Die Pflegestärkungsgesetze - Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 - Pr 344sentation Remscheid PSG ...

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LVR Fachabteilung 72.50
Herr Jürgen Noch

Die Pflegestärkungsgesetze

Die Soziale Pflegeversicherung vor
und nach dem 01.01.2017
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Herr Jürgen Noch

Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung

• 1995 Soziale Pflegeversicherung
          • Einführung der Pflegeleistungen

• 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
          • Einführung der Betreuungsleistungen für Menschen mit
            eingeschränkter Alltagskompetenz

• 2012 Pflege-Neuausrichtungsgesetz
          •Verbesserte Leistungen für Menschen mit erheblicher
           Einschränkung der Alltagskompetenz
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Pflegeversicherung

                         Pflegebedürftigkeit     Eingeschränkte
                                                Alltagskompetenz

Waren im SGB XI
                                                                      Waren im SGB XI nicht
abschließend definiert
                           Pflegeleistungen    Betreuungsleistungen   definiert und daher
und daher fachlich
                                                                      fachlich nicht
weitestgehend
                                                                      abgrenzbar
abgrenzbar
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Die Situation vor dem 01.01.2017

 Pflegebedürftig … sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
 seelischen Krankheit oder Behinderung für die … Verrichtungen im Ablauf des
 täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
 erheblichem … Maße der Hilfe bedürfen…

 Die Hilfe … besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
 Übernahme … oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
 eigenständigen Übernahme ...

 … Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen … sind:

 1.         im   Bereich   der   Körperpflege …
 2.         im   Bereich   der   Ernährung…
 3.         im   Bereich   der   Mobilität …
 4.         im   Bereich   der   hauswirtschaftlichen Versorgung…
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Die Situation vor dem 01.01.2017

Für die Bewertung der Einschränkung der Alltagskompetenz sind maßgebend:

- Weglauftendenz
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen/ Substanzen
- aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit körperliche und seelischen Gefühle/ Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer Kooperation bei therapeutischen oder schützenden
Maßnahmen
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Gedächtnisses/ Urteilsvermögen)
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von und inadäquates Reagieren auf Alltagssituationen
- labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder
Hoffnungslosigkeit
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Die Situation vor dem 01.01.2017

                           Pflegebedarf unter Pflegestufe 1, ggf. HzP

                           Leistungen der Pflegeversicherung
                           Durch SGB XI Leistungen nicht gedeckter Bedarf,
                           ggf. HzP
                           Andere Verrichtungen, ggf. HzP

             PS 1
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Die Situation vor dem 01.01.2017

• Ein Mensch beantragt eine Pflegestufe bei der Pflegekasse

• Die Pflegekasse lässt den Menschen durch den MDK
 begutachten

• Der MDK beurteilt und beschreibt den Pflegebedarf und empfiehlt eine
 Pflegestufe

• Die Pflegekasse bewilligt Pflegeleistungen

• Der Mensch beauftragt z.B. einen ambulanten Pflegedient, aber die
 Pflegesachleistungen reichen nicht aus um den beschriebenen Pflegebedarf zu
 decken

• Der Mensch beantragt Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe

• Der zuständige Sozialhilfeträger stellt die Leistungen zur Verfügung, die den,
 durch den MDK festgestellten, Bedarf decken
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Die Bedarfsdeckung vor dem 01.01.2017

 1.) Angehörige und Nachbarn decken den Gesamtpflegebedarf
      auf Grundlage des Pflegegeldes der Pflegeversicherung

 2.) Ambulanter Pflegedienst deckt den Bedarf im Rahmen der
      Pflegesachleistung und ggf. der ergänzenden Hilfe zur Pflege

   Inhaltlich definierter       Durchschnittlicher        Individuell
    Leistungskomplex              Zeitaufwand,           vereinbarter
                            X   dargestellt durch    X    Punktwert     = Leistungsentgelt
                                     Punkte

 ( Bisher 30 Leistungskomplexe für Grundpflege und Hauswirtschaft)
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Die Situation ab dem 01.01.2017

 Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitsbedingte Einschränkungen der
 Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch
 andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen … können körperliche, kognitive
 oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen
 oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

 - Mobilität

 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

 - Selbstversorgung

 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und
 therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
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Die Situation ab dem 01.01.2017

                           Pflegebedarf unter Pflegegrad 2, kein Anspruch auf Pflege-

                           leistungen, ggf. Anspruch auf andere Leistungen
                           Leistungen der Pflegeversicherung
                           Durch SGB XI Leistungen nicht gedeckter Bedarf,
                           ggf. HzP
                           Keine anderen Verrichtungen,
                           da der Verrichtungsbezug
                           wegfällt

             PG 2
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Die Situation ab dem 01.01.2017

• Ein Mensch beantragt eine Pflegestufe bei der Pflegekasse

• Die Pflegekasse lässt den Menschen durch den MDK
 begutachten

• Der MDK bewertet mit einem Punktesystem Kriterien und empfiehlt einen
 Pflegegrad

• Die Pflegekasse bewilligt Pflegeleistungen

• Der Mensch beauftragt z.B. einen ambulanten Pflegedient, aber die
 Pflegesachleistungen reichen nicht aus

• Der Mensch beantragt Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe

• Der zuständige Sozialhilfeträger stellt den Pflegebedarf fest
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

Zwei neue zeitvergütete Leistungskomplexe:

-Häusliche Betreuung (z.B. Spaziergänge, Besuch vom Friedhof,
Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen)

- Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten
  Haushaltsführung
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

§ 63 SGB XII:
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 und 5:

-   Pflegegeld               - Häusliche Pflegehilfe
-   Verhinderungspflege      - Pflegehilfsmittel
-   Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
-   andere Leistungen        - teilstationäre Pflege
-   Kurzzeitpflege           - einen Entlastungsbetrag und stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:

- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- einen Entlastungsbetrag
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

§ 63 b Abs. 6 SGB XII:

Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells
sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme von
Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden…

Unklarheit: Bedeutet dies, das außerhalb des Arbeitgebermodells, aber
z.B. innerhalb des persönlichen Budgets, auf die Pflegesachleistung
und ggf. auf die Inanspruchnahme eines anerkannten Pflegedienstes
verwiesen werden kann?
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

§ 64 b SGB XII:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 und 5 haben Anspruch auf
körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als
Pflegesachleistung...

Unklarheit: Kann Hilfe zur Pflege somit nur noch als Sachleistung
erbracht werden? Ist hiermit die Inanspruchnahme eines ambulanten
Pflegedienstes gemeint. Wie verhält es sich dann mit sog.
Assistenzdiensten? Welche anderen Leistungen können Menschen
unterhalb Pflegegrad 2 erhalten, damit die Versorgung sichergestellt
ist?
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

§ 43 a SGB XI:

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären
Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 … übernimmt die
Pflegekasse …15 % der vereinbarten Vergütung … 266 Euro … Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige … im Sinne § 71 Abs. 4
Nr. 3 …

Unklarheit: Verschiedene Auslegung darüber möglich, ob ambulante
Wohngemeinschaften hiervon ein- oder ausgeschlossen sind.
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Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017

§ 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI:
… Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen
mit Behinderung und der Erbringung von Leistungen der
Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht …

… auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Anwendung findet …

… und in denen der Umfang der Gesamtversorgung … einen Umfang
erreicht, der … der in einer vollstationären Einrichtung entspricht… ist
eine Gesamtbetrachtung anzustellen …
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
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