Die Pflegestärkungsgesetze - Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 - Pr 344sentation Remscheid PSG ...
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LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Pflegestärkungsgesetze Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung • 1995 Soziale Pflegeversicherung • Einführung der Pflegeleistungen • 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz • Einführung der Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz • 2012 Pflege-Neuausrichtungsgesetz •Verbesserte Leistungen für Menschen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit Eingeschränkte Alltagskompetenz Waren im SGB XI Waren im SGB XI nicht abschließend definiert Pflegeleistungen Betreuungsleistungen definiert und daher und daher fachlich fachlich nicht weitestgehend abgrenzbar abgrenzbar
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation vor dem 01.01.2017 Pflegebedürftig … sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die … Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem … Maße der Hilfe bedürfen… Die Hilfe … besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme … oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme ... … Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen … sind: 1. im Bereich der Körperpflege … 2. im Bereich der Ernährung… 3. im Bereich der Mobilität … 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung…
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation vor dem 01.01.2017 Für die Bewertung der Einschränkung der Alltagskompetenz sind maßgebend: - Weglauftendenz - Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen - unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen/ Substanzen - aggressives Verhalten in Verkennung der Situation - im situativen Kontext inadäquates Verhalten - Unfähigkeit körperliche und seelischen Gefühle/ Bedürfnisse wahrzunehmen - Unfähigkeit zu einer Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen - Störungen der höheren Hirnfunktionen (Gedächtnisses/ Urteilsvermögen) - Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus - Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren - Verkennen von und inadäquates Reagieren auf Alltagssituationen - labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten - zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation vor dem 01.01.2017 Pflegebedarf unter Pflegestufe 1, ggf. HzP Leistungen der Pflegeversicherung Durch SGB XI Leistungen nicht gedeckter Bedarf, ggf. HzP Andere Verrichtungen, ggf. HzP PS 1
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation vor dem 01.01.2017 • Ein Mensch beantragt eine Pflegestufe bei der Pflegekasse • Die Pflegekasse lässt den Menschen durch den MDK begutachten • Der MDK beurteilt und beschreibt den Pflegebedarf und empfiehlt eine Pflegestufe • Die Pflegekasse bewilligt Pflegeleistungen • Der Mensch beauftragt z.B. einen ambulanten Pflegedient, aber die Pflegesachleistungen reichen nicht aus um den beschriebenen Pflegebedarf zu decken • Der Mensch beantragt Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe • Der zuständige Sozialhilfeträger stellt die Leistungen zur Verfügung, die den, durch den MDK festgestellten, Bedarf decken
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Bedarfsdeckung vor dem 01.01.2017 1.) Angehörige und Nachbarn decken den Gesamtpflegebedarf auf Grundlage des Pflegegeldes der Pflegeversicherung 2.) Ambulanter Pflegedienst deckt den Bedarf im Rahmen der Pflegesachleistung und ggf. der ergänzenden Hilfe zur Pflege Inhaltlich definierter Durchschnittlicher Individuell Leistungskomplex Zeitaufwand, vereinbarter X dargestellt durch X Punktwert = Leistungsentgelt Punkte ( Bisher 30 Leistungskomplexe für Grundpflege und Hauswirtschaft)
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation ab dem 01.01.2017 Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitsbedingte Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen … können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. - Mobilität - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Selbstversorgung - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation ab dem 01.01.2017 Pflegebedarf unter Pflegegrad 2, kein Anspruch auf Pflege- leistungen, ggf. Anspruch auf andere Leistungen Leistungen der Pflegeversicherung Durch SGB XI Leistungen nicht gedeckter Bedarf, ggf. HzP Keine anderen Verrichtungen, da der Verrichtungsbezug wegfällt PG 2
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Die Situation ab dem 01.01.2017 • Ein Mensch beantragt eine Pflegestufe bei der Pflegekasse • Die Pflegekasse lässt den Menschen durch den MDK begutachten • Der MDK bewertet mit einem Punktesystem Kriterien und empfiehlt einen Pflegegrad • Die Pflegekasse bewilligt Pflegeleistungen • Der Mensch beauftragt z.B. einen ambulanten Pflegedient, aber die Pflegesachleistungen reichen nicht aus • Der Mensch beantragt Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe • Der zuständige Sozialhilfeträger stellt den Pflegebedarf fest
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 Zwei neue zeitvergütete Leistungskomplexe: -Häusliche Betreuung (z.B. Spaziergänge, Besuch vom Friedhof, Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen) - Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 § 63 SGB XII: Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 und 5: - Pflegegeld - Häusliche Pflegehilfe - Verhinderungspflege - Pflegehilfsmittel - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes - andere Leistungen - teilstationäre Pflege - Kurzzeitpflege - einen Entlastungsbetrag und stationäre Pflege Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1: - Pflegehilfsmittel - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes - einen Entlastungsbetrag
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 § 63 b Abs. 6 SGB XII: Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden… Unklarheit: Bedeutet dies, das außerhalb des Arbeitgebermodells, aber z.B. innerhalb des persönlichen Budgets, auf die Pflegesachleistung und ggf. auf die Inanspruchnahme eines anerkannten Pflegedienstes verwiesen werden kann?
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 § 64 b SGB XII: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 und 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung... Unklarheit: Kann Hilfe zur Pflege somit nur noch als Sachleistung erbracht werden? Ist hiermit die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes gemeint. Wie verhält es sich dann mit sog. Assistenzdiensten? Welche anderen Leistungen können Menschen unterhalb Pflegegrad 2 erhalten, damit die Versorgung sichergestellt ist?
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 § 43 a SGB XI: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 … übernimmt die Pflegekasse …15 % der vereinbarten Vergütung … 266 Euro … Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige … im Sinne § 71 Abs. 4 Nr. 3 … Unklarheit: Verschiedene Auslegung darüber möglich, ob ambulante Wohngemeinschaften hiervon ein- oder ausgeschlossen sind.
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Bedarfsdeckung ab dem 01.01.2017 § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI: … Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderung und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht … … auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet … … und in denen der Umfang der Gesamtversorgung … einen Umfang erreicht, der … der in einer vollstationären Einrichtung entspricht… ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen …
LVR Fachabteilung 72.50 Herr Jürgen Noch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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