Kindergeldanspruch für Kinder mit Behinderung - Berechnung der kindeseigenen Mittel - Hamburg.de

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MERKBLATT KINDERGELD

Kindergeldanspruch für Kinder mit Behinderung –
Berechnung der kindeseigenen Mittel
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den Kindergeldanspruch für Kinder mit einer Be-
hinderung geben. Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse des ZPD.
Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei
Wegfall des Kindergeldes müssen Sie zurückzahlen.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kinder-
geld erheblich sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der
zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.

1.   Kindeseigene Mittel (Einkommen)
     Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch
     eigene Mittel zu decken. Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund sei-
     nes verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein An-
     spruch auf Kindergeld.
     Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen
     Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen
     Mitteln (BFH vom 19.8.2002 – BStBl 2003 II S. 88 und 91).
     Zur Prüfung des Kindergeldanspruchs ist bei Kindern mit Behinderung grundsätzlich der not-
     wendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. Übersteigen die kindes-
     eigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu
     unterhalten und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

1.1. Verfügbares Nettoeinkommen
     Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus
     • steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG
     • steuerfreien Einnahmen
     • Kapitalerträgen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20
       Abs. 9 EStG und
     • Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer ein-
       schließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
     zu bilden.
     Davon sind abzuziehen:
     • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basis-
       kranken- und Pflegeversicherung sowie Zuzahlungen nach § 61 SGB V),
     • tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen,
       -abzugsbeträge).
     Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an
     sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7.4.2011 – BStBl II S. 974 und vom 9.2.2012 – BStBl II S. 463).

Merkblatt Berechnung kindeseigener Mittel FHH-KG-46-15a (2019-01)                       Seite 1 von 6
MERKBLATT KINDERGELD

     Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck „Erklärung zum ver-
     fügbaren Nettoeinkommen“ zur Verfügung.

1.2. Einkünfte
     Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG sind:
     1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
     2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
     3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
     4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Werkstatteinkommen),
     5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
     6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
     7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
     Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach § 9 EStG.
     Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustaus-
     gleichsbeschränkungen sind aber zu beachten; § 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden.

1.3. Steuerfreie Einnahmen
     Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnah-
     men zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere:
     1. Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld,
        Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld nach § 45 ff. SGB
        VII,
     2. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
     3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
     4. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (z. B. Berufsschadensausgleich
        nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung
        (§ 3 Nr. 1a EStG),
     5. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw.
        des SGB XII (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe)
        oder des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten
        Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen
        für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich
        Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist,
     6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,
     7. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
     8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
     9. Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:
       a. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit sie nicht als
          Darlehen gewährt werden,

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b. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt, Fahrko-
          sten nach § 63 SGB III, Leistungen für Arbeitskleidung, Beiträge zur Kranken- und Pflege-
          versicherung) sowie für sonstige Kosten i. S. d. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel),
       c. Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung nach § 113
          SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 122 SGB III, Übergangsgeld gem. § 119 SGB III, Kosten
          für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken-
          und Pflegeversicherung gem. § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
       d. Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 86 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die
          tatsächlich gezahlte Höhe nicht feststellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen,
       e. im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes
          Übergangsgeld von den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
       f. Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.
     Von den steuerfreien Einnahmen ist – maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen – eine
     Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere
     Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien Einnahmen stehen,
     nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung
     der steuerfreien Einnahmen).

1.4. Leistungen Dritter
     Die nicht bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten finanziellen Mittel des
     Kindes mit Behinderung sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit Ausnahme von Un-
     terhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt werden
     kann (z.B. Unterhaltsleistungen der Eltern).
     Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. Kann kein Einzel-
     nachweis über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturallei-
     stungen (z. B. Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwen-
     det werden.

1.5. Leistungen Dritter bei verheirateten Kindern mit Behinderung und Kindern mit Behinde-
     rung in einer Lebenspartnerschaft
     Bei verheirateten Kindern mit Behinderung und Kindern mit Behinderung in einer Lebenspart-
     nerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben,
     kann für die Ermittlung der Leistungen unterstellt werden, dass sich die Ehegatten bzw. Le-
     benspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen. Ist das verfügbare Nettoein-
     kommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des
     Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln.

2.   Notwendiger Lebensbedarf
     Der notwendige Lebensbedarf des Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen
     Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Als allge-
     meiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteu-
     ergesetz (EStG) anzusetzen. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst. Den für das je-
     weilige Jahr anzusetzende Betrag ist den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
     zu entnehmen. Im Jahr 2019 beträgt er 9.168 Euro, im Jahr 2020 9.408 Euro.

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2.1. Behinderungsbedingter Mehrbedarf
   Der behinderungsbedingte Mehrbedarf stellt die individuellen Bedürfnisse des Kindes im Ein-
   zelfall dar und umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammen-
   hängenden zusätzlichen Belastungen (z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen
   und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für
   einen erhöhten Wäschebedarf).
   Als Einzelnachweis sind sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Taschen-
   geldes und des Verpflegungsanteils, sowie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom
   24.8.2004 – BStBl 2010 II S. 1052) und Blindengeld (BFH vom 31.8.2006 – BStBl 2010 II S.
   1054) zu berücksichtigen. Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungs-
   bedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für Menschen mit Be-
   hinderung des § 33b Abs. 3 EStG.
   Neben dem Einzelnachweis oder Pauschbetrag kann folgender weiterer behinderungsbedingter
   Mehrbedarf angesetzt werden abzüglich der hierfür von Versicherungen, Krankenkassen oder
   der öffentlichen Hand gewährten Erstattungen:
   • alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z.B. Operationskosten und
     Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten, medizinische Hilfsmitte (z.B. Gehhilfen).
     Bestehen Zweifel darüber, dass die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist
     eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen.
   • Fahrtkosten nach H 33.1 – 33.4 Einkommensteuer-Hinweise 2013 (EStH) mit 0,30 € je ge-
     fahrenem Kilometer
     Haben die Voraussetzungen (Grad der Behinderung min. 80 oder min. 70 mit Merkzei-
     chen G) zumindest in einem Monat des Kalenderjahres vorgelegen, können Fahrkosten
     für Menschen mit Behinderung grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr geltend ge-
     macht werden. Die tatsächlich durchgeführten Fahrten sind nachzuweisen bzw. glaubhaft
     zu machen (H 33.1-33.4 EStH).
   • Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit 9,00 € je Stunde, soweit sie über die durch
     das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen
     und nach Bescheinigung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforder-
     lich sind. Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck „Bescheinigung
     über die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern“ zur Verfügung.
   • Mehraufwendungen, die einem Kind mit Behinderung anlässlich einer Urlaubsreise durch
     Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können
     ebenfalls in Höhe von bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbe-
     darf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch das Merk-
     zeichen B im Ausweis nach SGB IX, den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
     nachgewiesen“ im Feststellungsbescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde
     (vgl. BFH vom 4.7.2002 – BStBl II S. 765) oder durch Bescheinigung des behandelnden
     Arztes nachgewiesen ist.
   • bei teilstationärer Unterbringung, z. B. in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung bei
     täglicher Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt, können die Unterbringungskosten
     (Einzelnachweise) ebenfalls als weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichti-
     gt werden. Da der Teil des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, der zusätzlich durch Be-
     treuung und Pflege außerhalb der teilstationären Unterbringung entsteht, bei den Unterbrin-
     gungskosten (z.B. Eingliederungshilfe für die Werkstatt) noch nicht erfasst ist, kann neben

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den Kosten der teilstationären Unterbringung ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG oder
       ein höherer nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf (z. B. Pflegegeld) berück-
       sichtigt werden.
     Wurden für den nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbe-
     darf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, sind diese anzurechnen.

2.1.1. Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei vollstationär untergebrachten Kindern
     Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt
     der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger)
     untergebracht ist. Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen
     Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. Vollstationäre
     oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B.
     am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rah-
     men des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung
     steht.
     Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei vollstationär untergebrachten Kin-
     dern erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege
     der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unter-
     bringung ggf. abzüglich des Taschengeldes und des nach der Sozialversicherungsentgeltver-
     ordnung (SvEV) zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. Der Pauschbetrag
     nach § 33b Abs. 3 EStG kann dabei nicht zusätzlich berücksichtigt werden, denn in den Un-
     terbringungskosten sind sämtliche Aufwendungen enthalten, die von dem Pauschbetrag des §
     33b Abs. 3 EStG mit erfasst werden. Liegt eine vollstationäre Heimunterbringung des Kindes
     mit Behinderung vor, kann evtl. gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliede-
     rungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der Berechtigte kann
     weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen.

2.1.2. Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationär untergebrachten Kindern
     Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in
     einer Einrichtung (z.B. Werkstatt für Menschen mit Behinderung) betreut wird. Die Leistun-
     gen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes
     der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. Für die Pflege und
     Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten
     Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit
     Behinderung nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Der Berech-
     tigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen.

Kontakt:
ZPD Hamburg | Familienkasse | Normannenweg 36 | 20537 Hamburg
E-Mail: familienkasse@zpd.hamburg.de | Internet: www.zpd.de
Unsere Sprechzeiten: montags und donnerstags 9 - 13 Uhr und dienstags 14 - 16 Uhr.
Telefonische Anfragen richten Sie bitte während der Sprechzeiten an den Fachbereich.

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