Die Rechte und Pflichten der Käufer und Verkäufer bei eBay
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Die Rechte und Pflichten der Käufer und Verkäufer bei eBay
Inhaltsverzeichnis I) Vertragsschluß............................................................................................................................. 3 1) Höchstgebotauktionen............................................................................................................. 3 2) Sofort-Kaufen Option..............................................................................................................3 3) Typische, vermeidbare Fehler................................................................................................. 3 4) Getäuscht................................................................................................................................. 4 5) Rücknahme des Angebots durch den Verkäufer..................................................................... 5 II) Leistungsstörungen..................................................................................................................... 6 1) Rücktritt oder Erfüllung.......................................................................................................... 6 2) Die Kaufsache wird vor dem Versand zerstört....................................................................... 6 3) Versand und Haftung.............................................................................................................. 7 4) Der Käufer zahlt nicht............................................................................................................. 7 5) Spaßbieter................................................................................................................................ 7 III) Widerruf bzw. Rückgabe der Ware........................................................................................... 9 1) Hinweispflicht......................................................................................................................... 9 2) Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware................................................................. 9 3) Rechtsfolgen.......................................................................................................................... 10 IV) Gewährleistungsrecht.............................................................................................................. 11 1) Die einzelnen Gewährleistungsrechte................................................................................... 11 2) Ausschluß der Gewährleistungsrechte.................................................................................. 11 V) Das Bewertungsforum.............................................................................................................. 12 VI) Die Informationspflichten des gewerblichen Verkäufers....................................................... 13 VII) Abmahnungen........................................................................................................................ 14 VIII) Zum Autor............................................................................................................................ 15 2
Vorwort Die Praxis zeigt, dass sowohl private als auch gewerbliche Nutzer der Internetplattform eBay ihre Rechte und Pflichten falsch einschätzen. Gewerbliche Anbieter setzen sich z.B. häufig dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus, da ihre Angebotsseiten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Im Gegensatz dazu haben private Käufer oftmals völlig falsche Vorstellungen davon, wie sie sich im Falle einer Falsch- oder Schlechtlieferung zu verhalten haben. Dieser Vortrag gibt Ihnen als Nutzer der Internetauktionsplattform eBay einen Überblick über ihre Rechte und Pflichten, so dass Sie angemessen reagieren können, wenn Sie selbst oder Ihr Vertragspartner einen Fehler gemacht haben. I) Vertragsschluß Es gibt grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten, wie eine eBay-Auktion erfolgreich, d.h. durch einen wirksamen Vertragsschluß beendet werden kann. Zum einen durch die Abgabe des höchsten Gebots nach dem Ablauf der Auktionsdauer (Höchstgebotauktionen) oder durch die Benutzung der Sofort- Kaufen Option. Der Verkäufer kann darüber hinaus diese beiden Elemente kombinieren oder im Falle der Höchstgebotsauktion vorab festlegen, dass ein Kaufvertrag nur dann zustande kommt, wenn das Höchstgebot einen von ihm vorher festgelegten Mindestbetrag erreicht hat. 1) Höchstgebotauktionen Bei Höchstgebotauktionen kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Bieter mit dem höchsten Gebot nach dem Ablauf der Auktionszeit zustande. Der Verkäufer ist dann verpflichtet dem Käufer die Ware vereinbarungsgemäß zukommen zu lassen (§ 433 Abs.1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB). Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet die Ware zu bezahlen und abzunehmen (§ 433 Abs.1 Satz 2 BGB). 2) Sofort-Kaufen Option Bei der Sofort-Kaufen Option kommt der Vertragsschluß durch das Anklicken des Sofort-Kaufen Buttons und der darauf folgenden Bestätigung dieser Aktion durch den Käufer zustande. Die rechtlichen Folgen sind dieselben wie nach dem Abschluss der Höchstgebotsauktionen. 3) Typische, vermeidbare Fehler Die über diese gerade beschriebenen Verpflichtungen hinausgehenden Vertragspflichten ergeben sich zumeist aus der Auktionsbeschreibung und eventuellen Absprachen bzw. Angaben der Parteien vor oder nach dem Vertragsschluß. Deshalb hat der Verkäufer alle relevanten Daten, die die Kaufsache selbst oder aber deren Versand bzw. deren Abholung betreffen, ausführlich in der Auktionsbeschreibung darzulegen. Der Käufer sollte die Artikelbeschreibung sowie das „Kleingedruckte“ ebenfalls ausführlich studieren, denn dann erlebt nach der Auktion keine böse Überraschung. Nachfolgend werden einige typische Streitfälle, die, wenn alle Beteiligten sich an die obigen Ausführungen gehalten hätten, vermeidbar gewesen wären skizziert: a) Der Verkäufer verkauft einen Handydummy (eine Handyattrappe). Er macht diesen Umstand aber nicht bereits in der Artikelüberschrift, sondern versehentlich erst in der Artikelbeschreibung kenntlich. Der Verkäufer hat im vorliegenden Fall, meist ohne böse Absicht ein wesentliches Merkmal 3
der zum Verkauf angebotenen Ware nur im Auktionstext und nicht bereits in der Überschrift kenntlich gemacht. Es war jedoch für jeden Interessenten leicht erkennbar, dass es sich nur um eine Attrappe handelt. Deshalb liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Der Käufer hat dann den vollen Kaufpreis zu entrichten, da der Irrtum seiner Sphäre zuzurechnen ist und beim Durchlesen der Artikelbeschreibung nicht entstanden wäre. b) Der Verkäufer macht auf der eigentlichen Angebotsseite keinerlei Angaben zu den Versandkosten. Die Angebotsseite enthält jedoch einen gut sichtbaren und unmissverständlichen Link (Verweis) auf die Seite, auf welcher der Verkäufer seine Versandkostenstaffel und seine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) niedergelegt hat. Ein Käufer erwirbt nun einen kleinen Gegenstand für einen Euro und muss laut der Versandkostenstaffel des Verkäufers Versandkosten in Höhe von 10 Euro aufbringen. Dieser Umstand war ihm jedoch nicht bewusst, da er sich die Versandkostenstaffel nicht angesehen hat. Der Käufer hat in diesem Fall die Versandkosten in voller Höhe zu bezahlen, auch wenn der Verkäufer unter Umständen real für Verpackung und Versand nur die Hälfte des genannten Betrages aufbringen muss. Denn er konnte in einer nach der Rechtsprechung ausreichenden Art und Weise Kenntnis von der Versandkostenstaffel und den AGB nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05). c) Der Verkäufer bestellt die in der Auktion angebotenen Waren erst nach dem Auktionsende bei einem Großhändler. Daraus ergibt sich eine Lieferzeit von zwei oder mehr Wochen. Diesen Umstand hat der Verkäufer ausreichend deutlich auf der Angebotsseite kenntlich gemacht und er wäre dem Käufer beim vollständigen Durchlesen der Angebotsseite auch nicht verborgen geblieben. Hier hatte der Käufer vor dem Ende der Auktion die Möglichkeit Kenntnis von der langen Lieferzeit zu erlangen. Diese ist ein Bestandteil des Auktionsangebots geworden, was zur Folge hat, dass der Käufer sich nicht vom Vertrag lösen oder anderweitige Rechte geltend machen kann, solange der Verkäufer die von ihm in der Auktionsbeschreibung angegebenen Lieferzeiten einhält. 4) Getäuscht Die obigen Beispiele zeigen nur einige von vielen typischen und vermeidbaren Streitpunkten zwischen redlichen Vertragsparteien. Aber natürlich gibt es auch einige unredliche Verkäufer, die bewusst wesentliche Merkmale/Fehler der zum Kauf angebotenen Ware in einer unübersichtlichen Auktionsbeschreibung verstecken, um so den Preis in die Höhe zu treiben. In solchen Fällen wird meist eine bewußte Täuschung zum Nachteil des Käufers vorliegen. Läßt sich diese Täuschungsabsicht beweisen (ein objektiver Dritter müßte nach dem Durchlesen der Auktionsbeschreibung zum selben Ergebnis wie der Käufer gelangen), so kann der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) und sich dadurch vom Vertrag lösen. Sollten ihm darüber hinausgehende und für den unredlichen Verkäufer erkennbare finanzielle Nachteile entstanden sein, kann er diese vom Verkäufer ersetzt verlangen (§ 826 BGB). Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen bewußter Täuschung und unbewußter Nachlässigkeit des Verkäufers schwierig sein. Deshalb sollte man in solchen Fällen, zumindest bei teureren Waren, immer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Aber auch in den Fällen der unbewußten Nachlässigkeit des Verkäufers kann sich der Käufer durch Anfechtung vom Vertrag lösen, wenn es sich bei der unbewußten Aussparung in der 4
Artikelbeschreibung um ein wesentliches Merkmal der Ware handelt und der Käufer bei Kenntnis dieses Merkmals den Artikel nicht gekauft hätte (§ 119 Abs.2 BGB). 5) Rücknahme des Angebots durch den Verkäufer Solange niemand auf das Angebot des Verkäufers geboten hat, stehen einer Rücknahme des Angebots durch den Verkäufer keine Bedenken entgegen. Aber die Rücknahme des Gebots ist auch nach der Abgabe eines Gebots möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. eBay hat diesbezüglich nicht zu beanstandende Regelungen aufgestellt (siehe http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html). Danach kann der Verkäufer bis zum Anbruch der letzten zwölf Stunden vor dem Auktionsende die Auktion abbrechen, wenn die Ware z.B. beschädigt, zerstört oder dem Angebot eine falsche bzw. unvollständige Artikelbeschreibung zugrunde liegt. Sollte das Angebot des Verkäufers vor dessen vorzeitiger Beendigung bereits mit einem Gebot belegt gewesen sein, kann der derzeit Höchstbietende daraus keine Rechte ableiten. 5
II) Leistungsstörungen Weitere häufige Streitpunkte sind das Ausbleiben der Lieferung der Ware bzw. das Ausbleiben der fälligen Kaufpreiszahlung. In beiden Fällen sollten die Betroffenen erst mit dem Vertragspartner Kontakt aufnehmen um so den Grund für die Verzögerung der Leistung in Erfahrung zu bringen. Sollte der Vertragspartner nicht reagieren oder entgegen seiner neuerlichen Leistungsversprechen nicht fristgerecht seiner Leistungspflicht (zahlen oder liefern) nachkommen, kann eine Mahnung ausgesprochen werden. Diese Mahnung sollte neben einer angemessenen Frist (ca. 2 Wochen) die Androhung enthalten, dass man zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche den Rechtsweg beschreiten wird. 1) Rücktritt oder Erfüllung Wenn der Vertragspartner seinen Leistungspflichten nicht nachkommt und der Betroffene erfolglos eine Mahnung ausgesprochen hat, kann der Betroffene entweder an seinem Leistungsbegehren festhalten (weiterhin auf Lieferung bestehen) oder vom Vertrag zurücktreten (sein Geld zurückverlangen). Zur Durchsetzung dieser Rechte kann er dann auf Kosten der Gegenseite anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Festhalten am Leistungsbegehren ist nur sinnvoll, wenn der Käufer die Hoffnung hat, dass der Verkäufer den gekauften oder einen vergleichbaren Gegenstand liefern kann. In allen anderen Fällen wird der Rücktritt, ggf. in Kombination mit Schadensersatzansprüchen, die bessere Wahl sein. 2) Die Kaufsache wird vor dem Versand zerstört Es kann vorkommen, dass die Kaufsache nach dem Vertragsschluß aber vor der Versendung durch den Verkäufer zerstört wird. In diesem Fall wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei, wenn es sich um ein Einzelstück handelt (dies ist bei gebrauchten Sachen regelmäßig der Fall). Der Käufer muss dann den Kaufpreis nicht zahlen (§§ 275, 326 BGB). Handelte es sich um einen neuen, massenhaft hergestellten Gegenstand kann der Käufer die Lieferung eines anderen Gegenstandes dieser Produktionsreihe verlangen. Häufig teilt der Verkäufer dem Käufer direkt nach der Auktion mit, dass die Ware zerstört wurde, wenn der Kaufpreis sehr niedrig ist. Meistens versuchen enttäuschte Verkäufer so ihrer Pflicht zur Abgabe der Ware zu entfliehen. Dies muss sich der Käufer jedoch nicht widerspruchslos gefallen lassen. Läßt sich ein Marktpreis für den zerstörten Gegenstand ermitteln und lag der zu zahlende Kaufpreis weit unter diesem Marktpreis, so kann der Käufer die Differenz als Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn dieser für die Zerstörung des Kaufgegenstandes verantwortlich war (§§ 275, 326, 325, 280 BGB). Beispiel: Der Käufer erwirbt bei eBay ein gebrauchtes Handy für 50 € dessen Marktpreis nachweislich bei 150 € liegt. Der Verkäufer teilt dem Käufer nach der Auktion mit, dass das Handy zerstört worden sei. Der Käufer wird meist nicht beweisen können, dass das Handy nicht zerstört wurde. Der Käufer kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, d.h. er muss den Kaufpreis nicht zahlen und zudem vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 100 € fordern, wenn dieser für die Zerstörung der Ware verantwortlich ist. Natürlich werden die Verkäufer zur Vermeidung ihrer Haftung behaupten, dass die Ware von einem 6
Dritten versehentlich zerstört wurde. In diesem Fall hätte der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer. Er kann jedoch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs, der dem Verkäufer gegen den Drittem zusteht bzw. die Herausgabe des aus diesem Anspruch erlangten vom Verkäufer verlangen (§§ 275, 326, 285 BGB). Beispiel: Der Käufer erwirbt bei eBay ein gebrauchtes Handy für 50 € dessen Marktpreis nachweislich bei 150 € liegt. Der Verkäufer teilt dem Käufer nach der Auktion mit, dass das Handy von einem Dritten zerstört worden sei. In diesem Fall kann der Verkäufer von dem Dritten Schadensersatz für das zerstörte Handy verlangen. Der Käufer kann sich diesen Anspruch abtreten lassen oder, wenn der Dritte dem Verkäufer den Schaden bereits ersetzt hat, die Herausgabe des Erlangten, hier also 150 € vom Verkäufer fordern. 3) Versand und Haftung Wer für Probleme, die während des Versendens der Ware auftreten haftet, ist davon abhängig, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder um ein Geschäft unter Privatleuten bzw. Ge- schäftsleuten handelt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer gemäß § 474 Abs. 1 BGB unabhängig von der vom Käufer gewählten Versandart (versichert oder unversichert) das Transportrisiko. In allen anderen Fällen kann das Transportrisiko auch dem Käufer aufgebürdet werden. 4) Der Käufer zahlt nicht Wenn der Käufer rechtsgrundlos die Zahlung verweigert kann der Verkäufer den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Forderung beschreiten. Der kostengünstigere Weg (der Kläger muss die Prozesskosten vorschießen) ist zunächst die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Wenn der Gegner dem Mahnbescheid nicht fristgerecht widerspricht erhält der Verkäufer zeitnah einen Vollstreckungsbescheid, mit dem er dann gegen den Käufer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Widerspricht der Käufer dem gerichtlichen Mahnbescheid bleibt nur noch eine gerichtliche Klage. In beiden Fällen hat der Käufer im Falle des Verlustes des Rechtsstreits die Prozesskosten, also die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. 5) Spaßbieter Die Rechtsfragen um den Problemkreis Spaßbieter sind obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt worden. Deshalb gibt es zum Teil widersprüchliche Urteile zu diesem Thema: Gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremens (Az: 16 C 168/05) kann der Verkäufer von „Spaßbietern“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Kaufpreises fordern, wenn die Auktionsbeschreibung des Verkäufers eine entsprechende Klausel enthielt. Andererseits obliegt gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 19 U 120/05) der Nachweis, dass die Person, die als Käufer bei eBay registriert ist, auch wirklich für den Vertragsschluß verantwortlich ist dem Verkäufer. 7
Beispiel: Über den Account des vermeidlichen Käufers wird vom Verkäufer ein Auto im Wert von 10.000 € erworben. Der Käufer behauptet später sein minderjähriger Sohn habe unbefugt seinen Rechner benutzt, indem er sich unbefugt die Zugangsdaten des Vaters beschafft hat, um dann eigenmächtig den Wagen in dessen Namen zu erwerben. Er selbst befand sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich im Ausland und hatte dort keinen Zugriff auf das Internet. In diesem Fall muss der Vater den Kaufpreis nicht zahlen, da kein Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln trägt der Verkäufer das Risiko, dass ein Dritter das Konto eines registrierten eBay-Mitglieds für seine Zwecke missbraucht. 8
III) Widerruf bzw. Rückgabe der Ware Dem Verbraucher (§ 13 BGB) steht gegenüber dem Unternehmer (§ 14 BGB) bei einem sogenannten Fernabsatzvertrag, also bei Online- und im Versandhandelsgeschäften, ein mindestens zwei Wochen betragendes Widerrufsrecht zu (§§ 312d, 355 ff. BGB). Anstelle des Widerrufsrechts kann der Verkäufer den Kunden auch ein Rückgaberecht einräumen (§ 356 BGB). Da es sich bei eBay-Auktionen um Fernabsatzgeschäfte muss jeder gewerbliche Anbieter (Unternehmer) seine potentiellen Privatkunden (Verbraucher) über das ihm zustehende Widerrufs- / Rückgaberecht ausreichend informieren. 1) Hinweispflicht Der gewerbliche eBay-Verkäufer hat den potentiellen Privatkunden bereits in der Auktionsbeschreibung auf dessen Widerrufsrecht hinzuweisen (§ 312c BGB). Deshalb sollte bereits die Auktionsbeschreibung eine vollständig abgefaßte Widerrufsbelehrung enthalten. Entsprechend den von der Rechtsprechung zu dieser Problematik aufgestellten Grundsätzen reicht es jedoch aus, wenn der gewerbliche Käufer auf seiner Angebotsseite einen unmissverständlichen und deutlich sichtbaren Link einfügt, der den Kunden zu seiner andernorts hinterlegten Widerrufsbelehrung führt. Die Urteile des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Az. 5 W 156/06) und des Oberlandesgerichtes Hamburg (OLG Hamburg, Az. 3 U 103/06) haben jedoch klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Angeboten mindestens 4 Wochen beträgt, da eine auf einer Webseite dargebotene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. genügen kann. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung könne deshalb dem Verbraucher grundsätzlich erst nach dem Ende der Auktion via E-Mail, mit der Rechnung oder in sonstiger Weise zugeleitet werden. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder fehlt diese vollständig, wird die vierwöchige Widerrufsfrist erst durch die Zuleitung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt. Deshalb sollten gewerbliche eBay-Anbieter Ihren Kunden nach Auktionsschluss generell via E-Mail oder mit dem Rechnungs- bzw. Warenversand eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Von der Verwendung der im Anhang zu § 14 BGB-InfoV bereit gestellten Musterwiderrufsbelehrungen sollte jedoch abgesehen werden, weil diese fehlerhaft sind. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Außerdem setzt sich der Verkäufer damit der Gefahr aus, von Mitbewerbern wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen zu werden (mehr zu diesem Thema unter www.ra- riefenstahl.de, „Die Widerrufsbelehrung, eine teure Stolperfalle für jeden Internethändler?“). 2) Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware Durch die sogenannte bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht (§ 357 Abs. 3 BGB). Unter bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme versteht man die normale Benutzung des Gegenstandes. Beim Kauf einer Hose ist also nicht bereits das Anprobieren, sondern erst das normale Tragen der Hose deren bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Auch in diesen Fällen kann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen. Jedoch hat er dem Verkäufer den Wertverlust, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist zu ersetzen, wenn der Verkäufer ihn vorher darauf hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann in die Widerrufsbelehrung integriert werden. 9
3) Rechtsfolgen Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebrauch, so haben die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (§§ 357 Abs.1, 346 ff. BGB). D.h. der Käufer hat die Ware, falls möglich zurück zu senden. Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Die Kosten der Rücksendungen hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Warenwert weniger als 40,00 € beträgt und der Verkäufer die Kostentragungspflicht für die Rücksendung in seiner Widerrufsbelehrung, für eben diesen Fall, explizit auf den Käufer abgewälzt hat (§ 357 Abs.2 BGB). 10
IV) Gewährleistungsrecht Der Verkäufer muss laut dem Gesetzeswortlaut die Kaufsache frei von Mängeln an den Käufer übergeben (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt bei neuen Sachen. Bei gebrauchten Sachen bezieht sich dieser Grundsatz nur auf die Mängel, die dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren und die deshalb nicht Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind. - In diesem Zusammenhang möchte ich nocheinmal darauf hinweisen, dass der Verkäufer dem Käufer alle ihm bekannten Mängel vor dem Vertragsschluß mitzuteilen hat. Andernfalls liegt eine arglistige Täuschung vor, die den Käufer zur Anfechtung des Vertrages berechtigt (§ 123 BGB). Sollten ihm darüber hinausgehende und für den unredlichen Verkäufer erkennbare finanzielle Nachteile entstanden sein, kann er diese vom Verkäufer ersetzt verlangen (§ 826 BGB). 1) Die einzelnen Gewährleistungsrechte Entsprechend dem Gesetzeswortlaut ist die Kaufsache mangelfrei, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs.1 Satz 1 BGB). Wenn die Parteien keine besonderen Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache getroffen haben ist sie sachmangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs.1 Satz 2 BGB). Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen oder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder ggf. Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer regelmäßig eine Chance zur Mängelbeseitigung einräumen. Erst wenn diese fehlschlägt oder nicht möglich ist, kann er von den anderen oben genannten rechtlichen Möglichkeiten gebrauch machen. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt ausschließlich der Verkäufer. Gleiches gilt für den Fall des berechtigten Rücktritts vom Kaufvertrag. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zurück zu gewähren. Der Verkäufer hat dem Käufer neben dem Kaufpreis auch die Kosten des Rücktransports zu erstatten. Sollten durch die mangelhafte Sache Schäden an Gegenständen des Käufers verursacht worden sein, so hat der Verkäufer diese zu beseitigen bzw. den Schaden in Geld zu ersetzen. 2) Ausschluß der Gewährleistungsrechte Ein Ausschluß der Gewährleistungsrechte kommt zwischen Verbrauchern und gewerblichen Verkäufern nicht in Betracht (§ 475 BGB); gleiches gilt für neue Sachen auch bei gewerblichen Vertragspartnern (§ 309 Nr. 8 b BGB). Bei neuen Sachen verjähren die Gewährleistungsrechte nach zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Ein völliger Ausschluß der Gewährleistung ist nur zwischen Verbrauchern und bei gebrauchten Gegenständen auch zwischen Gewerbetreibenden möglich. Bei Verbrauchern reicht es aus, wenn der Verkäufer ganz allgemein auf den Ausschluß der Gewährleistung und seine Verbrauchereigenschaft („Verkauf von Privat“) hinweist. - Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein Verkaufsagent für einen Verbraucher Waren bei EBay anbietet. Der Verkaufsagent muss diesen Umstand jedoch in der Auktionsbeschreibung kenntlich machen. 11
V) Das Bewertungsforum Das Bewertungsforum soll den Mitgliedern helfen vertrauenswürdige Verkäufer zu erkennen. Aus diesem Grund erzielen Verkäufer mit überwiegend positiven Bewertungen (mehr als 98 %) regelmäßig einen höheren Preis für ihre Angebote als vergleichbare Anbieter mit einem schlechteren Bewertungsprofil. Es besteht jedoch keine Verpflichtung eine Bewertung abzugeben. Die Vertragsparteien sollten ihre Bewertungen erst nach dem Abschluss der Transaktion, bei Schwierigkeiten mit der Vertragsdurchführung erst nach Rücksprache mit der Gegenseite abgeben. Denn häufig werden unangemessen schlechte Bewertungen viel zu frühzeitig abgegeben und hätten durch eine bessere Kommunikation der Vertragsparteien vermieden werden können. Allerdings gibt es auch rechtliche Möglichkeiten objektiv falsche oder der Sachlage nach ungerechte Bewertungen entfernen zu lassen. Die Rechtsprechung zu diesem Bereich ist nicht immer einheitlich, aber beim Vorliegen der folgenden Kriterien sollte der Kläger eine gute Chance haben, die ungerechtfertigt schlechte Bewertung durch ein entsprechendes Urteil löschen zu lassen: ● Wenn beleidigende Äußerungen vorliegen (in diesem Fall löscht eBay diesen Eintrag auch ohne ein entsprechendes Urteil, wenn der Betroffene dies beantragt). ● In Fällen der ungerechtfertigten Bezichtigung einer strafbaren Handlung. ● Bei Äußerungen, die auf nachweislich unwahren Tatsachen beruhen. 12
VI) Die Informationspflichten des gewerblichen Verkäufers Die Angebotsseiten von gewerblichen eBay-Verkäufern haben bestimmte geschäftsbezogene Pflichtangaben zu enthalten (z.B. gemäß § 312c BGB in Verbindung mit der BGB- Informationsverordnung, kurz BGB-InfoVO). Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, setzt sich der Händler der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Gewerbliche eBay- Angebote sollten deshalb mindestens die folgenden Angaben enthalten: ● Informationen zur Identität des Unternehmens (verwechslungsfreie, ladungsfähige Anschrift). Dazu zählen neben der Firmenanschrift inkl. Telefonnummer und E-Mail Adresse auch eventuelle Handelsregistereintragungen, die Benennung des Geschäftsinhabers, Geschäftsführers oder bei juristischen Personen einer sonstigen vertretungsberechtigten Person sowie die Umsatzsteuer- bzw. die Umsatzsteuer- Identnummer. Soweit das Angebot dies erfordert, sind auch berufsrechtliche Angaben zu machen. ● Eine genaue Beschreibung der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Bei gebrauchten Waren hat der Verkäufer ungefragt alle ihm bekannten Mängel der Kaufsache anzugeben, andernfalls kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Handyverträgen) ist auch die Mindestvertragslaufzeit anzugeben. ● Der Preis der Ware sowie eventuelle Nebenkosten (Versand-, Verpackungs- oder sonstige Kosten) müssen der Auktionsbeschreibung eindeutig zu entnehmen sein. Dabei können Einzelheiten hinsichtlich der Nebenkosten auf einer anderen Seite als der Angebotsseite genannte werden, wenn die Angebotsseite einen deutlich sichtbaren und unmissverständlichen Link auf diese Seite enthält. Aus Gründen der Fairness und der Streitvermeidung ist es jedoch sinnvoll alle relevanten Daten bereits auf der Angebotsseite bereit zu stellen. ● Eine vollständige Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bzw. ein alternativ zu gewährendes Rückgaberecht. Hierzu kann das gesetzliche Muster, welches als Anlage diesem Leitfaden beigefügt ist, verwendet werden. Auch die Widerrufsbelehrung kann auf einer Drittseite beherbergt werden, wenn die Angebotsseite einen deutlich sichtbaren und unmissverständlichen Link enthält. ● Gleiches gilt für vom Verkäufer zu verwendende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen zudem noch in einer wiedergabefähigen Form speicherbar sein (§ 312e BGB). 13
VII) Abmahnungen Fehlen die obigen Pflichtangaben, setzt sich der gewerbliche Verkäufer der Gefahr einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aus. Diese Abmahnung enthält neben einer strafbewährten Unterlassungserklärung meist auch eine anwaltliche Gebührenrechnung, deren Kosten der Abgemahnte, im Falle einer berechtigten Abmahnung, zu tragen hat. Deshalb sollten gewerbliche Verkäufer, die unsicher sind, ob ihr Internetauftritt den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob eine ausgesprochene Abmahnung rechtens ist, anwaltlichen Rat einholen. Private Verkäufer können zwar nicht wegen einer wettbewerbsrechtlichen Verfehlung (§§ 1 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG) belangt werden. Jedoch ist die Abgrenzung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Angebot, gerade bei den über die Internetplattform eBay angebotenen Waren und Dienstleistungen schwierig zu beurteilen. So kann ein eifriger Hobbyverkäufer, aufgrund einer Vielzahl von ihm angebotenen Waren ungewollt zum gewerblichen Anbieter werden. Denn nicht der Wille des Verkäufers ist bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Anbieter handelt maßgeblich, sondern dessen Auftreten bei eBay. Es gibt diesbezüglich weder eine abschließende gesetzliche Regelung noch eine eindeutige Rechtsprechung. Die folgende Rechtsprechungsübersicht kann jedoch einige nützliche Anhaltspunkte für eine richtige Einschätzung dieser Problematik liefern: ● Bei mehr als 250 Verkäufen in 31 Monaten und einer Registrierung als Powerseller liegt die Unternehmereigenschaft vor (OLG Koblenz, Az: 5 U 1145/05). ● Wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen anbietet ist Unternehmer (LG Hannover, Az: 18 O 115/05). ● Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und im größeren Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden (LG Schweinfurt, Az: 110 O 32/03). ● Unternehmer ist, wer bei eBay innerhalb von fünf Monaten 39 Verkäufe vorweisen kann (LG Berlin, Az: 103 U 149/01). ● Eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen AGB und einem Powersellerstatus vor (OLG Frankfurt, Az: 6 W 54/04). ● 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Az: 6 U 149/04). Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung kann beim Vorliegen der folgenden Merkmale die Unternehmereigenschaft eines Anbieters bejaht werden: ● Es werden viele gleichartige Waren angeboten. ● Es werden auch Neuwaren angeboten. ● Es werden regelmäßig pro Monat mehr als 8 Waren zum Verkauf angeboten. ● Der Anbieter hat sich als Powerseller registrieren lassen. ● Der Anbieter verwendet eigene AGB. Häufig verwenden Verkäufer den Markennamen eines namenhaften Herstellers in der Überschrift oder in der Auktionsbeschreibung oder sie vergleichen ihre Ware mit der eines namenhaften Herstellers, um so einen größeren Kundenkreis zu erreichen. In diesen Fällen setzen sich sowohl gewerbliche als auch als auch private Anbieter dem Risiko einer berechtigten, kostenpflichtigen und strafbewährten Abmahnung aus. Denn in diesen Fällen kann neben einem für gewerbliche Anbieter relevanten Wettbewerbsverstoß auch ein für private Anbieter maßgeblicher Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen. Deshalb sollten alle Anbieter bei eBay von der Verwendung dieses 14
Werbehilfsmittels absehen. VIII) Zum Autor Rechtsanwalt Kai Riefenstahl Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel.: 02331 / 98 10 812 Fax: 02331 / 98 10 810 www.ra-riefenstahl.de info@ra-riefenstahl.de 15
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