RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten RI-ERH-ING Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 RI-EBW-PRÜF
RI-EBW-PRÜF 2013 Inhalt Seite Anlagen: 1 Allgemeines ..............................................5 [1] Startmaske SIB-Bauwerke 2 Begriffsbestimmung.................................5 [2] Rissbezeichnungen an Brückenüberbauten 2.1 Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 ............5 [3] Rissbezeichnungen an Brückenunterbauten 2.2 Mangel ....................................................6 2.3 Schaden ....................................................6 [4] Rissbezeichnungen an Gewölbetunneln 2.4 Standsicherheit ...........................................6 2.5 Verkehrssicherheit ......................................6 [5] Rissbezeichnungen an Rahmenbauwerken 2.6 Dauerhaftigkeit ...........................................6 [6] Ortsbezeichnungen längs 2.7 Bauteilgruppen ...........................................6 2.8 Basiszustandszahl ......................................6 [7] Beispiel eines Prüfberichtes mit Schadens- 2.9 Zustandsnote der Bauteilgruppe ................7 skizze 2.10 Zustandsnote des Teilbauwerks.................7 [8] Gliederung für Prüfhandbuch und Beispiel für 2.11 Substanzkennzahl ......................................7 Prüfmatrix 2.12 Prüfbericht ..................................................7 2.13 Zustandsbericht ..........................................7 [9] Schadensbeispiele zur zwingenden Mengen- 2.14 Prüfhandbuch .............................................7 angabe mit Dimension 2.15 Objektbezogene Schadens-analyse (OSA)7 [10] Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu 2.16 Weitere Begriffsbestimmungen ..................7 Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF" 3 Prüfungen ..................................................7 3.1 Allgemeines ................................................7 3.2 Prüfung von Holzbrücken ...........................8 Anhang: Schadensbeispiele 3.3 Prüfhandbuch .............................................8 4 Schäden und Mängel................................9 5 Empfehlungen...........................................9 6 Bewertung von Schäden und Mängeln 10 7 Zustandsnote ..........................................13 8 Datenorganisation ..................................14 9 Auswertung .............................................14 9.1 Standardauswertungen ............................14 9.2 Individualauswertungen ............................14 10 Erläuterungen/Anweisungen zur Schadenserfassung ...............................15 10.1 Allgemeines ..............................................15 10.2 Nachrechnungsrichtlinie ...........................15 10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprüfungen ..15 10.4 Einsatz von automatisierten bzw. visuellen Prüfverfahren ............................................15 10.4.1 Allgemeines ..............................................15 10.4.2 Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren im Tunnelbau.................................................15 10.4.3 Visuelle Prüfung von Brückenseilen .........16 10.5 Spannbeton ..............................................16 10.6 Risse im Beton .........................................16 10.7 Korrosion 17 11 Literaturverzeichnis ...............................18 Stand 2013_03_25 3
RI-EBW-PRÜF 2013 1 Allgemeines (8) Eine wirtschaftliche Prüfung, Überwachung, Er- haltung und Verwaltung des vorhandenen Bau- (1) Nach DIN 1076 "Ingenieurbauwerke im Zuge werksbestandes ist nur mit IT-Einsatz möglich. von Straßen und Wegen, Überwachung und Prü- Voraussetzung für den IT-Einsatz bei der Bau- fung" [1] sind Ingenieurbauwerke regelmäßig werksprüfung nach DIN 1076 ist unter anderem und sachkundig zu prüfen und zu überwachen. die einheitliche Erfassung, Bewertung, Aufzeich- nung und Auswertung der Prüfergebnisse als (2) Grundlage für die Bauwerksprüfung ist das Vor- wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung des Bau- liegen der Bauwerksdaten nach "Anweisung werksbestandes hinsichtlich: Straßeninformationsbank - Teilsystem Bau- werksdaten" (ASB-ING) [2]. Das Bauwerksbuch - Art, Schweregrad und Häufigkeit von Schä- sowie die Bauwerksdaten sind vor Beginn der den an Bauwerken allgemein, an Bauwerken ersten Bauwerksprüfung (H1) zu übergeben bestimmter Bauweisen, einer bestimmten (siehe ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2 Ziffer 4.1 [3]). Konstruktionsart und Herstellungszeitraum, - Entwicklungstendenzen von Art, Schwere- (3) Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung sind we- grad und Häufigkeit von Schäden innerhalb sentliche Datengrundlage für das Bauwerk- eines oder mehrerer Prüfzyklen (abnehmend, Management-System (BMS). Weiterführende In- gleich bleibend, zunehmend), formationen dazu sind in der "Richtlinie zur Pla- - Vergleich von Bauwerken, z. B. in stark- und nung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieur- gering belasteten Straßenzügen zwischen bauwerken" (RPE-ING) [4] enthalten. verschiedenen Dienststellen und Meistereien (4) Zur Erhaltung des Bauwerksbestandes ist es er- innerhalb der Straßenbauverwaltung, forderlich, Planung, Organisation und Durchfüh- - Feststellung von auffälligen Schadens- rung der Aufgaben nach DIN 1076 so effizient schwerpunkten, von Schadenshäufigkeiten wie möglich zu gestalten. Einen Überblick über an bestimmten Bauwerken oder Bauteilen als die Überwachung und Bauwerksprüfung nach Hilfsmittel zur Beurteilung der Frage, ob zur DIN 1076 gibt die Dokumentation "Bauwerksprü- Klärung der Ursachen gezielt Forschungsmit- fung nach DIN 1076; Bedeutung, Organisation, tel eingesetzt werden müssen oder solche Kosten" [5] und der im Auftrag des BMVBS Bauteile, Baustoffe oder Bauweisen künftig produzierte Film “Bauwerksprüfung nach DIN nicht mehr verwendet bzw. angewendet wer- 1076“ [6]. den dürfen, - Zuordnung der Schadensdaten zu den Bau- (5) Um die Erfüllung der hohen Anforderungen an werksdaten auf der Grundlage der ASB-ING die Ingenieurinnen und Ingenieure der Bau- [2]. werksprüfung (im weiteren „Prüfer“ genannt) zu gewährleisten, wurde durch das Bundesministe- (9) Die Erfassung, Verwaltung und Auswertung der rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Bauwerksdaten erfolgt bei Bund und Ländern mit den Straßenbauverwaltungen der Länder und dem Programmsystem SIB-Bauwerke. mit den deutschen Ingenieurkammern der „Ver- (10) Bei Anwendung der Richtlinie ergeben sich fol- ein zur Förderung der Qualitätssicherung und gende Erleichterungen: Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Inge- nieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung - Verwendung eines einheitlichen IT- e.V. (VFIB)“ gegründet. Durch den VFIB werden Programms, mit dessen Hilfe eine automati- an vier Standorten (Bochum, Dresden, Feucht- sche Verschlüsselung erfolgt, wangen, Lauterbach) einwöchige Lehrgänge an- - Vorgabe von Schadensbeispielen als Grund- geboten, in denen die Grundlagen der Bau- lage für die Schadensbewertung und für das werksprüfung nach DIN 1076 vermittelt werden. BMS, Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung und ei- - Einfache und einheitliche Auswertung der nem Zertifikates ab. Weitere Informationen zum Prüfergebnisse. VFIB sind unter www.vfib-ev.de verfügbar. (6) Im Falle einer Vergabe von Prüfleistungen an Dritte wird empfohlen, nur Prüfer mit der Durch- 2 Begriffsbestimmung führung der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 zu betrauen, die den Lehrgang des VFIB erfolgreich 2.1 Ingenieurbauwerke nach DIN absolviert haben und dieses mit einem gültigen 1076 Zertifikat belegen können. Zu den Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zählen (7) Die vom BMVBS eingeführten Regelwerke ein- Brücken, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trog- schließlich der RI-EBW-PRÜF und der Scha- bauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke densbeispiele zur Erhaltung und Bauwerksprü- und Sonstige Ingenieurbauwerke. fung stehen auf der BASt Homepage unter www.bast.de zum kostenlosen Herunterladen Ergänzend zur DIN 1076 zählen Gabionen mit zur Verfügung. Stützfunktion ab einer sichtbaren Höhe von 1,50m und mit sonstiger Funktion ab einer sichtbaren Stand 2013_03_25 5
RI-EBW-PRÜF 2013 Höhe von 2,00m zu den Sonstigen Ingenieurbau- Dabei wird eine verständige, unter Würdigung der werken. äußeren Umstände gebotene Vorsicht und die im Verkehr übliche Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer Schutzwände/ -zäune, wie Überflughilfen, gehören vorausgesetzt. zu den Sonstigen Ingenieurbauwerken nach DIN1076, sofern diese auf einem Ingenieurbau- Die Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn das werk befestigt sind oder im Versagensfall in den Bauwerk keine oder lediglich geringfügige Män- Verkehrsraum gelangen können. gel/Schäden aufweist, die keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben und im Rahmen der Für Stützkonstruktionen als „Bewehrte Erde“ ist die planmäßigen Bauwerksunterhaltung behoben wer- Prüfpflicht für jeden Einzelfall gesondert zu regeln. den können. Sie ist ebenfalls gegeben, wenn der Bauwerksnutzer die Gefährdung rechtzeitig erken- 2.2 Mangel nen kann oder wenn die Verkehrsteilnehmer in ge- Ein Mangel im Sinne der Bauwerksprüfung ist die eigneter Weise auf Gefährdungen besonders hin- Abweichung der Bauwerks- oder Bauteilausbildung gewiesen und damit zu erhöhter Vorsicht angehal- vom planmäßigen Sollzustand oder von den zum ten werden. Prüfzeitpunkt geltenden Regelwerken. Er kann ei- Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben, wenn ne Beeinträchtigung der Standsicherheit (S), der das Bauwerk Mängel/Schäden aufweist, von de- Verkehrssicherheit (V) und/oder der Dauerhaftig- nen eine nicht erkennbare Gefahr bei der planmä- keit (D) darstellen. ßigen Bauwerksnutzung ausgeht. 2.3 Schaden 2.6 Dauerhaftigkeit Ein Schaden im Sinne der Bauwerksprüfung ist die Die Dauerhaftigkeit kennzeichnet die Widerstands- Veränderung des Bauwerks- oder Bauteilzustan- fähigkeit des Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerks- des und kann zu einer Beeinträchtigung der teile gegenüber Einwirkungen, um eine möglichst Standsicherheit (S), der Verkehrssicherheit (V) lange Nutzungsdauer unter Aufrechterhaltung der und/oder der Dauerhaftigkeit (D) führen. Standsicherheit und Verkehrssicherheit bei plan- mäßiger Nutzung und planmäßiger Bauwerksun- 2.4 Standsicherheit terhaltung zu erreichen. Die Standsicherheit kennzeichnet die Eigenschaft Die Dauerhaftigkeit ist gegeben, wenn das Bau- eines Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerksteile, teil/Bauwerk keine oder lediglich geringfügige die planmäßigen Beanspruchungen (bei Nut- Mängel/ Schäden aufweist, die im Rahmen der zungsbeschränkungen entsprechend reduziert) Bauwerksunterhaltung oder im Zuge von geringfü- schadlos aufnehmen zu können. gigen Instandsetzungsmaßnahmen behoben wer- Die Standsicherheit ist gegeben, wenn Bauteil- den können. Es ist zu erwarten, dass das Bau- zustand, Baustoffqualität, Bauteilabmessungen teil/Bauwerk ohne Nutzungseinschränkungen ent- und Bauwerksbeschilderung sowie die Beanspru- sprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sei- chungen aus der planmäßigen Bauwerksnutzung, ne Nutzungsdauer erreicht. den Annahmen der Bemessung / Nachrechnung / Die Dauerhaftigkeit ist nicht gegeben, wenn das Tragfähigkeitseinstufung und ggf. den Nutzungs- Bauteil/Bauwerk solche Mängel/Schäden aufweist, beschränkungen des Bauwerkes entsprechen. die nur durch umfangreiche Instandsetzungsmaß- Die Standsicherheit ist nicht gegeben, wenn nahmen oder Erneuerung behoben werden kön- Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilab- nen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht messungen oder die Beanspruchungen aus der durchgeführt, ist zu erwarten, dass das Bauwerk planmäßigen Bauwerksnutzung nicht den Annah- lediglich mit eingeschränkter Nutzung seine konzi- men der Bemessung / Nachrechnung / Tragfähig- pierte Nutzungsdauer erreicht oder eine vorzeitige keitseinstufung des Bauwerkes entsprechen bzw. Erneuerung erforderlich wird. erforderliche Nutzungsbeschränkungen nicht vor- handen oder nicht wirksam sind. 2.7 Bauteilgruppen Nach ASB-ING kann ein Ingenieurbauwerk aus 2.5 Verkehrssicherheit folgenden Bauteilgruppen bestehen: Die Verkehrssicherheit ist ein Maß für die Bau- Überbau, Unterbau, Bauwerk, Vorspannung, werksausbildung nach anerkannten Regeln der Gründungen, Erd- und Felsanker, Brückenseile Technik zum jeweiligen Prüfzeitpunkt, welche die und -kabel, Lager, Fahrbahnübergänge, Abdich- Anforderungen an Sicherheit und Ordnung hin- tungen, Beläge, Kappen, Schutzeinrichtungen und sichtlich der gefahrlosen und bestimmungsgemä- Sonstige. ßen Nutzung des Bauwerkes beinhaltet. Sie schließt damit sowohl die Sicherheit für Verkehrs- 2.8 Basiszustandszahl teilnehmer und Fahrzeuge als auch die Sicherheit Die Basiszustandszahl (BZZ) ist die Grundlage für für Personen und Sachen im Bauwerksumfeld ein. die Einzelschadens-, Bauteilgruppen- und Teil- 6 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 bauwerksbewertung. Nach dem in [8] definierten 2.15 Objektbezogene Schadens- Bewertungsschlüssel ermittelt das Prüfprogramm analyse (OSA) [7] für jede mögliche Kombination von Schadens- bewertungen S, V und D eine Basiszustandszahl Eine Objektbezogene Schadens-Analyse [12] ist mit der über Zu- und Abschläge die Einzelscha- vorzunehmen, wenn im Zuge einer Bauwerksprü- dens-, Bauteilgruppen- und Teilbauwerksbewer- fung eine zweifelsfreie Ermittlung von Schadens- tung berechnet wird. ursachen, Schadensausbreitung, Schadensfolgen und damit eine abschließende Schadensbewer- 2.9 Zustandsnote der Bauteilgruppe tung nach SVD nicht möglich ist. Die Zustandsnote der Bauteilgruppe beschreibt die 2.16 Weitere Begriffsbestimmungen Schwere der Schädigung der Bauteilgruppe. Sie wird vom Programmsystem SIB-Bauwerke auf der Weitere Begriffsbestimmungen sind in der Basis der Einzelschadensbewertung nach [8] er- ASB-ING [2] bzw. in der RPE-ING [4] enthalten. mittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Berechnungs- algorithmus siehe www.bast.de). 3 Prüfungen 2.10 Zustandsnote des Teilbauwerks Die Zustandsnote von Ingenieurbauwerken bezieht 3.1 Allgemeines sich auf das Teilbauwerk. Sie wird vom Pro- Die Prüfung der Ingenieurbauwerke nach DIN grammsystem SIB-Bauwerke auf der Basis der 1076 erfolgt für jedes Teilbauwerk (siehe [2]). maßgebenden Zustandsnote der Bauteilgruppe nach [8] ermittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Be- Im Rahmen einer Bauwerksprüfung werden fol- rechnungsalgorithmus siehe www.bast.de). gende Daten erfasst bzw. teilweise vom System automatisch bereitgestellt: 2.11 Substanzkennzahl - Prüfjahr (Jahr des Prüfungsbeginns) Die Substanzkennzahl wird für jede Bauteilgruppe - Prüfart: und das Teilbauwerk ermittelt. Sie entspricht der Zustandsnotenbewertung nach 2.8 bzw. 2.9 ohne H1 = Hauptprüfung vor der Abnahme Berücksichtigung der Verkehrssicherheitsbewer- H2 = Hauptprüfung vor Ablauf der Frist tung (V = 0) und kann der Bilanzierung des Anla- für Mängelansprüche gevermögens dienen. H = Hauptprüfung 2.12 Prüfbericht E = Einfache Prüfung Der Prüfbericht dokumentiert den Bauwerkszu- S1-S9 = Sonderprüfungen stand zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Prü- (Prüfungen aus besonderem Anlass) fung. Er beinhaltet Prüfungs- und Schadensdaten sowie Empfehlungen des Prüfers und ein Beiblatt Sind Prüfungen im Zusammenhang mit In- zur Prüfung. Das Beiblatt zur Prüfung enthält Zu- standsetzungen oder dem Ersatz von einzelnen standsnoten und Substanzkennzahlen der einzel- Bau- bzw. Konstruktionsteilen erforderlich, so nen Bauteilgruppen sowie die Zustandsnote und sind diese als Sonderprüfung zu erfassen. Substanzkennzahl des Teilbauwerkes. Außerdem sind Hinweise zu den Schäden im Prüf- bzw. Zu- - Prüfrichtung standsbericht enthalten. Die Prüfrichtung ist eindeutig in Bezug auf die Bauwerksrichtung festzulegen. Die Bauwerks- 2.13 Zustandsbericht richtung kann in oder gegen die Stationierungs- Der Zustandsbericht dokumentiert den gegenwär- richtung verlaufen. Im Regelfall gilt: tigen Bauwerkszustand. Mit dem Abschluss einer Prüfrichtung = Bauwerksrichtung = Stationie- laufenden Prüfung werden alle festgestellten rungsrichtung Schäden und Mängel in den Bauwerkszustand übernommen. Nach Schadensbeseitigungen ist - Dienststelle, Prüfer der Bauwerkszustand zeitnah zu aktualisieren. Name der Dienststelle, des Prüfers 2.14 Prüfhandbuch - Prüfungsbeginn, Prüfungsabschluss Für Bauwerke und Bauteile mit konstruktiven Be- Die Eintragung des Datums ‘Prüfungsbeginn‘ sonderheiten ist ein Prüfhandbuch aufzustellen. erfolgt mit Beginn der Prüfung. Die Angabe des Es dokumentiert als ergänzendes Hilfsmittel zur letzten Prüftages belegt den Prüfungsab- DIN 1076 Art und Umfang der notwendigen regel- schluss. Mit „Abschließen“ der laufenden Prü- mäßigen Prüfungen und Messungen (siehe Ab- fung können die Daten dieser Prüfung nicht schnitt 3.3). mehr geändert werden. Stand 2013_03_25 7
RI-EBW-PRÜF 2013 - Maximale Schadensbewertung Standsicher- rungen, Regelungen und Vorgaben für Bauwerke heit, Verkehrssicherheit, Dauerhaftigkeit und Bauteile. Die vom Baulastträger im Prüfhand- buch getroffenen Festlegungen stellen sicher, dass - Datum der nächsten Hauptprüfung Schäden und Mängel an besonderen Bauwerken - Art der nächsten Hauptprüfung und Bauteilen rechtzeitig erkannt und somit wirt- schaftlich beseitigt werden können. Das Prüfhand- - Datum der nächsten Einfachen Prüfung buch ist Teil des Qualitätsplans (siehe auch ZTV- - Datum der nächsten Sonderprüfung ING [3]) und stellt eine Betriebsanleitung dar. - Zustandsnote des Teilbauwerks Das Prüfhandbuch ist als Anlage zum Bauwerks- buch zu führen. - Substanzkennzahl des Teilbauwerks Die Prüfmatrix als Teil des Prüfhandbuchs enthält - Zustandsnote der Bauteilgruppe für die besonderen Bauwerke detaillierte Angaben - Substanzkennzahl der Bauteilgruppe zum - Prüftext - Prüfverfahren: Hier können ergänzende Bemerkungen einge- Visuelle Prüfung Verankerung, tragen werden. endoskopische Untersuchung Umlenkstel- len, - Beiblatt zur Bauwerksprüfung magnet-induktive Seilprüfung / Spannglied- (siehe Anlage 7) prüfung, Magnetpulververfahren, Detektion von 3.2 Prüfung von Holzbrücken Oberflächenschäden mittels Scannertech- Ergänzend zur DIN 1076 gilt Folgendes: nik, Mess- und Monitoring-Verfahren Bei jeder Prüfung von Holzbrücken ist an konstruk- etc. tiv sinnvollen Stellen eine Feuchtemessung durch- - Prüfumfang: zuführen. Bei dem Verdacht auf gravierende Schäden ist die Prüfung teilweise oder ganz auf Überbau, Pfeiler, Fahrbahnübergang, den Umfang einer Hauptprüfung auszuweiten. Da- Zustand Ankerkopfabdeckung, bei sind gegebenenfalls „zerstörungsfreie Prüfver- Messung der Spanngliedkräfte, fahren“ (z.B. Ultraschall-Echo-Verfahren) oder Spannglied öffnen/Spanndrahtentnahme, „zerstörungsarme Prüfverfahren“ (z.B. Bohrwider- Tunnelinnenschale, standsmessung) anzuwenden. etc. - Prüfgeräten/Prüfmittel: Ist die Holzbrücke aufgrund ihrer Bauart ohne aus- reichenden konstruktiven Holzschutz und/oder ih- optische Prüfung, rer Lage im Bereich von Gewässern oder Ähnli- Endoskopische Prüfung, chem einer besonderen Beanspruchung ausge- Ultraschall-Prüfkopf, geodätische Messung, setzt, so ist jährlich eine Hauptprüfung durchzufüh- Tunnel-Scanner, Sensorik, Optische Saite, ren. erforderliche Zugangstechnik etc. 3.3 Prüfhandbuch - Häufigkeit der Prüfung: Im Prüfhandbuch gemäß 2.14 werden die bau- 1. HP, werksspezifischen Festlegungen für die Bauwerks- EP, prüfung von Bauwerken mit besonderen Bauteilen jede HP (z.B.: Holzbinder, Seile, Verankerungspunkte, ex- jede 2. HP, terne Spannglieder) sowie verbindliche organisato- regelmäßige OSA, rische und fachliche Anweisungen zusammenge- etc. fasst. Hierbei sind erforderliche Verkehrssiche- rungsmaßnahmen anzugeben. Die Prüfergebnisse Gegenstand des Prüfhandbuchs sind neben all- sind fortlaufend und vergleichbar zu dokumentie- gemeinen Hinweisen und erforderlichen Bauwerks- ren. bzw. Bauteilskizzen konkrete Vorgaben zu: Für Neubaumaßnahmen ist das Prüfhandbuch vor - Prüfanweisungen, der ersten Hauptprüfung (H1) vorzulegen. Bei vor- z.B. aus Entwurfs- und Tragwerksplanung, handenen Bauwerken ist es bei Bedarf nachträg- lich zu erstellen. - Dokumentation der Prüfungen, Das Prüfhandbuch beschreibt in einer Prüfmatrix z.B. zeitliche Folge, ggf. Abweichungen von der (Anlage 8) die erforderlichen zerstörungsfreien/ Prüfmatrix, Auffälligkeiten, Probleme, zerstörungsarmen Maßnahmen und den notwen- - Auswertung/Bewertung der Ergebnisse digen Geräteeinsatz für die Bauwerksprüfung in z.B. Einarbeitung vor Abschluss der Bauwerks- Verbindung mit allgemeinen Hinweisen, Anforde- 8 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 prüfung nach DIN 1076 in den Prüfbericht (ggf. Für die in Anlage 9 aufgeführten Schadensbei- aus OSA). spiele ist eine Mengenangabe mit Dimension zwingend erforderlich. Die Anlage 8 enthält ein Beispiel für ein Prüfhand- buch sowie einen Vorschlag für eine Gliederung und eine Prüfmatrix, die objektbezogen anzupas- - Ortsangabe Feld, Pfeiler, Block, Segment sen sind. (z.B. gesamter Überbau, 4. Feld, Widerlager vorne) 4 Schäden und Mängel - Ortsangabe längs Für die Beschreibung der Schäden und Mängel (z.B. vorne, xxx m vom Feldanfang, 2. Wech- sind mindestens folgende Angaben erforderlich: selbereich) - Hauptbauteil - Ortsangabe quer (z.B. Querträger, Widerlager, Tunnelportal, (z.B. links, xxx m vom linken Bauwerksrand) Lärmschutzwandelement, Stützwand) - Ortsangabe hoch und/oder (z.B. oben, xxx m ab Fundamentoberkante) - Konstruktionsteil - Schadensveränderung (z.B. Gründung, Vorspannung, Lager, Gelän- der) (z.B. Instandsetzung schadhaft) und/oder - Bemerkungen - Bauteilergänzung (z.B. erforderlich ist: Gutachten) (z.B. Beton, Stahl, Obergurt, Bewehrung, Fu- - Selbst formulierte Textergänzungen gen, Verbindungen, Betonersatz, Beschich- - In digitaler Form abgespeicherte Schadensbil- tung) der - Schaden - In digitaler Form abgespeicherte Schadens- (z.B. schadhaft, behindert, gerissen, verstopft skizzen oder Riss 0,2 mm breit) Die zusätzliche Schadensbeschreibung mittels - Menge allgemein Schadensskizzen nach Ort, Art und Ausmaß (siehe Anlage 7) hat sich als sehr nützlich er- (z.B. flächendeckend, bereichsweise, verein- wiesen und wird zur Anwendung empfohlen. zelt) Bei großen Ingenieurbauwerken und umfang- - Schadensbewertung reichem Schadensbild sind Skizzen in der Re- gel notwendig. - Zuordnung zu einem Schadensbeispiel Schadensbewertung nach Standsicherheit (S), Verkehrssicherheit (V), Dauerhaftigkeit (D) in 5 Empfehlungen der Regel gemäß Schadensbeispiel Bei Bauwerksprüfungen oder im Rahmen des Er- - Kennzeichnung bei der Hauptprüfung (H1, H2, haltungsmanagements ist es möglich - im Ergebnis H) bezüglich der Notwendigkeit einer Kontrolle der Objektbezogenen Schadensanalysen ist es er- bei der Einfachen Prüfung. forderlich - Empfehlungen zur Schadensbeseiti- gung auszusprechen. Empfehlungen können den Entsprechend der DIN 1076 sind bei der Charakter unverbindlicher Hinweise besitzen und Hauptprüfung die Schäden zu kennzeichnen, im Rahmen des Erhaltungsmanagements durch die zuzüglich zu dem, bei der folgenden Einfa- eine Maßnahmefixierung (ASB-ING) eine zwin- chen Prüfung üblichen Prüfumfang, zu prüfen gende Bindung erhalten. sind. Die Kennzeichnung im Prüfbericht ist EP (siehe Abschnitt 10.3). Bestimmte Schäden erfordern für eine Verarbei- tung im BMS die Angabe einer vollständigen Folgende Angaben können die Schadensbe- Maßnahmeempfehlung. Die damit verknüpften schreibung ergänzen: Schadensbespiele (siehe Anhang) besitzen einen - Menge mit Dimension entsprechenden Hinweis, der bei der Schadenser- fassung angezeigt wird. beinhaltet eine grobe mengenmäßige Angabe der Ausbreitung des Schadens, die eine ver- Die Empfehlungen können sowohl durch den Prü- besserte Kostenermittlung im BMS ermöglicht. fer im Prüfbericht als auch durch den Bearbeiter (z.B. xxx m Länge, xxx cm Durchmesser, xxx °C) der Erhaltung im Zustandsbericht aus der Maß- Stand 2013_03_25 9
RI-EBW-PRÜF 2013 nahmenliste (ASB-ING) ausgewählt und dokumen- (2) Die Schadensausbreitung und Schadenshäufig- tiert werden. keit werden bei der Berechnung der Zustandsno- te berücksichtigt. Die Angaben in Menge allge- Mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke können mein (siehe Abschnitt 4) führen bei großen und Schäden mit Maßnahmeempfehlungen verknüpft kleinen Schadensausbreitungen zu Zu- bzw. Ab- werden. Zur Berücksichtigung der Empfehlungen schlägen. bei den Optimierungsberechnungen im Rahmen des BMS müssen die folgenden Angaben vorlie- (3) In der Regel werden die Schadensbewertun- gen: gen aus den im Anhang enthaltenen und im Programm SIB-Bauwerke bauteilbezogen zur - Art der Leistung Verfügung gestellten Schadensbeispielen z.B. Bauwerkserneuerung erforderlich, Tragfä- übernommen. In begründeten Einzelfällen kön- higkeitsbeschilderung aufstellen, Sondergut- nen vorgeschlagene Schadensbewertungen ge- achten erforderlich, ändert werden. - Menge (4) Die Bewertung BMS-relevanter Schäden (Im All- gemeinen Basiszustandszahl größer oder gleich Angabe der geschätzten Menge in der von der 1,8) muss immer mit einem Schadensbeispiel Art abhängigen Einheit (z.B. m² Bauwerksflä- erfolgen. Das Programm SIB-Bauwerke stellt che bei Bauwerkserneuerung; m² Fläche bei nach der Erfassung des Hauptbauteils, Abdichtungserneuerung), Konstruktionsteils und der Bauteilergänzung - Geschätzte Kosten (Baustoff) die zugehörige Schadensbeispiel- gruppe zur Verfügung, aus der ein Schadensbei- Kosten der Erhaltung für die ausgewählte Maß- spiel in sinnvoller Weise zuzuordnen ist, so dass nahme. Die Ermittlung wird durch einen BMS- die Auswirkung des Schadens auf Bauteil und konformen Kostenkatalog unterstützt. Bauteilgruppe so genau wie möglich bewertet - Dringlichkeit wird. Für nicht BMS-relevante Schäden soll die Bewertung mit Schadensbeispielen ebenfalls Frist zur Durchführung der Empfehlung (umge- grundsätzlich vorgenommen werden. Abwei- hend, kurzfristig, mittelfristig, langfristig), chungen sind im Einzelfall möglich. - Projektbezeichnung (optional) (5) Da die Standsicherheit ein Kennzeichen dafür Bezeichnung der Baumaßnahme (z.B. Regie- ist, dass die planmäßigen Beanspruchungen betrieb), von Bauteilen bzw. vom Bauwerk schadlos auf- genommen werden können, führt eine Beein- - Bemerkungen (optional) trächtigung der Standsicherheit zu einer Beein- Textliche Ergänzungen zu Art der Leistung, trächtigung der Nutzungsdauer und damit zu ei- ner Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit. Unter - Zugeordnete Schäden (optional) Berücksichtigung der Definitionen für die Scha- - Dauer der Maßnahmen densbewertungen ist daher die Schadensbewer- tung “Dauerhaftigkeit” grundsätzlich größer oder Die Ermittlung wird durch den entsprechenden gleich der Schadensbewertung “Standsicherheit” BMS-konformen Kostenkatalog unterstützt. vorzusehen (D >= S). - Position (6) Bei der Bewertung von Einzelschäden nach Unterscheidung zwischen Ober- oder Untersei- Standsicherheit und Verkehrssicherheit sind te ausschließlich die aktuellen Einflüsse des Scha- dens zu berücksichtigen. Die Bewertung der - Ausführungsjahr Dauerhaftigkeit umfasst die Auswirkungen des Jahr des empfohlenen Baubeginns der Maß- Schadens in zeitlicher Hinsicht. nahme (7) Die Stufen der getrennten Schadensbewertung - Maßnahmefixierung nach den Kriterien Standsicherheit, Verkehrs- sicherheit und Dauerhaftigkeit für Män- Festlegung zur Ausführung der Maßnahme gel/Schäden an Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 sind in den Tabellen zur Schadensbewer- tung definiert. 6 Bewertung von Schäden und (8) Die Bewertung eines Schadens setzt in der Re- Mängeln gel die Kenntnis der Schadensursache voraus. Ist die Schadensursache nicht ohne weiteres er- (1) Im Verlauf der Bauwerksprüfungen nach DIN kennbar, hat der Prüfer den Schaden nach sei- 1076 ist für jeden erfassten Einzelschaden eine ner Einschätzung vorläufig zu bewerten, den getrennte Schadensbewertung nach den Kriteri- Prüfbericht abzuschließen und auf die Notwen- en „Standsicherheit“ „Verkehrssicherheit“ digkeit einer Objektbezogenen Schadensanalyse und „Dauerhaftigkeit“ durchzuführen. 10 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 (OSA) [12] zu verweisen. Auf der Grundlage der OSA ist eine Maßnahmeempfehlung abzugeben. (9) Anträge auf Änderungen / Ergänzungen der Schadenbeispiele sind an die Geschäftsstelle der RI-ERH-ING der BASt zu melden. Dafür ist das Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF" (siehe Anlage 10) zu verwenden. Besonderer Hinweis: Der Prüfer/Bauwerkserhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen von Schäden mit S = 4 und/oder V = 4 im Bauwerkszustand nach Durchführung der Sofortmaßnahmen umge- hend aktualisiert werden. Schadensbewertung „Standsicherheit“ (S) Bewertung Beschreibung 0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauteils/Bauwerks 1 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks. Einzelne geringfügige Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmes- sungen und geringfügige Abweichungen hinsichtlich der planmäßigen Beanspruchung lie- gen noch deutlich im Rahmen der zulässigen Toleranzen. Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung. 2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch nur ge- ringen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks. Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin- sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung haben die Toleranz- grenzen erreicht bzw. in Einzelfällen überschritten. Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich. 3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks. Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin- sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung übersteigen die zu- lässigen Toleranzen. Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam. Eine Nutzungseinschränkung ist gegebenenfalls umgehend vorzunehmen. Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich. 4 Die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks ist nicht mehr gegeben. Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam. Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich. Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen. Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten. Stand 2013_03_25 11
RI-EBW-PRÜF 2013 Schadensbewertung „Verkehrssicherheit" (V) Bewertung Beschreibung 0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit. 1 Der Mangel/Schaden hat kaum Einfluss auf die Verkehrssicherheit; die Verkehrssicherheit ist gegeben. Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung. 2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt geringfügig die Verkehrssicherheit; die Verkehrssicherheit ist jedoch noch gegeben. Schadensbeseitigung oder Warnhinweis erforderlich. 3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Verkehrssicherheit; die Verkehrssicherheit ist nicht mehr voll gegeben. Schadensbeseitigung oder Warnhinweis kurzfristig erforderlich. 4 Durch den Mangel/Schaden ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben. Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich. Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen. Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten. Schadensbewertung „Dauerhaftigkeit" (D) Bewertung Beschreibung 0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauteils/Bauwerks. 1 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils, hat jedoch langfris- tig nur geringen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbrei- tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile ist nicht zu erwarten. Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung. 2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und kann langfristig auch zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks führen. Die Schadensausbrei- tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile kann nicht ausgeschlossen werden. Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich. 3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und führt mittelfristig zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung anderer Bauteile ist zu erwarten. Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich. 4 Durch den Mangel/Schaden ist die Dauerhaftigkeit des Bauteils und des Bauwerks nicht mehr gegeben. Die Schadensausbreitung oder Folgeschädigung anderer Bauteile erfordert umgehend eine Nutzungseinschränkung, Instandsetzung oder Bauwerkserneuerung. 12 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 7 Zustandsnote Die Zustandsnoten für Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 (Teilbauwerke) und für Bauteilgruppen nach ASB-ING werden unter Berücksichtigung der Schadensauswirkung auf die „Standsicherheit“, „Verkehrssicherheit“ und „Dauerhaftigkeit“ der Konstruktion berechnet und sechs Zustandsnoten- bereichen zugeordnet. Diese sind wie folgt defi- niert: Noten- Beschreibung bereich 1,0-1,4 sehr guter Zustand Die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks sind gege- ben. Laufende Unterhaltung erforderlich. 1,5-1,9 guter Zustand Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben. Die Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe kann beeinträchtigt sein. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig geringfügig beeinträchtigt werden. Laufende Unterhaltung erforderlich. 2,0-2,4 befriedigender Zustand Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben. Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können beeinträchtigt sein. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig beeinträchtigt werden. Eine Scha- densausbreitung oder Folgeschädigung des Bauwerks, die langfristig zu erheblichen Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Ver- schleiß führt, ist möglich. Laufende Unterhaltung erforderlich. Mittelfristig Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich werden. 2,5 - 2,9 ausreichender Zustand Die Standsicherheit des Bauwerks ist gegeben. Die Verkehrssicherheit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein. Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können beeinträchtigt sein. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung des Bauwerks, die mittelfristig zu erheblichen Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Verschleiß führt, ist dann zu erwarten. Laufende Unterhaltung erforderlich. Kurzfristig Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich sein. Stand 2013_03_25 13
RI-EBW-PRÜF 2013 Noten- Beschreibung bereich 3,0-3,4 nicht ausreichender Zustand Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind beeinträchtigt. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus- breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind. Laufende Unterhaltung erforderlich. Umgehende Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind umgehend erforderlich. 3,5-4,0 ungenügender Zustand Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind erheblich beein- trächtigt oder nicht mehr gegeben. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus- breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind oder dass sich ein irreparabler Bau- werksverfall einstellt. Laufende Unterhaltung erforderlich. Umgehende Instandsetzung bzw. Erneuerung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind sofort erforderlich. 8 Datenorganisation Der Prüfbericht und der Zustandsbericht können zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgedruckt wer- Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung (Prüfungsda- den. Eine Änderung abgeschlossener Prüfungen ten und Schadensdaten) sind Teil der Bauwerks- ist nicht möglich. daten. Unterschieden wird dabei zwischen - dem Bauwerkszustand abgeschlossener Prüfun- gen (2.12 Prüfbericht), 9 Auswertung - dem gegenwärtig dokumentierten Bauwerkszu- Zu unterscheiden ist zwischen Individual- und stand (2.13 Zustandsbericht). Standardauswertungen. Eine Bauwerksprüfung ist – mit Ausnahme der H1- Prüfung - auf der Grundlage der Daten des ge- 9.1 Standardauswertungen genwärtig dokumentierten Bauwerkszustandes durchzuführen. Der Prüfer erfasst neue Schäden Standardauswertungen werden z.B. für periodisch und bestätigt, ändert oder löscht die im Bauwerks- wiederkehrende Abfragen des Bundes, der Länder zustand dokumentierten Schäden. Im Rahmen von oder sonstiger Stellen erforderlich. Die Standard- Einfachen Prüfungen und Sonderprüfungen sind auswertung für Bauwerksstatistik, Zustandsnoten, nicht geprüfte Schäden entsprechend zu kenn- Tragfähigkeit und Altersstruktur gemäß Anlage zeichnen. Die abgeschlossenen Prüfungen werden ASB-ING stehen optional in SIB-Bauwerke zur als nicht veränderbar in SIB-Bauwerke abgelegt Verfügung. und zusätzlich in den gegenwärtig dokumentierten Bauwerkszustand (Zustandsbericht) übernommen. 9.2 Individualauswertungen Der Bauwerkszustand ist zeitnah nach Instand- Es ist möglich, eine Auswertung bezüglich der Prü- setzungen oder Unterhaltungsarbeiten und/oder fungs- und Schadensdaten zu erstellen. Objektbezogenen Schadensanalysen zu aktuali- sieren. 14 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 10 Erläuterungen/Anweisungen „handnahe“ Prüfung näher zu untersuchen. In ei- nem ersten Schritt können bei Eignung für das zur Schadenserfassung Bauwerk bzw. Bauteil die folgenden Verfahren eingesetzt werden. 10.1 Allgemeines Vor dem Einsatz weiterer Verfahren ist die Zu- Die im Anhang enthaltenen Tabellen umfassen ei- stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, ne Beispielsammlung für Schadensbewertungen Bau und Stadtentwicklung einzuholen. zur Unterstützung des Prüfers. 10.4.2 Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren Bei der Bewertung bestimmter Schäden (z.B. Ris- im Tunnelbau se) und bei der Messung von beweglichen Bautei- len (z.B. Lager, Fahrbahnübergänge) sind neben Tunnelbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die in Datum und (bei Rissen) Uhrzeit die klimatischen der Regel eine große Längenausdehnung haben. Bedingungen zu berücksichtigen. Bei der „handnahen“ Bauwerksprüfung nach DIN 1076 können sich daraus lange Prüfungszeiten Hierzu zählen u. a. Bauwerkstemperatur und Wet- und Verkehrsbeschränkungen ergeben. Um die terlage (Sonneneinstrahlung, Wolken, Wind). Die- Verkehrsbehinderungen zu minimieren, muss die se Angaben sind zu dokumentieren. Bauwerksprüfung nach DIN 1076 von Tunneln immer häufiger unter Aufrechterhaltung des Stra- 10.2 Nachrechnungsrichtlinie ßenverkehrs durchgeführt werden. Im Verlauf der Ist die Nachrechnung des Bauwerks nach der Prüfung treten durch die unvermeidbare Verkehrs- "Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrü- raumeinschränkung sowohl starke Beeinträchti- cken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie)" [9] gungen des Fahrverkehrs als auch erhebliche Be- vorgesehen, so sind Regelungen zur Bauwerks- hinderungen der Prüfung und eine erhöhte Ge- prüfung dieser Richtlinie zu beachten. fährdung des Prüfpersonals ein. Zur Verkürzung der Sperrzeiten, zur Minimierung der Verkehrs- 10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprü- raumeinschränkung und zur Verbesserung der Un- fungen fallverhütung für das Prüfpersonal sollen im Rah- men der Tunnelprüfung weiterhin verstärkt Laser- Nach DIN 1076 ist die Einfache Prüfung, soweit Scanner-Verfahren zur Prüfung der Innenschale vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungs- des Tunnels zum Einsatz kommen. geräten oder -einrichtungen als intensive, erweiter- te Sichtprüfung durchzuführen. Hierbei sind die Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung zu Anwendung zu beachten: berücksichtigen und die im zugehörigen Protokoll (1) Geeignet für die Anwendung von Laser-Scanner- gekennzeichneten Mängel/Schäden zu prüfen. Verfahren sind in der Regel die Innenschalen Aus diesem Grund sollten nur Schäden/Mängel bei von Straßentunneln, die eine Längenausdeh- der Hauptprüfung mit EP gekennzeichnet werden, nung von mehr als 500 m und/oder eine hohe wenn sie bei Schadensbewertungen S, V, D von Verkehrsbelastung haben und/oder in einer Tun- "2" oder "3" in absehbarer Zeit größere Auswir- nelkette liegen. kung auf das Bauwerk haben können. (2) Die Untersuchung mit dem Laser-Scanner- Schäden/Mängel sollten keine EP-Kennzeichnung Verfahren erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN erhalten, wenn sie sich nicht mehr verändern kön- 1076. Für das eingesetzte Verfahren ist eine Zu- nen; z.B. falscher Abstand der Füllstäbe. stimmung der BASt erforderlich. (3) Erfolgt vor der HP eine Tunnelprüfung mit einem 10.4 Einsatz von automatisierten bzw. Laser-Scanner-Verfahren, so kann die handnahe visuellen Prüfverfahren Prüfung von ungeschädigten und geringfügig ge- schädigten Bereichen (Blöcken) bei der HP und 10.4.1 Allgemeines der folgenden EP durch eine Besichtigung der Bei besonderen Bauwerksarten oder Bauteilen ungehindert einsehbaren Tunnelinnenschale von kann es sinnvoll sein, im Rahmen der Bauwerks- der Verkehrsebene oder dem Geländeniveau prüfung nach DIN 1076 automatisierte Verfahren aus ersetzt werden. Die Auswertung erfolgt auf zur Aufnahme bestimmter Bauteile oder deren Grundlage der notwendigen Risskartierung und Oberflächen einzusetzen. der thermographische Aufnahmen und dient da- zu die Bereiche zu identifizieren, an denen Dabei ist sicherzustellen, dass Schäden, welche Schäden vorhanden sind. die Stand- oder Verkehrssicherheit bzw. die Dau- erhaftigkeit beeinträchtigen, sicher erkannt wer- (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte den. Bereiche (Tunnelblöcke) gelten Tunnelblöcke, bei denen keinerlei Schäden oder Mängel oder Werden bei Einsatz der automatisierten Verfahren lediglich Schäden oder Mängel mit den Einzel- Schäden festgestellt, so sind diese durch eine Stand 2013_03_25 15
RI-EBW-PRÜF 2013 bewertungen S, V, D < 2 entsprechend dieser dazu, die Bereiche zu identifizieren, an denen Richtlinie festgestellt wurden. Schäden vorhanden sind. (5) Ist im Anschluss an eine Laser-Scanner- (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte Aufnahme von Straßentunneln eine Reduzierung Bereiche gelten Seiloberflächen, bei denen kei- des handnahen Prüfaufwandes vorgesehen, so nerlei Schäden oder Mängel oder lediglich Schä- ist die Aussagesicherheit der Risskartierung je- den oder Mängel mit den Einzelbewertungen weils am zu prüfenden Bauwerk stichprobenartig S, V, D < 2 entsprechend dieser Richtlinie fest- zu kontrollieren. gestellt wurden. (6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig- (5) Ist im Anschluss an eine visuelle Prüfung der ten und geringfügig geschädigten Bereiche (Blö- Seiloberfläche eine Reduzierung des handnahen cke) unklare Schadenssituationen vorgefunden, Prüfaufwandes vorgesehen, so ist die Aussage- so ist der Prüfumfang für diese Bauwerksberei- sicherheit der visuellen Aufnahmen jeweils am zu che auf eine handnahe Prüfung im Sinne einer prüfenden Bauwerk stichprobenartig zu kontrol- HP auszudehnen. lieren. (7) Befestigungsmittel von Ausrüstungsteilen, Auf- (6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig- hängungen von Zwischendecken sowie durch ten und geringfügig geschädigten Bereiche un- diese Verfahren nicht erfassbare Bauteile oder klare Schadenssituationen vorgefunden, so ist Bereiche sind bei jeder HP handnah zu prüfen. der Prüfumfang für diese Bauwerksbereiche auf eine handnahe Prüfung im Sinne einer HP unter 10.4.3 Visuelle Prüfung von Brückenseilen Zuhilfenahme der erforderliche Besichtigungsein- In der Regel werden Brückenseile von Schrägseil- richtungen auszudehnen. oder Hängebrücken unter Zuhilfenahme von Hub- (7) Umlenk- und Verankerungs- und Durchleitungs- steigern oder anderen Besichtigungseinrichtungen punkte sowie Befestigungspunkte an den Seilen „handnah“ geprüft. Hierbei ist durch den Einsatz und Bereiche an denen Schwingungsdämpfer der Besichtigungseinrichtungen in der Regel min- angebracht sind, sind bei jeder HP handnah zu destens die Sperrung einer Fahrbahn über einen prüfen. längeren Zeitraum erforderlich oder es gibt andere Verkehrsbehinderungen. 10.5 Spannbeton Zur Reduzierung der Verkehrseinschränkungen Bei Spannbetonbauwerken bis Baujahr 1981 ist kann im Vorfeld der Hauptprüfung nach DIN 1076 eine Überprüfung der Ermüdungssicherheit gemäß eine automatisierte visuelle Prüfung mit einem ge- der ”Handlungsanweisung zur Beurteilung der eigneten Verfahren durchgeführt werden. Bei die- Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung von äl- sem Verfahren werden die Brückenseile mit einem teren Spannbetonüberbauten“ [11] durchzuführen, Roboter befahren und die Oberfläche der Seile auch wenn kein ausgeprägtes Rissbild detektiert durchgehend mit einer Kamera im 360° Umfang fo- wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich je nach tografisch aufgenommen. äußeren Bedingungen insbesondere infolge von Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der Temperatur Rissbilder ausprägen können, die Anwendung zu beachten: nicht ohne weiteres eindeutig erkennbar sind (z.B. im Bereich von Spanngliedkopplungen). Sofern bei (1) Geeignet für die Anwendung von visuellen Ver- diesen Überbauten Trennrisse vorhanden sind, ist fahren zur Seilprüfung sind in der Regel Brü- die Schadensbewertung für die Standsicherheit ckenseile, die über die gesamte Länge befahren höher anzusetzen als bei solchen mit Baujahr nach werden können oder wo nur ein einmaliges Um- 1981 (siehe Schadensbeispiele). Durch die unter- setzen der Befahreinheit erforderlich wird. schiedliche Bewertung wird dem Umstand Rech- (2) Die Untersuchung mit den visuellen Verfahren nung getragen, dass die Ausführung von älteren erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN 1076. Für Spannbetonüberbauten nach anderen Kriterien als das verwendete Verfahren ist eine Zustimmung nach 1981 erfolgte. der BASt erforderlich. Bei Einfeldträgern ist zu überprüfen, ob eine Vor- (3) Erfolgt vor der HP eine Aufnahme der Seilober- spannung im Spannbettverfahren oder mit nach- fläche mittels eines Seilbefahrgeräts, so kann die träglichem Verbund hergestellt wurde. Im ersten handnahe Prüfung von ungeschädigten und ge- Fall sind ggf. weitergehende Untersuchungen im ringfügig geschädigten Bereichen der Seilober- Rahmen einer objektbezogenen Schadensanalyse fläche entfallen. Die Auswertung der Seilbefah- [12] zu veranlassen. rung erfolgt dabei auf Grundlage der fotografisch aufgenommenen Abwicklung der Oberfläche und 10.6 Risse im Beton gegebenenfalls weiterer Aufnahmen, wie z.B. Bei der Dokumentation und Bewertung von Rissen Schichtdickenmessungen des Korrosionsschut- sind unter anderem Bauwerkstemperatur und Wit- zes bzw. magnetinduktive Messungen. Sie dient terungsverhältnisse (Sonneneinstrahlung, Wolken, Wind) zu berücksichtigen. Die Bauwerkstempera- 16 Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013 tur ist an Unterkante (Tu), Steg (Ts) und Unterkan- 10.7 Korrosion te Kragarm (To) des Überbaus zu messen. Die Dif- ferenz von To – Tu entspricht ca. 80 % des linea- Für die Bewertung von Korrosionsschäden wird ren Temperaturgradienten (Δ T) des Bauwerks. ΔT auf die Richtlinien für die Erhaltung des Korrosi- dient der zusätzlichen Bewertung der während der onsschutzes (RI-ERH-KOR) [13] verwiesen. In der Bauwerksprüfung erfassten Rissbreiten (z.B. siehe RI-ERH-KOR sind für häufig anzutreffende Schä- Anlage 7) den bzw. Mängel nähere Hinweise und Beschrei- bungen zusammengestellt. Die Schäden und Weiterhin ist bei der Bewertung von Rissen zu un- Mängel sind den Schadensklassen (SK) zugeord- terscheiden, ob es sich um oberflächennahe Risse net. In den Schadensbeispielen ist dies berück- oder Trennrisse handelt. sichtigt. Oberflächennahe Risse erstrecken sich nur auf Wenn Schäden bzw. Mängel am Korrosionsschutz geringe Querschnittsbereiche innerhalb der Beton- festgestellt worden sind, ist insbesondere für Be- deckung und sind häufig netzartig ausgebildet. Sie schichtungsflächen ab 5000 m² zu empfehlen, eine sind in der Regel für die Standsicherheit unschäd- weitere Untersuchung nach der RI-ERH-KOR und lich, können jedoch für die Dauerhaftigkeit von Be- ggf. der Richtlinie für Wirtschaftlichkeitsuntersu- deutung sein, wenn sie bis zur Bewehrung reichen. chungen (RI-WI-BRÜ) [14] durchzuführen. Trennrisse erfassen wesentliche Bereiche des Querschnitts (z.B. Zugzone, Steg) oder den Ge- samtquerschnitt. Ihr Einfluss auf Standsicherheit und Dauerhaftigkeit eines Brückenüberbaus ist abhängig von der Breite der Risse, von deren be- lastungsabhängiger Änderung, den Umweltbedin- gungen und von der Bauweise (Stahlbe- ton/Spannbeton). Bei der Schadensbewertung muss entsprechend nach diesen Kriterien unter- schieden werden. Besonderer Hinweis: Im Regelfall liegen die Überbauten im Sprühnebel- bereich (siehe ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4). Stand 2013_03_25 17
RI-EBW-PRÜF 2013 11 Literaturverzeichnis Bezugsquellen: [1] DIN 1076 - Ingenieurbauwerke im Zuge von 1) Beuth Verlag GmbH Straßen und Wegen; Überwachung und Prü- Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin fung 1) 2) Verkehrsblatt Verlag [2] Anweisung Straßeninformationsbank - Teil- Borgmann GmbH & Co. KG system Bauwerksdaten (ASB - ING) 4) Hohe Straße 39, 44139 Dortmund [3] Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 3) Sanssouci Film und Richtlinien für Ingenieurbauten Hohe Kiefer 159, 14532 Kleinmachnow ZTV-ING 2) 4) www.bast.de [4] Richtlinie zur Planung von Erhaltungsmaß- 5) WPM-Ingenieure GmbH nahmen an Ingenieurbauwerken (RPE-ING) - Grubenstr. 95 B, 66540 Neunkirchen Entwurf 6) Wirtschaftsverlag NW [5] Bauwerksprüfung nach DIN 1076 - Bedeu- Verlag für neue Wissenschaft GmbH tung, Organisation, Kosten – Dokumentation2) Bürgermeister-Smidt-Straße 74-76 [6] Bauwerksprüfung nach DIN 1076 3) D-27568 Bremerhaven [7] Programmsystem SIB – Bauwerke 5) [8] Haardt, P.: „Algorithmen der Zustandsbewer- tung von Ingenieurbauwerken“, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brücken und Ingenieurbau, Heft B 22 6) [9] Richtlinie für die Nachrechnung von Straßen- brücken im Bestand (Nachrechnungsrichtli- nie)" 4) [10] Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 02/2005 vom 04.01.2005, AZ.: S 15/38.06.20- 01/167 Va 2004 [11] Handlungsanweisung zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung von älteren Spannbetonüberbauten, Ausgabe 1998 4) [12] Leitfaden „Objektbezogene Schadens- analyse 4) [13] Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions- schutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR) 4) [14] Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaft- lichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)4) 18 Stand 2013_03_25
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