RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF

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RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
Bundesministerium für Verkehr,
       Bau und Stadtentwicklung

               Richtlinien
            für die Erhaltung
          von Ingenieurbauten

           RI-ERH-ING

  Richtlinie zur einheitlichen Erfassung,
Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung
von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen
               nach DIN 1076

          RI-EBW-PRÜF
RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
RI-EBW-PRÜF 2013

         Inhalt                                                 Seite      Anlagen:
1        Allgemeines ..............................................5       [1]   Startmaske SIB-Bauwerke
2        Begriffsbestimmung.................................5              [2]   Rissbezeichnungen an Brückenüberbauten
2.1      Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 ............5
                                                                           [3]   Rissbezeichnungen an Brückenunterbauten
2.2      Mangel ....................................................6
2.3      Schaden ....................................................6     [4]   Rissbezeichnungen an Gewölbetunneln
2.4      Standsicherheit ...........................................6
2.5      Verkehrssicherheit ......................................6        [5]   Rissbezeichnungen an Rahmenbauwerken
2.6      Dauerhaftigkeit ...........................................6      [6]   Ortsbezeichnungen längs
2.7      Bauteilgruppen ...........................................6
2.8      Basiszustandszahl ......................................6         [7]   Beispiel eines Prüfberichtes mit Schadens-
2.9      Zustandsnote der Bauteilgruppe ................7                        skizze
2.10     Zustandsnote des Teilbauwerks.................7                   [8]   Gliederung für Prüfhandbuch und Beispiel für
2.11     Substanzkennzahl ......................................7                Prüfmatrix
2.12     Prüfbericht ..................................................7
2.13     Zustandsbericht ..........................................7       [9]   Schadensbeispiele zur zwingenden Mengen-
2.14     Prüfhandbuch .............................................7             angabe mit Dimension
2.15     Objektbezogene Schadens-analyse (OSA)7                            [10] Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu
2.16     Weitere Begriffsbestimmungen ..................7                       Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF"
3        Prüfungen ..................................................7
3.1      Allgemeines ................................................7
3.2      Prüfung von Holzbrücken ...........................8              Anhang: Schadensbeispiele
3.3      Prüfhandbuch .............................................8
4        Schäden und Mängel................................9
5        Empfehlungen...........................................9
6        Bewertung von Schäden und Mängeln 10
7        Zustandsnote ..........................................13
8        Datenorganisation ..................................14
9        Auswertung .............................................14
9.1      Standardauswertungen ............................14
9.2      Individualauswertungen ............................14
10     Erläuterungen/Anweisungen zur
       Schadenserfassung ...............................15
10.1 Allgemeines ..............................................15
10.2 Nachrechnungsrichtlinie ...........................15
10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprüfungen ..15
10.4 Einsatz von automatisierten bzw. visuellen
       Prüfverfahren ............................................15
10.4.1 Allgemeines ..............................................15
10.4.2 Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren im
       Tunnelbau.................................................15
10.4.3 Visuelle Prüfung von Brückenseilen .........16
10.5 Spannbeton ..............................................16
10.6 Risse im Beton .........................................16
10.7 Korrosion 17
11       Literaturverzeichnis ...............................18

Stand 2013_03_25                                                                                                                3
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RI-EBW-PRÜF 2013

1      Allgemeines                                        (8) Eine wirtschaftliche Prüfung, Überwachung, Er-
                                                              haltung und Verwaltung des vorhandenen Bau-
(1) Nach DIN 1076 "Ingenieurbauwerke im Zuge                  werksbestandes ist nur mit IT-Einsatz möglich.
    von Straßen und Wegen, Überwachung und Prü-               Voraussetzung für den IT-Einsatz bei der Bau-
    fung" [1] sind Ingenieurbauwerke regelmäßig               werksprüfung nach DIN 1076 ist unter anderem
    und sachkundig zu prüfen und zu überwachen.               die einheitliche Erfassung, Bewertung, Aufzeich-
                                                              nung und Auswertung der Prüfergebnisse als
(2) Grundlage für die Bauwerksprüfung ist das Vor-
                                                              wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung des Bau-
    liegen der Bauwerksdaten nach "Anweisung
                                                              werksbestandes hinsichtlich:
    Straßeninformationsbank - Teilsystem Bau-
    werksdaten" (ASB-ING) [2]. Das Bauwerksbuch                 -   Art, Schweregrad und Häufigkeit von Schä-
    sowie die Bauwerksdaten sind vor Beginn der                     den an Bauwerken allgemein, an Bauwerken
    ersten Bauwerksprüfung (H1) zu übergeben                        bestimmter Bauweisen, einer bestimmten
    (siehe ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2 Ziffer 4.1 [3]).             Konstruktionsart und Herstellungszeitraum,
                                                                -   Entwicklungstendenzen von Art, Schwere-
(3) Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung sind we-
                                                                    grad und Häufigkeit von Schäden innerhalb
    sentliche Datengrundlage für das Bauwerk-
                                                                    eines oder mehrerer Prüfzyklen (abnehmend,
    Management-System (BMS). Weiterführende In-
                                                                    gleich bleibend, zunehmend),
    formationen dazu sind in der "Richtlinie zur Pla-
                                                                -   Vergleich von Bauwerken, z. B. in stark- und
    nung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieur-
                                                                    gering belasteten Straßenzügen zwischen
    bauwerken" (RPE-ING) [4] enthalten.
                                                                    verschiedenen Dienststellen und Meistereien
(4) Zur Erhaltung des Bauwerksbestandes ist es er-                  innerhalb der Straßenbauverwaltung,
    forderlich, Planung, Organisation und Durchfüh-             -   Feststellung von auffälligen Schadens-
    rung der Aufgaben nach DIN 1076 so effizient                    schwerpunkten, von Schadenshäufigkeiten
    wie möglich zu gestalten. Einen Überblick über                  an bestimmten Bauwerken oder Bauteilen als
    die Überwachung und Bauwerksprüfung nach                        Hilfsmittel zur Beurteilung der Frage, ob zur
    DIN 1076 gibt die Dokumentation "Bauwerksprü-                   Klärung der Ursachen gezielt Forschungsmit-
    fung nach DIN 1076; Bedeutung, Organisation,                    tel eingesetzt werden müssen oder solche
    Kosten" [5] und der im Auftrag des BMVBS                        Bauteile, Baustoffe oder Bauweisen künftig
    produzierte Film “Bauwerksprüfung nach DIN                      nicht mehr verwendet bzw. angewendet wer-
    1076“ [6].                                                      den dürfen,
                                                                -   Zuordnung der Schadensdaten zu den Bau-
(5) Um die Erfüllung der hohen Anforderungen an
                                                                    werksdaten auf der Grundlage der ASB-ING
    die Ingenieurinnen und Ingenieure der Bau-
                                                                    [2].
    werksprüfung (im weiteren „Prüfer“ genannt) zu
    gewährleisten, wurde durch das Bundesministe-         (9) Die Erfassung, Verwaltung und Auswertung der
    rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit            Bauwerksdaten erfolgt bei Bund und Ländern mit
    den Straßenbauverwaltungen der Länder und                 dem Programmsystem SIB-Bauwerke.
    mit den deutschen Ingenieurkammern der „Ver-
                                                          (10) Bei Anwendung der Richtlinie ergeben sich fol-
    ein zur Förderung der Qualitätssicherung und
                                                               gende Erleichterungen:
    Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Inge-
    nieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung                  -   Verwendung      eines    einheitlichen  IT-
    e.V. (VFIB)“ gegründet. Durch den VFIB werden                   Programms, mit dessen Hilfe eine automati-
    an vier Standorten (Bochum, Dresden, Feucht-                    sche Verschlüsselung erfolgt,
    wangen, Lauterbach) einwöchige Lehrgänge an-                -   Vorgabe von Schadensbeispielen als Grund-
    geboten, in denen die Grundlagen der Bau-                       lage für die Schadensbewertung und für das
    werksprüfung nach DIN 1076 vermittelt werden.                   BMS,
    Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung und ei-             -   Einfache und einheitliche Auswertung der
    nem Zertifikates ab. Weitere Informationen zum                  Prüfergebnisse.
    VFIB sind unter www.vfib-ev.de verfügbar.
(6) Im Falle einer Vergabe von Prüfleistungen an
    Dritte wird empfohlen, nur Prüfer mit der Durch-      2         Begriffsbestimmung
    führung der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 zu
    betrauen, die den Lehrgang des VFIB erfolgreich       2.1       Ingenieurbauwerke nach DIN
    absolviert haben und dieses mit einem gültigen                  1076
    Zertifikat belegen können.
                                                          Zu den Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zählen
(7) Die vom BMVBS eingeführten Regelwerke ein-            Brücken, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trog-
    schließlich der RI-EBW-PRÜF und der Scha-             bauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke
    densbeispiele zur Erhaltung und Bauwerksprü-          und Sonstige Ingenieurbauwerke.
    fung stehen auf der BASt Homepage unter
    www.bast.de zum kostenlosen Herunterladen             Ergänzend zur DIN 1076 zählen Gabionen mit
    zur Verfügung.                                        Stützfunktion ab einer sichtbaren Höhe von 1,50m
                                                          und mit sonstiger Funktion ab einer sichtbaren
Stand 2013_03_25                                                                                                5
RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
RI-EBW-PRÜF 2013

Höhe von 2,00m zu den Sonstigen Ingenieurbau-           Dabei wird eine verständige, unter Würdigung der
werken.                                                 äußeren Umstände gebotene Vorsicht und die im
                                                        Verkehr übliche Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer
Schutzwände/ -zäune, wie Überflughilfen, gehören
                                                        vorausgesetzt.
zu den Sonstigen Ingenieurbauwerken nach
DIN1076, sofern diese auf einem Ingenieurbau-           Die Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn das
werk befestigt sind oder im Versagensfall in den        Bauwerk keine oder lediglich geringfügige Män-
Verkehrsraum gelangen können.                           gel/Schäden aufweist, die keinen Einfluss auf die
                                                        Verkehrssicherheit haben und im Rahmen der
Für Stützkonstruktionen als „Bewehrte Erde“ ist die
                                                        planmäßigen Bauwerksunterhaltung behoben wer-
Prüfpflicht für jeden Einzelfall gesondert zu regeln.
                                                        den können. Sie ist ebenfalls gegeben, wenn der
                                                        Bauwerksnutzer die Gefährdung rechtzeitig erken-
2.2    Mangel
                                                        nen kann oder wenn die Verkehrsteilnehmer in ge-
Ein Mangel im Sinne der Bauwerksprüfung ist die         eigneter Weise auf Gefährdungen besonders hin-
Abweichung der Bauwerks- oder Bauteilausbildung         gewiesen und damit zu erhöhter Vorsicht angehal-
vom planmäßigen Sollzustand oder von den zum            ten werden.
Prüfzeitpunkt geltenden Regelwerken. Er kann ei-
                                                        Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben, wenn
ne Beeinträchtigung der Standsicherheit (S), der
                                                        das Bauwerk Mängel/Schäden aufweist, von de-
Verkehrssicherheit (V) und/oder der Dauerhaftig-
                                                        nen eine nicht erkennbare Gefahr bei der planmä-
keit (D) darstellen.
                                                        ßigen Bauwerksnutzung ausgeht.
2.3    Schaden                                          2.6    Dauerhaftigkeit
Ein Schaden im Sinne der Bauwerksprüfung ist die
                                                        Die Dauerhaftigkeit kennzeichnet die Widerstands-
Veränderung des Bauwerks- oder Bauteilzustan-
                                                        fähigkeit des Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerks-
des und kann zu einer Beeinträchtigung der
                                                        teile gegenüber Einwirkungen, um eine möglichst
Standsicherheit (S), der Verkehrssicherheit (V)
                                                        lange Nutzungsdauer unter Aufrechterhaltung der
und/oder der Dauerhaftigkeit (D) führen.
                                                        Standsicherheit und Verkehrssicherheit bei plan-
                                                        mäßiger Nutzung und planmäßiger Bauwerksun-
2.4    Standsicherheit
                                                        terhaltung zu erreichen.
Die Standsicherheit kennzeichnet die Eigenschaft
                                                        Die Dauerhaftigkeit ist gegeben, wenn das Bau-
eines Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerksteile,
                                                        teil/Bauwerk keine oder lediglich geringfügige
die planmäßigen Beanspruchungen (bei Nut-
                                                        Mängel/ Schäden aufweist, die im Rahmen der
zungsbeschränkungen entsprechend reduziert)
                                                        Bauwerksunterhaltung oder im Zuge von geringfü-
schadlos aufnehmen zu können.
                                                        gigen Instandsetzungsmaßnahmen behoben wer-
Die Standsicherheit ist gegeben, wenn Bauteil-          den können. Es ist zu erwarten, dass das Bau-
zustand, Baustoffqualität, Bauteilabmessungen           teil/Bauwerk ohne Nutzungseinschränkungen ent-
und Bauwerksbeschilderung sowie die Beanspru-           sprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sei-
chungen aus der planmäßigen Bauwerksnutzung,            ne Nutzungsdauer erreicht.
den Annahmen der Bemessung / Nachrechnung /
                                                        Die Dauerhaftigkeit ist nicht gegeben, wenn das
Tragfähigkeitseinstufung und ggf. den Nutzungs-
                                                        Bauteil/Bauwerk solche Mängel/Schäden aufweist,
beschränkungen des Bauwerkes entsprechen.
                                                        die nur durch umfangreiche Instandsetzungsmaß-
Die Standsicherheit ist nicht gegeben, wenn             nahmen oder Erneuerung behoben werden kön-
Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilab-        nen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht
messungen oder die Beanspruchungen aus der              durchgeführt, ist zu erwarten, dass das Bauwerk
planmäßigen Bauwerksnutzung nicht den Annah-            lediglich mit eingeschränkter Nutzung seine konzi-
men der Bemessung / Nachrechnung / Tragfähig-           pierte Nutzungsdauer erreicht oder eine vorzeitige
keitseinstufung des Bauwerkes entsprechen bzw.          Erneuerung erforderlich wird.
erforderliche Nutzungsbeschränkungen nicht vor-
handen oder nicht wirksam sind.                         2.7    Bauteilgruppen
                                                        Nach ASB-ING kann ein Ingenieurbauwerk aus
2.5    Verkehrssicherheit
                                                        folgenden Bauteilgruppen bestehen:
Die Verkehrssicherheit ist ein Maß für die Bau-         Überbau, Unterbau, Bauwerk, Vorspannung,
werksausbildung nach anerkannten Regeln der             Gründungen, Erd- und Felsanker, Brückenseile
Technik zum jeweiligen Prüfzeitpunkt, welche die        und -kabel, Lager, Fahrbahnübergänge, Abdich-
Anforderungen an Sicherheit und Ordnung hin-            tungen, Beläge, Kappen, Schutzeinrichtungen und
sichtlich der gefahrlosen und bestimmungsgemä-          Sonstige.
ßen Nutzung des Bauwerkes beinhaltet. Sie
schließt damit sowohl die Sicherheit für Verkehrs-      2.8    Basiszustandszahl
teilnehmer und Fahrzeuge als auch die Sicherheit
                                                        Die Basiszustandszahl (BZZ) ist die Grundlage für
für Personen und Sachen im Bauwerksumfeld ein.
                                                        die Einzelschadens-, Bauteilgruppen- und Teil-
6                                                                                      Stand 2013_03_25
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RI-EBW-PRÜF 2013

bauwerksbewertung. Nach dem in [8] definierten          2.15 Objektbezogene Schadens-
Bewertungsschlüssel ermittelt das Prüfprogramm               analyse (OSA)
[7] für jede mögliche Kombination von Schadens-
bewertungen S, V und D eine Basiszustandszahl           Eine Objektbezogene Schadens-Analyse [12] ist
mit der über Zu- und Abschläge die Einzelscha-          vorzunehmen, wenn im Zuge einer Bauwerksprü-
dens-, Bauteilgruppen- und Teilbauwerksbewer-           fung eine zweifelsfreie Ermittlung von Schadens-
tung berechnet wird.                                    ursachen, Schadensausbreitung, Schadensfolgen
                                                        und damit eine abschließende Schadensbewer-
2.9    Zustandsnote der Bauteilgruppe                   tung nach SVD nicht möglich ist.
Die Zustandsnote der Bauteilgruppe beschreibt die       2.16 Weitere Begriffsbestimmungen
Schwere der Schädigung der Bauteilgruppe. Sie
wird vom Programmsystem SIB-Bauwerke auf der            Weitere Begriffsbestimmungen sind in der
Basis der Einzelschadensbewertung nach [8] er-          ASB-ING [2] bzw. in der RPE-ING [4] enthalten.
mittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Berechnungs-
algorithmus siehe www.bast.de).
                                                        3        Prüfungen
2.10 Zustandsnote des Teilbauwerks
Die Zustandsnote von Ingenieurbauwerken bezieht         3.1      Allgemeines
sich auf das Teilbauwerk. Sie wird vom Pro-             Die Prüfung der Ingenieurbauwerke nach DIN
grammsystem SIB-Bauwerke auf der Basis der              1076 erfolgt für jedes Teilbauwerk (siehe [2]).
maßgebenden Zustandsnote der Bauteilgruppe
nach [8] ermittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Be-   Im Rahmen einer Bauwerksprüfung werden fol-
rechnungsalgorithmus siehe www.bast.de).                gende Daten erfasst bzw. teilweise vom System
                                                        automatisch bereitgestellt:
2.11 Substanzkennzahl                                   -   Prüfjahr (Jahr des Prüfungsbeginns)
Die Substanzkennzahl wird für jede Bauteilgruppe        -   Prüfart:
und das Teilbauwerk ermittelt. Sie entspricht der
Zustandsnotenbewertung nach 2.8 bzw. 2.9 ohne               H1         = Hauptprüfung vor der Abnahme
Berücksichtigung der Verkehrssicherheitsbewer-
                                                            H2         = Hauptprüfung vor Ablauf der Frist
tung (V = 0) und kann der Bilanzierung des Anla-
                                                                         für Mängelansprüche
gevermögens dienen.
                                                            H          = Hauptprüfung
2.12 Prüfbericht
                                                            E          = Einfache Prüfung
Der Prüfbericht dokumentiert den Bauwerkszu-
                                                            S1-S9 = Sonderprüfungen
stand zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Prü-
                                                                    (Prüfungen aus besonderem Anlass)
fung. Er beinhaltet Prüfungs- und Schadensdaten
sowie Empfehlungen des Prüfers und ein Beiblatt             Sind Prüfungen im Zusammenhang mit In-
zur Prüfung. Das Beiblatt zur Prüfung enthält Zu-           standsetzungen oder dem Ersatz von einzelnen
standsnoten und Substanzkennzahlen der einzel-              Bau- bzw. Konstruktionsteilen erforderlich, so
nen Bauteilgruppen sowie die Zustandsnote und               sind diese als Sonderprüfung zu erfassen.
Substanzkennzahl des Teilbauwerkes. Außerdem
sind Hinweise zu den Schäden im Prüf- bzw. Zu-          -   Prüfrichtung
standsbericht enthalten.                                    Die Prüfrichtung ist eindeutig in Bezug auf die
                                                            Bauwerksrichtung festzulegen. Die Bauwerks-
2.13 Zustandsbericht                                        richtung kann in oder gegen die Stationierungs-
Der Zustandsbericht dokumentiert den gegenwär-              richtung verlaufen. Im Regelfall gilt:
tigen Bauwerkszustand. Mit dem Abschluss einer              Prüfrichtung = Bauwerksrichtung = Stationie-
laufenden Prüfung werden alle festgestellten                rungsrichtung
Schäden und Mängel in den Bauwerkszustand
übernommen. Nach Schadensbeseitigungen ist              -   Dienststelle, Prüfer
der Bauwerkszustand zeitnah zu aktualisieren.               Name der Dienststelle, des Prüfers

2.14 Prüfhandbuch                                       -   Prüfungsbeginn, Prüfungsabschluss

Für Bauwerke und Bauteile mit konstruktiven Be-             Die Eintragung des Datums ‘Prüfungsbeginn‘
sonderheiten ist ein Prüfhandbuch aufzustellen.             erfolgt mit Beginn der Prüfung. Die Angabe des
Es dokumentiert als ergänzendes Hilfsmittel zur             letzten Prüftages belegt den Prüfungsab-
DIN 1076 Art und Umfang der notwendigen regel-              schluss. Mit „Abschließen“ der laufenden Prü-
mäßigen Prüfungen und Messungen (siehe Ab-                  fung können die Daten dieser Prüfung nicht
schnitt 3.3).                                               mehr geändert werden.

Stand 2013_03_25                                                                                          7
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-   Maximale Schadensbewertung Standsicher-            rungen, Regelungen und Vorgaben für Bauwerke
    heit, Verkehrssicherheit, Dauerhaftigkeit          und Bauteile. Die vom Baulastträger im Prüfhand-
                                                       buch getroffenen Festlegungen stellen sicher, dass
-   Datum der nächsten Hauptprüfung
                                                       Schäden und Mängel an besonderen Bauwerken
-   Art der nächsten Hauptprüfung                      und Bauteilen rechtzeitig erkannt und somit wirt-
                                                       schaftlich beseitigt werden können. Das Prüfhand-
-   Datum der nächsten Einfachen Prüfung               buch ist Teil des Qualitätsplans (siehe auch ZTV-
-   Datum der nächsten Sonderprüfung                   ING [3]) und stellt eine Betriebsanleitung dar.
-   Zustandsnote des Teilbauwerks                      Das Prüfhandbuch ist als Anlage zum Bauwerks-
                                                       buch zu führen.
-   Substanzkennzahl des Teilbauwerks
                                                       Die Prüfmatrix als Teil des Prüfhandbuchs enthält
-   Zustandsnote der Bauteilgruppe                     für die besonderen Bauwerke detaillierte Angaben
-   Substanzkennzahl der Bauteilgruppe                 zum
-   Prüftext                                           -   Prüfverfahren:
    Hier können ergänzende Bemerkungen einge-              ‚ Visuelle Prüfung Verankerung,
    tragen werden.                                         ‚ endoskopische Untersuchung Umlenkstel-
                                                              len,
-   Beiblatt zur Bauwerksprüfung                           ‚ magnet-induktive Seilprüfung / Spannglied-
    (siehe Anlage 7)                                          prüfung,
                                                           ‚ Magnetpulververfahren, Detektion von
3.2     Prüfung von Holzbrücken                               Oberflächenschäden mittels Scannertech-
Ergänzend zur DIN 1076 gilt Folgendes:                        nik,
                                                           ‚ Mess- und Monitoring-Verfahren
Bei jeder Prüfung von Holzbrücken ist an konstruk-         ‚ etc.
tiv sinnvollen Stellen eine Feuchtemessung durch-      -   Prüfumfang:
zuführen. Bei dem Verdacht auf gravierende
Schäden ist die Prüfung teilweise oder ganz auf            ‚ Überbau, Pfeiler, Fahrbahnübergang,
den Umfang einer Hauptprüfung auszuweiten. Da-             ‚ Zustand Ankerkopfabdeckung,
bei sind gegebenenfalls „zerstörungsfreie Prüfver-         ‚ Messung der Spanngliedkräfte,
fahren“ (z.B. Ultraschall-Echo-Verfahren) oder             ‚ Spannglied öffnen/Spanndrahtentnahme,
„zerstörungsarme Prüfverfahren“ (z.B. Bohrwider-           ‚ Tunnelinnenschale,
standsmessung) anzuwenden.                                 ‚ etc.
                                                       -   Prüfgeräten/Prüfmittel:
Ist die Holzbrücke aufgrund ihrer Bauart ohne aus-
reichenden konstruktiven Holzschutz und/oder ih-           ‚ optische Prüfung,
rer Lage im Bereich von Gewässern oder Ähnli-              ‚ Endoskopische Prüfung,
chem einer besonderen Beanspruchung ausge-                 ‚ Ultraschall-Prüfkopf, geodätische Messung,
setzt, so ist jährlich eine Hauptprüfung durchzufüh-       ‚ Tunnel-Scanner, Sensorik, Optische Saite,
ren.                                                       ‚ erforderliche Zugangstechnik
                                                           ‚ etc.
3.3     Prüfhandbuch                                   -   Häufigkeit der Prüfung:
Im Prüfhandbuch gemäß 2.14 werden die bau-                 ‚ 1. HP,
werksspezifischen Festlegungen für die Bauwerks-           ‚ EP,
prüfung von Bauwerken mit besonderen Bauteilen             ‚ jede HP
(z.B.: Holzbinder, Seile, Verankerungspunkte, ex-          ‚ jede 2. HP,
terne Spannglieder) sowie verbindliche organisato-         ‚ regelmäßige OSA,
rische und fachliche Anweisungen zusammenge-               ‚ etc.
fasst. Hierbei sind erforderliche Verkehrssiche-
rungsmaßnahmen anzugeben. Die Prüfergebnisse           Gegenstand des Prüfhandbuchs sind neben all-
sind fortlaufend und vergleichbar zu dokumentie-       gemeinen Hinweisen und erforderlichen Bauwerks-
ren.                                                   bzw. Bauteilskizzen konkrete Vorgaben zu:
Für Neubaumaßnahmen ist das Prüfhandbuch vor           -   Prüfanweisungen,
der ersten Hauptprüfung (H1) vorzulegen. Bei vor-          z.B. aus Entwurfs- und Tragwerksplanung,
handenen Bauwerken ist es bei Bedarf nachträg-
lich zu erstellen.                                     -   Dokumentation der Prüfungen,
Das Prüfhandbuch beschreibt in einer Prüfmatrix            z.B. zeitliche Folge, ggf. Abweichungen von der
(Anlage 8) die erforderlichen zerstörungsfreien/           Prüfmatrix, Auffälligkeiten, Probleme,
zerstörungsarmen Maßnahmen und den notwen-             -   Auswertung/Bewertung der Ergebnisse
digen Geräteeinsatz für die Bauwerksprüfung in             z.B. Einarbeitung vor Abschluss der Bauwerks-
Verbindung mit allgemeinen Hinweisen, Anforde-
8                                                                                      Stand 2013_03_25
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    prüfung nach DIN 1076 in den Prüfbericht (ggf.        Für die in Anlage 9 aufgeführten Schadensbei-
    aus OSA).                                             spiele ist eine Mengenangabe mit Dimension
                                                          zwingend erforderlich.
Die Anlage 8 enthält ein Beispiel für ein Prüfhand-
buch sowie einen Vorschlag für eine Gliederung
und eine Prüfmatrix, die objektbezogen anzupas-
                                                      -   Ortsangabe Feld, Pfeiler, Block, Segment
sen sind.
                                                          (z.B. gesamter Überbau, 4. Feld, Widerlager
                                                          vorne)
4       Schäden und Mängel                            -   Ortsangabe längs
Für die Beschreibung der Schäden und Mängel               (z.B. vorne, xxx m vom Feldanfang, 2. Wech-
sind mindestens folgende Angaben erforderlich:            selbereich)
-   Hauptbauteil                                      -   Ortsangabe quer
    (z.B. Querträger, Widerlager, Tunnelportal,           (z.B. links, xxx m vom linken Bauwerksrand)
    Lärmschutzwandelement, Stützwand)
                                                      -   Ortsangabe hoch
und/oder
                                                          (z.B. oben, xxx m ab Fundamentoberkante)
-   Konstruktionsteil
                                                      -   Schadensveränderung
    (z.B. Gründung, Vorspannung, Lager, Gelän-
    der)                                                  (z.B. Instandsetzung schadhaft)

und/oder                                              -   Bemerkungen

-   Bauteilergänzung                                      (z.B. erforderlich ist: Gutachten)

    (z.B. Beton, Stahl, Obergurt, Bewehrung, Fu-      -   Selbst formulierte Textergänzungen
    gen, Verbindungen, Betonersatz, Beschich-         -   In digitaler Form abgespeicherte Schadensbil-
    tung)                                                 der
-   Schaden                                           -   In digitaler Form abgespeicherte Schadens-
    (z.B. schadhaft, behindert, gerissen, verstopft       skizzen
    oder Riss 0,2 mm breit)                               Die zusätzliche Schadensbeschreibung mittels
-   Menge allgemein                                       Schadensskizzen nach Ort, Art und Ausmaß
                                                          (siehe Anlage 7) hat sich als sehr nützlich er-
    (z.B. flächendeckend, bereichsweise, verein-          wiesen und wird zur Anwendung empfohlen.
    zelt)                                                 Bei großen Ingenieurbauwerken und umfang-
-   Schadensbewertung                                     reichem Schadensbild sind Skizzen in der Re-
                                                          gel notwendig.
-   Zuordnung zu einem Schadensbeispiel
    Schadensbewertung nach Standsicherheit (S),
    Verkehrssicherheit (V), Dauerhaftigkeit (D) in    5       Empfehlungen
    der Regel gemäß Schadensbeispiel
                                                      Bei Bauwerksprüfungen oder im Rahmen des Er-
-   Kennzeichnung bei der Hauptprüfung (H1, H2,       haltungsmanagements ist es möglich - im Ergebnis
    H) bezüglich der Notwendigkeit einer Kontrolle    der Objektbezogenen Schadensanalysen ist es er-
    bei der Einfachen Prüfung.                        forderlich - Empfehlungen zur Schadensbeseiti-
                                                      gung auszusprechen. Empfehlungen können den
    Entsprechend der DIN 1076 sind bei der
                                                      Charakter unverbindlicher Hinweise besitzen und
    Hauptprüfung die Schäden zu kennzeichnen,
                                                      im Rahmen des Erhaltungsmanagements durch
    die zuzüglich zu dem, bei der folgenden Einfa-
                                                      eine Maßnahmefixierung (ASB-ING) eine zwin-
    chen Prüfung üblichen Prüfumfang, zu prüfen
                                                      gende Bindung erhalten.
    sind. Die Kennzeichnung im Prüfbericht ist EP
    (siehe Abschnitt 10.3).                           Bestimmte Schäden erfordern für eine Verarbei-
                                                      tung im BMS die Angabe einer vollständigen
Folgende Angaben können die Schadensbe-
                                                      Maßnahmeempfehlung. Die damit verknüpften
schreibung ergänzen:
                                                      Schadensbespiele (siehe Anhang) besitzen einen
-   Menge mit Dimension                               entsprechenden Hinweis, der bei der Schadenser-
                                                      fassung angezeigt wird.
    beinhaltet eine grobe mengenmäßige Angabe
    der Ausbreitung des Schadens, die eine ver-       Die Empfehlungen können sowohl durch den Prü-
    besserte Kostenermittlung im BMS ermöglicht.      fer im Prüfbericht als auch durch den Bearbeiter
    (z.B. xxx m Länge, xxx cm Durchmesser, xxx °C)    der Erhaltung im Zustandsbericht aus der Maß-

Stand 2013_03_25                                                                                          9
RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
RI-EBW-PRÜF 2013

nahmenliste (ASB-ING) ausgewählt und dokumen-         (2) Die Schadensausbreitung und Schadenshäufig-
tiert werden.                                             keit werden bei der Berechnung der Zustandsno-
                                                          te berücksichtigt. Die Angaben in Menge allge-
Mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke können
                                                          mein (siehe Abschnitt 4) führen bei großen und
Schäden mit Maßnahmeempfehlungen verknüpft
                                                          kleinen Schadensausbreitungen zu Zu- bzw. Ab-
werden. Zur Berücksichtigung der Empfehlungen
                                                          schlägen.
bei den Optimierungsberechnungen im Rahmen
des BMS müssen die folgenden Angaben vorlie-          (3) In der Regel werden die Schadensbewertun-
gen:                                                      gen aus den im Anhang enthaltenen und im
                                                          Programm SIB-Bauwerke bauteilbezogen zur
-   Art der Leistung
                                                          Verfügung    gestellten Schadensbeispielen
    z.B. Bauwerkserneuerung erforderlich, Tragfä-         übernommen. In begründeten Einzelfällen kön-
    higkeitsbeschilderung aufstellen, Sondergut-          nen vorgeschlagene Schadensbewertungen ge-
    achten erforderlich,                                  ändert werden.
-   Menge                                             (4) Die Bewertung BMS-relevanter Schäden (Im All-
                                                          gemeinen Basiszustandszahl größer oder gleich
    Angabe der geschätzten Menge in der von der           1,8) muss immer mit einem Schadensbeispiel
    Art abhängigen Einheit (z.B. m² Bauwerksflä-          erfolgen. Das Programm SIB-Bauwerke stellt
    che bei Bauwerkserneuerung; m² Fläche bei
                                                          nach der Erfassung des Hauptbauteils,
    Abdichtungserneuerung),                               Konstruktionsteils und der Bauteilergänzung
-   Geschätzte Kosten                                     (Baustoff) die zugehörige Schadensbeispiel-
                                                          gruppe zur Verfügung, aus der ein Schadensbei-
    Kosten der Erhaltung für die ausgewählte Maß-         spiel in sinnvoller Weise zuzuordnen ist, so dass
    nahme. Die Ermittlung wird durch einen BMS-           die Auswirkung des Schadens auf Bauteil und
    konformen Kostenkatalog unterstützt.                  Bauteilgruppe so genau wie möglich bewertet
-   Dringlichkeit                                         wird. Für nicht BMS-relevante Schäden soll die
                                                          Bewertung mit Schadensbeispielen ebenfalls
    Frist zur Durchführung der Empfehlung (umge-          grundsätzlich vorgenommen werden. Abwei-
    hend, kurzfristig, mittelfristig, langfristig),       chungen sind im Einzelfall möglich.
-   Projektbezeichnung (optional)                     (5) Da die Standsicherheit ein Kennzeichen dafür
    Bezeichnung der Baumaßnahme (z.B. Regie-              ist, dass die planmäßigen Beanspruchungen
    betrieb),                                             von Bauteilen bzw. vom Bauwerk schadlos auf-
                                                          genommen werden können, führt eine Beein-
-   Bemerkungen (optional)                                trächtigung der Standsicherheit zu einer Beein-
    Textliche Ergänzungen zu Art der Leistung,            trächtigung der Nutzungsdauer und damit zu ei-
                                                          ner Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit. Unter
-   Zugeordnete Schäden (optional)                        Berücksichtigung der Definitionen für die Scha-
-   Dauer der Maßnahmen                                   densbewertungen ist daher die Schadensbewer-
                                                          tung “Dauerhaftigkeit” grundsätzlich größer oder
    Die Ermittlung wird durch den entsprechenden          gleich der Schadensbewertung “Standsicherheit”
    BMS-konformen Kostenkatalog unterstützt.              vorzusehen (D >= S).
-   Position                                          (6) Bei der Bewertung von Einzelschäden nach
    Unterscheidung zwischen Ober- oder Untersei-          Standsicherheit und Verkehrssicherheit sind
    te                                                    ausschließlich die aktuellen Einflüsse des Scha-
                                                          dens zu berücksichtigen. Die Bewertung der
-   Ausführungsjahr                                       Dauerhaftigkeit umfasst die Auswirkungen des
    Jahr des empfohlenen Baubeginns der Maß-              Schadens in zeitlicher Hinsicht.
    nahme                                             (7) Die Stufen der getrennten Schadensbewertung
-   Maßnahmefixierung                                     nach den Kriterien Standsicherheit, Verkehrs-
                                                          sicherheit und Dauerhaftigkeit für Män-
    Festlegung zur Ausführung der Maßnahme                gel/Schäden an Ingenieurbauwerken nach DIN
                                                          1076 sind in den Tabellen zur Schadensbewer-
                                                          tung definiert.
6       Bewertung von Schäden und                     (8) Die Bewertung eines Schadens setzt in der Re-
        Mängeln                                           gel die Kenntnis der Schadensursache voraus.
                                                          Ist die Schadensursache nicht ohne weiteres er-
(1) Im Verlauf der Bauwerksprüfungen nach DIN             kennbar, hat der Prüfer den Schaden nach sei-
    1076 ist für jeden erfassten Einzelschaden eine       ner Einschätzung vorläufig zu bewerten, den
    getrennte Schadensbewertung nach den Kriteri-         Prüfbericht abzuschließen und auf die Notwen-
    en „Standsicherheit“ „Verkehrssicherheit“             digkeit einer Objektbezogenen Schadensanalyse
    und „Dauerhaftigkeit“ durchzuführen.
10                                                                                     Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013

    (OSA) [12] zu verweisen. Auf der Grundlage der
    OSA ist eine Maßnahmeempfehlung abzugeben.
(9) Anträge auf Änderungen / Ergänzungen der
    Schadenbeispiele sind an die Geschäftsstelle
    der RI-ERH-ING der BASt zu melden. Dafür ist
    das Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu
    Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF" (siehe
    Anlage 10) zu verwenden.

    Besonderer Hinweis:
    Der Prüfer/Bauwerkserhalter hat dafür Sorge zu
    tragen, dass die Bewertungen von Schäden mit
    S = 4 und/oder V = 4 im Bauwerkszustand nach
    Durchführung der Sofortmaßnahmen umge-
    hend aktualisiert werden.

                              Schadensbewertung „Standsicherheit“ (S)
Bewertung Beschreibung
0            Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauteils/Bauwerks
1            Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch keinen
             Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks.
             Einzelne geringfügige Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmes-
             sungen und geringfügige Abweichungen hinsichtlich der planmäßigen Beanspruchung lie-
             gen noch deutlich im Rahmen der zulässigen Toleranzen.
             Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2            Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch nur ge-
             ringen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks.
             Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin-
             sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung haben die Toleranz-
             grenzen erreicht bzw. in Einzelfällen überschritten.
             Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich.
3            Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks.
             Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin-
             sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung übersteigen die zu-
             lässigen Toleranzen.
             Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam.
             Eine Nutzungseinschränkung ist gegebenenfalls umgehend vorzunehmen.
             Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich.
4            Die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks ist nicht mehr gegeben.
             Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam.
             Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich.
             Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen.
             Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten.

Stand 2013_03_25                                                                                    11
RI-EBW-PRÜF 2013

                         Schadensbewertung „Verkehrssicherheit" (V)
Bewertung Beschreibung
0         Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
1         Der Mangel/Schaden hat kaum Einfluss auf die Verkehrssicherheit;
          die Verkehrssicherheit ist gegeben.
          Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2         Der Mangel/Schaden beeinträchtigt geringfügig die Verkehrssicherheit;
          die Verkehrssicherheit ist jedoch noch gegeben.
          Schadensbeseitigung oder Warnhinweis erforderlich.
3         Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Verkehrssicherheit;
          die Verkehrssicherheit ist nicht mehr voll gegeben.
          Schadensbeseitigung oder Warnhinweis kurzfristig erforderlich.
4         Durch den Mangel/Schaden ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.
          Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich.
          Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen.
          Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten.

                           Schadensbewertung „Dauerhaftigkeit" (D)
Bewertung Beschreibung
0         Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauteils/Bauwerks.
1         Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils, hat jedoch langfris-
          tig nur geringen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbrei-
          tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile ist nicht zu erwarten.
          Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2         Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und kann langfristig
          auch zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks führen. Die Schadensausbrei-
          tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile kann nicht ausgeschlossen werden.
          Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich.
3         Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und führt mittelfristig
          zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbreitung oder
          Folgeschädigung anderer Bauteile ist zu erwarten.
          Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich.
4         Durch den Mangel/Schaden ist die Dauerhaftigkeit des Bauteils und des Bauwerks nicht
          mehr gegeben.
          Die Schadensausbreitung oder Folgeschädigung anderer Bauteile erfordert umgehend eine
          Nutzungseinschränkung, Instandsetzung oder Bauwerkserneuerung.

12                                                                                Stand 2013_03_25
RI-EBW-PRÜF 2013

7      Zustandsnote
Die Zustandsnoten für Ingenieurbauwerke nach
DIN 1076 (Teilbauwerke) und für Bauteilgruppen
nach ASB-ING werden unter Berücksichtigung der
Schadensauswirkung auf die „Standsicherheit“,
„Verkehrssicherheit“ und „Dauerhaftigkeit“ der
Konstruktion berechnet und sechs Zustandsnoten-
bereichen zugeordnet. Diese sind wie folgt defi-
niert:

Noten-      Beschreibung
bereich
1,0-1,4     sehr guter Zustand
            Die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks sind gege-
            ben.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
1,5-1,9     guter Zustand
            Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben.
            Die Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe kann beeinträchtigt sein.
            Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig geringfügig beeinträchtigt werden.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
2,0-2,4     befriedigender Zustand
            Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben.
            Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können
            beeinträchtigt sein.
            Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig beeinträchtigt werden. Eine Scha-
            densausbreitung oder Folgeschädigung des Bauwerks, die langfristig zu erheblichen
            Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Ver-
            schleiß führt, ist möglich.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
            Mittelfristig Instandsetzung erforderlich.
            Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
            Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich werden.
2,5 - 2,9   ausreichender Zustand
            Die Standsicherheit des Bauwerks ist gegeben.
            Die Verkehrssicherheit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein.
            Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können
            beeinträchtigt sein.
            Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein. Eine Schadensausbreitung
            oder Folgeschädigung des Bauwerks, die mittelfristig zu erheblichen Standsicherheits-
            und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Verschleiß führt, ist dann zu
            erwarten.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
            Kurzfristig Instandsetzung erforderlich.
            Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
            Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich sein.

Stand 2013_03_25                                                                                    13
RI-EBW-PRÜF 2013

Noten-      Beschreibung
bereich
3,0-3,4     nicht ausreichender Zustand
            Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind beeinträchtigt.
            Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus-
            breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit
            und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
            Umgehende Instandsetzung erforderlich.
            Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
            Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind umgehend erforderlich.
3,5-4,0     ungenügender Zustand
            Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind erheblich beein-
            trächtigt oder nicht mehr gegeben.
            Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus-
            breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit
            und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind oder dass sich ein irreparabler Bau-
            werksverfall einstellt.
            Laufende Unterhaltung erforderlich.
            Umgehende Instandsetzung bzw. Erneuerung erforderlich.
            Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
            Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind sofort erforderlich.

8      Datenorganisation                             Der Prüfbericht und der Zustandsbericht können
                                                     zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgedruckt wer-
Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung (Prüfungsda-      den. Eine Änderung abgeschlossener Prüfungen
ten und Schadensdaten) sind Teil der Bauwerks-       ist nicht möglich.
daten. Unterschieden wird dabei zwischen
-  dem Bauwerkszustand abgeschlossener Prüfun-
   gen (2.12 Prüfbericht),                           9      Auswertung
- dem gegenwärtig dokumentierten Bauwerkszu-
                                                     Zu unterscheiden ist zwischen Individual- und
   stand (2.13 Zustandsbericht).
                                                     Standardauswertungen.
Eine Bauwerksprüfung ist – mit Ausnahme der H1-
Prüfung - auf der Grundlage der Daten des ge-        9.1    Standardauswertungen
genwärtig dokumentierten Bauwerkszustandes
durchzuführen. Der Prüfer erfasst neue Schäden       Standardauswertungen werden z.B. für periodisch
und bestätigt, ändert oder löscht die im Bauwerks-   wiederkehrende Abfragen des Bundes, der Länder
zustand dokumentierten Schäden. Im Rahmen von        oder sonstiger Stellen erforderlich. Die Standard-
Einfachen Prüfungen und Sonderprüfungen sind         auswertung für Bauwerksstatistik, Zustandsnoten,
nicht geprüfte Schäden entsprechend zu kenn-         Tragfähigkeit und Altersstruktur gemäß Anlage
zeichnen. Die abgeschlossenen Prüfungen werden       ASB-ING stehen optional in SIB-Bauwerke zur
als nicht veränderbar in SIB-Bauwerke abgelegt       Verfügung.
und zusätzlich in den gegenwärtig dokumentierten
Bauwerkszustand (Zustandsbericht) übernommen.        9.2    Individualauswertungen
Der Bauwerkszustand ist zeitnah nach Instand-        Es ist möglich, eine Auswertung bezüglich der Prü-
setzungen oder Unterhaltungsarbeiten und/oder        fungs- und Schadensdaten zu erstellen.
Objektbezogenen Schadensanalysen zu aktuali-
sieren.

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RI-EBW-PRÜF 2013

10       Erläuterungen/Anweisungen                     „handnahe“ Prüfung näher zu untersuchen. In ei-
                                                       nem ersten Schritt können bei Eignung für das
         zur Schadenserfassung                         Bauwerk bzw. Bauteil die folgenden Verfahren
                                                       eingesetzt werden.
10.1 Allgemeines
                                                       Vor dem Einsatz weiterer Verfahren ist die Zu-
Die im Anhang enthaltenen Tabellen umfassen ei-        stimmung des Bundesministeriums für Verkehr,
ne Beispielsammlung für Schadensbewertungen            Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
zur Unterstützung des Prüfers.
                                                       10.4.2   Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren
Bei der Bewertung bestimmter Schäden (z.B. Ris-
                                                                im Tunnelbau
se) und bei der Messung von beweglichen Bautei-
len (z.B. Lager, Fahrbahnübergänge) sind neben         Tunnelbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die in
Datum und (bei Rissen) Uhrzeit die klimatischen        der Regel eine große Längenausdehnung haben.
Bedingungen zu berücksichtigen.                        Bei der „handnahen“ Bauwerksprüfung nach DIN
                                                       1076 können sich daraus lange Prüfungszeiten
Hierzu zählen u. a. Bauwerkstemperatur und Wet-
                                                       und Verkehrsbeschränkungen ergeben. Um die
terlage (Sonneneinstrahlung, Wolken, Wind). Die-
                                                       Verkehrsbehinderungen zu minimieren, muss die
se Angaben sind zu dokumentieren.
                                                       Bauwerksprüfung nach DIN 1076 von Tunneln
                                                       immer häufiger unter Aufrechterhaltung des Stra-
10.2 Nachrechnungsrichtlinie
                                                       ßenverkehrs durchgeführt werden. Im Verlauf der
Ist die Nachrechnung des Bauwerks nach der             Prüfung treten durch die unvermeidbare Verkehrs-
"Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrü-       raumeinschränkung sowohl starke Beeinträchti-
cken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie)" [9]         gungen des Fahrverkehrs als auch erhebliche Be-
vorgesehen, so sind Regelungen zur Bauwerks-           hinderungen der Prüfung und eine erhöhte Ge-
prüfung dieser Richtlinie zu beachten.                 fährdung des Prüfpersonals ein. Zur Verkürzung
                                                       der Sperrzeiten, zur Minimierung der Verkehrs-
10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprü-                    raumeinschränkung und zur Verbesserung der Un-
     fungen                                            fallverhütung für das Prüfpersonal sollen im Rah-
                                                       men der Tunnelprüfung weiterhin verstärkt Laser-
Nach DIN 1076 ist die Einfache Prüfung, soweit         Scanner-Verfahren zur Prüfung der Innenschale
vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungs-         des Tunnels zum Einsatz kommen.
geräten oder -einrichtungen als intensive, erweiter-
te Sichtprüfung durchzuführen. Hierbei sind die        Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der
Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung zu          Anwendung zu beachten:
berücksichtigen und die im zugehörigen Protokoll       (1) Geeignet für die Anwendung von Laser-Scanner-
gekennzeichneten Mängel/Schäden zu prüfen.                 Verfahren sind in der Regel die Innenschalen
Aus diesem Grund sollten nur Schäden/Mängel bei            von Straßentunneln, die eine Längenausdeh-
der Hauptprüfung mit EP gekennzeichnet werden,             nung von mehr als 500 m und/oder eine hohe
wenn sie bei Schadensbewertungen S, V, D von               Verkehrsbelastung haben und/oder in einer Tun-
"2" oder "3" in absehbarer Zeit größere Auswir-            nelkette liegen.
kung auf das Bauwerk haben können.                     (2) Die Untersuchung mit dem Laser-Scanner-
Schäden/Mängel sollten keine EP-Kennzeichnung              Verfahren erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN
erhalten, wenn sie sich nicht mehr verändern kön-          1076. Für das eingesetzte Verfahren ist eine Zu-
nen; z.B. falscher Abstand der Füllstäbe.                  stimmung der BASt erforderlich.
                                                       (3) Erfolgt vor der HP eine Tunnelprüfung mit einem
10.4 Einsatz von automatisierten bzw.                      Laser-Scanner-Verfahren, so kann die handnahe
     visuellen Prüfverfahren                               Prüfung von ungeschädigten und geringfügig ge-
                                                           schädigten Bereichen (Blöcken) bei der HP und
10.4.1    Allgemeines                                      der folgenden EP durch eine Besichtigung der
Bei besonderen Bauwerksarten oder Bauteilen                ungehindert einsehbaren Tunnelinnenschale von
kann es sinnvoll sein, im Rahmen der Bauwerks-             der Verkehrsebene oder dem Geländeniveau
prüfung nach DIN 1076 automatisierte Verfahren             aus ersetzt werden. Die Auswertung erfolgt auf
zur Aufnahme bestimmter Bauteile oder deren                Grundlage der notwendigen Risskartierung und
Oberflächen einzusetzen.                                   der thermographische Aufnahmen und dient da-
                                                           zu die Bereiche zu identifizieren, an denen
Dabei ist sicherzustellen, dass Schäden, welche            Schäden vorhanden sind.
die Stand- oder Verkehrssicherheit bzw. die Dau-
erhaftigkeit beeinträchtigen, sicher erkannt wer-      (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte
den.                                                       Bereiche (Tunnelblöcke) gelten Tunnelblöcke,
                                                           bei denen keinerlei Schäden oder Mängel oder
Werden bei Einsatz der automatisierten Verfahren           lediglich Schäden oder Mängel mit den Einzel-
Schäden festgestellt, so sind diese durch eine

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     bewertungen S, V, D < 2 entsprechend dieser            dazu, die Bereiche zu identifizieren, an denen
     Richtlinie festgestellt wurden.                        Schäden vorhanden sind.
(5) Ist im Anschluss an eine Laser-Scanner-              (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte
    Aufnahme von Straßentunneln eine Reduzierung             Bereiche gelten Seiloberflächen, bei denen kei-
    des handnahen Prüfaufwandes vorgesehen, so               nerlei Schäden oder Mängel oder lediglich Schä-
    ist die Aussagesicherheit der Risskartierung je-         den oder Mängel mit den Einzelbewertungen
    weils am zu prüfenden Bauwerk stichprobenartig           S, V, D < 2 entsprechend dieser Richtlinie fest-
    zu kontrollieren.                                        gestellt wurden.
(6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig-         (5) Ist im Anschluss an eine visuelle Prüfung der
    ten und geringfügig geschädigten Bereiche (Blö-          Seiloberfläche eine Reduzierung des handnahen
    cke) unklare Schadenssituationen vorgefunden,            Prüfaufwandes vorgesehen, so ist die Aussage-
    so ist der Prüfumfang für diese Bauwerksberei-           sicherheit der visuellen Aufnahmen jeweils am zu
    che auf eine handnahe Prüfung im Sinne einer             prüfenden Bauwerk stichprobenartig zu kontrol-
    HP auszudehnen.                                          lieren.
(7) Befestigungsmittel von Ausrüstungsteilen, Auf-       (6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig-
    hängungen von Zwischendecken sowie durch                 ten und geringfügig geschädigten Bereiche un-
    diese Verfahren nicht erfassbare Bauteile oder           klare Schadenssituationen vorgefunden, so ist
    Bereiche sind bei jeder HP handnah zu prüfen.            der Prüfumfang für diese Bauwerksbereiche auf
                                                             eine handnahe Prüfung im Sinne einer HP unter
10.4.3    Visuelle Prüfung von Brückenseilen                 Zuhilfenahme der erforderliche Besichtigungsein-
In der Regel werden Brückenseile von Schrägseil-             richtungen auszudehnen.
oder Hängebrücken unter Zuhilfenahme von Hub-            (7) Umlenk- und Verankerungs- und Durchleitungs-
steigern oder anderen Besichtigungseinrichtungen             punkte sowie Befestigungspunkte an den Seilen
„handnah“ geprüft. Hierbei ist durch den Einsatz             und Bereiche an denen Schwingungsdämpfer
der Besichtigungseinrichtungen in der Regel min-             angebracht sind, sind bei jeder HP handnah zu
destens die Sperrung einer Fahrbahn über einen               prüfen.
längeren Zeitraum erforderlich oder es gibt andere
Verkehrsbehinderungen.                                   10.5 Spannbeton
Zur Reduzierung der Verkehrseinschränkungen              Bei Spannbetonbauwerken bis Baujahr 1981 ist
kann im Vorfeld der Hauptprüfung nach DIN 1076           eine Überprüfung der Ermüdungssicherheit gemäß
eine automatisierte visuelle Prüfung mit einem ge-       der ”Handlungsanweisung zur Beurteilung der
eigneten Verfahren durchgeführt werden. Bei die-         Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung von äl-
sem Verfahren werden die Brückenseile mit einem          teren Spannbetonüberbauten“ [11] durchzuführen,
Roboter befahren und die Oberfläche der Seile            auch wenn kein ausgeprägtes Rissbild detektiert
durchgehend mit einer Kamera im 360° Umfang fo-          wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich je nach
tografisch aufgenommen.                                  äußeren Bedingungen insbesondere infolge von
Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der           Temperatur Rissbilder ausprägen können, die
Anwendung zu beachten:                                   nicht ohne weiteres eindeutig erkennbar sind (z.B.
                                                         im Bereich von Spanngliedkopplungen). Sofern bei
(1) Geeignet für die Anwendung von visuellen Ver-        diesen Überbauten Trennrisse vorhanden sind, ist
    fahren zur Seilprüfung sind in der Regel Brü-        die Schadensbewertung für die Standsicherheit
    ckenseile, die über die gesamte Länge befahren       höher anzusetzen als bei solchen mit Baujahr nach
    werden können oder wo nur ein einmaliges Um-         1981 (siehe Schadensbeispiele). Durch die unter-
    setzen der Befahreinheit erforderlich wird.          schiedliche Bewertung wird dem Umstand Rech-
(2) Die Untersuchung mit den visuellen Verfahren         nung getragen, dass die Ausführung von älteren
    erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN 1076. Für      Spannbetonüberbauten nach anderen Kriterien als
    das verwendete Verfahren ist eine Zustimmung         nach 1981 erfolgte.
    der BASt erforderlich.                               Bei Einfeldträgern ist zu überprüfen, ob eine Vor-
(3) Erfolgt vor der HP eine Aufnahme der Seilober-       spannung im Spannbettverfahren oder mit nach-
    fläche mittels eines Seilbefahrgeräts, so kann die   träglichem Verbund hergestellt wurde. Im ersten
    handnahe Prüfung von ungeschädigten und ge-          Fall sind ggf. weitergehende Untersuchungen im
    ringfügig geschädigten Bereichen der Seilober-       Rahmen einer objektbezogenen Schadensanalyse
    fläche entfallen. Die Auswertung der Seilbefah-      [12] zu veranlassen.
    rung erfolgt dabei auf Grundlage der fotografisch
    aufgenommenen Abwicklung der Oberfläche und          10.6 Risse im Beton
    gegebenenfalls weiterer Aufnahmen, wie z.B.          Bei der Dokumentation und Bewertung von Rissen
    Schichtdickenmessungen des Korrosionsschut-          sind unter anderem Bauwerkstemperatur und Wit-
    zes bzw. magnetinduktive Messungen. Sie dient        terungsverhältnisse (Sonneneinstrahlung, Wolken,
                                                         Wind) zu berücksichtigen. Die Bauwerkstempera-
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tur ist an Unterkante (Tu), Steg (Ts) und Unterkan-   10.7 Korrosion
te Kragarm (To) des Überbaus zu messen. Die Dif-
ferenz von To – Tu entspricht ca. 80 % des linea-     Für die Bewertung von Korrosionsschäden wird
ren Temperaturgradienten (Δ T) des Bauwerks. ΔT       auf die Richtlinien für die Erhaltung des Korrosi-
dient der zusätzlichen Bewertung der während der      onsschutzes (RI-ERH-KOR) [13] verwiesen. In der
Bauwerksprüfung erfassten Rissbreiten (z.B. siehe     RI-ERH-KOR sind für häufig anzutreffende Schä-
Anlage 7)                                             den bzw. Mängel nähere Hinweise und Beschrei-
                                                      bungen zusammengestellt. Die Schäden und
Weiterhin ist bei der Bewertung von Rissen zu un-     Mängel sind den Schadensklassen (SK) zugeord-
terscheiden, ob es sich um oberflächennahe Risse      net. In den Schadensbeispielen ist dies berück-
oder Trennrisse handelt.                              sichtigt.
Oberflächennahe Risse erstrecken sich nur auf         Wenn Schäden bzw. Mängel am Korrosionsschutz
geringe Querschnittsbereiche innerhalb der Beton-     festgestellt worden sind, ist insbesondere für Be-
deckung und sind häufig netzartig ausgebildet. Sie    schichtungsflächen ab 5000 m² zu empfehlen, eine
sind in der Regel für die Standsicherheit unschäd-    weitere Untersuchung nach der RI-ERH-KOR und
lich, können jedoch für die Dauerhaftigkeit von Be-   ggf. der Richtlinie für Wirtschaftlichkeitsuntersu-
deutung sein, wenn sie bis zur Bewehrung reichen.     chungen (RI-WI-BRÜ) [14] durchzuführen.
Trennrisse erfassen wesentliche Bereiche des
Querschnitts (z.B. Zugzone, Steg) oder den Ge-
samtquerschnitt. Ihr Einfluss auf Standsicherheit
und Dauerhaftigkeit eines Brückenüberbaus ist
abhängig von der Breite der Risse, von deren be-
lastungsabhängiger Änderung, den Umweltbedin-
gungen und von der Bauweise (Stahlbe-
ton/Spannbeton). Bei der Schadensbewertung
muss entsprechend nach diesen Kriterien unter-
schieden werden.
Besonderer Hinweis:
Im Regelfall liegen die Überbauten im Sprühnebel-
bereich (siehe ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4).

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11      Literaturverzeichnis                         Bezugsquellen:
[1]   DIN 1076 - Ingenieurbauwerke im Zuge von       1)   Beuth Verlag GmbH
      Straßen und Wegen; Überwachung und Prü-             Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
      fung 1)                                        2)   Verkehrsblatt Verlag
[2]   Anweisung Straßeninformationsbank - Teil-           Borgmann GmbH & Co. KG
      system Bauwerksdaten (ASB - ING) 4)                 Hohe Straße 39, 44139 Dortmund

[3]   Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen     3)   Sanssouci Film
      und Richtlinien für Ingenieurbauten                 Hohe Kiefer 159, 14532 Kleinmachnow
      ZTV-ING 2)                                     4)   www.bast.de
[4]   Richtlinie zur Planung von Erhaltungsmaß-      5)   WPM-Ingenieure GmbH
      nahmen an Ingenieurbauwerken (RPE-ING) -            Grubenstr. 95 B, 66540 Neunkirchen
      Entwurf
                                                     6)   Wirtschaftsverlag NW
[5]   Bauwerksprüfung nach DIN 1076 - Bedeu-              Verlag für neue Wissenschaft GmbH
      tung, Organisation, Kosten – Dokumentation2)        Bürgermeister-Smidt-Straße 74-76
[6]   Bauwerksprüfung nach DIN 1076 3)                    D-27568 Bremerhaven

[7]   Programmsystem SIB – Bauwerke 5)
[8]   Haardt, P.: „Algorithmen der Zustandsbewer-
      tung von Ingenieurbauwerken“, Berichte der
      Bundesanstalt für Straßenwesen, Brücken
      und Ingenieurbau, Heft B 22 6)
[9]   Richtlinie für die Nachrechnung von Straßen-
      brücken im Bestand (Nachrechnungsrichtli-
      nie)" 4)
[10] Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
     02/2005 vom 04.01.2005, AZ.: S 15/38.06.20-
     01/167 Va 2004
[11] Handlungsanweisung zur Beurteilung der
     Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung
     von älteren Spannbetonüberbauten, Ausgabe
     1998 4)
[12] Leitfaden „Objektbezogene Schadens-
     analyse 4)
[13] Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions-
     schutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR) 4)
[14] Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaft-
     lichkeitsuntersuchungen im Rahmen von
     Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen
     bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)4)

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