RI-ERH-ING von Ingenieurbauten - RI-EBW-PRÜF
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Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Richtlinien
für die Erhaltung
von Ingenieurbauten
RI-ERH-ING
Richtlinie zur einheitlichen Erfassung,
Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung
von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen
nach DIN 1076
RI-EBW-PRÜFRI-EBW-PRÜF 2013
Inhalt Seite Anlagen:
1 Allgemeines ..............................................5 [1] Startmaske SIB-Bauwerke
2 Begriffsbestimmung.................................5 [2] Rissbezeichnungen an Brückenüberbauten
2.1 Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 ............5
[3] Rissbezeichnungen an Brückenunterbauten
2.2 Mangel ....................................................6
2.3 Schaden ....................................................6 [4] Rissbezeichnungen an Gewölbetunneln
2.4 Standsicherheit ...........................................6
2.5 Verkehrssicherheit ......................................6 [5] Rissbezeichnungen an Rahmenbauwerken
2.6 Dauerhaftigkeit ...........................................6 [6] Ortsbezeichnungen längs
2.7 Bauteilgruppen ...........................................6
2.8 Basiszustandszahl ......................................6 [7] Beispiel eines Prüfberichtes mit Schadens-
2.9 Zustandsnote der Bauteilgruppe ................7 skizze
2.10 Zustandsnote des Teilbauwerks.................7 [8] Gliederung für Prüfhandbuch und Beispiel für
2.11 Substanzkennzahl ......................................7 Prüfmatrix
2.12 Prüfbericht ..................................................7
2.13 Zustandsbericht ..........................................7 [9] Schadensbeispiele zur zwingenden Mengen-
2.14 Prüfhandbuch .............................................7 angabe mit Dimension
2.15 Objektbezogene Schadens-analyse (OSA)7 [10] Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu
2.16 Weitere Begriffsbestimmungen ..................7 Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF"
3 Prüfungen ..................................................7
3.1 Allgemeines ................................................7
3.2 Prüfung von Holzbrücken ...........................8 Anhang: Schadensbeispiele
3.3 Prüfhandbuch .............................................8
4 Schäden und Mängel................................9
5 Empfehlungen...........................................9
6 Bewertung von Schäden und Mängeln 10
7 Zustandsnote ..........................................13
8 Datenorganisation ..................................14
9 Auswertung .............................................14
9.1 Standardauswertungen ............................14
9.2 Individualauswertungen ............................14
10 Erläuterungen/Anweisungen zur
Schadenserfassung ...............................15
10.1 Allgemeines ..............................................15
10.2 Nachrechnungsrichtlinie ...........................15
10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprüfungen ..15
10.4 Einsatz von automatisierten bzw. visuellen
Prüfverfahren ............................................15
10.4.1 Allgemeines ..............................................15
10.4.2 Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren im
Tunnelbau.................................................15
10.4.3 Visuelle Prüfung von Brückenseilen .........16
10.5 Spannbeton ..............................................16
10.6 Risse im Beton .........................................16
10.7 Korrosion 17
11 Literaturverzeichnis ...............................18
Stand 2013_03_25 3RI-EBW-PRÜF 2013
1 Allgemeines (8) Eine wirtschaftliche Prüfung, Überwachung, Er-
haltung und Verwaltung des vorhandenen Bau-
(1) Nach DIN 1076 "Ingenieurbauwerke im Zuge werksbestandes ist nur mit IT-Einsatz möglich.
von Straßen und Wegen, Überwachung und Prü- Voraussetzung für den IT-Einsatz bei der Bau-
fung" [1] sind Ingenieurbauwerke regelmäßig werksprüfung nach DIN 1076 ist unter anderem
und sachkundig zu prüfen und zu überwachen. die einheitliche Erfassung, Bewertung, Aufzeich-
nung und Auswertung der Prüfergebnisse als
(2) Grundlage für die Bauwerksprüfung ist das Vor-
wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung des Bau-
liegen der Bauwerksdaten nach "Anweisung
werksbestandes hinsichtlich:
Straßeninformationsbank - Teilsystem Bau-
werksdaten" (ASB-ING) [2]. Das Bauwerksbuch - Art, Schweregrad und Häufigkeit von Schä-
sowie die Bauwerksdaten sind vor Beginn der den an Bauwerken allgemein, an Bauwerken
ersten Bauwerksprüfung (H1) zu übergeben bestimmter Bauweisen, einer bestimmten
(siehe ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2 Ziffer 4.1 [3]). Konstruktionsart und Herstellungszeitraum,
- Entwicklungstendenzen von Art, Schwere-
(3) Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung sind we-
grad und Häufigkeit von Schäden innerhalb
sentliche Datengrundlage für das Bauwerk-
eines oder mehrerer Prüfzyklen (abnehmend,
Management-System (BMS). Weiterführende In-
gleich bleibend, zunehmend),
formationen dazu sind in der "Richtlinie zur Pla-
- Vergleich von Bauwerken, z. B. in stark- und
nung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieur-
gering belasteten Straßenzügen zwischen
bauwerken" (RPE-ING) [4] enthalten.
verschiedenen Dienststellen und Meistereien
(4) Zur Erhaltung des Bauwerksbestandes ist es er- innerhalb der Straßenbauverwaltung,
forderlich, Planung, Organisation und Durchfüh- - Feststellung von auffälligen Schadens-
rung der Aufgaben nach DIN 1076 so effizient schwerpunkten, von Schadenshäufigkeiten
wie möglich zu gestalten. Einen Überblick über an bestimmten Bauwerken oder Bauteilen als
die Überwachung und Bauwerksprüfung nach Hilfsmittel zur Beurteilung der Frage, ob zur
DIN 1076 gibt die Dokumentation "Bauwerksprü- Klärung der Ursachen gezielt Forschungsmit-
fung nach DIN 1076; Bedeutung, Organisation, tel eingesetzt werden müssen oder solche
Kosten" [5] und der im Auftrag des BMVBS Bauteile, Baustoffe oder Bauweisen künftig
produzierte Film “Bauwerksprüfung nach DIN nicht mehr verwendet bzw. angewendet wer-
1076“ [6]. den dürfen,
- Zuordnung der Schadensdaten zu den Bau-
(5) Um die Erfüllung der hohen Anforderungen an
werksdaten auf der Grundlage der ASB-ING
die Ingenieurinnen und Ingenieure der Bau-
[2].
werksprüfung (im weiteren „Prüfer“ genannt) zu
gewährleisten, wurde durch das Bundesministe- (9) Die Erfassung, Verwaltung und Auswertung der
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Bauwerksdaten erfolgt bei Bund und Ländern mit
den Straßenbauverwaltungen der Länder und dem Programmsystem SIB-Bauwerke.
mit den deutschen Ingenieurkammern der „Ver-
(10) Bei Anwendung der Richtlinie ergeben sich fol-
ein zur Förderung der Qualitätssicherung und
gende Erleichterungen:
Zertifizierung der Aus- und Fortbildung von Inge-
nieurinnen/Ingenieuren der Bauwerksprüfung - Verwendung eines einheitlichen IT-
e.V. (VFIB)“ gegründet. Durch den VFIB werden Programms, mit dessen Hilfe eine automati-
an vier Standorten (Bochum, Dresden, Feucht- sche Verschlüsselung erfolgt,
wangen, Lauterbach) einwöchige Lehrgänge an- - Vorgabe von Schadensbeispielen als Grund-
geboten, in denen die Grundlagen der Bau- lage für die Schadensbewertung und für das
werksprüfung nach DIN 1076 vermittelt werden. BMS,
Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung und ei- - Einfache und einheitliche Auswertung der
nem Zertifikates ab. Weitere Informationen zum Prüfergebnisse.
VFIB sind unter www.vfib-ev.de verfügbar.
(6) Im Falle einer Vergabe von Prüfleistungen an
Dritte wird empfohlen, nur Prüfer mit der Durch- 2 Begriffsbestimmung
führung der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 zu
betrauen, die den Lehrgang des VFIB erfolgreich 2.1 Ingenieurbauwerke nach DIN
absolviert haben und dieses mit einem gültigen 1076
Zertifikat belegen können.
Zu den Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zählen
(7) Die vom BMVBS eingeführten Regelwerke ein- Brücken, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trog-
schließlich der RI-EBW-PRÜF und der Scha- bauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke
densbeispiele zur Erhaltung und Bauwerksprü- und Sonstige Ingenieurbauwerke.
fung stehen auf der BASt Homepage unter
www.bast.de zum kostenlosen Herunterladen Ergänzend zur DIN 1076 zählen Gabionen mit
zur Verfügung. Stützfunktion ab einer sichtbaren Höhe von 1,50m
und mit sonstiger Funktion ab einer sichtbaren
Stand 2013_03_25 5RI-EBW-PRÜF 2013
Höhe von 2,00m zu den Sonstigen Ingenieurbau- Dabei wird eine verständige, unter Würdigung der
werken. äußeren Umstände gebotene Vorsicht und die im
Verkehr übliche Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer
Schutzwände/ -zäune, wie Überflughilfen, gehören
vorausgesetzt.
zu den Sonstigen Ingenieurbauwerken nach
DIN1076, sofern diese auf einem Ingenieurbau- Die Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn das
werk befestigt sind oder im Versagensfall in den Bauwerk keine oder lediglich geringfügige Män-
Verkehrsraum gelangen können. gel/Schäden aufweist, die keinen Einfluss auf die
Verkehrssicherheit haben und im Rahmen der
Für Stützkonstruktionen als „Bewehrte Erde“ ist die
planmäßigen Bauwerksunterhaltung behoben wer-
Prüfpflicht für jeden Einzelfall gesondert zu regeln.
den können. Sie ist ebenfalls gegeben, wenn der
Bauwerksnutzer die Gefährdung rechtzeitig erken-
2.2 Mangel
nen kann oder wenn die Verkehrsteilnehmer in ge-
Ein Mangel im Sinne der Bauwerksprüfung ist die eigneter Weise auf Gefährdungen besonders hin-
Abweichung der Bauwerks- oder Bauteilausbildung gewiesen und damit zu erhöhter Vorsicht angehal-
vom planmäßigen Sollzustand oder von den zum ten werden.
Prüfzeitpunkt geltenden Regelwerken. Er kann ei-
Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben, wenn
ne Beeinträchtigung der Standsicherheit (S), der
das Bauwerk Mängel/Schäden aufweist, von de-
Verkehrssicherheit (V) und/oder der Dauerhaftig-
nen eine nicht erkennbare Gefahr bei der planmä-
keit (D) darstellen.
ßigen Bauwerksnutzung ausgeht.
2.3 Schaden 2.6 Dauerhaftigkeit
Ein Schaden im Sinne der Bauwerksprüfung ist die
Die Dauerhaftigkeit kennzeichnet die Widerstands-
Veränderung des Bauwerks- oder Bauteilzustan-
fähigkeit des Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerks-
des und kann zu einer Beeinträchtigung der
teile gegenüber Einwirkungen, um eine möglichst
Standsicherheit (S), der Verkehrssicherheit (V)
lange Nutzungsdauer unter Aufrechterhaltung der
und/oder der Dauerhaftigkeit (D) führen.
Standsicherheit und Verkehrssicherheit bei plan-
mäßiger Nutzung und planmäßiger Bauwerksun-
2.4 Standsicherheit
terhaltung zu erreichen.
Die Standsicherheit kennzeichnet die Eigenschaft
Die Dauerhaftigkeit ist gegeben, wenn das Bau-
eines Bauwerkes bzw. einzelner Bauwerksteile,
teil/Bauwerk keine oder lediglich geringfügige
die planmäßigen Beanspruchungen (bei Nut-
Mängel/ Schäden aufweist, die im Rahmen der
zungsbeschränkungen entsprechend reduziert)
Bauwerksunterhaltung oder im Zuge von geringfü-
schadlos aufnehmen zu können.
gigen Instandsetzungsmaßnahmen behoben wer-
Die Standsicherheit ist gegeben, wenn Bauteil- den können. Es ist zu erwarten, dass das Bau-
zustand, Baustoffqualität, Bauteilabmessungen teil/Bauwerk ohne Nutzungseinschränkungen ent-
und Bauwerksbeschilderung sowie die Beanspru- sprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sei-
chungen aus der planmäßigen Bauwerksnutzung, ne Nutzungsdauer erreicht.
den Annahmen der Bemessung / Nachrechnung /
Die Dauerhaftigkeit ist nicht gegeben, wenn das
Tragfähigkeitseinstufung und ggf. den Nutzungs-
Bauteil/Bauwerk solche Mängel/Schäden aufweist,
beschränkungen des Bauwerkes entsprechen.
die nur durch umfangreiche Instandsetzungsmaß-
Die Standsicherheit ist nicht gegeben, wenn nahmen oder Erneuerung behoben werden kön-
Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilab- nen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht
messungen oder die Beanspruchungen aus der durchgeführt, ist zu erwarten, dass das Bauwerk
planmäßigen Bauwerksnutzung nicht den Annah- lediglich mit eingeschränkter Nutzung seine konzi-
men der Bemessung / Nachrechnung / Tragfähig- pierte Nutzungsdauer erreicht oder eine vorzeitige
keitseinstufung des Bauwerkes entsprechen bzw. Erneuerung erforderlich wird.
erforderliche Nutzungsbeschränkungen nicht vor-
handen oder nicht wirksam sind. 2.7 Bauteilgruppen
Nach ASB-ING kann ein Ingenieurbauwerk aus
2.5 Verkehrssicherheit
folgenden Bauteilgruppen bestehen:
Die Verkehrssicherheit ist ein Maß für die Bau- Überbau, Unterbau, Bauwerk, Vorspannung,
werksausbildung nach anerkannten Regeln der Gründungen, Erd- und Felsanker, Brückenseile
Technik zum jeweiligen Prüfzeitpunkt, welche die und -kabel, Lager, Fahrbahnübergänge, Abdich-
Anforderungen an Sicherheit und Ordnung hin- tungen, Beläge, Kappen, Schutzeinrichtungen und
sichtlich der gefahrlosen und bestimmungsgemä- Sonstige.
ßen Nutzung des Bauwerkes beinhaltet. Sie
schließt damit sowohl die Sicherheit für Verkehrs- 2.8 Basiszustandszahl
teilnehmer und Fahrzeuge als auch die Sicherheit
Die Basiszustandszahl (BZZ) ist die Grundlage für
für Personen und Sachen im Bauwerksumfeld ein.
die Einzelschadens-, Bauteilgruppen- und Teil-
6 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
bauwerksbewertung. Nach dem in [8] definierten 2.15 Objektbezogene Schadens-
Bewertungsschlüssel ermittelt das Prüfprogramm analyse (OSA)
[7] für jede mögliche Kombination von Schadens-
bewertungen S, V und D eine Basiszustandszahl Eine Objektbezogene Schadens-Analyse [12] ist
mit der über Zu- und Abschläge die Einzelscha- vorzunehmen, wenn im Zuge einer Bauwerksprü-
dens-, Bauteilgruppen- und Teilbauwerksbewer- fung eine zweifelsfreie Ermittlung von Schadens-
tung berechnet wird. ursachen, Schadensausbreitung, Schadensfolgen
und damit eine abschließende Schadensbewer-
2.9 Zustandsnote der Bauteilgruppe tung nach SVD nicht möglich ist.
Die Zustandsnote der Bauteilgruppe beschreibt die 2.16 Weitere Begriffsbestimmungen
Schwere der Schädigung der Bauteilgruppe. Sie
wird vom Programmsystem SIB-Bauwerke auf der Weitere Begriffsbestimmungen sind in der
Basis der Einzelschadensbewertung nach [8] er- ASB-ING [2] bzw. in der RPE-ING [4] enthalten.
mittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Berechnungs-
algorithmus siehe www.bast.de).
3 Prüfungen
2.10 Zustandsnote des Teilbauwerks
Die Zustandsnote von Ingenieurbauwerken bezieht 3.1 Allgemeines
sich auf das Teilbauwerk. Sie wird vom Pro- Die Prüfung der Ingenieurbauwerke nach DIN
grammsystem SIB-Bauwerke auf der Basis der 1076 erfolgt für jedes Teilbauwerk (siehe [2]).
maßgebenden Zustandsnote der Bauteilgruppe
nach [8] ermittelt (Definition siehe Abschnitt 7, Be- Im Rahmen einer Bauwerksprüfung werden fol-
rechnungsalgorithmus siehe www.bast.de). gende Daten erfasst bzw. teilweise vom System
automatisch bereitgestellt:
2.11 Substanzkennzahl - Prüfjahr (Jahr des Prüfungsbeginns)
Die Substanzkennzahl wird für jede Bauteilgruppe - Prüfart:
und das Teilbauwerk ermittelt. Sie entspricht der
Zustandsnotenbewertung nach 2.8 bzw. 2.9 ohne H1 = Hauptprüfung vor der Abnahme
Berücksichtigung der Verkehrssicherheitsbewer-
H2 = Hauptprüfung vor Ablauf der Frist
tung (V = 0) und kann der Bilanzierung des Anla-
für Mängelansprüche
gevermögens dienen.
H = Hauptprüfung
2.12 Prüfbericht
E = Einfache Prüfung
Der Prüfbericht dokumentiert den Bauwerkszu-
S1-S9 = Sonderprüfungen
stand zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Prü-
(Prüfungen aus besonderem Anlass)
fung. Er beinhaltet Prüfungs- und Schadensdaten
sowie Empfehlungen des Prüfers und ein Beiblatt Sind Prüfungen im Zusammenhang mit In-
zur Prüfung. Das Beiblatt zur Prüfung enthält Zu- standsetzungen oder dem Ersatz von einzelnen
standsnoten und Substanzkennzahlen der einzel- Bau- bzw. Konstruktionsteilen erforderlich, so
nen Bauteilgruppen sowie die Zustandsnote und sind diese als Sonderprüfung zu erfassen.
Substanzkennzahl des Teilbauwerkes. Außerdem
sind Hinweise zu den Schäden im Prüf- bzw. Zu- - Prüfrichtung
standsbericht enthalten. Die Prüfrichtung ist eindeutig in Bezug auf die
Bauwerksrichtung festzulegen. Die Bauwerks-
2.13 Zustandsbericht richtung kann in oder gegen die Stationierungs-
Der Zustandsbericht dokumentiert den gegenwär- richtung verlaufen. Im Regelfall gilt:
tigen Bauwerkszustand. Mit dem Abschluss einer Prüfrichtung = Bauwerksrichtung = Stationie-
laufenden Prüfung werden alle festgestellten rungsrichtung
Schäden und Mängel in den Bauwerkszustand
übernommen. Nach Schadensbeseitigungen ist - Dienststelle, Prüfer
der Bauwerkszustand zeitnah zu aktualisieren. Name der Dienststelle, des Prüfers
2.14 Prüfhandbuch - Prüfungsbeginn, Prüfungsabschluss
Für Bauwerke und Bauteile mit konstruktiven Be- Die Eintragung des Datums ‘Prüfungsbeginn‘
sonderheiten ist ein Prüfhandbuch aufzustellen. erfolgt mit Beginn der Prüfung. Die Angabe des
Es dokumentiert als ergänzendes Hilfsmittel zur letzten Prüftages belegt den Prüfungsab-
DIN 1076 Art und Umfang der notwendigen regel- schluss. Mit „Abschließen“ der laufenden Prü-
mäßigen Prüfungen und Messungen (siehe Ab- fung können die Daten dieser Prüfung nicht
schnitt 3.3). mehr geändert werden.
Stand 2013_03_25 7RI-EBW-PRÜF 2013
- Maximale Schadensbewertung Standsicher- rungen, Regelungen und Vorgaben für Bauwerke
heit, Verkehrssicherheit, Dauerhaftigkeit und Bauteile. Die vom Baulastträger im Prüfhand-
buch getroffenen Festlegungen stellen sicher, dass
- Datum der nächsten Hauptprüfung
Schäden und Mängel an besonderen Bauwerken
- Art der nächsten Hauptprüfung und Bauteilen rechtzeitig erkannt und somit wirt-
schaftlich beseitigt werden können. Das Prüfhand-
- Datum der nächsten Einfachen Prüfung buch ist Teil des Qualitätsplans (siehe auch ZTV-
- Datum der nächsten Sonderprüfung ING [3]) und stellt eine Betriebsanleitung dar.
- Zustandsnote des Teilbauwerks Das Prüfhandbuch ist als Anlage zum Bauwerks-
buch zu führen.
- Substanzkennzahl des Teilbauwerks
Die Prüfmatrix als Teil des Prüfhandbuchs enthält
- Zustandsnote der Bauteilgruppe für die besonderen Bauwerke detaillierte Angaben
- Substanzkennzahl der Bauteilgruppe zum
- Prüftext - Prüfverfahren:
Hier können ergänzende Bemerkungen einge- Visuelle Prüfung Verankerung,
tragen werden. endoskopische Untersuchung Umlenkstel-
len,
- Beiblatt zur Bauwerksprüfung magnet-induktive Seilprüfung / Spannglied-
(siehe Anlage 7) prüfung,
Magnetpulververfahren, Detektion von
3.2 Prüfung von Holzbrücken Oberflächenschäden mittels Scannertech-
Ergänzend zur DIN 1076 gilt Folgendes: nik,
Mess- und Monitoring-Verfahren
Bei jeder Prüfung von Holzbrücken ist an konstruk- etc.
tiv sinnvollen Stellen eine Feuchtemessung durch- - Prüfumfang:
zuführen. Bei dem Verdacht auf gravierende
Schäden ist die Prüfung teilweise oder ganz auf Überbau, Pfeiler, Fahrbahnübergang,
den Umfang einer Hauptprüfung auszuweiten. Da- Zustand Ankerkopfabdeckung,
bei sind gegebenenfalls „zerstörungsfreie Prüfver- Messung der Spanngliedkräfte,
fahren“ (z.B. Ultraschall-Echo-Verfahren) oder Spannglied öffnen/Spanndrahtentnahme,
„zerstörungsarme Prüfverfahren“ (z.B. Bohrwider- Tunnelinnenschale,
standsmessung) anzuwenden. etc.
- Prüfgeräten/Prüfmittel:
Ist die Holzbrücke aufgrund ihrer Bauart ohne aus-
reichenden konstruktiven Holzschutz und/oder ih- optische Prüfung,
rer Lage im Bereich von Gewässern oder Ähnli- Endoskopische Prüfung,
chem einer besonderen Beanspruchung ausge- Ultraschall-Prüfkopf, geodätische Messung,
setzt, so ist jährlich eine Hauptprüfung durchzufüh- Tunnel-Scanner, Sensorik, Optische Saite,
ren. erforderliche Zugangstechnik
etc.
3.3 Prüfhandbuch - Häufigkeit der Prüfung:
Im Prüfhandbuch gemäß 2.14 werden die bau- 1. HP,
werksspezifischen Festlegungen für die Bauwerks- EP,
prüfung von Bauwerken mit besonderen Bauteilen jede HP
(z.B.: Holzbinder, Seile, Verankerungspunkte, ex- jede 2. HP,
terne Spannglieder) sowie verbindliche organisato- regelmäßige OSA,
rische und fachliche Anweisungen zusammenge- etc.
fasst. Hierbei sind erforderliche Verkehrssiche-
rungsmaßnahmen anzugeben. Die Prüfergebnisse Gegenstand des Prüfhandbuchs sind neben all-
sind fortlaufend und vergleichbar zu dokumentie- gemeinen Hinweisen und erforderlichen Bauwerks-
ren. bzw. Bauteilskizzen konkrete Vorgaben zu:
Für Neubaumaßnahmen ist das Prüfhandbuch vor - Prüfanweisungen,
der ersten Hauptprüfung (H1) vorzulegen. Bei vor- z.B. aus Entwurfs- und Tragwerksplanung,
handenen Bauwerken ist es bei Bedarf nachträg-
lich zu erstellen. - Dokumentation der Prüfungen,
Das Prüfhandbuch beschreibt in einer Prüfmatrix z.B. zeitliche Folge, ggf. Abweichungen von der
(Anlage 8) die erforderlichen zerstörungsfreien/ Prüfmatrix, Auffälligkeiten, Probleme,
zerstörungsarmen Maßnahmen und den notwen- - Auswertung/Bewertung der Ergebnisse
digen Geräteeinsatz für die Bauwerksprüfung in z.B. Einarbeitung vor Abschluss der Bauwerks-
Verbindung mit allgemeinen Hinweisen, Anforde-
8 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
prüfung nach DIN 1076 in den Prüfbericht (ggf. Für die in Anlage 9 aufgeführten Schadensbei-
aus OSA). spiele ist eine Mengenangabe mit Dimension
zwingend erforderlich.
Die Anlage 8 enthält ein Beispiel für ein Prüfhand-
buch sowie einen Vorschlag für eine Gliederung
und eine Prüfmatrix, die objektbezogen anzupas-
- Ortsangabe Feld, Pfeiler, Block, Segment
sen sind.
(z.B. gesamter Überbau, 4. Feld, Widerlager
vorne)
4 Schäden und Mängel - Ortsangabe längs
Für die Beschreibung der Schäden und Mängel (z.B. vorne, xxx m vom Feldanfang, 2. Wech-
sind mindestens folgende Angaben erforderlich: selbereich)
- Hauptbauteil - Ortsangabe quer
(z.B. Querträger, Widerlager, Tunnelportal, (z.B. links, xxx m vom linken Bauwerksrand)
Lärmschutzwandelement, Stützwand)
- Ortsangabe hoch
und/oder
(z.B. oben, xxx m ab Fundamentoberkante)
- Konstruktionsteil
- Schadensveränderung
(z.B. Gründung, Vorspannung, Lager, Gelän-
der) (z.B. Instandsetzung schadhaft)
und/oder - Bemerkungen
- Bauteilergänzung (z.B. erforderlich ist: Gutachten)
(z.B. Beton, Stahl, Obergurt, Bewehrung, Fu- - Selbst formulierte Textergänzungen
gen, Verbindungen, Betonersatz, Beschich- - In digitaler Form abgespeicherte Schadensbil-
tung) der
- Schaden - In digitaler Form abgespeicherte Schadens-
(z.B. schadhaft, behindert, gerissen, verstopft skizzen
oder Riss 0,2 mm breit) Die zusätzliche Schadensbeschreibung mittels
- Menge allgemein Schadensskizzen nach Ort, Art und Ausmaß
(siehe Anlage 7) hat sich als sehr nützlich er-
(z.B. flächendeckend, bereichsweise, verein- wiesen und wird zur Anwendung empfohlen.
zelt) Bei großen Ingenieurbauwerken und umfang-
- Schadensbewertung reichem Schadensbild sind Skizzen in der Re-
gel notwendig.
- Zuordnung zu einem Schadensbeispiel
Schadensbewertung nach Standsicherheit (S),
Verkehrssicherheit (V), Dauerhaftigkeit (D) in 5 Empfehlungen
der Regel gemäß Schadensbeispiel
Bei Bauwerksprüfungen oder im Rahmen des Er-
- Kennzeichnung bei der Hauptprüfung (H1, H2, haltungsmanagements ist es möglich - im Ergebnis
H) bezüglich der Notwendigkeit einer Kontrolle der Objektbezogenen Schadensanalysen ist es er-
bei der Einfachen Prüfung. forderlich - Empfehlungen zur Schadensbeseiti-
gung auszusprechen. Empfehlungen können den
Entsprechend der DIN 1076 sind bei der
Charakter unverbindlicher Hinweise besitzen und
Hauptprüfung die Schäden zu kennzeichnen,
im Rahmen des Erhaltungsmanagements durch
die zuzüglich zu dem, bei der folgenden Einfa-
eine Maßnahmefixierung (ASB-ING) eine zwin-
chen Prüfung üblichen Prüfumfang, zu prüfen
gende Bindung erhalten.
sind. Die Kennzeichnung im Prüfbericht ist EP
(siehe Abschnitt 10.3). Bestimmte Schäden erfordern für eine Verarbei-
tung im BMS die Angabe einer vollständigen
Folgende Angaben können die Schadensbe-
Maßnahmeempfehlung. Die damit verknüpften
schreibung ergänzen:
Schadensbespiele (siehe Anhang) besitzen einen
- Menge mit Dimension entsprechenden Hinweis, der bei der Schadenser-
fassung angezeigt wird.
beinhaltet eine grobe mengenmäßige Angabe
der Ausbreitung des Schadens, die eine ver- Die Empfehlungen können sowohl durch den Prü-
besserte Kostenermittlung im BMS ermöglicht. fer im Prüfbericht als auch durch den Bearbeiter
(z.B. xxx m Länge, xxx cm Durchmesser, xxx °C) der Erhaltung im Zustandsbericht aus der Maß-
Stand 2013_03_25 9RI-EBW-PRÜF 2013
nahmenliste (ASB-ING) ausgewählt und dokumen- (2) Die Schadensausbreitung und Schadenshäufig-
tiert werden. keit werden bei der Berechnung der Zustandsno-
te berücksichtigt. Die Angaben in Menge allge-
Mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke können
mein (siehe Abschnitt 4) führen bei großen und
Schäden mit Maßnahmeempfehlungen verknüpft
kleinen Schadensausbreitungen zu Zu- bzw. Ab-
werden. Zur Berücksichtigung der Empfehlungen
schlägen.
bei den Optimierungsberechnungen im Rahmen
des BMS müssen die folgenden Angaben vorlie- (3) In der Regel werden die Schadensbewertun-
gen: gen aus den im Anhang enthaltenen und im
Programm SIB-Bauwerke bauteilbezogen zur
- Art der Leistung
Verfügung gestellten Schadensbeispielen
z.B. Bauwerkserneuerung erforderlich, Tragfä- übernommen. In begründeten Einzelfällen kön-
higkeitsbeschilderung aufstellen, Sondergut- nen vorgeschlagene Schadensbewertungen ge-
achten erforderlich, ändert werden.
- Menge (4) Die Bewertung BMS-relevanter Schäden (Im All-
gemeinen Basiszustandszahl größer oder gleich
Angabe der geschätzten Menge in der von der 1,8) muss immer mit einem Schadensbeispiel
Art abhängigen Einheit (z.B. m² Bauwerksflä- erfolgen. Das Programm SIB-Bauwerke stellt
che bei Bauwerkserneuerung; m² Fläche bei
nach der Erfassung des Hauptbauteils,
Abdichtungserneuerung), Konstruktionsteils und der Bauteilergänzung
- Geschätzte Kosten (Baustoff) die zugehörige Schadensbeispiel-
gruppe zur Verfügung, aus der ein Schadensbei-
Kosten der Erhaltung für die ausgewählte Maß- spiel in sinnvoller Weise zuzuordnen ist, so dass
nahme. Die Ermittlung wird durch einen BMS- die Auswirkung des Schadens auf Bauteil und
konformen Kostenkatalog unterstützt. Bauteilgruppe so genau wie möglich bewertet
- Dringlichkeit wird. Für nicht BMS-relevante Schäden soll die
Bewertung mit Schadensbeispielen ebenfalls
Frist zur Durchführung der Empfehlung (umge- grundsätzlich vorgenommen werden. Abwei-
hend, kurzfristig, mittelfristig, langfristig), chungen sind im Einzelfall möglich.
- Projektbezeichnung (optional) (5) Da die Standsicherheit ein Kennzeichen dafür
Bezeichnung der Baumaßnahme (z.B. Regie- ist, dass die planmäßigen Beanspruchungen
betrieb), von Bauteilen bzw. vom Bauwerk schadlos auf-
genommen werden können, führt eine Beein-
- Bemerkungen (optional) trächtigung der Standsicherheit zu einer Beein-
Textliche Ergänzungen zu Art der Leistung, trächtigung der Nutzungsdauer und damit zu ei-
ner Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit. Unter
- Zugeordnete Schäden (optional) Berücksichtigung der Definitionen für die Scha-
- Dauer der Maßnahmen densbewertungen ist daher die Schadensbewer-
tung “Dauerhaftigkeit” grundsätzlich größer oder
Die Ermittlung wird durch den entsprechenden gleich der Schadensbewertung “Standsicherheit”
BMS-konformen Kostenkatalog unterstützt. vorzusehen (D >= S).
- Position (6) Bei der Bewertung von Einzelschäden nach
Unterscheidung zwischen Ober- oder Untersei- Standsicherheit und Verkehrssicherheit sind
te ausschließlich die aktuellen Einflüsse des Scha-
dens zu berücksichtigen. Die Bewertung der
- Ausführungsjahr Dauerhaftigkeit umfasst die Auswirkungen des
Jahr des empfohlenen Baubeginns der Maß- Schadens in zeitlicher Hinsicht.
nahme (7) Die Stufen der getrennten Schadensbewertung
- Maßnahmefixierung nach den Kriterien Standsicherheit, Verkehrs-
sicherheit und Dauerhaftigkeit für Män-
Festlegung zur Ausführung der Maßnahme gel/Schäden an Ingenieurbauwerken nach DIN
1076 sind in den Tabellen zur Schadensbewer-
tung definiert.
6 Bewertung von Schäden und (8) Die Bewertung eines Schadens setzt in der Re-
Mängeln gel die Kenntnis der Schadensursache voraus.
Ist die Schadensursache nicht ohne weiteres er-
(1) Im Verlauf der Bauwerksprüfungen nach DIN kennbar, hat der Prüfer den Schaden nach sei-
1076 ist für jeden erfassten Einzelschaden eine ner Einschätzung vorläufig zu bewerten, den
getrennte Schadensbewertung nach den Kriteri- Prüfbericht abzuschließen und auf die Notwen-
en „Standsicherheit“ „Verkehrssicherheit“ digkeit einer Objektbezogenen Schadensanalyse
und „Dauerhaftigkeit“ durchzuführen.
10 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
(OSA) [12] zu verweisen. Auf der Grundlage der
OSA ist eine Maßnahmeempfehlung abzugeben.
(9) Anträge auf Änderungen / Ergänzungen der
Schadenbeispiele sind an die Geschäftsstelle
der RI-ERH-ING der BASt zu melden. Dafür ist
das Erfassungsblatt "Erfahrungssammlung zu
Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF" (siehe
Anlage 10) zu verwenden.
Besonderer Hinweis:
Der Prüfer/Bauwerkserhalter hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Bewertungen von Schäden mit
S = 4 und/oder V = 4 im Bauwerkszustand nach
Durchführung der Sofortmaßnahmen umge-
hend aktualisiert werden.
Schadensbewertung „Standsicherheit“ (S)
Bewertung Beschreibung
0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauteils/Bauwerks
1 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch keinen
Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks.
Einzelne geringfügige Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmes-
sungen und geringfügige Abweichungen hinsichtlich der planmäßigen Beanspruchung lie-
gen noch deutlich im Rahmen der zulässigen Toleranzen.
Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch nur ge-
ringen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks.
Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin-
sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung haben die Toleranz-
grenzen erreicht bzw. in Einzelfällen überschritten.
Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich.
3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks.
Die Abweichungen in Bauteilzustand, Baustoffqualität oder Bauteilabmessungen oder hin-
sichtlich der planmäßigen Beanspruchung aus der Bauwerksnutzung übersteigen die zu-
lässigen Toleranzen.
Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam.
Eine Nutzungseinschränkung ist gegebenenfalls umgehend vorzunehmen.
Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich.
4 Die Standsicherheit des Bauteils und des Bauwerks ist nicht mehr gegeben.
Erforderliche Nutzungseinschränkungen sind nicht vorhanden oder unwirksam.
Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich.
Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen.
Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten.
Stand 2013_03_25 11RI-EBW-PRÜF 2013
Schadensbewertung „Verkehrssicherheit" (V)
Bewertung Beschreibung
0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
1 Der Mangel/Schaden hat kaum Einfluss auf die Verkehrssicherheit;
die Verkehrssicherheit ist gegeben.
Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt geringfügig die Verkehrssicherheit;
die Verkehrssicherheit ist jedoch noch gegeben.
Schadensbeseitigung oder Warnhinweis erforderlich.
3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Verkehrssicherheit;
die Verkehrssicherheit ist nicht mehr voll gegeben.
Schadensbeseitigung oder Warnhinweis kurzfristig erforderlich.
4 Durch den Mangel/Schaden ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.
Sofortige Maßnahmen sind während der Bauwerksprüfung erforderlich.
Eine Nutzungseinschränkung ist umgehend vorzunehmen.
Die Instandsetzung oder Erneuerung ist einzuleiten.
Schadensbewertung „Dauerhaftigkeit" (D)
Bewertung Beschreibung
0 Der Mangel/Schaden hat keinen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauteils/Bauwerks.
1 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils, hat jedoch langfris-
tig nur geringen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbrei-
tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile ist nicht zu erwarten.
Schadensbeseitigung im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
2 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und kann langfristig
auch zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks führen. Die Schadensausbrei-
tung oder Folgeschädigung anderer Bauteile kann nicht ausgeschlossen werden.
Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich.
3 Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und führt mittelfristig
zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbreitung oder
Folgeschädigung anderer Bauteile ist zu erwarten.
Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich.
4 Durch den Mangel/Schaden ist die Dauerhaftigkeit des Bauteils und des Bauwerks nicht
mehr gegeben.
Die Schadensausbreitung oder Folgeschädigung anderer Bauteile erfordert umgehend eine
Nutzungseinschränkung, Instandsetzung oder Bauwerkserneuerung.
12 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
7 Zustandsnote
Die Zustandsnoten für Ingenieurbauwerke nach
DIN 1076 (Teilbauwerke) und für Bauteilgruppen
nach ASB-ING werden unter Berücksichtigung der
Schadensauswirkung auf die „Standsicherheit“,
„Verkehrssicherheit“ und „Dauerhaftigkeit“ der
Konstruktion berechnet und sechs Zustandsnoten-
bereichen zugeordnet. Diese sind wie folgt defi-
niert:
Noten- Beschreibung
bereich
1,0-1,4 sehr guter Zustand
Die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks sind gege-
ben.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
1,5-1,9 guter Zustand
Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben.
Die Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe kann beeinträchtigt sein.
Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig geringfügig beeinträchtigt werden.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
2,0-2,4 befriedigender Zustand
Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben.
Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können
beeinträchtigt sein.
Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann langfristig beeinträchtigt werden. Eine Scha-
densausbreitung oder Folgeschädigung des Bauwerks, die langfristig zu erheblichen
Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Ver-
schleiß führt, ist möglich.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
Mittelfristig Instandsetzung erforderlich.
Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich werden.
2,5 - 2,9 ausreichender Zustand
Die Standsicherheit des Bauwerks ist gegeben.
Die Verkehrssicherheit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein.
Die Standsicherheit und/oder Dauerhaftigkeit mindestens einer Bauteilgruppe können
beeinträchtigt sein.
Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann beeinträchtigt sein. Eine Schadensausbreitung
oder Folgeschädigung des Bauwerks, die mittelfristig zu erheblichen Standsicherheits-
und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Verschleiß führt, ist dann zu
erwarten.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
Kurzfristig Instandsetzung erforderlich.
Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich sein.
Stand 2013_03_25 13RI-EBW-PRÜF 2013
Noten- Beschreibung
bereich
3,0-3,4 nicht ausreichender Zustand
Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind beeinträchtigt.
Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus-
breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit
und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
Umgehende Instandsetzung erforderlich.
Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind umgehend erforderlich.
3,5-4,0 ungenügender Zustand
Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit des Bauwerks sind erheblich beein-
trächtigt oder nicht mehr gegeben.
Die Dauerhaftigkeit des Bauwerks kann nicht mehr gegeben sein. Eine Schadensaus-
breitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit
und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind oder dass sich ein irreparabler Bau-
werksverfall einstellt.
Laufende Unterhaltung erforderlich.
Umgehende Instandsetzung bzw. Erneuerung erforderlich.
Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit oder Nutzungseinschränkungen sind sofort erforderlich.
8 Datenorganisation Der Prüfbericht und der Zustandsbericht können
zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgedruckt wer-
Die Ergebnisse der Bauwerksprüfung (Prüfungsda- den. Eine Änderung abgeschlossener Prüfungen
ten und Schadensdaten) sind Teil der Bauwerks- ist nicht möglich.
daten. Unterschieden wird dabei zwischen
- dem Bauwerkszustand abgeschlossener Prüfun-
gen (2.12 Prüfbericht), 9 Auswertung
- dem gegenwärtig dokumentierten Bauwerkszu-
Zu unterscheiden ist zwischen Individual- und
stand (2.13 Zustandsbericht).
Standardauswertungen.
Eine Bauwerksprüfung ist – mit Ausnahme der H1-
Prüfung - auf der Grundlage der Daten des ge- 9.1 Standardauswertungen
genwärtig dokumentierten Bauwerkszustandes
durchzuführen. Der Prüfer erfasst neue Schäden Standardauswertungen werden z.B. für periodisch
und bestätigt, ändert oder löscht die im Bauwerks- wiederkehrende Abfragen des Bundes, der Länder
zustand dokumentierten Schäden. Im Rahmen von oder sonstiger Stellen erforderlich. Die Standard-
Einfachen Prüfungen und Sonderprüfungen sind auswertung für Bauwerksstatistik, Zustandsnoten,
nicht geprüfte Schäden entsprechend zu kenn- Tragfähigkeit und Altersstruktur gemäß Anlage
zeichnen. Die abgeschlossenen Prüfungen werden ASB-ING stehen optional in SIB-Bauwerke zur
als nicht veränderbar in SIB-Bauwerke abgelegt Verfügung.
und zusätzlich in den gegenwärtig dokumentierten
Bauwerkszustand (Zustandsbericht) übernommen. 9.2 Individualauswertungen
Der Bauwerkszustand ist zeitnah nach Instand- Es ist möglich, eine Auswertung bezüglich der Prü-
setzungen oder Unterhaltungsarbeiten und/oder fungs- und Schadensdaten zu erstellen.
Objektbezogenen Schadensanalysen zu aktuali-
sieren.
14 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
10 Erläuterungen/Anweisungen „handnahe“ Prüfung näher zu untersuchen. In ei-
nem ersten Schritt können bei Eignung für das
zur Schadenserfassung Bauwerk bzw. Bauteil die folgenden Verfahren
eingesetzt werden.
10.1 Allgemeines
Vor dem Einsatz weiterer Verfahren ist die Zu-
Die im Anhang enthaltenen Tabellen umfassen ei- stimmung des Bundesministeriums für Verkehr,
ne Beispielsammlung für Schadensbewertungen Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
zur Unterstützung des Prüfers.
10.4.2 Einsatz von Laser-Scanner-Verfahren
Bei der Bewertung bestimmter Schäden (z.B. Ris-
im Tunnelbau
se) und bei der Messung von beweglichen Bautei-
len (z.B. Lager, Fahrbahnübergänge) sind neben Tunnelbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die in
Datum und (bei Rissen) Uhrzeit die klimatischen der Regel eine große Längenausdehnung haben.
Bedingungen zu berücksichtigen. Bei der „handnahen“ Bauwerksprüfung nach DIN
1076 können sich daraus lange Prüfungszeiten
Hierzu zählen u. a. Bauwerkstemperatur und Wet-
und Verkehrsbeschränkungen ergeben. Um die
terlage (Sonneneinstrahlung, Wolken, Wind). Die-
Verkehrsbehinderungen zu minimieren, muss die
se Angaben sind zu dokumentieren.
Bauwerksprüfung nach DIN 1076 von Tunneln
immer häufiger unter Aufrechterhaltung des Stra-
10.2 Nachrechnungsrichtlinie
ßenverkehrs durchgeführt werden. Im Verlauf der
Ist die Nachrechnung des Bauwerks nach der Prüfung treten durch die unvermeidbare Verkehrs-
"Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrü- raumeinschränkung sowohl starke Beeinträchti-
cken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie)" [9] gungen des Fahrverkehrs als auch erhebliche Be-
vorgesehen, so sind Regelungen zur Bauwerks- hinderungen der Prüfung und eine erhöhte Ge-
prüfung dieser Richtlinie zu beachten. fährdung des Prüfpersonals ein. Zur Verkürzung
der Sperrzeiten, zur Minimierung der Verkehrs-
10.3 EP-Kennzeichnung bei Hauptprü- raumeinschränkung und zur Verbesserung der Un-
fungen fallverhütung für das Prüfpersonal sollen im Rah-
men der Tunnelprüfung weiterhin verstärkt Laser-
Nach DIN 1076 ist die Einfache Prüfung, soweit Scanner-Verfahren zur Prüfung der Innenschale
vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungs- des Tunnels zum Einsatz kommen.
geräten oder -einrichtungen als intensive, erweiter-
te Sichtprüfung durchzuführen. Hierbei sind die Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der
Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung zu Anwendung zu beachten:
berücksichtigen und die im zugehörigen Protokoll (1) Geeignet für die Anwendung von Laser-Scanner-
gekennzeichneten Mängel/Schäden zu prüfen. Verfahren sind in der Regel die Innenschalen
Aus diesem Grund sollten nur Schäden/Mängel bei von Straßentunneln, die eine Längenausdeh-
der Hauptprüfung mit EP gekennzeichnet werden, nung von mehr als 500 m und/oder eine hohe
wenn sie bei Schadensbewertungen S, V, D von Verkehrsbelastung haben und/oder in einer Tun-
"2" oder "3" in absehbarer Zeit größere Auswir- nelkette liegen.
kung auf das Bauwerk haben können. (2) Die Untersuchung mit dem Laser-Scanner-
Schäden/Mängel sollten keine EP-Kennzeichnung Verfahren erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN
erhalten, wenn sie sich nicht mehr verändern kön- 1076. Für das eingesetzte Verfahren ist eine Zu-
nen; z.B. falscher Abstand der Füllstäbe. stimmung der BASt erforderlich.
(3) Erfolgt vor der HP eine Tunnelprüfung mit einem
10.4 Einsatz von automatisierten bzw. Laser-Scanner-Verfahren, so kann die handnahe
visuellen Prüfverfahren Prüfung von ungeschädigten und geringfügig ge-
schädigten Bereichen (Blöcken) bei der HP und
10.4.1 Allgemeines der folgenden EP durch eine Besichtigung der
Bei besonderen Bauwerksarten oder Bauteilen ungehindert einsehbaren Tunnelinnenschale von
kann es sinnvoll sein, im Rahmen der Bauwerks- der Verkehrsebene oder dem Geländeniveau
prüfung nach DIN 1076 automatisierte Verfahren aus ersetzt werden. Die Auswertung erfolgt auf
zur Aufnahme bestimmter Bauteile oder deren Grundlage der notwendigen Risskartierung und
Oberflächen einzusetzen. der thermographische Aufnahmen und dient da-
zu die Bereiche zu identifizieren, an denen
Dabei ist sicherzustellen, dass Schäden, welche Schäden vorhanden sind.
die Stand- oder Verkehrssicherheit bzw. die Dau-
erhaftigkeit beeinträchtigen, sicher erkannt wer- (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte
den. Bereiche (Tunnelblöcke) gelten Tunnelblöcke,
bei denen keinerlei Schäden oder Mängel oder
Werden bei Einsatz der automatisierten Verfahren lediglich Schäden oder Mängel mit den Einzel-
Schäden festgestellt, so sind diese durch eine
Stand 2013_03_25 15RI-EBW-PRÜF 2013
bewertungen S, V, D < 2 entsprechend dieser dazu, die Bereiche zu identifizieren, an denen
Richtlinie festgestellt wurden. Schäden vorhanden sind.
(5) Ist im Anschluss an eine Laser-Scanner- (4) Als ungeschädigte und geringfügig geschädigte
Aufnahme von Straßentunneln eine Reduzierung Bereiche gelten Seiloberflächen, bei denen kei-
des handnahen Prüfaufwandes vorgesehen, so nerlei Schäden oder Mängel oder lediglich Schä-
ist die Aussagesicherheit der Risskartierung je- den oder Mängel mit den Einzelbewertungen
weils am zu prüfenden Bauwerk stichprobenartig S, V, D < 2 entsprechend dieser Richtlinie fest-
zu kontrollieren. gestellt wurden.
(6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig- (5) Ist im Anschluss an eine visuelle Prüfung der
ten und geringfügig geschädigten Bereiche (Blö- Seiloberfläche eine Reduzierung des handnahen
cke) unklare Schadenssituationen vorgefunden, Prüfaufwandes vorgesehen, so ist die Aussage-
so ist der Prüfumfang für diese Bauwerksberei- sicherheit der visuellen Aufnahmen jeweils am zu
che auf eine handnahe Prüfung im Sinne einer prüfenden Bauwerk stichprobenartig zu kontrol-
HP auszudehnen. lieren.
(7) Befestigungsmittel von Ausrüstungsteilen, Auf- (6) Werden bei der Besichtigung der ungeschädig-
hängungen von Zwischendecken sowie durch ten und geringfügig geschädigten Bereiche un-
diese Verfahren nicht erfassbare Bauteile oder klare Schadenssituationen vorgefunden, so ist
Bereiche sind bei jeder HP handnah zu prüfen. der Prüfumfang für diese Bauwerksbereiche auf
eine handnahe Prüfung im Sinne einer HP unter
10.4.3 Visuelle Prüfung von Brückenseilen Zuhilfenahme der erforderliche Besichtigungsein-
In der Regel werden Brückenseile von Schrägseil- richtungen auszudehnen.
oder Hängebrücken unter Zuhilfenahme von Hub- (7) Umlenk- und Verankerungs- und Durchleitungs-
steigern oder anderen Besichtigungseinrichtungen punkte sowie Befestigungspunkte an den Seilen
„handnah“ geprüft. Hierbei ist durch den Einsatz und Bereiche an denen Schwingungsdämpfer
der Besichtigungseinrichtungen in der Regel min- angebracht sind, sind bei jeder HP handnah zu
destens die Sperrung einer Fahrbahn über einen prüfen.
längeren Zeitraum erforderlich oder es gibt andere
Verkehrsbehinderungen. 10.5 Spannbeton
Zur Reduzierung der Verkehrseinschränkungen Bei Spannbetonbauwerken bis Baujahr 1981 ist
kann im Vorfeld der Hauptprüfung nach DIN 1076 eine Überprüfung der Ermüdungssicherheit gemäß
eine automatisierte visuelle Prüfung mit einem ge- der ”Handlungsanweisung zur Beurteilung der
eigneten Verfahren durchgeführt werden. Bei die- Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung von äl-
sem Verfahren werden die Brückenseile mit einem teren Spannbetonüberbauten“ [11] durchzuführen,
Roboter befahren und die Oberfläche der Seile auch wenn kein ausgeprägtes Rissbild detektiert
durchgehend mit einer Kamera im 360° Umfang fo- wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich je nach
tografisch aufgenommen. äußeren Bedingungen insbesondere infolge von
Hierbei sind die folgenden Bedingungen bei der Temperatur Rissbilder ausprägen können, die
Anwendung zu beachten: nicht ohne weiteres eindeutig erkennbar sind (z.B.
im Bereich von Spanngliedkopplungen). Sofern bei
(1) Geeignet für die Anwendung von visuellen Ver- diesen Überbauten Trennrisse vorhanden sind, ist
fahren zur Seilprüfung sind in der Regel Brü- die Schadensbewertung für die Standsicherheit
ckenseile, die über die gesamte Länge befahren höher anzusetzen als bei solchen mit Baujahr nach
werden können oder wo nur ein einmaliges Um- 1981 (siehe Schadensbeispiele). Durch die unter-
setzen der Befahreinheit erforderlich wird. schiedliche Bewertung wird dem Umstand Rech-
(2) Die Untersuchung mit den visuellen Verfahren nung getragen, dass die Ausführung von älteren
erfolgt vor der Hauptprüfung nach DIN 1076. Für Spannbetonüberbauten nach anderen Kriterien als
das verwendete Verfahren ist eine Zustimmung nach 1981 erfolgte.
der BASt erforderlich. Bei Einfeldträgern ist zu überprüfen, ob eine Vor-
(3) Erfolgt vor der HP eine Aufnahme der Seilober- spannung im Spannbettverfahren oder mit nach-
fläche mittels eines Seilbefahrgeräts, so kann die träglichem Verbund hergestellt wurde. Im ersten
handnahe Prüfung von ungeschädigten und ge- Fall sind ggf. weitergehende Untersuchungen im
ringfügig geschädigten Bereichen der Seilober- Rahmen einer objektbezogenen Schadensanalyse
fläche entfallen. Die Auswertung der Seilbefah- [12] zu veranlassen.
rung erfolgt dabei auf Grundlage der fotografisch
aufgenommenen Abwicklung der Oberfläche und 10.6 Risse im Beton
gegebenenfalls weiterer Aufnahmen, wie z.B. Bei der Dokumentation und Bewertung von Rissen
Schichtdickenmessungen des Korrosionsschut- sind unter anderem Bauwerkstemperatur und Wit-
zes bzw. magnetinduktive Messungen. Sie dient terungsverhältnisse (Sonneneinstrahlung, Wolken,
Wind) zu berücksichtigen. Die Bauwerkstempera-
16 Stand 2013_03_25RI-EBW-PRÜF 2013
tur ist an Unterkante (Tu), Steg (Ts) und Unterkan- 10.7 Korrosion
te Kragarm (To) des Überbaus zu messen. Die Dif-
ferenz von To – Tu entspricht ca. 80 % des linea- Für die Bewertung von Korrosionsschäden wird
ren Temperaturgradienten (Δ T) des Bauwerks. ΔT auf die Richtlinien für die Erhaltung des Korrosi-
dient der zusätzlichen Bewertung der während der onsschutzes (RI-ERH-KOR) [13] verwiesen. In der
Bauwerksprüfung erfassten Rissbreiten (z.B. siehe RI-ERH-KOR sind für häufig anzutreffende Schä-
Anlage 7) den bzw. Mängel nähere Hinweise und Beschrei-
bungen zusammengestellt. Die Schäden und
Weiterhin ist bei der Bewertung von Rissen zu un- Mängel sind den Schadensklassen (SK) zugeord-
terscheiden, ob es sich um oberflächennahe Risse net. In den Schadensbeispielen ist dies berück-
oder Trennrisse handelt. sichtigt.
Oberflächennahe Risse erstrecken sich nur auf Wenn Schäden bzw. Mängel am Korrosionsschutz
geringe Querschnittsbereiche innerhalb der Beton- festgestellt worden sind, ist insbesondere für Be-
deckung und sind häufig netzartig ausgebildet. Sie schichtungsflächen ab 5000 m² zu empfehlen, eine
sind in der Regel für die Standsicherheit unschäd- weitere Untersuchung nach der RI-ERH-KOR und
lich, können jedoch für die Dauerhaftigkeit von Be- ggf. der Richtlinie für Wirtschaftlichkeitsuntersu-
deutung sein, wenn sie bis zur Bewehrung reichen. chungen (RI-WI-BRÜ) [14] durchzuführen.
Trennrisse erfassen wesentliche Bereiche des
Querschnitts (z.B. Zugzone, Steg) oder den Ge-
samtquerschnitt. Ihr Einfluss auf Standsicherheit
und Dauerhaftigkeit eines Brückenüberbaus ist
abhängig von der Breite der Risse, von deren be-
lastungsabhängiger Änderung, den Umweltbedin-
gungen und von der Bauweise (Stahlbe-
ton/Spannbeton). Bei der Schadensbewertung
muss entsprechend nach diesen Kriterien unter-
schieden werden.
Besonderer Hinweis:
Im Regelfall liegen die Überbauten im Sprühnebel-
bereich (siehe ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4).
Stand 2013_03_25 17RI-EBW-PRÜF 2013
11 Literaturverzeichnis Bezugsquellen:
[1] DIN 1076 - Ingenieurbauwerke im Zuge von 1) Beuth Verlag GmbH
Straßen und Wegen; Überwachung und Prü- Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
fung 1) 2) Verkehrsblatt Verlag
[2] Anweisung Straßeninformationsbank - Teil- Borgmann GmbH & Co. KG
system Bauwerksdaten (ASB - ING) 4) Hohe Straße 39, 44139 Dortmund
[3] Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 3) Sanssouci Film
und Richtlinien für Ingenieurbauten Hohe Kiefer 159, 14532 Kleinmachnow
ZTV-ING 2) 4) www.bast.de
[4] Richtlinie zur Planung von Erhaltungsmaß- 5) WPM-Ingenieure GmbH
nahmen an Ingenieurbauwerken (RPE-ING) - Grubenstr. 95 B, 66540 Neunkirchen
Entwurf
6) Wirtschaftsverlag NW
[5] Bauwerksprüfung nach DIN 1076 - Bedeu- Verlag für neue Wissenschaft GmbH
tung, Organisation, Kosten – Dokumentation2) Bürgermeister-Smidt-Straße 74-76
[6] Bauwerksprüfung nach DIN 1076 3) D-27568 Bremerhaven
[7] Programmsystem SIB – Bauwerke 5)
[8] Haardt, P.: „Algorithmen der Zustandsbewer-
tung von Ingenieurbauwerken“, Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen, Brücken
und Ingenieurbau, Heft B 22 6)
[9] Richtlinie für die Nachrechnung von Straßen-
brücken im Bestand (Nachrechnungsrichtli-
nie)" 4)
[10] Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
02/2005 vom 04.01.2005, AZ.: S 15/38.06.20-
01/167 Va 2004
[11] Handlungsanweisung zur Beurteilung der
Dauerhaftigkeit vorgespannter Bewehrung
von älteren Spannbetonüberbauten, Ausgabe
1998 4)
[12] Leitfaden „Objektbezogene Schadens-
analyse 4)
[13] Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions-
schutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR) 4)
[14] Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaft-
lichkeitsuntersuchungen im Rahmen von
Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen
bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)4)
18 Stand 2013_03_25Sie können auch lesen