Die Volksschule im Kanton Zürich

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Ziele und Leitvorstellungen                                               Der Beginn der Schulpflicht
Die öffentliche Volksschule im Kanton                                     Kinder, die bis zum 31. Juli 1 eines Jah­
Zürich ist den Grundwerten des demo­                                      res das vierte Altersjahr vollenden,
kratischen Staatswesens verpflichtet.                                     treten auf Beginn des nächsten Schul­
Sie ist konfessionell und politisch neu­                                  jahres in den Kindergarten ein. Die
tral. Der Besuch der öffentlichen Volks­                                  Zuteilung in einen Kindergarten der
schule ist unentgeltlich.                                                 Gemeinde nimmt die Schulpflege vor.

Die Volksschule erzieht zu einem                                          Das Schuljahr
Verhalten, das sich an christlichen,                                      Das Schuljahr beginnt Mitte August
humanis­tischen und demokratischen                                        und dauert bis Anfang Juli des näch­
Wertvor­stellungen orientiert. Sie fördert                                sten Jahres. Der Unterricht wird durch
Mädchen und Knaben gleichermassen.                                        Herbst-, Weihnachts-, Sport-, Früh­
Sie ergänzt die Erziehung in der Familie.                                 jahrs und Sommer­ferien unterbrochen.
                                                                          Der Unterricht dauert neununddreissig
Die Volksschule vermittelt grundle­                                       Kalenderwochen.
gende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie
führt zum Erkennen von Zusammen­                                          Ein Schultag
hängen. Sie fördert die Achtung vor Mit­                                  Der Unterricht oder die Betreuung
menschen und Umwelt und strebt die                                        dauern am Vormittag von 8 Uhr bis 12
ganzheitliche Entwicklung der Kinder                                      Uhr. An den Nachmittagen haben die
zu selbstständigen und gemeinschafts­                                     Kinder individuelle Stundenpläne. Für
fähigen Menschen an.                                                      die (kosten­pflichtige) ausserschulische
                                                                          Betreuung bieten die Gemeinden be­
Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton                                      darfsgerechte Tagesstrukturen an.
Zürich haben das Recht, die öffentliche
Volksschule zu besuchen. Die Schul­
pflicht dauert elf Jahre längstens jedoch
bis zum Abschluss der Volksschule. Sie
kann auch durch Privatunterricht oder
an privaten Schulen erfüllt werden.

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    Übergangsbestimmungen: Der Stichtag zur Einschulung (bisher 30. April) wird gestaffelt verschoben. Als Stichtage für
    die Einschulung gelten: a. im Schuljahr 2014 / 15 der 15. Mai, b. im Schuljahr 2015 / 16 der 31. Mai, c. im Schuljahr 2016 / 17 der
    15. Juni, d. im Schuljahr 2017 / 18 der 30. Juni, e. im Schuljahr 2018 / 19 der 15. Juli

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Die Volksschule im Kanton Zürich
Von der Kindergartenstufe über die Primar- auf die Sekundarstufe

                                                   Langgymnasium

                                                                   Kurzgymnasium
                                                   Sekundar­
                                                   stufe           Informatikmittelschule
                                                                   Handelsmittelschule
                                                   Abteilung A     Fachmittelschule

 Kindergarten   Primarstufe      Primarstufe
 (Grundstufe)   1. – 3. Klasse   4. –  6. Klasse
                                                   Abteilung B     Berufliche
                                                                   Grundbildung mit
                                                                   • Berufsfachschule
                                                                   • Berufsmaturitäts­

                                                                     schule

                                                   Abteilung C

                                                                                            3
Die Volksschule im Kanton Zürich
Die Kindergartenstufe dauert               Klasse verantwortliche Lehrperson und
zwei Jahre                                 wenn möglich die Zusammensetzung
Die Kindergartenstufe ist die erste Stu­   der Klasse.
fe im zürcherischen Schulwesen. Sie
hat den Auftrag, die Kinder in ihrer in­   Die Primarstufe vermittelt Grund­
dividuellen Entwicklung auf vielfältige    kenntnisse im Lesen, Schreiben und
Weise zu unterstützen und zu fördern       Rechnen, also in Mathematik, in den
und an den Übertritt in die Primarstufe    Sprachen Deutsch, Englisch und Fran­
heranzu­führen. Im Kindergarten wird       zösisch. Schrift, Handarbeit, Zeichnen
«grundsätzlich» Mundart gesprochen.        und Musik, Sport, Mensch und Umwelt
                                           und Religion und Kultur sind weitere
Die Primarstufe dauert                     wichtige Fächer.
sechs Jahre
Die sechsjährigen Kinder werden in         Zweimal jährlich erhalten die Kinder ein
die sechs Jahre dauernde Primarstufe       Schulzeugnis, welches ihre schulischen
aufgenommen. Alle Kinder besuchen          Leistungen, ihr Arbeits- und Lernverhal­
den Unterricht auf der Primarstufe ge­     ten und ihr Sozialverhalten ausweist.
meinsam, unabhängig von ihrem Her­
kommen, ihrem Geschlecht und ihren         Kinder, deren intellektuelle oder persön­
schulischen Leistungen. Nach drei          liche Entwicklung es notwendig macht,
Jahren wechselt in der Regel die für die   erhalten Unterstützung durch sonder­

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pädagogische Massnahmen, die im             Berufslehre und weiterführende
Einvernehmen mit den Eltern getroffen       Schulen nach der Sekundarstufe
werden.                                     Am Ende der Sekundarstufe werden
                                            die Jugendlichen aus der Schulpflicht
Am Ende der Primarstufe werden              ent­lassen. Rund zwei Drittel absolvie­
die Kinder je nach Leistungen einer         ren eine zwei-, drei- oder vierjährige
der zwei oder drei Abteilungen der          berufliche Grundbildung. Wer sich für
Sekundar­stufe zugeteilt. Schulisch ganz    Berufe mit erhöhten Anforderungen in­
besonders erfolgreiche Kinder melden        teressiert, kann am Gymnasium, an der
sich für das Gymnasium an und wer­          Berufsmaturitätsschule, an der Han­
den nach bestandener Prüfung dort           dels- und Informatikmittelschule oder
aufgenommen. Damit verlassen sie die        an der Fachmittelschule einen Maturi­
Volksschule und erfüllen die letzten drei   tätsabschluss erwerben: die gymnasi­
Jahre ihrer Schulpflicht am Gymnasium.      ale Maturität, die Berufsmaturität oder
                                            die Fachmaturität. Alle drei Maturitäten
Die dreijährige Sekundarstufe               gewähren Zugang zu einem Studium an
gliedert sich in zwei oder drei             einer (Fach-)Hochschule.
Abteilungen
Die Sekundarstufe vertieft und erwei­       Die öffentliche Volksschule und
tert das auf der Primarstufe erworbene      ihre Dienste
Wissen. Zu den Fächern der Primarstu­       Schulort
fe kommen nun noch Biologie, Physik,        Kinder besuchen die Volksschule am
Haushaltkunde und weitere dazu. Die         Wohnort. Halten sie sich an Wochen­
Sekundar­stufe bereitet auf Berufsaus­      tagen gewöhnlich ausserhalb ihres
bildungen oder weiterführende Schu­         Wohnortes auf, ist die Schule an diesem
len vor. Damit die Jugendlichen opti­       Ort zu besuchen. Die örtliche Schulpfle­
mal gefördert werden können, weist          ge weist die Kinder den Schulen zu. Die
die Sekundarstufe je nach Gemeinde          Zuteilung zu den Klassen und Abtei­
zwei (A, B) oder drei Ab­teilungen (A, B,   lungen nehmen die Schulleitungen vor.
C) auf. Die Abteilung A ist die kognitiv
anspruchsvollste. In einzelnen Fächern      Unterrichtszeiten (Blockzeiten) und
können die Gemeinden unterschied­           Tagesstrukturen
liche Anforderungsstufen einrichten:        Die Unterrichts- oder Betreuungszeiten
Anforderungsstufe I ist dabei die an­       am Vormittag dauern von 08.00 bis
spruchvollste, Anforderungsstufe III ist    12.00 Uhr. Aus organisatorischen Grün­
die Stufe mit den niedrigsten Anforde­      den kann die Schulpflege diese Zeit um
rungen.                                     maximal 20 Minuten verkürzen. Die Mit­

                                                                                  5
tagszeit und den Nachmittagsunterricht    erklären. Die Schule gewährleistet die
regeln die Gemeinden. Die Mittagszeit     Mitwirkung der Eltern bei Klassenel­
muss ausreichen, um den Schulweg          ternabenden, bei der Elternbildung, an
nach Hause und wieder in die Schule zu    Schulprojektwochen, Schulbesuchs­
bewältigen sowie eine Mahlzeit einneh­    tagen, bei der Pausenplatzgestaltung,
men zu können. Die Gemeinden erhe­        etc. Für diese «allgemeine Mitwirkung»
ben den Bedarf nach Tagesstrukturen       können Eltern nicht verpflichtet werden.
(Mittagstisch, Tagesfamilien, Schü­       Kein Mitwirkungsrecht haben Eltern bei
lerhort, Tagesschule, etc.) und stellen   Personalentscheiden der Schule und
während der Schulzeit zwischen 7.30       bei methodisch-didaktischen Fragen.
Uhr und 18 Uhr ein dem Bedarf ent­
sprechendes Angebot zur Verfügung.        Die Eltern sind für die Erziehung ih­
Diese Angebote sind kostenpflichtig.      rer Kinder sowie deren regelmässigen
                                          Schulbesuch und die Erfüllung der
Unterstützende Dienste                    Schulpflicht verantwortlich. Sie infor­
Dazu gehören der schulärztliche Dienst,   mieren die Lehrpersonen oder die
die Zahnprophylaxe, der Schulpsycho­      Schulleitung über das Verhalten ihrer
logische Dienst und die Schulsozialar­    Kinder und über Ereignisse in deren
beit. Alle Kinder werden ärztlich und     Umfeld, soweit dies für die Schule von
zahnärztlich untersucht.                  Bedeutung ist. Sie wirken bei wichtigen
                                          Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell
Zusammenarbeit und gegen­                 betreffen, insbesondere bei Schullauf­
seitige Unterstützung                     bahnentscheiden.
Die Bildung und Erziehung der Schüle­
rinnen und Schüler ist das gemeinsame     Die Schülerinnen und Schüler er­
Ziel von Volksschule und Eltern. Eine     füllen ihre Pflichten und beteiligen sich
wichtige Voraussetzung für den Schu­      aktiv am Schulbetrieb. Sie werden an
lerfolg der Kinder ist die gute Zusam­    den sie betreffenden Entscheiden be­
menarbeit im Dreieck Schule – Eltern      teiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere
– Schülerinnen und Schüler.               wichtige Gründe dagegen sprechen.
                                          Die Volksschule gewährt den Schüle­
Die Schule informiert die Eltern re­      rinnen und Schülern eine dem Alter und
gelmässig über das Verhalten und die      dem Entwicklungsstand entsprechende
Leistungen ihrer Kinder. In besonde­      Mitverantwortung und Mitsprache.
ren Fällen kann die Schulpflege oder
die Schulleitung den Besuch einzelner
Elternveranstaltungen obligatorisch

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Was tun bei Schwierigkeiten?               Schulgemeinden unterhalten heutzu­
Lehrpersonen und Eltern informieren        tage eine Website. Bitte nehmen Sie
sich umgehend gegenseitig. Für die         sich die Zeit und sehen Sie sich den
Eltern ist die Klassenlehrerin oder der    Internetauftritt «Ihrer» Schule einmal an!
Klassenlehrer ihres Kindes die erste An­
sprechperson. Können die Schwierig­        Weitere Informationsmittel
keiten im Gespräch mit der Lehrperson      Umfassende Informationen finden sich
nicht beseitigt werden, wenden sich die    im Internetauftritt der Bildungsdirektion
Eltern an die Schulleitung. Wenn auch      und des Volksschulamtes:
diese Kontakte nicht helfen, melden           www.bildungsdirektion.zh.ch
sich die Eltern bei den lokalen Schul­        www.volksschulamt.zh.ch
behörden, der Schulpflege.
                                           Auf der Website des Volksschulamtes
Wer kann Ihnen Auskunft geben?             finden sich die Telefonnummern der
Wenden Sie sich an die Lehrperson          wichtigsten Auskunftsdienste des
ihres Kindes, deren Adresse Sie ja ken­    Amtes.
nen. Oder an die Schulleiterin oder den    Bildungsdirektion
Schulleiter. Die Gemeindever­waltung       Volksschulamt
Ihres Wohnortes versorgt Sie mit In­       Walchestrasse 21
formationen über alle wichtigen Aus­       8090 Zürich
kunftsstellen und Dienste wie Schularzt    Telefon 043 259 22 51
oder Schulpflege.

                                                                                   7
© Juli 2012 | 002229 | Bildungsdirektion Kanton Zürich | Volksschulamt

Bezugsadresse:
Lehrmittelverlag des Kantons Zürich
Räffelstrasse 32, Postfach, 8045 Zürich
Telefon 044 465 85 85
lehrmittelverlag@lmv.zh.ch
www.lehrmittelverlag.com
Artikel-Nr. 636750.00
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