Die zusätzliche Eigenvorsorge für Arbeitnehmer und Beamte (Riesterrente)
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Riesterförderung Die zusätzliche Eigenvorsorge für Arbeitnehmer und Beamte (Riesterrente) Mit der Rentenreform ist die Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Wer zusätzlich etwas für seine Altersversorgung tun will, wird künftig durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert. Die zusätzliche Altersver- sorgung ist mit Anreizen verbunden, es besteht aber kein Zwang privat vorzusorgen. Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversi- cherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind. Wer es genau wissen möchte, findet im Kasten die Details. Förderberechtigt sind: : Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer : Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht : nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kinderer- ziehungszeiten) : geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben : pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Ren- tenversicherung : Wehr- und Zivildienstleistende : Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehe- gatten : Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Wichtig: : Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann auch der selbst nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten. : Auch nichterwerbstätige Ehepartner werden gefördert. Ein Vorteil für Müt- ter! Ist eine Ehefrau (oder ein Ehemann) nicht erwerbstätig und nicht sozialver- sicherungspflichtig, kann sie/er trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Die Frau muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf ihren eigenen Namen abschließen. Zahlt ihr förderfähiger Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch sie die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jah- ren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag lei- sten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten. Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage auto- matisch auf das Konto der Ehefrau. Nicht gefördert werden: : Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamt- versorgung : Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind : geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken. http://www.die-beamtenversorgung.de 31
Riesterförderung Grundsätzlich werden Anlageformen gefördert, die im Alter durch lebenslange Zah- lungen die staatliche Rente ergänzen. Mit Beginn der staatlichen Förderung im Jahre 2002 werden von privaten Trägern wie Banken und Versicherungen zahlreiche Anlageformen angeboten. Das können Rentenversicherungen, Fonds oder Banksparpläne sein. Auch bereits bestehende Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dazu zählen. Grundsätzlich entscheidet jeder selbst, ob und in welcher Form eine zusätzliche Alters- vorsorge aufgebaut werden soll. Der Staat fördert den gewählten Vertrag, wenn die Ange- bote zertifiziert sind. Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Steuer als Sonderausgaben gelten gemacht werden. Zusätzlich bleiben in der Ansparphase sowohl Zinsen als auch die Erträge hieraus steuerfrei. Altersvorsorgeaufwendungen können als Son- derausgabenabzug geltend gemacht werden – unabhängig vom individuellen Einkommen. Ab 2008 können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2100 € jährlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch – ähnlich wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag –, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet. Der Eigenbeitrag Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Ein- zelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zu Gute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindest- eigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. In den Jahren 2002 bis 2004 müssen Alleinstehende ohne Kinder jährlich mindestens 45 € aus eigenen Mitteln aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Mit einem Kind müssen mindestens 38 € und mit zwei oder mehr Kindern mindestens 30 € angespart werden. Ab dem Jahre 2005 steigen diese Mindesteigenbeiträge auf 90 € für Alleinste- hende, mit einem Kind auf 75 € und mit zwei oder mehr Kindern auf 60 € im Jahr an. Ein Beispiel dazu: Ein Auszubildender mit einer Vergütung von 5.000 € spart davon 4 %, das sind 200 €. Abzüglich der Grundzulage von 154 € würde er einen eigenen Bei- trag von 46 € zahlen. Hier greift die Regelung des Mindesteigenbeitrages. Als Steuer- pflichtiger ohne Kinder muss er ab 2008 selbst 90 € aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Die gesamte Sparleistung beträgt dann 244 €, wovon fast zwei Drittel vom Staat übernommen werden Die Förderung wird seit 1. Januar 2002 gewährt. Wer die Zulage voll ausschöpfen möchte, muss in den folgenden Jahren einen bestimmten Prozentsatz seines Einkommens für die zusätzliche Eigenvorsorge aufwenden. Die Staffelungen sehen vier Schritte vor ( siehe unten). Maßgebend ist jeweils das sozialversicherungspflichtige Einkommen bzw. die Besoldung des Vorjahres. Mindestbeitrag, der für die Eigenvorsorge aufgebracht werden muss, um die Zulage voll auszuschöpfen : ab 2002 1 Prozent des Einkommens : ab 2004 2 Prozent des Einkommens : ab 2006 3 Prozent des Einkommens : ab 2008 4 Prozent des Einkommens. 32 http://www.die-beamtenversorgung.de
Riesterförderung Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maxi- malen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 €, für Verheirate- te 308 € und für jedes Kind zusätzlich 185 € im Jahr. Wäre die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, würde dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben. Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Bei Ehepaaren erhalten beide je eine Grund- zulage, wenn sie jeweils einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört. Hinzu kom- men für jedes Kind noch einmal gesonderte Zulagen. Die Höhe und stufenweise Steige- rung der staatlichen Zulage ergeben sich aus der Tabelle. Riester-Rente: staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ab 2002* Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Monatlicher Eigenbetrag 19,33 € 19,33 € 38,67 € 38,67 € 58,00 € 58,00 € 76,83 € Jährlicher Eigenbetrag 232,00 € 232,00 € 464,00 € 464,00 € 696,00 € 696,00 € 922,00 € Grundzulage 76,00 € 76,00 € 152,00 € 152,00 € 228,00 € 228,00 € 308,00 € Kinderzulage 92,00 € 92,00 € 184,00 € 184,00 € 276,00 € 276,00 € 370,00 € Sparleistung 400,00 € 400,00 € 800,00 € 800,00 € 1 200,00 € 1 200,00 € 1 600,00 € Gesamt- förderung 168,00 € 168,00 € 336,00 € 336,00 € 504,00 € 504,00 € 678,00 € * verheiratet, 2 Kinder, Jahresbruttoeinkommen: 40 000,00 € Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem maßgeblichen Jahreseinkommen von 30 000 € spart davon jährlich 4 Prozent, also 1200 €. Das sind 1046 € Eigenbetrag und 154 € Zulage. Hinzu kommt eine zusätzliche Steuerersparnis von 228 €. Die effektive Belastung liegt demnach nur bei 818 €. Wird die Sparleistung 30 Jahre erbracht und liegt die Verzinsung bei nur 4 Prozent, erhält er zusätz- lich rund 564 € Rente im Monat. Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge. Die betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersvorsorge hat in deutschen Unternehmen eine große Tradition. Viele haben schon Mitte des 19. Jahrhunderts freiwillig Hilfs- und Unterstützungskassen für ihre Arbeiterinnen und Arbeiter eingerichtet. In den letzten Jahren jedoch ging die Zahl der Beschäftigten, die Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben, in den alten Bundesländern stetig zurück. In den neuen Bundesländern sind bisher kaum Vereinba- rungen zur Altersvorsorge geschlossen worden. Um dieser wichtigen Säule der Alterssi- cherung neue Impulse zu geben, wurde auch die betriebliche Altersvorsorge in die Ren- tenreform einbezogen. Die betriebliche Altersvorsorge war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und wurde in der Regel von ihm allein finanziert. Eine Pflicht, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten finanziell zu beteiligen, ist für den Arbeitgeber auch durch das neue Recht auf betriebliche Altersversorgung nicht entstanden. Die ersten Tarifverträge zur Alterssicherung zei- http://www.die-beamtenversorgung.de 33
Riesterförderung gen aber, dass die Arbeitgeber bereit sind, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen. Schließlich gibt es auch für Betriebe einen Anreiz für die betriebliche Altersversorgung. Sie können ihren Beschäftigten ein zusätzliches, finan- ziell attraktives Angebot machen und müssen dafür weder Steuern noch Sozialbeiträge zah- len. Bisher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Seit dem 1. Januar 2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Da der öffentliche Dienst von der Entgeltumwandlung vorerst ausgenommen ist verzichten wir auf eine umfassende Erläuterung zur betrieblichen Altersvorsorge. Interessierte können aber hierzu unter www.bma.de eine sehr gelungene Broschüre „Die betriebliche Altersversorgung“ einsehen oder herunterladen. Tipps zur Riester-Rente u Lassen Sie sich individuell beraten Grundlage für eine individuelle Beratung ist Bestands- aufnahme der bereits vorhandenen Anlage- und Versicherungsverträge. Hieraus ergibt sich eine Ermittlung Ihres Vorsorgebedarfes. Dabei sollten Sie auch darauf achten, dass geprüft wird, inwieweit Ihre bisherigen Verträge auf einen staatlich geförderten Vertrag umgestellt werden könnten. u Den Eigenanteil vorher ausrechnen lassen Lassen Sie sich vor einem Vertragsabschluss ausrechnen, wie hoch der Betrag ist, den Sie als Eigenanteil einbringen müssten, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Die zusätzliche Belastung muss sich an Ihren „Geldbeutel“ anpassen. u Nicht abwarten – sondern vorsorgen Verlieren Sie keine Zeit. Sichern Sie sich die staatliche Zulage. Jetzt! u Die staatliche Zertifizierung ist kein Gütesiegel Die Zertifizierung bedeutet lediglich, dass der Vorsorgevertrag die formellen Vor- aussetzungen erfüllt, die der Staat an die Förderfähigkeit stellt. Sie ist kein wirt- schaftliches Gütesiegel für das betreffende Produkt. Sie haben die freie Wahl. Wenn Sie sicher gehen wollen, dann informieren Sie sich bei den Mitgliedseinrichtungen, die sich im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) zusammenge- schlossen haben. Profitieren auch Sie von den vorteilhaften Ange- boten und der Beratungskompetenz der Selbsthilfeeinrichtungen, die dem DBW angehören. www.dbw-online.de 34 www.die-beamtenversorgung.de http://www.die-beamtenversorgung.de
Gesetze und Rechtsvorschriften DBW-Ratgeber geben Tipps für den Beruf und helfen Geld sparen Deutscher Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. Beamtenwirtschaftsring e.V. Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. Rund ums Geld im öffentlichen Dienst Ruhegehalt Versorgungsrücklage Teildienstfähigkeit Das Neben- tätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst Mit den Beihilfevorschriften im Wortlaut und einem Verzeichnis von Kliniken und Sanatorien FRA Die Die Beihilfe UE Einkommen im öffentlichen Dienst Arbeitszeit und Urlaub Reise- und Umzugskosten Beihilfe Beruflicher Einstieg Nebentätigkeiten Beihilfeberechtigung und Aufstieg Rente und Versorgung Die Beamtenversorgung Bemessung der Beihilfe Teilzeit und flexible Rechtsvorschriften Arbeitszeiten N Altersteilzeit Beihilfefähige Aufwendungen Gesundheit und Beihilfe Hinterbliebenenversorgung in Bund und Ländern Nicht beihilfefähige Sexuelle Belästigung Soziales Unfallfürsorge am Arbeitsplatz Aufwendungen Kommentierung Altersversorgung Steuern Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Zahlen, Daten, Fakten Praktische Tipps Schwangerschaft, Mit dem Wortlaut des aktuellen Mutterschutz und Beamtenversorgungsgesetzes Erziehungsurlaub Kind und Pflege Rund ums Geld (aktuelle Jahresausgabe) ...................................... für 5,00 € 1)2) Die Beamtenversorgung .............................................................. für 7,50 € 2) Nebentätigkeitsrecht .................................................................. für 7,50 € 2) Die Beihilfe .................................................................................... für 7,50 € 2) Frauenratgeber ............................................................................ für 7,50 € 2) Reise- und Umzugskosten .......................................................... für 7,50 € 2) Bestellen Sie noch heute: 1) Den Vorzugspreis von 5,00 € erhalten Sie Telefon 02 11/7 30 03 35 nur, wenn Sie den Ratgeber auch für Telefax 02 11/7 30 02 75 die Folgejahre abonnieren. E-Mail info@dbw-online.de Internet www.dbw-online.de 2) Alle Preise verstehen sich Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. Höherweg 277 zzgl. 2,00 € Versandpauschale 40231 Düsseldorf Der DBW im Internet www.dbw-online.de Die Homepage für den öffentlichen Dienst : Meldungen : Termine und Veranstaltungen : Infos zum Tarif- und Beamtenrecht : Service und Tipps : . . . und vieles mehr 142 http://www.die-beamtenversorgung.de
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