Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz 2022-2024

 
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Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz 2022-2024
                 (Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, Art. 1 Abs. 1 Buchst. A
    Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption und der Illegalität in der
                                       öffentlichen Verwaltung)
             (Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, Art. 10 Abs. 2
                                      Transparente Verwaltung)

                      erstellt vom Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung,

  genehmigt von der Versammlung des EVTZ „Euregio Tirol-Südtirol-Trentino“ mit Beschluss Nr. 3/2022
                                            vom 04.02.2022,

  veröffentlicht auf der Website https://www.europaregion.info/euregio/transparente-verwaltung/weitere-
                                   inhalte/vorbeugung-der-korruption/

INHALTSVERZEICHNIS:
   1. Bezugsbestimmungen
   2. Analyse des internen Umfelds
   3. Organisationsstruktur der Körperschaft und ihr institutioneller Auftrag
   4. Zielsetzungen des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz
   5. Zuständige und Funktionen in der Strategie zur Risikoprävention
   6. Ausarbeitung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung des EVTZ 2021-2023 und
      allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen
          a) Risikoerfassung
          b) Bewertung der korruptionsgefährdeten Bereiche
   7. Allgemeine Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
              a) Verhaltensregeln
              b) Schulung
              c) Enthaltungspflicht bei Interessenkonflikt
              d) Rotation
              e) Weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
   8. Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität des EVTZ 2022-2024
          a) Maßnahmen betreffen die Veröffentlichung und Transparenz

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9. Anlagen:
           a) Entwurf der Verfahrensanalysen und Risikobewertungsbogen
           b) Organigramm

Verwendete Akronyme

ANAC              Italienische Behörde für Korruptionsbekämpfung und für die Bewertung der Transparenz
                  der öffentlichen Verwaltungen (kurz Italienische Antikorruptionsbehörde)
Ö.V.              Öffentliche Verwaltung
NAKP              Nationaler Antikorruptionsplan (P.N.A.)
C.I.V.I.T.        Unabhängige Kommission für die Bewertung der Transparenz und Integrität der Ö.V.
O.I.V.            Unabhängiges Bewertungsorgan (Organismo Indipendente di Valutazione)
PP                Performance-Plan
D.P.K.P.T.        Dreijahresplan zur Korruptionsprävention und Transparenz
D.P.T.I.          Dreijahresplan zur Transparenz und Integrität
A.K.T.B.          Antikorruptions- und Transparenzbeauftragter
L.G.D.            Landesgesundheitsdienst
S.N.A.            Nationale Hochschule für Verwaltung (Scuola Nazionale di Amministrazione)
U.P.D.            Amt für Disziplinarverfahren (Ufficio Procedimenti Disciplinari)
G.v.D./ Lgs.D. Gesetzvertretendes Dekret

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1. Bezugsbestimmungen
Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 „Bestimmungen zur
Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption und der Illegalität in der öffentlichen Verwaltung“ sieht
eine Reihe von Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung in den öffentlichen Verwaltungen vor. Der
Nationalen Antikorruptionsbehörde ANAC wurden Aufsichts- und Kontrollbefugnisse über die effektive
Anwendung      der     in    den        Gesetzesbestimmungen       vorgesehenen     Antikorruptions-   und
Transparenzmaßnahmen in den einzelnen Verwaltungen übertragen. Derselben Behörde steht
überdies die Genehmigung des gesamtstaatlichen Antikorruptionsplanes zu.

Das Gesetz Nr. 190 vom 6. November 2012 mit dem Titel "Bestimmungen zur Vorbeugung und
Bekämpfung von Korruption und Rechtswidrigkeit in der öffentlichen Verwaltung" sieht die Schaffung
eines Präventionssystems vor, das sowohl die nationale Ebene durch den vom „Dipartimento funzione
pubblica“ vorbereiteten Nationalen Anti-Korruptionsplan (P.N.A.) und von C.I.V.I.T. am 11.09.2013
genehmigt, sowie die dezentrale Ebene, d.h. die Verwaltungen der Regionen und der autonomen
Provinzen Trient und Bozen, der Gemeinden und jeder öffentlichen Verwaltung, die verpflichtet sind,
einen eigenen Dreijahresplan zur Korruptionsprävention zu verabschieden (jetzt Dreijahresplan zur
Korruptionsprävention und Transparenz) einbezieht.

Aufgrund der geltenden Bestimmungen muss jede Verwaltung einen eigenen Dreijahresplan zur
Korruptionsvorbeugung erlassen und eine Führungskraft ernennen, die für die Korruptionsvorbeugung
verantwortlich ist. Diese schlägt dem Führungsorgan den Dreijahresplan zur Genehmigung vor,
überprüft und kontrolliert, dass die Antikorruptionsvorschriften beachtet werden, und fördert die
Schulung der Bediensteten, die in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen tätig sind.

Als korruptionsgefährdet gelten die Bereiche, in denen Verhalten vorkommen können, die im Sinne
des Art. 318 (Bestechung zur Vornahme einer Amtshandlung), des Art. 319 (Bestechung zur
Vornahme einer gegen die Amtspflichten verstoßenden Handlung) und des Art. 320 (Bestechung einer
mit einem öffentlichen Dienst beauftragten Person) des Strafgesetzbuches als strafrechtlich zu ahnden
sowie als unkorrekte Verhaltensweisen betrachtet werden, die die Unparteilichkeit der öffentlichen
Verwaltung beeinträchtigen und somit den in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz der „guten
Führung“ der Verwaltung verletzen.
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 150 vom 27. Oktober 2009 über die Optimierung der öffentlichen
Dienstleistungen,    der    Effizienz    und   Transparenz   der   öffentlichen   Verwaltungen   und   das

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gesetzesvertretende Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 reorganisieren die Vorschriften bezüglich der
Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen der öffentlichen
Verwaltungen, indem sie die Einrichtung eines bürgerlichen Zugangs für alle Interessierten und die
Veröffentlichung einer Reihe von Verwaltungsakten und Informationen in offenem Format auf der
institutionellen Website vorsehen, sowie die Verabschiedung eines Dreijahresprogramms für
Transparenz und Integrität des EVTZ, das jetzt Teil des D.P.K.P.T. ist.
Mit dem gesetzesvertretende Dekret Nr. 39 vom 8. April 2013 werden die "Bestimmungen zum Thema
Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen in öffentlichen Verwaltungen und in privaten
Körperschaften unter öffentlicher Kontrolle gemäß Artikel 1, Absätze 49 und 50, des Gesetzes Nr. 190
vom 6. November 2012" eingeführt.
Mit dem D.P.R. Nr. 62 vom 16. April 2013 wurde in Umsetzung von Art. 54 des G.v.D. Nr. 165/2001,
das durch das Gesetz Nr. 190 ersetzt wurde, der "Verhaltenskodex für die Bediensteten der
öffentlichen Verwaltungen" verabschiedet, dieser enthält die Vorschriften über das Verhalten in den
Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung, zu der man angehört, mit den Kollegen und
Vorgesetzten, sowie mit Benutzern und der Bevölkerung.
Das Gesetz n . 124 vom 7. August 2015, betont die Notwendigkeit der Klärung des Inhalts und des
Verfahrens   für   die   Annahme     des    PNA,    des   D.P.K.P.T.   und   des   Jahresberichts   der
Korruptionsprävention.
Das Gesetzesdekret Nr. 97 vom 25. Mai 2016 ändert das Gesetzesdekret Nr. 33 vom 14. März 2013
bzgl. des Rechts auf Zugang und Datenveröffentlichung sowie Artikel 1 des Gesetzes Nr. 190 von
2012.
Der Nationale Antikorruptionsplan (P.N.A.), der von der Nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) mit
Beschluss Nr. 72 vom 11. September 2013 genehmigt wurde, und die Aktualisierung des PNA, die von
der ANAC mit Beschluss Nr. 12 vom 28. Oktober 2015 genehmigt wurde, enthalten wichtige Richtlinien
für die Erstellung und Integration des D.P.K.P.T.
Der Nationale Antikorruptionsplan (P.N.A.) 2016, der von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde
(ANAC) mit Beschluss Nr. 831 vom 03. August 2016 genehmigt wurde, enthält Richtlinien für die
Erstellung und Integration des D.P.K.P.T.
In der Mitteilung des Präsidenten der ANAC vom 16.03.2018 wird bekräftigt, dass der D.P.K.P.T. jedes
Jahr komplett überarbeitet und darüber hinaus mit dem Transparenzprogramm integriert werden muss,
zudem muss der Performanceplan berücksichtigt werden. In der genannten Mitteilung werden die
Verwaltungen daher darauf hingewiesen, dass jedes Jahr bis zum gesetzlichen Stichtag 31. Januar ein
neuer vollständiger Dreijahresplan samt Modellierung der Prozesse verabschiedet werden muss.
Diese Verpflichtung wurde im PNA 2018 erneut bekräftigt.

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Der P.N.A. 2019, auf den im ANAC Beschluss Nr. 1064 vom 13.11.2019 Bezug genommen wird,
richtet seine Aufmerksamkeit auf den allgemeinen Teil des PNA, indem er alle bis heute gegebenen
Hinweise überprüft und in einem einzigen Akt der Anleitung konsolidiert und sie mit den im Laufe der
Zeit gereiften Orientierungen, die Gegenstand spezifischer Regulierungsakte sind, integriert. Darüber
hinaus wird festgelegt, dass dieser P.N.A. in Anhang 1 "Methodische Hinweise für das Management
von Korruptionsrisiken" die Berechnungsmethoden für die Risikobewertung überarbeitet, indem eine
neue Klassifizierung derselben eingeführt wird.

Konzept der Korruption
Der Begriff der Korruption umfasst die verschiedenen Situationen, in denen eine Person im Rahmen
der Verwaltungstätigkeit die ihr anvertraute Macht missbraucht, um - aber nicht nur - private Vorteile zu
erlangen. Die relevanten Situationen sind daher weiter gefasst als die strafrechtlichen Tatbestände, die
in den Artikeln 318, 319 und 319ter des Strafgesetzbuches geregelt sind, und sind so weit gefasst,
dass sie auch Situationen einbeziehen, in denen - unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz - eine
Funktionsstörung der Verwaltung aufgrund der Nutzung der übertragenen Funktionen für private
Zwecke oder die Verunreinigung des Verwaltungshandelns ab externo offenkundig ist, unabhängig
davon, ob ein solches Handeln erfolgreich ist oder ob es auf der Ebene eines Versuchs bleibt. Als
solches muss dieses
Konzept Teil der persönlichen Kultur aller Angestellten und Mitarbeiter werden, um operative
Entscheidungen zu erleichtern, die sich an Korrektheit und Gesetzmäßigkeit orientieren.

Konzept des Interessenkonflikts
Im Zusammenhang mit dem DPKPT ist es auch wichtig, den Begriff "Interessenkonflikt" im Vorfeld zu
definieren, der ein noch weiter gefasster Begriff ist als Korruption im engeren Sinne.
Das Verständnis ihrer tatsächlichen Bedeutung und der Hypothese ihrer möglichen Existenz ist sowohl
für die Analyse als auch für die Planung von Aktivitäten zur Korruptionsprävention relevant.
Die Schwierigkeit, sich diesem Begriff zu nähern, ergibt sich aus der Tatsache, dass er zwar in der
Gesetzgebung, insbesondere in der Anti-Korruptionsgesetzgebung, vorhanden ist, aber keine genaue
Definition gegeben wird; was also zur Verfügung steht, ist die - nicht immer einmütige -
Rekonstruktion, die von der Lehre und der Rechtsprechung für diesen Begriff gemacht wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Interessenkonflikt in der öffentlichen Verwaltung - real,
potentiell oder auch nur empfunden - vorliegt, wenn das sekundäre Interesse (welcher Art auch immer)
einer zur Verwaltung selbst gehörenden Person dazu tendiert oder dazu tendieren könnte, das primäre
Interesse der öffentlichen Verwaltung zu beeinflussen.

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Der bewusst allgemein gehaltene Charakter dieser Definition ermöglicht es, sie an die verschiedenen
Fälle von Interessenkonflikten anzupassen, die möglicherweise die verschiedenen Subjekte in den
verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern der öffentlichen Verwaltung betreffen können.

Hauptinstrumente zur Korruptionsprävention
Die Gesetzgebung sieht die folgenden Instrumente vor:
-      der P.N.A., der den öffentlichen Verwaltungen Richtlinien für die Ausarbeitung von
Präventionsstrategien vorgibt;
-      Transparenzpflichten;
-      Verabschiedung dieses D.P.K.P.T;
-      Verabschiedung des Verhaltenskodexes auf EVTZ-Ebene;
-      Vorschrift für Rotation des Personals;
-      Verpflichtung, sich im Falle eines Interessenkonflikts der Stimme zu enthalten oder diesen zu
regeln, wenn es unmöglich ist, sich der Stimme zu enthalten;
-      spezifische Vorschriften für die Ausübung dienstlicher Pflichten und außerinstitutioneller
Tätigkeiten und Beauftragungen;
-      spezifische Regeln für die Zuweisung von Führungspositionen im Falle bestimmter Tätigkeiten
oder Aufträgen;
-      Vorschrift von spezifischen Unvereinbarkeiten für Führungspositionen;
-      spezifische Regelungen zur Bildung von Kommissionen und zur Besetzung von Ämtern, Verbot
der Vergabe von Führungspositionen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstößen
gegen die öffentliche Verwaltung (auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist);
-      spezifische Regeln für Tätigkeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
-      spezifische Regeln zum Schutz von Mitarbeitern, die Straftaten melden;
-      Mitarbeiterschulungen zu den Themen Ethik, Integrität und bzgl. anderer Aspekte der
Korruptionsprävention und Transparenz.

    2. Analyse des internen Umfelds
Der EVTZ „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, in der Folge EVTZ genannt, ist eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht, die am 13. Oktober 2011 im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie des Gesetzes der

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Republik Italien vom 7. Juli 2009, Nr. 88 und des Gesetzes des Landes Tirol vom 30. Juni 2010 (LGBI
n. 55/2010) errichtet wurde.

Mitglieder des EVTZ sind:
a) das Land Tirol
b) die Autonome Provinz Bozen-Südtirol
c) die Autonome Provinz Trient

Der Europäische Verbund für Territoriale Zusammenarbeit übt die Koordinierungstätigkeit zwischen
den Mitgliedsverwaltungen aus und fördert Projekte, die im Rahmen der europäischen Integration als
Hauptziel die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verfolgen.

Der EVTZ koordiniert demzufolge die einzelnen Anlaufstellen der Landesverwaltungen in Bezug auf
spezifische Projekte. Diese Koordinierungstätigkeit unterliegt den von den politischen und
administrativen Führungsorganen der drei Mitgliedsländer vorab vereinbarten Leitlinien und einer von
denselben nach Durchführung des Projekts vorgenommenen Kontrolle.

3. Organisationsstruktur der Körperschaft und ihr institutioneller Auftrag
Laut Art. 8 der neu reformierten EVTZ-Übereinkunft sind die Organe:
a) die Versammlung als richtungsweisendes Organ
b) der Vorstand als ausführendes Organ
c) der Präsident, der den EVTZ vertritt und die Funktionen des Direktors im Sinne des Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 ausübt

d) der Generalsekretär, der das Generalsekretariat (Gemeinsames Büro der Europaregion Tirol-
Südtirol-Trentino) mit Sitz in Bozen koordiniert
e) das Kollegium der Rechnungsprüfer
f) der Euregio-Rat der Gemeinden

Der Präsident und der Generalsekretär bleiben zwei Jahre im Amt. Die Vertreter jedes Mitgliedslandes
des EVTZ übernehmen abwechselnd diese Ämter.

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Die schlanke Organisationsstruktur des Gemeinsamen Büros der Europaregion besteht aus einem
Team, das die Mitglieder des Generalsekretariats (die von den drei Ländern ernannt werden) und den
amtierenden Generalsekretär unterstützt. Das Gemeinsame Büro erfüllt mithilfe des von den drei
Mitgliedskörperschaften abgestellten oder in anderen Formen zur Verfügung gestellten Personals
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der Projekte des EVTZ.

4.   Ziele des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz
Der Dreijahresplan zur Korruptionsprävention und Transparenz stellt das grundlegende Dokument der
Verwaltung für die Festlegung der Strategie zur Prävention von Korruptionsrisiken innerhalb des EVTZ
Europaregion dar.
Der Plan ist ein Dokument mit programmatischem Inhalt, das alle obligatorischen und zusätzlichen
Präventionsmaßnahmen umfasst, die von der einzelnen Ö.V. festgelegt wurden.
Um effizient zu sein, muss der Plan als Dokument für die Planung von Aktivitäten und den Einsatz von
Personalressourcen strukturiert sein, außerdem spezifische Risiken, Ziele, Indikatoren und
Maßnahmen in Bezug auf den Grad des festgestellten Risikos aufweisen.

Der EVTZ Europaregion legt besonderen Wert darauf, dass seine institutionelle Tätigkeit im Sinne der
Transparenz, Integrität und Ehrlichkeit unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung durchgeführt
wird.

Mit diesem Plan wird darauf abgezielt, der Korruption im weitesten Sinne entgegenzuwirken, und zwar
nicht nur im Hinblick auf Verbrechen wie Bestechung oder andere Verbrechen gegen die öffentliche
Verwaltung, sondern auch auf jede Art von „schlechter Verwaltung“, d. h. wenn die Entscheidungen
durch das Verfolgen persönlicher Interessen so beeinflusst werden, dass sie von den allgemeinen
Interessen der Körperschaft abweichen.

Die wichtigsten Ziele des Plans sind demnach:
    Reduzierung möglicher Korruptionsfälle
    effizientere Aufdeckung von Korruptionsfällen
    organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
    Herstellung einer Verbindung zwischen Korruption – Transparenz – Leistung für ein umfassendes
        Management des „institutionellen Risikos“.

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Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung laut Art. 1 Abs. 7
des Gesetzes Nr. 190/2012 „aus den Reihen des im Dienst stehenden planmäßigen leitenden
Verwaltungspersonals“ ausgewählt.
Laut Art. 43 des gesetzesvertetenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33 fungiert der Verantwortliche
für die Korruptionsvorbeugung in der Regel auch als Transparenzverantwortlicher. In dieser
Bestimmung (Art. 43 des GvD Nr. 33/2013, novelliert durch das GvD Nr. 97/2016) ist weiters
vorgesehen,      dass       die   verantwortlichen   Führungskräfte   der    Verwaltung   und    der
Transparenzverantwortliche entsprechend den Bestimmungen dieses Dekrets die ordnungsgemäße
Umsetzung des Rechtes auf Bürgerzugang überprüfen und gewährleisten.

Der Plan enthält folgenden Angaben:
-     die Beteiligten: die an der Prävention beteiligten Personen werden mit den jeweiligen Aufgaben
und
Verantwortlichkeiten angegeben (der Antikorruptions- und Transparenzbeauftragte, die
Führungskräfte, die Mitarbeiter, die Kontaktpersonen/Referenten);
-     die Risikobereiche;
-     die Beschreibung der Methodik zur Risikobewertung;
-     die Gegenmaßnahmen und die Präventionsmaßnahmen;
-     die Planung von Fortbildungen zum Thema und die Bestimmung der Teilnehmer, die
Verabschiedung von Ergänzungen zum Verhaltenskodex für öffentliche Angestellte, die Zeitpläne und
die Methoden für die Reorganisation der EVTZ-Struktur.
Im vorliegenden Fall berücksichtigt der Plan 2022-2024 die Darstellung der im Jahr 2021 überwachten
Entscheidungsprozesse (siehe Anhang).

Der vorliegende Plan wurde von der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung zusammen mit
den Mitarbeitern des EVTZ verfasst.

Die Adressaten des Plans und die an der Korruptionsvorbeugung innerhalb des EVTZ Beteiligten sind:
a) die Organe des EVTZ (der Vorstand und die Versammlung), die den Plan genehmigen und den
      Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung ernennen sowie sämtliche allgemeine Richtlinien
      erlassen müssen, die direkt oder indirekt zur Korruptionsvorbeugung dienen;
b) der Generalsekretär und die Mitglieder des Generalsekretariats sowie sämtliche Bedienstete für
      den jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die sich am Risikomanagement beteiligen, die Maßnahmen
      des Planes beachten, dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung rechtswidrige
      Verhalten melden, den Generalsekretär über Elemente und Berichte bezüglich der ganzen

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Organisation und Tätigkeit des EVTZ informieren sowie die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
      durchgeführte Tätigkeit überwachen müssen.

 Der Verantwortliche für den Antikorruptionsplan wird die Meldungen überprüfen, die direkt über ein
 verschlüsseltes elektronisches Postfach eingegangen sind, welches innerhalb von vier Monaten nach
 Genehmigung des Plans einzurichten ist. Allen Personen, die mit dem Verantwortlichen für die
 Korruptionsvorbeugung per E-Mail kommunizieren und diesen Informationen zukommen lassen
 möchten, wird somit absolute Anonymität gewährleistet.

 Der Erlass des vorliegenden Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung wird sämtlichen Personen
 mitgeteilt, die zum Zeitpunkt seiner Genehmigung für den EVTZ tätig sind. Überdies werden
 Neuangestellte mittels Veröffentlichung auf der Website des EVTZ davon in Kenntnis gesetzt.

 Der Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung ist folgendermaßen aufgebaut:
     Er unterstreicht und beschreibt das unterschiedliche Korruptions- und Illegalitätsrisiko im EVTZ
      und enthält die diesbezüglichen organisatorischen Vorbeugungsmaßnahmen.
     Er regelt keine Legalitäts- oder Integritätsprotokolle, sondern legt die Regeln für die Durchführung
      und Kontrolle von besonders korruptionsgefährdeten Bereichen fest.

  5. Zuständige und Funktionen in der Strategie zur Risikoprävention
  Externe Beteiligte

  -   ANAC, die als nationale Anti-Korruptionsbehörde als Verbindung zu den anderen Behörden dient
      und Aufsichts- und Kontrollkompetenzen ausübt, um die Wirksamkeit der von den Verwaltungen
      ergriffenen Präventionsmaßnahmen sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Transparenz zu
      überprüfen (Artikel 1, Absätze 2 und 3, Gesetz Nr. 190/2012);
  -   Rechnungshof, mit Kontrollfunktionen;
  -   Interministerielles Komitee, das die Aufgabe hat, durch die Erarbeitung von Leitlinien Weisungen
      bereitzustellen (Art. 1, Absatz 4, Gesetz Nr. 190/2012);
  -   Vereinigte Staat-Regionen-Konferenz;
  -   Ressort Öffentlicher Dienst (D.F.P.), Förderer von Präventionsstrategien;
  -   Nationale Hochschule für Verwaltung (S.N.A.), Bereitstellung von Schulungsinitiativen.

Interne Beteiligte

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Der Antikorruptions- und Transparenz Beauftragte:
    -    Art. 1, Abs. 7, G. 190/2012
    -    Rundschreiben Nr. 1/2013 des Ressorts Öffentlicher Dienste (D.F.P)
    -    Art. 15, DPR n. 62/2013
    -    Art. 15, Lgs.D. Nr. 39/2013
    -    Nationaler Antikorruptionsplan (P.N.A.) – Anhang 1, Punkt A.2 - Lgs.D. Nr. 97/2016 i.g.F.
    Der Antikorruptions- und Transparenzbeauftragte des EVTZ „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“ ist
    der/die Generalsekretär/in. Das Lgs.D. Nr. 97/2016 in seiner geänderten und ergänzten Fassung hat
    eine neue Disziplin eingeführt, die in einer Person die Funktion des Verantwortlichen der
    Korruptionsprävention und Transparenz vereint, vorausgesetzt dass letztere mit angemessenen
    Befugnissen und Funktionen ausgestattet wird, um die autonome und effektive Erfüllung seiner
    Aufgaben zu gewährleisten.         Außerdem ist nach den neuen Vorschriften der Dreijahresplan für
    Transparenz und Integrität im D.P.K.P.T. integriert worden.
    Die Generalsekretärin des EVTZ, dott.ssa Marilena Defrancesco, die seit 13.10.2021 diese Funktion
    ausübt, ist mit Beschluss des Vorstands Nr. 29/2021 und Beschluss der Versammlung Nr. 13/2021, zum
    Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz ernannt worden.
    Angesichts der anspruchsvollen und heiklen Aufgabe wurde beschlossen, dem Verantwortlichen eine
    Assistentin für die Antikorruption und Transparenz zur Seite zu stellen, um bei der konkreten Umsetzung
    des Plans mitzuarbeiten.
    Nachfolgend sind die Aufgaben und Funktionen des A.K.T.B. aufgeführt:
-       Er/sie bereitet den Planvorschlag zur Verabschiedung vor, wobei dem politischen Gremium der Inhalt
        und die Auswirkungen der Umsetzung angemessen erläutert werden;
-       Er/sie legt geeignete Verfahren für die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern fest, die in besonders
        korruptionsgefährdeten Bereichen arbeiten sollen (Art. 1, Abs. 8, G. 190/2012);
-       Er/sie prüft die Durchführung des Plans und seine Angemessenheit (Art. 1, Absatz 10, Buchstabe a) G.
        190/2012);
-       Er/sie schlägt Änderungen des Plans vor bei Feststellung wesentlicher Verstöße oder Änderungen in
        der Organisation (Art. 1, Abs. 10, Buchstabe a) G. 190/2012)
-       Er/sie überprüft, soweit als Maßnahme vorgesehen, die effektive Rotation der Stellen in den Ämtern,
        die mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragt sind, bei denen das Risiko der Begehung von
        Korruptionsdelikten am größten ist (Art. 1, Abs. 10, Buchstabe b G. 190/2012);
-       Er/sie identifiziert das Personal, das in die Ausbildung über Ethik und Legalität einbezogen werden soll
        (Art. 1, Absatz 10, Buchstabe c G. 190/2012);

                                                                                                                   11
-   Er/sie überwacht die Risiken in Bezug auf Unvereinbarkeit und Inkompatibilität (Lgs.D. 39/2013 -
    Rundschreiben 1/2013);
-   Er/sie sorgt für die Verbreitung der Bekanntmachung des Verhaltenskodex des EVTZ;
-   Er/sie erstellt einen Jahresbericht über die durchgeführte Tätigkeit, sorgt für die Veröffentlichung auf
    der institutionellen Website (Art. 1, Absatz 14 G. 190/2012);
-   Er/sie übernimmt und definiert die Verbindungsmodalität mit allen anderen Akteuren des in diesem
    Plan beschriebenen Risikomanagementprozesses; - hat Gesprächs- und Kontrollbefugnisse.
-   Er/sie ist mit Kommunikations- und Kontrollbefugnissen ausgestattet.
Der NAKP 2018 erläuterte die Funktion und die Befugnisse des A.K.T.B., die subjektiven
Voraussetzungen für seine Ernennung, seine Amtszeit und den Widerruf des Auftrages.
Der NAKP 2019 hat sich wiederum ausführlich mit dem A.K.T.B. befasst (dem er - ebenfalls - einen
Adhoc-Anhang widmet) und insbesondere die Kriterien für die Auswahl desselben in objektiver und
subjektiver Hinsicht angegeben, seine Kompetenzen, Befugnisse und Verantwortlichkeiten sowie die
operative Unterstützung, die er benötigt.

Der Assistent des Antikorruptions- und Transparenz Beauftragten
Der A.K.T.B. verfügt über einen Assistent-A.K.T.B für die Unterstützung des Leiters der Abteilung
Korruptionsprävention und Transparenz bei der operativen Abwicklung der von der Plattform für den
Erwerb der Dreijahrespläne zur Korruptionsprävention und Transparenz vorgesehenen Leistungen.

Von den Ländern an den EVTZ abgeordnetes Personal:
-   beteiliget sich am Risikomanagementprozess;
-   beachtet die im D.P.K.P.T. enthaltenen Maßnahmen: jeder Verstoß gegen den Plan stellt einen Grund
    für disziplinarrechtliche Maßnahmen dar;
-   bietet dem A.K.T.B. eine konkrete Zusammenarbeit zur Korruptionsprävention an;
-   meldet Situationen von gesetzeswidrigem Verhalten und Interessenkonflikten an den jeweiligen
    Vorgesetzten oder an den Generalsekretär, das für die Disziplinarverfahren zuständig ist;
-   nimmt an Weiterbildungen zum Thema Vorbeugung der Korruption und Transparenz teil;
-   beachtet und setzt die Maßnahmen zur Korruptionsprävention um.

Die Mitarbeiter der Verwaltung in jeder Funktion:
-   beachten die im D.P.K.P.T. enthaltenen Maßnahmen;
-   melden rechtswidrige Handlungen (Whistleblower).

                                                                                                               12
6. Ausarbeitung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung des EVTZ
Bei der Ausarbeitung des ersten Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung wurde wie folgt
vorgegangen:
a) Risikoerfassung
b) Bewertung der korruptionsgefährdeten Bereiche
c) Festlegung der Vorbeugungsmaßnahmen zur Risikominimierung.

a) Risikoerfassung
Der EVTZ hat bereits bei der Erstellung des ersten Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
folgende Tätigkeiten als korruptionsgefährdete Bereiche gemäß Art. 1 Abs. 16 des Gesetzes Nr.
190/2012 befunden.

Auch im Jahr 2021 verarbeiteten die Verantwortlichen die notwendigen Daten, um mit der Modellierung
von korruptionsgefährdeten Prozessen und Teilprozessen der Entscheidungsfindung und dem damit
verbundenen Monitoring fortzufahren, wobei die Richtlinien des NAKP 2019 (siehe Anhang I)
eingehalten wurden.
Die angegebenen Risikobereiche im Anhang I des NAKP 2019 geben in schematischer, synthetischer
und tabellarischer Form wieder, was bereits in den früheren NAKP und in den ANAC-Hinweisen
angegeben wurde.

Liste der bedeutendsten allgemeinen Risikobereiche für alle Verwaltungen und Körperschaften
(Anlage 1 des ANAC Beschlusses Nr. 1064 vom 13.11.2019 – NAKP 2019)

Allgemeine Risikobereiche              Anmerkungen

Maßnahmen zur Erweiterung der Allgemeine            Risikobereiche    -   Anhang    2   NAKP    von   2013
Rechtssphäre der Betroffenen ohne entsprechend den Genehmigungen und Konzessionen (Buchstabe
direkte         und       unmittelbare a, Absatz 16 Art. 1 des Gesetzes 190/2012)
wirtschaftliche Auswirkung auf den
Betroffenen

Maßnahmen, die die Rechtssphäre Allgemeine           Risikobereiche-Anhang      2   des    NAKP       2013,
der Betroffenen ausdehnen und entsprechend der Gewährung und Auszahlung von Zuschüssen,
eine      direkte   und   unmittelbare Beiträgen, Subventionen, Finanzhilfen sowie der Gewährung von
wirtschaftliche Auswirkung auf den     wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art an Personen und öffentliche
Betroffenen haben                      und private Einrichtungen (Buchstabe c, Absatz 16

                                                                                                              13
Art.1 des Gesetzes 190/2012)

Öffentliche Aufträge (früher Bau-,     Allgemeine Risikobereiche - Gesetz 190/2012 - NAKP 2013 und
Dienstleistungs- und                   Aktualisierung 2015 NAKP, mit besonderem Bezug auf Paragraph
Lieferaufträge)                        4. Phasen des Vergabeverfahrens

Personalbeschaffung              und Allgemeine Risikobereiche - Gesetz 190/2012 - NAKP 2013 und
verwaltung                   (früher: Aktualisierung 2015 NAKP - Punkt b, Abs. 6.3, Fußnote 10
Personalbeschaffung              und
entwicklung)

Verwaltung von Einnahmen,              Allgemeine Risikobereiche - Aktualisierung 2015 des NAKP
Ausgaben und Vermögen                  (Allgemeiner Teil Abs. 6.3 Buchstabe b)

Kontrollen, Überprüfungen,             Allgemeine Risikobereiche - Aktualisierung 2015 des NAKP
Besichtigungen und                     (Allgemeiner Teil Abs. 6.3 Buchstabe b)
Strafmaßnahmen

Beauftragungen und Ernennungen         Allgemeine Risikobereiche - Aktualisierung 2015 des NAKP
                                       (Allgemeiner Teil Pr, 6.3 Buchstabe b)

Allgemeine Angelegenheiten und         Allgemeine Risikobereiche - Aktualisierung 2015 des NAKP
Rechtsstreitigkeiten                   (Allgemeiner Teil Abs. 6.3 Buchstabe b)

Die oben beschriebenen Aktivitäten führen in der konkreten EVTZ-Wirklichkeit zu einer Analyse und
Abbildung der folgenden Bereiche:

- Bereich Einstellung und Gehaltsentwicklung des Personals
       Erteilung von Mitarbeitsaufträgen

- Bereich Erteilung von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen
       Festlegung von Vergabegegenstand und -form
       Zuschlagskriterien
       Einholen von Kostenvoranschlägen
       Auswertung der Angebote
       Verhandlungsverfahren

                                                                                                      14
   direkte Vergabe
          Erstellung von Aufträgen

  - Zahlungen

  - Maßnahmen zur Erweiterung der juristischen Position des Empfängers mit direkten und
unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für den Empfänger (Beiträge)

  b) Bewertung der korruptionsgefährdeten Bereiche
  Die Bewertungsphase der Risiken wurde auf die Ausarbeitung einer Vielzahl von Informationen
  fokussiert, mit dem Ziel, eine zuverlässige Schätzung der Höhe der Risikoexposition für jeden Prozess
  zu erhalten.

  Es gibt zwei Bewertungskategorien: Wahrscheinlichkeit und Folgenabschätzung / (siehe Anlage 1)

  INDIKATOREN ZUR BEWERTUNG DER EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT:

      1. Ermessensfreiheit;
      2. Verwaltungsexterne Relevanz;
      3. Wirtschaftliche Relevanz;
      4. Kontrollen

  INDIKATOREN ZUR FOLGENABSCHÄTZUNG:

      1. Verwaltungsgerichtliche Folgen
      2. Wirtschaftliche Folgen
      3. Rufschädigende Folgen
      4. Folgen für Organisation und Image

  Die Summe der Wahrscheinlichkeit und der Folgenabschätzung zugewiesenen Werte ergibt die Höhe
  des Risikos jedes Prozesses in seinen Phasen.

  Nach Ermittlung der korruptionsgefährdeten Bereiche wurde Folgendes festgelegt:
          Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung

                                                                                                          15
      Maßnahmen betreffend die Transparenz
          Festlegung geeigneter Schulungen des Personals.

Aufgrund der dargelegten Ermittlung der korruptionsgefährdeten Tätigkeiten hat der EVTZ bereits
Vorbeugungsmaßnahmen eingeführt, um mögliche Risiken zu minimieren bzw. zu beseitigen, die
Fähigkeit zur Aufdeckung von Korruptionsfällen zu verbessern und ein für Korruption ungünstiges
Umfeld zu schaffen, indem ein Kontrollplan sowie einige Überprüfungsmechanismen eingeführt
werden.
Die angeführten Maßnahmen gelten für die gesamte Dauer dieses Dreijahresplans; sie werden jährlich
überprüft und verbessert.

Anzumerken       ist   auch,   dass   der     A.K.T.B.   die    Überprüfung    und     Zusammenstellung     des
Überwachungsprozesses durch die Anwendung der ANAC vorgenommen hat.

Überwachung der Verfahrensfristen
Der Zweck der Überwachung leitet sich aus den Bestimmungen des Art. 7, Abs. 2, des Gesetzes Nr.
69/2009 ab, der besagt, dass "die Einhaltung der Fristen für den Abschluss von Verfahren ein Element
der Bewertung von Führungskräften ist; sie wird bei der Auszahlung der Ergebnisvergütung
berücksichtigt".
Am 24. Mai 2016 ist das Landesgesetz Nr. 9 vom 4. Mai 2016 in Kraft getreten, das wesentliche
Änderungen des im Landesgesetz Nr. 17 vom 22. Oktober 1993 geregelten Verwaltungsverfahrens
vorgenommen hat. Besonderes Augenmerk richtete der Landesgesetzgeber auf die Änderung des
Artikels    4   des    Landesgesetzes       Nr.   17   vom     22.   Oktober   1993,    der   die   Dauer   des
Verwaltungsverfahrens betrifft. Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 9/2016 sieht vor, dass das
Verwaltungsverfahren innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen abgeschlossen werden muss. Dies
erfolgt in jedem Fall mit der Verabschiedung einer ausdrücklichen Maßnahme (außer natürlich bei
stillschweigender Zustimmung, zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT - SCIA) und
Baubeginn Meldung (B.B.M. - DIA). Die
Verabschiedung der Maßnahme beendet das Verfahren. Abweichende Fristen, die durch andere
Rechtsvorschriften (Landesgesetze und -verordnungen, EU-Vorschriften, staatliche Vorschriften)
festgelegt sind, sowie besondere Vorschriften über die Durchführung von Verwaltungsverfahren in
Sondergesetzen bleiben hiervon unberührt.

                                                                                                                  16
Abschließend hat die Provinz Bozen mit Rundschreiben Nr. 3 vom 22. Juni 2016 festgelegt, die
Verwaltungsverfahren zu erfassen, für deren Abschluss längere Fristen als die gesetzlich
vorgeschriebenen dreißig Tage erforderlich sind.

Mit Landesbeschluss Nr. 1245 vom 15. November 2016 wurden die Verwaltungsverfahren mit einer
längeren Frist für den Verfahrensabschluss geregelt. Mit Beschluss Nr. 1512 vom 27. Dezember 2016
wurden die Ausnahmen zur Anwendung des Rechtsinstitutes der stillschweigenden Zustimmung
festgelegt. Beide Beschlüsse wurden dann durch den Beschluss Nr. 205 vom 21. Februar 2017
abgeändert.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Landesbeschluss Nr. 169/2018 alle Verwaltungsverfahren
auflistet, für die keine Verpflichtung besteht, sie innerhalb der Dreißigtagesfrist abzuschließen
(Aufschub Frist – längere Frist).

RISIKOBEREICHE

Im Jahr 2020 wurden die Entscheidungsprozesse laut den Ausführungen des NAKP 2019 überarbeitet
und überprüft, welcher im Anhang I die allgemeinen und spezifischen Risikobereiche für den EVTZ
auflistet.
-    Maßnahmen zur Erweiterung der Rechtssphäre der Betroffenen (mit und ohne direkte und
unmittelbare wirtschaftliche Auswirkung auf den Betroffenen)
-    Öffentliche Verträge
-    Verwaltung und Einstellung des Personals
-    Verwaltung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
-    Kontrollen, Überprüfungen, Inspektionen und Sanktionen
-    Beauftragungen und Ernennungen
-    Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten
-    Freiberufliche Tätigkeit
-    Akkreditierte private Einrichtungen

Die oben aufgeführten Tätigkeitsbereiche werden zur besseren Überwachung nach der Modellierung
(siehe Excel), wie folgt aufgelistet und beschrieben:

                                                                                                    17
I)   ERTEILUNG VON MITARBEITSAUFTRÄGEN
       Mit Bezug auf diesen Bereich werden folgende Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
       getroffen:
      - Vorausgehende Festlegung der Kriterien;
      - Online-Veröffentlichung der Ausschreibung (falls vom Gesetz vorgesehen);
      - Bewertungskommission (sofern das Qualitätskriterium gilt) (falls vom Gesetz vorgesehen);
      - Pflichterklärung über das Nichtbestehen von Interessenkonflikten für die Verfasser der
       Ausschreibung sowie die Mitglieder der eventuellen Bewertungskommission;
      - hochspezialisierten Fachkräften vorbehaltene Anwerbung.

       Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt in Beachtung der in den Bestimmungen betreffend
       die Erteilung von Mitarbeitsaufträgen enthaltenen Grundsätzen und unter der Verantwortung
       des Generalsekretärs.
       Hinsichtlich der Veröffentlichung der Aufträge werden die gesetzlichen Regelungen gemäß Art. 15
       des gesetzesvertretenden Dekrets 33/2013 angewandt:

       „a) die Eckdaten des Beauftragungsakts;
       b) den Lebenslauf;
       c) die Daten bezüglich der Durchführung von Aufträgen oder der Inhaberschaft von Ämtern in
       Körperschaften des privaten Rechts, die durch die öffentliche Verwaltung geregelt oder finanziert
       werden, oder der Ausübung einer Berufstätigkeit;
       d) die wie auch immer benannten Vergütungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, dem
       Beratungsauftrag oder dem Auftrag zur Zusammenarbeit, mit spezifischer Angabe eventueller
       variabler Elemente oder von mit der Ergebnisbewertung verbundenen Elementen.

       (2) Die Veröffentlichung der Eckdaten der Akte über die Erteilung von Führungsaufträgen an nicht
       der öffentlichen Verwaltung angehörende Subjekte, von Beratungsaufträgen oder Aufträgen zur
       Zusammenarbeit an Außenstehende aus welchem Grund auch immer, für die eine Vergütung
       vorgesehen ist, unter Angabe der beziehenden Person, des Auftragsgrundes und des entrichteten
       Betrags sowie die Mitteilung der Daten an das Präsidium des Ministerrates – Abteilung für das
       öffentliche   Verwaltungswesen   –   im    Sinne   des   Art   53   Abs.   14   zweiter   Satz   des
       gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165 mit seinen späteren Änderungen sind
       Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Aktes und für die Auszahlung der entsprechenden
       Vergütungen. (…)“

                                                                                                              18
II)   ZUERKENNUNGG          VON    MASSNAHMEN         ZUR     ERWEITERUNG      DER    JURISTISCHEN
        POSITION       DES        EMPFÄNGERS         MIT     DIREKTEN      UND     UNMITTELBAREN
        WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN FÜR DEN EMPFÄNGER (Beiträge)
        -Bewertung der Zulässigkeit des Antrags, Zulassung aller Personen, die die formalen
        Voraussetzungen besitzen;
        -Bewertung in der Sache nach vorheriger Erklärung über das Nichtbestehen von
        Interessenkonflikten seitens der zuständigen Kommission;
        -detaillierte Rechnungslegung durch Rückverfolgbarkeit dessen, was abgegeben und
        archiviert wurde;
        -Zahlung der entsprechenden Rechnungen in der Reihenfolge ihres Eingangs.

        Die    Umsetzung      dieser     Maßnahmen         erfolgt   in   Beachtung   der    Euregio-
        Finanzierungsausschreibungen      (zurzeit     der     Forschungsförderungsfonds    und   der
        Mobilitätsfonds) und unter der Verantwortung des Generalsekretärs.

III) ANKÄUFE, VERGABEN, LIEFERUNGEN AB 40.000 EURO:
        Mit Bezug auf diesen Bereich werden folgende Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
        getroffen:
        -Festlegung von Vergabegegenstand und -form aufgrund des vom Vorstand des EVTZ
        ausgearbeiteten Programms;
        -Verbot der Vergabeaufteilung;
        -Durchführung einer Markterhebung für Vergaben, die nicht zur ordentlichen Tätigkeit des
        EVTZ gehören;
        -Vorzug des Angebots mit dem „höchsten Abschlag“ bei Vergabeverfahren, für die die
        Qualitätsvoraussetzungen bereits im Voraus vom EVTZ festgelegt wurden;
        -Nutzung der E-Procurement-Plattform der Provinz Bozen www.ausschreibungen-suedtirol.it;
        -Rotation der zur Unterbreitung von Angeboten eingeladenen Wirtschaftstreibenden (durch
        Nutzung des spezifischen von der Autonomen Provinz Bozen angelegten Verzeichnisses).

        Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt in Beachtung des Kodex der Verträge, des
        Landesgesetzes der Provinz Bozen Nr. 16/2015, des DLH Nr. 25/1995 und unter der
        Verantwortung des Generalsekretärs, wobei auch den Vereinfachungen Rechnung getragen wird,
        welche durch das Landesgesetz Nr. 3/2019 eingeführt worden sind und durch welche das oben
        genannte Landesgesetz Nr. 16/2015 erhebliche Änderungen erfahren hat.

                                                                                                        19
IV) ANKÄUFE, VERGABEN, LIEFERUNGEN UNTER 40.000 EURO:
       -Festlegung von Vergabegegenstand und -form aufgrund einer rigoros durchgeführten
       Markterhebung;
       -Festlegung der Vergabekriterien und Vorzug des Angebots mit dem „höchsten Abschlag“ bei
       Vergabeverfahren, für die die Qualitätsvoraussetzungen bereits im Voraus vom EVTZ
       festgelegt wurden;
       -Vermeiden übermäßig restriktiver und/oder gezielter Zuschlagsvoraussetzungen beim
       Einholen der Angebote, sodass die Teilnahme mehrerer Bewerber ermöglicht wird, sowie
       verpflichtendes Einholen über MEPAB und MEPA von mindestens 2 Kostenvoranschlägen von
       Wirtschaftstreibenden des Fachbereichs, wobei je nach Marktpräsenz und Art der Leistung
       eine Rotation zu gewährleisten ist;
       Wo dies möglich ist, Beitritt zu den auf der Plattform der Provinz (Agentur für die öffentlichen
       Aufträge der Autonomen Provinz Bozen) und der nationalen Plattform (CONSIP S.p.A.)
       vorhandenen Vereinbarungen;
       -Begründung der direkten Vergabe an ein einziges Wirtschaftsunternehmen (DLH Nr. 25/1995
       und Kodex der Verträge - gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50/2016);
       -Bewertung der Angebote, Genehmigung seitens der Mitglieder des Generalsekretariats nach
       Abgabe der Erklärung seitens der Führungskraft, dass kein Interessenkonflikt im Sinne des
       Art. 6-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 mit seinen späteren Änderungen besteht;

       Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt in Beachtung des Kodex der Verträge, des
       Landesgesetzes der Provinz Bozen Nr. 16/2015, des DLH Nr. 25/2015 und unter der
       Verantwortung des Generalsekretärs.

V)   ZAHLUNGEN
       -Elektronische Protokollierung der eingehenden Rechnungen;
       -Zahlung der Rechungen nach dem ausschließlichen Kriterium ihrer Eingangsreihenfolge;

       Die Umsetzung dieser Maßnahmen und die Zahlungen erfolgen unter der Verantwortung des
       Generalsekretärs, die falls erforderlich einen Mitarbeiter beauftragen kann.

                                                                                                          20
7. Allgemeine Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung
   a) Verhaltenskodex
      Als wesentliches Element des betreffenden Plans stellt dieser Kodex eine der wichtigsten
      Maßnahmen zur Umsetzung von Strategien zur Korruptionsprävention auf dezentraler Ebene
      dar, wie vom nationalen Antikorruptionsplan dargelegt. Letzterer wird jedem Mitarbeiter
      ausgehändigt und dessen Verbreitung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Institutionellen
      Website.
      Der Dienstverpflichtungs- und Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die die Verhinderung von
      Korruption fördern. Im Kodex wurde für alle Mitarbeiter eine besondere Pflicht zur Einhaltung
      dieses Plans festgelegt, deren Verletzung disziplinarrechtlich
      Berücksichtigung findet.
     *Wie in der Fassung des Plans 2017-2019 vorgesehen, wurde ein Verhaltenskodex für die EVTZ -
     Bediensteten verabschiedet, welcher auf der institutionellen Webseite der Europaregion
     veröffentlicht wurde. Von Seiten der zuständigen Führungskraft wurden dem Personal korrekte
     Informationen bezüglich seiner Anwendung gegeben.
      (N B: Es wird unterstrichen, dass die EVTZ-Bediensteten in den Stellenplänen der Autonomen
     Provinz Bozen-Südtirol, der Autonomen Provinz Trient und des Landes Tirol eingeteilt sind und
     sämtliche Maßnahmen betreffend die Gewährung von Prämien, individuellen Gehaltserhöhungen
     und Strafen von den zuständigen Personalabteilungen gemäß den jeweiligen Personalordnungen
     getroffen werden.)

   b) Weiterbildung
      Der EVTZ beabsichtigt, über die Generaldirektionen und die Ämter für Personalentwicklung
      seiner Mitglieder die spezifischen Schulungen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz
      fortzusetzen, die sich an die Bediensteten (auch mit befristetem Arbeitsverhältnis) richten. Zweck
      dieser Schulungen ist, die Bediensteten über die Inhalte und Zielsetzungen des Dreijahresplans
      zur Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz sowie über die damit zusammenhängenden
      Amtshandlungen in Kenntnis zu setzen. Diese Maßnahmen unterscheiden zwischen allgemeinen
      Schulungen für sämtliche aktive EVTZ-Bedienstete und spezifischen Schulungen für die
      Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz sowie für die direkt in
      korruptionsgefährdeten Bereichen tätigen Beamten.
      Am 28.03.2019 haben spezifische Schulungen mit einer Expertin stattgefunden, wobei eine
      davon sich an das gesamte Personal des EVTZ gerichtet hat.
      Im Jahr 2022 müssen sich die dem EVTZ zur Verfügung gestellten Mitarbeiter auf der
      Copernicus-Plattform       registrieren   und     den     zweisprachigen      Online-Kurs     zur

                                                                                                           21
Korruptionsbekämpfung besuchen, der von der Autonomen Provinz Bozen angeboten wird, wo
   der EVTZ seinen Sitz hat.
   Da die Ausbildung zur Korruptionsbekämpfung als kontinuierlich und spezifisch verstanden
   werden muss, vermittelt und vertieft sie folgende Themen:

   -      Vorschriften zur Vorbeugung von Korruption;
   -      Erfüllungen derselben;
   -      Rolle des D.P.K.P.T.;
   -      Pflichten von Führungskräften und Mitarbeitern;
   -      Whistleblowing;
   -      Transparenz- und Veröffentlichungspflichten;
   -      Interessenkonflikt "auch potentieller Natur" und die Pflicht zur Enthaltung;
   -      Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung;
   -      spezifische Fragen für einzelne Sektoren;

   Ziel der Weiterbildung ist es, die Mitarbeiter über das System von Richtlinien, Programmen und
   Instrumenten zu informieren, mit denen das komplexe Thema der Förderung von Ethik und
   Legalität, der Korruptionsprävention und der Risikovermeidung angegangen wird.
   Die Schulung muss dem Vorbereitungsstand, der fachlichen Kompetenz und der Funktion des
   Mitarbeiters als aktives Subjekt in der Korruptionsprävention angemessen sein.

c) Enthaltungspflicht bei Interessenkonflikt
   Artikel 1, Absatz 41 des Gesetzes 190/2012 führte mit Artikel 6-bis den Interessenkonflikt in das
   Gesetz Nr. 241/1990 über Verwaltungsverfahren ein. Der EVTZ passt sich dieser Pflicht
   ausnahmslos an und sieht insbesondere im Bereich der Beitragsgewährung und der
   Bewertungstätigkeit in Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben spezifische Pflichterklärungen
   vor.
   Die Vordrucke für die Erklärungen über das Nichtbestehen von Interessenkonflikten stehen ab
   Datum der Genehmigung des Verhaltenskodexes, dem sie beigelegt waren, im Gemeinsamen
   Büro der Europaregion zur Verfügung.

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d) Rotation
    Der Wechsel beim Controlling wird dadurch optimal gewährleistet, dass die Amtszeit als
    Präsident und als Generalsekretär zwei Jahre beträgt. Eine Rotation des Personals in den
    verschiedenen Aufgabenbereichen ist allerdings angesichts der bescheidenen Größe der
    Bürogemeinschaft und des sehr begrenzten Stellenplans nicht durchführbar. Diese würde eine
    Verminderung der Effizienz und der Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit nach sich ziehen,
    sodass die dem Personal anvertrauten Tätigkeiten und Aufgaben zum Großteil nicht zu Ende
    geführt werden könnten.

e) Weitere allgemeine gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung.
    Anmerkungen:
    Mit Bezug auf die allgemeinen in diesem Plan nicht ausdrücklich erwähnten Maßnahmen zur
    Korruptionsvorbeugung wird Folgendes angemerkt:
   Spezifische Bestimmungen über die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen: (da es
    über der obersten Stufe keine weiteren Führungspositionen gibt, sind neben den Bestimmungen
    betreffend den Generalsekretär und die Mitglieder des Generalsekretariats, welche nachstehend
    angeführt werden, keine weiteren spezifischen Bestimmungen erforderlich. Der mit Art. 1 Abs. 42
    des Gesetzes Nr. 190/2012 eingeführte neue Abs. 16-ter des Art. 53 des GvD Nr. 165/2001 legt
    fest, dass die Bediensteten [die Bestimmung bezieht sich nur auf Führungskräfte oder
    Verfahrensverantwortliche], die während der letzten drei Dienstjahre hoheitliche oder
    rechtsgeschäftliche Befugnisse für die öffentlichen Verwaltungen wahrgenommen haben, in den
    drei der Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Jahren keine abhängige oder freiberufliche
    Arbeit bei den privaten Rechtssubjekten leisten dürfen, an welche die mit genannten Befugnissen
    ausgeübte Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung gerichtet war. In der Bestimmung sind daraufhin
    auch die Strafen vorgesehen: Die unter Verletzung dieser Bestimmungen abgeschlossenen
    Verträge bzw. erteilten Aufträge sind nichtig. Die privaten Rechtssubjekte, die sie abgeschlossen
    bzw. erteilt haben, dürfen für die darauffolgenden drei Jahre keine Verträge mit den öffentlichen
    Verwaltungen abschließen, und schließlich müssen diesbezüglich eventuell erhaltene und
    festgestellte Vergütungen erstattet werden.
   Spezifische Bestimmung betreffend die Einsetzung von Kommissionen, Zuteilung zu den Ämtern
    und Erteilung von Aufträgen im Falle von strafrechtlicher Verurteilung wegen Verbrechen gegen
    die öffentliche Verwaltung (einige dieser Gegebenheiten treffen auf den EVTZ und dessen
    Tätigkeitsbereich nicht zu; im Allgemeinen wird in diesem Zusammenhang auf die
    Gesetzesbestimmungen verwiesen, und zwar den mit Art. 1 Abs. 46 des Gesetzes Nr. 190/2012
    eingeführten neuen Art. 35-bis des GvD Nr. 165/2001, welcher Folgendes besagt: Wer, auch mit

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nicht rechtskräftigem Urteil, wegen der Verbrechen laut dem Zweiten Buch 2. Titel 1. Abschnitt
         des Strafgesetzbuches verurteilt wurde: a) darf nicht – auch nicht mit Aufgaben der
         Schriftführung – in Kommissionen für den Zugang zum öffentlichen Dienst oder für öffentliche
         Auswahlverfahren berufen werden; b) darf keinem Amt – auch nicht mit leitenden Aufgaben –
         zugeteilt werden, das für die Verwaltung der Finanzmittel, den Ankauf von Gütern, Diensten und
         Lieferungen sowie für die Gewährung oder Entrichtung von Subventionen, Beiträgen usw.
         zuständig ist; c) darf keinen Kommissionen für die Wahl des Vertragspartners zwecks Vergabe
         von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Gewährung oder Entrichtung von
         Subventionen, Beiträgen usw. angehören.      Die Bestimmung laut Abs. 1 ergänzt die Gesetze
         und Verordnungen, die die Einsetzung von Kommissionen und die Ernennung deren Schriftführer
         regeln (so dass ihre Verletzung die Rechtswidrigkeit der abschließenden Maßnahme bewirkt).
        spezifische Regelung betreffend die Tätigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (die
         Bediensteten stehen im Dienstverhältnis zu den jeweiligen Landesverwaltungen und unterliegen
         den von diesen jeweils vorgesehenen Vertragsbestimmungen)
        spezifische Regelung betreffend die Durchführung von außerdienstlichen Aufträgen (die
         Bediensteten stehen im Dienstverhältnis zu den jeweiligen Landesverwaltungen, demnach
         obliegt es der jeweiligen Personalabteilung, eventuelle außerdienstliche Tätigkeiten zu
         überprüfen und zu genehmigen).

Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung des EVTZ überprüft im Laufe des Jahres die
Wirksamkeit und Effizienz der im Hinblick auf das Management der Korruptionsrisiken durchgeführten
Maßnahmen und verfasst darüber jedes Jahr den laut Art. 1 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 190/2012)
vorgesehenen Bericht. Außerdem aktualisiert sie den Plan zur Korruptionsvorbeugung, ändert
Verordnungen ab oder erstellt neue Verordnungen.

8.   Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität 2021 – 2023

Mit Beschluss des Vorstandes des EVTZ Nr. 29/2021 und Beschluss der Versammlung des EVTZ Nr.
13/2021 wurde die amtierende Generalsekretärin dott.ssa Marilena Defrancesco zur Verantwortlichen für
die Transparenz im Sinne des Art. 10 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr.
33 ernannt.

Der Dreijahresplan für die Transparenz und Integrität enthält die wichtigsten Maßnahmen und Leitlinien,
die der EVTZ im Dreijahreszeitraum 2021-2023 in Bezug auf die Transparenz zu beachten gedenkt.

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a)   Integritätsvereinbarungen
Gemäß Art.1, Abs.17 des Gesetzes Nr. 190/2012, in Anbetracht des Beschaffungsgesetzes/Kodex der
Vergaben G.v.D. Nr. 50/2016 und der zahlreichen Beiträge der ANAC, die auf die Einführung von
vertraglichen Maßnahmen zur Eindämmung, Vorbeugung und Bekämpfung von Korruptionsphänomenen
in einem der am meisten gefährdeten Bereiche - nämlich dem Einkaufssektor - drängen, wurde mit
Beschluss Nr. 2019-A-000722 vom 29.10.2019 eine Integritätsvereinbarung eingeführt: eine Reihe von
Verhaltensregeln also, die nicht nur - wie bereits erwähnt - darauf abzielen, Korruptionsphänomene zu
verhindern/zu bekämpfen, sondern auch die Verhaltensethik all derjenigen zu verbessern, die auf
verschiedene Weise an den Verfahren zur Vergabe von Waren, Dienstleistungen und Arbeiten beteiligt
sind (von Wettbewerbern/Wirtschaftsteilnehmern bis hin zu Mitarbeitern).
Zusätzlich zu den Verhaltensverpflichtungen, die auf die Sicherstellung der Legalität und Transparenz
abzielen, sieht die Integritätsvereinbarung ein System von Sanktionen vor, die von den öffentlichen
Auftraggebern im Falle eines Verstoßes gegen die in der Urkunde selbst enthaltenen Bestimmungen
anzuwenden sind, wobei die Sanktionen je nach Schwere des begangenen Verstoßes variieren (vom
Ausschluss von der Teilnahme an der Ausschreibung im Falle der Nicht-Unterzeichnung/Annahme), über
die Aufhebung des Zuschlags mit der konsequenten Anwendung zusätzlicher Maßnahmen - Vollstreckung
der Kaution und Meldung an die ANAC - bis hin zur Beendigung des abgeschlossenen Vertrags im Falle
eines festgestellten Verstoßes gegen die vereinbarten Klauseln).
Darüber hinaus ist es den Mitarbeitern sowohl in der Phase des Vertragsabschlusses als auch in der
Phase der Vertragsdurchführung ausdrücklich untersagt, sich der Vermittlung Dritter zu bedienen und im
Rahmen der Vermittlung Vorteile zu zahlen oder zu versprechen.
Wenn ein solches Verhalten zu Vorteilen jeglicher Art führen kann, dürfen die Mitarbeiter im Namen des
EVTZ keine Vergabe-, Liefer-, Dienstleistungs-, Finanzierungs- oder Versicherungsverträge mit
Unternehmen abschließen, mit denen der Mitarbeiter in den vorangegangenen zwei Jahren private
Verträge abgeschlossen oder Vorteile erhalten hat, mit Ausnahme von Verträgen, die gemäß Artikel 1342
des ZGB abgeschlossen wurden, und solchen von geringem Wert, wie im nächsten Absatz erörtert. In
diesem Fall muss sich der Mitarbeiter der Teilnahme an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Annahme und Ausführung des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Vergabe enthalten und einen
schriftlichen Bericht verfassen, der an den hierarchischen Vorgesetzten zu richten ist.
Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der mündliche oder schriftliche Beschwerden/Vorhaltungen von
natürlichen oder juristischen Personen erhält, die an Verhandlungsverfahren teilnehmen, an denen der
EVTZ als Partei beteiligt ist, seinen Vorgesetzten informieren.

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