KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 14. MAI 2013 - LCGB

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KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 14. MAI 2013 - LCGB
KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG
  ZUM KOLLEKTIVVERTRAG
     VOM 14. MAI 2013
KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 14. MAI 2013 - LCGB
IHRE
LCGB-KONTAKTPERSON

         Paul GLOUCHITSKI
        Gewerkschaftsassistent

     Tel.: +352 49 94 24-230
    Handy: +352 691 733 023
   E-Mail: pglouchitski@lcgb.lu

         ACAP
          Association des Chauffeurs
          d’Autobus Privés

          E-Mail: acap@lcgb.lu
KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 14. MAI 2013 - LCGB
Anhang zum Kollektivvertrag vom 14. Mai 2013 für Busfahrer
       und Hilfspersonal der privaten Busunternehmen
                           (Die französische Version ist maßgebend)

Zwischen FLEAA Asbl einerseits und den Gewerkschaften OGB-L und LCGB andererseits wird die
Verlängerung des Kollektivvertrags vom 14. Mai 2013 für Busfahrer und Hilfspersonal der privaten
Busunternehmen bis zum 31. Dezember 2017 vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingungen der
Einhaltung der allgemeinen Anmeldepflicht vereinbart.

Im Rahmen ihrer Diskussionen und im Verlauf ihrer Verhandlungen analysierten die Parteien die
nachstehenden Punkte, um zu den folgenden Schlussfolgerungen zu gelangen:

1) Großherzogliche Verordnung über regelmäßige Fahrten auf Strecken von weniger als 50
   km

Die Parteien vereinbarten die Befassung des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und
Infrastrukturen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Transport fällt, mit einem Dringlichkeitsantrag
zur Einführung der großherzoglichen Verordnung über die Pausen im Linienverkehr auf Strecken von
weniger als 50 km.

2) Änderung der nachstehenden Punkte des oben genannten Kollektivvertrags

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der nationalen Verordnung über den Linienverkehr auf Strecken
von weniger als 50 km wie oben:

   •   wird die monatliche Bereitschaftsprämie durch eine tägliche Bereitschaftsprämie in
       Übereinstimmung mit den nachstehenden Definitionen ersetzt.
   •   werden die Überstunden entsprechend in den nachstehenden Punkten beschriebenen
       Änderungen berechnet.
   •   wird das Mitspracherecht der Personaldelegationen in Übereinstimmung mit den
       nachstehenden Punkten erweitert.
   •   werden die Mitglieder der FLEAA aufgefordert, eine Programmierung zu berücksichtigen, die
       eine maximale Verringerung der Bereitschaftszeiten ermöglicht.

16.5 Arbeitspläne und Register

            Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitspläne zu erarbeiten, die den Arbeitnehmern
            rechtzeitig vorzulegen sind. Etwaige Änderungen sind zulässig, wenn sie den
            Arbeitnehmern vom Arbeitgeber rechtzeitig bekanntgegeben werden. Der Arbeitgeber
            informiert den Arbeitnehmer im Rahmen der Möglichkeiten 48 Stunden vor dem
            Dienstbeginn verbindlich über den Arbeitsort und die -zeiten.

            Das Unternehmen führt ein Arbeitszeitregister.

            Das Register übernimmt:

            - alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach Artikel 16 wie oben;

            - die nicht mobilen Aktivitäten, die nicht als Tätigkeiten in Verbindung mit dem
              Straßentransport zu betrachten sind;
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- alle mobilen Tätigkeiten, mit Fahrzeugen, die dauerhaft für den Transport von
           maximal 9 Personen inklusive des Fahrzeugführers konstruiert oder angepasst
           wurden.

         Das Arbeitszeitregister sowie die Aufzeichnungsbögen, die von der Bordeinheit oder
         vom Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten sowie ihre Druckversion sowie ggf. die
         Druckausgaben, die Diensttabellen und die Road Maps werden nach dem abgelaufenen
         Zeitraum zumindest binnen zwei Jahren aufbewahrt.

         Auf Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den mobilen Arbeitnehmern eine Kopie
         dieser Schriftstücke auszuhändigen.

         Neben den in Artikel L. 414 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 über die Reform des
         sozialen Dialogs innerhalb der Unternehmen und zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs
         vorgesehenen       genaueren    oder    zwingenderen      Bestimmungen      haben     die
         Personaldelegationen Anspruch auf Unterrichtung und Abgabe ihrer Stellungnahme über
         die in die Dienstzeiten eingetragenen Aufträge und Aufgaben. Bei Uneinigkeit über eine
         Dienstzeit, die in Anbetracht der Rechtsvorschriften oder des geltenden Kollektivvertrags
         zumindest drei Mal als nicht machbar betrachtet wurde, kann der paritätische Ausschuss
         befasst werden, um den Konflikt zu schlichten.

18.2     Bereitschaftszeit

18.2.1   Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 10 Stunden hinaus, sofern die tägliche
         Dienstzeit gemäß den Ausnahmeregelungen, wie in der großherzoglichen Verordnung
         vom … vorgesehen, geplant ist und keine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder
         eine Pause von mindestens fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30
         Minuten umfasst. In diesem Fall wird die Überschreitung der Bereitschaftszeit von 10
         Stunden von Amts wegen als Überstunden betrachtet.

18.2.2   Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 11 Stunden hinaus, sofern die tägliche
         Dienstzeit gemäß den Ausnahmeregelungen, wie in der großherzoglichen Verordnung
         vom … vorgesehen, geplant ist und eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder
         eine Pause von fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten
         umfasst. In diesem Fall wird die Überschreitung der Bereitschaftszeit von 11 Stunden
         von Amts wegen als Überstunden betrachtet.

18.2.3   Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 12 Stunden hinaus, wenn die in der
         geplanten täglichen Dienstzeit vorgesehenen Pausen den Bestimmungen nach Artikel 7
         der Europäischen Verordnung 561/2006 Rechnung tragen. In diesem Fall wird die
         Überschreitung der Bereitschaftszeit von 12 Stunden von Amts wegen als Überstunden
         betrachtet.

18.2.4   Wird die Bereitschaftszeit insgesamt oder vorrangig im Rahmen eines
         Gelegenheitsverkehrs geleistet, werden die Zeiten zwischen der 11. und der 14. Stunde
         nicht berücksichtigt.
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18.2.5    Unter einem Gelegenheitsverkehr sind Fahrten zu verstehen, die der Definition eines
          Liniendienstes nicht Rechnung tragen. Unter einem Liniendienst sind Fahrten zu
          verstehen, die von den Transportunternehmen RGTR, AVL, TICE und CFL
          übernommen werden sowie Fahrten, die im Auftrag von Kommunalbehörden, Schulen
          und Organisationen durchgeführt werden und um sämtliche reguläre Fahrten, die
          während des Bezugsmonats zumindest einmal wöchentlich stattfinden und von den
          Unternehmen im eigenen Auftrag im Umkreis von 50 km über das luxemburgische
          Territorium hinaus bewirtschaftet werden.

18.3      Geht die Bereitschaftszeit während des Gelegenheitsverkehrs unbeschadet der
          Bestimmungen nach Artikel 18.2.4 über 12 Stunden hinaus, werden die darüber hinaus
          geleisteten Stunden als Überstunden betrachtet.

18.4      Die tägliche Arbeitszeit gilt als erbracht, wenn die Arbeitszeit tatsächlich erreicht wird,
          auch wenn die Bereitschaftszeit von 10, 11, 12 oder 14 Stunden nicht erreicht wurde.

18.5      Die Zeit zwischen zwei Bereitschaftsdiensten, die der Fahrer anlässlich einer Hin- oder
          Rückfahrt ohne Lenkzeit in einem Bus oder in einem Zug verbringt, wird entsprechend
          2/3 als Bereitschaftszeit betrachtet.

18.6      Das Unternehmen händigt dem Fahrer spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des
          Gehaltszettels eine monatliche Aufstellung der tatsächlich geleisteten Bereitschaftszeiten
          aus.

18.7      Bereitschaftsprämie

          Geht der tatsächlich geleistete Bereitschaftsdienst (siehe Art. 18.2) über 11 Stunden
          hinaus, hat der Fahrer für diesen Arbeitstag Anspruch auf eine Prämie von 5,17 € (Index
          794,54). Diese Prämie erreicht 7,98 € (Index 794,54), wenn der Bereitschaftsdienst über
          12 Stunden hinausgeht.

          Die Prämie wird bei der Berechnung der Gehaltszulagen für Überstunden, Arbeiten an
          Sonntagen, Feiertagen und in den Nachtstunden nicht berücksichtigt.

Art. 19   Bezahlte Arbeitszeit

19.1      Definition
          Unbeschadet der Regeln, auf die in Artikel 19.3 weiter unten verwiesen wird, umfasst die
          tatsächlich bezahlte Arbeitszeit die Aktivitäten nach Artikel 18.1.1 bis Artikel 18.1.5.

19.2      Wöchentliche Arbeitszeit
          Die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt aufgrund einer 40-Stundenwoche.

19.3      Tägliche Arbeitszeit

          Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 8 Stunden und wird auf den
          Bezugszeitraum des Kalendermonats berechnet.
19.3.1   Wird die tägliche Arbeitszeit vollständig entsprechend der in der großherzoglichen
         Verordnung nach Artikel 18.2.1 vorgesehenen Ausnahmeregelungen geplant und
         berücksichtigt sie keine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder keine Pause von
         fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten, werden
         zumindest 8 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 10 Stunden erreicht
         oder überschreitet.

19.3.2   Wird die tägliche Arbeitszeit entsprechend der in der großherzoglichen Verordnung nach
         Artikel 18.2.2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen vollständig geplant und berücksichtigt
         sie eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder eine Pause von fünfzehn Minuten,
         gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten, werden zumindest 8 Arbeitsstunden
         verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht oder überschreitet.

19.3.3   Ermöglicht die geplante Dienstzeit während der gesamten Bereitschaftsdauer im Rahmen
         eines Dienstes, der vorrangig als Linienverkehr durchgeführt wird, die Einhaltung von
         Pausen gemäß den Bestimmungen nach Artikel 7 der Europäischen 561/2006, werden
         zumindest 7 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht
         oder überschreitet. Erreicht oder überschreitet dieser Bereitschaftsdienst 12 Stunden,
         werden zumindest 8 tatsächliche Arbeitsstunden verbucht.

19.3.4   Im Rahmen eines Dienstes, der vorrangig im Rahmen des Linienverkehrs durchgeführt
         wird, werden für die Arbeitnehmer, die an den mittels von permanent für die
         Gewährleistung des Transports von zumindest 10 Personen inkl. des Fahrers gebauten
         oder ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführten Transportaktivitäten beteiligt sind,
         zumindest 7 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht
         oder überschreitet. Erreicht oder überschreitet dieser Bereitschaftsdienst 12 Stunden,
         werden zumindest 8 tatsächliche Arbeitsstunden verbucht.

19.3.5   Im Rahmen eines Dienstes, der vorrangig als Gelegenheitsverkehr durchgeführt wird,
         werden zumindest 8 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 14 Stunden
         erreicht oder überschreitet.

19.3.6   Dauert die Bereitschaft weniger als 6 Stunden, wird die tatsächliche Arbeitszeit um eine
         Stunde erhöht, ohne dass die verbuchte Arbeitsstundenanzahl insgesamt 6 Stunden
         überschreiten darf.

19.4     Arbeitszeitabhängige Unterbrechungen von weniger als 30 Minuten werden nicht als
         Arbeitsunterbrechung betrachtet und gelten folglich als tatsächliche Arbeitszeit.

19.5     Die Zeit zwischen zwei Bereitschaftsdiensten, die der Fahrer in einem Bus oder in einem
         Zug auf der Hin- oder Rückfahrt ohne Lenkzeit verbringt, wird entsprechend 1/3 als
         tatsächliche Arbeitszeit betrachtet.
3) Art 27.3 – Laufzeit des Kollektivvertrags

Der Kollektivvertrag tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember
2017.

Wird der Kollektivvertrag nicht ab dem 1. Januar 2018 verlängert, bleiben seine Bestimmungen bis
zur Unterzeichnung eines neuen Kollektivvertrags wirksam.

Jede Partei ist berechtigt, diesen Kollektivvertrag in Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zu kündigen.

4) Allgemeine Bestimmungen

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bestimmungen des am 14. Mai 2013 unterzeichneten
Kollektivvertrags in ihrer Gesamtheit anwendbar bleiben.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach der Unterzeichnung dieses Anhangs die Verhandlungen
zum Zwecke der Verlängerung des Kollektivvertrags erneut aufzunehmen.

Die Sozialpartner haben vereinbart, dass die allgemeine Anmeldepflicht des Kollektivvertrags auf
Verlangen der Unterzeichnerparteien einzuhalten ist.

Geschehen in 7-facher Ausfertigung in Luxemburg, am 10. April 2017

      Für den Sektor der Busfahrer und des Hilfspersonals der
                    privaten Busunternehmen

               Frank SCHILLING                                     Marc WILTGEN
            Präsident FLEAA Asbl                                Sekretär FLEAA Asbl

                               Für die Gewerkschaften

             Romain DAUBENFELD                                  Jean-Paul BAUDOT
          Zentralsekretär des OGB-L                       Gewerkschaftssekretär des LCGBs
LCGB - Mitgliederverwaltung
                                                                                                                BP 1208 • L-1012 Luxembourg
                                                                                                        49 94 24-410 / -412 •  49 94 24-449
                                                                                                                                  www.lcgb.lu
                                                                                                                             membres@lcgb.lu

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BEITRITTSERKLÄRUNG
FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN

Ich Unterzeichnete(r):
Name:
Vorname:
Straße: 				                                                                                                                N°:
Postleitzahl:                                Wohnort:		                                                                     Land:
Geburtsdatum:                        /TAG                /MONAT                 /JAHR       Endziffern CNS-Kennn°:
Geburtsort:			                                                                              Nationalität:
Privattelefon:                                                                              Private E-Mail:
Arbeitgeber Name:
Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort)

 Zusätzlicher                     Statut                                                                                Werber
 Betritt                          Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit                     Student                         Name:
 CSC                              Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit             Auszubildender                  Vorname:
                                  Beamter                                               Hausfrau /-mann                 LCGB N°:
 (für belgische Grenzgänger)
                                  aktuell arbeitslos                                    Rentner                         Arbeitgeber:

 Code BIC/SWIFT:
 IBAN:

Wiederholende Zahlungsart:                                 monatlich 			halbjährlich 			 jährlich
                                                                    bitte Zutreffendes ankreuzen

 BANKEINZUG                                                       ÜBERWEISUNG                                                  LOHNABTRETUNG
 Mandat Core Sepa Direct Debit                                                                                                 (auf Anfrage)
 (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 14 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft)

Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung
an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank, Ihr Konto gemäß LCGB-Instruktionen zu belasten.

Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen:
      - innerhalb von 8 Wochen ab dem Kontenbelastungsdatum;
      - innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung.

Zahlungsempfänger                                  LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG

Identifikationsnummer                              LU47ZZZ0000000008699001001

 Ich bestätige hiermit, dass ich die Statuten des LCGB zur Kenntnis genommen, den Inhalt verstanden habe sowie den
  Regeln und Grundsätzen zustimme.
Mit untenstehender Unterschrift, erlauben Sie dem LCGB und der VITA, Ihre personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten zu verarbeiten (seit dem 25. Mai 2018 gültige EU-Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten und zum freien Datenverkehr). Weitere Informationen zur Nutzung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in den allgemeinen Bestimmungen unter www.lcgb.lu.

Ausgeführt in                                                  , am                                                Unterschrift
LCGB - Mitgliederverwaltung
                                                                                        BP 1208 • L-1012 Luxembourg
                                                                                49 94 24-409 / -412 •  49 94 24-449
                                                                                                          www.lcgb.lu
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VORTEILE DER LCGB-MITGLIEDSCHAFT
                                                                    Für seine Mitglieder:

                                                                    Der LCGB setzt sich für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit
                                                                    sowie die Wahrung und die Verteidigung der Interessen aller
                                                                    Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein, durch:

                                                                    Information, Beratung, Unterstützung
                                                                    • kostenlose Beratung und Informationen in mehreren Sprachen
                                                                        im INFO-CENTER ( +352 49 94 24-222 /
                                                                         infocenter@lcgb.lu);
                                                                    • Hilfe bei allen Fragen zur Abwicklung von privaten
Der LCGB ist eine Gewerkschaft, die sich im Interesse                   Formalitäten oder im Zusammenhang mit Behördengängen
ihrer 42.000 Mitglieder für bessere Lohn- und                           durch den LCGB Helpdesk ( +352 49 94 24-333 /
Arbeitsbedingungen sowie für die Sicherung und die                       helpdesk@lcgb.lu);
Schaffung von neuen Arbeitsplätzen einsetzt.                        • kostenloser Rechtsbeistand in allen arbeits- und
                                                                        sozialrechtlichen Streitfällen innerhalb der festgelegten
Der LCGB in den Betrieben:                                              Grenzen (Geschäftsordnung einsehbar auf www.lcgb.lu);
                                                                    • Rechtsbeistand für Berufskraftfahrer, Angestellte, die
•   verhandelt bessere Löhne;                                           im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, Dienstfahrten
•   verhandelt bessere Arbeitsbedingungen;                              durchführen, Angestellte mit Binnenschifferpatent und für
•   verhandelt Arbeitszeitmodelle für mehr Lebensqualität;              Wach- und Sicherheitspersonal;
•   setzt die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch;         • Berufshaftpflicht und Rechtsschutz für Arbeitnehmer, die
•   bekämpft jede Form von Diskriminierung;                             einen Gesundheitsberuf ausüben;
•   verhandelt Bestimmungen gegen Mobbing in den                    • Simulation und Berechnung der Rente;
    Kollektivverträgen;                                             • kostenlose Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung.
•   setzt sich für Stressprävention am Arbeitsplatz ein.
                                                                    Berufliche Weiterbildung
Gewerkschaftliche Aktionen, Verhandlungen von Kollektivverträgen,   • Fortbildungskurse und gewerkschaftliche Bildungstagungen;
die LCGB-Personalvertreter sowie der solidarische Einsatz der       • kostenlose Weiterbildungen für Arbeitssuchende (z.B. einen
Arbeitnehmer, die gemeinsam mit dem LCGB für ihre Rechte               Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben verfassen);
einstehen, sind die Mittel des LCGB.                                • individuelles Coaching (erste Stellensuche, neuen Arbeitsplatz
                                                                       finden / Arbeitsplatz wechseln);
Auf Ebene der Sozialversicherungen ist der LCGB in den              • Simulation von Einstellungsgesprächen;
paritätisch zusammengesetzten Verwaltungsorganen der                • Kompetenzerfassung.
Renten- und Krankenkassen vertreten und setzt sich ein:
                                                                    Zusatzleistungen
•   für gerechte und sichere Renten;                                • VITA-Hinterbliebenenunterstützung;
•   für gute Leistungen bei Krankheit;                              • Beitrittsmöglichkeit zur CMCM;
•   für gute Leistungen der Pflegeversicherung.                     • Zugangsmöglichkeit zur Gesundheitsversicherung
                                                                       MEDICIS HOSPI, ein Produkt von Groupe Foyer, das alle
Auf Ebene des Arbeits- und Sozialrechts, nimmt der LCGB                Krankenhauskosten in Europa deckt;
am Prozess der Gesetzgebung teil, mittels:                          • für französische Grenzgänger: Beitritt in die
                                                                       Zusatzkrankenkasse HARMONIE TRANSFRONTALIERS;
•   seiner Vertreter in der Arbeitnehmerkammer (CSL), wo            • Studienbeihilfen.
    Gutachten zu Gesetzen erstellt werden;
•   seiner Vertreter (Beisitzer) bei den Arbeitsgerichten sowie     Internationale Kooperationen
    den Schiedsgerichten der Sozialversicherungen;                  • für belgische Arbeitnehmer: Auf Antrag Einschreibung in der
•   seiner Tätigkeit als Lobbyist gegenüber dem Parlament und           belgischen CSC, mit allen Vorteilen der Mitgliedschaft in der
    der Regierung.                                                      größten belgischen Gewerkschaft;
                                                                    • für italienische Arbeitnehmer: Kooperation mit
Auf Ebene der Wirtschaft und der Beschäftigung:                         INAS (Instituto Nazionale Assistenza Sociale), einer
                                                                        Beratungsstelle des CISL, einer der wichtigsten
Der LCGB ist eine national repräsentative Gewerkschaft, die             Gewerkschaften Italiens;
in der Tripartite, dem ständigen Beschäftigungsgremium, dem         • für portugiesische Arbeitnehmer: Zusammenarbeit mit
Konjunkturkomitee, dem Wirtschafts- und Sozialrat, usw. vertreten       der Anwaltskanzlei Sónia Falcão da Fonseca und der
ist.                                                                    portugiesischen Gewerkschaft UGT-P.
Depuis le / Seit dem                                                           Indice : 814,40
01.01.2019                                                                      Index: 814,40

                                                                  Majorations / Zulagen
                                                Heures suppl.   Jours fériés      Nuits    Dimanche
Ancienneté    Salaire mensuel Salaire horaire   Überstunden       Feiertag        Nacht     Sonntag
Dienstalter     Monatslohn     Stundenlohn
                                                    40%           100%            15%        70%
                        PERMIS DE CONDUIRE D / FÜHRERSCHEINKLASSE D
    1.           3148,01         18,1966           7,2786        18,1966          2,7295   12,7376
   2.3.          3251,51         18,7949           7,5179        18,7949          2,8192   13,1564
  4.5.6.         3354,66         19,3911           7,7564        19,3911          2,9087   13,5738
   7.8.9.     3458,29      19,9901      7,9960      19,9901      2,9985       13,9931
 10.11.12     3561,39      20,5861      8,2344      20,5861      3,0879       14,4103
 13.14.15.    3613,12      20,8851      8,3540      20,8851      3,1328       14,6196
 16.17.18.    3664,87      21,1842      8,4737      21,1842      3,1776       14,8290
 19.20.21.    3716,60      21,4832      8,5933      21,4832      3,2225       15,0382
 22.23.24.    3768,28      21,7820      8,7128      21,7820      3,2673       15,2474
  ab 25.      3819,81      22,0798      8,8319      22,0798      3,3120       15,4559
                    PERMIS DE CONDUIRE DI / FÜHRERSCHEINKLASSE DI
     1.       2179,07      12,5958      5,0383      12,5958      1,8894        8,8170
    2.3.      2364,72      13,6689      5,4676      13,6689      2,0503        9,5682
   4.5.6.     2550,38      14,7421      5,8968      14,7421      2,2113       10,3195
   7.8.9.     2643,22      15,2787      6,1115      15,2787      2,2918       10,6951
 10.11.12.    2736,04      15,8153      6,3261      15,8153      2,3723       11,0707
  ab 13.      2831,11      16,3648      6,5459      16,3648      2,4547       11,4554
                     PERMIS DE CONDUIRE B / FÜHRERSCHEINKLASSE B
     1.       2071,10      11,9717      4,7887      11,9717      1,7958        8,3802
     2.       2071,10      11,9717      4,7887      11,9717      1,7958        8,3802
     3.       2071,10      11,9717      4,7887      11,9717      1,7958        8,3802
     4.       2111,15      12,2032      4,8813      12,2032      1,8305        8,5422
     5.       2209,23      12,7701      5,1081      12,7701      1,9155        8,9391
     6.       2270,22      13,1227      5,2491      13,1227      1,9684        9,1859
     7.       2327,70      13,4549      5,3820      13,4549      2,0182        9,4184
     8.       2385,17      13,7871      5,5148      13,7871      2,0681        9,6510
     9.       2442,64      14,1193      5,6477      14,1193      2,1179       9,8835
    10.       2500,11      14,4515      5,7806      14,4515      2,1677       10,1161
     PERSONNEL TECHNIQUE SANS CATP, DAP / TECHNISCHE MITARBEITER OHNE CATP, DAP
   1.-10.     2071,10      11,9717      4,7887
  ab 11.      2071,10      11,9717      4,7887
       PERSONNEL TECHNIQUE AVEC CATP, DAP / TECHNISCHE MITARBEITER MIT CATP, DAP
   1.-18.     2485,32      14,3660      5,7464      14,3660      2,1549       10,0562
  19.-21.     2521,95      14,5777      5,8311      14,5777      2,1867       10,2044
  22.-24.     2612,73      15,1025      6,0410      15,1025      2,2654       10,5717
  ab 25.      2705,09      15,6364      6,2545      15,6364      2,3455       10,9455
LCGB INFO-CENTER
                 4-222
          49 94 2                        Lundi-vendredi (sauf mercredi après-midi)
 +352
  infocenter@lc
        GB.LU
                gb.lu
                                  ½      Montag - Freitag (außer Mittwochnachmittag)
                                         8:30 – 12:00 & 13:00 – 17:00
  WWW.LC
                                          Lundi           Mardi           Mercredi           Jeudi            Vendredi          Samedi
                                         Montag          Dienstag         Mittwoch         Donnerstag          Freitag          Samstag

         LUXEMBOURG
       11, rue du Commerce             08:30 - 12:00    08:30 - 12:00    08:30 - 12:00     08:30 - 12:00     08:30 - 12:00
        L-1351 Luxembourg              13:00 - 17:00    13:00 - 17:00                      13:00 - 17:00     13:00 - 17:00
        +352 49 94 24-222
         ESCH/ALZETTE
           1, Grand-rue                08:30 - 12:00    08:30 - 12:00    08:30 - 12:00     08:30 - 12:00     08:30 - 12:00
        L-4131 Esch/Alzette            13:00 - 17:00    13:00 - 17:00                      13:00 - 17:00     13:00 - 17:00
         +352 54 90 70-1
           ETTELBRUCK
       47, avenue J.F. Kennedy         08:30 - 12:00    08:30 - 12:00    08:30 - 12:00     08:30 - 12:00     08:30 - 12:00
         L-9053 Ettelbruck             13:00 - 17:00    13:00 - 17:00                      13:00 - 17:00     13:00 - 17:00
        +352 81 90 38-1
          DIFFERDANGE
       25, rue Adolphe Krieps
        L-4605 Differdange
                                                        08:30 - 11:30                      08:30 - 11:30                      08:30 - 11:30
         m René FLENGHI
          +352 58 82 89
        differdange@lcgb.lu

         WASSERBILLIG
          Place de la Gare
        L-6601 Wasserbillig
    m Reinaldo CAMPOLARGO                                                                  17:30 - 19:00
 +352 74 06 55 |  +352 621 262 010
         camporei@pt.lu
   Consultas em lingua portuguesa

            MERZIG
       Saarbrücker Allee 23                             08:30 - 12:00
         D-66663 Merzig                                 13:00 - 16:30
      +49 (0) 68 61 93 81-778
             TRIER
        Schönbornstraße 1                                                                  08:30 - 12:00
          D-54295 Trier                                                                    13:00 - 16:30
      +49 (0) 651 46 08 76 41
           THIONVILLE
       1, place Marie Louise           08:30 - 12:00
        F-57100 Thionville             13:00 - 17:00
       +33 (0) 38 28 64-070
            ARLON                           ARLON (1, rue Pietro Ferrero) : Lundi à mercredi de 09h00 à 12h30 / jeudi de 14h00 à 18h00
     BASTOGNE | VIELSAMS
                                           BASTOGNE (12, rue Pierre Thomas) : Lundi de 14h00 à 18h00 / mardi à jeudi de 09h00 à 12h30
       +32 (0) 63 24 20 40
      p.conrotte@acv-csc.be                  VIELSAM (5, rue du Vieux Marché) : Lundi de 13h30 à 15h30 / mercredi de 8h30 à 12h00

           ST. VITH
        Klosterstraße 16
                                                        08:30 - 12:00                      14:00 - 18:00
         B-4780 St. Vith
       +32 (0) 87 85 99 32
             ST. VITH
       Centre culturel Triangel
         Vennbahnstraße 2
                                       14:00 - 18:00                                                         14:00 - 18:00
          B-4780 St. Vith
        m Brigitte WAGNER
        +352 671 013 610
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