KOLLEKTIVVERTRAG & ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 14. MAI 2013 - LCGB
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IHRE LCGB-KONTAKTPERSON Paul GLOUCHITSKI Gewerkschaftsassistent Tel.: +352 49 94 24-230 Handy: +352 691 733 023 E-Mail: pglouchitski@lcgb.lu ACAP Association des Chauffeurs d’Autobus Privés E-Mail: acap@lcgb.lu
Anhang zum Kollektivvertrag vom 14. Mai 2013 für Busfahrer und Hilfspersonal der privaten Busunternehmen (Die französische Version ist maßgebend) Zwischen FLEAA Asbl einerseits und den Gewerkschaften OGB-L und LCGB andererseits wird die Verlängerung des Kollektivvertrags vom 14. Mai 2013 für Busfahrer und Hilfspersonal der privaten Busunternehmen bis zum 31. Dezember 2017 vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingungen der Einhaltung der allgemeinen Anmeldepflicht vereinbart. Im Rahmen ihrer Diskussionen und im Verlauf ihrer Verhandlungen analysierten die Parteien die nachstehenden Punkte, um zu den folgenden Schlussfolgerungen zu gelangen: 1) Großherzogliche Verordnung über regelmäßige Fahrten auf Strecken von weniger als 50 km Die Parteien vereinbarten die Befassung des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Transport fällt, mit einem Dringlichkeitsantrag zur Einführung der großherzoglichen Verordnung über die Pausen im Linienverkehr auf Strecken von weniger als 50 km. 2) Änderung der nachstehenden Punkte des oben genannten Kollektivvertrags Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der nationalen Verordnung über den Linienverkehr auf Strecken von weniger als 50 km wie oben: • wird die monatliche Bereitschaftsprämie durch eine tägliche Bereitschaftsprämie in Übereinstimmung mit den nachstehenden Definitionen ersetzt. • werden die Überstunden entsprechend in den nachstehenden Punkten beschriebenen Änderungen berechnet. • wird das Mitspracherecht der Personaldelegationen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Punkten erweitert. • werden die Mitglieder der FLEAA aufgefordert, eine Programmierung zu berücksichtigen, die eine maximale Verringerung der Bereitschaftszeiten ermöglicht. 16.5 Arbeitspläne und Register Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitspläne zu erarbeiten, die den Arbeitnehmern rechtzeitig vorzulegen sind. Etwaige Änderungen sind zulässig, wenn sie den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber rechtzeitig bekanntgegeben werden. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer im Rahmen der Möglichkeiten 48 Stunden vor dem Dienstbeginn verbindlich über den Arbeitsort und die -zeiten. Das Unternehmen führt ein Arbeitszeitregister. Das Register übernimmt: - alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach Artikel 16 wie oben; - die nicht mobilen Aktivitäten, die nicht als Tätigkeiten in Verbindung mit dem Straßentransport zu betrachten sind;
- alle mobilen Tätigkeiten, mit Fahrzeugen, die dauerhaft für den Transport von maximal 9 Personen inklusive des Fahrzeugführers konstruiert oder angepasst wurden. Das Arbeitszeitregister sowie die Aufzeichnungsbögen, die von der Bordeinheit oder vom Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten sowie ihre Druckversion sowie ggf. die Druckausgaben, die Diensttabellen und die Road Maps werden nach dem abgelaufenen Zeitraum zumindest binnen zwei Jahren aufbewahrt. Auf Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den mobilen Arbeitnehmern eine Kopie dieser Schriftstücke auszuhändigen. Neben den in Artikel L. 414 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 über die Reform des sozialen Dialogs innerhalb der Unternehmen und zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen genaueren oder zwingenderen Bestimmungen haben die Personaldelegationen Anspruch auf Unterrichtung und Abgabe ihrer Stellungnahme über die in die Dienstzeiten eingetragenen Aufträge und Aufgaben. Bei Uneinigkeit über eine Dienstzeit, die in Anbetracht der Rechtsvorschriften oder des geltenden Kollektivvertrags zumindest drei Mal als nicht machbar betrachtet wurde, kann der paritätische Ausschuss befasst werden, um den Konflikt zu schlichten. 18.2 Bereitschaftszeit 18.2.1 Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 10 Stunden hinaus, sofern die tägliche Dienstzeit gemäß den Ausnahmeregelungen, wie in der großherzoglichen Verordnung vom … vorgesehen, geplant ist und keine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder eine Pause von mindestens fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten umfasst. In diesem Fall wird die Überschreitung der Bereitschaftszeit von 10 Stunden von Amts wegen als Überstunden betrachtet. 18.2.2 Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 11 Stunden hinaus, sofern die tägliche Dienstzeit gemäß den Ausnahmeregelungen, wie in der großherzoglichen Verordnung vom … vorgesehen, geplant ist und eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder eine Pause von fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten umfasst. In diesem Fall wird die Überschreitung der Bereitschaftszeit von 11 Stunden von Amts wegen als Überstunden betrachtet. 18.2.3 Die Bereitschaftszeit geht grundsätzlich nicht über 12 Stunden hinaus, wenn die in der geplanten täglichen Dienstzeit vorgesehenen Pausen den Bestimmungen nach Artikel 7 der Europäischen Verordnung 561/2006 Rechnung tragen. In diesem Fall wird die Überschreitung der Bereitschaftszeit von 12 Stunden von Amts wegen als Überstunden betrachtet. 18.2.4 Wird die Bereitschaftszeit insgesamt oder vorrangig im Rahmen eines Gelegenheitsverkehrs geleistet, werden die Zeiten zwischen der 11. und der 14. Stunde nicht berücksichtigt.
18.2.5 Unter einem Gelegenheitsverkehr sind Fahrten zu verstehen, die der Definition eines Liniendienstes nicht Rechnung tragen. Unter einem Liniendienst sind Fahrten zu verstehen, die von den Transportunternehmen RGTR, AVL, TICE und CFL übernommen werden sowie Fahrten, die im Auftrag von Kommunalbehörden, Schulen und Organisationen durchgeführt werden und um sämtliche reguläre Fahrten, die während des Bezugsmonats zumindest einmal wöchentlich stattfinden und von den Unternehmen im eigenen Auftrag im Umkreis von 50 km über das luxemburgische Territorium hinaus bewirtschaftet werden. 18.3 Geht die Bereitschaftszeit während des Gelegenheitsverkehrs unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 18.2.4 über 12 Stunden hinaus, werden die darüber hinaus geleisteten Stunden als Überstunden betrachtet. 18.4 Die tägliche Arbeitszeit gilt als erbracht, wenn die Arbeitszeit tatsächlich erreicht wird, auch wenn die Bereitschaftszeit von 10, 11, 12 oder 14 Stunden nicht erreicht wurde. 18.5 Die Zeit zwischen zwei Bereitschaftsdiensten, die der Fahrer anlässlich einer Hin- oder Rückfahrt ohne Lenkzeit in einem Bus oder in einem Zug verbringt, wird entsprechend 2/3 als Bereitschaftszeit betrachtet. 18.6 Das Unternehmen händigt dem Fahrer spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Gehaltszettels eine monatliche Aufstellung der tatsächlich geleisteten Bereitschaftszeiten aus. 18.7 Bereitschaftsprämie Geht der tatsächlich geleistete Bereitschaftsdienst (siehe Art. 18.2) über 11 Stunden hinaus, hat der Fahrer für diesen Arbeitstag Anspruch auf eine Prämie von 5,17 € (Index 794,54). Diese Prämie erreicht 7,98 € (Index 794,54), wenn der Bereitschaftsdienst über 12 Stunden hinausgeht. Die Prämie wird bei der Berechnung der Gehaltszulagen für Überstunden, Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und in den Nachtstunden nicht berücksichtigt. Art. 19 Bezahlte Arbeitszeit 19.1 Definition Unbeschadet der Regeln, auf die in Artikel 19.3 weiter unten verwiesen wird, umfasst die tatsächlich bezahlte Arbeitszeit die Aktivitäten nach Artikel 18.1.1 bis Artikel 18.1.5. 19.2 Wöchentliche Arbeitszeit Die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt aufgrund einer 40-Stundenwoche. 19.3 Tägliche Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 8 Stunden und wird auf den Bezugszeitraum des Kalendermonats berechnet.
19.3.1 Wird die tägliche Arbeitszeit vollständig entsprechend der in der großherzoglichen Verordnung nach Artikel 18.2.1 vorgesehenen Ausnahmeregelungen geplant und berücksichtigt sie keine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder keine Pause von fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten, werden zumindest 8 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 10 Stunden erreicht oder überschreitet. 19.3.2 Wird die tägliche Arbeitszeit entsprechend der in der großherzoglichen Verordnung nach Artikel 18.2.2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen vollständig geplant und berücksichtigt sie eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten oder eine Pause von fünfzehn Minuten, gefolgt von einer Pause von zumindest 30 Minuten, werden zumindest 8 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht oder überschreitet. 19.3.3 Ermöglicht die geplante Dienstzeit während der gesamten Bereitschaftsdauer im Rahmen eines Dienstes, der vorrangig als Linienverkehr durchgeführt wird, die Einhaltung von Pausen gemäß den Bestimmungen nach Artikel 7 der Europäischen 561/2006, werden zumindest 7 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht oder überschreitet. Erreicht oder überschreitet dieser Bereitschaftsdienst 12 Stunden, werden zumindest 8 tatsächliche Arbeitsstunden verbucht. 19.3.4 Im Rahmen eines Dienstes, der vorrangig im Rahmen des Linienverkehrs durchgeführt wird, werden für die Arbeitnehmer, die an den mittels von permanent für die Gewährleistung des Transports von zumindest 10 Personen inkl. des Fahrers gebauten oder ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführten Transportaktivitäten beteiligt sind, zumindest 7 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 11 Stunden erreicht oder überschreitet. Erreicht oder überschreitet dieser Bereitschaftsdienst 12 Stunden, werden zumindest 8 tatsächliche Arbeitsstunden verbucht. 19.3.5 Im Rahmen eines Dienstes, der vorrangig als Gelegenheitsverkehr durchgeführt wird, werden zumindest 8 Arbeitsstunden verbucht, sobald der Bereitschaftsdienst 14 Stunden erreicht oder überschreitet. 19.3.6 Dauert die Bereitschaft weniger als 6 Stunden, wird die tatsächliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöht, ohne dass die verbuchte Arbeitsstundenanzahl insgesamt 6 Stunden überschreiten darf. 19.4 Arbeitszeitabhängige Unterbrechungen von weniger als 30 Minuten werden nicht als Arbeitsunterbrechung betrachtet und gelten folglich als tatsächliche Arbeitszeit. 19.5 Die Zeit zwischen zwei Bereitschaftsdiensten, die der Fahrer in einem Bus oder in einem Zug auf der Hin- oder Rückfahrt ohne Lenkzeit verbringt, wird entsprechend 1/3 als tatsächliche Arbeitszeit betrachtet.
3) Art 27.3 – Laufzeit des Kollektivvertrags Der Kollektivvertrag tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 2017. Wird der Kollektivvertrag nicht ab dem 1. Januar 2018 verlängert, bleiben seine Bestimmungen bis zur Unterzeichnung eines neuen Kollektivvertrags wirksam. Jede Partei ist berechtigt, diesen Kollektivvertrag in Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen. 4) Allgemeine Bestimmungen Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bestimmungen des am 14. Mai 2013 unterzeichneten Kollektivvertrags in ihrer Gesamtheit anwendbar bleiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach der Unterzeichnung dieses Anhangs die Verhandlungen zum Zwecke der Verlängerung des Kollektivvertrags erneut aufzunehmen. Die Sozialpartner haben vereinbart, dass die allgemeine Anmeldepflicht des Kollektivvertrags auf Verlangen der Unterzeichnerparteien einzuhalten ist. Geschehen in 7-facher Ausfertigung in Luxemburg, am 10. April 2017 Für den Sektor der Busfahrer und des Hilfspersonals der privaten Busunternehmen Frank SCHILLING Marc WILTGEN Präsident FLEAA Asbl Sekretär FLEAA Asbl Für die Gewerkschaften Romain DAUBENFELD Jean-Paul BAUDOT Zentralsekretär des OGB-L Gewerkschaftssekretär des LCGBs
LCGB - Mitgliederverwaltung BP 1208 • L-1012 Luxembourg 49 94 24-410 / -412 • 49 94 24-449 www.lcgb.lu membres@lcgb.lu (wird vom LCGB ausgefüllt) BEITRITTSERKLÄRUNG FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN Ich Unterzeichnete(r): Name: Vorname: Straße: N°: Postleitzahl: Wohnort: Land: Geburtsdatum: /TAG /MONAT /JAHR Endziffern CNS-Kennn°: Geburtsort: Nationalität: Privattelefon: Private E-Mail: Arbeitgeber Name: Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort) Zusätzlicher Statut Werber Betritt Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit Student Name: CSC Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit Auszubildender Vorname: Beamter Hausfrau /-mann LCGB N°: (für belgische Grenzgänger) aktuell arbeitslos Rentner Arbeitgeber: Code BIC/SWIFT: IBAN: Wiederholende Zahlungsart: monatlich halbjährlich jährlich bitte Zutreffendes ankreuzen BANKEINZUG ÜBERWEISUNG LOHNABTRETUNG Mandat Core Sepa Direct Debit (auf Anfrage) (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 14 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft) Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank, Ihr Konto gemäß LCGB-Instruktionen zu belasten. Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen: - innerhalb von 8 Wochen ab dem Kontenbelastungsdatum; - innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung. Zahlungsempfänger LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG Identifikationsnummer LU47ZZZ0000000008699001001 Ich bestätige hiermit, dass ich die Statuten des LCGB zur Kenntnis genommen, den Inhalt verstanden habe sowie den Regeln und Grundsätzen zustimme. Mit untenstehender Unterschrift, erlauben Sie dem LCGB und der VITA, Ihre personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu verarbeiten (seit dem 25. Mai 2018 gültige EU-Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten und zum freien Datenverkehr). Weitere Informationen zur Nutzung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in den allgemeinen Bestimmungen unter www.lcgb.lu. Ausgeführt in , am Unterschrift
LCGB - Mitgliederverwaltung BP 1208 • L-1012 Luxembourg 49 94 24-409 / -412 • 49 94 24-449 www.lcgb.lu membres@lcgb.lu VORTEILE DER LCGB-MITGLIEDSCHAFT Für seine Mitglieder: Der LCGB setzt sich für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit sowie die Wahrung und die Verteidigung der Interessen aller Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein, durch: Information, Beratung, Unterstützung • kostenlose Beratung und Informationen in mehreren Sprachen im INFO-CENTER ( +352 49 94 24-222 / infocenter@lcgb.lu); • Hilfe bei allen Fragen zur Abwicklung von privaten Der LCGB ist eine Gewerkschaft, die sich im Interesse Formalitäten oder im Zusammenhang mit Behördengängen ihrer 42.000 Mitglieder für bessere Lohn- und durch den LCGB Helpdesk ( +352 49 94 24-333 / Arbeitsbedingungen sowie für die Sicherung und die helpdesk@lcgb.lu); Schaffung von neuen Arbeitsplätzen einsetzt. • kostenloser Rechtsbeistand in allen arbeits- und sozialrechtlichen Streitfällen innerhalb der festgelegten Der LCGB in den Betrieben: Grenzen (Geschäftsordnung einsehbar auf www.lcgb.lu); • Rechtsbeistand für Berufskraftfahrer, Angestellte, die • verhandelt bessere Löhne; im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, Dienstfahrten • verhandelt bessere Arbeitsbedingungen; durchführen, Angestellte mit Binnenschifferpatent und für • verhandelt Arbeitszeitmodelle für mehr Lebensqualität; Wach- und Sicherheitspersonal; • setzt die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch; • Berufshaftpflicht und Rechtsschutz für Arbeitnehmer, die • bekämpft jede Form von Diskriminierung; einen Gesundheitsberuf ausüben; • verhandelt Bestimmungen gegen Mobbing in den • Simulation und Berechnung der Rente; Kollektivverträgen; • kostenlose Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung. • setzt sich für Stressprävention am Arbeitsplatz ein. Berufliche Weiterbildung Gewerkschaftliche Aktionen, Verhandlungen von Kollektivverträgen, • Fortbildungskurse und gewerkschaftliche Bildungstagungen; die LCGB-Personalvertreter sowie der solidarische Einsatz der • kostenlose Weiterbildungen für Arbeitssuchende (z.B. einen Arbeitnehmer, die gemeinsam mit dem LCGB für ihre Rechte Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben verfassen); einstehen, sind die Mittel des LCGB. • individuelles Coaching (erste Stellensuche, neuen Arbeitsplatz finden / Arbeitsplatz wechseln); Auf Ebene der Sozialversicherungen ist der LCGB in den • Simulation von Einstellungsgesprächen; paritätisch zusammengesetzten Verwaltungsorganen der • Kompetenzerfassung. Renten- und Krankenkassen vertreten und setzt sich ein: Zusatzleistungen • für gerechte und sichere Renten; • VITA-Hinterbliebenenunterstützung; • für gute Leistungen bei Krankheit; • Beitrittsmöglichkeit zur CMCM; • für gute Leistungen der Pflegeversicherung. • Zugangsmöglichkeit zur Gesundheitsversicherung MEDICIS HOSPI, ein Produkt von Groupe Foyer, das alle Auf Ebene des Arbeits- und Sozialrechts, nimmt der LCGB Krankenhauskosten in Europa deckt; am Prozess der Gesetzgebung teil, mittels: • für französische Grenzgänger: Beitritt in die Zusatzkrankenkasse HARMONIE TRANSFRONTALIERS; • seiner Vertreter in der Arbeitnehmerkammer (CSL), wo • Studienbeihilfen. Gutachten zu Gesetzen erstellt werden; • seiner Vertreter (Beisitzer) bei den Arbeitsgerichten sowie Internationale Kooperationen den Schiedsgerichten der Sozialversicherungen; • für belgische Arbeitnehmer: Auf Antrag Einschreibung in der • seiner Tätigkeit als Lobbyist gegenüber dem Parlament und belgischen CSC, mit allen Vorteilen der Mitgliedschaft in der der Regierung. größten belgischen Gewerkschaft; • für italienische Arbeitnehmer: Kooperation mit Auf Ebene der Wirtschaft und der Beschäftigung: INAS (Instituto Nazionale Assistenza Sociale), einer Beratungsstelle des CISL, einer der wichtigsten Der LCGB ist eine national repräsentative Gewerkschaft, die Gewerkschaften Italiens; in der Tripartite, dem ständigen Beschäftigungsgremium, dem • für portugiesische Arbeitnehmer: Zusammenarbeit mit Konjunkturkomitee, dem Wirtschafts- und Sozialrat, usw. vertreten der Anwaltskanzlei Sónia Falcão da Fonseca und der ist. portugiesischen Gewerkschaft UGT-P.
Depuis le / Seit dem Indice : 814,40 01.01.2019 Index: 814,40 Majorations / Zulagen Heures suppl. Jours fériés Nuits Dimanche Ancienneté Salaire mensuel Salaire horaire Überstunden Feiertag Nacht Sonntag Dienstalter Monatslohn Stundenlohn 40% 100% 15% 70% PERMIS DE CONDUIRE D / FÜHRERSCHEINKLASSE D 1. 3148,01 18,1966 7,2786 18,1966 2,7295 12,7376 2.3. 3251,51 18,7949 7,5179 18,7949 2,8192 13,1564 4.5.6. 3354,66 19,3911 7,7564 19,3911 2,9087 13,5738 7.8.9. 3458,29 19,9901 7,9960 19,9901 2,9985 13,9931 10.11.12 3561,39 20,5861 8,2344 20,5861 3,0879 14,4103 13.14.15. 3613,12 20,8851 8,3540 20,8851 3,1328 14,6196 16.17.18. 3664,87 21,1842 8,4737 21,1842 3,1776 14,8290 19.20.21. 3716,60 21,4832 8,5933 21,4832 3,2225 15,0382 22.23.24. 3768,28 21,7820 8,7128 21,7820 3,2673 15,2474 ab 25. 3819,81 22,0798 8,8319 22,0798 3,3120 15,4559 PERMIS DE CONDUIRE DI / FÜHRERSCHEINKLASSE DI 1. 2179,07 12,5958 5,0383 12,5958 1,8894 8,8170 2.3. 2364,72 13,6689 5,4676 13,6689 2,0503 9,5682 4.5.6. 2550,38 14,7421 5,8968 14,7421 2,2113 10,3195 7.8.9. 2643,22 15,2787 6,1115 15,2787 2,2918 10,6951 10.11.12. 2736,04 15,8153 6,3261 15,8153 2,3723 11,0707 ab 13. 2831,11 16,3648 6,5459 16,3648 2,4547 11,4554 PERMIS DE CONDUIRE B / FÜHRERSCHEINKLASSE B 1. 2071,10 11,9717 4,7887 11,9717 1,7958 8,3802 2. 2071,10 11,9717 4,7887 11,9717 1,7958 8,3802 3. 2071,10 11,9717 4,7887 11,9717 1,7958 8,3802 4. 2111,15 12,2032 4,8813 12,2032 1,8305 8,5422 5. 2209,23 12,7701 5,1081 12,7701 1,9155 8,9391 6. 2270,22 13,1227 5,2491 13,1227 1,9684 9,1859 7. 2327,70 13,4549 5,3820 13,4549 2,0182 9,4184 8. 2385,17 13,7871 5,5148 13,7871 2,0681 9,6510 9. 2442,64 14,1193 5,6477 14,1193 2,1179 9,8835 10. 2500,11 14,4515 5,7806 14,4515 2,1677 10,1161 PERSONNEL TECHNIQUE SANS CATP, DAP / TECHNISCHE MITARBEITER OHNE CATP, DAP 1.-10. 2071,10 11,9717 4,7887 ab 11. 2071,10 11,9717 4,7887 PERSONNEL TECHNIQUE AVEC CATP, DAP / TECHNISCHE MITARBEITER MIT CATP, DAP 1.-18. 2485,32 14,3660 5,7464 14,3660 2,1549 10,0562 19.-21. 2521,95 14,5777 5,8311 14,5777 2,1867 10,2044 22.-24. 2612,73 15,1025 6,0410 15,1025 2,2654 10,5717 ab 25. 2705,09 15,6364 6,2545 15,6364 2,3455 10,9455
LCGB INFO-CENTER 4-222 49 94 2 Lundi-vendredi (sauf mercredi après-midi) +352 infocenter@lc GB.LU gb.lu ½ Montag - Freitag (außer Mittwochnachmittag) 8:30 – 12:00 & 13:00 – 17:00 WWW.LC Lundi Mardi Mercredi Jeudi Vendredi Samedi Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag LUXEMBOURG 11, rue du Commerce 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 L-1351 Luxembourg 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 +352 49 94 24-222 ESCH/ALZETTE 1, Grand-rue 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 L-4131 Esch/Alzette 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 +352 54 90 70-1 ETTELBRUCK 47, avenue J.F. Kennedy 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 08:30 - 12:00 L-9053 Ettelbruck 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 13:00 - 17:00 +352 81 90 38-1 DIFFERDANGE 25, rue Adolphe Krieps L-4605 Differdange 08:30 - 11:30 08:30 - 11:30 08:30 - 11:30 m René FLENGHI +352 58 82 89 differdange@lcgb.lu WASSERBILLIG Place de la Gare L-6601 Wasserbillig m Reinaldo CAMPOLARGO 17:30 - 19:00 +352 74 06 55 | +352 621 262 010 camporei@pt.lu Consultas em lingua portuguesa MERZIG Saarbrücker Allee 23 08:30 - 12:00 D-66663 Merzig 13:00 - 16:30 +49 (0) 68 61 93 81-778 TRIER Schönbornstraße 1 08:30 - 12:00 D-54295 Trier 13:00 - 16:30 +49 (0) 651 46 08 76 41 THIONVILLE 1, place Marie Louise 08:30 - 12:00 F-57100 Thionville 13:00 - 17:00 +33 (0) 38 28 64-070 ARLON ARLON (1, rue Pietro Ferrero) : Lundi à mercredi de 09h00 à 12h30 / jeudi de 14h00 à 18h00 BASTOGNE | VIELSAMS BASTOGNE (12, rue Pierre Thomas) : Lundi de 14h00 à 18h00 / mardi à jeudi de 09h00 à 12h30 +32 (0) 63 24 20 40 p.conrotte@acv-csc.be VIELSAM (5, rue du Vieux Marché) : Lundi de 13h30 à 15h30 / mercredi de 8h30 à 12h00 ST. VITH Klosterstraße 16 08:30 - 12:00 14:00 - 18:00 B-4780 St. Vith +32 (0) 87 85 99 32 ST. VITH Centre culturel Triangel Vennbahnstraße 2 14:00 - 18:00 14:00 - 18:00 B-4780 St. Vith m Brigitte WAGNER +352 671 013 610
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