Ein frohes, gesegnetes und friedvolles Osterfest 2022

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Ein frohes, gesegnetes und friedvolles Osterfest 2022
55. Jahrgang                       13. April 2022                 KW 15

Ein frohes, gesegnetes und friedvolles Osterfest 2022
        wünsche ich allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern
               und allen Kindern viel Spaß bei der Ostersuche,
               ein reich gefülltes Osternest und schöne Ferien.

      Ihr

                        Uwe Handgrätinger, Bürgermeister
Ein frohes, gesegnetes und friedvolles Osterfest 2022
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Öffnungszeiten des Rathauses                                      Apothekenbereitschaftsdienst
Montag           Ostermontag                                      Do.,   14.04. Rats-Apotheke, Laupheim
Dienstag         9.00 – 12.00 Uhr                                 Fr.,   15.04. Apotheke Dr. Mack, Munderkingen
Mittwoch         9.00 – 12.00 Uhr                                 Sa.,   16.04. Apotheke Dr. Mack am Wenzelstein, Ehingen
Donnerstag       9.00 – 12.00 Uhr / 15.00 – 17.00 Uhr             So.,   17.04. Rats-Apotheke, Ehingen
Durch Wahrnehmung von Terminen außerhalb des                      Mo.,   18.04. Linden-Apotheke am Sternplatz, Ehingen
Rathauses können Sprechzeiten des Bürgermeisters                  Di.,   19.04. Apotheke Dr. Mack, Rottenacker
entfallen. Wichtige Termine, auch außerhalb der                   Mi.,   20.04. Neue Apotheke, Laupheim
normalen Sprechzeiten, können jederzeit telefonisch
vereinbart werden.                                                Wir gratulieren zum Jubiläum
Tel. dienstl. 1648          privat 07357/2672
                                                                                 Am 13.04. feiern
Ärztlicher Notfalldienst                                                         Hildegard und Hermann Gerner
Bereitschaftsdienst:       Notrufnummer 116 117                                  Ihr 50. Ehejubiläum.
Bereitschaftsdienst-Zeiten:
Mo/ Di/ Do: 18.00 – 8.00 Uhr des Folgetages,
Mi:         13.00 – 8.00 Uhr des Folgetages,                      Abfallsammlungen
Fr:         16.00 – 8.00 Uhr des Folgetages,                      Altholzabfuhr:              Di, 19.04.
Sa/ So/ Feiertage: 8.00 – 8.00 Uhr des Folgetages.                Sperrmüllabfuhr:            Mi, 20.04.
Öffnungszeiten Notfallpraxis im                                   Hausmüll:                   Do, 21.04.
Kreiskrankenhaus Ehingen                                          Abholung Gelber Sack:       Fr, 22.04.
(gegenüber Information am Haupteingang)
Sa, So, Feiertage (auch 24./31.12.) 8.00 – 22.00 Uhr.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
An Werktagen ist die Notfallpraxis nicht besetzt.                 Termine auf einen Blick
                                                                  SV Unterstadion – Abt. Jugendfußball
Zahnärztlicher Notfalldienst                                      Mittwoch 13.04. und 20.04.            Jugendspiele
                                                                  Siehe auch unter Vereinsnachrichten
Zu erfragen unter Tel. 01805 / 911 601
Zahnmedizinische Patientenberatung                                AOK Radtreff Unterstadion
Tel. 0800 / 47 47 800 mittwochs 15.00-18.00 Uhr                   Ab Dienstag 19.04.          18 Uhr am Tennisheim.
                                                                  Siehe auch unter Vereinsnachrichten
Wochenenddienst d. Sozialstation
Zu erfragen unter Tel.: 07393 / 3882

Pflegestützpunkt Alb-Donau-Kreis
Sternplatz 5, 89584 Ehingen
Claudia Litzbarski : Tel. 07391 / 779 2476
Dienstag, Donnerstag und Freitag
claudia.litzbarski@alb-donau-kreis.de

Wichtige Rufnummern
Polizeinotruf (Unfall, Überfall)        110
Polizeiposten Munderkingen              91560
Polizeirevier Ehingen                   07391/5880                Nahversorgung in der Gemeinde
Notruf (Feuerwehr/Rettungsdienst)       112                       Geflügelhof Rehm, Am Stehenbach 13
Kommandant U. Hipper                    01746825586               Täglich 8.00 Uhr – 20.00 Uhr Selbstbedienung
ausschließl. Krankentransporte          0731/19222                Frischgeflügel:
Kreiskrankenhaus Ehingen                07391/5860                Donnerstag     10.00 – 11.00 Uhr, 14.00 – 17.00 Uhr
EnBW – Strom-Störungsdienst             0800/3629477              Freitag        10.00 – 11.00 Uhr, 14.00 – 17.00 Uhr
Gas-Störungsstelle                      0800/0824505
Bezirksschornsteinfeger                 07356/9384181             Engler`s Mühlenbäckerei
Landratsamt Ulm                         0731/185-0                Freitag ca. 10.00 Uhr Parkplatz Schlegel-Werbung
Landratsamt Ehingen                     07391/779-0               Freitag ca. 10.15 Uhr Bettighofen Gasthaus Rose
Deponie-Litzholz                        07391/5528                Bäckerei Traub
GH-Schule Oberstadion                   07357/623                 Mittwoch ca. 7.45 – 8.05 Uhr Gemeindezentrum
Mehrzweckhalle                          07357/921192              Samstag ca. 6.30 – 7.00 Uhr Gemeindezentrum
Pfarramt Oberstadion                    07357/555
Rathaus Unterstadion                    1648
Gemeindesaal                            91224
Feuerwehr                               6928
Kindergarten                            6722                      Redaktionsschluss Amtsblatt
                                                                  Mittwoch 12.00 Uhr
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      Amtliche Mitteilungen der Gemeinde
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Gemeinderat Unterstadion
Bericht Gemeinderatssitzung vom 11.04.2022
TOP 1 Bericht des Bürgermeisters
A. Am 28.03.2022 wurde in Abstimmung mit dem Landratsamt, Abt. Gewässerschutz, eine Gewässer-
    schau am Stehenbach durchgeführt. Entsprechend dem Wassergesetz, § 32 Abs. 6, von Baden-
    Württemberg sind die Träger der Unterhaltslast verpflichtet regelmäßig solche Gewässerschauen
    durchzuführen.
    Neben den Vertretern des Landratsamts Alb-Donau-Kreis haben der Biberschutzbeauftragte des Be-
    reichs Süd (Bereich Munderkingen), einzelne Gemeinderäte und die Gemeindeverwaltung teilge-
    nommen. Erhebliche Beanstandungen wurden nicht festgestellt. Bürgermeister Handgrätinger stellte
    fest, dass aufgrund des Bibervorkommens im Stehenbach entlang Straßen und Wegen erhöhte Vor-
    sicht wegen unterirdischen Biberbauten geboten ist. Uferabbrüche mussten in der Vergangenheit
    zeitnah durch die Gemeinde, entsprechend der Verkehrssicherungspflicht, saniert werden. Verschie-
    dene Verschmutzungen im Bachbett (z.B. einzelne Pflastersteine, Schirmständer, Schachtring u.ä.)
    werden durch Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes zeitnah entfernt. Einzelne kleinere Bebauun-
    gen entlang des Gewässers werden noch durch die Gewässerbehörde geprüft und abschließend
    beurteilt. Unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben (Unterhaltungszeitpunkt und Fischereirecht)
    kann die Gemeinde unterhalb der Bettighofer Brücke Bodenanlandungen im Sommer entfernen las-
    sen. Insgesamt ist der Zustand des Gewässers in Ordnung. Auch die Durchgängigkeit des Gewäs-
    sers für Kleinlebewesen u.a. Fische ist gegeben.
B. Aufgrund den Beschlüssen der Bundes- und Landespolitik wurde das Infektionsschutzgesetz grund-
    legend geändert. Ab dem 03.04. wurde deshalb eine Vielzahl der Coronabeschränkungen ausge-
    setzt. Auf den Amtsblattbericht vom 06.04. wird verwiesen. In bestimmten Einrichtungen besteht
    weiterhin Masken- und Testpflicht. Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aller Kun-
    den bittet die Gemeindeverwaltung alle Besucherinnen und Besucher des Rathauses bzw. des Ge-
    meindezentrums (incl. Feuerwehr und Bauhof) darum, weiterhin eine medizinische Maske zu tragen.
    Innerhalb des jeweiligen Raumes können diese Masken, unter Vorgabe des jeweiligen Verantwortli-
    chen, abgenommen werden.
    Infizierte Mitmenschen müssen sich weiterhin selbstständig in Quarantäne begeben. Verstöße ge-
    gen die Quarantänepflicht werden weiterhin sanktioniert. Der Gemeinderat nahm Kenntnis.
C. Derzeit wurden 3 ukrainische Flüchtlinge durch Privatpersonen in unserer Gemeinde aufgenommen.
    Vielen Dank für die Unterstützung und diese wertvolle Hilfe. Wer Wohnraum in der Gemeinde für uk-
    rainische oder sonstige Flüchtlinge zur Verfügung stellen kann, soll sich bitte bei der Gemeindever-
    waltung melden. In diesem Zusammenhang ist der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine auf
    das Schärfste zu verurteilen. Durch diesen sinnlosen Krieg entsteht menschliches Leid und ein zer-
    störtes Land mit Millionen von Flüchtlingen. Bei keinem Krieg gibt es Gewinner, es gibt nur Tote und
    Verlierer. Wir alle leben mit der Hoffnung, dass dieser Vernichtungskrieg baldmöglichst aufhört.
D. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat die am 07.03.2022 beschlossene Feuerwehrsatzung bestä-
    tigt. Diese Satzung ist am 10.03.2022 in Kraft getreten. Der Gemeinderat nahm Kenntnis.
E. Am 26.04.2022 wird für das komplette Gemeindepersonal eine Sicherheitsunterweisung durch einen
    Sicherheitsingenieur, aus Arbeitsschutzgründen, durchgeführt. Dadurch muss zeitweise das Rat-
    haus geschlossen werden. Bitte achten Sie auf den Aushang.
F. Der Spielplatz beim Sportplatz wurde entsprechend den Vorgaben des Sicherheitsprotokolls saniert.
    U.a. wurde auch die Spiralfeder der Seilbahn ausgetauscht. Der Gemeinderat nahm Kenntnis.
TOP 2 Anpassung der Kindergartenverträge
 Vereinbarung zur Erweiterung des Kindergarten St. Josef auf dem Kirchengrundstück
 Anpassung des Kindergartenvertrages zur Betriebskostenabrechnung
1. Vereinbarung zur Erweiterung des Kindergarten St. Josef auf dem Kirchengrundstück
In der Gemeinderatssitzung vom 19.07.2021 fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss an das
bestehende Kindergartengebäude anzubauen und Platz für eine weitere Kindergruppe zu schaffen.
Grundlage dieses Beschlusses sind die steigenden Kinderzahlen sowie die Kindergartenbedarfspla-
nung für die kommenden Jahre.
Die Planung wurde mit der Kirchengemeinde, dem Fachberater des KVJS Herrn Resch und dem Ge-
meinderat besprochen und grundsätzlich beschlossen. Im Nachgang folgten noch weitere Besprechun-
gen, u.a. mit der Kindergartenleitung, in denen einzelne Plandetails verbessert wurden. Grundsätzlich
ist die gemeindliche Kleinkindbetreuung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der bürgerlichen Gemeinden.
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In Unterstadion hat diese Aufgabe die Kirchengemeinde gemeinsam mit der bürgerlichen Gemeinde
übernommen.
Für die finanzielle Abwicklung dieses Um- und Anbaus des Kindergartens (Erweiterungsbau) der bür-
gerlichen Gemeinde auf dem Grundstück der Kirchengemeinde bedarf es vertraglicher Regelungen.
Diese Vereinbarung wurde in Abstimmung mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrums Ehingen mit der
bürgerlichen Gemeinde Unterstadion vorbereitet. Inhaltlich wurde geregelt, dass der komplette Um- und
Anbau des Kindergartens und die Betriebskosten für diese neue Gruppe zu 100 % von der bürgerlichen
Gemeinde getragen wird. Unter diesen Vorgaben hat die Diözese Rottenburg-Stuttgart bereits zuge-
stimmt. Der Vereinbarungsentwurf wurde dem Gemeinderat erläutert. Der Gemeinderat war mit dem
Vereinbarungsentwurf einverstanden.
2. Anpassung des Kindergartenvertrages zur Betriebskostenabrechnung
Unabhängig von diesem Vertrag hat die Kirchengemeinde seit einigen Jahren bereits darum gebeten
den bisherigen Vertrag den Kindergartenabmangel für den bisherigen 1,5 gruppigen Betrieb, anzupas-
sen bzw. erhöhen. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 02.11.2021 über diesen Antrag bereits
ausgiebig beraten und die Anpassung beschlossen.
Basis dieses Beschlusses sind die Kindergartenrichtlinien der Diözese Rottenburg – Stuttgart zur
grundsätzlichen Abmangelbeteiligung der bürgerlichen Gemeinden. Orientierungsgrundlage ist die
20%ige Beteiligung der Kirchengemeinden entsprechend der kirchlichen Steuerzuweisungen der jewei-
ligen Kirchengemeinde. Der Gemeinderat hatte in o.g. Sitzung beschlossen diesen restlichen Kiga-Ab-
mangel von 63 % auf 70% ab dem 01.01.2022 anzupassen. Dieser Vereinbarungsentwurf zur „1. Ände-
rung des Kindergartenvertrages“ wurde dem Gemeinderat erläutert. Der Bürgermeister wurde einstim-
mig beauftragt beide Vereinbarungen mit der Kirchengemeinde zu unterzeichnen.
TOP 3 Vergabe der Gewerke zum Um- und Anbau des Kindergartens St. Josef
Rohbauarbeiten, Zimmermannsarbeiten, Flachdachabdichtung
Architekt Münz hatte für das Rohbaugewerk 13 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. 1 Angebot
von der Fa. Fritschle, Uttenweiler, ging fristgemäß zur Submission am 05.04. bei der Gemeindeverwal-
tung ein. Der Angebotspreis lag bei 228.622 €, ca. 17% über der vom Architekten geplanten Kosten-
schätzung. Für das Zimmermannsgewerk wurden 7 Firmen angeschrieben. Auch hier war die Fa.
Fritschle, Uttenweiler einzigste Bieterin. Der Angebotspreis lag bei 16.531 €. Ca. 6 % unter der Kosten-
schätzung vom Architekten.
Für die Flachdachabdichtung wurde 6 Firmen angeschrieben. Die Fa. Spohn, Laupheim hat als ein-
zigste Firma ein Angebot mit 40.764,88 € abgegeben. Auch hier wurden Mehrkosten von 16 % gegen-
über der Kostenschätzung vom Architekten festgestellt.
Bei der Aussprache über die Vergabe dieser Gewerke hatte Architekt Münz bei seinem Vergabevor-
schlag festgestellt, dass das Ergebnis dieser Ausschreibung (wenig Angebote und teilweise Kostener-
höhungen von ca. 16 – 17 %) mit der derzeitigen Marktlage begründet werden kann. Teilweise ist es
schwierig überhaupt Angebote zu bekommen. Der Gemeinderat hatte auch wegen dem weiteren Bau-
ablauf keinen Spielraum die Vergabe zurückzustellen. Auch zu einem späteren Vergabezeitraum wäre
mit keinen besseren Preisen zu rechnen gewesen. Aufgrund dieser aktuellen Marktgegebenheiten wird
die Gesamtbaumaßnahme sicherlich bis Mitte nächsten Jahres andauern. Der Gemeinderat hatte ein-
stimmig diese Gewerke an die jeweils günstigste Firma vergeben. Gleichfalls sollen die weiteren Ge-
werke zeitnah ausgeschrieben werden. Aufgrund dieser Vorzeichen ist auch kein genauer Endpreis für
diesen Kindergarten- Um- und Anbau zu benennen. Bisher war die Gemeinde von Gesamtkosten von
ca. 710.000 € ausgegangen. Dieser Kostenplan wird aber sicher überschritten.
TOP 4 Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der
Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Haus-
nummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Auf Grund der Änderung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg empfiehlt der Gemeindetag und das
Landratsamt Alb-Donau-Kreis die gemeindliche Polizeiliche Umweltschutzverordnung zu prüfen und zu
ändern. Die aktuell gültige Polizeiverordnung ist datiert vom 25.01.2002. Die Verwaltung hat daher ei-
nen Verordnungsentwurf entsprechend dem Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg vorberei-
tet, der heute dem Gemeinderat zur Beratung vorliegt. Sachlich zuständig zum Erlass der Polizeilichen
Umweltschutz-Verordnung ist für die Gemeinde der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. Er hat vor
Erlass der Verordnung die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen. Nach kurzer Aussprache
stimmte der Gemeinderat dem Erlass nachfolgender Polizeiverordnung zu (vgl. Bekanntmachungstext).
Die PVO ist dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis vorzulegen.
TOP 5 Wünsche, Verschiedenes und Anfragen
Auf Vorschlag des Vorsitzenden möchte der Gemeinderat den Kreuzungsbereich Stützenstraße /
Schulstraße flächig sanieren lassen. Die Wegebaugerätegemeinschaft Albrand hat hierzu ein Angebot
abgegeben. Der Gemeinderat beauftragte den Vorsitzenden noch ein weiteres Angebot einzuholen.
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Die Fa. Maier, Schemmerhofen, wird nach Ostern in KW 16 mit dem Einbau von 2 weiteren Durchlass-
rohren (Hochwasserentlastung) an der Kreisstraße 7415 (Bereich BG Hintere Wiesen) beginnen. Nach
dem Abschluss dieser Maßnahme wird der Durchlass des Mönchhaldengraben an der L 273, Bettighofen
Richtung Emerkingen, ebenfalls verbessert.
gez. Handgrätinger, BM

                                      Gemeinde Unterstadion
                                        Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erho-
lungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der
derzeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

                                     Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
                                           § 1 Begriffsbestimmungen
(1)    Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
       (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2)    Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfü-
       gung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vor-
       handen, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m.
       Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der
       StVO und Treppen (Staffeln).
(3)    Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Er-
       holung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören
       auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
                                 Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung
              § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1)    Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere
       mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass
       andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei
       offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder
       gespielt werden.
(2)    Abs. 1 gilt nicht:
       a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die ei-
            nem herkömmlichen Brauch entsprechen,
       b) für amtliche Durchsagen.
                                            § 3 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der
Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden.
Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
                                     § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1)    Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit
       zwischen 23:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kin-
       derspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Le-
       bensjahres zugelassen ist.
(2)    Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere
       die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
                                         § 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1)    Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der
       Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht ausgeführt werden.
(2)    Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur
       Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
       - 32. BImSchV - ), bleiben unberührt.
                                              § 6 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
              Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
                                        § 7 Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
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                                       § 8 Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie
zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
                                    § 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Ab-
fälle geeignete Behälter bereitzustellen.
                                             § 10 Gefahren durch Tiere
(1)    Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2)    Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körper-
       kräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich
       anzuzeigen.
(3)    Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an
       der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das
       Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
                                        § 11 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in
Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist
unverzüglich zu beseitigen.
                                           § 12 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert
werden.
                                 § 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet
oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
                              § 14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1)    An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen ge-
       hörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
       - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
       - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
       Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder
       Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2)    Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbeson-
       dere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3)    Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert
       oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseiti-
       gung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizei-
       gesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen
       oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
                                       § 15 Belästigung der Allgemeinheit
(1)    Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
       1. das Nächtigen,
       2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstif-
            ten von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
       3. das Verrichten der Notdurft,
       4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
(2)    Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
                             Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
                                            § 16 Ordnungsvorschriften
(1)    In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
       1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze so-
            wie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
       2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verän-
            dern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
       3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spie-
            len oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
       4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben
            oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
       5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
       6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unange-
            leint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitge-
            nommen werden;
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      7.    Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschrif-
            ten, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
      8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
      9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders be-
            stimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snow-
            boarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden
            oder Boot zu fahren;
      10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare
            Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet wer-
            den.
(2)   Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jah-
      ren benützt werden.
                                  Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern
                                               § 17 Hausnummern
(1)   Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit
      der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2)   Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein.
      Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer
      Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über
      oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite
      des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubrin-
      gen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszu-
      gang angebracht werden.
(3)   Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnum-
      mern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
                                     Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
                                       § 18 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
                                           § 19 Ordnungswidrigkeiten
(1)   Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musik-
            instrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so
            benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
      2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt,
            durch den andere erheblich belästigt werden,
      3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
      4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
      5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
      6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
      7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder
            das Wasser verunreinigt,
      8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
      9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
      10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich an-
            zeigt,
      11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
      12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht un-
            verzüglich beseitigt,
      13. entgegen § 12 Tauben füttert,
      14. entgegen § 13 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
      15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt
            oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
      16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
      17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
      18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
      19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
      20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
      21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten
            Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen
            oder Sperren überklettert,
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      22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeich-
           neten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
      23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile ver-
           ändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
      24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
      25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspiel-
           plätze oder Liegewiesen mitnimmt,
      26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere
           Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
      27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
      28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der
           dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen,
           Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder
           Boot fährt,
      29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
      30. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
      31. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnum-
           mern versieht,
      32. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Haus-
           nummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.
(2)   Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.
(3)   Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über
      Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
                                               § 20 Inkrafttreten
(1)   Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)   Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder
      widersprechen, außer Kraft. Dies ist insbesondere die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom
      25.10.2001.
Unterstadion, 13.04.2022, Ortspolizeibehörde
Gez. Uwe Handgrätinger, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf
Grund der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Gemeinde Unterstadion geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be-
zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekannt-
machung der Satzung verletzt worden sind.
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Bachputzete am 09.04.2022 am Stehenbach
nach der Gewässerschau

Unter der Leitung vom neuen Fronmeister Roland Stöhr
wurde mit weiteren Helfern vom Sportheim Unterstadion bis
zur Bettighofer Brücke eine Bachputzete am vergangenen
Samstag durchgeführt. Verschiedene in der Gewässerschau
protokollierte Verschmutzungen (abgebrochenes Gehölz,
Fetzen von Plastikplanen und anderer Müll) wurde von
einem Team von 5 Helfern beseitigt.
Fronmeister Roland Stöhr wurde von Roland Butz, Karl
Schneider, Klaus Fesseler und Rainer Müller unterstützt.
In einem zweiten Einsatz sollen noch einzelne Teile/Müll
aus dem Stehenbach entfernt werden und der letzte
Abschnitt von der Bettighofer Brücke (Richtung Rottenacker)
bis zur nächsten Brücke gesäubert werden.

Herzlichen Dank an die beteiligten Personen.

gez. Handgrätinger, Bürgermeister

                                                                          Zulauf Mühlbach in den Stehenbach
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Straßensperrung Unterstadion – Volkersheim
Vom 26.4. bis 27.04.22 wird die Ortsverbindungsstraße zwischen Unterstadion und Volkersheim wegen
Baumfällarbeiten vollständig gesperrt.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
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Beseitigung des Streumaterials vom Winterdienst
Wir möchten alle Straßenanlieger bitten, die Gehwege und Straßenränder vom Streusplitt des vergan-
genen Winterdienstes zu säubern, in der Hoffnung, dass der Winter nicht nochmal zurückkommt.
Der Anlieger des Gehweges oder falls solcher fehlt, der Straße, ist verpflichtet, regelmäßig zu kehren
und von Unkraut etc. zu beseitigen. Bei Gehwegen darf der Unrat nicht an den Fahrbahnrand gekehrt
werden. Falls ein Gehweg fehlt, ist der Fahrbahnrand zu säubern.
Streumaterial vom Winterdienst und weiterer Unrat gelangt ansonsten über die Straßeneinlaufschächte
in die Kanalisation, deren Reinigung dann wieder hohe Kosten verursacht und auch zu gelegentlichen
Verstopfungen führen kann.
Unser Dank gilt auch heute an dieser Stelle all denjenigen, die die Reinigung immer regelmäßig
vornehmen.
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Die Gemeindeverwaltung sucht Wohnung für Familie mit 2 Kindern
Die Gemeinde sucht dringend für eine Familie (Eltern, 2 Kinder) in Unterstadion eine Mietwohnung.
Bitte um Rückmeldung bei der Gemeindeverwaltung, Tel. 1648.
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Wohnraum für Flüchtlinge aus der Ukraine gesucht
Der abscheuliche Krieg in der Ukraine zwingt die Zivilbevölkerung zur Flucht aus ihrer Heimat. Die Ge-
meinde sucht deshalb bereits jetzt Wohnraum für mögliche Flüchtlinge aus der Ukraine.
Wer hier Möglichkeiten bzw. Wohnraum hat, soll sich bitte bei der Gemeindeverwaltung, Tel. 1648,
melden. Vielen Dank.
gez. Handgrätinger, Bürgermeister
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Kostenlose Entsorgung von frischem Rasenschnitt
Auf der Biogasanlage von Manuel und Josef Britsch (Kreisstraße Richtung Rottenacker) kann frischer
Rasenschnitt abgegeben werden.
Die Abladestelle an der schwarzen Silowand ist beschriftet. Die Abladestelle wird videoüberwacht.
Abgeliefert werden kann ausschließlich schnittfrischer Rasen, ohne Bodenanhaftung, Äste, Steine und
sonstigen Fremdkörper. Vertikutiergut kann ebenfalls nicht abgegeben werden.
Es wird gebeten diese Vorgaben einzuhalten. Vielen Dank.
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          Mitteilungen Ämter und Behörden
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Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Appell des Landratsamtes an Helferinnen und Helfer:
Vor Aufnahme von Kindern aus der Ukraine das Jugendamt kontaktieren!
Unter den Geflüchteten aus der Ukraine befinden sich auch zahlreiche begleitete und unbegleitete Kinder
und Jugendliche. Sie haben aufgrund des russischen Angriffskrieges auf ihr Heimatland und während
der Flucht oft Schreckliches erlebt. Um ihnen die bestmögliche Hilfe zu bieten und sie gut zu versorgen,
muss das Jugendamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis zunächst von ihnen und ihrem Unterstützungs-
bedarf wissen. Daher appelliert das Jugendamt an alle Menschen, die Kinder und Jugendliche bei sich
aufnehmen wollen oder dies bereits getan haben, sich zu melden.
Im Jugendamt, so wird der Allgemeine Soziale Dienst im Landratsamt Alb-Donau-Kreis umgangssprach-
lich genannt, laufen alle Fäden für geflüchtete Kinder und Jugendliche zusammen: Nach einer Registrie-
rung stehen die staatlichen Hilfsangebote oder -leistungen zur Verfügung. Außerdem können mit den
ukrainischen Behörden Daten zur Information von Angehörigen ausgetauscht werden.
Menschen, die Geflüchtete bei sich aufnehmen, sollte zudem bewusst sein, dass sie es oft mit traumati-
sierten Menschen zu tun haben. Diese benötigen eine besondere Unterstützung und bedürfen eventuell
therapeutischer Hilfe.
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Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis weist darauf hin, dass aufgrund der unübersichtlichen Lage besonders
darauf geachtet werden müsse, dass der Kinderschutz gewährleistet sei. Bei einer ungeordneten Auf-
nahme besteht die Gefahr von Missbrauch.
Menschen, die sich über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine informieren möch-
ten, können sich telefonisch unter der Rufnummer 0731/185-4397 oder per E-Mail an soziale-
dienste@alb-donau.kreis.de an den Allgemeinen Sozialen Dienst, das Jugendamt, wenden.

Berthold Wenger ist neuer Leiter des Forstreviers Munderkingen
Seit 1. April 2022 leitet Berthold Wenger das Forstrevier Munderkingen. Er tritt die Nachfolge von Da-
niel Kugler an, der Mitte März zur Stadt Augsburg gewechselt hat.
Zum Forstrevier Munderkingen gehören Teile des Stadtwalds Ehingen (Gemarkungen Erbstetten,
Granheim und Mundingen), der Stadtwald Munderkingen, der Wald der Gemeinden Emeringen, Emer-
kingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Lauterach, Obermarchtal, Oberstadion, Rechtenstein, Rot-
tenacker, Untermarchtal, Unterstadion und Unterwachingen sowie der Wald von acht weiteren Körper-
schaften (Kirchen- bzw. Stiftungswald). Darüber hinaus werden Privatwaldbesitzende auf den genann-
ten Gemarkungen beraten und teilweise vertraglich betreut.
Berthold Wenger hat an der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar sein Studium
als Diplomingenieur (FH) abgeschlossen sowie an der Württembergische Verwaltungs- und Wirt-
schafts-Akademie (VWA) Stuttgart Betriebswirtschaft studiert. Er war zuletzt acht Jahre in einem Groß-
privatwaldforstbetrieb in Baden-Württemberg tätig.
Seine vielfältigen Erfahrungen wird er nun im Rahmen der Betreuung und Bewirtschaftung der Wälder
im Revier Munderkingen sowie der Beratung und Betreuung privater Waldbesitzerinnen und -besitzer
einfließen lassen. „Besonders freue ich mich auf die Kontakte zu Waldbesitzenden sowie Menschen,
die aus anderen Gründen am Wald interessiert sind oder die sich einfach im Wald erholen und Fragen
haben“, so Berthold Wenger.
In den kommenden Jahren wird es eine zentrale Aufgabe für ihn sein, die durch den Klimawandel stei-
genden Risiken zu begrenzen und die Wälder im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung klima-
stabiler zu gestalten, damit diese fit für die Zukunft sind.
Berthold Wenger ist wie folgt zu erreichen:
    Forstrevier Munderkingen                        Mobil: 0172-7631567
    Postweg 5                                       E-Mail: berthold.wenger@alb-donau-kreis.de
    89584 Ehingen-Schaiblishausen
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Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Alb-Donau-Kreis
Mehr drin im neuen Abfallsystem des Alb-Donau-Kreises
Am 1. Januar 2023 ist Stichtag: Dann übernimmt der Alb-Donau-Kreis von den Städten und Ge-
meinden die abfallwirtschaftlichen Leistungen wie die Entsorgung von Restmüll und Bioabfall.
Der neu geschaffene Eigenbetrieb des Landkreises, die Abfallwirtschaft Alb-Donau-Kreis,
schafft dafür ein einheitliches System.
1. Warum kommt ein neues Abfallsystem?
Der Alb-Donau-Kreis muss die Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umsetzen: die getrennte Er-
fassung und klimafreundliche Verwertung der Bioabfälle. Die gab es im Alb-Donau-Kreis bisher nur in
Ehingen, Griesingen und Illerkirchberg. Die organischen Abfälle werden in einer modernen Bioabfall-
vergärungsanlage energetisch und stofflich genutzt. Aus dem gewonnenen Biogas kann Strom und
Wärme erzeugt werden. Die Biotonne wird ganzjährig alle zwei Wochen geleert und kann mit einem
Biofilterdeckel ausgestattet werden.
2. Was ist ein verursachergerechtes Gebührensystem?
Der Alb-Donau-Kreis kommt auch dem gesetzlichen Auftrag nach, Anreize zur Abfallvermeidung zu set-
zen. Das erfolgt zum einen durch die Trennung von Bioabfall. Zum anderen fällt für Restmülltonnen nur
dann eine Leerungsgebühr an, wenn sie tatsächlich geleert werden. Minimal werden jährlich sechs
Leerungen abgerechnet. Das ist die Menge, die in einem Single-Haushalt im Durchschnitt mindestens
an Müll zu erwarten ist. Neben dem Anreiz, seinen Müll zu trennen und zu reduzieren, trägt das auch
zu einer wirtschaftlichen Abfuhr bei. Die Gemeinden im Kreis, die bisher nach Leerungen abgerechnet
haben, haben 12 bis 26 Leerungen pro Jahr angesetzt. Die Leerung wird künftig in allen Städten und
Gemeinden über einen integrierten Chip in der Tonne erfasst. Bio- und Restmülltonne sind für alle
Haushalte verpflichtend.
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3. Warum ändern sich die Gebühren?
Das neue System erfordert einheitliche Gebühren. In einigen Städten und Gemeinden steigen daher
die Preise, in anderen sinken sie dagegen. Grund dafür ist das neue Leistungsangebot, das für Bürge-
rinnen und Bürger viele zusätzliche Angebote enthält:
     - Einmal im Jahr kann jeder Haushalt kostenlos Sperrmüll abholen lassen oder beim Entsorgungs-
         zentrum abgeben.
     - Die Problemstoffsammlung findet jetzt einmal pro Quartal auf den Entsorgungszentren statt. Zu-
         dem bleibt die traditionelle Sammeltour im Herbst bestehen.
     - Hinzu kommen auch neue Online-Angebote: ein Kundenkonto sowie eine App, die über die Ab-
         fuhrtermine informiert.
     - Die Grüngutsammelplätze und Wertstoffhöfe werden erneuert und neu gebaut. Dazu kommen
         sechs neue Entsorgungszentren. Die Kreisbewohnerinnen und -bewohner dürfen zudem zu-
         künftig alle Einrichtungen im Kreis nutzen.
     - Alle Haushalte in allen Städten und Gemeinden erhalten eine Biotonne. Wer selbst kompostiert,
         kann sich von der Biotonnen-Pflicht befreien lassen.
     - Die Bereitstellung der Behälter, die privaten Haushalten und Gewerbetreibenden zur Nutzung
         überlassen werden, erfolgt über den Landkreis.
4. Was gilt für Gewerbetreibende?
Gewerbebetriebe müssen gewerbliche Siedlungsabfälle (vergleichbar mit Abfällen aus privaten Haus-
halten) trennen in Restmüll und recycelbare Wertstoffe. Für die Abfälle zur Beseitigung ist mindestens
eine Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgers zu nutzen.
Kleinst-Gewerbebetriebe können die Restmülltonne des Privathaushalts mitnutzen. Bedingungen hier-
für sind: Das Gewerbe liegt auf demselben Grundstück wie der Privathaushalt und die Menge muss
problemlos in der privaten Tonne entsorgt werden können. Die jährliche Zusatzgebühr von 47,04 Euro
ist geringer als die bei privaten Behältergemeinschaften. Denn Leistungen wie die gebührenfreie Sperr-
müllabholung sind hier nicht enthalten. Auf den Entsorgungszentren können angeschlossene Betriebe
dennoch eine Reihe von Wertstoffen gebührenfrei abgeben.
Private Haushalte können sich indes nicht an die günstigere gewerbliche Tonne anschließen.
Die Nutzung einer Biotonne des Landkreises ist nicht verpflichtend. Gewerbetreibende können alterna-
tiv einen privaten Entsorger beauftragen. Die Entsorgung von Bioabfällen im Restmüll ist nicht erlaubt.
Außerdem dürfen Gastronomiebetriebe in der Biotonne keine tierischen Lebensmittelabfälle entsorgen.
Dafür muss eine spezielle Speiseresteentsorgung beauftragt werden.
Sie haben weitere Fragen?
Alle wichtigen Infos und Termine zur neuen Abfallentsorgung finden Sie auf www.aw-adk.de
oder kontaktieren Sie unsere Kunden-Hotline per Telefon unter der Rufnummer 0731/185-3333
oder per E-Mail an kundenservice@aw-adk.de.
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                          Vereinsnachrichten
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SV Unterstadion – Abt. Jugendfußball
Ergebnisse:
D-Junioren: SGM Öpfingen/Donau-Riss : SGM Emerkingen/Unterstadion                                 4:1
C-Junioren: SGM Unterstadion/Emerkingen : SGM Mengen/Ennetach/Rulfingen                           2:5
A-Junioren: SGM Langenenslingen/Ertingen/Binzwangen : SGM Unterstadion/Emerkingen                 0:3
Vorschau:
Mi 13.04.2022:        D-Junioren:
                      SGM Emerkingen/Unterstadion : SGM Marchtal/Kirchen/Lauterach
                      Spielbeginn: 18:00 Uhr; Spielort: Emerkingen
Mi 20.04.2022:        C-Junioren: (Bezirkspokal)
                      SGM Dürmentingen/Federsee : SGM Unterstadion/Emerkingen
                      Spielbeginn: 18:30 Uhr; Spielort: Bad Buchau
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AOK Radtreff Unterstadion
Am Dienstag den 19. April starten wir in die Radsaison 2022.
Wir treffen uns um 18 Uhr am Tennisheim.
Der Radtreff findet dann wie immer am Dienstag und Freitag jeweils um 18 Uhr statt.
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SV Unterstadion
Neue Kurse ab Mai 2022!!! - Präsenz und online….
Wirbelsäulengymnastik – Rücken Aktiv
In diesem Kurs werden gezielt Übungen absolviert, die ihren Rücken stärken. Ziel ist es, ihre wirbelsäu-
lenstabilisierende Muskulatur zu mobilisieren und zu kräftigen. Zudem werden durch das regelmäßige
Training muskuläre Dysbalancen in ihrem Rücken ausgeglichen. Damit sie sich gesund und rundum
wohlfühlen. Der Kurs soll primärpräventiv Rückenschmerzen vorbeugen und vermeiden, sowie dafür
sorgen das Rückenschmerzen nicht erneut auftreten. Neben der Rückenmuskulatur werden auch die
Bauchmuskeln gekräftigt, dies dient einer größeren Stabilität im gesamten Rumpfbereich. Des Weiteren
sorgen Inhalte aus dem Beweglichkeitstraining für eine verbesserte Flexibilität.
Leitung: Christine Selg, Sport- und Gymnastiklehrerin
Beginn: Montag, 02.05.2022 Zeit: 09:30 – 10:30 Uhr
Dauer: 10mal Ort: Gemeindesaal Unterstadion
Gebühr: 73,-€ Nichtmitglieder 68,-€ SVU Mitglieder

Tabata/BBP
Dieser Kurs bietet ein effektives und forderndes Training mit Schwerpunkt auf Bauch, Beine und Po zur
Kräftigung, Straffung und Dehnung der Muskulatur und Fettverbrennung.
Leitung: Christine Selg, Sport- und Gymnastiklehrerin
Beginn: Mittwoch, 04.05.2022 Zeit: 18:00 – 19:00 Uhr
Dauer: 10mal Ort: Gemeindesaal Unterstadion
Gebühr: 73,-€ Nichtmitglieder 68,-€ SVU Mitglieder

PILATES
Ist ein systematisches, sanftes Ganzkörpertraining zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Becken-
boden, Bauch- und Rückenmuskulatur. Die sanften und fließenden Bewegungen werden unter höchster
Konzentration ausgeführt, kombiniert mit einer bestimmten Atemtechnik wird so ein ganzheitliches Trai-
ningskonzept gebildet. Die Übungen sind eine Mischung aus Kräftigung und Dehnung und zielen vor
allem auf Stärkung der Körpermitte und Stabilisierung der idealen Körperhaltung. Die Muskeln werden
straffer und schlanker. Rückenbeschwerden und Verspannungen verschwinden, der Geist entspannt
sich und das Körperbewusstsein wird gestärkt.
Leitung: Christine Selg, Pilates-Trainerin
Beginn: Donnerstag, 05.05.2022 Zeit: 19:00 – 20:00 Uhr
Dauer: 10mal Ort: Gemeindesaal Unterstadion
Gebühr: 73,-€ Nichtmitglieder 68,-€ SVU Mitglieder

ZUMBA - Fitness
ZUMBA ist eine Tanz-Fitnessstunde für alle, die endlich mal wieder Lust zum Tanzen haben.
Zumba-Fitness ist ein Mix aus verschiedenen lateinamerikanischen Moves, wie z.B. Salsa, Merengue
aber auch Hip Hop.
Leitung: Christine Selg, Zumba Instructor
Beginn: Donnerstag, 05.05.2022 Zeit: 20:00 – 21:00 Uhr
Dauer: 5mal Ort: Gemeindesaal Unterstadion
Gebühr: 37,-€ Nichtmitglieder 34,-€ SVU Mitglieder

Online Kurse:
Pilates: Dienstag 19:30 Uhr online
Tabata/BBP: Freitag 18:00 Uhr online
Den Link dafür bekommen sie bei der Anmeldung!
Online Kurse werden bis Ende des Jahres von der Krankenkasse weiterhin bezuschusst!!

Anmeldung erforderlich bei
Christine Selg, Tel. 07393/6906, mobil: 0173 6692287 oder per E-Mail: christine-selg@freenet.de
Alle Kurse bekommen sie von der Krankenkasse zurückerstattet. Auch online Kurse!
Bitte Anmeldeformulare auf www.csfit-gesund.de herunterladen und zur ersten Stunde mitbringen
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Landfrauen Unterstadion
Aktion Maibaum
Nach Ostern treffen wir Landfrauen uns wieder zu den Vorbereitungen für den Maibaum.
Wer diese Tradition gerne mit unterstützen möchte ist herzlich willkommen und kann ganz unverbindlich
am Montag, den 25.04.22 ab 13:30 Uhr am Gemeindezentrum vorbeikommen.
Da unser Team dieses Jahr etwas geschrumpft ist, freuen wir uns über jede Unterstützung.
Ganz nach dem Motto
„Viele Hände – schnelles Ende“
Viele Grüße
Die Landfrauen
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Schützenverein Hundersingen 1957 e. V.
Jahreshauptversammlung des Schützenvereins Hundersingen
Die 65.Versammlung des Schützenvereins Hundersingen 1957 e.V. fand am 08.04.2022 im Schützen-
haus in Hundersingen statt. OSM Heitele begrüßte mehr als 35 Mitglieder und Gäste.
Die Mitgliederzahlen sind in diesem Jahr gleichgeblieben. Stolz dürfen wir sein, dass momentan 11
Jungschützen das Training besuchen. OSM Heitele spricht über das vergangene Jahr, welches wie bei
allen Vereinen, durch die Pandemie geprägt war. Auch in diesem Jahr haben wir ein paar Investitionen
getätigt, so dass wir uns jetzt auf das sportliche und kameradschaftliche konzentrieren können.
Andrea Jörg informiert über die Veranstaltungen im Jahr 2021 und sportlich informierten die Sportleiter
Günter Traub und Reich Stefan. Dominik Pilger informiert über die Aktivitäten der Jugend und Michael
Neubrand berichtet über die finanzielle Lage des Vereins.
In seinem Amt als Vorstand wurde Markus Heitele einstimmig bestätigt. Erwin Baur stellte sich nicht
mehr zur Wahl als 1. Schützenmeister, hier konnte Joachim Pietsch gewonnen werden. Als Kassier
wurde Michael Neubrand, als Sportleiter Gewehr Stefan Reich, Stanko Korosec als Waffenwart und
Martin Schmucker als Beisitzer wieder gewählt. Anna-Lena Mautz stellte sich als stv. Jugendleiterin
nicht mehr zur Wahl. Einstimmig wurde hierfür Fabian Laub gewählt. Der Kassenprüfer Thomas Ege
wurde ebenfalls wieder im Amt bestätigt.
Der kompletten Vorstandschaft wurde die Entlastung durch Karin Traub ausgesprochen.
Im Anschluss an die Wahlen wurden die Ehrungen durchgeführt. Für 25 Jahre wurde Ege
Thomas, Neubrand Oliver, Schmucker Benedikt und Reich Bernadette geehrt. Für 40 Jahre
erhielten die Ehrung Traub Jürgen, Fürst Edgar, Fiderer Luzia, Hermann Walter und Neubrand
Michael.
50 Jahre dem Verein die Treue halten Baur Eugen, Wartmann Brigitte und Wiedmann Paul. Und
seit sage und Schreibe 60 Jahren hält uns Robert Hauler die Vereinstreue. OSM Heitele bedankt
sich bei allen geehrten für die Unterstützung und die Vereinstreue, welche in Zeiten wie diesen
keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Alle erhielten Präsente und Urkunden des Vereins.
OSM Heitele bedankt sich bei allen Teilnehmern und Gästen und wünscht für die bevorstehenden
Wettkämpfe ein ruhiges Händchen und viele Gäste bei den bevorstehenden Veranstaltungen.
Die Vorstandschaft
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                 Was sonst noch interessiert
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Gemeindebücherei Oberstadion
                       Im Licht der Ostersonne bekommen die Geheimnisse
                                     der Erde ein anderes Licht
                                                     Friedrich von Bodelschwingh
Wir wünschen allen frohe Osterfeiertage
Ihr Team der Gemeindebücherei Oberstadion

Osterferien
Die Bücherei ist von Donnerstag, 14. April 2022 bis Freitag, 22. April 2022 geschlossen.
Ab Dienstag, 26. April 2022, wieder geöffnet.
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Oberstadion Corona Testzentrum
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                     & 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Sonntag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Förderverein SG Griesingen e.V.
Bunnyparty des Förderverein SG Griesingen e.V.
am Ostersonntag, 17.04.2022 in der Mehrzweckhalle in Griesingen
Beginn: 21.00 Uhr ( unter 18 Jahren verbilligter Eintritt )
- Ausweiskontrolle -
- kein Einlass unter 18 Jahren ohne party-pass (www.party-pass.de)
- kein Einlass unter 16 Jahre
- keine weiteren Zugangsbeschränkungen (entsprechend der Corona-Verordnung des Landes BW)
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Blasmusikkreisverband Ulm/Alb-Donau e.V.
Kreisverbandsjugendblasorchester
KVJBO-Konzerte am 23. und 24. April 2022
Das Kreisverbandsjugendblasorchesters (KVJBO) lädt herzlich zu einem seiner beiden Konzerte
ein. Diese finden statt am:
        Samstag, 23. April 2022 um 19.30 Uhr in der Stadthalle in Schelklingen und am
        Sonntag, 24. April 2022 um 17.00 Uhr in der Lindenhalle in Ehingen.
Die 50 Musikerinnen und Musiker aus den Musikvereinen des Blasmusikkreisverbandes Ulm/Alb-Do-
nau e.V. werden unter der Leitung von Franco Hänle und der Gastdirigentin Antonia Betz
ein abwechslungsreiches Programm präsentieren.
Auf einer musikalischen Reise durch Paris kommen Werke von Camille Saint-Saëns, Claude Debussy,
Serge Lancen, Derek Bourgeois, Johan de Meij und Philip Starke zur Aufführung.
Der Eintritt ist frei. Spenden kommen den bedürftigen aus der Ukraine zugute.
Das KVJBO und der Blasmusikkreisverband freuen sich über Ihren Besuch!
Ihr Blasmusikkreisverband Ulm/Alb-Donau e.V.
-Kreisverbandsjugendblasorchester-
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Fasnetsverein Lauterach e.V.
                   Frühlingsfest am 24.04.2022 in der Lautertalhalle in Lauterach
                          Frühschoppen mit den Braunsel Buam ab 10.30 Uhr
                               Kreativmarkt mit vielen Eigenerzeugnissen
                           Traditionelles Mittagessen (auch zum Mitnehmen)
                                           Kaffee und Kuchen
                            Freibierwürfeln und Abendprogramm ab 18 Uhr
                            mit Jazz-Tänzen der Jazz Feidjas und Fire Girls
                                     Säuleslauf mit tollen Gewinnen
Beim Frühlingsfest des Fasnetsverein Lauterach am Sonntag, 24.04.2022 warten altbewährte und neue
Aussteller mit einem Kreativmarkt auf Ihren Besuch in der Lautertalhalle. Wer spontan noch einen
Stand anbieten möchte, kann sich gerne bei Elke Lang unter 07375 - 777 oder 01577 – 4139422 mel-
den.
Nach dem Frühschoppen, der ab 10.30 Uhr von den Braunsel Buam begleitet wird, bieten wir ein lecke-
res Mittagessen an. Mit Schnitzel, Rollbraten, Pommes, Spätzle und Salaten werden Sie bestens ver-
sorgt. Nachmittags gibt es Kaffee und Kuchen und abends Wurstsalate und belegte Wecken. Gerne
kann das Essen auch mitgenommen werden.
Wir freuen uns auf ein schönes, buntes und fröhliches Fest mit Kreativmarkt und Musik.
Fasnetsverein Lauterach e.V.
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