EINGEFÜHRTEN NEUERUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER - DIE DURCH DAS GESETZESDEKRET "RILANCIO"

 
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EINGEFÜHRTEN NEUERUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER - DIE DURCH DAS GESETZESDEKRET "RILANCIO"
© Rödl & Partner
DIE DURCH DAS GESETZESDEKRET „RILANCIO“

EINGEFÜHRTEN NEUERUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER

                                                  1.   Wirtschaftliche Abfederungsmaßnahmen

                                                  2.   Elternzeit, Familienpflegezeit und Smart-Working

                                                  3.   Kündigungen

                                                  4.   Weitere Bestimmungen
Dieses Memorandum ist im Hinblick auf die zum
20. Mai 2020 geltenden Maßnahmen aktualisiert;
wir stehen für die notwendigen Vertiefungen der
hierin erwähnten Bestimmungen gerne zur
                                                  5.   Kontakt
Verfügung.                                                                                                   1
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1.       WIRTSCHAFTLICHE ABFEDERUNGSMASSNAHMEN
Das sog. Gesetzesdekret «Rilancio» (Nr. 34/2020) ändert einige der im Gesetzesdekret «Cura Italia» (Nr.18/2020) vorgesehenen
Maßnahmen in Bezug auf die wirtschaftlichen Abfederungsmaßnahmen, die speziell zur Bewältigung der durch COVID-19
ausgelösten gesundheitlichen Notlage vorgesehen sind:

                                                               3.

                                                             Sonderkurz
                                                               -arbeit
                                                                (CID)

                                                   2.

                                              Lohnzusatz
                                              -fonds (FIS)
                                                                          1.
                                                                    Ordentliche
                                                                    Kurzarbeit
                                                                      (CIGO)
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1.1. CIGO UND LOHNZUSATZFONDS (FIS) – GRUND COVID-19
                                       Neuerungen des Gesetzesdekrets «Rilancio»:
      CIGO / FIS: Ein telematisches gewerkschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren muss innerhalb von 3 Tagen
      nach der Kommunikation des Arbeitgebers durchgeführt werden– (Wiedereinführung nach Abschaffung durch das
      Konversionsgesetz)

           Der Antrag muss bis zum Ende des Monats, der auf das Anfangsmonat der Unterbrechung/Reduzierung folgt, an die
           INPS gestellt zu werden, anderenfalls wird die Integration nur ab der Woche nach Antragsstellung anerkannt. Für
           Integrationen, die zw. 23.02 und 30.04 angefangen haben, muss der Antrag an die INPS bis zum 31 Mai.2020 erfolgen

              Zusätzlich zu den –vom Dekret «Cura Italia» vorgesehen 9 Wochen: bis zum 31.08.2020 weitere 5 Wochen im
              Anschluss an den Verbrauch des vorigen Zeitraums + 4 weitere Wochen anwendbar zw. 01.09. und 31.10.2020 (auch
              vor diesem Datum für Unternehmen in den Sektoren Tourismus, Messen, Kongresse, Kinos, Freizeitparks)

              Die betroffenen Arbeitnehmer müssen zum 25. März 2020 bei dem anfragenden Arbeitnehmer eingestellt gewesen
              sein. Keine weiteren Voraussetzungen zum Dienstalter sind vorgesehen

           Für die gleiche Dauer wie oben genannt, kann die ordentliche Kurzarbeit (CIGO) auch für Produktionseinheiten gewährt
           werden, in welchen schon die außerordentliche Kurzarbeit (CIGS) angewandt wird (bei vorheriger Aussetzungen dieser)

      Das Gesetzesdekret «Rilancio» sieht im Falle der Direktzahlung der ordentlichen Kurzarbeit (CIGO) und des
      Lohnausgleichsfondsschecks durch die INPS die Möglichkeit einer Vorauszahlung der Kurzarbeitsentschädigung von bis zu
      40% der genehmigten Gesamtstundenanzahl vor
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1.2.            SONDERKURZARBEIT (CID) – GRUND COVID-19
                                           Neuerungen des Gesetzesdekrets «Rilancio»:
                   Maximaldauer von 9 Wochen + 5 Wochen                    Antragsstellung an die Region für die

                                                                 Antrag
  Modalitäten

                    im Anschluss an den verbrauchten                         ersten 9 Wochen
                    vorherigen Zeitraum bis zum 31. August
                    2020 + weitere 4 Wochen anwendbar
                    zwischen dem 1. September und 31.                       Für die nachfolgenden 5 Wochen (und
                    Oktober 2020                                             auch für die weiteren 4) hat der Antrag
                                                                             jedoch an die INPS gestellt zu werden – ab
                                                                             30 Tagen nach Veröffentlichung des
                   Das Gesetzesdekret «Rilancio» sieht die                  Dekrets «Rilancio»- und anschließend, bis
                    Möglichkeit einer Vorauszahlung der                      zum Ende des Monats, der auf den Monat
                    Kurzarbeit-Entschädigung von bis zu                      folgt, in dem die Unterbrechung oder
                    40% der genehmigten                                      Reduzierung der Arbeitstätigkeit begann
                    Gesamtstundenanzahl durch die INPS                      Im Fall von Unternehmen mit Nieder-
                    vor                                                      lassungen in mehreren Regionen, wird ein
                                                                             Ministerialdekret die Antragsmodalitäten
                   Die betroffen Arbeitnehmer müssen zum                    festlegen
                    25. März 2020 bei dem anfragenden
                    Arbeitgeber eingestellt gewesen sein                    Der Arbeitgeber muss der INPS innerhalb
                                                                             des 20. Kalendertages des nachfolgenden
                                                                             Monats die notwendigen Daten für die
                                                                             Zahlung übermitteln
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2.      ELTERNZEIT, FAMILIENPFLEGEZEIT UND SMART-WORKING
                           • Erstreckung der Maximaldauer auf 30 Tage (15 mehr als im «Cura Italia») für Eltern
                             mit Kindern bis zu 12 Jahren (verwendbar zw. 05.03.2020 und 31.07.2020)
                           • Während der Freistellung steht eine Entschädigung i.H.v. 50% der Vergütung zu,
      ELTERNZEIT
                             dies ist im Falle von Kindern zwischen 12 und 16 Jahren nicht vorgesehen
                           • Alternativ ist ein Bonus für Kinderbetreuungsleistungen für einen Maximalbetrag
                             von 1.200,00 Euro vorgesehen (gewährt durch das sog. «libretto di famiglia»)

                        • Das Gesetzesdekret «Cura Italia» hatte schon die Anzahl der bezahlten
  FAMILIENPFLEGEZEIT      Freistellungen für die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen gem. Art. 33 Abs.
 GEM. GESETZ NR. 104/92   3 des Gesetzes Nr. 104/1992 um 12 Tage erhöht (verwendbar zwischen März und
                          April 2020); das Gesetzesdekret «Rilancio» fügt weitere 12 bezahlte freie Tage –
                          verwendbar für die Monate Mai und Juni 2020, hinzu

                            • Eltern mit Kindern unter 14 Jahren haben bis zum 31.07 das Recht, ihre Arbeits-
                              aktivitäten in Smart-Working auszuüben, falls diese mit der Modalität kompatibel
     SMART-WORKING            sind sowie unter der Voraussetzung, dass der andere Elternteil nicht
                              arbeitslos/beschäftigungslos ist sowie keinerlei Einkommensunterstützungsmittel
                              für die Reduzierung/Unterbrechung der Arbeitszeit erhält

                                                                                                                   5
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3.         KÜNDIGUNGEN
     Ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets "Cura Italia" sind
     Massenentlassungsverfahren für 5 Monate (bis zum 17. August 2020)
     ausgeschlossen. Die ab dem 23. Februar 2020 begonnenen Verfahren
     werden ausgesetzt

           Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber für 5
           Monate (nicht mehr 60 Tage) nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets
           "Cura Italia" keine Kündigungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund
           vornehmen (bis zum 17. August 2020)

                  Arbeitgeber, die zwischen dem 23.02. und 17.03. aus objektiv
                  gerechtfertigtem Grund gekündigt haben, können die Kündigung jederzeit
                  - ohne Kosten oder Sanktionen - widerrufen, falls sie gleichzeitig die
                  Anwendung der ordentlichen Kurzarbeit/Lohnzusatzfonds oder Sonder-
                  kurzarbeit ab dem Datum der Kündigungswirkung beantragen

                        Der Zeitraum, den der Arbeitnehmer in Quarantäne/am Wohnsitz mit
                        aktiver Überwachung verbringt, wird dem Krankenstand gleichgestellt und
                        wird NICHT für die Zwecke des Aufbewahrungszeitraums des Arbeitsplatz
                        bei Abwesenheit wegen Krankheit gezählt

                               Eine gemäß dem Art. 83 des Gesetzesdekrets «Rilancio» festgestellte
                               Ungeeignetheit für die Arbeitsaufgaben kann die Kündigung durch den
                               Arbeitgeber nicht rechtfertigen
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4.         WEITERE BESTIMMUNGEN
     Gesundheitsüberwachung (Art.83)
       • Arbeitgeber müssen eine außerordentliche Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer garantieren, welche -
         aufgrund von Alter/Immunodepression/ anderer Krankheiten die ein erhöhtes Risiko darstellen könnten- am
         stärksten von Infektionen bedroht sind
       • Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind einen Betriebsarzt zu ernennen, können einen solchen für den Zeitraum
         der Notlage ernennen oder eine außerordentliche Gesundheitsüberwachung durch die territorialen INAIL-
         Stellen anfragen
     Arbeitslosengeldleistungen («Naspi» und «DIS-COLL») (Art.92)
       • Arbeitslosengelder ("Naspi" und "DIS-COLL"), deren Anspruch zwischen dem 01.03. und 30.04. ausläuft,
         werden um weitere zwei Monate ab dem Auslaufdatum verlängert, vorausgesetze, dass der Empfänger keine
         Entschädigungen gemäß dem Gesetzesdekret "Cura Italia" erhält
     Befristete Arbeitsverträge (Art.93)
       • Befristete Verträge, die zum 23. Februar 2020 in Kraft sind, können bis zum 30. August 2020 verlängert oder
         erneuert werden; dies auch bei Nichtvorliegen der in Art. 19, Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 genannten
         Gründe
     Regularisierung von Arbeitsverhältnissen (Art.103)
       • Es ist die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen irreguläre Arbeitsverhältnisse in den
         folgenden Sektoren zu regulieren: (i) Landwirtschaft, Viehzucht, Tierhaltung, Fischerei und Aquakultur; (ii)
         persönliche Betreuung von Personen oder Familienmitgliedern mit eingeschränkter Autosuffizienz; (iii)
         Hauspersonal zur Unterstützung familiärer Bedürfnisse
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5.   TEAM LABOUR
                                      IRENE PUDDA               LORENZO CERAUDO
        RITA SANTANIELLO
                                                                Associate Partner
        Anwältin                      Senior Associate          Anwalt
                                      Anwältin
        Partner                       Team Labour and Privacy   Team Labour

        T +39-02-6328841
                                      ANTONINO BONSIGNORE       MASSIMO RIVA
        E rita.santaniello@roedl.it
                                      Senior Associate          Senior Associate
                                      Anwalt                    Anwalt
        GIOVANNI ZOJA
                                      Team Labour               Team Labour
        Anwalt
        Partner
                                       SARA ROSSI               MICHELE DONVITO
        T +39-02-6328841
                                       Associate                Junior Associate
        E giovanni.zoja@roedl.it       Anwältin                 Rechtsanwaltsanwärter

                                       Team Labour              Team Labour

                                      REBECCA SALAT             VINCENZO MERRA

                                      Junior Associate          Junior Associate
                                      Rechtsanwaltsanwärterin   Rechtsanwaltsanwärter

                                      Team Labour               Team Labour

                                                                                         8
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