EINGEFÜHRTEN NEUERUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER - DIE DURCH DAS GESETZESDEKRET "RILANCIO"
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© Rödl & Partner DIE DURCH DAS GESETZESDEKRET „RILANCIO“ EINGEFÜHRTEN NEUERUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER 1. Wirtschaftliche Abfederungsmaßnahmen 2. Elternzeit, Familienpflegezeit und Smart-Working 3. Kündigungen 4. Weitere Bestimmungen Dieses Memorandum ist im Hinblick auf die zum 20. Mai 2020 geltenden Maßnahmen aktualisiert; wir stehen für die notwendigen Vertiefungen der hierin erwähnten Bestimmungen gerne zur 5. Kontakt Verfügung. 1
© Rödl & Partner 1. WIRTSCHAFTLICHE ABFEDERUNGSMASSNAHMEN Das sog. Gesetzesdekret «Rilancio» (Nr. 34/2020) ändert einige der im Gesetzesdekret «Cura Italia» (Nr.18/2020) vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die wirtschaftlichen Abfederungsmaßnahmen, die speziell zur Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten gesundheitlichen Notlage vorgesehen sind: 3. Sonderkurz -arbeit (CID) 2. Lohnzusatz -fonds (FIS) 1. Ordentliche Kurzarbeit (CIGO)
© Rödl & Partner 1.1. CIGO UND LOHNZUSATZFONDS (FIS) – GRUND COVID-19 Neuerungen des Gesetzesdekrets «Rilancio»: CIGO / FIS: Ein telematisches gewerkschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren muss innerhalb von 3 Tagen nach der Kommunikation des Arbeitgebers durchgeführt werden– (Wiedereinführung nach Abschaffung durch das Konversionsgesetz) Der Antrag muss bis zum Ende des Monats, der auf das Anfangsmonat der Unterbrechung/Reduzierung folgt, an die INPS gestellt zu werden, anderenfalls wird die Integration nur ab der Woche nach Antragsstellung anerkannt. Für Integrationen, die zw. 23.02 und 30.04 angefangen haben, muss der Antrag an die INPS bis zum 31 Mai.2020 erfolgen Zusätzlich zu den –vom Dekret «Cura Italia» vorgesehen 9 Wochen: bis zum 31.08.2020 weitere 5 Wochen im Anschluss an den Verbrauch des vorigen Zeitraums + 4 weitere Wochen anwendbar zw. 01.09. und 31.10.2020 (auch vor diesem Datum für Unternehmen in den Sektoren Tourismus, Messen, Kongresse, Kinos, Freizeitparks) Die betroffenen Arbeitnehmer müssen zum 25. März 2020 bei dem anfragenden Arbeitnehmer eingestellt gewesen sein. Keine weiteren Voraussetzungen zum Dienstalter sind vorgesehen Für die gleiche Dauer wie oben genannt, kann die ordentliche Kurzarbeit (CIGO) auch für Produktionseinheiten gewährt werden, in welchen schon die außerordentliche Kurzarbeit (CIGS) angewandt wird (bei vorheriger Aussetzungen dieser) Das Gesetzesdekret «Rilancio» sieht im Falle der Direktzahlung der ordentlichen Kurzarbeit (CIGO) und des Lohnausgleichsfondsschecks durch die INPS die Möglichkeit einer Vorauszahlung der Kurzarbeitsentschädigung von bis zu 40% der genehmigten Gesamtstundenanzahl vor
© Rödl & Partner 1.2. SONDERKURZARBEIT (CID) – GRUND COVID-19 Neuerungen des Gesetzesdekrets «Rilancio»: Maximaldauer von 9 Wochen + 5 Wochen Antragsstellung an die Region für die Antrag Modalitäten im Anschluss an den verbrauchten ersten 9 Wochen vorherigen Zeitraum bis zum 31. August 2020 + weitere 4 Wochen anwendbar zwischen dem 1. September und 31. Für die nachfolgenden 5 Wochen (und Oktober 2020 auch für die weiteren 4) hat der Antrag jedoch an die INPS gestellt zu werden – ab 30 Tagen nach Veröffentlichung des Das Gesetzesdekret «Rilancio» sieht die Dekrets «Rilancio»- und anschließend, bis Möglichkeit einer Vorauszahlung der zum Ende des Monats, der auf den Monat Kurzarbeit-Entschädigung von bis zu folgt, in dem die Unterbrechung oder 40% der genehmigten Reduzierung der Arbeitstätigkeit begann Gesamtstundenanzahl durch die INPS Im Fall von Unternehmen mit Nieder- vor lassungen in mehreren Regionen, wird ein Ministerialdekret die Antragsmodalitäten Die betroffen Arbeitnehmer müssen zum festlegen 25. März 2020 bei dem anfragenden Arbeitgeber eingestellt gewesen sein Der Arbeitgeber muss der INPS innerhalb des 20. Kalendertages des nachfolgenden Monats die notwendigen Daten für die Zahlung übermitteln
© Rödl & Partner 2. ELTERNZEIT, FAMILIENPFLEGEZEIT UND SMART-WORKING • Erstreckung der Maximaldauer auf 30 Tage (15 mehr als im «Cura Italia») für Eltern mit Kindern bis zu 12 Jahren (verwendbar zw. 05.03.2020 und 31.07.2020) • Während der Freistellung steht eine Entschädigung i.H.v. 50% der Vergütung zu, ELTERNZEIT dies ist im Falle von Kindern zwischen 12 und 16 Jahren nicht vorgesehen • Alternativ ist ein Bonus für Kinderbetreuungsleistungen für einen Maximalbetrag von 1.200,00 Euro vorgesehen (gewährt durch das sog. «libretto di famiglia») • Das Gesetzesdekret «Cura Italia» hatte schon die Anzahl der bezahlten FAMILIENPFLEGEZEIT Freistellungen für die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen gem. Art. 33 Abs. GEM. GESETZ NR. 104/92 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 um 12 Tage erhöht (verwendbar zwischen März und April 2020); das Gesetzesdekret «Rilancio» fügt weitere 12 bezahlte freie Tage – verwendbar für die Monate Mai und Juni 2020, hinzu • Eltern mit Kindern unter 14 Jahren haben bis zum 31.07 das Recht, ihre Arbeits- aktivitäten in Smart-Working auszuüben, falls diese mit der Modalität kompatibel SMART-WORKING sind sowie unter der Voraussetzung, dass der andere Elternteil nicht arbeitslos/beschäftigungslos ist sowie keinerlei Einkommensunterstützungsmittel für die Reduzierung/Unterbrechung der Arbeitszeit erhält 5
© Rödl & Partner 3. KÜNDIGUNGEN Ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets "Cura Italia" sind Massenentlassungsverfahren für 5 Monate (bis zum 17. August 2020) ausgeschlossen. Die ab dem 23. Februar 2020 begonnenen Verfahren werden ausgesetzt Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber für 5 Monate (nicht mehr 60 Tage) nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets "Cura Italia" keine Kündigungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund vornehmen (bis zum 17. August 2020) Arbeitgeber, die zwischen dem 23.02. und 17.03. aus objektiv gerechtfertigtem Grund gekündigt haben, können die Kündigung jederzeit - ohne Kosten oder Sanktionen - widerrufen, falls sie gleichzeitig die Anwendung der ordentlichen Kurzarbeit/Lohnzusatzfonds oder Sonder- kurzarbeit ab dem Datum der Kündigungswirkung beantragen Der Zeitraum, den der Arbeitnehmer in Quarantäne/am Wohnsitz mit aktiver Überwachung verbringt, wird dem Krankenstand gleichgestellt und wird NICHT für die Zwecke des Aufbewahrungszeitraums des Arbeitsplatz bei Abwesenheit wegen Krankheit gezählt Eine gemäß dem Art. 83 des Gesetzesdekrets «Rilancio» festgestellte Ungeeignetheit für die Arbeitsaufgaben kann die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen
© Rödl & Partner 4. WEITERE BESTIMMUNGEN Gesundheitsüberwachung (Art.83) • Arbeitgeber müssen eine außerordentliche Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer garantieren, welche - aufgrund von Alter/Immunodepression/ anderer Krankheiten die ein erhöhtes Risiko darstellen könnten- am stärksten von Infektionen bedroht sind • Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind einen Betriebsarzt zu ernennen, können einen solchen für den Zeitraum der Notlage ernennen oder eine außerordentliche Gesundheitsüberwachung durch die territorialen INAIL- Stellen anfragen Arbeitslosengeldleistungen («Naspi» und «DIS-COLL») (Art.92) • Arbeitslosengelder ("Naspi" und "DIS-COLL"), deren Anspruch zwischen dem 01.03. und 30.04. ausläuft, werden um weitere zwei Monate ab dem Auslaufdatum verlängert, vorausgesetze, dass der Empfänger keine Entschädigungen gemäß dem Gesetzesdekret "Cura Italia" erhält Befristete Arbeitsverträge (Art.93) • Befristete Verträge, die zum 23. Februar 2020 in Kraft sind, können bis zum 30. August 2020 verlängert oder erneuert werden; dies auch bei Nichtvorliegen der in Art. 19, Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 genannten Gründe Regularisierung von Arbeitsverhältnissen (Art.103) • Es ist die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen irreguläre Arbeitsverhältnisse in den folgenden Sektoren zu regulieren: (i) Landwirtschaft, Viehzucht, Tierhaltung, Fischerei und Aquakultur; (ii) persönliche Betreuung von Personen oder Familienmitgliedern mit eingeschränkter Autosuffizienz; (iii) Hauspersonal zur Unterstützung familiärer Bedürfnisse
© Rödl & Partner 5. TEAM LABOUR IRENE PUDDA LORENZO CERAUDO RITA SANTANIELLO Associate Partner Anwältin Senior Associate Anwalt Anwältin Partner Team Labour and Privacy Team Labour T +39-02-6328841 ANTONINO BONSIGNORE MASSIMO RIVA E rita.santaniello@roedl.it Senior Associate Senior Associate Anwalt Anwalt GIOVANNI ZOJA Team Labour Team Labour Anwalt Partner SARA ROSSI MICHELE DONVITO T +39-02-6328841 Associate Junior Associate E giovanni.zoja@roedl.it Anwältin Rechtsanwaltsanwärter Team Labour Team Labour REBECCA SALAT VINCENZO MERRA Junior Associate Junior Associate Rechtsanwaltsanwärterin Rechtsanwaltsanwärter Team Labour Team Labour 8
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