Neue Altersteilzeit ab 01.01.2010 - Bezirk Frankfurt

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Bezirk Frankfurt

Neue Altersteilzeit ab 01.01.2010
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                                                             Bezirk Frankfurt

 Ab 1.1.2010 neuer „TV zum flexiblen Übergang in die Rente“,
 mindestens bis Ende 2016.
 Zwei Wege in die Altersteilzeit: freiwillige Betriebsvereinbarung
 oder individueller Anspruch (quotiert).
 Geteiltes Anspruchsmodell:
  • 6 Jahre mit vorgezogenem Rentenbeginn für „Belastete“ oder
  • 4 Jahre mit normalem Rentenbeginn für „alle“.
  • Maximalquote 4 %.
 Materielle Ausstattung entspricht TV Bruttoaufstockung.
 Untere Entgeltgruppen werden bei der Aufstockung etwas
 bevorzugt.
 Finanzierung der Aufstockung wird geteilt: 0,4 % tragen alle
 Arbeitnehmer, 0,4 % alle Arbeitgeber.

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Aufbau des neuen Tarifvertrages in BaWü                   Bezirk Frankfurt

  ATZ- Gesetz und zur Zeit geltender ATZ- Tarifvertrag
  (Version Baden-Württemberg 1997) als Ausgangspunkt.

  Im Vordergrund steht Altersteilzeit durch freiwillige
  Betriebsvereinbarung (Blockmodell).

  Die materielle Ausgestaltung der ATZ durch BV wird
  präzise vorgeschrieben.

  Individuelle Ansprüche auf ATZ als Alternative.

  Sonderwege für AT und für Betriebsparteien.

  Inkrafttreten und Finanzierung.

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Zugangswege zur Altersteilzeit
                                                           Bezirk Frankfurt

                                                      Alte ATZ- Verträge
                                                      gelten weiter

      Freiwillige BV                   Individueller Anspruch
                              oder

  Fortführung  Vereinbarung
                                     Für „besonders   Allgemeiner
     einer         einer
                                       Belastete“      Anspruch
bestehenden BV  neuen BV

                                                                              4
Fortführung einer
bestehenden Betriebsvereinbarung                           Bezirk Frankfurt

 Betriebsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
 des neuen Tarifvertrages gelten, können durch Vereinbarung
 der Betriebsparteien über den 31.12.2009 hinaus zu den
 bestehenden Konditionen fortgeführt werden.

 Die Betriebsparteien sollen prüfen, ob die BV ab 1.1.2010 an
 den neuen TV angepaßt werden.

 Die alten Tarifverträge gelten für diese BV ansonsten weiter.

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ATZ durch freiwillige Betriebsvereinbarung                     Bezirk Frankfurt

 ATZ beginnt frühestens mit Vollendung des 57. Lebensjahres.

 ATZ erfolgt im Blockmodell (Gleichmäßige Verteilung der
 Arbeitszeit auf eine Arbeits- und eine Freistellungsphase).

 ATZ kann grundsätzlich für eine Dauer von bis zu 6 Jahren
 vereinbart werden.

 Die Betriebsvereinbarung muß die Anzahl der Beschäftigten,
 denen Altersteilzeit ermöglicht wird, Auswahlkriterien bei einer
 Überschreitung dieser festgelegten Anzahl sowie die
 Festlegung der möglichen Altersteilzeitmodelle enthalten.

 Die materiellen Bedingungen des TV ATZ sind „wertgleich
 abzubilden“.

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Sonderwege durch freiwillige BV                          Bezirk Frankfurt

 Andere „wertgleiche“ Regelungen sind möglich.

 Bessere Ausstattung der Quote und der materiellen Ausstattung
 durch Verzicht auf ÜT- Leistungen oder durch Einbringen von AZ-
 Guthaben ist möglich.

 Ausstieg aus ATZ ist möglich, statt dessen
  • Einsatz von 0,8 % für erhöhte Ausbildungsquote und oder
    Förderung der persönlichen Weiterbildung,
   oder
  • Auszahlung eines Betrages von 0,4 % an die Arbeitnehmer.

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Anspruch für „Besonders Belastete“                             Bezirk Frankfurt

Inhalt des Anspruchs: „Sechs Jahre geblockte Altersteilzeit“

  ATZ kann ab dem 57. Lebensjahr beansprucht werden.
  ATZ dauert maximal bis zu sechs Jahren und endet frühestens
  mit vorgezogener Rente.
  Grundmodell: 57. LJ frühest möglicher Beginn des ATZ-
  Vertrages / 60 LJ Beginn der Freistellung / 63 LJ Eintritt in
  vorgezogene Rente. In diesem Rahmen sind Varianten möglich.
  Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Freistellungsphase vor
  Erreichen der abschlagsfreien Rente endet.
  Höhe der Abfindung: 250,- € / Monat vor regulärer Rente (max.24
  Monate = 6000 €).

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Persönliche Voraussetzungen „Belastete“                                                      Bezirk Frankfurt

 Beschäftigte
    mit mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit, die davon mindestens 9
    Jahre beim „derzeitigen Arbeitgeber“
    a) regelmäßig in drei oder mehr Schichten mit Nachschicht
                oder
    b) in diesem Zeitraum nur in Nachtschicht gearbeitet haben
                oder
    c) in diesem Zeitraum besonders starken Umgebungseinflüssen ausgesetzt
    waren
                oder
    d) mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, die mindestens 12 Jahre
    „beim derzeitigen Arbeitgeber“ in Wechselschicht gearbeitet haben.
 Definitionen:
  •   Regelmäßig in diesem Sinne dieser Vereinbarung meint grundsätzlich „dauerhaft“, wobei kurzfristiges
      Aussetzen unschädlich ist.
  •   Nachtschicht im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn die Schicht nach der Uhrzeit beginnt, ab der
      nach der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung Nachtzuschläge zu zahlen sind.
  •   Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn in zwei Schichten (z.B. Früh- und
      Spätschicht) oder in drei und mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) im regelmäßigen Wechsel
      gearbeitet wurde.

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Anspruch für alle Beschäftigten                                Bezirk Frankfurt

Persönliche Voraussetzungen des Anspruchs:

  mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit
  keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten

Inhalt des Anspruchs „Vier Jahre geblockte ATZ“

  ATZ beginnt frühestens vier Jahre vor der abschlagsfreien Rente,
  also frühestens mit 61 Jahren (plus x Monate).
  ATZ kann bis max. vier Jahren dauern.
  ATZ muß unmittelbar an die ungeminderte Altersrente heranführen
  (keine Abfindungszahlungen).
  Grundmodell bei Renteneintritt „65“: 61. LJ Beginn des ATZ-
  Vertrages / 63. LJ Beginn der Freistellung / 65. LJ Eintritt in
  abschlagsfreie Rente.

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Quotierung der Ansprüche                                   Bezirk Frankfurt

 Für jedes Modell („Belastete“ / Allgemein) stehen jeweils
 maximal 2,5 % zur Verfügung. Maximal haben aber nur 4 % der
 Gesamtbelegschaft einen Anspruch auf Altersteilzeit.

 Vorrang haben die „Belasteten“: Ist ihre Quote ausgeschöpft,
 bleibt für die Anderen nur eine Quote von maximal 1,5 %
 ( wegen 2,5 % + 1,5 % = 4 %).

 Wird in Betrieben ohne genügend anspruchsberechtigte
 „Belastete“ die Quote von 4 Prozent nicht ausgeschöpft,
 braucht der AG trotzdem für die anderen nicht über die
 allgemeine Quote von 2,5 % hinausgehen.

 Führt dies zur Unterschreitung der Gesamt-Quote von 4 %, so
 muß der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung leisten.

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Quotierung graphisch                           Bezirk Frankfurt

        2,5 % „Belastete“ 2,5 % „ Allgemein“

                                1,5 %
        2,5 % „Belastete“
                            „ Allgemein“

              4 % Maximalquote

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Geltendmachung und Ablehnung                            Bezirk Frankfurt

 Anspruchsfristen wie bisher: Frühestens 6 Monate, spätestens
 vier Monate vor Beginn der ATZ.

 Auswahlkriterien durch BV, sonst bei mehreren Bewerbern
 gelten Alter und Betriebszugehörigkeit.

 Ablehnungsgründe des Arbeitgebers:
   • Persönliche Voraussetzungen sind nicht erfüllt
   • Quote überschritten

 Verweisung auf unverblockte ATZ:
  • Schlüsselqualifikationen
   • Beschäftigte mit Fach- oder Hochschulabschluß

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Altersteilzeitvergütung                                             Bezirk Frankfurt

 Während der Altersteilzeit erhält der Beschäftigte sein halbes
 Regelarbeitsentgelt (Grundvergütung und variable Anteile) und einen
 Bruttoaufstockungsbetrag.
 Zu Beginn der ATZ wird nach einer festgelegten tariflichen Formel ein
 „Bruttoaufstockungsprozentsatz“ ermittelt (ausgehend von 82 % netto des
 vollen Regelentgelts).
 Die Formel ergibt eine Nettoaufstockung von durchschnittlich 87 %. Untere
 und mittlere Entgeltgruppen werden leicht bevorzugt (Netto-Kurve zwischen
 89,0 und 94,1 %) je nach Steuerklasse und Entgeltgruppe.
 Urlaubsgeld und 13.ME entfallen während der ATZ, sind aber beim
 Bruttoaufstockungsprozentsatz berücksichtigt.
 Das ATZ- Entgelt nimmt während der gesamten Altersteilzeit an der
 tariflichen Entwicklung teil.
 Während der Altersteilzeit entrichtet der Arbeitgeber weiterhin zusätzliche
 Beiträge zur Rentenversicherung von 95 Prozent der vorherigen Beiträge.

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Aufstockung konkret                                            Bezirk Frankfurt

Beispiel eines Beschäftigten mit Steuerklasse III (keine Kinder, Keine
 Kirchesteuer
        Grundentgelt ATZ brutto                    1500,00 Euro
       ATZ netto                                  1188,39 Euro
       Grundentgelt ATZ brutto doppelt            3000,00 Euro
       pauschaliert netto aus Tabelle             1709,68 Euro
       Aufstockungsbetrag 82 % netto (4-2)          521,29 Euro
       Prozentwert zum Grundentgelt brutto           34,75 %
       Formel aus TV             (34,75 %-5 %)*1,376=40,9 %
       Aufstockungsbetrag                            613,50 Euro

       gesamt brutto:                             2113,50 Euro

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Finanzierung                                                Bezirk Frankfurt

 Die Tarifparteien in Baden-Württemberg beziffern die Kosten der
 Altersteilzeit ab 1.1.2010 auf 0,8 % der jährlichen Entgeltsumme.

 Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen davon jeweils die
 Hälfte (0,4 % + 0,4 %).

 Der kollektive Arbeitnehmer-Beitrag zur Altersteilzeit wird aus
 dem Volumen der Tariferhöhung, die nach dem 1.1.2010 in Kraft
 tritt, finanziert (Absenkung der Tabellen um 0,4 %).

 Wenn der Tarifvertrag zur Altersteilzeit zum 31.12.2016 oder
 später gekündigt wird, erhöhen sich die Entgelte
 (Tabellenwerte) zeitgleich wieder um 0,4 %.

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