BETRIEBSVERFASSUNG UND DATENSCHUTZ - AKTUELLE ENTWICKLUNGEN JUNI 2019 - Hugo Sinzheimer Institut
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BETRIEBSVERFASSUNG UND DATENSCHUTZ AKTUELLE ENTWICKLUNGEN JUNI 2019 © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 1
AKTUELLE DISKUSSIONSPUNKTE 1. Umsetzung des Datenschutzes in Unternehmen im Überblick 2. Datenverarbeitung im Betriebsratsbüro Frage nach der Verantwortlichkeit Kontrolle des BR durch den Datenschutzbeauftragten 3. Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis Rechtsgrundlagen 4. Datenschutz & Mitbestimmung Differierende Grundpositionen © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 2
UMSETZUNG DES DATENSCHUTZES IN DEN UNTERNEHMEN Gesamtlage Unternehmen bundesweit • Datenschutz ist grds. als betriebliches Thema erkannt • Umsetzung meist nur punktuell mit Themenbezug (z.B.: DS- oder IT-RahmenBV, BEM, Videoüberwachung, etc.) • jedenfalls keine vollständige Umsetzung Umsetzung in den Betriebsratsgremien © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 3
UMSETZUNG DES DATENSCHUTZES IN DEN UNTERNEHMEN Vorgehen der Unternehmen • Erlass von Datenschutzrichtlinien • Rahmenbetriebsvereinbarungen zum Datenschutz • Verpflichtungserklärungen auf das Datengeheimnis Artt. 5, 24, 29, 32 DS-GVO vereinzelt Anpassungen in den Arbeitsverträgen selbst © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 4
VERHÄLTNIS BETRIEBSRAT - DSB Kann der Betriebsrat vom Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden? • Vor der DS-GVO: Nein. BAG 11.11.97 – 1 ABR 21/97; BAG 14.1.2014 – 1 ABR 54/12. Unabhängigkeit des Betriebsrats. Aufsichtsbehörde kann kontrollieren. • Seit DS-GVO: Art. 38 Abs. 4 und Abs. 5 DS-GVO • Literatur: Eder CuA Heft 4 2018, 8 Kann der Betriebsrat einen eigenen Datenschutzbeauftragten benennen? • Vor der DS-GVO: Nein. Freiwilligen „Kümmerer“ natürlich schon. • Seit DS-GVO: strittig. Je nach dem ob Verantwortlicher oder nicht. Nach Vereinbarung mit dem AG zusätzlich sinnvoll ab einer Größe von 10+. © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 5
VERHÄLTNIS BETRIEBSRAT - ARBEITGEBER Ist der Betriebsrat eigener Verantwortlicher? • Vor der DS-GVO: Betriebsrat ist kein eigener Verantwortlicher, § 3 Abs. 7 BDSG • Seit DS-GVO: strittig! Argumente gegen eine eigene Verantwortlichkeit: • Art. 4 Nr. 7 DS-GVO: „…wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet..“ • Rechtsprechung: LAG Nds 22.10.2018, Az.: 12 TaBV 23/18 (a.A. LAG Sa-Anhalt 18.12.2018, Az: 4 TaBV 19/17) • Beispiel: Arbeitgeber kann Berechtigungen für Geschäftsführer und Personalabteilung auf Laufwerke von Betriebsratsmitgliedern entgegen Berechtigungskonzept einrichten lassen aufgrund von Weisungsrechten (aktueller Fall aus einem Betrieb) © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 6
FOLGEN Betriebsrat als eigener Verantwortlicher, hätte die Konsequenzen: • Datenschutzbeauftragten für den Betriebsrat: Kosten Arbeitgeber • eigene IT (nicht nur Endorse): bislang nicht nach Rechtsprechung des BAG, Kosten trägt der Arbeitgeber • Versicherung für den BR, denn…. • Haftung des Gremiums? BR ist vermögenslos, also zunächst Heranziehung Arbeitgeber, Insolvenzrisiko trägt AG • Haftung nach der BGH-Rechtsprechung einzelner BR-Mitglieder • Nachfragen bzw. Meldung bei der Aufsichtsbehörde anstatt beim DSB intern: Risiko der Offenbarung von Datenschutzvorfällen/Whistleblowing, weitere Haftungsfallen für Betriebsräte • Vereinbarung zum Datenschutz: Wahrnehmung von Auskunftspflichten muss unabhängig von AG möglich sein © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 7
RECHTSGRUNDLAGEN Aktuelle Diskussionen im Beschäftigtendatenschutz • Reichweite § 26 BDSG Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Verhältnis zu • Art. 6 DS-GVO dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers • Betriebsvereinbarung als bessere Rechtsgrundlage © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 8
WAS HEIßT „ERFORDERLICH“? § 26 Absatz 1 BDSG zentrale Norm Erforderlichkeit ist an der Zweckbestimmung im Arbeitsvertrag zu messen „Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt“ (BT-Ds. 18/11325 S. 97) © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 9
ALSO BERECHTIGTES INTERESSE? Art. 6 DS-GVO greift: bei Verarbeitungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses Andere Wertung im Arbeitsverhältnis? § 26 BDSG vs. Art. 6 Absatz 1 lit. b, f DS-GVO © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 10
BETRIEBSVEREINBARUNGEN ALS BESSERE RECHTSGRUNDLAGE • „Rechtmäßige Verarbeitung“: Rechtsgrundlage!! • § 26 BDSG ist allgemein gefasst (Beschäftigtendatenschutzgesetz fehlt bisher) • Umsetzung der Transparenzanforderungen bei der Datenverarbeitung (für Beschäftigte: welche Daten, für welche Zwecke, Regelungen zu Informationsrechten: Vorlage als Anlage) in einfacher verständlicher Sprache • Erfüllung der Dokumentationspflichten nach der DSGVO (Art. 24), sonst Beweisverwertungsverbot? • Erfüllung der Informationspflichten Art. 13 DS-GVO • Schaffung von Akzeptanz in der Belegschaft • Präzisierung Datenschutzgrundsätze (bspw. Formular Auskunft) © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 11
DATENSCHUTZ NACH ARBEITGEBERART Arbeitgeberseite (insb. BDA) betreibt gerade verstärkt: 1. Öffnung des Datenschutzes für eine Absenkung des Schutzniveaus per Betriebsvereinbarung. 2. Entwertung des Tatbestandmerkmals der Freiwilligkeit bei der Einwilligung in die Datenverarbeitung durch betroffene Arbeitnehmer (Möglichkeit des Verzichts auf den gesetzlichen Schutz durch den AN). 3. Zielsetzung Big Data für kommerzielle Zwecke © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 12
MITBESTIMMUNG UNTER DRUCK 1. Beschleunigung Mitbestimmungsverfahren durch • neue betriebliche Verfahren zur Umsetzung von „Sofortmaßnahmen“ ohne Mitbestimmung • Fristenregelung gerichtet gegen den BR zur Umsetzung von Mitbestimmung • Gesetzliche Frist für Einigungsstellenverfahren 2. Abschaffung/Eingrenzung § 87 Absatz 1 Ziff. 6 BetrVG 3. Gestaltung der Mitbestimmungsstrukturen ohne Gewerkschaften, allein mit dem BR (§ 3 BetrVG mit dem BR) © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 13
ZUKUNFTSVEREINBARUNG Technologieeinführung als Prozess Technologieeinführung Testphase oder Piloten Roll-Out Projektteam Aus allen betroffenen Beschäftigtenbereiche n Ständiger Ausschuss Aufgabe: - Monitoring der Technologien Geschäftsführung und Paritätischer Ausschuss Betriebsrat müssen sich - Reflektion der Prozesse + Projektteam verständigen: Monitoring der Einführung - Reflektion der Maßnahmen - Was ist notwendig? - Wie wirkt die Technologie auf die (Qualifizierung/ - Was ist das Ziel? Arbeitsprozesse? Arbeitssicherheit/ Mehrwert/ - Was für eine Technologie? - Was gibt es für Risiken? Entscheidungsqualität usw.) - In welchen Bereichen? - Welche Gegenmaßnahmen müssen - Einleiten von - Welche Beschäftigten sind betroffen? getroffen werden? Gegenmaßnahmen - Zu welchen Bedingungen? - Was ist ggf. an Qualifikation - Verbesserungsvorschläge der - Wie werden die Beschäftigten notwendig? Beschäftigten eingebunden? - Welchen Mehrwert an Arbeitsqualität - Visualisieren als Betriebslandkarte und Produktivität? die kontinuierlich weiterentwickelt wird 11.06.2019 14 © IG BCE | VB 3 Digitalisierung / Arbeit / Mitglieder © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 14
PFLICHTENHEFT DER UMSETZUNG BR 1. Situationsanalyse (Istzustand) • Stand der Umsetzung im Betrieb/Unternehmen/Konzern • Stand der Umsetzung im Betriebsratsbüro 2. Gesetzliches Ideal (Sollzustand) • Rechtslage nach DS-GVO/BDSG kennen • Schulungen der Arbeitnehmer organisieren • Ggf. Schulungen des Gremiums organisieren 3. Vergleich und Auswertung der Zustände • Handlungsbedarf feststellen • Maßnahmenplan erstellen • Umsetzungsprioritäten festlegen • Was lässt sich schnell umsetzen? © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 15
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT © 2019 IG BCE, Abt. Mitbestimmung, Nicolas Ballerstaedt 16
Sie können auch lesen