VERGABERECHT FRÜHSTÜCK 2021 - BERLIN / 20. APRIL 2021 - SAMMLERUSINGER

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VERGABERECHT FRÜHSTÜCK 2021 - BERLIN / 20. APRIL 2021 - SAMMLERUSINGER
7. Vergaberecht Frühstück 2021

 Berlin / 20. April 2021
VERGABERECHT FRÜHSTÜCK 2021 - BERLIN / 20. APRIL 2021 - SAMMLERUSINGER
Unser bewährtes Team im Vergaberecht

            Sabine Usinger, Partnerin    Monika Prell, Partnerin     Dr. Jana Dahlendorf
            Rechtsanwältin und Notarin   Fachanwältin Vergaberecht   Rechtsanwältin

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VERGABERECHT FRÜHSTÜCK 2021 - BERLIN / 20. APRIL 2021 - SAMMLERUSINGER
Agenda

 Aktuelles

  Rechtssichere Taktik bei Ausschreibungen und Angeboten

  Diskussion

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Aktuelles

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Aktuelles zu Corona

    Überblick über alle Erlasse/Rundschreiben der EU/des Bundes/der Länder
             https://www.sammlerusinger.com/aktuelles/%C3%BCberblick-%C3%BCber-die-
              ma%C3%9Fnahmen-zur-beschleunigung-und-vereinfachung-der-
              %C3%B6ffentlichen-beschaffung.html (Stand 23.02.2021)

    Direktvergabe in 2021 wegen Corona: noch äußerst dringliche für Auftraggeber nicht
     vorhersehbare Beschaffung?
         Aktuelle Diskussion zur „Luca App“:

         Viele Bundesländer Abschluss Nutzungsvertrag ohne Vergabeverfahren (bisher
          insgesamt ca. 20 Mio. EUR brutto)

         Begründung der Direktvergabe:

             § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV (aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden)

             § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (äußerst dringliche für Auftraggeber nicht vorhersehbare
              zwingende Gründe)

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Die aktuellsten Entscheidungen zur Corona-Pandemie

  OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020, 17 Verg 4/20
        Corona-Pandemie begründet äußerste Dringlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für
         Vergabe „Durchführung von anlasslosen Massentestungen von Bewohnern und
         Mitarbeitern in Alten- und Pflegeheimen“ (Stand Mai 2020)
        Direktvergabe an ein Unternehmen ist als gänzliches Absehen vom
         Wettbewerbsprinzip ermessensfehlerhaft, Einholen mehrere Angebote erforderlich

  VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2020, 3194.Z3-3-01-20-31
        Cloudbasierte Kommunikationswerkzeuge für bayerische Schulen
        „Die mit der Corona-Pandemie verbundene Krisensituation erfasst auch die
         notwendigen Beschaffungen für den Bereich der Daseinsvorsorge und die
         allgemeine Schulbildung“ (Stand April 2020)
        Vorherige Markterkundung und Angebotsabgabe mehrerer Unternehmen
        Direktvergabe zulässig

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Das neue Wettbewerbsregister 2021

  Zentrales bundeseinheitliches Wettbewerbsregister: elektronische Abfrage im Rahmen
   eines Vergabeverfahrens zu eingetragenen Verstößen
  Grundlage: Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom Juli 2017, punktuelle
   Änderung durch GWB-Digitalisierungsgesetz im Januar 2021
  Umsetzung durch Registerbehörde (beim Bundeskartellamt)
  Konkretisierung mit der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO)
        Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom 20.01.2021
        Zustimmung Bundeskabinett am 24.03.2021 mit Vorgabe Streichung
         Datenschutzklausel in § 12 Abs. 2 WRegVO (Übertragung DV an Dritte)
  Gestaffelte Einführung
        Meldepflicht: einen Monat nach Veröffentlichung der „Funktionsfähigkeit“ des
         Wettbewerbsregisters im Bundesanzeiger
        Abfragepflicht: sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers
  Rundschreiben des BMWi zur Inbetriebnahme des Wettbewerbsregister vom
   30.03.2021
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Der Inhalt

  Meldepflicht von Strafverfolgungs-/Bußgeldbehörden „eintragungspflichtiger
   Informationen“

        Rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen,
         zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB), fakultative Verstöße nach § 124 GWB
         (Betrug gegen öffentliche Haushalte, wettbewerbsbeschränkende Absprachen,
         Verstöße gegen Kartellrecht, Schwarzarbeiter-, Mindestlohn-,
         Arbeitnehmerüberlassungs-, Arbeitnehmerentsendegesetz)

        Überprüfung durch Registerbehörde

        Betroffenes Unternehmen hat Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 5 WRegG)

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Der Inhalt

  Abfrage vor Zuschlagserteilung (§ 6 WRegG)
        Abfragepflicht: Auftraggeber ab Auftragswert über 30.000 Euro netto
         (Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Schwellenwerte),
         Abfragemöglichkeit unterhalb der Wertgrenze

  Eintrag führt nicht automatisch zum Ausschluss, eigene Entscheidung des
   Auftraggebers
        VK Bund, Beschluss vom 12.10.2020 - VK 2-77/20: Vergabekammer prüft nicht
         Eintragungsvoraussetzungen ins Wettbewerbsregister
             Auch bei nicht rechtskräftigem Bescheid und (noch) keinem Eintrag ins
              Wettbewerbsregister Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zulässig, wenn
              hinreichende Anhaltspunkte aus anderen Quellen
        Aber kein Ausschluss wegen gelöschtem Eintrag (§ 6 Abs. 5 WRegG)

  Löschung nach Zeitablauf (5/3 Jahre) oder vorzeitig bei Selbstreinigung des
   Unternehmens (§ 7, 8 WRegG)

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Die neue HOAI 2021

  Erste Verordnung zur Änderung der HOAI seit 01.01.2021 in Kraft

        Umsetzung der Vorgaben Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17)

        Vertragsfreiheit bei Höhe und Ermittlung der Vergütung

        Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI nach wie vor durch
         entsprechende Parteivereinbarung „verwendbar“ (§ 1 Abs. 2 HOAI)

        In Honorartafeln enthaltenen Werte für Honorarberechnung „unverbindliche
         Honorarorientierung“, unterer Wert „Basishonorarsatz“ (§ 2a Abs. 2 HOAI)

        Reduzierung der Formanforderungen: Textform ausreichend (§ 7 Abs. 1 HOAI)

        Abschluss einer Honorarvereinbarung auch noch nachträglich möglich

        Keine Honorarvereinbarung: Fiktion der Vereinbarung des Basishonorarsatz,
         § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI

        Vergleichsversion: https://www.buzer.de/gesetz/10775/al118861-0.htm

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Die neue HOAI 2021 im Vergabeverfahren

 BMI-Erlass vom 21.12.2020 zur Anwendung der neuen HOAI
     (https://www.bak.de/w/files/bak/06service/aktuelles/erlass-aend.verordng.-hoai-bmi-21.12.2020.pdf )

 Festlegung von Zuschlagskriterien unter Beachtung des Grundsatzes des
  Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV)

 Preiswettbewerb erlaubt nach HOAI 2021, Grenze: Auskömmlichkeit

 Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten
      Preisprüfung richtet sich nach § 60 VgV anhand des Gesamtpreis des Angebots
      Kein Ausschluss allein wegen Unterschreitung der Mindestsätze
      Ggf. Orientierung an HOAI bei nur einem Angebot

 „Bonus-Malus“-System als gesonderte Vereinbarung möglich

Seite 11 /
Sonstiges Aktuelles

  Digitalpakt Schule/Neuer Leitfaden für den öffentlichen IT-Einkauf
   https://www.itk-beschaffung.de/sites/beschaffung/files/2021-02/210204_lf_hardware-
   produktneutral-ausschreiben_schulbereich.pdf
        Hilfestellung für die produktneutrale Vergabe von Hardware für den Schulbereich mit
         Fokus auf der Beschaffung von mobilen Endgeräten, Netzwerkinfrastrukturen und
         Präsentationstechnologien

       Vergabestatik
        seit 01.10.2020 Meldepflicht für vergebene Auftrage (über 25.000 EUR netto;
         Sektorenauftraggeber/Konzessionäre ab Schwellenwert)
              Registrierung als Bewertungsstelle: https://www-idev.destatis.de/idev/
               OnlineAnfrage? aktion=form_anzeigen&statID=339&amt=00&bzr=2020
        Erstmalige Veröffentlichung von Vergabedaten Ende 2021

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Rechtssichere Taktik bei
Ausschreibungen und Angeboten

Monika Prell / Dr. Jana Dahlendorf

Seite 13 /
1) Auferlegung von Risiken:
                zumutbar oder unkalkulierbar?

Seite 14 /
Auferlegung von Risiken: zumutbar oder unkalkulierbar?

         Bekanntmachung         Angebotsabgabe   Zuschlag

       Festlegung der Risiken
        in Vergabeunterlagen

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Ungewöhnliches Wagnis/unzumutbares Risiko?

 Regelung nur für Bauleistungen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (EU)
             „Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für
             Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf
             die Preise und Fristen er nicht im Voraus abschätzen kann.“

 Mit Vergaberechtsreform keine Regelung mehr bei Liefer- und Dienstleistungen,
  Prüfung im Rahmen der Zumutbarkeit/Unangemessenheit und § 97 Abs. 1 GWB

 Ungewöhnliches Wagnis/unzumutbares Risiko:
      Bieter wird rechtliches, technisches oder wirtschaftliches Risiko aufgebürdet
      In Bezug auf ausgeschriebene Leistung ungewöhnlich, übersteigt „normales“
       unternehmerische Risiko und „normale“ Risikoverteilung, Abweichen vom
       gesetzlichen Leitbild, enorme finanzielle Risiken
      Immer einzelfallbezogen nach Art und Umfang der nachgefragten Leistung unter
       Beachtung der Branchenüblichkeit und der Möglichkeit der Einflussnahme des
       Bieters
Seite 16 /
Rechtsprechung zur Auferlegung von Risiken

 OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12
      Ausschreibung zu Müllabfuhr, Vorgabe Mengenabweichungen in einem Umfang
       von+/- 25% ohne Preisanpassung einzukalkulieren zumutbar
 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 – VII-Verg 4/13
      Bei komplexen Rettungsdienstleistungen Beginn innerhalb von drei Tagen nach
       Zuschlag und Mindestvertragslaufzeit von lediglich einem Jahr unangemessen,
       erfordert hohe Vorinvestition von Bietern ohne Gewähr auf Zuschlag
 OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18
      Übernahme der Planungsverantwortung bei Konzession kein ungewöhnliches
       Wagnis, wenn in Vergabeunterlagen unmissverständlich auf Risiko hingewiesen
      Ungewöhnliche Wagnisse müssen im Vergabeverfahren gerügt und ggf. im
       Nachprüfungsverfahren geklärt werden
      Ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko kann der
       Auftragnehmer nicht im Anschluss an das Vergabeverfahren im Rahmen eines
       Schadenersatzes geltend machen
.
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Risikoverteilung bei Rahmenvereinbarungen

 Bei Rahmenvereinbarungen höhere Anforderungen an Unzumutbarkeit

      Keine festen Mengenangaben, nur so „genau wie möglich“
              OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 – VII-Verg 54/11:
                Rahmenvereinbarung gewisses Kalkulationsrisiko „immanent“
              VK Bund, Beschluss vom 19.07.2019 - VK 1-39/19:
                Keine Verpflichtung zu Angabe von abzurufenden Höchstmengen, nach § 21
                Abs. 1 S. 2 VgV nur Ermittlung des in Aussicht genommenen Auftragsvolumens
              Lange Laufzeit regelmäßig mit Festpreisen
              Bau- und Liefer-/Dienstleistung: § 21 VgV, § 4a VOB/A EU – Dauer 4 Jahre
              Sektorenbereich: § 19 SektVO – Dauer 8 Jahre
              Verteidigungsbereich: § 14 VSVgV – Dauer 7 Jahre
              Nationale Regelung: § 4a VOB/A – Dauer 4 Jahre; § 15 UVgO – Dauer 6 Jahre

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Aktuelle Rechtsprechung

 VK Bund, Beschluss vom 12.01.2021 – VK 1-112/20
 Sachverhalt
      Ausschreibung mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Durchführung der Assistierten
       Ausbildung flexibel (AsAflex) im offenen Verfahren
      Bieter rügt die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen, da die Leistung nicht
       eindeutig und erschöpfend beschrieben sei und die vertraglichen Vorgaben
       unzumutbare Risiken auf die Bieter übertragen, nicht kalkulierbar seien
      VSt trägt vor, dass die Ausschreibung dem Leistungsbestimmungsrechts des
       öffentlichen Aufraggebers entspreche und die neue Konzeption der AsAflex auf die
       Vorgaben des Bundesgerichtshofes zurückzuführen sei
      Bieter stellt Nachprüfungsantrag

Seite 19 /
Aktuelle Rechtsprechung

 VK Bund, Beschluss vom 12.01.2021 – VK 1-112/20 (1/2)
 Entscheidung
      Ohne Erfolg
      Keine Abwälzung von unkalkulierbaren Risiken, da Risiken transparent in den
       Vergabeunterlagen ersichtlich und durch Risikozuschläge planbar, im Einzelnen:
              Gesamtstundenkontingent anstelle von Teilnehmerzahlen
                Interne, auf nicht belastbaren Erfahrungswerten basierende, Berechnungen
                müssen nicht mitgeteilt werden (keine verlässliche Kalkulationshilfe)
              Kalkulation der Personalkosten
                Aufgrund der garantierten Zahlung auch zumutbar, Festangestellte für den
                Bereich „Stabilisierung“ vorzuhalten
              Abrechenbare und nicht abrechenbare Leistungen
                Kalkulation der Stundensätze im Rahmen unternehmerischer Entscheidung

Seite 20 /
Aktuelle Rechtsprechung

 VK Bund, Beschluss vom 12.01.2021 – VK 1-112/20 (2/2)
 Entscheidung
      Vordruck „Übersicht Gesamtstundenkontingent“
     Abrechnung pro Bedarfsträger zulässig, da aus kaufmännischer Sicht ohnehin
     Dokumentation der Stunden erfolgen muss, Aufwand ist einzupreisen
      (Teil-) Vorfinanzierung
     Keine Unzumutbarkeit durch ganzjährige Abrechnung bei gleichzeitiger monatlicher
     Abschlagzahlung von 70 % des beauftragten Jahreskontingents
      Einseitige Reduzierung der Mindestabnahmemenge
     Keine Unzumutbarkeit im Hinblick auf Reduzierung der jährlichen Stunden um max.
     10 % bezogen auf das ausgeschriebene Jahresstundenkontigent

Seite 21 /
Konsequenz für Vergabestellen und Bieter

 Ungewöhnliches Wagnis gilt auch bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

 Immer Einzelfallentscheidung mit dem Maßstab der Branchenüblichkeit

 Kein Grundsatz, dass Bieter keine unkalkulierbaren Risiken auferlegt werden dürfen

 Keine Angabe von Mindestabnahmemengen bei Rahmenvereinbarung nötig, aber ggf.
  wegen wirtschaftlichem Angebotspreis sinnvoll

 Keine „Heilung“ im Vertragsstadium, Bieter muss Unzumutbarkeit im Vergabeverfahren
  geltend machen

 Einbeziehung von „Corona-Klauseln“ bei vertraglichen Regelungen noch erforderlich?

Seite 22 /
2) Bieterangaben:
          Vertrauen ist gut, Kontrolle ist nötig?

Seite 23 /
Bieterangaben: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist nötig?

         Bekanntmachung   Angebotsabgabe                     Zuschlag

                                       Prüfung der Angaben

Seite 24 /
Prüfung von Bieterangaben

 Regelung in § 127 Abs. 4 GWB

             „Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die
             Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht
             willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und
             inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

 Keine Regelung zur Prüfpflicht/-tiefe
      Prüfpflicht/-tiefe Einzelfallfrage, insbesondere abhängig von Art der
       Ausschreibungskriterien, gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben, ggf. externen
       Informationen/Quellen (z.B. Presse)

 Instrumentarien zur Überprüfung
      Eigenerklärung/Vorlage von Dokumente (z.B. Zertifikate),
       Bemusterung/Teststellung, Aufklärung/ Nachfrage/Nachforderung

Seite 25 /
Rechtsprechung zur Prüfung von Bieterangaben

 VK Bund, Beschluss vom 13.09.2019 – VK 1-57/19
      Bei Ausschreibung von IT und Vorgabe „Einhaltung Mindeststandard des BSI für
       Schnittstellenkontrollen“ langt Eigenerklärung der Bieter
      Keine vorherige Überprüfung – etwa im Rahmen einer Teststellung – erforderlich,
       da Vorwegnahme der Leistung
      Kontrolle durch vertragsrechtliche Gestaltung, nachgelagerte Prüfung

 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 – Verg 20/19
      Landeslizenz zur Nutzung einer Software für CO2-Bilanz, schriftliche und grafische
       Darstellung der Software und Eigenerklärung, mit Vertragsbeginn eine
       entsprechende Software zur Verfügung zu stellen
      Keine Überprüfungspflicht, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen
       eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen
      Schriftliche und grafische Darstellung der Software zur Einhaltung der
       Mindestanforderungen und Überprüfung durch Fachreferat ausreichend

Seite 26 /
Aktuelle Rechtsprechung

 VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020 - VK 1-84/20
 Sachverhalt
      Ausschreibung Entwicklung und Implementierung Standardsoftware im offenen
       Verfahren, Preis 40%, Leistung 60%
      „Darstellung der Handhabung für den Nutzer der Standardsoftware - Umgang mit
       der Software ohne tiefgehende technisch und fachliche Vorkenntnisse möglich“
      Höchstpunktzahl 3 Punkte: "Intuitive Nutzerführung, der Nutzer kann sich auch ohne
       tiefgehende technische und fachliche Vorkenntnisse in der Oberfläche zügig
       zurechtfinden“
      Bieter rügt, dass ohne „Usability Test“ die „Intuitive Nutzerführung“ nicht beurteilt
       werden könne

Seite 27 /
Aktuelle Rechtsprechung

 VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020 - VK 1-84/20
 Entscheidung
      Mit Erfolg
      Keine Präklusion, zwar vor Angebotsabgabe ersichtlich, dass kein „Usability Test“
       durchgeführt wird, aber keine „Erkennbarkeit“ des Rechtsverstoßes
      Beschaffungshoheit des Auftraggebers nur in Bezug darauf, ob praktischer Test
       oder vertragliche Erfüllungsversprechen ausreichend
      Aber bei Zuschlagskriterien, die sich nur anhand eigener tatsächlicher Anschauung
       feststellen lassen, praktischer Machbarkeitstest zwingend
      Beurteilung einer Software mit „intuitiver Nutzerführung“ geprägt von subjektiven
       Eindrücken einer Person beim eigenständigen praktischen Umgang mit Software
      Schriftliche Erläuterungen der Software/Screenshots oder andere grafische
       Darstellungen nicht ausreichend

Seite 28 /
Konsequenz für Vergabestellen und Bieter

 Grundsätzlich Bestimmungsrecht der Vergabestelle bei Überprüfung der
  Anforderungen

      Grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend
      Insbesondere bei IT-Leistungen wäre Teststellung Vorwegnahme der Leistung
      Sicherstellung durch
              entsprechende Verfahrensgestaltung (Verhandlungsverfahren/Bietergespräche)
              Vorlage eines Konzepts der Bieter
              Kontrolle durch Fachabteilung
              entsprechende Regelungen im Vertragsrecht, nachgelagerte Prüfung (sinnvoll) ?

Seite 29 /
3) Falsche Vorstellung beim Bieter:
          Aufklärungspflicht des Auftraggebers?

Seite 30 /
Falsche Vorstellung beim Bieter: Aufklärungspflicht des
 Auftraggebers?

         Bekanntmachung   Angebotsabgabe        Zuschlag

Seite 31 /
Rechtsprechung zum Umgang mit Fehlvorstellungen

 OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2020 - 11 Verg 12/20

      Durchführung von FM-Dienstleistungen, Angabe „Stundenverrechnungssatz
       Objektleiter (EUR/h)“
      Auf Bieterfrage: „Ist der Tariflohn oder der Tariflohn inklusive der gesetzlichen und
       notwendigen Lohnnebenkosten einzutragen“ Antwort : „Es ist der Tariflohn inkl. der
       gesetzlichen und notwendigen Lohnnebenkosten einzutragen“
      Keine Veröffentlichung auf E-Vergabeplattform
      Objektleiter unterliegt nicht Tarifvertrag, aber durch missverständliche Antwort der
       Vergabestelle wurde unzutreffende Vorstellung des Bieters verstärkt
      Frage kann nicht so verstanden werden, dass diese sich allein auf die Möglichkeit
       der Einbeziehung des Tariflohns im Rahmen der Kalkulationsfreiheit bezog
      Kein Anhaltspunkt für „Fangfrage“, um Vergabestelle zur missverständlicher Antwort
       zu verleiten
      Aufhebung und Wiederholung des Verfahrens

Seite 32 /
Rechtsprechung zum Umgang mit Fehlvorstellungen

 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20

      Vergabestelle obsiegt vor OLG, begründete aber Ablehnung des Angebots der
       Antragstellerin in erster Linie - unzutreffend - damit, dass das Angebot der
       Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen
       werde, da es nicht den aktuellsten Stand der Vergabeunterlagen enthalte
      Weitere Begründung, das Angebot der Antragstellerin sei nicht das wirtschaftlichste,
       lediglich knapp nachgeschoben
      Auch im Nachprüfungsverfahren unzutreffend darauf abgestellt, dass Rüge wegen
       Formfehler unzulässig ist und Angebot der Antragstellerin auszuschließen sei
      Trotz Obsiegens Kostentragung, wenn die Verfahrenseinleitung aufgrund
       unzureichender/unzutreffender Information durch die Vergabestelle schuldhaft
       verursacht

Seite 33 /
Konsequenz für Vergabestellen und Bieter

  Für Vergabestelle erkennbare Fehlvorstellungen müssen auch bei fachkundigen Bietern
   klargestellt werden und transparent veröffentlicht werden

  Gilt auch für Bieterfragen kurz vor Angebotsabgabe, soweit kalkulationsrelevant

  Kostenrisiko für Vergabestelle bei nicht klarer Aufklärung bzw. nicht korrekter
   Nichtabhilfe der Rüge im Falle eines Nachprüfungsantrags

  Hoher Maßstab für Annahme der Treuwidrigkeit bei „Fangfragen“ der Bieter

Seite 34 /
Zeit für die Online-Diskussion:
       Haben Sie noch Fragen?

Seite 35 /
Vielen Dank, wir geben die Hoffnung auf das
nächste Präsenz-Frühstück nicht auf!

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