Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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0 Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 - Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände
Workshop V Chemie Marion Scholz, Lars Langefeld, Burkhard Lenzen Deutsche Emissionshandelsstelle, Fachgebiet V 3.2 04.04.2019, Berlin
Übersicht Anwendung der Produkt-Emissionswerte Anwendung der Fall-Back-Zuteilungsmethoden Methoden zur Bestimmung zuteilungsrelevanter Daten Hinweise zu Polymerisations- und Nullemissionsanlagen Raum für Ihre Fragen 3
Allgemeines Vorgehen bei der Antragstellung Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert (EW) Vergleich der hergestellten Produkte inkl. Produkteigenschaften, Produktzusammensetzung und/oder Anwendungsbereich mit Definition des Produkt-EW in Anhang I EU-ZuVO Wenn bei einem Produkt oder einer Produktgruppe zutreffend Auswahl des Zuteilungselements mit Produkt-EW Berücksichtigung der Systemgrenzen nach Anhang I EU-ZuVO bei Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen Bestimmung der historischen Aktivitätsrate (Art. 15 EU-ZuVO) Berücksichtigung Austausch mit anderen Anlagen (Im-/Export Wärme) Prüfung auf Zwischenprodukte, die an ETS-Anlagen mit Herstellung des Endprodukts abgegeben werden Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom (Art. 22 EU-ZuVO) 5
Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (I) Zuordnung berücksichtigt die Systemgrenzen der Zuteilungselemente Zuteilungselement A : Input C (Import), Output C 1 (Export), Output Cintern, Output RGAustausch Zuteilungselement B : Input Cintern, Output RGAustausch, Output C 2 (Export) 6
Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (II) Besondere Bedeutung bei integrierten Produktionsprozessen Korrekte Zuordnung der Inputs, Outputs und Emissionen nur entsprechend Definition der Systemgrenzen und darin liegenden (direkt oder indirekt verbundenen) Prozesse ( Leitfaden Teil 3c) Beispiele für integrierte Produktionsprozesse: Vinylchlorid – Polyvinylchlorid Steamcracken – Aromatenherstellung / C4-Aufarbeitung Ammoniak – Salpetersäure Wasserstoff – Ammoniak 7
Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (III) Bsp.: Herstellung von chemischen Wertprodukten (Steamcracken) 8
Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert (EW) Anwendung der Excel-Dateien zur Bestimmung der historischen Aktivitätsraten für spezielle Produkte nach Anhang III EU-ZuVO Aromaten (CWT-Ansatz) Ethylenoxid/Ethylenglykole Chemische Wertprodukte (cWP/HVC) Synthesegas Wasserstoff Berechnung des Faktors für die Zuteilungskorrektur Vinylchlorid-Monomer Excel-Datei ist Bestandteil des Antrags und diesem beizufügen (!) 9
Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung Vermeiden von Doppelzählungen Beachtung der Systemgrenzen und Produktdefinitionen Nettoproduktion bei CWP (Abgrenzung von CWP aus zusätzlichen Einsatzstoffen) Nettoproduktion, z.B. bei H2 Nettodurchsatz bzw. Nettoproduktion bei Aromaten (CWT-Ansatz) Austauschfaktor Konsistenz zur SPK Direkte Emissionen des Zuteilungselementes ≠ der Anlage Angabe Nettowärme Beachtung der Systemgrenzen beim Stromverbrauch Styrol: abweichend zu HP 3 jetzt Gesamtstromverbrauch 10
Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung Beachtung von Austauschbeziehungen Keine Zuteilung für Wärme an Produkt-Emissionswert für wärmeliefernde Anlage (außer über Wärmenetz) Abzug von Wärme aus nicht-ETS, einschl. Wärmenetz Keine Zuteilung für Restgase aus Produkt-EW Keine Zuteilung für Sicherheitsabfacklung von Restgasen aus Produkt-EW 11
Anwendung der Fallback- Zuteilungsmethoden
Vorgehen bei der Antragstellung Artikel 10 Abs. 2 (b) – (d) EU-ZuVO: Abgrenzung gegenüber Zuteilungselementen mit Produkt-EW, mit Wärme-EW und mit Brennstoff-EW Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen Beachtung der Hierarchien von Zuteilungselementen Verbot der Doppelzuteilung Bsp.: Herstellung von zwei Produkten ohne Produkt-EW 13
Prozesse bei denen Prozessemissionen Typ b entstehen können Art. 2 Nr. 10 (a) bis (f) EU-ZuVO Beispiel (a) Chemische, elektrolytische oder pyrometallurgische Kupferherstellung Reduktion von Metallverbindungen in Erzen (…); (b) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Aufbereitung von Metallverbindungen (…); Schrott (c) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Brennen von Karbonate für die Abgasreinigung (…); Karbonaten (d) chemische Synthesen von Produkten und Synthese von Zwischenprodukten, bei denen das kohlenstoffhaltige Acrylsäure, Material an der Reaktion teilnimmt (…); Formaldehyd (e) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Porosierungsmittel Rohstoffe (…); (f) chemische oder elektrolytische Reduktion von Siliziumherstellung Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliziumoxiden und Phosphaten (…); … sofern Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist 14
Sonderregel nach Art. 10, Nr. 5 (i) EU-ZuVO NEU: Erleichterung für Prozesse, entsprechend der Definition von Prozessemissionen Art. 2 Abs. 10 (a) bis (f), in denen ein Gemisch aus CO2 und unvollständig oxidierten Kohlenstoff gebildet wird 75 % des C-Gehalts des Restgases können als Prozessemissionen, Typ b geltend gemacht werden Separate Abfrage in FMS, Zuordnung der Emissionen zu Rest Wie ist diese Regelung zu interpretieren? Regelung gilt nicht für Restgase, die verbrannt werden (Fackeln, TNV) Regelung gilt für unvollständig oxidierten Kohlenstoff, der an der Luft zu CO2 weiter oxidiert Anwendungsbeispiel sind offene Öfen Anwendungsbeispiele in der chemischen Industrie werden keine gesehen. 15
Restgasbilanz Berechnung: Z = [VRG * HuRG * (EFRG – EFEG * Korrektur)]* 0,97 * CL-Faktor RG = Restgas EG = Erdgas Korrektur = Faktor zur Berücksichtigung von unterschiedlichen Wirkungsgraden bei Erdgas- und Restgasverwendung (0,667 als Standard) Zuteilungsvoraussetzungen: Restgas entsteht als Nebenprodukt in einem Prozess gemäß Art. 2 Nr. 10 EU-ZuVO – muss aus ETS- Anlagen stammen (!) Mind. 1 Massen % unvollständig oxidierter Kohlenstoff Signifikanter Heizwert Gas muss bei Standardbedingungen nach MVO gasförmig vorliegen Nicht aus Herstellung von Produkt mit Produkt-Emissionswert Nutzung erforderlich (i.d.R. Wärmenutzung) 16
Sicherheitsfackeln Zuteilung für Pilotbrennstoff und sicherheitsabgefackeltes Restgas nach Brennstoff-EW Nachweis Sicherheitsfackel erforderlich Restgas aus einer ETS-Anlage außerhalb eines Zuteilungselementes mit Produkt-Emissionswert NEU: Bei Weiterleitung an eine Sicherheitsfackel einer anderen ETS- Anlage - Zuteilung für die Sicherheitsfackel nicht für die Restgasentstehung Betriebsfackeln Keine Zuteilung für Betriebsfackeln (außer Produkt-EW) NEU: Abzug bei Zuteilung für Produkt-EW für Abfackelung von Restgasen, ausgenommen Sicherheitsfackel, ab 2026, Datenerhebung bereits jetzt 17
Vermeidung einer Doppelzuteilung bei Wärmenutzung Wärmenutzung aus Prozessen mit Brennstoffeinsatz Wärmenutzung aus Prozessen mit Prozessemissionen Zuteilungselement mit CO2 Prozessemissionen Anlagengrenze Betriebsfackel Erdgas „Rest“ Stoff A Synthese- prozess Produkt C Stoff B Erdgas Öfen Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert Wärme Abzug im Zuteilungselement Brennstoff-EW bzw. Prozessemissionen in Höhe der anteilig genutzten Abwärme erforderlich (Nutzungsgrad 0,9) 18
Wesentliche Änderungen in der CL-Liste* Wegfall CL (Auszug) Neu CL - gefährdet 1020 ff. Lebensmittel (Ausnahmen bleiben) 1621 Holzverarbeitung (nicht Pellets 16.29.14.90) 1320 ff. Textilindustrie 2011 Industriegase 2020 Pestizide 2399 Asphalt und Graphit 2042 Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel 2059 chemische Erzeugnisse, Biokraftstoffe 2120 Pharmazeutika 2211, 2219 Gummi und Reifen 2441 Edelmetalle, 2453 Leichtmetallguss 2573 ff. Werkzeuge 2611 ff. Elektronik, IT Hardware, Messtechnik 2711 ff. Elektro-/Energietechnik, Elektrogeräte 2811 ff. Motoren, Apparate, Maschinen 2910 ff. Kraftfahrzeuge 3011 ff. Schiffsbau, Flugzeugbau 3211 ff. div. Waren *) Beschluss der EU Kommission, noch nicht formal in Kraft: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-5046070_en 19
Nachweis der CL-Gefährdung Nachweis der CL-Gefährdung ist erforderlich, durch Angabe der hergestellten Produkte in FMS auf Ebene der Prodcom-Codes Angabe bei Weiterleitung von Wärme an Dritte Nachweis über Erklärung der Wärmeabnehmer zur CL-Gefährdung und Fernwärme Angabe der hergestellten Produkte und der zugeordneten Wärmemengen auf Ebene der Prodcom-Codes in FMS für CL-Nachweis erforderlich Vereinfachung bei Wärmenetzen mit zahlreichen Abnehmern Verwendung eines Codes für CL-Wärme ist nicht mehr möglich Angabe der Prodcom-Codes in FMS als CL-Nachweis erforderlich ggf. beispielhaft je NACE-Code (wenn CL-gefährdete Branche) Zusätzlich Nachweis über separate Produktliste mit Prodcom-Code Nachweis kann auch durch den Netzbetreiber erfolgen 20
Bezogene Wärmemenge Fernwärme Verbrauch für CL-gefährdete Produkte Liste der CL-Produkte 21
Identifikation des Netzes Einspeisung Direktliefer- verträge Ausspei- sung CL Fernwärme Nachweis für 22 Fernwärme
Methoden zur Bestimmung zuteilungsrelevanter Daten
Hierarchie der Datenquellen (Anhang VII EU-ZuVO) Wärme + Strom Mengen (Produkte, Berechnungsfaktoren/ Brennstoffe, Materialien) Eigenschaften Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen außer Methoden nach § 22 ZuV 2020 1 Direkt bestimmte Messwerte von Messgeräten, die Laboranalysen gemäß Art. 32-35 MVO dem gesetzlichen Messwesen unterliegen „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB Laboranalysen nicht gemäß 2 Art. 32-35 MVO 3 „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB Standardwerte nach Ebene 2 Indirekt bestimmte Werte, die in bestätigter Weise Standardwerte nach Ebene 1 4 mit Messwerten von Messgeräten korrelieren, die 4a dem gesetzlichen Messwesen unterliegen 4b „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB 4c „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB 5 Wärme= η*Brennstoffeinsatz 6 Andere, bisher nicht genannte Methoden 24
Beispiele für direkte Bestimmung Gesamtmenge Erdgas für die Anlage wird entsprechend genehmigtem ÜP durch Erdgaszähler MITotal überwacht Direkte Messung Teilmenge Erdgas für Zuteilungselement 1 wird mit Erdgaszähler MI-1 ermittelt Direkte Messung Teilmenge Erdgas für Zuteilungselement 2 wird durch Differenzbildung (MITotal – MI-1) ermittelt Direkte Messung Direkte Bestimmung auch bei Addition, Subtraktion, 25 Multiplikation, Division mehrerer Messergebnisse !
Beispiel für indirekte Bestimmung Annahme: Keine anlageninternen Erdgaszähler Bestimmung der aufzuteilenden Erdgasmengen für Zuteilungselement Kalk und für Zuteilungselement mit Brennstoff-EW (MgO) auf Basis Produktionszeiten und spezifischem Energieverbrauch: - aus Testläufen oder 26 - aus Literaturangaben
Abweichungen von der Hierarchie (Art. 7 Abs. 2 EU-ZuVO) Für den Bezugsdatenbericht 2014-208 können nur existierende Datenquellen genutzt werden. Technische Nichtmachbarkeit und Unverhältnismäßigkeit sind nicht anwendbar, um eine Abweichung zu begründen Abweichung nur über höhere Genauigkeit begründbar Direkte Messung: Menge ZE 2 = MITotal – MI-1 Bei U = 1% liegt die berechnete Menge zwischen -1 und +3 t U für ZE 2 = 200 % 100 t Indirekte Bestimmung: U jeweils 1% U für ZE 2 = 15 % 1t 27
Rekonzilierung / Abgleich Genehmigter Überwachungsplan: Nutzung von MITotal Zuordnung zu Zuteilungselementen: Nutzung von MI-1a, MI1b und MI-2 Wegen Messgeräteunsicherheit: Σ(MI-1a, MI-1b, MI-2) ≠ MITotal Daten der Messgeräte MI-1a, MI1b und MI-2 sind zu ändern Anteile Anteil Zuteilungselement 1 Σ ( −1 , −1 ) Σ( −1 , −1 , −2) Anteil Zuteilungselement 2 −2 Σ( −1 , −1 , −2) 28
Inhalt Methodenbericht/-plan (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO) Stammdaten Anlagen- und Prozessbeschreibung (inkl. Schema mit technischen Anlagenteilen, Energie-, Material und Produktströme, Messstellen, Abgrenzung der Zuteilungselemente) nachvollziehbare Aufteilung der Produkt-, Material- und Energieströme auf Zuteilungselemente bzw. „Rest“ Datenquellen (Menge und Qualität) Angewendete Berechnungen (Datenaggregation, Korrelationen inkl. Beispiele) Angaben zum Austausch mit anderen Anlagen (CO2, Wärme, Restgase, Zwischenprodukte) Kontrollaktivitäten (Plausibilisierung, Wartung und Kalibrierung, Daten- archivierung, Evaluierung der Aktualität der Methoden, Risikoanalyse …) Datenfluss (Primärdatenquellen, Datenverarbeitung, IT-Systeme…) 29
Hinweise zu Polymerisations- und Nullemissionsanlagen
ETS-Status und Zuteilungsanspruch Rechtliche Basis und Zuordnung für die Fallgruppen Polymerisationsanlagen: Emissionshandelspflicht seit 01.01.2018 (TEHG-Änderung 2017) ETS-Anlage in der Regel im gesamten Bezugszeitraum 2014-2018 Angabe zuteilungsfähiger AR ab erster Genehmigung nach BImSchG Nullemissionsanlagen: Feststellung der fehlenden EH-Pflicht durch zuständige Landesbehörden Nicht-ETS-Anlage im gesamten Bezugszeitraum 2014-2018 Kein Zuteilungsanspruch Zusammenlegungen (Art. 25 EU-ZuVO): Betreiber der zusammengelegten Anlage beantragt Zuteilung Im gesamten Bezugszeitraum gilt Umfang der zusammengelegten Teile Teilungen (Art. 25 EU-ZuVO): Zuteilungsanspruch grds. für jede aus Teilung hervorgegangene Anlage Umfang für jede Anlage im Bezugszeitraum 31 wie nach der Teilung vorliegend
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E-Mail: emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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