Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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 Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030
 -
 Informationsveranstaltung für
Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Workshop V
 Chemie

Marion Scholz, Lars Langefeld, Burkhard Lenzen

 Deutsche Emissionshandelsstelle, Fachgebiet V 3.2
 04.04.2019, Berlin
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Übersicht

 Anwendung der Produkt-Emissionswerte

 Anwendung der Fall-Back-Zuteilungsmethoden

 Methoden zur Bestimmung zuteilungsrelevanter Daten

 Hinweise zu Polymerisations- und Nullemissionsanlagen

 Raum für Ihre Fragen

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Anwendung der Produkt-
 Emissionswerte
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Allgemeines Vorgehen bei der Antragstellung
Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert (EW)

 Vergleich der hergestellten Produkte inkl. Produkteigenschaften,
 Produktzusammensetzung und/oder Anwendungsbereich mit Definition
 des Produkt-EW in Anhang I EU-ZuVO
 Wenn bei einem Produkt oder einer Produktgruppe zutreffend
  Auswahl des Zuteilungselements mit Produkt-EW
 Berücksichtigung der Systemgrenzen nach Anhang I EU-ZuVO bei
 Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen
 Bestimmung der historischen Aktivitätsrate (Art. 15 EU-ZuVO)
 Berücksichtigung Austausch mit anderen Anlagen (Im-/Export Wärme)
 Prüfung auf Zwischenprodukte, die an ETS-Anlagen mit Herstellung
 des Endprodukts abgegeben werden
 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom (Art. 22 EU-ZuVO)

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (I)
 Zuordnung berücksichtigt die Systemgrenzen der Zuteilungselemente

 Zuteilungselement A :
 Input C (Import), Output C 1 (Export), Output Cintern, Output RGAustausch

 Zuteilungselement B :
 Input Cintern, Output RGAustausch, Output C 2 (Export)

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Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (II)
Besondere Bedeutung bei integrierten Produktionsprozessen

 Korrekte Zuordnung der Inputs, Outputs und Emissionen nur
 entsprechend Definition der Systemgrenzen und darin liegenden (direkt
 oder indirekt verbundenen) Prozesse ( Leitfaden Teil 3c)
 Beispiele für integrierte Produktionsprozesse:
 Vinylchlorid – Polyvinylchlorid
 Steamcracken – Aromatenherstellung / C4-Aufarbeitung
 Ammoniak – Salpetersäure
 Wasserstoff – Ammoniak

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Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen (III)
Bsp.: Herstellung von chemischen Wertprodukten (Steamcracken)

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Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung
Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert (EW)

 Anwendung der Excel-Dateien zur Bestimmung der historischen
 Aktivitätsraten für spezielle Produkte nach Anhang III EU-ZuVO
  Aromaten (CWT-Ansatz)
  Ethylenoxid/Ethylenglykole
  Chemische Wertprodukte (cWP/HVC)
  Synthesegas
  Wasserstoff
 Berechnung des Faktors für die Zuteilungskorrektur
  Vinylchlorid-Monomer
 Excel-Datei ist Bestandteil des Antrags und diesem beizufügen (!)

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Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung
 Vermeiden von Doppelzählungen
  Beachtung der Systemgrenzen und Produktdefinitionen
  Nettoproduktion bei CWP (Abgrenzung von CWP aus zusätzlichen
 Einsatzstoffen)
  Nettoproduktion, z.B. bei H2
  Nettodurchsatz bzw. Nettoproduktion bei Aromaten (CWT-Ansatz)
 Austauschfaktor
  Konsistenz zur SPK
  Direkte Emissionen des Zuteilungselementes ≠ der Anlage
  Angabe Nettowärme
  Beachtung der Systemgrenzen beim Stromverbrauch
 Styrol: abweichend zu HP 3 jetzt Gesamtstromverbrauch

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Spezifisches Vorgehen bei der Antragstellung
 Beachtung von Austauschbeziehungen
  Keine Zuteilung für Wärme an Produkt-Emissionswert für wärmeliefernde
 Anlage (außer über Wärmenetz)
  Abzug von Wärme aus nicht-ETS, einschl. Wärmenetz
  Keine Zuteilung für Restgase aus Produkt-EW
  Keine Zuteilung für Sicherheitsabfacklung von Restgasen aus Produkt-EW

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Anwendung der Fallback-
 Zuteilungsmethoden
Vorgehen bei der Antragstellung
 Artikel 10 Abs. 2 (b) – (d) EU-ZuVO:
 Abgrenzung gegenüber Zuteilungselementen mit Produkt-EW, mit
 Wärme-EW und mit Brennstoff-EW
 Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen
 Beachtung der Hierarchien von Zuteilungselementen
 Verbot der Doppelzuteilung

 Bsp.: Herstellung von zwei Produkten ohne Produkt-EW

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Prozesse bei denen Prozessemissionen Typ b entstehen können
 Art. 2 Nr. 10 (a) bis (f) EU-ZuVO Beispiel
(a) Chemische, elektrolytische oder pyrometallurgische Kupferherstellung
 Reduktion von Metallverbindungen in Erzen (…);
(b) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Aufbereitung von
 Metallverbindungen (…); Schrott
(c) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Brennen von
 Karbonate für die Abgasreinigung (…); Karbonaten
(d) chemische Synthesen von Produkten und Synthese von
 Zwischenprodukten, bei denen das kohlenstoffhaltige Acrylsäure,
 Material an der Reaktion teilnimmt (…); Formaldehyd
(e) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Porosierungsmittel
 Rohstoffe (…);
(f) chemische oder elektrolytische Reduktion von Siliziumherstellung
 Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie
 Siliziumoxiden und Phosphaten (…);

 … sofern Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist
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Sonderregel nach Art. 10, Nr. 5 (i) EU-ZuVO
 NEU: Erleichterung für Prozesse, entsprechend der Definition von
 Prozessemissionen Art. 2 Abs. 10 (a) bis (f), in denen ein Gemisch aus
 CO2 und unvollständig oxidierten Kohlenstoff gebildet wird
 75 % des C-Gehalts des Restgases können als Prozessemissionen,
 Typ b geltend gemacht werden
 Separate Abfrage in FMS, Zuordnung der Emissionen zu Rest
 Wie ist diese Regelung zu interpretieren?
  Regelung gilt nicht für Restgase, die verbrannt werden (Fackeln, TNV)
  Regelung gilt für unvollständig oxidierten Kohlenstoff, der an der Luft zu
 CO2 weiter oxidiert
  Anwendungsbeispiel sind offene Öfen
  Anwendungsbeispiele in der chemischen Industrie werden keine gesehen.

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Restgasbilanz
 Berechnung:
 Z = [VRG * HuRG * (EFRG – EFEG * Korrektur)]* 0,97 * CL-Faktor
 RG = Restgas
 EG = Erdgas
 Korrektur = Faktor zur Berücksichtigung von unterschiedlichen
 Wirkungsgraden bei Erdgas- und Restgasverwendung (0,667 als
 Standard)

 Zuteilungsvoraussetzungen:
  Restgas entsteht als Nebenprodukt in einem Prozess gemäß Art. 2 Nr. 10
 EU-ZuVO – muss aus ETS- Anlagen stammen (!)
  Mind. 1 Massen % unvollständig oxidierter Kohlenstoff
  Signifikanter Heizwert
  Gas muss bei Standardbedingungen nach MVO gasförmig vorliegen
  Nicht aus Herstellung von Produkt mit Produkt-Emissionswert
  Nutzung erforderlich (i.d.R. Wärmenutzung)
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Sicherheitsfackeln
 Zuteilung für Pilotbrennstoff und sicherheitsabgefackeltes Restgas nach
 Brennstoff-EW
 Nachweis Sicherheitsfackel erforderlich
 Restgas aus einer ETS-Anlage außerhalb eines Zuteilungselementes
 mit Produkt-Emissionswert
 NEU: Bei Weiterleitung an eine Sicherheitsfackel einer anderen ETS-
 Anlage - Zuteilung für die Sicherheitsfackel nicht für die
 Restgasentstehung

Betriebsfackeln
 Keine Zuteilung für Betriebsfackeln (außer Produkt-EW)
 NEU: Abzug bei Zuteilung für Produkt-EW für Abfackelung von
 Restgasen, ausgenommen Sicherheitsfackel, ab 2026,
 Datenerhebung bereits jetzt

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Vermeidung einer Doppelzuteilung bei Wärmenutzung
 Wärmenutzung aus Prozessen mit Brennstoffeinsatz
 Wärmenutzung aus Prozessen mit Prozessemissionen

 Zuteilungselement mit CO2
 Prozessemissionen
 Anlagengrenze

 Betriebsfackel Erdgas

 „Rest“

 Stoff A Synthese-
 prozess Produkt C
 Stoff B

 Erdgas Öfen

 Zuteilungselement mit
 Wärme-Emissionswert Wärme

 Abzug im Zuteilungselement Brennstoff-EW bzw. Prozessemissionen in Höhe
 der anteilig genutzten Abwärme erforderlich
 (Nutzungsgrad 0,9)
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Wesentliche Änderungen in der CL-Liste*
Wegfall CL (Auszug) Neu CL - gefährdet
1020 ff. Lebensmittel (Ausnahmen bleiben) 1621 Holzverarbeitung (nicht Pellets 16.29.14.90)
1320 ff. Textilindustrie 2011 Industriegase
2020 Pestizide 2399 Asphalt und Graphit
2042 Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel
2059 chemische Erzeugnisse, Biokraftstoffe
2120 Pharmazeutika
2211, 2219 Gummi und Reifen
2441 Edelmetalle, 2453 Leichtmetallguss
2573 ff. Werkzeuge
2611 ff. Elektronik, IT Hardware, Messtechnik
2711 ff. Elektro-/Energietechnik, Elektrogeräte
2811 ff. Motoren, Apparate, Maschinen
2910 ff. Kraftfahrzeuge
3011 ff. Schiffsbau, Flugzeugbau
3211 ff. div. Waren

 *) Beschluss der EU Kommission, noch nicht formal in Kraft:
 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-5046070_en
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Nachweis der CL-Gefährdung
 Nachweis der CL-Gefährdung ist erforderlich, durch Angabe der
 hergestellten Produkte in FMS auf Ebene der Prodcom-Codes
 Angabe bei Weiterleitung von Wärme an Dritte
  Nachweis über Erklärung der Wärmeabnehmer zur CL-Gefährdung und
 Fernwärme
  Angabe der hergestellten Produkte und der zugeordneten Wärmemengen
 auf Ebene der Prodcom-Codes in FMS für CL-Nachweis erforderlich
 Vereinfachung bei Wärmenetzen mit zahlreichen Abnehmern
  Verwendung eines Codes für CL-Wärme ist nicht mehr möglich
  Angabe der Prodcom-Codes in FMS als CL-Nachweis erforderlich
 ggf. beispielhaft je NACE-Code (wenn CL-gefährdete Branche)
  Zusätzlich Nachweis über separate Produktliste mit Prodcom-Code
  Nachweis kann auch durch den Netzbetreiber erfolgen

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Bezogene Wärmemenge

 Fernwärme
 Verbrauch für
 CL-gefährdete Produkte

 Liste der CL-Produkte

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Identifikation
 des Netzes
 Einspeisung
 Direktliefer-
 verträge
 Ausspei-
 sung
 CL

 Fernwärme

 Nachweis für
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 Fernwärme
Methoden zur Bestimmung
zuteilungsrelevanter Daten
Hierarchie der Datenquellen (Anhang VII EU-ZuVO)
 Wärme + Strom Mengen (Produkte, Berechnungsfaktoren/
 Brennstoffe, Materialien) Eigenschaften
 Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von
 Emissionen außer Methoden nach § 22 ZuV 2020
1 Direkt bestimmte Messwerte von Messgeräten, die Laboranalysen gemäß
 Art. 32-35 MVO
  dem gesetzlichen Messwesen unterliegen
  „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB Laboranalysen nicht gemäß
2
 Art. 32-35 MVO
3  „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB Standardwerte nach Ebene 2
 Indirekt bestimmte Werte, die in bestätigter Weise Standardwerte nach Ebene 1
4
 mit Messwerten von Messgeräten korrelieren, die
4a  dem gesetzlichen Messwesen unterliegen
4b  „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB
4c  „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB
5 Wärme= η*Brennstoffeinsatz
6 Andere, bisher nicht genannte Methoden
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Beispiele für direkte Bestimmung
 Gesamtmenge Erdgas für die Anlage wird entsprechend genehmigtem
 ÜP durch Erdgaszähler MITotal überwacht  Direkte Messung

  Teilmenge Erdgas für
 Zuteilungselement 1 wird mit
 Erdgaszähler MI-1 ermittelt

  Direkte Messung

  Teilmenge Erdgas für
 Zuteilungselement 2 wird
 durch Differenzbildung
 (MITotal – MI-1) ermittelt

  Direkte Messung

  Direkte Bestimmung auch bei Addition, Subtraktion,
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 Multiplikation, Division mehrerer Messergebnisse !
Beispiel für indirekte Bestimmung
 Annahme: Keine anlageninternen Erdgaszähler

  Bestimmung der aufzuteilenden Erdgasmengen für Zuteilungselement Kalk
 und für Zuteilungselement mit Brennstoff-EW (MgO) auf Basis Produktionszeiten
 und spezifischem Energieverbrauch:
 - aus Testläufen oder
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 - aus Literaturangaben
Abweichungen von der Hierarchie (Art. 7 Abs. 2 EU-ZuVO)
 Für den Bezugsdatenbericht 2014-208 können nur existierende
 Datenquellen genutzt werden.
  Technische Nichtmachbarkeit und Unverhältnismäßigkeit sind nicht
 anwendbar, um eine Abweichung zu begründen
  Abweichung nur über höhere Genauigkeit begründbar
 Direkte Messung:
 Menge ZE 2 = MITotal – MI-1

 Bei U = 1% liegt die berechnete
 Menge zwischen -1 und +3 t
  U für ZE 2 = 200 %
 100 t Indirekte Bestimmung:
 U jeweils 1%
 U für ZE 2 = 15 %

 1t

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Rekonzilierung / Abgleich
 Genehmigter Überwachungsplan: Nutzung von MITotal
 Zuordnung zu Zuteilungselementen: Nutzung von MI-1a, MI1b und MI-2
 Wegen Messgeräteunsicherheit: Σ(MI-1a, MI-1b, MI-2) ≠ MITotal
  Daten der Messgeräte MI-1a, MI1b und MI-2 sind zu ändern  Anteile

 Anteil Zuteilungselement 1
 Σ ( −1 , −1 )
 Σ( −1 , −1 , −2)

 Anteil Zuteilungselement 2
 −2
 Σ( −1 , −1 , −2)

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Inhalt Methodenbericht/-plan (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO)
 Stammdaten
 Anlagen- und Prozessbeschreibung (inkl. Schema mit technischen
 Anlagenteilen, Energie-, Material und Produktströme, Messstellen,
 Abgrenzung der Zuteilungselemente)
  nachvollziehbare Aufteilung der Produkt-, Material- und Energieströme
 auf Zuteilungselemente bzw. „Rest“
  Datenquellen (Menge und Qualität)
  Angewendete Berechnungen (Datenaggregation, Korrelationen inkl.
 Beispiele)
 Angaben zum Austausch mit anderen Anlagen (CO2, Wärme, Restgase,
 Zwischenprodukte)
 Kontrollaktivitäten (Plausibilisierung, Wartung und Kalibrierung, Daten-
 archivierung, Evaluierung der Aktualität der Methoden, Risikoanalyse …)
 Datenfluss (Primärdatenquellen, Datenverarbeitung, IT-Systeme…)

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Hinweise zu
Polymerisations- und
Nullemissionsanlagen
ETS-Status und Zuteilungsanspruch
Rechtliche Basis und Zuordnung für die Fallgruppen
 Polymerisationsanlagen:
  Emissionshandelspflicht seit 01.01.2018 (TEHG-Änderung 2017)
   ETS-Anlage in der Regel im gesamten Bezugszeitraum 2014-2018
   Angabe zuteilungsfähiger AR ab erster Genehmigung nach BImSchG
 Nullemissionsanlagen:
  Feststellung der fehlenden EH-Pflicht durch zuständige Landesbehörden
   Nicht-ETS-Anlage im gesamten Bezugszeitraum 2014-2018
   Kein Zuteilungsanspruch
 Zusammenlegungen (Art. 25 EU-ZuVO):
  Betreiber der zusammengelegten Anlage beantragt Zuteilung
   Im gesamten Bezugszeitraum gilt Umfang der zusammengelegten Teile
 Teilungen (Art. 25 EU-ZuVO):
  Zuteilungsanspruch grds. für jede aus Teilung hervorgegangene Anlage
   Umfang für jede Anlage im Bezugszeitraum
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 wie nach der Teilung vorliegend
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 E-Mail: emissionshandel@dehst.de
 Internet: www.dehst.de

Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist
nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene
Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der
DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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