Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Ausgleichskasse - Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
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Arbeitgeberservice Sozialversicherung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Ausgleichskasse Gültig ab 1. Januar 2014 Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
2 EINLEITUNG Vorwort Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat in den Lohnbüros zu jeder Zeit Hoch- konjunktur. Denn es sind allzu oft nicht die Standardfälle, sondern die eher problematischen, welche Ihnen Ihr ganzes Wissen abfordern. Und damit nicht genug, denn daneben geht es auch um die Arbeitnehmerinnen, denen wegen Schwanger- und Mutterschaft das ausfallende Einkommen zu ersetzen ist. Darüber hinaus besteht das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, mit dem die Arbeitgeberauf- wendungen in den genannten Fällen ausgeglichen werden. Und natürlich gibt es auch hier den einen oder anderen Fall- strick, welchen es zu beachten gilt. Für uns in jedem Fall Grund genug, zu diesem komplexen Thema eine Fachbroschüre anzubieten. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte fachlich umfassend, verständlich aufbereitet und mit Praxisbeispielen veranschaulicht. Wenn dennoch im Zusammenhang mit der Entgeltfortzah- lung oder dem Umlageverfahren Fragen auftauchen, und die- se selbst unter Zuhilfenahme der folgenden Seiten nicht be- antwortet werden können, wissen Sie: Ob auf telefonischem, schriftlichem oder persönlichem Wege – eine(r) unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird sich Ihres Problems annehmen. Ihre IKK Brandenburg und Berlin Impressum Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Herausgeber: 23. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2014 • GK100204 © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de
INHALTSÜBERSICHT 3 Inhalt A. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall I. Berechtigte Personenkreise..............................................................................................................................................................................Seite 4 II. Anspruchsvoraussetzungen..............................................................................................................................................................................Seite 4 III. Dauer der Entgeltfortzahlung..........................................................................................................................................................................Seite 8 IV. Höhe der Entgeltfortzahlung............................................................................................................................................................................Seite 9 V. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers.............................................................................................................................Seite 12 VI. Ersatzansprüche des Arbeitgebers.................................................................................................................................................................Seite 13 VII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses...........................................................................................................................................................Seite 14 VIII. Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation..........................................................................................................................................Seite 14 IX. Organspender........................................................................................................................................................................................................Seite 15 X. Heimarbeiter...........................................................................................................................................................................................................Seite 15 XI. Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen...........................................................................................................................Seite 15 XII. Steuer- und Beitragspflicht ...............................................................................................................................................................................Seite 15 B. Mutterschutz I. Allgemeines............................................................................................................................................................................................................Seite 16 II. Frauen im Arbeitsverhältnis..............................................................................................................................................................................Seite 16 III. Kündigungsschutz................................................................................................................................................................................................Seite 16 IV. Gestaltung des Arbeitsplatzes..........................................................................................................................................................................Seite 17 V. Beschäftigungsverbote.......................................................................................................................................................................................Seite 17 VI. Die Schutzfristen...................................................................................................................................................................................................Seite 18 VII. Stillende Mütter ....................................................................................................................................................................................................Seite 18 VIII. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld .................................................................................................................................................................Seite 18 C. Ausgleichskasse I. Allgemeines............................................................................................................................................................................................................Seite 19 II. Beteiligte Arbeitgeber.........................................................................................................................................................................................Seite 19 III. Umfang der Erstattung.......................................................................................................................................................................................Seite 22 IV. Das Erstattungsverfahren...................................................................................................................................................................................Seite 24 V. Berechnung und Zahlung der Umlage.........................................................................................................................................................Seite 25 D. Fristenkalender...................................................................................................................................................................................................Seite 27
4 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL A. Entgeltfortzahlung II. Anspruchsvoraussetzungen im Krankheitsfall 1. Allgemeines Gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeit- nehmer nur, wenn I. Berechtigte Personenkreise n eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit auslöst, 1. Gleiche Rechtsgrundlage für Arbeiter, Angestellte n außer Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Ursachen zur und Auszubildende Arbeitsverhinderung führen, Muss ein Arbeitnehmer wegen Krankheit von seiner Beschäfti- n der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst gung fernbleiben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm für die verschuldet hat Dauer von bis zu sechs Wochen das bisherige Arbeitsentgelt und weiterzuzahlen. Dieser Grundsatz sowie die damit verbun- n das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen denen Regelungen ergeben sich aus dem Entgeltfortzah- ohne Unterbrechung bestanden hat. lungsgesetz (EFZG) und gelten für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gleichermaßen. 2. Begriff der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch Auch der Umfang einer Beschäftigung entscheidet nicht seine Krankheit nicht in der Lage ist, die vertraglich verein‑ darüber, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht: Der barten Tätigkeiten zu verrichten oder er bei Fortführung der gesetzliche Anspruch gilt analog für kurzfristig Beschäftigte Arbeit seinen Gesundheitszustand noch weiter beeinträchti- und Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäf gen würde. Im Hinblick auf die Ursachen der Krankheit wer- tigung ausüben. den keine Unterschiede gemacht. 2. Sonderregelungen Inwieweit der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht verrichten a) Organspende kann, ist nach der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spen- beurteilen. Zu beachten sind jedoch die Regelungen bei de von Organen oder Geweben an ihrer Arbeitsleistung ver- Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation (vgl. A. VIII). hindert sind, haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis Arbeitsunfähigkeit kann auch vorliegen, solange die Arbeits- zur Dauer von sechs Wochen (vgl. A. IX). leistung aufgrund des Defekts eines technischen Hilfsmittels nicht erbracht werden kann, auf das der Arbeitnehmer ange- b) Heimarbeit wiesen ist (z. B. Beinprothese). Von der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ausgenommen sind in Heimarbeit Beschäftigte. Sie erhalten im Fall der Ar- 3. Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung beitsunfähigkeit Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Als a) Allgemeines Ausgleich dafür ist der Arbeitgeber verpflichtet, über das Nur wenn Arbeitsunfähigkeit als alleinige Ursache den Arbeit- Arbeitsentgelt hinaus einen Zuschlag zu zahlen (vgl. A. X). nehmer an der Verrichtung seiner Arbeit hindert, besteht An- spruch auf Entgeltfortzahlung. Treten jedoch Tatbestände ein, c) Altersteilzeit die es rechtfertigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich (also Sofern die Arbeitszeit reduziert und daher das Entgelt auch bei Arbeitsfähigkeit) kein Arbeitsentgelt zahlt, entfällt abgesenkt wird, haben arbeitsunfähige Arbeitnehmer An- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls. spruch auf das der ausfallenden Teilzeit entsprechende Entgelt. b) Streik und Aussperrung Ein Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, Im Blockmodell hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase bei dass alle bei Streikbeginn arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das abgesenkte Entgelt ent- Streikteilnehmer sind. Der Entgeltfortzahlungsanspruch sprechend der Altersteilzeitvereinbarung. Während der Frei- bleibt somit bestehen, wenn sich der arbeitsunfähig erkrankte stellungsphase kann in Ermangelung der Arbeitspflicht in Arbeitnehmer nicht am Streik beteiligt. folge Krankheit keine Arbeit ausfallen, insofern richtet sich die Entgeltzahlung nicht nach dem EFZG, sondern nach der Führt der Streik hingegen zur vollständigen Stilllegung des Altersteilzeitvereinbarung. Betriebes und kann der Arbeitnehmer – selbst ohne eigene
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL 5 Streikbeteiligung – nicht beschäftigt werden, so entfällt der Wird der Arbeitnehmer in der Zeit des gesetzlichen Urlaubs Entgeltfortzahlungsanspruch. krank, besteht die Möglichkeit, einen im Anschluss vorgese- henen unbezahlten Urlaub nicht anzutreten. Die Bedingungen Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer können rechts- dafür sind jedoch, dass mit dem Arbeitgeber zuvor keine an- wirksam ausgesperrt werden. Der Entgeltfortzahlungsan- ders lautende Vereinbarung getroffen wurde und der unbe- spruch entfällt, wenn der Arbeitgeber eine Abwehraussper- zahlte Urlaub wiederum Erholungszwecken dienen sollte. So rung vorgenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die kann der Arbeitnehmer auch für die Zeit Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn der Arbeitskampf- beanspruchen, in der er seinen unbezahlten Urlaub wegen maßnahme eingetreten ist. Krankheit nicht antreten kann. Die Anspruchsdauer verlängert sich nicht um Zeiträume, in d) Gesetzliche Feiertage denen der Arbeitnehmer in Folge Streik oder Aussperrung Fällt die Arbeitsunfähigkeit auf einen gesetzlichen Feiertag, keine Entgeltfortzahlung erhalten hat. für den der Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitsentgelt (sog. Feiertagslohn) beanspruchen kann, besteht Anspruch auf Bei einem Arbeitskampf, der lediglich zur teilweisen Still Entgeltfortzahlung (sog. Krankenlohn). legung des Betriebes führt, gilt: Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn WICHTIG: Der Anspruch auf den Krankenlohn entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag n entweder die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Streikbeginn vor dem Feiertag und/oder am ersten Arbeitstag danach eingetreten ist unentschuldigt gefehlt hat. oder n nach Streikbeginn der arbeitsunfähig gewordene Arbeit- e) Arbeitsfreie Tage nehmer sich bis dahin nicht am Streik beteiligt hat. Für Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (z. B. wegen Kurzarbeit oder betrieblicher Arbeitszeitverlagerung) c) Unbezahlter Urlaub und die dem Arbeitnehmer selbst bei Arbeitsfähigkeit nicht Wurden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbezahlte bezahlt worden wären, entfällt der Anspruch auf Entgeltfort- Urlaubstage vereinbart, besteht bei eintretender Krankheit für zahlung (vgl. A. IV. 4 und A. IV. 5). diese Zeit grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, der Arbeitnehmer wurde zu Erholungszwecken f) Strafvollzug freigestellt. Voraussetzung dafür ist, dass ein berechtigtes Auch für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe Erholungsbedürfnis vorliegt. Dies bedeutet im Allgemeinen: verbüßen muss, besteht bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Nur wenn der einheitliche Gesamturlaub nicht die für ver- kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da der Inhaftierte kei- gleichbare Arbeitnehmer als ausreichend angesehene nen Entgeltanspruch hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaubszeit überschreitet, bleibt der Anspruch auf Entgelt eine Jugendstrafe, um Dauerarrest oder Untersuchungshaft fortzahlung während eines unbezahlten Urlaubs erhalten. handelt. (Beispiel 1) Anders verhält es sich bei sog. Freigängern, die einer Arbeit Beispiel 1: außerhalb der Haftanstalt nachgehen; für sie gelten die all Bezahlter Urlaub ab 10. 3. gemeinen Grundsätze zur Entgeltfortzahlung. Unbezahlter Urlaub (Eigenheimbau) vom 1. 4. bis 11. 4. Arbeitsunfähigkeit vom 27. 3. bis 16. 5. g) Unentschuldigtes Fernbleiben Wie eingangs bereits erwähnt, besteht der Entgeltfortzah- n Entgeltfortzahlung vom 27. 3. bis 31. 3. lungsanspruch nur dann, wenn die krankheitsbedingte und vom 12. 4. bis 16. 5. Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Entgelt Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch während anspruchs bildet. Hat der Arbeitnehmer längere Zeit „ge allgemeiner Betriebsferien für noch nicht urlaubsberechtigte, bummelt” und ist er dann arbeitsunfähig krank geworden, aber arbeitsbereite Beschäftigte. Wurden für die Zeit der Be- muss er, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zweifel dar- triebsferien unbezahlte Urlaubstage zu Erholungszwecken legt, vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass er vereinbart und erkrankt der Arbeitnehmer währenddessen, während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. keit arbeitswillig war.
6 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL h) Freiwilliger Wehrdienst n eine Sportart ausgeübt hat, welche die eigene Leistungs Wird freiwilliger Wehrdienst abgeleistet, sind für diesen fähigkeit überschritten hat, Zeitraum Rechte und Pflichten aus einem dadurch unter n sich schuldhaft an einer Schlägerei beteiligt hat, brochenen Arbeitsverhältnis vorübergehend außer Kraft n nach einer Entziehungskur durch erneuten Alkoholgenuss gesetzt – somit auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. arbeitsunfähig geworden ist Das Gleiche gilt für den Fall einer Wehrübung. oder n durch Nichtbefolgen der ärztlichen Anordnung die Wie- Sollte der Arbeitnehmer jedoch während der Dienstzeit er- derherstellung der Gesundheit verhindert, verzögert kranken und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht pünktlich bzw. eine erneute Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. wieder antreten können, hat der Arbeitgeber für die Zeit nach dem Dienstende Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Tage der Geht der Arbeitnehmer einer Nebenbeschäftigung nach, kann Arbeitsunfähigkeit während der Dienstzeit sind dabei nicht ihm die Entgeltfortzahlung aus der Hauptbeschäftigung anzurechnen. Im Übrigen besteht für den Arbeitgeber die grundsätzlich nicht verweigert werden. Es sei denn, die Neben- Möglichkeit, sich die entstandenen Aufwendungen vom beschäftigung besteht in einer besonders gefährlichen oder Versorgungsamt erstatten zu lassen (vgl. A. VI. 2). die eigenen Kräfte übersteigenden Tätigkeit. So kann der An- spruch auf Entgeltfortzahlung abgelehnt werden, wenn der i) Elternzeit Arbeitnehmer durch einen Unfall bei einer besonders gefähr- Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Pflichten denden Tätigkeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb arbeits- aus dem Arbeitsverhältnis. Da kein Entgelt gezahlt wird, kann unfähig wurde oder durch Haupt- und Nebenbeschäftigung auch bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltausfall eintreten. eine übermäßig belastende Gesamtarbeitszeit (mehr als Entgeltfortzahlung ist somit durch den Arbeitgeber nicht 48 Stunden in der Woche) erreicht wird. zu leisten. Ausnahmen gelten nur dort, wo Arbeitnehmer zulässige Teilzeitbeschäftigungen ausüben; in diesen Fällen Ist per Vertrag die Ausübung einer Nebenbeschäftigung aus- besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. geschlossen, kann im Fall eines Unfalls dennoch Entgeltfort- zahlung aus der Hauptbeschäftigung beansprucht werden, Nach dem Ende der Elternzeit gilt: Wurde während der Eltern- selbst wenn der Tarifvertrag anders lautende Vereinbarungen zeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, entsteht ein beinhaltet. Nur wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Ver- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Anschluss an die Eltern- schulden oder besonders gefährdendes Verhalten den Unfall zeit, und zwar unabhängig vom Beginn der Krankheit in der bei Ausübung der Nebenbeschäftigung verursacht hat, be- Elternzeit. Wurde während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet steht in der Regel kein Anspruch. Entgeltfortzahlung muss und dauert die Krankheit über das Ende der Elternzeit an, so hingegen geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer durch beginnt kein neuer Anspruchszeitraum. Vielmehr setzt sich einen Unfall während einer nachbarschaftlichen Hilfeleistung der Anspruch aus der Teilzeit heraus fort; die Teilzeit- und arbeitsunfähig geworden ist. die Hauptarbeit werden als Einheit angesehen. Sollte Uneinigkeit über den Rechtsanspruch bestehen, muss 4. Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Wie bereits erwähnt, setzt der Anspruch auf Entgeltfortzah- eigenes Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde. lung voraus, dass beim Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit auf- Ist jedoch nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bereits grund einer nicht selbst verschuldeten Krankheit vorliegt. aus den Umständen zu ersehen (Beweis des ersten Anscheins), dass ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, trägt dieser Von eigenem Verschulden kann ausgegangen werden, sofern die Darlegungs- und Beweislast. die Arbeitsunfähigkeit besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies ist der Fall, wenn Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeits- der Arbeitnehmer beispielsweise verhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterili sation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsab n durch einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Straßen- bruchs eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwan- verkehrsregeln Unfallverletzungen davonträgt (z. B. durch gerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Trunkenheit, überhöhte Geschwindigkeit oder Verstoß Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen gegen die Anschnallpflicht), wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem n vorsätzlich, grob fahrlässig oder unverantwortlich leicht- Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie fertig einen Arbeitsunfall verursacht hat (z. B. durch Ver- sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer aner- stoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften), kannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL 7 5. Beginn des Anspruchs Nach der Rechtsprechung können allerdings zwei mit ge a) Wartezeit ringem zeitlichen Abstand aufeinander folgende, rechtlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei neu begründe- selbstständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber ten Arbeitsverhältnissen regelmäßig erst nach Ablauf der hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs ausnahms sog. Wartezeit von vier Wochen, die das Arbeitsverhältnis weise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis betrachtet ununterbrochen bestanden haben muss. werden. Vor Ablauf dieser Frist wird Entgelt selbst bei einem Arbeits- Das gilt nach einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls unfall nicht fortgezahlt, wobei in solchen Fällen die gesetz- nur dann, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger liche Unfallversicherung mit Verletztengeld eintritt. sachlicher Zusammenhang besteht; Hinweise dafür können sein: Nach Ablauf der Frist beginnt der Anspruch auf die sechswö- chige Fortzahlung des Arbeitsentgelts, da eine Anrechnung n der Anlass (wie z. B. saisonaler, vorübergehender Arbeits- der Wartezeit nicht vorgesehen ist. mangel) und die Dauer der Unterbrechung, n das Versprechen auf eine baldige Wiedereinstellung, Bei einer Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ist der Ar- n die Tatsache, dass nur betriebliche Gründe für die Unter- beitnehmer in der Regel dennoch finanziell abgesichert. Ab brechung maßgebend sind und der Arbeitnehmer gerade Beginn eines Krankenhausaufenthaltes oder von dem Tag an, mit Rücksicht auf seine frühere Tätigkeit wieder eingestellt der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, wird. erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Selbstverständ- lich gilt dies nur, sofern der Arbeitnehmer mit Anspruch auf Im Allgemeinen ist bei einem Zeitraum von mehr als drei Krankengeld versichert ist, was auf geringfügig entlohnt Wochen zwischen den Arbeitsverhältnissen von einer ins Beschäftigte regelmäßig nicht zutrifft. (Beispiele 2 und 3) Gewicht fallenden Unterbrechung auszugehen. Beispiel 2: WICHTIG: Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitsverhältnis aufgenommen am 1. 5. Arbeitgeber lediglich den Status (z. B. vom Auszubilden- (mit Krankengeldanspruch) den zum Gesellen), so besteht grundsätzlich ein enger Arbeitsunfähigkeit (Krankenhaus) vom 12. 5. bis 18. 5. sachlicher Zusammenhang, es kommt folglich zu keiner neuen Wartezeit. n Wartezeit (28 Tage) vom 1. 5. bis 28. 5. Keine Entgeltfortzahlung Krankengeld vom 12. 5. bis 18. 5. c) Erkrankung vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist es nicht erforder- lich, dass der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen Beispiel 3: hat. Arbeitern, Angestellten oder Auszubildenden, die zwi- Arbeitsverhältnis aufgenommen am 1. 6. schen Abschluss des Arbeitsvertrages und der vereinbarten (mit Krankengeldanspruch) Arbeitsaufnahme erkranken und deshalb ihre Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit (Krankenhaus) vom 21. 6. bis 31. 8. nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt aufnehmen können, muss Entgelt ebenfalls für eine Frist von sechs Wochen „fortgezahlt“ n Wartezeit (28 Tage) vom 1. 6. bis 28. 6. Krankengeld vom 21. 6. bis 28. 6. werden. Der Anspruch beginnt jedoch auch hier erst nach Entgeltfortzahlung (42 Tage) vom 29. 6. bis 9. 8. Ablauf der Wartezeit von vier Wochen. (Beispiel 4) Danach wieder Krankengeld vom 10. 8. bis 31. 8. Beispiel 4: Sollte wegen geltender Tarifvertragsregelung das EFZG keine Arbeitsvertrag geschlossen am 8. 9. Anwendung finden, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzah- Arbeitsaufnahme vereinbart für den 1. 10. lung ungeachtet der gesetzlichen Wartezeit am ersten Tag des Arbeitsunfähigkeit vom 22. 9. bis 16. 11. Beschäftigungsverhältnisses. n Wartezeit (28 Tage) vom 1. 10. bis 28. 10. Entgeltfortzahlung vom 29. 10. bis 16. 11. b) Aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse Ein neues Arbeitsverhältnis – mit vierwöchiger Wartezeit – liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
8 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL III. Dauer der Entgeltfortzahlung Beispiel 2: a) Arbeiter mit Entgelt nach Arbeitstagen 1. Allgemeines Arbeitsunfähigkeit ab 14. 6. (Samstag) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens sechs n Entgeltfortzahlung vom 15. 6. bis 26. 7. Wochen bzw. 42 Kalendertage vom Beginn der Arbeitsun‑ fähigkeit an. Diese Frist gilt auch dann, wenn die Entgeltfort- b) Angestellter mit festem Monatsentgelt zahlung zwischenzeitlich unterbrochen wird. Maßgebend Arbeitsunfähigkeit ab 14. 6. (Samstag) sind allein die Kalendertage, an denen der Beschäftigte arbeitsunfähig ist, nicht die Arbeits- oder Werktage. n Entgeltfortzahlung vom 14. 6. bis 25. 7. Sollte im Laufe der Anspruchsfrist eine zweite Krankheit hinzu- kommen, die ebenfalls für sich gesehen Arbeitsunfähigkeit 3. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit auslöst, ist Entgeltfortzahlung insgesamt längstens für sechs a) Verschiedene Krankheiten Wochen zu leisten. War eine Krankheit bereits früher der Wenn Arbeitnehmer hintereinander aufgrund verschiedener Grund für Arbeitsunfähigkeit, sind die entsprechenden Ursachen erkranken, gilt die Sechs-Wochen-Frist für jeden Ausfalltage bei wiederholter Erkrankung auf die Gesamt Krankheitsfall neu. Dies gilt selbst dann, wenn bereits am Tag anspruchsdauer anzurechnen. (Beispiel 1) der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit eine andere Krankheit zu erneuter Arbeitsunfähigkeit führt. Trifft dieser Beispiel 1: Fall zu, ist auf der ärztlichen Bescheinigung das Feld „Erst Krankheit A vom 10. 3. bis 14. 3. (5 Tage) bescheinigung“ angekreuzt. Krankheit B vom 10. 4. bis 15. 5. (36 Tage) Krankheit A vom 12. 5. bis 27. 5. (16 Tage) b) Dieselbe Krankheit Führt innerhalb von zwölf Monaten dieselbe Krankheit zur n Entgeltfortzahlung vom 10. 3. bis 14. 3. (5 Tage) wiederholten Arbeitsunfähigkeit, sind für die Berechnung der und vom 10. 4. bis 21. 5. (42 Tage) Anspruchsfrist alle diesbezüglichen Ausfallzeiten zusammen- zurechnen, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Phasen Eine Abweichung von der Sechs-Wochen-Frist ist zugelassen, der Arbeitsunfähigkeit sechs Monate nicht überschreitet. Bei sofern innerbetrieblich oder tarifvertraglich andere Verein wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit barungen zugunsten des Arbeitnehmers getroffen wurden. ist das Arbeitsentgelt also nur insgesamt für sechs Wochen innerhalb eines Zeitjahres weiterzuzahlen. 2. Berechnung der Sechs-Wochen-Frist Grundsätzlich ist der Beginn der Sechs-Wochen-Frist mit dem Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anzusetzen. Sollte denselben Krankheitsursachen beruht oder zumindest ein nach den Entgeltfortzahlungsvorschriften jedoch schon am innerer Zusammenhang erkennbar ist. Ein gesonderter Nach- ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch bestehen, ist weis über die fortlaufende Behandlung durch den Arzt ist dieser Tag maßgebend für die Berechnung der Frist. nicht erforderlich. Der innere Zusammenhang kann schon dadurch begründet sein, dass die jeweiligen Zeiten der Ar- WICHTIG: Wird ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag beitsunfähigkeit auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. vor Beginn der Arbeitsschicht arbeitsunfähig, so ist der erste Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen. aa) Wechsel des Arbeitsverhältnisses Erkrankt ein Arbeitnehmer mit Monatslohn an einem Wird der Arbeitnehmer nach einem Wechsel des Arbeitsver- arbeitsfreien Tag, läuft die Anspruchsdauer gleichfalls ab hältnisses aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig, be- diesem Tag. Wird das Arbeitsentgelt jedoch nach Arbeits- ginnt die Anspruchsfrist von sechs Wochen grundsätzlich neu. tagen berechnet, ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit Wechselt jedoch allein der Betriebsinhaber, ohne dass sich nicht in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen, wenn dies dadurch für den Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus ein arbeitsfreier Tag ist. (Beispiel 2) dem bisherigen Arbeitsverhältnis ändern, sind die Zeiten der wiederholten Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer des Entgelt- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist dem fortzahlungsanspruchs anzurechnen. Dies gilt ebenso, wenn Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Beschei- der Betrieb den Arbeitnehmer aus finanziellen Gründen nigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Sollte sie län- vorübergehend entlässt und laut Absprache später wieder ger als bescheinigt andauern, ist wiederum spätestens am einstellt. Auch dann ist nicht von einem Wechsel des Arbeits- vierten Tag eine Bescheinigung vorzulegen. (vgl. auch A. V) verhältnisses auszugehen.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL 9 Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, besteht schlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Entgelt aus jedem Beschäftigungsverhältnis Anspruch für maximal abrechnungsprogrammen oder maschinellen Ausfüllhilfen, sechs Wochen. wie zum Beispiel sv.net (www.svnet.info), an die zuständige Krankenkasse. Im Gegenzug wird der Datenbaustein Vorer- bb) Fristenberechnung krankungszeiten (DBVO) zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt Im Fall der wiederholten Arbeitsunfähigkeit richtet sich die sich, ob und wenn ja welche Arbeitsunfähigkeitszeiten an Fristenberechnung danach, ob innerhalb der letzten sechs rechenbar sind. Monate schon einmal Entgeltfortzahlung aufgrund derselben Krankheit geleistet wurde. Sollte im Sechs-Monats-Zeitraum Erholungszeiten im Anschluss an eine Maßnahme der medi kein Anspruch oder lediglich ein Anspruch aufgrund einer zinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind – im Gegensatz zu anderen als der aktuellen Erkrankung bestanden haben, be- den Maßnahmen selbst – nicht in die Berechnung von Zeiten steht für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf sechs der Arbeitsunfähigkeit einzubeziehen. Wochen Entgeltfortzahlung. Hat innerhalb von sechs Monaten dieselbe Krankheit zu IV. Höhe der Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit geführt, ist die Zwölf-Monats-Frist zu prüfen. Diese beginnt mit dem erstmaligen Auftreten von 1. Einhundert Prozent für alle Arbeitsunfähigkeit wegen der zu beurteilenden Krankheit. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhalten einhundert Prozent ihres regelmäßigen Entgelts fortgezahlt, wenn sie Liegen zwischen dem ersten Auftreten und der zu beurteilen- infolge eines Arbeitsunfalls oder einer sonstigen Erkrankung den Arbeitsunfähigkeit mehr als zwölf Monate, so setzt ein an der Arbeitsleistung gehindert sind. neuer Anspruch ein. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den einzelnen Wiederholungserkrankungen nie mehr als sechs In welcher Höhe der Betrieb Entgeltfortzahlung zu leisten hat, Monate lagen. (Beispiel 3) ist grundsätzlich abhängig von dem Bruttobetrag, der bei Ar- beitsfähigkeit zu zahlen wäre. Da nach dem Ausfallprinzip je- Beispiel 3: weils die aktuellen Gegebenheiten maßgebend sind, müssen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A) vom 13. 1. bis 14. 2. (33 Tage) Veränderungen, die Einfluss auf Arbeitszeit oder Entgelthöhe Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A) vom 14. 7. bis 21. 7. (8 Tage) haben, berücksichtigt werden. Zu diesen Änderungen gehört Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A) ab 14. 1. (Folgejahr) zum Beispiel der Wechsel von der Ausbildung in ein Arbeits- verhältnis mit höheren Bezügen. Die neuen Gegebenheiten n Für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit ab 14. 1. besteht ein sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst während Anspruch auf Entgeltfortzahlung für volle sechs Wochen. der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sind (z. B. rückwirkende Entgelterhöhung durch Tarifvertrag). Liegt bei Beginn einer neuen Jahresfrist Arbeitsunfähigkeit vor, ergibt sich kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für Übernimmt der Arbeitgeber bis zum Eintritt der Arbeitsun die Zeit nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums. fähigkeit die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer, hat er diese auch während der Arbeits- PRAXIS-TIPP: Da in der ärztlichen Bescheinigung die Art unfähigkeit zu tragen. der Erkrankung nicht angegeben wird, kann der Arbeitge- ber nicht beurteilen, ob eine wiederholte Arbeitsunfähig- 2. Berechnung der Entgeltfortzahlung keit aufgrund derselben Krankheit vorliegt. Zwar ist es den a) Zeitlöhne Krankenkassen aus Datenschutzgründen nicht gestattet, aa) Allgemeines über die Art der Krankheit Auskünfte zu erteilen, doch Ausgangsbasis für die Entgeltfortzahlung ist stets die regelmä- kann auf Anfrage eine Mitteilung erfolgen, ob die ärztlich ßige Arbeitszeit, die aufgrund einer Krankheit nicht geleistet bescheinigte Diagnose auf dieselbe Krankheit als Ursache werden kann. Wird die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt, für die Arbeitsunfähigkeit schließen lässt. ist die Entgeltfortzahlung also aus den durch die Arbeitsunfä- higkeit ausgefallenen Stunden und dem jeweiligen Stunden- Anfragen über anrechenbare Vorerkrankungszeiten können lohn zu berechnen. auch auf elektronischem Wege gestellt werden. Die Arbeit geber übermitteln dazu im Rahmen des Datenaustausches Bei Arbeitnehmern, deren Bezüge monatlich abgerechnet Entgeltersatzleistungen den Datenbaustein Anforderung werden, kann der Arbeitgeber unterschiedliche Berechnungs- Vorerkrankungsmitteilung (DBAV) per gesicherter und ver- möglichkeiten anwenden. Erfolgt die Berechnung nach Ar-
10 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL beitstagen, so ist auf der Grundlage des Entgeltausfallprinzips Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Die Berechnung das monatliche Bruttogehalt durch die tatsächlich anfallenden kann ebenfalls vergangenheitsbezogen erfolgen, wenn die Arbeitstage des Monats – ggf. einschließlich gesetzlicher Fei- Höhe des Arbeitsentgelts für die Gegenwart nicht genau zu ertage – zu teilen und der sich danach ergebende Betrag mit ermitteln ist, weil beispielsweise eine Gegenüberstellung mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage vergleichbaren Beschäftigten nicht infrage kommt oder sich – ggf. einschließlich gesetzlicher Feiertage – zu multiplizieren aus anderen Gründen kein vertretbares Ergebnis ergibt. (Beispiel 1). In diesem Fall ist im Allgemeinen vom letzten Abrechnungs- Beispiel 1: monat bzw. von den letzten abgerechneten vier oder fünf Monatsgehalt, brutto 1.725 EUR Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei Arbeitsunfähigkeit vom 1. 7. bis 4. 7. (4 Arbeitstage) einem nicht vertretbaren Ergebnis kann der Zeitraum auf die letzten drei abgerechneten Monate oder die letzten zwölf n Entgeltfortzahlung bzw. 13 Wochen ausgedehnt werden. 1.725 EUR : 23 Arbeitstage (Juli) = 75 EUR (täglich) 75 EUR x 4 Arbeitstage = 300 EUR (insgesamt) Dabei empfiehlt es sich, die Berechnung nach Arbeitstagen vorzunehmen. Hierzu wird das im jeweiligen Zeitraum erzielte Erfolgt die Berechnung nach durchschnittlichen Kalender Entgelt durch die Anzahl der entsprechenden Arbeitstage tagen (30 Tage), so ist der auf den Kalendertag entfallende geteilt und als Tagessatz für die Zeit der Entgeltfortzahlung Teil des Arbeitsentgeltes (1/30 des Monatsbetrages) mit der zugrunde gelegt. (Beispiel 2) Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Kalendertage zu multiplizieren. Beispiel 2: Akkordlohn (5-Tage-Woche), monatliche Entgeltabrechnung bb) Überstunden Arbeitsunfähigkeit vom 18. 7. bis 2. 8. Überstunden sind nicht bei der B erechnung der Entgeltfort- Verdienst nach persönlicher Arbeitsleistung (kein Gruppen zahlung zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten nur dort, wo akkord), kein vergleichbarer Beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitgeber entweder durch Tarif- oder Das Bruttoentgelt betrug im Juni 1.937,00 EUR Einzelvertrag eine über die gesetzliche Regelung hinaus im Mai 1.800,00 EUR gehende Vereinbarung getroffen haben. Wann regelmäßige im April 1.710,00 EUR Mehrarbeit vorliegt, ist dann häufig in den Verträgen definiert. in den letzten 3 Monaten insgesamt 5.447,00 EUR Die Entgeltdifferenz im Monat Juni gegenüber den Vormona- cc) Sonderfälle ten ist zum Teil auf eine Entgelterhöhung um 4 % ab 1. 6. zu- Schwanken die Arbeitszeiten, ohne dass dabei eine bestimmte rückzuführen. Die Schwankungen sind dennoch so erheblich, Mindeststundenzahl vorausgesetzt wird, gilt als Berechnungs- dass zur Erreichung eines vertretbaren Durchschnittsergeb- grundlage für die Entgeltfortzahlung das in der Vergangen- nisses auf die letzten 3 Monate zurückgegriffen werden muss. heit erzielte Entgelt. Maßgebend sind hierbei der letzte Ab- Die Entgelterhöhung per 1. 6. ist zu berücksichtigen. rechnungsmonat bzw. die letzten abgerechneten vier oder n Demnach ergibt sich folgender arbeitstäglicher Durchschnitts- fünf Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. verdienst: im Juni 1.937,00 EUR Das in diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist durch die Anzahl im Mai (104 % von 1.800,00 EUR) 1.872,00 EUR der entsprechenden Arbeitstage zu teilen und der sich daraus im April (104 % von 1.710,00 EUR) 1.778,40 EUR ergebende Betrag ist als Tagessatz für die Zeit der Entgeltfort- Gesamtsumme 5.587,40 EUR 5.587,40 EUR : 60 Arbeitstage = 93,12 EUR zahlung zugrunde zu legen. Entgeltfortzahlung ist zu leisten für die Zeit vom 18. 7. bis 2. 8. 11 Arbeitstage x 93,12 EUR = 1.024,32 EUR Spiegelt das Ergebnis nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider, kann der Zeitraum auf die letzten drei abgerechne- Anmerkung: Angenommen, das Entgelt wäre in den letzten ten Monate oder – bei wöchentlicher Abrechnung – auf die 3 Monaten annähernd gleich hoch bzw. die Differenzen wären ausschließlich auf eine unterschiedliche Zahl von Arbeitstagen letzten zwölf bzw. 13 Wochen ausgedehnt werden. in den einzelnen Kalendermonaten zurückzuführen gewesen, dann hätte es ausgereicht, der Berechnung des arbeitstäglichen b) Leistungslöhne Durchschnittsverdienstes allein das Entgelt des letzten Monats Auch Arbeitnehmer, die Leistungslöhne erhalten (Akkord-, zugrunde zu legen. Stücklohn etc.), haben für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL 11 3. Fortzuzahlendes Entgelt werden kann, dass der erkrankte Arbeitnehmer (bei Arbeits Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ist das Brutto fähigkeit) betroffen wäre. Dabei ist ohne Bedeutung, welche arbeitsentgelt im Sinne des Arbeitsrechts maßgebend, also Ursache (z. B. Kurzarbeit, schlechte Witterung) zu der ausge‑ nicht der Entgeltbegriff im Lohnsteuer- bzw. Sozialversiche- fallenen Arbeit geführt hat. rungsrecht; so zählen zum Bruttoarbeitsentgelt: Auch wenn nicht der Gesamtbetrieb, sondern nur der Teil des n der gesamte Barlohn im arbeitsrechtlichen Sinne (Stun- Betriebes verkürzt arbeitet, in dem der kranke Arbeitnehmer den-, Wochen-, Monats-, Akkord- und Schichtlohn usw.), bei Arbeitsfähigkeit beschäftigt wäre, sind diese veränderten n laufend gewährte Sachleistungen (z. B. Kost oder Woh- Umstände für die Entgeltfortzahlung maßgebend. nung) und Deputate; kann freie Station in natura nicht gewährt werden (weil sich z. B. der arbeitsunfähige Arbeit- Lag Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der verkürzten nehmer nicht beim Arbeitgeber aufhält), gilt für die Be- Arbeitszeit vor und wäre bei Arbeitsfähigkeit (Saison-)Kurzar rechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungs beitergeld zu zahlen, erhält der Arbeitnehmer – außer seinem beiträge der amtliche Sachbezugswert, (verminderten) Arbeitsentgelt – Krankengeld zu Lasten seiner n Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Krankenkasse. Tritt die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst wäh- n Erschwernis- und Gefahrenzuschläge, rend des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld ein, gewährt n Schmutzzulagen, soweit diese dem Arbeitnehmer nicht die Arbeitsagentur die Leistung solange weiter, wie dem zusätzliche Kosten zum Beispiel für Reinigungsmittel Arbeitnehmer die betriebliche Entgeltfortzahlung im Krank- ersetzen sollen, heitsfall zusteht; die Auszahlung erfolgt durch den Arbeit n soziale Zulagen (Familien- und Kinderzuschläge, Woh- geber im Auftrag der Arbeitsagentur. nungsgeld und Ortszulagen), n Trinkgelder, soweit darauf ein rechtmäßiger Anspruch be- 5. Entgeltfortzahlung bei Arbeitszeitverlagerung steht (z. B. Bedienungsgelder im Hotel- und Gaststätten Wird die Arbeitszeit im Betrieb verlagert, sodass arbeitsfreie gewerbe), Zeiten entstehen, ist für die Tage, an denen arbeitsfähige n vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber Beschäftigte kein Arbeitsentgelt erhalten, auch keine Ent- laufend gewährt, geltfortzahlung an arbeitsunfähige M itarbeiter zu zahlen. n Inkassoprämien. Im Gegensatz dazu ist Entgeltfortzahlung zu gewähren, wenn Entgeltzahlungen an gesunde Mitarbeiter erfolgen, Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt zum Beispiel als von der Arbeitszeit unabhängiges Monats bleiben Auslösungen und ähnliche Leistungen, für die der entgelt. Arbeitnehmer entsprechende Nachweise über die entstande- nen Kosten erbringen muss. Dazu gehören beispielsweise die Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht für den arbeitsun Erstattung von Fahrgeld, Reisekosten, Spesen ebenso wie fähigen Beschäftigten jedoch nicht weiter, als er bei Arbeits Trennungsentschädigungen, Werkzeuggeld und der Ersatz für fähigkeit bestanden hätte. Dies gilt selbst dann, wenn im Vor- Arbeitskleidung. Erhält der Arbeitnehmer Funktionszulagen, feld der Arbeitszeitverlagerung zusätzliche Arbeit g eleistet Wegezeitvergütungen oder andere L eistungen, die pauschal wurde, an der sich der – später erkrankte – Arbeitnehmer noch vergütet werden, sind diese dagegen bei der Entgeltfortzah- beteiligt hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung ge- lung einzubeziehen. zahlt wurde. Konnte der Arbeitnehmer wegen Krankheit an solchen Vorarbeiten nicht teilnehmen und wurde während- Einmalige Leistungen, wie zum Beispiel Gewinnbeteiligungen, dessen an gesunde Mitarbeiter eine Zusatzvergütung gezahlt, Abschlussgratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Beihilfen erhöht sich auch die Entgeltfortzahlung um diesen Betrag. und Unterstützungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge Das Gleichstellungsprinzip trifft entsprechend zu, wenn das und Anwesenheitsprämien, bleiben unberücksichtigt. übliche Monatsentgelt auch für die arbeitsfreie Zeit weiter gezahlt wird. Nachzahlungen, wie zum Beispiel rückwirkende Entgelterhö- hungen, die der Arbeitnehmer in einer Summe erhält, fließen 6. Abweichung durch Tarifvertrag dagegen in die Berechnung der Entgeltfortzahlung ein. Vom EFZG abweichende Regelungen hinsichtlich der Berech- nung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts können durch Tarif- 4. Entgeltfortzahlung bei verkürzter Arbeitszeit vertrag bestimmt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber Fällt die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten in einen Zeit- und Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines solchen Tarifver- raum, währenddessen im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, hat trages haben die Möglichkeit, sich auf die Anwendung der dies Einfluss auf die Entgeltfortzahlung, wenn vorausgesetzt tarifvertraglichen Bestimmungen zu verständigen.
12 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL V. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers 3. Pflichtverletzungen Erfüllt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht nicht, kann 1. Arbeitsunfähigkeit anzeigen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung aussetzen, bis die Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, hat er dies un- Bescheinigung des Arztes vorliegt. Legt der Arbeitnehmer die verzüglich – das heißt ohne schuldhafte Verzögerung – dem Bescheinigung nachträglich vor, muss die Entgeltfortzahlung Arbeitgeber zu melden. Anzugeben ist dabei auch die vor allerdings für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach- aussichtliche Dauer seines Fernbleibens von der Arbeit. geholt werden. 2. Arbeitsunfähigkeit nachweisen 4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage arbeitsun Auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig fähig, muss er seinem Arbeitgeber s pätestens am vierten Tag erkrankt, unterliegt er den gesetzlichen Anzeige- und Nach- (nächstfolgender Arbeitstag) eine ärztliche Bescheinigung weispflichten. Er muss die Arbeitsunfähigkeit, deren voraus- vorlegen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist diese bereits sichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort (inkl. Tele- früher einzureichen. Andererseits kann der Arbeitgeber ganz fonnummer) dem Arbeitgeber unverzüglich melden, und zwar auf die Bescheinigung verzichten, wenn die Krankheit voraus- auf die schnellstmögliche Art der Übermittlung (z. B. Telefon, sichtlich nur von kurzer Dauer sein wird. Telefax, wenn möglich E-Mail). (Beispiele 1 und 2) Durch die Mitteilung entstehende Kosten hat der Arbeitgeber Beispiel 1: zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger Arbeitsunfähigkeit ab Montag dauert als zunächst angegeben. Zwar ist im EFZG bei Fortdau- er der Arbeitsunfähigkeit im Ausland eine Mitteilung an den n Vorlage der Bescheinigung bis Donnerstag Arbeitgeber nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch sind die im Inland geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Beispiel 2: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber darüber hinaus auf Arbeitsunfähigkeit ab Mittwoch eigene Kosten seine Rückkehr ins Inland unverzüglich anzu- n Vorlage der Bescheinigung bis zeigen. Samstag (wenn arbeitsfrei: Montag) Entgegen dem gewohnten Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit im Inland gelten die o. g. Mitteilungspflichten der Arbeitneh- Aus der Bescheinigung des Arztes muss hervorgehen, dass mer auch gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die die Krankenkasse gleichzeitig über den Befund und die vor vom Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbeschei- aussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert wird. nigung ist ebenfalls direkt der Krankenkasse in Deutschland Angaben über die Diagnose sind gegenüber dem Arbeitgeber zuzusenden. Stellt der ausländische Arzt nach den dortigen nicht zu machen. Ebenso wenig hat dieser Anspruch auf Aus- Rechtsvorschriften keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künfte, um welche Art der Erkrankung es sich handelt. aus, hat sich der Arbeitnehmer an den Träger des Aufenthalts- ortes zu wenden (z. B. in den Niederlanden). Dieser veranlasst Dauert die Krankheit länger als angegeben, ist dem Arbeit sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und geber erneut eine ärztliche Bescheinigung über die Verlänge- übermittelt die Bescheinigung unverzüglich der deutschen rung vorzulegen (Folgebescheinigung). Krankenkasse. Die Kosten für die ärztliche(n) Bescheinigung(en) übernimmt Auch aus einem im Ausland ausgestellten ärztlichen Attest die Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich kran- muss ersichtlich sein, dass nicht nur eine Erkrankung, sondern kenversichert, muss er die Kosten allein tragen. tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ist dies nicht eindeutig zu entnehmen, kann der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeits- Sollten begründete Zweifel an der bescheinigten Arbeitsun unfähigkeit geltend machen. Der Träger des Aufenthaltsortes fähigkeit bestehen, ist dies der zuständigen Krankenkasse zur lässt auf Veranlassung der deutschen Krankenkasse eine kon- Überprüfung mitzuteilen, um eventuellem Missbrauch bei der trollärztliche Untersuchung durchführen und übermittelt ihr Entgeltfortzahlung entgegenzuwirken. unverzüglich den ärztlichen Bericht.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL 13 VI. Ersatzansprüche des Arbeitgebers 2. Ersatzanspruch bei Dienstverletzungen Privaten Arbeitgebern werden nach dem Bundesversorgungs- 1. Schadenersatz durch Dritte gesetz Aufwendungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts a) Übergang von Ersatzansprüchen auf den Arbeitgeber an arbeitsunfähig aus dem Dienst entlassene Soldaten (frei Kann ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gegenüber Dritten williger Wehrdienst) – einschließlich der darauf entfallenden Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Verdienstausfalls vom Arbeitgeber getragenen und abgeführten Sozialversiche- geltend machen (z. B. nach einem unverschuldeten Verkehrs rungsbeiträge sowie Beiträge zu Einrichtungen der zusätz- unfall), geht dieser insoweit auf den Arbeitgeber über, wie lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung – erstattet, der Arbeitgeber aus demselben Zusammenhang Entgeltfort- wenn eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Soldaten zahlung geleistet hat. Der Ersatzanspruch gilt nicht nur für das versorgungsgesetzes vorliegt. weitergezahlte Arbeitsentgelt, sondern schließt die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversiche- Die Arbeitsunfähigkeit muss ferner nicht nur auf den freiwilli- rung ein. Auch Beiträge zu Einrichtungen der Alters- und gen Wehrdienst zurückzuführen sein, sondern auch bereits am Hinterbliebenenversorgung sind zu erstatten, nicht jedoch Tag nach Beendigung des Dienstverhältnisses und damit in Umlagen zur Unfallversicherung sowie zu den Ausgleichs unmittelbarem Anschluss bestanden haben. Außerdem muss kassen. das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzuzahlen hat, schon vor Beginn des Dienst- Seinen Anspruch kann der Arbeitgeber selbst verfolgen oder verhältnisses begründet worden sein, nach den Vorschriften – bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 – wiederum an des Arbeitsplatzschutzgesetzes während des Dienstes geruht die zuständige Ausgleichskasse abtreten. (vgl. C. IV. 5b) haben und nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort gesetzt werden. Die Erstattung der Aufwendungen ist bei b) Mitverschulden des Arbeitnehmers der zuständigen Verwaltungsbehörde (Versorgungsamt) zu Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ein Mitverschulden des Ar- beantragen. (Beispiel) beitnehmers entstanden und fallen deshalb die Forderungen gegenüber Dritten geringer aus, vermindert sich der über Beispiel: gegangene Ersatzanspruch entsprechend. Arbeitsverhältnis seit Jahren Freiwilliger Wehrdienst bis 30. 9. c) Dritthaftung ohne Forderungsübergang Arbeitsunfähigkeit vom 20. 9. bis 17. 10. Wenn laut Vereinbarung zwischen Schädiger und geschädig (Wehrdienstbeschädigung) tem Arbeitnehmer Ersatzansprüche nicht oder nur teilweise n Erstattungsanspruch des Arbeitgebers vom 1. 10. bis 17. 10. an den Arbeitgeber übergehen, kann dieser die Entgeltfort- zahlung in demselben Umfang kürzen bzw. streichen. Wird dem Arbeitgeber die Vereinbarung erst zu einem späteren Nach den jeweiligen Katastrophenschutzgesetzen der Bun- Zeitpunkt bekannt, kann er zu viel gezahltes Arbeitsentgelt desländer bzw. dem Gesetz über die Erweiterung des Katas- zurückfordern. trophenschutzes dürfen Personen aus ihrer Dienstpflicht im Katastrophenschutz keine Nachteile, auch nicht in ihrem Be- d) Mitteilungspflicht schäftigungsverhältnis, erwachsen. Im Einzelfall ist daher auch Um den Schadenersatzanspruch abwickeln zu können, hat der den Arbeitgebern dieser Personen das fortgezahlte Arbeits- Arbeitnehmer unverzüglich die erforderlichen Angaben mit- entgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung zu zuteilen. Dazu gehören im Wesentlichen: Name und Adresse erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen des Schädigers sowie Ursache und Hergang des Ereignisses. Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, heit fortzahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst braucht der Arbeitgeber so lange keine Entgeltfortzahlung im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. zu leisten, bis die Angaben vorliegen. Werden diese nach träglich gemacht, muss die Entgeltfortzahlung nachgeholt 3. Beschäftigungsverbot nach dem IfSG werden. Darf ein kranker – aber arbeitsfähiger – Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen e) Ausschluss von Nachteilen für den Arbeitnehmer Ansteckungsgefahr nicht ausüben, besteht Anspruch auf Durch den Übergang der Schadenersatzforderungen dürfen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich jedoch seine dem Geschädigten keine Nachteile entstehen. Dies ist zum Aufwendungen erstatten lassen. Nähere Auskünfte erteilen Beispiel zu berücksichtigen, wenn der Ersatzanspruch durch die zuständigen Behörden (z. B. Gesundheitsämter). den Schädiger nicht in vollem Umfang erfüllt wird.
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