Meldungen zur Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2018 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
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Vorwort Nach dem Sozialgesetzbuch sollen alle Anspruchsberechtig ten die ihnen zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhalten. Die Sozialversicherungsträger – Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit – benötigen für die Feststellung der Leistungsansprüche ihrer Versicherten bzw. für die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zahlreiche Daten und Informationen (z. B. Beschäftigungszeiten und Höhe des Arbeitsentgelts zur Feststellung des Rentenanspruchs). Es ist wichtig, dass sie darüber zeitnah verfügen können. Vor diesem Hintergrund wurde das einheitliche Meldeverfah ren zur Sozialversicherung geschaffen und der Arbeitgeber damit betraut, den Krankenkassen alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände zu melden. Damit auch die anderen Sozialversicherungszweige über die Beschäftigungsdaten ver fügen können, leiten die Krankenkassen diese an die Daten stelle der Rentenversicherung (DSRV) weiter. Ausnahme: Sofortmeldungen übermitteln die Arbeitgeber direkt an die DSRV. Die DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsver ordnung) bildet die rechtliche Grundlage für das einheitliche Meldeverfahren. Diese Broschüre vermittelt Ihnen alle wichtigen Aspekte des Meldeverfahrens und veranschaulicht die teils komplexen Regelungen mit zahlreichen Praxisbeispielen. Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Ihre hkk Impressum Herausgeber: 34. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2018 • GK100203 Realisierung: V E R S I C H E RU N G & TA R I F E hkk-Seminar ©P RESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de zum Jahreswechsel 2015/2016 Alle wichtigen Änderungen
I N H A LT S Ü B E R S I C H T 3 Inhalt A. Sozialversicherungsausweis I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 II. Personenkreis...................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 III. Ausstellung.......................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 IV. Inhalt...................................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 B. Mitführungs- und Vorlagepflicht I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 5 II. Arbeitnehmerpflichten.................................................................................................................................................................................................... Seite 5 III. Arbeitgeberpflichten........................................................................................................................................................................................................ Seite 5 C. Versicherungspflichtig Beschäftigte I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 6 II. Datenübermittlung........................................................................................................................................................................................................... Seite 6 III. Sofortmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite 8 IV. Beginn der Beschäftigung.............................................................................................................................................................................................. Seite 9 V. Ende der Beschäftigung.................................................................................................................................................................................................. Seite 11 VI. Unterbrechung der Beschäftigung............................................................................................................................................................................. Seite 13 VII. Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite 15 VIII. Änderungen im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis..................................................................................................................... Seite 16 IX. Sonderzuwendungen...................................................................................................................................................................................................... Seite 18 X. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente.................................................................................................................................................. Seite 19 XI. UV-Jahresmeldung........................................................................................................................................................................................................... Seite 20 XII. Änderungen zur Person.................................................................................................................................................................................................. Seite 21 XIII. Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung............................................................................................................................................... Seite 21 D. Besondere Personengruppen I. Beschäftigte im Privathaushalt..................................................................................................................................................................................... Seite 22 II. Leiharbeitnehmer.............................................................................................................................................................................................................. Seite 23 III. Bezieher von Vorruhestandsgeld................................................................................................................................................................................ Seite 23 IV. Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................................... Seite 23 V. Auszubildende und Praktikanten ohne Entgelt..................................................................................................................................................... Seite 23 E. Geringfügig Beschäftigte I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 24 II. Meldepflichtiger Personenkreis................................................................................................................................................................................... Seite 24 III. Meldearten........................................................................................................................................................................................................................... Seite 25 F. Ausfüllhinweise I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 27 II. Feldinhalte........................................................................................................................................................................................................................... Seite 27 G. Übersichten I. Meldefristen......................................................................................................................................................................................................................... Seite 30 II. Grund der Abgabe............................................................................................................................................................................................................ Seite 31 III. Personengruppen............................................................................................................................................................................................................. Seite 32 IV. Beitragsgruppen................................................................................................................................................................................................................ Seite 32 V. Angaben zur Tätigkeit..................................................................................................................................................................................................... Seite 33 VI. Schlüssel der Staatsangehörigkeit.............................................................................................................................................................................. Seite 33 H. Qualifizierter Meldedialog I. GKV-Monatsmeldungen................................................................................................................................................................................................. Seite 34
4 S O Z I A LV E R S I C H E R U N G S AU S W E I S A. Sozialversicherungsausweis I. Allgemeines Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises auch selbst beantragen. Darüber hinaus Ursprünglich einmal eingeführt, um dem missbräuchlichen erhalten Arbeitnehmer einen neuen SV-Ausweis bei Verlust Bezug von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung oder Unbrauchbarkeit des bisherigen Ausweises. Der Antrag entgegenzuwirken, erfüllt der Sozialversicherungsausweis ist bei der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenver (SV-Ausweis) seit dem 1. Januar 2009 nur noch einen Zweck: sicherungsträger zu stellen. Er dient als Nachweis über die von der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer und ist dem Arbeitgeber WICHTIG: Verlust und Wiederauffinden eines SV-Ausweises bei Antritt einer neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der sind der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversiche- Beschäftigte ihn nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungs rungsträger unverzüglich zu melden. Da jeder Arbeitnehmer beginns vorlegen, so hat er dies unverzüglich nachzuholen. nur einen SV-Ausweis besitzen darf, müssen hinfällig bzw. unbrauchbar gewordene Ausweise zurückgegeben werden. II. Personenkreis IV. Inhalt Im Prinzip erhalten alle Arbeitnehmer – selbst geringfügig Be schäftigte – einen SV-Ausweis. Das gilt auch für die folgenden Der SV-Ausweis enthält folgende personenbezogene Daten: Personengruppen: 1. die Versicherungsnummer, Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung sozial 2. den Familiennamen und den Geburtsnamen und versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, beamtenähnliche Per 3. den Vornamen. sonen), sofern diese eine weitere Beschäftigung ausüben, Arbeitnehmer, die in privaten Haushalten geringfügig Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Dokument beschäftigt sind, vermerkt. Schüler, die geringfügig beschäftigt sind und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten auch Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen in Form eines QR-Codes auf dem SV-Ausweis vorgehalten. Betrieb mitarbeiten (Ehegatten, Lebenspartner nach dem Dadurch sollen die Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Verwandte bis zum insbesondere die Versicherungsnummer schneller und vor dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad). allem sicherer zu erfassen. Darüber hinaus soll der QR-Code als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal die Fälschungs Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden sicherheit weiter erhöhen. Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik entsandt werden, erhalten dagegen keinen SV-Ausweis. Durch die leichtere Übernahme der Informationen mittels ei ner optischen Schnittstelle wird u. a. eine höhere Akzeptanz in den Branchen erwartet, die der Sofortmeldepflicht unter III. Ausstellung liegen (vgl. B. II) und traditionell Beschäftigte kurzfristig ein stellen. Der SV-Ausweis mit den persönlichen Daten des Versicherten wird von Amts wegen durch die Datenstelle der Rentenver Die neuen SV-Ausweise sollen sukzessive eingeführt werden. sicherung (DSRV) ausgestellt, bei Beschäftigte die bereits einen SV-Ausweis erhalten haben, behalten diesen. Nur bei Erst- und Neuausstellung erfolgt n Vergabe der Rentenversicherungsnummer, die Ausgabe mit einem QR-Code. erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. als Aus zubildender), sofern bisher noch keine Rentenversiche rungsnummer vergeben wurde, Änderung der Versicherungsnummer, Namensänderung (z. B. durch Heirat).
MITFÜHRUNGS- UND VORLAGEPFLICHT 5 B. Mitführungs- und Vorlagepflicht I. Allgemeines Die Ausweisdokumente sind für die Identitätsfeststellung am besten geeignet, weil in der Regel alle Personen – unabhängig Um die Arbeit der Kontrollbehörden zur Bekämpfung von von der Art der von ihnen erbrachten Dienst- oder Werkleis Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu vereinfachen tungen und ihrer Herkunft – über diese verfügen. und zu beschleunigen, wurde eine Mitführungs- und Vorlage pflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass, Pass- bzw. Ausweisersatz) im Schwarzarbeitsbekämpfungs III. Arbeitgeberpflichten gesetz verankert. Im Gegenzug ist die Pflicht zur Mitführung des SV-Ausweises entfallen, da er sich als nicht hinreichend Die Verpflichtung des Arbeitgebers fälschungssicher erwiesen hat. n zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Beleh Damit die Beschäftigten in den gesetzlich bestimmten Bran rung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und chen ihre Ausweispapiere tatsächlich bei sich führen, sind de Vorlagepflicht von Personaldokumenten, ren Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, einmalig jeden n mit bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung dieses Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich über die Mitfüh Hinweises für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder rungs- und Vorlagepflicht zu belehren und diesen Hinweis Werkleistung und aufzubewahren. n Vorlage dieser Belehrung auf Verlangen bei Prüfungen durch die Kontrollbehörden WICHTIG: Verstöße der Arbeitnehmer gelten als Ordnungs- widrigkeiten, welche mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR geahn- dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeit det werden können. Arbeitgeber, die gegen die Pflicht zur gebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweis Aufbewahrung und Vorlage der Belehrung verstoßen, han- papiere bei sich führt. deln ebenfalls ordnungswidrig; das Bußgeld kann hier bis zu 1.000 EUR betragen. II. Arbeitnehmerpflichten Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Pass- bzw. Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft, 10. im Prostitutionsgewerbe.
6 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE C. Versicherungspflichtig Beschäftigte I. Allgemeines II. Datenübermittlung Der Arbeitgeber hat Meldungen u. a. aus folgenden Anlässen Den Arbeitgebern stehen verschiedene Möglichkeiten offen, abzugeben: den Anforderungen der maschinellen Datenübertragung gerecht zu werden: Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (An- bzw. Abmeldung) 1. Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme Änderungen und Unterbrechungen einer Beschäftigung Solche Programme bieten den Vorteil, dass die Meldungen (Änderungs- bzw. Unterbrechungsmeldung) maschinell erstellt und an die Einzugsstellen übermittelt Fortbestand einer Beschäftigung über den Jahreswechsel werden. Voraussetzung für den Einsatz ist allerdings, dass (Jahresmeldung) sie strenge Qualitätsanforderungen erfüllen. So muss u. a. Unfallversicherungspflichtige Beschäftigung im Vorjahr vorgesehen sein, dass (UV-Jahresmeldung) n Eintritt eines Insolvenzereignisses die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung Korrektur bereits erstatteter Meldungen; wobei die ur und jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit, sprüngliche Meldung zu stornieren und mit den zutref Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft, fenden Angaben erneut zu erstatten ist die Sozialversicherungsbeiträge maschinell und richtig berechnet, In Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, in denen ein alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung Entgeltunterlagen entnommen und besteht (vgl. B. II), ist spätestens zum Zeitpunkt der Beschäfti die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt gungsaufnahme eine Sofortmeldung zu übermitteln. und ausgelöst sowie vollzählig erstattet und doku- mentiert werden. Der Arbeitgeber gibt auf Anforderung eine gesonderte Meldung (Entgeltmeldung) ab, sofern der Arbeitnehmer Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Informa eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Kranken beantragt hat. versicherung GmbH (ITSG) anhand festgelegter Prüfkrite- rien (sog. Pflichtenheft) und Testaufgaben geprüft. Die ITSG Alle Meldungen sind ausschließlich durch gesicherte und erteilt nach bestandener Prüfung ein Zertifikat, dieses ist verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten gleichzeitig auch die Zulassung zum maschinellen Melde Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller verfahren. Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen erfolgt in einem einheit Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal lichen Datenformat. Neben dem eigentlichen Meldedaten- jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch satz wird immer auch ein sog. Kommunikationsdatensatz Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz beinhaltet Informa erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt tionen darüber, mit welchem Lohn- bzw. Gehaltsabrech- alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des nungsprogramm und welcher Version die Meldungen er- Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach stellt wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung, Abgabe der letzten Meldung auszustellen. ob die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen) Programm erstellt und abgegeben worden sind. Übermittelte Wird aufgrund Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes Daten aus nicht zugelassenen Programmen werden abge sungsgrenze überschritten, kommt als nachgelagertes Ver wiesen; der Arbeitgeber erhält eine entsprechende Fehler fahren der qualifizierte Meldedialog zur Anwendung (vgl. H). meldung.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 7 Die maschinelle Datenübermittlung erfolgt nicht direkt an und wieder Meldungen zur Sozialversicherung erstellen. die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse, sondern Es muss kein Programm auf dem PC installiert werden, zur zunächst an eine Datenannahmestelle. Von dort aus werden Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet-Browser und die Daten anschließend an die Krankenkasse weitergeleitet. die eigene Betriebsnummer erforderlich. Mit sv.net/standard Da die Meldungen persönliche Daten enthalten, muss die können Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Übertragung an die Datenannahmestellen verschlüsselt Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Arbeitgeber für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. online beim Trust Center („Vertrauens-Zentrum“) der ITSG regis- erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden. trieren lassen. Die kostenpflichtige Registrierung muss Die Anwendung sv.net/standard kann direkt im Internet alle drei Jahre erneuert werden. gestartet werden unter der Adresse: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet PRAXIS-TIPP: Alle erforderlichen Informationen, ange fangen von der Beschreibung der einzelnen Registrierungs- 2.2 sv.net/comfort schritte, über Kontaktdaten bis hin zur Preisliste, finden Sie sv.net/comfort ist eine auf MS Windows-PCs lokal zu installie im Internet unter: www.itsg.de (Rubrik: Trust Center) rende Einzelplatz-Anwendung. Mit ihrer Hilfe können Arbeit geber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Die Registrierungszertifikate werden üblicherweise direkt Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung nach der Beantragung mit einer Gültigkeit von drei Jahren ab für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. komfor dem Erstellungsdatum veröffentlicht. Um eine lückenlose tabel erstellen und an die zuständigen Stellen übermitteln. Fortführung des elektronischen Datenaustauschs zu ermög lichen, empfiehlt das Trust Center die Beantragung eines Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Ab neuen Zertifikats etwa zwei bis vier Wochen vor Ablauf der meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach Gültigkeit des bestehenden Zertifikats. weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/ comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten 2. Systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfen verwaltung für Firmen-, Personal-, Krankenkassen- und Be Alternativ zum Abrechnungsprogramm stehen systemge schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle prüfte maschinelle Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit. handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt Bildschirm manuell eingegeben und anschließend auf elektro sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht. nischem Wege an die Datenannahmestellen sicher übermittelt werden. Auch diese Produkte werden von der ITSG einer Sofern der Arbeitgeber über einen Premium-Benutzer- Qualitätsprüfung unterzogen. Account (vgl. C. II. 2.3) verfügt, kann der Zugang gleichzeitig auch von mehreren Anwendern und für mehrere Betriebs WICHTIG: Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für nummern genutzt werden. Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der Mitarbeiter noch die Sozialversicherungs- und Steueranteile Die Installation erfolgt über einen Download der Software und berechnet werden. die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine: www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/downloads Die Krankenkassen stellen die Ausfüllhilfe sv.net zur Nutzung bereit (www.svnet.info). Diese steht in zwei neuen Varianten 2.3 Kostenpflichtige Nutzung von sv.net mit unterschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: Zum Je nach Umfang der Nutzung sind beide Versionen von einen sv.net/standard als eine browserbasierte Web-Anwen sv.net neuerdings kostenpflichtig. Es wird jetzt zwischen dung, die keinerlei Daten zwischenspeichern kann. Und zum dem kostenlosen Normal-Benutzer-Account und dem kosten anderen die komfortablere Variante als PC-basiertes sv.net/ pflichtigen Premium-Benutzer-Account unterschieden. Nor comfort mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und mal-Benutzer können nur Meldungen für eine registrierte Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu Betriebsnummer erstellen und maximal 100 Meldungen speichern. pro Kalenderjahr abgeben. 2.1 sv.net/standard Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen, zur Nutzung durch sv.net/standard ist eine vom Betriebssystem unabhängige mehr als einen Anwender oder zur Abgabe von Meldungen Internetanwendung, die sich vor allem für Arbeitgeber eig- für weitere Betriebsnummern ist die Registrierung als Premi net, die keine festen Arbeitnehmer beschäftigen und nur hin um-Benutzer erforderlich.
8 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premium-Funktionalität eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in können sich die Anwender durch eine erweiterte Premium- einem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Registrierung freischalten lassen. Die Premium-Registrierung Innungskrankenkasse besteht, erfordert eine Authentifizierung bei der neuen sv.net-Regis eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die trierungsstelle. Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine allgemeine Öffnung für abgegrenzte Regionen vorsieht, Die Laufzeit der Premium-Mitgliedschaft beträgt drei Jahre n die Knappschaft, und verlängert sich automatisch um weitere drei Jahre, wenn die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft der Zugang nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kosten für oder eine Familienversicherung bestanden hat, die dreijährige Mitgliedschaft belaufen sich auf insgesamt die Krankenkasse, bei welcher der Ehegatte oder der 60 EUR (36 EUR Nutzungsgebühr und 24 EUR Registrierungs Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gebühr). Eine Verlängerung für weitere drei Jahre kostet versichert ist. 36 EUR. c) Ausübung des Wahlrechts 3. Meldestelle Die gewählte Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer nach Aus a) Allgemeines übung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbeschei Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen nigung auszustellen; diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen, bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Das ist damit dieser den Arbeitnehmer bei der gewählten Kranken für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie für kasse anmelden kann. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die Krankenkasse, spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung die der Arbeitnehmer gewählt hat. Die Meldungen zur Ren vorgelegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer ten- und Arbeitslosenversicherung für nicht oder privat kran bei der Krankenkasse anzumelden, bei welcher er zuletzt kenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber an eine der versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, Krankenkassen zu erstatten, die der Arbeitnehmer im Falle von bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversiche Krankenversicherungspflicht wählen könnte (vgl. C. II. 3b). rung bestand. Auf die Dauer der Familienversicherung sowie die etwaige Erfüllung einer Bindungsfrist im Rahmen der Meldungen für geringfügig entlohnt und kurzfristig Be- letzten Mitgliedschaft kommt es hierbei nicht an. schäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sein zu übermitteln (vgl. E). Wahlrecht nicht selbst ausübt und er auch noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, hat der WICHTIG: Durch die zentrale Abgabe aller Meldungen für Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkas- geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale ändert sich sen anzumelden, die der Arbeitnehmer wählen könnte nichts an der Krankenkassenzuständigkeit; die Arbeitnehmer (vgl. C. II. 3b). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem bleiben bei ihrer Krankenkasse versichert. Arbeitnehmer mitzuteilen, bei welcher Krankenkasse er ihn angemeldet hat. Der Tag des Beschäftigungsbeginns ist in Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht (vgl. B. II), III. Sofortmeldung spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht (Sofortmeldung, vgl. C. III). von Ausweispapieren unterliegen (vgl. B. II), besteht auch die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen. b) Wählbare Krankenkassen Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig Aufgrund der Sofortmeldepflicht können die Kontrollbehör krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich den leichter Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf zwischen folgenden Krankenkassen wählen: decken bzw. nachweisen. Die Kontrollbehörden können un mittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, der Sozialversicherung gemeldet wurde. Damit wird z. B. die jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Über Satzung der Ersatzkasse auf den Beschäftigungs- oder prüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit Wohnort erstreckt, noch nicht erforderlich.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 9 Die automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“) Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn nur Arbeitgeber muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgegeben zu zahlen sind. Dies trifft beispielsweise für Arbeitnehmer zu, werden. „Spätestens“ bedeutet hier, dass beispielsweise bei denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund einem Arbeitsantritt in der Gastronomie an einem Sonntag sätzen eine lebenslange Versorgung gewährt wird und für die um 10.00 Uhr, bis spätestens 10.00 Uhr an diesem Tag auch deshalb nicht nur Krankenversicherungsfreiheit, sondern auch die Sofortmeldung abgegeben sein muss. Rentenversicherungsfreiheit besteht. Ebenso sind für Arbeit nehmer, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus der Für Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung Arbeitslosenversicherungspflicht ausscheiden, Meldungen und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungs zu erstatten. (Beispiel 2) träger wegen Schwarzarbeit wird der Datensatz bei der DSRV solange vorgehalten, bis die eigentliche Anmeldung zur Beispiel 2: Sozialversicherung erfolgt ist. Heinz Bauer nimmt am 1. 7. 2018 eine Beschäftigung auf. Dane ben bezieht er von der Stadt eine Alterspension. Als Pensionär ist er kranken- und rentenversicherungsfrei. Da er die Regel Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des altersgrenze bereits überschritten hat, besteht außerdem Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, Arbeitslosenversicherungsfreiheit. ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die n Anmeldung: Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäf Grund der Abgabe 10 tigungsaufnahme enthalten. Beschäftigungszeit von 01 07 2018 Beitragsgruppenschlüssel 0300 Personengruppenschlüssel 119 Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen für einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der DSRV vor, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Für Arbeitnehmer, die unbezahlten Urlaub nehmen oder unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, besteht das Versiche WICHTIG: Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht gelten rungsverhältnis für einen Monat fort, und zwar selbst dann, als Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitgeber kann mit einem wenn die Arbeitsunterbrechung voraussichtlich mehr als Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt werden. einen Monat andauert oder aber ihr Ende nicht absehbar ist. Somit ist keine erneute Anmeldung erforderlich, wenn sich die Unterbrechung maximal auf einen Monat beschränkt. (Beispiel 3) IV. Beginn der Beschäftigung Beispiel 3: 1. Meldepflichtige Tatbestände Michael Cordes nimmt vom 11. 6. 2018 bis zum 6. 7. 2018 sei- Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeit nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch unbezahlten Urlaub bis zum 3. 8. 2018. nehmer mit der ersten auf den Beginn der Beschäftigung fol genden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber inner n Da der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat andau- halb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, bei der ert, wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse anzumelden. nicht unterbrochen. Es sind daher weder eine Abmeldung noch, Dabei ist jeder Arbeitnehmer zu melden, der wenigstens in bei Wiederaufnahme der Beschäftigung, eine Anmeldung zu einem Zweig der Sozialversicherung der Versicherungspflicht erstatten. unterliegt. (Beispiel 1) Wenn die Beschäftigung hingegen für mehr als einen Monat Beispiel 1: unterbrochen wird, muss eine Abmeldung erstattet werden. Lukas Abel beginnt am 1. 8. 2018 ein Ausbildungsverhältnis in Sollte der Arbeitnehmer die Beschäftigung später wieder auf einem Kraftfahrzeugbetrieb. nehmen, muss er erneut angemeldet werden. (Beispiel 4) n Anmeldung: Grund der Abgabe 10 Beschäftigungszeit von 01 08 2018 Beitragsgruppenschlüssel 1111 Personengruppenschlüssel 102
10 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE Beispiel 4: führenden Gesellschaftern einer GmbH ist ein obligatorisches Ina Denz nimmt vom 2. 7. 2018 bis zum 12. 8. 2018 unbezahlten Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Urlaub. Am 13. 8. 2018 nimmt sie die Arbeit wieder auf. n Abmeldung: Zu den Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad Grund der Abgabe 34 verwandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 01 08 2018 auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus Anmeldung: gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflege Grund der Abgabe 13 kinder. Beschäftigungszeit von 13 08 2018 Der Arbeitgeber hat deshalb in der Anmeldung im Feld „Sta Ein Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für einen Mo tuskennzeichen“ anzugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in nat kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömm für solche Arbeitnehmer in Betracht, die bei einem privaten ling steht (Status „1“) oder ob es sich um einen geschäfts Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Außer führenden Gesellschafter einer GmbH (Status „2“) handelt. dem bleibt das Versicherungsverhältnis bei privat kranken Trifft beides auf den anzumeldenden Beschäftigten nicht zu, versicherten Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeits- bleibt das Feld leer. losenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für einen Monat bestehen, sofern sie aus Als Reaktion auf den Eingang solcher erstmaligen und speziell ihrer privaten Krankenversicherung kein Krankentagegeld gekennzeichneten Anmeldungen verschickt die Clearing- beziehen. (Beispiel 5) stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund spezielle Fest stellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Bei Bezug von Krankentagegeld ist ggf. eine Unterbrechungs Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen meldung zu erstatten (vgl. C. VI. 1a). Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll ständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Beispiel 5: Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur Frank Esser ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, für Arbeit werden unterrichtet. jedoch wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Er ist Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht vom 9. 3. 2018 bis zum 11. 6. 2018 arbeitsunfähig; Gehalt wird getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden ihm bis zum 19. 4. 2018 fortgezahlt. Er bezieht kein Kranken tagegeld aus seiner privaten Krankenversicherung. Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht n Abmeldung: liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden Grund der Abgabe 34 konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 19 05 2018 gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden. Anmeldung: Grund der Abgabe 13 Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten Beschäftigungszeit von 12 06 2018 eine entsprechende Information. 2. Meldeverfahren Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung eine Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ die Schlüs Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten, für die das selzahl „10“ bzw. – bei einer Anmeldung nach unbezahltem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs Urlaub oder Arbeitskampf von länger als einem Monat – die verhältnisses festgestellt worden ist. Die Bundesagentur Schlüsselzahl „13“ auszuwählen (vgl. G. II). für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenver In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Be sicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen. ginns der Beschäftigung einzutragen; das „bis“-Feld bleibt leer. 4. Kennzeichen Saisonarbeitnehmer 3. Besonderheiten bei Ehegatten, Lebenspartnern, Zur Prüfung der sog. obligatorischen Anschlussversicherung Abkömmlingen und GmbH-Geschäftsführern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitgeber seit Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht dem 1. 1. 2018 verpflichtet, in der Anmeldung anzugeben, ob lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers oder von geschäfts gehört.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 11 Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend für aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende, eine auf bis zu acht Monate befristete abhängige Beschäf erfolgen. tigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahres zeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Sofern die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungs Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. zweig wegfällt, handelt es sich um eine Änderung im Beschäf tigungs- bzw. Versicherungsverhältnis (z. B. Wegfall der Ver Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich sicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen ist sowohl ab dem 1. 1. 2018 erforderlich. Sie ist nicht erforderlich bei eine Abmeldung (Ende des alten Rechtszustandes) als auch geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die aus eine Anmeldung (Beginn des neuen Rechtszustandes) zu schließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert erstatten (vgl. C. VIII. 1). sind (Personengruppen 109, 110, 190). Darüber hinaus ist die Angabe nur erforderlich bei Anmeldun- b) Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Elternzeit gen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleich Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug zeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe „10“ und „40“). von Krankengeld, Krankentagegeld an privat krankenversicher te Arbeitnehmer, Mutterschaftsgeld (auch das an privat kran Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis kenversicherte Arbeitnehmerinnen gezahlte), Elterngeld, Ver der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Übrigen nicht letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Versorgungskrankengeld oder durch Elternzeit unterbrochen, Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Be ist keine Abmeldung, sondern ggf. eine Unterbrechungsmel schäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach dung zu erstatten (vgl. C. VI. 1). Eine Abmeldung muss aller der Beschäftigung in Deutschland verbleibt. dings dann erfolgen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. (Beispiel 2) V. Ende der Beschäftigung Beispiel 2: 1. Meldepflichtige Tatbestände Ute Groß ist seit dem 6. 7. 2018 arbeitsunfähig. Das Arbeitsent a) Allgemeines gelt wird bis zum 16. 8. 2018 fortgezahlt. Vom 17. 8. 2018 an er hält sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. 8. 2018 Wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. beendet, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem letz ten Tag der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse n Abmeldung: abzumelden. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, für die Grund der Abgabe 30 lediglich Arbeitgeberbeitragsanteile zur Renten- oder Arbeits Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 31 08 2018 losenversicherung zu zahlen waren. Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem Der Arbeitnehmer ist ebenfalls abzumelden, wenn er aus der auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat Versicherungspflicht ausscheidet, z. B. bei einem Wechsel vom erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäfti Angestellten- zum Beamtenstatus. (Beispiel 1) gungsverhältnisses eine Meldung (Unterbrechungsmeldung mit Grund der Abgabe „51“) über das Ende der Zahlung von Beispiel 1: Arbeitsentgelt zu erstatten (Beispiel 3). Udo Frings ist seit Jahren bei der Stadtverwaltung als Angestell ter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. 8. 2018 wird er ins Beamten Beispiel 3: verhältnis übernommen und ist somit von diesem Zeitpunkt an Joachim Hase ist seit dem 13. 7. 2018 arbeitsunfähig. Das Ar aufgrund seiner Tätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, beitsentgelt wird bis zum 23. 8. 2018 fortgezahlt. Vom 24. 8. 2018 Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. 9. 2018 aufgelöst. n Abmeldung: Grund der Abgabe 30 n Unterbrechungsmeldung: Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 31 07 2018 Grund der Abgabe 51 Beitragsgruppenschlüssel 1111 Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 23 08 2018 Abmeldung (Entgelt „000000“): Grund der Abgabe 30 Die Abmeldung muss mit der ersten auf das Ende der Beschäf Beschäftigungszeit von 24 08 2018 bis 30 09 2018 tigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens
12 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE c) Vollständige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zur Inan wird, endet das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses spruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit, zur Be im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Tag treuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmel sowie zur Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei dung zu erstatten (Grund der Abgabe „34“). (Beispiel 6) Monate) lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Selbst ein Fortbeste Beispiel 6: hen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Karin Jung fehlt seit dem 6. 8. 2018 unentschuldigt im Betrieb. für einen Monat ist hier vom Gesetz nicht vorgesehen. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. 8. 2018. Arbeitsentgelt erhält Karin Jung lediglich bis zum 5. 8. 2018. Da das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversiche rung endet, zieht dies eine Abmeldung durch den Arbeitgeber n Abmeldung: nach sich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Beschäftigung Grund der Abgabe 34 nach Beendigung der Freistellung ist eine Anmeldung erfor Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 31 08 2018 derlich; dabei ist der Grund der Abgabe „10“ zu verwenden. (Beispiel 4) 2. Meldeverfahren Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Abmeldung eine Beispiel 4: maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ grund Ulrike Maler befindet sich vom 1. 4. 2018 bis zum 30. 9. 2018 sätzlich die Schlüsselzahl „30“ auszuwählen. in Pflegezeit; von ihrem Arbeitgeber wurde sie vollständig frei gestellt. Hiervon abweichend ist bei einer Abmeldung wegen n Abmeldung: Grund der Abgabe 30 Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrecht Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 31 03 2018 lichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Anmeldung: SGB IV die Schlüsselzahl „34“, Grund der Abgabe 10 Arbeitskampf von länger als einem Monat die Schlüssel Beschäftigungszeit von 01 10 2018 zahl „35“, Tod die Schlüsselzahl „49“ d) Unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben oder Arbeitskampf zu verwenden (vgl. G. II). Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Ar HINWEIS: Eine Abmeldung darf dann mit einer Anmeldung beitskampfes von länger als einem Monat ist zum Ablauf des kombiniert werden, wenn die Anmeldung noch nicht abgege- Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu er ben wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Lohn- und statten; bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Gehaltsabrechnung abzugeben sind; als Grund der Abgabe Fernbleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe „34“ gilt in diesen Fällen die Schlüsselzahl „40“. und bei Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“. (Beispiel 5) Bei Angabe der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten und Arbeits a eispiel 5: B entgelte, die im selben Kalenderjahr bereits gemeldet wurden Alexander Meier nimmt vom 11. 6. 2018 bis zum 8. 7. 2018 sei (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung der Beschäf nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch tigung), nicht erneut gemeldet werden dürfen. unbezahlten Urlaub bis zum 12. 8. 2018. n Abmeldung: In den Feldern „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der Grund der Abgabe 34 Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 08 08 2018 raums (frühestens 1. Januar) und bei „bis“ der Tag der Beendi Anmeldung: gung der Beschäftigung anzugeben. (Beispiel 7) Grund der Abgabe 13 Beschäftigungszeit von 13 08 2018
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 13 Beispiel 7: Bei unterschiedlicher Anwendung der Gleitzonenregelung in Dieter Kunz ist vom 1. 3. 2017 bis zum 30. 6. 2018 beschäftigt. den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist, da für die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und Zeit vom 1. 3. 2017 bis 31. 12. 2017 bereits eine Jahresmeldung beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Renten zu erstatten war, nur noch die im Jahr 2018 angefallene Be versicherung. schäftigungszeit zu melden. n Abmeldung: Darüber hinaus ist in den Entgeltmeldungen für Arbeit Grund der Abgabe 30 nehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung Beschäftigungszeit von 01 01 2018 bis 30 06 2018 mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, als „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ die reduzierte Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitrags beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Verzichtet der pflichtige Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Arbeitnehmer jedoch auf die Anwendung der Gleitzonen Bruttoarbeitsentgelt“ einzutragen. Auch beitragspflichtige regelung in der Rentenversicherung, ist das tatsächlich Sonderzuwendungen sind dabei zu berücksichtigen, sofern erzielte Arbeitsentgelt und im Feld „Gleitzone“ stets die diese nicht bereits gemeldet wurden (vgl. C. IX). Für versiche Schlüsselziffer „0“ einzutragen. rungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind als „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ stets sechs Nullen anzugeben. VI. Unterbrechung der Beschäftigung 3. Besonderheiten der Gleitzonenregelung Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1. Meldepflichtige Tatbestände 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine im Monat regelmäßig nicht überschreitet, ist die sog. Gleit versicherungspflichtige Beschäftigung wenigstens für einen zonenregelung anzuwenden. Deren Grundidee ist, dass Ar vollen Kalendermonat ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt beitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 EUR unterbrochen und Krankengeld, Mutterschaftsgeld (auch von nicht sofort mit den vollen Beiträgen zur Sozialversicherung privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen), Elterngeld, belastet werden. Vielmehr steigt der Arbeitnehmerbeitrags Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld anteil – abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts – oder Versorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit in langsam an. Der Beitragsberechnung wird deshalb nicht das Anspruch genommen wird. tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine reduzierte beitrags pflichtige Einnahme zugrunde gelegt. Das Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Monat ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Aus Anlass des Eintritts in eine bzw. des Austritts aus einer ausgeschlossen, soweit es sich um in der privaten Kranken Gleitzonenbeschäftigung sind durch den Betrieb keine geson versicherung versicherte Arbeitnehmer handelt, die Kranken derten Meldungen zu erstatten. Da allerdings in der gesetz tagegeld beziehen. Hier muss ebenfalls zum Ende der Ent lichen Rentenversicherung bei bestimmten Sachverhalten das geltfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung übermittelt tatsächliche Arbeitsentgelt bzw. die tatsächlich vom Versicher werden, sobald die Beschäftigung einen vollen Kalender ten getragenen Beiträge maßgebend sind, müssen alle Mel monat unterbrochen ist (vgl. auch C. VI. 1a). dungen mit denen Arbeitsentgelt gemeldet wird (z. B. Jahres-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen) für den betroffenen Unterbrechungsmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen Personenkreis mit einem besonderen Merkmal versehen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung werden. Das Feld „Gleitzone“ besteht in drei Ausprägungen: zu übermitteln. Die aufgrund der Unterbrechungszeit im Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen 0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Sozialleistungsträger bzw. vom Bund durch eine Meldung Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversiche an die Deutsche Rentenversicherung geschlossen. rung (Beispiel 1 auf der Folgeseite) 1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgelt abrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 850,00 EUR Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unter brechung wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmel 2 = Gleitzone, die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrech- dung zu erstatten. Die folgende Beschäftigungszeit findet nungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR in der nächsten Jahres- oder ggf. Abmeldung Berücksichti bis 850,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Arbeits gung. entgelten unter 450,01 EUR oder über 850,00 EUR
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