Erklärungen zur Corona-Verordnung

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Erklärungen zur Corona-Verordnung
Erklärungen zur Corona-Verordnung

Hinweis:
Diese Erklärungen zur Corona-Verordnung
sind in leichter Sprache geschrieben.
So sind sie besser zu lesen.
Wir schreiben in der männlichen Form.
Zum Beispiel schreiben wir: Bürger.
Damit meinen wir Bürger und Bürgerinnen.

Diese Erklärungen können sich ändern.
Das kommt darauf an,
wie viele Menschen Corona haben.

Corona ist sehr gefährlich.
Wir müssen uns und andere Menschen schützen.
Deshalb gibt es bestimmte Regeln.
Diese Regeln stehen in der Corona-Verordnung.
Bei der Corona-Verordnung
hält sich das Sozial-Ministerium an das Infektions-Schutz-Gesetz.
Die Corona-Verordnung ist in 4 große Teile aufgeteilt.
Wir erklären Ihnen die Regeln in der Corona-Verordnung.

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Erklärungen zur Corona-Verordnung
Inhalt
Erklärungen zur Corona-Verordnung .................................................. 1

Teil 1: Allgemeine Regeln ..................................................................... 4

   Punkt 1: Warum gibt es die Corona-Verordnung? ............................... 4

   Punkt 2: Die Abstands-Regel ............................................................... 5

   Punkt 3: Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske .................................. 5

   Punkt 4: Hygiene ................................................................................. 9

   Punkt 5 Der Corona-Schnelltest und andere Regeln ......................... 10

   Punkt 6: Hygiene-Konzepte ............................................................... 12

   Punkt 7: So werden Ihre Daten verarbeitet ........................................ 13

   Punkt 8: Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote .............................. 14

   Punkt 9: Arbeits-Schutz ..................................................................... 15

   Punkt 10: Treffen und private Veranstaltungen .................................. 16

   Punkt 11: Andere Veranstaltungen .................................................... 17

   Punkt 12: Regeln für Wahlen ............................................................. 20

   Punkt 13: Demonstrationen ............................................................... 22

   Punkt 14: Veranstaltungen von Kirchen ............................................. 22

   Punkt 15: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben? ................ 23

   Punkt 16: Hinweise für geöffnete Läden und Betriebe ....................... 26

   Punkt 17: Regeln für bestimmte Betriebe und Einrichtungen ............ 28

   Punkt 18: Regeln für besondere Betriebe .......................................... 30

   Punkt 19: Regeln für Schulen und Kindergärten. ............................... 33

Teil 2 Besondere Regeln..................................................................... 42

   Punkt 20: Grundsatz über besondere Regeln .................................... 42
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Erklärungen zur Corona-Verordnung
Punkt 21: Öffnungs-Stufen ................................................................ 42

  Punkt 22: Andere Regeln................................................................... 51

  Punkt 23: Weitere Regeln .................................................................. 52

  Punkt 24: Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen .................... 52

  Punkt 25: Andere Regeln vom Sozial-Ministerium ............................. 54

Teil 3 Das Verarbeiten von Daten....................................................... 55

  Punkt 26: Verarbeiten von Daten ....................................................... 55

  Punkt 27: Was passiert, wenn Sie sich nicht an die Regeln halten? . 56

Teil 4 Schluss-Vorschriften ................................................................ 56

  Punkt 28: Wie lange gilt die Corona-Verordnung? ............................. 56

Wer hat diese Übersetzung gemacht?............................................... 56

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Teil 1: Allgemeine Regeln

Diese geänderte Corona-Verordnung gilt
vom 14. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021.

Punkt 1: Warum gibt es die Corona-Verordnung?

Corona ist sehr gefährlich.
Es ist wichtig, alle Bürger vor Corona zu schützen.
Durch die Corona-Verordnung
sollen sich weniger Menschen mit Corona infizieren.
Ein anderes Wort für infizieren ist: anstecken.

Die Behörden müssen besser herausfinden:
Wie und wo genau sich Menschen mit Corona infiziert haben.
Die Behörden sind zum Beispiel die Polizei
oder das Gesundheits-Amt.

Manche Menschen müssen wegen Corona ins Krankenhaus.
Es kann sein,
dass es irgendwann zu wenig Betten in den Krankenhäusern gibt.
Auch deshalb gibt es die Regeln in dieser Corona-Verordnung.
An die Regeln müssen sich alle Menschen halten.
Zum Beispiel dürfen sich weniger Menschen treffen.
Die Behörden achten auch darauf,
dass sich alle an die Regeln halten.

Welche Regeln gibt es?
Das lesen Sie in den nächsten Punkten.

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Punkt 2: Die Abstands-Regel

Wegen Corona dürfen Menschen nicht zu nahe zusammen sein.
Deshalb müssen sie Abstand halten.
Der Abstand muss 1,50 Meter groß sein.
Müssen Sie immer Abstand halten?
Nein. Haben Sie zum Beispiel eine Maske auf?
Dann müssen Sie den Abstand nicht unbedingt einhalten.
Für Kinder gilt die Abstands-Regel nur in der Schule.
Aber zum Beispiel nicht in der Nachmittags-Betreuung.

Punkt 3: Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske

Bei Auto-Fahrten mit Personen aus verschiedenen Haushalten
müssen Sie eine Mund-Nasen-Maske tragen.

In diesen Bereichen müssen Sie auch eine Mund-Nasen-Maske tragen:

in allen öffentlichen Verkehrs-Mitteln

Zum Beispiel in:
• Bussen
• Bahnen
• Taxen
• Flugzeugen

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in Warte-Bereichen

Zum Beispiel:
• an Bahn-Steigen und Bushaltestellen
• in Bahnhöfen
• in Flughäfen

in öffentlichen Einrichtungen

Zum Beispiel in:
• Rathäusern
• Ämtern
• Volks-Hoch-Schulen

in allen Praxen und Einrichtungen
vom öffentlichen Gesundheits-Dienst.

Zum Beispiel in:
• Arzt-Praxen
• Praxen von Therapeuten
• Zahnarzt-Praxen
• Krankenhäusern

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Wo müssen Sie noch eine Maske tragen?

• vor den Läden und in den Läden
• auf den Parkplätzen vor den Läden
• auf Märkten
• in Fußgänger-Zonen
• in Flug-Schulen und Fahr-Schulen
   und bei den Prüfungen
• in Räumen, in die viele Menschen kommen.
   Zum Beispiel: Büros von Ämtern.
• in Räumen, in die alle Menschen rein können.
   Zum Beispiel: in Volks-Hoch-Schulen.
• in Firmen
• in allen Schulen.
• in der Nachmittags-Betreuung
• in Horten
• beim Nachhilfe-Unterricht
• in allen Beratungs-Stellen
• bei bestimmten Veranstaltungen
• in Wahl-Gebäuden und bei Wahlen.

Wer muss keine Mund-Nasen-Maske tragen?

Diese Personen müssen keine Mund-Nasen-Maske tragen:
Kinder, die jünger als 6 Jahre sind.
Es gibt Menschen,
die Probleme mit der Gesundheit haben.
Diese Probleme können
durch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske schlimmer werden.
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Diese Menschen müssen auch keine Mund-Nasen-Maske tragen.
Aber sie brauchen ein Attest vom Arzt.
Wenn Sie Sport machen,
müssen Sie keine Mund-Nasen-Maske tragen.

Bei Aufführungen und Veranstaltungen in:
• Musik-Hochschulen
• Pädagogischen-Hochschulen
• Theatern
müssen zum Beispiel
die Schauspieler und Musiker auf der Bühne
keine Maske tragen.

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Müssen Sie überall eine Mund-Nasen-Maske tragen?

Nein. Zum Beispiel:
• Bei Ihrer Arbeit in Firmen,
  wenn Sie den Abstand zu Ihren Kollegen einhalten können.
  Und wenn es keinen Publikums-Verkehr gibt.
• Beim Arzt und in Krankenhäusern,
  wenn die Behandlung mit Maske nicht möglich ist.
• beim Essen.
• Wenn sich Personen durch einen genauso guten Schutz
  wie die Maske schützen können.
  Zum Beispiel durch eine Glas-Scheibe zwischen 2 Personen.
• beim Sport in bestimmten Einrichtungen.
  Zum Beispiel in Fitness-Studios.
• in Kinder-Tages-Stätten
  und in anderen bestimmten Einrichtungen für Kinder.
  Da müssen Sie nur als Besucher eine Maske tragen.

Punkt 4: Hygiene

Es gibt noch andere Regeln außer das Tragen einer Maske
und die Abstands-Regel.
Auch diese Regeln sollen verhindern,
dass sich Menschen mit Corona infizieren.
Diese Regeln heißen: Hygiene-Regeln.

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Die Hygiene-Regeln sind:

• Passen Sie auf, dass nicht zu viele Menschen zusammen stehen.
  So kann der Abstand eingehalten werden.
• Lüften Sie oft die Räume.
• Machen Sie Oberflächen und Gegenstände oft sauber.
  Wenn sie oft von Personen berührt werden.
• Spülen Sie immer Ihr benutztes Besteck und Ihr benutztes Geschirr.
• Putzen Sie oft
  die Waschbecken, Toiletten, Duschen und Umkleide-Kabinen.
• Passen Sie auf,
  dass Sie immer genug Hand-Wasch-Mittel, Papier-Handtücher
  und Hand-Desinfektions-Mittel haben.
• Tauschen Sie Schürzen und andere Dinge aus,
  wenn sie Personen benutzt haben.

Gibt es Ausnahmen für diese Regeln?

Ja. Wenn es genug anderen Schutz gibt.
Zum Beispiel eine Glas-Scheibe.

Punkt 5 Der Corona-Schnelltest und andere Regeln

Manchmal brauchen Sie einen Corona-Schnelltest.

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Welche Möglichkeiten gibt es für einen Test?

So können Sie einen Corona-Test machen:

• Bei einem Test-Zentrum.
• Durch Ihren Arbeit-Geber.
• Durch manche Dienstleister, die einen Test anbieten.
  Zum Beispiel manche Arzt-Praxen.
• Durch eine Schule oder einen Kindergarten.
  Diese Einrichtungen müssen Tests für die Kinder
  und die Mitarbeiter anbieten.
  Die Tests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden.
  Sie können die Tests auch selbst machen.
  Ein geschulter Mitarbeiter muss bei den Tests zusehen
  und das Test-Ergebnis bestätigen.

Ab wann gelten Personen als geimpft?

Jede Person bekommt 2 Corona-Impfungen.
Auch Personen, die schon Corona hatten,
dürfen sich impfen lassen.
Sie müssen sich nur einmal impfen lassen.
Sie müssen durch einen positiven Corona-Test nachweisen,
dass sie Corona hatten.

Personen, die noch kein Corona hatten,
gelten nach 2 Corona-Impfungen als geimpft.
Die Impfung muss mindestens 2 Wochen her sein.

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Welche Personen gelten als genesen?

Folgende Personen gelten als genesen:
Wenn sie einen Corona-Test haben,
der positiv war.
Und sie nicht mehr in Quarantäne sein müssen.

Der Test darf nicht älter als 6 Monate sein.

Punkt 6: Hygiene-Konzepte

Hygiene-Konzepte sind Pläne.
In diesen Plänen steht:
Wie genau die Hygiene-Regeln gut durchgeführt werden können.
Firmen und Behörden müssen ein Hygiene-Konzept haben.
Und es zeigen können,
wenn Sie nach dem Hygiene-Konzept gefragt werden.

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Punkt 7: So werden Ihre Daten verarbeitet

Nehmen Sie an einer Veranstaltung teil?
Wollen Sie ins Kino?
Wollen Sie Essen gehen?
Für all diese Dinge und noch mehr
müssen Sie diese Daten angeben:
• Ihren Vornamen
• Ihren Nachnamen
• Ihre Adresse
• Ihre Telefon-Nummer
• Das Datum, an dem Sie zum Beispiel im Kino sind
• Die Uhrzeit, wann Sie zum Beispiel im Kino sind

Ihre Daten werden nur gespeichert,
damit sie an das Gesundheits-Amt weitergegeben werden können.
Zum Beispiel:
Eine Person hat sich mit Corona infiziert.
Sie war im gleichen Kino wie Sie.
Dann muss der Kino-Inhaber
Ihre Daten an das Gesundheits-Amt weitergeben.

Ihre Daten müssen für 4 Wochen gespeichert bleiben.
Dann müssen sie gelöscht werden.
Ihre Daten dürfen nur
an das Gesundheits-Amt weiter gegeben werden.
Es ist wichtig herauszufinden,
wie und wo sich eine Person mit Corona infiziert hat.
Deshalb können die Polizei oder das Gesundheits-Amt
Ihre Daten verlangen.
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Die Daten dürfen nur genutzt werden,
um rauszufinden, wo sich Personen mit Corona infiziert haben.
Wollen Sie Ihre Daten nicht angeben?
Dann dürfen Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
Oder Sie dürfen nicht in das Restaurant.
Geben Sie Ihre Daten an?
Dann müssen Ihre Daten richtig sein.

Punkt 8: Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote

Ein Zutritts-Verbot bedeutet:
Menschen dürfen zum Beispiel nicht in bestimmte Gebäude.
Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote gelten für:
• Personen, die in Quarantäne sein müssen.
• Personen, die Kontakt mit einer infizierten Person haben oder hatten.
  Wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vorbei sind.
• Personen mit Fieber und trockenem Husten
  oder neuem Husten
• Personen ohne Geschmacks-Sinn und ohne Geruchs-Sinn
• Personen, die keine Maske tragen.
• Personen, die keinen aktuellen Corona-Test zeigen können.
• Personen, die nicht zeigen können, dass Sie geimpft sind.
  Das können Sie zum Beispiel durch den Impf-Pass zeigen.
• Personen, die nicht zeigen können,
  dass sie schon Corona hatten.
  Das können Sie durch einen älteren positiven Corona-Test zeigen.
  Der Test darf nicht älter als sechs Monate sein.

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Gibt es Ausnahmen von den Verboten?

Ja. Die Verbote gelten nicht:
Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung
aus bestimmten Gründen nötig ist.
Und es genug Schutz für andere Personen gibt.

Punkt 9: Arbeits-Schutz

Arbeit-Geber müssen sich an diese Regeln halten:
• Die Gefahr für ihre Beschäftigten
   sich bei ihrer Arbeit mit Corona zu infizieren,
   muss so klein wie möglich sein.
• Der Arbeit-Geber muss Beschäftigte
   über Änderungen bei ihrer Arbeit wegen Corona informieren.
• Beschäftigte müssen sich bei ihrer Arbeit
   immer die Hände waschen können.
   Und sie müssen ihre Hände desinfizieren können.
   Benutzte Gegenstände müssen Sie oft desinfizieren.

Hat einer der Beschäftigten ein Attest vom Arzt?
Dann dürfen Arbeit-Geber diese Beschäftigten
bei der Arbeit nicht in Kontakt mit vielen Personen kommen lassen.
Und Sie dürfen ihn nur da arbeiten lassen,
wo der Abstand eingehalten werden kann.

Gehören Beschäftigte zur Risiko-Gruppe?
Und haben sie ein Attest von ihrem Arzt?
Dann gilt für sie das Gleiche.

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Für Menschen aus der Risiko-Gruppe
ist Corona oft noch gefährlicher
als für andere Menschen.
Zum Beispiel: Wenn sie eine Lungen-Krankheit haben.
Oder wenn sie Herz-Probleme haben.

Arbeit-Geber dürfen bestimmte Informationen über ihre Beschäftigten
nur dann speichern und verwenden:
Wenn die Beschäftigten Ihnen sagen,
dass sie zur Risiko-Gruppe gehören.
Die Beschäftigten müssen dem Arbeit-Geber das nicht sagen.
Der Arbeit-Geber darf mit diesen Informationen nur entscheiden,
wo er die Beschäftigten
gut arbeiten lassen kann.
Der Arbeit-Geber muss die gespeicherten Informationen löschen,
wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
Oder eine Woche, nach dem diese Verordnung nicht mehr gültig ist.

Punkt 10: Treffen und private Veranstaltungen

Personen aus Ihrem Haushalt dürfen sich nur
mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen.
So dass Sie höchstens 2 Haushalte sind.
Sie dürfen nicht mehr als 5 Personen sein.

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Wenn Sie schon 5 Personen in Ihrem Haushalt sind,
dürfen Sie sich mit noch einer Person treffen.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
werden nicht mit gezählt.
Personen, die geimpft sind,
werden nicht mit gezählt.
Personen, die genesen sind,
werden auch nicht mit gezählt.

Paare, die nicht zusammen leben,
zählen als 1 Haushalt.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Diese Regeln gelten nicht für:
• Wichtige Treffen auf der Arbeit.
• Wichtige Treffen für die Sicherheit.
  Zum Beispiel bei Feuer-Alarm.
  Da müssen alle raus!
• Treffen, bei denen es um soziale Fürsorge geht.
  Zum Beispiel Treffen mit dem Jugendamt.

Punkt 11: Andere Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen sind verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Profi-Sport-Veranstaltungen dürfen stattfinden.
Aber ohne Zuschauer.

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Auch diese Veranstaltungen sind zum Beispiel erlaubt:
• notwendige Vereins-Sitzungen
• Betriebs-Versammlungen
• Hochzeiten auf dem Standesamt.
  An Hochzeiten dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.
  Kinder von den Heiratenden zählen nicht zu den 10 Personen.
  Geimpfte Personen werden nicht mit gezählt.
  Genesene Personen werden nicht mit gezählt.
• Ausbildungs-Veranstaltungen
• Prüfungen und Prüfungs-Vorbereitungen im Ausbildungs-Betrieb.
• berufliche Fortbildungen
• Sprach-Kurse und Integrations-Kurse
  Aber nur, wenn die Kurse nicht online stattfinden können.
• Die praktische Ausbildung und praktische Prüfungen
  an Fahr-Schulen, Flug-Schulen und Boots-Schulen.
  die theoretische Ausbildung
  darf nur online stattfinden.
• Nachhilfe-Unterricht für 5 Schüler und Schülerinnen gleichzeitig
• Veranstaltungen von Familien-Hilfen

An Veranstaltungen dürfen höchstens
100 Personen teilnehmen.
Außer es sind schon vorher Teilnehmer-Zahlen festgelegt.
Wie zum Beispiel bei Hochzeiten auf dem Standesamt.
Die Leiter und Organisatoren der Veranstaltungen
werden dabei nicht mit gezählt.

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Gibt es Veranstaltungen ohne bestimmte Teilnehmer-Zahl?

Ja. Zum Beispiel:
• Wahl-Veranstaltungen
• Einwohner-Versammlungen
• Tests für das Studium
• andere wichtige Prüfungen

Die Veranstaltungs-Leitung kann von Ihnen einen
negativen Corona-Test verlangen.
Die Veranstaltungs-Leitung kann von Ihnen auch
den Beweis für eine Corona-Impfung verlangen.
Zum Beispiel durch den Impf-Pass.
Oder einen Nachweis, dass Sie schon Corona hatten.
Zum Beispiel durch einen positiven Corona-Test.

Das Durchführen von Erste-Hilfe-Kursen.
Sie wollen an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen?
Dann müssen Sie:
• Einen negativen Corona-Test zeigen.
• Einen positiven Corona-Test zeigen,
  wenn Sie schon Corona hatten.
  Der Test darf nicht älter als 6 Monate sein.
• Ihren Impf-Pass, wenn Sie gegen Corona geimpft sind.

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Sie wollen eine Veranstaltung durchführen?

Dann müssen Sie zum Beispiel:
• Sich an die Hygiene-Regeln halten.
• Ein Hygiene-Konzept schreiben.
• Die Daten von allen Teilnehmern sammeln und speichern.
• Ein Zutritts-Verbot und Teilnahme-Verbot einhalten.

Genaue Informationen finden Sie unter:
Punkt 4 bis Punkt 8 von der Corona-Verordnung.

Punkt 12: Regeln für Wahlen

Auch bei Wahlen gelten natürlich bestimmte Regeln wegen Corona.

Im Wahl-Gebäude müssen Sie eine FFP2 Maske
oder eine medizinische einmal Maske tragen.
Kinder die jünger als 6 Jahre sind,
müssen keine Maske tragen.
Haben Sie ein Attest vom Arzt?
Dann müssen Sie auch keine Maske tragen.
Aber in dem Attest muss stehen,
dass Sie keine Maske tragen können.
Sie müssen ihre Hände desinfizieren,
bevor Sie den Wahl-Raum betreten.
Halten Sie den Abstand zu anderen Personen ein.

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Sie müssen Ihre Kontakt-Daten angeben.
Zum Beispiel:
• Ihren Namen
• Ihre Adresse
• Ihre Telefon-Nummer

Aber nur damit herausgefunden werden kann,
ob Sie sich bei der Wahl mit Corona angesteckt haben.

Sie dürfen nicht zur Wahl kommen, wenn Sie:
Wegen Corona in Quarantäne sein müssen.
• Husten haben
• Schnupfen haben
• Fieber haben
• nichts mehr schmecken können
• keine Maske tragen
   und kein Attest vom Arzt haben.
• Ihre Kontakt-Daten nicht angeben wollen.

Sie dürfen höchstens 15 Minuten lang im Wahl-Raum sein.

Manche Bürger möchten die Wahl aber beobachten.
Das dürfen sie auch.
Jede Wahl soll öffentlich sein.

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Punkt 13: Demonstrationen
Demonstrationen sind erlaubt.
Egal, wie viele Personen teilnehmen.
Die Leiter der Demonstrationen müssen auf den Abstand achten.
Behörden können entscheiden,
dass die Teilnehmer sich auch noch an andere Regeln halten müssen.
Tun sie das nicht?
Dann können die Demonstrationen verboten werden.

Punkt 14: Veranstaltungen von Kirchen

Veranstaltungen von Kirchen sind erlaubt.
Dazu gehören auch Beerdigungen.
Die Veranstaltungs-Leiter müssen sich
an Punkt 4, Punkt 5, Punkt 6 und Punkt 7
von der Corona-Verordnung halten.

Sie wollen an einer Veranstaltung von einer Kirche teilnehmen?

Dann melden Sie sich bitte bei den Veranstaltungs-Leitern an.
Bei mehr als 10 Personen müssen die Veranstaltungs-Leiter
die Veranstaltung spätestens 2 Tage vorher
bei den Behörden anmelden.
Außer sie haben mit den Behörden
etwas anderes abgesprochen.
Das Singen bei solchen Veranstaltungen
ist in Räumen verboten.

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Punkt 15: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben?
Wegen Corona müssen viele Betriebe geschlossen bleiben.
Zum Beispiel:
• Freizeit-Parks
• Theater
• Kinos.
   Auto-Kinos dürfen offen bleiben.
• Fitness-Studios
• Tier-Salons und Tier-Friseure
• Hotels und Jugend-Herbergen.
   Außer bei Übernachtungen für Geschäfts-Reisen.
• Messen und Ausstellungen
• Museen
• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen
• Tanz-Schulen
• Restaurants

Gibt es Ausnahmen?

Ja.

Zum Beispiel:
Ist Sport im Freien erlaubt.
20 Kinder gleichzeitig dürfen als Gruppe zusammen Sport machen,
wenn sie nicht älter als 14 Jahre sind.
Bei großen Sport-Anlagen
dürfen mehrere Gruppen gleichzeitig Sport machen.
Sie dürfen aber keinen Kontakt zu einander haben.
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Eine Gruppe darf aus 5 Personen bestehen.
Die 5 Personen dürfen aus 2 Haushalten sein.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
zählen nicht zu den 5 Personen.
Sie dürfen aber die Umkleiden und Duschen nicht benutzen.

Online-Angebote sind erlaubt.
Und auch Abhol-Angebote sind erlaubt.
An bestimmten Schulen
können bis zu 5 Schüler gleichzeitig
persönlichen Unterricht haben.
Diese Schulen sind:
• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen
• Jugend-Kunst-Schulen

Gesangs-Unterricht ist aber verboten.
Der Unterricht von Blas-Instrumenten ist auch verboten.

Es darf auch die Kranken-Gymnastik
und medizinische Fuß-Pflege gemacht werden.
Auch Logopädie und andere Therapien dürfen gemacht werden.

Betriebs-Kantinen dürfen offen bleiben.
Betriebs-Kantinen dürfen aber nur
Getränke und Essen zum Mitnehmen verkaufen.
Restaurants dürfen Essen zum Mitnehmen verkaufen.

Liefer-Dienste dürfen offen bleiben.
Der persönliche Unterricht für Studenten ist verboten.
Das gilt für Universitäten und Akademien.
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Online-Unterricht ist aber erlaubt.
Manche Veranstaltungen
können nicht online durchgeführt werden.

Genau so wie mancher Unterricht
nicht online durchgeführt werden kann.
Das gilt zum Beispiel für:
• Studenten im 1. Semester.
• Studenten, die bald ihre Abschluss-Prüfungen machen.
   Oder die andere Prüfungen machen,
   die für den Abschluss wichtig sind.
   Die Prüfungs-Leiter können von den Studenten
   einen negativen Corona-Schnelltest verlangen.
   Der Test muss an dem Tag gemacht werden,
   an dem die Veranstaltung oder der Unterricht ist.
   Die Studenten können auch durch ihren Impf-Pass zeigen,
   dass sie gegen Corona geimpft sind.
   Oder sie zeigen einen älteren positiven Corona-Test.
   So zeigen sie,
   dass sie schon Corona hatten.
   Der Test darf höchstens 6 Monate alt sein.

Wollen die Studenten diese Nachweise nicht zeigen?
Dann dürfen sie nicht am persönlichen Unterricht teilnehmen.
Und auch nicht an den persönlichen Veranstaltungen.

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Punkt 16: Hinweise für geöffnete Läden und Betriebe

Manche Läden und Betriebe dürfen geöffnet bleiben.
Aber in vielen Läden dürfen Sie nur einkaufen,
wenn sie vorher einen Termin bekommen.
Sie dürfen dann auch nur eine bestimmte Zeit
im Laden bleiben.

Die Beschäftigten in den Läden
müssen die Daten von den Besuchern aufschreiben.
Dabei müssen sie sich an Punkt 7
von der Corona-Verordnung halten.

In manchen Läden brauchen Sie keinen Termin.
Und Ihre Daten werden auch nicht aufgeschrieben.

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Diese Läden sind zum Beispiel:
•   Alle Geschäfte, die Lebensmittel verkaufen
•   Wochenmärkte
•   Apotheken und Drogerien
•   Tankstellen
•   Poststellen und Paketdienste
•   Banken
•   Geschäfte für Tiernahrung
•   Auto-Werkstätten
• Handwerker-Betriebe
• Bau-Märkte
• Gärtnereien
• Blumen-Läden
•   Garten-Center
•   Läden für Zeitungen und Zeitschriften
•   Ausgabe-Stellen von der Tafel

Wichtiger Hinweis

In die Läden darf nur eine bestimmte Zahl von Kunden rein.
Wie viele?
Das kommt darauf an,
wie groß der Laden ist.
Bei vielen Läden,
in denen Sie einen Termin brauchen,
können Sie etwas bestellen und dann abholen.

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Punkt 17: Regeln für
bestimmte Betriebe und Einrichtungen

Bestimmte Betriebe und Einrichtungen müssen sich
an Punkt 4, Punkt 6, und Punkt 7
von der Corona-Verordnung halten.
Sie müssen auch regelmäßige Tests
für die Beschäftigten planen.
Solche Betriebe und Einrichtungen sind zum Beispiel:
• Hoch-Schulen
• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen
• Sonnen-Studios
• Fitness-Studios
• Yoga-Studios
• Museen
• Zoos
• Nagel-Studios
• Tattoo-Studios
• Kinos und Auto-Kinos
• Theater
• Friseure
• Konzerte

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Hinweise:
Bei manchen dieser Betriebe ist es nicht immer möglich,
eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.
Dann müssen Sie am Tag des Besuchs
einen Corona-Schnelltest machen.
Wenn der Test negativ ist, dürfen Sie in das Gebäude.

Sie können auch Ihren Impf-Pass zeigen,
wenn Sie gegen Corona geimpft sind.
Oder Sie zeigen einen älteren positiven Corona-Test,
wenn Sie schon Corona hatten.

Bei bestimmten Behandlungen brauchen Sie
keinen Corona-Schnelltest,
wenn Sie keine Maske tragen können.
Solche Behandlungen sind zum Beispiel:
• Ergotherapie
• Krankengymnastik
• Logopädie
• medizinische Fußpflege

Bei manchen Betrieben müssen Sie vorher einen Termin buchen.

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Punkt 18: Regeln für besondere Betriebe

Manche Betriebe verarbeiten Fleisch.
Solche Betriebe sind zum Beispiel Schlacht-Betriebe.
Für diese Betriebe gilt:

Haben sie mehr als 30 Beschäftigte?
Und arbeiten diese Beschäftigten im Schlacht-Bereich?
Dann müssen die Beschäftigten einen Corona-Schnelltest machen.
Sonst dürfen sie nicht in dem Betrieb anfangen.

Arbeiten mehr als 100 Beschäftigte im Schlacht-Bereich?
Dann müssen die Beschäftigten
jede Woche einen Corona-Test machen.

Auch die Beschäftigten von landwirtschaftlichen Betrieben
müssen einen Corona-Schnelltest machen.
Sonst dürfen sie nicht in dem Betrieb anfangen.

Das gilt auch für Betriebe
mit mehr als 10 Saison-Arbeitern.
Saison ist Französisch.
Und man spricht es so aus: Säson.
Saison-Arbeit bedeutet:
Die Mitarbeiter arbeiten nur eine bestimmte Zeit.
Spargel-Stecher sind zum Beispiel oft Saison-Arbeiter.
Sie arbeiten nur in der Spargel-Zeit in einem Betrieb.

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Der Arbeit-Geber muss die Corona-Tests
organisieren und bezahlen.
Die Betriebe müssen sich
an Punkt 4, Punkt 4a und Punkt 5 von der Corona-Verordnung halten.
Das bedeutet:
Sie müssen zum Beispiel ein Hygiene-Konzept schreiben.
Die Beschäftigten von den landwirtschaftlichen Betrieben
müssen auf Gängen und draußen
keine Mund-Nasen-Maske tragen.

Die Arbeit-Geber müssen dem Gesundheits-Amt
ihre Hygiene-Konzepte zeigen.
Ist bei den Hygiene-Konzepten etwas falsch?
Dann müssen die Arbeit-Geber das ändern.

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Es kann sein,
dass die Beschäftigten von den Betrieben
nicht immer getestet werden müssen.
Das entscheidet das Gesundheits-Amt.
Auch Personen, die geimpft sind,
müssen sich nicht testen lassen.
Und Personen, die von Corona genesen sind.
Der Arbeit-Geber muss sich an Punkt 7
von der Corona-Verordnung halten.
Das bedeutet:
Er muss die Daten von den Beschäftigten
und von den Besuchern aufschreiben.
Arbeit-Geber von landwirtschaftlichen Betrieben müssen nur
die Daten von Beschäftigten aufschreiben.

Die Betriebe müssen sich
an Punkt 7 von der Corona-Verordnung halten.
Das Zutritts-Verbot gilt auch für Personen,
die keine Corona-Tests machen wollen.

Beim Arbeits-Schutz müssen sich die Betriebe
an Punkt 8 von der Corona-Verordnung halten.
Außerdem muss der Arbeit-Geber:
den Beschäftigten erklären,
wie sie mit Corona umgehen müssen.
Und wie sich ihre Arbeit durch Corona ändert.
Der Arbeit-Geber muss das so erklären,
dass die Beschäftigten es verstehen.

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Der Arbeit-Geber muss die Beschäftigten
vor Beginn ihrer Arbeit über Corona aufklären.
Danach mindestens alle 3 Monate und bei Veränderungen.
Der Arbeit-Geber muss den Beschäftigten
Schutz-Ausrüstung geben.
Und er muss ihnen erklären,
wie sie mit der Schutz-Ausrüstung umgehen müssen.

Punkt 19: Regeln für Schulen und Kindergärten.

Die Schulen und Kindergärten sind wieder offen.
Haben sich in einem Land-Kreis
3 Tage hintereinander mehr als 50 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann findet der Unterricht
abwechselnd von Zuhause aus und persönlich statt.
Der Unterricht von Zuhause aus heißt auch: Fern-Unterricht.
Der Fern-Unterricht findet online
oder mit Lern-Material von den Lehrern statt.

Schüler ab Klasse 5 haben Online-Unterricht.
Schüler von Klasse 1 bis Klasse 4 bekommen Lern-Material
von ihren Lehrern.

Die Klassen beim persönlichen Unterricht
in den Grundschulen sollen kleiner sein.
Es müssen genug Corona-Tests für die Schüler da sein.
Sonst kann der Unterricht nicht persönlich stattfinden.
Auch auf den Abstand muss geachtet werden.

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Schüler, die persönlichen Unterricht haben,
dürfen nach dem Unterricht in den Hort gehen.
Sie dürfen auch in die Nachmittags-Betreuung gehen.

Gibt es Ausnahmen vom Fern-Unterricht?

Ja. An diesen Einrichtungen
kann es immer persönlichen Unterricht geben:
• Schulen von Heimen, die das ganze Jahr offen sind.
• Schulen und Kindergärten für Kinder mit Behinderung
• Schulen von Internaten,
  die das ganze Jahr offen sind.
• Grundschulen
Das sind aber nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Einrichtungen,
an denen es immer persönlichen Unterricht geben kann.
Ob es persönlichen Unterricht gibt,
entscheidet die Schul-Leitung.

In den letzten 2 Wochen vor einer Zwischen-Prüfung
kann es auch immer Fern-Unterricht geben.
Auch das entscheidet die Schul-Leitung.
Dasselbe gilt auch für Abschluss-Prüfungen.

Haben sich 5 Tage hintereinander
weniger als 50 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann findet wieder persönlicher Unterricht statt.

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Außerdem gelten dann diese Regeln:

Die Regeln für den Abstand
müssen nur in der Grundschule eingehalten werden.

In der Klasse dürfen die Schüler
draußen zusammen Sport machen.

Schüler dürfen in ihrer Klasse zusammen Tages-Ausflüge machen.
Haben sich 3 Tage hintereinander über 50 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann gelten diese Regeln nicht mehr.

Haben sich 3 Tage hintereinander über 165 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann findet Fern-Unterricht statt.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Das Verbot gilt nicht für die oben genannten Schüler.
Und auch diese Schüler haben immer auch persönlichen Unterricht:
• Haupt-Schüler, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen.
• Real-Schüler, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen.
• Berufs-Schüler, die in diesem Schul-Jahr ihren Abschluss machen.
Das sind nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Schüler,
die immer persönlichen Unterricht haben.

Auch bei Klassen-Arbeiten sollen Schüler
persönlich in der Schule sein.
Das gilt auch bei Zwischen-Prüfungen
und Abschluss-Prüfungen.

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Veranstaltungen außerhalb der Schul-Zeit und der Betreuungs-Zeit
sind in den Schulen verboten.

Manche Partner der Schule dürfen in die Schule kommen.
Zum Beispiel:
Musik-Lehrer, die keine Lehrer an der Schule sind.
Sie unterstützen die Lehrer an der Schule
und unterrichten die Schüler auch.
Diese Lehrer dürfen wieder in die Schulen kommen.
Aber nur, wenn die Regeln für Schulen eingehalten werden.

Haben sich 5 Tage hintereinander
weniger als 165 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann ist wieder persönlicher Unterricht
für alle Schüler erlaubt.

Sind die Schüler 18 Jahre oder älter?
Dann können sie selbst entscheiden,
ob sie am Fern-Unterricht
oder am persönlichen Unterricht teilnehmen wollen.

Bei Schülern, die jünger als 18 Jahre sind,
entscheiden das die Eltern.
Sie können die Entscheidung zum Ende eines Halbjahres ändern.
Die Lehrer können aber verlangen,
dass die Schüler bei Tests am persönlichen Unterricht teilnehmen.

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Regeln für den Sport-Unterricht

Haben sich weniger als 100 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann ist Sport-Unterricht erlaubt.
Aber nur als Klasse.
Außerdem dürfen die Schüler nur wenig Kontakt haben.
Haben sich mehr als 100 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann ist der Sport-Unterricht verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Manche Schüler machen in Sport eine Prüfung.
Diese Schüler dürfen am Sport-Unterricht teilnehmen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.
Das sind nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Ausnahmen.

Das Gesundheits-Amt prüft,
wie viele Menschen in einem Land-Kreis
sich in einer bestimmten Anzahl von Tagen
mit Corona angesteckt haben.
Haben sich zu viele Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gelten die strengeren Regeln 2 Werktage später.
Die Schul-Leitung kann die strengeren Regeln
auch erst 3 Werktage später zurück nehmen.

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Manche Schüler können nicht
von Zuhause aus am Unterricht teilnehmen,
weil das für sie zu schwierig ist.
Oder aus anderen Gründen.
Für diese Schüler kann es extra Lern-Angebote geben.

Regeln für gemeinsames Essen

Haben die Schüler persönlichen Unterricht?
Dann dürfen sie und die Mitarbeiter zusammen essen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.

Die Not-Betreuung

Manchmal können die Kinder nicht Zuhause betreut werden,
wenn die Schulen und Kindergärten zu sind.
Oder wenn sie keinen persönlichen Unterricht haben.
Deshalb gibt es eine Not-Betreuung.

Die Not-Betreuung ist für bestimmte Kinder.
In die Not-Betreuung können zum Beispiel:
• Kinder, bei denen beide Eltern arbeiten.
• Kinder, denen es zuhause nicht gut geht.
• Kinder, die nur noch Mutter oder Vater haben.

Auch in der Not-Betreuung dürfen die Kinder
und die Mitarbeiter zusammen essen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.

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Wann dürfen Personen nicht in die Not-Betreuung kommen?

Personen dürfen nicht in die Not-Betreuung kommen:
• Wenn sie wegen Corona in Quarantäne sein müssen.
• Wenn sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten.
  Und seit dem Kontakt noch keine 14 Tage vorbei sind.
• Wenn sie in den letzten 10 Tagen in einem Risiko-Gebiet waren.
  Das bedeutet: Sie waren in einem Gebiet,
  in dem sich viele Menschen mit Corona angesteckt haben.
• Wenn sie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen oder Fieber haben.
  Oder nichts mehr riechen oder schmecken können.
• Wenn ein Corona-Test positiv war.

Regeln für Corona-Tests an Schulen und Kindergärten

Alle Kinder müssen
2 Mal in der Woche einen Corona-Schnelltest machen.
Sind die Kinder höchstens 3 Tage in der Woche in der Schule?
Dann reicht 1 Corona-Schnelltest.
Wollen sie keinen Corona-Schnelltest machen?
Dann bekommen sie Fern-Unterricht.
Auch die Mitarbeiter an den Schulen
müssen sich auf Corona testen lassen.
Die Schulen müssen die Corona-Schnelltests anbieten.
Die Schulen müssen auch das Testen organisieren.

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Gibt es Ausnahmen?

Ja. Personen, die schon Corona hatten,
müssen keinen Corona-Schnelltest machen.
Auch geimpfte Personen müssen keinen Corona-Schnelltest machen.

Beweise für Tests oder Impfungen

So können die Schüler zeigen,
dass sie einen Corona-Schnelltest gemacht haben
Oder dass sie geimpft sind:
• Durch das Test-Ergebnis vom Corona-Schnelltest in der Schule.
• Durch einen Zettel der Eltern,
  wenn der Corona-Schnelltest zuhause gemacht wurde.
  Der Zettel ist vom Kultus-Ministerium.
  So ein Test zuhause darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  Das gilt auch für Schüler ab 18 Jahre und die Mitarbeiter.
  Die Zettel müssen spätestens an dem Tag abgegeben werden,
  wenn ein Test in der Schule ist.
• Geimpfte Personen können durch einen Impf-Pass zeigen,
  dass sie geimpft sind.
• Manche Personen hatten schon Corona.
  Das können sie durch den alten positiven Corona-Test zeigen.

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Halten Personen sich nicht an diese Regeln?

Dann gilt ein Zutritts-Verbot und ein Teilnahme-Verbot.
Das bedeutet:
Sie dürfen nicht auf das Gelände.
Und sie dürfen auch nicht am persönlichen Unterricht teilnehmen.
Oder an Veranstaltungen von der Schule.
Sie dürfen auch nicht in die Not-Betreuung.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Das Zutritts-Verbot und das Teilnahme-Verbot gilt nicht für:

• Schüler, die ihre Zwischen-Prüfungen machen.
• Schüler, die Ihre Abschluss-Prüfungen machen.
• Schüler, die Klassen-Arbeiten schreiben.
  Wichtig: Die Schüler müssen in einem anderen Raum sitzen.
  Und es muss ein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden.
• Schüler, die wegen ihrer Behinderung
  keinen Corona-Schnelltest machen können.
  Diese Schüler brauchen aber ein Attest
  von ihrem Arzt.
• Personen, die das Gelände nur kurz betreten müssen.
  Zum Beispiel die Raum-Pflegerinnen.
• geimpfte Personen.
• Personen, die Corona hatten und wieder gesund sind.

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Teil 2 Besondere Regeln

Punkt 20: Grundsatz über besondere Regeln

Es gibt besondere Regeln.
Zum Beispiel die Punkte 16 bis 18.
In diesen Regeln kann es Ausnahmen zu den Regeln in Teil 1 geben.
Wenn es solche Ausnahmen gibt,
gelten diese Ausnahmen.
Man darf nur andere Regeln festlegen,
wenn sie den Schutz vor Corona besser machen.
Und auch nur, wenn mehr Schutz nötig ist.

Punkt 21: Öffnungs-Stufen

Viele Betriebe und Einrichtungen
dürfen wieder öffnen.
Aber es gibt verschiedene Öffnungs-Stufen.
Welche Öffnungs-Stufe gilt, hängt davon ab,
wie viele Menschen Corona haben.

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Öffnungs-Stufe 1

Haben sich 5 Werk-Tage hintereinander
weniger als 100 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gelten 2 Tage später diese Regeln:

Draußen sind diese Veranstaltungen erlaubt:
• Theater-Aufführungen
• Konzerte
• Opern
• Kinos

An all diesen Veranstaltungen
dürfen 100 Besucher teilnehmen.

Volks-Hochschulen dürfen wieder Kurse
in geschlossenen Räumen anbieten.
An den Kursen dürfen 10 Personen teilnehmen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Tanz-Kurse und Sport-Kurse
in geschlossenen Räumen sind verboten.
An Kursen draußen dürfen 20 Personen teilnehmen.

Persönlicher Nachhilfe-Unterricht ist erlaubt.
Am persönlichen Nachhilfe-Unterricht
dürfen 10 Schüler teilnehmen.

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Auch diese Einrichtungen
dürfen wieder persönlichen Unterricht anbieten:

• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Dieser Unterricht ist verboten:
• Tanz-Unterricht
• Ballett-Unterricht
• Gesangs-Unterricht
• Blas-Instrumenten-Unterricht

Profi-Sport-Veranstaltungen draußen sind erlaubt.
100 Personen dürfen bei diesen Veranstaltungen zuschauen.

Veranstaltungen zum Thema Religion
sind ohne Anmelden erlaubt.

Persönliche Veranstaltungen von Akademien und Hochschulen
sind draußen erlaubt.
An diesen Veranstaltungen dürfen 100 Studenten teilnehmen.
Die Studenten können auch Lernplätze bekommen.
Für diese Lernplätze müssen sie sich anmelden.

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Außerdem dürfen zum Beispiel wieder öffnen:
• Museen und Galerien
• Zoos und botanische Gärten
• Büchereien
• Tier-Friseure
• Hotels und Jugendherbergen
• Freizeit-Einrichtungen draußen.
  Zum Beispiel Hoch-Seil-Gärten.
  In diesen Freizeit-Einrichtungen
  dürfen 20 Personen gleichzeitig sein.
• Die Außen-Bereiche von Schwimm-Bädern und Badeseen
• Restaurants und Cafés.
  Sie dürfen von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet sein.
  Hinweis:
  In die Restaurants und Cafés darf nur eine bestimmte Anzahl
  von Kunden rein.
  Wie viele kommt darauf an,
  wie groß das Restaurant oder Café ist.
  Im Außen-Bereich von den Restaurants oder Cafés
  gibt es keine bestimmte Anzahl von Kunden.
  Die Tische müssen so stehen,
  dass der Abstand eingehalten werden kann.
• Betriebs-Kantinen und Mensen.
  Hinweis:
  Es darf nur eine bestimmte Zahl von Kunden
  in die Kantinen und Mensen.

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20 Personen dürfen draußen zusammen Sport machen.

Der Abstand muss eingehalten werden.

Öffnungs-Stufe 2

Gelten die Regeln für Öffnungs-Stufe 1 schon?
Und haben sich 14 Tage hintereinander
weniger als 100 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gelten 2 Tage später diese Regeln:

Bei
• Theater-Aufführungen
• Konzerten
• Opern
• Kinos
dürfen draußen 250 Besucher teilnehmen.
Auch drinnen sind diese Veranstaltungen erlaubt.
Dann dürfen 100 Besucher teilnehmen.

Bei Profi-Sport-Veranstaltungen dürfen 250 Menschen zuschauen.

Das Singen bei Gottes-Diensten ist erlaubt.

Diese Einrichtungen
dürfen wieder persönlichen Unterricht anbieten:
• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen
• Jugend-Kunst-Schulen
• Ballett-Schulen
• Tanz-Schulen
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Am persönlichen Unterricht dürfen 20 Schüler teilnehmen.

Ausstellungen und Messen sind erlaubt.

Fitness-Studios und Yoga-Studios
dürfen wieder öffnen.

Schwimm-Bäder und andere Bäder und Saunen
dürfen wieder öffnen.
Die Sauna darf von 10 Personen gleichzeitig genutzt werden.

Persönliche Veranstaltungen von Akademien und Hochschulen
sind drinnen erlaubt.
An diesen Veranstaltungen dürfen 100 Studenten teilnehmen.

Restaurants und Cafés dürfen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet
sein.
Hinweis:
In die Restaurants und Cafés darf nur eine bestimmte Anzahl
von Kunden rein.
Wie viele kommt darauf an,
wie groß das Restaurant oder Café ist.
Im Außen-Bereich von den Restaurants oder Cafés
gibt es keine bestimmte Anzahl von Kunden.
Die Tische müssen so stehen,
dass der Abstand eingehalten werden kann.

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Öffnungs-Stufe 3

Haben sich 14 Tage hintereinander
weniger als 100 Menschen mit Corona angesteckt?
Und gelten schon die Regeln von Öffnungs-Stufe 2?
Dann gelten 2 Tage später diese Regeln:

Bei
• Theater-Aufführungen
• Konzerten
• Opern
• Kinos
dürfen draußen 500 Besucher teilnehmen.
Drinnen dürfen 250 Besucher teilnehmen.

Messen und Ausstellungen dürfen öffnen.

Freizeit-Parks und andere Freizeit-Einrichtungen
dürfen wieder öffnen.

Schwimm-Bäder dürfen wieder öffnen.
Saunen dürfen wieder öffnen.

Persönliche Veranstaltungen von Akademien und Hoch-Schulen
sind erlaubt.
An diesen Veranstaltungen dürfen 250 Studenten teilnehmen.

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Hinweise zu den Öffnungs-Stufen

Gilt eine der 3 Öffnungs-Stufen?
Dann dürfen in manchen Läden mehr Kunden ohne Termin sein.
Das kommt darauf an, wie groß der Laden ist.
Die Kunden müssen durch einen Impf-Pass zeigen,
dass sie gegen Corona geimpft sind.
Oder sie zeigen durch einen alten positiven Corona-Test,
dass sie schon Corona hatten.
Sie können auch einen negativen Corona-Test mit bringen.

Haben sich in einem Land-Kreis
5 Tage hintereinander weniger als 50 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann gelten 2 Werktage später diese Regeln:

Es dürfen sich höchstens 3 Haushalte
mit insgesamt 10 Personen treffen.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
zählen nicht zu den 10 Personen.

Alle Läden dürfen ohne Termin öffnen.
Diese Einrichtungen dürfen wieder öffnen:
• Büchereien
• Zoos
• Botanische Gärten
• Museen

Für den Besuch brauchen Sie dann keinen Impf-Pass
und keinen Corona-Test.

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Wann gelten diese Regeln nicht mehr?

Stecken sich 3 Tage hintereinander
mehr als 50 Menschen mit Corona an?
Dann gelten wieder strengere Regeln.

Hinweis:
Sie wollen zum Beispiel ins Kino gehen?
Sie wollen ins Museum?
Dann brauchen Sie:
• Einen negativen Corona-Test.
• Einen Impf-Pass in dem steht,
  dass Sie gegen Corona geimpft sind.
• Einen alten positiven Corona-Test.
  Das Eines dieser Dokumente müssen Sie oft zeigen.
  Egal, ob Sie an einer Veranstaltung teilnehmen wollen,
  oder ob Sie Essen gehen wollen.

Sie müssen eine Maske tragen.
Außerdem werden Ihre Daten gespeichert.
Genauere Informationen dazu
finden Sie in Punkt 7 von der Corona-Verordnung.

Übernachten Sie für längere Zeit in einem Hotel
oder einer Herberge?
Dann müssen Sie alle 3 Tage einen Corona-Test machen.
Oder Sie zeigen einmal Ihren Impf-Pass,
wenn Sie schon gegen Corona geimpft sind.
Oder Sie zeigen einmal Ihren alten positiven Corona-Test,
wenn Sie schon Corona hatten.

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Punkt 22: Andere Regeln

Behörden dürfen auch andere Regeln
zum Schutz vor Corona festlegen.
Auch, wenn sie nicht in der Corona-Verordnung stehen.
Bei bestimmten Gründen können die Behörden
Ausnahmen von den Regeln in der Corona-Verordnung machen.
Behörden können noch Absprache mit dem Sozial-Ministerium
Behörden Modell-Vorhaben erlauben.
Das bedeutet:
Sie können zum Beispiel einen Freizeit-Park öffnen.
Dann testen sie, ob das mit Corona gut klappt.

Alkohol-Verbot

Auf öffentlichen Plätzen darf kein Alkohol
verkauft oder getrunken werden.
Öffentliche Plätze sind zum Beispiel:
•   Markt-Plätze
•   Fußgänger-Zonen
•   Bahnhöfe

Das gilt auch in Einrichtungen.
Zum Beispiel in Ämtern.

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Punkt 23: Weitere Regeln

Bei den Regeln für die Corona-Verordnung
hält sich das Sozial-Ministerium an das Infektions-Schutz-Gesetz.
Aber zusätzlich gilt:

Werden die Regeln strenger?
Dann ist persönlicher Unterricht verboten.
Auch persönliche Veranstaltungen sind verboten.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. Das Verbot gilt nicht für:
• Abschluss-Klassen
• Studenten, die in diesem Jahr ihre Abschluss-Prüfungen machen.
   Oder sie machen andere wichtige Prüfungen.
Genauere Informationen finden Sie
unter Punkt 11 und Punkt 19
von der Corona-Verordnung.

Ob und an welchem Tag
die Regeln strenger oder locker werden,
teilt das Gesundheits-Amt mit.

Punkt 24: Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen

Verschiedene Ministerien dürfen zum Schutz vor Corona
Regeln für verschiedene Einrichtungen festlegen.

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Das Kultus-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Schulen
• Kindergärten
• Horte
• Nachmittags-Betreuung
• bestimmte Veranstaltungen

Das Wissenschafts-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zu ständig:
• Hochschulen
• Bibliotheken
• Kinos

Das Sozial-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Krankenhäuser
• Werkstätten für Menschen mit Behinderung
   und Wohnheime für Menschen mit Behinderung
• Obdachlosen-Unterkünfte

Das Innen-Ministerium
ist für Unterkünfte für Flüchtlinge zuständig.

Das Kultus-Ministerium und das Sozial-Ministerium
sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Fitness-Studios
• Schwimm-Bäder und Saunen
• Musik-Schulen

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Das Verkehrs-Ministerium
ist für alles zuständig, was mit Verkehr zu tun hat.
Zum Beispiel:
• Bus
• Bahn
• Prüfungen bei der Fahr-Schule

Das Wirtschafts-Ministerium und das Sozial-Ministerium
sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Hotels
• Jugend-Herbergen
• Messen und Ausstellungen

Das Sozial-Ministerium ist noch für mehr zuständig.
Nämlich für alles,
was nicht in dieser Corona-Verordnung steht.

Punkt 25: Andere Regeln vom Sozial-Ministerium

Das Sozial-Ministerium darf noch andere Regeln festlegen,
um das Ausbreiten von Corona zu verhindern.
Zum Beispiel die Quarantäne von Menschen.
Quarantäne bedeutet:
Menschen sind alleine in einem Raum.
Oder in einem Haus.
Zum Beispiel: Wenn sie Corona haben.

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Das Sozial-Ministerium darf Menschen dazu verpflichten,
sich von medizinischem Personal auf Corona testen zu lassen.

Zum Beispiel:
Menschen, die sich selbst auf Corona getestet haben
und deren Test positiv war
oder Haushalts-Angehörige von Menschen,
die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten.

Teil 3 Das Verarbeiten von Daten

Punkt 26: Verarbeiten von Daten

Das Sozial-Ministerium darf regeln,
wie die Gesundheits-Behörden und die Polizei
persönliche Daten verarbeiten.
Aber nur für den Infektions-Schutz.
Zum Beispiel:
• Um die Polizisten zu schützen.
• Um notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Corona durchzuführen.
• Um Straf-Taten beim Infektions-Schutz-Gesetz rauszufinden.

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Punkt 27: Was passiert,
wenn Sie sich nicht an die Regeln halten?

Halten Sie sich nicht an die Regeln in dieser Corona-Verordnung?
Dann ist das eine Ordnungs-Widrigkeit.
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist strafbar.
Zum Beispiel müssen Sie dann Strafe zahlen.

Teil 4 Schluss-Vorschriften

Punkt 28: Wie lange gilt die Corona-Verordnung?

Die Corona-Verordnung gilt bis zum 11. Juni 2021.

Wer hat diese Übersetzung gemacht?

Diese Übersetzung ist von capito Stuttgart
von der 1a Zugang Beratungsgesellschaft.
Die Bilder sind von der Medien-Abteilung
von der 1a Zugang Beratungsgesellschaft.

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