Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Mas-snahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie vom 23 ...

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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B/P200998

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Mas-
snahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie vom 23. November 2021 (Covid-19-Verordnung zusätzli-
che Massnahmen, SG 321.331) Stand: 30. November 2021

          Ausgangslage
Die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Co-
vid-19-Epidemie wurde seit der Totalrevision vom 3. November 2020 diverse Male angepasst. Im
Zuge der nun notwendig werdenden Verschärfungen hat der Regierungsrat die Verordnung mit
Beschluss vom 22. November 2021 einer erneuten Totalrevision unterzogen.

Gemäss Art. 23 der Covid-19-Verordnung besondere Lage können Kantone zusätzliche Massnah-
men nach Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG) treffen, wenn die epidemiologische Lage im Kan-
ton oder in einer Region dies erfordert – wobei der Kanton die Lage anhand anerkannter Indikatoren
und ihrer Entwicklung zu beurteilen hat – oder wenn er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht
mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung an-
steckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann.

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt beobachten das aktuelle Infektionsgeschehen laufend. Da-
bei darf im Hinblick auf die Frage, ob ein hoher Anstieg der Fallzahlen vorliegt bzw. ob ein solcher
Anstieg „unmittelbar droht“, die Situation nicht isoliert auf den Kanton Basel-Stadt beschränkt be-
trachtet werden. Vielmehr ist hierfür das gesamte internationale, nationale und regionale Infekti-
onsgeschehen mit zu berücksichtigen. So können in einem Kanton aufgetretene Ansteckungsherde
in der kleinräumigen Schweiz rasch auch auf andere Kantone überspringen. Allgemein gilt: Werden
Massnahmen zu spät eingeführt, erschwert dies die Kontrolle der Epidemie und zugleich steigt das
Risiko einer erneuten grossen Welle mit exponentiellem Wachstum, was wiederum grosse negative
Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft nach sich ziehen würde.

Ein Blick über die Grenzen der Schweiz hinaus zeigt, dass die angrenzenden Länder bereits wieder
mit einem markanten Anstieg der Fallzahlen und entsprechender Überlastung des Gesundheits-
systems zu kämpfen haben. Es wäre verantwortungslos, diese Alarmsignale zu ignorieren und in
Basel-Stadt abzuwarten, bis auch hier nur noch mit drastischeren Massnahmen gegen eine Über-
lastung des Gesundheitswesens angekämpft werden könnte.

Auch die Fallzahlen in der Schweiz nehmen bereits wieder stark zu, die Reproduktionszahl Re ist
seit längerer Zeit wieder über 1 (derzeit liegt sie bei 1,34). Am 25. November 2021 wurden schweiz-
weit 8042 neue Coronavirus-Ansteckungen innerhalb von 24 Stunden gemeldet worden. Gleich-
zeitig wurden 27 neue Todesfälle und 88 Spitaleinweisungen registriert. Zum Vergleich: Eine Wo-
che zuvor wurden 6017 Neuinfektionen, 9 Todesfälle sowie 69 Hospitalisierungen gemeldet. Mit
Stand 25. November werden 761 Personen wegen Covid-19 in einem Spital behandelt, 184 Covid-
19-Patienten benötigen Intensivbehandlung. Stand 26. November 2021 werden 85 Personen in
einem baselstädtischen Spital behandelt. Davon benötigten 10 Personen Intensivpflege.

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mit Blick auf diese verschärfte epidemiologische Lage erachtet es der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt als erforderlich, für Veranstaltungen sowie weitere Einrichtungen und Betriebe in den
Bereichen Gastronomie, Kultur, Freizeit und Sport verschärfende Massnahmen wie insbesondere
die Maskenpflicht vorzusehen. Bei den neuen Massnahmen geht es darum, die Bevölkerung mit
zielgerichteten sowie verhältnismässigen Massnahmen zu schützen und die Ausbreitung des Virus
zu verlangsamen, so dass keine gesellschaftlich und wirtschaftlich einschneidenderen Massnah-
men ergriffen werden müssen.

Die vorliegend angeordneten Massnahmen beschränken die betroffenen Personen nicht übermäs-
sig und sind diesen insbesondere mit Blick auf die Folgen, welche drohen würden, wenn man keine
weiteren Massnahmen träfe, zuzumuten. Ein Blick auf Deutschland und Österreich zeigt, dass zu
zögerliche Reaktionen zu besonders gravierenden Situationen führen können, welchen anschlies-
send nur noch mit drastischen Massnahmen begegnet werden kann. Es ist daher dringend not-
wendig, einer Verschlimmerung der epidemiologischen Lage mit zusätzlichen Einschränkungen
entgegen zu treten. Die vorliegenden Massnahmen konzentrieren sich auf jene Bereiche, welche
unter epidemiologischen Gesichtspunkten besonders riskant sind. Es sind dies Innenräume an Ver-
anstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen, Restaurationsbetriebe, einschliesslich Bar- und
Clubbetriebe, sowie Diskotheken und Tanzlokale sowie weitere Einrichtungen und Betriebe in den
Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport. Inzwischen gilt als gesichert, dass die Gefahr
von Ansteckungen aufgrund der starken Aerosolbildung gerade in solchen Innenräumen besonders
gross ist.

Neu soll daher in Innenräumen an Veranstaltungen und Messen sowie von Einrichtungen und Be-
trieben, in welchen aufgrund der Einführung eines Zertifikats auf das Tragen einer Maske verzichtet
werden konnte, insbesondere die Maskenpflicht (wieder) eingeführt werden. In den entsprechen-
den Innenräumen wird die 3G-Regelung somit ergänzt durch die Maskenpflicht, welche sich in die-
ser Pandemie bisher als einfache und verhältnismässige Massnahme zum Schutz vor Übertragun-
gen des Corona-Virus bewährt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zum Tragen von
Gesichtsmasken nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eine leichte Einschrän-
kung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV darstellt (BGer
2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_ 111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6; so auch
VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E.
2.2; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 2.2; Genf, Cour de justice, ACST/5/2021 vom 2.
März 2021 E. 6d).

            Erläuterung zu den Bestimmungen

            § 2a Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen

§ 2a (neu) Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen
1
  In Innenräumen an Veranstaltungen sowie an Fach- und Publikumsmessen müssen alle Perso-
nen eine Gesichtsmaske tragen.
2
  Die Konsumation von Speisen und Getränken muss sitzend an Tischen erfolgen.
3
  Für Veranstaltungen ab dem 6. Dezember 2021 sowie für Fach- und Publikumsmessen mit 300
bis 1'000 Teilnehmenden gilt eine Meldepflicht an das zuständige Departement.

In Innenräumen an Veranstaltungen sowie an Fach- und Publikumsmessen gilt neu eine generelle
Maskenpflicht. Betreffend die Frage nach der Zulässigkeit der verschiedenen Gesichtsmasken
kann auf die Vorgaben gemäss Bundesrecht verwiesen werden. Als Gesichtsmasken gelten Atem-
schutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schüt-

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zende Wirkung haben. Primär werden zertifizierte bzw. konforme Masken empfohlen. Textilmas-
ken, welche die Empfehlungen der Swiss National COVID-19 Science Task Force erfüllen, sind
gegenüber anderen Textilmasken, speziell Eigenanfertigungen, zu favorisieren. Schals oder an-
dere unspezifische Textilien sind keine Gesichtsmasken.

Als eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung gilt – analog zum Bundesrecht – ein zeitlich
begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher o-
der privater Anlass. Dieser Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programm-
folge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Zudem ist davon auszugehen, dass es im Rahmen
einer Veranstaltung zumeist eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauern gibt bzw. sich
die Besucherinnen und Besucher während längerer Zeit am gleichen Ort aufhalten, oder sich z.B.
als Teilnehmende aktiv beteiligen. Es kann insofern auf die Erläuterungen zur Covid-19-Verord-
nung besondere Lage und die dortigen Beispiele verwiesen werden. Zu den Veranstaltungen ge-
hören somit beispielsweise auch religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste, so dass dort eben-
falls eine Maskenpflicht gilt.

Grosse Publikums- und Fachmessen ähneln in gewichtigen Merkmalen grossen Einkaufszentren
und werden entsprechend nicht der allgemeinen Regelung von Grossveranstaltungen unterstellt.
Das Verhalten von Besucherinnen und Besuchern von Messen ist mit dem Verhalten von Kundin-
nen und Kunden in Einkaufszentren vergleichbar: Sie treten ein und bleiben anschliessend nicht
als Zuschauende an einem Ort, sondern bewegen sich von einem Geschäft bzw. Messestand zum
anderen. Aufgrund des häufig aber sehr grossen Publikumsaufkommens und der entsprechenden
Übertragungsrisiken wird für die Innenräume an Fach- und Publikumsmessen neu über die 3G-
Regelung hinaus analog zu den Veranstaltungen eine Maskenpflicht eingeführt.

An Veranstaltungen und an Fach- und Publikumsmessen gibt es vielfach ein gastronomisches An-
gebot. Da während der Konsumation von Speisen und Getränken naturgemäss keine Gesichts-
maske getragen werden kann, kann diese hierfür kurzzeitig abgenommen werden. Um das Anste-
ckungsrisiko während der Konsumation von Speisen und Getränken zu reduzieren, darf die
Konsumation allerdings nur noch im Sitzen an Tischen erfolgen (Abs. 2). Stehapéros im Sinne der
stehenden Konsumation von Essen und Getränken sind somit vorübergehend nicht mehr möglich.

Gemäss Abs. 3 müssen Veranstaltungen ab dem 6. Dezember 2021 sowie Fach- und Publikums-
messen mit 300 bis 1'000 Teilnehmenden beim Gesundheitsdepartement Basel-Stadt gemeldet
werden. Für die Berechnung der Teilnehmeranzahl werden Gäste, Zuschauerinnen und Zuschauer
wie auch an solchen Veranstaltungen auftretende und teilnehmende Personen mitgezählt. Nicht
mitgezählt werden dagegen die Mitarbeitenden des Organisators bzw. entsprechender Subunter-
nehmer sowie die freiwilligen Helferinnen und Helfer. Die Veranstalter reichen ein Formular mit dem
jeweiligen Schutzkonzept ein. Das Gesundheitsdepartement prüft dann zusammen mit dem Ver-
anstalter, in welcher Weise die Veranstaltung durchgeführt werden kann resp. ob Anpassungen am
Schutzkonzept nötig werden. Veranstaltungen und Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1'000
Personen unterstehen bereits gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage einer Bewil-
ligungspflicht, so dass es hierfür keiner kantonalen Meldepflicht bedarf.

            § 2b Restaurationsbetriebe

§ 2b (neu) Restaurationsbetriebe
1
  In Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Dis-
kotheken und Tanzlokalen, müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen.
2
  Die Konsumation von Speisen und Getränken muss sitzend an Tischen erfolgen.

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Gemäss Abs. 1 haben in Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Club-
betrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, alle Personen eine Gesichtsmaske zu tragen. Dies
gilt sowohl für die Gäste als auch für die Mitarbeitenden, wobei letztere, so lange sie keinen Kontakt
zu Gästen haben, von der Maskenpflicht ausgenommen sind (vgl. § 2d lit. f).

Gemäss Abs. 2 dürfen analog zu den Veranstaltungen und Messen Speisen und Getränke nur
sitzend an einem Tisch konsumiert werden. Diese Massnahme wird nötig, da davon auszugehen
ist, dass auch trotz 3G-Regelung ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, da die Gäste während
der Konsumation von Essen und Getränken keine Masken tragen können.

            § 2c Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung,
            Freizeit und Sport

§ 2c (neu) Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1
  In Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit
und Sport müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen.

Auch in den Innenräumen weiterer Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhal-
tung, Freizeit und Sport müssen alle Personen – sowohl Gäste als auch Mitarbeitende – eine Ge-
sichtsmaske tragen. Dies betrifft z.B. Museen, Kinos, Bibliotheken und Ludotheken, Bowlings, Es-
cape Rooms, Fitnesscenter, Hallenbäder, aber auch Freizeiteinrichtungen wie Zoos, Fun- und
Thermalbäder etc. Es kann insofern auf den Anwendungsbereich gemäss der Covid-19-Verord-
nung besondere Lage verwiesen werden.

            § 2d Ausnahmen von der Maskenpflicht

§ 2d (neu) Ausnahmen von der Maskenpflicht gemäss §§ 2a bis 2c
1
   Von der Maskenpflicht an Veranstaltungen und Fach- und Publikumsmessen sowie in Einrich-
tungen und Betrieben gemäss §§ 2a bis 2c ausgenommen sind:
a)     Kinder bis zum Alter von 12 Jahren;
b)     Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medi-
       zinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
c)     Personen an privaten Veranstaltungen gemäss Art. 14a Abs. 3 Covid-19-Verordnung be-
       sondere Lage;
d)     Personen während der Ausübung von sportlichen oder kulturellen Aktivitäten;
e)     Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch
       sitzen;
f)     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern;
g)     Rednerinnen und Redner und auftretende Personen.

Von der Maskenpflicht an Veranstaltungen und Messen sowie in Einrichtungen und Betrieben ge-
mäss §§ 2a bis 2c ausgenommen werden – wie auch im Bundesrecht – Kinder unter 12 Jahren
(Bst. a) sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen keine Maske
tragen können (Bst. b). Dabei kann es sich namentlich um medizinische Gründe handeln. Für den
Nachweis sämtlicher medizinischer Gründe ist analog zum Bundesrecht ein Attest einer Ärztin bzw.
eines Arztes oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Bei Behin-
derungen, die dem Tragen einer Maske offensichtlich entgegenstehen (z.B. fehlende oder stark

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eingeschränkte Motorik der Arme oder des Oberkörpers), muss analog zum Bundesrecht kein At-
test vorgewiesen werden.

Zudem sind Personen an privaten Veranstaltungen gemäss Art. 14a Abs. 3 Covid-19-Verordnung
besondere Lage von der Maskenpflicht befreit (Bst. c). Dies betrifft private Veranstaltungen in In-
nenräumen mit höchstens 30 Teilnehmenden. Eine weitere Ausnahme betrifft Personen während
der Ausübung sportlicher oder kultureller Aktivitäten (Bst. d). Das Tragen einer Maske ist gerade
beim Sport, aber auch bei vielen kulturellen Aktivitäten wie dem Singen, Musizieren oder Theater-
spielen nicht bzw. nur schwer möglich. Dementsprechend gilt in Innenräumen von Sporteinrichtun-
gen eine Maskenpflicht beispielsweise im Eingangs- und Garderobenbereich (ohne die Duschen)
sowie beim Warten oder Zuschauen, nicht jedoch beim eigentlichen Sporttreiben. Dasselbe gilt z.B.
auch bei Chorproben, so dass während dem Singen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden
kann. In diesem Zusammenhang ist es aber wichtig, anstelle des Maskentragens andere Hygiene-
und Verhaltensregeln in der Covid-19-Epidemie zu beachten, wobei als Mindeststandard auf die
Regeln der Covid-19-Verordung besondere Lage verwiesen werden kann.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind des Weiteren Gäste, welche sitzend an Tischen Spei-
sen und Getränke konsumieren (Bst. e). Es wird dabei den Gästen dringend empfohlen, die Maske
am Tisch, wenn möglich, nur für die Konsumation von Speisen und Getränken abzuziehen und
beispielsweise während der Unterhaltung mit anderen Gästen wieder aufzusetzen. Gerade in Bars
und Clubbetrieben, in denen aufgrund des entsprechenden Lärmpegels eine Konversation unter
den Gästen nur möglich ist, wenn sich die Gäste sehr nahe kommen oder in lautem Ton miteinan-
der sprechen, sollte auf das Tragen einer Maske auch sitzend am Tisch möglichst nicht verzichtet
werden. Zudem sollte die Konsumation von Speisen und Getränken so kurz wie möglich gehalten
werden.

Des Weiteren gilt keine Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche keinen Kontakt
zu Publikum haben (Bst. f). Es geht hierbei primär um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche
nicht im öffentlich zugänglichen Bereich arbeiten und damit zu den Gästen, Teilnehmern oder Be-
suchern von Veranstaltungen oder Betrieben keinen Kontakt haben. Für diese hat der Arbeitgeber
als Mindeststandard selbstverständlich weiterhin die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss
Covid-19-Verordnung besondere Lage sicherzustellen.

Schliesslich gilt auch keine Maskenpflicht für Rednerinnen und Redner sowie auftretende Personen
(Bst. g).

            Geltungsdauer
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. §§ 2a bis 2d gelten be-
fristet bis zum 31. Januar 2022.

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