Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Frühjahrssemester 21 - University of St.Gallen

Die Seite wird erstellt Judith Arndt
 
WEITER LESEN
a

Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr-
und Arbeitsbetrieb im Frühjahrssemester 21
Per 1. März 2021 aktualisierte Weisungen
(ersetzt alle bisherigen Versionen)

Rektorat, Verwaltungsdirektion
St.Gallen, 1. März 2021

Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                      Universität St.Gallen (HSG)

1 Einleitung / Aktualisierungen
      Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen sind Interaktion, Kommunikation sowie der
      inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral. Der
      Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus werden in kommender Zeit aber leider
      weiterhin nur in sehr stark eingeschränktem Masse möglich sein.

      Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben. Bei
      Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vor.

      Alle Mitarbeitenden müssen – wenn immer möglich – im Homeoffice arbeiten. Nur wo dies aus
      betrieblichen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist, ist die Anwesenheit auf dem
      Campus erlaubt. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein
      Anspruch auf Auslagen-Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-
      Ausrüstung.
      Besonders gefährdete Personen werden zusätzlich geschützt. Dazu führt der Bundesrat das
      Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund ihrer
      Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können – ein. Sie werden unter voller Lohnzahlung bis
      vorläufig zum 21. März 2021 von der Arbeitspflicht befreit, sofern die Zuweisung einer
      alternativen Beschäftigung nicht zumutbar ist. Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer/Ihrem
      Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie die Verordnung des Bundes, insbesondere Artikel
      27a, Absatz 5.
      Die Dispensation von der Maskenpflicht wird durch den Bundesrat verschärft. Für den
      Nachweis medizinischer Gründe ist zwingend ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer
      Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich.
      Arbeitstreffen an der HSG sind grundsätzlich weiterhin möglich, aber nur unter Einhaltung aller
      Corona-Schutzmassnahmen.
      Weiterhin und vorläufig mindestens bis zum 5. April 2021 (Start Semesterbreak) gilt:
      Vorlesungen, Kurse und Seminare finden ausschliesslich digital statt, auch in der
      Weiterbildung – selbst, wenn die 5-Personen-Gruppengrösse-Regel beachtet wird.
      Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies im
      Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist.
      Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Weiterhin muss aber der
      Grundsatz gelten, dass die Lernplätze nur von denjenigen Studierenden aufgesucht, werden, die
      zu Hause keine Lernmöglichkeit haben.
      Trotz einer gewissen Massnahmen-Müdigkeit der meisten Beteiligten zählt die HSG auf die
      Selbstverantwortung aller Universitätsangehöriger. Gerade in der jetzigen Lage sind wir als
      Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft noch vermehrt verantwortlich und
      müssen entsprechend unser Verhalten anpassen. Nur so können wir gewährleisten, dass unser
      Campus künftig wieder in vertrautem Masse offenstehen wird – was unser aller klares Ziel ist.
      Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr verantwortungsvolles Einhalten der
      Schutzmassnahmen und ihr Verständnis für und das Mittragen der substanziellen
      Einschränkungen, die damit derzeit verbunden sind.
      Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen sind per 1. März 2021 gültig.

Stand: 1. März 2021                                                                                         2
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                               Universität St.Gallen (HSG)

2 Generelles
     a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und
          Mitarbeitenden ist das Wichtigste.
     b) Präsenz: Der Unterricht erfolgt bis auf weiteres und bis mindestens 5. April 2021 online
          (Fernunterricht), auch in der Weiterbildung. Es sind die in allen Veranstaltungs- und
          Prüfungsmerkblättern hinterlegten Alternativszenarien für verschärfte Covid-19-
          Massnahmen in Kraft. In der gleichen Zeit gilt auch eine Homeoffice-Pflicht, soweit
          betrieblich möglich. Der Grundsatz der HSG als einer Präsenzuniversität in Lehre und Arbeit
          ändert sich nicht.
     c)   Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche
          Handeln eines und einer jeden Einzelnen.
     d) Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes
          bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen
          betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen.
     e) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause
          bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu
          nehmen.
     f)   Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung
          von Vorlesungen, Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder
          Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den
          Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie
          Kranke als auch für Personen, die zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich
          in Quarantäne befinden.
     g) Maskentragepflicht generell: Alle Personen, unabhängig ihres Alters, die sich in den
          Innenräumen der Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten)
          aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen
          Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel
          oder den Gang zur Toilette; ebenfalls im Aussenbereich, falls die Abstände nicht gewährleistet
          sind. Zu beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden
          Abstandsregeln zu betrachten. Das heisst, Lern- und Arbeitssituationen sollen so organisiert
          sein, dass die Abstände eingehalten werden können. Personen ohne Schutzmaske müssen
          das Universitätsgelände umgehend verlassen.
          Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Situationen, in denen Einzelanwesenheit in
          Räumen/Büros resultiert. Und ebenfalls nicht, falls Personen ärztlich attestiert von der Tragepflicht
          entbunden sind (siehe auch Seite 2 dieser Verhaltensregeln).
     h) Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich
          eingehalten werden.
     i)   Besonders gefährdete Personen: Sie werden zusätzlich geschützt. Dazu hat der Bundesrat
          das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund
          ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare alternative
          Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter voller
          Lohnzahlung bis vorläufig zum 21. März 2021 von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie
          dazu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des

Stand: 1. März 2021                                                                                                  3
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                             Universität St.Gallen (HSG)

          Bundes, insbesondere Artikel 27a, Absatz 5. Studierende, die zu den besonders gefährdeten
          Personen gehören, sind gebeten, sich mit der zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu
          setzen.
     j)   Tracing: Die Universität St.Gallen ersucht all ihre Angehörigen mit Nachdruck, die
          SwissCovid-App des Bundes zu nutzen.
          Hinweis: Je orts- und zeitgenauer das Aufenthaltsmuster einer positiv getesteten Person rekonstruiert
          werden kann, desto weniger Personen werden sich einer Quarantäneverfügung unterordnen müssen.
     k) Social Events: Gesellschaftliche HSG-Anlässe finden vorläufig nicht mehr in Präsenz
          statt (Apéros, Teamevents etc.), weder auf dem Campus noch extern. Insbesondere sind die
          Bestimmungen der eidgenössischen Covid-19-Verordnung vom 18.12.2020 betreffend
          «Veranstaltungen» jederzeit einzuhalten. Veranstaltungen externer Anbieter sind auf dem
          Campus bis auf Weiteres nicht möglich.
     l)   Verpflegung: Es gelten die spezifischen Schutzkonzepte für sogenannte Betriebskantinen und
          Restaurationen. Die Konsumation etc. darf ausschliesslich am Sitzplatz erfolgen. Das Angebot
          richtet sich grundsätzlich einzig an Personen, die ihre Tätigkeit allgemein oder situativ nicht
          ins Homeoffice verlegen können. Das HSG-Restaurationsangebot ist in sehr reduziertem
          Masse und mit deutlich reduzierten Servicezeiten geöffnet. Bitte versuchen Sie, ihre
          Verpflegung nicht immer in die Zeit von 12 bis 13 Uhr zu legen, damit auch in den
          Gastrobereichen die Kontakte reduziert werden können.
     m) Reinigung: Die Räumlichkeiten werden regelmässig und ausgiebig gelüftet. Arbeits- und
          Kontaktflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert.
     n) Unisport: Der Unisport bietet ab dem 1. März 2021 zusätzlich zum weiterhin bestehenden
        Online-Angebot ein stark reduziertes Programm im Freien an (d.h. Sportarten ohne
        Körperkontakt – max. 15 Personen). Es bestehen keine Dusch- und Umziehmöglichkeiten auf
        dem Campus. Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch
     o) Verdacht bzw. positiver Test auf Covid-19: Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vor.

Stand: 1. März 2021                                                                                                4
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                       Universität St.Gallen (HSG)

3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb
       a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede
            Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen
            hinterlegt, das nun in Kraft ist.
       b) Der Lehrbetrieb findet bis auf weiteres ausschliesslich online statt.
       c)   Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.)
            sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung
            an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus
            Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).
       d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt
            geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte
            Rücksicht nehmen.
       e) Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Weiterhin muss aber der
            Grundsatz gelten, dass die Lernplätze nur von denjenigen Studierenden aufgesucht,
            werden, die zu Hause keine Lernmöglichkeit haben.
            Zu beachten: Auch sitzend ist zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen
            des Essens und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung aber nicht als Vorwand
            benutzt werden, um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen.
       f)   Die Bibliothek bleibt ausschliesslich für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte benutzen Sie
            vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier.

Stand: 1. März 2021                                                                                          5
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                         Universität St.Gallen (HSG)

4 Arbeitsbetrieb
      Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl.
      Arbeitsmeetings. Veranstaltungen mit Lehrcharakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung)
      finden bis auf weiteres ausschliesslich online statt. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach
      den untenstehenden Grundsätzen, solange gleichzeitig Online-Betrieb in der Lehre gilt.

     a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die
          Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit
          präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen und Quarantäneanordnungen nach
          Möglichkeit weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der
          Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann.
     b) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins
          Homeoffice zwingend dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist. Die Anwesenheit
          ist entsprechend auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Das heisst, die
          Organisationseinheiten haben zu prüfen, wie Homeoffice bestmöglich umgesetzt werden
          kann und wie dabei die individuellen Aufgaben und die Teaminteraktion weiterhin
          wahrgenommen werden können. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im
          Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen-Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie
          oder zusätzliche IT-Ausrüstung.
     c)   Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in
          von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders
          gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich
          angemessene Lösungen zu finden (vgl. Seite 2 dieser Verhaltensregeln).
     d) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen
          ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice
          arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der
          Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich neu bis zum
          30. Juni 2021 vereinbart. Weitere Informationen.
     e) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit
          Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche
          Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im
          Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12
          Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi
          abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B.
          Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung
          miteinzubeziehen.
          Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen
          Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu
          finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der
          Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden soll.
     f)   Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwartens von Testresultaten in Selbstisolation
          begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine

Stand: 1. März 2021                                                                                            6
Covid-19 Frühjahrssemester 21                                                        Universität St.Gallen (HSG)

          Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen
          sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4e).
     g) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in
          Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit
          von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten,
          wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei
          Buchstabe 4e). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in
          ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt
          sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren.
     h) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, TEAMS
          etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer
          Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht
          zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).

      Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen:
          •    Quarantänepflicht für Einreisende (BAG)
          •    Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO)

Stand: 1. März 2021                                                                                           7
Sie können auch lesen