Erwerbstätig und schwanger - Ihre Rechte am Arbeitsplatz

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erwerbstätig und schwanger
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– Diese Broschüre in folgenden Sprachen:
  • albanisch
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  Einzelbroschüre Fr. 3.–; bei grösseren Mengen Rabatt

– Die Infoline für individuelle Auskünfte:
  Deutsch           dienstags 11.00–13.00 Uhr
                                                                                       i n h e i t lichem
  Französisch       dienstags 13.00–15.00 Uhr                                     it e
  Tel. 0900 55 55 61 Fr. 3.–/Min.                                          NEU: M haftsurlaub
                                                                                    sc
                                                                            Mutter         li 2005
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– Das Expert/innen-Handbuch zu Mutterschaft und Erwerbsarbeit
  (dt. oder frz.; 173 S., Fr. 52.90 + Versandkosten)

Bestellen bei:
Travail.Suisse, Hopfenweg 21, Postfach 5775, 3001 Bern,
Tel. 031 370 21 11, info@travailsuisse.ch oder www.travailsuisse.ch

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                                                                          ������������������������������

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                                                                          für weitere Auskünfte:
                                                                          Infoline: 0900 55 55 61
                                                                          Fr. 3.–/min.
                                                                          Deutsch     dienstags 11.00–13.00 Uhr
                                                                          Französisch dienstags 13.00–15.00 Uhr
Wissen Sie…                                                          Inhaltsverzeichnis
    – wie lange Ihr Mutterschaftsurlaub dauert und wie viel Lohnersatz    1. Erwerbsersatz bei Mutterschaft      4
      Sie erhalten?
                                                                          2. Kündigung                           5
    – welche Massnahmen Sie und Ihr Arbeitgeber treffen müssen, um
                                                                          3. Arbeitszeiten                       5
      Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft
      und Stillzeit zu schützen?                                          4. Gesundheitsschutz                   6
    – ob Ihnen während der Schwangerschaft gekündigt werden darf?         5. Absenzen                            6
    – ob Sie während der Schwangerschaft zu Hause bleiben dürfen, wenn    6. Ruhezeiten                          7
      es Ihnen nicht gut geht?
                                                                          7. Informationspflicht                  7
    – ob Sie am Arbeitsplatz stillen dürfen?
                                                                          8. Krankenkasse                        7
                                                                          9. Geburts- und Kinderzulagen          8
                                                                         10. Stillen                             8
    Finden Sie die Antworten auf diese und                               11. Arbeitsplatz und Familienpflichten   9
    andere Fragen…                                                       12. Wichtige Adressen                   10

    – im vorliegenden Büchlein.
    – bei Ihrer Gewerkschaft.
    – in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalverant-
      wortlichen.
    – über unsere Infoline (siehe Titelseite).

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1. Erwerbsersatz bei Mutterschaft                                       2. Kündigung
    Einheitlicher Erwerbsersatz bei Mutterschaft                            Was der Arbeitgeber nicht darf
    Alle Arbeitnehmerinnen und alle selbstständig erwerbenden Frauen        Während der ganzen Zeit der Schwangerschaft und bis 16 Wochen
    haben Anrecht auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und           nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen.
    erhalten während dieser Zeit 80 % ihres Lohnes (maximal Fr. 172.– pro   Wird vor Beginn der Schwangerschaft gekündigt, so wird die Kündi-
    Tag). Dieser wird aus der Kasse der EO (Erwerbsersatzordnung) aus-      gungsfrist mit Beginn der Schwangerschaft unterbrochen und beginnt
    bezahlt.                                                                erst 16 Wochen nach der Geburt wieder.
    Wenn Sie möchten, dürfen Sie bis zur 16. Woche nach der Geburt bei
    Ihrem Kind bleiben und müssen nicht arbeiten gehen. Diese zusätz-       Was Sie dürfen
    lichen zwei Wochen sind jedoch nicht zwingend bezahlt.                  Wenn Sie als Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft kündigen
                                                                            wollen, so können Sie dies unter Einhaltung der Kündigungsfristen
    Weitergehende Bestimmungen: Je nach Arbeitgeber oder Kanton haben       jederzeit tun.
    Sie Anrecht auf weitere Leistungen nach der Geburt. Informieren Sie     Vorsicht! Es kann sein, dass der Arbeitgeber den Mutterschaftsurlaub
    sich, ob Ihr Arbeitgeber eine Versicherung für einen längeren bezahl-   nicht bezahlen möchte und Ihnen rät zu kündigen. Lassen Sie sich nicht
    ten Urlaub abgeschlossen hat oder das Unternehmen einem Gesamt-         unter Druck setzen!
    arbeitsvertrag (GAV) mit einer entsprechenden Regelung untersteht.
                                                                            Wann kündigen Sie am besten?
    Teilzeit- oder stundenweise Arbeit                                      Wenn Sie nach der Geburt nicht mehr erwerbstätig sein wollen,
    Es gelten dieselben Bestimmungen wie oben. Die Höhe des Erwerbs-        kündigen Sie erst nach der Geburt. Denn Sie haben das Recht bis
    ersatzes entspricht dem Beschäftigungsgrad. Bei unregelmässiger         16 Wochen nach der Geburt zu Hause zu bleiben (ev. sind die zwei
    Arbeitszeit wird vom Durchschnittseinkommen einer längeren Periode      letzten Wochen unbezahlt). Bei einer normalen Kündigungsfrist von
    ausgegangen.                                                            maximal drei Monaten bleibt Ihnen also nach der Geburt genügend
                                                                            Zeit.
    Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit
    Haben Sie Anspruch auf Entschädigung infolge Arbeitslosigkeit,
    Krankheit, Unfall oder Invalidität, erhalten Sie ebenfalls während
    14 Wochen Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Für weitere Fragen kon-
                                                                            3. Arbeitszeiten
    taktieren Sie unsere Infoline.
                                                                            Überstunden dürfen Sie während der Schwangerschaft nicht leisten.

                                                                            Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr
                                                                            morgens sind während der letzten acht Wochen vor dem Geburts-
                                                                            termin für Sie verboten. Mit einem Arztzeugnis können Sie bereits
                                                                            ab Beginn der Schwangerschaft verlangen, nur am Tag arbeiten zu
                                                                            müssen. Falls Ihnen keine vergleichbare Arbeit während des Tages
                                                                            angeboten werden kann, dürfen Sie zu Hause bleiben und erhalten
                                                                            80 % des Lohnes.

                                                                            Akkord- und Fliessbandarbeit sind nicht zulässig, wenn der Arbeits-
                                                                            rhythmus durch eine Maschine vorgegeben wird. Sie haben wie bei der
                                                                            Abend- und Nachtarbeit Anspruch auf eine vergleichbare Ersatzarbeit
                                                                            oder 80 % des Lohnes.

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4. Gesundheitsschutz                                                      6. Ruhezeiten
    Der Arbeitgeber muss Sie über Schutzvorschriften bei Schwangerschaft      An Ihrem Arbeitsplatz müssen Sie während der Schwangerschaft die
    informieren. Tut er dies nicht, fragen Sie nach.                          Möglichkeit haben, sich in den Pausen in einem Ruheraum mit Liege
                                                                              hinlegen und ausruhen zu können.
    Bei folgenden Bedingungen haben Sie als Schwangere ein Recht auf          Bei stehenden Tätigkeiten haben Sie alle zwei Stunden Anrecht auf
    besonderen Schutz und entsprechende Massnahmen:                           zehn Minuten Pause. Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat muss
    – stehende Tätigkeit z.B. im Verkauf oder Gastgewerbe                     zwischen zwei Arbeitstagen ein Unterbruch von mindestens zwölf
    – Heben von Lasten ab 5 kg                                                Stunden liegen. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat müssen Sie
    – ermüdende Bewegungen und Körperhaltungen                                höchstens vier Stunden pro Tag stehend arbeiten.
    – Kälte (unter 15°C), Hitze (ab 28°C), starke Nässe
    – giftige Substanzen (z.B. Blei, Quecksilber, Abgase)
    – Kontakt mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Tuberkulose oder             7. Informationspflicht
      Hepatitis im Spital)
    – Lärm, Vibrationen                                                       Solange Sie nicht von Ihren Rechten als Schwangere profitieren möch-
                                                                              ten, müssen Sie den Arbeitgeber nicht über Ihre Schwangerschaft
    Über die genauen Bestimmungen können Sie sich bei Ihrem Arbeit-           informieren.
    geber oder bei unserer Infoline informieren.
                                                                              Wenn Sie sich für eine Stelle bewerben, sind Fragen wie: «Sind Sie
    Können Sie aufgrund der Schwangerschaft eine Tätigkeit nicht mehr         schwanger?» oder «Möchten Sie in nächster Zeit Kinder haben?» nicht
    verrichten, muss Ihnen der Arbeitgeber eine andere, gleichwertige         erlaubt. Sie müssen also keine Auskunft geben.
    Arbeit anbieten. Wenn er dies nicht kann, dürfen Sie bei 80 % des         Sie müssen aber antworten, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die
    Lohnes zu Hause bleiben.                                                  Sie bei einer Schwangerschaft nicht mehr ausüben könnten: z.B. bei
                                                                              einer Tätigkeit, die körperlich anstrengend ist oder bei der Sie giftige
                                                                              Substanzen handhaben müssen.
    5. Absenzen
    Wenn Sie sich während der Schwangerschaft nicht wohl fühlen, dür-         8. Krankenkasse
    fen Sie jederzeit zu Hause bleiben oder die Arbeit verlassen. Der Lohn-
    anspruch ist derselbe wie bei Krankheit. Sind Sie bei Bund, Kanton        Die obligatorische Krankenkasse übernimmt alle medizinischen Kosten
    oder Gemeinde angestellt, wird das öffentliche Personalrecht ange-        für Sie und Ihr Kind, die mit einer normal verlaufenden Schwanger-
    wandt. Ansonsten haben Sie mindestens Anspruch auf Lohnfortzah-           schaft und Geburt zusammenhängen:
    lung gemäss Gesetz, das heisst im ersten Anstellungsjahr während          – Schwangerschaftskontrollen bei Hebamme, Arzt oder Ärztin
    drei Wochen und in den folgenden Jahren während einer angemesse-          – einmaliger Beitrag von Fr. 100.– für Geburtsvorbereitungskurse
    nen längeren Zeit. Prüfen Sie auf jeden Fall die Regelungen in Ihrem      – Geburt und Wochenbett in der allgemeinen Abteilung eines öffent-
    Arbeitsvertrag und erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber nach den       lichen Spitals oder Hausgeburt; Kosten der Hebamme im Geburts-
    für Sie geltenden Bestimmungen. Bei Unsicherheiten über die Ihnen           haus
    zustehende Lohnfortzahlung kontaktieren Sie unsere Infoline.              – Hausbesuche durch eine Hebamme bis 10 Tage nach der Geburt
                                                                              – eine Nachkontrolle 6 Wochen nach der Geburt
                                                                              – 3 Stillberatungen
                                                                              Diese Leistungen zahlt die Krankenkasse zu 100 %.

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9. Geburts- und Kinderzulagen                                              11. Arbeitsplatz und Familienpflichten
    Sind Sie oder der Vater des Kindes oder beide erwerbstätig, hat ein        Der Arbeitgeber muss auf Familienpflichten Rücksicht nehmen.
    Elternteil Anrecht auf:                                                    Dazu zählen die Betreuung von Kindern bis fünfzehn Jahre oder von
    – Geburtszulage: einmalige Zulage, existiert nicht in allen Kantonen       pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen.
    – Kinderzulage: monatlich, Höhe variiert nach Kanton und Arbeitge-
       ber                                                                     Wenn Sie Familienpflichten haben, …
    Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, worauf Sie Anspruch haben.                   – dürfen Sie Überzeitarbeit ablehnen.
                                                                               – können Sie eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden
                                                                                 verlangen.
    10. Stillen                                                                – dürfen Sie oder der Vater bei Krankheit eines Kindes bis zu drei Tage
                                                                                 vom Arbeitsplatz fernbleiben. Sie müssen aber ein Arztzeugnis vor-
                                                                                 zeigen und die Arbeit wieder aufnehmen, sobald die Betreuung des
    Als stillende Mutter haben Sie während des ersten Lebensjahres Ihres
                                                                                 kranken Kindes organisiert ist. Die Lohnfortzahlung ist gleich gere-
    Kindes verschiedene Rechte am Arbeitsplatz:
                                                                                 gelt wie bei eigener Erkrankung der Mutter oder des Vaters.
    – Sie dürfen keine Überstunden leisten.
    – Der Betrieb muss Ihnen einen geeigneten Ruheraum mit Liege zur
      Verfügung stellen.
    – Bei gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten darf keine Gefahr für
      Mutter und Kind bestehen. Wenn keine geeigneten Schutzmassnah-
      men getroffen werden können und der Betrieb keinen ungefährli-
      chen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, dürfen
      Sie bei 80 % des Lohnes zu Hause bleiben.
    – Sie können Ihr Kind im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes stillen.
      Die benötigte Zeit darf weder vor- noch nachgeholt werden. Sie darf
      auch nicht von anderen Ruhezeiten wie zum Beispiel den Ferien-
      tagen abgezogen werden. Stillen Sie Ihr Kind im Betrieb, so gilt die
      Stillzeit voll als Arbeitszeit. Gehen Sie nach Hause um zu stillen, so
      wird die Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.

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12. Wichtige Adressen
     Geburtsvorbereitungskurse
     Schweiz. Hebammenverband SHV, Tel. 031 332 63 40
     In der Schweiz werden Geburtsvorbereitungskurse für Migrantinnen
     teilweise auch in der Muttersprache angeboten: IAMANEH Schweiz,                   ������������������������������
     Tel. 061 205 60 80

     Information zu Schwangerschaft, Geburt, Stillen; Hebammen
     Adressen von Hebammen, Auskünfte oder eine Gratis-Broschüre              ist eine Kampagne von:
     «Schwangerschaft Muttersein» (in mehreren Sprachen erhältlich):
     Schweiz. Hebammenverband SHV, Tel. 031 332 63 40
                                                                              entstanden mit Unterstützung von und in Zusammenarbeit mit:
     Schwangerschafts- und Sexualberatung, Familienplanung
     Kostenlose Beratung für Frauen, Männer und Jugendliche. Für die                     BAFFAM Beratungsstelle für Ausländerfrauen
     Adresse in Ihrem Kanton: PLANeS, Schweiz. Dachverband der Fami-                     und ihre Familien, Bern
     lienplanungs- und Sexualberatungsstellen, Tel. 021 661 22 33

     Mütter- und Väterberatung                                                           Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung
     Für Mütter und Väter mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu 5 Jahren.               von Frau und Mann, Bern
     Für die Adresse in Ihrer Region: Schweiz. Verband der Mütterberaterin-              Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz
     nen SVM, Tel. 044 382 30 33

     Finanzielle Hilfe                                                                   Schweizerischer Hebammenverband, Bern
     Solidaritätsfonds für Mutter und Kind SOFO des Schweiz. Katholischen
     Frauenbundes SKF, Tel. 041 226 02 27
                                                                                         Schweizerische Koordinationsstelle Migration
     Budgetberatung                                                                      und reproduktive Gesundheit/IAMANEH Schweiz, Basel
     Beratungsstellen der Evangelischen Frauenhilfe in Aarau Tel. 062
     822 79 66; Bern Tel. 031 381 27 01; Frauenfeld Tel. 052 721 27 46;
     St. Gallen Tel. 071 220 81 80; Winterthur Tel. 052 212 10 60; Zürich
     Tel. 044 405 73 35

     Gesundheitsschutz                                                                                          Impressum:
     Seco, Grundlagen Arbeit und Gesundheit, Tel. 043 322 21 00
                                                                                                                Verantwortlich für diese Broschüre:
     Arbeitsinspektorat Ihres Kantons (Adressen im Telefonverzeichnis)                                          Anna Christen, Travail.Suisse,
                                                                                                                Hopfenweg 21, Postfach 5775,
                                                                                                                3001 Bern, Tel. 031 370 21 11
                                                                                                                Gestaltung:
                                                                                                                Leuenberger, Werbung und Gestaltung,
                                                                                                                Matzenriedstrasse 54c, 3019 Oberbottigen
                                                                                                                Tel. 031 371 60 65

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