Erwerbstätig und schwanger - Ihre Rechte am Arbeitsplatz
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erwerbstätig und schwanger Das Angebot von ������������������������������ Ihre Rechte am Arbeitsplatz – Diese Broschüre in folgenden Sprachen: • albanisch • bosnisch • deutsch • englisch • französisch • italienisch • kroatisch • portugiesisch • serbisch • spanisch • tamil • türkisch Einzelbroschüre Fr. 3.–; bei grösseren Mengen Rabatt – Die Infoline für individuelle Auskünfte: Deutsch dienstags 11.00–13.00 Uhr i n h e i t lichem Französisch dienstags 13.00–15.00 Uhr it e Tel. 0900 55 55 61 Fr. 3.–/Min. NEU: M haftsurlaub sc Mutter li 2005 ab 1. Ju – Das Expert/innen-Handbuch zu Mutterschaft und Erwerbsarbeit (dt. oder frz.; 173 S., Fr. 52.90 + Versandkosten) Bestellen bei: Travail.Suisse, Hopfenweg 21, Postfach 5775, 3001 Bern, Tel. 031 370 21 11, info@travailsuisse.ch oder www.travailsuisse.ch Eine Kampagne von ������������������������������ deutsch – allemand – tedesco für weitere Auskünfte: Infoline: 0900 55 55 61 Fr. 3.–/min. Deutsch dienstags 11.00–13.00 Uhr Französisch dienstags 13.00–15.00 Uhr
Wissen Sie… Inhaltsverzeichnis – wie lange Ihr Mutterschaftsurlaub dauert und wie viel Lohnersatz 1. Erwerbsersatz bei Mutterschaft 4 Sie erhalten? 2. Kündigung 5 – welche Massnahmen Sie und Ihr Arbeitgeber treffen müssen, um 3. Arbeitszeiten 5 Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft und Stillzeit zu schützen? 4. Gesundheitsschutz 6 – ob Ihnen während der Schwangerschaft gekündigt werden darf? 5. Absenzen 6 – ob Sie während der Schwangerschaft zu Hause bleiben dürfen, wenn 6. Ruhezeiten 7 es Ihnen nicht gut geht? 7. Informationspflicht 7 – ob Sie am Arbeitsplatz stillen dürfen? 8. Krankenkasse 7 9. Geburts- und Kinderzulagen 8 10. Stillen 8 Finden Sie die Antworten auf diese und 11. Arbeitsplatz und Familienpflichten 9 andere Fragen… 12. Wichtige Adressen 10 – im vorliegenden Büchlein. – bei Ihrer Gewerkschaft. – in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalverant- wortlichen. – über unsere Infoline (siehe Titelseite). 2 3
1. Erwerbsersatz bei Mutterschaft 2. Kündigung Einheitlicher Erwerbsersatz bei Mutterschaft Was der Arbeitgeber nicht darf Alle Arbeitnehmerinnen und alle selbstständig erwerbenden Frauen Während der ganzen Zeit der Schwangerschaft und bis 16 Wochen haben Anrecht auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. erhalten während dieser Zeit 80 % ihres Lohnes (maximal Fr. 172.– pro Wird vor Beginn der Schwangerschaft gekündigt, so wird die Kündi- Tag). Dieser wird aus der Kasse der EO (Erwerbsersatzordnung) aus- gungsfrist mit Beginn der Schwangerschaft unterbrochen und beginnt bezahlt. erst 16 Wochen nach der Geburt wieder. Wenn Sie möchten, dürfen Sie bis zur 16. Woche nach der Geburt bei Ihrem Kind bleiben und müssen nicht arbeiten gehen. Diese zusätz- Was Sie dürfen lichen zwei Wochen sind jedoch nicht zwingend bezahlt. Wenn Sie als Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft kündigen wollen, so können Sie dies unter Einhaltung der Kündigungsfristen Weitergehende Bestimmungen: Je nach Arbeitgeber oder Kanton haben jederzeit tun. Sie Anrecht auf weitere Leistungen nach der Geburt. Informieren Sie Vorsicht! Es kann sein, dass der Arbeitgeber den Mutterschaftsurlaub sich, ob Ihr Arbeitgeber eine Versicherung für einen längeren bezahl- nicht bezahlen möchte und Ihnen rät zu kündigen. Lassen Sie sich nicht ten Urlaub abgeschlossen hat oder das Unternehmen einem Gesamt- unter Druck setzen! arbeitsvertrag (GAV) mit einer entsprechenden Regelung untersteht. Wann kündigen Sie am besten? Teilzeit- oder stundenweise Arbeit Wenn Sie nach der Geburt nicht mehr erwerbstätig sein wollen, Es gelten dieselben Bestimmungen wie oben. Die Höhe des Erwerbs- kündigen Sie erst nach der Geburt. Denn Sie haben das Recht bis ersatzes entspricht dem Beschäftigungsgrad. Bei unregelmässiger 16 Wochen nach der Geburt zu Hause zu bleiben (ev. sind die zwei Arbeitszeit wird vom Durchschnittseinkommen einer längeren Periode letzten Wochen unbezahlt). Bei einer normalen Kündigungsfrist von ausgegangen. maximal drei Monaten bleibt Ihnen also nach der Geburt genügend Zeit. Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit Haben Sie Anspruch auf Entschädigung infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität, erhalten Sie ebenfalls während 14 Wochen Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Für weitere Fragen kon- 3. Arbeitszeiten taktieren Sie unsere Infoline. Überstunden dürfen Sie während der Schwangerschaft nicht leisten. Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens sind während der letzten acht Wochen vor dem Geburts- termin für Sie verboten. Mit einem Arztzeugnis können Sie bereits ab Beginn der Schwangerschaft verlangen, nur am Tag arbeiten zu müssen. Falls Ihnen keine vergleichbare Arbeit während des Tages angeboten werden kann, dürfen Sie zu Hause bleiben und erhalten 80 % des Lohnes. Akkord- und Fliessbandarbeit sind nicht zulässig, wenn der Arbeits- rhythmus durch eine Maschine vorgegeben wird. Sie haben wie bei der Abend- und Nachtarbeit Anspruch auf eine vergleichbare Ersatzarbeit oder 80 % des Lohnes. 4 5
4. Gesundheitsschutz 6. Ruhezeiten Der Arbeitgeber muss Sie über Schutzvorschriften bei Schwangerschaft An Ihrem Arbeitsplatz müssen Sie während der Schwangerschaft die informieren. Tut er dies nicht, fragen Sie nach. Möglichkeit haben, sich in den Pausen in einem Ruheraum mit Liege hinlegen und ausruhen zu können. Bei folgenden Bedingungen haben Sie als Schwangere ein Recht auf Bei stehenden Tätigkeiten haben Sie alle zwei Stunden Anrecht auf besonderen Schutz und entsprechende Massnahmen: zehn Minuten Pause. Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat muss – stehende Tätigkeit z.B. im Verkauf oder Gastgewerbe zwischen zwei Arbeitstagen ein Unterbruch von mindestens zwölf – Heben von Lasten ab 5 kg Stunden liegen. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat müssen Sie – ermüdende Bewegungen und Körperhaltungen höchstens vier Stunden pro Tag stehend arbeiten. – Kälte (unter 15°C), Hitze (ab 28°C), starke Nässe – giftige Substanzen (z.B. Blei, Quecksilber, Abgase) – Kontakt mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Tuberkulose oder 7. Informationspflicht Hepatitis im Spital) – Lärm, Vibrationen Solange Sie nicht von Ihren Rechten als Schwangere profitieren möch- ten, müssen Sie den Arbeitgeber nicht über Ihre Schwangerschaft Über die genauen Bestimmungen können Sie sich bei Ihrem Arbeit- informieren. geber oder bei unserer Infoline informieren. Wenn Sie sich für eine Stelle bewerben, sind Fragen wie: «Sind Sie Können Sie aufgrund der Schwangerschaft eine Tätigkeit nicht mehr schwanger?» oder «Möchten Sie in nächster Zeit Kinder haben?» nicht verrichten, muss Ihnen der Arbeitgeber eine andere, gleichwertige erlaubt. Sie müssen also keine Auskunft geben. Arbeit anbieten. Wenn er dies nicht kann, dürfen Sie bei 80 % des Sie müssen aber antworten, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die Lohnes zu Hause bleiben. Sie bei einer Schwangerschaft nicht mehr ausüben könnten: z.B. bei einer Tätigkeit, die körperlich anstrengend ist oder bei der Sie giftige Substanzen handhaben müssen. 5. Absenzen Wenn Sie sich während der Schwangerschaft nicht wohl fühlen, dür- 8. Krankenkasse fen Sie jederzeit zu Hause bleiben oder die Arbeit verlassen. Der Lohn- anspruch ist derselbe wie bei Krankheit. Sind Sie bei Bund, Kanton Die obligatorische Krankenkasse übernimmt alle medizinischen Kosten oder Gemeinde angestellt, wird das öffentliche Personalrecht ange- für Sie und Ihr Kind, die mit einer normal verlaufenden Schwanger- wandt. Ansonsten haben Sie mindestens Anspruch auf Lohnfortzah- schaft und Geburt zusammenhängen: lung gemäss Gesetz, das heisst im ersten Anstellungsjahr während – Schwangerschaftskontrollen bei Hebamme, Arzt oder Ärztin drei Wochen und in den folgenden Jahren während einer angemesse- – einmaliger Beitrag von Fr. 100.– für Geburtsvorbereitungskurse nen längeren Zeit. Prüfen Sie auf jeden Fall die Regelungen in Ihrem – Geburt und Wochenbett in der allgemeinen Abteilung eines öffent- Arbeitsvertrag und erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber nach den lichen Spitals oder Hausgeburt; Kosten der Hebamme im Geburts- für Sie geltenden Bestimmungen. Bei Unsicherheiten über die Ihnen haus zustehende Lohnfortzahlung kontaktieren Sie unsere Infoline. – Hausbesuche durch eine Hebamme bis 10 Tage nach der Geburt – eine Nachkontrolle 6 Wochen nach der Geburt – 3 Stillberatungen Diese Leistungen zahlt die Krankenkasse zu 100 %. 6 7
9. Geburts- und Kinderzulagen 11. Arbeitsplatz und Familienpflichten Sind Sie oder der Vater des Kindes oder beide erwerbstätig, hat ein Der Arbeitgeber muss auf Familienpflichten Rücksicht nehmen. Elternteil Anrecht auf: Dazu zählen die Betreuung von Kindern bis fünfzehn Jahre oder von – Geburtszulage: einmalige Zulage, existiert nicht in allen Kantonen pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen. – Kinderzulage: monatlich, Höhe variiert nach Kanton und Arbeitge- ber Wenn Sie Familienpflichten haben, … Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, worauf Sie Anspruch haben. – dürfen Sie Überzeitarbeit ablehnen. – können Sie eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden verlangen. 10. Stillen – dürfen Sie oder der Vater bei Krankheit eines Kindes bis zu drei Tage vom Arbeitsplatz fernbleiben. Sie müssen aber ein Arztzeugnis vor- zeigen und die Arbeit wieder aufnehmen, sobald die Betreuung des Als stillende Mutter haben Sie während des ersten Lebensjahres Ihres kranken Kindes organisiert ist. Die Lohnfortzahlung ist gleich gere- Kindes verschiedene Rechte am Arbeitsplatz: gelt wie bei eigener Erkrankung der Mutter oder des Vaters. – Sie dürfen keine Überstunden leisten. – Der Betrieb muss Ihnen einen geeigneten Ruheraum mit Liege zur Verfügung stellen. – Bei gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten darf keine Gefahr für Mutter und Kind bestehen. Wenn keine geeigneten Schutzmassnah- men getroffen werden können und der Betrieb keinen ungefährli- chen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, dürfen Sie bei 80 % des Lohnes zu Hause bleiben. – Sie können Ihr Kind im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes stillen. Die benötigte Zeit darf weder vor- noch nachgeholt werden. Sie darf auch nicht von anderen Ruhezeiten wie zum Beispiel den Ferien- tagen abgezogen werden. Stillen Sie Ihr Kind im Betrieb, so gilt die Stillzeit voll als Arbeitszeit. Gehen Sie nach Hause um zu stillen, so wird die Hälfte als Arbeitszeit angerechnet. 8 9
12. Wichtige Adressen Geburtsvorbereitungskurse Schweiz. Hebammenverband SHV, Tel. 031 332 63 40 In der Schweiz werden Geburtsvorbereitungskurse für Migrantinnen teilweise auch in der Muttersprache angeboten: IAMANEH Schweiz, ������������������������������ Tel. 061 205 60 80 Information zu Schwangerschaft, Geburt, Stillen; Hebammen Adressen von Hebammen, Auskünfte oder eine Gratis-Broschüre ist eine Kampagne von: «Schwangerschaft Muttersein» (in mehreren Sprachen erhältlich): Schweiz. Hebammenverband SHV, Tel. 031 332 63 40 entstanden mit Unterstützung von und in Zusammenarbeit mit: Schwangerschafts- und Sexualberatung, Familienplanung Kostenlose Beratung für Frauen, Männer und Jugendliche. Für die BAFFAM Beratungsstelle für Ausländerfrauen Adresse in Ihrem Kanton: PLANeS, Schweiz. Dachverband der Fami- und ihre Familien, Bern lienplanungs- und Sexualberatungsstellen, Tel. 021 661 22 33 Mütter- und Väterberatung Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung Für Mütter und Väter mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu 5 Jahren. von Frau und Mann, Bern Für die Adresse in Ihrer Region: Schweiz. Verband der Mütterberaterin- Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz nen SVM, Tel. 044 382 30 33 Finanzielle Hilfe Schweizerischer Hebammenverband, Bern Solidaritätsfonds für Mutter und Kind SOFO des Schweiz. Katholischen Frauenbundes SKF, Tel. 041 226 02 27 Schweizerische Koordinationsstelle Migration Budgetberatung und reproduktive Gesundheit/IAMANEH Schweiz, Basel Beratungsstellen der Evangelischen Frauenhilfe in Aarau Tel. 062 822 79 66; Bern Tel. 031 381 27 01; Frauenfeld Tel. 052 721 27 46; St. Gallen Tel. 071 220 81 80; Winterthur Tel. 052 212 10 60; Zürich Tel. 044 405 73 35 Gesundheitsschutz Impressum: Seco, Grundlagen Arbeit und Gesundheit, Tel. 043 322 21 00 Verantwortlich für diese Broschüre: Arbeitsinspektorat Ihres Kantons (Adressen im Telefonverzeichnis) Anna Christen, Travail.Suisse, Hopfenweg 21, Postfach 5775, 3001 Bern, Tel. 031 370 21 11 Gestaltung: Leuenberger, Werbung und Gestaltung, Matzenriedstrasse 54c, 3019 Oberbottigen Tel. 031 371 60 65 10 11
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