Geringfügige Beschäftigung
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IHK-Information Geringfügige Beschäftigung Vorbemerkung Die Einstellung geringfügig oder kurzfristig Beschäftigter ist weit verbreitet. Mit den geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten werden immer wieder auftauchende Arbeitsspitzen abgebaut oder der Ausfall von Vollzeitarbeitskräften überbrückt. In der Gastronomie werden sie vor allem auch in Zeiten der alljährlichen Hochkonjunktur eingesetzt. In diesem Merkblatt sollen arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Fragen zu Teilzeitbeschäftigungen praxisnah und insbesondere im Hinblick auf die mit dem 01.04.2003 in Kraft getretenen Neuregelungen beantwortet werden. 1. Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht gilt grundsätzlich auch für alle Teilzeitbeschäftigungen, gleichgültig ob es sich dabei um die sog. Mini-Jobs (Entlohnung bis 400 €), Saisonarbeitsverhältnisse, Gleitzonenarbeitsverhältnisse (400-800 €) oder haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Bei diesen Teilzeitbeschäftigungen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Sonderregelungen unterliegen. Das bedeutet, dass die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf die gleichen arbeitsrechtlichen Leistungen haben wie Vollzeitbeschäftigte, angepasst an ihren geringeren Arbeitsumfang. 1.1. Urlaub Alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer haben unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitszeit und von der Höhe ihrer Entlohnung einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub für Vollzeitbeschäftigte beträgt 24 Werktage, gerechnet auf eine 6 Tagewoche. Höhere Urlaubsansprüche können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen ergeben. Bei Teilzeitarbeitnehmern erfolgt eine Reduzierung dieser Urlaubstage im Verhältnis zu ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Zur Berechnung gilt folgende Formel:
Urlaubsdauer (gesetzlich 24 Werktage) ----------------------------------------------------------- X Anzahl der Arbeitstage pro Woche 6 (6-Tage-Woche) Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8 Uhr bis 12 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesarbeitsgesetzes Anspruch auf 24 x 3 : 6 = 12 Werktage Urlaub. Bei einem Arbeitslohn von 6,14 € erhält sie ein Urlaubsgeld von 12 x 4 x 6,14 € = 294,72 € pro Jahr. 1.2. Feiertagsbezahlung Fällt bei festgelegter Arbeitszeit (z.B. immer Dienstag) auf Grund eines gesetzlichen Feiertags die Arbeitszeit aus, hat der Beschäftigte Anspruch auf Zahlung seines üblichen Lohn. Die ausgefallene Zeit muss er weder vor- noch nacharbeiten. 1.3. Lohnfortzahlung bei Krankheit Der geringfügig Beschäftigte hat grundsätzlich Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf dieser 6 Wochen hat er keinen Anspruch mehr. Gegen dieses Risiko gibt es für Klein- und Mittelunternehmen die Möglichkeit der Versicherung bei den Sozialversicherungsträgern. Auf Antrag bei der Krankenkasse können Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, bei manchen Krankenkassen mit bis zu 30 Arbeitnehmern, durch die Leistung einer Umlage zwischen 0,09 bis 0,2 % der Bemessungsgrundlage, meist des gezahlten Arbeitsentgelts, dieses Risiko versichern. Näheres hierzu teilt die Krankenkasse auf Anfrage mit. 1.4. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Sonderleistungen Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf (anteiliges) Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn die Vollzeitbeschäftigen des Betriebes einen solchen Anspruch haben (Grundsatz der Gleichbehandlung). Ist ein fester Betrag vereinbart, gilt dieser auch für die Teilzeitbeschäftigten. Gleiches gilt für sonstige Leistungen wie Jubiläumsgratifikationen, Altersvorsorgeleistungen, Beihilfen, Zulagen, Zuschläge, Prämien oder Reisespesen. Achtung: Damit durch die Lohnzusatzleistungen die Schwelle von 400 € nicht überschritten wird, ist das regelmäßige Monatsgehalt soweit abzusenken, dass es bei Einberechnung der Zusatzleistungen bei einem Lohn von monatlich unter 400 € bleibt. 1.5. Betriebsratswahlen und Arbeitsschutzgesetze Geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar. Die Arbeitsschutzgesetze wie Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz,
Schwerbehindertengesetz, Arbeitssicherungsgesetz usw. gelten auch für sie. 1.6. Kündigungsschutz Es gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Vollzeitbeschäftigte, d.h. auch hier kann vom Arbeitnehmer nach 6- monatiger Betriebszugehörigkeit die Sozialwidrigkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Kriterien der Sozialauswahl sind auch hier: - die Dauer der Betriebszugehörigkeit - das Lebensalte - die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt - die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers - die Berufskrankheit - die Schwerbehinderung u.a. Auch ein Hauptbeschäftigungsverhältnis ist zu beachten und der Betriebsrat zu hören. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung ist immer sorgfältig und kritisch zu prüfen. Dauerhaft geringfügig Beschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen, sie sind mit dem Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen, d.h. sie zählen als halber Arbeitnehmer. 1.7 Arbeitszeugnis Alle geringfügig Beschäftigten haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. 1.8. Gleichbehandlung Grundsätzlich gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und unabhängig von der Dauer ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Ein völliger oder teilweiser Ausschluss von Leistungen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden, verstößt gegen das arbeitsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. 2. Formen der geringfügigen Beschäftigung Zum 01.04.2003 sind neue gesetzliche Regelungen, die geringfügige Beschäftigung betreffend, in Kraft getreten, die eine Vereinfachung der bisherigen Gesetzeslage bedeuten und damit insgesamt als Schritt in die richtige Richtung anzusehen sind. Die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung sind dagegen gleich geblieben. 2.1. Beschäftigungen bis 400 € (Mini-Jobs) Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 € sind von jeglicher Abgabenpflicht, gleichgültig ob in steuerlicher oder sozialversicherungs-rechtlicher Hinsicht, befreit, sie verdienen „brutto für netto“. Diese Befreiung gilt unabhängig von
der geleisteten Arbeitszeit, d.h. die starre Grenze von 15 Arbeitsstunden pro Woche gilt nicht mehr. Arbeitgeber zahlen eine Abgabenpauschale von 25 % des gezahlten Arbeitsentgelts, die sich in 12% Rentenversicherungsbeitrag, 11% Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer, inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, aufteilt. Zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand ist das Arbeitsverhältnis der zentralen Stelle der Bundesknappschaft Minijobzentrale 45114 Essen Telefax: 0201/384 97 97 97 e-mail: minijob@minijob-zentrale.de www.minijob-zentrale.de zu melden, wohin gleichfalls der Pauschalbetrag zu entrichten ist. Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts muss der Arbeitnehmer nicht mehr beantragen und dem Arbeitgeber nicht mehr vorlegen. Wichtige Neuerung ist auch, dass der Minijob wieder neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass deshalb eine Zusammenrechnung erfolgen würde, so dass er auch in diesem Fall abgabenfrei bleibt. Eine weitere Mini-Job-Tätigkeit wird dann aber wieder sozialversicherungs- und steuerpflichtig und mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden weiterhin zusammengerechnet und bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht ein. Bei zusammengerechnetem Einkommen zwischen 400 und 800 Euro gelten die Gleitzonenregelungen (siehe 2.2.). Ist wegen der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen eine pauschale Abgabe des Arbeitgebers nicht möglich, kann der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pauschalsteuersatz von 20% (+ 5,5 % Solidaritätszuschlag und 5 % Lohnkirchensteuer aus dem errechneten Steuerbetrag) versteuern. Den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12 % kann der Arbeitnehmer auf den normalen Beitragssatz von 19,5 % aus eigenen Mitteln ergänzen, so dass er das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung erwirbt. Dazu muss er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben, die für die Zukunft wirkt und für die Dauer der Beschäftigung bindend ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über diese Möglichkeit der Aufstockung aufzuklären. 2.2. Beschäftigungen von 400,01 bis 800,-- € (Gleitzone)
Im Gegensatz zur alten Regelung, bei der bei Überschreiten der 325 € Grenze sofort volle Sozialabgabenpflicht bestand, erfolgt jetzt ein langsamer Anstieg der vom Arbeitnehmer zu leistenden Sozialversicherungsabgaben, während der Arbeitgeber bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 € sofort rund 21 % Sozialversicherungsbeitrag leisten muss. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge steigen von ca. 4 % bei 400,01 € bis zum vollen Satz von ca. 21 % bei 800 € an. Das Arbeitsentgelt aus diesen Gleitzonenjobs muss dabei über die Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden, eine pauschale Versteuerung ohne Lohnsteuerkarte ist in diesem Bereich nicht möglich. Wichtig ist hierbei, dass, im Gegensatz zur Regelung bei den Mini- Jobs, bei einem Nebeneinander von Haupt- und Gleitzonenbetätigung die volle Sozialversicherungspflicht für das zusammengerechnete Entgelt besteht. Die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers berechnet sich nach folgender Formel: F x 400 + (2 – F) x (AE-400) AE ist das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. F ist die Zahl, die sich ergibt, wenn der Wert 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres geteilt wird. Dieser Durchschnittssozialversicherungsbeitragssatz wird vom Bundesgesundheitsministerium am Ende des Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben. Für 2003 beträgt der Durchschnittsbeitragssatz 41,7 % so dass der Faktor F 0,5995 beträgt. Beispiel zur Berechnung der zu leistenden Beiträge anhand des Rentenversicherungsbeitrags: Arbeitsentgelt: 500 € Beitragspflichtiges Entgelt: 0,5995 x 400 + (2 - 0,5995) x (500 – 400) = 379,85 € Aus diesem beitragspflichtigen Entgelt muss dann der normale Rentenversicherungsbeitrag errechnet werden, d.h.: 379,85 x 19,5 % = 74,07 € Der Arbeitgeberanteil errechnet sich dann folgendermaßen: 500 € x 19,5 : 2 = 48,75 Der Arbeitnehmeranteil ist die Differenz zwischen Arbeitgeberanteil und zu zahlendem Rentenversicherungsbeitrag: 74,07 – 48,75 € = 25,32
Die Berechnung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt dann auf die gleiche Weise, nur dass statt des Wertes 19,5 % der jeweilige Beitragssatz einzusetzen ist. Beitragssatz Beitragssatz Beitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenvers. 19,5 % 74,07 € 48,75 € 25,32 € Arbeitslosenvers 6.5 % 24,69 € 16,25 € 8,44 € . Krankenvers. 14,3 % 54,32 35,75 € 18,57 € Pflegevers. 1,7 % 6,46 € 4,25 € 2,21 € Insgesamt 42 % 159,54 105,00 € 54,54 € Bei einem Bruttoarbeitslohn von 500 € hat der Arbeitnehmer also 54,54 € Sozialversicherungsanteil zu tragen. Der Arbeitgeber hingegen zahlt aus dem Betrag von 500 € den üblichen Anteil in Höhe von 21 %, d.h. 105 €, so dass sich sein Gesamtaufwand auf 605 € beläuft. Weitere Beispiele zur Rentenversicherung im Überblick: Verdienst 600 € 700€ 800€ Beitragspflichtiges 519,90 659,95 800,00 Entgelt Beitrag 101,38 128,69 156,00 Rentenversicherung Arbeitgeberanteil 58,50 68,25 78,00 Arbeitnehmeranteil 42,88 60,44 78,00 Die BfA stellt auf ihrer Homepage www.bfa.de einen Rechner für die Berechnung der Beiträge von Minijobs in der Gleitzone zur Verfügung. 2.3. Haushaltsnahe Minijobs (bis 400 €) Hierunter sind Hilfstätigkeiten im privaten Haushalt zu verstehen, die sonst von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Beschäftigungen, die sonst durch Dienstleistungsunternehmen ausgeführt werden, fallen nicht unter die Regelung. Der Arbeitgeber zahlt hier nur eine Pauschale von 12 %, die aus 5 % RV, 5 % KV und 2 % Pauschalsteuer besteht. Der Arbeitnehmer erhält „brutto für netto“. Für den privaten Arbeitgeber, der einen Mini-Jobber im Haushaltsbereich beschäftigt, gibt es die Möglichkeit, 10 % seiner Aufwendungen (höchstens 510 €) pro Jahr steuermindernd geltend zu machen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfe besteht die Möglichkeit, 12 % dieser Aufwendungen (höchstens 2.400 €) geltend zu machen. 2.4. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer bleibt es beim bisherigen Recht. Demnach brauchen für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, sie die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben und das Entgelt nicht 400 € übersteigt. Lohnsteuerrechtlich gilt ein eingeschränktes Wahlrecht: Zum einen kann immer über die Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch im pauschalisierten Verfahren eine Lohnsteuer in Höhe von 25 % (+ 5 % Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag aus dem Steuerbetrag) des Arbeitslohns entrichtet werden. Diese Voraussetzungen sind: - Höchstens 18 zusammenhängende Tage der Beschäftigung - Höchstlohn von 62 € pro Arbeitstag - Höchstlohn je Arbeitsstunde von 12 € alternativ, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist (z.B. Erntearbeiten): - Höchstens 18 zusammenhängende Tage der Beschäftigung - Höchstens 12 € pro Arbeitsstunde Ihre Ansprechpartner bei der IHK Pfalz sind: Allgemeine Fragen zum Thema: Thomas Engel, Tel. 0621 5904-1520, Fax 0621 5904 1524, E-Mail: thomas.engel@pfalz.ihk24.de Rechtsfragen: Heinrich Jöckel, Tel. 0621 5904-2010, Fax 0621 5904 2014, E-Mail: heinrich.joeckel@pfalz.ihk.24.de Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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