Geringfügige Beschäftigung

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IHK-Information
                  Geringfügige Beschäftigung

Vorbemerkung
Die Einstellung geringfügig oder kurzfristig Beschäftigter ist weit
verbreitet. Mit den geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten werden
immer wieder auftauchende Arbeitsspitzen abgebaut oder der Ausfall
von Vollzeitarbeitskräften überbrückt. In der Gastronomie werden sie
vor allem auch in Zeiten der alljährlichen Hochkonjunktur eingesetzt.

In diesem Merkblatt sollen arbeits-, sozialversicherungs- und
lohnsteuerrechtliche Fragen zu Teilzeitbeschäftigungen praxisnah und
insbesondere im Hinblick auf die mit dem 01.04.2003 in Kraft
getretenen Neuregelungen beantwortet werden.

1. Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht gilt grundsätzlich auch für alle
Teilzeitbeschäftigungen, gleichgültig ob es sich dabei um die sog.
Mini-Jobs (Entlohnung bis 400 €), Saisonarbeitsverhältnisse,
Gleitzonenarbeitsverhältnisse (400-800 €) oder haushaltsnahe
Dienstleistungen handelt.
Bei diesen Teilzeitbeschäftigungen handelt es sich um
Arbeitsverhältnisse, die sozialversicherungsrechtlichen und
steuerrechtlichen Sonderregelungen unterliegen.
Das bedeutet, dass die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich
Anspruch auf die gleichen arbeitsrechtlichen Leistungen haben wie
Vollzeitbeschäftigte, angepasst an ihren geringeren Arbeitsumfang.

1.1. Urlaub
Alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer haben unabhängig von der
Dauer ihrer Arbeitszeit und von der Höhe ihrer Entlohnung einen
Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub für
Vollzeitbeschäftigte beträgt 24 Werktage, gerechnet auf eine 6
Tagewoche. Höhere Urlaubsansprüche können sich aus Arbeitsvertrag
oder Tarifverträgen ergeben.
Bei Teilzeitarbeitnehmern erfolgt eine Reduzierung dieser Urlaubstage
im Verhältnis zu ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Zur Berechnung gilt folgende Formel:
Urlaubsdauer (gesetzlich 24 Werktage)
 -----------------------------------------------------------   X
    Anzahl der Arbeitstage pro Woche
                  6 (6-Tage-Woche)

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet Montag, Dienstag und Mittwoch
je von 8 Uhr bis 12 Uhr. Sie hat auf Grundlage des
Bundesarbeitsgesetzes Anspruch auf 24 x 3 : 6 = 12 Werktage Urlaub.
Bei einem Arbeitslohn von 6,14 € erhält sie ein Urlaubsgeld von 12 x
4 x 6,14 € = 294,72 € pro Jahr.

1.2.     Feiertagsbezahlung
Fällt bei festgelegter Arbeitszeit (z.B. immer Dienstag) auf Grund
eines gesetzlichen Feiertags die Arbeitszeit aus, hat der
Beschäftigte Anspruch auf Zahlung seines üblichen Lohn. Die
ausgefallene Zeit muss er weder vor- noch nacharbeiten.

1.3. Lohnfortzahlung bei Krankheit
Der geringfügig Beschäftigte hat grundsätzlich Anspruch auf Lohn-
oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs
Wochen. Nach Ablauf dieser 6 Wochen hat er keinen Anspruch mehr.
Gegen dieses Risiko gibt es für Klein- und Mittelunternehmen die
Möglichkeit der Versicherung bei den Sozialversicherungsträgern. Auf
Antrag bei der Krankenkasse können Unternehmen mit regelmäßig nicht
mehr als 20 Arbeitnehmern, bei manchen Krankenkassen mit bis zu 30
Arbeitnehmern, durch die Leistung einer Umlage zwischen 0,09 bis 0,2
% der Bemessungsgrundlage, meist des gezahlten Arbeitsentgelts,
dieses Risiko versichern. Näheres hierzu teilt die Krankenkasse auf
Anfrage mit.

1.4. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Sonderleistungen
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf (anteiliges)
Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn die Vollzeitbeschäftigen des
Betriebes einen solchen Anspruch haben (Grundsatz der
Gleichbehandlung). Ist ein fester Betrag vereinbart, gilt dieser auch
für die Teilzeitbeschäftigten. Gleiches gilt für sonstige Leistungen
wie Jubiläumsgratifikationen, Altersvorsorgeleistungen, Beihilfen,
Zulagen, Zuschläge, Prämien oder Reisespesen.

Achtung: Damit durch die Lohnzusatzleistungen die Schwelle von 400 €
nicht überschritten wird, ist das regelmäßige Monatsgehalt soweit
abzusenken, dass es bei Einberechnung der Zusatzleistungen bei einem
Lohn von monatlich unter 400 € bleibt.

1.5. Betriebsratswahlen und Arbeitsschutzgesetze
Geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt und nach 6 Monaten
Betriebszugehörigkeit wählbar. Die Arbeitsschutzgesetze wie
Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz,
Schwerbehindertengesetz, Arbeitssicherungsgesetz usw. gelten auch für
sie.

1.6. Kündigungsschutz
Es gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für
Vollzeitbeschäftigte, d.h. auch hier kann vom Arbeitnehmer nach 6-
monatiger Betriebszugehörigkeit die Sozialwidrigkeit einer Kündigung
vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Die Kriterien der Sozialauswahl sind auch hier:

     -   die Dauer der Betriebszugehörigkeit
     -    das Lebensalte
     -   die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
     -   die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
     -   die Berufskrankheit
     -   die Schwerbehinderung u.a.

Auch ein Hauptbeschäftigungsverhältnis ist zu beachten und der
Betriebsrat zu hören. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur
fristlosen Kündigung ist immer sorgfältig und kritisch zu prüfen.
Dauerhaft geringfügig Beschäftigte sind bei der Ermittlung des
Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen,
sie sind mit dem Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen, d.h. sie zählen als
halber Arbeitnehmer.

1.7 Arbeitszeugnis
Alle geringfügig Beschäftigten haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

1.8. Gleichbehandlung
Grundsätzlich gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften für alle
Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und unabhängig
von der Dauer ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.
Ein völliger oder teilweiser Ausschluss von Leistungen, die
Vollzeitbeschäftigten gewährt werden, verstößt gegen das
arbeitsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung.

2. Formen der geringfügigen Beschäftigung

Zum 01.04.2003 sind neue gesetzliche Regelungen, die geringfügige
Beschäftigung betreffend, in Kraft getreten, die eine Vereinfachung
der bisherigen Gesetzeslage bedeuten und damit insgesamt als Schritt
in die richtige Richtung anzusehen sind.
Die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung sind dagegen gleich
geblieben.

2.1. Beschäftigungen bis 400 € (Mini-Jobs)
Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis
400 € sind von jeglicher Abgabenpflicht, gleichgültig ob in
steuerlicher oder sozialversicherungs-rechtlicher Hinsicht, befreit,
sie verdienen „brutto für netto“. Diese Befreiung gilt unabhängig von
der geleisteten Arbeitszeit, d.h. die starre Grenze von 15
Arbeitsstunden pro Woche gilt nicht mehr.

Arbeitgeber zahlen eine Abgabenpauschale von 25 % des gezahlten
Arbeitsentgelts, die sich in 12% Rentenversicherungsbeitrag, 11%
Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer, inklusive Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag, aufteilt.
Zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand ist das Arbeitsverhältnis
der zentralen Stelle der

                 Bundesknappschaft
                 Minijobzentrale
                 45114 Essen
                 Telefax: 0201/384 97 97 97
                 e-mail: minijob@minijob-zentrale.de
                 www.minijob-zentrale.de

zu melden, wohin gleichfalls der Pauschalbetrag zu entrichten ist.
Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts muss der Arbeitnehmer
nicht mehr beantragen und dem Arbeitgeber nicht mehr vorlegen.

Wichtige Neuerung ist auch, dass der Minijob wieder neben einer
Hauptbeschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass deshalb eine
Zusammenrechnung erfolgen würde, so dass er auch in diesem Fall
abgabenfrei bleibt.
Eine weitere Mini-Job-Tätigkeit wird dann aber wieder
sozialversicherungs- und steuerpflichtig und mit der
Hauptbeschäftigung zusammengerechnet..
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden weiterhin
zusammengerechnet und bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze tritt
die Versicherungspflicht ein. Bei zusammengerechnetem Einkommen
zwischen 400 und 800 Euro gelten die Gleitzonenregelungen (siehe
2.2.).

Ist wegen der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen eine
pauschale Abgabe des Arbeitgebers nicht möglich, kann der Arbeitgeber
die geringfügige Beschäftigung unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte mit einem Pauschalsteuersatz von 20% (+ 5,5 %
Solidaritätszuschlag und 5 % Lohnkirchensteuer aus dem errechneten
Steuerbetrag) versteuern.

Den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12 % kann der Arbeitnehmer
auf den normalen Beitragssatz von 19,5 % aus eigenen Mitteln
ergänzen, so dass er das volle Leistungsspektrum der
Rentenversicherung erwirbt. Dazu muss er eine entsprechende
schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben, die für die
Zukunft wirkt und für die Dauer der Beschäftigung bindend ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über diese Möglichkeit der
Aufstockung aufzuklären.

2.2. Beschäftigungen von 400,01 bis 800,-- € (Gleitzone)
Im Gegensatz zur alten Regelung, bei der bei Überschreiten der 325 €
Grenze sofort volle Sozialabgabenpflicht bestand, erfolgt jetzt ein
langsamer Anstieg der vom Arbeitnehmer zu leistenden
Sozialversicherungsabgaben, während der Arbeitgeber bei Überschreiten
des Grenzwertes von 400 € sofort rund 21 % Sozialversicherungsbeitrag
leisten muss. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge steigen von
ca. 4 % bei 400,01 € bis zum vollen Satz von ca. 21 % bei 800 € an.
Das Arbeitsentgelt aus diesen Gleitzonenjobs muss dabei über die
Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden, eine pauschale
Versteuerung ohne Lohnsteuerkarte ist in diesem Bereich nicht
möglich.
Wichtig ist hierbei, dass, im Gegensatz zur Regelung bei den Mini-
Jobs, bei einem Nebeneinander von Haupt- und Gleitzonenbetätigung die
volle Sozialversicherungspflicht für das zusammengerechnete Entgelt
besteht.

Die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Entgelts des
Arbeitnehmers berechnet sich nach folgender Formel:

          F x 400 + (2 – F) x (AE-400)

AE ist das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone.
F ist die Zahl, die sich ergibt, wenn der Wert 25 % durch den
durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines
Kalenderjahres geteilt wird. Dieser
Durchschnittssozialversicherungsbeitragssatz wird vom
Bundesgesundheitsministerium am Ende des Jahres für das Folgejahr
bekannt gegeben. Für 2003 beträgt der Durchschnittsbeitragssatz 41,7
% so dass der Faktor F 0,5995 beträgt.

Beispiel zur Berechnung der zu leistenden Beiträge anhand des
Rentenversicherungsbeitrags:

          Arbeitsentgelt: 500 €
          Beitragspflichtiges Entgelt:
          0,5995 x 400 + (2 - 0,5995) x (500 – 400) = 379,85 €

Aus diesem beitragspflichtigen Entgelt muss dann der normale
Rentenversicherungsbeitrag errechnet werden, d.h.:

          379,85 x 19,5 % = 74,07 €

Der Arbeitgeberanteil errechnet sich dann folgendermaßen:
           500 € x 19,5 : 2 = 48,75

Der Arbeitnehmeranteil ist die Differenz zwischen Arbeitgeberanteil
und zu zahlendem Rentenversicherungsbeitrag:

          74,07 – 48,75 € = 25,32
Die Berechnung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt dann
auf die gleiche Weise, nur dass statt des Wertes 19,5 % der jeweilige
Beitragssatz einzusetzen ist.

Beitragssatz       Beitragssatz Beitrag      Arbeitgeber   Arbeitnehmer
Rentenvers.        19,5 %       74,07 €      48,75 €       25,32 €
Arbeitslosenvers   6.5 %        24,69 €      16,25 €       8,44 €
.
Krankenvers.       14,3 %       54,32        35,75 €       18,57 €
Pflegevers.        1,7 %        6,46 €       4,25 €        2,21 €
Insgesamt          42 %         159,54       105,00 €      54,54 €

Bei einem Bruttoarbeitslohn von 500 € hat der Arbeitnehmer also 54,54
€ Sozialversicherungsanteil zu tragen.
Der Arbeitgeber hingegen zahlt aus dem Betrag von 500 € den üblichen
Anteil in Höhe von 21 %, d.h. 105 €, so dass sich sein Gesamtaufwand
auf 605 € beläuft.

Weitere Beispiele zur Rentenversicherung im Überblick:

Verdienst                      600 €           700€          800€
Beitragspflichtiges           519,90         659,95        800,00
Entgelt
Beitrag                       101,38         128,69        156,00
Rentenversicherung
Arbeitgeberanteil              58,50          68,25         78,00
Arbeitnehmeranteil             42,88          60,44         78,00

Die BfA stellt auf ihrer Homepage www.bfa.de einen Rechner für die
Berechnung der Beiträge von Minijobs in der Gleitzone zur Verfügung.

2.3. Haushaltsnahe Minijobs (bis 400 €)
Hierunter sind Hilfstätigkeiten im privaten Haushalt zu verstehen,
die sonst von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden.
Beschäftigungen, die sonst durch Dienstleistungsunternehmen
ausgeführt werden, fallen nicht unter die Regelung.

Der Arbeitgeber zahlt hier nur eine Pauschale von 12 %, die aus 5 %
RV, 5 % KV und 2 % Pauschalsteuer besteht.
Der Arbeitnehmer erhält „brutto für netto“.

Für den privaten Arbeitgeber, der einen Mini-Jobber im
Haushaltsbereich beschäftigt, gibt es die Möglichkeit, 10 % seiner
Aufwendungen (höchstens 510 €) pro Jahr steuermindernd geltend zu
machen.

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfe besteht die
Möglichkeit, 12 % dieser Aufwendungen (höchstens 2.400 €) geltend zu
machen.

2.4. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer bleibt es beim bisherigen
Recht. Demnach brauchen für diese keine Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt zu werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, sie die
Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben und das Entgelt nicht 400 €
übersteigt.

Lohnsteuerrechtlich gilt ein eingeschränktes Wahlrecht:
Zum einen kann immer über die Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch im pauschalisierten
Verfahren eine Lohnsteuer in Höhe von 25 % (+ 5 % Kirchensteuer und
5,5 % Solidaritätszuschlag aus dem Steuerbetrag) des Arbeitslohns
entrichtet werden.
Diese Voraussetzungen sind:

     - Höchstens 18 zusammenhängende Tage der Beschäftigung
     - Höchstlohn von 62 € pro Arbeitstag
     - Höchstlohn je Arbeitsstunde von 12 €

alternativ, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren
Zeitpunkt sofort erforderlich ist (z.B. Erntearbeiten):

     - Höchstens 18 zusammenhängende Tage der Beschäftigung
     - Höchstens 12 € pro Arbeitsstunde

Ihre Ansprechpartner bei der IHK Pfalz sind:
Allgemeine Fragen zum Thema:
Thomas Engel, Tel. 0621 5904-1520, Fax 0621 5904 1524, E-Mail:
thomas.engel@pfalz.ihk24.de

Rechtsfragen:
Heinrich Jöckel, Tel. 0621 5904-2010, Fax 0621 5904 2014, E-Mail:
heinrich.joeckel@pfalz.ihk.24.de

Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenden Angaben
können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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