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Europäische Einwanderungspolitik gegenüber Nicht-EU-BürgerInnen seit dem Vertrag von Amsterdam Dr. Bernhard Perchinig Österreichische. Akademie der Wisssenschaften Institut f. Europäische Integrationsforschung bernhard.perchinig@oeaw.ac.at
Inhalt Quellen der EU - Migrationspolitik Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur EU-Bürgerschaft Assoziierungsabkommen EG-Sozialpolitik Nach dem Vertrag von Amsterdam Direkte migrationspolitische Instrumente Antidiskriminierungspolitik Von Tampere 1999 bis Thessaloniki 2003 Grundrechtskatalog und Verfassungsentwurf Richtlinienentwürfe und ihr Schicksal Vergemeinschaftung wohin ?
Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur EU-Bürgerschaft EG Vertrag 1957: Freizügigkeit von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital Grundprinzip des internen Marktes: Art 14 EG-Vertrag (ex Artikel 7a): „The internal market shall comprise an area without internal frontiers in which the free movement of goods, persons, services and capital is ensured in accordance with the provisions of this Treaty“. „persons“: Unternehmer, Arbeitnehmer, Personen, die fähig sind, sich selbst zu erhalten „Arbeitnehmerfreizügigkeit“. Einwanderung von „Drittstaatsangehörigen“ Angelegenheit der Mitgliedsstaaten, intergouvermentale Zusammenarbeit, Integrationsthema in „Social Action Plans“ am Rande erwähnt – keine europäische Migrationspolitik, nationalstaatliche Regelungen. Einheitliche Europäische Akte 1987: Verpflichtung zum Abbau der Binnengrenzkontrollen bis 1992, Niederlassungsrecht für EG-Bürger - „Bewegungsfreiheit“. Mobilität (EG) vs. Migration (Drittstaaten)
Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur EU-Bürgerschaft Mitte der Achtziger: Mitgliedsstaaten restriktiv gegenüber Einwanderung, Sicherheitsbedenken: Blockade der Einheitlichen Europäischen Akte: Differenzen über Interpretation des Artikel 7a EGV, UK lehnt Anwendung wegen nötiger Ausdehnung auf Drittstaatsangehörige ab. Weiterentwicklung europäischer Einwanderungspolitik in intergouvermentalen Fora: Trevi - Gruppe 1975: Bekämpfung von Terrorismus und internationaler Kriminalität, Einwanderung Ad hoc Gruppe Einwanderung 1986: Kontrolle der Außengrenzen, Koordination der Migrationspolitik Abkommen von Schengen I: 1986, Schengen II : 1990: Koordinationsgruppe zur Freizügigkeit 1988: Koordination der oben genannten Gruppen Mitgliedsstaaten erkennen Migrationspolitik langsam als gemeinschaftliches Problem an
Verträge von Schengen, Vertrag von Maastricht 1985: Schengener Abkommen über den schrittweisen Abbau von Grenzkontrollen (B,D,F,Lux,Nl) 1990: Schengener Durchführungsübereinkommen: Ausdehnung auf EG-12 exkl. UK, Irland, Dänemark. Dänemark tritt 1996 bei, UK und Irland kooperieren im Polizei- und Rechtswesen, aber kein Abbau der Binnengrenzen. Schengen-Verträge: Realisierung von EG-Politikzielen außerhalb des EG- Rahmens, aber EG-Rechts-kompatibel Vertrag von Maastricht 1992: Begründung der Europäischen Union, erste teilweise Übertragung von Kompetenzen an EU Asyl, Grenzübertritt, Immigration und Politik gegenüber Drittstaatsangehörigen „Angelegenheit gemeinsamen Interesses“ Intergouvermentale Kooperation in Gemeinsamer Aussen- und Sicherheitspolitik („2. Säule“) und Justiz und Inneres („3. Säule“) EU-Bürgerschaft als eigenständiger Status: Niederlassungsfreiheit, kommunales und Europawahlrecht, Konsularschutz
Säulenstruktur Maastricht 1992 1. Säule: EG-Kompetenz, Initiativrecht der Kommission, unterliegt Judikatur des EuGH: Bewegungsfreiheit, Soziale Rechte der Arbeitnehmer 2. Säule (Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik): 3. Säule (Justiz und Inneres): „Gemeinsames Interesse“, mit wenigen Ausnahmen (technische Visa-Regeln) keine EG-Kompetenz, keine EuGH-Kompetenz, gemeinsames Initativrecht Kommission und Mitgliedsstaaten, beratende Rolle des EP - Übermacht des Rates
Assoziationsabkommen EG-Türkei 1963 Asssoziationsabkommen EG-Türkei 1963 In Vorbereitung auf den EG-Beitritt der Türkei, Ausdehnung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf türkische Arbeitnehmer. Assoziationsratsbeschluss 1/1980: Arbeitsrechtliche Gleichstellung mit EG-Bürgern – Freier Zugang zum Arbeitsmarkt nach 4 Jahren, freier Zugang für Kinder nach Abschluss einer Ausbildung in der EG Assoziationsratsbeschluss 3/1980: Sozialrechtliche Gleichstellung mit EG-Bürgern EuGH: Demirel (30.9.1987): AAB 1/80 hat gleiche unmittelbare Wirkung wie Abkommen Sevince (20.9.1990): Nach vier Jahren Beschäftigung freier Arbeitsmarktzugang Kus (16.12.1992), Eroglu (5.10.1994): Aufenthaltsrechtliche Wirkung EuGH - Auslegung des Assoziationsabkommens öffnet Angleichung des Rechtssstatus an EU-Bürger für grosse Migrantengruppe
Assoziationsabkommen 1985: EG- Kommission: Empfehlungen für eine Einwanderungspolitik der Gemeinschaft: „An initial step in the gradual extension of Community treatment to workers from other countries will be achieved by the cooperation and association agreements concluded between the Community and certain countries“
Sozialpolitik Vertrag von Rom: Stark eingeschränkte sozialpolitische EG -Kompetenz: Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Drittstaatsangehörige nicht erwähnt (Art 118 EGV) 1985: Kommissionsvorschlag für eine Entscheidung zur Konsultation mit Nicht-Mitgliedsstaaten zur Einwanderungspolitik: Klage mehrerer Mitgliedsstaaten gegen Kommission wegen Kompetenzüberscheitung EuGH 1985: (281, 283, 285, 287/88): Migrationspolitik ist Teil der sozialpolitischen Kompetenz der Kommission gemäss Art 118 EGV; Entscheidung wegen Ablehnung der Kompetenz der Kommission im Bereich der kulturellen Integration aufgehoben.
Sozialpolitik Vertrag von Maastricht: EG-Kompetenz zur Regelung der Arbeitsbedingungen von legal ansässigen Drittstaats- angehörigen; allerdings: Einstimmigkeitsprinzip. Kompetenz zur Förderung von Maßnahmen gegen den Ausschluss vom Arbeitsmarkt: Grundlage für Antidiskriminierungsmaßnahmen EG-Sozialcharta 1989: Gleiche Rechte für Drittstaatsangehörige und EG-Bürger im Bereich der Arbeits- und Lebensbedingungen. Totes Recht, da von UK bis 1998 blockiert.
Sozialpolitik Kooperationsabkommen mit Marokko, Tunesien, Algerien 1976, EG- Türkei Assoziationsratsbeschluss 3/80: Weitgehende Gleichstellung im Bereich sozialer Sicherheit Regulation 1408/71: Gleichberechtigung der EG-Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit: 1997: Änderungsvorschlag der Kommission Einschluss der drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern 1999: ECHR: Gaygusuz gegen Österreich: Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit im Zugang zu Notstandshilfe menschenrechtswidrig 2003: Einschluss von Drittstaatsangehörigen in Regulation 1408/71
Vor Amsterdam – Zusammenfassung 80er Jahre gekennzeichnet von Stagnation im EG-Rahmen Wesentliche Impulse (Schengen) ausserhalb des EG-Rahmens Entwicklung von intergouvermentalen Arbeitsgruppen (TREVI, AdHoc Gruppe Einwanderung) der für Einwanderung und Polizei zuständigen Minister: Geheimpolitik ausserhalb der Kontrolle von Parlament und Kommission Assoziierungsabkommen, sozialpolitische Dimension: EuGH treibende Kraft Epochenjahr 1989: Neubewertung von Migration: Zuwanderungskontrolle: Sicherheitspolitik Integrationspolitik: Gleichstellung Erster Vorschläge der Harmonisierung der europäischen Asyl-, Einwanderungs- und Integrationspolitik (Luxemburger Gipfel 1991, Gipfel von Edinburgh 1992) scheitern
Vertrag von Amsterdam 1997 Direkte Migrationspolitik: Vergemeinschaftung der „Dritten Säule“ bis 1.5.2004, ausgenommen gemeinsame Visaliste, permanente Aufenthaltstitel, Familienzusammenführung, Aufenthalts- bedingungen für Drittstaatsangehörige. Gemeinsames Initiativrecht der Kommission und der Mitgliedsstaaten bis 1.5.2004, danach alleiniges Initiativrecht der Kommission, Einstimmigkeitsprinzip, bis vom Rat (einstimmig) Mehrheitsentscheidungsprinzip beschlossen wird EuGH - Kompetenz
Amsterdam 1997 Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: „.. Diese Freiheit sollte nicht das ausschließliche Vorrecht der Bürger der Union sein. (…) Das Ziel ist eine offene und sichere Europäische Union, die sich dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und anderen relevanten Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verschrieben hat und humanitäre Bedürfnisse auf der Grundlage von solidarischem Verhalten befriedigen kann. Außerdem muss ein gemeinsames Konzept entwickelt werden, um die Integration von Bürgern, die nicht Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sind (so genannte Drittstaatsangehörige) und sich rechtmäßig in der Union aufhalten, in unsere Gesellschaft zu gewährleisten.“ Aufnahme der Schengen - Acquis: Bewegungsfreiheit auch für Drittstaatsangehörige. Übereinkommen von Dublin 1997: Festlegung des Prinzips, dass jedes Asylansuchen nur in einem Staat nach gemeinsam festgelegten Kriterien behandelt wird.
Vertrag von Amsterdam 1997 Indirekte Migrationspolitik: Artikel 13: „„... kann der Rat durch einstimmigen Beschluss ... angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Glaubensüberzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ergreifen.“ Antidiskriminierung als Teilziel der Aktionspläne für Beschäftigung Förderprogramme und Haushaltslinien (EQUAL, INTI etc.) Zwei Antidiskriminierungsdirektiven: Horizontale Arbeitsmarktdirektive, vertikale Direktive gegen rassistische Diskriminierung Einrichtung der Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien).
Antidiskriminierungspolitik AD-Richtlinien, umzusetzen bis Juli bzw. Dezember 2003: Richtlinie 2000/43 (EG) zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der „Rasse“. Richtlinie 2000/78 (EG) zur Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – bezieht alle in Art. 13 genannten Gründe ein. Unmittelbare und indirekte Diskriminierung verboten. Verbot der Belästigung (harassment) Verbot der Viktimisierung. Positive Maßnahmen erlaubt Einrichtung von Umsetzungsinstitutionen Berichtspflicht an EU – Kommission Österreich: Gleichbehandlungsgesetznovelle 2004.
AD - Politik Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Beispiel: Stellenanzeige für BewerberInnen bis 35, „nur Österreicher“, nur verheiratete Personen etc.
AD - Politik Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in besonderer Weise benachteiligen können. Ausgenommen sind Fälle, in denen die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind. Beispiel: Deutschkenntnisse bei Ausschreibung einer Stelle für eine Reinigungskraft, bestimmte Körpergröße (sachliche Rechtfertigung ?), „kein Kopftuch“.
Europäischer Rat Tampere 1999 Kosovo- Flüchtlingskrise führt zur beschleunigten Umsetzung der Ziele des Amsterdamer Vertrags Wiener Aktionsplan 1998: Genfer Konvention als Basis der EU Asylpolitik Europäischer Rat Tampere 1999 legt Elemente einer EU- Migrationspolitik fest: Schrittweise Errichtung eines gemeinsamen europäischen Asylverfahrens auf Basis der Genfer Konvention Einheitlicher Rechtsstatus für anerkannte Konventionsflüchtlinge Steuerung der Migrationsströme Energische Integrationspolitik orientiert an Rechtsstellung der EU- Bürger Partnerschaften mit Herkunftsländern Beauftragung des Rates, auf Vorschlag der Kommission Direktive zu Aufenthaltsrecht langansässiger Zuwanderer, zum Familiennachzug und zur Zuwanderung aus Erwerbsgründen zu verabschieden
Tampere - Schlussfolgerungen „21. Die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen sollte der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden. Einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, sollte in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen; z.B. das Recht auf Wohnsitznahme, das Recht auf Bildung und das Recht auf Ausübung einer nichtselbständigen oder selbständigen Arbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gegenüber den Bürgern des Wohnsitzstaates. Der Europäische Rat billigt das Ziel, daß Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer rechtmäßig ansässig sind, die Möglichkeit geboten wird, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind.“
Mitteilung der EU-Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757 endg. EU als Einwanderungsraum Appell an Mitgliedsstaaten legale Migration in allen Bereichen zulassen Verhinderung irregulärer Einwanderung Vergleichbare Rechte für Nicht-EU-BürgerInnen Zivilbürgerschaft (Grundrechtscharta)
Mitteilung der EU-Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757 endg. “Die Kommission schlägt die Entwicklung - in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen vor, das sich auf die Prinzipien Transparenz, Rationalität und Flexibilität gründet. Der den Drittstaatsangehörigen zu gewährende Rechtsstatus würde sich auf den Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten wie für Inländer stützen; dabei würde eine Differenzierung je nach Aufenthaltsdauer vorgenommen und gleichzeitig eine Weiterentwicklung hin zu einem dauerhaften Status vorgesehen. Längerfristigkönnte die Verleihung einer Art Zivilbürgerschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten für Drittstaatsangehörige auf der Grundlage des EG-Vertrags und in Anlehnung an die Grundrechtscharta in Aussicht gestellt werden.“
Mitteilung der EU-Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757 endg. „Die Grundrechtscharta könnte bei der Entwicklung des Konzepts der Zivilbürgerschaft (mit einem Grundbestand an gemeinsamen Rechten und Pflichten) für Drittstaatsangehörige in einem bestimmten Mitgliedstaat als Orientierungspunkt dienen. Würde Migranten der Erwerb einer solchen Bürgerschaft nach einer mehrjährigen Mindestfrist in Aussicht gestellt, könnte dies vielen bereits genügend Gewähr für ihre gesellschaftliche Integration bieten oder einen ersten Schritt zur Einbürgerung in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellen.“
Mitteilung der EU-Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757 endg. „Diese stärker auf Öffnung und Transparenz angelegte Migrationspolitik würde durch verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und vor allem des Menschenhandels und Menschenschmuggels flankiert; ermöglicht werden soll dies nicht allein durch eine engere Zusammenarbeit und Verschärfung der Grenzkontrollen, sondern auch durch eine ordnungsmäßige Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Drittstaatsangehörige“
Grundrechtskatalog Zivilbürgerschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten... in Anlehnung an die Grundrechtscharta“ Rechte der EU – BürgerInnen laut Grundrechtscharta Niederlassungsfreiheit (Art. 15.2, Art. 45) Nicht-Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art 21.2) Diplomatischer Schutz (46.) Kommunales Wahlrecht und Wahlrecht zum Europaparlament (Art. 39, 40).
Rechtliche Instrumente Verordnung: Direkt und unmittelbar für öffentlichen und privatrechtlichen Bereich gültig,, z.B.: Binnenmarkt: Über Verordnungen geregelt Richtlinie: besonderes Rechtsinstrument. Adressat: Mitgliedsstaat, Umsetzungsverpflichtung. Umsetzung ins nationale Recht muss der Richtlinie entsprechen und kann vom EuGH überprüft werden. Erlaubt Anpassung an jeweilige Rechtstradition des Mitgliedsstaates.
Richtlinien und Richtlinienentwürfe 1999: Richtlinie Recht auf Familienzusammenführung (Umsetzung bis 2005) 2001: Richtlinie zum Status langansässiger Drittstaatsangehöriger (Umsetzung bis 2006) 2001: Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (gescheitert) „Geist von Tampere“ : Weitgehende rechtliche Gleichstellung mit EU- BürgerInnen, liberaler Familiennachzug. Scheitern im Rat bzw. werden von Mitgliedsstaaten verwässert bzw. Scheinharmonisierung Seit 2001: mehrere Richtlinien zur illegalen Migration und Verschärfung der strafrechtlichen Massnahmen gegen illegale Einwanderung – werden vom Rat angenommen 11.09.2001: Migration als Sicherheitsproblem: Rückschlag für Tampere-Agenda, Konnex Migration - Terrorismus in öffentlicher Debatte
Beschlossene und diskutierte Richtlinien Einwanderungspolitik - beschlossen Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - 2003 Richtlinie betreffend die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen -2003 Einwanderungspolitik - in Diskussion Richtlinie über transparente Bestimmungen um Nicht EU- BürgerInnen die Arbeisaufnahme in der EU zu erleichtern Richtlinie über EU-Rahmen für die Zulassung von StudentInnen, Auzubildende und keine Erwerbszwecke verfolgende Personen aus Drittländern Einwanderungspolitik – gescheitert Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (2001)
Richtlinien Aslypolitik - beschlossen Verordnung über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - 2000 Richtlinien über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen - 2001 Verordnung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist - 2003 Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von AslywerberInnen in den Mitgliedsstaaten - 2003
Europäischer Rat Laeken 2001 Einbeziehung der Steuerung der Wanderungsbewegungen in die EU - Außenpolitik Rückübernahmeabkommen / Klauseln in Assoziationsabkommen Erstellung eines Aktionsplans gegen irreguläre Immigration (2/2002) Effizientere Kontrolle an den Außengrenzen zur Bekämpfung von Terrorismus, Schleuserkriminalität und Menschenhandel System zur Identifizierung von Visa, gegen Fälschung von Dokumenten usw.
Europäischer Rat von Sevilla 2002 Fokus auf Verhinderung irregulärer Immigration Überprüfung der Länderlisten für Visapolitik Visa-Identifizierung Rückübernahmeabkommen rasch abschließen usw. Druck im Rahmen der wirtschaftlichen und Entwicklungszusammenarbeit - Sanktionen gegen Herkunftsstaaten angedroht „Symbolische“ Erwähnung der Rechte von Nicht – EU - BürgerInnen, kKeine weiteren Fortschritte
Europäischer Rat Thessaloniki 2003 Weitgehender Fokus auf Verhinderung/Bekämpfung illegaler Migration und Rücknahme Bestätigung der Tampere – Schlussfolgerungen: „28. Der Europäische Rat hält die Erarbeitung einer umfassenden und multidimensionalen Politik für die Integration der sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen für erforderlich. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere und zur Umsetzung dieser Schlussfolgerungen sollte dieser Personenkreis mit vergleichbaren Rechten und Pflichten wie EU-Bürger ausgestattet werden.“ Aufforderung an Mitgliedsstaaten, Integrationspolitik innerhalb eines EU- Rahmens zu entwickeln Betonung der Rolle der Kommunen Vorlage jährlicher Migrations- und Integrationsberichte durch Kommission Gründung nationaler Kontaktstellen für Migration sowie für Integration als VorläuferInnen einer Zentralstelle
Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung 2003 Positive wirtschaftliche Auswirkungen der Einwanderung. Demografische Entwicklung macht Einwanderung nötig. Einwanderung kann wichtigen Beitrag zur Deckung der Arbeitskräftenachfrage leisten. Ganzheitlicher Integrationsansatz Integration in den Arbeitsmarkt – Europäische Beschäftigungsstrategie Bildung und Sprache – Einführungsprogramme, Sprachkurse Wohnen, Soziales und Gesundheit - Gleichberechtiger Zugang Kampf gegen Diskriminierung Zivilbürgerschaft und Einbürgerung als Integrationsinstrumente Europäisches Migrationsnetzwerk, nationale Kontaktpunkte
Green Paper on an EU Approach to Managing Economic Migration 2005 Vorstoß für gemeinschaftliche Einwanderungspolitik Vorgelagerter Diskussionprozeß – Mobilisierung der NGO´s ! Bezugnahme auf Verfassungsentwurf – „.. common immigration policy aimed at ensuring the efficient management of migration flows..“ Alternativen: Allgemeines Europäisches Migrationsrecht oder sektorale Regelungen ? „Community Preference“ (Gastarbeiterprinzip) oder Punktesystem ? Green-Card-Modell Anfängliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit vs. EU-weiter Arbeitsmarktzugang Offene für Stellungnahmen bis 1. April 2005
Schlussfolgerungen Kein gemeinsames Verständnis als Einwanderungskontinent Wachsender Kompetenzkonflikt zwischen EU – Institutionen und Mitgliedsstaaten Migrationspolitik abhängig von politischer Stimmung in Mitgliedsstaaten Kompromissfindung zwischen Rat und Kommission führt zu unklaren Gesetzestexten: EuGH wird zum zentralen Politikakteur Starke Abhängigkeit von äußeren Ereignissen (1989, Jugoslawien- Krise, 09/11/2001) Fortschritte vor allem in sozialpolitischem und Antidiskriminierungsbereich, zähes Vorankommen im Bereich der direkten Migrationspolitik
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