Europäische Einwanderungspolitik gegenüber Nicht-EU-BürgerInnen seit dem Vertrag von Amsterdam - Dr. Bernhard Perchinig Österreichische. Akademie ...

Die Seite wird erstellt Niko-Veit Appel
 
WEITER LESEN
Europäische Einwanderungspolitik gegenüber
Nicht-EU-BürgerInnen seit dem Vertrag von
               Amsterdam
                   Dr. Bernhard Perchinig
     Österreichische. Akademie der Wisssenschaften
      Institut f. Europäische Integrationsforschung
             bernhard.perchinig@oeaw.ac.at
Inhalt

 Quellen der EU - Migrationspolitik
    Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur EU-Bürgerschaft
    Assoziierungsabkommen
    EG-Sozialpolitik
 Nach dem Vertrag von Amsterdam
    Direkte migrationspolitische Instrumente
    Antidiskriminierungspolitik
 Von Tampere 1999 bis Thessaloniki 2003
    Grundrechtskatalog und Verfassungsentwurf
    Richtlinienentwürfe und ihr Schicksal
 Vergemeinschaftung wohin ?
Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur
                     EU-Bürgerschaft

 EG Vertrag 1957: Freizügigkeit von Waren, Personen,
  Dienstleistungen und Kapital Grundprinzip des internen Marktes:
   Art 14 EG-Vertrag (ex Artikel 7a):
   „The internal market shall comprise an area without internal frontiers in
      which the free movement of goods, persons, services and capital is
      ensured in accordance with the provisions of this Treaty“.
 „persons“: Unternehmer, Arbeitnehmer, Personen, die fähig sind, sich
  selbst zu erhalten „Arbeitnehmerfreizügigkeit“.
 Einwanderung von „Drittstaatsangehörigen“ Angelegenheit der
  Mitgliedsstaaten, intergouvermentale Zusammenarbeit,
  Integrationsthema in „Social Action Plans“ am Rande erwähnt – keine
  europäische Migrationspolitik, nationalstaatliche Regelungen.
 Einheitliche Europäische Akte 1987: Verpflichtung zum Abbau der
  Binnengrenzkontrollen bis 1992, Niederlassungsrecht für EG-Bürger -
  „Bewegungsfreiheit“.
 Mobilität (EG) vs. Migration (Drittstaaten)
Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur
                     EU-Bürgerschaft

 Mitte der Achtziger: Mitgliedsstaaten restriktiv gegenüber
  Einwanderung, Sicherheitsbedenken: Blockade der Einheitlichen
  Europäischen Akte: Differenzen über Interpretation des Artikel 7a
  EGV, UK lehnt Anwendung wegen nötiger Ausdehnung auf
  Drittstaatsangehörige ab.
 Weiterentwicklung europäischer Einwanderungspolitik in
  intergouvermentalen Fora:
    Trevi - Gruppe 1975: Bekämpfung von Terrorismus und internationaler
     Kriminalität, Einwanderung
    Ad hoc Gruppe Einwanderung 1986: Kontrolle der Außengrenzen,
     Koordination der Migrationspolitik
    Abkommen von Schengen I: 1986, Schengen II : 1990:
    Koordinationsgruppe zur Freizügigkeit 1988: Koordination der oben
     genannten Gruppen
 Mitgliedsstaaten erkennen Migrationspolitik langsam als
  gemeinschaftliches Problem an
Verträge von Schengen, Vertrag von
                          Maastricht

 1985: Schengener Abkommen über den schrittweisen Abbau von
  Grenzkontrollen (B,D,F,Lux,Nl)
 1990: Schengener Durchführungsübereinkommen: Ausdehnung auf EG-12
  exkl. UK, Irland, Dänemark. Dänemark tritt 1996 bei, UK und Irland
  kooperieren im Polizei- und Rechtswesen, aber kein Abbau der
  Binnengrenzen.
 Schengen-Verträge: Realisierung von EG-Politikzielen außerhalb des EG-
  Rahmens, aber EG-Rechts-kompatibel
 Vertrag von Maastricht 1992: Begründung der Europäischen Union, erste
  teilweise Übertragung von Kompetenzen an EU
     Asyl, Grenzübertritt, Immigration und Politik gegenüber Drittstaatsangehörigen
      „Angelegenheit gemeinsamen Interesses“
     Intergouvermentale Kooperation in Gemeinsamer Aussen- und Sicherheitspolitik
      („2. Säule“) und Justiz und Inneres („3. Säule“)
     EU-Bürgerschaft als eigenständiger Status: Niederlassungsfreiheit, kommunales
      und Europawahlrecht, Konsularschutz
Säulenstruktur Maastricht 1992

 1. Säule: EG-Kompetenz, Initiativrecht der Kommission,
  unterliegt Judikatur des EuGH: Bewegungsfreiheit,
  Soziale Rechte der Arbeitnehmer
 2. Säule (Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik):
 3. Säule (Justiz und Inneres): „Gemeinsames Interesse“,
  mit wenigen Ausnahmen (technische Visa-Regeln) keine
  EG-Kompetenz, keine EuGH-Kompetenz, gemeinsames
  Initativrecht Kommission und Mitgliedsstaaten, beratende
  Rolle des EP - Übermacht des Rates
Assoziationsabkommen EG-Türkei
                           1963

 Asssoziationsabkommen EG-Türkei 1963
    In Vorbereitung auf den EG-Beitritt der Türkei, Ausdehnung der
     Arbeitnehmerfreizügigkeit auf türkische Arbeitnehmer.
    Assoziationsratsbeschluss 1/1980: Arbeitsrechtliche Gleichstellung mit
     EG-Bürgern – Freier Zugang zum Arbeitsmarkt nach 4 Jahren, freier
     Zugang für Kinder nach Abschluss einer Ausbildung in der EG
    Assoziationsratsbeschluss 3/1980: Sozialrechtliche Gleichstellung mit
     EG-Bürgern
 EuGH: Demirel (30.9.1987): AAB 1/80 hat gleiche unmittelbare
  Wirkung wie Abkommen
 Sevince (20.9.1990): Nach vier Jahren Beschäftigung freier
  Arbeitsmarktzugang
 Kus (16.12.1992), Eroglu (5.10.1994): Aufenthaltsrechtliche Wirkung
 EuGH - Auslegung des Assoziationsabkommens öffnet Angleichung
  des Rechtssstatus an EU-Bürger für grosse Migrantengruppe
Assoziationsabkommen

1985: EG- Kommission: Empfehlungen für eine
Einwanderungspolitik der Gemeinschaft:

  „An initial step in the gradual extension of Community
  treatment to workers from other countries will be
  achieved by the cooperation and association
  agreements concluded between the Community and
  certain countries“
Sozialpolitik

 Vertrag von Rom:
    Stark eingeschränkte sozialpolitische EG -Kompetenz: Förderung
      der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zur Verbesserung der
      Arbeitsbedingungen, Drittstaatsangehörige nicht erwähnt (Art 118
      EGV)
 1985: Kommissionsvorschlag für eine Entscheidung zur Konsultation
  mit Nicht-Mitgliedsstaaten zur Einwanderungspolitik: Klage mehrerer
  Mitgliedsstaaten gegen Kommission wegen Kompetenzüberscheitung
 EuGH 1985: (281, 283, 285, 287/88): Migrationspolitik ist Teil der
  sozialpolitischen Kompetenz der Kommission gemäss Art 118 EGV;
  Entscheidung wegen Ablehnung der Kompetenz der Kommission im
  Bereich der kulturellen Integration aufgehoben.
Sozialpolitik

 Vertrag von Maastricht: EG-Kompetenz zur Regelung der
  Arbeitsbedingungen von legal ansässigen Drittstaats-
  angehörigen; allerdings: Einstimmigkeitsprinzip.
 Kompetenz zur Förderung von Maßnahmen gegen den
  Ausschluss vom Arbeitsmarkt: Grundlage für
  Antidiskriminierungsmaßnahmen
 EG-Sozialcharta 1989: Gleiche Rechte für
  Drittstaatsangehörige und EG-Bürger im Bereich der
  Arbeits- und Lebensbedingungen. Totes Recht, da von
  UK bis 1998 blockiert.
Sozialpolitik

 Kooperationsabkommen mit Marokko, Tunesien, Algerien 1976, EG-
  Türkei Assoziationsratsbeschluss 3/80: Weitgehende Gleichstellung
  im Bereich sozialer Sicherheit
 Regulation 1408/71: Gleichberechtigung der EG-Arbeitnehmer im
  Bereich der sozialen Sicherheit:
 1997: Änderungsvorschlag der Kommission Einschluss der
  drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern
 1999: ECHR: Gaygusuz gegen Österreich: Diskriminierung wegen
  Staatsangehörigkeit im Zugang zu Notstandshilfe
  menschenrechtswidrig
 2003: Einschluss von Drittstaatsangehörigen in Regulation 1408/71
Vor Amsterdam – Zusammenfassung

 80er Jahre gekennzeichnet von Stagnation im EG-Rahmen
 Wesentliche Impulse (Schengen) ausserhalb des EG-Rahmens
 Entwicklung von intergouvermentalen Arbeitsgruppen (TREVI, AdHoc
  Gruppe Einwanderung) der für Einwanderung und Polizei
  zuständigen Minister: Geheimpolitik ausserhalb der Kontrolle von
  Parlament und Kommission
 Assoziierungsabkommen, sozialpolitische Dimension: EuGH
  treibende Kraft
 Epochenjahr 1989: Neubewertung von Migration:
    Zuwanderungskontrolle: Sicherheitspolitik
    Integrationspolitik: Gleichstellung
    Erster Vorschläge der Harmonisierung der europäischen Asyl-,
     Einwanderungs- und Integrationspolitik (Luxemburger Gipfel 1991, Gipfel
     von Edinburgh 1992) scheitern
Vertrag von Amsterdam 1997

 Direkte Migrationspolitik:

     Vergemeinschaftung der „Dritten Säule“ bis 1.5.2004,
      ausgenommen gemeinsame Visaliste, permanente
      Aufenthaltstitel, Familienzusammenführung, Aufenthalts-
      bedingungen für Drittstaatsangehörige.
     Gemeinsames Initiativrecht der Kommission und der
      Mitgliedsstaaten bis 1.5.2004, danach alleiniges Initiativrecht der
      Kommission,
     Einstimmigkeitsprinzip, bis vom Rat (einstimmig)
      Mehrheitsentscheidungsprinzip beschlossen wird
     EuGH - Kompetenz
Amsterdam 1997

 Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
        „.. Diese Freiheit sollte nicht das ausschließliche Vorrecht der Bürger der Union sein.
           (…) Das Ziel ist eine offene und sichere Europäische Union, die sich dem Genfer
           Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und anderen relevanten
           Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verschrieben hat und humanitäre
           Bedürfnisse auf der Grundlage von solidarischem Verhalten befriedigen kann.
           Außerdem muss ein gemeinsames Konzept entwickelt werden, um die Integration von
           Bürgern, die nicht Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sind (so genannte
           Drittstaatsangehörige) und sich rechtmäßig in der Union aufhalten, in unsere
           Gesellschaft zu gewährleisten.“
 Aufnahme der Schengen - Acquis: Bewegungsfreiheit auch für
  Drittstaatsangehörige.
 Übereinkommen von Dublin 1997: Festlegung des Prinzips, dass jedes
  Asylansuchen nur in einem Staat nach gemeinsam festgelegten Kriterien
  behandelt wird.
Vertrag von Amsterdam 1997

 Indirekte Migrationspolitik:
    Artikel 13: „„... kann der Rat durch einstimmigen Beschluss ...
      angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus
      Gründen des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft,
      Religion oder Glaubensüberzeugung, einer Behinderung, des Alters oder
      der sexuellen Ausrichtung ergreifen.“
    Antidiskriminierung als Teilziel der Aktionspläne für Beschäftigung
    Förderprogramme und Haushaltslinien (EQUAL, INTI etc.)
 Zwei Antidiskriminierungsdirektiven: Horizontale
  Arbeitsmarktdirektive, vertikale Direktive gegen rassistische
  Diskriminierung
 Einrichtung der Stelle zur Beobachtung von Rassismus und
  Fremdenfeindlichkeit (Wien).
Antidiskriminierungspolitik

 AD-Richtlinien, umzusetzen bis Juli bzw. Dezember 2003:
    Richtlinie 2000/43 (EG) zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der
     „Rasse“.
    Richtlinie 2000/78 (EG) zur Gleichbehandlung im Bereich der
     Beschäftigung – bezieht alle in Art. 13 genannten Gründe ein.
    Unmittelbare und indirekte Diskriminierung verboten.
    Verbot der Belästigung (harassment)
    Verbot der Viktimisierung.
    Positive Maßnahmen erlaubt
    Einrichtung von Umsetzungsinstitutionen
    Berichtspflicht an EU – Kommission
 Österreich: Gleichbehandlungsgesetznovelle 2004.
AD - Politik

 Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person
  aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion
  oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder
  ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation
  eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person
  erfährt.
 Beispiel: Stellenanzeige für BewerberInnen bis 35, „nur
  Österreicher“, nur verheiratete Personen etc.
AD - Politik

 Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem
  Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
  bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen
  Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer
  Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in
  besonderer Weise benachteiligen können. Ausgenommen sind
  Fälle, in denen die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder
  Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
  sind.
 Beispiel: Deutschkenntnisse bei Ausschreibung einer Stelle für
  eine Reinigungskraft, bestimmte Körpergröße (sachliche
  Rechtfertigung ?), „kein Kopftuch“.
Europäischer Rat Tampere 1999

 Kosovo- Flüchtlingskrise führt zur beschleunigten Umsetzung der
  Ziele des Amsterdamer Vertrags
 Wiener Aktionsplan 1998: Genfer Konvention als Basis der EU
  Asylpolitik
 Europäischer Rat Tampere 1999 legt Elemente einer EU-
  Migrationspolitik fest:
    Schrittweise Errichtung eines gemeinsamen europäischen
     Asylverfahrens auf Basis der Genfer Konvention
    Einheitlicher Rechtsstatus für anerkannte Konventionsflüchtlinge
    Steuerung der Migrationsströme
    Energische Integrationspolitik orientiert an Rechtsstellung der EU-
     Bürger
    Partnerschaften mit Herkunftsländern
    Beauftragung des Rates, auf Vorschlag der Kommission Direktive zu
     Aufenthaltsrecht langansässiger Zuwanderer, zum Familiennachzug
     und zur Zuwanderung aus Erwerbsgründen zu verabschieden
Tampere - Schlussfolgerungen

„21. Die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen sollte der
  Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
  angenähert werden. Einer Person, die sich während eines noch
  zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
  aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt,
  sollte in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte
  gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der
  EU-Bürger anlehnen; z.B. das Recht auf Wohnsitznahme, das
  Recht auf Bildung und das Recht auf Ausübung einer
  nichtselbständigen oder selbständigen Arbeit sowie der Grundsatz
  der Nichtdiskriminierung gegenüber den Bürgern des
  Wohnsitzstaates. Der Europäische Rat billigt das Ziel, daß
  Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer rechtmäßig ansässig sind,
  die Möglichkeit geboten wird, die Staatsangehörigkeit des
  Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind.“
Mitteilung der EU-Kommission über
               eine Migrationspolitik der
          Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757
                          endg.

 EU als Einwanderungsraum

 Appell an Mitgliedsstaaten legale Migration in allen
  Bereichen zulassen

 Verhinderung irregulärer Einwanderung

 Vergleichbare Rechte für Nicht-EU-BürgerInnen

 Zivilbürgerschaft (Grundrechtscharta)
Mitteilung der EU-Kommission über
              eine Migrationspolitik der
         Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757
                         endg.

“Die Kommission schlägt die Entwicklung - in Abstimmung mit den
Mitgliedstaaten – eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die
Aufnahme von Drittstaatsangehörigen vor, das sich auf die Prinzipien
Transparenz, Rationalität und Flexibilität gründet. Der den
Drittstaatsangehörigen zu gewährende Rechtsstatus würde sich auf
den Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten wie für Inländer stützen;
dabei würde eine Differenzierung je nach Aufenthaltsdauer
vorgenommen und gleichzeitig eine Weiterentwicklung hin zu einem
dauerhaften Status vorgesehen. Längerfristigkönnte die Verleihung
einer Art Zivilbürgerschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten für
Drittstaatsangehörige auf der Grundlage des EG-Vertrags und in
Anlehnung an die Grundrechtscharta in Aussicht gestellt werden.“
Mitteilung der EU-Kommission über
              eine Migrationspolitik der
         Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757
                         endg.

„Die Grundrechtscharta könnte bei der Entwicklung des Konzepts der
Zivilbürgerschaft (mit einem Grundbestand an gemeinsamen Rechten
und Pflichten) für Drittstaatsangehörige in einem bestimmten
Mitgliedstaat als Orientierungspunkt dienen. Würde Migranten der
Erwerb einer solchen Bürgerschaft nach einer mehrjährigen
Mindestfrist in Aussicht gestellt, könnte dies vielen bereits genügend
Gewähr für ihre gesellschaftliche Integration bieten oder einen ersten
Schritt zur Einbürgerung in dem betreffenden Mitgliedstaat
darstellen.“
Mitteilung der EU-Kommission über
              eine Migrationspolitik der
         Gemeinschaft 2000 (KOM (2000) 757
                         endg.

„Diese stärker auf Öffnung und Transparenz angelegte
Migrationspolitik würde durch verstärkte Anstrengungen zur
Bekämpfung der illegalen Einwanderung und vor allem des
Menschenhandels und Menschenschmuggels flankiert; ermöglicht
werden soll dies nicht allein durch eine engere Zusammenarbeit und
Verschärfung der Grenzkontrollen, sondern auch durch eine
ordnungsmäßige Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf
Drittstaatsangehörige“
Grundrechtskatalog

Zivilbürgerschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten...
in Anlehnung an die Grundrechtscharta“

Rechte der EU – BürgerInnen laut Grundrechtscharta
  Niederlassungsfreiheit (Art. 15.2, Art. 45)
  Nicht-Diskriminierung aufgrund der
   Staatsangehörigkeit (Art 21.2)
  Diplomatischer Schutz (46.)
  Kommunales Wahlrecht und Wahlrecht zum
   Europaparlament (Art. 39, 40).
Rechtliche Instrumente

 Verordnung: Direkt und unmittelbar für öffentlichen und
  privatrechtlichen Bereich gültig,, z.B.: Binnenmarkt: Über
  Verordnungen geregelt

 Richtlinie: besonderes Rechtsinstrument. Adressat: Mitgliedsstaat,
  Umsetzungsverpflichtung. Umsetzung ins nationale Recht muss der
  Richtlinie entsprechen und kann vom EuGH überprüft werden.
  Erlaubt Anpassung an jeweilige Rechtstradition des Mitgliedsstaates.
Richtlinien und Richtlinienentwürfe

 1999: Richtlinie Recht auf Familienzusammenführung (Umsetzung
  bis 2005)
 2001: Richtlinie zum Status langansässiger Drittstaatsangehöriger
  (Umsetzung bis 2006)
 2001: Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und Aufenthalt
  von Drittstaatsangehörigen (gescheitert)
     „Geist von Tampere“ : Weitgehende rechtliche Gleichstellung mit EU-
      BürgerInnen, liberaler Familiennachzug. Scheitern im Rat bzw. werden
      von Mitgliedsstaaten verwässert bzw. Scheinharmonisierung
     Seit 2001: mehrere Richtlinien zur illegalen Migration und Verschärfung
      der strafrechtlichen Massnahmen gegen illegale Einwanderung – werden
      vom Rat angenommen
 11.09.2001: Migration als Sicherheitsproblem: Rückschlag für
  Tampere-Agenda, Konnex Migration - Terrorismus in öffentlicher
  Debatte
Beschlossene und diskutierte
                   Richtlinien

 Einwanderungspolitik - beschlossen
    Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung -
     2003
    Richtlinie betreffend die Rechtsstellung von langfristig
     aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen -2003
 Einwanderungspolitik - in Diskussion
    Richtlinie über transparente Bestimmungen um Nicht EU-
     BürgerInnen die Arbeisaufnahme in der EU zu erleichtern
    Richtlinie über EU-Rahmen für die Zulassung von StudentInnen,
     Auzubildende und keine Erwerbszwecke verfolgende Personen
     aus Drittländern
 Einwanderungspolitik – gescheitert
    Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und Aufenthalt
     von Drittstaatsangehörigen (2001)
Richtlinien

 Aslypolitik - beschlossen
    Verordnung über die Einrichtung von EURODAC für den
     Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven
     Anwendung des Dubliner Übereinkommens - 2000
    Richtlinien über Mindestnormen für die Gewährung
     vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von
     Vertriebenen - 2001
    Verordnung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
     Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines
     Asylantrages zuständig ist - 2003
    Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
     von AslywerberInnen in den Mitgliedsstaaten - 2003
Europäischer Rat Laeken 2001

 Einbeziehung der Steuerung der Wanderungsbewegungen in die EU
  - Außenpolitik
 Rückübernahmeabkommen / Klauseln in Assoziationsabkommen
 Erstellung eines Aktionsplans gegen irreguläre Immigration (2/2002)
 Effizientere Kontrolle an den Außengrenzen zur Bekämpfung von
  Terrorismus, Schleuserkriminalität und Menschenhandel
 System zur Identifizierung von Visa, gegen Fälschung von
  Dokumenten usw.
Europäischer Rat von Sevilla 2002

 Fokus auf Verhinderung irregulärer Immigration

    Überprüfung der Länderlisten für Visapolitik
     Visa-Identifizierung
     Rückübernahmeabkommen rasch abschließen usw.

 Druck im Rahmen der wirtschaftlichen und
  Entwicklungszusammenarbeit - Sanktionen gegen Herkunftsstaaten
  angedroht

 „Symbolische“ Erwähnung der Rechte von Nicht – EU - BürgerInnen,
  kKeine weiteren Fortschritte
Europäischer Rat Thessaloniki 2003

 Weitgehender Fokus auf Verhinderung/Bekämpfung illegaler Migration und
  Rücknahme
 Bestätigung der Tampere – Schlussfolgerungen:
     „28. Der Europäische Rat hält die Erarbeitung einer umfassenden und
      multidimensionalen Politik für die Integration der sich rechtmäßig in der EU
      aufhaltenden Drittstaatsangehörigen für erforderlich. Gemäß den
      Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere und zur Umsetzung
      dieser Schlussfolgerungen sollte dieser Personenkreis mit vergleichbaren Rechten
      und Pflichten wie EU-Bürger ausgestattet werden.“
 Aufforderung an Mitgliedsstaaten, Integrationspolitik innerhalb eines EU-
  Rahmens zu entwickeln
 Betonung der Rolle der Kommunen
 Vorlage jährlicher Migrations- und Integrationsberichte durch Kommission
 Gründung nationaler Kontaktstellen für Migration sowie für Integration als
  VorläuferInnen einer Zentralstelle
Mitteilung der Kommission über
          Einwanderung, Integration und
                 Beschäftigung 2003
 Positive wirtschaftliche Auswirkungen der Einwanderung.
 Demografische Entwicklung macht Einwanderung nötig.
 Einwanderung kann wichtigen Beitrag zur Deckung der
  Arbeitskräftenachfrage leisten.
 Ganzheitlicher Integrationsansatz
    Integration in den Arbeitsmarkt – Europäische Beschäftigungsstrategie
    Bildung und Sprache – Einführungsprogramme, Sprachkurse
    Wohnen, Soziales und Gesundheit - Gleichberechtiger Zugang
    Kampf gegen Diskriminierung
    Zivilbürgerschaft und Einbürgerung als Integrationsinstrumente
 Europäisches Migrationsnetzwerk, nationale Kontaktpunkte
Green Paper on an EU Approach to
            Managing Economic Migration
                       2005

 Vorstoß für gemeinschaftliche Einwanderungspolitik
 Vorgelagerter Diskussionprozeß – Mobilisierung der NGO´s !
 Bezugnahme auf Verfassungsentwurf – „.. common
  immigration policy aimed at ensuring the efficient management
  of migration flows..“
 Alternativen:
    Allgemeines Europäisches Migrationsrecht oder sektorale Regelungen ?
    „Community Preference“ (Gastarbeiterprinzip) oder Punktesystem ?
    Green-Card-Modell
    Anfängliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit vs. EU-weiter
     Arbeitsmarktzugang
 Offene für Stellungnahmen bis 1. April 2005
Schlussfolgerungen

 Kein gemeinsames Verständnis als Einwanderungskontinent
 Wachsender Kompetenzkonflikt zwischen EU – Institutionen und
  Mitgliedsstaaten
 Migrationspolitik abhängig von politischer Stimmung in
  Mitgliedsstaaten
 Kompromissfindung zwischen Rat und Kommission führt zu unklaren
  Gesetzestexten: EuGH wird zum zentralen Politikakteur
 Starke Abhängigkeit von äußeren Ereignissen (1989, Jugoslawien-
  Krise, 09/11/2001)
 Fortschritte vor allem in sozialpolitischem und
  Antidiskriminierungsbereich, zähes Vorankommen im Bereich der
  direkten Migrationspolitik
Sie können auch lesen