Existenzgründung im Taxi- / Mietwagengewerbe

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Existenzgründung im
 Taxi- / Mietwagengewerbe

                                 Genehmigungsvoraussetzungen
                                     Berufszugangsbedingungen
                                     Inhalt der Fachkundeprüfung
                                                       Adressen
                          Anmeldeformular zur Fachkundeprüfung

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen
werden.

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Inhaltsverzeichnis

1.      Einführung

2.      Betriebswirtschaftliche Hinweise
        Betriebskosten
        Steuern
        Lebensunterhalt
        Finanzplanung
        Startercenter NRW
        Existenzgründungsberatung

3. Berufszugangsverordnung
        Persönliche Zuverlässigkeit
        Finanzielle Leistungsfähigkeit
        Fachliche Eignung

4. Die Fachkundeprüfung
        Dauer / Ablauf
        Prüfungsvorbereitung
        Literatur
        Veranstalter von Vorbereitungslehrgängen
        Anmeldung zur Prüfung
        Prüfungstermine
        Prüfungsausschüsse

5. Führerschein zur Fahrgastbeförderung

6. Die Gewerbeanmeldung

7. Bestellung eines Geschäftsführers

8. Übertragung eines Betriebes

9. Anlagen
        Orientierungsrahmen
        Prüfungsordnung
        Seminar zur Existenzgründung

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MU 602-04                                              Stand 2/2015
1. Einführung

Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betrei-
ben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Im Bezirk der
Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, im folgenden IHK genannt, sind dies die Fahrerlaubnisbe-
hörde in Düsseldorf bzw. das Straßenverkehrsamt in Mettmann.

 Stadt Düsseldorf
  Verkehrsgewerbestelle
  Höherweg 101
  40233 Düsseldorf
  Tel. 0211 89-93247

 Kreisverwaltung Mettmann
  Straßenverkehrsamt
  Düsseldorfer Straße 26
  40822 Mettmann
  Tel. 02104 99-1719 oder -1720

2. Betriebswirtschaftliche Hinweise
Zunächst ist zu prüfen, ob - unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften - sich Ihr per-
sönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusam-
mengetragen:

2.1. Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen!
Diese sind z. B. Kosten die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen,
Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung
des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw.
Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Pla-
nen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.

2.2. Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtli-
che Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbe-
steuer- und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr
für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein
bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem
Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Gutha-
ben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.
Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimisti-
schen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie
auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei
Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen.
Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.

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2.3. Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Be-
rechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypothe-
ken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Kran-
kenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung, ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind
Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller
Höhe zu tragen.

2.4. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzu-
reichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist
und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital
ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher
mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungs-
hilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen.
Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung be-
standen haben und die gesamte Finanzierung steht.

2.5. Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der
Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein.
Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebo-
te zur Gründung und Förderung von Unternehmen.
Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
-   Informationsmaterial
-   Seminaren
-   Planungswerkzeugen
-   Persönlicher Beratung
-   Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an den Gründungslotsen des Startercenters wenden.
Der Gründungslotse erklärt den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeitet einen Maßnahmenplan
und vermittelt persönliche Fachberater beziehungsweise die richtigen Ansprechpartner für das jeweili-
ge Vorhaben.
Ansprechpartner: Manuel Schwarze          Tel. 0211 3557-229     E-Mail: schwarze@duesseldorf.ihk.de

2.6. Existenzgründungsberatung
Das IHK Forum veranstaltet regelmäßig einmal im Monat, Samstags, das Grundlagenseminar
„Wie mache ich mich selbständig“ für den richtigen Start in die Selbständigkeit.
Es wendet sich an alle, die in absehbarer Zeit ihre Gründungsplanung als aussagefähige Grundlage
der Entscheidung für Banken und öffentliche Darlehensgeber erstellen wollen.
Thematische Schwerpunkte sind unter anderem
-   die Gründungsplanung,
-   das Unternehmenskonzept,
-   betriebliche Steuerarten,
-   Rechtsformen sowie
-   Versicherungsthemen.

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Einzelberatung
Sobald ein Konzept vorliegt, wenden sich Gründerinnen und Gründer an die Fachberater des Starter-
centers bei der IHK. In einem persönlichen Gespräch werden individuelle Fragestellungen des jeweili-
gen Vorhabens erörtert:
-   Ist die Geschäftsidee tragfähig, das Konzept vollständig und plausibel?
-   Was kann am Konzept gegebenenfalls ergänzt oder verbessert werden?
-   Sind die Planungsrechnungen nachvollziehbar?
-   Wie kann die Finanzierung am besten gestaltet werden?
-   Was muss für das Bankgespräch vorbereitet werden?
Christiane Kubny               Tel. 0211 3557-414             E-Mail: kubny@duesseldorf.ihk.de
Mathias Meinke                 Tel. 0211 3557-258             E-Mail: meinke@duesseldorf.ihk.de
Manuel Schwarze                Tel. 0211 3557-229             E-Mail: schwarze@dusseldorf.ihk.de

3. Berufszugangsverordnung
Die Unternehmen und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist
die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die
Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssi-
cherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist
dann zulässig, wenn sie zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff,107)
erforderlich ist.
Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die
Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht be-
stimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen. Die Voraussetzung der
fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbes-
serung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der
Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform. (Vgl. Bidinger – Personenbeförderungsrecht,
Erich Schmidt Verlag)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und Funktionieren des
Taxenverkehrs ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, da er der wichtigste Träger
individueller Verkehrsbedienung sei und in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren
Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänze.

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (PBZugV)

       die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte
        bestellten Personen,
       die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
       die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten
        Personen.

3.1. Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Per-
sonen muss durch diese nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende
Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
Auszug aus dem Gewerbezentralregister „Belegart O“).
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei
der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb
des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

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Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverläs-
sigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen unter Punkt 1 genannten Verkehrsbehörde.

3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunter-
nehmen u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die
Reserven weniger als 2.250,00 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 € für jedes wei-
tere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I
S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt wer-
den darf, zu erbringen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde.

Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen:
       Finanzamt
       Träger der Sozialversicherung (AOK)
       Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
       Stadt-/ Gemeindekasse

Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft ge-
geben sein und auch nachgewiesen werden können.

3.3. Fachliche Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz
zuständigen IHK zu erbringen.

Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer

-   eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenver-
    kehr betreibt, nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und
    muss die zur Führung eines Taxen- / Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen
    in anliegendem Orientierungsrahmen aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben. Die Prüfung der
    vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller einzu-
    reichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zudem berechtigt, mit dem Bewerber ein er-
    gänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so
    stellt sie ihm eine Fachkundebescheinigung aus.
    Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Aner-
    kennung der fachlichen Eignung beträgt € 95,00.

- eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat:
  - Kaufmann / Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  - Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin
  - Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrs-
     akademie in Bremen
  - Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrs-
     betriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn
  - Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden
  - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Per-
     sonenverkehr der Hochschule Heilbronn

    Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine
    Gebühr von € 30,00.

-   eine andere Abschlussprüfung abgelegt hat, die die erforderlichen Kenntnisse auf den maßgebli-
    chen Sachgebieten (siehe anliegender Orientierungsrahmen) zum Gegenstand hatte und von der

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obersten Landesverkehrsbehörde als Prüfung der fachlichen Eignung anerkannt wird. Auch in die-
    sem Fall erstellt die IHK die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von
    € 30,00.

-   In der seit 05.03.2013 geltenden PBZugV wurde der § 8, der für bestimmte Fälle die Befreiung
    vom Nachweis der fachlichen Eignung festlegte, ersatzlos gestrichen. Damit muss die bislang ge-
    übte Praxis, Unternehmen, die eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen-
    und Mietwagen) besitzen, eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ohne geson-
    derten Fachkundenachweis für den Taxen- und Mietwagenverkehr zu erteilen, geändert werden.
    Das bedeutet, dass Busunternehmen, die erstmals nach dem 5. März 2013 eine Genehmigung für
    den Taxen- und Mietwagenverkehr beantragen, jetzt die fachliche Eignung gemäß § 3 PBZugV -
    in der Regel durch eine Fachkundeprüfung - nachweisen müssen.

4. Die Fachkundeprüfung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so
muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zustän-
digen IHK erbringen.

                         Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller,
              die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben.

Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern, abgelegt.

4.1. Dauer / Ablauf

Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen:

1. Schriftlicher Fragenteil    (1 Stunde)
2. Schriftliche Fallstudie     (1 Stunde)
3. Mündlicher Teil             (30 Minuten)

Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens
50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu wer-
den.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht
werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich
aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht
werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und
darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf
die mündliche Prüfung verzichtet.

Die Prüfung umfasst die in anliegendem Orientierungsrahmen genannten Sachgebiete.

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Prüfungsschema

1. Teil
   Schriftliche Fragen
   (60 Minuten), maximale Punktzahl 60

    Erreichte Punkte: ____________

       weniger als 50 % (30 Punkte)
         nicht bestanden
       mindestens 50 % (30 Punkte)
                                                    _________________

2. Teil
   Schriftliche Übungen / Fallstudie
   (60 Minuten), maximale Punktzahl 52,5

    Erreichte Punkte: _____________

       weniger als 50 % (26,25 Punkte)
         nicht bestanden
       mindestens 50% (26,25 Punkte)
                                                    _________________

Zwischensumme: 1. Teil + 2. Teil

                                                    ::::::::::::::::::::::::::::::::::

       weniger als 90 Punkte  mündliche Prüfung
       mindestens 90 Punkte BESTANDEN

3. Teil
   Mündliche Prüfung
   (30 Minuten), maximale Punktzahl 37,5

    Erreichte Punkte:   _____________

       weniger als 50 % (18,75 Punkte)
         nicht bestanden
       mindestens 50 % (18,75 Punkte)
                                                    __________________

Schlussrechnung: 1. Teil + 2. Teil + 3. Teil

                                                    =================

       weniger als 90 Punkte
         nicht bestanden
       mindestens 90 Punkte BESTANDEN

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4.2. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich.
Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.

4.2.1. Literatur

Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufge-
führten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

    Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer
     Thomas Grätz
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 24032

    Taxi-Handbuch
     Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer
     Huss Medien GmbH, Berlin
     Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de
     Artikel-Nr.: 28125000000

    Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer
     Gergin Ufuk und Herwig Kollar
     Huss Medien GmbH, Berlin
     Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de
     Artikel-Nr.: 28123000000

    Sach- und Fachkunde für Taxi und Mietwagen
     Chr. Helf-Marx und V. Lindner
     Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
     Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de
     Bestell-Nr. 36502

    Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege
     Rudolf Wagner
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Artikel-Nr. 26024

    Das Taxiunternehmen in der Praxis
     Hans Meißner und Claus Mattern
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr. 24030

    BO-Kraft Kommentar
     Dr. Gerhard Hole
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 24015

    BO-Kraft - Textausgabe mit Erläuterungen
     Horst Krämer
     Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
     Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de
     Bestell-Nr. 36102

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    Betriebliches Rechnungswesen im Transportgewerbe
     Siegfried W. Kerler
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 26027

    Taxen- und Tarifordnung
     der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde
     (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten)

Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial!

4.2.2. Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen:

Folgende Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bieten Vorbereitungskurse auf die
Fachkundeprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Vorausset-
zung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung.

 Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein
  Taxi-Mietwagen e.V.
  Siemensstraße 1
  40789 Monheim (Baumberg)
  Tel. 02173 9599-13

 Rechtsanwalt Dr. Michael G. Hoog
  Taxi-Verband NRW e.V.
  Kölner Straße 356
  40227 Düsseldorf
  Tel. 0211 30181920
  info@taxi-verband-nrw.de

 Rechtsanwalt Olaf Schröder
  Moltkestraße 28
  40477 Düsseldorf
  Tel. 0211 20033791
  info@raos-legal.de

Veranstalter in/aus anderen Kammerbezirken:

Frank R. Bibow Verkehrsseminare, Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844 o. 6971,
E-Mail: info@verkehrsseminare.de, www.verkehrsseminare.de,

Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Nordrhein-Westfalen e. V., Westfalendamm 78,
44141 Dortmund, Tel. 0231 5569800, E-Mail: valvis@bvwl.de, www.bvwl.de

Ulrich Hampel Ausbildungs-Zentrum für das Verkehrsgewerbe, Brandach 53, 86893 Lechbruck,
Tel. 08862/2133399, E-Mail: info@azv-info.com, www.azv-info.com

Volker Herold, Spiekershäuser Str. 47, 34125 Kassel, Tel. 0561 8207472,
E-Mail: info@verkehrsschule-kassel.de, www.verkehrsschule-kassel.de

Institut für berufliche Ausbildung GmbH & Co. KG, Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch,
www.iba-verkehrsseminare.de

Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm., TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen,
Tel. 0208 853103, E-Mail: R.Karnowka@t-online.de, www.karnowka.de

                                                 10
MU 602-04                                                                                Stand 2/2015
Uwe Koschnik Verkehrsausbildung, Karl-Liebknetstr. 14, 04668 Grimma, Tel. 034382 40329,
E-Mail: u.koschnig.de, www.verkehrsausbildung-koschnik.de

Klaus Krüssmann, Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen, Tel. 0208 8826570,
E-Mail: kontakt@fahrschule-kruessmann.de, www.fahrschule-kruessmann.de

Scherag & Lahmik GbR, Bonner Wall 37, 50677 Köln, Tel. 02204 2919329
E-Mail: info@scherag-lahmik.de, www.scherag-lahmik.de

Sabine Schmidt, Im Winkel 8, 59069 Hamm, Tel.: 02385 7038926

Kevin P. Siebert Verkehr und Logistik Service, Bocholder Str. 278, 45356 Essen, Tel. 175 8009788,
www.vuls.de

Hans-O. Siemers, Drosselweg 6, 34260 Kaufungen, Tel.: 05605/9289666

Taxi Dortmund e. G., Dieter Zillmann, Koeningswall 42, 44137 Dortmund, Tel. 0231 90600,
info@taxi-dortmund.de

Taxischule Bremerhaven, Alexander Buck Bürodienstleistung UG (haftungsbeschränkt), Lange Str.
25, 27580 Bremerhaven, Tel. 0172 4210391, E-Mail: info@taxi-schule.com

Verkehrsseminare Marbs e. K., Ellen Hummel, Lange Str. 12, 74177 Bad Friedrichshall,
Tel. 07136 2707181, E-Mail: marbs@t-online.de, www.verkehrsseminare.com

Verkehrsseminare Naumann – Stefan Naumann, In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg,
Tel. 02644 4063334, E-Mail: verkehrsseminare-naumann@mail.de, www.Fachschule-naumann.de

Verkehrsverlag-HeMa e.K., Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen, Tel. 02361 65809-0,
E-Mail: info@verkehrsseminare-hema.de, www.verkehrsseminare-hema.de

Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus P. Wingarz, Adlerstr. 28, 47229 Duisburg, Tel. 02065 943 992,
E-Mail: webmaster@inservio-web.de, www.kpw-service-und-consulting.de

Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und
Unterrichtsqualität geprüft werden. Die Aufführung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

4.2.3. Anmeldung zur Prüfung

Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Origi-
nal spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Die Prüfungsplätze werden in
der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Anmeldungen vergeben.
Der Prüfungsteilnehmer wird dann rechtzeitig, i. d. R. drei Wochen vor dem Prüfungstermin, eingela-
den und erhält gleichzeitig den Gebührenbescheid.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 160,00 muss vor dem Prüfungstermin unter Bezug auf den Gebüh-
renbescheid überwiesen oder bei der Kasse der IHK (geöffnet Montag bis Donnerstag 8 bis 16:30 Uhr,
Freitag 8 bis 15:30 Uhr) eingezahlt werden.
Der Überweisungs-/ Einzahlungsbeleg ist am Tage der Prüfung vorzulegen.

Für Fragen stehen zur Verfügung:

Fachberatung:                  Thomas Fitza                    Tel. 0211 3557 -272
Anmeldung zur Prüfung:         Renate Labunski                 Tel. 0211 3557 -274

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4.2.4. Prüfungstermine

Bitte entnehmen Sie diese dem jeweils aktuellen Anmeldeformular.
Auf unserer Homepage www.duesseldorf.ihk.de sind die Prüfungstermine unter der Dokumenten-Nr.
6425 veröffentlicht.

4.2.5. Prüfungsausschüsse
Vorsitzender:                   Thomas Fitza                    IHK Düsseldorf
Stellvertretender Vorsitzender: Thomas Vieten                   IHK Düsseldorf

Beisitzer:                      Wilhelm Breuer                  Taxenunternehmer
                                Josef Markus Dalkilic           Taxenunternehmer
                                Lothar Fröhlich                 Taxenunternehmer
                                Bernd Grubert                   Taxenunternehmer
                                Jörg Peter Kirchheim            Taxenunternehmer
                                Dennis Klusmeier                Taxenunternehmer
                                Marcus Ruta                     Taxenunternehmer
                                Wolfgang Schirm                 Taxenunternehmer
                                Johannes Schneider              Taxenunternehmer

5. Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Ersterteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linienverkehr sowie für Ausflugsfahrten und Ferienzielrei-
sen:

Sie benötigen zur persönlichen Antragstellung:
   Reisepass oder Personalausweis
   EU-Kartenführerschein
   Nachweis des Besitzes der Klasse B über 2 Jahre
   Führungszeugnis
   Gutachten über die körperliche Eignung
   Gutachten über das Sehvermögen
   psychologische Untersuchung
   Nachweis der Ortskenntnis

Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen.
Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner
hat.

Kreis Mettmann
Antragstellung: Führerscheinstelle, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann
Zimmer 1.041 – Tel. 02104 99-0
Ortskenntnisprüfungen werden jeden Mittwoch in der Zeit von 14 bis 15 Uhr in der,
Führerscheinstelle, 1. Etage, Zi.1.049 durchgeführt, Tel.: 02104 99-0.
Eine Anmeldung (Infoschalter der Führerscheinstelle) für diese Prüfung ist nur mittwochs in der Zeit
von 13:45 bis 14 Uhr möglich.

Stadt Düsseldorf
Antragstellung: Führerscheinstelle, Höherweg 101, 40233 Düsseldorf, Tel. 0211 89-91
Ortskenntnisprüfungen werden von der Taxi Düsseldorf eG, Kölner Strasse 356, 40227 Düsseldorf,
durchgeführt, Tel. 0211 7776-0.

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6. Die Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO).
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeinde-
verwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausge-
händigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht)
oder schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen:
       eine Kopie der Taxi- / Mietwagenerlaubnis
       bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug
       darüber hinaus sollte bei Anmietung gewerblicher Räume durch Vorlage eines Mietvertrages
        oder einer Bescheinigung des Vermieters dessen Einverständnis nachgewiesen werden.
        Dies gilt insbesondere auch für privat genutzte Wohnungen.
Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), das Staatliche Amt für Arbeitsschutz
und die IHK durch die Gewerbemeldestelle.
Die Gewerbemeldestellen im Bezirk der IHK Düsseldorf erreichen Sie unter folgenden Adressen:
Stadtverwaltung Düsseldorf                           Stadtverwaltung Erkrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                     Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Heinrich-Erhardt-Str. 61                             Bahnstr. 2
40468 Düsseldorf                                     40699 Erkrath
Tel. 0211 89-93710                                   Tel. 0211 2407-117

Stadtverwaltung Haan                                 Stadtverwaltung Heiligenhaus
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                     Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Kaiserstr. 85                                        Hauptstr. 157
42781 Haan                                           42579 Heiligenhaus
Tel. 02129 911-167                                   Tel. 02056 13-1

Stadtverwaltung Hilden                               Stadtverwaltung Langenfeld
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                     Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Am Rathaus 1                                         Konrad-Adenauer-Platz 1
40721 Hilden                                         40764 Langenfeld
Tel. 02103 72-323                                    Tel. 02173 794-420

Stadtverwaltung Mettmann                             Stadtverwaltung Monheim
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                     Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Neanderstr. 85                                       Rathausplatz 2
40822 Mettmann                                       40789 Monheim
Tel. 02104 980-0                                     Tel. 02173 951-9

Stadtverwaltung Ratingen                             Stadtverwaltung Velbert
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                     Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Minoritenstr. 2-6                                    Thomas-Str. 1
40878 Ratingen                                       42551 Velbert
Tel. 02102 98-2270                                   Tel. 02051 26-0

Stadtverwaltung Wülfrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Goethestr. 21
42489 Wülfrath Tel. 02058 18-0

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7. Bestellung eine Geschäftsführers

Kann oder möchte der Nachweis der fachlichen Eignung nicht durch den Firmeninhaber erbracht wer-
den, so kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.
„Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem
Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Güterkraft-
verkehrsunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten verse-
hen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen ver-
antwortlich und selbständig leiten und muss deshalb an Stelle des Unternehmers tätig werden. Kei-
nesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige
Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unterneh-
mer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt.“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.9.1971 – VI OVG A
112/70 – VRS 42,460)
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung (Punkt 2.3), muss der Geschäftsführer auch die
Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit (Punkt 2.1) erfüllen.
Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag ab-
schließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst
keine leitende Tätigkeit im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit
auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwer-
ben.
Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch
tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet:
       Schriftliche Geschäftsführungs- /Arbeitsvertrag
       Branchenübliche Vergütung
       Nachweis der Lohnabrechnung
       Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
       Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung
       Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange
       Bankvollmacht über das Geschäftskonto
       Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt
       Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag ange-
        sprochen werden

8. Übertragung eines Betriebes

In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so
lange auf die Zuteilung einer Genehmigung warten muss, bis ein Bewerber seine Konzession zurück
gibt, einem Unternehmer diese entzogen wird oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt wer-
den.
Zudem muss man auf den so genannten „Wartelisten“ geführt werden und zum gegebenen Zeitpunkt
„an der Reihe“ sein.
Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt
nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern,
Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw.

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MU 602-04                                                                                   Stand 2/2015
Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende
Unternehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene
Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der
Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu überneh-
menden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der
Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden.
Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertra-
gungsantrag vorgelegt werden.
Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt
werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat.
Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer Genehmi-
gungsinhaber.

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9. Anlagen    Orientierungsrahmen - Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr

Sachgebiete                  Sachgebietsinhalte nach Anhang I    Rechtsquellen und Hinweise
                                  der Richtlinie 96/26/EG

1. Recht

1.1 Personenbeförderungs-   Der Bewerber muss insbeson-          Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    recht                   dere
                                                                 Berufszugangsverordnung für den Straßen-
                            - den Ordnungsrahmen für den         personenverkehr (PBZugV)
                              Taxen- und Mietwagenver-
                                                                 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrun-
                              kehr, die Regelungen für den
                                                                 ternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
                              Zugang zum Beruf sowie über
                              Kontrollen und die Ahndung         Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG
                              von Zuwiderhandlungen,
                                                                 Freistellungsverordnung zum PBefG
                            - die Regelungen für die Ta-
                              rifbildung im Taxen- und Miet-
                              wagenverkehr kennen.

1.2 Gewerberecht            Der Bewerber muss                    Gewerbeordnung (GewO)
    (Grundzüge)
                            die allgemeinen Regelungen für
                            die Gründung eines Unterneh-
                            mens des Taxen- und Mietwa-
                            genverkehrs kennen.

1.3 Straßenverkehrsrecht    Der Bewerber muss insbeson-          Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
                            dere
                                                                 StVG, StVZO
                            - die erforderlichen Qualifikatio-
                                                                 StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
                              nen des Fahrpersonals (Fahr-
                              erlaubnis, ärztliche Bescheini-
                              gungen, Fahrerlaubnis zur
                              Fahrgastbeförderung usw.),
                            - die Vorschriften über die Kin-
                              dersicherungspflicht kennen.

                                                                 Fahrpersonalgesetz (FPersG), Arbeitszeitge-
1.4 Arbeitsrecht            Der Bewerber muss insbeson-
                                                                 setz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
                            dere kennen
                                                                 (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Ar-
                            - die Regeln für Arbeitsverträge     beitssicherheitsgesetz (ASiG), Jugendarbeits-
                              von Taxen- und Mietwagenun-        schutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Bun-
                              ternehmen (Form der Verträ-        desurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz,
                              ge, Verpflichtungen der Ver-       Mutterschutzgesetz,
                              tragsparteien, Arbeitsbedin-       SGB IX, Teilzeit- und Befristungsgesetz
                              gungen und -dauer, bezahlter
                              Jahresurlaub, Arbeitsentgelt,
                              Auflösung des Arbeitsverhält-
                              nisses usw.),
                            - das Arbeitszeitgesetz und die
                              Lenk- und Ruhezeiten des
                              Fahrpersonals.

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1.5 Sozialversicherungs-     Der Bewerber muss                   Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
    recht
                             die sozialversicherungsrechtli-
                             chen Verpflichtungen des Ar-
                             beitgebers kennen.
1.6 Grundzüge des Beförde-   Der Bewerber muss insbeson-         Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    rungsvertragsrechts      dere
                             - die wichtigsten Vertragstypen,    PBefG
                               die im Taxen- und Mietwagen-
                               verkehr üblich sind, kennen,
                             - in der Lage sein, einen Beför-
                                derungsvertrag auszuhandeln.
1.7 Handelsrecht             Der Bewerber muss                   Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
                             Grundkenntnisse der Rechts-
                             formen von Handelsgesellschaf-
                             ten sowie der Vorschriften zur
                             Gründung und Führung dieser
                             Gesellschaften besitzen.
1.8 Steuerrecht              Der Bewerber muss insbeson-         Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
                             dere die Vorschriften kennen für
                             - die Umsatzsteuer auf Ver-         Einkommensteuergesetz (EStG)
                               kehrsleistungen (u. a. die Re-
                                                                 Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtlinien
                               geln für die Ausstellung von
                                                                 (UStR)
                               Rechnungen und Quittungen),
                                                                 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
                             - die Kraftfahrzeugsteuern, die
                               Einkommenssteuern und die
                               Gewerbesteuer.
 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

2.1 Zahlungsverkehr          Der Bewerber muss insbeson-         Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechsel-
                             dere                                schuldner, Wechselgläubiger, die Arten der
                                                                 Lastschriftverfahren, Überweisung,
                             - die rechtlichen und praktischen
                               Bestimmungen für die Ver-         verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und
                               wendung von Schecks, Wech-        Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsi-
                               seln, Eigenwechseln, Kredit-      cherung
                               karten und anderen Zah-
                                                                 Finanzplanung und -analyse
                               lungsmitteln und -verfahren
                               kennen,
                             - Grundkenntnisse der ver-
                               schiedenen Kreditformen
                               (Bankkredite, Dokumentenk-
                               redite, Kautionen, Hypothe-
                               ken, Leasing, usw.) haben,
                             - die Finanz- und Rentabilitäts-
                               lage des Unternehmens ermit-
                               teln können.

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2.2 Kostenrechnung         Der Bewerber muss insbeson-        Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kos-
                           dere                               tenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitrags-
                                                              rechnung, Kosten- und Angebotskalkulation.
                           die Kostenbestandteile (fixe
                           Kosten, variable Kosten, Be-
                           triebskosten, Abschreibungen
                           usw.) kennen und je Fahrzeug,
                           Kilometer oder Fahrt berechnen
                           können.

2.3 Beförderungsentgelte   Der Bewerber muss insbeson-
    und -bedingungen       dere
                           Beförderungsentgelte kalkulie-
                           ren können.

2.4 Beförderungs-          Der Bewerber muss insbeson-        Fahrer bezogene, Fahrzeug bezogene, Un-
    dokumente              dere                               ternehmer bezogene Beförderungsdokumente
                           die bei jeder Beförderung mitzu-
                           führenden Schriftstücke und die
                           Aufbewahrungsfristen kennen.
2.5 Buchführung            Der Bewerber muss insbeson-        § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG,
                           dere
                                                              § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz,
                           - die allgemeinen Verpflichtun-
                             gen bzgl. Führung von Ge-
                             schäftsbüchern, Aufbewah-
                             rungsfristen usw. kennen         Abgabenordnung
                           - ein Kassenbuch führen kön-       Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch,
                             nen,                             Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung,
                           - Kenntnisse über die Ermittlung   Aufbewahrungspflichten
                             des Gewinns durch eine Ein-
                             nahme-/Ausgaben-
                             Überschussrechnung haben.
2.6 Versicherungswesen     Der Bewerber muss insbeson-        Haftpflichtversicherungen (u. a. Kfz-
                           dere                               Haftpflicht, Betriebshaftpflicht)
                           die im Taxen- und Mietwagen-       Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Be-
                           verkehr vorgeschriebenen Ver-      triebs-, Privatrechtsschutz)
                           sicherungen (vor allem Kraft-
                                                              Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-, Be-
                           fahrthaftpflichtversicherung,
                                                              triebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversi-
                           gesetzliche Unfallversicherung)
                                                              cherungen)
                           mit ihrem Versicherungsschutz
                           und ihren Verpflichtungen ken-     Persönliche Versicherungen (u. a. Alter,
                           nen.                               Krankheit, Pflege)

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3. Technische Normen und technischer Betrieb
3.1 Zulassung und Betrieb      Der Bewerber muss insbeson-          StVZO
    der Fahrzeuge              dere
                                                                    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
                               die Formalitäten für die Ertei-
                                                                    BOKraft
                               lung der Betriebserlaubnis und
                               die Zulassung dieser Fahrzeuge
                               kennen.

3.2 Ausrüstung und Be-         Der Bewerber muss insbeson-          BOKraft
    schaffenheit der Fahr-     dere
    zeuge
                               die Ausrüstung und Beschaf-          StVZO, StVO
                               fenheit der Fahrzeuge je nach
                               Einsatzzweck kennen.

3.3 Instandhaltung und Un-     Der Bewerber muss insbeson-          StVZO, BOKraft
    tersuchung der Fahr-       dere
    zeuge
                               - Pläne für die regelmäßige          Hauptuntersuchung, Sicherheitsprü-
                                 Wartung der Fahrzeuge und          fung, Abgasuntersuchung, Untersu-
                                 ihre Ausrüstung aufstellen         chungsfristen, Nachweisformen,
                                 können,
                                                                    Wartungspläne
                               - die Vorschriften für die techni-
                                 sche Überwachung dieser
                                 Fahrzeuge kennen.

3.4 Bereitstellung der Fahr-   Der Bewerber muss insbeson-          PBefG
    zeuge                      dere
                               - die gesetzlichen Bestimmun-        StVO
                                 gen für das Bereitstellen von
                                                                    (ggf. Taxenordnung)
                                 Taxen / Mietwagen,
                               - die Regeln für das Verhalten
                                 an Taxenhalteplätzen kennen.

                                                                    Bundesnetzagentur für Elektrizität,
 3.5 Fernsprech- und Funk-     Der Bewerber muss insbeson-
                                                                    Gas, Telekommunikation, Post und
    verkehr                    dere
                                                                    Eisenbahn
                               die Vorschriften für Genehmi-
                                                                    Telekommunikationsgesetz (TKG) insb.
                               gung und Betrieb eines Funk-
                                                                    §§ 55 Abs.9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs.
                               netzes kennen.
                                                                    1 und 3
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

4.1 Verkehrssicherheit         Der Bewerber muss insbeson-          BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen
                               dere                                 durch Fahrpersonal", straßenverkehrs-
                                                                    rechtliche Vorschriften zu besonderen
                               Anweisungen an die Fahrer zur
                                                                    Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen
                               Überprüfung der Sicherheitsvor-
                                                                    von Fahrzeugen
                               schriften für den Zustand der
                               Fahrzeuge und der Ausrüstung
                               sowie für sicherheitsbewusstes
                               Fahren ausarbeiten können.

                                                 19
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4.2 Unfallverhütung und         Der Bewerber muss insbeson-       Unfallverhütungsvorschriften der Be-
    Maßnahmen, die bei Un-      dere                              rufsgenossenschaft für Transport und
    fällen zu ergreifen sind                                      Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), ins-
                                in der Lage sein, Maßnahmen
                                                                  besondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D
                                für das Verhalten bei Unfällen
                                                                  29), „Grundsätze der Prävention“ (BGV
                                auszuarbeiten und geeignete
                                                                  A 1)
                                Maßnahmen zu ergreifen, um
                                die Wiederholung von Unfällen
                                und schweren Verstößen zu
                                vermeiden.

4.3 Grundregeln des Um-         Der Bewerber muss                 § 47 StVZO (Abgase)
    weltschutzes bei der
                                - insbesondere die Grundregeln    § 47a StVZO (Abgasuntersuchung)
    Verwendung und War-
                                   des Umweltschutzes bei der
    tung der Fahrzeuge                                            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
                                   Verwendung und Wartung der
                                   Fahrzeuge kennen,              Altölverordnung
                                - Maßnahmen gegen Luftver-        Wasserhaushaltsgesetz
                                  schmutzung durch Abgase der
                                                                  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
                                  Kraftfahrzeuge und gegen
                                                                  SchG) und hierzu erlassene verkehrs-
                                  Lärmbelästigung treffen kön-
                                                                  relevante Verordnungen (u. a. 22.
                                  nen.
                                                                  BImSchV, 35. BImSchV)

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr

5.1 Personenbeförderungs-       Der Bewerber muss                 §§ 52, 53 PBefG
    recht, das im Verkehr mit
                                wissen, welche Personenbeför-     Funkverkehr
    benachbarten Staaten
                                derungen in das benachbarte
    gilt
                                Ausland und im benachbarten
                                Ausland zulässig sind.

5.2 Pass- und zollrechtliche    Der Bewerber muss                 Reisepass, Visum,
    Vorschriften mit Bedeu-
                                - in Grundzügen wissen, welche    internationale grüne Versicherungskar-
    tung für den internatio-
                                   Waren nicht befördert werden   te,
    nalen Taxen- und Miet-
                                   dürfen und in welchen Fällen
    wagenverkehr                                                  Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln,
                                   Waren abgabenfrei mitge-
                                                                  Waffen, Sprengstoffen
                                   bracht werden dürfen,
                                - welche personenbezogenen
                                  Ausweispapiere es gibt.

5.3. Beförderungsdokumen-       Der Bewerber muss                 Fahrer bezogene, Fahrzeug bezoge-
    te                                                            ne, Unternehmer bezogene Beförde-
                                die bei Auslandsfahrten mitzu-
                                                                  rungsdokumente
                                führenden Schriftstücke kennen.

                                                20
MU 602-04                                                                               Stand 2/2015
Neufassung der Prüfungsordnung
    für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr
                    der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Die Vollversammlung der Industrie- und Han-
delskammer zu Düsseldorf hat in ihrer Sitzung
                                                        INHALTSÜBERSICHT
am 25. November 2013 auf Grund von
                                                        §1     Sachliche Zuständigkeit
   §§ 1, 4 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
                                                        §2     Örtliche Zuständigkeit
    gelung des Rechts der Industrie- und Han-
                                                        §3     Prüfungsausschüsse
    delskammern vom 18. Dezember 1956
                                                        §4     Prüfungsarten
    (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Ar-
                                                        §5     Vorbereitung der Prüfung
    tikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
                                                        §6     Grundsätze für alle Prüfungen
    (BGBl. I S. 2749),
                                                        §7     Sachgebiete der Prüfung
   in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des             §8     Schriftliche Prüfung
    Personenbeförderungsgesetzes       (PBefG)          §9     Mündliche Prüfung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 10   Rücktritt und Ausschluss von der Prü-
    8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt           fung
    geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des             § 11   Bewertung der Prüfungsleistungen und
    Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.             Feststellung des Prüfungsergebnisses
    3154) und der §§ 4 bis 6 der Berufszu-              § 12   Niederschrift
    gangsverordnung für den Straßenperso-               § 13   Nichtbestehen der Prüfung
    nenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000               § 14   Erteilung der Bescheinigung der fachli-
    (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Ar-        chen Eignung
    tikel 1 der Verordnung vom 22.02.2013               § 15   Umschreibung gleichwertiger Ab-
    (BGBl. I S. 347),                                   schlussprüfungen/beschränkter Fachkun-
   sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1           denachweise
    des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in            § 16   Inkrafttreten
    der Fassung der Bekanntmachung vom
    22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt
    geändert durch Artikel 8a des Gesetzes
    vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)
    und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverord-
    nung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
    vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120),
    zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver-
    ordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I
    S. 3920),
folgende Prüfungsordnung für Fachkundeprü-
fungen für den Straßenpersonen- und Güter-
kraftverkehr beschlossen:

                                                   21
MU 602-04                                                                                  Stand 2/2015
§ 1 Sachliche Zuständigkeit                             (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der

Die Industrie- und Handelskammer zu Düssel-                 Prüfungsausschüsse richten sich nach

dorf - im folgenden IHK genannt - ist zuständig             den maßgeblichen Bestimmungen der

für                                                         a)   Berufszugangsverordnung für den
                                                                 Güterkraftverkehr (GBZugV)
     die Bildung der Prüfungsausschüsse,
                                                            b)   Berufszugangsverordnung für den
     die Durchführung von Prüfungen nach der
                                                                 Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
      Berufszugangsverordnung für den Güter-
                                                            beide in der jeweils geltenden Fassung,
      kraftverkehr (GBZugV) und der Berufszu-
                                                                 wobei die Prüfungsausschüsse aus
      gangsverordnung für den Straßenperso-
                                                                 einem Vorsitzenden/einer Vorsitzen-
      nenverkehr (PBZugV),
                                                                 den und zwei Beisitzern/Beisitzerin
     die Erteilung der Bescheinigung gemäß                      bestehen.
      § 14,                                             (3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von vier
     die Umschreibung gemäß § 15.                          Jahren in ausreichender Anzahl geeignete
§ 2 Örtliche Zuständigkeit                                  Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prü-
(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Be-             fungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen
      zirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungs-               werden aus diesem Kreis für bestimmte
      bewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.                 Prüfungen eingesetzt.
(2) Hat der Bewerber/die Bewerberin sei-                (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
      nen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK            sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht
      des Bezirkes zuständig, in dem der Be-                bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich
      werber/die Bewerberin arbeitet. Abwei-                ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der
      chend von Satz 1 ist für Bewer-                       §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfah-
      ber/Bewerberinnen für den Personenver-                rensgesetzes des Landes Nordrhein-
      kehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zu-               Westfalen vom 12. November 1999 in der
      ständig.                                              jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit                (5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der
      seiner/ihrer Zustimmung an eine andere                Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag
      IHK verwiesen werden.                                 eine Entschädigung entsprechend dem

§ 3 Prüfungsausschüsse                                      Justizvergütungs- und -
                                                            entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
                                                            2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geän-
      a) die Durchführung von Prüfungen zum
                                                            dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
         Zwecke des Nachweises der fachli-
                                                            Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils
         chen Eignung zur Führung von Unter-
                                                            geltenden Fassung sowie des Bundesrei-
         nehmen des Güterkraftverkehrs,
                                                            sekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai
      b) die Durchführung von Prüfungen zum
                                                            2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert
         Zwecke des Nachweises der fachli-
                                                            durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
         chen Eignung zur Führung von Unter-
                                                            Februar 2013 (BGBl. I S. 285) in der je-
         nehmen des Straßenpersonenver-
                                                            weils geltenden Fassung.
         kehrs.

                                                   22
MU 602-04                                                                                   Stand 2/2015
§ 4 Prüfungsarten                                         (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die

Die Prüfung findet statt als Prüfung für                       ausnahmsweise Zulassung von Perso-
                                                               nen, die an der Prüfung nicht beteiligt
   den Güterkraftverkehr,
                                                               sind, entscheidet die IHK.
   den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen-
                                                          (4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität
    und Mietwagenverkehr
                                                               der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilneh-
oder
                                                               merinnen mittels amtlichen Lichtbildaus-
   den Taxen- und Mietwagenverkehr.                           weises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/
                                                               Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
                                                               nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann,
(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen
                                                               werden zu dieser Prüfung nicht zugelas-
       und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung
                                                               sen.
       fest.
                                                          (5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü-
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich
                                                               fungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerin-
       unter Angabe der Prüfungsart und unter
                                                               nen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gege-
       Beachtung der Anmeldefrist auf einem
                                                               ben.
       Formular der IHK erfolgen.
                                                          (6) Die Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteil-
(3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen
                                                               nehmerinnen sind nach Bekanntgabe der
       unter Berücksichtigung der Reihenfolge
                                                               Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie
       der eingegangenen Anmeldungen min-
                                                               von ihrem Recht zur Ablehnung eines
       destens 10 Werktage vor dem jeweiligen
                                                               Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis
       Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung ein-
                                                               der Befangenheit Gebrauch machen wol-
       laden. Die Einladung gibt dem Bewer-
                                                               len. Über einen Ablehnungsantrag ent-
       ber/der Bewerberin
                                                               scheidet die IHK.
              Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
                                                          (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für be-
              die Art der Prüfung,
                                                               fangen, so kann die IHK den betroffenen
              die Prüfungsdauer,
                                                               Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prü-
              die zugelassenen Hilfsmittel,
                                                               fung ausschließen. Bestehen Zweifel an
              die Bedingungen für das Bestehen
                                                               einer unparteiischen Ausübung des Prü-
               der Prüfung,
                                                               fungsamtes, so muss die IHK den be-
              die in § 10 getroffenen Regelun-
                                                               troffenen Prüfer/die betroffene Prüferin
               gen über Rücktritt und Ausschluss
                                                               von der Prüfung ausschließen.
               von der Prüfung
                                                          (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgege-
       bekannt.
                                                               ben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausge-
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen                              schlossen, so soll der Prüfungsteilneh-

(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die                    mer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächs-

       aus zwei schriftlichen und einem mündli-                ten Termin eingeladen werden, sofern der

       chen Teil besteht.                                      ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlos-

(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.                           sene Prüferin nicht sogleich durch einen
                                                               anderen Prüfer/eine andere Prüferin er-
                                                               setzt werden kann.

                                                     23
MU 602-04                                                                                      Stand 2/2015
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung auf-            (17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist -
     grund falscher Angaben, wird sie von der              außer bei Multiple-Choice-Fragen - in hal-
     IHK widerrufen.                                       ben und ganzen Punkten zulässig.
(10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü-            (18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen
     fungsteilneh-                                         Prüfungsarten wie folgt auf:
     mern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf                   schriftliche Fragen
     der Prüfung, insbesondere die Bearbei-                                                     40 %
     tungszeit, die Gesamtpunktezahl und die                   schriftliche Übungen/Fallstudien
     in den einzelnen Prüfungsteilen zu errei-                                                  35 %
     chenden Punktezahlen, die Bedingungen                     mündliche Prüfung
     für die Zulassung zum mündlichen Teil                                                      25 %.
     gemäß § 11 sowie für das Bestehen der             (19) Nach Abschluss der Prüfung sind die
     Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel              Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren.
     bekannt gegeben.                                      Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft auf-
(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Ta-               zubewahren.
     schenrechner zugelassen. Diese Ta-
                                                       § 7 Sachgebiete der Prüfung
     schenrechner müssen netzunabhängig
                                                       (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebie-
     und nicht kommunikationsfähig sein.
                                                           ten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen
(12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
                                                           und im mündlichen Prüfungsteil nachge-
     gemäß § 12 zu erstellen.
                                                           wiesen werden müssen, ergeben sich für:
(13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden
                                                              den Güterkraftverkehr und
     die gemeinsamen Fragebögen der Indust-
                                                              den Straßenpersonenverkehr ohne
     rie- und Handelskammern in der jeweils
                                                               Taxen- und Mietwagenverkehr aus
     aktuellen Fassung verwendet.
                                                               Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
(14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder
                                                               1071/2009 in der jeweils geltenden
     Veröffentlichung der gemeinsamen Fra-
                                                               Fassung,
     gebögen der Industrie- und Handelskam-
                                                              den Taxen- und Mietwagenverkehr aus
     mern für Prüfungen nach der GBZugV
                                                               Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils
     bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fra-
                                                               geltenden Fassung.
     gebögen ist ausschließlich der IHK zu
                                                       (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
     Prüfungszwecken vorbehalten.
                                                              Recht
(15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen
                                                              Kaufmännische und finanzielle Füh-
     die in § 7 genannten Sachgebiete.
                                                               rung des Unternehmens
(16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice-
                                                              Technische Normen und technischer
     Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) ha-
                                                               Betrieb
     ben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine
                                                              Straßenverkehrssicherheit, Unfallver-
     Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten.
                                                               hütung, Umweltschutz
     Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8
                                                              Grenzüberschreitender Verkehr
     Abs. 1) können miteinander verbunden
     und mit einer höheren Punktzahl festge-
     legt werden.

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