Existenzgründung im Taxi- / Mietwagengewerbe
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Existenzgründung im Taxi- / Mietwagengewerbe Genehmigungsvoraussetzungen Berufszugangsbedingungen Inhalt der Fachkundeprüfung Adressen Anmeldeformular zur Fachkundeprüfung Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 1 MU 602-04 Stand 2/2015
Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Betriebswirtschaftliche Hinweise Betriebskosten Steuern Lebensunterhalt Finanzplanung Startercenter NRW Existenzgründungsberatung 3. Berufszugangsverordnung Persönliche Zuverlässigkeit Finanzielle Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung 4. Die Fachkundeprüfung Dauer / Ablauf Prüfungsvorbereitung Literatur Veranstalter von Vorbereitungslehrgängen Anmeldung zur Prüfung Prüfungstermine Prüfungsausschüsse 5. Führerschein zur Fahrgastbeförderung 6. Die Gewerbeanmeldung 7. Bestellung eines Geschäftsführers 8. Übertragung eines Betriebes 9. Anlagen Orientierungsrahmen Prüfungsordnung Seminar zur Existenzgründung 2 MU 602-04 Stand 2/2015
1. Einführung Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betrei- ben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, im folgenden IHK genannt, sind dies die Fahrerlaubnisbe- hörde in Düsseldorf bzw. das Straßenverkehrsamt in Mettmann. Stadt Düsseldorf Verkehrsgewerbestelle Höherweg 101 40233 Düsseldorf Tel. 0211 89-93247 Kreisverwaltung Mettmann Straßenverkehrsamt Düsseldorfer Straße 26 40822 Mettmann Tel. 02104 99-1719 oder -1720 2. Betriebswirtschaftliche Hinweise Zunächst ist zu prüfen, ob - unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften - sich Ihr per- sönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusam- mengetragen: 2.1. Betriebskosten Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw. Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Pla- nen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen. 2.2. Steuern Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtli- che Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbe- steuer- und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Gutha- ben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimisti- schen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien. 3 MU 602-04 Stand 2/2015
2.3. Lebensunterhalt Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Be- rechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypothe- ken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Kran- kenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung, ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen. 2.4. Finanzplanung Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzu- reichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungs- hilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung be- standen haben und die gesamte Finanzierung steht. 2.5. Startercenter NRW Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein. Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebo- te zur Gründung und Förderung von Unternehmen. Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit: - Informationsmaterial - Seminaren - Planungswerkzeugen - Persönlicher Beratung - Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten. Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an den Gründungslotsen des Startercenters wenden. Der Gründungslotse erklärt den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeitet einen Maßnahmenplan und vermittelt persönliche Fachberater beziehungsweise die richtigen Ansprechpartner für das jeweili- ge Vorhaben. Ansprechpartner: Manuel Schwarze Tel. 0211 3557-229 E-Mail: schwarze@duesseldorf.ihk.de 2.6. Existenzgründungsberatung Das IHK Forum veranstaltet regelmäßig einmal im Monat, Samstags, das Grundlagenseminar „Wie mache ich mich selbständig“ für den richtigen Start in die Selbständigkeit. Es wendet sich an alle, die in absehbarer Zeit ihre Gründungsplanung als aussagefähige Grundlage der Entscheidung für Banken und öffentliche Darlehensgeber erstellen wollen. Thematische Schwerpunkte sind unter anderem - die Gründungsplanung, - das Unternehmenskonzept, - betriebliche Steuerarten, - Rechtsformen sowie - Versicherungsthemen. 4 MU 602-04 Stand 2/2015
Einzelberatung Sobald ein Konzept vorliegt, wenden sich Gründerinnen und Gründer an die Fachberater des Starter- centers bei der IHK. In einem persönlichen Gespräch werden individuelle Fragestellungen des jeweili- gen Vorhabens erörtert: - Ist die Geschäftsidee tragfähig, das Konzept vollständig und plausibel? - Was kann am Konzept gegebenenfalls ergänzt oder verbessert werden? - Sind die Planungsrechnungen nachvollziehbar? - Wie kann die Finanzierung am besten gestaltet werden? - Was muss für das Bankgespräch vorbereitet werden? Christiane Kubny Tel. 0211 3557-414 E-Mail: kubny@duesseldorf.ihk.de Mathias Meinke Tel. 0211 3557-258 E-Mail: meinke@duesseldorf.ihk.de Manuel Schwarze Tel. 0211 3557-229 E-Mail: schwarze@dusseldorf.ihk.de 3. Berufszugangsverordnung Die Unternehmen und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik. Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssi- cherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff,107) erforderlich ist. Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht be- stimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbes- serung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform. (Vgl. Bidinger – Personenbeförderungsrecht, Erich Schmidt Verlag) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und Funktionieren des Taxenverkehrs ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, da er der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung sei und in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänze. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (PBZugV) die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes, die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen. 3.1. Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Per- sonen muss durch diese nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister „Belegart O“). Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. 5 MU 602-04 Stand 2/2015
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverläs- sigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen unter Punkt 1 genannten Verkehrsbehörde. 3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunter- nehmen u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als 2.250,00 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 € für jedes wei- tere Fahrzeug beträgt. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt wer- den darf, zu erbringen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde. Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen: Finanzamt Träger der Sozialversicherung (AOK) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) Stadt-/ Gemeindekasse Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft ge- geben sein und auch nachgewiesen werden können. 3.3. Fachliche Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erbringen. Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer - eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenver- kehr betreibt, nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Taxen- / Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen in anliegendem Orientierungsrahmen aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben. Die Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller einzu- reichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zudem berechtigt, mit dem Bewerber ein er- gänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie ihm eine Fachkundebescheinigung aus. Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Aner- kennung der fachlichen Eignung beträgt € 95,00. - eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat: - Kaufmann / Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr - Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin - Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrs- akademie in Bremen - Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrs- betriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn - Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Per- sonenverkehr der Hochschule Heilbronn Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von € 30,00. - eine andere Abschlussprüfung abgelegt hat, die die erforderlichen Kenntnisse auf den maßgebli- chen Sachgebieten (siehe anliegender Orientierungsrahmen) zum Gegenstand hatte und von der 6 MU 602-04 Stand 2/2015
obersten Landesverkehrsbehörde als Prüfung der fachlichen Eignung anerkannt wird. Auch in die- sem Fall erstellt die IHK die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von € 30,00. - In der seit 05.03.2013 geltenden PBZugV wurde der § 8, der für bestimmte Fälle die Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung festlegte, ersatzlos gestrichen. Damit muss die bislang ge- übte Praxis, Unternehmen, die eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen- und Mietwagen) besitzen, eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ohne geson- derten Fachkundenachweis für den Taxen- und Mietwagenverkehr zu erteilen, geändert werden. Das bedeutet, dass Busunternehmen, die erstmals nach dem 5. März 2013 eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beantragen, jetzt die fachliche Eignung gemäß § 3 PBZugV - in der Regel durch eine Fachkundeprüfung - nachweisen müssen. 4. Die Fachkundeprüfung Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zustän- digen IHK erbringen. Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben. Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, abgelegt. 4.1. Dauer / Ablauf Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen: 1. Schriftlicher Fragenteil (1 Stunde) 2. Schriftliche Fallstudie (1 Stunde) 3. Mündlicher Teil (30 Minuten) Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu wer- den. Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden. Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet. Die Prüfung umfasst die in anliegendem Orientierungsrahmen genannten Sachgebiete. 7 MU 602-04 Stand 2/2015
Prüfungsschema 1. Teil Schriftliche Fragen (60 Minuten), maximale Punktzahl 60 Erreichte Punkte: ____________ weniger als 50 % (30 Punkte) nicht bestanden mindestens 50 % (30 Punkte) _________________ 2. Teil Schriftliche Übungen / Fallstudie (60 Minuten), maximale Punktzahl 52,5 Erreichte Punkte: _____________ weniger als 50 % (26,25 Punkte) nicht bestanden mindestens 50% (26,25 Punkte) _________________ Zwischensumme: 1. Teil + 2. Teil :::::::::::::::::::::::::::::::::: weniger als 90 Punkte mündliche Prüfung mindestens 90 Punkte BESTANDEN 3. Teil Mündliche Prüfung (30 Minuten), maximale Punktzahl 37,5 Erreichte Punkte: _____________ weniger als 50 % (18,75 Punkte) nicht bestanden mindestens 50 % (18,75 Punkte) __________________ Schlussrechnung: 1. Teil + 2. Teil + 3. Teil ================= weniger als 90 Punkte nicht bestanden mindestens 90 Punkte BESTANDEN 8 MU 602-04 Stand 2/2015
4.2. Prüfungsvorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt. 4.2.1. Literatur Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufge- führten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer Thomas Grätz Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr.: 24032 Taxi-Handbuch Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer Huss Medien GmbH, Berlin Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de Artikel-Nr.: 28125000000 Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer Gergin Ufuk und Herwig Kollar Huss Medien GmbH, Berlin Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de Artikel-Nr.: 28123000000 Sach- und Fachkunde für Taxi und Mietwagen Chr. Helf-Marx und V. Lindner Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr. 36502 Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege Rudolf Wagner Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Artikel-Nr. 26024 Das Taxiunternehmen in der Praxis Hans Meißner und Claus Mattern Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr. 24030 BO-Kraft Kommentar Dr. Gerhard Hole Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr.: 24015 BO-Kraft - Textausgabe mit Erläuterungen Horst Krämer Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr. 36102 9 MU 602-04 Stand 2/2015
Betriebliches Rechnungswesen im Transportgewerbe Siegfried W. Kerler Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr.: 26027 Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten) Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial! 4.2.2. Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen: Folgende Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Vorausset- zung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung. Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. Siemensstraße 1 40789 Monheim (Baumberg) Tel. 02173 9599-13 Rechtsanwalt Dr. Michael G. Hoog Taxi-Verband NRW e.V. Kölner Straße 356 40227 Düsseldorf Tel. 0211 30181920 info@taxi-verband-nrw.de Rechtsanwalt Olaf Schröder Moltkestraße 28 40477 Düsseldorf Tel. 0211 20033791 info@raos-legal.de Veranstalter in/aus anderen Kammerbezirken: Frank R. Bibow Verkehrsseminare, Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844 o. 6971, E-Mail: info@verkehrsseminare.de, www.verkehrsseminare.de, Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Nordrhein-Westfalen e. V., Westfalendamm 78, 44141 Dortmund, Tel. 0231 5569800, E-Mail: valvis@bvwl.de, www.bvwl.de Ulrich Hampel Ausbildungs-Zentrum für das Verkehrsgewerbe, Brandach 53, 86893 Lechbruck, Tel. 08862/2133399, E-Mail: info@azv-info.com, www.azv-info.com Volker Herold, Spiekershäuser Str. 47, 34125 Kassel, Tel. 0561 8207472, E-Mail: info@verkehrsschule-kassel.de, www.verkehrsschule-kassel.de Institut für berufliche Ausbildung GmbH & Co. KG, Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch, www.iba-verkehrsseminare.de Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm., TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, Tel. 0208 853103, E-Mail: R.Karnowka@t-online.de, www.karnowka.de 10 MU 602-04 Stand 2/2015
Uwe Koschnik Verkehrsausbildung, Karl-Liebknetstr. 14, 04668 Grimma, Tel. 034382 40329, E-Mail: u.koschnig.de, www.verkehrsausbildung-koschnik.de Klaus Krüssmann, Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen, Tel. 0208 8826570, E-Mail: kontakt@fahrschule-kruessmann.de, www.fahrschule-kruessmann.de Scherag & Lahmik GbR, Bonner Wall 37, 50677 Köln, Tel. 02204 2919329 E-Mail: info@scherag-lahmik.de, www.scherag-lahmik.de Sabine Schmidt, Im Winkel 8, 59069 Hamm, Tel.: 02385 7038926 Kevin P. Siebert Verkehr und Logistik Service, Bocholder Str. 278, 45356 Essen, Tel. 175 8009788, www.vuls.de Hans-O. Siemers, Drosselweg 6, 34260 Kaufungen, Tel.: 05605/9289666 Taxi Dortmund e. G., Dieter Zillmann, Koeningswall 42, 44137 Dortmund, Tel. 0231 90600, info@taxi-dortmund.de Taxischule Bremerhaven, Alexander Buck Bürodienstleistung UG (haftungsbeschränkt), Lange Str. 25, 27580 Bremerhaven, Tel. 0172 4210391, E-Mail: info@taxi-schule.com Verkehrsseminare Marbs e. K., Ellen Hummel, Lange Str. 12, 74177 Bad Friedrichshall, Tel. 07136 2707181, E-Mail: marbs@t-online.de, www.verkehrsseminare.com Verkehrsseminare Naumann – Stefan Naumann, In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel. 02644 4063334, E-Mail: verkehrsseminare-naumann@mail.de, www.Fachschule-naumann.de Verkehrsverlag-HeMa e.K., Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen, Tel. 02361 65809-0, E-Mail: info@verkehrsseminare-hema.de, www.verkehrsseminare-hema.de Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus P. Wingarz, Adlerstr. 28, 47229 Duisburg, Tel. 02065 943 992, E-Mail: webmaster@inservio-web.de, www.kpw-service-und-consulting.de Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden. Die Aufführung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4.2.3. Anmeldung zur Prüfung Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Origi- nal spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Die Prüfungsplätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Anmeldungen vergeben. Der Prüfungsteilnehmer wird dann rechtzeitig, i. d. R. drei Wochen vor dem Prüfungstermin, eingela- den und erhält gleichzeitig den Gebührenbescheid. Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 160,00 muss vor dem Prüfungstermin unter Bezug auf den Gebüh- renbescheid überwiesen oder bei der Kasse der IHK (geöffnet Montag bis Donnerstag 8 bis 16:30 Uhr, Freitag 8 bis 15:30 Uhr) eingezahlt werden. Der Überweisungs-/ Einzahlungsbeleg ist am Tage der Prüfung vorzulegen. Für Fragen stehen zur Verfügung: Fachberatung: Thomas Fitza Tel. 0211 3557 -272 Anmeldung zur Prüfung: Renate Labunski Tel. 0211 3557 -274 11 MU 602-04 Stand 2/2015
4.2.4. Prüfungstermine Bitte entnehmen Sie diese dem jeweils aktuellen Anmeldeformular. Auf unserer Homepage www.duesseldorf.ihk.de sind die Prüfungstermine unter der Dokumenten-Nr. 6425 veröffentlicht. 4.2.5. Prüfungsausschüsse Vorsitzender: Thomas Fitza IHK Düsseldorf Stellvertretender Vorsitzender: Thomas Vieten IHK Düsseldorf Beisitzer: Wilhelm Breuer Taxenunternehmer Josef Markus Dalkilic Taxenunternehmer Lothar Fröhlich Taxenunternehmer Bernd Grubert Taxenunternehmer Jörg Peter Kirchheim Taxenunternehmer Dennis Klusmeier Taxenunternehmer Marcus Ruta Taxenunternehmer Wolfgang Schirm Taxenunternehmer Johannes Schneider Taxenunternehmer 5. Führerschein zur Fahrgastbeförderung Ersterteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linienverkehr sowie für Ausflugsfahrten und Ferienzielrei- sen: Sie benötigen zur persönlichen Antragstellung: Reisepass oder Personalausweis EU-Kartenführerschein Nachweis des Besitzes der Klasse B über 2 Jahre Führungszeugnis Gutachten über die körperliche Eignung Gutachten über das Sehvermögen psychologische Untersuchung Nachweis der Ortskenntnis Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen. Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat. Kreis Mettmann Antragstellung: Führerscheinstelle, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann Zimmer 1.041 – Tel. 02104 99-0 Ortskenntnisprüfungen werden jeden Mittwoch in der Zeit von 14 bis 15 Uhr in der, Führerscheinstelle, 1. Etage, Zi.1.049 durchgeführt, Tel.: 02104 99-0. Eine Anmeldung (Infoschalter der Führerscheinstelle) für diese Prüfung ist nur mittwochs in der Zeit von 13:45 bis 14 Uhr möglich. Stadt Düsseldorf Antragstellung: Führerscheinstelle, Höherweg 101, 40233 Düsseldorf, Tel. 0211 89-91 Ortskenntnisprüfungen werden von der Taxi Düsseldorf eG, Kölner Strasse 356, 40227 Düsseldorf, durchgeführt, Tel. 0211 7776-0. 12 MU 602-04 Stand 2/2015
6. Die Gewerbeanmeldung Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeinde- verwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausge- händigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen. Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen: eine Kopie der Taxi- / Mietwagenerlaubnis bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug darüber hinaus sollte bei Anmietung gewerblicher Räume durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer Bescheinigung des Vermieters dessen Einverständnis nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für privat genutzte Wohnungen. Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenos- senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle. Die Gewerbemeldestellen im Bezirk der IHK Düsseldorf erreichen Sie unter folgenden Adressen: Stadtverwaltung Düsseldorf Stadtverwaltung Erkrath Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Heinrich-Erhardt-Str. 61 Bahnstr. 2 40468 Düsseldorf 40699 Erkrath Tel. 0211 89-93710 Tel. 0211 2407-117 Stadtverwaltung Haan Stadtverwaltung Heiligenhaus Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Kaiserstr. 85 Hauptstr. 157 42781 Haan 42579 Heiligenhaus Tel. 02129 911-167 Tel. 02056 13-1 Stadtverwaltung Hilden Stadtverwaltung Langenfeld Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Am Rathaus 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 40721 Hilden 40764 Langenfeld Tel. 02103 72-323 Tel. 02173 794-420 Stadtverwaltung Mettmann Stadtverwaltung Monheim Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Neanderstr. 85 Rathausplatz 2 40822 Mettmann 40789 Monheim Tel. 02104 980-0 Tel. 02173 951-9 Stadtverwaltung Ratingen Stadtverwaltung Velbert Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Minoritenstr. 2-6 Thomas-Str. 1 40878 Ratingen 42551 Velbert Tel. 02102 98-2270 Tel. 02051 26-0 Stadtverwaltung Wülfrath Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Goethestr. 21 42489 Wülfrath Tel. 02058 18-0 13 MU 602-04 Stand 2/2015
7. Bestellung eine Geschäftsführers Kann oder möchte der Nachweis der fachlichen Eignung nicht durch den Firmeninhaber erbracht wer- den, so kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt. „Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Güterkraft- verkehrsunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten verse- hen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen ver- antwortlich und selbständig leiten und muss deshalb an Stelle des Unternehmers tätig werden. Kei- nesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unterneh- mer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt.“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.9.1971 – VI OVG A 112/70 – VRS 42,460) Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung (Punkt 2.3), muss der Geschäftsführer auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit (Punkt 2.1) erfüllen. Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag ab- schließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwer- ben. Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet: Schriftliche Geschäftsführungs- /Arbeitsvertrag Branchenübliche Vergütung Nachweis der Lohnabrechnung Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange Bankvollmacht über das Geschäftskonto Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag ange- sprochen werden 8. Übertragung eines Betriebes In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf die Zuteilung einer Genehmigung warten muss, bis ein Bewerber seine Konzession zurück gibt, einem Unternehmer diese entzogen wird oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt wer- den. Zudem muss man auf den so genannten „Wartelisten“ geführt werden und zum gegebenen Zeitpunkt „an der Reihe“ sein. Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw. 14 MU 602-04 Stand 2/2015
Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unternehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu überneh- menden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertra- gungsantrag vorgelegt werden. Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat. Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer Genehmi- gungsinhaber. 15 MU 602-04 Stand 2/2015
9. Anlagen Orientierungsrahmen - Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I Rechtsquellen und Hinweise der Richtlinie 96/26/EG 1. Recht 1.1 Personenbeförderungs- Der Bewerber muss insbeson- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) recht dere Berufszugangsverordnung für den Straßen- - den Ordnungsrahmen für den personenverkehr (PBZugV) Taxen- und Mietwagenver- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrun- kehr, die Regelungen für den ternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG von Zuwiderhandlungen, Freistellungsverordnung zum PBefG - die Regelungen für die Ta- rifbildung im Taxen- und Miet- wagenverkehr kennen. 1.2 Gewerberecht Der Bewerber muss Gewerbeordnung (GewO) (Grundzüge) die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unterneh- mens des Taxen- und Mietwa- genverkehrs kennen. 1.3 Straßenverkehrsrecht Der Bewerber muss insbeson- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dere StVG, StVZO - die erforderlichen Qualifikatio- StVO (Busspuren, Anschnallpflicht) nen des Fahrpersonals (Fahr- erlaubnis, ärztliche Bescheini- gungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), - die Vorschriften über die Kin- dersicherungspflicht kennen. Fahrpersonalgesetz (FPersG), Arbeitszeitge- 1.4 Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbeson- setz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dere kennen (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Ar- - die Regeln für Arbeitsverträge beitssicherheitsgesetz (ASiG), Jugendarbeits- von Taxen- und Mietwagenun- schutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Bun- ternehmen (Form der Verträ- desurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, ge, Verpflichtungen der Ver- Mutterschutzgesetz, tragsparteien, Arbeitsbedin- SGB IX, Teilzeit- und Befristungsgesetz gungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhält- nisses usw.), - das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. 16 MU 602-04 Stand 2/2015
1.5 Sozialversicherungs- Der Bewerber muss Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) recht die sozialversicherungsrechtli- chen Verpflichtungen des Ar- beitgebers kennen. 1.6 Grundzüge des Beförde- Der Bewerber muss insbeson- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rungsvertragsrechts dere - die wichtigsten Vertragstypen, PBefG die im Taxen- und Mietwagen- verkehr üblich sind, kennen, - in der Lage sein, einen Beför- derungsvertrag auszuhandeln. 1.7 Handelsrecht Der Bewerber muss Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB Grundkenntnisse der Rechts- formen von Handelsgesellschaf- ten sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. 1.8 Steuerrecht Der Bewerber muss insbeson- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) dere die Vorschriften kennen für - die Umsatzsteuer auf Ver- Einkommensteuergesetz (EStG) kehrsleistungen (u. a. die Re- Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtlinien geln für die Ausstellung von (UStR) Rechnungen und Quittungen), Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer. 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr Der Bewerber muss insbeson- Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechsel- dere schuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Ver- verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und wendung von Schecks, Wech- Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsi- seln, Eigenwechseln, Kredit- cherung karten und anderen Zah- Finanzplanung und -analyse lungsmitteln und -verfahren kennen, - Grundkenntnisse der ver- schiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenk- redite, Kautionen, Hypothe- ken, Leasing, usw.) haben, - die Finanz- und Rentabilitäts- lage des Unternehmens ermit- teln können. 17 MU 602-04 Stand 2/2015
2.2 Kostenrechnung Der Bewerber muss insbeson- Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kos- dere tenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitrags- rechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Be- triebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. 2.3 Beförderungsentgelte Der Bewerber muss insbeson- und -bedingungen dere Beförderungsentgelte kalkulie- ren können. 2.4 Beförderungs- Der Bewerber muss insbeson- Fahrer bezogene, Fahrzeug bezogene, Un- dokumente dere ternehmer bezogene Beförderungsdokumente die bei jeder Beförderung mitzu- führenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. 2.5 Buchführung Der Bewerber muss insbeson- § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG, dere § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, - die allgemeinen Verpflichtun- gen bzgl. Führung von Ge- schäftsbüchern, Aufbewah- rungsfristen usw. kennen Abgabenordnung - ein Kassenbuch führen kön- Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, nen, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, - Kenntnisse über die Ermittlung Aufbewahrungspflichten des Gewinns durch eine Ein- nahme-/Ausgaben- Überschussrechnung haben. 2.6 Versicherungswesen Der Bewerber muss insbeson- Haftpflichtversicherungen (u. a. Kfz- dere Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) die im Taxen- und Mietwagen- Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Be- verkehr vorgeschriebenen Ver- triebs-, Privatrechtsschutz) sicherungen (vor allem Kraft- Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-, Be- fahrthaftpflichtversicherung, triebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversi- gesetzliche Unfallversicherung) cherungen) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen ken- Persönliche Versicherungen (u. a. Alter, nen. Krankheit, Pflege) 18 MU 602-04 Stand 2/2015
3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb Der Bewerber muss insbeson- StVZO der Fahrzeuge dere Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Formalitäten für die Ertei- BOKraft lung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. 3.2 Ausrüstung und Be- Der Bewerber muss insbeson- BOKraft schaffenheit der Fahr- dere zeuge die Ausrüstung und Beschaf- StVZO, StVO fenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. 3.3 Instandhaltung und Un- Der Bewerber muss insbeson- StVZO, BOKraft tersuchung der Fahr- dere zeuge - Pläne für die regelmäßige Hauptuntersuchung, Sicherheitsprü- Wartung der Fahrzeuge und fung, Abgasuntersuchung, Untersu- ihre Ausrüstung aufstellen chungsfristen, Nachweisformen, können, Wartungspläne - die Vorschriften für die techni- sche Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. 3.4 Bereitstellung der Fahr- Der Bewerber muss insbeson- PBefG zeuge dere - die gesetzlichen Bestimmun- StVO gen für das Bereitstellen von (ggf. Taxenordnung) Taxen / Mietwagen, - die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, 3.5 Fernsprech- und Funk- Der Bewerber muss insbeson- Gas, Telekommunikation, Post und verkehr dere Eisenbahn die Vorschriften für Genehmi- Telekommunikationsgesetz (TKG) insb. gung und Betrieb eines Funk- §§ 55 Abs.9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. netzes kennen. 1 und 3 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4.1 Verkehrssicherheit Der Bewerber muss insbeson- BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen dere durch Fahrpersonal", straßenverkehrs- rechtliche Vorschriften zu besonderen Anweisungen an die Fahrer zur Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen Überprüfung der Sicherheitsvor- von Fahrzeugen schriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. 19 MU 602-04 Stand 2/2015
4.2 Unfallverhütung und Der Bewerber muss insbeson- Unfallverhütungsvorschriften der Be- Maßnahmen, die bei Un- dere rufsgenossenschaft für Transport und fällen zu ergreifen sind Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), ins- in der Lage sein, Maßnahmen besondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D für das Verhalten bei Unfällen 29), „Grundsätze der Prävention“ (BGV auszuarbeiten und geeignete A 1) Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. 4.3 Grundregeln des Um- Der Bewerber muss § 47 StVZO (Abgase) weltschutzes bei der - insbesondere die Grundregeln § 47a StVZO (Abgasuntersuchung) Verwendung und War- des Umweltschutzes bei der tung der Fahrzeuge Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, Altölverordnung - Maßnahmen gegen Luftver- Wasserhaushaltsgesetz schmutzung durch Abgase der Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- Kraftfahrzeuge und gegen SchG) und hierzu erlassene verkehrs- Lärmbelästigung treffen kön- relevante Verordnungen (u. a. 22. nen. BImSchV, 35. BImSchV) 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Personenbeförderungs- Der Bewerber muss §§ 52, 53 PBefG recht, das im Verkehr mit wissen, welche Personenbeför- Funkverkehr benachbarten Staaten derungen in das benachbarte gilt Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind. 5.2 Pass- und zollrechtliche Der Bewerber muss Reisepass, Visum, Vorschriften mit Bedeu- - in Grundzügen wissen, welche internationale grüne Versicherungskar- tung für den internatio- Waren nicht befördert werden te, nalen Taxen- und Miet- dürfen und in welchen Fällen wagenverkehr Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln, Waren abgabenfrei mitge- Waffen, Sprengstoffen bracht werden dürfen, - welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. 5.3. Beförderungsdokumen- Der Bewerber muss Fahrer bezogene, Fahrzeug bezoge- te ne, Unternehmer bezogene Beförde- die bei Auslandsfahrten mitzu- rungsdokumente führenden Schriftstücke kennen. 20 MU 602-04 Stand 2/2015
Neufassung der Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Die Vollversammlung der Industrie- und Han- delskammer zu Düsseldorf hat in ihrer Sitzung INHALTSÜBERSICHT am 25. November 2013 auf Grund von §1 Sachliche Zuständigkeit §§ 1, 4 des Gesetzes zur vorläufigen Re- §2 Örtliche Zuständigkeit gelung des Rechts der Industrie- und Han- §3 Prüfungsausschüsse delskammern vom 18. Dezember 1956 §4 Prüfungsarten (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Ar- §5 Vorbereitung der Prüfung tikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 §6 Grundsätze für alle Prüfungen (BGBl. I S. 2749), §7 Sachgebiete der Prüfung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des §8 Schriftliche Prüfung Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) §9 Mündliche Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prü- 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt fung geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. Feststellung des Prüfungsergebnisses 3154) und der §§ 4 bis 6 der Berufszu- § 12 Niederschrift gangsverordnung für den Straßenperso- § 13 Nichtbestehen der Prüfung nenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 § 14 Erteilung der Bescheinigung der fachli- (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Ar- chen Eignung tikel 1 der Verordnung vom 22.02.2013 § 15 Umschreibung gleichwertiger Ab- (BGBl. I S. 347), schlussprüfungen/beschränkter Fachkun- sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 denachweise des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in § 16 Inkrafttreten der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverord- nung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver- ordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920), folgende Prüfungsordnung für Fachkundeprü- fungen für den Straßenpersonen- und Güter- kraftverkehr beschlossen: 21 MU 602-04 Stand 2/2015
§ 1 Sachliche Zuständigkeit (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Die Industrie- und Handelskammer zu Düssel- Prüfungsausschüsse richten sich nach dorf - im folgenden IHK genannt - ist zuständig den maßgeblichen Bestimmungen der für a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) die Bildung der Prüfungsausschüsse, b) Berufszugangsverordnung für den die Durchführung von Prüfungen nach der Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Berufszugangsverordnung für den Güter- beide in der jeweils geltenden Fassung, kraftverkehr (GBZugV) und der Berufszu- wobei die Prüfungsausschüsse aus gangsverordnung für den Straßenperso- einem Vorsitzenden/einer Vorsitzen- nenverkehr (PBZugV), den und zwei Beisitzern/Beisitzerin die Erteilung der Bescheinigung gemäß bestehen. § 14, (3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von vier die Umschreibung gemäß § 15. Jahren in ausreichender Anzahl geeignete § 2 Örtliche Zuständigkeit Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prü- (1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Be- fungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen zirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungs- werden aus diesem Kreis für bestimmte bewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. Prüfungen eingesetzt. (2) Hat der Bewerber/die Bewerberin sei- (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht des Bezirkes zuständig, in dem der Be- bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich werber/die Bewerberin arbeitet. Abwei- ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der chend von Satz 1 ist für Bewer- §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfah- ber/Bewerberinnen für den Personenver- rensgesetzes des Landes Nordrhein- kehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zu- Westfalen vom 12. November 1999 in der ständig. jeweils gültigen Fassung. (3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit (5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag IHK verwiesen werden. eine Entschädigung entsprechend dem § 3 Prüfungsausschüsse Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geän- a) die Durchführung von Prüfungen zum dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Zwecke des Nachweises der fachli- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils chen Eignung zur Führung von Unter- geltenden Fassung sowie des Bundesrei- nehmen des Güterkraftverkehrs, sekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai b) die Durchführung von Prüfungen zum 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert Zwecke des Nachweises der fachli- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. chen Eignung zur Führung von Unter- Februar 2013 (BGBl. I S. 285) in der je- nehmen des Straßenpersonenver- weils geltenden Fassung. kehrs. 22 MU 602-04 Stand 2/2015
§ 4 Prüfungsarten (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die Die Prüfung findet statt als Prüfung für ausnahmsweise Zulassung von Perso- nen, die an der Prüfung nicht beteiligt den Güterkraftverkehr, sind, entscheidet die IHK. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- (4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität und Mietwagenverkehr der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilneh- oder merinnen mittels amtlichen Lichtbildaus- den Taxen- und Mietwagenverkehr. weises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität § 5 Vorbereitung der Prüfung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen werden zu dieser Prüfung nicht zugelas- und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sen. fest. (5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü- (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich fungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerin- unter Angabe der Prüfungsart und unter nen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gege- Beachtung der Anmeldefrist auf einem ben. Formular der IHK erfolgen. (6) Die Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteil- (3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen nehmerinnen sind nach Bekanntgabe der unter Berücksichtigung der Reihenfolge Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie der eingegangenen Anmeldungen min- von ihrem Recht zur Ablehnung eines destens 10 Werktage vor dem jeweiligen Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung ein- der Befangenheit Gebrauch machen wol- laden. Die Einladung gibt dem Bewer- len. Über einen Ablehnungsantrag ent- ber/der Bewerberin scheidet die IHK. Ort und Zeitpunkt der Prüfung, (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für be- die Art der Prüfung, fangen, so kann die IHK den betroffenen die Prüfungsdauer, Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prü- die zugelassenen Hilfsmittel, fung ausschließen. Bestehen Zweifel an die Bedingungen für das Bestehen einer unparteiischen Ausübung des Prü- der Prüfung, fungsamtes, so muss die IHK den be- die in § 10 getroffenen Regelun- troffenen Prüfer/die betroffene Prüferin gen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung ausschließen. von der Prüfung (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgege- bekannt. ben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausge- § 6 Grundsätze für alle Prüfungen schlossen, so soll der Prüfungsteilneh- (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die mer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächs- aus zwei schriftlichen und einem mündli- ten Termin eingeladen werden, sofern der chen Teil besteht. ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlos- (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. sene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin er- setzt werden kann. 23 MU 602-04 Stand 2/2015
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung auf- (17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - grund falscher Angaben, wird sie von der außer bei Multiple-Choice-Fragen - in hal- IHK widerrufen. ben und ganzen Punkten zulässig. (10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü- (18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen fungsteilneh- Prüfungsarten wie folgt auf: mern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf schriftliche Fragen der Prüfung, insbesondere die Bearbei- 40 % tungszeit, die Gesamtpunktezahl und die schriftliche Übungen/Fallstudien in den einzelnen Prüfungsteilen zu errei- 35 % chenden Punktezahlen, die Bedingungen mündliche Prüfung für die Zulassung zum mündlichen Teil 25 %. gemäß § 11 sowie für das Bestehen der (19) Nach Abschluss der Prüfung sind die Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren. bekannt gegeben. Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft auf- (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Ta- zubewahren. schenrechner zugelassen. Diese Ta- § 7 Sachgebiete der Prüfung schenrechner müssen netzunabhängig (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebie- und nicht kommunikationsfähig sein. ten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen (12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift und im mündlichen Prüfungsteil nachge- gemäß § 12 zu erstellen. wiesen werden müssen, ergeben sich für: (13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden den Güterkraftverkehr und die gemeinsamen Fragebögen der Indust- den Straßenpersonenverkehr ohne rie- und Handelskammern in der jeweils Taxen- und Mietwagenverkehr aus aktuellen Fassung verwendet. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. (14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder 1071/2009 in der jeweils geltenden Veröffentlichung der gemeinsamen Fra- Fassung, gebögen der Industrie- und Handelskam- den Taxen- und Mietwagenverkehr aus mern für Prüfungen nach der GBZugV Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fra- geltenden Fassung. gebögen ist ausschließlich der IHK zu (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: Prüfungszwecken vorbehalten. Recht (15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen Kaufmännische und finanzielle Füh- die in § 7 genannten Sachgebiete. rung des Unternehmens (16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice- Technische Normen und technischer Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) ha- Betrieb ben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Straßenverkehrssicherheit, Unfallver- Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. hütung, Umweltschutz Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8 Grenzüberschreitender Verkehr Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festge- legt werden. 24 MU 602-04 Stand 2/2015
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