2019 Kommunalwahlen in Baden-Württemberg Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? - Bildungswerk für Kommunalpolitik

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Kommunalwahlen          2019
in Baden-Württemberg

Was ist
aus rechtlicher Sicht
zu beachten?

                               1
Einführung                                                                           meinderäte zu wählen sind (§ 26 Abs. 4 Satz 2 GemO). Für die Wahl des Ort-
                                                                                     schaftsrats gilt die Möglichkeit mehr Bewerber aufstellen zu können gleichfalls.
Es ist wieder soweit – die nächste Kommunalwahl steht sozusagen „vor der Tür“:       Dabei sind für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung die Verhältnisse in der
Am 26. Mai 2019 ist die nächste regelmäßige Kommunalwahl. An diesem Tag              jeweiligen Ortschaft maßgebend. Wenn also die Ortschaft weniger als 3.000 Ein-
werden in ganz Baden-Württemberg die Gemeinderäte, ggf. Ortschaftsräte,              wohner hat und für die Ortschaftsratswahl keine unechte Teilortswahl bestimmt
und die Kreistage gewählt. Am selben Tag findet auch die Wahl der Mitglieder         ist, kann auch ein Wahlvorschlag für den Ortschaftsrat bis zu doppelt so viele
der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart statt. Gleichzeitig            Bewerber enthalten, wie nach der Hauptsatzung Ortschaftsräte zu wählen sind.
findet an diesem Tag die 9. Direktwahl des Europäischen Parlaments statt.            Diese Neuregelung gilt unabhängig davon, ob Mehrheits- oder Verhältniswahl
                                                                                     stattfindet. Weitere Änderungen des Kommunalwahlrechts beziehen sich auf die
Mit dieser Broschüre setzt das Bildungswerk seine Aufgabe fort, interessierten       maßgebende Einwohnerzahlen für die Wahlen und haben damit keine direkte
Kreisen – unter Zusammenfassung von wesentlichen Bestimmungen – praxisbezo-          Bedeutung für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens für Wahlvorschläge.
genes Wissen aus der Gesetzgebung, im vorliegenden Falle aus dem baden-würt-         Dies gilt auch für Änderungen in der Kommunalwahlordnung.
tembergischen Kommunalwahlrecht, anschaulich und verständlich zu vermitteln.
                                                                                     Diese Broschüre soll eine gute Grundlage für die Vorbereitung der Kommunal-
Wir bedanken uns sehr herzlich bei Frau Verwaltungsdirektorin Irmtraud Bock,         wahlen am 26. Mai 2019 sein. Je rechtzeitiger mit solchen Vorbereitungen be-
Referentin für Kommunal- und Kommunalwahlrecht beim Gemeindetag Ba-                  gonnen wird, desto eher bestehen Chancen, bei den Wahlen mit Erfolg abzu-
den-Württemberg, für ihre Mitwirkung.                                                schneiden.

Diese Broschüre ist kein Ersatz für den Gesetzestext, Verordnungen oder Ver­
waltungsvorschriften. Es bleibt eine Aufgabe vor Ort, dass man sich einschlägi-      Stuttgart, im November 2018
ge Rechtsvorschriften im Bedarfsfall zusätzlich beschafft. Natürlich empfehlen wir   Friedhelm Werner
bei Zweifelsfällen durch Rücksprache mit den zuständigen örtlichen Behörden          Dipl. Verwaltungswirt (FH), Bildungsleiter
besondere Einzelfälle direkt abzuklären. Eine „Gewährleistung“ können wir mit
dieser Informationsschrift natürlich nicht übernehmen.
                                                                                     Hinweis
Unsere Hinweise basieren auf der Grundlage der aktuellen Gesetzes- und Rechts-       Um den Leserinnen und Lesern dieser Broschüre den ständigen Verweis auf
lage Mitte November 2018. Auf Rechtsänderungen gegenüber der Kommunal-               „Bewerberin und Bewerber“ und vergleichbare Formulierungen zu ersparen und
wahlen 2014 wird in der Broschüre speziell hingewiesen. Mit dem Gesetz zur           vor allem wegen der besseren Lesbarkeit, beschränkt sich im Folgenden die
Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2018 (GBl.                Personenbezeichnung auf die männliche Form.
Seite 221 ff.) ist die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz in einigen
Punkten geändert worden, die vor allem auch für die Vorbereitung der Kommunal-
wahlen und das Wahlvorschlagsverfahren für die Wahl des Gemeinderats und des         Abkürzungsverzeichnis
Ortschaftsrats in bestimmten Gemeinden von Bedeutung sind. Für Gemeinden             GemO – Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl ist mit            KomWG - Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg
dieser Kommunalwahlrechtsnovelle die Möglichkeit geschaffen worden, dass             LKrO - Landkreisordnung für Baden-Württemberg
jeder Wahlvorschlag bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten kann (nicht           GVRS - Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
muss), wie nach der Gemeindeordnung bzw. Hauptsatzung der Gemeinde Ge-               KomWO - Kommunalwahlordnung für Baden-Württemberg
Inhaltsübersicht
I. Gemeinderatswahl

1. Zahl der Gemeinderäte – Hauptsatzungsregelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                            3.8 Einreichung der Wahlvorschläge bei der Gemeinde, Formulare . . . . . .                                31
2. Höchstzahl der Bewerber auf einem Wahlvorschlag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                              3.9 Mehrheitswahl und Verhältniswahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               32
3. Aufstellung von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10              4. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen, Ersatzbewerber . . . . .                                    34
    3.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10   5. Sitzverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, Ausgleichssitze. . .                                 35
    3.2 Was ist für das Aufstellungsverfahren besonders zu beachten?                                                   5.1 Neues Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung. . . . . . . . . . . . . . .                        35
        Was hat sich gegenüber 2014 geändert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                         5.2 Ausgleichssitze bei unechter Teilortswahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                36
    3.3 Fristen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen                                                            6. Möglichkeit der Stimmenhäufung (kumulieren) und der Übertragung
         zur Kommunalwahl 2019. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                von Bewerbern auf andere Wahlvorschläge (panaschieren). . . . . . . . . . . .                             41
    3.4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15                  7. Gültige und ungültige Stimmabgabe (Beispiele) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    42
		        3.4.1 Voraussetzung der Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
                 für die Aufstellungsversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15                  II. Ortschaftsratswahl
		        3.4.2 Voraussetzung für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht). . . . . . . 16
    3.5 Aufstellungsverfahren bei mitgliedschaftlich                                                               1. Aufstellung von Wahlvorschlägen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           48
         organisierten Wählervereinigungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17                    1.1 Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen. . . . . . . . . . . . . . .                      49
		        3.5.1 Begriff der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. . .  17                                 1.2 Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen. . . . . . . . . .                          51
		        3.5.2 Wahl der Bewerberinnen und Bewerber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18                         2. „Zentralisierung“ des Aufstellungsverfahrens der Wahl­vorschläge
		        3.5.3 Versammlungsleiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20              für den Gemeinderat und den Ortschaftsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 51
		        3.5.4 Versammlungsniederschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
		        3.5.5 Unterzeichnung des Wahlvorschlags/                                                                 III. Kreistagswahl
                 Unterstützungsunterschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
    3.6 Aufstellungsverfahren bei nicht mitgliedschaftlich organisierten                                           1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
         Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu                                                            2. Aufstellung von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
         wählenden Organ vertreten waren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
		        3.6.1 Begriff der nicht mitgliedschaftlich                                                               IV. Wahl der Regionalversammlung
                 organisierten Wählervereinigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23                    des Verbands Region Stuttgart
		        3.6.2 Bewerberaufstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
		        3.6.3 Versammlungsleiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25          1. Allgemeines zur Regionalwahl und zum Wahlsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
		        3.6.4 Versammlungsniederschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25               2. Aufstellung von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
		        3.6.5 Unterstützungsunterschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
		        3.6.6 Unterzeichnung des Wahlvorschlags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
    3.7 Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
		        3.7.1 Bewerberaufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
		        3.7.2 Unterzeichnung des gemeinsamen Wahlvorschlags . . . . . . . . . . 30

4                                                                                                                                                                                                                                   5
I. Gemeinderatswahl                                                          Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemein-
                                                                             deräte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist.
1. Zahl der Gemeinderäte – Hauptsatzungsregelung                            Beispiel: In einer Gemeinde mit 8.000 Einwohnern sind dann nicht 18 Gemeinde-
    (§ 25 Gemeindeordnung – GemO)                                            räte, sondern 14 Gemeinderäte zu wählen. Zwischenstufen oder die Abweichung
                                                                             in die nächsthöhere Größengruppe sind hier nicht möglich; dies gibt es aber unter
Die in einer Gemeinde/Stadt zu wählenden Gemeinderäte ergeben sich aus       bestimmten Voraussetzungen bei der unechten Teilortswahl.
§ 25 Abs. 2 GemO, ggf. i.V.m. den einschlägigen Hauptsatzungsbestimmungen.
                                                                             In Gemeinden mit unechterTeilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt
Nach § 25 Abs. 2 GemO beträgt die Zahl der Gemeinderäte                      werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächst-
                                                                             höhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann
    in Gemeinden mit nicht mehr als           1.000 Einwohnern         8,   auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden.
                                                                             Beispiel: In einer Gemeinde mit 8.000 Einwohnern und unechterTeilortswahl kann
    in Gemeinden mit mehr als                 1.000 Einwohnern
                                                                             durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte zwi-
    aber nicht mehr als                       2.000 Einwohnern        10,
                                                                             schen 14 und 22 beträgt; es kann also jede dazwischenliegende Zahl als Sitzzahl
    in Gemeinden mit mehr als                 2.000 Einwohnern               für den Gemeinderat in der Hauptsatzung festgelegt werden. Wird keine Hauptsat-
    aber nicht mehr als                       3.000 Einwohnern        12,   zungsregelung getroffen, ist die gesetzlich bestimmte maßgebend, die in diesem
                                                                             Beispielsfall 18 Gemeinderäte vorgeben würde. Durch diesen Spielraum ist bei
    in Gemeinden mit mehr als                 3.000 Einwohnern
                                                                             der unechtenTeilortswahl eine noch genauere Anpassung der Sitzzahlen, die den
    aber nicht mehr als                       5.000 Einwohnern        14,
                                                                             einzelnen Wohnbezirken nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen im Gemein-
    in Gemeinden mit mehr als                 5.000 Einwohnern               derat zustehen, möglich. Eine Pflicht zur Anpassung der Sitzzahlen der einzelnen
    aber nicht mehr als                      10.000 Einwohnern        18,   Wohnbezirke besteht dann, wenn die von der Rechtsprechung für die Sitzverteilung
                                                                             auf die Wohnbezirke bezogenen und aufgezeigten Grenzen überschritten sind.
    in Gemeinden mit mehr als                10.000 Einwohnern
    aber nicht mehr als                      20.000 Einwohnern        22,
                                                                             Wird bzw. wurde die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufen-
    in Gemeinden mit mehr als                20.000 Einwohnern               den Amtszeit der Gemeinderäte, allerdings rechtzeitig im Hinblick auf die notwendigen
    aber nicht mehr als                      30.000 Einwohnern        26,   Vorbereitungen der Gemeinderatswahl, durch die Hauptsatzung bestimmt werden,
                                                                             dass die bisherige oder eine andere festgelegte Sitzzahl längstens bis zum Ablauf
    in Gemeinden mit mehr als                30.000 Einwohnern
                                                                             der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Ge-
    aber nicht mehr als                      50.000 Einwohnern        32,
                                                                             meinderäte maßgebend ist. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, würde
    in Gemeinden mit mehr als                50.000 Einwohnern               dies bedeuten, dass z.B. die höhere Sitzzahl in einer entsprechenden Hauptsatzungs-
    aber nicht mehr als                     150.000 Einwohnern        40,   regelung weitergilt, wenn sie bisher eingeführt war. Es kann im Falle der Aufhebung
                                                                             auch von der Möglichkeit, Zwischengrößen vorzusehen, Gebrauch gemacht werden.
    in Gemeinden mit mehr als               150.000 Einwohnern
    aber nicht mehr als                     400.000 Einwohnern        48,
                                                                             Ist die unechte Teilortswahl auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen der Ge-
    in Gemeinden mit mehr als               400.000 Einwohnern        60.   meindegebietsreform auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch
                                                                             Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden; auch können die Gemeinderats-
                                                                             sitze auf die Wohnbezirke im Rahmen des § 27 Abs. 2 GemO neu verteilt werden.

6                                                                                                                                                               7
Die unechte Teilortswahl kann durch Änderung der Hauptsatzung jederzeit mit         Beispiel für den Grundsatz: Sind 18 Gemeinderäte zu wählen, dann darf der
Wirkung zur nächsten regelmäßigen Wahl aufgehoben werden. Dies gilt auch            Wahlvorschlag auch nur 18 Bewerber enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr
dann, wenn sie aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung eingeführt worden          Bewerber als zulässig, so werden die überzähligen Namen in der Reihenfolge
ist; bezogen auf die Eingliederungsvereinbarungen der siebziger Jahre ist der       von hinten im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Gemeinde-
im Gesetz festgelegte Zeitraum für die Bindung an die Eingemeindungsverein-         wahlausschuss gestrichen.
barung längst abgelaufen.
                                                                                    Achtung neu: Eine abweichende Höchstzahl gilt erstmals ab der Kommunal-
Änderungen der Sitzzahl durch Hauptsatzung können immer erst für die nächs-         wahl 2019 in Gemeinden ohne unechte Teilortswahl mit nicht mehr als 3.000
te regelmäßige Wahl der Gemeinderäte (hier: am 26. Mai 2019) und damit für          Einwohnern In diesen Gemeinden dürfen (nicht müssen) nunmehr die Wahl-
die neue Amtszeit (hier: ab 2019) wirksam sein; sie haben demnach keine Aus-        vorschläge für den Gemeinderat bis doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
wirkungen auf die laufende Amtszeit der Gemeinderäte. Rechtlich ist es möglich,     Gemeinderäte zu wählen sind. Unabhängig davon, ob Mehrheitswahl oder Ver-
für jede Amtszeit innerhalb der aufgezeigten Grenzen eine andere Sitzzahl festzu-   hältniswahl stattfindet (vgl. dazu Nr. 3.9). Die Entscheidung, von dieser Möglich-
legen. Die Aufhebung oder Änderung der unechten Teilortswahl im Rahmen der          keit Gebrauch zu machen, liegt bei der Wählervereinigung und wird letztendlich
Hauptsatzung ist – soweit Ortschaftsverfassung nach § 69 ff GemO eingeführt         bei der Aufstellungsversammlung zu treffen sein. Die dem Wähler zustehende
ist – eine wichtige Angelegenheit der betroffenen Ortschaft. Deshalb muss der       Gesamtstimmenzahl orientiert sich natürlich weiterhin an der Zahl der zu Wäh­
Ortschaftsrat angehört werden.                                                      lenden. Die für diese Entscheidung maßgebende Einwohnerzahl ergibt sich nach
                                                                                    § 57 KomWG (vgl. auch Ausführungen oben).
Maßgebende Einwohnerzahl für die Feststellung der jeweils am 26. Mai 2019
zu wählenden Zahl der Gemeinderäte ist das zum 30. September 2017 fortge-           Beispiel: In einer Gemeinde mit 2.300 Einwohnern (ohne unechte Teilortswahl)
schriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung         sind nach § 25 Abs. 2 GemO = 12 Gemeinderäte zu wählen. In dieser Gemein-
(vgl. § 57 Abs. 1 KomWG = die vom Statistischen Landesamt zum 30. Septem-           de kann der Wahlvorschlag nunmehr bis zu 24 Bewerber enthalten. Wenn wie
ber 2017 fortgeschriebene amtliche Einwohnerzahl auf der Basis des Zensus           Bespiel 12 Gemeinderäte zu wählen sind, dann hat jeder Wähler 12 Stimmen.
2011). Wegen der maßgebenden Einwohnerzahl für Ortschaften vgl. § 57 Abs.
2 KomWG und unter Nr. II. 1.                                                        Hinweis: Wegen der Höchstzahl der möglichen Bewerber in Wahlvorschlägen
                                                                                    für Ortschaftsräte bzw. der Möglichkeit für die Wahl der Ortschaftsräte mehr
                                                                                    Bewerber aufzustellen vgl. Nr. II.
2. Höchstzahl der Bewerber auf einem Wahlvorschlag
    (§§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 3 GemO)                                               Eine weitere (beschränkte) Ausnahme gilt für die Gemeinden, in denen die un-
                                                                                    echte Teilortswahl eingeführt ist (unabhängig von der Einwohnerzahl). Hier dürfen
Wichtige Frage ist, wie viele Bewerber können bzw. dürfen in einem Wahlvorschlag    Wahlvorschläge für Wohnbezirke mit ein, zwei oder drei Vertretern jeweils
aufgenommen werden? Die zulässige Höchstzahl der Bewerber auf einem Wahl-           einen Bewerber mehr enthalten In den größeren Wohnbezirken können jeweils
vorschlag entspricht grundsätzlich der Zahl der zu Wählenden. D.h., grundsätzlich   nur so viele Bewerber aufgestellt werden, wie Vertreter zu wählen sind.
dürfen die Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinde-      Dies bedeutet z.B.: Ist für einen Wohnbezirk ein Vertreter zu wählen, darf der
räte nach der Gemeindeordnung bzw. der Hauptsatzung (vgl. oben Ziff. 1) zu wählen   Wahlvorschlag zwei Bewerber enthalten; sind für einen Wohnbezirk zwei Ver-
sind. Die Zahl der am 26. Mai 2019 zu wählenden Gemeinderäte ergibt sich aus der    treter zu wählen, darf der Wahlvorschlag drei Bewerber enthalten; sind für einen
öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinde, mit der zur Einreichung        Wohnbezirk drei Vertreter zu wählen, darf der Wahlvorschlag vier Bewerber ent-
von Wahlvorschlägen aufgefordert wird (vgl. unten 3.3).                             halten. Ein Wahlvorschlag für einen Wohnbezirk, für den vier Vertreter zu wählen

8                                                                                                                                                                   9
sind, darf höchstens vier Bewerber enthalten. Ansonsten bleibt es in Gemeinden    c)	Wahlvorschläge von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen,
mit mehr als 3.000 Einwohnern beim Grundsatz: Die zulässige Höchstzahl der            die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren,
Bewerber entspricht der Zahl der zu Wählenden.                                    d)	Wahlvorschläge von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen,
                                                                                      die bisher in dem zu wählenden Organ nicht vertreten waren,
Empfehlung: Es sollte darauf geachtet werden, dass grundsätzlich die höchst-      e)	Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereini­
mögliche Bewerberzahl in die Wahlvorschläge aufgenommen wird. Dies verbes-            gungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren und
sert die Wahlchancen des Wahlvorschlags insgesamt und gewährleistet, dass die     f)	Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigun-
Sitze, die durch den Wahlvorschlag errungen werden, auch tatsächlich besetzt          gen, die bisher noch nicht in dem zu wählenden Organ vertreten waren.
werden können. Außerdem ist damit eher gewährleistet, dass, für den Fall eines    g)	gemeinsamen Wahlvorschlägen mehrerer Gruppierungen (z. B. Träger
(späteren) Ausscheidens von gewählten Personen, auch Ersatzleute zum Nach-            eines Wahlvorschlags sind mehrere Wählervereinigungen oder eine Wähler-
rücken zur Verfügung stehen.                                                          vereinigung und eine Partei).

Achtung neu: Wenn die Gemeinde 3.000 Einwohner oder weniger hat, dann             Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetzes sind nur solche Vereinigungen,
sollte die den Wahlvorschlag aufstellende Wählervereinigung prüfen, ob aufgrund   auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
der vorhandenen Bewerberlage, von der Möglichkeit, mehr Bewerber aufzu-
stellen, Gebrauch gemacht werden soll/kann. Die Entscheidung dazu wird im         Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereingigungen
Rahmen der Bewerberaufstellung in der Aufstellungsversammlung getroffen.          sind Wählervereinigungen, die sich aufgrund eines Organisationsstatutes in der
                                                                                  Rechtsform eines rechtsfähigen Vereines nach § 21 ff. BGB oder als nichtrechts-
                                                                                  fähige Vereine organisiert haben. Die Eintragung ins Vereinsregister ist nicht Vor-
3. Aufstellung von Wahlvorschlägen                                               aussetzung. Es müssen jedoch Organe vorhanden sein, die den Verein vertreten.
     (§§ 8 und 9 Kommunalwahlgesetz – KomWG)                                      Zu den Mindestregelungen für ihre Funktionsfähigkeit wird man auch Regeln über
                                                                                  den Erwerb und das Erlöschen der Mitgliedschaft zählen müssen. Dies bedeutet,
3.1 Allgemeines                                                                   dass beispielsweise Wählervereinigungen, die Vereine sind (eingetragene oder
                                                                                  nicht eingetragene) - auch wenn sie korporativ einem Landesverband angehören -,
Die Bewerber um Gemeinderatssitze müssen in einem freien und demokrati-           unter die mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen fallen. Vgl. 3.5.1
schen Verfahren unter Beteiligung der wahlberechtigten Mitglieder der Parteien
oder der Wählervereinigung bzw. der wahlberechtigten Anhänger des Wahlvor-        Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
schlags aufgestellt werden (§ 9 KomWG). Sowohl beim Aufstellungsverfahren         Zu den nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen gehören die
eines Wahlvorschlags als auch beim Einreichen des Wahlvorschlags unterscheidet    (losen oder mehr oder weniger losen) Gruppierungen, die weder einen eingetra-
der Gesetzgeber zwischen                                                          genen Verein gebildet haben noch über schriftliche Beitrittserklärungen verfügen.
                                                                                  Sie treten ohne Organisationsrahmen auf. Da solche Wählervereinigungen
a)	Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind und/oder           nicht auf Mitglieder zurückgreifen können, sind die sog. Anhänger legitimiert,
    Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ (also hier im            einen Wahlvorschlag aufzustellen. Vgl. auch 3.6.
    bisherigen Gemeinderat) vertreten waren,
b)	Wahlvorschläge von Parteien, die weder im Landtag vertreten sind, noch in     Gemeinsame Wahlvorschläge sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von
    dem zu wählenden Organ vertreten waren,                                       mehreren Gruppierungen getragen werden. Es handelt sich also um einen einzigen
                                                                                  Wahlvorschlag, an dem mehrere Wahlvorschlagsträger beteiligt sind. Vgl. auch 3.7.

10                                                                                                                                                                11
Schon alt, aber wichtig: Kreistagswahlen – Kandidatur nur in einem Wahlkreis!
3.2 Was ist für das Aufstellungsverfahren besonders zu beachten?                       Bereits zur Kommunalwahl 2014 ist die Möglichkeit, in zwei Wahlkreisen eines
     Was hat sich gegenüber 2014 geändert?                                              Landkreises für dieselbe Partei oder Wählervereinigung zu kandidieren, entfal-
                                                                                        len. Eine Mehrfachbewerbung scheidet damit auch für die Kommunalwahl 2019
Höchstzahl an möglichen Bewerbern in Gemeinden bis zu 3.000 Einwoh­                     aus. Auch bei der Kreistagswahl gilt deshalb, dass jeder Bewerber nur einmal
nern und ohne unechte Teilortswahl                                                      und nur für einen Wahlvorschlag aufgestellt werden kann. Es bleibt für die Kom-
Einzelheiten dazu wurden bereits unter Nr. 2 erläutert. Es wird darauf verwiesen.       munalwahl 2019 dabei, dass für eine Kandidatur das Wohnen im betreffenden
                                                                                        Wahlkreis, nicht Voraussetzung ist. Wählbar in den Kreistag sind Kreiseinwohner,
Schon „alt“, aber wichtig: Aktives Wahlrecht ab 16 Jahren – gilt immer noch!            die das 18. Lebensjahr vollendendet und ihre (Haupt)Wohnung im Gebiet des
Das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei kommunalen Wahlen ist be-             Landkreises haben.
reits zur Kommunalwahl 2014 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Wahlberechtigt
sind damit 16- und 17-jährige Bürger bzw. Kreiseinwohner zur Kommunalwahl am            So bestehen im Kreistagswahlrecht für die Bewerber folgende Möglichkeiten:
26. Mai 2019, soweit sie auch die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechti-         Der Bewerber bewirbt sich in dem Wahlkreis, in dem er wohnt;
gung erfüllen (vgl. §§ 12, 14 GemO, § 10 LKrO, §9 Abs. 1 GVRS). Vorausgesetzt,          der Bewerber bewirbt sich in einem beliebigen Wahlkreis des Landkreises, wohnt
es handelt sich bei den betreffenden Personen um Mitglieder der Partei oder             aber in einem anderen Wahlkreis.
Wählervereinigung, bzw. Anhänger einer Wählervereinigung, die einen Wahl-
vorschlag aufstellen wollen, dann ist mit dem Wahlrecht auch grundsätzlich das          Das aktuelle Sitzverteilungsverfahren … „bevorzugt kleine/neue Listen“ …
Recht zur Mitwirkung beim Bewerberaufstellungsverfahren für die entsprechen-            Zur Anwendung des zur Kommunalwahl 2014 neu eingeführten Verfahrens zur
den Wahlen verbunden. Ggf. muss dies bei Einladungen zu den Aufstellungs­               Sitzverteilung nach dem Höchstzahlverfahren Sainte Laguë/Schepers, das das
versammlungen berücksichtigt werden                                                     vorher angewendete d‘Hondt‘sche Höchstzahlverfahren abgelöst hat, vgl. Nr. 5.

Hinweis: Für die Wählbarkeit, also für die Frage, wer kann als Bewerber auf die
Liste, bleibt es beim Mindestalter von 18 Jahren.                                       3.3 Fristen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen
                                                                                             zur Kommunalwahl 2019
Nähere Einzelheiten zur Durchführung des Aufstellungsverfahrens vgl. 3.5, 3.6, 3.7 f.
                                                                                        Für das Aufstellungsverfahren von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen
Schon „alt“ aber wichtig: Berücksichtigung von Frauen und Männer!                       2019 am 26. Mai 2019 sind die folgenden Termine auch für die Wahlvorschlags-
§ 9 Abs. 6 KomWG enthält folgenden Appell an die Wahlvorschlagsträger: „Män-            träger von Bedeutung. Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden.
ner und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags            Schriftform bedeutet, dass der Wahlvorschlag in Papierform mit Originalunter-
berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei           schriften – spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist bei der Dienststelle
der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Män-              des zuständigen Wahlausschussvorsitzenden vorliegen muss (Gemeinderat und
ner und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1             Ortschaftsrat: Gemeinde- Stadtverwaltung; Kreistag: Landratsamt; Regional-
und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.“                  wahl: Regionalverwaltung). Einzelheiten dazu sind den jeweiligen öffentlichen
Die Formulierung macht den appellativen Charakter dieser Bestimmung deutlich,           Bekanntmachungen vor der Wahl zu entnehmen, mit der auch zur Einreichung
sie stellt keine verbindliche Regelung dar. Schlussendlich wird durch den abschlie-     von Wahlvorschlägen aufgefordert wird. Die Einreichung von Wahlvorschlägen
ßenden Satz ausdrücklich im Gesetzestext festgelegt, dass die Nichtbeachtung            ist nur innerhalb der Einreichungsfrist möglich. Die Einreichungsfrist wird durch
keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Wahlvorschläge hat.                         die öffentliche Bekanntmachung der Wahl ausgelöst.

12                                                                                                                                                                    13
Erledigungs­-
                                   Termin oder Frist                 vermerke
                                                                                     Die Frist beginnt am Tag nach dieser Bekanntmachung (örtlich verschieden)
                                                                                     und endet für alle Kommunalwahlen am 59. Tag vor der Wahl um 18 Uhr,
Frühester Zeitpunkt für die Auf-                                                     das ist Donnerstag, 28. März 2019, 18 Uhr (Ausschlussfrist). Ein Wahlvor-
stellung von Wahlvorschlägen         20. August 2018                                 schlag ist verspätet eingereicht, wenn er der zuständigen Dienststelle des Vorsit-
(§ 9 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1                                                 zenden des Wahlausschusses nicht fristgerecht bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt
KomWG)                                                                               und muss dann zurückgewiesen werden.

Öffentliche Bekanntmachung der Spätestens am 69. Tag vor
Wahl und Aufforderung zur Ein-   der Wahl also: spätestens am                        3.4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
reichung von Wahlvorschlägen     Montag, 18. März 2019
(§§ 3, 49 Abs. 2 KomWG,                                                              Für die wirksame Aufstellung von Bewerberlisten ist Voraussetzung, dass an der
§ 1 KomWO) durch die Gemein-                                                         Aufstellung selbst nur für die jeweilige Wahl wahlberechtigte Personen mitwirken.
de (Gemeinderat und Ortschafts-                                                      Dies bedeutet, die Wahlrechtsvoraussetzungen für die Mitwirkenden müssen
rat), den Landkreis (Kreisräte),                                                     bereits am Tag der Aufstellungsversammlung bestehen. Hinzukommt, dass die
Region Stuttgart (Regionalwahl)                                                      betreffenden Mitglieder bzw. Anhänger der aufstellenden Wählervereinigung sein
                                                                                     müssen. Hierzu im Einzelnen unter 3.4.1 und 3.4.2 sowie 3.5, 3.6, 3.7.
Frist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen                                                                  Als Bewerber und Bewerberinnen können nur aufgestellt werden, wer am Wahl-
(§ 13 KomWO)                                                                         tag – 26. Mai 2019 – wählbar ist (vgl. 3.4.2).
• Beginn                           Tag nach der Bekannt­
                                   machung der Wahl
                                   (Termin örtlich verschieden)                      3.4.1 Voraussetzung der Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
                                                                                            für die Aufstellungsversammlung
• Ende                             Am Donnerstag,
                                   28. März 2019,                                    Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats kann nur
                                   18 Uhr (Ausschlussfrist)                          das Mitglied bzw. der Anhänger einer Wählervereinigung mitwirken, der am Tag
                                   (59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr –                   der Aufstellungsversammlung
                                   gilt für alle Kommunalwahlen)
                                                                                     • Deutscher ist oder
Beschlussfassung des Wahlaus- Spät. am Donnerstag,                                   • Unionsbürger (Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates¹)
schusses über die Zulassung   4. April 2019                                          • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
der Wahlvorschläge (§§ 8 Abs. (52. Tag vor der Wahl)
3, 50 KomWG, § 18 KomWO)
                                                                                     ¹ Außer Deutschland gehören zur EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
                                                                                        Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Bekanntmachung der Wahlvor-        Spät. am Montag, 6. Mai 2019                         Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn. Das Vereinigte Königreich Großbritan-
                                                                                        nien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrags vom 29. März
schläge (§ 8 Abs. 5 KomWG, §       (20. Tag vor der Wahl)
                                                                                        2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Art. 50 Abs. 3 des EU Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich
19 KomWO)                                                                               Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) und Zypern.

14                                                                                                                                                                                                     15
• seit mindesten drei Monaten in der Gemeinde seine Wohnung hat. Bei mehre-           Da ein Unionsbürger auch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wenn er
   ren Wohnungen gilt die Hauptwohnung. Ausnahme von dieser Mindestwohn-               aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in seinem Herkunftsmitgliedstaat das
   dauer enthalten die Spezialregelung für sog. Rückkehrer – vgl. § 12 Abs. 1,         passive Wahlrecht verloren hat, muss er als Bewerber für die Kommunalwahlen
   S. 2 GemO. Außerdem darf bei dem Betreffenden kein Wahlausschlussgrund              das Nichtvorliegen solcher Wählbarkeitsausschlüsse nachweisen. Der Nachweis
   aufgrund einer gerichtlichen Verfügung vorliegen (§ 14 Abs. 2 GemO).                erfolgt grundsätzlich durch die Vorlage einer Erklärung, in der er seine Staats-
                                                                                       angehörigkeit angibt und an Eides statt versichert, dass er in seinem Herkunfts-
Für die Aufstellungsversammlung für die Wahl des Ortschaftsrats gilt dies ent-         mitgliedstaat das passive Wahlrecht nicht verloren hat (§ 8 Abs. 2 S. 1 KomWG).
sprechend. D.h., dass neben den geschilderten Voraussetzungen, die mitwir-             Bei Zweifeln (nur dann) an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt hat der
kenden Mitglieder bzw. Anhänger ihre (Haupt)Wohnung in der betreffenden                Bewerber auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehör-
Ortschaft haben müssen. Einzelheiten vgl. dazu grundsätzlich unter Nr. II. sowie       de seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass er in
Ausnahmen vom Grundsatz der Aufstellung durch die wahlberechtigten Mitglie-            diesem Mitgliedstaat das passive Wahlrecht nicht verloren hat oder dass dieser
der der Ortschaft vgl. II. 1.1 und 1.2.                                                Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist (§ 8 Abs. 2 S. 5 KomWG).

Zur Aufstellung eines Wahlvorschlags für den Kreistag vgl. III, für die Regional-
versammlung vgl. IV.                                                                   3.5 Aufstellungsverfahren bei mitgliedschaftlich
                                                                                            organisierten Wählervereinigungen

3.4.2 Voraussetzung für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht)                           3.5.1 Begriff der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung

Wählbarkeit ist die Fähigkeit, als Bewerber/Bewerberin zur Wahl aufgestellt und        Eine mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung ist nur gegeben, wenn
gewählt werden zu können. Wählbar für den Gemeinderat sind die am Wahltag              es sich bei der Wählervereinigung um einen eingetragenen Verein (e.V.) handelt
– 26. Mai 2019 – wahlberechtigten Bürger, wenn sie an diesem Tag das 18. Lebens-       oder wenn die Wählervereinigung Mitglieder aufgrund von schriftlichen Beitritts-
jahr vollendet haben (d.h. wenn sie am 26. Mai 2019 oder früher ihren 18. Geburtstag   erklärungen hat, wobei der Beitritt allgemein (z.B. in einer Satzung) geregelt sein
haben – d.h. letzter Geburtstermin: 26. Mai 2001). Auf den Wahlvorschlag für den       muss. Dies bedeutet, dass beispielsweise Wählervereinigungen, die Vereine
Gemeinderat können somit nur Personen gewählt werden, die am Wahltag Deutsche          sind (eingetragene oder nicht eingetragene) – auch wenn sie korporativ einem
oder Unionsbürger sind, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre (Haupt)      Landesverband angehören –, unter die mitgliedschaftlich organisierten Wähler-
Wohnung haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wählbarkeit        vereinigungen fallen.
durch gerichtliche Verfügung ausgeschlossen sind. Bezüglich des Alters macht also
das Gesetz einen Unterschied zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht.              Die Rechtsform der „mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung“ muss
                                                                                       zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags bestehen. Sie muss auch
Ist für die Wahl des Gemeinderats unechte Teilortswahl bestimmt, dann müs-             beim Aufstellen des Wahlvorschlags bereits bestanden haben.
sen die Kandidierenden nicht nur die eben dargestellten allgemeinen Voraus-
setzungen der Wählbarkeit erfüllen, sondern darüber hinaus in dem Wohnbezirk
wohnen, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind. Das Wohnen im Wohnbe-
zirk muss zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Tag der Wahl
gegeben sein. Auch eine Nebenwohnung erfüllt diese Vorgabe, vorausgesetzt
die Hauptwohnung befindet sich überhaupt in der Gemeinde.

16                                                                                                                                                                     17
3.5.2 Wahl der Bewerberinnen und Bewerber                                         notwendig, wenn sich alle Anwesenden mit der Liste einverstanden erklären
                                                                                  oder die offene Wahl wünschen. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben
Als Bewerber/Bewerberin auf einem Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich          muss bei Unterzeichnung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in geheimer          an Eides statt versichert werden.
Wahl und gegebenenfalls nach den Wahlvorschriften in der vorhandenen Satzung
• in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder                           Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren in einer Mitgliederversammlung für
   (Mitgliederversammlung) oder                                                   das Aufstellen eines Wahlvorschlags in erster Linie nach der Satzung der Wähler-
• in einer Versammlung der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählten         vereinigung. Es bleibt daher den einzelnen Wählervereinigungen überlassen, auf
   Vertreter (Vertreterversammlung oder Delegiertenversammlung) gewählt           welche Wahlverfahren sie sich in der Satzung festlegen wollen. Dabei könnte
   worden ist2.                                                                   a)	die Gesamtliste in einzelne „Blocks“ aufgeteilt werden und dann über die
                                                                                      Blocks geheim abgestimmt werden oder es könnte
Wichtig: Mitwirken können nur solche Mitglieder der Wählervereinigung, die im     b)	über die Einzelreihenfolge, d.h. über jeden einzelnen Listenplatz in geheimer
Zeitpunkt des Zusammentretens der Aufstellungsversammlung für die Wahl der            Abstimmung entschieden werden.
Gemeinderäte wahlberechtigt sind. Vgl. dazu Nr. 3.4.1. Mitglieder der Wähler-
vereinigung mit mehreren Wohnungen dürfen nur in der Gemeinde ihrer Haupt-        Bei einer Blockbildung muss jeder stimmberechtigte Teilnehmer die Möglichkeit
wohnung mitwirken. Wer nicht Mitglied der Wählervereinigung ist, ist selbstver-   haben, Änderungsanträge zu stellen. Auf diese Möglichkeit sollten die Teilnehmer
ständlich auch nicht stimmberechtigt. Bewerber für den Wahlvorschlag können       hingewiesen werden; über die Änderungsanträge ist gleichfalls geheim abzustim-
am Aufstellungsverfahren mitwirken, vorausgesetzt, sie sind bereits zu diesem     men. Dies gilt auch, wenn über die Gesamtliste geheim abgestimmt werden soll.
Zeitpunkt wahlberechtigt und Mitglieder der Wählervereinigung. Wenn in der
betreffenden Gemeinde/Stadt kein Ortsverband/Stadtverband der Wählerver-          Enthält eine Satzung keine Vorschriften für das Aufstellen von Bewerbern/Bewer-
einigung gegründet ist, kann für dieses Wahlgebiet gleichwohl ein Wahlvorschlag   berinnen oder das Wahlverfahren, so soll in der Mitgliederversammlung zunächst
eingereicht werden, wenn sich eine Mitgliederversammlung auf örtlicher Ebene      geheim darüber abgestimmt werden, welches der möglichen Wahlverfahren für
wie dargestellt zusammenfindet.                                                   das Aufstellen des Wahlvorschlags angewandt werden soll. Erst dann kann mit
                                                                                  dem Aufstellen des Wahlvorschlags begonnen werden.
Frühester Zeitpunkt für die Aufstellungsversammlung war der 20. August 2018.
                                                                                  Entscheidend ist in jedem Fall
In gleicher Weise, nämlich in geheimer Wahl, ist auch die Reihenfolge der         a) der mehrheitliche Wille der Mitgliederversammlung,
Bewerber auf dem Wahlvorschlag festzulegen.                                       b) dass geheim gewählt wird und letztlich,
                                                                                  c) dass über das Wahlverfahren und den Wahlvorschlag über die Bewerber und
Wichtig: Das Kommunalwahlgesetz (§ 9) schreibt vor, dass sowohl über die              deren Reihenfolge durch Mehrheitsbeschluss geheim entschieden worden ist.
Person der Bewerber/Bewerberinnen als auch über ihre Reihenfolge auf dem
Wahlvorschlag durch geheime Abstimmung (auf Stimmzetteln) entschieden wer-        Die Form und die Frist für die Einladung zur Versammlung richten sich nach
den muss. Dies ist zwingend! Darauf kann in keinem Fall verzichtet werden!        der Satzung der Wählervereinigung. Die Einladung mit Zeit und Ort muss an alle
Satzungsregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen offene Wahl zulas-       wahlberechtigten Mitglieder in der Gemeinde ergehen und mit dem Hinweis ver-
sen, können hier nicht angewendet werden. Eine geheime Abstimmung ist auch        sehen sein, dass auf dieser Versammlung die Kandidaten und ihre Reihenfolge
                                                                                  auf dem Wahlvorschlag gewählt werden sollen.
² Die Vertreterversammlung wird wohl die Ausnahme sein.

18                                                                                                                                                              19
Für die Mitgliederversammlung ist eine Mindestzahl von Anwesenden im Ge-
setz nicht festgelegt; eine solche kann jedoch eventuell in der Satzung einer Wäh-   3.5.4 Versammlungsniederschrift
lervereinigung vorgesehen sein. Satzungsrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
                                                                                     a)	über den Versammlungsverlauf und damit vor allem über die Wahl der Bewer-
Da nach dem Gesetz mindestens der Leiter der Versammlung und zwei (wahl-                 ber und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist zwingend eine Nieder-
berechtigte) Teilnehmer die Niederschrift (siehe Ausführungen unten) unterzeich-         schrift zu fertigen
nen müssen, sind mindestens drei Teilnehmer erforderlich. Andernfalls sind
die Voraussetzungen des Begriffs „Versammlung“ nicht erfüllt und es fehlt an         b)	die Niederschrift muss folgenden Mindestinhalt haben:
der „Beschlussfähigkeit“, mit der Folge, dass keine Versammlung im Sinne der             • Ort und Zeit der Versammlung,
Vorschriften vorliegt. Bei weniger als drei Teilnehmern ist eine geheime Wahl            • Form der Einladung,
bereits nach allgemeinen wahlrechtlichen Grundsätzen nicht möglich. Es sollte            • Zahl der erschienenen Mitglieder (bei einer in der Satzung vorgesehenen
aber eine höhere Teilnehmerzahl als die oben genannte Zahl von drei Teilnehmern             Wahl durch eine Vertreterversammlung die Zahl der erschienenen Vertreter),
angestrebt werden! Wegen Ausnahmen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen               • Ergebnis der Wahl der Bewerber, mit Personalien,
für den Ortschaftsrat vgl. Nr. II 1.1.                                                   • Festlegung der Reihenfolge der Bewerber,
                                                                                         • das Abstimmungsergebnis,
Empfehlung: Da das Wahlverfahren und das Aufstellen der Bewerber in der                  • Einwendungen gegen das Wahlergebnis und ggf. ihre Behandlung durch
örtlichen Satzung der Wählervereinigung festgelegt sein sollte und da gerade                die Versammlung. Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer An-
diese Satzung eine bedeutende Rolle für die Anerkennung einer mitgliedschaft-               lage festzuhalten.
lich organisierten Wählervereinigung spielt, sollten alle Ortsverbände dringend
– sofern sie noch keine oder nur eine mangelhafte Satzung haben - eine solche        c)	Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von zwei wahlberech­
durch einen ordnungsgemäßen Beschluss in einer Mitgliederversammlung schaf-              tigten Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen. Die beiden Unter-
fen oder eine vorhandene Satzung entsprechend ändern. Dies muss rechtzeitig,             zeichner müssen Mitglieder der Wählervereinigung und zugleich wahlberech-
d.h. vor Beginn des Aufstellungsverfahrens geschehen.                                    tigte Bürger der Gemeinde sein. Gleichzeitig müssen diese drei Personen
                                                                                         durch handschriftliche Unterschrift gegenüber dem Vorsitzenden des zu-
                                                                                         ständigen Wahlausschusses an Eides statt versichern, dass die Wahl der
3.5.3 Versammlungsleiter                                                                 Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag in
                                                                                         geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Sat-
Die Versammlung braucht einen Leiter. Wer Versammlungsleiter sein soll, ergibt           zung oder falls eine Satzung nicht besteht, unter Einhaltung des von der
sich evtl. aus dem Satzungsrecht, andernfalls hat die Versammlung einen Lei-             Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung festgelegten Verfahrens,
ter zu bestimmen. Auch ein Bewerber für den Wahlvorschlag könnte Versamm-                durchgeführt worden ist.
lungsleiter sein. Es empfiehlt sich, dass der Versammlungsleiter vor Beginn der      	Die Niederschrift ist zusammen mit dem Wahlvorschlag bei der Gemeinde
geheimen Wahl insbesondere den Wahlmodus ausführlich darlegt und erklärt,                einzureichen. Auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an
und zwar auch dann, wenn das Verfahren in der Satzung oder einer Wahlordnung             Eides statt wird hingewiesen (§ 156 StGB = Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
verbindlich vorgeschrieben ist oder sich seit früheren Wahlen eingespielt hat.           oder Geldstrafe).

20                                                                                                                                                                 21
Empfehlung: Als Nachweis für die Anerkennung einer mitgliedschaftlich orga-         Wenn sich seit der letzten Gemeinderatswahl aus einer nicht mitgliedschaft-
nisierten Wählervereinigung wird empfohlen, beim Einreichen des ordnungsge-         lich organisierten Wählervereinigung durch Erlass einer Satzung, verbunden
mäß mit Wahlniederschrift erstellten Wahlvorschlags noch folgende zusätzliche       mit Beitrittserklärungen, eine mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung
Nachweise vorzulegen:                                                               gebildet hat, genügt auch hier die Unterschrift der Mehrheit, der für diese Wäh-
• Auszug aus dem Vereinsregister (bei einem eingetragenen Verein) oder             lervereinigung gewählten Gemeinderäte, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt
• Gründungsprotokoll und Satzung des Vereins.                                      der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. Gemeinderäte, welche die
                                                                                    Fraktion gewechselt haben, zählen auch hier nicht mit.

3.5.5 Unterzeichnung des Wahlvorschlags/Unterstützungsunterschriften                Ist die Wählervereinigung bisher nicht im Gemeinderat vertreten muss der
                                                                                    von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlvorschlag von der für die
Zu ihrer Legitimation müssen Wahlvorschläge zwingend von dem für das Wahlge-        jeweilige Gemeindegröße erforderlichen Zahl wahlberechtigter Bürger unter-
biet (hier: Gemeinde) zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten       schrieben werden. Eine Änderung des Namens der Wählervereinigung steht der
persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wer Vorstand ist, richtet      Identität nicht entgegen, wenn das Unterschriftenerfordernis erfüllt ist, d.h. wenn
sich nach der Satzung der Wählervereinigung. Besteht der Vorstand oder sonst        die Mehrheit der für die Wählervereinigung mit dem alten Namen gewählten
Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von   Gemeinderäte unterschreibt.
drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die
Unterzeichnung allein durch den Vorstandsvorsitzenden reicht nicht aus, wenn        Wahlvorschläge von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung dürfen
der satzungsmäßige Vorstand aus mehreren Personen besteht.                          erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitgliederversammlung (Ver-
                                                                                    treterversammlung) unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind
Die weiteren Erfordernisse an die Unterzeichnung des Wahlvorschlags hängen          ungültig. Vgl. 3.6.5, Buchstabe d), Seite 26
davon ab, ob die Wählervereinigung bereits im Gemeinderat vertreten ist. Ist die
mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bereits im Gemeinderat ver­
treten, dann ist der von der Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) be-       3.6 Aufstellungsverfahren bei nicht mitgliedschaftlich organisierten
schlossene Wahlvorschlag außerdem von der Mehrheit der bei der letzten Kommu-            Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu
nalwahl für diese Wählervereinigung gewählten Gemeinderäte zu unterschreiben             wählenden Organ vertreten waren
(d.h. durch Fraktionswechsel aus der Wählervereinigung ausgeschiedene oder
hinzugekommene Gemeinderäte zählen nicht mit), soweit die Gemeinderäte zum          3.6.1 Begriff der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge noch dem Gemeinderat angehören.
                                                                                    Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind (lose oder mehr
Hinweis: Kann die Wählervereinigung ihre Identität mit den bei der letzten Wahl     oder minder lose) Gruppierungen, die nicht den Status einer Partei haben und
Gewählten nicht nachweisen, weil diese den Wahlvorschlag nicht unterschreiben,      nicht in besonderer Rechtsform mitgliedschaftlich organisiert sind. Sie treten
dann muss der Wahlvorschlag, um wirksam zu sein, von der erforderlichen Zahl        ohne Organisationsrahmen auf.
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften – §
8 Abs. 1 KomWG, Einzelheiten vgl. 3.6.5 und Ausführungen unten).

Empfehlung: Um sicher zu gehen, sollte der Wahlvorschlag vom Vorstand (Gremium)
und von allen der Fraktion angehörenden Gemeinderäten unterschrieben werden.

22                                                                                                                                                                  23
3.6.2 Bewerberaufstellung                                                               anwesenden Anhänger über den Wahlvorschlag entscheiden. Dabei kann die
                                                                                        Gesamtliste in einzelne „Blocks“ aufgeteilt und dann über diese Blocks geheim
Die Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung             abgestimmt werden oder es wird über jeden einzelnen Listenplatz geheim ab-
müssen in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlbe­               gestimmt. Bei einer Blockbildung muss jeder stimmberechtigte Anhänger die
rechtigten Anhänger (sog. Anhängerversammlung) dieser Wählervereinigung                 Möglichkeit haben, Änderungsanträge zu stellen. Auf diese Möglichkeit sollten
im Wahlgebiet (hier: die Gemeinde) in geheimer Abstimmung durch die Mehr­               die Teilnehmer hingewiesen werden; über die Änderungsanträge ist gleichfalls
heit der anwesenden Anhänger aufgestellt werden. Die Reihenfolge der Be­                geheim abzustimmen. Dies gilt auch, wenn über die Gesamtliste geheim abge-
werber auf dem WahlvorschIag muss ebenfalls in geheimer Abstimmung                      stimmt werden soll; auch in diesem Fall ist auf die Möglichkeit, Änderungsvor-
und mit dieser Mehrheit festgelegt werden.                                              schläge zu stellen, hinzuweisen, über die geheim abzustimmen ist.

Unter einer Versammlung wahlberechtigter Anhänger versteht man eine Ver-                Bewerber für den Wahlvorschlag können am Aufstellungsverfahren mitwirken,
sammlung wahlberechtigter, interessierter Bürger zum Zwecke der Bewerberauf-            vorausgesetzt, sie sind bereits zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt.
stellung. Je nachdem, für welche Wahl die Aufstellungsversammlung durchge-
führt werden soll, müssen die Anhänger die Wahlberechtigung zum Gemeinderat             Wichtig: Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlag
(Nr. 3.4) bzw. für die Wahl des Ortschaftsrats (II), für die Wahl des Kreistags (III)   einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung sowie ihre Reihen-
oder für die Wahl der Regionalversammlung erfüllen (IV).                                folge auf dem Wahlvorschlag muss in geheimer Abstimmung und durch die
                                                                                        Mehrheit der anwesenden Anhänger erfolgen. Dies bedeutet, dass in jedem
Eine rechtswirksame Anhängerversammlung ist nur gegeben, wenn mindes­                   Fall die absolute Mehrheit der Anhänger den Ausschlag gibt. Andere Regelungen
tens drei wahlberechtigte Anhänger anwesend sind und teilnehmen. Wäh-                   können durch die Anhängerversammlung dazu nicht beschlossen werden.
lervereinigungen mit weniger als drei Anhänger im Wahlgebiet können keinen
Wahlvorschlag einreichen, weil das Zustandekommen einer Versammlung aus-
geschlossen ist. Wegen Ausnahmen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen für            3.6.3 Versammlungsleiter
den Ortschaftsrat vgl. II 1.2.
                                                                                        Die Anhängerversammlung braucht einen Leiter. Wer diese Funktion überneh-
Die wahlberechtigten Anhänger eines Wahlvorschlags (mindestens drei wahlbe-             men soll, entscheidet die Wählervereinigung. Auch hier gilt, dass der Versamm-
rechtigte Personen) treffen sich zu einer Versammlung. Eine besondere Form für          lungsleiter nicht unbedingt wahlberechtigt sind muss. Ist er nicht wahlberechtigt,
die Zusammenkunft (z. B. Einladung) ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr sind Einzel-     kann er selbstverständlich an der Wahl der Bewerber nicht mitwirken. Auch ein
heiten zur Form und Frist der Einladung der Wählervereinigung überlassen (z.B.          Bewerber könnte Versammlungsleiter sein.
öffentliche Einladung an einen bestimmten Kreis von interessierten Bürgern durch
die Zeitung, Amtsblatt oder Einladung eines bestimmten Personenkreises). Aus
Beweissicherungsgründen empfiehlt es sich, die Anhänger schriftlich (persönlich         3.6.4 Versammlungsniederschrift
oder Anzeige im Amtsblatt) mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuladen.
                                                                                        Über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine
Die Teilnehmer der Versammlung stellen zunächst den unverbindlichen Entwurf             Niederschrift anzufertigen mit folgendem Mindestinhalt:
eines Wahlvorschlags auf. Die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens müssen             • Ort und Zeit der Versammlung,
von der Anhängerversammlung beschlossen werden. In jedem Fall müssen die                • Form der Einladung,
anwesenden Anhänger in geheimer Abstimmung und mit der Mehrheit der                     • Zahl der erschienenen Anhänger

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• das Abstimmungsergebnis, d.h. es sind die gewählten Bewerber mit Perso-         bereits an dem Tag der Unterschriftsleistung erfüllt sein.
   nalien und ihre Reihenfolge anzugeben;                                          Zur Wahlberechtigung vgl. §§ 12, 14 GemO.
• Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und ggf. ihre Behandlung
   durch die Versammlung. Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer     Für die Anforderung an eine wirksame Unterstützungsunterschrift gilt Fol­
   Anlage festzuhalten.                                                            gendes:
                                                                                   • Ein wahlberechtigter Bürger/eine wahlberechtigte Bürgerin darf für die gleiche
                                                                                      Wahl nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
3.6.5 Unterstützungsunterschriften                                                 • Ein wahlberechtigter Bürger/eine wahlberechtigte Bürgerin, der/die zugleich
                                                                                      auch Bewerber/in um ein Mandat ist, ist zur Unterschrift berechtigt.
Auch eine nicht mitgliedschaftliche organisierte Wählervereinigung ist unter den   • Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen (vgl. Anlage
folgenden Voraussetzungen ebenfalls von der Vorlage von Unterstützungsunter-          2 KomWO, GBl. 2018, Seite 303). Die Formblätter werden bei der Gemeinde-
schriften befreit:                                                                    rats- und Ortschaftsratswahl von der Gemeinde-/Stadtverwaltung kostenlos
a)	sie müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge bereits in dem        ausgegeben. Bei der Anforderung der Formblätter muss die Wählervereinigung
    zu wählenden Gemeinderat vertreten sein und                                       ihren Namen samt etwaiger Kurzbezeichnungen oder das Kennwort angeben.
b)	der Wahlvorschlag muss zur Feststellung der Identität mit dem bisherigen          Diese Angaben werden bei der Ausgabe der Formblätter von der ausgebenden
    Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten          Stelle der Gemeindeverwaltung im Kopf vermerkt. Der Wahlberechtigte kann
    unterschrieben sind, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahl-        sich so darüber vergewissern, welchen Wahlvorschlag er unterstützt.
    vorschlags noch angehören.                                                     • Die amtlichen Formblätter dürfen von der Gemeinde erst nach der Aufstel-
                                                                                      lungsversammlung ausgegeben werden. Die Wählervereinigung muss deshalb
Beispiel: Seit 2014 ist die Wählervereinigung mit fünf Gemeinderäten vertreten,       bereits bei Anforderung der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften
dann müssten davon mindestens drei Gemeinderäte unterzeichnen, um Unter-              bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber entsprechend der Vorschriften
stützungsunterschriften zu vermeiden.                                                 erfolgt ist. Erst dann dürfen die Formblätter ausgegeben werden.
                                                                                   • Die Unterstützungsunterschrift durch den Wahlberechtigten darf erst nachdem
Die Wahlvorschläge der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigun-       die Aufstellung des Wahlvorschlags in einer Versammlung der Anhänger des
gen, die in dem zu wählenden Organ noch nicht vertreten sind oder ihre Identi-        Wahlvorschlags erfolgt ist geleistet werden. Vor der Bewerberaufstellung ge-
tät nicht durch Unterschriften wie oben unter a) und b) dargestellt nachweisen        leistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).
können, müssen in jedem Fall                                                       • Die Unterstützungsunterschriften müssen persönlich und handschriftlich ge-
                                                                                      leistet werden. Neben der Unterschrift sind auf dem Formblatt der Vor- und
in Gemeinden bis zu                          3.000 Einwohnern von          10,       Familienname sowie Geburtsdatum und die Anschrift anzugeben. Außerdem
in Gemeinden bis zu                         10.000 Einwohnern von          20,       – ganz wichtig – ist der Tag der Unterzeichnung anzugeben, damit die Wahl-
in Gemeinden bis zu                         50.000 Einwohnern von          50,       berechtigung des Unterzeichners überprüft werden kann.
in Gemeinden bis zu                        100.000 Einwohnern von         100,    • Zu beachten sind die Informationen zum Datenschutz auf der Rückseite des
in Gemeinden bis zu                        200.000 Einwohnern von         150,       amtlichen Formblattes. Insbesondere auch, dass die die Unterstützungsunter-
in Gemeinden über                          200.000 Einwohnern von         250        schriften sammelnde Wählervereinigung unter der Ziff. 3 dieser Rückseite ihren
                                                                                      Namen und ihre Kontaktdaten einzutragen hat.
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen       • Anforderungen bei Unterstützungsunterschriften für Kreistagswahlen bzw.
unterzeichnet sein. D.h., die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung muss          Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung vgl. unter Nr. III bzw. IV.

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