GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM ( MUTTERSCHUTZGESETZ-MUSCHG) - DR. BEATE CATREIN LANDESGEWERBEARZT ...

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GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM ( MUTTERSCHUTZGESETZ-MUSCHG) - DR. BEATE CATREIN LANDESGEWERBEARZT ...
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der
Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
( Mutterschutzgesetz-MuSchG)

Dr. Beate Catrein
Landesgewerbearzt Hessen
7 Abschnitte

      1. - Allgemeine Vorschriften (§§ 1,2 )
      2. - Gesundheitsschutz
                   -arbeitszeitlich(§§ 3-8)
                   -betrieblich (§§ 9-15)
                   -ärztlich (§ 16)
      3. - Kündigungsschutz (§ 17)
      4. - Leistungen (§§ 18-25)
      5. - Durchführung des Gesetzes (§§ 26-31)
      6. - Bußgeldvorschriften; Strafvorschriften
            (§§ 32,33)
      7. - Schlussvorschriften (§ 34)

Dr. med. Beate Catrein                              2
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften -

§(1)

Ziel des Mutterschutzes:
 .. Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und
ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs-, und
Studienplatz während der Schwangerschaft, nach
der Entbindung und in der Stillzeit;… ermöglicht
es der Frau ihre Beschäftigung oder sonstige
Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer
Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen
und wirkt Benachteiligungen….entgegen;

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Landesgewerbearzt Hessen
Allgemeine Vorschriften:

§1(2)

: Anwendungsbereich: Dieses Gesetz gilt

 für Frauen in einer Beschäftigung §7 Abs. 1 SGB IV

 Betriebliche Berufsausbildung u. Praktikantinnen
 Frauen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten
 Entwicklungshelferinnen
 Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst
 Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen etc
 Frauen in Heimarbeit
 Arbeitnehmerähnliche Personen (außer §§18-20)
 Schülerinnen und Studentinnen ( außer §§17-24)
(3)
 Gilt nicht: für Beamtinnen und Richterinnen
( Zuständigkeit der Arbeitsschutzverwaltung für Bundesbeamte
gegeben!)
(4)
 Gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder
stillt
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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften -

§2

Begriffsbestimmungen

Arbeitgeber: natürliche und juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die o.a. Personen
beschäftigt ;
ebenso Träger von Entwicklungsdiensten,
Freiwilligendiensten, geistl. Genossenschaften

Weitere Begriffe wie Beschäftigung, Beschäftigungsverbot,
Arbeitsentgelt, Alleinarbeit

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Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz-

-Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz-

§3
 Schutzfristen vor und nach Entbindung

o Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor Entbindung, außer Schwangere
erklärt sich ausdrücklich bereit, was sie jederzeit zurückziehen kann;

o Schutzfrist 8 Wochen nach Entbindung bzw.

  : verlängert bis 12 Wochen, bei - Frühgeburt
                                  - Mehrlingsgeburt
                       neu       - Behinderung des neugeborenen Kindes,
                              wenn bis zur 8.Woche postnatal festgestellt
    : nach Fehlgeburt möglicherweise verkürzte Schutzfrist
(Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines
behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.
Diese treten nach Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 in Kraft.)

Schülerinnen u Studentinnen dürfen bereits 14 Tage nach Entbindung in
Schule/Hochschule tätig werden, wenn sie wollen; kann jederzeit
widerrufen werden;

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§4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

o Schwangere/ Stillende >18 Jahre : 81/2 Std. tägliche Arbeitszeit
  bzw. 90 Std. in Doppelwoche
o Schwangere/ Stillende < 18 Jahre : 8 Std. tägliche Arbeitszeit
   bzw. 80 Std. in Doppelwoche
o nach Beendigung der Arbeitszeit mindestens 11h Ruhezeit

 §5 Verbot Nachtarbeit

o Verbot der Arbeit zwischen 20:00h u 6:00h
o Arbeit von 20h-22h: wenn § 28 erfüllt!
o gilt auch für Schüler und Studenten
o Arbeit von 20h-22h: wenn diese es
   ausdrücklich wünschen, es erforderlich ist und
o unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen

    §6 Verbot Sonn- und Feiertagsarbeit

o Verbot der Arbeit an Sonn-/ Feiertagen
   Außer: Frau erklärt sich bereit; Ausnahme nach §10AZG
   zugelassen; ununterbrochene Nachtruhe 11 Std.
o unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen
o Jederzeit Widerruf möglich!                         Dr. med. Beate Catrein             7
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Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz –
-§7
 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

: AG muss Frauen für Zeiten der Untersuchungen in SS und
Mutterschaft freistellen

: AG muss stillenden Frauen mindestens 2mal täglich
 ½ Std. bzw. 1mal tägl. 1 Std freistellen;
   Dauer: 1 Jahr !!

§8
Beschränkung von Heimarbeit

: Auftraggeber/ Zwischenmeister muss Aufträge so
bemessen, dass
 Schwangere max. 8:00h ,
 Stillende max. 7:00h tägl. beschäftigt sind.
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-Betrieblicher Gesundheitsschutz-

§9
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare
Gefährdung
Generalklausel – (1) Gestaltung der Arbeitsbedingungen

       AG hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Grundlage der
      GFB nach § 10 für Schutz der physischen und psychischen
      Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu treffen…
      Wirksamkeit zu überprüfen,
      ggf. Anpassung der Maßnahmen

      ..Soweit nach den Vorschriften des MuSchG verantwortbar,
      ist der Frau die Fortführung der Tätigkeit während SS, nach
      Entbindung und in Stillzeit zu ermöglichen.
      - d.h. Fortführung der Tätigkeit hat Priorität ! –

      Nachteile aufgrund Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit
      sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

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-Betrieblicher Gesundheitsschutz-

§9
 (2) AG muss Arbeitsbedingungen so gestalten, …. „dass
unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird“

„Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die
Eintrittswahrscheinlichkeit einer
Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu
erwartenden Schwere des möglichen
Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.
Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als
ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben
einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass
die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau
oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.“

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-Betrieblicher Gesundheitsschutz-

§9
(3) Arbeitsunterbrechungen
     Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein – soweit
     erforderlich.
     Frau muss sich während Pausen oder Arbeitsunterbrechungen
     unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen
     können.
(4) Stand der Technik – Mutterschutzregeln
     GFB und Maßnahmen nach Unterabschnitt (2) -Betrieblicher
     Gesundheitsschutz- müssen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin
     und der Hygiene entsprechen.
     AG muss (künftige) Mutterschutzregeln beachten;
     (Vermutungswirkung)

(5) Übertragung der AG-Verantwortung auf zuverlässige und
fachkundige Personen ist möglich.

(6) Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG und für ärztliche
Zeugnisse, die die Frau vorzulegen hat, muss der Arbeitgeber
tragen.
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§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

(1) Grundsatz:
     AG hat in GFB nach § 5 ArbSchG für jede Tätigkeit die 1.:
     Gefährdungen (Art, Ausmaß und Dauer), denen eine schwangere
     oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist /sein kann, zu
     beurteilen,
      und 2.:
     a) welche Schutzmaßnahmen erforderlich ?
     b) ob Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich ?
     c) ob Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich?
        voraussichtlich zu ermitteln
    - d.h. unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerin aktuell
      beschäftigt / schwanger ist!

(2) Mitteilung einer Frau über eine bei ihr bestehende
    Schwangerschaft:
     unverzügliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
     Gesprächsangebot über weitere Anpassung der
     Arbeitsbedingungen.

(3) Ausübung nur der Tätigkeiten zulässig, für die erforderliche
Schutzmaßnahmen getroffen wurden
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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-
§ 11
 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere
     Frauen
(1) AG darf Schwangere keine Tätigkeiten durchführen lassen, wenn
     unverantwortbare Gefährdung gegeben;
      konkret insbesondere sind unzulässige Tätigkeiten
 ( Beschäftigungsverbot) bei Umgang mit oder Ausgesetzsein
     gegenüber :
     1.Gefahrstoffe
      a) Reproduktionstoxisch Kat. 1A, 1B oder 2 oder Wirkung auf Laktation
      b) Keimzellmutagen Kat. 1A oder 1B
      c) Karzinogen Kat 1A oder 1B
      d) Zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition Kat. 1
      e) Akut toxisch nach Kat. 1, 2 oder

      2. Blei / Bleiderivate soweit Aufnahme in Körper möglich
      3. Stoffe, die auch bei Einhaltung AGW fruchtschädigend sind

      „Unverantwortbare Gefährdung“ gilt als ausgeschlossen, wenn
          AGW eingehalten und Kennzeichnung als „y“ oder
          wenn keine Überwindung der Plazentaschranke bzw.
           Fruchtschädigung ausgeschlossen
          keine Wirkung auf Milchbildung
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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-
§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere
     Frauen
(2) Biostoffe
        Kein Umgang mit Biostoffen der RG 2, 3 oder 4 – soweit
            unverantwortbare Gefährdung
        auf jeden Fall unzulässig:
               Tätigkeiten mit Biostoffen der RG 4
               Tätigkeiten mit Kontakt im Hinblick auf Rötelnvirus oder Toxoplasma
           Beschäftigungsverbot auch, wenn therapeutische
            Maßnahmen selbst eine unverantwortbare Gefährdung mit
            sich bringen
         Unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen,
            wenn Immunschutz vorhanden.
(3) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch physikalische
     Einwirkungen – insbesondere durch
         Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung
         Erschütterungen, Vibrationen und Lärm
         Hitze, Kälte oder Nässe

(4) BV bei unverantwortbarer Gefährdung – insbesondere durch
        Räume mit Überdruck
        Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre
        Bergbau unter Tage                         Dr med. Beate Catrein
                                                     Landesgewerbearzt Hessen
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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-

§ 11
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere
Frauen
(5) BV bei unverantwortbarer Gefährdung – durch körperliche
     Belastungen oder mechanische Einwirkungen – insbesondere
     durch
        Lasten bzw. Kraft >5 kg bzw. >10 kg, auch mit Hilfsmitteln
        ständiges, bewegungsarmes Stehen nach 5. SSM > 4 Stunden
        häufiges erhebliches Strecken, beugen … oder sonstige
            Zwangshaltungen
        Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (Beurteilungsspielraum!)
        Unfallgefährdung, Tätlichkeiten
        Tragen von belastender Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz)
        hohe Fußbeanspruchung – Erhöhung des Drucks im Bauchraum
(6) BV bei
        Akkordarbeit
        Fließarbeit
        Getaktete Arbeit, wenn unverantwortbare Gefährdung

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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-
§ 12
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende
Frauen

(1) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch Gefahrstoffe

(2) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch Biostoffe

(3) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch physikalische
    Einwirkungen – insbesondere durch ionisierende und nicht
    ionisierende Strahlung

(4) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch belastende
    Arbeitsumgebung – insbesondere
      1. in Räumen mit Überdruck
      2. reduzierte Sauerstoffatmosphäre oder
      2. im Bergbau unter Tage

(5) BV bei
       1. Akkordarbeit
       2. Fließarbeit
       3. getakteter Arbeit
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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-

                       §13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

                                    Umgestalten der
                                   Arbeitsbedingungen

                                     Arbeitsplatzwechsel

                                       Beschäftigungsverbot

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Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz-

§ 14
Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

(1) Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss enthalten:
Ergebnis
       Bedarf an Schutzmaßnahmen
       die bei Eintritt einer SS konkret festgelegten Schutzmaßnahmen
       Wirksamkeitskontrolle
       Gesprächsangebot bzw. Zeitpunkt für Gespräch

(2) Info an alle Beschäftigte über Ergebnis der GFB und Bedarf an
     Schutzmaßnahmen im Vorhinein

(3) Information der schwangeren oder stillenden Frau über GFB
     und die für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen unter
     Beachtung der Rangfolge

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Abschnitt -Ärztlicher Gesundheitsschutz-

§ 16
Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht
    beschäftigen, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre
    Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer
    der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau , die nach einem
    ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der
    Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit
    Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit
    übersteigen.

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Abschnitt 5 - Durchführung d. Gesetzes -

§27
Mitteilungs-und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers,
Offenbarungsverbot der Aufsichtspersonen
  (1) der Arbeitgeber hat die Behörde unverzüglich zu
benachrichtigen…
     1.
     Meldepflicht wie bisher: schwangere Frauen
     Neu: Meldepflicht stillende Frauen
     2.
      Neu: Anzeige von Nachtarbeit bis 22 Uhr(Auszubildende Schüler/Stud.)
      Neu: Anzeige von Sonntagsarbeit
      Neu: Anzeige von getakteter Arbeit

(2)-(6)
     Auskunftspflicht gegenüber / Unterlagen für Behörde
     Aufbewahrungspflicht: mind. 2 Jahre
     Datenschutz

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Abschnitt 5 – Durchführung -
§28
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung
zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

(1)
Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des AG genehmigen, dass
schwangere/stillende Frau beschäftigt wird zw.20-22h,wenn:
1. .. sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt
2. ..Ärztliches Zeugnis vorliegt
3. ..Insbesondere unverantwortbare Gefährdung durch
    Alleinarbeit ausgeschlossen ist
4. Gefährdungsbeurteilung einschließlich evtl. Schutzmaßnahmen
    und dokumentiertes Gespräch/angebot vorliegt
(2)
  Solange Aufsichtsbehörde nicht Beschäftigung untersagt bzw.
  Antrag ablehnt, darf AG die Schwangere/Stillende beschäftigen;

(3)
  Falls keine Ablehnung des Antrags innerhalb 6 Wochen, gilt
  Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)

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Abschnitt 5
§ 30 Ausschuss für Mutterschutz
(1) Bildung Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium
    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit 15
    Mitgliedern und 15 stellvertretenden Mitgliedern
(2) Berufung der Mitglieder durch BMFSFJ im Einvernehmen mit
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales, mit
    Bundesministerium für Gesundheit und mit
    Bundesministerium für Bildung und Forschung

(3) Aufgaben des Ausschusses
            Ermittlung und Begründung von Art, Ausmaß und Dauer der möglichen
             unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau
             oder ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
            Erstellung von Mutterschutzregeln
            Beratung des BMFSFJ
    Zusammenarbeit mit Ausschüssen nach § 18 (2) ArbSchG
(4) Veröffentlichung der Mutterschutzregeln durch BMFSFJ
…

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Abschnitt 6,7
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften, Schlussvorschriften -

§ 32 Bußgeldvorschriften
    Bußgeld bis 5.000 Euro bzw. bis 30.000 Euro
      ( Ab 1.1.2019 bzgl §10)
§ 33 Strafvorschriften
    vorsätzliche Gesundheitsgefährdung von Frau oder Kind  Strafe bis
    zu 1 Jahr

§ 34 Evaluationsbericht
Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 01.01.2021
Evaluationsbericht zu den Auswirkungen des neuen MuSchG
vorlegen – Schwerpunkte sollen sein:
    Handhabbarkeit in der betrieblichen und behördlichen Praxis
    Wirksamkeit und Auswirkungen im Hinblick Anwendungsbereich
    Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit und der
    Nachtarbeit
    Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz

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VIELEN DANK!

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Dr. med. Beate Catrein
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Abschnitt 3   - Kündigungsschutz -

§17
Kündigungsverbot

(1) Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft
Neu: bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt
    nach der 12. SSW
Bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum
    Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

(2) Arbeitsschutzbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht
     mit der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung in
     Zusammenhang stehen, ausnahmsweise Kündigung
     zulassen

(3) Kein Ausschluss von der Auftragsvergabe gegen den Willen
     einer Heimarbeiterin während der Fristen wie in Abs. 1
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Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes -
§ 29
 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
Jahresbericht
(1) Zuständigkeit d. Aufsichtsbehörden
(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörden – Bezug auf § 22 (2) und (3)
    ArbSchG
(3) Befugnisse
      Anordnungen zur Einhaltung der Regelungen aus Abschnitt 2 MuSchG
      Ausnahmegenehmigung möglich in besonders begründeten Einzelfällen bzgl.
             Mehrarbeit
             Nachtarbeit
      Behördliches Verbot von
             Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
             Sonntagsarbeit
      Anordnung von Einzelheiten bzgl. Räumlichkeiten / Zeiten für stillende Frauen
      Anordnung von Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge
      Schutzmaßnahmen nach § 9 (1) bis (3) (Generalklausel) und § 13 (Rangfolge der
      Schutzmaßnahmen)
      Anordnung von Einzelheiten zu Art und Umfang der GFB nach § 10
      Verbot bestimmter Arbeiten nach § 11 oder 12
      Ausnahmegenehmigung bzgl. Akkordarbeit + Fließarbeit

Dr. med. Beate Catrein                                                                 26
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes
§ 29
 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
Jahresbericht

(4) Beratungspflicht der Behörde gegenüber Arbeitgeber und
Arbeitnehmerinnen – nicht aber zu §§ 18 bis 22

(5) Bundeswehr

(6) Jahresbericht

Dr. med. Beate Catrein                                              27
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes-
§ 26 Aushang des Gesetzes
    bei mehr als drei Arbeitnehmerinnen

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers,
Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten
Personen
  (1) der Arbeitgeber hat die Behörde unverzüglich zu
benachrichtigen…
     1.
     Meldepflicht wie bisher: schwangere Frauen
     Neu: Meldepflicht stillende Frauen
     2.
      Neu: Anzeige von Nachtarbeit bis 22 Uhr (Schule, Hochschule)
     Neu: Anzeige von Sonntagsarbeit
     Neu: Anzeige von getakteter Arbeit
     (2)-(6)
     Auskunftspflicht gegenüber / Unterlagen für Behörde
     Aufbewahrungspflicht: mind. 2 Jahre
     Datenschutz

Dr. med. Beate Catrein                                               29
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 5

§26
Aushang des Gesetzes
 wenn mehr als 3 Frauen beschäftigt
 auch elektronisches Verzeichnis möglich, wenn jederzeit
  einsehbar

Dr. med. Beate Catrein                                      30
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 4

§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei
Beschäftigungsverboten
    Für Berechnung des Anspruchs auf Urlaub gelten Ausfallzeiten
    wegen eines BV als Beschäftigungszeiten
    Urlaub verfällt nicht – kann im laufenden oder im nächsten
    Urlaubsjahr beansprucht werden.

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des
Beschäftigungsverbots
    Eine Frau hat nach dem Ende eines BV Anspruch, entsprechend
    den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

Dr. med. Beate Catrein                                                31
Landesgewerbearzt Hessen
VIELEN DANK!

Dr. med. Beate Catrein     32
Landesgewerbearzt Hessen
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes

• Ausweitung des geschützten Personenkreises
 betriebliche Berufsbildung und Praktikantinnen
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Schülerinnen und Studentinnen

• Schutzfristen- Verlängerung
12 Wochen nach Entbindung bei behindertem Kind

• Kündigungsschutz
Nach Fehlgeburt 4 Monate
                                                   33
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes
• Arbeitszeiten
Arbeit zwischen 20:00h und 22:00h auf Antrag ( §28)
Bzw. Schülerinnen/ Studentinnen : Anzeige

• Sonn und Feiertagsarbeit
Auf Wunsch der Schwangeren, wenn §10 AZG erfüllt

• Stillzeiten
Begrenzung der Gewährung von Stillzeiten auf 12 Monate
  nach
• der Entbindung

                                                          34
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes

• Begriff der unverantwortbaren Gefährdung

• „….wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer
  Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu
  erwartenden Schwere des möglichen
  Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine
  unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen,
  wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller
  Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit
  einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes
  nicht beeinträchtigt wird…“ (§ 9 Absatz 2).                35
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes

• Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber

 Vorab für jeden Arbeitsplatz, auch wenn Frauen dort noch
  nicht arbeiten
 Bekanntgabe der Gefährdungsbeurteilung an alle
  Mitarbeiter
 Gespräch/ Angebot mit der Schwangeren zu evtl
  ergänzenden Maßnahmen

                                                             36
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes

• Erweiterte Anzeigepflichten des Arbeitgebers

 Stillende
 Arbeitszeitverlängerung 20:00h-22:00h für Studentinnen /
  Schülerinnen
 Sonn- und Feiertagsarbeit
 Getaktete Arbeit

                                                             37
Wesentliche Änderungen des neuen
Mutterschutzgesetzes

• Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber

 Vorab für jeden Arbeitsplatz, auch wenn Frauen dort noch
  nicht arbeiten
 Bekanntgabe der Gefährdungsbeurteilung an alle
  Mitarbeiter
 Gespräch/ Angebot mit der Schwangeren zu evtl
  ergänzenden Maßnahmen

                                                             38
Abschnitt 4 -Leistungen-
§ 21
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
(1) Keine Berücksichtigung von Verdienstausfall infolge von unverschuldeter Fehlzeit
(2) Keine Berücksichtigung von
       einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
       Kürzungen im Berechnungszeitraun infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
       oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
       im Fall der Beendigung der Elternzeit - Entgelt für Teilzeitarbeit während der
       Elternzeit
(3) Ermittlung nach genannter Vorgehensweise nicht möglich – kalendertägliches Arbeitsentgelt
einer vergleichbaren Person
(4) Dauerhafte Änderung des Arbeitsentgelts
§ 22
Leistungen während der Elternzeit
    während der Elternzeit …
    kein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 und
    kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20
    bei Teilzeitarbeit während Elternzeit – nur Berücksichtigung des Verdienstes für
    Teilzeitarbeit

§ 23
Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
    kein Entgeltausfall
    Zeiten sind nicht vor- oder nachzuarbeiten.
    keine Anrechnung auf Pausen
Dr. med. Beate Catrein                                                                          39
Landesgewerbearzt Hessen
§13
Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

                                              Beschäftigungs-
                                              verbot
                                   Arbeitsplatz-
                                   wechsel
                      Umgestaltung der
                      Arbeits-
                      bedingungungen

Dr.med. Beate Catrein                                           40
Landesgewerbearzt Hessen
Praxisbeispiele
Beispiel 11 Pflichtvorsorge Atemschutz: Konfliktsituation mit
Kollegen
Ein 59-jähriger in Wechselschicht tätiger Chemiefacharbeiter berichtet während
einer Pflichtvorsorge zu schwerem Atemschutz über eine ihn sehr belastende
Mobbingsituation am Arbeitsplatz.
Es wird ein erneuter Termin für ein ausführliches Gespräch vereinbart, in dem
er die berufliche und private Situation schildert. Er klagt über massive
Schlafstörungen, schläft oft nur ein bis zwei Stunden in der Nacht und leidet in
der Folge an Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und
erhöhter Reizbarkeit. Als Auslöser nennt er beleidigende Briefe unklarer
Herkunft, am ehesten aus dem Kreis der Kollegen, sowie ständig
wiederkehrende Streitereien über Nichtigkeiten mit einem bestimmten
Kollegenkreis. Diese Vorfälle seien für ihn stark belastend.
Der Betriebsarzt initiiert ein gemeinsames Gespräch unter Beteiligung des
Mitarbeiters, der Betriebsleitung, des Vertrauensmanns und der
Mitarbeitervertretung. Hier werden ein Coaching sowohl für die Betriebsleitung
als auch für jede Schicht zum Thema Mobbing durch einen externen
Dienstleister beschlossen. Auf Initiative des Vertrauensmanns und im
Einverständnis wechselt der Mitarbeiter innerhalb des Betriebes die Schicht,
sodass er seinen angestammten Arbeitsplatz behalten kann, aber aus dem
Spannungsfeld der Kollegen genommen ist. Zusätzlich organisiert der
Betriebsarzt mit hausärztlicher Unterstützung eine ambulante
psychosomatische Betreuung. Damit kann die Mobbingsituation am Arbeitsplatz
gelöst werden. Unter den flankierenden psychosomatischen Maßnahmen
verschwinden auch die Schlaf- und Konzentrationsstörungen etc. in den
folgenden Monaten.

  Dr. med. Gabriela Petereit-Haack MPH. Landesgewerbearzt Hessen                   41
Abschnitt 4 - Leistungen -
      § 18
      Mutterschutzlohn
       Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor der
      Schwangerschaft

      § 19
      Mutterschaftsgeld
      für gesetzlich krankenversicherte Frauen – nach SGB V
      für nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen - höchstens 210 Euro
      (Bundesversicherungsamt)

     § 20
     Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
       Zuschuss = Nettoverdienst – 13 € pro Kalendertag
       mehrere Arbeitgeber
       Übernahme des Zuschusses bei einer durch Behörde für zulässig
      erklärten Kündigung bzw. Insolvenz durch Krankenkasse

Dr. med. Beate Catrein                                                       42
Landesgewerbearzt Hessen
Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz -

§ 15
Mitteilungen und Nachweise der schwangeren oder stillenden Frau
   (1) Schwangere Frau soll den Arbeitgeber über ihre
       Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung
       informieren. Stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie
       möglich mitteilen, dass sie stillt.

   (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau dem
       Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbescheinigung (Ärztin / Arzt
       / Hebamme oder Entbindungspfleger) vorlegen. Dieses soll den
       voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten. (Kosten trägt
       der Arbeitgeber.)

Dr. med. Beate Catrein                                                  43
Landesgewerbearzt Hessen
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