FAMILIENBONUS PLUS - WAS IST 2019 NEU?

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FAMILIENBONUS PLUS - WAS IST 2019 NEU?
FAMILIENBONUS PLUS – WAS IST 2019 NEU?
FAMILIENBONUS PLUS - WAS IST 2019 NEU?
Lisa Wasserfall
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    1. Was ist der Familienbonus Plus und welche Auswirkungen hat er?
Der Familienbonus Plus tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Der Zweck liegt darin, erwerbstätige
Steuerpflichtige, die Kinder haben und dadurch weniger leistungsfähig sind als kinderlose
Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen, steuerlich zu entlasten.

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag (erster Absetzbetrag von der Steuer laut Tarif),
wodurch Ihre Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer direkt reduziert wird. Dieser steht in Höhe von
EUR 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des
Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von EUR 500 jährlich zu, sofern für dieses
Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 125/Monat bei einem
Kind bis 18 Jahre und ein Betrag von EUR 41,68/Monat bei einem volljährigen Kind ab dem
Monat, der auf den 18. Geburtstag folgt. Eine Negativsteuer durch den Familienbonus Plus ist
nicht möglich, sodass keine Auszahlung bei einem sich ergebenden rechnerischen Minus zur
Anwendung kommt.

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Mit der Einführung des Familienbonus Plus entfallen jedoch der Kinderfreibetrag (2 x EUR 300
oder 1 x EUR 440 pro Jahr) und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu max. EUR
2.300 jährlich pro Kind unter 10 Jahren). Festzuhalten ist, dass grundsätzlich dennoch eine
Besserstellung durch den Familienbonus Plus erfolgt, was die folgende Vergleichsrechnung
veranschaulichen soll:
                                   Bisher:
Kinderfreibetrag Kind 1 (2 x EUR 300)                                                 600,00
Kinderfreibetrag Kind 2 (2 x EUR 300)                                                 600,00
Kinderbetreuungskosten Kind 1                                                       2.300,00
Kinderbetreuungskosten Kind 2                                                       2.300,00
Minderung Bemessungsgrundlage                                                       5.800,00
davon 48% Steuerersparnis                                                           2.784,00
für beide Elternteile gemeinsam betrachtet

                                  Ab 01.01.2019:
Familienbonus Plus Kind 1                                                           1.500,00
Familienbonus Plus Kind 2                                                           1.500,00
Steuerersparnis pro Jahr                                                            3.000,00
für beide Elternteile gemeinsam betrachtet
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    2. Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Familienbonus Plus sind der Bezug/die
Gewährung von Familienbeihilfe UND ein in Österreich oder der restlichen EU/EWR bzw. Schweiz
lebendes Kind.

Anders als bisher gilt eine monatsweise Betrachtung und ist der Anspruch auf den Familienbonus
Plus zunächst lediglich auf das einzelne Kind und nicht auf den in Anspruch nehmenden
Steuerpflichtigen bezogen. Daher ist der Bezug von Familienbeihilfe von über 6 Monaten im
Kalenderjahr nicht mehr erforderlich. Bei Beginn oder Ende des Bezugs von Familienbeihilfe
während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für die Kalendermonate zu, für
die Familienbeihilfe bezogen wurde. Es kommt daher zu einer Aliquotierung des Familienbonus
Plus bezogen auf die Kalendermonate im Jahr, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde und
damit zu einem Wegfall der bislang vorgesehenen zeitlichen Voraussetzungen.

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    3. Wie kann der Familienbonus Plus geltend gemacht werden?
Der Familienbonus Plus steht auf Antrag zu und kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder im
Rahmen der jährlichen Veranlagung (Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung)
oder bereits vorab im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber und
zusätzlich im Rahmen der Veranlagung

Antragsformular E30 – abrufbar unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-
Steuern/pdfs/9999/E30.pdf

Für die Geltendmachung im Rahmen der Lohnverrechnung sind insbesondere der Nachweis über
den Familienbeihilfenanspruch/Unterhaltsanspruch und bei Änderung der Verhältnisse eine
verpflichtende Meldung mittels Antragsformular E31 notwendig.

Antragsformular E31 abrufbar     unter   https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-
Steuern/pdfs/9999/E31.pdf

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Berücksichtigung findet der Familienbonus Plus dabei durch Aufnahme in das Lohnkonto und in
den Lohnzettel. Eine Haftung des Arbeitgebers kann sich bei Berücksichtigung trotz
offensichtlicher unrichtiger Angaben oder bei Abweichung von den Angaben des Arbeitnehmers
ergeben.

ACHTUNG: Sollte ein in der Lohnverrechnung unterjährig berücksichtigter Familienbonus Plus in
der Veranlagung nicht beantragt werden, kommt es automatisch zu einer allenfalls ungewollten
Nachversteuerung.

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    4. Wer ist anspruchsberechtigter Steuerpflichtiger und wie kann der
       Familienbonus Plus aufgeteilt werden?
Anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich der
Familienbeihilfenberechtigte, dessen (Ehe-)Partner oder auch der Unterhaltsleistende, wobei

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jeweils eine Aufteilung erfolgen kann.
Es besteht jedoch kein Anspruch für den getrennt lebenden, unterhaltsverpflichteten Elternteil
der keinen Unterhalt zahlt. Die befristete Sonderregelung der Aufteilung (90:10) gilt nur für
getrennt lebende Eltern. Die nachstehende Tabelle zeigt die jeweiligen Voraussetzungen sowie
die möglichen Aufteilungsvarianten im Überblick:

    5. Wie viel bekommen niedrigverdienende Eltern – Kindermehrbetrag?
Da der Familienbonus Plus als Absetzbetrag die Steuerlast direkt mindert und eine Erstattung der
Negativsteuer ausgeschlossen ist, käme es bei niedrigverdienenden Eltern zu keinerlei
Auswirkung.

Daher wurde mit dem „Kindermehrbetrag“ in Höhe von EUR 250 pro Kind eine direkte finanzielle
Unterstützung von Geringverdiener verankert und stellt damit eine der Negativsteuer ähnliche
Vergütung dar.

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Voraussetzung dafür ist der Anspruch auf Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag und
damit der Bezug von Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr. Der
Kindermehrbetrag steht zu, wenn die Tarifsteuer weniger als EUR 250 beträgt und ist im Rahmen
der Veranlagung geltend zu machen. Kein Anspruch besteht bei Bezug von mindestens 11
Monaten steuerfreier Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie bei
Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung.

    6. Wann ist eine Indexierung vorzunehmen?
Der volle Familienbonus Plus bzw. Kindermehrbetrag steht nur für Kinder im Inland zu („ständiger
Aufenthalt des Kindes“). Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus oder
Kindermehrbetrag. Für Kinder mit ständigem Aufenthalt in der EU/EWR-Ausland oder Schweiz
wird der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag indexiert und somit an das Preisniveau
des jeweiligen Wohnsitzstaates angepasst.

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Darüber hinaus stehen der volle Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag und der
Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls nur für Kinder im Inland in voller Höhe zu. Für Kinder im
EU/EWR Raum oder Schweiz wird eine Indexierung vorzunehmen sein. Die Frage zur
unionsrechtlichen Deckung dieser Regelung bleibt offen.

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    7. Fazit
Der Familienbonus Plus bringt wohl eine spürbare Entlastung für Familien insbesondere mit
Kindern über 11 bis 18 Jahren trotz Wegfall des Kinderfreibetrages und der Geltendmachung von
Kinderbetreuungskosten. Einige Zweifelsfragen wie etwa die Aufteilung bei getrennt lebenden
Eltern (Konfliktpotenzial) oder allenfalls unionsrechtswidrige Bestimmungen bleiben dennoch
bestehen und wird auf zukünftige Entwicklungen zu achten sein.

TIPP: Ihre individuelle Auswirkung des Familienbonus können Sie auf der Homepage des BMF
unter       https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus
berechnen. Strategisch erfolgreich beraten.

Mag. Lisa Wasserfall ist Expertin bei BG&P und beschäftigt sich mit Arbeitnehmerveranlagungen
ebenso wie mit allen Fragen rund ums Thema Pferd. Ihr liegt die Beratung am Herzen, da Sie weiß,
wie wichtig ein verlässlicher Partner für Unternehmensinhaber und Private ist.

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