FAMILIENBONUS PLUS - WAS IST 2019 NEU?
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Lisa Wasserfall www.bgundp.com 1. Was ist der Familienbonus Plus und welche Auswirkungen hat er? Der Familienbonus Plus tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Der Zweck liegt darin, erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben und dadurch weniger leistungsfähig sind als kinderlose Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen, steuerlich zu entlasten. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag (erster Absetzbetrag von der Steuer laut Tarif), wodurch Ihre Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer direkt reduziert wird. Dieser steht in Höhe von EUR 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von EUR 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 125/Monat bei einem Kind bis 18 Jahre und ein Betrag von EUR 41,68/Monat bei einem volljährigen Kind ab dem Monat, der auf den 18. Geburtstag folgt. Eine Negativsteuer durch den Familienbonus Plus ist nicht möglich, sodass keine Auszahlung bei einem sich ergebenden rechnerischen Minus zur Anwendung kommt. 1 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com Mit der Einführung des Familienbonus Plus entfallen jedoch der Kinderfreibetrag (2 x EUR 300 oder 1 x EUR 440 pro Jahr) und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu max. EUR 2.300 jährlich pro Kind unter 10 Jahren). Festzuhalten ist, dass grundsätzlich dennoch eine Besserstellung durch den Familienbonus Plus erfolgt, was die folgende Vergleichsrechnung veranschaulichen soll: Bisher: Kinderfreibetrag Kind 1 (2 x EUR 300) 600,00 Kinderfreibetrag Kind 2 (2 x EUR 300) 600,00 Kinderbetreuungskosten Kind 1 2.300,00 Kinderbetreuungskosten Kind 2 2.300,00 Minderung Bemessungsgrundlage 5.800,00 davon 48% Steuerersparnis 2.784,00 für beide Elternteile gemeinsam betrachtet Ab 01.01.2019: Familienbonus Plus Kind 1 1.500,00 Familienbonus Plus Kind 2 1.500,00 Steuerersparnis pro Jahr 3.000,00 für beide Elternteile gemeinsam betrachtet 2 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com 2. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Familienbonus Plus sind der Bezug/die Gewährung von Familienbeihilfe UND ein in Österreich oder der restlichen EU/EWR bzw. Schweiz lebendes Kind. Anders als bisher gilt eine monatsweise Betrachtung und ist der Anspruch auf den Familienbonus Plus zunächst lediglich auf das einzelne Kind und nicht auf den in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen bezogen. Daher ist der Bezug von Familienbeihilfe von über 6 Monaten im Kalenderjahr nicht mehr erforderlich. Bei Beginn oder Ende des Bezugs von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für die Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Es kommt daher zu einer Aliquotierung des Familienbonus Plus bezogen auf die Kalendermonate im Jahr, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde und damit zu einem Wegfall der bislang vorgesehenen zeitlichen Voraussetzungen. 3 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com 3. Wie kann der Familienbonus Plus geltend gemacht werden? Der Familienbonus Plus steht auf Antrag zu und kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder im Rahmen der jährlichen Veranlagung (Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung) oder bereits vorab im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Veranlagung Antragsformular E30 – abrufbar unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter- Steuern/pdfs/9999/E30.pdf Für die Geltendmachung im Rahmen der Lohnverrechnung sind insbesondere der Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch/Unterhaltsanspruch und bei Änderung der Verhältnisse eine verpflichtende Meldung mittels Antragsformular E31 notwendig. Antragsformular E31 abrufbar unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter- Steuern/pdfs/9999/E31.pdf 4 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com Berücksichtigung findet der Familienbonus Plus dabei durch Aufnahme in das Lohnkonto und in den Lohnzettel. Eine Haftung des Arbeitgebers kann sich bei Berücksichtigung trotz offensichtlicher unrichtiger Angaben oder bei Abweichung von den Angaben des Arbeitnehmers ergeben. ACHTUNG: Sollte ein in der Lohnverrechnung unterjährig berücksichtigter Familienbonus Plus in der Veranlagung nicht beantragt werden, kommt es automatisch zu einer allenfalls ungewollten Nachversteuerung. 5 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com 4. Wer ist anspruchsberechtigter Steuerpflichtiger und wie kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden? Anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich der Familienbeihilfenberechtigte, dessen (Ehe-)Partner oder auch der Unterhaltsleistende, wobei 6 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com jeweils eine Aufteilung erfolgen kann. Es besteht jedoch kein Anspruch für den getrennt lebenden, unterhaltsverpflichteten Elternteil der keinen Unterhalt zahlt. Die befristete Sonderregelung der Aufteilung (90:10) gilt nur für getrennt lebende Eltern. Die nachstehende Tabelle zeigt die jeweiligen Voraussetzungen sowie die möglichen Aufteilungsvarianten im Überblick: 5. Wie viel bekommen niedrigverdienende Eltern – Kindermehrbetrag? Da der Familienbonus Plus als Absetzbetrag die Steuerlast direkt mindert und eine Erstattung der Negativsteuer ausgeschlossen ist, käme es bei niedrigverdienenden Eltern zu keinerlei Auswirkung. Daher wurde mit dem „Kindermehrbetrag“ in Höhe von EUR 250 pro Kind eine direkte finanzielle Unterstützung von Geringverdiener verankert und stellt damit eine der Negativsteuer ähnliche Vergütung dar. 7 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com Voraussetzung dafür ist der Anspruch auf Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag und damit der Bezug von Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr. Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn die Tarifsteuer weniger als EUR 250 beträgt und ist im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Kein Anspruch besteht bei Bezug von mindestens 11 Monaten steuerfreier Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie bei Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung. 6. Wann ist eine Indexierung vorzunehmen? Der volle Familienbonus Plus bzw. Kindermehrbetrag steht nur für Kinder im Inland zu („ständiger Aufenthalt des Kindes“). Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus oder Kindermehrbetrag. Für Kinder mit ständigem Aufenthalt in der EU/EWR-Ausland oder Schweiz wird der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag indexiert und somit an das Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzstaates angepasst. 8 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com Darüber hinaus stehen der volle Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls nur für Kinder im Inland in voller Höhe zu. Für Kinder im EU/EWR Raum oder Schweiz wird eine Indexierung vorzunehmen sein. Die Frage zur unionsrechtlichen Deckung dieser Regelung bleibt offen. 9 • • • • • •
Lisa Wasserfall www.bgundp.com 7. Fazit Der Familienbonus Plus bringt wohl eine spürbare Entlastung für Familien insbesondere mit Kindern über 11 bis 18 Jahren trotz Wegfall des Kinderfreibetrages und der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten. Einige Zweifelsfragen wie etwa die Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern (Konfliktpotenzial) oder allenfalls unionsrechtswidrige Bestimmungen bleiben dennoch bestehen und wird auf zukünftige Entwicklungen zu achten sein. TIPP: Ihre individuelle Auswirkung des Familienbonus können Sie auf der Homepage des BMF unter https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus berechnen. Strategisch erfolgreich beraten. Mag. Lisa Wasserfall ist Expertin bei BG&P und beschäftigt sich mit Arbeitnehmerveranlagungen ebenso wie mit allen Fragen rund ums Thema Pferd. Ihr liegt die Beratung am Herzen, da Sie weiß, wie wichtig ein verlässlicher Partner für Unternehmensinhaber und Private ist. 10 • • • • • •
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