Operativer Service Bochum Informationsveranstaltung zum Kurzarbeitergeld - Münster, 20.03.2020

Die Seite wird erstellt Karina Klose
 
WEITER LESEN
Operativer Service Bochum
Informationsveranstaltung zum
       Kurzarbeitergeld

            Münster, 20.03.2020
Vorteile für Arbeitgeber

  Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte
  Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur
  Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im
  Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für
  Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von
  neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  Zügige Umstellung auf Vollarbeit
  Die Arbeitgeber bleiben im Wettbewerb konkurrenzfähig
  Existenzsicherung
  Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Einführung von Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie
  muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden.
    Einverständniserklärung von den Arbeitnehmern,
    Betriebsvereinbarung,
    Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

   Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von
    Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB
    (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Anspruchsvoraussetzungen

Erheblicher                         Erfüllung der
Arbeitsausfall mit                  betrieblichen
Entgeltausfall                      Voraussetzungen

                     Kug-Anspruch

Erfüllung der                       Erstattung der Anzeige
persönlichen                        des Arbeitsausfalles
Voraussetzungen
Wirtschaftliche Ursachen

  Auswirkungen von Konjunkturschwankungen
    Auftragsmangel
    Absatzschwierigkeiten

  Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen (z.B. aus China)

  Betriebliche Strukturveränderungen
      durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt
      nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe
       zurückzuführen
Vorübergehender Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn
  mit gewisser Wahrscheinlichkeit,

  in absehbarer Zeit

  der Übergang zur Vollarbeit

möglich ist.
Mindesterfordernisse, Änderung seit 01.03.2020

  im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des
  monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Zehntel der im Betrieb
  Beschäftigten

                              Arbeitnehmer im Unternehmen
           Von den gesamten
           Arbeitnehmer im
           Betrieb bzw.
           Betriebsabteilung
           haben mindestens
           10 Prozent einen
           Bruttolohnausfall von
           mehr als 10 %
Mindesterfordernisse
Beschäftigte des Betriebes sind alle Arbeitnehmer, die
    nach dem Organisationsplan einen Arbeitsplatz besetzen,
    erkrankt oder beurlaubt sind (soweit der Arbeitsplatz nicht
    wiederbesetzt wurde),
    geringfügig beschäftigt sind,
    sich im Mutterschutz befinden und deren Arbeitsverhältnis ruht
    (Beschäftigungsverbot).

Nicht mit zu zählen sind:
    Arbeitnehmer, die aufgrund der Teilnahme an einer beruflichen
    Weiterbildungsmaßnahme Alg oder Übg beziehen
    Auszubildende
    Wehrdienstleistende/Zivildienstleistende, deren Arbeitsverhältnis ruht
    Arbeitnehmer in Erziehungszeit/Elternzeit.
    Heimarbeiter
Betriebliche Voraussetzungen

  Grundsätzlich gilt: „zeitweise Beschäftigung mindestens eines
  Arbeitnehmers „

  Auf die Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört,
  kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob es sich um private oder
  öffentliche Betriebe handelt.

  Betriebsabteilung, Merkmale einer Betriebsabteilung:
      eigene Leitung
      eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck
      geschlossene Arbeitsgruppe
      eigene Arbeitsmittel
      räumliche Trennung vom übrigen Betrieb
Persönliche Voraussetzungen

  Fortsetzung einer versicherungspflichtigen
  Beschäftigung
  Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an
  Ausbildung möglich
  Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch
  Aufhebungsvertrag aufgelöst
  vom Kug-Bezug ausgeschlossen
      Krankengeldbezieher
      Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit
       Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder
       Übergangsgeld (Umschüler)
Persönliche Voraussetzungen – befristet
Beschäftigte
  Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung
  kommt es nicht an
  Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert oder eine
  Entfristung vorgenommen, gilt folgendes:
    in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung
     fortgesetzt wird (§ 98 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der
     Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht
Bezugsfrist, Leistungsumfang
   längstens für 12 Monate,

   Kurzarbeitergeld
       60 % bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der eintretenden
        Nettoentgeltdifferenz
Höhe des Kurzarbeitergeldes

                                             Entgelt-
                                             differenz
            Sollentgelt*

                                         Istentgelt*

* Bildung pauschalierter Nettoentgelte nach Verordnung über die
  Leistungssätze durch BMAS
Sollentgelt

  beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
  ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte
  Bestandteile des Sollentgelts:
      Bruttoarbeitsentgelt
      vermögenswirksame Leistungen
      Anwesenheitsprämien
      Leistungs- und Erschwerniszulagen
      Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
       soweit steuer- und versicherungspflichtig
       ohne
      Entgelte für Mehrarbeit
      einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)
Istentgelt

  tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat
  einschließlich

      Entgelte für Feiertage und Urlaub
       der Entgelt für Mehrarbeit
       ohne
      einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
Beispiele zur Ermittlung der Leistungshöhe und
Einkommensverluste

Arbeitnehmer bei Vollarbeit:
  Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
  Normales Bruttoarbeitsentgelt      2.000,00 €
  Erzieltes Nettoentgelt              1550,50 €
Beispiele zur Ermittlung der Leistungshöhe und
Einkommensverluste

Arbeitnehmer (50 v. H. Arbeitsausfall):
  Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
  Normales Bruttoarbeitsentgelt       2.000,00 €
  Erzieltes Bruttoentgelt             1.000,00 €
  Erzieltes Nettoentgelt                  794,75 €
  Auszuzahlendes Kug                      485,80 €
  Einkommensverlust                       269,95 €
  Prozentualer Nettoverlust               17,41 %
Beantragung und Auszahlung
Ablauf                                Anforderungen
Arbeitgeber errechnet Kug und           Ausschlussfrist 3
zahlt es an Arbeitnehmer aus            Kalendermonate
                                        Fristbeginn mit Ablauf des
                                        Kalendermonats, für den
Arbeitgeber beantragt monatlich         Kurzarbeitergeld beantragt
nachträglich Kug bei Agentur für        wird
Arbeit                                  zuständig: Agentur für Arbeit
                                        am Sitz der
                                        Lohnabrechnungsstelle
Agentur für Arbeit prüft den Antrag
und zahlt das Kug regelmäßig
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
Antragseingang an den Arbeitgeber
aus
Ihre Ansprechpartner

Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Ahlen-Münster

  Agentur für Arbeit Ahlen-Münster
  Martin-Luther-King-Weg 22
  48155 Münster

  Arbeitgeber-Hotline: 0800 4 5555 20
  E-Mail: Ahlen-Muenster.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
  Internet: www.arbeitsagentur.de
Sie können auch lesen