Operativer Service Bochum Informationsveranstaltung zum Kurzarbeitergeld - Münster, 20.03.2020
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Operativer Service Bochum Informationsveranstaltung zum Kurzarbeitergeld Münster, 20.03.2020
Vorteile für Arbeitgeber Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zügige Umstellung auf Vollarbeit Die Arbeitgeber bleiben im Wettbewerb konkurrenzfähig Existenzsicherung Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Einführung von Kurzarbeit Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden. Einverständniserklärung von den Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarung, Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Anspruchsvoraussetzungen Erheblicher Erfüllung der Arbeitsausfall mit betrieblichen Entgeltausfall Voraussetzungen Kug-Anspruch Erfüllung der Erstattung der Anzeige persönlichen des Arbeitsausfalles Voraussetzungen
Wirtschaftliche Ursachen Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen (z.B. aus China) Betriebliche Strukturveränderungen durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe zurückzuführen
Vorübergehender Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit der Übergang zur Vollarbeit möglich ist.
Mindesterfordernisse, Änderung seit 01.03.2020 im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Zehntel der im Betrieb Beschäftigten Arbeitnehmer im Unternehmen Von den gesamten Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Betriebsabteilung haben mindestens 10 Prozent einen Bruttolohnausfall von mehr als 10 %
Mindesterfordernisse Beschäftigte des Betriebes sind alle Arbeitnehmer, die nach dem Organisationsplan einen Arbeitsplatz besetzen, erkrankt oder beurlaubt sind (soweit der Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt wurde), geringfügig beschäftigt sind, sich im Mutterschutz befinden und deren Arbeitsverhältnis ruht (Beschäftigungsverbot). Nicht mit zu zählen sind: Arbeitnehmer, die aufgrund der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Alg oder Übg beziehen Auszubildende Wehrdienstleistende/Zivildienstleistende, deren Arbeitsverhältnis ruht Arbeitnehmer in Erziehungszeit/Elternzeit. Heimarbeiter
Betriebliche Voraussetzungen Grundsätzlich gilt: „zeitweise Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers „ Auf die Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob es sich um private oder öffentliche Betriebe handelt. Betriebsabteilung, Merkmale einer Betriebsabteilung: eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb
Persönliche Voraussetzungen Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst vom Kug-Bezug ausgeschlossen Krankengeldbezieher Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld (Umschüler)
Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert oder eine Entfristung vorgenommen, gilt folgendes: in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird (§ 98 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht
Bezugsfrist, Leistungsumfang längstens für 12 Monate, Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der eintretenden Nettoentgeltdifferenz
Höhe des Kurzarbeitergeldes Entgelt- differenz Sollentgelt* Istentgelt* * Bildung pauschalierter Nettoentgelte nach Verordnung über die Leistungssätze durch BMAS
Sollentgelt beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte Bestandteile des Sollentgelts: Bruttoarbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien Leistungs- und Erschwerniszulagen Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit soweit steuer- und versicherungspflichtig ohne Entgelte für Mehrarbeit einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)
Istentgelt tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich Entgelte für Feiertage und Urlaub der Entgelt für Mehrarbeit ohne einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
Beispiele zur Ermittlung der Leistungshöhe und Einkommensverluste Arbeitnehmer bei Vollarbeit: Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Normales Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 € Erzieltes Nettoentgelt 1550,50 €
Beispiele zur Ermittlung der Leistungshöhe und Einkommensverluste Arbeitnehmer (50 v. H. Arbeitsausfall): Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Normales Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 € Erzieltes Bruttoentgelt 1.000,00 € Erzieltes Nettoentgelt 794,75 € Auszuzahlendes Kug 485,80 € Einkommensverlust 269,95 € Prozentualer Nettoverlust 17,41 %
Beantragung und Auszahlung Ablauf Anforderungen Arbeitgeber errechnet Kug und Ausschlussfrist 3 zahlt es an Arbeitnehmer aus Kalendermonate Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Arbeitgeber beantragt monatlich Kurzarbeitergeld beantragt nachträglich Kug bei Agentur für wird Arbeit zuständig: Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle Agentur für Arbeit prüft den Antrag und zahlt das Kug regelmäßig innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragseingang an den Arbeitgeber aus
Ihre Ansprechpartner Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Ahlen-Münster Agentur für Arbeit Ahlen-Münster Martin-Luther-King-Weg 22 48155 Münster Arbeitgeber-Hotline: 0800 4 5555 20 E-Mail: Ahlen-Muenster.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de Internet: www.arbeitsagentur.de
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