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Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 FAQs – Covid19 in elementaren Bildungseinrichtungen 1
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Inhalt Allgemeines: Dauer, Schließung, Gültigkeit ........................................................................................ 3 Gruppen: Wechsel, Dokumentation ..................................................................................................... 4 Kontaktmanagement (Contact-Tracing)............................................................................................... 5 Personal: Schutz, Praktika, Schwangerschaft ..................................................................................... 6 Externe Personen, Elternabende, öffentliche Verkehrsmittel .............................................................. 7 Eltern: Betreten der Einrichtung, Bringen/Abholen, Eingewöhnung .................................................... 8 Hygiene: Maßnahmen für Personen und Gegenstände ...................................................................... 9 Verdachtsfalldefinition ........................................................................................................................ 11 Nachweispflichten .............................................................................................................................. 12 Kinder in Hortbetreuung ..................................................................................................................... 14 Statusmeldung ................................................................................................................................... 14 Weitere Kontaktadressen................................................................................................................... 15 2
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Vorwort Weiterhin gilt es, dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder, dem Schutz der Betreuungspersonen und der Deckung des Betreuungsbedarfs gerecht zu werden. Die wichtigsten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid19-Virus sind Abstand halten, regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mindestens 20 Sekunden, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie eine Impfung für Erwachsene und die richtige Niesetikette (in Taschentuch, Ellenbeuge niesen). Somit kann durch Schaffung dieser Grundlage ein pädagogischer Alltag in Kinderkrippen, Kindergärten und im Hort mit beständiger Tagesroutine gelebt werden. Allgemeines: Dauer, Schließung, Gültigkeit 1. Darf der Erhalter die Kinderbetreuungseinrichtung selbstständig schließen? Die Schließung einer Einrichtung ist nach dem Epidemiegesetz 1950 möglich und obliegt den Gesundheitsbehörden. Es ist in allen anderen Fällen strikt untersagt, am Eingang der Einrichtung ein Schriftstück mit dem Vermerk "Schließung" oder "geschlossen" anzubringen oder in einer anderen Form zu kommunizieren, dass die Einrichtung geschlossen ist. 2. Wann kann/muss die komplette Einrichtung geschlossen werden? Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung durch Verordnung oder Bescheid ausspricht, ist die Schließung unverzüglich durchzuführen. Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Betrieb auszusetzen oder eine Gruppe nach Hause zu schicken, so wird der Betrieb regulär fortgesetzt. 3. Dürfen Kinder, deren Eltern in Quarantäne sind, die Einrichtung besuchen? Kinder, deren Eltern bzw. Personen des gleichen Haushaltes durch eine COVID-19 Erkrankung in Quarantäne sind (unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht), dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen. Sollte eine im gleichen Haushalt lebende Person als Kontaktperson der Stufe 1 (K1) eingestuft und dadurch in Quarantäne sein, kann das Kind die Einrichtung grundsätzlich besuchen, es wird jedoch trotzdem empfohlen, das Kind zu Hause zu betreuen. 3
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 4. Wird bei einer SARS-CoV-2 infizierten Person die gesamte Einrichtung geschlossen oder können auch nur einzelne konstante Gruppen geschlossen werden? Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Gesundheitsbehörde. 5. Welche Personen zählen zur Risikogruppe? Die Definition von Risikogruppen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 20011167 6. Wie ist mit Risikogruppen umzugehen? Kinder, die zu der Risikogruppe zählen, können gegen Vorlage eines ärztlichen Attests von der Besuchspflicht befreit werden. Gruppen: Wechsel, Dokumentation 7. Gruppengröße Kinder können nach dem Konzept der jeweiligen Einrichtung betreut werden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird eine Betreuung nach Stammgruppen empfohlen. 8. Soll die genaue Gruppeneinteilung dokumentiert werden? Wie auch im regulären Betrieb ist die Anwesenheit der Kinder zu dokumentieren, es bleibt dem Erhalter bzw. der Einrichtung überlassen, jemanden damit zu betrauen. Die allfällige Erfassung von Kontaktpersonen muss gewährleistet sein, um mögliche Clusterbildungen nachverfolgen zu können. (Näheres unter Kontaktmanagement) 9. Darf der Morgenkreis stattfinden? Unter Berücksichtigung der Hygieneempfehlungen darf der Morgenkreis angeboten werden. 10. Darf mit den Kindern kollektiv gesungen werden? Das kollektive Singen ist grundsätzlich mit genügend Abstand möglich. 4
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 11. Dürfen Waldtage stattfinden? Waldtage dürfen stattfinden. 12. Dürfen öffentliche Spielplätze benutzt werden? Öffentliche Spielplätze können genutzt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass möglichst keine anderen Personen vor Ort sind. 13. Darf die Mittags-/Nachmittagsbetreuung weiterhin in Sammelgruppen stattfinden? Sammelgruppen können regulär stattfinden. Jedenfalls muss die Sammelgruppe in einer Kontaktliste dokumentiert werden. Kontaktmanagement (Contact-Tracing) 14. Wie soll das Kontaktmanagement (Contact-Tracing) erfolgen? Um im Fall einer Infektion ein konsequentes Kontaktmanagement zu ermöglichen, ist Folgendes sicherzustellen: - Von allen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder sowie allen PädagogInnen und dem sonstigen Personal sind aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern verfügbar. - Die tägliche Dokumentation der Anwesenheit der Kinder ist in den entsprechenden Systemen der elementaren Bildungseinrichtung sichergestellt. - Eine Dokumentation der Anwesenheit des gesamten Personals findet täglich statt. - Eine Dokumentation der Anwesenheit externer PartnerInnen in der Einrichtung samt Namens- und Telefonlisten findet ebenfalls statt. - Zeiträume sollen dokumentiert werden (Vormittag, Mittag, Nachmittag). Sollte die Übermittlung von Kontaktdaten an das zentrale Tracingteam des Landes Tirol notwendig sein, finden Sie das Formular sowie die E-Mail-Adresse dazu auf der Homepage des Landes Tirol unter https://www.tirol.gv.at/bildung/elementarbildung/aktuelles-und-informationen-zu- covid-19/. 5
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Personal: Schutz, Praktika, Schwangerschaft 15. Welchen Schutz gibt es für MitarbeiterInnen? Dazu wird auf die Vorgaben des BMSGPK und auf die dafür zuständigen Stellen (Arbeitnehmerschutz, etc.) verwiesen. https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1 /Coronavirus.html 16. Ist die Absolvierung eines Praktikums in den Kinderbetreuungseinrichtungen möglich? Praktika in Kinderkrippen, Kindergärten und im Hort sind grundsätzlich möglich. Keine Testpflicht besteht für PraktikantInnen beim unmittelbaren Kontakt mit Kindern bei Nachweis einer Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID- 19 unter folgenden Voraussetzungen: ab der Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder ab dem 22. Tag der Impfung bei Impfstoffen mit nur einer Impfung, sofern diese nicht länger als 270 Tage zurückliegt oder ab der Impfung, sofern diese nicht länger als 360 Tage zurückliegt und ein positiver molekularbiologischer Test mindestens 21 Tage vor der Impfung oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vor der Impfung vorliegt oder ab einer weiteren Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen; Keine Testpflicht besteht für PraktikantInnen zusätzlich bei: einem Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde oder 6
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 einem Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist oder einem Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 17. Mindestpersonaleinsatz Grundsätzlich ist der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 29 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz einzuhalten. Externe Personen, Elternabende, öffentliche Verkehrsmittel 18. Dürfen externe Personen in die Einrichtung? Unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsbestimmungen ist die Inanspruchnahme eines externen Zusatzangebotes grundsätzlich möglich. Externe Personen haben bei längerem Aufenthalt in der Einrichtung einen 3-G-Nachweis vorzuweisen sowie einen MNS zu tragen. Für kurzes Betreten, wie in der Bring- und Abholsituation, reicht das Tragen eines MNS aus. 19. Können Einzeluntersuchungen/Screeninguntersuchungen in der Einrichtung stattfinden? Einzeluntersuchungen von Kindern können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird eine Abklärung mit der Leitung der Einrichtung zur Höhe der Infektionszahlen vor Ort empfohlen. Für alle Untersuchenden gilt die 3-G-Regel, sowie das Tragen eines MNS. Eine Ausnahme von der MNS-Pflicht stellen hier LogopädInnen dar. 20. Können Externe außerhalb der Öffnungszeiten die Räumlichkeiten nutzen? (z.B. Musikunterricht im Turnsaal) Unter Voraussetzung der Einhaltung von Hygiene- und Präventionsmaßnahmen sowie gründlicher Reinigung/Desinfektion der genutzten Oberflächen, können die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werden. 21. Können Elterngespräche/Elternabende/Feiern stattfinden? Elterngespräche können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird empfohlen, Gespräche telefonisch oder digital abzuhalten. Elternabende sind im Rahmen des dienstlichen Auftrags der PädagogInnen grundsätzlich erlaubt. Hier sollte eine Staffelung (möglichst für die einzelnen Gruppen 7
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 zu verschiedenen Zeiten) vorgenommen werden, um größere Menschenansammlung zu vermeiden. Eltern/Erziehungsberechtigte haben die 3-G-Regeln einzuhalten sowie einen MNS zu tragen. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird empfohlen, den Elternabend digital abzuhalten. Wichtig ist, hier immer die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten! Bei Festen, Veranstaltungen u.Ä., bei denen auch Eltern/externe Personen anwesend sind, haben externe Personen die 3-G-Regeln einzuhalten sowie einen MNS zu tragen. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird empfohlen, Veranstaltungen nicht abzuhalten. Auf die Wichtigkeit des Kontaktmanagements ist besonders hinzuweisen. 22. Können Ausflüge stattfinden? Ausflüge können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird empfohlen diese zu verschieben. Spaziergänge in die Natur und in Parks gelten nicht als Ausflüge und können grundsätzlich unabhängig vom Infektionsgeschehen stattfinden. 23. Können öffentliche Verkehrsmittel mit den Kindern genutzt werden? Ja, unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen und der möglichen Schutzabstände. Eltern: Betreten der Einrichtung, Bringen/Abholen, Eingewöhnung 24. Dürfen Eltern für Gespräche (beispielsweise Einschreibung, Entwicklungsgespräch) in die Einrichtung? Grundsätzlich ja, unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung sind Elterngespräche, wenn möglich, telefonisch bzw. digital abzuhalten oder zu verschieben. 25. Müssen sich Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen einem Test auf SARS-CoV-2 unterziehen? Grundsätzlich müssen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei Betreten der Einrichtung einen 3-G-Nachweis vorweisen sowie einen MNS tragen. Dies gilt nicht bei kurzem Betreten, wie in der Bring- und Abholsituation. 26. Gibt es eine Handhabung betreffend die Abholsituation in Einrichtungen? Grundsätzlich gilt es, Personenansammlungen im Eingangsbereich zu vermeiden. Beim Bringen bzw. Abholen der Kinder im Eingangsbereich ist unter Berücksichtigung 8
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 der Anzahl der Kinder und der organisatorischen Möglichkeiten darauf zu achten, dass im Eingangsbereich keine „Stauzone“ entsteht. 27. Dürfen Eltern, welche sich nicht an die Hygienevorschriften halten, abgewiesen werden? Eine unmittelbare Abweisung von Kindern, deren Eltern sich nicht an Hygienevorschriften halten, ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme gemäß § 22 Abs. 3 lit. b TKKG (nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit Ausnahme der besuchspflichtigen Kinder). Eltern können aufgefordert werden, die Einrichtung umgehend zu verlassen, wenn sie sich nicht an die Hygienevorschriften halten. Hygiene: Maßnahmen für Personen und Gegenstände 28. Welche Hygienemaßnahmen sind im pädagogischen Alltag zu berücksichtigen? - Altersgerechte Aufklärung: Bringen Sie den Kindern altersgerecht bei, warum Hygiene momentan besonders notwendig ist. Weisen Sie Kinder darauf hin, dass sie in die Armbeugen oder in Taschentücher niesen oder husten sollen und dass sie vermeiden sollen sich und andere im Gesicht zu berühren (vor allem Mund, Nase und Augen). Nicht notwendige, körperliche Kontakte sollten vermieden werden. - Abstand halten: Kinder haben ein Bedürfnis nach Nähe und Geborgenheit. Abstand halten ist deswegen im Kinderbetreuungsalltag nicht immer möglich. Wenn Sie Kinder trösten, wickeln, beim An- und Ausziehen helfen o.Ä., vermeiden Sie den Kontakt auf gleicher Gesichtshöhe. Anschließend sollten das Gesicht und die Hände gewaschen werden. - Händewaschen: Auch über den Tag verteilt, sollten Sie und die Kinder regelmäßig und gründlich die Hände waschen. Dies gilt vor allem auch nach dem Schnäuzen, Niesen oder Husten, vor der Zubereitung von Essen und dem Einnehmen von Mahlzeiten, nach dem Wickeln oder der Benutzung der Toilette. - Wechselkleidung: Es wird empfohlen Wechselkleidung (z.B. Arbeitsoberteil) in der Einrichtung zu verwenden, um einer Virenverbreitung vorzubeugen. - Toiletten: Gemeinsam genutzte Toiletten sollten zu keinen Stauzonen werden. 9
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 29. Welche Maßnahmen sind in Bezug auf die Raum- und Materialpflege zu setzten? - Hygiene sicherstellen: Alle Sanitäranlagen sollten mit ausreichend Seife und Papierhandtüchern ausgestattet sein. Die Verwendung von einem Trinkbehälter, Schnuller, Besteck oder Schlafplatz (Bettbezug) durch mehrere Kinder soll dringend vermieden werden. - Reinigung der Räumlichkeiten: Die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion von Gegenständen (z.B. Lichtschaltern) und Türklinken im Eingangs- und Garderobenbereich, mit welchen Erziehungsberechtigte oder andere Personen in Kontakt kommen, ist regelmäßig durchzuführen. - Regelmäßiges Lüften: Auch das regelmäßige, ausreichende Lüften der Räumlichkeiten (mindestens alle 20 Minuten, wenn möglich Querlüftung) sollte vorgenommen werden. - Reinigung des Bildungsmaterials: Das Bildungsmaterial sollte bei Kontakt mit Speichel oder Abstoßungen des Körpers (z.B. Niesen) in jedem Fall und abgesehen davon regelmäßig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden. 30. Welche Hygienebestimmungen gelten beim Wickeln bzw. bei der Begleitung und Unterstützung des Toilettengangs? Nach dem Wickeln bzw. bei der Begleitung und Unterstützung des Toilettengangs sollten die Hände für mindestens 20 Sekunden mit Seife gewaschen werden. Einweghandschuhen können, wenn gewünscht, verwendet werden. Der Wickelbereich sollte regelmäßig gereinigt, gegebenenfalls desinfiziert werden. 31. Welche Hygienebestimmungen gelten in Schlafräumen? Betten, Matratzen oder Stapelliegen sollten nur personalisiert verwendet werden. Matratzen und Stapelliegen sollen ohne Leintuch bzw. Unterlage gut belüftet und ohne gegenseitige Berührung gelagert werden. Das Bettzeug ist mindestens 1x die Woche zu wechseln und zu waschen. 32. Ist eine Desinfektionsmöglichkeit für Erwachsene im Eingangsbereich erforderlich? Händedesinfektion ist für Erwachsene im Eingangsbereich zu ermöglichen. 33. Darf in Kinderbetreuungseinrichtungen Handdesinfektion für Kinder angeboten werden? Unabhängig vom Fabrikant wird nach wie vor das Händewaschen mit Seife empfohlen. 10
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Verdachtsfalldefinition Die Verdachtsfalldefinition COVID-19 ist mit der Abt. Landessanitätsdirektion abgestimmt und basiert auf der Empfehlung des Bundes. Die vollständige Empfehlung des Bundes „Leitfaden für ein Covid-19-Hygiene- und Präventionskonzept für den Regelbetrieb in der elementaren Bildungseinrichtung“ finden Sie auf unserer Homepage. Fernbleiben vom Besuch von Bildungseinrichtungen Gerade bei Atemwegsinfektionen kann man aufgrund der Symptomatik nicht eindeutig auf den auslösenden Erreger rückschließen. Es erscheint daher nicht zielführend, dass v.a. bei Kindern unter 10 Jahren unspezifische Symptome „banaler“ Atemwegsinfektionen (saisontypische Erkältungszeichen wie z.B. Schnupfen, milder Husten, jeweils ohne Fieber) ein Fernbleiben von der Bildungseinrichtung notwendig machen. Jedoch sollen Kinder bei Auftreten von Fieber, Erbrechen oder Durchfall der Bildungseinrichtung unbedingt fernbleiben. Abklärung von COVID-19-Verdachtsfällen bei Kindern Kinder unter 10 Jahren mit leichten Symptomen (Bindehautentzündung, Ohrenschmerzen oder Atemwegssymptome wie Schnupfen, Husten oder Halsschmerzen, jeweils ohne Fieber) müssen nicht in jedem Fall getestet werden. Es gilt zunächst durch Eltern (diese erkundigen sich bei Unsicherheit beim behandelnden Arzt oder Gesundheitsbehörde bzw. über die 1450-Hotline) abzuklären, ob das symptomatische Kind in den letzten 10 Tagen einer Situation mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 ausgesetzt war, wie z.B. Kontakt mit einem bestätigten Fall, insbesondere im gemeinsamen Haushalt. Trifft dies zu, sollte jedenfalls eine Abklärung mittels PCR-Testung erfolgen. Hat das Kind regelmäßigen engen Kontakt mit einer Person, die zu einer Risikogruppe gehört, kann es nach Rücksprache mit der zuständigen Gesundheitsbehörde ebenfalls getestet werden. Trifft jedoch keiner dieser Punkte zu, kann bei Kindern unter 10 Jahren von einer Testung auf COVID-19 abgesehen werden. 11
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Bei Vorliegen von COVID-19 typischen Symptomen mit Fieber ohne erkennbare andere Ursache (z.B. anderes, bereits negativ getestetes Kind mit Fieber im Haushalt, Varizellen, Streptokokken-Angina, Grippe) soll auch bei Kindern unter 10 Jahren ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss die symptomatische Person zu Hause bleiben. Die Kontaktpersonen des Verdachtsfalles können bis zur Bestätigung des Tests vorerst weiter die Bildungseinrichtung besuchen. Allgemein gilt weiterhin, dass kranke Kinder nicht in die Kinderbetreuungseinrichtungen kommen sollen. Nachweispflichten Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht vor, dass das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal sowie das Verwaltungspersonal in elementaren Bildungseinrichtungen, welches sich regelmäßig in der Einrichtung aufhält, einen der geltenden Nachweise während der gesamten Arbeitszeit vorweisen muss. Die geltenden Nachweise sind: Nachweis einer Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gilt unter folgenden Voraussetzungen: ab der Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder ab dem 22. Tag der Impfung bei Impfstoffen mit nur einer Impfung, sofern diese nicht länger als 270 Tage zurückliegt oder ab der Impfung, sofern diese nicht länger als 360 Tage zurückliegt und ein positiver molekularbiologischer Test mindestens 21 Tage vor der Impfung oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vor der Impfung vorliegt oder ab einer weiteren Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen; Ein Genesungsnachweis gilt unter folgenden Voraussetzungen: 12
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; Unter einem Genesungsnachweis versteht man u.A. ein Genesungszertifikat, einen Absonderungsbescheid, eine ärztliche Bestätigung oder einen Nachweis auf neutralisierende Antikörper. Nachweis eines Tests gilt unter folgenden Voraussetzungen: • ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder • ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; Für Testnachweise hat die jeweilige Person selbst Sorge zu tragen. Nicht geimpftes oder getestetes Personal muss während der Arbeitszeit ein negatives Testergebnis vorweisen können. Ein Test in der Woche muss ein PCR- Test sein. Bis zum 30. September 2021 besteht die Verpflichtung zum PCR-Testen nicht, sofern Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Aufstockung der PCR-Testmöglichkeiten steht laut Bundesmitteilung in Aussicht. 34. Kann statt der Aktion „Tirol testet“ auch ein Schnelltest selbst angewendet werden? Der dem Arbeitgeber vorzuweisende Nachweis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 wird durch die landesweiten Screeningstraßen, niedergelassene Ärzte wie auch Apotheken und Labors gewährleistet. Der hier durchgeführte Antigen-Test auf SARS-CoV-2 ist für 48 Stunden gültig, der molekularbiologische Test für 72 Stunden. Ein selbst durchgeführter 13
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Schnelltest gilt für Personal sowie externe Personen, welche die elementare Bildungseinrichtung betreten, nicht. Eine Übersicht über alle Teststandorte (Screeningstraßen und niedergelassene Ärzte in Ihrer unmittelbaren Umgebung) finden Sie unter: https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19- informationen/tirol-testet/ Eine Übersicht über Testmöglichkeiten in Apotheken finden Sie unter: https://www.apothekerkammer.at/aktuelles/coronavirus-covid-19/covid-19- antigentests-in-apotheken Eine Landkarte für Antigentests und PCR-Tests finden Sie auf der Homepage unter: https://www.tirol.gv.at/bildung/elementarbildung/aktuelles-und-informationen-zu-covid- 19/ 35. Müssen externe Personen (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte) ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz in der Einrichtung tragen? Externe Personen müssen einen MNS beim Betreten der Einrichtung tragen. Aufgrund des nicht gewährleisteten sicheren und hygienischen Umgangs mit Schutzmasken der Kinder im Altern von 0-6 Jahren gilt generell keine Maskenpflicht. Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen müssen keinen MNS tragen. Kinder in Hortbetreuung Kinder, welche in einer elementaren Bildungseinrichtung betreut werden, müssen keinen 3-G-Nachweis vorweisen. Statusmeldung Die Statusmeldung ist wöchentlich, jeweils am letzten geöffneten Tag der ausgewählten Woche, abzugeben. Sollte die Meldung für dieselbe Woche erneut 14
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 abgegeben werden, wird die vorherige Meldung damit überschrieben. Der Erhalter kann diese Aufgabe auch der Leitung übertragen. Anzugeben ist u.a. die Anzahl der anwesenden Kinder in der ausgewählten Woche. Auch wenn Kinder an mehreren Tagen in dieser Woche die Einrichtung besuchen, sind diese einmal zu zählen. Falls die Dauer der Gültigkeit von den jeweiligen Absonderungsbescheiden nicht bekannt ist, kann die Dauer des Fernbleibens der Einrichtung verwendet werden. Falls Eltern als K1 eingestuft sind, kann das Kind die Einrichtung besuchen und wird, falls es daheim behalten wird, nicht als Verdachtsfall gezählt. Weitere Kontaktadressen - Abt. Gesellschaft und Arbeit, Bereich Elementarbildung unter elementarbildung-meldung@tirol.gv.at - Arbeitsrechtliche Angelegenheiten (private Kinderbetreuungseinrichtungen) Arbeiterkammer Tirol Tel: 0800 / 22 55 22 -14 14 E-Mail: arbeitsrecht@ak-tirol.com - Dachverband Selbstorganisierte Kinderbetreuung Tirol www.kinderbetreuung-tirol.at/ Tel: (+43 512) 58 82 94 E-Mail: office@kinderbetreuung-tirol.at - Wirtschaftskammer (Fragen betreffend Entgeltfortzahlung) https://www.wko.at/ Tel: +43 5 90 900 4352 - Dienstrechtliche Angelegenheiten (öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen) 15
Abteilung Gesellschaft und Arbeit Stand: 14.10.2021 Abteilung Gemeinden Tel: 0512 / 508 – 2372 E-Mail: gemeinden@tirol.gv.at - Homepage Sozialministerium –Coronavirus www.sozialministerium.at Coronavirus Hotline (AGES): 0800 / 555 621 - Land Tirol www.tirol.gv.at Hotline des Landes: 0800 / 80 80 30 16
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