FAQs - Covid19 in elementaren Bildungseinrichtungen - Land ...

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Abteilung Gesellschaft und Arbeit       Stand: 14.10.2021

      FAQs – Covid19 in elementaren
      Bildungseinrichtungen

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Inhalt

  Allgemeines: Dauer, Schließung, Gültigkeit ........................................................................................ 3

  Gruppen: Wechsel, Dokumentation ..................................................................................................... 4

  Kontaktmanagement (Contact-Tracing)............................................................................................... 5

  Personal: Schutz, Praktika, Schwangerschaft ..................................................................................... 6

  Externe Personen, Elternabende, öffentliche Verkehrsmittel .............................................................. 7

  Eltern: Betreten der Einrichtung, Bringen/Abholen, Eingewöhnung .................................................... 8

  Hygiene: Maßnahmen für Personen und Gegenstände ...................................................................... 9

  Verdachtsfalldefinition ........................................................................................................................ 11

  Nachweispflichten .............................................................................................................................. 12

  Kinder in Hortbetreuung ..................................................................................................................... 14

  Statusmeldung ................................................................................................................................... 14

  Weitere Kontaktadressen................................................................................................................... 15

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Vorwort
Weiterhin gilt es, dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder, dem Schutz der
Betreuungspersonen und der Deckung des Betreuungsbedarfs gerecht zu werden.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid19-Virus sind
Abstand halten, regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mindestens 20 Sekunden, das
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie eine Impfung für Erwachsene und die richtige
Niesetikette (in Taschentuch, Ellenbeuge niesen).

Somit kann durch Schaffung dieser Grundlage ein pädagogischer Alltag in Kinderkrippen,
Kindergärten und im Hort mit beständiger Tagesroutine gelebt werden.

Allgemeines: Dauer, Schließung, Gültigkeit

  1. Darf der Erhalter die Kinderbetreuungseinrichtung selbstständig schließen?
        Die Schließung einer Einrichtung ist nach dem Epidemiegesetz 1950 möglich und
        obliegt den Gesundheitsbehörden. Es ist in allen anderen Fällen strikt untersagt, am
        Eingang der Einrichtung ein Schriftstück mit dem Vermerk "Schließung" oder
        "geschlossen" anzubringen oder in einer anderen Form zu kommunizieren, dass die
        Einrichtung geschlossen ist.

  2. Wann kann/muss die komplette Einrichtung geschlossen werden?
        Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung durch Verordnung oder
        Bescheid ausspricht, ist die Schließung unverzüglich durchzuführen.
        Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Betrieb auszusetzen oder
        eine Gruppe nach Hause zu schicken, so wird der Betrieb regulär fortgesetzt.

  3. Dürfen Kinder, deren Eltern in Quarantäne sind, die Einrichtung besuchen?
       Kinder, deren Eltern bzw. Personen des gleichen Haushaltes durch eine COVID-19
       Erkrankung in Quarantäne sind (unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder
       nicht), dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen.
       Sollte eine im gleichen Haushalt lebende Person als Kontaktperson der Stufe 1 (K1)
       eingestuft und dadurch in Quarantäne sein, kann das Kind die Einrichtung
       grundsätzlich besuchen, es wird jedoch trotzdem empfohlen, das Kind zu Hause zu
       betreuen.

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  4. Wird bei einer SARS-CoV-2 infizierten Person die gesamte Einrichtung
      geschlossen oder können auch nur einzelne konstante Gruppen geschlossen
      werden?
       Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Gesundheitsbehörde.

  5. Welche Personen zählen zur Risikogruppe?
       Die Definition von Risikogruppen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit,
       Pflege und Konsumentenschutz finden Sie hier:
       https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
       20011167

  6. Wie ist mit Risikogruppen umzugehen?
       Kinder, die zu der Risikogruppe zählen, können gegen Vorlage eines ärztlichen Attests
       von der Besuchspflicht befreit werden.

Gruppen: Wechsel, Dokumentation

  7. Gruppengröße
       Kinder können nach dem Konzept der jeweiligen Einrichtung betreut werden. Bei
       erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird eine Betreuung nach
       Stammgruppen empfohlen.

  8. Soll die genaue Gruppeneinteilung dokumentiert werden?
       Wie auch im regulären Betrieb ist die Anwesenheit der Kinder zu dokumentieren, es
       bleibt dem Erhalter bzw. der Einrichtung überlassen, jemanden damit zu betrauen. Die
       allfällige Erfassung von Kontaktpersonen muss gewährleistet sein, um mögliche
       Clusterbildungen nachverfolgen zu können. (Näheres unter Kontaktmanagement)

 9. Darf der Morgenkreis stattfinden?
       Unter Berücksichtigung der Hygieneempfehlungen darf der Morgenkreis angeboten
       werden.

 10. Darf mit den Kindern kollektiv gesungen werden?
       Das kollektive Singen ist grundsätzlich mit genügend Abstand möglich.

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 11. Dürfen Waldtage stattfinden?
       Waldtage dürfen stattfinden.

 12. Dürfen öffentliche Spielplätze benutzt werden?
       Öffentliche Spielplätze können genutzt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass
       möglichst keine anderen Personen vor Ort sind.

 13. Darf die Mittags-/Nachmittagsbetreuung weiterhin in Sammelgruppen
      stattfinden?

       Sammelgruppen können regulär stattfinden. Jedenfalls muss die Sammelgruppe in
       einer Kontaktliste dokumentiert werden.

Kontaktmanagement (Contact-Tracing)

14.    Wie soll das Kontaktmanagement (Contact-Tracing) erfolgen?

       Um im Fall einer Infektion ein konsequentes Kontaktmanagement zu ermöglichen, ist
       Folgendes sicherzustellen:
           -   Von allen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder sowie allen
               PädagogInnen und dem sonstigen Personal sind aktuelle E-Mail-Adressen und
               Telefonnummern verfügbar.
           -   Die tägliche Dokumentation der Anwesenheit der Kinder ist in den
               entsprechenden Systemen der elementaren Bildungseinrichtung sichergestellt.
           -   Eine Dokumentation der Anwesenheit des gesamten Personals findet täglich
               statt.
           -   Eine Dokumentation der Anwesenheit externer PartnerInnen in der Einrichtung
               samt Namens- und Telefonlisten findet ebenfalls statt.
           -   Zeiträume sollen dokumentiert werden (Vormittag, Mittag, Nachmittag).

       Sollte die Übermittlung von Kontaktdaten an das zentrale Tracingteam des Landes Tirol
       notwendig sein, finden Sie das Formular sowie die E-Mail-Adresse dazu auf der
       Homepage des Landes Tirol unter

        https://www.tirol.gv.at/bildung/elementarbildung/aktuelles-und-informationen-zu-
       covid-19/.

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Personal: Schutz, Praktika, Schwangerschaft

 15. Welchen Schutz gibt es für MitarbeiterInnen?
        Dazu wird auf die Vorgaben des BMSGPK und auf die dafür zuständigen Stellen
        (Arbeitnehmerschutz, etc.) verwiesen.
        https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1
        /Coronavirus.html

 16. Ist die Absolvierung eines Praktikums in den Kinderbetreuungseinrichtungen
     möglich?

        Praktika in Kinderkrippen, Kindergärten und im Hort sind grundsätzlich möglich.

        Keine Testpflicht besteht für PraktikantInnen beim unmittelbaren Kontakt mit Kindern
        bei Nachweis einer Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-
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                  ab der Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen
                   darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage
                   verstrichen sein müssen oder

                  ab dem 22. Tag der Impfung bei Impfstoffen mit nur einer Impfung, sofern
                   diese nicht länger als 270 Tage zurückliegt oder

                  ab der Impfung, sofern diese nicht länger als 360 Tage zurückliegt und ein
                   positiver molekularbiologischer Test mindestens 21 Tage vor der Impfung
                   oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vor der Impfung vorliegt
                   oder
                  ab einer weiteren Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage
                   zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der oben
                   genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen;

        Keine Testpflicht besteht für PraktikantInnen zusätzlich bei:

       einem Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene
        Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten
        180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
        wurde oder

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       einem Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist oder
       einem Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
        vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt
        wurde;

 17. Mindestpersonaleinsatz
        Grundsätzlich ist der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 29 Tiroler Kinderbildungs- und
        Kinderbetreuungsgesetz einzuhalten.

Externe Personen, Elternabende, öffentliche Verkehrsmittel

 18. Dürfen externe Personen in die Einrichtung?
        Unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsbestimmungen ist die Inanspruchnahme
        eines externen Zusatzangebotes grundsätzlich möglich. Externe Personen haben bei
        längerem Aufenthalt in der Einrichtung einen 3-G-Nachweis vorzuweisen sowie einen
        MNS zu tragen. Für kurzes Betreten, wie in der Bring- und Abholsituation, reicht das
        Tragen eines MNS aus.

 19. Können Einzeluntersuchungen/Screeninguntersuchungen in der Einrichtung
     stattfinden?
        Einzeluntersuchungen von Kindern können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten
        Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird eine Abklärung mit der Leitung der
        Einrichtung zur Höhe der Infektionszahlen vor Ort empfohlen. Für alle Untersuchenden
        gilt die 3-G-Regel, sowie das Tragen eines MNS. Eine Ausnahme von der MNS-Pflicht
        stellen hier LogopädInnen dar.

 20. Können Externe außerhalb der Öffnungszeiten die Räumlichkeiten nutzen? (z.B.
     Musikunterricht im Turnsaal)
        Unter Voraussetzung der Einhaltung von Hygiene- und Präventionsmaßnahmen sowie
        gründlicher   Reinigung/Desinfektion   der   genutzten    Oberflächen,   können    die
        Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werden.

 21. Können Elterngespräche/Elternabende/Feiern stattfinden?
        Elterngespräche können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in
        der Umgebung wird empfohlen, Gespräche telefonisch oder digital abzuhalten.
        Elternabende sind im Rahmen des dienstlichen Auftrags der PädagogInnen
        grundsätzlich erlaubt. Hier sollte eine Staffelung (möglichst für die einzelnen Gruppen

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       zu verschiedenen Zeiten) vorgenommen werden, um größere Menschenansammlung
       zu vermeiden. Eltern/Erziehungsberechtigte haben die 3-G-Regeln einzuhalten sowie
       einen MNS zu tragen. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird
       empfohlen, den Elternabend digital abzuhalten.
       Wichtig ist, hier immer die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten!
       Bei Festen, Veranstaltungen u.Ä., bei denen auch Eltern/externe Personen anwesend
       sind, haben externe Personen die 3-G-Regeln einzuhalten sowie einen MNS zu tragen.
       Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung wird empfohlen, Veranstaltungen
       nicht abzuhalten.
       Auf die Wichtigkeit des Kontaktmanagements ist besonders hinzuweisen.

 22. Können Ausflüge stattfinden?
       Ausflüge können grundsätzlich stattfinden. Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der
       Umgebung wird empfohlen diese zu verschieben. Spaziergänge in die Natur und in
       Parks gelten nicht als Ausflüge und können grundsätzlich unabhängig vom
       Infektionsgeschehen stattfinden.

 23. Können öffentliche Verkehrsmittel mit den Kindern genutzt werden?
       Ja, unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen und der möglichen Schutzabstände.

Eltern: Betreten der Einrichtung, Bringen/Abholen, Eingewöhnung

 24. Dürfen Eltern für Gespräche (beispielsweise Einschreibung,
     Entwicklungsgespräch) in die Einrichtung?
        Grundsätzlich ja, unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen.
        Bei erhöhten Fallzahlen/Clustern in der Umgebung sind Elterngespräche, wenn
        möglich, telefonisch bzw. digital abzuhalten oder zu verschieben.

 25. Müssen sich Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern in elementaren
     Bildungseinrichtungen einem Test auf SARS-CoV-2 unterziehen?
       Grundsätzlich müssen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei Betreten der Einrichtung
       einen 3-G-Nachweis vorweisen sowie einen MNS tragen. Dies gilt nicht bei kurzem
       Betreten, wie in der Bring- und Abholsituation.

 26. Gibt es eine Handhabung betreffend die Abholsituation in Einrichtungen?
       Grundsätzlich gilt es, Personenansammlungen im Eingangsbereich zu vermeiden.
       Beim Bringen bzw. Abholen der Kinder im Eingangsbereich ist unter Berücksichtigung

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       der Anzahl der Kinder und der organisatorischen Möglichkeiten darauf zu achten, dass
       im Eingangsbereich keine „Stauzone“ entsteht.

 27. Dürfen Eltern, welche sich nicht an die Hygienevorschriften halten, abgewiesen
     werden?
       Eine    unmittelbare    Abweisung   von    Kindern,   deren   Eltern   sich   nicht   an
       Hygienevorschriften halten, ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich besteht jedoch die
       Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme gemäß § 22 Abs. 3 lit. b TKKG (nach
       vorheriger schriftlicher Mahnung mit Ausnahme der besuchspflichtigen Kinder).
       Eltern können aufgefordert werden, die Einrichtung umgehend zu verlassen, wenn sie
       sich nicht an die Hygienevorschriften halten.

Hygiene: Maßnahmen für Personen und Gegenstände

 28. Welche Hygienemaßnahmen sind im pädagogischen Alltag zu berücksichtigen?
       -   Altersgerechte Aufklärung: Bringen Sie den Kindern altersgerecht bei, warum
           Hygiene momentan besonders notwendig ist. Weisen Sie Kinder darauf hin, dass
           sie in die Armbeugen oder in Taschentücher niesen oder husten sollen und dass
           sie vermeiden sollen sich und andere im Gesicht zu berühren (vor allem Mund,
           Nase und Augen). Nicht notwendige, körperliche Kontakte sollten vermieden
           werden.
       -   Abstand halten: Kinder haben ein Bedürfnis nach Nähe und Geborgenheit. Abstand
           halten ist deswegen im Kinderbetreuungsalltag nicht immer möglich. Wenn Sie
           Kinder trösten, wickeln, beim An- und Ausziehen helfen o.Ä., vermeiden Sie den
           Kontakt auf gleicher Gesichtshöhe. Anschließend sollten das Gesicht und die
           Hände gewaschen werden.
       -   Händewaschen: Auch über den Tag verteilt, sollten Sie und die Kinder regelmäßig
           und gründlich die Hände waschen. Dies gilt vor allem auch nach dem Schnäuzen,
           Niesen oder Husten, vor der Zubereitung von Essen und dem Einnehmen von
           Mahlzeiten, nach dem Wickeln oder der Benutzung der Toilette.
       -   Wechselkleidung: Es wird empfohlen Wechselkleidung (z.B. Arbeitsoberteil) in der
           Einrichtung zu verwenden, um einer Virenverbreitung vorzubeugen.
       -   Toiletten: Gemeinsam genutzte Toiletten sollten zu keinen Stauzonen werden.

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 29. Welche Maßnahmen sind in Bezug auf die Raum- und Materialpflege zu
     setzten?
       -   Hygiene sicherstellen: Alle Sanitäranlagen sollten mit ausreichend Seife und
           Papierhandtüchern ausgestattet sein. Die Verwendung von einem Trinkbehälter,
           Schnuller, Besteck oder Schlafplatz (Bettbezug) durch mehrere Kinder soll
           dringend vermieden werden.
       -   Reinigung der Räumlichkeiten: Die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion von
           Gegenständen       (z.B.   Lichtschaltern)   und   Türklinken   im   Eingangs-    und
           Garderobenbereich, mit welchen Erziehungsberechtigte oder andere Personen in
           Kontakt kommen, ist regelmäßig durchzuführen.
       -   Regelmäßiges Lüften: Auch das regelmäßige, ausreichende Lüften der
           Räumlichkeiten (mindestens alle 20 Minuten, wenn möglich Querlüftung) sollte
           vorgenommen werden.
       -   Reinigung des Bildungsmaterials: Das Bildungsmaterial sollte bei Kontakt mit
           Speichel oder Abstoßungen des Körpers (z.B. Niesen) in jedem Fall und
           abgesehen davon regelmäßig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden.

 30. Welche Hygienebestimmungen gelten beim Wickeln bzw. bei der Begleitung
     und Unterstützung des Toilettengangs?
       Nach dem Wickeln bzw. bei der Begleitung und Unterstützung des Toilettengangs
       sollten die Hände für mindestens 20 Sekunden mit Seife gewaschen werden.
       Einweghandschuhen können, wenn gewünscht, verwendet werden.
       Der Wickelbereich sollte regelmäßig gereinigt, gegebenenfalls desinfiziert werden.

 31. Welche Hygienebestimmungen gelten in Schlafräumen?
       Betten, Matratzen oder Stapelliegen sollten nur personalisiert verwendet werden.
       Matratzen und Stapelliegen sollen ohne Leintuch bzw. Unterlage gut belüftet und ohne
       gegenseitige Berührung gelagert werden. Das Bettzeug ist mindestens 1x die Woche
       zu wechseln und zu waschen.

 32. Ist eine Desinfektionsmöglichkeit für Erwachsene im Eingangsbereich
     erforderlich?
       Händedesinfektion ist für Erwachsene im Eingangsbereich zu ermöglichen.

 33. Darf in Kinderbetreuungseinrichtungen Handdesinfektion für Kinder angeboten
     werden?
       Unabhängig vom Fabrikant wird nach wie vor das Händewaschen mit Seife empfohlen.

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Verdachtsfalldefinition

       Die Verdachtsfalldefinition COVID-19 ist mit der Abt. Landessanitätsdirektion
       abgestimmt und basiert auf der Empfehlung des Bundes.

       Die vollständige Empfehlung des Bundes „Leitfaden für ein Covid-19-Hygiene- und
       Präventionskonzept für den Regelbetrieb in der elementaren Bildungseinrichtung“
       finden Sie auf unserer Homepage.

       Fernbleiben vom Besuch von Bildungseinrichtungen

       Gerade bei Atemwegsinfektionen kann man aufgrund der Symptomatik nicht eindeutig
       auf den auslösenden Erreger rückschließen. Es erscheint daher nicht zielführend, dass
       v.a.     bei   Kindern       unter   10   Jahren   unspezifische   Symptome      „banaler“
       Atemwegsinfektionen (saisontypische Erkältungszeichen wie z.B. Schnupfen, milder
       Husten, jeweils ohne Fieber) ein Fernbleiben von der Bildungseinrichtung notwendig
       machen.
        Jedoch sollen Kinder bei Auftreten von Fieber, Erbrechen oder Durchfall der
              Bildungseinrichtung unbedingt fernbleiben.

       Abklärung von COVID-19-Verdachtsfällen bei Kindern

       Kinder unter 10 Jahren mit leichten Symptomen (Bindehautentzündung,
       Ohrenschmerzen        oder       Atemwegssymptome      wie   Schnupfen,     Husten    oder
       Halsschmerzen, jeweils ohne Fieber) müssen nicht in jedem Fall getestet werden.

       Es gilt zunächst durch Eltern (diese erkundigen sich bei Unsicherheit beim
       behandelnden Arzt oder Gesundheitsbehörde bzw. über die 1450-Hotline) abzuklären,
       ob das symptomatische Kind in den letzten 10 Tagen einer Situation mit erhöhtem
       Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 ausgesetzt war, wie z.B. Kontakt mit einem
       bestätigten Fall, insbesondere im gemeinsamen Haushalt. Trifft dies zu, sollte
       jedenfalls eine Abklärung mittels PCR-Testung erfolgen. Hat das Kind regelmäßigen
       engen Kontakt mit einer Person, die zu einer Risikogruppe gehört, kann es nach
       Rücksprache mit der zuständigen Gesundheitsbehörde ebenfalls getestet werden.

       Trifft jedoch keiner dieser Punkte zu, kann bei Kindern unter 10 Jahren von einer
       Testung auf COVID-19 abgesehen werden.

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       Bei Vorliegen von COVID-19 typischen Symptomen mit Fieber ohne erkennbare
       andere Ursache (z.B. anderes, bereits negativ getestetes Kind mit Fieber im Haushalt,
       Varizellen, Streptokokken-Angina, Grippe) soll auch bei Kindern unter 10 Jahren ein
       PCR-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden.

       Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss die symptomatische Person zu
       Hause bleiben. Die Kontaktpersonen des Verdachtsfalles können bis zur
       Bestätigung des Tests vorerst weiter die Bildungseinrichtung besuchen.

                         Allgemein gilt weiterhin, dass kranke Kinder nicht in die
                              Kinderbetreuungseinrichtungen kommen sollen.

Nachweispflichten

       Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht vor, dass das pädagogische und sonstige
       Betreuungspersonal           sowie   das        Verwaltungspersonal   in   elementaren
       Bildungseinrichtungen, welches sich regelmäßig in der Einrichtung aufhält, einen der
       geltenden Nachweise während der gesamten Arbeitszeit vorweisen muss.
       Die geltenden Nachweise sind:
       Nachweis einer Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
       gilt unter folgenden Voraussetzungen:

          ab der Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und
           zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
           oder
          ab dem 22. Tag der Impfung bei Impfstoffen mit nur einer Impfung, sofern diese
           nicht länger als 270 Tage zurückliegt oder
          ab der Impfung, sofern diese nicht länger als 360 Tage zurückliegt und ein positiver
           molekularbiologischer Test mindestens 21 Tage vor der Impfung oder ein Nachweis
           über neutralisierende Antikörper vor der Impfung vorliegt oder
          ab einer weiteren Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
           und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der oben genannten Punkte
           mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen;

       Ein Genesungsnachweis gilt unter folgenden Voraussetzungen:

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           ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene
            Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten
            180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch
            bestätigt wurde oder
           ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist oder
           ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
            vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt
            wurde;
       Unter einem Genesungsnachweis versteht man u.A. ein Genesungszertifikat, einen
       Absonderungsbescheid, eine ärztliche Bestätigung oder einen Nachweis auf
       neutralisierende Antikörper.

       Nachweis eines Tests gilt unter folgenden Voraussetzungen:
        •   ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2,
            dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
        •   ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten
            molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme
            nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
        Für Testnachweise hat die jeweilige Person selbst Sorge zu tragen.

       Nicht geimpftes oder getestetes Personal muss während der Arbeitszeit ein
       negatives Testergebnis vorweisen können. Ein Test in der Woche muss ein PCR-
       Test sein.

        Bis zum 30. September 2021 besteht die Verpflichtung zum PCR-Testen nicht,
            sofern Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Eine
            entsprechende       Aufstockung    der    PCR-Testmöglichkeiten       steht    laut
            Bundesmitteilung in Aussicht.

 34. Kann statt der Aktion „Tirol testet“ auch ein Schnelltest selbst angewendet
     werden?
       Der dem Arbeitgeber vorzuweisende Nachweis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2
       oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 wird durch die landesweiten
       Screeningstraßen,      niedergelassene Ärzte wie auch Apotheken und Labors
       gewährleistet. Der hier durchgeführte Antigen-Test auf SARS-CoV-2 ist für 48 Stunden
       gültig, der molekularbiologische Test für 72 Stunden. Ein selbst durchgeführter

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Abteilung Gesellschaft und Arbeit                                           Stand: 14.10.2021

       Schnelltest gilt für Personal sowie externe Personen, welche die elementare
       Bildungseinrichtung betreten, nicht.

       Eine Übersicht über alle Teststandorte (Screeningstraßen und niedergelassene Ärzte
       in Ihrer unmittelbaren Umgebung) finden Sie unter:
       https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19-
       informationen/tirol-testet/
       Eine Übersicht über Testmöglichkeiten in Apotheken finden Sie unter:
       https://www.apothekerkammer.at/aktuelles/coronavirus-covid-19/covid-19-
       antigentests-in-apotheken
       Eine Landkarte für Antigentests und PCR-Tests finden Sie auf der Homepage unter:
       https://www.tirol.gv.at/bildung/elementarbildung/aktuelles-und-informationen-zu-covid-
       19/

 35. Müssen externe Personen (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte) ebenfalls einen
     Mund-Nasen-Schutz in der Einrichtung tragen?
       Externe Personen müssen einen MNS beim Betreten der Einrichtung tragen.

       Aufgrund des nicht gewährleisteten sicheren und hygienischen Umgangs mit
       Schutzmasken der Kinder im Altern von 0-6 Jahren gilt generell keine Maskenpflicht.

       Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen müssen keinen MNS tragen.

Kinder in Hortbetreuung

       Kinder, welche in einer elementaren Bildungseinrichtung betreut werden, müssen
       keinen 3-G-Nachweis vorweisen.

Statusmeldung

       Die Statusmeldung ist wöchentlich, jeweils am letzten geöffneten Tag der
       ausgewählten Woche, abzugeben. Sollte die Meldung für dieselbe Woche erneut

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       abgegeben werden, wird die vorherige Meldung damit überschrieben. Der Erhalter
       kann diese Aufgabe auch der Leitung übertragen.

       Anzugeben ist u.a. die Anzahl der anwesenden Kinder in der ausgewählten Woche.
       Auch wenn Kinder an mehreren Tagen in dieser Woche die Einrichtung besuchen, sind
       diese einmal zu zählen.

       Falls die Dauer der Gültigkeit von den jeweiligen Absonderungsbescheiden nicht
       bekannt ist, kann die Dauer des Fernbleibens der Einrichtung verwendet werden.

       Falls Eltern als K1 eingestuft sind, kann das Kind die Einrichtung besuchen und wird,
       falls es daheim behalten wird, nicht als Verdachtsfall gezählt.

Weitere Kontaktadressen

   -   Abt. Gesellschaft und Arbeit, Bereich Elementarbildung

               unter elementarbildung-meldung@tirol.gv.at

   -   Arbeitsrechtliche Angelegenheiten (private Kinderbetreuungseinrichtungen)

               Arbeiterkammer Tirol

               Tel: 0800 / 22 55 22 -14 14

               E-Mail: arbeitsrecht@ak-tirol.com

   -   Dachverband Selbstorganisierte Kinderbetreuung Tirol

               www.kinderbetreuung-tirol.at/

               Tel: (+43 512) 58 82 94

               E-Mail: office@kinderbetreuung-tirol.at

   -   Wirtschaftskammer (Fragen betreffend Entgeltfortzahlung)

               https://www.wko.at/

               Tel: +43 5 90 900 4352

   -   Dienstrechtliche Angelegenheiten (öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen)

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Abteilung Gesellschaft und Arbeit                           Stand: 14.10.2021

               Abteilung Gemeinden

               Tel: 0512 / 508 – 2372

               E-Mail: gemeinden@tirol.gv.at

   -   Homepage Sozialministerium –Coronavirus

               www.sozialministerium.at

               Coronavirus Hotline (AGES): 0800 / 555 621

   -   Land Tirol

               www.tirol.gv.at

               Hotline des Landes: 0800 / 80 80 30

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