Finanzcheck für Ärzte & Apotheker - Sind Ihre Finanzverträge fair ausgestaltet? - beratung32

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Finanzcheck
für Ärzte & Apotheker
Sind Ihre Finanzverträge
fair ausgestaltet?

                           beratung32
Inhaltsverzeichnis

    1.           Ansprüche gegen Finanzinstitute . .  .  .  .  .  .  .  .  . 6

    1.1.	Darlehen mit variabler Verzinsung
          (mit unwirksamer Zinsanpassungs-
          klausel und Zinsbegrenzungsgeschäft) .  .  .  . 6

    1.2.	Unberechtigte Bearbeitungs-
          und Kontoführungsgebühren . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11

    1.3.	        Widerruf von Immobiliendarlehen .  .  .  .  .  . 12

    1.4.	Kapitalanlagen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

    1.4.1.	Ansprüche wegen nicht offenbarter
            Provisionseinnahmen der Bank . .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

    1.4.2. T
            eilfinanzierte Anlagegeschäfte –
           Der Widerruf des Darlehensvertrages
           führt zur Rückabwicklung des
           Anlagegeschäftes .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

    1.5.	Widerspruchsrecht
          bei Lebens- und Rentenversicherungen . . 17

    1.6.	        Darlehen mit Tilgungsversicherung .  .  .  .  . 19

2
2.   Fazit . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22

3.   Unsere Vorgehensweise .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24

4.   Kooperationspartner .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26

                                                                                                                                beratung32
beratung32 hat die
Financial Advices GmbH,
                               Der Leitfaden gibt interessierten Ärzten
Göttingen, als Kreditsach­     und Apothekern einen Überblick über typische
                               Fehler und Anspruchsgrundlagen ärztlicher
verständige sowie die          Finanzverträge.

Rechtsanwaltskanzlei kfp,      Für weitergehende Informationen
                               besuchen Sie unsere Website
Hamburg, mit der Erstellung    www.beratung32.com

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Ärzte und Apotheker            beratung32
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                               Telefon: +49 2151 15 81 304
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Einführung

Die Verwirklichung privater und unternehmeri-        Welche Fallstricke Finanzverträge typischerweise
scher Investitionen bedarf häufig der Kreditauf-     aufweisen können, wollen wir Ihnen mit diesem
nahme. Fremdmittel beschleunigen Wirtschafts-        Leitfaden an einigen Beispielen veranschaulichen.
prozesse, indem sie das zur Investition benötigte    Die Beispiele entspringen unserer täglichen Praxis.
Kapital sofort zur Verfügung stellen und langjäh-    Die Kapitalschutzvereinigung für die Heilberufe
rige Ansparprozesse vermeiden. Statt anzusparen,     e.V. hilft ihren Mitgliedern, fehlerhafte und unvor-
wird das Darlehen getilgt. Der Vorzieheffekt von     teilhafte Vertragsklauseln zu erkennen und daraus
Darlehen ist dermaßen attraktiv, dass Kredite alle   resultierende Ansprüche auch zu realisieren.
Lebensbereiche beeinflussen. Auch niederlassungs-
willige (Zahn-)Ärzte schließen im Zusammenhang
mit ihrer Existenzgründung ein ganzes Bündel von
Finanzverträgen ab, z. B.

■■ Praxisdarlehen
■■ Immobiliendarlehen zum Erwerb einer
   Privat- oder Praxisimmobilie
■■ Lebens- oder Rentenversicherung
   zur Besicherung oder Tilgung des Praxis-
   oder Immobiliendarlehens
■■ Kontokorrentkredit zur Vorfinanzierung
   von Honoraransprüchen, der häufig über viele
   Jahre in Anspruch genommen wird.

                                                                                                       5
1. Ansprüche
gegen Finanzinstitute

1.1. Darlehen mit variabler Verzinsung                 Eine variable Verzinsung bedeutet, dass die Dar-
(mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel                 lehenszinsen an das Geldmarktniveau gekoppelt
und Zinsbegrenzungsgeschäft)                           sind. Gegenüber einem fest vereinbarten Zinssatz
                                                       hat das den Vorteil, dass im Falle sinkender Geld-
Darlehen mit variabler Verzinsung werden häufig        marktzinsen auch der Darlehenszins sinkt, jedoch
zur Finanzierung von Praxisausstattungen und Im-       den Nachteil, dass bei steigenden Geldmarktzinsen
mobilien vergeben. Um sich vor Zinserhöhungen          der zu zahlende Darlehenszins entsprechend steigt.
zu schützen, können solche Verträge mit Zinsbe-
grenzungsvereinbarungen, sogenannten „CAPs“,
verbunden werden.

Bei Darlehensverträgen mit variablen Zinssätzen,
die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unter-
nehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute
in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht.
Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahn-
te Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbe-
grenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbei-
tungsentgelte zurückzuerhalten.
                                                       Solche und ähnliche Formulierungen finden sich in
                                                       vielen Bestimmungen variabel verzinslicher Dar-
                                                       lehen wieder. Grundsätzlich bestehen hinsichtlich
                                                       einer Vereinbarung von variablen Zinsen, soweit
                                                       die Anpassung der Darlehenszinsen an den Geld-
                                                       marktzins nachvollziehbar und fair geregelt ist, kei-
                                                       ne Bedenken.

6
In dem zuvor genannten Beispiel ist jedoch bereits      Die derart gestalteten Klauseln wurden von den
unklar, auf welchen Markt und welche Refinanzie-        Banken in einer Vielzahl von Fällen dazu genutzt,
rungsmöglichkeiten abgestellt werden soll. Eben-        Senkungen des Kapitalmarktzinses verspätet, in
falls lässt sich durch eine solche Formulierung nicht   abgeschwächtem Umfang oder überhaupt nicht an
erkennen, welche konkreten Bedingungen im Hin-          den Kunden weiterzugeben; Erhöhungen jedoch
blick auf Anpassungshöhe – und Zeitpunkt erfüllt        vorzeitig und in zu starkem Umfang. Den betroffe-
sein müssen, um eine „Veränderung“ des Zinssatzes       nen Kunden wurden so über Jahre hinweg zu hohe
auszulösen.                                             Zinsen in Rechnung gestellt, ohne dass der Kunde
                                                        die Margenerweiterung hätte erkennen können.
Aufgrund der getroffenen Formulierung unterliegt
der Zinsanpassungsvorgang nicht einem nachvoll-         Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gibt es
ziehbaren Regelwerk, sodass die Klausel dem Kun-        unterschiedliche Versionen von Zinsanpassungs-
den keine Überprüfung von Anpassungsvorgängen           klauseln. Viele, insbesondere die älteren, sind hin-
ermöglicht und folglich intransparent ist. Sie wi-      sichtlich der Voraussetzungen und des Maßes der
derspricht damit dem Grundsatzurteil des BGH1,          Zinsanpassung vollkommen intransparent und
nach dem die Zinsanpassungsklausel eine Bindung         wurden deshalb von der Rechtsprechung für un-
der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vor-          wirksam erklärt.
zusehen hat und eine Verpflichtung enthalten
muss, Kostenminderungen an den Kunden weiter-
zugeben, ohne dass der Bank ein Entscheidungs-
spielraum (Ermessen) zukommt. Diese Vorgabe
entspricht dem Gebot, die bei Vertragsabschluss         1
                                                            BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08.

kalkulierte (relative) Bankmarge2 während der Ver-      2
                                                            Die relative Bankmarge drückt das ursprünglich bei Vertragsabschluss

tragsdauer beizubehalten.                                   festgelegte Verhältnis von Erstberechnungszins zu Referenzzins in

                                                            Prozent an. Dieser Prozentsatz ist während der Vertragslaufzeit bei

                                                            der Zinsanpassung zu berücksichtigen.

                                                                                                                                  7
Zinsberechnungen mit variablen Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel
    Verbraucher-Immobliendarlehen über 165.000 € | Erstberechnungszins 4,95 % | Mindestzins 3,5 % | Höchstzins 5,20 % | Tilgung ab März 2003

                                                                                                                                               berechnete und
       80.000,00 €                                                                                                                             belastete Zinsen
                                                                                                                                               79.379,19 €

                                                                                                                                               Zinsdifferenz
       60.000,00 €
                                                                                                                                               39.216,48 €

                                                                                                                                               berechtigte Zinsen
       40.000,00 €
                                                                                                                                               40.162,71 €

       20.000,00 €

             0,00 €
                       01.10.2002     01.06.2003      01.06.2005     01.06.2007     01.06.2009     01.06.2011      01.06.2013     01.06.2015

Die sich daraus ergebenen Rechtsfolgen sind wei-                                        die Zinsbegrenzungsgebühr dem Darlehensneh-
testgehend geklärt und vom Einzelfall und der je-                                       mer zu erstatten hat, da die Zinsbegrenzung be-
weiligen Art des gewährten Darlehens abhängig.                                          reits die gesetzliche Folge einer unwirksamen Zin-
Bei Verbraucherdarlehen gibt es eine gefestigte                                         sanpassungsklausel ist (§ 494 Abs. 4 Satz 2 BGB).5
Instanzenrechtsprechung, die durch ergänzende
Vertragsauslegung einen neuen Zinsmechanismus                                          Die Folge ist ein erheblicher Anspruch auf Erstat-
definiert: Zinssenkungen und -erhöhungen des                                           tung überzahlter Zinsen und CAP-Gebühren des
Kapitalmarktzinses sind 1 zu 1 weiterzugeben, wo-                                      Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung durch
bei Zinserhöhungen maximal auf den anfänglichen                                        die Bank.
Vertragszins beschränkt sind.3 Von einigen Land-
gerichten wurde dies auch bereits für gewerbliche                                      Neben den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln
Darlehen bestätigt.4 Die unwirksame Zinsanpas-                                         sind Zinsbegrenzungsgebühren ein weiteres
sungsklausel hat also zur Folge, dass die Bank die                                     Feld, auf dem sich die Bank gegenüber ihren Kun-
Zinsen nicht erhöhen darf und infolgedessen auch                                       den einen (häufig rechtswidrigen) wirtschaftlichen

8
Vorteil verschafft. Die Parteien vereinbaren, in der    diese zum einen die ZinsCap-Gebühr und zum
Regel auf Initiative der Bank hin, einen Zinskorri-     anderen die Differenz zwischen Mindestzins und
dor, mit dem die Schwankungsbreite der variablen        tatsächlichem Marktzins vereinnahmten, ohne die
Zinsen für einen festgelegten Zeitraum durch An-        Garantieleistung des Kunden marktgerecht zu be-
gabe eines Mindest- und Höchstzinses beschränkt         zahlen.
wird.
                                                        Der Sinn und Zweck der ZinsCap-Prämie entfällt
Dies bietet dem Kunden den Vorteil, dass er sich        aber, wenn die Vereinbarung eines variablen Zins-
gegen Erhöhungen des Kapitalmarktzinses über            satzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vor-
den vereinbarten Höchstzins hinaus absichert. Die-      schriften unwirksam ist. In einem solchen Fall (z.
sen Vorteil lässt sich die Bank über die Erhebung ei-   B. Verbraucherimmobiliendarlehen) besteht keine
ner Zinsbegrenzungsgebühr bezahlen. Verpflichtet        Veranlassung, der Bank wegen der unwirksamen
sich der Kunde, einen Mindestzins zu zahlen, wird
er über den wirtschaftlichen Wert dieser Leistung
häufig nicht aufgeklärt und geht Verpflichtungen        3
                                                            Es herrscht Uneinigkeit, ob die Zinsen auf das Erstberechnungsniveau

ein, ohne über die nicht unbeachtlichen Risiken             erhöht werden dürfen. Dagegen z. B. Bülow/

aufgeklärt worden zu sein und ohne eine leistungs-          Artz,Verbraucherkreditrecht, 7. Auflage, S. 297, Rn. 64.

gerechte Vergütung zu erhalten.                         4
                                                            LG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 O 1/13.

                                                         LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 22 O 208/12 „Der Sinn und
                                                        5

Nach Ansicht einiger Kreditsachverständiger war             Zweck der Zinscap-Prämie entfällt aber, wenn die Vereinbarung eines

es in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Zins-             variablen Zinssatzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschrif-

begrenzungsvereinbarung häufig sehr viel wahr-              ten unwirksam ist. In einem solchen Fall besteht keine Veranlassung,

scheinlicher, dass der Kapitalmarktzins unter die           der Beklagten wegen eines günstigen variablen Zinssatzes eine

Grenze des Mindestzinses fallen würde, als dass             Zinssicherungsgebühr zukommen zu lassen, so dass die Zinscap-Prämie

er den Höchstzins überschritt. Über diese Progno-           gemäß

se klärten die Banken aber meist nicht auf, so dass         § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangt werden kann“.

                                                                                                                                   9
Zinsanpassungsklausel eine Zinssicherungsgebühr      Darüber hinaus fehlen notwendige Angaben
zukommen zu lassen, so dass die ZinsCap-Prämie
ebenfalls von der Bank zurückgefordert werden        ■■ zum Marktwert (Optionspreis)
kann.6                                                  des Sicherungsgeschäfts,7
                                                     ■■ zu dem den Kunden belastenden negativen
Solche Rückforderungsansprüche ergeben sich             Marktwert (der sich daraus ergibt, dass der
auch aus der Ausgestaltung von Praxis- und Immo-        Leistung der Bank die Gegenleistung des
biliendarlehen der apoBank, die im Bereich ihrer        Kunden in Form der zu zahlenden CAP–Gebühr
Zielgruppe über einen Marktanteil von 60% verfügt       gegenüber steht, während die i.d.R. wert­
und deshalb hier besondere Erwähnung findet.            haltigere Kundenleistung von der Bank
                                                        nicht vergütet wird) sowie
In ihren Darlehensverträgen gibt die apoBank bis     ■■ zu den Belehrungspflichten nach
in die jüngste Vergangenheit die Höchst- und Min-       § 31 Abs. 3 WpHG.8
destgrenze des Zinses und die sofortige Fälligkeit
der Zinssicherungsgebühr (meist 5 %) in zwei knap-   Die etwaige Verjährung von Rückerstattungsan-
pen Sätzen als Appendix zum Erstberechnungszins      sprüchen ist am Einzelfall zu prüfen. Doch selbst
an. Es fehlen jedoch Bestimmungen, auf welchen       im Falle der drohenden Verjährung der Ansprüche
Bezugsbetrag sich die Zinssicherungsleistungen des   besteht die Möglichkeit – sofern die Vertragsbezie-
Zins-Collars (also Zinsbegrenzung nach oben und      hung noch fortbesteht – gegen Ansprüche der Bank
unten) während der Laufzeit der Vereinbarung be-     aufzurechnen.
ziehen, welche Möglichkeiten der Beendigung des
Sicherungsgeschäfts bestehen und welche Folgen in
diesem Fall eintreten.

10
1.2. Unberechtigte Bearbeitungs-
                                                                            und Kontoführungsgebühren

 LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 22 O 208/12 „Der Sinn und
6
                                                                            Weitere erstattungsfähige Positionen stellen die Be-
    Zweck der Zinscap-Prämie entfällt aber, wenn die Vereinbarung eines     arbeitungs- und Kontoführungsgebühren dar. Der
    variablen Zinssatzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschrif-   BGH hat die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr
    ten unwirksam ist. In einem solchen Fall besteht keine Veranlassung,    bei Verbraucherdarlehen, meist in Höhe von 1 %
    der Beklagten wegen eines günstigen variablen Zinssatzes eine           des Nominal-Darlehensbetrags, im Rahmen der In-
    Zinssicherungsgebühr zukommen zu lassen, so dass die Zinscap-Prämie     haltskontrolle für unvereinbar mit geltendem Recht
    gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangt werden kann“      erklärt.9 Hierbei ist jedoch besonderes Augenmerk
 LG Stuttgart, Urteil vom 24.08.2011 – 8 O 561/10 „Ein Optionsver-
7
                                                                            auf die Möglichkeit der Verjährung zu richten. Bei
    mittler ist verpflichtet, dem Käufer den Optionspreis zu nennen und     gewerblichen Darlehen ist die Frage noch nicht
    ihn auch auf seine Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhän-      höchstrichterlich entschieden, aber die Amts- und
    ge hinzuweisen“.                                                        Landgerichte sehen bisher mehrheitlich keinen
 „Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden
8
                                                                            Grund bei der Rückforderung von Bearbeitungsge-
    rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zurVerfügung zu    bühren zwischen gewerblichen und Verbraucher-
    stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Er-    darlehen zu differenzieren.10 Die Übersendung von
    messen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen     Kontoauszügen und Darlehensabrechnungen liegt
    nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst-       im eigenen Interesse der Banken und ist, soweit sie
    leistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei-      auch Kundeninteressen berührt, als vertragliche
    dungen treffen können. Die Informationen können auch in standardi-      Nebenleistung kostenfrei zu erbringen.11
    sierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen

    sich beziehen auf

    1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine

    Dienstleistungen,

    2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene                  9
                                                                                 BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13.

    Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,              10
                                                                                 AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az.4 C 387/12; AG Nürnberg,

    3. Ausführungsplätze und                                                     Urteil vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13.

    4. Kosten und Nebenkosten.“.                                            11
                                                                                 BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10.

                                                                                                                                               11
1.3. Widerruf
von Immobiliendarlehen

Wenn Sie zwischen dem 2. November 2002 und            Der Widerruf des Verbrauchers führt dazu, dass
2010 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobi-      der Vertrag von Anfang an unwirksam ist und sich
lie aufgenommen haben, besteht eine große Wahr-       in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt. Das
scheinlichkeit, dass die Widerrufsbelehrung fehler-   Darlehen ist dann an die Bank zurückzuzahlen,
haft ist.                                             gleichzeitig sind dem Verbraucher die geleisteten
                                                      Raten zurückzuerstatten. Darüber hinaus schuldet
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des          die Bank auch Nutzungsersatz, da sie mit den Zins-
Schuldrechts wurde für Immobiliendarlehensver-        und Tilgungsleistungen wirtschaften konnte. Diese
träge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen wur-       Nutzung ist dem Darlehensnehmer in Höhe von 5
den, ein Widerrufsrecht eingeführt, das dem Dar-      Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
lehensnehmer die Möglichkeit bietet, sich binnen      zu erstatten.
14 Tagen nach Vertragsschluss unentgeltlich vom
Vertrag zu lösen. Über dieses Recht müssen Dar-
lehensgeber den Darlehensnehmer belehren. Sollte
die Bank Sie nicht ausreichend aufgeklärt haben,
können Sie das Darlehen weiterhin widerrufen,
da die Widerrufsfrist in diesem Fall noch nicht zu
laufen begonnen hat. Die Hamburger Verbraucher-
zentrale hat in einer Studie mehr als 3.300 Immobi-
liendarlehen untersucht und festgestellt, dass über
80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.
Das entspricht auch unserer Erfahrung.

12
Wirtschaftliche Vorteile des
Darlehenswiderrufs

                                        Abschluss eines Darlehensvertrages in 2009

    Darlehensbetrag zum 01.01.2009      150.000,00 €
                     monatliche Rate    800,00 €
                             Zinssatz   4,5 %
           Zinsfestschreibung bis zum   01.01.2019

                                        kein Widerruf                         Widerruf zum 01.01.2015

          Restvaluta zum 01.01.2015     130.410,85 €                          130.410,85 €
                             Zinssatz   4,5 %                                 2,0 %
   Zinsleistungen bis zum 01.01.2019    22.507,51 €                           9.477,81 €
Tilgungsleistungen bis zum 01.01.2019   16.692,49 €                           29.722,19 €
  Summe Zins- und Tilgungsleistungen    39.200,00 €                           39.200,00 €
          Restvaluta zum 01.01.2019     114.090,52 €                          100.688,66 €

                          Ersparnis                                           13.401,86 €

                                                                                                        13
Die typischen Fehler in den Widerrufs­                Der Gesetzgeber plant – zur Umsetzung der Im-
belehrungen sind:                                     mobilienkreditrichtlinie12 – die Abänderung des
                                                      Widerrufsrechts. Demnach wird § 365b Abs. 2 BGB
■■ Falsche Fristbelehrung (z. B. „Die Frist beginnt   um einen vierten Satz erweitert, der die Regelun-
   frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“)          gen für den Beginn der Widerrufsfrist durch eine
■■ Fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen             absolute Erlöschensregelung ergänzt. Unabhängig
■■ Fehlender Hinweis auf das verbundene Geschäft      von dem Beginn der Widerrufsfrist sollen Wider-
■■ Ergänzende Formulierungen                          rufsrechte bei Verbraucherimmobiliendarlehen
■■ Fußnoten (z. B. „1 Bitte Frist im Einzelfall       künftig 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss
   prüfen.“)                                          bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den
■■ Keine Anpassung auf den Einzelfall                 Darlehensnehmer erlöschen. Maßgeblich ist dabei
■■ Sonstige Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot     der spätere der genannten Zeitpunkte.
■■ Formaler Fehler: Keine Aushändigung der
   Vertragsurkunde an den Darlehensnehmer

                                                      12
                                                           Richtlinie 201/17/EU des Europäischen Parlaments.

14
1.4. Kapitalanlagen

1.4.1. Ansprüche wegen nicht offenbarter
Provisionseinnahmen der Bank

Vielen Kunden wurden im Rahmen der Darlehens-            Eine zentrale Pflicht stellt die Informationspflicht
oder Anlageberatung auch Fondsbeteiligungen di-          im Vorfeld der Erbringung einer Wertpapierdienst-
verser Art vermittelt. Die Bank erhielt im Regelfall     leistung dar, die § 31 Abs. 3 WpHG bestimmt. Eine
für jede erfolgreiche, von ihr vermittelte Zeichnung     Vorstufe dieser Informationspflicht ist die Pflicht
Provisionen von dem jeweiligen Anbieter. Sie han-        zur Einholung von Informationen vom Kun-
delte daher nicht nur im Interesse des Kunden, son-      den gemäß § 31 Abs. 4-7, Abs. 9 WpHG, die sog.
dern auch im Eigeninteresse. In vielen Fällen ist der    Explorationspflicht, die auf dem Prinzip des
Kunde aber nicht über den Umstand und die Hin-          „Know-your-customer“ beruht.
tergründe aufgeklärt worden, dass und in welcher
Höhe Provisionen an „seine“ Bank zurückfließen,         Es bestehen aber nicht nur Explorations- sondern
obwohl die Banken dazu verpflichtet gewesen wä-         auch weitere Aufklärungspflichten, so z. B. zu Ver-
ren.                                                    gütungen, die die Bank für die Vermittlung von
                                                        Anlagen erhält.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz,
dass die beratende Bank zu einer anleger- und ob-       Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (sog. Kick-
jektgerechten Beratung verpflichtet ist.13 Dabei hän-    backs) sind danach – regelmäßig umsatzabhängige
gen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von        – Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provi-
den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind        sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und
einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft     Verwaltungsvergütungen (die i.d.R. im Prospekt,
und das Anlageziel des Kunden und andererseits die       z.B. im Investitionsplan, angegeben werden, ohne
allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage         die Vertriebspartner im Einzelnen zu benennen)
und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die        gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende
speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten      Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem
des Anlageobjekts ergeben.

                                                        13
                                                             BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93.

                                                                                                            15
1.4.2.  Teilfinanzierte Anlagegeschäfte –
                                                     Der Widerruf des Darlehensvertrages
                                                     führt zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes

Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger     Häufig scheiterten steuer- oder renditeorientierte
das besondere Interesse der beratenden Bank an der   Fondsanlagen und haben so das Ziel der Vermö-
Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen       gensmehrung oder Altersvorsorge konterkariert.
kann.                                                Hat die Bank keine Rückvergütung für die Ver-
                                                    mittlung der Fondsanlage erhalten, ist diese aber
Je nach Einzelfall haben sich die Banken auf­        teilfinanziert, kann der Anleger ggf. gleichwohl
grund der Verletzung von Aufklärungspflich­          den eingetretenen Schaden noch heute abwenden,
ten schadensersatzpflichtig gemacht, so dass         wenn die mit dem Darlehensvertrag verbundene
neben den eingezahlten Prämien und entgan­           Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. In diesem Falle
genen Gewinnen auch die Rechtsverfolgungs­           kann der Anleger noch heute von seinem Wider-
kosten zu erstatten sind oder aber die gesamte       rufsrecht Gebrauch machen und wird im Endeffekt
Fondsbeteiligung rückabgewickelt werden              so gestellt, als wenn er weder das Darlehen noch die
muss.                                                Kapitalanlage abgeschlossen hätte.
                                                     Ein gescheitertes Investment kann über den Wi-
                                                     derruf des Darlehens- und Anlagegeschäfts noch
                                                     rückgängig gemacht werden.14

                                                     Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages
                                                     erstreckt sich auch auf das finanzierte Geschäft:

16
1.5. Widerspruchsrecht
                                                 bei Lebens- und Rentenversicherungen

                                                 Versicherungsnehmer, die ihre Police vorzeitig
                                                 kündigen, bekommen nicht ihre vollen Prämien
                                                 erstattet, sondern lediglich den Rückkaufswert.
                                                 Dieser fällt insbesondere in den ersten Vertragsjah-
                                                 ren gering aus, weil Versicherer die Abschlusskos-
                                                 ten mit den ersten Prämienzahlungen der Kunden
                                                 verrechnen. Zudem mindern Kosten für die Risiko-
                                                 abdeckung und die laufende Verwaltung den Rück-
                                                 kaufswert. Nach erfolgreichem Widerspruch wird
                                                 jedoch das gesamte Vertragsverhältnis rückabge-
                                                 wickelt, so dass der Versicherungsnehmer seine ge-
                                                 zahlten Prämien vollständig zzgl. Verzinsung aber
                                                 abzgl. der Risikokosten des Versicherungsschutzes
                                                 ausbezahlt bekommt. Der Versicherungsnehmer
                                                 steht nach dem Widerspruch also erheblich besser
                                                 dar.

14
     BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08.

                                                                                                 17
In der Ausübung des Widerspruchsrechts knapp ein
                                                      Jahrzehnt nach Vertragsschluss hat der BGH kei­
                                                      nen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen.
                                                      Da der Versicherer die Situation infolge der unter-
                                                      bliebenen Widerspruchsbelehrung selbst herbeige-
Dem Abschluss von Renten- und Lebensversiche-         führt hat, kann er kein schutzwürdiges Vertrauen in
rungen konnte gem. § 5a VVG (Versicherungsver-        Anspruch nehmen. Das Widerspruchsrecht erlischt
tragsgesetz) a.F. innerhalb von 30 bzw. 14 Tagen      auch nicht nach beiderseits vollständiger Leistungs-
widersprochen werden. Dieses Widerspruchs­            erbringung, weil es an einer entsprechenden gesetz-
recht steht Kunden für Verträge nach dem              lichen Regelung fehlt, so dass der Widerspruch
sogenannten Policenmodell, deren Verträge             auch nach der Kündigung erfolgen kann.
zwischen 1994 und 2007 zustande kamen, zu.
Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist war der Ver-     Als Folge des Widerspruchs ist das Vertragsverhält-
trag schwebend unwirksam. Der Fristlauf beginnt       nis rückabzuwickeln. Der Versicherer hat die ge-
erst mit dem Zugang des Versicherungsscheins, der     zahlten Prämien an den Versicherungsnehmer gem.
für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbrau-         § 812 BGB, vermindert um den Versicherungsschutz
cherinformation und den Allgemeinen Versiche-         des Versicherungsnehmers, der regelmäßig nur ei-
rungsbedingungen des Versicherers sowie nach          nen kleinen Bestandteil der Prämie ausmacht, zu-
Belehrung des Versicherungsnehmers über sein          rückzuzahlen. Die bereicherungsrechtliche Pflicht
Widerspruchsrecht. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. be-      zur Herausgabe des Erlangten erstreckt sich auch
schränkte das Widerspruchsrecht auf ein Jahr ab       auf die durch den Versicherer gezogenen Nutzun-
Zahlung der ersten Prämie. Die Zulässigkeit einer     gen. Hierzu gehören insbesondere die durch Ka-
solchen zeitlichen Beschränkung verneinte der         pitalnutzung erzielten Zinserträge. Diese sind z. B.
BGH 15 nach Anrufung des Europäischen Gerichts-       den Geschäftsberichten zu entnehmen. Die Verjäh-
hofes 16. Dieser gab vor, dass § 5a Abs. 4 VVG a.F.   rung der Rückgewähransprüche beträgt 3 Jahre ab
richtlinienkonform auszulegen sei und das Wi-         Ende des Jahres, in dem der Widerspruch erfolgt.
derspruchsrecht bei fehlerhafter Widerspruchs-
belehrung nicht auf ein Jahr beschränkt werden
dürfe. Folglich besteht das Widerspruchsrecht bei
fehlerhafter Widerspruchsbelehrung fort und kann      15
                                                           BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11.

jederzeit ausgeübt werden.                            16
                                                           EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-209/12.

18
1.6. Darlehen
mit Tilgungsversicherung

Die Tilgungsversicherung, meist eine Kapital­           Bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren
lebensversicherung oder private Rentenversiche-         nach Vertragsschluss büßt er, wenn die Kapital-
rung, dient zur Tilgung endfälliger Darlehen, wozu      lebensversicherung liquidiert wird, infolge des für
die Versicherungssumme zuzüglich der prognos-           ihn ungünstigen Rückkaufwertes einen erheblichen
tizierten Überschussbeteiligungen vollständig aus-      Teil seines angesparten Vermögens ein. Dies kann
reichen soll. Der BGH 17 hat bereits seit langem ent-   ihn faktisch daran hindern, bei fallendem Zinsni-
schieden, dass eine Bank ihre Aufklärungspflicht        veau von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu
verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht       machen.
hat, wenn sie einem nicht besonders geschäftser-
fahrenen und rechtskundigen Darlehensbewerber           Die Komplexität dieses Modells, unabhängig von
anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit ei-      seiner Ausgestaltung, ist für den durchschnitt-
ner Kapitallebensversicherung verbundenen Darle-        lichen Darlehensbewerber weitestgehend un-
hensvertrag anbietet, ohne ihn auf die Risiken einer    durchschaubar. Deshalb ist diese Darlehensform
solchen Konstellation hinzuweisen. Die Koppelung        für den Darlehensinteressenten mit alternativen
von endfälligen Darlehen und Kapitallebensversi-        Darlehenstypen nur schwer vergleichbar. In sol-
cherungen bewirkt eine langfristige Bindung des         chen Fällen ist die Bank, wenn sich die Vertrags-
Darlehensnehmers. Da eine Tilgung des Darlehens         kombination aus einem endfälligen Darlehen und
erst am Ende der Laufzeit erfolgt, muss er es wäh-      einer Kapitallebensversicherung für den Darle-
rend des gesamten Zeitraums in voller Höhe ver-         hensbewerber wirtschaftlich ungünstiger darstellt
zinsen.                                                 als ein marktüblicher Ratendarlehen, nach Treu
                                                        und Glauben gehalten, den Darlehensbewerber
                                                        im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich
                                                        aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen
                                                        Punkten sich das mit einer Tilgungsversicherung
                                                        verbundene Darlehen vom üblichen Ratendarlehen
17
     BGH, Urteil vom 09.03.1989, Az. III ZR 169/87.     unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nach-

                                                                                                       19
Restschuld im Vergleich
                                                         Endfälliges Darlehen / Annuitätendarlehen
                                                         Darlehensbetrag: 750.000 € | Beginn: 01.03.2007 | Ende: 01.03.2019
                                                         Zinssatz: 4,9 % | Ø Tilgungssatz: Versicherungsprämie 8,6 %,
                                                         entsprechend 64.500 € p. a. | Versicherungsdauer: 28 Jahre
                                                         Betrachtungszeitpunkt: 31.10.2015

teile sich aus einer derartigen Vertragskombination
für ihn ergeben können und was ihn das Darlehen           350.000,00 €          350.000,00 €
unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachtei-            300.000,00 €

le der Tilgungsversicherung voraussichtlich kos-          250.000,00 €

ten wird. Ohne eine solche Belehrung vermag der           200.000,00 €

durchschnittliche Darlehensinteressent nicht sach-        150.000,00 €

gerecht zu prüfen, ob die Aufnahme eines mit einer        100.000,00 €                                   89.700,00 €
Tilgungsversicherung gekoppelten Darlehens für             50.000,00 €

ihn wirtschaftlich sinnvoll ist.                                 0,00 €
                                                                               Endfälliges Darlehen    Annuitätendarlehen

Eine besondere Beratungs- und Aufklärungspflicht
ergibt sich aus § 61 VVG. Dieser besagt, dass der
Versicherungsvermittler (häufig die darlehensge-
bende Bank) den Versicherungsnehmer nach dessen       Vertragskombination so absehbar wesentlich höhe-
Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu          re Aufwendungen verursacht als ein Tilgungsdar-
beraten hat. Aufgrund der Komplexität der Koppe-      lehen. Unterlässt der Vermittler die Ermittlung der
lung von Darlehen und Tilgungsversicherung muss       Kundenwünsche, klärt er nicht über vertragstypi-
der Versicherungsvermittler den Versicherungs-        sche Risiken und Chancen auf und händigt er dem
nehmer auf die damit einhergehenden Risiken auf-      Kunden nicht das Vertragsprotokoll aus, macht er
merksam machen. Ein erhebliches Risiko besteht        sich gem. § 63 VVG schadensersatzpflichtig.
dann, wenn auf Grund der gewählten Ausgestal-
tung des Versicherungsvertrages die Rückzahlung       In der Vergangenheit war die Kombination aus
des Darlehens zum Ende der Darlehenslaufzeit          tilgungsfrei gestelltem Darlehen und Tilgungs-
nicht gewährleistet ist bzw. bei Vertragsabschluss    versicherung häufig deswegen ungünstig, da die
der Sollzins des Darlehens den erwarteten Anla-       erwirtschaftete Rendite auf die in die Tilgungs-
geerfolges der Versicherung übersteigt und die        versicherung gezahlten Prämien den Sollzins des

20
Zinsen im Vergleich
   Endfälliges Darlehen / Annuitätendarlehen
   Darlehensbetrag: 750.000 € | Beginn: 01.03.2007 | Ende: 01.03.2019
   Zinssatz: 4,9 % | Ø Tilgungssatz: Versicherungsprämie 8,6 %,
   entsprechend 64.500 € p. a. | Versicherungsdauer: 28 Jahre
   Betrachtungszeitpunkt: 31.10.2015

                                                                        abgeschlossen wurde. Aufsichtsrechtlich werden
    350.000,00 €                                                        solche Vertragskombinationen als Missstand ange-
                          316.800,00 €
    300.000,00 €                                                        sehen. § 81 Abs. 2 VAG (Versicherungsaufsichtsge-
    250.000,00 €                                                        setz) normiert deshalb:
                                                  210.700,00 €
    200.000,00 €

    150.000,00 €

    100.000,00 €

     50.000,00 €

           0,00 €
                         Endfälliges Darlehen    Annuitätendarlehen

Darlehens unterschritt. In diesem Fall ist die Ver-
tragskombination nicht nur komplex, sondern auch
wirtschaftlich unsinnig. Auf die Spitze wird dieser
wirtschaftliche Mangel dann getrieben, wenn die
Tilgungsversicherung auch noch die Darlehens-
summe übersteigt, was nach verschiedenen Markt-
modellen, so insbesondere nach dem sog. Praxis-
konzept, der Fall ist. Die eingezahlten Prämien in
die Lebensversicherung übersteigen dann häufig                          Übersteigt die Versicherungssumme bzw. die
die Darlehenssumme; dennoch ist die Rückzahlung                         Summe der bei Vertragsdurchführung einzuzah-
des Darlehens zum Ende der Darlehenslaufzeit häu-                       lenden Prämien die Darlehenssumme, sollte diese
fig deswegen nicht gesichert, da die Tilgungsversi-                     Vertragsgestaltung kreditsachverständig überprüft
cherung über einen wesentlich längeren Zeitraum                         werden.

                                                                                                                      21
2. Fazit

Aufgrund der Informationsasymmetrie können sich        Anschließend können Sie die Unterlagen uns, der
die Banken und Versicherungen einen erheblichen        beratung32, für einen unentgeltlichen Erstcheck,
wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten ihrer Kunden        den wir von unseren Kreditsachverständigen vor-
verschaffen, über den sie oft genug nicht aufklä-      nehmen lassen, übermitteln. Die Kreditsachver-
ren. Möglicherweise haben Sie ähnliche Erfahrun-       ständigen stellen fest, ob Ihre Finanzverträge feh-
gen gemacht. Wären Ihnen alle Informationen vor        lerhaft sind und ob Ihre Ansprüche mit Aussicht
Vertragsschluss bekanntgegeben worden, hätten          auf Erfolg durchgesetzt werden können. Sollten
Sie vielleicht in manchen Fällen eine andere Ent-      die Kreditsachverständigen zu dieser Einschätzung
scheidung getroffen.                                   gelangen, stellen wir Ihnen Kreditsachverständige
                                                       und Anwälte zur Seite, die Ihr Anliegen aufgreifen,
Daher soll dieser Leitfaden Ihnen eine erste Einfüh-   in einem Gutachten zusammenfassen und die rech-
rung über die aktuellen Rechtsprobleme im Kapi-        nerisch und rechtlich ermittelten Ansprüche ge-
talmarktrecht ermöglichen. Zur Überprüfung Ihrer       genüber Ihrem Kreditinstitut geltend machen und
individuellen Vertragssituation sollten Sie zunächst   durchsetzen. Die Kosten für den Kreditsachver-
die erforderlichen Unterlagen (Darlehens-/Versi-       ständigen und die anwaltliche Beratung sind grund-
cherungsvertrag nebst Anlagen) zusammenstellen.        sätzlich von dem Vertragspartner, also Ihrer Bank,
Sollten einzelne Vertragsunterlagen fehlen, kön-       zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Sach-
nen diese meist bei Ihrem Vertragspartner (Bank        verständigenkosten ist gesetzlich nicht geregelt und
oder Versicherung) angefordert werden.                 auch von den Gerichten noch nicht abschließend
                                                       geklärt.

22
Unsere erfahrenen Kooperationspartner haben in
der Vergangenheit in vielen Fällen vorteilhafte, au-
ßergerichtlich Vergleiche mit Kreditinstituten ab-
schließen können. Weigert sich ein Kreditinstitut,
einen solchen Vergleich einzugehen, können Ihre
Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. An
das landgerichtliche Verfahren kann sich durch
Einlegung eines Rechtsmittels ein weiteres Verfah-
ren vor dem Oberlandesgericht (Berufung) oder vor
dem Bundesgerichtshof (Revision) anschließen. Er-
fahrungsgemäß bestehen aber gute Aussichten, im
Klageverfahren zu einer wirtschaftlich sinnvollen
Einigung mit der Bank zu kommen und den Pro-
zess hierdurch entscheidend zu verkürzen. Sollten
Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird die-
se kontaktiert und die Deckungszusage eingeholt
werden, so dass sich das finanzielle Risiko – ggf. bis
auf die Höhe der Selbstbeteiligung – reduziert.

                                                         23
3. Unsere Vorgehensweise

     Schritt für Schritt
     zum Erfolg!

      Kostenfreier         Abschluss                Erstellung              Außer­              Ziel:              Gerichtliche
      Erstcheck            Dienst-                  gutachter-              gerichtliche        Abschluss          Anspruchs-
                           leistungs-               liche                   Geltend­            eines              durch-
      mit kursorischer     vertrag                  Stellung-               machung des         Vergleichs         setzung
      Prüfung der                                   nahme                   Anspruchs
      Anspruchs­           (bei gewünschter
      grundlagen und       Anspruchs­               mit konkreter
      Ermittlung des       verfolgung)              Ermittlung der
      entstandenen
                                                    rechtlichen Angriffs-
      Schadens
                                                    punkte und der Höhe
                                                    des Rückzahlungsan-
                                                    spruchs

      Kapitalschutz-       Financial                Financial               Kooperations-       Kooperations-      Kooperations-
      vereinigung          Advices                  Advices                 anwalt              anwalt             anwalt

                                                                        Vorteile außergerichtlicher Vergleiche
                                                                         n schnelle Regelung der Angelegenheit
                                                                       n kein Anfall zusätzlicher Gerichtskosten
                                          n   kein Risiko der Belastung durch gegnerische Rechtsanwaltskosten

24
Um eine Prüfung Ihrer Finanzverträge
durchführen zu können, benötigen wir je nach
Vertragstyp zunächst folgende Unterlagen:

Verbraucherimmobiliendarlehen                    Endfälliges Darlehen
■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen                mit Tilgungsinstrument
■■ Widerrufsbelehrung                            ■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen
                                                 ■■ Widerrufsbelehrung
                                                 ■■ Vertrag zum Tilgungsinstrument
Variables Darlehen                                  (z. B. Lebens- oder Rentenversicherung)
mit Zinsbegrenzungsvereinbarung                  ■■ Aktueller Rückkaufswert der Tilgungs­
■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen                   instrumente
■■ Widerrufsbelehrung                            ■■ Summe der eingezahlten Prämien

(Finanzierte) Kapitalanlagen                     Lebens- und Rentenversicherung
■■ Vertrag zum (finanzierten) Geschäft           ■■ Versicherungsvertrag nebst Anlagen
   (z. B. Beitrittserklärung zum Fonds)          ■■ Übermittlungsschreiben des Versicherers zum
■■ Prospekt zum Anlageobjekt                        Versicherungsschein
■■ (Darlehensvertrag mit allen Anlagen)          ■■ Angabe zum aktuellen Rückkaufswert
■■ (Widerrufsbelehrung)                          ■■ Summe der eingezahlten Prämien
■■ (Nachweis zur Einheitlichkeit des Geschäfts
   (z. B. Anlagevermittler nutzte Formulare
   der Bank))

                                                                                              25
4. Kooperationspartner

Kommen wir im Rahmen unserer kostenfreien Er-        aus Rechtsanwälten, Kreditsachverständigen und
steinschätzung zu dem Ergebnis, dass auch Sie An-    Steuerberatern zur Seite, das Sie bei der Geltend-
sprüche gegenüber Ihrem Kreditinstitut/Versiche-     machung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche un-
rungsunternehmen geltend machen können, stellen      terstützt.
wir Ihnen gern ein interdisziplinäres Expertenteam

                                                     Kapitalschutzvereinigung
                                                     für die Heilberufe e. V.
                                                     Düstere-Eichen-Weg 35
                                                     37073 Göttingen
Financial Advices GmbH                               Telefon: 05 51 / 9 98 58 81
Düstere-Eichen-Weg 35                                info@darlehenscheck.com
37073 Göttingen                                      www.ksv-heilberufe.de
Telefon: 05 51 / 9 98 58 0
info@financialadvices.de                             Die Kapitalschutzvereinigung für die Heilberufe
www.financialadvices.net                             e.V. vertritt die wirtschaftlichen Interessen
                                                     ihrer Mitglieder, die sich aus abgeschlossenen
Die Kreditsachverständigen der Financial Advices     Kapitalanlage-, Darlehens- und sonstigen Finanz-
GmbH sind Experten in der Überprüfung von            verträgen ergeben können. Neben fachkundigen
Darlehens- und Finanzverträgen. Ihr Ziel ist es,     Informationen zum präventiven Schutz vor Fehl­
Kreditnehmern und Anlegern zu helfen, zu viel        investitionen hat es sich der Verein zum Ziel
berechnete Zinsen, Gebühren oder schon verloren      gesetzt, bestehende Finanzverträge banken-
geglaubtes Anlagekapital zurückzugewinnen.           und versicherungsunabhängig zu überprüfen.

26
beratung32

         27
beratung32
     Heinrich-Doergens-Straße 11
     47802 Krefeld

     Telefon: +49 2151 15 81 304
     Telefax: +49 3222 43 96 288

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