Finanzcheck für Ärzte & Apotheker - Sind Ihre Finanzverträge fair ausgestaltet? - beratung32
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Finanzcheck für Ärzte & Apotheker Sind Ihre Finanzverträge fair ausgestaltet? beratung32
Inhaltsverzeichnis 1. Ansprüche gegen Finanzinstitute . . . . . . . . . . 6 1.1. Darlehen mit variabler Verzinsung (mit unwirksamer Zinsanpassungs- klausel und Zinsbegrenzungsgeschäft) . . . . 6 1.2. Unberechtigte Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren . . . . . . . . . . . . . 11 1.3. Widerruf von Immobiliendarlehen . . . . . . 12 1.4. Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1.4.1. Ansprüche wegen nicht offenbarter Provisionseinnahmen der Bank . . . . . . . . . . 15 1.4.2. T eilfinanzierte Anlagegeschäfte – Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 1.5. Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen . . 17 1.6. Darlehen mit Tilgungsversicherung . . . . . 19 2
2. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3. Unsere Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 4. Kooperationspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 beratung32
beratung32 hat die Financial Advices GmbH, Der Leitfaden gibt interessierten Ärzten Göttingen, als Kreditsach und Apothekern einen Überblick über typische Fehler und Anspruchsgrundlagen ärztlicher verständige sowie die Finanzverträge. Rechtsanwaltskanzlei kfp, Für weitergehende Informationen besuchen Sie unsere Website Hamburg, mit der Erstellung www.beratung32.com eines Leitfadens für (Zahn-) oder kommen Sie direkt mit uns ins Gespräch: Ärzte und Apotheker beratung32 Heinrich-Doergens-Straße 11 beauftragt. 47802 Krefeld Telefon: +49 2151 15 81 304 Telefax: +49 3222 43 96 288 kontakt@beratung32.com
Einführung Die Verwirklichung privater und unternehmeri- Welche Fallstricke Finanzverträge typischerweise scher Investitionen bedarf häufig der Kreditauf- aufweisen können, wollen wir Ihnen mit diesem nahme. Fremdmittel beschleunigen Wirtschafts- Leitfaden an einigen Beispielen veranschaulichen. prozesse, indem sie das zur Investition benötigte Die Beispiele entspringen unserer täglichen Praxis. Kapital sofort zur Verfügung stellen und langjäh- Die Kapitalschutzvereinigung für die Heilberufe rige Ansparprozesse vermeiden. Statt anzusparen, e.V. hilft ihren Mitgliedern, fehlerhafte und unvor- wird das Darlehen getilgt. Der Vorzieheffekt von teilhafte Vertragsklauseln zu erkennen und daraus Darlehen ist dermaßen attraktiv, dass Kredite alle resultierende Ansprüche auch zu realisieren. Lebensbereiche beeinflussen. Auch niederlassungs- willige (Zahn-)Ärzte schließen im Zusammenhang mit ihrer Existenzgründung ein ganzes Bündel von Finanzverträgen ab, z. B. ■■ Praxisdarlehen ■■ Immobiliendarlehen zum Erwerb einer Privat- oder Praxisimmobilie ■■ Lebens- oder Rentenversicherung zur Besicherung oder Tilgung des Praxis- oder Immobiliendarlehens ■■ Kontokorrentkredit zur Vorfinanzierung von Honoraransprüchen, der häufig über viele Jahre in Anspruch genommen wird. 5
1. Ansprüche gegen Finanzinstitute 1.1. Darlehen mit variabler Verzinsung Eine variable Verzinsung bedeutet, dass die Dar- (mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel lehenszinsen an das Geldmarktniveau gekoppelt und Zinsbegrenzungsgeschäft) sind. Gegenüber einem fest vereinbarten Zinssatz hat das den Vorteil, dass im Falle sinkender Geld- Darlehen mit variabler Verzinsung werden häufig marktzinsen auch der Darlehenszins sinkt, jedoch zur Finanzierung von Praxisausstattungen und Im- den Nachteil, dass bei steigenden Geldmarktzinsen mobilien vergeben. Um sich vor Zinserhöhungen der zu zahlende Darlehenszins entsprechend steigt. zu schützen, können solche Verträge mit Zinsbe- grenzungsvereinbarungen, sogenannten „CAPs“, verbunden werden. Bei Darlehensverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unter- nehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahn- te Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbe- grenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbei- tungsentgelte zurückzuerhalten. Solche und ähnliche Formulierungen finden sich in vielen Bestimmungen variabel verzinslicher Dar- lehen wieder. Grundsätzlich bestehen hinsichtlich einer Vereinbarung von variablen Zinsen, soweit die Anpassung der Darlehenszinsen an den Geld- marktzins nachvollziehbar und fair geregelt ist, kei- ne Bedenken. 6
In dem zuvor genannten Beispiel ist jedoch bereits Die derart gestalteten Klauseln wurden von den unklar, auf welchen Markt und welche Refinanzie- Banken in einer Vielzahl von Fällen dazu genutzt, rungsmöglichkeiten abgestellt werden soll. Eben- Senkungen des Kapitalmarktzinses verspätet, in falls lässt sich durch eine solche Formulierung nicht abgeschwächtem Umfang oder überhaupt nicht an erkennen, welche konkreten Bedingungen im Hin- den Kunden weiterzugeben; Erhöhungen jedoch blick auf Anpassungshöhe – und Zeitpunkt erfüllt vorzeitig und in zu starkem Umfang. Den betroffe- sein müssen, um eine „Veränderung“ des Zinssatzes nen Kunden wurden so über Jahre hinweg zu hohe auszulösen. Zinsen in Rechnung gestellt, ohne dass der Kunde die Margenerweiterung hätte erkennen können. Aufgrund der getroffenen Formulierung unterliegt der Zinsanpassungsvorgang nicht einem nachvoll- Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gibt es ziehbaren Regelwerk, sodass die Klausel dem Kun- unterschiedliche Versionen von Zinsanpassungs- den keine Überprüfung von Anpassungsvorgängen klauseln. Viele, insbesondere die älteren, sind hin- ermöglicht und folglich intransparent ist. Sie wi- sichtlich der Voraussetzungen und des Maßes der derspricht damit dem Grundsatzurteil des BGH1, Zinsanpassung vollkommen intransparent und nach dem die Zinsanpassungsklausel eine Bindung wurden deshalb von der Rechtsprechung für un- der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vor- wirksam erklärt. zusehen hat und eine Verpflichtung enthalten muss, Kostenminderungen an den Kunden weiter- zugeben, ohne dass der Bank ein Entscheidungs- spielraum (Ermessen) zukommt. Diese Vorgabe entspricht dem Gebot, die bei Vertragsabschluss 1 BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08. kalkulierte (relative) Bankmarge2 während der Ver- 2 Die relative Bankmarge drückt das ursprünglich bei Vertragsabschluss tragsdauer beizubehalten. festgelegte Verhältnis von Erstberechnungszins zu Referenzzins in Prozent an. Dieser Prozentsatz ist während der Vertragslaufzeit bei der Zinsanpassung zu berücksichtigen. 7
Zinsberechnungen mit variablen Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel Verbraucher-Immobliendarlehen über 165.000 € | Erstberechnungszins 4,95 % | Mindestzins 3,5 % | Höchstzins 5,20 % | Tilgung ab März 2003 berechnete und 80.000,00 € belastete Zinsen 79.379,19 € Zinsdifferenz 60.000,00 € 39.216,48 € berechtigte Zinsen 40.000,00 € 40.162,71 € 20.000,00 € 0,00 € 01.10.2002 01.06.2003 01.06.2005 01.06.2007 01.06.2009 01.06.2011 01.06.2013 01.06.2015 Die sich daraus ergebenen Rechtsfolgen sind wei- die Zinsbegrenzungsgebühr dem Darlehensneh- testgehend geklärt und vom Einzelfall und der je- mer zu erstatten hat, da die Zinsbegrenzung be- weiligen Art des gewährten Darlehens abhängig. reits die gesetzliche Folge einer unwirksamen Zin- Bei Verbraucherdarlehen gibt es eine gefestigte sanpassungsklausel ist (§ 494 Abs. 4 Satz 2 BGB).5 Instanzenrechtsprechung, die durch ergänzende Vertragsauslegung einen neuen Zinsmechanismus Die Folge ist ein erheblicher Anspruch auf Erstat- definiert: Zinssenkungen und -erhöhungen des tung überzahlter Zinsen und CAP-Gebühren des Kapitalmarktzinses sind 1 zu 1 weiterzugeben, wo- Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung durch bei Zinserhöhungen maximal auf den anfänglichen die Bank. Vertragszins beschränkt sind.3 Von einigen Land- gerichten wurde dies auch bereits für gewerbliche Neben den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln Darlehen bestätigt.4 Die unwirksame Zinsanpas- sind Zinsbegrenzungsgebühren ein weiteres sungsklausel hat also zur Folge, dass die Bank die Feld, auf dem sich die Bank gegenüber ihren Kun- Zinsen nicht erhöhen darf und infolgedessen auch den einen (häufig rechtswidrigen) wirtschaftlichen 8
Vorteil verschafft. Die Parteien vereinbaren, in der diese zum einen die ZinsCap-Gebühr und zum Regel auf Initiative der Bank hin, einen Zinskorri- anderen die Differenz zwischen Mindestzins und dor, mit dem die Schwankungsbreite der variablen tatsächlichem Marktzins vereinnahmten, ohne die Zinsen für einen festgelegten Zeitraum durch An- Garantieleistung des Kunden marktgerecht zu be- gabe eines Mindest- und Höchstzinses beschränkt zahlen. wird. Der Sinn und Zweck der ZinsCap-Prämie entfällt Dies bietet dem Kunden den Vorteil, dass er sich aber, wenn die Vereinbarung eines variablen Zins- gegen Erhöhungen des Kapitalmarktzinses über satzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vor- den vereinbarten Höchstzins hinaus absichert. Die- schriften unwirksam ist. In einem solchen Fall (z. sen Vorteil lässt sich die Bank über die Erhebung ei- B. Verbraucherimmobiliendarlehen) besteht keine ner Zinsbegrenzungsgebühr bezahlen. Verpflichtet Veranlassung, der Bank wegen der unwirksamen sich der Kunde, einen Mindestzins zu zahlen, wird er über den wirtschaftlichen Wert dieser Leistung häufig nicht aufgeklärt und geht Verpflichtungen 3 Es herrscht Uneinigkeit, ob die Zinsen auf das Erstberechnungsniveau ein, ohne über die nicht unbeachtlichen Risiken erhöht werden dürfen. Dagegen z. B. Bülow/ aufgeklärt worden zu sein und ohne eine leistungs- Artz,Verbraucherkreditrecht, 7. Auflage, S. 297, Rn. 64. gerechte Vergütung zu erhalten. 4 LG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 O 1/13. LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 22 O 208/12 „Der Sinn und 5 Nach Ansicht einiger Kreditsachverständiger war Zweck der Zinscap-Prämie entfällt aber, wenn die Vereinbarung eines es in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Zins- variablen Zinssatzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschrif- begrenzungsvereinbarung häufig sehr viel wahr- ten unwirksam ist. In einem solchen Fall besteht keine Veranlassung, scheinlicher, dass der Kapitalmarktzins unter die der Beklagten wegen eines günstigen variablen Zinssatzes eine Grenze des Mindestzinses fallen würde, als dass Zinssicherungsgebühr zukommen zu lassen, so dass die Zinscap-Prämie er den Höchstzins überschritt. Über diese Progno- gemäß se klärten die Banken aber meist nicht auf, so dass § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangt werden kann“. 9
Zinsanpassungsklausel eine Zinssicherungsgebühr Darüber hinaus fehlen notwendige Angaben zukommen zu lassen, so dass die ZinsCap-Prämie ebenfalls von der Bank zurückgefordert werden ■■ zum Marktwert (Optionspreis) kann.6 des Sicherungsgeschäfts,7 ■■ zu dem den Kunden belastenden negativen Solche Rückforderungsansprüche ergeben sich Marktwert (der sich daraus ergibt, dass der auch aus der Ausgestaltung von Praxis- und Immo- Leistung der Bank die Gegenleistung des biliendarlehen der apoBank, die im Bereich ihrer Kunden in Form der zu zahlenden CAP–Gebühr Zielgruppe über einen Marktanteil von 60% verfügt gegenüber steht, während die i.d.R. wert und deshalb hier besondere Erwähnung findet. haltigere Kundenleistung von der Bank nicht vergütet wird) sowie In ihren Darlehensverträgen gibt die apoBank bis ■■ zu den Belehrungspflichten nach in die jüngste Vergangenheit die Höchst- und Min- § 31 Abs. 3 WpHG.8 destgrenze des Zinses und die sofortige Fälligkeit der Zinssicherungsgebühr (meist 5 %) in zwei knap- Die etwaige Verjährung von Rückerstattungsan- pen Sätzen als Appendix zum Erstberechnungszins sprüchen ist am Einzelfall zu prüfen. Doch selbst an. Es fehlen jedoch Bestimmungen, auf welchen im Falle der drohenden Verjährung der Ansprüche Bezugsbetrag sich die Zinssicherungsleistungen des besteht die Möglichkeit – sofern die Vertragsbezie- Zins-Collars (also Zinsbegrenzung nach oben und hung noch fortbesteht – gegen Ansprüche der Bank unten) während der Laufzeit der Vereinbarung be- aufzurechnen. ziehen, welche Möglichkeiten der Beendigung des Sicherungsgeschäfts bestehen und welche Folgen in diesem Fall eintreten. 10
1.2. Unberechtigte Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 22 O 208/12 „Der Sinn und 6 Weitere erstattungsfähige Positionen stellen die Be- Zweck der Zinscap-Prämie entfällt aber, wenn die Vereinbarung eines arbeitungs- und Kontoführungsgebühren dar. Der variablen Zinssatzes wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschrif- BGH hat die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ten unwirksam ist. In einem solchen Fall besteht keine Veranlassung, bei Verbraucherdarlehen, meist in Höhe von 1 % der Beklagten wegen eines günstigen variablen Zinssatzes eine des Nominal-Darlehensbetrags, im Rahmen der In- Zinssicherungsgebühr zukommen zu lassen, so dass die Zinscap-Prämie haltskontrolle für unvereinbar mit geltendem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangt werden kann“ erklärt.9 Hierbei ist jedoch besonderes Augenmerk LG Stuttgart, Urteil vom 24.08.2011 – 8 O 561/10 „Ein Optionsver- 7 auf die Möglichkeit der Verjährung zu richten. Bei mittler ist verpflichtet, dem Käufer den Optionspreis zu nennen und gewerblichen Darlehen ist die Frage noch nicht ihn auch auf seine Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhän- höchstrichterlich entschieden, aber die Amts- und ge hinzuweisen“. Landgerichte sehen bisher mehrheitlich keinen „Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden 8 Grund bei der Rückforderung von Bearbeitungsge- rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zurVerfügung zu bühren zwischen gewerblichen und Verbraucher- stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Er- darlehen zu differenzieren.10 Die Übersendung von messen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen Kontoauszügen und Darlehensabrechnungen liegt nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst- im eigenen Interesse der Banken und ist, soweit sie leistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei- auch Kundeninteressen berührt, als vertragliche dungen treffen können. Die Informationen können auch in standardi- Nebenleistung kostenfrei zu erbringen.11 sierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen sich beziehen auf 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, 2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene 9 BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13. Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, 10 AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az.4 C 387/12; AG Nürnberg, 3. Ausführungsplätze und Urteil vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13. 4. Kosten und Nebenkosten.“. 11 BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10. 11
1.3. Widerruf von Immobiliendarlehen Wenn Sie zwischen dem 2. November 2002 und Der Widerruf des Verbrauchers führt dazu, dass 2010 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobi- der Vertrag von Anfang an unwirksam ist und sich lie aufgenommen haben, besteht eine große Wahr- in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt. Das scheinlichkeit, dass die Widerrufsbelehrung fehler- Darlehen ist dann an die Bank zurückzuzahlen, haft ist. gleichzeitig sind dem Verbraucher die geleisteten Raten zurückzuerstatten. Darüber hinaus schuldet Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des die Bank auch Nutzungsersatz, da sie mit den Zins- Schuldrechts wurde für Immobiliendarlehensver- und Tilgungsleistungen wirtschaften konnte. Diese träge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen wur- Nutzung ist dem Darlehensnehmer in Höhe von 5 den, ein Widerrufsrecht eingeführt, das dem Dar- Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz lehensnehmer die Möglichkeit bietet, sich binnen zu erstatten. 14 Tagen nach Vertragsschluss unentgeltlich vom Vertrag zu lösen. Über dieses Recht müssen Dar- lehensgeber den Darlehensnehmer belehren. Sollte die Bank Sie nicht ausreichend aufgeklärt haben, können Sie das Darlehen weiterhin widerrufen, da die Widerrufsfrist in diesem Fall noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Hamburger Verbraucher- zentrale hat in einer Studie mehr als 3.300 Immobi- liendarlehen untersucht und festgestellt, dass über 80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Das entspricht auch unserer Erfahrung. 12
Wirtschaftliche Vorteile des Darlehenswiderrufs Abschluss eines Darlehensvertrages in 2009 Darlehensbetrag zum 01.01.2009 150.000,00 € monatliche Rate 800,00 € Zinssatz 4,5 % Zinsfestschreibung bis zum 01.01.2019 kein Widerruf Widerruf zum 01.01.2015 Restvaluta zum 01.01.2015 130.410,85 € 130.410,85 € Zinssatz 4,5 % 2,0 % Zinsleistungen bis zum 01.01.2019 22.507,51 € 9.477,81 € Tilgungsleistungen bis zum 01.01.2019 16.692,49 € 29.722,19 € Summe Zins- und Tilgungsleistungen 39.200,00 € 39.200,00 € Restvaluta zum 01.01.2019 114.090,52 € 100.688,66 € Ersparnis 13.401,86 € 13
Die typischen Fehler in den Widerrufs Der Gesetzgeber plant – zur Umsetzung der Im- belehrungen sind: mobilienkreditrichtlinie12 – die Abänderung des Widerrufsrechts. Demnach wird § 365b Abs. 2 BGB ■■ Falsche Fristbelehrung (z. B. „Die Frist beginnt um einen vierten Satz erweitert, der die Regelun- frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) gen für den Beginn der Widerrufsfrist durch eine ■■ Fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen absolute Erlöschensregelung ergänzt. Unabhängig ■■ Fehlender Hinweis auf das verbundene Geschäft von dem Beginn der Widerrufsfrist sollen Wider- ■■ Ergänzende Formulierungen rufsrechte bei Verbraucherimmobiliendarlehen ■■ Fußnoten (z. B. „1 Bitte Frist im Einzelfall künftig 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss prüfen.“) bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den ■■ Keine Anpassung auf den Einzelfall Darlehensnehmer erlöschen. Maßgeblich ist dabei ■■ Sonstige Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot der spätere der genannten Zeitpunkte. ■■ Formaler Fehler: Keine Aushändigung der Vertragsurkunde an den Darlehensnehmer 12 Richtlinie 201/17/EU des Europäischen Parlaments. 14
1.4. Kapitalanlagen 1.4.1. Ansprüche wegen nicht offenbarter Provisionseinnahmen der Bank Vielen Kunden wurden im Rahmen der Darlehens- Eine zentrale Pflicht stellt die Informationspflicht oder Anlageberatung auch Fondsbeteiligungen di- im Vorfeld der Erbringung einer Wertpapierdienst- verser Art vermittelt. Die Bank erhielt im Regelfall leistung dar, die § 31 Abs. 3 WpHG bestimmt. Eine für jede erfolgreiche, von ihr vermittelte Zeichnung Vorstufe dieser Informationspflicht ist die Pflicht Provisionen von dem jeweiligen Anbieter. Sie han- zur Einholung von Informationen vom Kun- delte daher nicht nur im Interesse des Kunden, son- den gemäß § 31 Abs. 4-7, Abs. 9 WpHG, die sog. dern auch im Eigeninteresse. In vielen Fällen ist der Explorationspflicht, die auf dem Prinzip des Kunde aber nicht über den Umstand und die Hin- „Know-your-customer“ beruht. tergründe aufgeklärt worden, dass und in welcher Höhe Provisionen an „seine“ Bank zurückfließen, Es bestehen aber nicht nur Explorations- sondern obwohl die Banken dazu verpflichtet gewesen wä- auch weitere Aufklärungspflichten, so z. B. zu Ver- ren. gütungen, die die Bank für die Vermittlung von Anlagen erhält. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die beratende Bank zu einer anleger- und ob- Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (sog. Kick- jektgerechten Beratung verpflichtet ist.13 Dabei hän- backs) sind danach – regelmäßig umsatzabhängige gen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von – Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provi- den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft Verwaltungsvergütungen (die i.d.R. im Prospekt, und das Anlageziel des Kunden und andererseits die z.B. im Investitionsplan, angegeben werden, ohne allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage die Vertriebspartner im Einzelnen zu benennen) und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem des Anlageobjekts ergeben. 13 BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93. 15
1.4.2. Teilfinanzierte Anlagegeschäfte – Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger Häufig scheiterten steuer- oder renditeorientierte das besondere Interesse der beratenden Bank an der Fondsanlagen und haben so das Ziel der Vermö- Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen gensmehrung oder Altersvorsorge konterkariert. kann. Hat die Bank keine Rückvergütung für die Ver- mittlung der Fondsanlage erhalten, ist diese aber Je nach Einzelfall haben sich die Banken auf teilfinanziert, kann der Anleger ggf. gleichwohl grund der Verletzung von Aufklärungspflich den eingetretenen Schaden noch heute abwenden, ten schadensersatzpflichtig gemacht, so dass wenn die mit dem Darlehensvertrag verbundene neben den eingezahlten Prämien und entgan Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. In diesem Falle genen Gewinnen auch die Rechtsverfolgungs kann der Anleger noch heute von seinem Wider- kosten zu erstatten sind oder aber die gesamte rufsrecht Gebrauch machen und wird im Endeffekt Fondsbeteiligung rückabgewickelt werden so gestellt, als wenn er weder das Darlehen noch die muss. Kapitalanlage abgeschlossen hätte. Ein gescheitertes Investment kann über den Wi- derruf des Darlehens- und Anlagegeschäfts noch rückgängig gemacht werden.14 Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages erstreckt sich auch auf das finanzierte Geschäft: 16
1.5. Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen Versicherungsnehmer, die ihre Police vorzeitig kündigen, bekommen nicht ihre vollen Prämien erstattet, sondern lediglich den Rückkaufswert. Dieser fällt insbesondere in den ersten Vertragsjah- ren gering aus, weil Versicherer die Abschlusskos- ten mit den ersten Prämienzahlungen der Kunden verrechnen. Zudem mindern Kosten für die Risiko- abdeckung und die laufende Verwaltung den Rück- kaufswert. Nach erfolgreichem Widerspruch wird jedoch das gesamte Vertragsverhältnis rückabge- wickelt, so dass der Versicherungsnehmer seine ge- zahlten Prämien vollständig zzgl. Verzinsung aber abzgl. der Risikokosten des Versicherungsschutzes ausbezahlt bekommt. Der Versicherungsnehmer steht nach dem Widerspruch also erheblich besser dar. 14 BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08. 17
In der Ausübung des Widerspruchsrechts knapp ein Jahrzehnt nach Vertragsschluss hat der BGH kei nen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen. Da der Versicherer die Situation infolge der unter- bliebenen Widerspruchsbelehrung selbst herbeige- Dem Abschluss von Renten- und Lebensversiche- führt hat, kann er kein schutzwürdiges Vertrauen in rungen konnte gem. § 5a VVG (Versicherungsver- Anspruch nehmen. Das Widerspruchsrecht erlischt tragsgesetz) a.F. innerhalb von 30 bzw. 14 Tagen auch nicht nach beiderseits vollständiger Leistungs- widersprochen werden. Dieses Widerspruchs erbringung, weil es an einer entsprechenden gesetz- recht steht Kunden für Verträge nach dem lichen Regelung fehlt, so dass der Widerspruch sogenannten Policenmodell, deren Verträge auch nach der Kündigung erfolgen kann. zwischen 1994 und 2007 zustande kamen, zu. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist war der Ver- Als Folge des Widerspruchs ist das Vertragsverhält- trag schwebend unwirksam. Der Fristlauf beginnt nis rückabzuwickeln. Der Versicherer hat die ge- erst mit dem Zugang des Versicherungsscheins, der zahlten Prämien an den Versicherungsnehmer gem. für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbrau- § 812 BGB, vermindert um den Versicherungsschutz cherinformation und den Allgemeinen Versiche- des Versicherungsnehmers, der regelmäßig nur ei- rungsbedingungen des Versicherers sowie nach nen kleinen Bestandteil der Prämie ausmacht, zu- Belehrung des Versicherungsnehmers über sein rückzuzahlen. Die bereicherungsrechtliche Pflicht Widerspruchsrecht. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. be- zur Herausgabe des Erlangten erstreckt sich auch schränkte das Widerspruchsrecht auf ein Jahr ab auf die durch den Versicherer gezogenen Nutzun- Zahlung der ersten Prämie. Die Zulässigkeit einer gen. Hierzu gehören insbesondere die durch Ka- solchen zeitlichen Beschränkung verneinte der pitalnutzung erzielten Zinserträge. Diese sind z. B. BGH 15 nach Anrufung des Europäischen Gerichts- den Geschäftsberichten zu entnehmen. Die Verjäh- hofes 16. Dieser gab vor, dass § 5a Abs. 4 VVG a.F. rung der Rückgewähransprüche beträgt 3 Jahre ab richtlinienkonform auszulegen sei und das Wi- Ende des Jahres, in dem der Widerspruch erfolgt. derspruchsrecht bei fehlerhafter Widerspruchs- belehrung nicht auf ein Jahr beschränkt werden dürfe. Folglich besteht das Widerspruchsrecht bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung fort und kann 15 BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11. jederzeit ausgeübt werden. 16 EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-209/12. 18
1.6. Darlehen mit Tilgungsversicherung Die Tilgungsversicherung, meist eine Kapital Bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren lebensversicherung oder private Rentenversiche- nach Vertragsschluss büßt er, wenn die Kapital- rung, dient zur Tilgung endfälliger Darlehen, wozu lebensversicherung liquidiert wird, infolge des für die Versicherungssumme zuzüglich der prognos- ihn ungünstigen Rückkaufwertes einen erheblichen tizierten Überschussbeteiligungen vollständig aus- Teil seines angesparten Vermögens ein. Dies kann reichen soll. Der BGH 17 hat bereits seit langem ent- ihn faktisch daran hindern, bei fallendem Zinsni- schieden, dass eine Bank ihre Aufklärungspflicht veau von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht machen. hat, wenn sie einem nicht besonders geschäftser- fahrenen und rechtskundigen Darlehensbewerber Die Komplexität dieses Modells, unabhängig von anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit ei- seiner Ausgestaltung, ist für den durchschnitt- ner Kapitallebensversicherung verbundenen Darle- lichen Darlehensbewerber weitestgehend un- hensvertrag anbietet, ohne ihn auf die Risiken einer durchschaubar. Deshalb ist diese Darlehensform solchen Konstellation hinzuweisen. Die Koppelung für den Darlehensinteressenten mit alternativen von endfälligen Darlehen und Kapitallebensversi- Darlehenstypen nur schwer vergleichbar. In sol- cherungen bewirkt eine langfristige Bindung des chen Fällen ist die Bank, wenn sich die Vertrags- Darlehensnehmers. Da eine Tilgung des Darlehens kombination aus einem endfälligen Darlehen und erst am Ende der Laufzeit erfolgt, muss er es wäh- einer Kapitallebensversicherung für den Darle- rend des gesamten Zeitraums in voller Höhe ver- hensbewerber wirtschaftlich ungünstiger darstellt zinsen. als ein marktüblicher Ratendarlehen, nach Treu und Glauben gehalten, den Darlehensbewerber im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich das mit einer Tilgungsversicherung verbundene Darlehen vom üblichen Ratendarlehen 17 BGH, Urteil vom 09.03.1989, Az. III ZR 169/87. unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nach- 19
Restschuld im Vergleich Endfälliges Darlehen / Annuitätendarlehen Darlehensbetrag: 750.000 € | Beginn: 01.03.2007 | Ende: 01.03.2019 Zinssatz: 4,9 % | Ø Tilgungssatz: Versicherungsprämie 8,6 %, entsprechend 64.500 € p. a. | Versicherungsdauer: 28 Jahre Betrachtungszeitpunkt: 31.10.2015 teile sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn das Darlehen 350.000,00 € 350.000,00 € unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachtei- 300.000,00 € le der Tilgungsversicherung voraussichtlich kos- 250.000,00 € ten wird. Ohne eine solche Belehrung vermag der 200.000,00 € durchschnittliche Darlehensinteressent nicht sach- 150.000,00 € gerecht zu prüfen, ob die Aufnahme eines mit einer 100.000,00 € 89.700,00 € Tilgungsversicherung gekoppelten Darlehens für 50.000,00 € ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. 0,00 € Endfälliges Darlehen Annuitätendarlehen Eine besondere Beratungs- und Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 61 VVG. Dieser besagt, dass der Versicherungsvermittler (häufig die darlehensge- bende Bank) den Versicherungsnehmer nach dessen Vertragskombination so absehbar wesentlich höhe- Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu re Aufwendungen verursacht als ein Tilgungsdar- beraten hat. Aufgrund der Komplexität der Koppe- lehen. Unterlässt der Vermittler die Ermittlung der lung von Darlehen und Tilgungsversicherung muss Kundenwünsche, klärt er nicht über vertragstypi- der Versicherungsvermittler den Versicherungs- sche Risiken und Chancen auf und händigt er dem nehmer auf die damit einhergehenden Risiken auf- Kunden nicht das Vertragsprotokoll aus, macht er merksam machen. Ein erhebliches Risiko besteht sich gem. § 63 VVG schadensersatzpflichtig. dann, wenn auf Grund der gewählten Ausgestal- tung des Versicherungsvertrages die Rückzahlung In der Vergangenheit war die Kombination aus des Darlehens zum Ende der Darlehenslaufzeit tilgungsfrei gestelltem Darlehen und Tilgungs- nicht gewährleistet ist bzw. bei Vertragsabschluss versicherung häufig deswegen ungünstig, da die der Sollzins des Darlehens den erwarteten Anla- erwirtschaftete Rendite auf die in die Tilgungs- geerfolges der Versicherung übersteigt und die versicherung gezahlten Prämien den Sollzins des 20
Zinsen im Vergleich Endfälliges Darlehen / Annuitätendarlehen Darlehensbetrag: 750.000 € | Beginn: 01.03.2007 | Ende: 01.03.2019 Zinssatz: 4,9 % | Ø Tilgungssatz: Versicherungsprämie 8,6 %, entsprechend 64.500 € p. a. | Versicherungsdauer: 28 Jahre Betrachtungszeitpunkt: 31.10.2015 abgeschlossen wurde. Aufsichtsrechtlich werden 350.000,00 € solche Vertragskombinationen als Missstand ange- 316.800,00 € 300.000,00 € sehen. § 81 Abs. 2 VAG (Versicherungsaufsichtsge- 250.000,00 € setz) normiert deshalb: 210.700,00 € 200.000,00 € 150.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 0,00 € Endfälliges Darlehen Annuitätendarlehen Darlehens unterschritt. In diesem Fall ist die Ver- tragskombination nicht nur komplex, sondern auch wirtschaftlich unsinnig. Auf die Spitze wird dieser wirtschaftliche Mangel dann getrieben, wenn die Tilgungsversicherung auch noch die Darlehens- summe übersteigt, was nach verschiedenen Markt- modellen, so insbesondere nach dem sog. Praxis- konzept, der Fall ist. Die eingezahlten Prämien in die Lebensversicherung übersteigen dann häufig Übersteigt die Versicherungssumme bzw. die die Darlehenssumme; dennoch ist die Rückzahlung Summe der bei Vertragsdurchführung einzuzah- des Darlehens zum Ende der Darlehenslaufzeit häu- lenden Prämien die Darlehenssumme, sollte diese fig deswegen nicht gesichert, da die Tilgungsversi- Vertragsgestaltung kreditsachverständig überprüft cherung über einen wesentlich längeren Zeitraum werden. 21
2. Fazit Aufgrund der Informationsasymmetrie können sich Anschließend können Sie die Unterlagen uns, der die Banken und Versicherungen einen erheblichen beratung32, für einen unentgeltlichen Erstcheck, wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten ihrer Kunden den wir von unseren Kreditsachverständigen vor- verschaffen, über den sie oft genug nicht aufklä- nehmen lassen, übermitteln. Die Kreditsachver- ren. Möglicherweise haben Sie ähnliche Erfahrun- ständigen stellen fest, ob Ihre Finanzverträge feh- gen gemacht. Wären Ihnen alle Informationen vor lerhaft sind und ob Ihre Ansprüche mit Aussicht Vertragsschluss bekanntgegeben worden, hätten auf Erfolg durchgesetzt werden können. Sollten Sie vielleicht in manchen Fällen eine andere Ent- die Kreditsachverständigen zu dieser Einschätzung scheidung getroffen. gelangen, stellen wir Ihnen Kreditsachverständige und Anwälte zur Seite, die Ihr Anliegen aufgreifen, Daher soll dieser Leitfaden Ihnen eine erste Einfüh- in einem Gutachten zusammenfassen und die rech- rung über die aktuellen Rechtsprobleme im Kapi- nerisch und rechtlich ermittelten Ansprüche ge- talmarktrecht ermöglichen. Zur Überprüfung Ihrer genüber Ihrem Kreditinstitut geltend machen und individuellen Vertragssituation sollten Sie zunächst durchsetzen. Die Kosten für den Kreditsachver- die erforderlichen Unterlagen (Darlehens-/Versi- ständigen und die anwaltliche Beratung sind grund- cherungsvertrag nebst Anlagen) zusammenstellen. sätzlich von dem Vertragspartner, also Ihrer Bank, Sollten einzelne Vertragsunterlagen fehlen, kön- zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Sach- nen diese meist bei Ihrem Vertragspartner (Bank verständigenkosten ist gesetzlich nicht geregelt und oder Versicherung) angefordert werden. auch von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt. 22
Unsere erfahrenen Kooperationspartner haben in der Vergangenheit in vielen Fällen vorteilhafte, au- ßergerichtlich Vergleiche mit Kreditinstituten ab- schließen können. Weigert sich ein Kreditinstitut, einen solchen Vergleich einzugehen, können Ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. An das landgerichtliche Verfahren kann sich durch Einlegung eines Rechtsmittels ein weiteres Verfah- ren vor dem Oberlandesgericht (Berufung) oder vor dem Bundesgerichtshof (Revision) anschließen. Er- fahrungsgemäß bestehen aber gute Aussichten, im Klageverfahren zu einer wirtschaftlich sinnvollen Einigung mit der Bank zu kommen und den Pro- zess hierdurch entscheidend zu verkürzen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird die- se kontaktiert und die Deckungszusage eingeholt werden, so dass sich das finanzielle Risiko – ggf. bis auf die Höhe der Selbstbeteiligung – reduziert. 23
3. Unsere Vorgehensweise Schritt für Schritt zum Erfolg! Kostenfreier Abschluss Erstellung Außer Ziel: Gerichtliche Erstcheck Dienst- gutachter- gerichtliche Abschluss Anspruchs- leistungs- liche Geltend eines durch- mit kursorischer vertrag Stellung- machung des Vergleichs setzung Prüfung der nahme Anspruchs Anspruchs (bei gewünschter grundlagen und Anspruchs mit konkreter Ermittlung des verfolgung) Ermittlung der entstandenen rechtlichen Angriffs- Schadens punkte und der Höhe des Rückzahlungsan- spruchs Kapitalschutz- Financial Financial Kooperations- Kooperations- Kooperations- vereinigung Advices Advices anwalt anwalt anwalt Vorteile außergerichtlicher Vergleiche n schnelle Regelung der Angelegenheit n kein Anfall zusätzlicher Gerichtskosten n kein Risiko der Belastung durch gegnerische Rechtsanwaltskosten 24
Um eine Prüfung Ihrer Finanzverträge durchführen zu können, benötigen wir je nach Vertragstyp zunächst folgende Unterlagen: Verbraucherimmobiliendarlehen Endfälliges Darlehen ■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen mit Tilgungsinstrument ■■ Widerrufsbelehrung ■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen ■■ Widerrufsbelehrung ■■ Vertrag zum Tilgungsinstrument Variables Darlehen (z. B. Lebens- oder Rentenversicherung) mit Zinsbegrenzungsvereinbarung ■■ Aktueller Rückkaufswert der Tilgungs ■■ Darlehensvertrag nebst Anlagen instrumente ■■ Widerrufsbelehrung ■■ Summe der eingezahlten Prämien (Finanzierte) Kapitalanlagen Lebens- und Rentenversicherung ■■ Vertrag zum (finanzierten) Geschäft ■■ Versicherungsvertrag nebst Anlagen (z. B. Beitrittserklärung zum Fonds) ■■ Übermittlungsschreiben des Versicherers zum ■■ Prospekt zum Anlageobjekt Versicherungsschein ■■ (Darlehensvertrag mit allen Anlagen) ■■ Angabe zum aktuellen Rückkaufswert ■■ (Widerrufsbelehrung) ■■ Summe der eingezahlten Prämien ■■ (Nachweis zur Einheitlichkeit des Geschäfts (z. B. Anlagevermittler nutzte Formulare der Bank)) 25
4. Kooperationspartner Kommen wir im Rahmen unserer kostenfreien Er- aus Rechtsanwälten, Kreditsachverständigen und steinschätzung zu dem Ergebnis, dass auch Sie An- Steuerberatern zur Seite, das Sie bei der Geltend- sprüche gegenüber Ihrem Kreditinstitut/Versiche- machung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche un- rungsunternehmen geltend machen können, stellen terstützt. wir Ihnen gern ein interdisziplinäres Expertenteam Kapitalschutzvereinigung für die Heilberufe e. V. Düstere-Eichen-Weg 35 37073 Göttingen Financial Advices GmbH Telefon: 05 51 / 9 98 58 81 Düstere-Eichen-Weg 35 info@darlehenscheck.com 37073 Göttingen www.ksv-heilberufe.de Telefon: 05 51 / 9 98 58 0 info@financialadvices.de Die Kapitalschutzvereinigung für die Heilberufe www.financialadvices.net e.V. vertritt die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, die sich aus abgeschlossenen Die Kreditsachverständigen der Financial Advices Kapitalanlage-, Darlehens- und sonstigen Finanz- GmbH sind Experten in der Überprüfung von verträgen ergeben können. Neben fachkundigen Darlehens- und Finanzverträgen. Ihr Ziel ist es, Informationen zum präventiven Schutz vor Fehl Kreditnehmern und Anlegern zu helfen, zu viel investitionen hat es sich der Verein zum Ziel berechnete Zinsen, Gebühren oder schon verloren gesetzt, bestehende Finanzverträge banken- geglaubtes Anlagekapital zurückzugewinnen. und versicherungsunabhängig zu überprüfen. 26
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