FINANZIELLE RICHTLINIEN 2018 - Kirchgemeinden Zürich
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FINANZIELLE RICHTLINIEN 2018 in Kraftsetzung 11. Juli 2017
Inhaltsverzeichnis Abkürzungen ........................................................................................................................................................................................... 3 A Einleitung .............................................................................................................................................................................................. 4 B Geltungsbereich der Finanziellen Richtlinien ....................................................................................................................... 4 C Weitere verbindliche Vorschriften ............................................................................................................................................ 4 D Schwerpunkte .................................................................................................................................................................................... 4 E Änderungen in den FRL 2018........................................................................................................................................................ 6 F Ermittlung der Steuerzuteilung an die KG und MCLI........................................................................................................ 6 G Grundsätze für die Erstellung des Budgets........................................................................................................................... 7 H Inventar.................................................................................................................................................................................................. 7 I Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Kirchliche Hilfe»................................................................................................ 7 J Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Flüchtlingshilfe Verbandskirchgemeinden»........................................ 8 390 Behörden, Verwaltung, Pfarrei................................................................................................................................................ 8 391 Gottesdienst..................................................................................................................................................................................... 9 392 Diakonie.......................................................................................................................................................................................... 10 393 Bildung............................................................................................................................................................................................. 10 394 Kultur .............................................................................................................................................................................................. 10 396 Kirchliche Liegenschaften........................................................................................................................................................ 11 910 Steuerzuteilung an KG............................................................................................................................................................. 13 920 Finanzierung der Kantonalkirche und Finanzausgleich .......................................................................................... 14 990 Abschreibungen.......................................................................................................................................................................... 14 10 / 20 Bestandesrechnung............................................................................................................................................................... 15 Checkliste zur Überprüfung der Jahresrechnung ................................................................................................................ 16 Fristen 2017 / 2018................................................................................................................................................................................ 19 2 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
FINANZIELLE RICHTLINIEN (FRL) 2017 Abkürzungen AO Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich DV Delegiertenversammlung / en EK Eigenkapital FKSZ Freie Katholische Schulen Zürich GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich IR Investitionsrechnung KG Kirchgemeinde / n KGV Kirchgemeindeversammlung / en MCLI Missione Cattolica di Lingua Italiana PK Pensionskasse PKS Pfarrkirchenstiftung / en RPK Rechnungsprüfungskommission SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Zürich SV Verband der röm.-kath. Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) SV-VS Stadtverbands-Vorstand SYR Synodalrat der Katholischen Kirche im Kanton Zürich VA Voranschlag neu Budget VPKS Verband der röm.-kath. Pfarrkirchenstiftungen der Stadt Zürich 3 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
A Einleitung Die FRL regeln das finanzielle Verhältnis zwischen den KG und dem SV. Wegen den unterschiedlichen Katholikenzahlen, resp. den GVZ-Werten, fallen die Anpassungen für die einzelnen Kirchgemeinden unterschiedlich aus. Der Grundbeitrag wird auf CHF 880‘000.– und der Kopfbeitrag auf CHF 168.– erhöht (Berechnungsgrundlagen Tabelle 03). Der Investitionsbeitrag bleibt unverändert bei 1.5% der beitragsberechtigten GVZ-Summe. Für die Budgetierung sind sie im Rahmen der geltenden Gesetze, Weisungen und Beschlüsse der DV frei. B Geltungsbereich der Finanziellen Richtlinien Die FRL gelten für die 23 stadtzürcherischen KG und für die vom SV betreute MCLI. Sie gelten auch für den SV-VS und die SV-RPK sowie die Kommissionen des SV. Vorbehalten bleiben spezielle Beschlüsse der DV. C Weitere verbindliche Vorschriften Neben diesen FRL gelten folgende Regelungen: • die AO Katholische Kirche im Kanton Zürich • die Verträge, die die KG verpflichten kirchliche Liegenschaften in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten • die Überwälzung der anteilsmässigen Entschädigung an Haushälterinnen für Geistliche im Ruhestand (DV-Beschluss vom 11.5.1999) D Schwerpunkte Investitionsbeitrag Jede KG und die MCLI erhalten gemäss Tabelle 07 einen Betrag zur Äufnung einer Vorfinanzierung für kirchliche Bauten oder zur Abtragung von Schulden auf kirchlich genutzten Liegenschaften. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Versicherungswert der kirchlich genutzten Liegenschaften und Liegenschaftsteile. 4 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Da die Versicherungswerte der GVZ der Basis-Berechnung für den jährlichen Investitionsbeitrag dienen, sind die aktuellen GVZ-Versicherungsnachweise dem SV jeweils bis spätestens am 15. März einzureichen; andernfalls kann nur der Vorjahreswert berücksichtigt werden. Bei Bauvorhaben ist eine Investitionsrechnung zu führen, deren Saldo per 31.12. im Verwaltungsvermögen zu aktivieren ist. Bei der Verwendung von Investitionsbeiträgen für den jährlichen Unterhalt (auch unter CHF 100‘000.–) muss zwingend eine Investitionsrechnung erstellt werden. Zur Deckung von Abschreibungen müssen die Vorfinanzierungen zuerst aufgelöst werden (s. Reglement zur Finanzierung von kirchlichen Bauten und Merkblatt für die Abwicklung von Vorfinanzierungen für Bausachen). • Vom Verwaltungsvermögen sind die jährlich veranschlagten 10 % ordentlich abzuschreiben. • Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn diese ebenfalls im Budget enthalten sind. Sie sind immer in vollem Umfang vorzunehmen, ausser es resultiert ein Bilanzfehlbetrag. Bei Entnahme aus den Vorfinanzierungen: • ¼ des Investitionsbeitrages (maximal CHF 100‘000.–) darf für jährliche Unterhaltsarbeiten eingesetzt werden. • Der restliche Investitionsbeitrag muss wie oben beschrieben verwendet werden. Diese Regelung soll den Kirchgemeinden helfen auch grössere Unterhaltsarbeiten jährlich durchzuführen. Einlagen in die Vorfinanzierungen müssen ebenfalls im Budget enthalten sein und durch die KGV bewilligt werden. Bausubstanzaufnahme Der SV empfiehlt den KG eine detaillierte Bausubstanzaufnahme regelmässig (alle 5 bis 10 Jahre) vornehmen zu lassen. Vor einem grösseren Bauprojekt ist dies zwingend. Der SV beteiligt sich mit einem Drittel an den Kosten. Die Kosten für eine detaillierte Bausubstanzaufnahme betragen ca. CHF 25‘000.– bis CHF 50‘000.–. Zur detaillierten Bausubstanzaufnahme gehören auch Untersuchungen des Zustandes der Kanalisation. Nachhaltige Energieversorgung (siehe Reglement) Subventionen Altlasten und Erdbebensicherheit Die Kosten werden zu 100 % vom SV übernommen. Verpflichtungskreditkontrolle Von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Bauvorhaben, Rahmenprojekte sowie Zusatz- und Ergänzungskredite sind in der Jahresrechnung auf der entsprechenden Seite, mit Abnahme und Datum der Organe, aufzuführen (siehe rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden»). Unterhaltskosten der kirchlichen Liegenschaften Diese sind neu detaillierter zu verbuchen und sämtliche Energiekosten, wenn möglich, auf die einzelnen Gebäude aufzuteilen (siehe mehr dazu unter Konto 396). Zuteilungspauschale Tabelle 04 (für Spezialseelsorge in Alters- und Pflegeheimen) Die Spitalseelsorge im ganzen Kantonsgebiet und damit auch für die städtischen und privaten Spitäler auf Stadtgebiet wird seit 1.1.2008 von der RKK organisiert und auch finanziert. 5 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Die Finanzierung der Seelsorge in Alters- und Pflegeheimen auf Stadtgebiet bleibt Sache der KG. Der SV leistet daran eine zusätzliche Steuerzuteilung in folgendem Umfang: • Pro 40 Pflegebetten wird maximal eine 15 %-Stelle finanziert (Betten mit Patienten, chronisch/akut = BESA 5-12, RAI-NH 5-12), sofern die KG die in Tabelle 04 verlangten Angaben vollständig liefert. • Die Entschädigungspauschale pro 1/1 Stelle beträgt CHF 137‘333.– pro Jahr (inkl. Teuerungsausgleich 2018 von 0,0 %). In diesem Betrag sind sämtliche Kosten (Lohnnebenkosten) berücksichtigt. Berechnungsbasis Lohnklasse 18 / ES 12 CHF 111‘653.– plus 23%. Pensionskasse – Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle Der Koordinationsabzug beträgt (nach eidgenössischen BVG-Richtlinien) CHF 24‘675.–, die Eintrittsschwelle (75 % des Koordinationsabzugs) ist bei CHF 18‘506.–). E Änderungen in den FRL 2018 Gegenüber dem Vorjahr ändern folgende Werte: • Grundzuteilungen (Tabelle 03): Der Grundbeitrag beträgt neu CHF 880‘000.– bisher CHF 860‘000.–, der Kopfbeitrag pro Mitglied neu CHF 168.– bisher CHF 164.–. • Investitionsbeiträge (Tabelle 07): Diese verändern sich gemäss der aktuellen Gebäudeversicherungssumme. Der Grundbeitrag beträgt wie bisher CHF 75‘000.–. • Beiträge an KG Projekte für Flüchtlingshilfe: Die Projekte der KG für Flüchtlingshilfe werden vom SV finanziell unterstützt. Das Antragsformular ist auf der Homepage zum Download gespeichert. • Entschädigung der Kirchenpflege: Die Pauschalentschädigung für die Kirchenpflege wird von CHF 26‘250.– auf neu CHF 35‘000.– erhöht; für jedes weitere Mitglied wird der Pauschalbetrag von CHF 1‘250.– auf neu CHF 2‘500.– erhöht. • Entschädigung der Rechnungsprüfungskommission: Für das Präsidium, das Vizepräsidium und/oder das Aktuariat wird die Entschädigung von Total CHF 3‘675.– auf Total CHF 5‘000.– erhöht. Lohnerhöhung – Teuerungsausgleich für das Budget 2018 Gemäss voraussichtlichem Beschluss der Synode: Dem Personal ist keine Teuerung auszugleichen. Damit bleibt der Indexstand bis zu einem Stand von 115.1 Punkte ausgeglichen. F Ermittlung der Steuerzuteilung an die KG und MCLI Grundlage für die Ermittlung der Steuerzuteilung 2018 an die KG und die MCLI bildet die Tabelle 03 (inkl. ange- passter Katholikenzahlen aus Tabelle 01). Dabei gilt für die MCLI seit 2007 die durchschnittliche Veränderung aller KG. Zusätzlich wird, als Ausgleich für die wegfallenden SYR-Beiträge, ein Beitrag von CHF 155‘000.– an die MCLI ausgerichtet. Der SV erhält vom SYR einen Beteiligungsbeitrag von CHF 750‘000.– an die Gesamtkosten der MCLI. In den Tabellen 04 – 08 werden die unterschiedlichen Bedürfnisse der KG und MCLI berücksichtigt. Die Tabellen 03 – 11 sind in Tabelle 12 zusammengefasst. Dort sind die Gesamtsteuerzuteilungen für die KG und die MCLI ersichtlich. 6 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
G Grundsätze für die Erstellung des Budgets Grundlage für die Erstellung des Budgets ist der gültige Kontenplan. Es ist üblich auf ganze 100 Franken zu runden. Wichtig: Das von der KGV genehmigte Budget darf ohne KGV-Beschluss nicht mehr geändert werden. Vorfinanzierungen Einlagen müssen im Budget aufgenommen werden und sind für den Jahresabschluss verbindlich (gleich hoch). Entnahme aus Vorfinanzierung Die Entnahmen aus Vorfinanzierungen müssen den ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen der Investitionen entsprechen. Zusätzliche Abschreibungen können nur im Ausmass des Budgets entnommen werden. H Inventar Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt. Die Form der Inventarführung kann frei gewählt werden (EDV, Kartei, etc.). Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und mindestens alle fünf Jahre mit dem Bestand verglichen. Zu den Mobilien zählen: Mobiliar, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Einrichtungen etc. Das Inventar (Listen) muss vollständig, aktuell, kontogerecht verbucht und übereinstimmend sein (siehe rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» (Stand 8.6.2007) Kapitel 22). I Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Kirchliche Hilfe» Der Stadtverband verdoppelt Beitragssprechungen der KG für kirchliche Hilfe soweit möglich bis max. CHF 25‘000.–. Gesuchs-Formulare und Richtlinien können unter: www.kirche-zh.ch ( Katholisch Kath. Stadtverband Dokumente) heruntergeladen oder bei der SV-Geschäftsstelle bezogen werden. 7 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
J Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Flüchtlings- hilfe Verbandskirchgemeinden» Der Stadtverband spricht Beiträge für Flüchtlingsprojekte der KG soweit möglich. Die Antrags-Formulare und die Richtlinie können unter: www.kirche-zh.ch ( Katholisch Kath. Stadtverband Dokumente) heruntergeladen oder bei der SV-Geschäftsstelle bezogen werden. 390 Behörden, Verwaltung, Pfarrei Entschädigungen an die Kirchenbehörden Die Kirchenpflegen legen die Entschädigungen für die Amtsperiode 2014 – 2018 im Rahmen der Kirchge- meindeautonomie fest. Es gelten die Richtlinien als Empfehlung gemäss DV-Beschluss vom 8. Mai 2012 (und spätere Anpassungen, letztmals Juli 2017). 390.3001 Richtlinie für die Entschädigung der Kirchenpflege Als Richtlinie für die Pauschalentschädigung wird, unabhängig von der Katholikenzahl und bei einer maximalen Mitgliederzahl von 7, eine Entschädigung von CHF 35‘000.– (alt CHF 26‘250) empfohlen; für jedes weitere Mitglied empfiehlt sich eine Erhöhung des Pauschalbetrages um je CHF 2‘500.– (alt CHF 1‘250.–). Werden Aufgaben der Kirchenpflege an externe Stellen oder an Mitarbeitende vergeben, soll dieser Betrag entsprechend reduziert werden. Die Rechnungsführung wird separat entschädigt und ist nicht in der Pauschal- entschädigung enthalten. Freier Entschädigungskredit Die Kirchenpflege kann hierzu zusätzlich CHF 5‘000.– budgetieren. Sie sind für Zusatzaufgaben von Kirchen- pflege-Mitgliedern oder von Nicht-Kirchenpflege-Mitgliedern (z.B. Ausarbeitung der neuen Kirchgemeindeord- nung, Kommissionssitzungen der Betriebskommission etc.) vorgesehen. Der Betrag soll aufgrund der Bedeutung der Aufgabe und der örtlichen Situation festgelegt werden. 390.3003 Richtlinie für die Entschädigung der RPK Für das Präsidium, das Vizepräsidium und/oder das Aktuariat wird als Richtlinie pro Jahr, unabhängig von der Mitglieder- und Katholikenzahl, eine Entschädigung von Total CHF 5‘000.– (vorher Total CHF 3‘675.–) empfohlen. Die RPK regelt die Aufteilung der Entschädigung selbstständig. 390.3002 und 3004 – 3006 Sitzungsgelder (RPK und SV Delegierte) Für Sitzungen der Kirchenpflege, der Baukommission oder für die Teilnahme an einer RPK-Sitzung oder an der KGV ist (inkl. Sitzungsvorbereitung) eine zeitunabhängige Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen. Spezielle Sitzungen (Halbtages- oder Ganztagessitzungen) werden über den freien Entschädigungskredit entschädigt. Für Sitzungen der RPK (Budget- oder Rechnungsabnahme) oder eine Kassensturz-Sitzung bzw. für die Teilnahme an einer Kirchenpflegesitzung oder an der KGV ist (inkl. Sitzungsvorbereitung) eine zeitunabhängige Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen. 8 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Für Sitzungen der DV ist eine zeitunabhängige Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen (inkl. Sitzungsvor- bereitung, keine Grundentschädigungen). Die Sitzungsgelder werden durch die KG finanziert und ausbezahlt. 390. + 396.3170 – 3174 Spesen und Repräsentationskosten Spesen und Repräsentationskosten gemäss § 31 und Reglement 3.16 der AO. 390.3180 Dienstleistungen Dritter Sämtliche Entschädigungen und Dienstleistungen von Fremdfirmen sind branchenspezifisch zu verbuchen und nach Bedarf um Ergänzung der Konten 390.3180 ff detailliert zu führen (siehe Kontoplan: 390.3181 Telefon, Internet, 390.3182 Porti, Frachtgebühren, 390.3183 Externe Buchführung, Gutachten, Rechtsfälle, 390.3185 Gräberunterhalt, usw.). 390 / 396.4617 Beiträge des SV an Kosten für Lernende der KG Bei Beschäftigung von Lernenden in den KG übernimmt der SV 50% der anfallenden Bruttolohnkosten (inkl. Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben, ohne Infrastrukturanteil). Die Auszahlung erfolgt pro Lehrjahr(e) jeweils auf Antrag/Abrechnung der KG. 391 Gottesdienst 391.3651 Beiträge an Mehrarbeit Fremdsprachenmissionen Der SV beteiligt sich an den Gastrechtkosten für Fremdsprachenmissionen. Die Mehrarbeiten / Mehrkosten von Raumbenützung, Hauswarten und Sakristanen müssen ausgewiesen werden. Nicht abgegolten werden seelsorgerische Betreuungen, diese werden vom SYR vergütet. 391.4368 Beiträge des SYR an Fremdsprachenmissionen Entschädigungen der RKK für Fremdsprachigen-Missionen werden bei der entsprechenden KG oder Fremdsprachigen-Mission budgetiert und gebucht. Dieser Betrag ist auf Konto 391.4368 zu buchen. 391.4610 Ausbildungsbeiträge des SV für Pastoraljahr-Absolvierende sowie an angehende Religions- pädagoginnen und Religionspädagogen Der SV bezahlt die Hälfte der vom SYR reduzierten Bruttolohnkosten. Siehe dazu die AO: • 6.3 Pastoraljahr von Theologinnen und Theologen sowie • 6.16 Abrechnungsformular Pastoraljahrabsolvierende, angehende Religionspädagoginnen und Religionspädagogen Quelle: http://www.zhkath.ch/service/publikationen/personalwesen/handbuch/6.-lohn-und-zulagen/ view?searchterm=6.3 9 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
391.4617 Beitrag des SYR an die Lohnkosten des/der Dekans/Dekane Für Dekane in solidum je 15% (Modalitäten gem. Schreiben SYR/ZK vom 13.4.2006 an den Generalvikar). 392 Diakonie 392.4810 SV Beiträge an KG Projekte für Flüchtlingshilfe (Ausgaben «Aufwandkonto» 392.3810) Die Beiträge des SV für die Flüchtlingsprojekte werden hier verbucht. 392.4611 Beiträge RKK und SV für Seelsorge in Pflegeheimen auf Stadtgebiet Die Vergütung des SV für die Seelsorge in Pflegeheimen (sowie in Pflegeabteilungen in Altersheimen) auf Stadt- gebiet erfolgt als Steuerzuteilung laut Tabelle 04. 392.4612 Beiträge SYR an die Gefängnisseelsorge Die Vergütungen werden aufgrund der Meldungen der einzelnen Seelsorger/innen über ihren Aufwand für die Gefängnisseelsorge durch die Synode festgesetzt. 393 Bildung 393.30 ff Bildung Aufwand- und Ertrag Kosten für Katechetinnen, Heimgruppenunterricht, Unterrichtsmaterial, Beiträge an Schulen, Beiträge an PAZ, Beiträge an Kindergärten 394 Kultur 394.3011.01 Besoldungen Organisten und Aushilfen Für Orgelspiele bei Beerdigungen wird folgende Regelung empfohlen: Die KG übernimmt die Besoldung des Organisten. Dies gilt beim Orgelspiel in der eigenen Kirche oder in einer städtischen Abdankungshalle, sofern der Organist von der KG angestellt ist. Werden zusätzliche Musiker verpflichtet und/oder besondere Leistungen bestellt, sollen diese vom Auftraggeber bezahlt werden. 10 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
394.3183 Honorare Orgelspiele im Auftrag des Bestattungs- und Friedhofamtes der Stadt Zürich Organistinnen und Organisten, die bei Bestattungen von Angehörigen der KG spielen, gelten gemäss SVA Zürich als Selbständigerwerbende. Siehe dazu SVA, Merkblatt 2.02. Der Einsatz eines/einer Organisten/in im Auftrag und mit Orgelschein des Bestattungs- und Friedhofamtes der Stadt Zürich ist pro Einsatz mit CHF 186.– zu entschädigen. Diese Kosten sind von den KG und MCLI zu tragen. Von den KG angestellte Organistinnen/Organisten werden gemäss AO besoldet. 396 Kirchliche Liegenschaften Bei den Liegenschaften werden die Kosten gemäss dem roten Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» (Stand 1984), Kapitel 22 aufgeteilt: Reparaturen und Unterhaltsaufwand = Laufende Rechnung Sämtliche Kosten für Reparaturen und Unterhalt sind der Laufenden Rechnung zu belasten (Ausnahmen siehe G, Seite 4). Sie sind in der Primärzuteilung gemäss Tabelle 03 enthalten. Investitionsausgaben über CHF 100‘000.– oder bei Verwendung von Investitionsgeldern für Unterhaltsarbeiten (bis max. ¼ der Investitionszuteilung) = Investitionsrechnung Es ist der zu verbauende Anteil jener Bauten ins Budget einzusetzen, deren Baubeginn bereits von einer DV beschlossen worden ist. Die entsprechende Abschreibungsquote von 10 % der ausgewiesenen Nettoinvestitionen (inkl. früheren Jahren) ist ins Budget aufzunehmen. 396.3150 / 3151 Unterhalt Maschinen, Geräte, Mobilien Abgrenzungskriterien Liegenschaften/Mobilien: In Zweifelsfällen, ob eine Anschaffung bzw. Reparatur auf Liegenschaften- oder Mobilien-Konten gebucht werden soll, sind massgebend: a) der Baukostenplan b) die Zugehörigkeit zur Gebäude- oder Mobiliarversicherungspolice (siehe Beispielkatalog der Gebäude- versicherung des Kantons Zürich, Ausgabe 1975) 396.3161 Vergütung der KG an die PKS Der Beitrag von jährlich CHF 30‘000.– (in ord. Zuteilung Tab. 12 enthalten) ist an die PKS zu überweisen. 396.3180 Dienstleistungen Dritter Alle Dienstleistungen Dritter (Dienstleistungen Fremdfirmen) für den Unterhalt, die nicht unter Lohnkosten für Reinigungsarbeiten, Hauswartung, Unterhalt Garten und Umgebung etc. verbucht sind. Diese sind branchen- spezifisch aufzuteilen und zu verbuchen. Zum Beispiel: 11 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
396.3180.01 Externe Hauswartung 396.3180.02 Kanalreinigung 396.3181 Bausubstanzaufnahme 396.3182 Dachdecker Reinigung Dachrinnen Kirchenzentrum etc. 396.4698 Beitrag des SV an Bausubstanzaufnahmen Der SV beteiligt sich mit 1/3 an den Kosten für eine detaillierte Bausubstanzaufnahme. Diese ist zusammen mit der Rechnung des Architekten oder des Bausubstanzaufnehmenden dem SV einzureichen. Eine Muster- Bausubstanzaufnahme kann bei der SV-Geschäftsstelle bezogen werden. Liegenschaften Verwaltungsvermögen / Investitionsrechnung 396.5030 (Ausgaben) 5031 Investitionsausgaben in Hochbauten der KG 5032 Investitionsausgaben in Hochbauten der PKS 5033 Investitionsausgaben in Form eines Darlehens oder Vorschusses an die Hochbauten der PKS Die Investitionen sind am Ende des Rechnungsjahres • als Passivierung der Einnahmen Konto 5900 mit Gegenbuchung (Konto1143/55/65) auf das entsprechende Konto im Verwaltungsvermögen sowie • als Aktivierung der Investitionsausgaben Konto 6900 mit Gegenbuchung auf das entsprechende Konto Verwaltungsvermögen in der Bestandesrechnung zu verbuchen. (siehe dazu rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» (Stand 1984), Kapitel 9). Beiträge mit Zweckbindung 396.6610 (Einnahmen) 6611 Staatsbeiträge an Investitionsausgaben 6614 Beiträge SV an Investitionsausgaben 6690 Investitionsbeiträge aus Eigenkapital, etc. 6691 Auflösung zweckgebundener Zuwendung an Investitionsausgaben 6692 Übrige eingehende Beiträge an Investitionsausgaben (zB: Subventionen und Sonderbeiträge) Falls Investitionen im Bereich der Grundstücke für kirchliche Zwecke oder für Einrichtungen (z.B. Orgelbau) getätigt werden, sind die entsprechenden Konten der Investitionsrechnung gemäss rotem Handbuch zu ver- wenden. 12 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
910 Steuerzuteilung an KG Die Steuerzuteilung an die KG erfolgt aufgrund der Tabelle 12, die sich aus dem Total der Tabellen 03 – 11 ergibt. Die Tabelle 03 wird vom SV vorgegeben. Die Beträge der Tabellen 04 – 06 sind von den KG selber zu ermitteln und zusammen mit den Berechnungsunterlagen dem SV zur Bewilligung einzureichen. Tabelle 03 = Grundzuteilung Berechnungsgrundlagen: Tabelle 04 = Verwendungsnachweis Alters- und Pflegeheimseelsorge für chronisch/akut Betten = BESA 5-12, RAI-NH 5-12 CHF 137‘333.– je 1/1-Stelle, inkl. Teuerungsausgleich 2018: 0,0 % Tabelle 06 = Pauschale an KG für Kindergärten Tabelle 07 = Investitionsbeitrag für kirchlich genutzte Liegenschaften Tabelle 08 = Mitgliederbeitrag an Verein Freie Katholische Schulen Zürich Tabelle 09 = Steuerablieferung an RKK Tabelle 09a = Ablieferung Finanzausgleich an die RKK Tabelle 10 = Betriebsbeitrag an Verein Freie Katholische Schulen Zürich Tabelle 11 = Religionsunterricht an Behinderte (wird direkt vom SV bezahlt) Tabelle 12 = Total der Tabellen 03 – 11. Gemäss Fristen ist dem SV eine Bedarfsmeldung für die monatlichen Zuschüsse Januar bis Dezember 2018 einzureichen. Dabei ist aufgrund eines Bedarfsplanes in der ersten Hälfte des Jahres nur das unumgänglich Notwendige einzusetzen (Besoldungen; verbindliche Zins- und Abschreibungszahlungen usw.). 13 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
920 Finanzierung der Kantonalkirche und Finanzausgleich 920.3410 Steuerkraftabschöpfung (Finanzausgleich) Seit dem 1.1.2007 ist der neue Finanzausgleich in Kraft. Hier handelt es sich um jene Beiträge, die die ausgleichs- pflichtigen KG (ganze Stadt) an den Finanzausgleichsfonds abzuliefern haben (vgl. Tabelle 09a). Die Zahlung des gesamten Betrages an die RKK erfolgt durch den SV. Die effektiv als Durchläufer zu verbuchenden Werte werden den KG jeweils Ende Jahr gemeldet. 920.3614 Steuerablieferung an die Zentralkasse (RKK) Der Beitrag ist gemäss Tabelle 09 zu budgetieren. Die effektiv zu verbuchenden Zahlen (Durchläufer) werden Ende Jahr von der SV-Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Zahlung an die RKK erfolgt durch den SV (Buchungssatz: 920.3614 an 910.4621). Grundbeitrag pro Kirchgemeinde CHF 880‘000.– Genereller Kopfbeitrag pro Anzahl Katholiken CHF 168.– Reduktion des Kopfbeitrags je Stufe gegenüber dem generellen Kopfbeitrag 12,50 % Stufenweite 3‘000 Katholiken 990 Abschreibungen 990.3311 Ordentliche Abschreibungen auf Hochbauten im Verwaltungsvermögen der KG Vom Verwaltungsvermögen Konto 1143 sind jährlich 10 % ordentlich abzuschreiben, welche vorgängig im Budget aufzuführen sind. 990.3321 / 3322 / 3323 Zusätzliche Abschreibungen auf den aktivierten Bauten im Verwaltungsvermögen Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn diese ebenfalls im Budget aufgeführt sind. Diese sind zwingend und im vollen Umfange vorzunehmen, ausser es resultiert ein Bilanzfehlbetrag. 999.9120 Einlage Ertragsüberschuss in Eigenkapital der KG Bei einem allfälligen Ertragsüberschuss ist vorerst ein möglicher Bilanzfehlbetrag auszugleichen. 999.9121 Entnahme Aufwandüberschuss aus Eigenkapital der KG Ergibt sich durch Überschreitung der Budgetkredite ein Aufwandüberschuss, so ist dieser grundsätzlich als solcher auszuweisen und dem Eigenkapital zu entnehmen (Buchungssatz: 2390 an 999.9121). Ergibt sich ein Bilanzfehlbetrag, ist dieser auf Konto 1390 auszuweisen. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren abzutragen. 14 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
10 / 20 Bestandesrechnung 1143 / 1146 Hochbauten der KG / Mobilien, Einrichtungen (Bestandeskonto Verwaltungsvermögen) Siehe IR-Konten 396.5031 bis 5033 sowie Abschreibungskonten 990. 1152 Darlehen und Beteiligungen Darlehen und Beteiligungen werden mit 10 % abgeschrieben, wenn sie erst nach 20 Jahren oder überhaupt nicht rückzahlbar sind und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen (siehe Kapitel 12.2.3, rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden»). 2021 Langfristige Schulden der KG Den Abschreibungen auf den Konten des Verwaltungsvermögens haben gleichlautende Amortisations- zahlungen gegenüber zu stehen. Per Ende Rechnungsjahr müssen die aktivierten Bauten den langfristigen Schulden entsprechen. Kirchgemeinden, welche Bauvorhaben über die Investitionsrechnung abwickeln, haben beim Budget die ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen zu berücksichtigen, ebenso die Entnahme aus der Vorfinanzierung. 2029 Langfristige Schulden der PKS Per Ende Rechnungsjahr hat der Gutsverwalter zu prüfen, ob die bilanzierten Beträge mit der Bilanz der PKS übereinstimmen; hierzu ist von der PKS eine Schlussbilanz (oder je eine Schuldbestätigung der Darlehensgeber) zu verlangen. Diese gelten als Bilanznachweis z.H. der RPK. Es sind alle von der PKS eingegangenen Schulden, für welche die KG aufgrund von DV-Beschlüssen die Ver- pflichtung der Abschreibung und Verzinsung übernommen hat, zu bilanzieren. 2040 Rückstellungen der laufenden Rechnung Rückstellungen sind nur erlaubt für feststehende Leistungen, für die die Rechnungen noch ausstehen. Die Buchung ist auf dem entsprechenden Aufwandkonto vorzunehmen. Die Rückstellungen sind per Jahresende detailliert, mit Angabe des belasteten Kontos und des Rechnungsjahres, in der Buchhaltung auszuweisen (siehe Formular «Rückstellungen zur Jahresrechnung»). Der effektive Betrag ist im folgenden Rechnungsjahr dem Rückstellungskonto zu belasten. Ein allfälliger Mehrbetrag ist über das entsprechende Aufwandkonto abzubuchen. Restbeträge und nicht verwendete Rückstellungen sind über Konto 390.4398 zu vereinnahmen. Rückstellungen sind naturgemäss kurzfristig, daher sind Rückstellungen, die vor mehr als einem Jahr gebildet wurden, in der Regel aufzulösen. 15 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
2282 Vorfinanzierungen Siehe Merkblatt für die Abwicklung von Vorfinanzierungen für Bausachen. Für 2018 erhält jede Kirchgemeinde einen Investitionsbeitrag gemäss Tabelle 07. Dieser ist ins Budget aufzunehmen. Der Betrag ist zur Äufnung von Vorfinanzierungen für kirchliche Bauten oder zur Amortisation von bestehenden Schulden aus kirchlichen Bauten zu verwenden. 2390 Eigenkapital Das EK wird geäufnet aus Ertrags-Überschüssen der laufenden Rechnung. Eine Entnahme aus dem EK ist nur statthaft zur Deckung eines Aufwand-Überschusses aufgrund des KGV-Beschlusses bei der Rechnungsabnahme. Direkte Einlagen oder Entnahmen des Eigenkapitals ohne Buchung auf den Konten der Laufenden Rechnung sind unstatthaft. Checkliste zur Überprüfung der Jahresrechnung Budgetzahlen Entsprechen die Budgetzahlen der Jahresrechnung dem ursprünglich beschlossenen Budget? Rechnungsabschiede Entspricht der Inhalt der Rechnungsabschiede den Minimalanforderungen der Kant. Musterrechnung und sind alle Unterschriften vorhanden? Laufende Rechnung Stimmen Aufwand und Ertrag sowie das Rechnungsergebnis in der Übersicht mit den entsprechenden Zahlen in den beiden Zusammenzügen nach Sachgruppen und Aufgabenbereichen überein? Stimmen die Zusammenzüge des Budgets sowie Vorjahreswerte überein? Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen Stimmen die Brutto-Investitionsausgaben einschliesslich Einlagen in die Spezialfinanzierungskonten und die Brutto-Investitionseinnahmen gemäss Zusammenzug nach Sachgruppen mit den in der Übersicht ausgewiesenen Werten überein? Investitionsrechnung Finanzvermögen Stimmen die Ausgaben und Einnahmen im Finanzvermögen gemäss Übersicht mit den entsprechenden Totalen im Zusammenzug nach Sachgruppen überein? Finanzierung Stimmen die in der Finanzierung ausgewiesenen Abschreibungen mit denjenigen der Abschreibungstabelle überein? 16 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Veränderung des Verwaltungsvermögens Stimmen Nettoinvestitionen oder Einnahmenüberschuss der Investitionsrechnung, gemäss Abschlusskonten, abzüglich der Abschreibungen, mit der Veränderung des Verwaltungsvermögens in der Bestandesrechnung (Kontengruppe 11) überein? Verpflichtungskreditkontrolle Von der KGV beschlossene Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auf der entsprechenden Seite aufzuführen. Die Organe haben die Abnahme mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Abschluss Investitionsrechnung Finanzvermögen Stimmen die Abschlusskonten 999 Ausgaben sowie Einnahmen mit der Netto-Veränderung im Zusammenzug nach Sachgruppen überein? Veränderung des Finanzvermögens Stimmt der Zu- bzw. Abgang der Sachwertanlagen des Finanzvermögens in der Investitionsrechnung mit den Veränderungen auf den entsprechenden Bestandeskonten überein? Gesetzliche Abschreibungen Sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Vornahme der ordentlichen Abschreibungen (10 % für Sachwertanlagen, 20 % für Mobilien etc.) eingehalten worden? Zusätzliche Abschreibungen Stimmen die vorgenommenen zusätzlichen Abschreibungen mit den im Budget eingestellten Beträgen überein? Zusätzlich veranschlagte Abschreibungen müssen auf den entsprechenden Konten vorgenommen werden, soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht. Abschluss Stimmt der Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung gemäss Abschlusskonto 999.9120 (Ertragsüberschuss) oder 999.9121 (Aufwandüberschuss) mit den Veränderungen des Eigenkapitals/Bilanzfehlbetrages in der Bestandesrechnung [Buchungssatz: 2390 (EK) an 1390 (Bilanzfehlbetrag)] überein? Formulare / Literaturhinweise (auch www.kirche–zh.ch Katholisch Kath. Stadtverband Dokumente oder SV-Geschäftsstelle) • Rückstellungen zur Jahresrechnung • Investitionsmeldung: Meldung über grössere Sanierungen / Renovationen in der KG • Fremdsprachenmissionen Mehrarbeitskosten • Bedarfsmeldung für Monatszuschüsse 17 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
• Finanzierungsgesuch: Schwerpunktprojekte / kirchliche Hilfe der KG • Finanzierungsgesuch: Flüchtlingshilfeprojekte der KG / nahestehende Organisationen • Tabelle 04 (Verwendungsnachweis Alters- und Pflegeheimseelsorge, Pflegebetten ab BESA-Stufe 3 oder neu chronisch / akut = BESA 5-12, RAI-NH 5-12) • Tabelle 06 (Pauschale an KG für Kindergärten) • Tabelle 12 (Total der Tabellen 03 bis 11) • Reglement zur Finanzierung von kirchliche Bauten Für Konto- und buchungsbezogene Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. 044 297 70 03 Unter den nachfolgenden Links finden Sie: • Das rote Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» stellt das Gemeindehaushaltsrecht übersichtlich dar und illustriert die Vorgaben mit Beispielen http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/ de/gemeindefinanzen/finanzhaushalt/handbuch_rechnungswesen.html • die nötigen Wegleitungen, Merkblätter sowie Formulare und Vorlagen dazu http://www.zh.kath.ch/organisation/rekurskommission • Kontoplan Synodalrat http://zh.kath.ch/service/kirchgemeinden/kirchgemeinden/finanzhaushalt/ kontoplan-der-kirchgemeinden-ab-2011-synodalrat • Besoldungstabellen, 6. Lohn und Zulagen http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/personalwesen/handbuch/6.-lohn-und-zulagen/ view?searchterm=6.3 • nützliche Informationen zum Thema Pensionskasse für Angestellte der röm.-kath. Kirchgemeinden des Kantons Zürich http://www.zh.kath.ch/pensionskasse • SVA Zürich, Formulare und Merkblätterr http://www.svazurich.ch/internet/de/service/formularbibliothek.html 18 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Fristen 2017 / 2018 31. Juli 2017 Einreichen der Tabellen 12 (sowie den Tabellen 04 und 06) mit Berechnungsunterlagen an den SV 31. Juli 2017 Einreichen der Investitionsmeldung Finanzplan 2018 – 2021 (pro Jahr) 31. Dezember 2017 Einreichen der Bedarfsmeldung Monatszuschüsse für 2018 31. Dezember 2017 Einreichen der Mehrarbeitskosten für Gastrecht Fremdsprachenmissionen 31. Dezember 2017 Meldung der Einsätze der Pfarr-Resignate zwecks Berechnung der Anteile Haushälterinnen-Entschädigung 15. März 2018 Einreichen von Anregungen für Änderungen in der FRL 2019 15. März 2018 Einreichen der Versicherungsnachweise 2017 der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. 30. April 2018 Einreichen Finanzierungsgesuche Schwerpunktprojekte / kirchliche Hilfe der KG (Formular inkl. Unterlagen) 30. April 2018 Einreichen Finanzierungsgesuche Flüchtlingsprojekte 31. Oktober 2018 30. April 2018 Einreichen der KG-Jahresrechnung 2017 (einschliesslich der Abschiede von Kirchenpflege, RPK und KGV) 30. April 2018 Einreichen der KG-Jahresrechnung 2017 mit Budget 2017 (je doppelt) an die Rekurskommission / REKO der kant. Kirche im Kanton Zürich Die SV-Geschäftsstelle bedankt sich für die fristgerechte Einreichung der erbetenen Unterlagen. 19 Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
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