FINANZIELLE RICHTLINIEN 2018 - Kirchgemeinden Zürich

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FINANZIELLE
RICHTLINIEN 2018

in Kraftsetzung 11. Juli 2017
Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen ........................................................................................................................................................................................... 3

A Einleitung .............................................................................................................................................................................................. 4

B Geltungsbereich der Finanziellen Richtlinien ....................................................................................................................... 4

C Weitere verbindliche Vorschriften ............................................................................................................................................ 4

D Schwerpunkte .................................................................................................................................................................................... 4

E Änderungen in den FRL 2018........................................................................................................................................................ 6

F Ermittlung der Steuerzuteilung an die KG und MCLI........................................................................................................ 6

G Grundsätze für die Erstellung des Budgets........................................................................................................................... 7

H Inventar.................................................................................................................................................................................................. 7

I Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Kirchliche Hilfe»................................................................................................ 7

J Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Flüchtlingshilfe Verbandskirchgemeinden»........................................ 8

390 Behörden, Verwaltung, Pfarrei................................................................................................................................................ 8

391 Gottesdienst..................................................................................................................................................................................... 9

392 Diakonie.......................................................................................................................................................................................... 10

393 Bildung............................................................................................................................................................................................. 10

394 Kultur .............................................................................................................................................................................................. 10

396 Kirchliche Liegenschaften........................................................................................................................................................ 11

910 Steuerzuteilung an KG............................................................................................................................................................. 13

920 Finanzierung der Kantonalkirche und Finanzausgleich .......................................................................................... 14

990 Abschreibungen.......................................................................................................................................................................... 14

10 / 20 Bestandesrechnung............................................................................................................................................................... 15

Checkliste zur Überprüfung der Jahresrechnung ................................................................................................................ 16

Fristen 2017 / 2018................................................................................................................................................................................ 19

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
FINANZIELLE RICHTLINIEN (FRL) 2017

Abkürzungen

 AO                                          Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

 DV                                          Delegiertenversammlung / en

 EK                                          Eigenkapital

 FKSZ                                        Freie Katholische Schulen Zürich

 GVZ                                         Gebäudeversicherung Kanton Zürich

 IR                                          Investitionsrechnung

 KG                                          Kirchgemeinde / n

 KGV                                         Kirchgemeindeversammlung / en

 MCLI                                        Missione Cattolica di Lingua Italiana

 PK                                          Pensionskasse

 PKS                                         Pfarrkirchenstiftung / en

 RPK                                         Rechnungsprüfungskommission

 SVA                                         Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Zürich

 SV                                          Verband der röm.-kath. Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband)

 SV-VS                                       Stadtverbands-Vorstand

 SYR                                         Synodalrat der Katholischen Kirche im Kanton Zürich

 VA                                          Voranschlag neu Budget

 VPKS                                        Verband der röm.-kath. Pfarrkirchenstiftungen der Stadt Zürich

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
A Einleitung
Die FRL regeln das finanzielle Verhältnis zwischen den KG und dem SV.
Wegen den unterschiedlichen Katholikenzahlen, resp. den GVZ-Werten, fallen die Anpassungen für die einzelnen
Kirchgemeinden unterschiedlich aus.
Der Grundbeitrag wird auf CHF 880‘000.– und der Kopfbeitrag auf CHF 168.– erhöht (Berechnungsgrundlagen
Tabelle 03).
Der Investitionsbeitrag bleibt unverändert bei 1.5% der beitragsberechtigten GVZ-Summe.
Für die Budgetierung sind sie im Rahmen der geltenden Gesetze, Weisungen und Beschlüsse der DV frei.

B Geltungsbereich der Finanziellen Richtlinien
Die FRL gelten für die 23 stadtzürcherischen KG und für die vom SV betreute MCLI.

Sie gelten auch für den SV-VS und die SV-RPK sowie die Kommissionen des SV. Vorbehalten bleiben spezielle
Beschlüsse der DV.

C Weitere verbindliche Vorschriften
Neben diesen FRL gelten folgende Regelungen:

• die AO Katholische Kirche im Kanton Zürich
• die Verträge, die die KG verpflichten kirchliche Liegenschaften in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten
• die Überwälzung der anteilsmässigen Entschädigung an Haushälterinnen für Geistliche im Ruhestand
  (DV-Beschluss vom 11.5.1999)

D Schwerpunkte

Investitionsbeitrag
Jede KG und die MCLI erhalten gemäss Tabelle 07 einen Betrag zur Äufnung einer Vorfinanzierung für kirchliche
Bauten oder zur Abtragung von Schulden auf kirchlich genutzten Liegenschaften.

Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Versicherungswert der kirchlich genutzten Liegenschaften und
Liegenschaftsteile.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Da die Versicherungswerte der GVZ der Basis-Berechnung für den jährlichen Investitionsbeitrag dienen, sind die
aktuellen GVZ-Versicherungsnachweise dem SV jeweils bis spätestens am 15. März einzureichen; andernfalls kann
nur der Vorjahreswert berücksichtigt werden.

Bei Bauvorhaben ist eine Investitionsrechnung zu führen, deren Saldo per 31.12. im Verwaltungsvermögen zu
aktivieren ist.
Bei der Verwendung von Investitionsbeiträgen für den jährlichen Unterhalt (auch unter CHF 100‘000.–) muss
zwingend eine Investitionsrechnung erstellt werden.

Zur Deckung von Abschreibungen müssen die Vorfinanzierungen zuerst aufgelöst werden (s. Reglement zur
Finanzierung von kirchlichen Bauten und Merkblatt für die Abwicklung von Vorfinanzierungen für Bausachen).

• Vom Verwaltungsvermögen sind die jährlich veranschlagten 10 % ordentlich abzuschreiben.
• Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn diese ebenfalls im Budget enthalten sind.
  Sie sind immer in vollem Umfang vorzunehmen, ausser es resultiert ein Bilanzfehlbetrag.

Bei Entnahme aus den Vorfinanzierungen:
• ¼ des Investitionsbeitrages (maximal CHF 100‘000.–) darf für jährliche Unterhaltsarbeiten eingesetzt werden.
• Der restliche Investitionsbeitrag muss wie oben beschrieben verwendet werden.

Diese Regelung soll den Kirchgemeinden helfen auch grössere Unterhaltsarbeiten jährlich durchzuführen.

Einlagen in die Vorfinanzierungen müssen ebenfalls im Budget enthalten sein und durch die KGV bewilligt
werden.

Bausubstanzaufnahme
Der SV empfiehlt den KG eine detaillierte Bausubstanzaufnahme regelmässig (alle 5 bis 10 Jahre) vornehmen zu
lassen. Vor einem grösseren Bauprojekt ist dies zwingend. Der SV beteiligt sich mit einem Drittel an den Kosten.
Die Kosten für eine detaillierte Bausubstanzaufnahme betragen ca. CHF 25‘000.– bis CHF 50‘000.–.
Zur detaillierten Bausubstanzaufnahme gehören auch Untersuchungen des Zustandes der Kanalisation.

Nachhaltige Energieversorgung
(siehe Reglement)

Subventionen Altlasten und Erdbebensicherheit
Die Kosten werden zu 100 % vom SV übernommen.

Verpflichtungskreditkontrolle
Von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Bauvorhaben, Rahmenprojekte sowie Zusatz- und
Ergänzungskredite sind in der Jahresrechnung auf der entsprechenden Seite, mit Abnahme und Datum der
Organe, aufzuführen (siehe rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden»).

Unterhaltskosten der kirchlichen Liegenschaften
Diese sind neu detaillierter zu verbuchen und sämtliche Energiekosten, wenn möglich, auf die einzelnen Gebäude
aufzuteilen (siehe mehr dazu unter Konto 396).

Zuteilungspauschale Tabelle 04 (für Spezialseelsorge in Alters- und Pflegeheimen)
Die Spitalseelsorge im ganzen Kantonsgebiet und damit auch für die städtischen und privaten Spitäler auf
Stadtgebiet wird seit 1.1.2008 von der RKK organisiert und auch finanziert.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Die Finanzierung der Seelsorge in Alters- und Pflegeheimen auf Stadtgebiet bleibt Sache der KG.
Der SV leistet daran eine zusätzliche Steuerzuteilung in folgendem Umfang:

• Pro 40 Pflegebetten wird maximal eine 15 %-Stelle finanziert (Betten mit Patienten, chronisch/akut = BESA
  5-12, RAI-NH 5-12), sofern die KG die in Tabelle 04 verlangten Angaben vollständig liefert.
• Die Entschädigungspauschale pro 1/1 Stelle beträgt CHF 137‘333.– pro Jahr (inkl. Teuerungsausgleich 2018
  von 0,0 %). In diesem Betrag sind sämtliche Kosten (Lohnnebenkosten) berücksichtigt. Berechnungsbasis
  Lohnklasse 18 / ES 12 CHF 111‘653.– plus 23%.

Pensionskasse – Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle
Der Koordinationsabzug beträgt (nach eidgenössischen BVG-Richtlinien) CHF 24‘675.–, die Eintrittsschwelle
(75 % des Koordinationsabzugs) ist bei CHF 18‘506.–).

E Änderungen in den FRL 2018
Gegenüber dem Vorjahr ändern folgende Werte:
• Grundzuteilungen (Tabelle 03): Der Grundbeitrag beträgt neu CHF 880‘000.– bisher CHF 860‘000.–, der
  Kopfbeitrag pro Mitglied neu CHF 168.– bisher CHF 164.–.
• Investitionsbeiträge (Tabelle 07): Diese verändern sich gemäss der aktuellen Gebäudeversicherungssumme.
  Der Grundbeitrag beträgt wie bisher CHF 75‘000.–.
• Beiträge an KG Projekte für Flüchtlingshilfe: Die Projekte der KG für Flüchtlingshilfe werden vom SV
  finanziell unterstützt. Das Antragsformular ist auf der Homepage zum Download gespeichert.
• Entschädigung der Kirchenpflege: Die Pauschalentschädigung für die Kirchenpflege wird von CHF 26‘250.–
  auf neu CHF 35‘000.– erhöht; für jedes weitere Mitglied wird der Pauschalbetrag von CHF 1‘250.– auf neu
  CHF 2‘500.– erhöht.
• Entschädigung der Rechnungsprüfungskommission: Für das Präsidium, das Vizepräsidium und/oder das
  Aktuariat wird die Entschädigung von Total CHF 3‘675.– auf Total CHF 5‘000.– erhöht.

Lohnerhöhung – Teuerungsausgleich für das Budget 2018
Gemäss voraussichtlichem Beschluss der Synode: Dem Personal ist keine Teuerung auszugleichen. Damit bleibt der
Indexstand bis zu einem Stand von 115.1 Punkte ausgeglichen.

F Ermittlung der Steuerzuteilung an die KG und MCLI
Grundlage für die Ermittlung der Steuerzuteilung 2018 an die KG und die MCLI bildet die Tabelle 03 (inkl. ange-
passter Katholikenzahlen aus Tabelle 01). Dabei gilt für die MCLI seit 2007 die durchschnittliche Veränderung
aller KG. Zusätzlich wird, als Ausgleich für die wegfallenden SYR-Beiträge, ein Beitrag von CHF 155‘000.– an die
MCLI ausgerichtet.

Der SV erhält vom SYR einen Beteiligungsbeitrag von CHF 750‘000.– an die Gesamtkosten der MCLI.

In den Tabellen 04 – 08 werden die unterschiedlichen Bedürfnisse der KG und MCLI berücksichtigt. Die Tabellen
03 – 11 sind in Tabelle 12 zusammengefasst. Dort sind die Gesamtsteuerzuteilungen für die KG und die MCLI
ersichtlich.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
G Grundsätze für die Erstellung des Budgets
Grundlage für die Erstellung des Budgets ist der gültige Kontenplan. Es ist üblich auf ganze 100 Franken zu
runden.
Wichtig: Das von der KGV genehmigte Budget darf ohne KGV-Beschluss nicht mehr geändert werden.

Vorfinanzierungen
Einlagen müssen im Budget aufgenommen werden und sind für den Jahresabschluss verbindlich (gleich hoch).

Entnahme aus Vorfinanzierung
Die Entnahmen aus Vorfinanzierungen müssen den ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen der
Investitionen entsprechen.
Zusätzliche Abschreibungen können nur im Ausmass des Budgets entnommen werden.

H Inventar
Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt.

Die Form der Inventarführung kann frei gewählt werden (EDV, Kartei, etc.).

Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und mindestens alle fünf
Jahre mit dem Bestand verglichen.

Zu den Mobilien zählen: Mobiliar, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Einrichtungen etc.

Das Inventar (Listen) muss vollständig, aktuell, kontogerecht verbucht und übereinstimmend sein (siehe rotes
Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» (Stand 8.6.2007) Kapitel 22).

I Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche
«Kirchliche Hilfe»
Der Stadtverband verdoppelt Beitragssprechungen der KG für kirchliche Hilfe soweit möglich
bis max. CHF 25‘000.–.
Gesuchs-Formulare und Richtlinien können unter:
www.kirche-zh.ch ( Katholisch Kath. Stadtverband Dokumente) heruntergeladen oder bei der
SV-Geschäftsstelle bezogen werden.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
J Richtlinie für Unterstützungs-Gesuche «Flüchtlings-
hilfe Verbandskirchgemeinden»
Der Stadtverband spricht Beiträge für Flüchtlingsprojekte der KG soweit möglich. Die Antrags-Formulare und
die Richtlinie können unter:
www.kirche-zh.ch ( Katholisch Kath. Stadtverband Dokumente) heruntergeladen oder bei der
SV-Geschäftsstelle bezogen werden.

390 Behörden, Verwaltung, Pfarrei
Entschädigungen an die Kirchenbehörden
Die Kirchenpflegen legen die Entschädigungen für die Amtsperiode 2014 – 2018 im Rahmen der Kirchge-
meindeautonomie fest. Es gelten die Richtlinien als Empfehlung gemäss DV-Beschluss vom 8. Mai 2012 (und
spätere Anpassungen, letztmals Juli 2017).

390.3001
Richtlinie für die Entschädigung der Kirchenpflege
Als Richtlinie für die Pauschalentschädigung wird, unabhängig von der Katholikenzahl und bei einer maximalen
Mitgliederzahl von 7, eine Entschädigung von CHF 35‘000.– (alt CHF 26‘250) empfohlen;
für jedes weitere Mitglied empfiehlt sich eine Erhöhung des Pauschalbetrages um je CHF 2‘500.– (alt CHF 1‘250.–).
Werden Aufgaben der Kirchenpflege an externe Stellen oder an Mitarbeitende vergeben, soll dieser Betrag
entsprechend reduziert werden. Die Rechnungsführung wird separat entschädigt und ist nicht in der Pauschal-
entschädigung enthalten.

Freier Entschädigungskredit
Die Kirchenpflege kann hierzu zusätzlich CHF 5‘000.– budgetieren. Sie sind für Zusatzaufgaben von Kirchen-
pflege-Mitgliedern oder von Nicht-Kirchenpflege-Mitgliedern (z.B. Ausarbeitung der neuen Kirchgemeindeord-
nung, Kommissionssitzungen der Betriebskommission etc.) vorgesehen. Der Betrag soll aufgrund der Bedeutung
der Aufgabe und der örtlichen Situation festgelegt werden.

390.3003
Richtlinie für die Entschädigung der RPK
Für das Präsidium, das Vizepräsidium und/oder das Aktuariat wird als Richtlinie pro Jahr, unabhängig von der
Mitglieder- und Katholikenzahl, eine Entschädigung von Total CHF 5‘000.– (vorher Total CHF 3‘675.–) empfohlen.
Die RPK regelt die Aufteilung der Entschädigung selbstständig.

390.3002 und 3004 – 3006
Sitzungsgelder (RPK und SV Delegierte)
Für Sitzungen der Kirchenpflege, der Baukommission oder für die Teilnahme an einer RPK-Sitzung oder an der
KGV ist (inkl. Sitzungsvorbereitung) eine zeitunabhängige Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen. Spezielle
Sitzungen (Halbtages- oder Ganztagessitzungen) werden über den freien Entschädigungskredit entschädigt.

Für Sitzungen der RPK (Budget- oder Rechnungsabnahme) oder eine Kassensturz-Sitzung bzw. für die
Teilnahme an einer Kirchenpflegesitzung oder an der KGV ist (inkl. Sitzungsvorbereitung) eine zeitunabhängige
Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Für Sitzungen der DV ist eine zeitunabhängige Entschädigung von CHF 150.– vorgesehen (inkl. Sitzungsvor-
bereitung, keine Grundentschädigungen).
Die Sitzungsgelder werden durch die KG finanziert und ausbezahlt.

390. + 396.3170 – 3174
Spesen und Repräsentationskosten
Spesen und Repräsentationskosten gemäss § 31 und Reglement 3.16 der AO.

390.3180
Dienstleistungen Dritter
Sämtliche Entschädigungen und Dienstleistungen von Fremdfirmen sind branchenspezifisch zu verbuchen und
nach Bedarf um Ergänzung der Konten 390.3180 ff detailliert zu führen (siehe Kontoplan: 390.3181 Telefon,
Internet, 390.3182 Porti, Frachtgebühren, 390.3183 Externe Buchführung, Gutachten, Rechtsfälle, 390.3185
Gräberunterhalt, usw.).

390 / 396.4617
Beiträge des SV an Kosten für Lernende der KG
Bei Beschäftigung von Lernenden in den KG übernimmt der SV 50% der anfallenden Bruttolohnkosten (inkl.
Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben, ohne Infrastrukturanteil). Die Auszahlung erfolgt pro Lehrjahr(e) jeweils
auf Antrag/Abrechnung der KG.

391 Gottesdienst
391.3651
Beiträge an Mehrarbeit Fremdsprachenmissionen
Der SV beteiligt sich an den Gastrechtkosten für Fremdsprachenmissionen. Die Mehrarbeiten / Mehrkosten
von Raumbenützung, Hauswarten und Sakristanen müssen ausgewiesen werden. Nicht abgegolten werden
seelsorgerische Betreuungen, diese werden vom SYR vergütet.

391.4368
Beiträge des SYR an Fremdsprachenmissionen
Entschädigungen der RKK für Fremdsprachigen-Missionen werden bei der entsprechenden KG oder
Fremdsprachigen-Mission budgetiert und gebucht.
Dieser Betrag ist auf Konto 391.4368 zu buchen.

391.4610
Ausbildungsbeiträge des SV für Pastoraljahr-Absolvierende sowie an angehende Religions-
pädagoginnen und Religionspädagogen

Der SV bezahlt die Hälfte der vom SYR reduzierten Bruttolohnkosten. Siehe dazu die AO:
• 6.3 Pastoraljahr von Theologinnen und Theologen sowie
• 6.16 Abrechnungsformular Pastoraljahrabsolvierende, angehende Religionspädagoginnen und
		 Religionspädagogen
Quelle: http://www.zhkath.ch/service/publikationen/personalwesen/handbuch/6.-lohn-und-zulagen/
view?searchterm=6.3

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
391.4617
Beitrag des SYR an die Lohnkosten des/der Dekans/Dekane
Für Dekane in solidum je 15% (Modalitäten gem. Schreiben SYR/ZK vom 13.4.2006 an den Generalvikar).

392 Diakonie
392.4810
SV Beiträge an KG Projekte für Flüchtlingshilfe (Ausgaben «Aufwandkonto» 392.3810)
Die Beiträge des SV für die Flüchtlingsprojekte werden hier verbucht.

392.4611
Beiträge RKK und SV für Seelsorge in Pflegeheimen auf Stadtgebiet
Die Vergütung des SV für die Seelsorge in Pflegeheimen (sowie in Pflegeabteilungen in Altersheimen) auf Stadt-
gebiet erfolgt als Steuerzuteilung laut Tabelle 04.

392.4612
Beiträge SYR an die Gefängnisseelsorge
Die Vergütungen werden aufgrund der Meldungen der einzelnen Seelsorger/innen über ihren Aufwand für die
Gefängnisseelsorge durch die Synode festgesetzt.

393 Bildung
393.30 ff
Bildung Aufwand- und Ertrag
Kosten für Katechetinnen, Heimgruppenunterricht, Unterrichtsmaterial, Beiträge an Schulen, Beiträge an PAZ,
Beiträge an Kindergärten

394 Kultur
394.3011.01
Besoldungen Organisten und Aushilfen
Für Orgelspiele bei Beerdigungen wird folgende Regelung empfohlen:
Die KG übernimmt die Besoldung des Organisten. Dies gilt beim Orgelspiel in der eigenen Kirche
oder in einer städtischen Abdankungshalle, sofern der Organist von der KG angestellt ist.
Werden zusätzliche Musiker verpflichtet und/oder besondere Leistungen bestellt, sollen diese vom Auftraggeber
bezahlt werden.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
394.3183
Honorare Orgelspiele im Auftrag des Bestattungs- und Friedhofamtes der Stadt Zürich
Organistinnen und Organisten, die bei Bestattungen von Angehörigen der KG spielen, gelten gemäss SVA Zürich
als Selbständigerwerbende. Siehe dazu SVA, Merkblatt 2.02.

Der Einsatz eines/einer Organisten/in im Auftrag und mit Orgelschein des Bestattungs- und Friedhofamtes der
Stadt Zürich ist pro Einsatz mit CHF 186.– zu entschädigen. Diese Kosten sind von den KG und MCLI zu tragen.

Von den KG angestellte Organistinnen/Organisten werden gemäss AO besoldet.

396 Kirchliche Liegenschaften
Bei den Liegenschaften werden die Kosten gemäss dem roten Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen
Gemeinden» (Stand 1984), Kapitel 22 aufgeteilt:

Reparaturen und Unterhaltsaufwand = Laufende Rechnung
Sämtliche Kosten für Reparaturen und Unterhalt sind der Laufenden Rechnung zu belasten
(Ausnahmen siehe G, Seite 4). Sie sind in der Primärzuteilung gemäss Tabelle 03 enthalten.

Investitionsausgaben über CHF 100‘000.– oder bei Verwendung von Investitionsgeldern für
Unterhaltsarbeiten (bis max. ¼ der Investitionszuteilung) = Investitionsrechnung
Es ist der zu verbauende Anteil jener Bauten ins Budget einzusetzen, deren Baubeginn bereits von einer DV
beschlossen worden ist. Die entsprechende Abschreibungsquote von 10 % der ausgewiesenen Nettoinvestitionen
(inkl. früheren Jahren) ist ins Budget aufzunehmen.

396.3150 / 3151
Unterhalt Maschinen, Geräte, Mobilien
Abgrenzungskriterien Liegenschaften/Mobilien:
In Zweifelsfällen, ob eine Anschaffung bzw. Reparatur auf Liegenschaften- oder Mobilien-Konten gebucht
werden soll, sind massgebend:
a) der Baukostenplan
b) die Zugehörigkeit zur Gebäude- oder Mobiliarversicherungspolice (siehe Beispielkatalog der Gebäude-
   versicherung des Kantons Zürich, Ausgabe 1975)

396.3161
Vergütung der KG an die PKS
Der Beitrag von jährlich CHF 30‘000.– (in ord. Zuteilung Tab. 12 enthalten) ist an die PKS zu überweisen.

396.3180
Dienstleistungen Dritter
Alle Dienstleistungen Dritter (Dienstleistungen Fremdfirmen) für den Unterhalt, die nicht unter Lohnkosten für
Reinigungsarbeiten, Hauswartung, Unterhalt Garten und Umgebung etc. verbucht sind. Diese sind branchen-
spezifisch aufzuteilen und zu verbuchen.

Zum Beispiel:

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
396.3180.01        Externe Hauswartung
396.3180.02        Kanalreinigung
396.3181           Bausubstanzaufnahme
396.3182           Dachdecker Reinigung Dachrinnen Kirchenzentrum etc.

396.4698
Beitrag des SV an Bausubstanzaufnahmen
Der SV beteiligt sich mit 1/3 an den Kosten für eine detaillierte Bausubstanzaufnahme. Diese ist zusammen
mit der Rechnung des Architekten oder des Bausubstanzaufnehmenden dem SV einzureichen. Eine Muster-
Bausubstanzaufnahme kann bei der SV-Geschäftsstelle bezogen werden.

Liegenschaften Verwaltungsvermögen / Investitionsrechnung

396.5030 (Ausgaben)
5031   Investitionsausgaben in Hochbauten der KG
5032   Investitionsausgaben in Hochbauten der PKS
5033   Investitionsausgaben in Form eines Darlehens oder Vorschusses
       an die Hochbauten der PKS

Die Investitionen sind am Ende des Rechnungsjahres

• als Passivierung der Einnahmen Konto 5900 mit Gegenbuchung (Konto1143/55/65) auf das entsprechende
   Konto im Verwaltungsvermögen
sowie
• als Aktivierung der Investitionsausgaben Konto 6900 mit Gegenbuchung auf das entsprechende Konto
   Verwaltungsvermögen in der Bestandesrechnung
zu verbuchen.

(siehe dazu rotes Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» (Stand 1984), Kapitel 9).

Beiträge mit Zweckbindung

396.6610 (Einnahmen)
6611   Staatsbeiträge an Investitionsausgaben
6614   Beiträge SV an Investitionsausgaben
6690   Investitionsbeiträge aus Eigenkapital, etc.
6691   Auflösung zweckgebundener Zuwendung an Investitionsausgaben
6692   Übrige eingehende Beiträge an Investitionsausgaben (zB: Subventionen und Sonderbeiträge)

Falls Investitionen im Bereich der Grundstücke für kirchliche Zwecke oder für Einrichtungen (z.B. Orgelbau)
getätigt werden, sind die entsprechenden Konten der Investitionsrechnung gemäss rotem Handbuch zu ver-
wenden.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
910 Steuerzuteilung an KG
Die Steuerzuteilung an die KG erfolgt aufgrund der Tabelle 12, die sich aus dem Total der Tabellen 03 – 11
ergibt. Die Tabelle 03 wird vom SV vorgegeben. Die Beträge der Tabellen 04 – 06 sind von den KG selber zu
ermitteln und zusammen mit den Berechnungsunterlagen dem SV zur Bewilligung einzureichen.

Tabelle 03 = Grundzuteilung

Berechnungsgrundlagen:

Tabelle 04 = Verwendungsnachweis Alters- und Pflegeheimseelsorge für chronisch/akut Betten = BESA 5-12,
			 RAI-NH 5-12 CHF 137‘333.– je 1/1-Stelle, inkl. Teuerungsausgleich 2018: 0,0 %

Tabelle 06 = Pauschale an KG für Kindergärten

Tabelle 07 = Investitionsbeitrag für kirchlich genutzte Liegenschaften

Tabelle 08 = Mitgliederbeitrag an Verein Freie Katholische Schulen Zürich

Tabelle 09 = Steuerablieferung an RKK

Tabelle 09a = Ablieferung Finanzausgleich an die RKK

Tabelle 10        = Betriebsbeitrag an Verein Freie Katholische Schulen Zürich

Tabelle 11        = Religionsunterricht an Behinderte (wird direkt vom SV bezahlt)

Tabelle 12        = Total der Tabellen 03 – 11.

Gemäss Fristen ist dem SV eine Bedarfsmeldung für die monatlichen Zuschüsse Januar bis Dezember 2018
einzureichen. Dabei ist aufgrund eines Bedarfsplanes in der ersten Hälfte des Jahres nur das unumgänglich
Notwendige einzusetzen (Besoldungen; verbindliche Zins- und Abschreibungszahlungen usw.).

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
920 Finanzierung der Kantonalkirche
und Finanzausgleich
920.3410
Steuerkraftabschöpfung (Finanzausgleich)
Seit dem 1.1.2007 ist der neue Finanzausgleich in Kraft. Hier handelt es sich um jene Beiträge, die die ausgleichs-
pflichtigen KG (ganze Stadt) an den Finanzausgleichsfonds abzuliefern haben (vgl. Tabelle 09a). Die Zahlung des
gesamten Betrages an die RKK erfolgt durch den SV.
Die effektiv als Durchläufer zu verbuchenden Werte werden den KG jeweils Ende Jahr gemeldet.

920.3614
Steuerablieferung an die Zentralkasse (RKK)
Der Beitrag ist gemäss Tabelle 09 zu budgetieren. Die effektiv zu verbuchenden Zahlen (Durchläufer) werden Ende
Jahr von der SV-Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Zahlung an die RKK erfolgt durch den SV (Buchungssatz: 920.3614
an 910.4621).

 Grundbeitrag pro Kirchgemeinde                                                  CHF 880‘000.–
 Genereller Kopfbeitrag pro Anzahl Katholiken                                    CHF 168.–
 Reduktion des Kopfbeitrags je Stufe gegenüber dem generellen Kopfbeitrag        12,50 %
 Stufenweite                                                                     3‘000 Katholiken

990 Abschreibungen
990.3311
Ordentliche Abschreibungen auf Hochbauten im Verwaltungsvermögen der KG
Vom Verwaltungsvermögen Konto 1143 sind jährlich 10 % ordentlich abzuschreiben, welche vorgängig im
Budget aufzuführen sind.

990.3321 / 3322 / 3323
Zusätzliche Abschreibungen auf den aktivierten Bauten im Verwaltungsvermögen
Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn diese ebenfalls im Budget aufgeführt sind.
Diese sind zwingend und im vollen Umfange vorzunehmen, ausser es resultiert ein Bilanzfehlbetrag.

999.9120
Einlage Ertragsüberschuss in Eigenkapital der KG
Bei einem allfälligen Ertragsüberschuss ist vorerst ein möglicher Bilanzfehlbetrag auszugleichen.

999.9121
Entnahme Aufwandüberschuss aus Eigenkapital der KG
Ergibt sich durch Überschreitung der Budgetkredite ein Aufwandüberschuss, so ist dieser grundsätzlich als solcher
auszuweisen und dem Eigenkapital zu entnehmen (Buchungssatz: 2390 an 999.9121).
Ergibt sich ein Bilanzfehlbetrag, ist dieser auf Konto 1390 auszuweisen. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren
abzutragen.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
10 / 20 Bestandesrechnung
1143 / 1146
Hochbauten der KG / Mobilien, Einrichtungen
(Bestandeskonto Verwaltungsvermögen)
Siehe IR-Konten 396.5031 bis 5033 sowie Abschreibungskonten 990.

1152
Darlehen und Beteiligungen
Darlehen und Beteiligungen werden mit 10 % abgeschrieben, wenn sie erst nach 20 Jahren oder überhaupt nicht
rückzahlbar sind und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen (siehe Kapitel 12.2.3, rotes Handbuch
«Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden»).

2021
Langfristige Schulden der KG
Den Abschreibungen auf den Konten des Verwaltungsvermögens haben gleichlautende Amortisations-
zahlungen gegenüber zu stehen. Per Ende Rechnungsjahr müssen die aktivierten Bauten den langfristigen
Schulden entsprechen.

Kirchgemeinden, welche Bauvorhaben über die Investitionsrechnung abwickeln, haben beim Budget die
ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen zu berücksichtigen, ebenso die Entnahme aus der Vorfinanzierung.

2029
Langfristige Schulden der PKS
Per Ende Rechnungsjahr hat der Gutsverwalter zu prüfen, ob die bilanzierten Beträge mit der Bilanz der PKS
übereinstimmen; hierzu ist von der PKS eine Schlussbilanz (oder je eine Schuldbestätigung der Darlehensgeber) zu
verlangen. Diese gelten als Bilanznachweis z.H. der RPK.
Es sind alle von der PKS eingegangenen Schulden, für welche die KG aufgrund von DV-Beschlüssen die Ver-
pflichtung der Abschreibung und Verzinsung übernommen hat, zu bilanzieren.

2040
Rückstellungen der laufenden Rechnung
Rückstellungen sind nur erlaubt für feststehende Leistungen, für die die Rechnungen noch ausstehen.

Die Buchung ist auf dem entsprechenden Aufwandkonto vorzunehmen. Die Rückstellungen sind per Jahresende
detailliert, mit Angabe des belasteten Kontos und des Rechnungsjahres, in der Buchhaltung auszuweisen (siehe
Formular «Rückstellungen zur Jahresrechnung»).

Der effektive Betrag ist im folgenden Rechnungsjahr dem Rückstellungskonto zu belasten. Ein allfälliger
Mehrbetrag ist über das entsprechende Aufwandkonto abzubuchen.

Restbeträge und nicht verwendete Rückstellungen sind über Konto 390.4398 zu vereinnahmen. Rückstellungen
sind naturgemäss kurzfristig, daher sind Rückstellungen, die vor mehr als einem Jahr gebildet wurden, in der
Regel aufzulösen.

                                                                                                            15
Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
2282
Vorfinanzierungen
Siehe Merkblatt für die Abwicklung von Vorfinanzierungen für Bausachen.
Für 2018 erhält jede Kirchgemeinde einen Investitionsbeitrag gemäss Tabelle 07. Dieser ist ins Budget
aufzunehmen.

Der Betrag ist zur Äufnung von Vorfinanzierungen für kirchliche Bauten oder zur Amortisation von bestehenden
Schulden aus kirchlichen Bauten zu verwenden.

2390
Eigenkapital
Das EK wird geäufnet aus Ertrags-Überschüssen der laufenden Rechnung.
Eine Entnahme aus dem EK ist nur statthaft zur Deckung eines Aufwand-Überschusses aufgrund des
KGV-Beschlusses bei der Rechnungsabnahme.
Direkte Einlagen oder Entnahmen des Eigenkapitals ohne Buchung auf den Konten der Laufenden Rechnung
sind unstatthaft.

Checkliste zur Überprüfung der Jahresrechnung
Budgetzahlen
Entsprechen die Budgetzahlen der Jahresrechnung dem ursprünglich beschlossenen Budget?

Rechnungsabschiede
Entspricht der Inhalt der Rechnungsabschiede den Minimalanforderungen der Kant. Musterrechnung und sind
alle Unterschriften vorhanden?

Laufende Rechnung
Stimmen Aufwand und Ertrag sowie das Rechnungsergebnis in der Übersicht mit den entsprechenden Zahlen in
den beiden Zusammenzügen nach Sachgruppen und Aufgabenbereichen überein? Stimmen die Zusammenzüge
des Budgets sowie Vorjahreswerte überein?

Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen
Stimmen die Brutto-Investitionsausgaben einschliesslich Einlagen in die Spezialfinanzierungskonten und die
Brutto-Investitionseinnahmen gemäss Zusammenzug nach Sachgruppen mit den in der Übersicht ausgewiesenen
Werten überein?

Investitionsrechnung Finanzvermögen
Stimmen die Ausgaben und Einnahmen im Finanzvermögen gemäss Übersicht mit den entsprechenden Totalen im
Zusammenzug nach Sachgruppen überein?

Finanzierung
Stimmen die in der Finanzierung ausgewiesenen Abschreibungen mit denjenigen der Abschreibungstabelle
überein?

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Veränderung des Verwaltungsvermögens
Stimmen Nettoinvestitionen oder Einnahmenüberschuss der Investitionsrechnung, gemäss Abschlusskonten,
abzüglich der Abschreibungen, mit der Veränderung des Verwaltungsvermögens in der Bestandesrechnung
(Kontengruppe 11) überein?

Verpflichtungskreditkontrolle
Von der KGV beschlossene Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auf der entsprechenden Seite
aufzuführen. Die Organe haben die Abnahme mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Abschluss Investitionsrechnung Finanzvermögen
Stimmen die Abschlusskonten 999 Ausgaben sowie Einnahmen mit der Netto-Veränderung im Zusammenzug
nach Sachgruppen überein?

Veränderung des Finanzvermögens
Stimmt der Zu- bzw. Abgang der Sachwertanlagen des Finanzvermögens in der Investitionsrechnung mit den
Veränderungen auf den entsprechenden Bestandeskonten überein?

Gesetzliche Abschreibungen
Sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Vornahme der ordentlichen Abschreibungen
(10 % für Sachwertanlagen, 20 % für Mobilien etc.) eingehalten worden?

Zusätzliche Abschreibungen
Stimmen die vorgenommenen zusätzlichen Abschreibungen mit den im Budget eingestellten Beträgen überein?
Zusätzlich veranschlagte Abschreibungen müssen auf den entsprechenden Konten vorgenommen werden, soweit
kein Bilanzfehlbetrag entsteht.

Abschluss
Stimmt der Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung gemäss Abschlusskonto 999.9120
(Ertragsüberschuss)

oder

999.9121 (Aufwandüberschuss) mit den Veränderungen des Eigenkapitals/Bilanzfehlbetrages in der
Bestandesrechnung [Buchungssatz: 2390 (EK) an 1390 (Bilanzfehlbetrag)] überein?

Formulare / Literaturhinweise

(auch www.kirche–zh.ch                 Katholisch   Kath. Stadtverband   Dokumente oder SV-Geschäftsstelle)

•   Rückstellungen zur Jahresrechnung
•   Investitionsmeldung: Meldung über grössere Sanierungen / Renovationen in der KG
•   Fremdsprachenmissionen Mehrarbeitskosten
•   Bedarfsmeldung für Monatszuschüsse

                                                                                                              17
Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
• Finanzierungsgesuch: Schwerpunktprojekte / kirchliche Hilfe der KG
• Finanzierungsgesuch: Flüchtlingshilfeprojekte der KG / nahestehende Organisationen
• Tabelle 04 (Verwendungsnachweis Alters- und Pflegeheimseelsorge, Pflegebetten ab BESA-Stufe 3 oder neu
  chronisch / akut = BESA 5-12, RAI-NH 5-12)
• Tabelle 06 (Pauschale an KG für Kindergärten)
• Tabelle 12 (Total der Tabellen 03 bis 11)
• Reglement zur Finanzierung von kirchliche Bauten

Für Konto- und buchungsbezogene Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Tel. 044 297 70 03

Unter den nachfolgenden Links finden Sie:

• Das rote Handbuch «Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden» stellt das Gemeindehaushaltsrecht
  übersichtlich dar und illustriert die Vorgaben mit Beispielen http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/
  de/gemeindefinanzen/finanzhaushalt/handbuch_rechnungswesen.html

• die nötigen Wegleitungen, Merkblätter sowie Formulare und Vorlagen dazu
  http://www.zh.kath.ch/organisation/rekurskommission

• Kontoplan Synodalrat http://zh.kath.ch/service/kirchgemeinden/kirchgemeinden/finanzhaushalt/
  kontoplan-der-kirchgemeinden-ab-2011-synodalrat

• Besoldungstabellen, 6. Lohn und Zulagen
  http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/personalwesen/handbuch/6.-lohn-und-zulagen/
  view?searchterm=6.3

• nützliche Informationen zum Thema Pensionskasse für Angestellte der röm.-kath. Kirchgemeinden
  des Kantons Zürich
  http://www.zh.kath.ch/pensionskasse

• SVA Zürich, Formulare und Merkblätterr
  http://www.svazurich.ch/internet/de/service/formularbibliothek.html

                                                                                                                18
Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
Fristen 2017 / 2018

31. Juli 2017		                    Einreichen der Tabellen 12 (sowie den Tabellen 04 und 06) mit Berechnungsunterlagen
			                                an den SV

31. Juli 2017		                    Einreichen der Investitionsmeldung Finanzplan 2018 – 2021 (pro Jahr)

31. Dezember 2017                  Einreichen der Bedarfsmeldung Monatszuschüsse für 2018

31. Dezember 2017                  Einreichen der Mehrarbeitskosten für Gastrecht Fremdsprachenmissionen

31. Dezember 2017 Meldung der Einsätze der Pfarr-Resignate zwecks Berechnung der Anteile
			 Haushälterinnen-Entschädigung

15. März 2018		                    Einreichen von Anregungen für Änderungen in der FRL 2019

15. März 2018		                    Einreichen der Versicherungsnachweise 2017 der Gebäudeversicherung des
			                                Kantons Zürich.

30. April 2018		                   Einreichen Finanzierungsgesuche Schwerpunktprojekte / kirchliche Hilfe der KG
			                                (Formular inkl. Unterlagen)

30. April 2018		                   Einreichen Finanzierungsgesuche Flüchtlingsprojekte
31. Oktober 2018

30. April 2018		                   Einreichen der KG-Jahresrechnung 2017 (einschliesslich der Abschiede von
			                                Kirchenpflege, RPK und KGV)

30. April 2018		                   Einreichen der KG-Jahresrechnung 2017 mit Budget 2017 (je doppelt) an die
			                                Rekurskommission / REKO der kant. Kirche im Kanton Zürich

Die SV-Geschäftsstelle bedankt sich für die fristgerechte Einreichung der erbetenen Unterlagen.

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Finanzielle Richtlinien 2018 • Juli 2017 •
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