Der Wohlfahrtsfonds - Ärztekammer für Vorarlberg

Die Seite wird erstellt Maja Ott
 
WEITER LESEN
Der Wohlfahrtsfonds - Ärztekammer für Vorarlberg
Der Wohlfahrtsfonds
Die Pensionsvorsorge der ÄrztInnen und ZahnärztInnen
Der Wohlfahrtsfonds - Ärztekammer für Vorarlberg
Impressum:

Verleger, Medieninhaber und Herausgeber:
Ärztekammer für Vorarlberg, Körperschaft öffentlichen Rechts,
6850 Dornbirn, Schulgasse 17
Tel: 0043(0)5572/21900-0; Fax: 0043(0)5572/21900-43;
Internet: www.arztinvorarlberg.at; email: aek@aekvbg.at

Stand der Daten:          01. Jänner 2021
Redaktion:                Mag. Stefan Holzer, MBA

Es wird darauf hingewiesen, dass die Texte urheberrechtlich geschützt sind. Eine Vervielfältigung für den
privaten Gebrauch ist gestattet. Jede Übernahme des Inhaltes und jede weitere Vervielfältigung ist nur mit
Zustimmung der Ärztekammer für Vorarlberg zulässig. Die hier gebotenen Informationen sind gewissenhaft
erstellt worden, dennoch kann keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde entweder die männliche oder weibliche Form von perso-
nenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen
Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich gleichermaßen angesprochen fühlen.
Der Wohlfahrtsfonds - Ärztekammer für Vorarlberg
INHALTSVERZEICHNIS

1     EINLEITUNG                                                   1
2     DIE GESCHICHTE DES WOHLFAHRTSFONDS                           2
3     DIE MITGLIEDSCHAFT ZUM WOHLFAHRTSFONDS                       4
4     DIE VERWALTUNG DES WOHLFAHRTSFONDS                           5
4.1 Die Gremien des Wohlfahrtsfonds                                5
4.2 Unterstützung durch Berater                                    6

5     DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS                7
5.1 Allgemeines                                                    7
5.2 Finanzierung der Versorgungsleistungen                         7
5.3 Die (Versorgungs-)Leistungsansprüche                           8

6     DIE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS             9
7     DIE KRANKENVERSICHERUNG DES WOHLFAHRTSFONDS                 10
8     DIE BEITRÄGE ZUM WOHLFARTSFONDS                             11
8.1 Allgemeines                                                   11
8.2 Beitragseinhebung                                             11
8.3 Beitragsvorschreibung                                         12

9     VORTEILE DES WOHLFAHRTSFONDS                                13
9.1 Der Steuervorteil des Wohlfahrtsfonds                         13
9.2 Zusatzversorgung zum staatlichen Pensionssystem               14

ANLAGE                                                            15
I     Die Leistungssätze für das Jahr 2021                        15
II    Die Beitragssätze für das Jahr 2021                         16
III   Die Ermäßigungsgrenzbeträge für das Jahr 2021               18
IV    Die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung 2021   20
1 EINLEITUNG

Der Wohlfahrtsfonds ist eine auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kolle-
gialen Hilfsverpflichtung beruhende Einrichtung.

Er gewährt vor allem Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Seine
Leistungen werden ohne staatliche Hilfe ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder
sowie aus Vermögenserträgnissen finanziert. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind - im
Unterschied zu privaten Pensionskassen - steuerlich zur Gänze absetzbar (bei Dienst-
nehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber).

Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs-
und Zusatzleistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergän-
zungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung aus-
schließlich freipraktizierende ÄrztInnen beitragspflichtig. Es bestehen - insbesondere für
teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinationen -
vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten.

Mitglieder der Vorarlberg Ärztekammer sind ab dem ersten Tag Ihrer ärztlichen Tätigkeit
Mitglied des Wohlfahrtsfonds und erwerben daher neben der staatlichen Pension einen
zusätzlichen Anspruch auf Versorgungs- und Unterstützungsleistungen aus dem ärzteei-
genen Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Insbesondere sind Sie - ohne
irgendwelche Wartezeiten - im Falle einer Invalidität leistungsberechtigt.

                                                                                        1
2 DIE GESCHICHTE DES WOHLFAHRTSFONDS

Die Geschichte der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärzteschaft und des Solidaritätsgedan-
kens im ärztlichen Berufsstand reicht weit zurück. Die ersten Wohlfahrtseinrichtungen für
die Ärzteschaft wurden eingerichtet, noch bevor es staatliche Pensionseinrichtungen gab.
Der Gedanke der kollegialen Hilfsverpflichtung wurde mit der Einrichtung der Pensions-
und Invalidenkasse des österreichischen Ärzteverbandes bereits im Jahr 1882 verwirklicht.

Dieser Gedanke der beruflichen und kollegialen Solidarität ging nach dem zweiten Welt-
krieg sogar so weit, dass die berufstätigen Ärzte mit Ihren Beiträgen den pensionierten
oder kriegsinvaliden Ärzten die Wohlfahrtsfondspensionen bezahlt haben (gänzlich unab-
hängig davon, ob diese Ärzte selbst Beiträge zum Wohlfahrtsfonds entrichtet haben bzw
kriegsbedingt überhaupt entrichten konnten). Der Solidaritätsgedanke war auch von der
Überlegung getragen, dass die beitragsentrichtenden Ärzte in ihrem Pensionsfall aus den
Beiträgen der nunmehr berufstätigen Ärzte eine Pension erhalten. Dieses sogenannte
Umlageverfahren stellt auch heute noch einen wesentlichen Bestandteil unseres Wohl-
fahrtsfonds dar - ein Teil der ausbezahlten Leistungen wird durch die Beiträge der berufs-
tätigen Ärzte finanziert.

Die Wohlfahrtsfonds haben sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und stellen einen wich-
tigen Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit für die Ärzte dar. Dabei ist auch zu
erwähnen, dass freiberuflich tätige Ärzte lange Zeit nur im Wohlfahrtsfonds pflichtversi-
chert waren und die Wohlfahrtsfonds für diese Kolleginnen und Kollegen die einzige Pen-
sionsversicherung waren. Auch heute noch gibt es Ärzte oder Witwen, die ausschließlich
eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen. Dieses Kernelement der beruf-

                                                                                        2
lichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung ist weiterhin im Wohlfahrtsfonds
vorliegend und dient der Wohlfahrtsfonds der Absicherung des Arztes in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht und trifft Vorsorge in den Fällen der Krankheit, des Alters, der Invali-
dität und des Todes.

                                                                                            3
3 DIE MITGLIEDSCHAFT ZUM WOHLFAHRTSFONDS

Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit der Eintragung in die Ärz-
teliste als ordentlicher Kammerangehöriger zur Ärztekammer für Vorarlberg. Sie endet
beispielsweise mit der Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes in ein
anderes Bundesland oder ins Ausland.

Außerordentliche Kammerangehörige und ehemalige ordentliche Kammerangehörige
können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliedschaft zum
Wohlfahrtsfonds begründen.

Ein Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht, wenn im betreffenden Zeit-
raum keine bzw nur eine geringfügige ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und bis zum Zeit-
punkt des Eintritts der Voraussetzungen Beiträge zur Altersversorgung entrichtet wurden;
ermäßigte Altersversorgungsbeiträge führen zu einem aliquoten Leistungsanspruch.

WICHTIG: Bitte beachten Sie die Meldepflicht im Wohlfahrtsfonds. Der Wohlfahrtsfonds ist
unaufgefordert und unverzüglich von allen bedeutsamen Änderungen schriftlich in Kennt-
nis zu setzen. Insbesondere Änderungen in der Berufstätigkeit und Veränderungen im
Familienstand (Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung
des Studiums, Todesfall usw.) sind unverzüglich nach Eintreten der Änderung unter Vorla-
ge der Nachweise schriftlich bekannt zu geben.

Bei allfälligen Fragen zur Mitgliedschaft können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger
(Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen.

                                                                                       4
4 DIE VERWALTUNG DES WOHLFAHRTSFONDS
4.1 Die Gremien des Wohlfahrtsfonds

Die Erweiterte Vollversammlung ist das höchste Gremium des Wohlfahrtsfonds der Ärzte-
kammer für Vorarlberg. Sie besteht aus 33 gewählten Kammerräten (29 Kammerräte der
Ärztekammer, 4 Kammerräte der Zahnärztekammer) und tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen.

Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des Wohlfahrtsfonds. Er besteht aus 7
Kammerräten (5 Kammerräte der Ärztekammer, 2 Kammerräte der Zahnärztekammer)
und aus 3 kooptierten Leistungsbeziehern.

Zum Zwecke der Veranlagung und Überwachung des Vermögens des Wohlfahrtsfonds hat
der Verwaltungsausschuss einen Anlageausschuss eingerichtet, der vom Finanzreferen-
ten geleitet wird und aus drei weiteren Mitgliedern besteht. Der Anlageausschuss kann
insbesondere Vermögensverwaltungsmandate vergeben und überwachen oder Direktver-
anlagungen vornehmen.

Der Überprüfungsausschuss überprüft mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung
des Wohlfahrtsfonds. Er besteht aus 3 Kammerräten (2 Kammerräte der Ärztekammer, 1
Kammerräte der Zahnärztekammer).

                                                                                   5
4.2 Unterstützung durch Berater

Mindestens alle drei Jahre wird vom Verwaltungsausschuss ein versicherungsmathemati-
sches Gutachten eingeholt, das auf einen Zeitraum von 99 Jahren die Leistungsfähigkeit
des Fonds berechnet, aber auch vorgibt, wie hoch die jährliche Valorisierung der Pensio-
nen und Beiträge sein darf / muss.

Der Versicherungsmathematiker zeigt auch notwendige Sanierungsschritte bei einer Un-
terdeckung auf. Derzeit ist der Wohlfahrtsfonds aufgrund gestiegener Lebenserwartung
und gesunkenem Zinsniveau unterdeckt, sodass eine Valorisierung der Versorgungsleis-
tungen laut Versicherungsmathematiker nicht möglich ist.

Unser Pensionskassenberater, ein führendes unabhängiges schweizerisches Beratungs-
unternehmen, erarbeitet mittels Asset und Liability Management Szenarien, die zeigen,
wie mit so wenig Risiko wie möglich eine entsprechende Verzinsung erwirtschaftet werden
kann. Dieses Beratungsunternehmen führt auch quartalsmäßig das Investment Controlling
durch und berichtet dem Anlageausschuss.

Zudem wird der Anlageausschuss von einem professionellen Fondsmanagement unter-
stützt. Dieses steuert den Anlageerfolg der einzelnen Anlageklassen (durch eine monatlich
taktische Gewichtung der Anlageklassen und ein tägliches Risikomanagement).

                                                                                        6
5 DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS
5.1 Allgemeines

Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs-
und Zusatzleistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergän-
zungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung aus-
schließlich freipraktizierende ÄrztInnen beitragspflichtig. Es bestehen - insbesondere für
teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinationen -
vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten.

5.2 Finanzierung der Versorgungsleistungen

Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt nach anerkannten versicherungsma-
thematischen Verfahren. Grund- und Ergänzungsleistung werden nach dem offenen De-
ckungsplanverfahren (= Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren) finanziert.
Die Zusatzleistung wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, somit ausschließ-
lich aus dem Vermögen und dessen Erträgnissen.

                                                                                        7
5.3 Die (Versorgungs-)Leistungsansprüche

Die Altersversorgung kann ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen
werden. Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung ist, dass nachweislich
jegliche kassenärztliche Tätigkeit eingestellt ist.

Die frühzeitige Altersversorgung kann ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch
genommen werden. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme reduziert sich der
Leistungsanspruch durch einen in der Satzung festgelegten Anspruchssatz.
Voraussetzung für die Gewähung der frühzeitigen Altersversorgung ist, dass nachweislich
jegliche kassenärztliche Tätigkeit eingestellt ist und jedes Dienstverhältnis beendet ist.

Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn das Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztli-
chen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gebührt die Witwen(Witwer)versorgung in
Höhe von bis zu 66,66 % des Leistungsanspruches des verstorbenen Mitgliedes in der
Grund- und Ergänzungsleistung und von bis zu 60 % des Leistungsanspruches des ver-
storbenen Mitgliedes in der Zusatzleistung. Gleichfalls gebührt Waisen bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen eine Waisenversorgung.

Kindern von Empfängern einer (frühzeitigen) Alters oder Invaliditätsversorgung haben bei
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Erlangung der Volljährigkeit Anspruch
auf eine Kinderunterstützung. Im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung kann die Kin-
derunterstützung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Aufgrund kör-
perlicher oder psychischer Krankheiten erwerbsunfähige Kinder haben für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit gleichfalls Anspruch auf eine Kinderunterstützung.

WICHTIG: Die Gewährung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds setzt einen entspre-
chenden Antrag voraus. Der Leistungsantrag ist im Downloadbereich auf unserer Home-
page www.aekvbg.at abrufbar. Bei allfälligen Fragen zu den Versorgungsleistungen sowie
zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung können Sie sich gerne mit Herrn
Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbin-
dung setzen.

                                                                                        8
6 DIE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTS-
  FONDS

Freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen
Anspruch auf eine Krankenunterstützung im satzungsgemäß festgelegten Ausmaß.

Im Falle eines wirtschaftlich bedingten, unverschuldeten Notstandes können aus dem Not-
standsfonds einmalige oder wiederkehrende Leistungen in einer dem Notstand entspre-
chenden Höhe gewährt werden (ein Anspruch auf Leistungen aus dem Notstandsfonds
besteht allerdings nicht).

Beim Tode eines Kammerangehörigen oder Beziehers einer (frühzeitigen) Alters- oder
Invaliditätsversorgung ist als Einmalzahlung die Hinterbliebenenunterstützung in Form der
kleinen oder großen Hinterbliebenenunterstützung und / oder die Bestattungsbeihilfe zu
gewähren. Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung haben (sofern nicht mit schriftli-
cher, eigenhändig unterschriebener Erklärung ein Zahlungsempfänger namhaft gemacht
wird) nacheinander:
a) die Witwe (der Witwer),
b) die Waisen ohne Rücksicht auf das Lebensalter,
c) sonstige gesetzliche Erben.

Ist der Kammerangehörige oder Empfänger einer (frühzeitigen) Alters- oder Invaliditäts-
versorgung vor dem vollendeten 55. Lebensjahr verstorben, dann gebührt zusätzlich zur
Hinterbliebenenunterstützung die Ablebensversicherung als weitere einmalige Unterstüt-
zungsleistung. Anspruch auf die Ablebensversicherung haben im den in der Satzung fest-
gelegten Betrag:
a) die Witwe (der Witwer),
b) die Waisen.

WICHTIG: Die Gewährung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds setzt einen entspre-
chenden Antrag voraus. Der Leistungsantrag ist im Downloadbereich auf unserer Home-
page www.aekvbg.at abrufbar. Bei allfälligen Fragen zu den Unterstützungsleistungen
sowie zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung können Sie sich gerne mit
Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in
Verbindung setzen.

                                                                                        9
7 DIE KRANKENVERSICHERUNG DES WOHLFAHRTSFONDS

Aufgrund eines Beschlusses der Österreichischen Ärztekammer sind freipraktizierende
Ärzte und Wohnsitzärzte sowie deren Angehörige (Ehegatten, Kinder) von der Pflichtkran-
kenversicherung nach dem GSVG / FSVG ausgenommen. Freipraktizierende Ärzte und
Wohnsitzärzte sowie deren Angehörige sind daher in der Krankenversicherung des Wohl-
fahrtsfonds pflichtversichert.

Sie können sich von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung des Wohlfahrtsfonds für
jene Zeiträume befreien lassen, in denen sie entweder in einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung oder in einer im Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer solchen
gleichgestellten Krankenversicherung mit einem annähernd gleichwertigen Leistungsan-
spruch krankenversichert sind und keine Leistungen aus der Krankenversicherung des
Wohlfahrtsfonds bezogen haben. Eine Befreiung setzt einen Antrag des Mitgliedes voraus.

Bei allfälligen Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph
Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen.

                                                                                     10
8 DIE BEITRÄGE ZUM WOHLFARTSFONDS
8.1 Allgemeines

Die Finanzierung der Leistungsverpflichtungen des Wohlfahrtsfonds erfolgt ausschließlich
über die Beiträge der Mitglieder und über die Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung.
Es gibt keine Subventionen durch den Staat.

WICHTIG: Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dürfen nicht mit der Kammerumlage ver-
wechselt werden und sind ausschließlich für Ihre individuelle Vorsorge und für Ihre soziale
Sicherheit bzw die Ihrer Angehörigen bestimmt.

8.2 Beitragseinhebung

Die Höhe des Beitrages zur Altersversorgung ist vom Alter des Mitgliedes sowie von der
Art der Berufsausübung abhängig. Die Beiträge zur Altersversorgung werden als Festbei-
träge entweder durch den Dienstgeber oder mittels Direktvorschreibung vom Mitglied
selbst eingehoben. Bei ÖGK-VertragsärztInnen werden die Beiträge zur Altersversorgung
in Form einer Prozentvorschreibung eingehoben. Die Unterstützungsleistungen werden als
Festbeitrag vorgeschrieben.

Es bestehen - insbesondere für teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende Ärz-
tInnen mit kleinen Ordinationen - vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten. Die Höhe der Er-
mäßigung bestimmt sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen des Mitgliedes aus ärztli-
cher Tätigkeit und auch nach der Art der Berufsausübung. Die Ermäßigungsgrenzen wer-
den für das jeweilige Kalenderjahr in der Beitragsordnung veröffentlicht. Wird die ärztliche
Tätigkeit unterjährig aufgenommen, dann werden die Ermäßigungsgrenzen entsprechend
aliquotiert.

                                                                                         11
8.3 Beitragsvorschreibung

Der Beitrag wird mittels Jahresbeitragsbescheid für das laufende Kalenderjahr vorge-
schrieben (entweder für das ganze Jahr oder unterjährig ab dem Zeitpunkt des Eintrittes in
den Wohlfahrtsfonds). Unterjährige Änderungen (bsp Wechsel vom Dienstverhältnis in die
Niederlassung) führen von Amts wegen oder über Antrag zu einem Änderungsbescheid,
der ab dem Zeitpunkt der Änderung Gültigkeit hat.

Bei allfälligen Fragen zu den Beiträgen sowie zur Beitragsvorschreibung können Sie sich
gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) per-
sönlich in Verbindung setzen.

                                                                                       12
9 VORTEILE DES WOHLFAHRTSFONDS

9.1 Der Steuervorteil des Wohlfahrtsfonds

Der Wohlfahrtsfonds ist rechtlich gesehen eine Pflichtversicherung. Dadurch sind die Bei-
träge zum Wohlfahrtsfonds - im Unterschied zu privaten Pensionskassen - steuerlich zur
Gänze absetzbar.

                                                                                      13
Bei DienstnehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber. Frei-
beruflich tätige ÄrztInnen können die Wohlfahrtsfondsbeiträge als Betriebsausgaben von
der Steuer absetzen.

Durch diesen Steuervorteil haben Sie einen höheren Anspareffekt während dem Berufsle-
ben. Ein im Spital angestellter Facharzt hat während seinem Berufsleben einen Steuervor-
teil von beinahe 50%. Dh: Effektiv bezahlt er nur die Hälfte der vorgeschriebenen Beiträge,
der Rest ist Steuerersparnis. Für die Pension werden hingegen 100% angespart.

Dafür ist die Wohlfahrtsfondspension (wie auch die staatliche Pension) zu versteuern. Al-
lerdings reduziert sich die Steuerbelastung aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens
aus staatlicher- und Wohlfahrtsfondspension.

Der Durchschnittsteuersatz beträgt in unserem konkreten Beispiel rund 32%. Dadurch
ergibt sich bei einer angenommenen Lebenserwartung von 81 Jahren eine positive Steu-
erbilanz (Steuerersparnis Erwerbsleben - Steueraufwand Pensionierung) von insgesamt
rund EUR 76.000,00.

9.2 Zusatzversorgung zum staatlichen Pensionssystem

Zusammengefasst ist der Wohlfahrtsfonds eine gesetzliche Pflichtversicherung, der auf
dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung beruht. Er
dient der Absicherung des Arztes / der Ärztin in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Die
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind von der Einkommens- bzw. Lohnsteuer zur Gänze
absetzbar. Der Wohlfahrtsfonds trifft Vorsorge in den Fällen der Krankheit, des Alters, der
Invalidität und des Todes. Seine Leistungen werden ohne staatliche Hilfe aufgebracht.

 ➔ Der Wohlfahrtsfonds ersetzt die zweite Säule der Pensionsversicherung für
   die ÄrztInnen.

                                                                                         14
ANLAGE

I      Die Leistungssätze für das Jahr 2021

    Versorgungsleistungen (Auszahlung 14x jährlich)
    (Werte 2021)

    Grundleistung (monatlich)                                     €    854,05
    bei einer Leistungszahl von 4.200 Punkten

    Ergänzungsleistung (monatlich)                                €    869,78
    bei einer Leistungszahl von 3.625 Punkten

    bis 29.03.1993 zuerkannte Ergänzungsleistungen
    - letzte Ergänzungsleistung (€ 869,78 : 35 Bj. = € 24,8509)   €    869,78
    - alte Ergänzungsleistung (€ 711,66 : 35 Bj. = € 20,3331)     €    711,66

    Zusatzleistung (monatlich)
    bestimmt sich nach den Vorschriften der Satzung

    Unterstützungsleistungen (Einmalzahlung oder Tagsatz)
    (Werte 2021)

    Bestattungsbeihilfe (Einmalzahlung)                           €   4.270,25

    Hinterbliebenenunterstützung (Einmalzahlung)

    a) kleine Hinterbliebenenunterstützung                        € 12.810,75
    b) große Hinterbliebenenunterstützung                         € 29.891,75

    Ablebensversicherung (Einmalzahlung)
    → wenn Todestag vor Vollendung des 55. Lebensjahres

    - für die Witwe (Witwer)                                      € 26.656,12
    - pro Waise                                                   € 15.048,37

    Krankenunterstützung (Tagsatz)

    - Tagessatz                                                   €    115,30
    - zuzüglich 3 % pro unversorgtem Kind pro Tag                 €     25,62
    → insgesamt maximal                                           €    213,51

                                                                           15
II Die Beitragssätze für das Jahr 2021

Jahresbeiträge Versorgungsleistungen
(Werte 2021)

Grundleistung
a) für freipraktizierende Ärzte, Primarärzte, Departementleiter (Höchstbeitrag)                 €       7.260,48
b) für Ärzte in einem Dienstverhältnis und Wohnsitzärzte (Erfordernisbeitrag)                   €       5.825,52
c) für Ausbildungsärzte für max. 6 Ausbildungsjahre (ermäßigter Erfordernisbeitrag)             €       2.912,76

Ergänzungsleistung
für alle Ärzte ausgenommen Wohnsitzärzte

36.-40. Lebensjahr (25% des Grundbeitrages)                                                     €    1.379,40
41.-45. Lebensjahr (50 % des Grundbeitrages)                                                    €    2.758,80
46.-50. Lebensjahr (Grundbeitrag)                                                               €    5.517,48
51.-55. Lebensjahr (150 % des Grundbeitrages)                                                   €    8.276,28
ab dem 56. Lebensjahr (200 % des Grundbeitrages)                                                €   11.034,96

Zusatzleistung
für freipraktizierende Ärzte
a) Die Zusatzleistung errechnet sich aus dem Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung abzü-
   glich des Grund- und Ergänzungsleistungsbeitrages (inkl. allfälliger Zuschläge nach § 3 Abs 7) und darf
   die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung nicht überschreiten.
b) Der Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung, das sind Grund- und Ergänzungsleistung
   (inkl. allfälliger Zuschläge nach § 3 Abs 7) sowie die Zusatzleistung, beträgt für das Jahr 2021 € 26.148.--.
c) Die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung beträgt im Jahr 2021 € 171.384,--

Wichtig: Ab einem Eintrittsalter nach Vollendung des 45. Lebensjahres sind Zuschläge zur Grund- und
Ergänzungsleistung gemäß der in § 3 Abs 7 der Beitragsordnung angeführten Aufstellung zu leisten.

Jahresbeiträge Unterstützungsleistungen
(Werte 2021)

Bestattungsbeihilfe                                                                                 €      42,12
für alle Fondsmitglieder

Hinterbliebenenunterstützung (inkl. Ablebensversicherung)                                           €     588,96
für alle Fondsmitglieder

Krankenunterstützung                                                                                €     462,84
für freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte

Notstandsfonds                                                                                      €      53,52
für alle Fondsmitglieder

                                                                                                              16
Monatsbeiträge Krankenversicherung
(Werte 2021)

a) pro Kind bis zum vollendeten 18. Lj.                                             €    75,80
b) pro Erwachsenem bei Eintritt bis zum 35. Lj.                                     €   185,29
c) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 35. Lj.                           €   235,84
d) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 50. Lj.                           €   336,88
e) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 55. Lj.                           €   395,84
f) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 60. Lj.                           €   522,16
g) pro Erwachsenem nach Pensionseintritt mit Vorversicherungszeiten im Ausmaß von
   0 bis 10 Jahre                                                                   €   522,16
   11 bis 15 Jahre                                                                  €   395,84
   16 bis 20 Jahre                                                                  €   336,88
   ab 21 Jahre                                                                      €   235,84

                                                                                            17
III Die Ermäßigungsgrenzbeträge für das Jahr 2021

Ermäßigungsgrenzbeträge 2021
(alle Ärzte)

Bruttoeinnahmen jährlich              Ermäßigungsausmaß (= zu entrichtender Beitrag)
(in €)
0                 bis      24.460     der Beitrag des Notstandsfonds
24.461            bis      48.910     bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - ein Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
48.911            bis      73.730     bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - zwei Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung
73.371            bis      85.600     bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
85.601            bis      97.850     bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
                                      - ein Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung
97.851            bis      110.070    bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
                                      - zwei Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung
110.071           bis      122.280    bei den Altersversorgungsbeiträgen:
                                      - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung
                                      - zwei Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung
Neben den oben angeführten Ermäßigungsmöglichkeiten gibt es die Möglichkeit des Beitragsnachlasses,
beispielsweise für den Fall von Arbeitslosigkeit oder Präsenzdienst.

Ermäßigungsgrenzbeträge Zusatzleistung 2021
(nur ordinationsführende ÄrztInnen)

Ärztliche Tätigkeit            Ermäßigungsausmaß 90%                   Ermäßigungsausmaß 50%
                               bei jährl. Bruttoeinnahmen bis (in      bei Jahresbruttoeinnahmen bis (in
                               €)                                      €)
Allgemeinmedizin               184.700                                 307.810
Augenheilkunde                 147.750                                 270.840
Dermatologie                   147.750                                 270.840
Gynäkologie                    221.640                                 369.360
HNO                            135.410                                 246.250
Innere Medizin                 246.250                                 430.899
Kinderheilkunde                153.890                                 277.010
Lungenkrankheiten              246.250                                 357.050
Neurologie / Psychiatrie       153.890                                 283.230
Orthopädie / Traumatologie     221.640                                 320.110
Radiologie                     430.890                                 640.180
Urologie                       184.700                                 307.810
ZMK                            283.230                                 467.840
sonstige Fächer                184.700                                 307.810
− Die jährlichen Bruttoeinnahmen werden pro unversorgtem Kind um 5 % reduziert.

                                                                                                       18
− Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben unberücksichtigt.

− Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über Antrag ab dem Monat der Praxiseröffnung
  zusätzlich zum allfälligen „Teilbeitragsjahr“ (z.B. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere volle Bei-
  tragsjahre bis auf 10 % ermäßigt.

− Der Beitrag zur Zusatzleistung kann dauerhaft ermäßigt werden, wenn Beiträge auf Basis der Höchstbei-
  tragsgrundlage in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden. Eine dauerhafte Er-
  mäßigung ist unumkehrbar. Bitte setzen Sie sich daher am besten mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572
  21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) vorab in Verbindung.

WICHTIG:

−   Im Falle einer Ermäßigung oder eines Nachlasses vermindert sich der Leistungsan-
    spruch im Ausmaß der Ermäßigung bzw des Nachlasses.

−   Berichtigungs- und Ermäßigungsanträge sind fristgerecht einzubringen.

−   Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht
    neuerlich ein Ermäßigungsantrag gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller
    Höhe vorgeschrieben und eingehoben

−   Es kann eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung beantragt werden, wenn sich in
    diesem Zeitraum die jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit voraussicht-
    lich nicht wesentlich ändern werden.

Bei allfälligen Fragen zu den Ermäßigungsmöglichkeiten im Wohlfahrtsfonds können Sie
sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at)
persönlich in Verbindung setzen.

                                                                                                             19
IV Die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung 2021

WICHTIG: Nachstehend finden Sie ausschließlich die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung. Alle weite-
ren Informationen zur Krankenversicherung finden Sie in der Anlage C zur Satzung. Bei allfälligen Fragen zur Kran-
kenversicherung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at)
persönlich in Verbindung setzen.

Stationäre Heilbehandlung in der Allgemeinen Gebührenklasse eines anderen Krankenhauses
Pflegegebühren täglich                                                            bis                EUR   385,00
Krankenhausaufenthalt für eine Begleitperson
Kostenersatz für eine Begleitperson pro Tag                                                    bis   EUR    68,00
Arzt- und Facharztkosten (ausgenommen Zahnärzte und Dentisten)
Kostenersatz für Arztberatung (Ordination)                                                     bis   EUR    37,00
Tagesbesuch (Visite) eines Arztes oder Facharztes                                              bis   EUR    54,00
Nachtbesuch eines Arztes oder Facharztes                                                       bis   EUR    84,00
Vorsorgeuntersuchungen (pro Kalenderjahr)
a) Allgemeine Basisuntersuchung                                                                bis   EUR    85,00
b) gynäkologische Untersuchungen                                                               bis   EUR    27,64
c) Mammographien (einmal in zwei Kalenderjahren)                                               bis   EUR    93,55
d) Hohe diagnostische Vorsorgekoloskopien mit Schlingenpolypektomien                           bis   EUR   332,48
e) Hohe diagnostische Vorsorgekoloskopien ohne Schlingenpolypektomien                          bis   EUR   280,06
f) Inkomplette diagnostische Vorsorgekoloskopien mit Schlingenpolypektomien                    bis   EUR   255,48
g) Inkomplette diagnostische Vorsorgekoloskopien ohne Schlingenpolypektomien                   bis   EUR   203,06
Für die lit d) bis g) besteht ein Leistungsanspruch ab dem 50. Lebensjahr einmal in 10 Jahren.
Operative ambulante Heilbehandlung in anderen Tageskliniken und Arztpraxen
Höchstsätze für Operationskosten:
Operationsgruppe I bis              EUR      110,00
Operationsgruppe II bis             EUR      195,00
Operationsgruppe III bis            EUR      475,00
Operationsgruppe IV bis             EUR    1.125,00
Operationsgruppe V bis              EUR    1.550,00
Operationsgruppe VI bis             EUR    1.810,00
Hauspflegepauschale
Pflegepauschale für:
Operationsgruppe III                     EUR      110,00
Operationsgruppe IV                      EUR      182,00
Operationsgruppe V                       EUR      330,00
Operationsgruppe VI                      EUR      440,00
Ärztliche Sonderleistungen
80 % Kostenersatz für Sonderleistungen diagnostisch und therapeutisch
pro Kalenderjahr                                                                               bis   EUR   735,00
Der Höchstbetrag für ärztliche Sonderleistungen kommt derzeit nicht zur Anwendung.
Arzneimittel
80 % Kostenersatz für Arzneimittel pro Kalenderjahr                                            bis   EUR   664,00
Darüber hinaus gehende Kosten werden zu 100% vergütet.
Heilbehelfe, Hilfsmittel
a) 80 % Kostenersatz für Sehbehelfe und Hörgeräte pro Kalenderjahr                 bis      EUR            378,00
b) 80% Kostenersatz für sonstige Heilbehelfe pro Kalenderjahr                      bis      EUR            744,00
Darüber hinaus gehende Kosten werden (ausgenommen Sehbehelfe und Hörgeräte) zu 100% vergütet.
Krankentransportkosten
Krankentransport inkl. Hubschraubertransport nach internationaler
Einsatzbewertungsskala ab NACA Stufe IV; pro Kalenderjahr                                      bis   EUR   1.000,00
Zahnbehandlung und Zahnersatz
80 % Kostenersatz pro Kalenderjahr                                                             bis   EUR   440,00
Rehabilitationsbehandlung
Behandlungskosten täglich                                                                      bis   EUR   195,00
Nichtärztliche psychotherapeutische Behandlungen
                                                                                                                      20
beim Psychotherapeuten
80% Kostenersatz für 30 Minuten                                                         bis      EUR     15,90
80% Kostenersatz für 60 Minuten                                                         bis      EUR     27,25
maximal jedoch € 440,00 pro Kalenderjahr
Organtransplantation
Bei einer medizinisch notwendigen Organtransplantation (inkl. Knochenmarkspende) werden die Anmelde- und Registrierungskos-
ten, die Kosten der Spendersuche und der Spenderauswahl sowie die Kosten der dazugehörigen Testverfahren insgesamt bis zu
einem Höchstsatz von EUR 30.000,-- pro Kalenderjahr ersetzt.

                                                                                                                        21
Sie können auch lesen