Der Wohlfahrtsfonds - Ärztekammer für Vorarlberg
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Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer für Vorarlberg, Körperschaft öffentlichen Rechts, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 Tel: 0043(0)5572/21900-0; Fax: 0043(0)5572/21900-43; Internet: www.arztinvorarlberg.at; email: aek@aekvbg.at Stand der Daten: 01. Jänner 2021 Redaktion: Mag. Stefan Holzer, MBA Es wird darauf hingewiesen, dass die Texte urheberrechtlich geschützt sind. Eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch ist gestattet. Jede Übernahme des Inhaltes und jede weitere Vervielfältigung ist nur mit Zustimmung der Ärztekammer für Vorarlberg zulässig. Die hier gebotenen Informationen sind gewissenhaft erstellt worden, dennoch kann keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde entweder die männliche oder weibliche Form von perso- nenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich gleichermaßen angesprochen fühlen.
INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG 1 2 DIE GESCHICHTE DES WOHLFAHRTSFONDS 2 3 DIE MITGLIEDSCHAFT ZUM WOHLFAHRTSFONDS 4 4 DIE VERWALTUNG DES WOHLFAHRTSFONDS 5 4.1 Die Gremien des Wohlfahrtsfonds 5 4.2 Unterstützung durch Berater 6 5 DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS 7 5.1 Allgemeines 7 5.2 Finanzierung der Versorgungsleistungen 7 5.3 Die (Versorgungs-)Leistungsansprüche 8 6 DIE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS 9 7 DIE KRANKENVERSICHERUNG DES WOHLFAHRTSFONDS 10 8 DIE BEITRÄGE ZUM WOHLFARTSFONDS 11 8.1 Allgemeines 11 8.2 Beitragseinhebung 11 8.3 Beitragsvorschreibung 12 9 VORTEILE DES WOHLFAHRTSFONDS 13 9.1 Der Steuervorteil des Wohlfahrtsfonds 13 9.2 Zusatzversorgung zum staatlichen Pensionssystem 14 ANLAGE 15 I Die Leistungssätze für das Jahr 2021 15 II Die Beitragssätze für das Jahr 2021 16 III Die Ermäßigungsgrenzbeträge für das Jahr 2021 18 IV Die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung 2021 20
1 EINLEITUNG Der Wohlfahrtsfonds ist eine auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kolle- gialen Hilfsverpflichtung beruhende Einrichtung. Er gewährt vor allem Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Seine Leistungen werden ohne staatliche Hilfe ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Vermögenserträgnissen finanziert. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind - im Unterschied zu privaten Pensionskassen - steuerlich zur Gänze absetzbar (bei Dienst- nehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber). Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs- und Zusatzleistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergän- zungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung aus- schließlich freipraktizierende ÄrztInnen beitragspflichtig. Es bestehen - insbesondere für teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinationen - vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten. Mitglieder der Vorarlberg Ärztekammer sind ab dem ersten Tag Ihrer ärztlichen Tätigkeit Mitglied des Wohlfahrtsfonds und erwerben daher neben der staatlichen Pension einen zusätzlichen Anspruch auf Versorgungs- und Unterstützungsleistungen aus dem ärzteei- genen Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Insbesondere sind Sie - ohne irgendwelche Wartezeiten - im Falle einer Invalidität leistungsberechtigt. 1
2 DIE GESCHICHTE DES WOHLFAHRTSFONDS Die Geschichte der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärzteschaft und des Solidaritätsgedan- kens im ärztlichen Berufsstand reicht weit zurück. Die ersten Wohlfahrtseinrichtungen für die Ärzteschaft wurden eingerichtet, noch bevor es staatliche Pensionseinrichtungen gab. Der Gedanke der kollegialen Hilfsverpflichtung wurde mit der Einrichtung der Pensions- und Invalidenkasse des österreichischen Ärzteverbandes bereits im Jahr 1882 verwirklicht. Dieser Gedanke der beruflichen und kollegialen Solidarität ging nach dem zweiten Welt- krieg sogar so weit, dass die berufstätigen Ärzte mit Ihren Beiträgen den pensionierten oder kriegsinvaliden Ärzten die Wohlfahrtsfondspensionen bezahlt haben (gänzlich unab- hängig davon, ob diese Ärzte selbst Beiträge zum Wohlfahrtsfonds entrichtet haben bzw kriegsbedingt überhaupt entrichten konnten). Der Solidaritätsgedanke war auch von der Überlegung getragen, dass die beitragsentrichtenden Ärzte in ihrem Pensionsfall aus den Beiträgen der nunmehr berufstätigen Ärzte eine Pension erhalten. Dieses sogenannte Umlageverfahren stellt auch heute noch einen wesentlichen Bestandteil unseres Wohl- fahrtsfonds dar - ein Teil der ausbezahlten Leistungen wird durch die Beiträge der berufs- tätigen Ärzte finanziert. Die Wohlfahrtsfonds haben sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und stellen einen wich- tigen Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit für die Ärzte dar. Dabei ist auch zu erwähnen, dass freiberuflich tätige Ärzte lange Zeit nur im Wohlfahrtsfonds pflichtversi- chert waren und die Wohlfahrtsfonds für diese Kolleginnen und Kollegen die einzige Pen- sionsversicherung waren. Auch heute noch gibt es Ärzte oder Witwen, die ausschließlich eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen. Dieses Kernelement der beruf- 2
lichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung ist weiterhin im Wohlfahrtsfonds vorliegend und dient der Wohlfahrtsfonds der Absicherung des Arztes in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht und trifft Vorsorge in den Fällen der Krankheit, des Alters, der Invali- dität und des Todes. 3
3 DIE MITGLIEDSCHAFT ZUM WOHLFAHRTSFONDS Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit der Eintragung in die Ärz- teliste als ordentlicher Kammerangehöriger zur Ärztekammer für Vorarlberg. Sie endet beispielsweise mit der Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland. Außerordentliche Kammerangehörige und ehemalige ordentliche Kammerangehörige können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds begründen. Ein Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht, wenn im betreffenden Zeit- raum keine bzw nur eine geringfügige ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und bis zum Zeit- punkt des Eintritts der Voraussetzungen Beiträge zur Altersversorgung entrichtet wurden; ermäßigte Altersversorgungsbeiträge führen zu einem aliquoten Leistungsanspruch. WICHTIG: Bitte beachten Sie die Meldepflicht im Wohlfahrtsfonds. Der Wohlfahrtsfonds ist unaufgefordert und unverzüglich von allen bedeutsamen Änderungen schriftlich in Kennt- nis zu setzen. Insbesondere Änderungen in der Berufstätigkeit und Veränderungen im Familienstand (Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung des Studiums, Todesfall usw.) sind unverzüglich nach Eintreten der Änderung unter Vorla- ge der Nachweise schriftlich bekannt zu geben. Bei allfälligen Fragen zur Mitgliedschaft können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen. 4
4 DIE VERWALTUNG DES WOHLFAHRTSFONDS 4.1 Die Gremien des Wohlfahrtsfonds Die Erweiterte Vollversammlung ist das höchste Gremium des Wohlfahrtsfonds der Ärzte- kammer für Vorarlberg. Sie besteht aus 33 gewählten Kammerräten (29 Kammerräte der Ärztekammer, 4 Kammerräte der Zahnärztekammer) und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des Wohlfahrtsfonds. Er besteht aus 7 Kammerräten (5 Kammerräte der Ärztekammer, 2 Kammerräte der Zahnärztekammer) und aus 3 kooptierten Leistungsbeziehern. Zum Zwecke der Veranlagung und Überwachung des Vermögens des Wohlfahrtsfonds hat der Verwaltungsausschuss einen Anlageausschuss eingerichtet, der vom Finanzreferen- ten geleitet wird und aus drei weiteren Mitgliedern besteht. Der Anlageausschuss kann insbesondere Vermögensverwaltungsmandate vergeben und überwachen oder Direktver- anlagungen vornehmen. Der Überprüfungsausschuss überprüft mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds. Er besteht aus 3 Kammerräten (2 Kammerräte der Ärztekammer, 1 Kammerräte der Zahnärztekammer). 5
4.2 Unterstützung durch Berater Mindestens alle drei Jahre wird vom Verwaltungsausschuss ein versicherungsmathemati- sches Gutachten eingeholt, das auf einen Zeitraum von 99 Jahren die Leistungsfähigkeit des Fonds berechnet, aber auch vorgibt, wie hoch die jährliche Valorisierung der Pensio- nen und Beiträge sein darf / muss. Der Versicherungsmathematiker zeigt auch notwendige Sanierungsschritte bei einer Un- terdeckung auf. Derzeit ist der Wohlfahrtsfonds aufgrund gestiegener Lebenserwartung und gesunkenem Zinsniveau unterdeckt, sodass eine Valorisierung der Versorgungsleis- tungen laut Versicherungsmathematiker nicht möglich ist. Unser Pensionskassenberater, ein führendes unabhängiges schweizerisches Beratungs- unternehmen, erarbeitet mittels Asset und Liability Management Szenarien, die zeigen, wie mit so wenig Risiko wie möglich eine entsprechende Verzinsung erwirtschaftet werden kann. Dieses Beratungsunternehmen führt auch quartalsmäßig das Investment Controlling durch und berichtet dem Anlageausschuss. Zudem wird der Anlageausschuss von einem professionellen Fondsmanagement unter- stützt. Dieses steuert den Anlageerfolg der einzelnen Anlageklassen (durch eine monatlich taktische Gewichtung der Anlageklassen und ein tägliches Risikomanagement). 6
5 DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTSFONDS 5.1 Allgemeines Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs- und Zusatzleistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergän- zungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung aus- schließlich freipraktizierende ÄrztInnen beitragspflichtig. Es bestehen - insbesondere für teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinationen - vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten. 5.2 Finanzierung der Versorgungsleistungen Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt nach anerkannten versicherungsma- thematischen Verfahren. Grund- und Ergänzungsleistung werden nach dem offenen De- ckungsplanverfahren (= Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren) finanziert. Die Zusatzleistung wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, somit ausschließ- lich aus dem Vermögen und dessen Erträgnissen. 7
5.3 Die (Versorgungs-)Leistungsansprüche Die Altersversorgung kann ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung ist, dass nachweislich jegliche kassenärztliche Tätigkeit eingestellt ist. Die frühzeitige Altersversorgung kann ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme reduziert sich der Leistungsanspruch durch einen in der Satzung festgelegten Anspruchssatz. Voraussetzung für die Gewähung der frühzeitigen Altersversorgung ist, dass nachweislich jegliche kassenärztliche Tätigkeit eingestellt ist und jedes Dienstverhältnis beendet ist. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn das Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztli- chen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gebührt die Witwen(Witwer)versorgung in Höhe von bis zu 66,66 % des Leistungsanspruches des verstorbenen Mitgliedes in der Grund- und Ergänzungsleistung und von bis zu 60 % des Leistungsanspruches des ver- storbenen Mitgliedes in der Zusatzleistung. Gleichfalls gebührt Waisen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Waisenversorgung. Kindern von Empfängern einer (frühzeitigen) Alters oder Invaliditätsversorgung haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Erlangung der Volljährigkeit Anspruch auf eine Kinderunterstützung. Im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung kann die Kin- derunterstützung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Aufgrund kör- perlicher oder psychischer Krankheiten erwerbsunfähige Kinder haben für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gleichfalls Anspruch auf eine Kinderunterstützung. WICHTIG: Die Gewährung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds setzt einen entspre- chenden Antrag voraus. Der Leistungsantrag ist im Downloadbereich auf unserer Home- page www.aekvbg.at abrufbar. Bei allfälligen Fragen zu den Versorgungsleistungen sowie zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbin- dung setzen. 8
6 DIE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES WOHLFAHRTS- FONDS Freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine Krankenunterstützung im satzungsgemäß festgelegten Ausmaß. Im Falle eines wirtschaftlich bedingten, unverschuldeten Notstandes können aus dem Not- standsfonds einmalige oder wiederkehrende Leistungen in einer dem Notstand entspre- chenden Höhe gewährt werden (ein Anspruch auf Leistungen aus dem Notstandsfonds besteht allerdings nicht). Beim Tode eines Kammerangehörigen oder Beziehers einer (frühzeitigen) Alters- oder Invaliditätsversorgung ist als Einmalzahlung die Hinterbliebenenunterstützung in Form der kleinen oder großen Hinterbliebenenunterstützung und / oder die Bestattungsbeihilfe zu gewähren. Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung haben (sofern nicht mit schriftli- cher, eigenhändig unterschriebener Erklärung ein Zahlungsempfänger namhaft gemacht wird) nacheinander: a) die Witwe (der Witwer), b) die Waisen ohne Rücksicht auf das Lebensalter, c) sonstige gesetzliche Erben. Ist der Kammerangehörige oder Empfänger einer (frühzeitigen) Alters- oder Invaliditäts- versorgung vor dem vollendeten 55. Lebensjahr verstorben, dann gebührt zusätzlich zur Hinterbliebenenunterstützung die Ablebensversicherung als weitere einmalige Unterstüt- zungsleistung. Anspruch auf die Ablebensversicherung haben im den in der Satzung fest- gelegten Betrag: a) die Witwe (der Witwer), b) die Waisen. WICHTIG: Die Gewährung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds setzt einen entspre- chenden Antrag voraus. Der Leistungsantrag ist im Downloadbereich auf unserer Home- page www.aekvbg.at abrufbar. Bei allfälligen Fragen zu den Unterstützungsleistungen sowie zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen. 9
7 DIE KRANKENVERSICHERUNG DES WOHLFAHRTSFONDS Aufgrund eines Beschlusses der Österreichischen Ärztekammer sind freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte sowie deren Angehörige (Ehegatten, Kinder) von der Pflichtkran- kenversicherung nach dem GSVG / FSVG ausgenommen. Freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte sowie deren Angehörige sind daher in der Krankenversicherung des Wohl- fahrtsfonds pflichtversichert. Sie können sich von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung des Wohlfahrtsfonds für jene Zeiträume befreien lassen, in denen sie entweder in einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer im Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Europäi- schen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer solchen gleichgestellten Krankenversicherung mit einem annähernd gleichwertigen Leistungsan- spruch krankenversichert sind und keine Leistungen aus der Krankenversicherung des Wohlfahrtsfonds bezogen haben. Eine Befreiung setzt einen Antrag des Mitgliedes voraus. Bei allfälligen Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen. 10
8 DIE BEITRÄGE ZUM WOHLFARTSFONDS 8.1 Allgemeines Die Finanzierung der Leistungsverpflichtungen des Wohlfahrtsfonds erfolgt ausschließlich über die Beiträge der Mitglieder und über die Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung. Es gibt keine Subventionen durch den Staat. WICHTIG: Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dürfen nicht mit der Kammerumlage ver- wechselt werden und sind ausschließlich für Ihre individuelle Vorsorge und für Ihre soziale Sicherheit bzw die Ihrer Angehörigen bestimmt. 8.2 Beitragseinhebung Die Höhe des Beitrages zur Altersversorgung ist vom Alter des Mitgliedes sowie von der Art der Berufsausübung abhängig. Die Beiträge zur Altersversorgung werden als Festbei- träge entweder durch den Dienstgeber oder mittels Direktvorschreibung vom Mitglied selbst eingehoben. Bei ÖGK-VertragsärztInnen werden die Beiträge zur Altersversorgung in Form einer Prozentvorschreibung eingehoben. Die Unterstützungsleistungen werden als Festbeitrag vorgeschrieben. Es bestehen - insbesondere für teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende Ärz- tInnen mit kleinen Ordinationen - vielfältige Ermäßigungsmöglichkeiten. Die Höhe der Er- mäßigung bestimmt sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen des Mitgliedes aus ärztli- cher Tätigkeit und auch nach der Art der Berufsausübung. Die Ermäßigungsgrenzen wer- den für das jeweilige Kalenderjahr in der Beitragsordnung veröffentlicht. Wird die ärztliche Tätigkeit unterjährig aufgenommen, dann werden die Ermäßigungsgrenzen entsprechend aliquotiert. 11
8.3 Beitragsvorschreibung Der Beitrag wird mittels Jahresbeitragsbescheid für das laufende Kalenderjahr vorge- schrieben (entweder für das ganze Jahr oder unterjährig ab dem Zeitpunkt des Eintrittes in den Wohlfahrtsfonds). Unterjährige Änderungen (bsp Wechsel vom Dienstverhältnis in die Niederlassung) führen von Amts wegen oder über Antrag zu einem Änderungsbescheid, der ab dem Zeitpunkt der Änderung Gültigkeit hat. Bei allfälligen Fragen zu den Beiträgen sowie zur Beitragsvorschreibung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) per- sönlich in Verbindung setzen. 12
9 VORTEILE DES WOHLFAHRTSFONDS 9.1 Der Steuervorteil des Wohlfahrtsfonds Der Wohlfahrtsfonds ist rechtlich gesehen eine Pflichtversicherung. Dadurch sind die Bei- träge zum Wohlfahrtsfonds - im Unterschied zu privaten Pensionskassen - steuerlich zur Gänze absetzbar. 13
Bei DienstnehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber. Frei- beruflich tätige ÄrztInnen können die Wohlfahrtsfondsbeiträge als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Durch diesen Steuervorteil haben Sie einen höheren Anspareffekt während dem Berufsle- ben. Ein im Spital angestellter Facharzt hat während seinem Berufsleben einen Steuervor- teil von beinahe 50%. Dh: Effektiv bezahlt er nur die Hälfte der vorgeschriebenen Beiträge, der Rest ist Steuerersparnis. Für die Pension werden hingegen 100% angespart. Dafür ist die Wohlfahrtsfondspension (wie auch die staatliche Pension) zu versteuern. Al- lerdings reduziert sich die Steuerbelastung aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens aus staatlicher- und Wohlfahrtsfondspension. Der Durchschnittsteuersatz beträgt in unserem konkreten Beispiel rund 32%. Dadurch ergibt sich bei einer angenommenen Lebenserwartung von 81 Jahren eine positive Steu- erbilanz (Steuerersparnis Erwerbsleben - Steueraufwand Pensionierung) von insgesamt rund EUR 76.000,00. 9.2 Zusatzversorgung zum staatlichen Pensionssystem Zusammengefasst ist der Wohlfahrtsfonds eine gesetzliche Pflichtversicherung, der auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung beruht. Er dient der Absicherung des Arztes / der Ärztin in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind von der Einkommens- bzw. Lohnsteuer zur Gänze absetzbar. Der Wohlfahrtsfonds trifft Vorsorge in den Fällen der Krankheit, des Alters, der Invalidität und des Todes. Seine Leistungen werden ohne staatliche Hilfe aufgebracht. ➔ Der Wohlfahrtsfonds ersetzt die zweite Säule der Pensionsversicherung für die ÄrztInnen. 14
ANLAGE I Die Leistungssätze für das Jahr 2021 Versorgungsleistungen (Auszahlung 14x jährlich) (Werte 2021) Grundleistung (monatlich) € 854,05 bei einer Leistungszahl von 4.200 Punkten Ergänzungsleistung (monatlich) € 869,78 bei einer Leistungszahl von 3.625 Punkten bis 29.03.1993 zuerkannte Ergänzungsleistungen - letzte Ergänzungsleistung (€ 869,78 : 35 Bj. = € 24,8509) € 869,78 - alte Ergänzungsleistung (€ 711,66 : 35 Bj. = € 20,3331) € 711,66 Zusatzleistung (monatlich) bestimmt sich nach den Vorschriften der Satzung Unterstützungsleistungen (Einmalzahlung oder Tagsatz) (Werte 2021) Bestattungsbeihilfe (Einmalzahlung) € 4.270,25 Hinterbliebenenunterstützung (Einmalzahlung) a) kleine Hinterbliebenenunterstützung € 12.810,75 b) große Hinterbliebenenunterstützung € 29.891,75 Ablebensversicherung (Einmalzahlung) → wenn Todestag vor Vollendung des 55. Lebensjahres - für die Witwe (Witwer) € 26.656,12 - pro Waise € 15.048,37 Krankenunterstützung (Tagsatz) - Tagessatz € 115,30 - zuzüglich 3 % pro unversorgtem Kind pro Tag € 25,62 → insgesamt maximal € 213,51 15
II Die Beitragssätze für das Jahr 2021 Jahresbeiträge Versorgungsleistungen (Werte 2021) Grundleistung a) für freipraktizierende Ärzte, Primarärzte, Departementleiter (Höchstbeitrag) € 7.260,48 b) für Ärzte in einem Dienstverhältnis und Wohnsitzärzte (Erfordernisbeitrag) € 5.825,52 c) für Ausbildungsärzte für max. 6 Ausbildungsjahre (ermäßigter Erfordernisbeitrag) € 2.912,76 Ergänzungsleistung für alle Ärzte ausgenommen Wohnsitzärzte 36.-40. Lebensjahr (25% des Grundbeitrages) € 1.379,40 41.-45. Lebensjahr (50 % des Grundbeitrages) € 2.758,80 46.-50. Lebensjahr (Grundbeitrag) € 5.517,48 51.-55. Lebensjahr (150 % des Grundbeitrages) € 8.276,28 ab dem 56. Lebensjahr (200 % des Grundbeitrages) € 11.034,96 Zusatzleistung für freipraktizierende Ärzte a) Die Zusatzleistung errechnet sich aus dem Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung abzü- glich des Grund- und Ergänzungsleistungsbeitrages (inkl. allfälliger Zuschläge nach § 3 Abs 7) und darf die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung nicht überschreiten. b) Der Jahreshöchstbeitrag aller Beiträge zur Altersversorgung, das sind Grund- und Ergänzungsleistung (inkl. allfälliger Zuschläge nach § 3 Abs 7) sowie die Zusatzleistung, beträgt für das Jahr 2021 € 26.148.--. c) Die Gesamtsumme aller Beitragszugänge zur Zusatzleistung beträgt im Jahr 2021 € 171.384,-- Wichtig: Ab einem Eintrittsalter nach Vollendung des 45. Lebensjahres sind Zuschläge zur Grund- und Ergänzungsleistung gemäß der in § 3 Abs 7 der Beitragsordnung angeführten Aufstellung zu leisten. Jahresbeiträge Unterstützungsleistungen (Werte 2021) Bestattungsbeihilfe € 42,12 für alle Fondsmitglieder Hinterbliebenenunterstützung (inkl. Ablebensversicherung) € 588,96 für alle Fondsmitglieder Krankenunterstützung € 462,84 für freipraktizierende Ärzte und Wohnsitzärzte Notstandsfonds € 53,52 für alle Fondsmitglieder 16
Monatsbeiträge Krankenversicherung (Werte 2021) a) pro Kind bis zum vollendeten 18. Lj. € 75,80 b) pro Erwachsenem bei Eintritt bis zum 35. Lj. € 185,29 c) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 35. Lj. € 235,84 d) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 50. Lj. € 336,88 e) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 55. Lj. € 395,84 f) pro Erwachsenem bei Eintritt ab Vollendung des 60. Lj. € 522,16 g) pro Erwachsenem nach Pensionseintritt mit Vorversicherungszeiten im Ausmaß von 0 bis 10 Jahre € 522,16 11 bis 15 Jahre € 395,84 16 bis 20 Jahre € 336,88 ab 21 Jahre € 235,84 17
III Die Ermäßigungsgrenzbeträge für das Jahr 2021 Ermäßigungsgrenzbeträge 2021 (alle Ärzte) Bruttoeinnahmen jährlich Ermäßigungsausmaß (= zu entrichtender Beitrag) (in €) 0 bis 24.460 der Beitrag des Notstandsfonds 24.461 bis 48.910 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - ein Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung 48.911 bis 73.730 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - zwei Drittel des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung 73.371 bis 85.600 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung 85.601 bis 97.850 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung - ein Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung 97.851 bis 110.070 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung - zwei Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung 110.071 bis 122.280 bei den Altersversorgungsbeiträgen: - den Erfordernisbeitrag zur Grundleistung - zwei Drittel des Beitrages zur Ergänzungsleistung Neben den oben angeführten Ermäßigungsmöglichkeiten gibt es die Möglichkeit des Beitragsnachlasses, beispielsweise für den Fall von Arbeitslosigkeit oder Präsenzdienst. Ermäßigungsgrenzbeträge Zusatzleistung 2021 (nur ordinationsführende ÄrztInnen) Ärztliche Tätigkeit Ermäßigungsausmaß 90% Ermäßigungsausmaß 50% bei jährl. Bruttoeinnahmen bis (in bei Jahresbruttoeinnahmen bis (in €) €) Allgemeinmedizin 184.700 307.810 Augenheilkunde 147.750 270.840 Dermatologie 147.750 270.840 Gynäkologie 221.640 369.360 HNO 135.410 246.250 Innere Medizin 246.250 430.899 Kinderheilkunde 153.890 277.010 Lungenkrankheiten 246.250 357.050 Neurologie / Psychiatrie 153.890 283.230 Orthopädie / Traumatologie 221.640 320.110 Radiologie 430.890 640.180 Urologie 184.700 307.810 ZMK 283.230 467.840 sonstige Fächer 184.700 307.810 − Die jährlichen Bruttoeinnahmen werden pro unversorgtem Kind um 5 % reduziert. 18
− Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben unberücksichtigt. − Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über Antrag ab dem Monat der Praxiseröffnung zusätzlich zum allfälligen „Teilbeitragsjahr“ (z.B. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere volle Bei- tragsjahre bis auf 10 % ermäßigt. − Der Beitrag zur Zusatzleistung kann dauerhaft ermäßigt werden, wenn Beiträge auf Basis der Höchstbei- tragsgrundlage in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden. Eine dauerhafte Er- mäßigung ist unumkehrbar. Bitte setzen Sie sich daher am besten mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) vorab in Verbindung. WICHTIG: − Im Falle einer Ermäßigung oder eines Nachlasses vermindert sich der Leistungsan- spruch im Ausmaß der Ermäßigung bzw des Nachlasses. − Berichtigungs- und Ermäßigungsanträge sind fristgerecht einzubringen. − Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht neuerlich ein Ermäßigungsantrag gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben und eingehoben − Es kann eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung beantragt werden, wenn sich in diesem Zeitraum die jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit voraussicht- lich nicht wesentlich ändern werden. Bei allfälligen Fragen zu den Ermäßigungsmöglichkeiten im Wohlfahrtsfonds können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen. 19
IV Die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung 2021 WICHTIG: Nachstehend finden Sie ausschließlich die Kostenvergütungsbeiträge der Krankenversicherung. Alle weite- ren Informationen zur Krankenversicherung finden Sie in der Anlage C zur Satzung. Bei allfälligen Fragen zur Kran- kenversicherung können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (Tel: 05572 21900-37; christoph.luger@aekvbg.at) persönlich in Verbindung setzen. Stationäre Heilbehandlung in der Allgemeinen Gebührenklasse eines anderen Krankenhauses Pflegegebühren täglich bis EUR 385,00 Krankenhausaufenthalt für eine Begleitperson Kostenersatz für eine Begleitperson pro Tag bis EUR 68,00 Arzt- und Facharztkosten (ausgenommen Zahnärzte und Dentisten) Kostenersatz für Arztberatung (Ordination) bis EUR 37,00 Tagesbesuch (Visite) eines Arztes oder Facharztes bis EUR 54,00 Nachtbesuch eines Arztes oder Facharztes bis EUR 84,00 Vorsorgeuntersuchungen (pro Kalenderjahr) a) Allgemeine Basisuntersuchung bis EUR 85,00 b) gynäkologische Untersuchungen bis EUR 27,64 c) Mammographien (einmal in zwei Kalenderjahren) bis EUR 93,55 d) Hohe diagnostische Vorsorgekoloskopien mit Schlingenpolypektomien bis EUR 332,48 e) Hohe diagnostische Vorsorgekoloskopien ohne Schlingenpolypektomien bis EUR 280,06 f) Inkomplette diagnostische Vorsorgekoloskopien mit Schlingenpolypektomien bis EUR 255,48 g) Inkomplette diagnostische Vorsorgekoloskopien ohne Schlingenpolypektomien bis EUR 203,06 Für die lit d) bis g) besteht ein Leistungsanspruch ab dem 50. Lebensjahr einmal in 10 Jahren. Operative ambulante Heilbehandlung in anderen Tageskliniken und Arztpraxen Höchstsätze für Operationskosten: Operationsgruppe I bis EUR 110,00 Operationsgruppe II bis EUR 195,00 Operationsgruppe III bis EUR 475,00 Operationsgruppe IV bis EUR 1.125,00 Operationsgruppe V bis EUR 1.550,00 Operationsgruppe VI bis EUR 1.810,00 Hauspflegepauschale Pflegepauschale für: Operationsgruppe III EUR 110,00 Operationsgruppe IV EUR 182,00 Operationsgruppe V EUR 330,00 Operationsgruppe VI EUR 440,00 Ärztliche Sonderleistungen 80 % Kostenersatz für Sonderleistungen diagnostisch und therapeutisch pro Kalenderjahr bis EUR 735,00 Der Höchstbetrag für ärztliche Sonderleistungen kommt derzeit nicht zur Anwendung. Arzneimittel 80 % Kostenersatz für Arzneimittel pro Kalenderjahr bis EUR 664,00 Darüber hinaus gehende Kosten werden zu 100% vergütet. Heilbehelfe, Hilfsmittel a) 80 % Kostenersatz für Sehbehelfe und Hörgeräte pro Kalenderjahr bis EUR 378,00 b) 80% Kostenersatz für sonstige Heilbehelfe pro Kalenderjahr bis EUR 744,00 Darüber hinaus gehende Kosten werden (ausgenommen Sehbehelfe und Hörgeräte) zu 100% vergütet. Krankentransportkosten Krankentransport inkl. Hubschraubertransport nach internationaler Einsatzbewertungsskala ab NACA Stufe IV; pro Kalenderjahr bis EUR 1.000,00 Zahnbehandlung und Zahnersatz 80 % Kostenersatz pro Kalenderjahr bis EUR 440,00 Rehabilitationsbehandlung Behandlungskosten täglich bis EUR 195,00 Nichtärztliche psychotherapeutische Behandlungen 20
beim Psychotherapeuten 80% Kostenersatz für 30 Minuten bis EUR 15,90 80% Kostenersatz für 60 Minuten bis EUR 27,25 maximal jedoch € 440,00 pro Kalenderjahr Organtransplantation Bei einer medizinisch notwendigen Organtransplantation (inkl. Knochenmarkspende) werden die Anmelde- und Registrierungskos- ten, die Kosten der Spendersuche und der Spenderauswahl sowie die Kosten der dazugehörigen Testverfahren insgesamt bis zu einem Höchstsatz von EUR 30.000,-- pro Kalenderjahr ersetzt. 21
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