"Fitness-Supplements" - Europarechtliche Grundlagen und Anforderungen - VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht - Moodle
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„Fitness-Supplements“ Europarechtliche Grundlagen und Anforderungen VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Marktrelevanz Gesamtumsatz 2019: ca. 28.200.000.000 € VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Marktrelevanz Umfrage von „MyProtein“ im Jahr 2019: Fokus auf Proteinsupplementierung VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Marktrelevanz/Begriff ● „Fitness-Supplements“ sind im Alltag angekommen ● Fokus auf Proteinbasierte Supplements ● Gelten gem. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2002/46/EG als Nahrungsergänzungsmittel ● Für einzelne Produkte lange/immer noch umstritten → Abgrenzung zu Arzneimitteln VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Regelungsgeschichte in der Union ● Diätrahmen-RL 89/398/EWG ● Richtlinie 2002/46/EG – Erwägungsgrund Nr. 7: „Diese Richtlinie sollte zunächst spezifische Vorschriften für Vitamine und Mineralstoffe festlegen, die als Zutaten für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden. Auch die Nahrungsergänzungsmittel, zu deren Zutaten Vitamine oder Mineralstoffe sowie andere Zutaten zählen, sollten den spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf Vitamine und Mineralstoffe entsprechen.“ ● Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über „angereicherte Lebensmittel“ VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Regelungsgeschichte in der Union ● Richtlinie 2009/39/EG – „Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“ – Art. 1 Abs. 3 lit. b: „bestimmte Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können“ ● Keine weitere Einzelrichtlinie zu „Lebensmitteln für intensive Muskelanstrengungen“ VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Regelungsgeschichte in der Union ● FSG-VO 609/2013 – gilt seit 2016 – Aufhebung u.a. der Richtlinie 2009/39/EG – „Lebensmittel für Sportler“ sind explizit und bewusst nicht gelistet – Für „Fitness-Supplements“ gilt somit nur allg. Lebensmittelrecht, bzw. Recht der Nahrungsergänzungsmittel, soweit Prdoukte umfasst sind VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Unionsrechtlich haben seit dem 20. Juli 2016 alle Sportlerlebensmittel denselben rechtlichen Status → soll Wettbewerb fördern und sich positiv auf den Preis auswirken ● Hintergrund: „Sportler“ gelten nicht mehr als besondere Verbrauchergruppe, die eines besonderen Schutzes bedarf VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Hinsichtlich Zusammensetzung: – entweder Richtlinie 2002/46/EG (für Nahrungsergänzungsmittel) oder Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (für angereicherte Lebensmittel) einschlägig – P: Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe bislang keine Harmonisierung der Vorschriften → nationale Vorschriften entscheidend VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Hinsichtlich Lebensmittelsicherheit: – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ● gem. Art. 14 dürfen Lebensmittel die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden ● gem. Art. 17 obliegt es den Lebensmittelunternehmen für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Hinsichtlich Kennzeichnung und Werbung: – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ● Bezeichnung als Sportlerlebensmittel ● Gebrauchsanleitung als verpflichtende Angabe gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. j → ‚Verzehr vor oder während oder nach dem Sport‘ VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Hinsichtlich Kennzeichnung und Werbung: – Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-VO“) – Krankheitsbezogene Werbung verboten ● PROTEINQUELLE: Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. ● HOHER PROTEINGEHALT: Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Aktuelle Rechtslage ● Hinsichtlich Kennzeichnung und Werbung: – Verordnung Nr. 432/2012 ● Kreatin: „... erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung“ ● Proteine: „... tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei / ... tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei“ VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff: „Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“ ● Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG enthält unionsrechtlichen Arzneimittelbegriff: Entweder „als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt“ (sog. Präsentationsarzneimittel) oder „die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen“ (sog. Funktionsarzneimittel) VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● Warum relevant? – Arzneimittel bedürfen einer Genehmigung und Zulassung → Lebensmittel grds. nicht – Arzneimittel dürfen mit besonderen Wirkungen beworben werden → höhere Erlöschancen ● P: unvollständige Harmonisierung und unterschiedlichen mitgliedstaatliche Ansichten → Versuch der Harmonisierung mit RL 2004/27/EG VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● Alternativitätsverhältnis ● Erwägungsgrund 7 der RL 2004/27/EG: „Fällt ein Produkt eindeutig unter die Definition anderer Produktgruppen, insbesondere von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Produkten der Medizintechnik, Bioziden oder kosmetischen Mitteln, sollte diese Richtlinie nicht gelten.“ ● Zweifelsregelung des Art. 2 Abs. 2 der RL 2001/83/EG → Arzneimittel – keine Kriterien, wann „Zweifelsfall“ vorliegt VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● Um Grenzbereich zu klären: Sondervorschriften – Auf „Fitness-Supplements“ i.d.R. nicht anwendbar – Explizit geregelte Nahrungsergänzungsmittel gelten als Lebensmittel ● Deshalb für Proteinpulver anerkannt – Ansonsten: Abgrenzung im Einzelfall ● Beispiele: – L-Carnitin: BGH U. v. 26.06.2008 – LM, wenn Wirkung nicht über das hinausgeht, was mit normaler Nahrung möglich ist (im Anschluss an EuGH, U. v. 15.11.2007 - C-319/05) – Kreatin: lange umstritten, durch kraftfördernde Wirkung → Verordnung Nr. 432/2012 als LM anerkannt (Claims-VO für körperliche Leistungsfähigkeit) VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● EuGH, Urt. v. 15.11.2007, Rs. C-319/05 – Schematische Abgrenzung schwierig weil: → Präsentationsarzneimittel: Abstellen auf dosierte Form wegen der Definition der Nahrungsergänzungsmittel in Art. 2 Buchst. a) NemRL nicht mehr nur für Arzneimittel spezifisch → Funktionsarzneimittel: ● Legaldefinition für Nahrungsergänzungsmittel in Art. 2 lit. a) NemRL zeigt: physiologische Wirkungen nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Lebensmittel spezifisch VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● BVerwG Urteil vom 26.05.2009 - 3 C 5/09 "Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels nach der Funktion fällt, von Fall zu Fall zu treffen; dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere seine pharmakologischen Eigenschaften. Das Produkt muss die physiologischen Funktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen. Darin liegt das wesentliche Kriterium, auf dessen Grundlage, ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses, zu beurteilen ist, ob ein Funktionsarzneimittel vorliegt.“ → pharmakologische Wirkung: Wirkung zwischen Substanz und anderen im Körper befindlichen, aber nicht körpereigenen Zellen, also etwa Bakterien oder Pilzen (EuGH, U. v. 06.09.2012 - C-308/11) VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Abgrenzung zu Arzneimitteln ● Wie funktioniert Abgrenzung rein praktisch? – Sog. „Mosaiklösung“ - Einstufung eines Produktes erfolgt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung alle seiner Merkmale : ● Zusammensetzung (qualitativ und quantitativ) ● pharmakologische Eigenschaften (gemäß aktuellem Wissensstand) ● Modalitäten des Gebrauchs (Zweckbestimmung des Herstellers, Gebrauchsanweisung, Verpackung, begleitende Informationen, Internet) ● Umfang der Verbreitung (Vertriebsweg, Werbung, Presse- Mitteilungen) ● Bekanntheit beim Verbraucher (u.a. allgemeine Verkehrsauffassung bzw. bestehende Handelsbräuche) ● Risiken VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
Quellen ● Streinz, in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht 4. Auflage 2020 ● Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Lebensmittel für Sportler v. 15.06.2016 ● Rathke, Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 178. EL November 2020 ● Müller, Die Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln, NVwZ 2008, 1185 ● Grunert, Neue Rechtsprechung: Abgrenzung zwischen Nahrungsmitteln und Arzneimitteln, LMuR 2005, 109 ● Groß, Neues zur Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel, EuZW 2006, 172 ● Stelz in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 41. EL Juli 2020 ● Conte-Salinas/Konnertz-Häußler in Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung: HCVO, 1. Auflage 2018 ● Delewski: Die Entwicklung des Nahrungsergänzungsmittelrechts in den letzten Jahren, LMuR 2010, 1 ● https://www.fitnessmanagement.de/fitness/fitnessmarkt-europa ● https://webshoprecht.de/IRModuleG/Rechtsprechung01.php#Top ● https://verbraucherschutz.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbrauch erschutz/lebensmittelsicherheit/veranstaltungen/fobi_lmueberwachung/2016-11- 17_P_DV_LAV_Halle_SportN___FSG.pdf VL Europ. Agrar- und Ernährungswirtschaftsrecht SoSe 2021 Benjamin Wilck 02.06.2021
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