Vertragswesen, Besteuerung und Fallstricke der Prospektierung von Timber- und Agrarinvestments - SCOPE CIRCLES

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Vertragswesen, Besteuerung und Fallstricke der Prospektierung von Timber- und Agrarinvestments - SCOPE CIRCLES
Vertragswesen, Besteuerung und Fallstricke der
       Prospektierung von Timber- und
              Agrarinvestments

      Helmut Rundshagen, Partner Ernst & Young

                 SCOPE CIRCLES
             Timber- & Agrarinvestments
Timber und Agrar – Investments
Steuerliche Aspekte

Helmut Rundshagen
RA/StB Partner Ernst & Young AG, Hamburg
Hinweise zu unserer Präsentation

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7. Mai 2009    Seite 3      Timber und Agrar – Investments
                            Steuerliche Aspekte
Agenda

1. Überblick
        1.1 Wald und Agrarflächen als Assetklasse
        1.2 Investitionsstrategien Waldinvestment
2. Steuerkonzepte von Wald-/ Agrarinvestments
3. Investition über geschlossene Fonds
        3.1 Direktinvestment
        3.2 Investition über Kapitalgesellschaft
        3.3 Beispiele
4. Erbschaftsteuer
5. Praxisbeispiele
        5.1   Australien
        5.2   Rumänien
        5.3   Argentinien
        5.4   Brasilien

7. Mai 2009       Seite 4    Timber und Agrar – Investments
                             Steuerliche Aspekte
Überblick

  Sehr unterschiedliche Formen der Nutzung von Wäldern
  und Agrarflächen führen zu eigenständigen
  Besteuerungsfolgen. Deshalb muss identifiziert werden,
  durch welche Tätigkeit die Wertschöpfung in dem Fonds
  erreicht wird.
1. Überblick
Wald und Agrar als Assetklasse

     Kategorie der Alternativen Assets
     Reale Wirtschaftsgüter
     Regionale Diversifikation auch in einem Fonds z.B. (siehe hinten)
              Australien
              Rumänien
              Brasilien
     Regelmäßig Auslandsinvestments
     Rechtliche Beschränkung der Investitionsform in einzelnen Ländern
     Unterschiedliche wirtschaftliche Ansätze der Waldnutzung
              4 Modelle
     Unterschiedliche wirtschaftliche Ansätze der Agrarnutzung
              4 Modelle
     Bei Agrarnutzung Unterscheidung nach Assets (Weideland, Getreide, Früchte
     oder Milchviehwirtschaft)

7. Mai 2009        Seite 6   Timber und Agrar – Investments
                             Steuerliche Aspekte
Überblick
Investitionsstrategien Waldinvestment

1. Kauf von bereits bestehenden Waldflächen
              Wald kann teilweise schon geerntet werden
              Erträge aus der Holzernte und aus der Veräußerung des Waldes
              Bereits ab Kauf des Waldes positiver Cash Flow möglich
              Hoher Kapitaleinsatz, Bewirtschaftungsaufwand
2. Kauf noch aufzuforstender Waldflächen
              Wald kann erst nach Wartezeit geerntet werden
              Erträge aus der Holzernte und aus der Veräußerung des Waldes
              In den Anfangsjahren negativer Cash Flow, da noch keine Holzernte möglich ist
              Hoher Kapitaleinsatz, erheblicher Bewirtschaftungsaufwand
3. Bewirtschaftung fremder Waldflächen
              Zeitlich begrenzte Schlagkonzessionen (i.d.R. 20 Jahre)
              Erträge ausschließlich aus der Holzernte
              Holzernte während der Laufzeit möglich
              Cash-Flow-Modell ohne hohen Kapitaleinsatz

7. Mai 2009          Seite 7    Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Überblick
Investitionsstrategien

4. Kauf von bereits bestehenden Waldflächen
              Stehenlassen der Waldflächen
              Keine Nutzung durch Bewirtschaftung
              Nur sehr geringe Holzernte
              Keine oder nur niedrige Erträge aus der Holzernte
              Erträge aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten
              Ggf. hoher Investitionsaufwand, niedrige Bewirtschaftungskosten

7. Mai 2009         Seite 8     Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Überblick
Investitionsstrategien Agrarinvestment

1. Kauf von bereits bestehenden und bewirtschafteten
   Agrarflächen
              Erträge können teilweise schon früh durch Ernte werden
              Erträge aus der Ernte und aus der Veräußerung der Agrarflächen
              Bereits ab Kauf der Agrarflächen positiver Cash Flow möglich
              Hoher Kapitaleinsatz, Bewirtschaftungsaufwand
2. Kauf noch zu erschließender bzw. nicht profitabler Agrarflächen
              Ernte kann u.U. erst nach Wartezeit geerntet werden
              Erträge aus der Ernte und aus der Veräußerung der Agrarflächen
              In den Anfangsjahren negativer Cash Flow, da noch keine oder geringe Ernte möglich
              Hoher Kapitaleinsatz, erheblicher Bewirtschaftungs- und Modernisierungsaufwand
3. Bewirtschaftung fremder Agrarflächen
              Zeitlich begrenzte Pacht
              Erträge ausschließlich aus der Ernte
              Ernte während der Laufzeit möglich
              Cash-Flow-Modell ohne hohen Kapitaleinsatz
4. Vermietung von Agrarflächen

7. Mai 2009         Seite 9    Timber und Agrar – Investments
                               Steuerliche Aspekte
Steuerkonzepte von Wald-/ Agrarinvestments

  Neben der Form der wirtschaftlichen Nutzung des
  Waldes und der Agrarflächen entscheidet die
  Investitionsstruktur über die Besteuerungs-
  konsequenzen
Steuerkonzepte von Wald-/ Agrarinvestments

   Möglichkeiten der Anlage in Wald-/Agrarinvestments
              Direkte Anlage:
                  Eigenständiger Kauf von Wäldern und Agrarflächen durch die Anleger
                  Wald: Investition via Timberland Investment Organisation (TIMO)
                       Managementgesellschaft, die die Auswahl des Kaufobjektes und die spätere
                       Bewirtschaftung übernimmt
                  Agrar: Betreiber vor Ort
                  Charakteristik: Hoher Kapitalbedarf, langer Anlagehorizont und häufig geringere
                  Risikomischung
              Indirekte Anlage :
                  Aktien oder börsennotierte Fonds
                  Wald: T-REIT
                  Geschlossene Fonds (Direktanlage in Wald und Agrarflächen; evtl. Personengesellschaft)
                  Geschlossene Fonds (Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft)
                  Charakteristik: (Klein-) Anleger mit überschaubarem Anlagehorizont
              Derivative Anlage:
                  Geschlossener Fonds über Zertifikate oder Genussrechte

7. Mai 2009          Seite 11      Timber und Agrar – Investments
                                   Steuerliche Aspekte
Investition über geschlossene Fonds

  Die Struktur einer Investitionsform entscheidet darüber,
  welcher Steuerbelastung der Investor über sämtliche
  Stufen unterliegt.
Geschlossene Fonds – Direktinvestment
Rechtliche Struktur
   D

                                                  Treuhand GmbH                 Emissionshaus              Vertrieb

                                                     Fonds
              Bank
                                                  GmbH & Co. KG

   Ausland

                                                                                          Bewirtschafter

                                Alt. 1                                 Alt. 2

                                                                        Wald
                           GmbH & Co. KG                             Agrarfläche

7. Mai 2009     Seite 13            Timber und Agrar – Investments
                                    Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Vertragsbeziehungen
     Treuhandvertrag
              Vermeidung der persönlichen Haftung während der Beitrittsphase
              Umfassende Betreuung der Investoren
     Mittelverwendungskontrolle
              Sicherstellung der zweckgerichteten Verwendung der geleisteten Einlagen
     Vertriebsvertrag
     Zwischenfinanzierung, Finanzierungsvermittlung
     Kaufverträge
              Evtl. kann Land nur durch Ansässige erworben werden
              Einschaltung Personen- oder Kapitalgesellschaft
     Bewirtschaftungsverträge
              Die operative Bewirtschaftung wird von Dienstleistern übernommen

7. Mai 2009         Seite 14   Timber und Agrar – Investments
                               Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Gesellschaftsstruktur
     Gesellschaftsform GmbH & Co. KG
              Persönlich haftende Komplementärin ist Geschäftsführerin
              Treuhandgesellschaft und Gründungsgesellschafter sind Kommanditisten
              Möglichkeit der direkten Beteiligung der Anleger
     Treuhandverhältnis
              Treuhandgesellschaft nimmt Rechte des Anlegers wahr
              Im Außenverhältnis ist die Treuhänderin Gesellschafterin
              Im Innenverhältnis tragen Treugeber das Kommanditrisiko
     Gewinn- und Verlustverteilung
              Unterschiedliche Ausgestaltung der Bezugsgröße: eingezahltes Kapital oder
              gezeichnetes Kapital
              Evtl. Gleichstellungsabrede für die Phase der Einwerbung der Anleger
              Beachte: Ausschüttungen bestehen i.d.R. aus Liquiditätsüberschüssen, die sowohl
              aus realisierten Gewinnen als auch Rückzahlungen des Kapitals gespeist werden.
              Evtl. lebt die Haftung des Kommanditisten wieder auf, wenn die Ausschüttungen auf
              der Rückzahlung des Kapitals beruhen.

7. Mai 2009         Seite 15    Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Erwerbsgesellschaften
     Direkter Erwerb des Waldes / der Agrarflächen durch Fonds KG
              Häufig rechtlich nicht zulässig
     Evtl. Einschaltung einer oder mehrerer Personengesellschaft im Zielland
     Beachte: Evtl. steuerlicher Qualifikationskonflikt PersG / KapG
        Im deutschen Steuerrecht gilt für Personengesellschaften das Transparenzprinzip und
        für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip
        Danach sind bei Personengesellschaften die Gesellschafter Steuersubjekt und bei
        Kapitalgesellschaften die Kapitalgesellschaft selber.
        Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen auf Ebene des Anlegers erneut
        der Besteuerung.
        In einigen Rechtsordnung werden Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften
        behandelt.
        Folge: Ausschüttungen stellen aus Sicht des ausländischen Staats Dividenden dar.
        Aus deutscher Sicht wird den Anleger das Einkommen der Personengesellschaft zu
        gerechnet.
        Beide Staaten wenden unterschiedliche Abkommensartikel an.

7. Mai 2009          Seite 16    Timber und Agrar – Investments
                                 Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Erwerbsgesellschaft – Beispiel Rumänien

                                                                                  Investition nur mittels rumänischer
                                                                                  Gesellschaft und lokalem Partner möglich
                                                                                  PersG sind in Rumänien intransparent
                                         GmbH & Co. KG                            Körperschaftssteuersatz 16%
                                                                                  15% Quellensteuer bei Personen- und
                                                         Freistellung ggf. ohne
                                                         Progressionsvorbehalt    Kapitalgesellschaften, nicht anrechenbar
   D                                                                              in Deutschland
  RO                                                                              Besteuerungsrecht nach DBA für
                                                         15% Quellensteuer
                                                                                  Rumänien
              Weitere Investoren
                                                         16% KSt
                                                                                  Daher Freistellung ggf. ohne
                                                         Gesamtsteuerbelastung
                                                         28,6%
                                                                                  Progressionsvorbehalt in Deutschland
                                                 49%                              Evtl. Steueranreize für Land- und
                                   51%
                                           Personen-
                                          gesellschaft
                                                                                  Forstwirtschaft verfügbar

7. Mai 2009               Seite 17              Timber und Agrar – Investments
                                                Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Erwerbsgesellschaft – Beispiel USA

                                                                                   Investition mittels US Gesellschaft (L.P.)
                                                                                   und lokalem Partner
                                                                                   Check-the-box in den USA
                                  Kommanditisten/Anleger
                                     Privatpersonen
                                                                                   Steuersätze von 10% - 35%
                                                                                   Zzgl. Bundesstaatensteuer
                                                           Freistellung mit
                                                           Progressionsvorbehalt   Freibetrag 3.650 USD ab 2009
   D
                                                                                   Besteuerungsrecht nach DBA für USA
  USA
                                                           0% Quellensteuer        Daher Freistellung mit
                                                                                   Progressionsvorbehalt in Deutschland
                                                           10% - 35%
              General Partner                              Einkommensteuersatz     Evtl. Behandlung als langfristiger
                                                                                   Veräußerungsgewinn (Steuerliche
                                                49%
                                                                                   Begünstigung)
                                      Limted Partnership
                                51%                                                Notwendigkeit einer US-Steuererklärung
                                                                                   für die Anleger persönlich

7. Mai 2009              Seite 18              Timber und Agrar – Investments
                                               Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Steuerliche Struktur

Steuerliche Aspekte Personengesellschaften
   Transparenzprinzip der Personengesellschaft in Deutschland
              Nicht Personengesellschaft Subjekt der Einkommensteuer
              Sondern der einzelne Anleger als Mitunternehmer
              Einheitliche und gesonderte Feststellung
     Beteiligung über mehrere Personengesellschaften
              Beachte: Abfärbetheorie § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG – kann zu Gewerblichkeit führen
              Grundsätzlich auch bei Obergesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
              wenn nur LuF erzielt wird.
     Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben
              Z.B. Konzeptionsgebühren, Treuhandvergütungen, Beiratsvergütungen;
              Finanzierungszinsen
              Bei Direktinvestment Berücksichtigung bei deutscher Gesellschaft
              Fraglich bei Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften
              Switch Over Regelung § 50d Abs. 9 EStG bzw. § 50d Abs. 10 EStG

7. Mai 2009          Seite 19   Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Umqualifizierung Personengesellschaft - Beispiel Tschechien

                                                                                    Investition nur mittels tschechischer
                                                                                    Gesellschaft und mit lokalem Partner
                                                                                    möglich
                                                                                    Körperschaftssteuersatz 21% (Senkung
                                         GmbH & Co. KG
                                                                                    ab 2009 auf 20%; ab 2010 auf 19%)
                                                         Freistellung ohne          Eingeschränktes Transparenzprinzip
                                                         Progressionsvorbehalt
   D
                                                                                    hinsichtlich PersG in Tschechien
                                                                                    Quellensteuer bei Kommanditisten und
   CZ
                                                         15% Quellensteuer*         Kapitalgesellschaften (15%, ab 2009
                                                                                    12,5%), nicht anrechenbar in Deutschland
              Weitere Investoren                         21% KSt*                   Besteuerungsrecht nach DBA für
                                                         Gesamtsteuerbelastung*
                                                         32,85%
                                                                                    Tschechien
                                                 49%
                                                                                    Daher Freistellung ggf. ohne
                                           Personen-
                                   51%    gesellschaft                              Progressionsvorbehalt in Deutschland
                                                                                    Landwirtschaftlich genutzter Grund &
*2009: 12,5% Quellensteuer, 20% Körperschaftssteuer, 30% Gesamtsteuerbelastung      Boden ist in Tschechien für 5 Jahre von
 2010: 12,5% Quellensteuer, 19% Körperschaftssteuer, 29,13% Gesamtsteuerbelastung   der Grundsteuer ausgenommen

7. Mai 2009               Seite 20              Timber und Agrar – Investments
                                                Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Steuerliche Struktur

Anschaffungskosten und Abschreibung
  Aktivierung von Anlaufkosten (5. Bauherrenerlass)
              Fraglich ob Aktivierung bei der deutschen Fondsgesellschaft oder im Ausland bei der
              Zielgesellschaft
              Deutsche Fondsgesellschaft bilanziert in der Regel lediglich die Wirtschaftsgüter der
              Zielgesellschaft (Spiegelbildtheorie)
              Assets werden im Ausland bilanziert
              Rechtsprechung FG Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 15. Oktober 2008., 2 K 210/06) :
                  5. Bauherrenerlass betrifft nur Immobilienfonds
                  Fraglich, ob auf andere Fonds anwendbar
     Abschreibungsdauer (Auffassung FinVerw: Betriebskonzept);
              Problem: Keine endgültige Klärung, ob und wie Wald abgeschrieben wird
              BFH Urteil vom 6. Juni 2008, DStRE 2008, 1305:
                  Gesamte Waldfläche (Bestockung) gilt als ein Wirtschaftsgut.
                  Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
                  Bestockung regeneriert sich fortlaufend, sofern kein Kahlschlag erfolgt ist
                  Folglich nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
                  Abweichende Auffassung in der Literatur

7. Mai 2009           Seite 21       Timber und Agrar – Investments
                                     Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Steuerliche Struktur

     Abschreibungsdauer (Auffassung FinVerw: Betriebskonzept);
              Problem: Keine endgültige Klärung, ob und wie Wald abgeschrieben wird
              BFH Urteil vom 6. Juni 2008, DStRE 2008, 1305:
                  Gesamte Waldfläche (Bestockung) gilt als ein Wirtschaftsgut.
                  Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
                  Bestockung regeneriert sich fortlaufend, sofern kein Kahlschlag erfolgt ist
                  Folglich nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
                  Abweichende Auffassung in der Literatur
              Agrarfläche: deutsche Auffassung
                  Unterscheidung einjährige Fruchtfolge und Dauerkulturen
                  Dauerkulturen (z.B. Obst- und andere Fruchtplantagen, Nuss- und Olivenplantagen)
                  Aktivierung der Erstanlagekosten
                  AfA z.B. Himbeeren 6 Jahre; Erdbeeren 2 Jahre; Baumobst zwischen 8 und 15 Jahre)

7. Mai 2009           Seite 22      Timber und Agrar – Investments
                                    Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds - Direktinvestment
Steuerliche Struktur

Einkünftequalifikation
   Grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
              Überschreitung bei produktiver Tätigkeit z.B. Holzverarbeitung oder gewerbl. Tierzucht
              Handel mit Emissionszertifikaten kann zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (BMF Schreiben 6.
              Dezember 2005)
Doppelbesteuerung
     Bei Vorliegen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
              Besteuerung im Zielland
              Grundsätzlich Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
              Im EU-Fall kein Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus LuF
              SBE/SBA sind grundsätzlich auch freigestellt aber: Switch Over
     Bei Nichtvorliegen DBA
              Besteuerung im Zielland
              Anrechnung nach nationalem deutschen Steuerrecht
              Heraufschleusen auf deutsches Steuerniveau
              Persönlicher Steuersatz der Anleger (Regelbesteuerung)

7. Mai 2009          Seite 23     Timber und Agrar – Investments
                                  Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Rechtliche Struktur

    D

                                            Treuhand GmbH                       Emissionshaus      Vertrieb

              Bank                          GmbH & Co. KG

  Z.B. LUX                                                                                                       Ausland

                 Alt. 1                                          Alt. 2

                                                                                                Bewirtschafter

                 LuxCo

                                                             Zielgesellschaft

7. Mai 2009      Seite 24   Timber und Agrar – Investments
                            Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Beteiligungsmodelle

Alternative 1:
     Anleger beteiligen sich an deutscher vermögensverwaltender GmbH & Co. KG.
     Diese ist an einer Luxemburgischen Kapitalgesellschaft beteiligt.
              Evtl. (zusätzliche) Beteiligung über Genussrecht
     Die Luxemburger Kapitalgesellschaft ist an den Zielkapitalgesellschaften signifikant
     beteiligt.
     Die Voraussetzungen des Luxemburger Schachtelprivilegs werden erfüllt
              Anschaffungskosten € 1,2 Mio. (Dividenden) bzw € 6 Mio. (Veräußerung) oder
              Beteiligungshöhe 10%)
Alternative 2:
     Anleger beteiligen sich an deutscher vermögensverwaltender GmbH & Co. KG.
     Diese beteiligt sich direkt an Zielgesellschaften in den Investitionsländern
              Evtl. über Genussrechte

7. Mai 2009           Seite 25     Timber und Agrar – Investments
                                   Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Steuerliche Struktur Alternative 1

     Die Zielgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer im jeweiligen Zielland
     Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne unterliegen evtl. der Quellensteuer
     in den Zielländern, abhängig davon, ob DBA besteht.
     In Luxemburg erfolgt keine erneute Besteuerung, da die Voraussetzungen des
     nationalen Schachtelprivilegs erfüllt werden.
     Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer
     Luxemburg erhebt auf die Ausschüttungen an die deutsche GmbH & Co. KG
     nach nationalem Recht derzeit keine Quellensteuer

7. Mai 2009   Seite 26   Timber und Agrar – Investments
                         Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Steuerliche Struktur Alternative 1

     In Deutschland unterliegen die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft in
     „Luxemburg“ als Einkünfte aus Kapitalvermögen den Regelungen zur
     Abgeltungsteuer, unabhängig davon, was die deutsche Personengesellschaft
     ausschüttet.
              Beachten der Regelungen des AStG und des InvStG
     Nachteil: Quellensteuer in Zielländern geht evtl. „verloren“, weil sie durch die
     Anleger nicht angerechnet werden kann.
     Vorteil: Ausnutzung von DBA Vorteilen zwischen Lux und Zielland

7. Mai 2009         Seite 27   Timber und Agrar – Investments
                               Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Beispiel Chile

   D

                                               61

                                                                                zusätzliche deutsche
                                                                                Abgeltungsssteuer             4%
                                   KG
                                                                                (25% + 5,5% SolZ) = 26,375%
              Ausschüttung
              65

  RCH
                                                                                Quellensteuer Chile           18%
                                                                                Körperschaftsteuer Chile      17%
                                 Chile Co.

                                                                              Bemessungsgrundlage Quellensteuern
                                                                              Deutschland + Chile: 83

                                                                                Gesamtbelastung               39%

7. Mai 2009           Seite 28               Timber und Agrar – Investments
                                             Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Steuerliche Struktur Alternative 2

     Die Zielgesellschaften unterliegen auch hier der Körperschaftsteuer im jeweiligen
     Zielland
     Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne unterliegen evtl. der Quellensteuer
     im Zielland
     Die Ausschüttungen an die deutsche GmbH & Co. KG bzw. an die Anleger
     unterliegt ebenfalls der Quellenbesteuerung; diese kann jedoch im Rahmen der
     Pauschalbesteuerung angerechnet werden.
     In Deutschland unterliegen die Dividendenerträge den Regelungen zur
     Abgeltungsteuer
              Beachten der Regelungen des AStG und des InvStG
              Evtl. Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

7. Mai 2009         Seite 29   Timber und Agrar – Investments
                               Steuerliche Aspekte
Geschlossene Fonds – Investition in KapG
Beispiel Chile

   D

                                 KG                                         Deutsche Abgeltungsteuer 17,14%
                                                                            Keine Anrechnung Quellensteuer
               65
                                                                            Chile
   L

                                                                            Steuer in Luxemburg           0%
                                LuxCo.

  RCH         65

                                                                            Quellensteuer Chile          18%
                                                                            Körperschaftsteuer Chile     17%
                               Chile Co.

                                                                            Gesamtbelastung            52,14%

7. Mai 2009         Seite 30               Timber und Agrar – Investments
                                           Steuerliche Aspekte
Erbschaftsteuer

    Neues Recht
      Kurzvergleich
      Bewertungsabschlag – Optionsmodell
    Auswirkung auf geschlossene Fonds
      Begünstigte gewerbliche Fonds
      Begünstigung dem Grunde nach
      Verwaltungsvermögenstest
      Lohnsumme
      Betriebsfortführung
Erbschaftsteuer

                               Altes Recht                                           Neues Recht
 Bewertung             KapG:                                      KapG & PersG:
                     1.Börsenkurs                                 1. Börsenkurs
                     2.Kaufpreis (1 Jahr)                         2. Kaufpreis (1 Jahr)
                     3.Stuttgarter Verfahren                      3. Ertragswert bzw. andere übliche Verfahren
                       (Substanz- & Ertragswert)                  4. Mindestenwert = Substanzwert
                       PersG:
                       Substanzwert (Steuerbilanzwerte)
 Begünsti-             Freibetrag 225.000 Euro                       Regelverschonung: 85 % (Option: 100 %)
 gungen                Abschlag von 35 %                             Freibetrag 150.000 Euro – Minderung gegen 0
                       Steuersatz der Steuerklasse I                 Entlastungsbetrag für Steuerklasse II und III
                       (Entlastungsbetrag zu 88 %)                   (à Ergebnis: Steuersatz der Steuerklasse I)
 Voraus-               Mitunternehmeranteile oder                   Mitunternehmeranteile oder Anteile an KapG > 25 %
 setzungen bei         Anteile an KapG > 25 %                       (ggf. durch Stimmrechtsvertrag)
 Übertragung           (Beteiligung Erblasser/Schenker)             Nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen
                                                                    Verwaltungsvermögen mindestens 2 Jahre im
                                                                    Betriebsvermögen

 Voraus-               5 Jahre Behaltefrist                         Behaltens- bzw. Lohnsummenfrist: 7 Jahre
 setzungen nach                                                     (bei Option: 10 Jahre)
 Übertragung                                                        Mindestlohnsumme 650 % (bei Option: 1.000%)
                                                                    Verwaltungsvermögen max: 50% (bei Option max. 10%)

7. Mai 2009       Seite 32       Timber und Agrar – Investments
                                 Steuerliche Aspekte
Erbschaftsteuer

     Begünstigte Wald-/ Agrarfonds
              Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, dass einer Betriebstätte in der EU/EWR
              dient
              Nicht mehr als 50%/10% Verwaltungsvermögen
              Mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit des Verwaltungsvermögens
              Behaltensfrist 7 oder 10 Jahre
              Direkt gehaltene Anteile an PersG (EU/EWR) sind begünstigt
     Verwaltungsvermögen
              Anteile an KapGes < 25%
              Wertpapiere etc.
              Nicht: Vercharterte oder vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter, Betriebsgrundstücke
     Lohnsumme
              650% oder 1.000% der Ausgangslohnsumme
              Lohnsumme gilt nicht: Ausgangslohnsumme 0; Unternehmer ohne Arbeitnehmer;
              Unternehmer mit nicht mehr als 10 Beschäftigten

7. Mai 2009         Seite 33    Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Erbschaftsteuer

     Nachversteuerungspflicht
              Veräußerung oder Betriebsaufgabe eines
                  Gewerbebetriebs
                  Teilbetriebs
                  Mitunternehmeranteils
              Veräußerung von Fondsanteilen
              Überentnahmen (zulässig: Gewinn + 150.000 €)
     Anforderung an Gestaltung des Fonds
              Betriebsvermögen strukturieren
              Option Bewertungsabschlag definieren
              Verwaltungsvermögen festlegen
              Behaltensvorschriften beachten und Exit planen
              Lohnsumme planen und steuern
              Entnahmen/Ausschüttungen planen

7. Mai 2009         Seite 34    Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Praxisbeispiele

    Australien
    Rumänien
    Argentinien
    Brasilien
Praxisbeispiele
Australien

     Körperschaftsteuersatz 30%
     Dividenden unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer in Höhe von 30%.
     Sofern die ausgeschütteten Einkommensteile jedoch bereits der australischen
     Steuer unterlegen haben, wird keine Quellensteuer erhoben.
     Veräußerungsgewinne unterliegen der Besteuerung in Höhe von 30%.
     Mögliche Rechtsformen der Investition:
              Australische Kapitalgesellschaft
              Evtl. Einschaltung eines Trusts. Kann zur Reduzierung der Steuerlast führen.

7. Mai 2009        Seite 36   Timber und Agrar – Investments
                              Steuerliche Aspekte
Praxisbeispiel
Rumänien

     Personengesellschaften werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
     Der Körperschaftsteuersatz in Rumänien beträgt 16%.
     Hierauf wird eine zusätzliche Quellensteuer erhoben i.H.v. 15%
     Effektive Besteuerung in Rumänien gesamt: 28,60%
     Veräußerung der Anteile an der rumänischen Gesellschaft unterliegt der
     Besteuerung in Rumänien.
     Bestehendes DBA von 1973 weist Rumänien das Besteuerungsrecht aus
     unbeweglichem Vermögen zu.

     z.B. Nordcapital Waldfonds 1
              Beteiligung über deutsche GmbH & Co. KG an rumänischer
              Personengesellschaft
              Aus rechtlichen Gründen kauft die rumänische Personengesellschaft die Wälder

7. Mai 2009        Seite 37   Timber und Agrar – Investments
                              Steuerliche Aspekte
Praxisbeispiel
Argentinien

     Die Einkünfte unterliegen in Argentinien der Körperschaftsteuer in Höhe von
     35%.
     Mindestbesteuerung in Höhe von 1% des Betriebsvermögens
     Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird die Höhe der Steuerbelastung für
     30 Jahre festgeschrieben.
     Grundsätzlich keine Quellensteuer auf Ausschüttungen
          Ausnahme: Ausgeschüttete Dividende übersteigt Einkommen

7. Mai 2009    Seite 38   Timber und Agrar – Investments
                          Steuerliche Aspekte
Praxisbeispiel
Brasilien

     Der Körperschaftsteuersatz in Brasilien beträgt 15% zzgl. 10% Zuschlagsteuer
     und 9% Sozialversicherung.
     Gewinnermittlung kann anhand des tatsächlichen Gewinns oder auf der Basis
     fiktiver Einkünfte erfolgen.
     Dividendenausschüttungen unterliegen keiner Quellenbesteuerung.
     Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen unterliegen
     grundsätzlich der Besteuerung in Höhe von 15%.
              Ausnahme gem. der Resolution 2.689
              Evtl. Einrichtung eines Investmentvehikels (FIP)
              Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
     Es besteht derzeit kein DBA zwischen Deutschland und Brasilien
     Z.B. Aquila WaldINVEST I
              Beteiligung über Eigenkapital und Genussrechtskapital an Luxemburger
              Kapitalgesellschaft
              Diese beteiligt sich an Zielgesellschaften in Brasilien

7. Mai 2009          Seite 39   Timber und Agrar – Investments
                                Steuerliche Aspekte
Praxisbeispiel
Aktuelle Wald- und Agrarfonds (Auswahl)

     Aquila AgrarINVEST I (Brasilien; Australien; Neuseeland; Chile)
     Aquila WaldINVEST I (Brasilien)
     BaumInvest (Costa Rica)
     DFH Beteiligungsgebot 88 (USA - REIT)
     DWS Access Global Timber (USA)
     GVA Waldfonds Global-Wood-Invest AG & Co. KG (Uganda, Paraguy,
     Deutschland)
     Jamestown Timber 1 (USA)
     KGAL Timber Class 1 (USA)
     Macquarie 9: Agrar Direktinvest (Australien)
     Macquarie 10: Lifestock Farming (Australien)
     Nordcapital Waldinvest I (Rumänien)

7. Mai 2009   Seite 40   Timber und Agrar – Investments
                         Steuerliche Aspekte
Danke!
Ansprechpartner

              Helmut Rundshagen
              Rechtsanwalt Steuerberater
              Partner Tax

              Ernst & Young AG
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
              Steuerberatungsgesellschaft

              Rothenbaumchaussee 78
              20148 Hamburg
              Telefon +49 40 36132 12565
              Fax      +49 181 3943 12565
              Mobil    +49 160 939 12565
              helmut.rundshagen@de.ey.com

7. Mai 2009   Seite 42           Timber und Agrar – Investments
                                 Steuerliche Aspekte
Die Leistungen von Ernst & Young

     Beratung beim
     Erwerb von                                                                Fondskonzepte und
     Immobilien, EE-                                                           Fondsstrukturen für
     Anlagen und                                                               In- und Ausland
     Unternehmens-                                                             Steuerliche Beratung
     beteiligungen          Objektankauf                         Fonds-        Emissionsprospekt
     Due Diligence und      Objektverkauf                      Konzeption      Steuergutachten
     Bewertung von
     Anlage-Objekten                                                           Prospektprüfung

                                      Emissionshaus
     Fondsvertrieb in                                                          Jahresabschluss-
     anderen Ländern                                                           und Konzernprüfung
     Steueroptimierung      Emission und                     Betreuung Fonds   (HGB und IFRS)
     des Vertriebs von        Vertrieb                         und Anleger     Umfassende
     Fonds                                                                     laufende steuerliche
     Steuerliche Behand-                                                       Beratung
     lung besonderer                                                           Auslandssteuerer-
     Anlegergruppen                                                            klärungen für Anleger

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                            Steuerliche Aspekte
SCOPE CIRCLES

                    Timber- & Agrarinvestments

                                             30. April 2009

7. Mai 2009   Seite 44   Timber und Agrar – Investments
                         Steuerliche Aspekte
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