Porsche World Mastercard - Allgemeine Versicherungsbedingungen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhaltsverzeichnis Kundeninformation nach VVG 4 Übersicht der Versicherungsleistungen 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 8 i Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 8 ii Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten 11 A Reise- und Flug-Unfallversicherung 11 B Annullierung 13 C Flugverspätung 14 D Verpasste Abreise 15 E Reisegepäck 15 F Gepäckverspätung 17 G Auslandheilungskosten 17 H Reiseabbruch 19 I Mietwagenversicherung (CDW und LDW) 20 J Bestpreis-Garantie 21 K Shop Garant 22 L Schlüsselversicherung 23 iii Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen 23 M Reiseberatung und Reiseunterstützung 24 N Concierge Service 24
Kundeninformation nach VVG Die folgenden für die Kunden bestimmten E. Welche wesentlichen Ausschlüsse Informationen geben eine kurze und ver- gelten für die Versicherung? ständliche Übersicht über die Identität des • E reignisse, die bereits zum Zeitpunkt des Ver- Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt tragsabschlusses oder der Buchung der Reise des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesge- eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Ein- setz über den Versicherungsvertrag, VVG). tritt für die versicherte Person bei Vertragsab- schluss oder zum Zeitpunkt der Buchung der Reise offensichtlich war. A. Wer sind die Vertragspartner? • Massnahmen und Kosten, die nicht von EU- ROP ASSISTANCE bestellt oder genehmigt UBS Switzerland AG (UBS) als Kreditkartenheraus- wurden. geberin hat mit EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) • Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteili- VERSICHERUNGEN AG einen Kollektivversiche- gung an gefährlichen Handlungen, wobei de- rungsvertrag abgeschlossen, der den versicherten ren Risiken genau bekannt sind. Personen für die in den Versicherungsbedingun- • Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien gen genannten Karten bestimmte Leistungsan- und Epidemien. sprüche gewährt. • Absage oder Abbruch durch den Veranstalter. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Aus- B. Wer sind die versicherten schlussfälle werden in den Allgemeinen Versi- Personen? cherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. Die versicherten Personen ergeben sich aus der ent- sprechenden Definition (Art. i 1) der Allgemeinen F. Wer bezahlt die Prämie? Versicherungsbedingungen (AVB). UBS Switzerland AG bezahlt als Versicherungs- C. Wer ist der Versicherer? vertragspartner und Versicherungsnehmer der in den Kreditkarten inkludierten Versicherungsde- Versicherungsträger ist EUROP ASSISTANCE ckungen die geschuldeten Prämien. (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgen- den EUROP ASSISTANCE) mit Sitz in Avenue G. Welche Pflichten hat die Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, mit Ausnah- versicherte Person? me der Reise- und Flug-Unfallversicherung sowie der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW – • D ie versicherte Person hat seine Melde-, ge- Loss Damage Waiver), bei denen GENERALI All- setzlichen und vertraglichen Informations- so- gemeine Versicherungen AG (im Folgenden GE- wie Verhaltenspflichten uneingeschränkt zu NERALI) mit Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 erfüllen (zum Beispiel, die Pflicht, EUROP AS- Nyon, Schweiz, Versicherungsträger ist. SISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu melden). D. Welche Risiken sind versichert und • Er ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehen- de zu tun, um die Höhe des Schadens einzu- wie ist der Umfang des Versiche- dämmen und zur Aufklärung seiner Ursache rungsschutzes? beizutragen (zum Beispiel, indem er Dritte und Die versicherten Risiken sowie der Umfang der versicherte Personen anhält, Dokumente, In- Versicherungsleistungen im Rahmen des Versi- formationen und sonstige zur Klärung des cherungsschutzes werden in den Allgemeinen Schadens notwendige Unterlagen an EUROP Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. ASSISTANCE weiterzugeben). Eine Übersicht über die Versicherungsleistungen • Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, hat finden Sie ab Seite 6 der AVB. das versicherte Unternehmen EUROP ASSIS- TANCE den Vorschussbetrag innert dreissig Tagen zurückzuzahlen. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in 4
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dere an Mit- und Rückversicherer sowie an ande- (AVB) sowie im VVG geregelt. re Gesellschaften der Generali Gruppe, Pfand- Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im gläubiger, Behörden und Anwälte ist erlaubt. Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE GENERALI EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI sind befugt, die Leistungen ablehnen oder kürzen. die für die Vertrags- und Schadenabwicklung unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten sowie H. Wann beginnt und endet die in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls dies Versicherung? zur Gewährung der Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der notwendig ist, verpflichten sich die versicherten Porsche World Mastercard Hauptkarte und en- Personen, die entsprechende Einwilligung zur det mit dem Verfall der Karte respektive mit der Datenbeschaffung oder -verarbeitung schriftlich Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündi- einzureichen und im Zusammenhang mit einem gung durch UBS oder durch den Versicherten) versicherten Ereignis behandelnde Medizinalper- oder der Kündigung der Kollektivpolicen zwi- sonen gegenüber den Versicherern von der schen UBS und EUROP ASSISTANCE bzw. GENE- Schweige zu entbinden. RALI. Die Daten werden von EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI elektronisch oder physisch in ge- I. Wie werden personenbezogene schützter und vertraulicher Form aufbewahrt. Die Aufbewahrung erfolgt noch während min- Daten behandelt? destens 10 Jahren nach Vertragsauflösung bzw. Die Versicherer verarbeiten die personenbezoge- nach Erledigung eines Schadenfalles. Der Versi- nen Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen cherungsnehmer und die versicherte Person ha- oder der Vertragsabwicklung ergeben, und ver- ben das Recht, von Generali die gesetzlich vorge- wenden diese insbesondere für die Bestimmung sehenen Auskünfte über die Verarbeitung der sie der Prämie, die Vertragsverwaltung, für sämtli- betreffenden Daten zu verlangen. Weitere Infor- che Handlungen im Zusammenhang mit der Leis- mationen zum Datenschutz finden Sie unter: tungserbringung aus dem Versicherungsvertrag, für statistische Auswertungen, für Kundenzufrie- http://www.europ-assistance.ch/ch-de/vertrau- denheitsumfragen sowie für Marketing- und lichkeitserklarung Werbezwecke. Eine allfällige Weiterleitung an involvierte Dritte im In- und Ausland, insbeson- www.generali.ch/datenschutz. 5
Übersicht der Versicherungsleistungen Voraussetzung für Reise- und Flug-Unfallversicherung sowie Shop Garant, Versiche- rungsschutz Collision Damage Waiver (CDW), Loss Damage Waiver (LDW) und Bestpreis-Garantie: Bezahlung der Reise zu mindestens 80% bzw. des Mietfahrzeugs und des gekauften versicherten Gegenstandes zu mindestens 50% mit der Porsche World Mastercard–Hauptkarte oder einer dazugehörigen Zweit- oder Partner karte. Versicherte Personen –H auptkarteninhaber (auch Partnerkarteninhaber) – im Haushalt des Versicherten lebende Personen –n icht im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) A Reise- und Flug- Todesfall/Invalidität pro Person CHF 1 000 000 Unfallversicherung pro Familie CHF 5 000 000 Unfälle als Passagier mit Bus, Bahn, Transport- und Flugzeug, Taxi, Mietwagen usw. Rettungskosten CHF 60 000 B Annullierung Übernahme der Annullierungskosten pro Fall CHF 30 000 bei Reiserücktritt infolge eines versi- cherten Ereignisses (schwere Erkran- kung, schwere Unfallfolgen usw.) C Flugverspätung Verpassen des Anschlussfluges pro Person CHF 300 (wegen Verspätung des ersten Luft- fahrtunternehmens von mind. 3 Stunden) D Verpasste Abreise Kauf eines neuen Flugtickets zum pro Person CHF 400 selben Zielort beim verpassten An- pro Familie CHF 800 fangsflug E Reisegepäck Diebstahl, Verlust, Beschädigung pro Fall CHF 10 000 und Zerstörung des Reisegepäcks F Gepäckverspätung Verspätete Ablieferung durch Trans- pro Fall, ab 4 Std. CHF 600 portunternehmung des öffentlichen pro Fall, ab 48 Std. CHF 4 000 Verkehrs G Auslandheilungs- Übernahme der nicht durch die pro Person CHF 1 000 000 kosten Kranken- oder Unfallversicherung gedeckten Kosten bei plötzlicher Krankheit respektive bei einem Un- fall im Ausland 6
Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) H Reiseabbruch Organisation und Bezahlung der pro Fall CHF 30 000 Rückreise sowie Rückerstattung der Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise infolge eines versicherten Ereignisses I Mietwagenversi- Selbstbehalt aufgrund eines Scha- pro Fall CHF 10 000 cherung: Collision dens am Mietwagen während der Damage Waiver Mietdauer (CDW) und Loss Damage Vollkaskoversicherung aufgrund ei- pro Fall CHF 50 000 Waiver (LDW) nes Schadens am Mietwagen wäh- rend der Mietdauer J Bestpreis-Garantie Preisdifferenz von mehr als CHF 30 pro Fall / Jahr CHF 2 000 zwischen bezahltem Preis und in- nert 14 Tagen festgestelltem Preis für identischen Gegenstand K Shop Garant Zerstörung oder Beschädigung von pro Fall CHF 3 500 mit der UBS Kreditkarte bezahlten pro Jahr CHF 20 000 Waren L Schlüsselverlust- Ausschliessen, Schlosswechsel, Schlüssel CHF 300 versicherung Ersatzschlüssel Mietwagen CHF 1 000 M SOS Hilfsleistungen Telefonische Beratung und / oder Serviceleistung; keine Hilfe bei Notfällen. 24h–Hotline. Kostenübernahme N Concierge Service Verschiedene Concierge Services Serviceleistung; keine wie die Bereitstellung von Verkehrs- Kostenübernahme informationen, die Reservation eines Restaurants, die Buchung eines Mietwagens und die Bestellung von Blumen 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Ihre Porsche World Mastercard. Aufgrund der mit der UBS Switzerland AG (UBS) 3 eginn, Dauer und Ende des Versiche- B abgeschlossenen Kollektivpolicen gewähren Eu- rungsschutzes rop Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon (nach- Porsche World Mastercard-Hauptkarte und en- stehend EUROP ASSISTANCE genannt) und GE- det mit dem Verfall der Karte respektive mit der NERALI Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündigung in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon (nachste- durch UBS oder durch den Versicherten) oder der hend GENERALI genannt), im Rahmen der Allge- Kündigung der Kollektivpolicen zwischen UBS meinen Versicherungsbedingungen bezüglich und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. der aufgeführten Versicherungskomponenten Versicherungsschutz. 4 Übernahme der AVB / Versicherungsbe- stätigung EUROP ASSISTANCE ist der Versicherungsträger Mit Unterschrift auf der Karte und / oder mit de- von folgenden Deckungen: ren Benützung bestätigt der Versicherte, die AVB – Annullierung erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt zu – Flugverspätung haben. – Verpasste Abreise – Reisegepäck 5 Grundvoraussetzungen für Versiche- – Gepäckverspätung – Shop Garant rungsleistungen – Auslandheilungskosten Der Versicherungsschutz gilt nur für private – Reiseabbruch Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt – Collision Damage Waiver (CDW) des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine – Bestpreis-Garantie Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den – Schlüsselversicherung allfälligen weiteren Pflichten gemäss Ziffer i 6 GENERALI ist der Versicherungsträger der fol- sowie gemäss den in den «Besonderen Bestim- genden Deckungen: mungen zu den einzelnen Versicherungskompo- – Reise- und Flug-Unfallversicherung nenten» erwähnten Pflichten (vergleiche Ziffer ii) – Loss Damage Waiver (LDW) folgende kumulativen Nachweise im Zeitpunkt des Schadenfalles erbringen können: – Nachweis des Schadenfalles (Schadenfor- i Gemeinsame Bestimmungen für mulare können bei EUROP ASSISTANCE alle Versicherungskomponenten bezogen werden; vergleiche Ziffer I 13.); – Nachweis eines gültigen Kreditkartenver- 1 Versicherte Personen trages für die Porsche World Mastercard Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf fol- zwischen dem Versicherten und UBS (Kre- gende Personen (nachfolgend «Versicherte» oder ditkartennummer); «versicherte Personen»): – auf Verlangen Nachweis des privaten Cha- – Karteninhaber (auch Partnerkarteninhaber) rakters der gebuchten Reise / Mietfahrzeug- einer ungekündigten Porsche World Master- buchung bzw. des privaten Gebrauchs des card (Kreditkarte oder Karte); erworbenen Gegenstands; – im gleichen Haushalt wie der Versicherte le- – zusätzlich für die Reise– und Flug–Unfall- bende Personen; versicherung: Nachweis, dass die Reisekos- – nicht im gleichen Haushalt lebende minder- ten (abzüglich eines allfälligen geleisteten jährige Kinder. Barvorschusses von max. 20% der Reise- kosten) mit der Porsche World Mastercard 2 Örtlicher Geltungsbereich Kreditkarte bezahlt worden sind; Die Versicherungen gelten weltweit, sofern kein – Nachweis, dass das Mietfahrzeug bzw. der anderer Geltungsbereich in den «Besonderen Be- erworbene Gegenstand durch den Versi- stimmungen zu den einzelnen Versicherungskom- cherten zu mindestens 50% mit der gül- ponenten» (vergleiche Ziffer ii) vorgesehen ist. tigen Porsche World Mastercard bezahlt wurde. 8
– Der Nachweis der Bezahlung gilt auch bei oder beim Versuch dazu. Hinterlegung der Karte über ein sogenann- 8.3 Umtriebe, die mit einem versicherten Ereig- tes Digital Wallet. nis in Zusammenhang stehen, zum Beispiel Die erforderlichen Dokumente sind EUROP AS- Kosten für die Wiederbeschaffung der ver- SISTANCE zuzustellen (vergleiche Ziffer i 13) sicherten Sachen oder für polizeiliche Zwe- cke, sind nicht versichert, sofern in den 6 Pflichten im Schadenfall «Besonderen Bestimmungen zu den einzel- 6.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren nen Versicherungskomponenten» (verglei- vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, che Ziffer ii) nichts Gegenteiliges gesagt Auskunfts- oder Verhaltenspflichten voll- wird. umfänglich nachzukommen (unter ande- 8.4 Schäden aufgrund von: rem unverzügliche Anzeige des versicher- – kriegerischen oder terroristischen Ereig- ten Ereignisses bei der in Ziffer i 13 nissen und Unruhen aller Art und den genannten Kontaktadresse). dagegen ergriffenen Massnahmen; 6.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles – Epidemien, Pandemien oder Quarantä- zu unternehmen, was sie zur Minderung ne im Wohnsitzland oder im Ausland; des Schadens und zu dessen Klärung bei- – einem Erdbeben oder Naturkatastro- tragen kann. phen im Wohnsitzland und Vorfällen mit 6.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkran- atomaren, biologischen oder chemi- kung oder Verletzung eingetreten ist, hat schen Substanzen im Wohnsitzland oder die versicherte Person dafür zu sorgen, dass im Ausland. die behandelnden Ärzte gegenüber EUROP 8.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen ASSISTANCE bzw. GENERALI von ihrer von behördlichen Verfügungen wie zum Schweigepflicht befreit werden. Beispiel Vermögensbeschlagnahme, Haft 6.4 Kann die versicherte Person Leistungen, oder Ausreisesperre. welche die EUROP ASSISTANCE bzw. GE- 8.6 Absage oder Abbruch durch den Veranstal- NERALI erbracht hat, auch gegenüber Drit- ter: wenn der Reiseveranstalter (Tour Ope- ten geltend machen, muss sie diese An- rator, Transportunternehmen usw.) die sprüche wahren und an EUROP ASSISTANCE vertraglichen Leistungen nicht oder nur bzw. GENERALI abtreten. teilweise erbringen kann, die Reise absagt oder unterbricht und selbst dann, wenn diese Änderungen auf behördliche Verfü- 7 Verletzung der Pflichten gungen zurückzuführen sind. Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im 8.7 Ereignisse im Zusammenhang mit Ground- Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE bzw. GE- ing oder Insolvenz der Fluggesellschaft oder NERALI die Leistungen ablehnen oder kürzen. Insolvenz des Reiseveranstalters. 8.8 Reisen, die nicht stattfinden können auf- 8 Nicht versicherte Ereignisse grund von Massnahmen zur Einschränkung 8.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder des freien Personen- und Güterverkehrs in Reisebuchung bereits eingetreten oder war Einzelfällen oder allgemein, die von einem dessen Eintritt für die versicherte Person bei oder mehreren Staaten entschieden wur- Vertragsabschluss oder Reisebuchung er- den, oder aufgrund von anderen Ereignis- kennbar, besteht kein Anspruch auf Leis- sen höherer Gewalt. tung. 9 Definitionen 8.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die 9.1 Reise versicherte Person wie folgt herbeigeführt Eine Reise dauert max. 91 Tage, beinhaltet hat: mindestens eine Übernachtung ausserhalb des – Missbrauch von Alkohol, Drogen oder üblichen Wohnsitzes oder muss einen Hin– und Arzneimitteln; einen Rückweg von mehr als 30 km Entfernung – aktive Beteiligung an Streiks oder Unru- vom Wohnort umfassen. hen; 9.2 Schwere Erkrankung / schwere Unfall- – Teilnahme an Wettfahrten und Trainings folgen mit Motorfahrzeugen oder Booten; Als schwere Erkrankung bzw. schwere Unfall- – Teilnahme an gewagten Handlungen, folge gilt, der Fall, wenn eine Einlieferung in bei denen man sich wissentlich einer Ge- ein Spital (mindestens eine Übernachtung) und fahr aussetzt; weitere Behandlungen notwendig sind, wenn – grobfahrlässiges oder vorsätzliches Han- der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens deln / Unterlassen; drei Arbeitstagen anordnet oder eine absolute – Begehung von Verbrechen, Vergehen Reiseunfähigkeit schriftlich attestiert. 9
9.3 Nahe stehende Personen unter Tel. +41-44-828 3 911 oder per E–Mail Nahe stehende Personen sind: unter travel@europ-assistance.ch zur Verfügung. – Angehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwis- Für medizinische Notfälle während Ihrer Reise ter, Kinder, Schwager und Schwägerin, wählen Sie +41-44-828 3 911, (24 Stunden täg- Neffen und Nichten, Schwiegereltern , lich) oder per E-Mail help@europ-assistance.ch. Schwieger- söhne und Schwiegertöchter Als Korrespondenzadresse gilt: Europ Assistance sowie Gross- eltern); Schweiz, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon. – Lebenspartner sowie dessen Eltern, Gross- eltern und Kinder; 14 Verarbeitung und Weitergabe von Da- – Betreuungspersonen von minderjährigen ten / Beizug Dritter Kindern und pflegebedürftigen Angehö- Die versicherten Personen akzeptieren, dass UBS rigen; respektive EUROP ASSISTANCE und GENERALI – sehr enge Freunde, zu denen ein intensi- zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen ver Kontakt besteht. dürfen. Sie sind damit einverstanden, dass die 9.4 Öffentliche Verkehrs– oder Transport- UBS Card Center AG (Abwicklung des UBS Kar- mittel tengeschäfts) als Beauftragte von UBS von ihren Als öffentliche Verkehrs– oder Transportmittel Daten so weit Kenntnis erhalten, als dies zur gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Auf- eines Fahrplanes regelmässig verkehren und für gaben im Zusammenhang mit der vorliegenden deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi Versicherung erforderlich ist. Insbesondere ist und Mietwagen fallen nicht unter diesen Begriff. der Hauptkarteninhaber damit einverstanden, 9.5 Geldwerte dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bei Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, der UBS Card Center AG überprüfen darf, ob Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, der Hauptkarteninhaber im Zeitpunkt des Scha- Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, denfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit lose Edelsteine und Perlen. UBS besitzt. In diesem Umfang ermächtigt der Hauptkarteninhaber die UBS Card Center AG 10 Mehrfachversicherung / Subsidiarität zur Auskunftserteilung an EUROP ASSISTANCE Bei Mehrfachversicherung erbringt EUROP AS- bzw. GENERALI. Insofern entbinden die versi- SISTANCE bzw. GENERALI ihre Leistungen subsi- cherten Personen diese Stellen vom Bank- bzw. diär. Das Regressrecht geht insoweit auf EUROP Geschäftsgeheimnis. ASSISTANCE bzw. GENERALI über, als diese Ent- EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI verarbeiten schädigung geleistet hat. Erbringt eine andere diese Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen Gesellschaft ihre Leistungen ebenfalls subsidiär, oder der Vertragsabwicklung ergeben, und ver- so übernehmen die beteiligten Gesellschaften wenden diese insbesondere für die Bestimmung die Kosten im Verhältnis ihrer Versicherungssum- der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bear- me anteilsmässig. Die Kosten werden gesamt- beitung von Leistungsfällen und für statistische haft nur einmal vergütet. Auswertungen. EUROP ASSISTANCE bzw. GENE- RALI sind befugt, die für die Vertrags- und Scha- 11 Verjährung denabwicklung unmittelbar notwendigen Daten Die Forderungen verjähren zwei Jahre nach Ein- bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu ver- tritt des versicherten Ereignisses. arbeiten. Ebenso gelten die Beteiligten im Rah- men der Vertrags- und Schadenabwicklung als 12 Normenhierarchie ermächtigt, bei derartigen Dritten sachdienliche 12.1 Die «Besonderen Bestimmungen zu den Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten einzelnen Versicherungskomponenten» Einsicht zu nehmen. Falls notwendig, werden die (vergleiche Ziffer ii) gehen den «Gemeinsa- Daten im erforderlichen Umfang an involvierte men Bestimmungen für alle Versicherungs- Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer komponenten» (vergleiche Ziffer i) vor. Behörden, Anwälte und externe Sachverständi- 12.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den ge, weitergeleitet. französischen, italienischen, englischen und Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der deutschen AVB ist im Zweifelsfall immer die Aufdeckung oder Verhinderung eines Versiche- deutsche Version massgeblich. rungsmissbrauchs erfolgen. Die Beteiligten verpflichten sich, die derart erhal- 13 Kontaktadresse tenen Informationen vertraulich zu behandeln. Für alle Belange im Zusammenhang mit dieser Die Daten werden von den vorgenannten Partei- Versicherung (Detailinformationen, Rückfragen, en physisch und/ oder elektronisch aufbewahrt. Schadenmeldungen usw.) steht dem Versicher- ten der Kundendienst von EUROP ASSISTANCE 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht 15.1 Zuständig für alle Ansprüche aus diesem 10
Vertrag sind die Gerichte des schweizeri- EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI haftet nicht, schen Wohnsitzes der versicherten Person wenn die Leistungen infolge von höherer Gewalt oder des Anspruchsberechtigten sowie die oder Ereignissen wie Bürgerkrieg oder Auslands- Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE krieg, politische Instabilität, Volksaufstand, Un- bzw. GENERALI ruhen, terroristische Handlungen, Repressalien, 15.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt Einschränkungen des freien Personen- und Wa- das schweizerische Bundesgesetz über den renverkehrs, Streik, Explosionen, Naturkatastro- Versicherungsvertrag (VVG). phen oder Spaltung eines Atomkerns nicht oder nur verspätet erbracht werden können. 16 Internationale Sanktionen EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bieten keine Deckung und sind nicht verpflichtet, einen Scha- ii Besondere Bestimmungen zu den den zu zahlen oder eine sonstige Leistung aus einzelnen Versicherungskompo- diesem Vertrag zu erbringen, wenn die Gewäh- nenten rung einer solchen Deckung, die Zahlung eines Schadens oder die Erbringung einer sonstigen A Reise– und Flug–Unfallversicherung Leistung aus diesem Vertrag dazu führen würde, dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI gegen 1 Versicherte Unfälle Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen ge- Versichert sind die Folgen von Unfällen einer mäss Resolutionen der Vereinten Nationen oder versicherten Person als Passagier (Lenker oder gegen Handels– oder Wirtschaftssanktionen, Insasse) mit einem Transportmittel gemäss Zif- Gesetze oder Vorschriften der Europäischen Uni- fer i A 3 inkl. Ein– und Aussteigen, sofern die on, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ Reisekosten (abzüglich eines allfälligen geleiste- oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ten Barvorschusses von max. 20% der Reisekos- verstossen würde. ten) mit der Kreditkarte bezahlt worden sind. Wenn Sie eine US-Person sind und nach Kuba Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte reisen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen Sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen der äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Vereinigten Staaten von Amerika nach Kuba ge- reist sind, damit wir eine Dienstleistung oder eine 2 Nicht versicherte Unfälle Zahlung erbringen können. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Weitere Informationen unter https://www. – Folgen der Beteiligung an Raufereien und europ-assistance.com/en/who-weare/internatio- Schlägereien, es sei denn, der Versicherte nal-regulatory-information. ist als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden 17 Weitere Bestimmungen verletzt worden; 17.1 UBS hat für ihre UBS–Kreditkartenkunden – Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder mit EUROP ASSISTANCE Kollektivversiche- der Versuch dazu; rungen abgeschlossen. Versicherer sind – Einwirkung ionisierender Strahlen; EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Aus – Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen diesen Versicherungen können deshalb kei- und Flugzeugen; ne rechtlichen Pflichten zulasten von UBS – Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschrau- abgeleitet werden, auch nicht bei Eintritt bern, die ein Karteninhaber selbst geschäft- eines versicherten Ereignisses. lich oder privat gemietet hat; 17.2 Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem – Unfälle auf dem Arbeitsweg; Versicherten und EUROP ASSISTANCE bzw. – Folgen von kriegerischen Ereignissen im GENERALI entbinden den Versicherten nicht Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. des von seiner Pflicht, die Forderungen aus dem Wohnstaats), ausgenommen, ein Krieg Kreditkartenverhältnis zu begleichen. bricht erstmalig aus und der Versicherte 17.3 EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI behal- wird in dem Land, in dem er sich aufhält, ten sich die jederzeitige Änderung dieser davon überrascht — in diesem Fall bleibt «Porsche World Mastercard Allgemeinen der Versicherungsschutz noch während Versicherungsbedingungen» vor. Ände- 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerech- rungen werden in angemessener Form mit- net, in Kraft. geteilt und gelten als genehmigt, falls der Kreditkartenvertrag nicht vor Inkrafttreten 3 Versicherte Transportmittel der Änderung schriftlich gekündigt wird. – Bus – Eisenbahn 18. Ausschluss der Haftung und höhere – E-Scooter Gewalt – Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge); 11
– Hubschrauber (ohne selbstpilotierte Hub- liditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. schrauber) Die Invaliditätsentschädi- gung wird ausbezahlt, – Mietfahrrad sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität – Mietmotorfahrrad feststellbar ist. – Mietmotorrad 5.3 Im Todesfall – Mietwagen Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten – Mietschiff Unfalles, so bezahlt GENERALI die vereinbarte – Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruder- Versicherungssumme von CHF 1 000 000 pro boot) Person, max. CHF 5 000 000 pro Familie. Für Ver- – Taxi sicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt Taxi / Bus / Eisenbahn als Zubringer zum Flugha- die Todesfallentschädigung max. CHF 10 000. fen (Flug muss mit Kreditkarte bezahlt sein) so- Bezugsberechtigt sind nacheinander folgende wie als Zubringer zur Zieldestination (Hotel, Feri- Personen: enhaus usw.) und Wohnort. Bei Transporten – der überlebende Ehegatte; ist der Versicher- mittels General- und Halbtaxabonnementen te nicht verheiratet, der mit ihm im gleichen müssen sowohl das Abonnement als auch die Haushalt lebende nachweisbare Konkubi- Fahrkarte mit der Karte bezahlt worden sein. natspartner, bei dessen Fehlen; – die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen 4 Mietfahrzeuge Teilen, bei deren Fehlen; Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Motor- – die Eltern, bei deren Fehlen; fahrzeug (Auto, Motorrad oder Motorfahrrad), – die Geschwister. Zweirad oder Schiff, das gegen Entgelt zur Wünscht der Karteninhaber eine abwei- geschäftlichen oder privaten Beförderung von chende Begünstigung, bedarf es einer da- Personen oder Waren benutzt und von einem tierten und vom Versicherten unterzeich- professionellen Anbieter vermietet wird. neten Beantragung mittels Brief an EUROP ASSISTANCE. Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. Sind kei- 5 Versicherte Leistungen ne der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, 5.1 Transport- und Rettungskosten werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% Die notwendigen Auslagen bis höchstens der Versicherungssumme vergütet. CHF 60 000 werden innert 5 Jahren ab dem Un- falltag subsidiär zu einer bestehenden Unfallver- 5.4 Heilungskosten sicherung erbracht für: Die Heilungskosten sind nicht versichert. – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Ret- 5.5 Höchstentschädigung pro versicherte tung oder Bergung des Versicherten vorge- Person nommen werden; Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfal- – alle durch den Unfall bedingten Reisen und lereignis höchstens einmal die vereinbarte Sum- Transporte des Versicherten an den Be- me geleistet, auch wenn der Versicherte mehr handlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestä- nur, wenn dies aus medizinischen oder tigungen besitzt. technischen Gründen unumgänglich ist; 5.6 Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall – nicht krankheits– oder unfallbedingte Ret- Wenn mehrere Versicherte mit ein und demsel- tungsaktionen zugunsten des Versicherten; ben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von GENE- – Bergung und Überführung der Leiche an RALI pro Vertrag zu bezahlenden Entschädigun- den Bestattungsort. gen auf den Maximalbetrag von CHF 15 000 000 5.2 Im Invaliditätsfall beschränkt. Würden an sich die Ansprüche die- Erleidet ein Versicherter infolge eines versicher- sen Betrag übersteigen, so wird die Summe von ten Unfalles eine nach medizinischen Kriterien CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt. bestimmte Invalidität, so zahlt GENERALI dem 5.7 Maximalleistung für alle übrigen Trans- Versicherten eine Invaliditätsentschädigung, portmittel (exkl. Luftfahrzeug) welche sich nach der vereinbarten Versiche- Wenn mehrere Versicherte mit ein und demsel- rungssumme (CHF 1 000 000 pro Person, max. ben Transportmittel verunfallen, sind die von CHF 5 000 000 pro Familie) und dem Invalidi- GENERALI aus diesem Vertrag zu bezahlenden tätsgrad nach Gliederskala bemisst. War der Entschädigungen auf den Maximalbetrag von Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, be- CHF 20 000 000 beschränkt. Würden an sich die zahlt GENERALIdie Differenz zwischen den In- Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird validitätssummen, die sich nach diesem Vertrag die Summe von CHF 20 000 000 proportional aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach aufgeteilt. dem Unfall ergeben. Die Feststellung des Inva- 12
6 Pflichten im Schadenfall für Visa und Impfungen sowie für Versi- Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Ver- cherungsprämien werden nicht zurücker- sicherungsleistungen, so ist so bald als möglich stattet. ein patentierter Arzt beizuziehen und für fach- gemässe Pflege zu sorgen. Weiter hat der Versi- 2 Versicherte Ereignisse cherte oder Anspruchsberechtigte dies an EUROP 2.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwanger- ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. schaft Von einem Todesfall ist EUROP ASSISTANCE so Bei schwerer Erkrankung, schweren Unfall- zeitig zu benachrichtigen, dass eine Sektion ver- folgen (vergleiche Ziffer i 9.2) oder infolge anlasst werden kann, wenn für den Tod noch Todes, sofern das betreffende Ereignis nach andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. Die dem Zeitpunkt der Reisebuchung eingetre- Verletzung der Anzeigepflicht bewirkt den Ver- ten ist, lust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, 1 –der versicherten Person; ausser wenn die Unterlassung den Umständen – einer nahe stehenden Person, welche entsprechend als unverschuldet anzusehen ist. die gleiche Reise gebucht hat (verglei- che Ziffer ii B 2.1.2); B Annullierung – einer der versicherten oder mitreisen- den Person nahe stehenden Person, 1 Versicherungsleistungen / Versicherte die nicht mitreist (vergleiche Ziffer ii B Auslagen 2.1.2); 1.1 Die Ausstellung der Porsche World Master- – des Stellvertreters am Arbeitsplatz und card–Hauptkarte muss vor einem allfälligen wenn die Anwesenheit der versicherten Beginn der kostenpflichtigen Annullie- Person unerlässlich ist. rungsfristen des Reiseveranstalters erfol- 2 Ist die Person, deren Leiden die Annullie- gen. rung auslöst, mit der versicherten Person 1.2 Die Leistung ist auf CHF 30 000 pro Fall be- weder verwandt, verschwägert noch Le- benspartner derselben, besteht nur dann grenzt. ein Leistungsanspruch, wenn die versi- 1.3 Annullierungskosten cherte Person die Reise allein antreten Wenn die versicherte Person aufgrund ei- müsste. nes versicherten Ereignisses (vergleiche Zif- 3 Ist die Erkrankung chronisch oder wieder- fer ii B 2) den Vertrag mit kehrend, ohne dass deswegen die Reise- – dem Reiseunternehmen durchführung im Zeitpunkt der Buchung – dem Vermieter in Frage gestellt ist, besteht nur dann ein nicht einhalten kann und annulliert, bezahlt Versicherungsschutz, wenn die Reise we- EUROP ASSISTANCE bis zur Höhe der ver- gen einer ärztlich attestierten, unerwarte- einbarten Versicherungssumme (vergleiche ten und akuten Verschlimmerung oder Ziffer ii B 1.2) die vertraglich geschuldeten eines unerwarteten Rückfalls oder Todes Annullierungs- kosten. storniert werden muss. 1.4 Verspäteter Reiseantritt 4 Bei Schwangerschaft der versicherten Per- Wenn die versicherte Person aufgrund ei- son oder der nahe stehenden Person, wel- nes versicherten Ereignisses (vergleiche Zif- che die gleiche Reise gebucht hat (ver- fer ii 2) die Reise, Miete oder Veranstaltung gleiche Ziffer i 9.3), sofern die erst verspätet antreten kann, übernimmt Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt der EUROP ASSISTANCE anstelle der Annullie- Reisebuchung eingetreten ist und der Rei- rungskosten (max. bis zur Höhe der Kosten seantritt infolgedessen nicht möglich bei einer Annullierung): oder nicht zumutbar ist. – die zusätzlichen Reisekosten, die im sam- 2.2 Beeinträchtigung des Eigentums am menhang mit der verspäteten Abreise entstehen, und Wohnort – die Kosten für den nicht benützten Teil Wenn das Eigentum der versicherten Per- des Aufenthaltes anteilmässig zum Ar- son am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, rangementpreis (ohne Transportkosten). Wasser- oder Elementarschadens schwer Der Hinreisetag gilt als benutzter Arran- beeinträchtigt wird und deshalb ihre An- gementtag. wesenheit zu Hause unerlässlich ist. 1.5 Auslagen für Auftragspauschalen 2.3 Verspätung und Ausfall des Transport- Die Auslagen für Auftragspauschalen, un- mittels auf der Anreise verhältnismässige oder mehrmalige Bear- Wenn der Antritt der gebuchten Reise in- beitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten folge Verspätung, Streik oder Ausfalls des für die Anreise zum im Reisearrangement 13
vorgesehenen Abgangsort benützten 4 Pflichten im Schadenfall öffentlichen Transportmittels oder Taxis 4.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE im Land des ständigen Wohnsitzes der beanspruchen zu können, muss die an- versicherten Person verunmöglicht wird. spruchsberechtigte Person bei Eintritt des Diese Ereignisse müssen von einer amtli- versicherten Ereignisses unverzüglich die chen Stelle bestätigt werden. gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, 2.4 Ausfall des Fahrzeuges auf der Anreise Vermieter oder Kursveranstalter stornieren für Hin- und Rückreise bei «Auto im Rei- und danach den Schadenfall an EUROP AS- sezug» SISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich Wenn das im Beförderungsschein aufge- melden (vergleiche auch Ziffer i 6). führte Fahrzeug am Abreisetag auf dem 4.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku- direkten Weg zum Verladebahnhof infolge menten müssen an EUROP ASSISTANCE Panne oder Unfalls fahruntüchtig wird. (vergleiche Ziffer i 13) folgende Unterlagen 2.5 Verlust der Arbeitsstelle eingereicht werden (je nach versichertem Wenn die versicherte Person ihre Arbeits- Ereignis): stelle verliert, sofern der Stellenverlust zum – Schadenformular von EUROP ASSIS- Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt war. TANCE; 2.6 Behördliche Vorladung – Stornierungskostenrechnung; Wenn behördliche Anordnungen die plan- – Ursprüngliche Buchungsbestätigung / Be- mässige Durchführung der gebuchten Rei- förderungsscheine; se verunmöglichen. – Dokumente bzw. offizielle Atteste, die 2.7 Diebstahl der Reisedokumente vor der den Eintritt des Schadens belegen (zum Abreise Beispiel, detailliertes Arztzeugnis mit Di- Wenn die für die Reise unerlässlichen per- agnose, Sterbeurkunde usw.). sönlichen Ausweise der versicherten Per- son (Identitätskarte, Pass oder Fahraus- C Flugverspätung weise) vor der Abreise gestohlen werden. Der Diebstahl muss den zuständigen Behör- 1 Versicherungsleistungen / Versicherte den gemeldet worden sein. Auslagen Wird ein Luftverkehrsanschluss bei zwei Flügen 3 Nicht versicherte Ereignisse wegen einer Verspätung von mindestens drei 3.1 Schlechter Heilungsverlauf Stunden durch das ausschliessliche Verschul- Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines den des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst, Unfalls, einer Operation oder eines medi- übernimmt EUROP ASSISTANCE die zusätzlichen zinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Rei- Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Tele- sebuchung bereits bestanden haben und fongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis ma- bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. ximal CHF 300 pro Person. Wenn die Folgen einer im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst 2 Nicht versicherte Ereignisse danach durchgeführten Operation oder Wenn die versicherte Person für die Verspätung eines medizinischen Eingriffs bis zum Rei- verantwortlich ist. sedatum nicht abgeheilt sind. 3.2 Geschäftsreisen / Sprach- und Ferien- 3 Pflichten im Schadenfall kursaufenthalte für berufliche Aus- und 3.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE Weiterbildung beanspruchen zu können, muss die an- Geschäftsreisen sowie Sprach- und Feri- spruchsberechtigte Person bei Eintritt des enkursaufenthalte für berufliche Aus- und versicherten Ereignisses nach der Rückkehr Weiterbildung, die der Arbeitgeber bezahlt. an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden- 3.3 Psychische Erkrankungen fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE Sämtliche psychischen Erkrankungen, (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich anmelden Angstzustände, Trennungsschmerz und (vergleiche auch Ziffer i 6). psychosomatische Erkrankungen sowie de- 3.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku- ren Folgen und Komplikationen. menten müssen folgende Unterlagen bei 3.4 Medizinische Behandlung EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der eingereicht werden (je nach versichertem Reisezweck eine medizinische Behandlung Ereignis): ist. – ursprüngliche Buchungsbestätigung / Flugtickets; 14
–V erspätungsnachweis des Luftfahrtunter- E Reisegepäck (Diebstahl, Verlust oder nehmens inkl. Angabe der Verspätungs- Beschädigung) dauer; – Quittungen der Mehrkosten im Original. 1 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt während der vereinbarten D Verpasste Abreise / verpasster An- Versicherungsdauer ausserhalb des ständigen schluss Wohnortes der versicherten Person weltweit. 1 Versicherungsleistungen / versicherte 2 Versicherungsleistungen / Versicherte Ereignisse Auslagen Sofern Sie Ihren Anfangsflug (ersten Flug) bzw. 2.1 Die Versicherungssumme beträgt maximal die über den Veranstalter Ihrer Reise oder die CHF 10 000 pro Fall. Fluggesellschaft gebuchte Reise aus irgendeinem 2.2 Bei einem Totalschaden oder -verlust wird Grund verpassen – ausgenommen im Fall von der seinerzeitige Anschaffungswert der ver- durch das Beförderungsunternehmen verursach- sicherten Sachen vergütet. Ist dieser zum ten Terminänderungen – erstatten wir Ihnen die Zeitpunkt des Schadenereignisses niedriger, Kosten für den Kauf eines neuen Flugtickets zum wird dieser bezahlt. selben Zielort, vorbehaltlich Ihrer Abreise inner- 2.3 Für Film-, Foto- und Videoausrüstungen halb von 24 Stunden bzw. mit dem ersten ver- sowie Ski, Snowboard und Fahrräder wird fügbaren, über den Reiseveranstalter gebuchten der Zeit- wert vergütet. Als Zeitwert gilt der Flug; gedeckt sind die Auslagen bis zur Gesamt- Neuwert (gleiche, neue Sache) abzüglich höhe der Kosten des ursprünglich gebuchten einer jährlichen Abschreibung von 20%, Flugtickets, bis zum max. Betrag von: beginnend ein Jahr nach dem Kauf (Amor- – CHF 400 pro Person bzw. tisation). – CHF 800 pro Familie und pro Fall. 2.4 Für Filme, Daten-, Bild- und Tonträger wird der Materialwert vergütet. 2 Nicht versicherte Ereignisse 2.5 Die Kosten für die Reparatur von beschä- – Die Unmöglichkeit des Reiseantritts auf- dig- ten Sachen sind durch den Zeitwert grund der Nichtausstellung – gleich aus begrenzt. welchem Grund – erforderlicher Reisedo- 2.6 Kratz- und Scheuerschäden an Fahrrädern kumente (Reisepässe, Visa, Reisetickets, werden bis höchstens CHF 200 vergütet. Impfausweise) ausgenommen im Fall 2.7 Bei Beraubung von Geldwerten (verglei- eines den zuständigen Behörden ord- che Ziffer i 9.5) beträgt die Entschädigung nungsgemäss gemeldeten Diebstahls von höchstens CHF 500 und für Fahrkarten Reisepässen bzw. Personalausweisen; (Bahnbillette, Flugtickets etc.) höchstens – Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass CHF 1000. Sie keine ausreichende Zeit für die Anrei- 2.8 Für Personen- und Fahrzeugausweise sowie se zu Ihrem Abreiseort eingeplant haben. für Schlüssel sind die Kosten auf die Ersatz- anfertigung begrenzt. 3 Pflichten im Schadenfall 2.9 Für Reiseandenken werden maximal CHF 3.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE 100 bezahlt. beanspruchen zu können, muss die an- spruchsberechtigte Person bei Eintritt des 3 Versicherte Gegenstände versicherten Ereignisses nach der Rückkehr 3.1 Versichert ist das Reisegepäck der versi- an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden- cherten Person einschliesslich auf der Reise fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE erstan- dener Andenken, d.h. sämtliche Sa- (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich melden chen für den persönlichen Bedarf, die auf (vergleiche auch Ziffer i 6). Reisen mitgeführt oder einer Transportun- 3.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku- terneh- mung zur Beförderung übergeben menten müssen folgende Unterlagen bei werden (Ausnahmen vergleiche Ziffer ii D 5) EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) und der versicherten Person gehören. eingereicht werden (je nach versichertem 3.2 Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Ereignis): Kinderwagen, Schlauch- und Faltboote – Ursprüngliche Buchungsbestätigung/ sind nur während des Transports mit einem Flugtickets Transportunternehmen des öffentlichen – Verspätungsnachweis des Luftfahrtunter- Verkehrs (vergleiche Ziffer i 9.4) versichert. nehmens inkl. Angabe der Verspätungs- 3.3 Computerhardware und mobile Telefonge- dauer räte sind nur bei Diebstahl und Raub versi- – Quittungen der Mehrkosten im Original. chert, 15
3.4 Brillen und Kontaklinsen sind bis zum ma- mann zugänglichen Ort ausserhalb des ximalen Betrag von CHF 200 pro Fall versi- direkten, persönlichen Einflussbereichs der chert. versicher ten Person; – nicht dem Wert der Sache angemessene Art 4 Versicherte Ereignisse der Verwahrung von Wertgegenständen 4.1 Diebstahl. (vergleiche Ziffer ii E 7); 4.2 Beraubung (Diebstahl unter Androhung – das Herausfallen von Perlen und Edelsteinen oder Anwendung von Gewalt gegenüber aus ihrer Fassung; der versicherten Person). – Temperatur- und Witterungseinflüsse, Ab- 4.3 Beschädigung und Zerstörung. nützung oder die natürliche Beschaffenheit 4.4 Verlust und Beschädigung während der Be- des Gutes; förderung durch eine Transportunterneh- – behördliche Konfiskation oder Beschädi- mung des öffentlichen Verkehrs gung des Gepäckstücks oder dessen Inhalts durch eine Behörde. 5 Nicht versicherte Gegenstände Nicht versichert sind Schäden des öffentlichen 7 Verhaltenspflichten auf der Reise Verkehrs an: Wertgegenstände wie Pelze, Uhren, Schmuck – Motorfahrzeugen, Schiffen, Surfbrettern mit oder aus Edelmetall, Edelsteine oder Perlen, und Luftfahrzeugen je samt Zubehör; Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, je – Wertsachen, die von einer besonderen Ver- samt Zubehör, müssen, wenn sie nicht getragen sicherung gedeckt sind; oder benützt werden, in einem verschlossenen, – Wertpapieren, Urkunden, Geschäftspapie- nicht jedermann zugänglichen Raum und dort ren, Reisetickets und -gutscheinen, Bargeld unter separatem Verschluss (Koffer, Schrank, sowie Kredit- und Kundenkarten, Briefmar- Safe) aufbewahrt werden. Die Art der Verwah- ken (Ausnahmen vergleiche Ziffer ii E 2.7); rung muss in jedem Fall dem Wert der Sache – Wertgegenständen (vergleiche Ziffer ii E 7), angemessen sein. welche in einem Fahrzeug (verschlossen oder unverschlossen) zurückgelassen werden; 8 Pflichten im Schadenfall – Sachen, die auf einem Fahrzeug oder die 8.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Er- nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in oder auf ei- eignisses sind von der versicherten Person nem Fahrzeug, in welchem die versicherte unverzüglich und im Detail bestätigen zu Person nicht übernachtet, zurückgelassen lassen: werden; 1 bei Diebstahl und Beraubung durch die – Edelmetallen, losen Edelsteinen und Perlen, dem Tatort nächstgelegene Polizeidienst- Briefmarken, Handelswaren, Warenmus- stelle; tern, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert 2 bei Beschädigung durch die Transportun- und Berufswerkzeugen; ternehmung, den verantwortlichen Drit- – Film-, Foto- und Videoausrüstungen, ten oder die Reise- bzw. Hotelleitung; Schmuck und Pelzen, solange sie sich wäh- 3 bei Verlust oder verspäteter Ablieferung rend des Transports durch ein öffentliches durch die zuständige Transportunterneh- Verkehrsmittel im Verantwortungsbereich mung des öffentlichen Verkehrs. der Transportunternehmung befinden; 8.2 Wird der Verlust oder die Beschädigung – nicht versichert sind ausserdem Schäden, während der Beförderung durch eine die unmittelbar oder mittelbar durch krie- Transportunternehmung des öffentlichen gerische oder terroristische Ereignisse, Un- Verkehrs (vergleiche Ziffer ii E 4.4) erst nach ruhen, Plünderungen, behördliche Verfü- der Auslieferung zu Hause entdeckt, dann gungen und Streiks verursacht werden. muss der Tatbestand innert zwei Tagen der zuständigen Transportunternehmung 6 Nicht versicherte Ereignisse schriftlich angezeigt und von dieser bestä- Nicht versichert sind Schäden, die zurückzufüh- tigt werden. ren sind auf: 8.3 Die Höhe des Schadens ist mit Originalquit- – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der versi- tungen nachzuweisen. Ist dies nicht mög- cherten Person; lich, kann EUROP ASSISTANCE die Leistung – Ausserachtlassung der allgemein gebote- kürzen oder ablehnen. nen Sorgfaltspflicht durch die versicherte 8.4 Das versicherte Ereignis ist EUROP ASSIS- Person; TANCE (vergleiche Ziffer i 13) unverzüg- – Verlegen, Verlieren und Liegenlassen; lich schriftlich mitzuteilen (vergleiche auch – das Zurücklassen oder Abstellen von Sa- Ziffer i 6). Die Forderung ist zu begründen chen, auch für kurze Zeit, an einem jeder- und zu belegen. Nebst den in Ziffer i 5 ge- 16
nannten Dokumenten müssen bei EUROP 4 Pflichten im Schadenfall ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) folgen- 4.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE de Unterlagen eingereicht werden (je nach beanspruchen zu können, muss die an- versichertem Ereignis): spruchsberechtigte Person bei Eintritt des – Schadenformular von EUROP ASSIS- versicherten Ereignisses nach der Rückkehr TANCE; an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden- – Ursprüngliche Buchungsbestätigung/ Be- fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE förderungsscheine; (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich anmelden – Polizeirapport; (vergleiche auch Ziffer i 6). – Bestätigung des Transportunternehmens 4.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku- über den definitiven Verlust des Gepäcks menten müssen folgende Unterlagen bei und Entschädigungsbrief; EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) – Originalkaufquittung, bei Fehlen der eingereicht werden (je nach versichertem Garantieschein, bei Beschädigung die Ereignis): Reparaturrechnung oder der Kostenvor- – Ursprüngliche Buchungsbestätigung / anschlag. Flugtickets; 8.5 Beschädigte Sachen sind bis zur definitiven – Verspätungsnachweis des Luftfahrtunter- Erledigung des Schadenfalles zur Verfü- nehmens inkl. Angabe der Verspätungs- gung von EUROP ASSISTANCE zu halten dauer; und auf deren Verlangen auf eigene Kosten – Quittungen der Mehrkosten im Original. zur Begutachtung einzusenden. G Auslandheilungskosten F Gepäckverspätung 1 Versicherte Personen 1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Die Versicherung gilt während der vereinbarten in Ziffer i 1 genannten Personen, welche das 80. Versicherungsdauer ausserhalb des ständigen Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wohnortes der versicherten Person weltweit. 2 Örtlicher Geltungsbereich / Dauer des 2 Versicherungsleistungen / versicherte Versicherungsschutzes Ereignisse 2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der Bei einer verspäteten Ankunft von Gepäck, das vereinbarten Versicherungsdauer auf der die versicherte Person der Fluggesellschaft, mit ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz der sie verreist ist, übergeben hat, übernimmt oder des Landes, in welchem die versicherten EUROP ASSISTANCE die Kosten für den Kauf Personen ihren ständigen Wohnsitz haben. von unverzichtbaren Kleidungsstücken und To- 2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlun- ilettenartikeln bis zu folgenden Höchstbeträgen: gen werden im Ausland bis zu 90 Tage über – über vier Stunden nach der vorgesehenen die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus Zeit: CHF 600; erbracht, sofern die Krankheit oder der Un- – über 48 Stunden nach der vorgesehenen fall während der versicherten Zeit eingetre- Zeit: CHF 4 000. ten ist. 3 Nicht versicherte Ereignisse 3 Versicherungsleistungen / Versicherte – Verspätete Ankunft des Gepäcks bei der Auslagen Rückreise der versicherten Person zu ihrem EUROP ASSISTANCE erbringt die Leistungen als ständigen Wohnsitz; Subsidärversicherung zu den gesetzlichen Sozi- – Einkäufe (Bekleidung und Körperpflegear- alversicherungen (Krankenpflegeversicherung tikel), die die versicherte Person nach Lie- KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge ferung des Gepäcks durch die Fluggesell- Versicherungen des Landes, in dem die versi- schaft getätigt hat; cherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) in – Beschlagnahme des Gepäcks der versicher- der Höhe von maximal CHF 1 000 000 je Person ten Person durch die Behörden (Zoll, Polizei); für Spitalaufenthalte und ambulante Behand- – Kosten, die durch Übergepäck bei einer lungskosten, welche diese nicht voll decken. Bei Flugreise entstehen, sowie Kosten für die einer schweren Erkrankung oder bei schweren Beförderung des Gepäcks, wenn dieses zu- Unfallfolgen (vergleiche Ziffer i 9.2) übernimmt sammen mit der versicherten Person trans- EUROP ASSISTANCE die Kosten für die nachfol- portiert werden kann; gend aufgeführten medizinischen Leistungen – Flug- und Gepäckverspätung bei Charter- im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern diese not- flügen. wendig und wirtschaftlich sind und von einem 17
patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer rungsbeginn bereits bestanden haben, Person mit entsprechender Betriebsbewilligung sowie deren Folgen. Komplikationen, Ver- angeordnet werden: schlimmerung oder Rückfall, insbesondere 3.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit- auch chronische und sich wiederholende Die Auslandheilungskostenversicherung Krankheiten, und zwar unabhängig davon, übernimmt die von den gesetzlichen Sozi- ob sie der versicherten Person bei Versiche- alversicherungen (KVG, UVG oder analoge rungsbeginn bereits bekannt waren. Versicherungen des Landes, in dem die ver- 4.2 Abklärungen und Behandlungen von Zahn- sicherte Person ihren ständigen Wohnsitz und Kiefererkrankungen. hat) und allfälligen Zusatzversicherungen 4.3 Abklärungen und Behandlungen von Ermü- nicht gedeckten Heilungskosten bei am- dungs- und Erschöpfungszuständen sowie bulanter Behandlung und bei Spitalauf- von nervösen oder psychischen Erkrankun- enthalt, die während einer Ferienreise oder gen. eines Ferienaufenthaltes im Ausland infolge 4.4 Abklärungen und Behandlungen von von Krankheit oder eines Unfalls entstehen Krebserkrankungen inkl. Kontrolluntersu- (ausgenommen davon ist die Kostenbetei- chungen. ligung der obligatorischen Krankenpflege- 4.5 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemei- versicherung): ne Kontrolluntersuchungen (Check-up). – Heilmassnahmen inkl. Medikamente; 4.6 Prophylaktische Medikamente, Schlafta- – Spitalaufenthalt; bletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, ho- – Kuraufenthalte in der von EUROP ASSIS- möopa- thische Mittel, Impfungen, Reise- TANCE geführten Liste überwachter Ins- apotheken, Amphetamine, Hormone und titutionen (dafür ist vorgängig ein Gesuch cholesterin- senkende Medikamente. bei EUROP ASSISTANCE zur Prüfung ein- 4.7 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt zureichen); sowie allfällige Komplikationen und die – Behandlung durch staatlich zugelassene Folgen von empfängnisverhütenden oder Chiropraktiker; abtreibenden Massnahmen derselben. – Miete medizinischer Hilfsmittel; 4.8 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, – bei Unfall erstmalige Anschaffung von für das die versicherte Person die gesetzli- Prothesen, Brillen, Hörapparaten usw.; chen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt. – Reparatur oder Ersatz von medizinischen 4.9 Unfälle beim Fallschirmspringen, Pilotieren Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Un- von Flugzeugen und Fluggeräten. fall, der eine ärztliche Behandlung erfor- 4.10 Unfälle während der Ausübung einer hand- dert, beschädigt wurden; werklichen Berufstätigkeit. – Transport in das für die Behandlung ge- 4.11 Unfälle im ausländischen Militärdienst. eignete, nächstgelegene Spital; 4.12 Massage- und Wellnessbehandlungen so- – Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls wie Schönheitsoperationen. bis max. CHF 3000. 4.13 Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Rei- 3.2 Leistungsbegrenzung sezweck eine medizinische Behandlung ist. Bestehen keine Krankenkassen- und / oder UVG-Deckung oder analoge Deckungen 5 Kostengutsprache des Landes, in dem die versicherte Person EUROP ASSISTANCE kann Kostengutsprachen im ihren ständigen Wohnsitz hat, werden Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang durch EUROP ASSISTANCE von den beleg- zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Kran- ten Gesamtkosten von Spital und ambulan- kenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung ter Behandlung, soweit diese durch Krank- UVG oder analoge Versicherungen des Landes, heit oder Unfall entstanden sind, lediglich in dem die versicherte Person ihren ständigen 50% der entstandenen Kosten vergütet, bis Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherun- zum Höchstbetrag von CHF 50 000. Weiter- gen für alle stationären Spitalaufenthalte ertei- gehende Leistungen werden in diesem Fall len. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin ge- nicht erbracht. genüber den Leistungserbringern (Arzt usw.) für 3.3 Leistungen im Todesfall alle ambulanten Behandlungen vor Ort. EUROP Verstirbt die versicherte Person während ASSISTANCE behält sich die Möglichkeit vor, der Reise, beteiligt sich EUROP ASSISTANCE die Kostengutsprachen abzulehnen. Für Kos- an den Überführungskosten sowie an den tengutsprachen wählen Sie +41 44 828 31 31 Kosten für Sarg und Bestattung in Höhe von (24 Stunden täglich). maximal CHF 5 000. 6 Pflichten im Schadenfall 4 Nicht versicherte Ereignisse / Auslagen 6.1 EUROP ASSISTANCE ist unverzüglich nach 4.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versiche- Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benach- 18
Sie können auch lesen