Porsche World Mastercard - Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Porsche World Mastercard - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Porsche World Mastercard
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis

Kundeninformation nach VVG                     4

Übersicht der Versicherungsleistungen          6

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)      8

i 	Gemeinsame Bestimmungen für alle
    Versicherungskomponenten                   8

ii	Besondere Bestimmungen zu den einzelnen
    Versicherungskomponenten                  11

A   Reise- und Flug-Unfallversicherung        11
B   Annullierung                              13
C   Flugverspätung                            14
D   Verpasste Abreise                         15
E   Reisegepäck                               15
F   Gepäckverspätung                          17
G   Auslandheilungskosten                     17
H   Reiseabbruch                              19
I   Mietwagenversicherung (CDW und LDW)       20
J   Bestpreis-Garantie                        21
K   Shop Garant                               22
L   Schlüsselversicherung                     23

iii Besondere Bestimmungen zu den einzelnen
    Serviceleistungen                         23

M Reiseberatung und Reiseunterstützung        24
N Concierge Service                           24
Kundeninformation nach VVG

Die folgenden für die Kunden bestimmten               E.	Welche wesentlichen Ausschlüsse
Informationen geben eine kurze und ver-                   gelten für die Versicherung?
ständliche Übersicht über die Identität des           • E reignisse, die bereits zum Zeitpunkt des Ver-
Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt               tragsabschlusses oder der Buchung der Reise
des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesge-              eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Ein-
setz über den Versicherungsvertrag, VVG).                tritt für die versicherte Person bei Vertragsab-
                                                         schluss oder zum Zeitpunkt der Buchung der
                                                         Reise offensichtlich war.
A. Wer sind die Vertragspartner?                      • Massnahmen und Kosten, die nicht von EU-
                                                         ROP ASSISTANCE bestellt oder genehmigt
UBS Switzerland AG (UBS) als Kreditkartenheraus-         wurden.
geberin hat mit EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ)            • Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteili-
VERSICHERUNGEN AG einen Kollektivversiche-               gung an gefährlichen Handlungen, wobei de-
rungsvertrag abgeschlossen, der den versicherten         ren Risiken genau bekannt sind.
Personen für die in den Versicherungsbedingun-        • Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien
gen genannten Karten bestimmte Leistungsan-              und Epidemien.
sprüche gewährt.                                      • Absage oder Abbruch durch den Veranstalter.
                                                         Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die
                                                         häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Aus-
B.	Wer sind die versicherten
                                                         schlussfälle werden in den Allgemeinen Versi-
    Personen?                                            cherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG
                                                         geregelt.
Die versicherten Personen ergeben sich aus der ent-
sprechenden Definition (Art. i 1) der Allgemeinen     F.   Wer bezahlt die Prämie?
Versicherungsbedingungen (AVB).
                                                      UBS Switzerland AG bezahlt als Versicherungs-
C.   Wer ist der Versicherer?                         vertragspartner und Versicherungsnehmer der in
                                                      den Kreditkarten inkludierten Versicherungsde-
Versicherungsträger ist EUROP ASSISTANCE              ckungen die geschuldeten Prämien.
(SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgen-
den EUROP ASSISTANCE) mit Sitz in Avenue              G.	Welche Pflichten hat die
Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, mit Ausnah-             versicherte Person?
me der Reise- und Flug-Unfallversicherung sowie
der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW –            • D ie versicherte Person hat seine Melde-, ge-
Loss Damage Waiver), bei denen GENERALI All-             setzlichen und vertraglichen Informations- so-
gemeine Versicherungen AG (im Folgenden GE-              wie Verhaltenspflichten uneingeschränkt zu
NERALI) mit Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260            erfüllen (zum Beispiel, die Pflicht, EUROP AS-
Nyon, Schweiz, Versicherungsträger ist.                  SISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu
                                                         melden).
D.	Welche Risiken sind versichert und                • Er ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehen-
                                                         de zu tun, um die Höhe des Schadens einzu-
    wie ist der Umfang des Versiche-
                                                         dämmen und zur Aufklärung seiner Ursache
    rungsschutzes?                                       beizutragen (zum Beispiel, indem er Dritte und
Die versicherten Risiken sowie der Umfang der            versicherte Personen anhält, Dokumente, In-
Versicherungsleistungen im Rahmen des Versi-             formationen und sonstige zur Klärung des
cherungsschutzes werden in den Allgemeinen               Schadens notwendige Unterlagen an EUROP
Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.                 ASSISTANCE weiterzugeben).
Eine Übersicht über die Versicherungsleistungen       • Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, hat
finden Sie ab Seite 6 der AVB.                           das versicherte Unternehmen EUROP ASSIS-
                                                         TANCE den Vorschussbetrag innert dreissig
                                                         Tagen zurückzuzahlen.
                                                      Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die
                                                      häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in

4
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen            dere an Mit- und Rückversicherer sowie an ande-
(AVB) sowie im VVG geregelt.                        re Gesellschaften der Generali Gruppe, Pfand-
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im   gläubiger, Behörden und Anwälte ist erlaubt.
Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE GENERALI         EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI sind befugt,
die Leistungen ablehnen oder kürzen.                die für die Vertrags- und Schadenabwicklung
                                                    unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten
                                                    Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten sowie
H.	Wann beginnt und endet die
                                                    in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls dies
    Versicherung?                                   zur Gewährung der Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der     notwendig ist, verpflichten sich die versicherten
Porsche World Mastercard Hauptkarte und en-         Personen, die entsprechende Einwilligung zur
det mit dem Verfall der Karte respektive mit der    Datenbeschaffung oder -verarbeitung schriftlich
Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündi-         einzureichen und im Zusammenhang mit einem
gung durch UBS oder durch den Versicherten)         versicherten Ereignis behandelnde Medizinalper-
oder der Kündigung der Kollektivpolicen zwi-        sonen gegenüber den Versicherern von der
schen UBS und EUROP ASSISTANCE bzw. GENE-           Schweige zu entbinden.
RALI.                                               Die Daten werden von EUROP ASSISTANCE bzw.
                                                    GENERALI elektronisch oder physisch in ge-
I.	Wie werden personenbezogene                     schützter und vertraulicher Form aufbewahrt.
                                                    Die Aufbewahrung erfolgt noch während min-
    Daten behandelt?
                                                    destens 10 Jahren nach Vertragsauflösung bzw.
Die Versicherer verarbeiten die personenbezoge-     nach Erledigung eines Schadenfalles. Der Versi-
nen Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen      cherungsnehmer und die versicherte Person ha-
oder der Vertragsabwicklung ergeben, und ver-       ben das Recht, von Generali die gesetzlich vorge-
wenden diese insbesondere für die Bestimmung        sehenen Auskünfte über die Verarbeitung der sie
der Prämie, die Vertragsverwaltung, für sämtli-     betreffenden Daten zu verlangen. Weitere Infor-
che Handlungen im Zusammenhang mit der Leis-        mationen zum Datenschutz finden Sie unter:
tungserbringung aus dem Versicherungsvertrag,
für statistische Auswertungen, für Kundenzufrie-    http://www.europ-assistance.ch/ch-de/vertrau-
denheitsumfragen sowie für Marketing- und           lichkeitserklarung
Werbezwecke. Eine allfällige Weiterleitung an
involvierte Dritte im In- und Ausland, insbeson-    www.generali.ch/datenschutz.

                                                                                                   5
Übersicht der Versicherungsleistungen

Voraussetzung	für Reise- und Flug-Unfallversicherung sowie Shop Garant, Versiche-
               rungsschutz Collision Damage Waiver (CDW), Loss Damage Waiver
               (LDW) und Bestpreis-Garantie:
               	Bezahlung der Reise zu mindestens 80% bzw. des Mietfahrzeugs und
               des gekauften versicherten Gegenstandes zu mindestens 50% mit der
               Porsche World Mastercard–Hauptkarte oder einer dazugehörigen Zweit-
               oder Partner karte.

Versicherte Personen      –H  auptkarteninhaber (auch Partnerkarteninhaber)
                          – im Haushalt des Versicherten lebende Personen
                          –n  icht im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder

Versicherung           Versicherungsschutz                       Versicherungssumme (maximal)

A	Reise- und Flug-    Todesfall/Invalidität                     pro Person          CHF 1 000 000
  Unfallversicherung                                             pro Familie         CHF 5 000 000
                       Unfälle als Passagier mit Bus, Bahn,      Transport- und
                       Flugzeug, Taxi, Mietwagen usw.            Rettungskosten      CHF    60 000

B Annullierung         Übernahme der Annullierungskosten         pro Fall            CHF    30 000
                       bei Reiserücktritt infolge eines versi-
                       cherten Ereignisses (schwere Erkran-
                       kung, schwere Unfallfolgen usw.)

C Flugverspätung       Verpassen des Anschlussfluges             pro Person          CHF      300
                       (wegen Verspätung des ersten Luft-
                       fahrtunternehmens von mind.
                       3 Stunden)

D Verpasste Abreise    Kauf eines neuen Flugtickets zum          pro Person          CHF      400
                       selben Zielort beim verpassten An-        pro Familie         CHF      800
                       fangsflug

E Reisegepäck          Diebstahl, Verlust, Beschädigung          pro Fall            CHF    10 000
                       und Zerstörung des Reisegepäcks

F Gepäckverspätung     Verspätete Ablieferung durch Trans-       pro Fall, ab 4 Std.  CHF      600
                       portunternehmung des öffentlichen         pro Fall, ab 48 Std. CHF    4 000
                       Verkehrs

G	Auslandheilungs-    Übernahme der nicht durch die             pro Person          CHF 1 000 000
   kosten              Kranken- oder Unfallversicherung
                       gedeckten Kosten bei plötzlicher
                       Krankheit respektive bei einem Un-
                       fall im Ausland

6
Versicherung            Versicherungsschutz                    Versicherungssumme (maximal)

H Reiseabbruch          Organisation und Bezahlung der         pro Fall             CHF   30 000
                        Rückreise sowie Rückerstattung der
                        Auslagen für den nicht benützten
                        Teil der Reise bei Reiseabbruch oder
                        verspäteter Rückreise infolge eines
                        versicherten Ereignisses

I Mietwagenversi-       Selbstbehalt aufgrund eines Scha-      pro Fall             CHF   10 000
  cherung: Collision    dens am Mietwagen während der
  Damage Waiver         Mietdauer
  (CDW) und
  Loss Damage           Vollkaskoversicherung aufgrund ei-     pro Fall             CHF   50 000
  Waiver (LDW)          nes Schadens am Mietwagen wäh-
                        rend der Mietdauer

J	Bestpreis-Garantie   Preisdifferenz von mehr als CHF 30     pro Fall / Jahr      CHF    2 000
                        zwischen bezahltem Preis und in-
                        nert 14 Tagen festgestelltem Preis
                        für identischen Gegenstand

K Shop Garant           Zerstörung oder Beschädigung von       pro Fall  CHF               3 500
                        mit der UBS Kreditkarte bezahlten      pro Jahr	 CHF              20 000
                        Waren

L Schlüsselverlust-    Ausschliessen, Schlosswechsel,         Schlüssel            CHF      300
   versicherung         Ersatzschlüssel                        Mietwagen            CHF    1 000

M SOS Hilfsleistungen   Telefonische Beratung und / oder       Serviceleistung; keine
                        Hilfe bei Notfällen. 24h–Hotline.      Kostenübernahme

N	Concierge Service    Verschiedene Concierge Services        Serviceleistung; keine
                        wie die Bereitstellung von Verkehrs-   Kostenübernahme
                        informationen, die Reservation eines
                        Restaurants, die Buchung eines
                        Mietwagens und die Bestellung von
                        Blumen

                                                                                              7
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für Ihre Porsche World Mastercard.
Aufgrund der mit der UBS Switzerland AG (UBS)      3     eginn, Dauer und Ende des Versiche-
                                                        B
abgeschlossenen Kollektivpolicen gewähren Eu-           rungsschutzes
rop Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit    Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der
Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon (nach-      Porsche World Mastercard-Hauptkarte und en-
stehend EUROP ASSISTANCE genannt) und GE-          det mit dem Verfall der Karte respektive mit der
NERALI Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz      Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündigung
in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon (nachste-        durch UBS oder durch den Versicherten) oder der
hend GENERALI genannt), im Rahmen der Allge-       Kündigung der Kollektivpolicen zwischen UBS
meinen Versicherungsbedingungen bezüglich          und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI.
der aufgeführten Versicherungskomponenten
Versicherungsschutz.                               4	Übernahme der AVB / Versicherungsbe-
                                                        stätigung
EUROP ASSISTANCE ist der Versicherungsträger       Mit Unterschrift auf der Karte und / oder mit de-
von folgenden Deckungen:                           ren Benützung bestätigt der Versicherte, die AVB
–    Annullierung                                  erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt zu
–    Flugverspätung                                haben.
–    Verpasste Abreise
–    Reisegepäck                                   5	    Grundvoraussetzungen für Versiche-
–    Gepäckverspätung
–    Shop Garant                                          rungsleistungen
–    Auslandheilungskosten                         Der Versicherungsschutz gilt nur für private
–    Reiseabbruch                                  Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt
–    Collision Damage Waiver (CDW)                 des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine
–    Bestpreis-Garantie                            Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den
–    Schlüsselversicherung                         allfälligen weiteren Pflichten gemäss Ziffer i 6
GENERALI ist der Versicherungsträger der fol-      sowie gemäss den in den «Besonderen Bestim-
genden Deckungen:                                  mungen zu den einzelnen Versicherungskompo-
–    Reise- und Flug-Unfallversicherung            nenten» erwähnten Pflichten (vergleiche Ziffer ii)
–    Loss Damage Waiver (LDW)                      folgende kumulativen Nachweise im Zeitpunkt
                                                   des Schadenfalles erbringen können:
                                                   –	Nachweis des Schadenfalles (Schadenfor-
i	Gemeinsame Bestimmungen für                            mulare können bei EUROP ASSISTANCE
     alle Versicherungskomponenten                        bezogen werden; vergleiche Ziffer I 13.);
                                                   –	Nachweis eines gültigen Kreditkartenver-
1    Versicherte Personen                                 trages für die Porsche World Mastercard
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf fol-           zwischen dem Versicherten und UBS (Kre-
gende Personen (nachfolgend «Versicherte» oder            ditkartennummer);
«versicherte Personen»):                           –	auf Verlangen Nachweis des privaten Cha-
–	Karteninhaber (auch Partnerkarteninhaber)              rakters der gebuchten Reise / Mietfahrzeug-
     einer ungekündigten Porsche World Master-            buchung bzw. des privaten Gebrauchs des
     card (Kreditkarte oder Karte);                       erworbenen Gegenstands;
–	im gleichen Haushalt wie der Versicherte le-    –	zusätzlich für die Reise– und Flug–Unfall-
     bende Personen;                                      versicherung: Nachweis, dass die Reisekos-
–	nicht im gleichen Haushalt lebende minder-             ten (abzüglich eines allfälligen geleisteten
     jährige Kinder.                                      Barvorschusses von max. 20% der Reise-
                                                          kosten) mit der Porsche World Mastercard
2    Örtlicher Geltungsbereich                            Kreditkarte bezahlt worden sind;
Die Versicherungen gelten weltweit, sofern kein    –	Nachweis, dass das Mietfahrzeug bzw. der
anderer Geltungsbereich in den «Besonderen Be-            erworbene Gegenstand durch den Versi-
stimmungen zu den einzelnen Versicherungskom-             cherten zu mindestens 50% mit der gül-
ponenten» (vergleiche Ziffer ii) vorgesehen ist.          tigen Porsche World Mastercard bezahlt
                                                          wurde.

8
–	Der Nachweis der Bezahlung gilt auch bei                     oder beim Versuch dazu.
     Hinterlegung der Karte über ein sogenann-        8.3 	Umtriebe, die mit einem versicherten Ereig-
     tes Digital Wallet.                                    nis in Zusammenhang stehen, zum Beispiel
Die erforderlichen Dokumente sind EUROP AS-                 Kosten für die Wiederbeschaffung der ver-
SISTANCE zuzustellen (vergleiche Ziffer i 13)               sicherten Sachen oder für polizeiliche Zwe-
                                                            cke, sind nicht versichert, sofern in den
6	Pflichten im Schadenfall                                 «Besonderen Bestimmungen zu den einzel-
6.1	Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren         nen Versicherungskomponenten» (verglei-
     vertraglichen oder gesetzlichen Melde-,                che Ziffer ii) nichts Gegenteiliges gesagt
     Auskunfts- oder Verhaltenspflichten voll-              wird.
     umfänglich nachzukommen (unter ande-             8.4	Schäden aufgrund von:
     rem unverzügliche Anzeige des versicher-               –	kriegerischen oder terroristischen Ereig-
     ten Ereignisses bei der in Ziffer i 13                     nissen und Unruhen aller Art und den
     genannten Kontaktadresse).                                 dagegen ergriffenen Massnahmen;
6.2	Die versicherte Person ist verpflichtet, alles         –	Epidemien, Pandemien oder Quarantä-
     zu unternehmen, was sie zur Minderung                      ne im Wohnsitzland oder im Ausland;
     des Schadens und zu dessen Klärung bei-                –	 einem Erdbeben oder Naturkatastro-
     tragen kann.                                               phen im Wohnsitzland und Vorfällen mit
6.3	Wenn der Schaden wegen einer Erkran-                       atomaren, biologischen oder chemi-
     kung oder Verletzung eingetreten ist, hat                  schen Substanzen im Wohnsitzland oder
     die versicherte Person dafür zu sorgen, dass               im Ausland.
     die behandelnden Ärzte gegenüber EUROP           8.5	Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen
     ASSISTANCE bzw. GENERALI von ihrer                     von behördlichen Verfügungen wie zum
     Schweigepflicht befreit werden.                        Beispiel Vermögensbeschlagnahme, Haft
6.4	Kann die versicherte Person Leistungen,                oder Ausreisesperre.
     welche die EUROP ASSISTANCE bzw. GE-             8.6	Absage oder Abbruch durch den Veranstal-
     NERALI erbracht hat, auch gegenüber Drit-              ter: wenn der Reiseveranstalter (Tour Ope-
     ten geltend machen, muss sie diese An-                 rator, Transportunternehmen usw.) die
     sprüche wahren und an EUROP ASSISTANCE                 vertraglichen Leistungen nicht oder nur
     bzw. GENERALI abtreten.                                teilweise erbringen kann, die Reise absagt
                                                            oder unterbricht und selbst dann, wenn
                                                            diese Änderungen auf behördliche Verfü-
7    Verletzung der Pflichten
                                                            gungen zurückzuführen sind.
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im
                                                      8.7	Ereignisse im Zusammenhang mit Ground-
Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE bzw. GE-
                                                            ing oder Insolvenz der Fluggesellschaft oder
NERALI die Leistungen ablehnen oder kürzen.
                                                            Insolvenz des Reiseveranstalters.
                                                      8.8	Reisen, die nicht stattfinden können auf-
8    Nicht versicherte Ereignisse                           grund von Massnahmen zur Einschränkung
8.1	Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder            des freien Personen- und Güterverkehrs in
     Reisebuchung bereits eingetreten oder war              Einzelfällen oder allgemein, die von einem
     dessen Eintritt für die versicherte Person bei         oder mehreren Staaten entschieden wur-
     Vertragsabschluss oder Reisebuchung er-                den, oder aufgrund von anderen Ereignis-
     kennbar, besteht kein Anspruch auf Leis-               sen höherer Gewalt.
     tung.
                                                      9    Definitionen
8.2	Nicht versichert sind Ereignisse, welche die
                                                      9.1	Reise
     versicherte Person wie folgt herbeigeführt
                                                      Eine Reise dauert max. 91 Tage, beinhaltet
     hat:
                                                      mindestens eine Übernachtung ausserhalb des
     –	Missbrauch von Alkohol, Drogen oder
                                                      üblichen Wohnsitzes oder muss einen Hin– und
         Arzneimitteln;
                                                      einen Rückweg von mehr als 30 km Entfernung
     –	aktive Beteiligung an Streiks oder Unru-
                                                      vom Wohnort umfassen.
         hen;
                                                      9.2	Schwere Erkrankung / schwere Unfall-
     –	Teilnahme an Wettfahrten und Trainings
                                                           folgen
         mit Motorfahrzeugen oder Booten;
                                                      Als schwere Erkrankung bzw. schwere Unfall-
     –	Teilnahme an gewagten Handlungen,
                                                      folge gilt, der Fall, wenn eine Einlieferung in
         bei denen man sich wissentlich einer Ge-
                                                      ein Spital (mindestens eine Übernachtung) und
         fahr aussetzt;
                                                      weitere Behandlungen notwendig sind, wenn
     –	grobfahrlässiges oder vorsätzliches Han-
                                                      der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
         deln / Unterlassen;
                                                      drei Arbeitstagen anordnet oder eine absolute
     –	Begehung von Verbrechen, Vergehen
                                                      Reiseunfähigkeit schriftlich attestiert.

                                                                                                      9
9.3 Nahe stehende Personen                           unter Tel. +41-44-828 3 911 oder per E–Mail
Nahe stehende Personen sind:                         unter travel@europ-assistance.ch zur Verfügung.
      – Angehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwis-     Für medizinische Notfälle während Ihrer Reise
         ter, Kinder, Schwager und Schwägerin,       wählen Sie +41-44-828 3 911, (24 Stunden täg-
         Neffen und Nichten, Schwiegereltern ,       lich) oder per E-Mail help@europ-assistance.ch.
         Schwieger- söhne und Schwiegertöchter       Als Korrespondenzadresse gilt: Europ Assistance
         sowie Gross- eltern);                       Schweiz, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon.
      – Lebenspartner sowie dessen Eltern, Gross-
         eltern und Kinder;                          14	Verarbeitung und Weitergabe von Da-
      – Betreuungspersonen von minderjährigen             ten / Beizug Dritter
         Kindern und pflegebedürftigen Angehö-       Die versicherten Personen akzeptieren, dass UBS
         rigen;                                      respektive EUROP ASSISTANCE und GENERALI
      – sehr enge Freunde, zu denen ein intensi-    zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen
         ver Kontakt besteht.                        dürfen. Sie sind damit einverstanden, dass die
9.4 Öffentliche Verkehrs– oder Transport-           UBS Card Center AG (Abwicklung des UBS Kar-
     mittel                                          tengeschäfts) als Beauftragte von UBS von ihren
Als öffentliche Verkehrs– oder Transportmittel       Daten so weit Kenntnis erhalten, als dies zur
gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund        sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Auf-
eines Fahrplanes regelmässig verkehren und für       gaben im Zusammenhang mit der vorliegenden
deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi    Versicherung erforderlich ist. Insbesondere ist
und Mietwagen fallen nicht unter diesen Begriff.     der Hauptkarteninhaber damit einverstanden,
9.5 Geldwerte                                        dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bei
Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten,          der UBS Card Center AG überprüfen darf, ob
Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte,    der Hauptkarteninhaber im Zeitpunkt des Scha-
Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen,        denfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit
lose Edelsteine und Perlen.                          UBS besitzt. In diesem Umfang ermächtigt der
                                                     Hauptkarteninhaber die UBS Card Center AG
10 Mehrfachversicherung / Subsidiarität              zur Auskunftserteilung an EUROP ASSISTANCE
Bei Mehrfachversicherung erbringt EUROP AS-          bzw. GENERALI. Insofern entbinden die versi-
SISTANCE bzw. GENERALI ihre Leistungen subsi-        cherten Personen diese Stellen vom Bank- bzw.
diär. Das Regressrecht geht insoweit auf EUROP       Geschäftsgeheimnis.
ASSISTANCE bzw. GENERALI über, als diese Ent-        EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI verarbeiten
schädigung geleistet hat. Erbringt eine andere       diese Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen
Gesellschaft ihre Leistungen ebenfalls subsidiär,    oder der Vertragsabwicklung ergeben, und ver-
so übernehmen die beteiligten Gesellschaften         wenden diese insbesondere für die Bestimmung
die Kosten im Verhältnis ihrer Versicherungssum-     der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bear-
me anteilsmässig. Die Kosten werden gesamt-          beitung von Leistungsfällen und für statistische
haft nur einmal vergütet.                            Auswertungen. EUROP ASSISTANCE bzw. GENE-
                                                     RALI sind befugt, die für die Vertrags- und Scha-
11 Verjährung                                        denabwicklung unmittelbar notwendigen Daten
Die Forderungen verjähren zwei Jahre nach Ein-       bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu ver-
tritt des versicherten Ereignisses.                  arbeiten. Ebenso gelten die Beteiligten im Rah-
                                                     men der Vertrags- und Schadenabwicklung als
12 Normenhierarchie                                  ermächtigt, bei derartigen Dritten sachdienliche
12.1	
     Die «Besonderen Bestimmungen zu den             Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten
     einzelnen Versicherungskomponenten»             Einsicht zu nehmen. Falls notwendig, werden die
     (vergleiche Ziffer ii) gehen den «Gemeinsa-     Daten im erforderlichen Umfang an involvierte
     men Bestimmungen für alle Versicherungs-        Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer
     komponenten» (vergleiche Ziffer i) vor.         Behörden, Anwälte und externe Sachverständi-
12.2	Bei sprachlichen Differenzen zwischen den      ge, weitergeleitet.
     französischen, italienischen, englischen und    Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der
     deutschen AVB ist im Zweifelsfall immer die     Aufdeckung oder Verhinderung eines Versiche-
     deutsche Version massgeblich.                   rungsmissbrauchs erfolgen.
                                                     Die Beteiligten verpflichten sich, die derart erhal-
13 Kontaktadresse                                    tenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Für alle Belange im Zusammenhang mit dieser          Die Daten werden von den vorgenannten Partei-
Versicherung (Detailinformationen, Rückfragen,       en physisch und/ oder elektronisch aufbewahrt.
Schadenmeldungen usw.) steht dem Versicher-
ten der Kundendienst von EUROP ASSISTANCE            15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
                                                     15.1	Zuständig für alle Ansprüche aus diesem

10
Vertrag sind die Gerichte des schweizeri-        EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI haftet nicht,
     schen Wohnsitzes der versicherten Person         wenn die Leistungen infolge von höherer Gewalt
     oder des Anspruchsberechtigten sowie die         oder Ereignissen wie Bürgerkrieg oder Auslands-
     Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE         krieg, politische Instabilität, Volksaufstand, Un-
     bzw. GENERALI                                    ruhen, terroristische Handlungen, Repressalien,
15.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt        Einschränkungen des freien Personen- und Wa-
      das schweizerische Bundesgesetz über den        renverkehrs, Streik, Explosionen, Naturkatastro-
      Versicherungsvertrag (VVG).                     phen oder Spaltung eines Atomkerns nicht oder
                                                      nur verspätet erbracht werden können.
16 Internationale Sanktionen
EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bieten keine
Deckung und sind nicht verpflichtet, einen Scha-
                                                      ii	Besondere Bestimmungen zu den
den zu zahlen oder eine sonstige Leistung aus             einzelnen Versicherungskompo-
diesem Vertrag zu erbringen, wenn die Gewäh-              nenten
rung einer solchen Deckung, die Zahlung eines
Schadens oder die Erbringung einer sonstigen          A    Reise– und Flug–Unfallversicherung
Leistung aus diesem Vertrag dazu führen würde,
dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI gegen             1     Versicherte Unfälle
Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen ge-          Versichert sind die Folgen von Unfällen einer
mäss Resolutionen der Vereinten Nationen oder         versicherten Person als Passagier (Lenker oder
gegen Handels– oder Wirtschaftssanktionen,            Insasse) mit einem Transportmittel gemäss Zif-
Gesetze oder Vorschriften der Europäischen Uni-       fer i A 3 inkl. Ein– und Aussteigen, sofern die
on, der Vereinigten Staaten von Amerika und/          Reisekosten (abzüglich eines allfälligen geleiste-
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft            ten Barvorschusses von max. 20% der Reisekos-
verstossen würde.                                     ten) mit der Kreditkarte bezahlt worden sind.
Wenn Sie eine US-Person sind und nach Kuba            Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte
reisen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass       schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
Sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen der           äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
Vereinigten Staaten von Amerika nach Kuba ge-
reist sind, damit wir eine Dienstleistung oder eine   2   Nicht versicherte Unfälle
Zahlung erbringen können.                             Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
Weitere Informationen unter https://www.              –	Folgen der Beteiligung an Raufereien und
europ-assistance.com/en/who-weare/internatio-             Schlägereien, es sei denn, der Versicherte
nal-regulatory-information.                               ist als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung
                                                          für einen Wehrlosen durch die Streitenden
17 Weitere Bestimmungen                                   verletzt worden;
17.1	UBS hat für ihre UBS–Kreditkartenkunden         –	 Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder
     mit EUROP ASSISTANCE Kollektivversiche-              der Versuch dazu;
     rungen abgeschlossen. Versicherer sind           –   Einwirkung ionisierender Strahlen;
     EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Aus              –	 Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen
     diesen Versicherungen können deshalb kei-            und Flugzeugen;
     ne rechtlichen Pflichten zulasten von UBS        –	Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschrau-
     abgeleitet werden, auch nicht bei Eintritt           bern, die ein Karteninhaber selbst geschäft-
     eines versicherten Ereignisses.                      lich oder privat gemietet hat;
17.2	Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem         –   Unfälle auf dem Arbeitsweg;
     Versicherten und EUROP ASSISTANCE bzw.           –	 Folgen von kriegerischen Ereignissen im
     GENERALI entbinden den Versicherten nicht            Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. des
     von seiner Pflicht, die Forderungen aus dem          Wohnstaats), ausgenommen, ein Krieg
     Kreditkartenverhältnis zu begleichen.                bricht erstmalig aus und der Versicherte
17.3	EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI behal-               wird in dem Land, in dem er sich aufhält,
     ten sich die jederzeitige Änderung dieser            davon überrascht — in diesem Fall bleibt
     «Porsche World Mastercard Allgemeinen                der Versicherungsschutz noch während
     Versicherungsbedingungen» vor. Ände-                 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerech-
     rungen werden in angemessener Form mit-              net, in Kraft.
     geteilt und gelten als genehmigt, falls der
     Kreditkartenvertrag nicht vor Inkrafttreten      3    Versicherte Transportmittel
     der Änderung schriftlich gekündigt wird.         –    Bus
                                                      –    Eisenbahn
18. 	
     Ausschluss der Haftung und höhere                –    E-Scooter
     Gewalt                                           –    Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge);

                                                                                                      11
–	Hubschrauber (ohne selbstpilotierte Hub-           liditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen.
      schrauber)                                      Die Invaliditätsentschädi- gung wird ausbezahlt,
–     Mietfahrrad                                     sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität
–     Mietmotorfahrrad                                feststellbar ist.
–     Mietmotorrad                                    5.3 Im Todesfall
–     Mietwagen                                       Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten
–     Mietschiff                                      Unfalles, so bezahlt GENERALI die vereinbarte
–	Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruder-       Versicherungssumme von CHF 1 000 000 pro
      boot)                                           Person, max. CHF 5 000 000 pro Familie. Für Ver-
–     Taxi                                            sicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16.
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für       Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
Taxi / Bus / Eisenbahn als Zubringer zum Flugha-      die Todesfallentschädigung max. CHF 10 000.
fen (Flug muss mit Kreditkarte bezahlt sein) so-      Bezugsberechtigt sind nacheinander folgende
wie als Zubringer zur Zieldestination (Hotel, Feri-   Personen:
enhaus usw.) und Wohnort. Bei Transporten             –	der überlebende Ehegatte; ist der Versicher-
mittels General- und Halbtaxabonnementen                    te nicht verheiratet, der mit ihm im gleichen
müssen sowohl das Abonnement als auch die                   Haushalt lebende nachweisbare Konkubi-
Fahrkarte mit der Karte bezahlt worden sein.                natspartner, bei dessen Fehlen;
                                                      –	die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen
4    Mietfahrzeuge                                          Teilen, bei deren Fehlen;
Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Motor-          –     die Eltern, bei deren Fehlen;
fahrzeug (Auto, Motorrad oder Motorfahrrad),          –     die Geschwister.
Zweirad oder Schiff, das gegen Entgelt zur            Wünscht der Karteninhaber eine abwei-
geschäftlichen oder privaten Beförderung von          chende Begünstigung, bedarf es einer da-
Personen oder Waren benutzt und von einem             tierten und vom Versicherten unterzeich-
professionellen Anbieter vermietet wird.              neten Beantragung mittels Brief an EUROP
                                                      ASSISTANCE.
                                                      Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. Sind kei-
5     Versicherte Leistungen
                                                      ne der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden,
5.1 Transport- und Rettungskosten
                                                      werden nur die Bestattungskosten bis zu 10%
Die notwendigen Auslagen bis höchstens
                                                      der Versicherungssumme vergütet.
CHF 60 000 werden innert 5 Jahren ab dem Un-
falltag subsidiär zu einer bestehenden Unfallver-     5.4	Heilungskosten
sicherung erbracht für:                               Die Heilungskosten sind nicht versichert.
–	Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Ret-        5.5	 Höchstentschädigung pro versicherte
      tung oder Bergung des Versicherten vorge-             Person
      nommen werden;                                  Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfal-
–	alle durch den Unfall bedingten Reisen und         lereignis höchstens einmal die vereinbarte Sum-
      Transporte des Versicherten an den Be-          me geleistet, auch wenn der Versicherte mehr
      handlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch         als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestä-
      nur, wenn dies aus medizinischen oder           tigungen besitzt.
      technischen Gründen unumgänglich ist;           5.6	Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall
–	nicht krankheits– oder unfallbedingte Ret-         Wenn mehrere Versicherte mit ein und demsel-
      tungsaktionen zugunsten des Versicherten;       ben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von GENE-
–	Bergung und Überführung der Leiche an              RALI pro Vertrag zu bezahlenden Entschädigun-
      den Bestattungsort.                             gen auf den Maximalbetrag von CHF 15 000 000
5.2 Im Invaliditätsfall                               beschränkt. Würden an sich die Ansprüche die-
Erleidet ein Versicherter infolge eines versicher-    sen Betrag übersteigen, so wird die Summe von
ten Unfalles eine nach medizinischen Kriterien        CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt.
bestimmte Invalidität, so zahlt GENERALI dem          5.7	Maximalleistung für alle übrigen Trans-
Versicherten eine Invaliditätsentschädigung,                portmittel (exkl. Luftfahrzeug)
welche sich nach der vereinbarten Versiche-           Wenn mehrere Versicherte mit ein und demsel-
rungssumme (CHF 1 000 000 pro Person, max.            ben Transportmittel verunfallen, sind die von
CHF 5 000 000 pro Familie) und dem Invalidi-          GENERALI aus diesem Vertrag zu bezahlenden
tätsgrad nach Gliederskala bemisst. War der           Entschädigungen auf den Maximalbetrag von
Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, be-       CHF 20 000 000 beschränkt. Würden an sich die
zahlt GENERALIdie Differenz zwischen den In-          Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird
validitätssummen, die sich nach diesem Vertrag        die Summe von CHF 20 000 000 proportional
aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach           aufgeteilt.
dem Unfall ergeben. Die Feststellung des Inva-

12
6     Pflichten im Schadenfall                            für Visa und Impfungen sowie für Versi-
Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Ver-         cherungsprämien werden nicht zurücker-
sicherungsleistungen, so ist so bald als möglich          stattet.
ein patentierter Arzt beizuziehen und für fach-
gemässe Pflege zu sorgen. Weiter hat der Versi-      2    Versicherte Ereignisse
cherte oder Anspruchsberechtigte dies an EUROP       2.1	Krankheit, Unfall, Tod, Schwanger-
ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.          schaft
Von einem Todesfall ist EUROP ASSISTANCE so               Bei schwerer Erkrankung, schweren Unfall-
zeitig zu benachrichtigen, dass eine Sektion ver-         folgen (vergleiche Ziffer i 9.2) oder infolge
anlasst werden kann, wenn für den Tod noch                Todes, sofern das betreffende Ereignis nach
andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. Die          dem Zeitpunkt der Reisebuchung eingetre-
Verletzung der Anzeigepflicht bewirkt den Ver-            ten ist,
lust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen,           1 –der versicherten Person;
ausser wenn die Unterlassung den Umständen                  –  einer nahe stehenden Person, welche
entsprechend als unverschuldet anzusehen ist.                  die gleiche Reise gebucht hat (verglei-
                                                               che Ziffer ii B 2.1.2);
B    Annullierung                                           – einer der versicherten oder mitreisen-
                                                               den Person nahe stehenden Person,
1	Versicherungsleistungen / Versicherte                       die nicht mitreist (vergleiche Ziffer ii B
     Auslagen                                                  2.1.2);
1.1	Die Ausstellung der Porsche World Master-              – des Stellvertreters am Arbeitsplatz und
     card–Hauptkarte muss vor einem allfälligen                wenn die Anwesenheit der versicherten
     Beginn der kostenpflichtigen Annullie-                    Person unerlässlich ist.
     rungsfristen des Reiseveranstalters erfol-           2 Ist die Person, deren Leiden die Annullie-
     gen.                                                    rung auslöst, mit der versicherten Person
1.2	Die Leistung ist auf CHF 30 000 pro Fall be-            weder verwandt, verschwägert noch Le-
                                                             benspartner derselben, besteht nur dann
     grenzt.                                                 ein Leistungsanspruch, wenn die versi-
1.3	Annullierungskosten                                     cherte Person die Reise allein antreten
     Wenn die versicherte Person aufgrund ei-                müsste.
     nes versicherten Ereignisses (vergleiche Zif-        3 Ist die Erkrankung chronisch oder wieder-
     fer ii B 2) den Vertrag mit                             kehrend, ohne dass deswegen die Reise-
     – dem Reiseunternehmen                                  durchführung im Zeitpunkt der Buchung
     –	dem Vermieter                                        in Frage gestellt ist, besteht nur dann ein
     nicht einhalten kann und annulliert, bezahlt            Versicherungsschutz, wenn die Reise we-
     EUROP ASSISTANCE bis zur Höhe der ver-                  gen einer ärztlich attestierten, unerwarte-
     einbarten Versicherungssumme (vergleiche                ten und akuten Verschlimmerung oder
     Ziffer ii B 1.2) die vertraglich geschuldeten           eines unerwarteten Rückfalls oder Todes
     Annullierungs- kosten.                                  storniert werden muss.
1.4	Verspäteter Reiseantritt                             4 Bei Schwangerschaft der versicherten Per-
     Wenn die versicherte Person aufgrund ei-                son oder der nahe stehenden Person, wel-
     nes versicherten Ereignisses (vergleiche Zif-           che die gleiche Reise gebucht hat (ver-
     fer ii 2) die Reise, Miete oder Veranstaltung           gleiche Ziffer i 9.3), sofern die
     erst verspätet antreten kann, übernimmt                 Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt der
     EUROP ASSISTANCE anstelle der Annullie-                 Reisebuchung eingetreten ist und der Rei-
     rungskosten (max. bis zur Höhe der Kosten               seantritt infolgedessen nicht möglich
     bei einer Annullierung):                                oder nicht zumutbar ist.
     –	die zusätzlichen Reisekosten, die im sam-    2.2	Beeinträchtigung des Eigentums am
        menhang mit der verspäteten Abreise
        entstehen, und                                    Wohnort
     –	die Kosten für den nicht benützten Teil           Wenn das Eigentum der versicherten Per-
        des Aufenthaltes anteilmässig zum Ar-             son am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-,
        rangementpreis (ohne Transportkosten).            Wasser- oder Elementarschadens schwer
        Der Hinreisetag gilt als benutzter Arran-         beeinträchtigt wird und deshalb ihre An-
        gementtag.                                        wesenheit zu Hause unerlässlich ist.
1.5 Auslagen für Auftragspauschalen                  2.3	Verspätung und Ausfall des Transport-
     Die Auslagen für Auftragspauschalen, un-             mittels auf der Anreise
     verhältnismässige oder mehrmalige Bear-              Wenn der Antritt der gebuchten Reise in-
     beitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten             folge Verspätung, Streik oder Ausfalls des
                                                          für die Anreise zum im Reisearrangement

                                                                                                      13
vorgesehenen Abgangsort benützten                4    Pflichten im Schadenfall
     öffentlichen Transportmittels oder Taxis         4.1	Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE
     im Land des ständigen Wohnsitzes der                  beanspruchen zu können, muss die an-
     versicherten Person verunmöglicht wird.               spruchsberechtigte Person bei Eintritt des
     Diese Ereignisse müssen von einer amtli-              versicherten Ereignisses unverzüglich die
     chen Stelle bestätigt werden.                         gebuchte Reise beim Reiseunternehmen,
2.4	Ausfall des Fahrzeuges auf der Anreise                Vermieter oder Kursveranstalter stornieren
     für Hin- und Rückreise bei «Auto im Rei-              und danach den Schadenfall an EUROP AS-
     sezug»                                                SISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich
     Wenn das im Beförderungsschein aufge-                 melden (vergleiche auch Ziffer i 6).
     führte Fahrzeug am Abreisetag auf dem            4.2	Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku-
     direkten Weg zum Verladebahnhof infolge               menten müssen an EUROP ASSISTANCE
     Panne oder Unfalls fahruntüchtig wird.                (vergleiche Ziffer i 13) folgende Unterlagen
2.5 Verlust der Arbeitsstelle                              eingereicht werden (je nach versichertem
     Wenn die versicherte Person ihre Arbeits-             Ereignis):
     stelle verliert, sofern der Stellenverlust zum        – Schadenformular von EUROP ASSIS-
     Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt war.              TANCE;
2.6	Behördliche Vorladung                                 – Stornierungskostenrechnung;
     Wenn behördliche Anordnungen die plan-                –	Ursprüngliche Buchungsbestätigung / Be-
     mässige Durchführung der gebuchten Rei-                  förderungsscheine;
     se verunmöglichen.                                    –	Dokumente bzw. offizielle Atteste, die
2.7	Diebstahl der Reisedokumente vor der                     den Eintritt des Schadens belegen (zum
     Abreise                                                  Beispiel, detailliertes Arztzeugnis mit Di-
     Wenn die für die Reise unerlässlichen per-               agnose, Sterbeurkunde usw.).
     sönlichen Ausweise der versicherten Per-
     son (Identitätskarte, Pass oder Fahraus-         C    Flugverspätung
     weise) vor der Abreise gestohlen werden.
     Der Diebstahl muss den zuständigen Behör-        1	Versicherungsleistungen / Versicherte
     den gemeldet worden sein.                             Auslagen
                                                      Wird ein Luftverkehrsanschluss bei zwei Flügen
3    Nicht versicherte Ereignisse                     wegen einer Verspätung von mindestens drei
3.1	Schlechter Heilungsverlauf                       Stunden durch das ausschliessliche Verschul-
     Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines        den des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst,
     Unfalls, einer Operation oder eines medi-        übernimmt EUROP ASSISTANCE die zusätzlichen
     zinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Rei-        Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Tele-
     sebuchung bereits bestanden haben und            fongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis ma-
     bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind.         ximal CHF 300 pro Person.
     Wenn die Folgen einer im Zeitpunkt der
     Reisebuchung bereits geplanten, aber erst        2    Nicht versicherte Ereignisse
     danach durchgeführten Operation oder             Wenn die versicherte Person für die Verspätung
     eines medizinischen Eingriffs bis zum Rei-       verantwortlich ist.
     sedatum nicht abgeheilt sind.
3.2	Geschäftsreisen / Sprach- und Ferien-            3    Pflichten im Schadenfall
     kursaufenthalte für berufliche Aus- und          3.1	Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE
     Weiterbildung                                         beanspruchen zu können, muss die an-
     Geschäftsreisen sowie Sprach- und Feri-               spruchsberechtigte Person bei Eintritt des
     enkursaufenthalte für berufliche Aus- und             versicherten Ereignisses nach der Rückkehr
     Weiterbildung, die der Arbeitgeber bezahlt.           an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden-
3.3	Psychische Erkrankungen                               fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE
     Sämtliche psychischen Erkrankungen,                   (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich anmelden
     Angstzustände, Trennungsschmerz und                   (vergleiche auch Ziffer i 6).
     psychosomatische Erkrankungen sowie de-          3.2	Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku-
     ren Folgen und Komplikationen.                        menten müssen folgende Unterlagen bei
3.4	Medizinische Behandlung                               EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13)
     Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der              eingereicht werden (je nach versichertem
     Reisezweck eine medizinische Behandlung               Ereignis):
     ist.                                                  –	ursprüngliche Buchungsbestätigung /
                                                              Flugtickets;

14
–V	 erspätungsnachweis des Luftfahrtunter-     E	Reisegepäck (Diebstahl, Verlust oder
       nehmens inkl. Angabe der Verspätungs-            Beschädigung)
       dauer;
     – Quittungen der Mehrkosten im Original.        1    Örtlicher Geltungsbereich
                                                     Die Versicherung gilt während der vereinbarten
D	Verpasste       Abreise / verpasster      An-     Versicherungsdauer ausserhalb des ständigen
   schluss                                           Wohnortes der versicherten Person weltweit.

1	Versicherungsleistungen / versicherte             2	Versicherungsleistungen / Versicherte
     Ereignisse                                           Auslagen
Sofern Sie Ihren Anfangsflug (ersten Flug) bzw.      2.1	Die Versicherungssumme beträgt maximal
die über den Veranstalter Ihrer Reise oder die            CHF 10 000 pro Fall.
Fluggesellschaft gebuchte Reise aus irgendeinem      2.2	Bei einem Totalschaden oder -verlust wird
Grund verpassen – ausgenommen im Fall von                 der seinerzeitige Anschaffungswert der ver-
durch das Beförderungsunternehmen verursach-              sicherten Sachen vergütet. Ist dieser zum
ten Terminänderungen – erstatten wir Ihnen die            Zeitpunkt des Schadenereignisses niedriger,
Kosten für den Kauf eines neuen Flugtickets zum           wird dieser bezahlt.
selben Zielort, vorbehaltlich Ihrer Abreise inner-   2.3	Für Film-, Foto- und Videoausrüstungen
halb von 24 Stunden bzw. mit dem ersten ver-              sowie Ski, Snowboard und Fahrräder wird
fügbaren, über den Reiseveranstalter gebuchten            der Zeit- wert vergütet. Als Zeitwert gilt der
Flug; gedeckt sind die Auslagen bis zur Gesamt-           Neuwert (gleiche, neue Sache) abzüglich
höhe der Kosten des ursprünglich gebuchten                einer jährlichen Abschreibung von 20%,
Flugtickets, bis zum max. Betrag von:                     beginnend ein Jahr nach dem Kauf (Amor-
     – CHF 400 pro Person bzw.                            tisation).
     – CHF 800 pro Familie und pro Fall.             2.4	Für Filme, Daten-, Bild- und Tonträger wird
                                                          der Materialwert vergütet.
2    Nicht versicherte Ereignisse                    2.5	Die Kosten für die Reparatur von beschä-
     – 	Die Unmöglichkeit des Reiseantritts auf-         dig- ten Sachen sind durch den Zeitwert
       grund der Nichtausstellung – gleich aus            begrenzt.
       welchem Grund – erforderlicher Reisedo-       2.6	Kratz- und Scheuerschäden an Fahrrädern
       kumente (Reisepässe, Visa, Reisetickets,           werden bis höchstens CHF 200 vergütet.
       Impfausweise) ausgenommen im Fall             2.7	Bei Beraubung von Geldwerten (verglei-
       eines den zuständigen Behörden ord-                che Ziffer i 9.5) beträgt die Entschädigung
       nungsgemäss gemeldeten Diebstahls von              höchstens CHF 500 und für Fahrkarten
       Reisepässen bzw. Personalausweisen;                (Bahnbillette, Flugtickets etc.) höchstens
     – 	Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass         CHF 1000.
       Sie keine ausreichende Zeit für die Anrei-    2.8	Für Personen- und Fahrzeugausweise sowie
       se zu Ihrem Abreiseort eingeplant haben.           für Schlüssel sind die Kosten auf die Ersatz-
                                                          anfertigung begrenzt.
3    Pflichten im Schadenfall                        2.9	Für Reiseandenken werden maximal CHF
3.1	Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE               100 bezahlt.
     beanspruchen zu können, muss die an-
     spruchsberechtigte Person bei Eintritt des      3    Versicherte Gegenstände
     versicherten Ereignisses nach der Rückkehr      3.1	Versichert ist das Reisegepäck der versi-
     an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden-             cherten Person einschliesslich auf der Reise
     fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE                erstan- dener Andenken, d.h. sämtliche Sa-
     (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich melden          chen für den persönlichen Bedarf, die auf
     (vergleiche auch Ziffer i 6).                        Reisen mitgeführt oder einer Transportun-
3.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku-               terneh- mung zur Beförderung übergeben
     menten müssen folgende Unterlagen bei                werden (Ausnahmen vergleiche Ziffer ii D 5)
     EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13)            und der versicherten Person gehören.
     eingereicht werden (je nach versichertem        3.2	Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder,
     Ereignis):                                           Kinderwagen, Schlauch- und Faltboote
     –	Ursprüngliche Buchungsbestätigung/                sind nur während des Transports mit einem
        Flugtickets                                       Transportunternehmen des öffentlichen
     – 	Verspätungsnachweis des Luftfahrtunter-          Verkehrs (vergleiche Ziffer i 9.4) versichert.
        nehmens inkl. Angabe der Verspätungs-        3.3	Computerhardware und mobile Telefonge-
        dauer                                             räte sind nur bei Diebstahl und Raub versi-
     – 	Quittungen der Mehrkosten im Original.           chert,

                                                                                                     15
3.4	Brillen und Kontaklinsen sind bis zum ma-         mann zugänglichen Ort ausserhalb des
     ximalen Betrag von CHF 200 pro Fall versi-        direkten, persönlichen Einflussbereichs der
     chert.                                            versicher ten Person;
                                                    –	nicht dem Wert der Sache angemessene Art
4    Versicherte Ereignisse                            der Verwahrung von Wertgegenständen
4.1 Diebstahl.                                         (vergleiche Ziffer ii E 7);
4.2	Beraubung (Diebstahl unter Androhung           –	das Herausfallen von Perlen und Edelsteinen
     oder Anwendung von Gewalt gegenüber               aus ihrer Fassung;
     der versicherten Person).                      –	Temperatur- und Witterungseinflüsse, Ab-
4.3 Beschädigung und Zerstörung.                       nützung oder die natürliche Beschaffenheit
4.4	Verlust und Beschädigung während der Be-          des Gutes;
     förderung durch eine Transportunterneh-        –	behördliche Konfiskation oder Beschädi-
     mung des öffentlichen Verkehrs                    gung des Gepäckstücks oder dessen Inhalts
                                                       durch eine Behörde.
5    Nicht versicherte Gegenstände
Nicht versichert sind Schäden des öffentlichen      7    Verhaltenspflichten auf der Reise
Verkehrs an:                                        Wertgegenstände wie Pelze, Uhren, Schmuck
–	  Motorfahrzeugen, Schiffen, Surfbrettern        mit oder aus Edelmetall, Edelsteine oder Perlen,
     und Luftfahrzeugen je samt Zubehör;            Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, je
–	Wertsachen, die von einer besonderen Ver-        samt Zubehör, müssen, wenn sie nicht getragen
     sicherung gedeckt sind;                        oder benützt werden, in einem verschlossenen,
–	Wertpapieren, Urkunden, Geschäftspapie-          nicht jedermann zugänglichen Raum und dort
     ren, Reisetickets und -gutscheinen, Bargeld    unter separatem Verschluss (Koffer, Schrank,
     sowie Kredit- und Kundenkarten, Briefmar-      Safe) aufbewahrt werden. Die Art der Verwah-
     ken (Ausnahmen vergleiche Ziffer ii E 2.7);    rung muss in jedem Fall dem Wert der Sache
–	Wertgegenständen (vergleiche Ziffer ii E 7),     angemessen sein.
     welche in einem Fahrzeug (verschlossen oder
     unverschlossen) zurückgelassen werden;         8    Pflichten im Schadenfall
–	Sachen, die auf einem Fahrzeug oder die          8.1	Ursache, Umstände und Ausmass des Er-
     nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in oder auf ei-         eignisses sind von der versicherten Person
     nem Fahrzeug, in welchem die versicherte            unverzüglich und im Detail bestätigen zu
     Person nicht übernachtet, zurückgelassen            lassen:
     werden;                                             1	bei Diebstahl und Beraubung durch die
–	Edelmetallen, losen Edelsteinen und Perlen,              dem Tatort nächstgelegene Polizeidienst-
     Briefmarken, Handelswaren, Warenmus-                   stelle;
     tern, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert            2	bei Beschädigung durch die Transportun-
     und Berufswerkzeugen;                                  ternehmung, den verantwortlichen Drit-
–	  Film-, Foto- und Videoausrüstungen,                    ten oder die Reise- bzw. Hotelleitung;
     Schmuck und Pelzen, solange sie sich wäh-           3	bei Verlust oder verspäteter Ablieferung
     rend des Transports durch ein öffentliches             durch die zuständige Transportunterneh-
     Verkehrsmittel im Verantwortungsbereich                mung des öffentlichen Verkehrs.
     der Transportunternehmung befinden;            8.2	Wird der Verlust oder die Beschädigung
–	nicht versichert sind ausserdem Schäden,              während der Beförderung durch eine
     die unmittelbar oder mittelbar durch krie-          Transportunternehmung des öffentlichen
     gerische oder terroristische Ereignisse, Un-        Verkehrs (vergleiche Ziffer ii E 4.4) erst nach
     ruhen, Plünderungen, behördliche Verfü-             der Auslieferung zu Hause entdeckt, dann
     gungen und Streiks verursacht werden.               muss der Tatbestand innert zwei Tagen
                                                         der zuständigen Transportunternehmung
6    Nicht versicherte Ereignisse                        schriftlich angezeigt und von dieser bestä-
Nicht versichert sind Schäden, die zurückzufüh-          tigt werden.
ren sind auf:                                       8.3	Die Höhe des Schadens ist mit Originalquit-
–	Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der versi-          tungen nachzuweisen. Ist dies nicht mög-
     cherten Person;                                     lich, kann EUROP ASSISTANCE die Leistung
–	Ausserachtlassung der allgemein gebote-               kürzen oder ablehnen.
     nen Sorgfaltspflicht durch die versicherte     8.4	Das versicherte Ereignis ist EUROP ASSIS-
     Person;                                             TANCE (vergleiche Ziffer i 13) unverzüg-
–	Verlegen, Verlieren und Liegenlassen;                 lich schriftlich mitzuteilen (vergleiche auch
–	das Zurücklassen oder Abstellen von Sa-               Ziffer i 6). Die Forderung ist zu begründen
     chen, auch für kurze Zeit, an einem jeder-          und zu belegen. Nebst den in Ziffer i 5 ge-

16
nannten Dokumenten müssen bei EUROP            4     Pflichten im Schadenfall
     ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13) folgen-    4.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE
     de Unterlagen eingereicht werden (je nach           beanspruchen zu können, muss die an-
     versichertem Ereignis):                             spruchsberechtigte Person bei Eintritt des
     –	Schadenformular von EUROP ASSIS-                 versicherten Ereignisses nach der Rückkehr
        TANCE;                                           an ihren ständigen Wohnsitz den Schaden-
     –	Ursprüngliche Buchungsbestätigung/ Be-           fall unverzüglich an EUROP ASSISTANCE
        förderungsscheine;                               (vergleiche Ziffer i 13) schriftlich anmelden
     – Polizeirapport;                                   (vergleiche auch Ziffer i 6).
     –	Bestätigung des Transportunternehmens       4.2 Nebst den in Ziffer i 5 genannten Doku-
        über den definitiven Verlust des Gepäcks         menten müssen folgende Unterlagen bei
        und Entschädigungsbrief;                         EUROP ASSISTANCE (vergleiche Ziffer i 13)
     –	Originalkaufquittung, bei Fehlen der             eingereicht werden (je nach versichertem
        Garantieschein, bei Beschädigung die             Ereignis):
        Reparaturrechnung oder der Kostenvor-             – Ursprüngliche Buchungsbestätigung /
        anschlag.                                         Flugtickets;
8.5	Beschädigte Sachen sind bis zur definitiven          – Verspätungsnachweis des Luftfahrtunter-
     Erledigung des Schadenfalles zur Verfü-              nehmens inkl. Angabe der Verspätungs-
     gung von EUROP ASSISTANCE zu halten                  dauer;
     und auf deren Verlangen auf eigene Kosten            – Quittungen der Mehrkosten im Original.
     zur Begutachtung einzusenden.
                                                    G    Auslandheilungskosten
F    Gepäckverspätung
                                                    1     Versicherte Personen
1    Örtlicher Geltungsbereich                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
Die Versicherung gilt während der vereinbarten      in Ziffer i 1 genannten Personen, welche das 80.
Versicherungsdauer ausserhalb des ständigen         Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wohnortes der versicherten Person weltweit.
                                                    2	Örtlicher Geltungsbereich / Dauer des
2	Versicherungsleistungen / versicherte                 Versicherungsschutzes
      Ereignisse                                    2.1	Der Versicherungsschutz gilt während der
Bei einer verspäteten Ankunft von Gepäck, das            vereinbarten Versicherungsdauer auf der
die versicherte Person der Fluggesellschaft, mit         ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz
der sie verreist ist, übergeben hat, übernimmt           oder des Landes, in welchem die versicherten
EUROP ASSISTANCE die Kosten für den Kauf                 Personen ihren ständigen Wohnsitz haben.
von unverzichtbaren Kleidungsstücken und To-        2.2	Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlun-
ilettenartikeln bis zu folgenden Höchstbeträgen:         gen werden im Ausland bis zu 90 Tage über
–	über vier Stunden nach der vorgesehenen               die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus
      Zeit: CHF 600;                                     erbracht, sofern die Krankheit oder der Un-
–	über 48 Stunden nach der vorgesehenen                 fall während der versicherten Zeit eingetre-
      Zeit: CHF 4 000.                                   ten ist.

3  Nicht versicherte Ereignisse                     3	Versicherungsleistungen / Versicherte
–	Verspätete Ankunft des Gepäcks bei der                Auslagen
   Rückreise der versicherten Person zu ihrem       EUROP ASSISTANCE erbringt die Leistungen als
   ständigen Wohnsitz;                              Subsidärversicherung zu den gesetzlichen Sozi-
–	Einkäufe (Bekleidung und Körperpflegear-         alversicherungen (Krankenpflegeversicherung
   tikel), die die versicherte Person nach Lie-     KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge
   ferung des Gepäcks durch die Fluggesell-         Versicherungen des Landes, in dem die versi-
   schaft getätigt hat;                             cherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) in
–	Beschlagnahme des Gepäcks der versicher-         der Höhe von maximal CHF 1 000 000 je Person
   ten Person durch die Behörden (Zoll, Polizei);   für Spitalaufenthalte und ambulante Behand-
–	Kosten, die durch Übergepäck bei einer           lungskosten, welche diese nicht voll decken. Bei
   Flugreise entstehen, sowie Kosten für die        einer schweren Erkrankung oder bei schweren
   Beförderung des Gepäcks, wenn dieses zu-         Unfallfolgen (vergleiche Ziffer i 9.2) übernimmt
   sammen mit der versicherten Person trans-        EUROP ASSISTANCE die Kosten für die nachfol-
   portiert werden kann;                            gend aufgeführten medizinischen Leistungen
–	Flug- und Gepäckverspätung bei Charter-          im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern diese not-
   flügen.                                          wendig und wirtschaftlich sind und von einem

                                                                                                   17
patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer            rungsbeginn bereits bestanden haben,
Person mit entsprechender Betriebsbewilligung             sowie deren Folgen. Komplikationen, Ver-
angeordnet werden:                                        schlimmerung oder Rückfall, insbesondere
3.1	Leistungen bei Unfall und Krankheit-                 auch chronische und sich wiederholende
     Die Auslandheilungskostenversicherung                Krankheiten, und zwar unabhängig davon,
     übernimmt die von den gesetzlichen Sozi-             ob sie der versicherten Person bei Versiche-
     alversicherungen (KVG, UVG oder analoge              rungsbeginn bereits bekannt waren.
     Versicherungen des Landes, in dem die ver-      4.2	Abklärungen und Behandlungen von Zahn-
     sicherte Person ihren ständigen Wohnsitz             und Kiefererkrankungen.
     hat) und allfälligen Zusatzversicherungen       4.3	Abklärungen und Behandlungen von Ermü-
     nicht gedeckten Heilungskosten bei am-               dungs- und Erschöpfungszuständen sowie
     bulanter Behandlung und bei Spitalauf-               von nervösen oder psychischen Erkrankun-
     enthalt, die während einer Ferienreise oder          gen.
     eines Ferienaufenthaltes im Ausland infolge     4.4	Abklärungen und Behandlungen von
     von Krankheit oder eines Unfalls entstehen           Krebserkrankungen inkl. Kontrolluntersu-
     (ausgenommen davon ist die Kostenbetei-              chungen.
     ligung der obligatorischen Krankenpflege-       4.5	Gynäkologische, pädiatrische oder allgemei-
     versicherung):                                       ne Kontrolluntersuchungen (Check-up).
     – Heilmassnahmen inkl. Medikamente;             4.6	Prophylaktische Medikamente, Schlafta-
     – Spitalaufenthalt;                                  bletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, ho-
     –	Kuraufenthalte in der von EUROP ASSIS-            möopa- thische Mittel, Impfungen, Reise-
        TANCE geführten Liste überwachter Ins-            apotheken, Amphetamine, Hormone und
        titutionen (dafür ist vorgängig ein Gesuch        cholesterin- senkende Medikamente.
        bei EUROP ASSISTANCE zur Prüfung ein-        4.7	Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt
        zureichen);                                       sowie allfällige Komplikationen und die
     –	Behandlung durch staatlich zugelassene            Folgen von empfängnisverhütenden oder
        Chiropraktiker;                                   abtreibenden Massnahmen derselben.
     – Miete medizinischer Hilfsmittel;              4.8	Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs,
     –	bei Unfall erstmalige Anschaffung von             für das die versicherte Person die gesetzli-
        Prothesen, Brillen, Hörapparaten usw.;            chen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt.
     –	Reparatur oder Ersatz von medizinischen      4.9	Unfälle beim Fallschirmspringen, Pilotieren
        Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Un-          von Flugzeugen und Fluggeräten.
        fall, der eine ärztliche Behandlung erfor-   4.10	Unfälle während der Ausübung einer hand-
        dert, beschädigt wurden;                          werklichen Berufstätigkeit.
     –	Transport in das für die Behandlung ge-      4.11	Unfälle im ausländischen Militärdienst.
        eignete, nächstgelegene Spital;              4.12	Massage- und Wellnessbehandlungen so-
     –	Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls            wie Schönheitsoperationen.
        bis max. CHF 3000.                           4.13	Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Rei-
3.2	Leistungsbegrenzung                                  sezweck eine medizinische Behandlung ist.
     Bestehen keine Krankenkassen- und / oder
     UVG-Deckung oder analoge Deckungen              5     Kostengutsprache
     des Landes, in dem die versicherte Person       EUROP ASSISTANCE kann Kostengutsprachen im
     ihren ständigen Wohnsitz hat, werden            Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang
     durch EUROP ASSISTANCE von den beleg-           zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Kran-
     ten Gesamtkosten von Spital und ambulan-        kenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung
     ter Behandlung, soweit diese durch Krank-       UVG oder analoge Versicherungen des Landes,
     heit oder Unfall entstanden sind, lediglich     in dem die versicherte Person ihren ständigen
     50% der entstandenen Kosten vergütet, bis       Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherun-
     zum Höchstbetrag von CHF 50 000. Weiter-        gen für alle stationären Spitalaufenthalte ertei-
     gehende Leistungen werden in diesem Fall        len. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin ge-
     nicht erbracht.                                 genüber den Leistungserbringern (Arzt usw.) für
3.3	Leistungen im Todesfall                         alle ambulanten Behandlungen vor Ort. EUROP
     Verstirbt die versicherte Person während        ASSISTANCE behält sich die Möglichkeit vor,
     der Reise, beteiligt sich EUROP ASSISTANCE      die Kostengutsprachen abzulehnen. Für Kos-
     an den Überführungskosten sowie an den          tengutsprachen wählen Sie +41 44 828 31 31
     Kosten für Sarg und Bestattung in Höhe von      (24 Stunden täglich).
     maximal CHF 5 000.
                                                     6    Pflichten im Schadenfall
4    Nicht versicherte Ereignisse / Auslagen         6.1	EUROP ASSISTANCE ist unverzüglich nach
4.1	Unfälle und Krankheiten, die bei Versiche-           Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benach-

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