FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM UMWELTBERICHT SO "SEKTOR F - KULTURTOURISMUS" DECKBLATTNUMMER 7 - GEMEINDE RIMBACH LANDKREIS CHAM ...

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FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM UMWELTBERICHT SO "SEKTOR F - KULTURTOURISMUS" DECKBLATTNUMMER 7 - GEMEINDE RIMBACH LANDKREIS CHAM ...
Flächennutzungsplan SO „Sektor F - Kulturtourismus“ Deckblattnummer 7, Gemeinde Rimbach
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                       FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT
                     INTEGRIERTEM UMWELTBERICHT
                 SO „SEKTOR F - KULTURTOURISMUS“
                            DECKBLATTNUMMER 7

                              GEMEINDE RIMBACH
                                 LANDKREIS CHAM
                     REGIERUNGSBEZIRK OBERPFALZ

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                      Ingenieurkontor BLWS I Ladestraße 8 I 94249 Bodenmais
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Flächennutzungsplan SO „Sektor F - Kulturtourismus“ Deckblattnummer 7, Gemeinde Rimbach
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Inhaltsverzeichnis

I Begründung Flächennutzungsplan ....................................................................................................................4
    I.1 Luftbild ....................................................................................................................................................... 4
    I.2 Derzeit gültiger Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 5

    I.3 Flächennutzungsplan Deckblattnummer 5 ................................................................................................ 5

    I.4 Anlass, Zweck und Ziel der Planung ........................................................................................................... 6

    I.5 Erschließung ............................................................................................................................................... 8

    I.6 Hinweise ...................................................................................................................................................11

    I.7 Textliche Festsetzungen ...........................................................................................................................11

    I.8 Verfahren .................................................................................................................................................11

II Umweltbericht ...............................................................................................................................................12
    II.1 Einleitung ...............................................................................................................................................12

    II.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ...............................................12

    II.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
         Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung ........................................................................................13

    II.4 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen der Prognose bei Durchführung der
         Planung ..................................................................................................................................................14

            II.4.1 Schutzgut Mensch (Lärm und Erholung) .....................................................................................15

            II.4.2 Schutzgut Arten und Lebensräume .............................................................................................15

            II.4.3 Schutzgut Boden .........................................................................................................................17

            II.4.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................................................19

            II.4.5 Schutzgut Klima und Luft.............................................................................................................20

            II.4.6 Schutzgut Landschaftsbild ...........................................................................................................20

            II.4.7 Schutzgut Kultur – und Sachgüter ...............................................................................................21

            II.4.8 Wechselwirkungen ......................................................................................................................22

    II.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..................22

    II.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringung und zum Ausgleich der nachteiligen
         Auswirkungen .........................................................................................................................................22

            II.6.1 Vermeidung und Verringung .......................................................................................................22

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           II.6.2 Ausgleich und Einstufung ............................................................................................................23

    II.7 Alternative Planungsmöglichkeiten ........................................................................................................24

    II.8 Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken .....24

    II.9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring).........................................................................................24

    II.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung.........................................................................................24

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I. BEGRÜNDUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1   LUFTBILD

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I.2   FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DERZEIT GÜLTIG

I.3   FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DECKBLATTNUMMER 7

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I.4   ANLASS, ZWECK UND ZIEL DER PLANUNG

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand im Laufe der letzten Jahrzehnte auf einer Fläche von ca. 2 ha
im Außenbereich der Gipfellage des Hoher Bogen zwischen den Höhenpunkten Eckstein und Schwarzriegel in
unterschiedlichen Ausbaustufen und durch verschiedenste militärische Nutzer die Einsatzstellung Sektor F.
Dieses Areal sollte nach Aufgabe der militärischen Nutzung durch die Nato einer zivilen Nachnutzung zugeführt
werden und strebt eine gänzlich zivile Konversion an.

Weithin sichtbar prägt die bauliche Silhouette der beiden Haupttürme das Landschaftsbild im Naturpark
“Oberer Bayerischer Wald”. Der Sektor F ist umgeben von verschiedenen Schutzklassifizierungen der Flora
Fauna und des Landschaftsbildes.

Der damalige massive Eingriff zerstörte unwiederbringlich die natürliche Geologie und Vegetation und wurde
nach den menschlichen Bedürfnissen einer Infrastruktur angepasst. Im historischen Kontext steht der Sektor
F daher Beispielhaft als Mahnmal menschlicher Konfrontation und des Eingriffes in seine Umwelt. Als
Zeitzeugnis dieser prägenden Epoche des Kalten Krieges, wurde er daher schon frühzeitig in die Denkmalliste
aufgenommen. Aus diesen Gründen ist daher eine Bewahrung und Weiternutzung anzustreben. Ein Rückbau
oder gar ein Verfall würde weitaus mehr Ressourcen verbrauchen und verlorenes nicht wieder ersetzten
können.

Um den derzeitigen baulichen Bestand zu erfassen, sowie dessen Auswirkungen und die Aufgaben des
Denkmalschutzes zu erfüllen, ist neben einer Publikumsöffnung auch die planungsrechtliche Erfassung
umzusetzen. Daher ist es im Vorgriff nötig, dass im Außenbereich und zuvor im Baurecht mit den militärischen
Sonderrechten errichteten Komplexes, in ein Sondergebiet Sektor F - Kulturtourismus und dessen
Rechtskonformität zu überführen.

Da sich mit der gegebenen Erweiterung und dessen derzeitiger Nutzung als Aussichtsturm, dies nun endgültig
nicht mehr im Außenbereich abbilden lässt, ist hier eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.

Der Gemeinderat Rimbach hat daher am __ __ __ __ __ __ die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die
Aufnahme des zuvor gemeindefreien Gebietes Hoher Bogen beschlossen. Im Parallelverfahren wird der
Bebauungsplan SO „Sektor F – Kulturtourismus“ aufgestellt.

Änderungen

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vom 11.12.1984, ist diese Fläche noch nicht abgebildet. Derzeit
besitzt das Gebiet kein Baurecht im allgemeinen Sinne. Die Flächen des geplanten Sondergebietes Sektor F
sind im Besitz der Hoher Bogen Mountain Resort GbmH und sollen als „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11
BauNVO ausgewiesen werden, um die notwendige, weitere Entwicklung zu ermöglichen.

Die Änderung und Aufnahme des zuvor gemeindefreien Gebietes umfasst die Flurnummer 616/6 der
Gemarkung Hoher Bogen im Gemeindegebiet Rimbach mit einer Gesamtfläche von ca. 20.307 qm (2,0) ha.

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    Abbildung 2 Luftbild: Sektor F mit vorhandenen Baulichkeiten und prägender Landschaftsdominanz, Foto: Michael
    Schreiner, Datum: August 2020

    Abbildung 1 Aktueller Lageplan mit Darstellung der bestehenden Einrichtungen ca. 2 ha

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Ziel, Zweck und Ausrichtung

Wie beschrieben besteht in dem überplanten Gebiet bereits der zuvor über Jahrzehnte genutzte Sektor F, laut
Flächennutzungsplan befindet er sich jedoch im Außenbereich. Im Sektor F befinden sich bereits die dafür
grundsätzlich notwendigen Infrastrukturen einer kompletten Ver- und Entsorgung sowie in der aufgeführten
Gebäudestruktur mit Erschließungsanlagen.

Anlass für vorliegende Änderung ist der Wunsch des Betreibers, das zuvor militärisch genutzte Areal
baurechtlich zu legitimieren und somit bei Bedarf einer weiteren Entwicklung innerhalb dieses Bereiches als
Sondergebiet zu ermöglichen.

Zwar soll der Grundcharakter des Sektor F mit seiner baulichen Struktur nicht verändert werden, jedoch sollen
ergänzende Bauten oder Änderungen, welche sich im Lauf der nächsten Zeit ergeben können (z.B.:
Hackguthalle, Kletterturm, Ausstellungsbereich, Turmcafé) grundsätzlich ermöglicht werden.

Die Anlage wird derzeit schon als Aussichtsturm genutzt und weitere Gebäudeteile dienen der
Geländebetreuung und des Gebäudeunterhalts. Bereits in den letzten Jahren hat sich der Aussichtsturm als
ein Träger des regionalen Tourismus herausgestellt. Die Bedeutung reicht jedoch weit über den Bayerischen
Wald hinaus, es ist hier ein Leuchtturm- Projekt auf verschiedenen Ebenen am Entstehen.

Um jedoch auch die Bedingungen für zukünftige touristische und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu
erfüllen, ist es notwendig hier ggf. weiter investieren zu können. Und um auch auf Planungsebene
rechtssicher zu werden, soll spätestens jetzt, hierzu der Flächennutzungsplan entsprechend geändert
werden. Nur so kann eine langfristig sinnvolle Entwicklung des Sektor F gewährleistet werden.

1.5     ERSCHLIESSUNG

Straßenerschließung
Individualverkehr über Bergbahn, Rufbus und Eigenbetriebsshuttle sowie Rad- und Wanderwege. Ver-und
Entsorgung sowie Eigenbewirtschaftung erfolgt über Erschließungsstraße ab OT Madersdorf / Gmd.
Rimbach.

Parkflächen
ausgewiesene Parkflächen sind im SO nur für Eigenbetriebe und Mieter. An genannten Erschließungsmedien
sind in ausreichender Form Parkflächen vorhanden.

Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink,- und Brauchwasser wird durch die dafür errichtete Quellfassung "Eckwiese"
sichergestellt. Im Rahmen eines Wasserrechtsverfahren ist diese zu prüfen und einer Genehmigung
zuzuführen. Aussagen aus der Genehmigung müssen erfüllt werden. Eine Verteilung der Entnahmemenge
der Quellschüttung (18,6qm/d) erfolgt nach dem Schlüssel der HoBo Wasser GbR.

Abwasserbeseitigung
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser ist durch die bestehenden Anlagen gewährleistet. Die Hoher
Bogen Mountain Resort GmbH betreibt auf dem betroffenen Gelände eine Kleinkläranlage. Diese
Abwasseranlage wird auf die zukünftige erweiterte Nutzung, angemessen und ausreichend betrieben. Das
betroffene Areal wird nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Rimbach angeschlossen.
Bei einer zukünftigen erweiterten intensiveren Nutzung wird mit dem Sachgebiet Wasserrecht Rücksprache
gehalten.

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Oberflächenwasser
Mit Bescheid vom 18.03.2021 (Az. Wasser-6421-0040) wurde der Hoher Bogen Mountain Resort GmbH eine
beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des auf dem Gelände anfallenden
Niederschlagswassers in das Grundwasser erteilt. Das Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen im
nordwestlichen Teil des Areals wird über eine Versickerungsmulde beseitigt. Das Niederschlagswasser der
Dach- und Hofflächen im südöstlichen Teil wird in eine bestehende Regenrückhaltung eingeleitet und
anschließend breitflächig versickert. Die übrigen Flächen entwässern breitflächig in die angrenzenden
Grünflächen.
Neu anfallendes Oberflächenwasser sowie Niederschlagswasser soll möglichst über geeignete Einrichtungen
(z.B. Rigolen, Mulden, breiflächige Versickerung über den belebten Baukörper) vor Ort versickern.

Stromversorgung
Das SO ist durch eine 20kV-Stromleitung mit grundstückseigener Trafoanalge erschlossen. Im SO
befindliche Erzeugungsanlagen (Batterspeicher, PV-Anlagen, BHKW) sichern zusätzich die
Versorgungssicherheit.

Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung wird im Zuge des Verfahrens mit der Feuerwehr abgestimmt. Die Anlage verfügt
im Moment über eine Löschwasserzisterne mit 300 m².

Müllbeseitigung
Die Müllbeseitigung wird durch das Mountain Resort selbst durchgeführt.

Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV)
Auf den betroffenen Grundstücken sind verschiedene Lageranlagen vorhanden, die den Anforderungen des
Wasserrechts, insbesondere der AwSV, unterliegen. Diese Anlagen werden durch das Sachgebiet Wasser-
recht in eigener Zuständigkeit überwacht.
Nach Angaben der Hoher Bogen Mountain Resort GmbH sollen die Anlage teilweise stillgelegt und ausgebaut
werden. Auch dies wird durch das Sachgebiet Wasserrecht überwacht.
Soweit neue Anlagen installiert werden sollen, müsste dies dem Sachgebiet Wasserrecht der AwSV gemäß
rechtzeitig und unaufgefordert schriftlich angezeigt werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen.

Telekommunikationsnetz
Der Anschluss an das Telekommunikationsnetz erfolgt über den bereits vorhandenen Anschluss im
Bestandsnetz. Eine Abstimmung mit der Deutschen Telekom hat bei Bedarf zu erfolgen.

Brandschutz
Die verkehrstechnische Erschließung des Gebietes hat unter Berücksichtigung der jeweiligen aktuellen
Fassung der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr 2009-10“ sowie nach den Bayerischen Technischen
Baubestimmungen (BayTB) Anlage A.2.2.1.1/1 zu erfolgen.

Zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung nach Art. 1 Abs. 2 BayFwG muss die
Löschwassermenge nach dem aktuellen DVGW-Arbeitsblatt W 405 berechnet und bei der Er-
schließungsmaßnahme ausgeführt werden.

Schallschutz
Das geplante Vorhaben befindet sich im Außenbereich. In der näheren Umgebung befinden sich keine
Wohngebäude. Durch die 7. Änderung und Erweiterung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rimbach

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wegen Darstellung einer Sondergebietsfläche mit der Bezeichnung „Sektor F –Kulturtourismus“ sind deshalb
keine erheblichen Belästigungen und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu erwarten.

Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Sondergebietes ist der Hauptfernmeldeturm seit 2006 in die Bayerische Denkmalliste
eingetragen. Bauliche Maßnahmen im Umfeld und am Denkmal selbst, werden hierzu mit der Untere
Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Cham abgestimmt.

Beschreibung:                        Abhörturm des ehemaligen Fernmeldesektor F der Bundeswehr, 75
                                     Meter hoher Turm aus Stahl und Beton mit 16 sich nach oben hin
                                     verjüngenden Geschossen und einem Turmkorb in Höhe der Geschosse 9 bis
                                     11

Bauzeit:                             1964–67
Milit. Nutzungszeitraum:             1967-2003
Eintragungsdatum:                    18. Juli 2006
Lage:                                Am Schwarzriegel 3
Objekt:                              Abhörturm
Aktennummer:                         D-3-72-151-11

Abbildung 3 Abhörturm, Foto: Michael Schreiner, Datum: August 2020

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1.6    HINWEISE

Melde- und Sicherungspflicht beim Auffinden von Bodendenkmälern
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Cham
gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DschG unterliegen. Diese Bestimmungen lauten:

Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind
auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder
an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch
Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände
vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Energieversorgung
Soweit Baum- und Strauchpflanzungen in einer Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln
erfolgen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen geeignete
Schutzmaßnahmen durchzuführen. Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu
beachten. Der Beginn aller Baumaßnahmen, dazu gehört auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, ist
dem zuständigen Kundencenter rechtzeitig zu melden.

Flächen für Ver- und Entsorgungsleitungen
Strom-, Wasser- und Fernmeldeleitungen sowie Abwasserkanäle sind – wenn möglich – unter öffentlichen
Fahrbahnen oder unbepflanzten Seitenstreifen zu verlegen. Die jeweiligen Abstände nach den
entsprechenden Richtlinien sind einzuhalten. Die jeweiligen Hausanschlussleitungen sind unter
Berücksichtigung der auf öffentlichem Grund festgesetzten Baumstandorte zu planen und zu verlegen

1.7   TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

      Siehe beiliegenden zeichnerischen Bebauungsplan.

1.8   VERFAHREN

      Siehe beiliegenden zeichnerischen Bebauungsplan.

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II.     UMWELTBERICHT

II.1   EINLEITUNG

Nach § 2 (4) BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Ein
Verzicht auf die Umweltprüfung ist nur bei vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und bei beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB (Innenentwicklung) möglich.

Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2a BauGB) und als Begründung dem
Bauleitplanentwurf beizulegen. Er dokumentiert die Ergebnisse der Umweltprüfung und soll die
sachgerechte Abwägung erleichtern. In § 1a BauGB wird die Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren
integriert. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes.

Der Umweltbericht orientiert sich in seiner Ausführung an der Anlage 1 zum Baugesetzbuch und baut auf
dem Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung der obersten Baubehörde auf.

Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans.

II.2   KURZDARSTELLUNG DES INHALTS UND DER WICHTIGSTEN ZIELE DES BAULEITPLANS

Die Gemeinde Rimbach hat die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 „SO Sektor F -
Kulturtourismus “ im Gipfelbereich zwischen den Höhenpunkten Eckstein und Schwarzriegel beschlossen, um
hier die weitere Entwicklung rechtlich abzusichern. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2 ha und beinhaltet die
Flurnummer 616/6, Gemarkung Hoher Bogen, Gemeinde Rimbach.

Aktuell ist die geplante SO-Fläche als gemeindefreies Gebiet im Außenbereich ausgewiesen. Mit vorliegender
Deckblattänderung soll der FNP um diesen Bereich erweitert werden, der Geltungsbereich neu definiert und
ein Sondergebiet mit dem Namen „Sektor F“ errichtet werden. Mit dieser Deckblattänderung soll der FNP an
die bestehenden Verhältnisse angepasst werden und zukünftige Entwicklungen innerhalb des Bereiches
ermöglichen. Der regionale Planungsstab „Regensburg 11 “ stellt die Fläche als „Naherholungsgebiet im Sinne
des Fremdenverkehrs“ dar.

                    Abbildung 4 Lage innerhalb des Gebiets Hoher Bogen

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       Abbildung 5 Luftbild. Rot: Geltungsbereich des Sondergebiets in der FNP Änderung

Im Geltungsbereich der Deckblattänderung des SO besteht bereits eine massive Bebauung mit Hoch- Tief- und
Sonderbau, sowie einer komplexen Infrastruktur, um der damaligen militärischen Autarkie Rechnung zu
tragen. Dies umfasst sowohl die grundlegende Erschließung, und die dafür grundsätzlich notwendigen Anlagen
(Erschließungsstraße, Kanalisation, Trafoanlagen, Quellfassung, Abwasseranlage, unterirdische Leistungs- und
Verbindungssysteme) sowie der kompletten Einfriedung des Geländes.

II.3    DARSTELLUNG DER IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTEN
        ZIELE DES UMWELTSCHUTZES UND IHRER BERÜCKSICHTIGUNG

Umweltfachliche Vorgaben, die zur wesentlichen Umweltprüfung der Bauleitplanung gehören, beschreibt §
1 Abs. 6 Nr.7 BauGB. Darüber hinaus sind die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz in § 1a BauGB zu
beachten. Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus Art. 1
BayNatSchG. Daneben sind die Grundsätze des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesbodenschutz-
gesetzes zu berücksichtigen.

Die Fläche des SO Sektor F - Kulturtourismus grenzt an das Landschaftsschutzgebiet (LSG), des Flora Fauna
Habitas (FFH) und liegt innerhalb der Schutzzonierung des Naturpark Oberer Bayerischer Wald. Zudem wird
das SO zur Hälfte, von nordwestlicher Seite in das Wasserschutzgebeit “Eckwiese” einbezogen, von der aber
noch keine genaue Abgrenzung festgelegt wurde, da das Verfahren noch läuft. Die Artenschutzrechtliche
Belange werden somit im geringen Maße berührt.

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       Abbildung 6 Änderung des Flächennutzungsplan Rimbach:

        Orange schraffiert: Geltungsbereich SO Sektor F
        Kulturtourismus
        Rot schraffiert schräg: FFH- Gebiet
        Grün schraffiert schräg: LSG Gebiet
        Blau flächig: geplante Wasserschutzgebiet Zone III
        Komplette Fläche liegt im Naturpark „Oberer
        Bayerischer Wald“

II.4   BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN EINSCHLIEßLICH DER
       PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Die Beschreibung des Bestands erfolgt schutzgutbezogen. Auf der Grundlage einer verbal-argumentativen
Beschreibung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen erfolgt danach eine schutzgut-
bezogene Bewertung durch eine Einschätzung der Eingriffsschwere nach geringer, mittlerer und hoher
Erheblichkeit. Diese Prognose ermöglicht die Einschätzung der Projektauswirkungen bei der Durchführung
des Bebauungsplans.

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II.4.1    SCHUTZGUT MENSCH (LÄRM UND ERHOLUNG)

Beschreibung:

Die geplante Erweiterungsfläche hatte bisher nur eine bedingte Bedeutung für die Erholungsnutzung, da die
Fläche militärisch genutzt wurde.

Immissionen
Im geplanten Geltungsbereich liegt mit dem Aussichtsturm bereits eine immissionsschutzrechtlich geprüfte
Anlage vor. Im Einwirkungsbereich der überplanten Fläche liegen keine Immissionsorte.

Baubedingte Auswirkungen:

Bei zukünftigen Baumaßnahmen ist mit baubedingten Beeinträchtigungen zu rechnen. Mit dem Neubau von
Gebäuden werden beispielsweise umfangreiche Erdarbeiten erforderlich sein, die zusätzliche
Lärmbelastungen verursachen werden. Diese baubedingten Beeinträchtigungen sind aber nur in einem eng
begrenzten Zeitfenster (Bauphase) gegeben und können daher vernachlässigt werden.

Anlage-/ Betriebsbedingte Auswirkungen:

Auswirkungen auf umliegende Nachbarschaft wird es nicht geben.

Ergebnis:

         Schutzgut        Baubedingte        Anlagenbedingte      Betriebsbedingte    Gesamterheblichkeit
                         Auswirkungen         Auswirkungen         Auswirkungen
 Mensch / Lärm               Mittel               Gering               Gering               Gering

II.4.2    SCHUTZGUT ARTEN UND LEBENSRÄUME

Beschreibung:

An das Planungsgebiet grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“ und das Flora-Habitat-Gebiet
an. Ein kartiertes Biotop befindet sich in ca. 130 m entfernt mit der Biotopnummer 6743-1028-002.

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Flächennutzungsplan SO „Sektor F - Kulturtourismus“ Deckblattnummer 7, Gemeinde Rimbach
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        Abbildung 7 Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald, aus BayernAtlas

         Abbildung 8 Kartierte Biotope, aus BayernAtlas

         Abbildung 9 Flora-Fauna-Habitat Gebiet, aus BayernAtlas
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Flächennutzungsplan SO „Sektor F - Kulturtourismus“ Deckblattnummer 7, Gemeinde Rimbach
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Baubedingte Auswirkungen:

Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zusätzlich zu umfangreichen Abtragungen und großflächigen
Neugestaltungen des Oberbodens und einer Versiegelung bebauter Flächen kommen, wodurch die
Bodenstruktur dauerhaft verändert wird.

Es ist wichtig, dass die Versiegelung auf das nötigste Maß begrenzt wird und sich die künftige Bebauung gut
in das Landschaftsbild einpasst. Auf die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten.

Anlage- / Betriebsbedingte Auswirkungen:

Bei der bisher realisierten Baumaßnahme wurden auf Ebene der Baugenehmigung dieses Schutzgut
abgehandelt und entsprechende Ausgleichsflächen bzw. –maßnahmen ermittelt. Vor der noch unklaren
weiteren Entwicklung soll dies so weiterverfolgt werden. Die sich im Anhang befindlichen
Verträglichkeitsabschätzungen stecken hierzu einen groben Rahmen ab.

Ergebnis:

         Schutzgut         Baubedingte        Anlagenbedingte       Betriebsbedingte    Gesamterheblichkeit
                          Auswirkungen         Auswirkungen          Auswirkungen
       Arten und              Mittel               Gering                Gering                Gering
     Lebensräume

II.4.3    SCHUTZGUT BODEN

Beschreibung:

Böden erfüllen unterschiedliche natürliche Funktionen:
   • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorgansimen
       (Lebensraumfunktion),
   • Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
   • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer-
       und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zu Schutz des Grundwassers.

Zusätzlich sind Böden grundsätzlich Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Archiv der
Natur - und Kulturgeschichte.
Die dem Planungsgebiet zuzuordnenden Flächen sind ohne bekannte kulturhistorische Bedeutung, im
Bestand mit anthropogen geprägtem Boden.

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              Abbildung 10 Bodenkarte Bayern aus BayernAtlas

Im Untersuchungsgebiet sind laut Bodenkarte Bayern fast ausschließlich Lockerbraunerde (podsolig,
humusreich) aus (Kryo-) Sand bis Grussand (Amphibolit oder Gabbro) vorhanden.

Baubedingte Auswirkungen:

Baubedingt werden die Flächen im überbaubaren Bereich der Bauparzellen verändert, der Oberboden wird
dort großflächig abgetragen und andernorts wieder aufgetragen. Damit wird die Bodenstruktur größtenteils
dauerhaft verändert. Bodenab- und auftrag sind bei fast allen Baumaßnahmen unvermeidbar.

Dauerhaft werden die Fläche nach erfolgter Modellierung wieder humusiert, das Schutzgut Boden wird
dauerhaft wiederhergestellt. Im Bereich der geplanten Baufenster wird der Großteil der Flächen versiegelt.

Der Bodentyp Braunerde hat eine hohe Ertragsfähigkeit. Historisch wurden diese Flächen wie heute als Acker
bewirtschaftet. Diese Bodenfunktionen gehen vollständig verloren. Die vorgefundenen Flächen werden laut
Leitfaden als anthropogen überprägter Boden ohne kultur-historische Bedeutung in die Liste 1b – Gebiet mit
mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingeordnet.

Anlagenbedingte Auswirkungen:

Der Boden steht als Fläche nicht mehr zur Verfügung und geht somit verloren.
Durch Versiegelung kommt es zu den gravierendsten anlagenbedingten Auswirkungen. Die Filterfunktion des
Bodens bei der Grundwasserneubildung ist im versiegelten Bereich nicht mehr gegeben. Dies wiederum hat
Einfluss auf den natürlichen Bodenwassergehalt und die Grundwasserneubildung. Es wird somit ein mittlerer
Versieglungs- bzw. Nutzungsgrad angenommen.

Betriebsbedingte Auswirkungen:

Bei der geplanten Nutzung sind keine nennenswerten betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden zu erwarten. Das Schutzgut Boden ist im genehmigten Anlagenbereich, hinsichtlich möglichen

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Schadstoffeintrages, bereits durch entsprechende Genehmigungen auf Ebene der Baugenehmigungen
geregelt. Vor der noch unklaren weiteren Entwicklung soll dies so weiterverfolgt werden.

Ergebnis:

         Schutzgut        Baubedingte        Anlagenbedingte       Betriebsbedingte   Gesamterheblichkeit
                         Auswirkungen         Auswirkungen          Auswirkungen
          Boden              Mittel               Gering                Gering               Gering

II.4.4    SCHUTZGUT WASSER

Beschreibung:

Brunnennutzungen sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Das Gelände liegt nicht innerhalb eines vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebietes, jedoch grenzt das Trinkwasserschutzgebiet an. Im Geltungsbereich
des SO befindet sich das oberflächliche, geplante Einzugsgebiet der Quellfassung „Eckwiese“, das noch genau
im laufenden Verfahren abgegrenzt wird.

Baubedingte Auswirkungen:

Aufgrund der Versiegelung eines Großteils der oberen Bodenschichten im Zuge der Baumaßnahmen wird die
Grundwasserneubildungsrate dergestalt verändert, dass sich das Rückhalte-volumen des belebten Bodens
verringert, während sich der Oberflächenabfluss erhöht. Mit eventuell auftretendem Schichtenwasser ist zu
rechnen und die Grundwasserneubildung wird beeinträchtigt.

Während der Bauphase kann es zeitlich begrenzt zu einem Eingriff in das Grundwasser kommen. Durch
geeignete Maßnahmen (Abpumpen und wieder einleiten) können diese Beeinträchtigungen als gering
eingestuft werden.

Anlage- / Betriebsbedingte Auswirkungen:

Notwendigen Maßnahmen und Erlaubnisse des Einzugsgebiets der Quellfassung „Eckwiese“ samt geplanter
Schutzzonierung III regelt die jeweilige Schutzgebietsverordnung, die aber noch im laufenden Verfahren
festgelegt wird. Diese Vorgaben sind bei weiteren Planungen zu beachten. Somit können Beeinträchtigungen
dieses Schutzgutes vermieden werden.

Ergebnis:

         Schutzgut        Baubedingte        Anlagenbedingte       Betriebsbedingte   Gesamterheblichkeit
                         Auswirkungen         Auswirkungen          Auswirkungen
          Wasser             Mittel               Gering                Gering               Gering

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II.4.5    SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT

Beschreibung:

Das Klima ist teilweise sehr rau. Das Gebiet hatte bislang keine nachweisbare besondere Funktion für das
Lokalklima.

Baubedingte Auswirkungen:

Durch die Errichtung von Gebäuden entstehen temporäre Belastungen durch Staubentwicklung, An- und
Abtransport. Sie stellen im Hinblick auf das Kleinklima sowie auf die Lufthygiene eine temporäre, geringe
Belastung dar.

Anlagenbedingte Auswirkungen:

Die Auswirkungen der Veränderungen in kleinklimatischer Hinsicht durch die Bebauung und Versiegelung
von Flächen im Planungsgebiet sind zu vernachlässigen. Ein weiterer Luftaustausch ist durch die
angrenzenden Flächen und der geplanten Bebauung möglich.
Die Bebauungen haben keine spürbaren, signifikanten klimatischen Effekte hinsichtlich relevanter Emis-
sionen, des Windgeschehens oder des Kaltluftabflusses im Untersuchungsgebiet. Größere Auswirkungen auf
die klimatischen Verhältnisse im Umfeld sind nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen:

Die versiegelten Flächen reagieren sehr empfindlich auf die Sonneneinstrahlung. Dies führt zu einem
schnelleren Aufheizen und höheren Oberflächentemperatur im Vergleich zur natürlichen Bodenoberfläche.
Es sind aber lediglich lokal begrenzte Veränderungen des Mikroklimas, d.h. des Klimas der bodennahen
Luftschichten, zu erwarten. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Bauvorhabens sind diese Auswirkungen aber
zu vernachlässigen.

Ergebnis:

         Schutzgut         Baubedingte         Anlagenbedingte      Betriebsbedingte     Gesamterheblichkeit
                          Auswirkungen          Auswirkungen         Auswirkungen
     Klima und Luft          Gering                 Gering               Gering                Gering

II.4.6    SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD

Beschreibung:

Im Besonderen die drei Fernmeldetürme (SO und BR) stellen einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild
dar und prägen die Fernwirkung im gesamten umliegenden Bereich des Landkreises Cham/Landkreis (D)
Klattau (CZ). Rechtlich wurde der Hauptfernmeldeturm 2006 durch die Aufnahme in die Denkmalliste des
Landesamtes für die Denkmalpflege unter Schutz gestellt. Hiervon leitet sich dessen Schutzwürdigkeit ab.

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Durch diese besondere Silhouette stellt sich der Hohe Bogen besonders als stark prägnanter Höhenzug und
regionaler Bezugspunkt im ansonsten welligen Verlauf des Naturpark Oberer Bayerischer Wald dar.

Das Landschaftsbild erfährt durch die Darstellung mit möglichen Erweiterungen des bestehenden Gebiets
nur geringe zusätzlichen Beeinträchtigungen des bereits veränderten Landschaftsbildes.

Baubedingte Auswirkungen:

Mit der Bauphase ist mit optischen Störungen durch den Baubetrieb zu rechnen. Die baubedingten Aus-
wirkungen sind wegen der kurzen Zeitdauer als gering einzustufen.

Anlage-/ Betriebsbedingte Auswirkungen:

Der Flächennutzungsplan führt hinsichtlich seiner Größe und Gestaltung zu keiner weiteren Veränderung des
Landschaftsbildes zum Bestand da.

Ergebnis:

         Schutzgut           Baubedingte       Anlagenbedingte     Betriebsbedingte   Gesamterheblichkeit
                            Auswirkungen        Auswirkungen        Auswirkungen
     Landschaftsbild           Gering               Gering              Gering              Gering

II.4.7     Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Beschreibung:

Schutz- und erhaltenswürdige Kultur- oder Sachgüter sind nicht vorhanden.

Bau-/ Anlage-/ Betriebsbedingte Auswirkungen:

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Ergebnis:

         Schutzgut           Baubedingte       Anlagenbedingte     Betriebsbedingte   Gesamterheblichkeit
                            Auswirkungen        Auswirkungen        Auswirkungen
         Kultur- und        Liegt nicht vor     Liegt nicht vor     Liegt nicht vor      Liegt nicht vor
         Sachgüter

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II.4.8      WECHSELWIRKUNGEN

Die nach Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unter-
schiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus
Verlagerungseffekten und komplex Wirkungszusammenhänge unter Schutzgütern zu betrachten.

Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bewegen sich in einem normalen, üblicher-
weise anzutreffenden Rahmen und wurden in den Betrachtungen der vorher behandelten Schutzgüter
einbezogen. Erhebliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen sind nicht bekannt bzw. zu erwarten.

II.5       PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSATNDES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG
           DER PLANUNG

Da der Sektor F bereits existent ist und lediglich rechtlich gesichert werden soll, besteht keine Bearbeitung des
Punktes.

II.6       GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH DER
           NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN

II.6.1      VERMEIDUNG UND VERRINGERUNG

Als Vermeidungsmaßnahmen können angesetzt werden:

       -    Verbot tiergruppenschädigender Anlagen und Bauteile, z.B. Sockelmauern bei
       -    Zäunen, nur Punktfundamente sind zulässig
       -    Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge im
            Bereich der Stellplätze, Lager- und Ausstellungsflächen
       -    Vermeidung der Einleitung von belastetem Wasser in Oberflächengewässer
       -    Vermeidung von Grundwasseranschnitten und Behinderung seiner Bewegung
       -    Ausschluss von Dachbedeckungen mit gewässerschädlichen Materialen
       -    Sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch verdichtete Bauweise und optimal mögliche
            Ausnutzung der Baufläche
       -    Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Bereich der Stellplätze, Lager und Ausstellungsflächen
       -    Beschränkung der Aktivitäten auf die Tageszeit (keine Veranstaltungen nach Anbruch der
            Dämmerung)
       -    Erhalt von Zonen mit unberührten Bereichen auf der Anlage (Reptilien), Erhalt der bestehenden
            Gehölze; Erhalt von Magerrasen bzw. Wiesen
       -    Besucherlenkung im Bereich der Zugangsstraße
       -    Beschränkung der nächtlichen Beleuchtung auf das Gelände (nicht in die freie Landschaft,
            Verwendung von insektenfreundlichen Lampen/LED)

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     -     Der Standort des Reichblütigen Habichtskraut (Pilosella floribunda), der über das Arten-
           hilfsprogramm (AHP, 21.09.2007) kartiert wurde (nordöstliche Grundstücksgrenze, nördlich des
           Zugangs) ist zu erhalten bzw. bei Baumaßnahmen ausreichend zu schützen.

II.6.2     AUSGLEICH UND EINSTUFUNG

Die bauliche Nutzung von Freiflächen führt durch ihren Flächenverbrauch, durch die Veränderung von
Oberflächengestalt und Bodenstruktur, sowie durch Versiegelung im geplanten Sondergebiet zu einer
Veränderung des derzeitigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Sinne des § 14 BNatSchG.

Auf der Ebene der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung ist überschlägig die Eingriffsregelung
abzuhandeln. Im Rahmen dieses Verfahrens wird bereits eine grobe Abhandlung der Eingriffsregelung nach
dem vom Bay. Staatsministerium für Landesentwicklung u. Umweltfragen herausgegebenen Leitfaden
(Eingriffsregelung in der Bauleitplanung) vollzogen, siehe nachfolgende Tabelle:

Darstellung der Eingriffsregelung mit vorläufigem Kompensationsbedarf:

         Geplante Nutzung:         Sondergebiet
         Im Plan:                  Gipfelbereich zwischen den Höhenpunkten Eckstein und Schwarzriegel
         Flurnummer(n):            616/6, Gemarkung Hoher Bogen, Gemeinde Rimbach
         Größe des Deckblattes
                                   ca. 2,0 ha gesamt
         in ha:
         Erwartete
         Grundflächenzahl (GRZ):   Über 0,35 (Typ A hoher Versiegelungsgrad)

         Empfindlichkeitsstufe
         des
                                   Kategorie I (geringe Bedeutung)
         Naturhaushaltes und
         des
         Landschaftsbildes:

                                   Das Planungsgebiet besteht im Bestand aus einer ehemaligen
         Begründung:
                                   militärischen Anlage.

         Erwarteter
         durchschnittlicher        0,3
         Kompensationsfaktor:

         Erwarteter
         Kompensationsbedarf in    0,6 ha
         ha

                                   Die bisherigen Baumaßnahmen wurden auf der Ebene der
                                   Genehmigungsplanung/Baugenehmigungen bereits
         Empfohlenes
                                   naturschutzrechtlich ausgeglichen. Da der Umfang evtl. noch
         Kompensationsmodell:
                                   geplanter, durch diese Deckblattänderung ermöglichter Maßnahmen,
                                   noch nicht feststeht, soll dies auch weiter so gehandhabt werden.
                                   Die erforderliche Ausgleichsfläche ist entweder in

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                                Form einer externen Ersatzfläche bzw. als interne Ausgleichsfläche
                                nachzuweisen.

Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ist eine flächenscharfe Abhandlung der Eingriffsregelung
erforderlich, ebenso wie die Zuordnung des Ausgleichsfaktors aus der angegebenen Faktorenspanne, die
genaue Berechnung des Ausgleichsbedarfes und die flächenscharfe Zuordnung von Ausgleichsflächen mit
den geplanten Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung.

II.7   ALTERNATIVE PLANUNGSMÖGLICHLEITEN

Da der Sektor F bereits existent ist und lediglich rechtlich gesichert werden soll, wird dieser Punkt nicht
weiterbearbeitet.

II.8   BESCHREIBUNG DER VERWENDETEN METHODIK UND HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND
       KENNTNISLÜCKEN

Für die Beurteilung der Eingriffsregelung wurde der Bayerische Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und
Landschaft“ verwendet. Für die Bearbeitung des Umweltberichtes wurde der Regionalplan „Regensburg 11 “
nach grundlegenden Zielsetzungen für den Bereich gesucht. Als Grundlage für die verbal argumentative
Darstellung und der dreistufigen Bewertung sowie als Datenquelle wurden der Flächennutzungs- und
Landschaftsplan, eine Ortsbegehung, sowie der Bayernatlas herangezogen.

II.9   MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING)

Überwachungsmaßnahmen können sich auf die Entwicklung der Ausgleichsfläche beschränken. Empfohlen
wird eine Prüfung der Vegetationsentwicklung in ca. 3-jährigen Abständen.

II.10 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG

Im Geltungsbereich der Deckblattänderung wurde seit den 50 Jahren der “Sektor F” aufgebaut, die Fläche
befindet sich jedoch im Außenbereich.

Für die weitere Geländeentwicklung ist hierfür eine Ausweisung als Sondergebiet erforderlich. Mit der
Ausweisung in ein Sondergebiet bekommt der Betreiber neben der Legalisierung der bestehenden Anlage die
Möglichkeit, zukünftige Investitionen durch Baumaßnahmen in diesem Bereich zu tätigen. Diese können
momentan noch nicht konkretisiert werden, so dass naturschutzrechtliche Abhandlung der einzelnen
Maßnahmen auf Ebene der Genehmigungsplanung erfolgen soll.

Die Auswirkungen sind lokal begrenzt, die Anzahl der betroffenen Bürger gering. In der Komplexität der
Auswirkungen ist von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen. Die nachstehende Tabelle fasst die
Ergebnisse der Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter zusammen.

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 SCHUTZGUT                        BAUBEDINGTE       ANLAGEBEDINGTE     BETRIEBSBEDINGTE      ERGEBNIS
                                  AUSWIRKUNG         AUSWIRKUNG          AUSWIRKUNG
 Schutzgut Mensch / Lärm              Mittel            Gering              Gering            Gering
 und Erholung
 Schutzgut Arten und                  Mittel            Gering              Gering            Gering
 Lebensräume
 Schutzgut Boden                      Mittel            Gering              Gering            Gering
 Schutzgut Wasser                     Mittel            Gering              Gering            Gering
 Schutzgut Klima und Luft            Gering             Gering              Gering            Gering
 Schutzgut Landschaftsbild           Gering             Gering              Gering            Gering
 Schutzgut Kultur – und           Liegt nicht vor    Liegt nicht vor     Liegt nicht vor   Liegt nicht vor
 Sachgüter

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