Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...
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Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de Nr. 8
INHALT 1 Beschlüsse der Vertreterversammlung 2 Einreichungstermine 1. Halbjahr 2021 3 Einreichtermin für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch im Dezember 2020 4 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z »Kennzeichnung Amalgam im Rahmen der Abrechnung« 5 Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen 6 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte »Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie« 7 Information zur Verordnung von Arzneimitteln ab 1. November 2020 »Verpflichtende Angabe der Dosierung« 8 PSA-Bestellung: Reduzierte Preise, erweitertes Angebot 9 Absage: 2. Zahnärztinnentag »Neuer Termin: 24. April 2021« 10 Update „Digitale Planungshilfe" auf Version 3.1.0. »Vollversion steht ab Januar 2021 zur Verfügung« 11 Unterstützung von eZA und ZOD-Karte in der TI 12 Veröffentlichung der Jahresergebnisse der KZV Westfalen-Lippe 13 Kassenänderung ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Beschlüsse VV der KZVWL 2) Einreichungs-und Zahlungstermine 1.Hj 2021 3) 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z 4) Anmeldebogen Zahnärztinnentag Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 2
Beschlüsse der Vertreterversammlung 1 Anbei senden wir Ihnen die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe vom ANLAGEN 20. November 2020 zur Kenntnis. 1 ANSPRECHPARTNER Eva Altenidiker Tel.: 0251.507-102 Fax: 0251.507-65102 eva.altenidiker@zahnaerzte-wl.de Einreichungstermine 1. Halbjahr 2021 2 Zu Ihrer Information erhalten Sie in der Anlage eine Übersicht der Einreichungs- und ANLAGEN Zahlungstermine für das 1. Halbjahr 2021. 2 Sie finden den Halbjahreskalender auch auf unserer Homepage unter: www.zahnaerzte-wl.de -> ANSPRECHPARTNER Praxisteam -> Abrechnung -> aktuelle Abrechnungs-Infos für Vertragszahnärzte. Hotline Tel.: 0251.507-300 Einreichtermin für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch im Dezember 2020 3 Um unseren Mitgliedspraxen in diesem besonderen Jahr die Möglichkeit zu geben, so nah wie ANSPRECHPARTNER möglich vor den Feiertagen die monatlichen Abrechnungen noch einzureichen, hat der Vorstand Birgit Honerpeick Tel.: 0251.507-261 der KZVWL den Einreichtermin auf den 18. Dezember 2020 festgelegt. Sabine Hagedorn Für die Praxen, die an der ZE-Abschlagszahlung teilnehmen ist sichergestellt, dass der 50%ige Tel.: 0251.507-195 Abschlag auf die eingereichte Honorarforderung im Dezember gezahlt wird. oder Hotline Den aktualisierten Halbjahreskalender für das 2. Hj. 2020 finden Sie auf unserer Homepage Tel.: 0251.507-300 unter: Praxisteam -> Abrechnung -> aktuelle Abrechnungsinfos Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 3
21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z 4 »Kennzeichnung Amalgam im Rahmen der Abrechnung« Als Anlage beigefügt erhalten Sie die 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z in unterzeichneter ANLAGEN Form zur Kenntnisnahme. 3 Mit dieser Vereinbarung wird die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der ANSPRECHPARTNER Abrechnung verpflichtend. Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Hotline Tel.: 0251.507-300 schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam. Gemäß Änderung der Anlage 1 BMV-Z sind Amalgam-Füllungen künftig mit einen "A" direkt hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen, Beispiel: zweiflächige Amalgam-Füllung (mesial-okklusal) an Zahn 45 Zahn Leistung Beschreibung 45 13bA 12 (Bitte grundsätzlich Groß-/Kleinschreibung beachten!). Das KCH-Abrechnungsmodul wurde entsprechend angepasst, die Praxisverwaltungssysteme müssen diese Neuerung ebenfalls berücksichtigen. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 4
Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen 5 Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule: ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Abrechnungsart Version Gültig bis Version Gültig ab (neu) KCH-Abrechnungs 4.7 IV/2020 4.8 I/2021 modul KFO-Abrechnungs 4.9 IV/2020 5.0 I/2021 modul PRO-Abrechnungs 5.3 09.2020 5.4 10.2020 modul PAR-Abrechnungs 2.9 02.2020 3.0 10.2020 modul KFB-Abrechnungs 4.1 12.2020 4.2 01.2021 modul Folgende Änderungen wurden durchgeführt und in den Abrechnungsmodulen KCH Version 4.8, KFO Version 5.0 und KFB Version 4.2 entsprechend angepasst: Amalgam-Füllungen sind gemäß Änderung der Anlage 1 des BMV-Z künftig mit einem "A" direkt hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen. Hierbei bitte grundsätzlich die Groß-/Kleinschreibung beachten, z.B. 13aA. Des Weiteren wurden neue Fehlercodes im Rahmen der Prüfungen zu den neuen BEMA- Leistungen Videosprechstunde (VS), Videofallkonferenz (VFKa, VFKb) und Technikzuschlag (TZ) aufgenommen: "018 Nur in Verbindung mit VS, VFKa/b, 181b oder 182b abrechenbar" "397 Nur als alleinige Leistung abrechenbar" "398 Leistung nur dreimal im Quartal abrechenbar!" Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der Abrechnung vermieden werden können. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 5
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte 6 »Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie« Im September hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits umfangreiche regionale ANSPRECHPARTNER Sonderregelungen zur Verordnung veranlasster Leistungen, unter anderem zur Hotline Tel.: 0251.507-300 vertragszahnärztlichen Verordnung von Heilmitteln, beschlossen (§ 2a Heilmittel-RL ZÄ), um in COVID-19-Risikogebieten das Verordnungsgeschehen durch Vermeidung nicht zwingend notwendiger Kontakte zu sichern. Aufgrund des bundesweit steigenden Infektionsgeschehens hat der G-BA am 30. Oktober 2020 mit Wirkung zum 2. November 2020 diese Regelungen für das gesamte Bundesgebiet geöffnet. Für die vertragszahnärztliche Verordnung von Heilmitteln gelten damit seit 2. November 2020 folgende im § 2a Heilmittel-RL ZÄ (n.F.) verankerte Abweichmöglichkeiten: 1. Folgeverordnung/Verordnungen außerhalb des Regelfalls bzw. erneute Verordnung nach telefonischer Anamnese 2. Aussetzung der Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln im Falle einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren 3. Möglichkeit, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie als Videobehandlung zu erbringen 4. Geltungsdauer von Heilmittel-Verordnungen von 14 auf 28 Tage verlängert. Die Regelungen zu Nr. 1.-3. gelten vorbehaltlich einer Verlängerung zunächst bis zum 31. Januar 2021. Die Regelung zu Nr. 4 gilt bis 31. Dezember 2020, da die geänderte Heilmittel-RL ZÄ ab dem 1. Januar 2021 die regelhafte Geltungsdauer von 28 Tagen beinhalten wird. Eine Übersicht zu den vom G-BA getroffenen COVID-19-Sonderbeschlüssen finden Sie unter: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/ Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 6
Information zur Verordnung von Arzneimitteln ab 1. November 2020 7 »Verpflichtende Angabe der Dosierung« Gemäß der geänderten Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV ist seit dem ANSPRECHPARTNER 1. November 2020 die Angabe der Dosierung verpflichtend auf dem Rezept zu vermerken. So Hotline Tel.: 0251.507-300 sind Angaben zu tätigen, die die Dosierung des Medikaments beschreiben. Muss der Patient beispielsweise ein Antibiotikum morgens einnehmen ist dies folgendermaßen zu kennzeichnen: 1 – 0 – 0. Die „1“ steht in dem Fall für morgens, die erste „0“ für mittags und die zweite „0“ für abends. Wird ein Schmerzmittel verschrieben, welches nur nach Bedarf eingenommen werden soll, dann ist dies ebenfalls zu dokumentieren einschließlich der Tageshöchstmenge. Liegt die Höchstmenge pro Tag bei acht Tabletten, so ist dies ebenfalls zu dokumentieren. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 7
PSA-Bestellung: Reduzierte Preise, erweitertes Angebot 8 Weiterhin haben Mitglieder der KZVWL die Möglichkeit, PSA direkt bei der KZVWL zu bestellen. ANSPRECHPARTNER Die Restbestände der Beschaffungsaktion aus dem Frühjahr sind ab sofort sogar zu reduzierten Hotline Tel.: 0251.507-300 Preisen erhältlich: Mund-Nasen-Schutz, 50 Stück, 29,99 € inkl. Mwst. FFP-2-Masken, pro Stück 2,99 € inkl. Mwst. QR-CODE Neu im Sortiment: PP-Overall, 3,99 € pro Stück inkl. Mwst. PSA-Bestellung Da sich die Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung (FFP2 und MNS) weiter entspannt hat, wird die KZVWL ihren Service, die Praxen mit Masken zu versorgen, beenden, sobald die Reserven aufgebraucht sind. Nutzen Sie zur Bestellung einfach das Bestellformular auf www.zahnaerzte-wl.de/bestellungpsa Absage: 2. Zahnärztinnentag 9 »Neuer Termin: 24. April 2021« Der 2. Zahnärztinnentag wird durch das steigende Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit ANLAGEN COVID-19 im Jahr 2020 nicht mehr stattfinden können. Der ursprünglich für den 7. März 2020 4 geplante 2. Zahnärztinnentag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe war aufgrund der Corona-Pandemie auf den 28. November 2020 verschoben worden. Durch die ANSPRECHPARTNER derzeitigen Entwicklungen und die bevorstehende Grippe-Saison ist die Durchführung im Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 November jedoch ebenfalls nicht vertretbar. Fax: 0251.507-65 119 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de Der Zahnärztinnentag dient neben der Information auch dem kollegialen Austausch sowie dem Knüpfen von Netzwerken, was im Rahmen gebotener Abstandsregelung in der Art nicht möglich QR-CODE wäre. Die Resonanz auf die geplante Veranstaltung war jedoch sehr groß, sodass wir den Zahnärztinnentag inkl. des Speed-Datings auf das kommende Jahr verschieben möchten. Der Zahnärztinnentag neue Termin für den Zahnärztinnentag ist: Samstag, der 24. April 2021 10.00 bis 16.00 Uhr Wichtig: Aufgrund der großen zeitlichen Diskrepanz zwischen der Anmeldung und der stattfindenden Veranstaltungen erlöschen die bisherigen Anmeldungen. Die angemeldeten Zahnärztinnen wurden Anfang Oktober darüber postalisch informiert. Die Veranstaltung wird zeitnah über die bekannten Kommunikationskanäle beworben. Wenn Sie jetzt schon den neuen Termin zusagen möchten, können Sie sich über die Homepage (siehe QR- Code) oder beiliegendes Formular anmelden. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 8
Update „Digitale Planungshilfe" auf Version 3.1.0. 10 »Vollversion steht ab Januar 2021 zur Verfügung« Das Update der „Digitalen Planungshilfe“ für Festzuschüsse (DPF) steht Ihnen auf der Website ANSPRECHPARTNER der KZBV als Datei zum Download zur Verfügung unter: Hotline Tel.: 0251.507-300 https://www.kzbv.de/digitale-planungshilfe-dpf.336.de.html Es berücksichtigt die ab dem 1. Oktober 2020 geltenden neuen Festzuschussbeträge. Das Update lässt sich, wie bisher auch, nur ausführen, wenn das Basisprogramm der DPF auf dem QR-CODE Rechner vorinstalliert ist. Die CD mit dem Basisprogramm ist nach wie vor bei uns erhältlich. Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse Hinweis zur zukünfigen Vollversion der Digitalen Planungshilfe (DPF) Die KZBV beabsichtigt, zum 1. Januar 2021 die Ausgabe der Digitalen Planungshilfe (DPF) auf eine Vollversion im Rahmen eines reinen Download-Angebotes umzustellen, da sich bei der KZBV die Anfragen nach einer Vollversion häufen. Grund dafür ist die Modernisierung von Hardware, weil die meisten Rechner nur noch ohne CD-ROM-Laufwerk zur Verfügung stehen. Damit würde der Versand der Ursprungs-CD-ROM künftig entfallen. Die Vollversion der DPF soll daher künftig über die entsprechende KZV als Download zur Verfügung gestellt werden. Updates zur DPF stehen aber weiterhin auf der Website der KZBV frei zugänglich zum Download zur Verfügung. Einzige Einschränkung bei einer nur upgedateten Version ist, dass diese Version nicht die Bilder enthält, aber ansonsten alle Funktionen der DPF unterstützt. Sobald wir weitere Hinweise zum Download der Vollversion für Sie haben, werden wir Sie darüber informieren. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 9
Unterstützung von eZA und ZOD-Karte in der TI 11 In einer früheren Ausgabe hatten wir bereits mitgeteilt, dass die in Ihren Praxen vorhandenen ANSPRECHPARTNER eHBA-Vorläuferkarten der Generation 0 (elektr. Zahnarztausweis (eZA) und ZOD-Karte) auch Hotline Tel.: 0251.507-300 weiterhin in der TI genutzt werden können und erst mit Ablauf ihrer Gültigkeit gegen neue elektr. Heilberufsausweise der Generation 2 getauscht werden müssen. Insofern brauchen Sie entgegen anderslauternder Veröffentlichungen von Drittanbietern auch erst dann tätig werden. Da uns weiterhin viele Anfragen zu diesem Thema erreichen, möchten wir erneut darstellen, welche Funktionalitäten insbesondere im Zusammenspiel mit dem ebenfalls in Ihrer Praxis vorhandenen Praxisausweis (SMC-B) und einem PTV3-Konnektor unterstützt werden. VSDM - Versichertenstammdatenabgleich eHBA G2 eZA/ZOD G0 SMC-B Lesen der Daten von der eGK Onlineprüfung der Versichertenstammdaten Unterstützung mobiler Kartenterminals NFDM - Notfalldatenmanagement eHBA G2 eZA/ZOD G0 SMC-B Schreiben, Lesen, Löschen der Notfalldaten Signieren der Notfalldaten eMP - eletr. Medikationsplan eHBA G2 eZA/ZOD G0 SMC-B Schreiben und Lesen der eMP - Daten Einwilligung des Versicherten verarbeiten KIM - Kommunikation im Medizinwesen eHBA G2 eZA/ZOD G0 SMC-B Verschlüsseln von Dokumenten Entschlüsseln von Dokumenten Signieren von Dokumenten QES - Qualifizierte Signatur eHBA G2 eZA/ZOD G0 SMC-B Verschlüsselung Entschlüsselung Signatur Stapelsignatur Die Anmeldung am ZOD-Abrechnungsportal der KZV Westfalen-Lippe zur Übermittlung Ihrer Abrechnungen ist selbstverständlich auch mit den eHBA-Vorläuferkarten gewährleistet. Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 10
Veröffentlichung der Jahresergebnisse der KZV Westfalen-Lippe 12 Gemäß § 78 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 305b SGB V sind alle KVen und KZVen ANSPRECHPARTNER verpflichtet, ihre Jahresergebnisse (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen) sowie ihre Jörg Ritter Tel.: 0251.507-131 Mitgliederentwicklung im Vergleich zum Vorjahr zu veröffentlichen. Eine entsprechende Fax: 0251.507-65131 Übersicht der Daten des Jahres 2019 der KZVWL geben wir mit folgender Tabelle: joerg.ritter@zahnaerzte-wl.de Kassenänderung 13 Fusion der actimonda BKK mit der BIG direkt gesund ANSPRECHPARTNER Zum 1. Januar 2021 fusioniert die nordrheinische actimonda BKK IK 104127692 mit der BIG Bärbel Gallien Tel.: 0251.507-172 direkt gesund IK 103510180, mit Kassensitz in Berlin. Die aufnehmende Kasse ist die BIG direkt Fax: 0251.507-207 gesund. baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de Änderung der Anschrift Seit dem 1.September 2020 hat die energie BKK IK 102129930 eine neue Anschrift: Hausanschrift: Oldenburger Allee 24 30659 Hannover Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8 11
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG WESTFALEN-LIPPE Körperschaft des öffentlichen Rechts Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 20.11.2020
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Inhaltsverzeichnis Feststellung des Haushaltes 2021 ........................................................................................................... 1 Erfolgshaushalt .................................................................................................................................... 1 Investitionshaushalt ............................................................................................................................ 1 Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr 2021 ........................................................................ 2 Für Mitglieder ...................................................................................................................................... 2 Für Belegabrechner ............................................................................................................................. 2 Ergänzung des § 10 e der Reisekostenordnung I der KZVWL .................................................................. 3 Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab ........................................................................ 4 Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern .. 5 Stärkung und Weiterentwicklung der Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems ................................................................................................................................ 6 Epidemiebedingte Zuschlagsposition ...................................................................................................... 7 Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona-Pandemie ................................................................................................................................................................. 8 Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ ..................................................................................... 9 Berücksichtigung der Zahnärzte/innen sowie des zahnmedizinischen Fachpersonals bei der Impfpriorisierung ................................................................................................................................... 10 IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V ............................................................................................. 11 Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren ................................................. 12 Digital-Pauschale ................................................................................................................................... 13 Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe I Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Feststellung des Haushaltes 2021 Der vom Vorstand der KZVWL am 26.08.2020 aufgestellte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 nebst Anlagen wird gemäß § 70 Abs. (1) SGB IV wie folgt festgestellt: Erfolgshaushalt Erträge 20.468.040,00 € Aufwendungen 20.464.650,00 € Ergebnis 3.390,00 € Investitionshaushalt Zunahme 446.000,00 € Abnahme 1.320.000,00 € Ergebnis - 874.000,00 € Begründung: Zu den folgenden Einzelanträgen zur Feststellung des Haushaltes hat der Finanzausschuss folgende Empfehlungen erteilt: a. Erfolgshaushalt Der Finanzausschuss empfiehlt der VV der KZVWL, den vom Vorstand aufgestellten Plan des Erfolgshaushalts 2021 in der vorgelegten Form festzustellen. b. Investitionshaushalt Der Finanzausschuss empfiehlt der VV der KZVWL, den Investitionshaushalt 2021 in der vorgelegten Form festzustellen. Antragsteller: Michael Evelt, stv. Vorstandsvorsitzender der KZVWL Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 1 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr 2021 Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2021 (Quartale IV/20 bis III/21) beträgt: Für Mitglieder 1. Der prozentuale Verwaltungskostenbeitrag beträgt gem. § 28 Abs. 1 der Satzung der KZVWL beträgt: a. für vollautomatisierte und vollständige Online-Abrechnungen 0,70% b. für Papierabrechnung und teilautomatisierte Abrechnungen (Datenträgerabrechnung, USB- Stick, CD/DVD) 1,10% der Vergütung gem. § 28 Abs. 2 der Satzung der KZVWL 2. Festbetrag von 198,50 € je Quartal und je Zahnarzt (zugelassene Vertragszahnärzte und Kieferorthopäden, Vertragszahnärzte der Ersatzkassen, ermächtigte Zahnärzte und Kieferorthopäden) und angestelltem Zahnarzt. 3. 0,35 % für Zahnersatzabschlagszahlungen (pro Monat) 4. KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln) Der Festbeitrag je Quartal für alle abrechnenden Mitglieder für die umsatzunabhängigen Verwaltungsaufgaben der KZVWL ergibt sich aus dem von der Vertreterversammlung der KZBV beschlossenen KZBV-Beitrag je KZV-Mitglied. Auf diesen Festbetrag werden Verwaltungskostenbeiträge nach dem Abs. 1 bis 4 nicht angerechnet. Überschüsse bzw. Unterdeckungen aus der Abrechnungssystematik werden dem jeweiligen Haushaltsjahr zugeführt bzw. entnommen. Für Belegabrechner Für die Quartalsabrechnung wird eine Fallpauschale wie folgt festgesetzt: KCH 1,45 € / Fall KFO 1,45 € / Fall Für die monatliche Abrechnung Prothetik, Parodontose und Kieferbruch wird eine Fallpauschale wie folgt festgesetzt: Prothetik 1,45 € / Fall Kieferbruch 1,45 € / Fall Parodontose 1,45 € / Fall Für die Laborerfassung KFO, Prothetik und Kieferbruch wird eine Fallpauschale wie folgt festgesetzt: KFO 1,70 € / Fall Prothetik 1,70 € / Fall Kieferbruch 1,70 € / Fall Begründung: Siehe Haushaltsplan 2021. Antragsteller: Michael Evelt, stv. Vorstandsvorsitzender der KZVWL Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 2 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Ergänzung des § 10 e der Reisekostenordnung I der KZVWL Der § 10 der Aufwandsentschädigung legt folgende Aufwandsentschädigungen fest: e) für die Vorbereitungszeit der zahnärztlichen Mitglieder nachfolgender Ausschüsse: Beratungskommission, Prüfungsbeschwerdeausschuss, Qualitätsgremium (gemäß § 2 QP-RL-Z) je Sitzung € 240,00 (4 Stunden á 60,00 €), Einigungsausschuss, Gutachterausschuss, Zulassungs- und Berufungsausschüsse je Sitzung € 180,00 (3 Stunden á 60,00 €) soweit es sich um Entziehungsverfahren handelt.“ Begründung: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gemäß § 135b Abs. 2 SGB V die Qualitätsbeurteilungsrichtlinie verabschiedet (QBÜ-RL-Z), die am 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Zur Durchführung der Qualitätsprüfungen ist die Einrichtung eines Qualitätsgremiums durch die KZV vorgesehen. Das vertragszahnärztlich besetzte Qualitätsgremium berät die KZV im Rahmen der Prüfung und bereitet insoweit Entscheidungen vor. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 2 der Qualitätsprüfungsrichtlinie (QP-RL-Z). Für die Tätigkeit in diesem Gremium ist eine Entschädigungsregelung erforderlich. Dazu hat der Satzungsausschuss vorgeschlagen, das neue Gremium in die Vorgaben für die bereits existierenden Ausschüsse einzuordnen. Daraus ergibt sich die Ergänzung des § 10 Ziffer e) der Reisekostenordnung um das Qualitätsgremium. Antragsteller: Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 3 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Die Vertreterversammlung beschließt die Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) in der als Anlage beigefügten Fassung. Begründung: In der Anlage zum HVM sind Anpassungen vorzunehmen, die auf Änderungen der Regelung zur Fremdkassenabrechnung sowie gesetzlichen Änderungen beruhen. Die Regelungen zur Fremdkassenabrechnung werden gemäß § 75 Absatz 7 SGB V von der KZBV verabschiedet. Dort hat nach entsprechender Anhörung der Länder-KZVen eine Änderung hinsichtlich der Verfahrensweise bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften stattgefunden. Bisher wurde bei einer KZV-übergreifenden Sozietät nur vorerst eine Honorarverteilung über die Wahl-KZV veranlasst. Nach Jahresabschluss wurden Ausgleichsverfahren zwischen den zuständigen KZVen vorgenommen. Nach Beratungen der KZVen wird für diese komplizierte Vorgehensweise keine Notwendigkeit mehr gesehen. Insofern ist die Fremdkassenregelung dahingehend geändert worden, dass jeweils der Honorarverteilungsmaßstab der Wahl-KZV gilt. Des Weiteren ist zum 11.05.2019 die gesetzliche Degressionsregelung gemäß § 85 Absatz 4b (alter Fassung) SGB V gestrichen worden. Soweit in der Anlage zum HVM auf diese Degressionsbestimmungen im Rahmen der Anrechnungsverfahren noch Bezug genommen wird, sind diese zu streichen. Weiter sind redaktionelle Anpassungen aufgrund Änderungen der Namen von Krankenkassen sowie Konkretisierungen der Früherkennungsuntersuchungen vorzunehmen. Der Satzungsausschuss hat die Anpassung der Anlage zum HVM in seiner Sitzung vom 15.10.2020 einstimmig befürwortet. Antragsteller: Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 4 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen Lippe fordert den Gesetzgeber auf, schnellstmöglich eine gesetzliche Sonderregelung zu schaffen, um eine verzerrungsfreie und bedarfsgerechte Fortschreibung der Gesamtvergütung zu ermöglichen. Begründung: Pandemien und nationale Katastrophensituationen sind atypisch und in keiner Weise repräsentativ. Sie führen bei der Fortschreibung der Gesamtvergütungen im Folgejahr zu atypischen Verwerfungen. Gerade auch im Hinblick auf die Niederlassungsbereitschaft von jungen Zahnärztinnen und Zahnärzten ist es wichtig, dass ein Pandemiejahr nicht zu einem Anknüpfungspunkt für die Fortschreibungen der Gesamtvergütung gemacht wird. Es bedarf daher gesetzlicher Sonderregelungen, die ein Anknüpfen an krisenbedingte Verwerfungen ausschließen. Insbesondere darf eine krisenbedingte Abnahme des Leistungsgeschehens, wie sie z.B. infolge der aktuellen Corona-Pandemie zu beobachten ist, nicht Grundlage für die prognostizierte Leistungsmenge des Folgejahres sein. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 5 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Stärkung und Weiterentwicklung der Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe begrüßt die Analyse der KZBV zur Pandemiebewältigung durch die Zahnmedizin. Sie fordert den Gesetzgeber und alle politischen Entscheidungsträger auf, die Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungs- systems zu stärken und weiterzuentwickeln. In ihrem Papier „Corona-Pandemie: Lehren und Handlungsbedarfe aus der Perspektive der vertragszahnärztlichen Versorgung“ hat die KZBV pragmatische Vorschläge vorgelegt. Es bedarf klarer und eindeutiger Regelungen der Zuständigkeiten im Versorgungssystem, die zum einen ein ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen der beteiligten Akteure im Sinne der patientenorientierten Versorgung ermöglichen. Zum anderen sind sie notwendig, um den Fortbestand der wohnortnahen und flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung für die Zukunft zu sichern. Angesichts des Fortdauerns und Wiedererstarkens der Corona-Pandemie mit erneut steigenden Infektionszahlen, fordert die Vertreterversammlung den Gesetzgeber auf, diese Vorschläge zeitnah aufzugreifen. Begründung: Die KZBV hat die ersten Monate der Pandemiebewältigung einer gründlichen Analyse unterzogen. Aus diesen Lehren hat die KZBV politische Handlungsbedarfe identifiziert, um die Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems gezielt zu stärken. Um den weiteren Verlauf der gegenwärtigen Corona-Pandemie besser bewältigen zu können und das vertragszahnärztliche Versorgungssystem auf zukünftige Pandemien und andere Großschadens- ereignisse insgesamt besser vorzubereiten ist ein schnelles Handeln dringend notwendig. Rechtsunsicherheit, Materialengpässe und fehlende Zuständigkeiten in vielen Bereichen des Versorgungssystem und der praxistauglichen Umsetzung werden bei vielen jungen Kolleginnen und Kollegen den Schritt in die Selbständigkeit verhindern. Wenn die Entscheidungsträger in der Politik zu ihrem Bekenntnis der freiberuflich selbstständigen Berufsausübung in der Medizin und Zahnmedizin stehen, müssen sie das jetzt durch schnelles Handeln und stellen der Weichen für die Zukunft stellen. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 6 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Epidemiebedingte Zuschlagsposition Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) eine Zuschlagsposition für epidemiebedingte Mehraufwendungen einzuführen. Begründung: In der Corona-Pandemie sind in den Praxen deutlich erhöhte Aufwendungen für Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstung entstanden. Die gestiegenen Rüst- und Aufklärungszeiten finden sich nicht in der Bewertung der BEMA-Position wieder. Daher bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, um im BEMA eine entsprechende Zuschlagsposition verankern zu können. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 7 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona- Pandemie Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt das Anliegen des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V., dass auch die besonderen Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten während der Corona-Pandemie mit einem angemessenen staatlichen und steuerfinanzierten Sonderbonus wertgeschätzt werden sollten. Zu begrüßen ist, dass zahnmedizinische Fachangestellte inzwischen in die Nationale Teststrategie aufgenommen wurden. Begründung: Die mehr als 200.000 zahnmedizinischen Fachangestellten stehen seit Beginn der Pandemie, wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Gesundheitsberufe an vorderster Front. Sie waren darüber hinaus anfangs aufgrund fehlender Schutzausrüstung auch einem potenziell höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Dabei haben sie sich loyal gegenüber dem Arbeitgeber und auch den Anforderungen und Belangen der Patienten verhalten. Sie haben sich den Herausforderungen der Corona-Pandemie hochprofessionell und verantwortungsbewusst gestellt. Im Rahmen der öffentlichen Diskussion zur Zahlung eines stattlichen, steuerfinanzierten Sonderbonus für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheitswesen hält es die Vertreterversammlung für zwingend notwendig, auch zahnmedizinische Fachangestellte bei der Anerkennung durch den Staat zu berücksichtigen. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 8 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt den auf der 93. Gesundheits- ministerkonferenz am 30.09.2020 getroffenen Beschluss, dass zur Steigerung der Transparenz für die Patientinnen und Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden müssen, ihre Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage von zahnärztlichen MVZ müssen verpflichtend werden. Begründung: Die Patienten müssen jederzeit einsehen können, wer als MVZ-Eigentümer letztlich Garant für die zahnärztliche Behandlung ist. Transparenz und Wissen über die Eigentümerstrukturen stärkt die Patienten in ihrer Autonomie, selbst entscheiden zu können, ob sie sich in einer Praxis eines renditegesteuerten, versorgungsfremden Investors oder in einer den Grundsätzen der Freiberuflichkeit verpflichteten, inhabergeführten Praxis behandeln lassen möchten. Die berufsrechtlichen Vorschriften zu den Mindestangaben auf dem Praxisschild und im Impressum der Praxiswebseite reichen hierfür nicht aus. Auch im Rahmen der 93. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 30.09.2020 wurde diese Notwendigkeit gesehen und von den Gesundheitsministern und -senatoren der Länder beschlossen, dass zur Steigerung der Transparenz für die Patientinnen und Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden sollten, ihre Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen und auf dem Praxisschild die Trägerschaft und die Rechtsform in geeigneter Weise auszuweisen. Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt diese Forderung und fordert den Gesetzgeber auf, Transparenz bei zahnärztlichen MVZ und deren Inhabern im Interesse der Patienten zu gewährleisten und Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage von zahnärztlichen MVZ verpflichtend vorzusehen. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 9 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Berücksichtigung der Zahnärzte/innen sowie des zahnmedizinischen Fachpersonals bei der Impfpriorisierung Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert die Politik auf, die Zahnärzte/innen sowie das zahnmedizinische Fachpersonal bei der Impfpriorisierung als gleichwertig wie das Klinikpersonal sowie das Personal der Pflegeheime/Wohneinrichtungen einzustufen. Begründung: Die flächendeckende Sicherstellung der zahnmedizinischen Versorgung in Pandemie-Zeiten ist unser Auftrag. Wir sehen hier eine Systemrelevanz unserer Berufsgruppe in der Gesellschaft. Zahnmedizinische Behandlungen erfolgen immer in unmittelbarer Nähe des Patienten. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Impfpriorisierung ist hier nur die logische Konsequenz. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 10 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V Die Vertreterversammlung der KZV-Westfalen-Lippe bestärkt den Vorstand der KZVWL und den KZBV Vorstand darin, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende und im Einvernehmen mit dem BSI zu erstellende IT-Sicherheitsrichtlinie anzustreben, die die Anforderungen an die IT-Sicherheit für die Vertragszahnarztpraxen auf das erforderliche Maß festlegt. Bei der Umsetzung der zwingend notwendigen Maßnahmen muss eine Überforderung der Zahnarztpraxen in finanzieller Hinsicht vermieden und eine Festlegung ausreichender Übergangsfristen zur zielgerichteten Etablierung erfolgen. Initial und künftig entstehende Aufwendungen in den Praxen müssen den Praxen voll umfänglich finanziert werden. Begründung: Die Vertreterversammlung der KZVWL bekennt sich zum gesetzlichen Auftrag in §75b SGB V, die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Einvernehmen mit dem BSI in einer für Vertragszahnärzte verbindlichen IT-Sicherheitsrichtlinie in eigener Verantwortung ausgestalten zu können. Die Selbstverwaltung der Vertragszahnärzteschaft kennt die Praxisabläufe und die IT-Ausstattung der Vertragszahnarztpraxen und kann aufgrund der besonderen Sachnähe auch deren tatsächliche Erfordernisse an die IT-Sicherheit am besten beurteilen. Die Vertragszahnärzteschaft verfolgt im eigenen Interesse das Ziel, die IT-Infrastruktur in den Praxen und die Patientendaten zu schützen, um einen störungsfreien Praxisbetrieb zu gewährleisten und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht zu gefährden. Um bei dem laufenden Prozess der Digitalisierung des Gesundheitswesens die damit unmittelbar befassten Praktiker an der Basis nicht zu überfordern, müssen die in einer IT-Sicherheitsrichtlinie beschriebenen Anforderungen an die IT-Sicherheit angemessen und mit Augenmaß festgelegt werden. Besonders rein formale Anforderungen mit geringem Sicherheitsgewinn müssen so weit wie möglich vermieden werden. Gleichzeitig ist es für die Akzeptanz der fortan regelmäßig vorzunehmenden Anpassungen an den Stand der Technik erforderlich, den Vertragszahnärzten für die erstmalige Umsetzung der dann für die Praxen verbindlichen IT-Sicherheitsrichtlinie eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen. Da es sich bei den Vorgaben zur IT-Sicherheit um gesetzlich geforderte, zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen handelt, ist eine gesonderte Finanzierung erforderlich, die auch den künftigen Aufwand abdeckt und eine regelmäßige Anpassung garantiert. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 11 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert den Gesetzgeber auf, verbindliche Regelungen zu schaffen, die dauerhaft sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen die mit der Digitalisierung verbundenen zusätzlichen Aufwände refinanziert werden. Eine diesbezüglich einseitige Ungleichbehandlung der Sektoren zulasten der Vertragszahnärzteschaft ist für die Vertreterversammlung nicht akzeptabel. Begründung: Die Vertragszahnärzteschaft versteht die Digitalisierung des Gesundheitswesens als Chance und begrüßt die Entwicklung im Interesse von Patienten und Praxen. Unter anderem durch die gesetzlich vorgegebene Anbindung an die TI und die Unterstützung der Anwendungen der TI entstehen den Zahnarztpraxen jedoch erhebliche Investitions- und laufende Betriebskosten, für die bisher – anders als aktuell im Krankenhauszukunftsgesetz für den stationären Sektor – kein ausreichender finanzieller Ausgleich gesetzlich vorgesehen ist. Auch die Aufwände zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen, die durch die zunehmende Digitalisierung und entsprechenden gesetzlichen Vorgaben deutlich steigen, wurden bislang nicht berücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung der Sektoren bei der für das Gesundheitswesen und dessen Sektoren gleichermaßen bedeutsamen Förderung der Digitalisierung und Datensicherheit ist für die Vertragszahnärzteschaft nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel. Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber daher auf, durch eine entsprechende Ergänzung im SGB V auch für die Vertragszahnärzte adäquate finanzielle Ausgleichsmechanismen zu schaffen. Diese müssen neben einem Ausgleich der allgemeinen Digitalisierungskosten insbesondere sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen über die Erstausstattung hinaus auch die Aufwände beim laufenden Betrieb der TI (Austausch von Komponenten, Behebung von Störungen etc.) vollumfänglich erstattet werden. Zu den Aufwänden gehören auch die Kosten, die den Vertragszahnärzten für die Anpassung ihrer Praxisverwaltungssysteme an die Anwendungen der TI entstehen sowie die Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach DSGVO bzw. BDSG und der Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V. Antragsteller: Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 12 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020 Digital-Pauschale Die Vertreterversammlung beauftragt den Satzungsausschuss in die Reisekostenordnung I eine Digital-Pauschale im hohen einstelligen Bereich oder niedrigen zweistelligen Eurobereich vorzubereiten, die in der nächsten Vertreterversammlung beschlossen werden kann. Begründung: Auch für Videokonferenzen müssen Hardware (Endgeräte) und Datenvolumen vorgehalten werden, ähnlich eines PKWs bei Präsenzsitzungen. Antragsteller: Dr. Dagwin Lauer, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 13 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Einreichungs- und Zahlungstermine für die Kalenderquartale 1/2021 und 2/2021 Bei Einreichung der Trendabrechnungen ist darauf zu achten, dass die Leistungen der jeweiligen Stichtage ebenfalls enthalten sind. Januar Februar März April Mai Juni 1 Fr Neujahr 1 Mo 5 1 Mo ZE/PAR/KFB 01 / 2021 9 1 Do 1 Sa Maifeiertag 1 Di 2 Sa 2 Di 2 Di 2 Fr Karfreitag 2 So 2 Mi 3 So 3 Mi 3 Mi 3 Sa 3 Mo 18 3 Do Fronleichnam 4 Mo 1 4 Do 4 Do 4 So Ostersonntag 4 Di 4 Fr 5 Di KCH/KFO Q 4 / 2020 5 Fr 5 Fr 5 Mo Ostermontag 14 5 Mi 5 Sa 6 Mi 6 Sa 6 Sa 6 Di KCH/KFO Q 1 / 2021 6 Do 6 So 7 Do 7 So 7 So 7 Mi 7 Fr 7 Mo 23 8 Fr 8 Mo 6 8 Mo 10 8 Do 8 Sa 8 Di 9 Sa 9 Di 9 Di 9 Fr 9 So 9 Mi 10 So 10 Mi 10 Mi 10 Sa 10 Mo 19 10 Do 11 Mo 2 11 Do 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 12 Di 12 Fr 12 Fr 12 Mo 15 12 Mi 12 Sa 13 Mi 13 Sa 13 Sa 13 Di 13 Do Christi Himmelfahrt 13 So 14 Do 14 So Valentinstag 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 24 15 Fr 3. Abschlag Q 4 / 2020 15 Mo 1. Abschlag Q 1 / 2021 7 15 Mo 2. Abschlag Q 1 / 2021 11 15 Do 3. Abschlag Q 1 / 2021 15 Sa 15 Di 2. Abschlag Q 2 / 2021 Telematik Zahlung 12 / 2020 Telematik Zahlung 01 / 2021 Telematik Zahlung 02 / 2021 Telematik Zahlung 03 / 2021 16 So Telematik Zahlung 05 / 2021 16 Sa 16 Di 16 Di 16 Fr 17 Mo 1. Abschlag Q 2 / 2021 20 16 Mi 17 So 17 Mi 17 Mi 17 Sa Telematik Zahlung 04 / 2021 17 Do 18 Mo 3 18 Do 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 19 Di 19 Fr ZE/PAR/KFB 02 / 2021 19 Fr ZE/PAR/KFB 03 / 2021 19 Mo 16 19 Mi 19 Sa 20 Mi ZE/PAR/KFB 01 / 2021 Stichtag Trendabrechnung Q 1 / 21 20 Sa Frühlingsanfang 20 Di ZE/PAR/KFB 04 / 2021 20 Do ZE/PAR/KFB 05 / 2021 20 So 21 Do 20 Sa 21 So 21 Mi 21 Fr Stichtag Trendabrechnung Q 2 / 21 21 Mo ZE/PAR/KFB 06 / 2021 25 22 Fr 21 So 22 Mo 12 22 Do 22 Sa 22 Di 23 Sa 22 Mo Trendabrechnung 8 23 Di 23 Fr 23 So Pfingstsonntag 23 Mi 24 So 23 Di 24 Mi 24 Sa 24 Mo Pfingstmontag 21 24 Do 25 Mo 4 24 Mi 25 Do 25 So 25 Di Trendabrechnung 25 Fr 26 Di 25 Do 26 Fr 26 Mo 17 26 Mi 26 Sa 27 Mi ZE/PAR/KFB 12 / 2020 26 Fr ZE-Abschlag 02 / 2021 27 Sa 27 Di ZE/PAR/KFB 03 / 2021 27 Do ZE/PAR/KFB 04 / 2021 27 So Restzahlung Q 3 / 2020 27 Sa 28 So Sommerzeit Anfang Restzahlung Q 4 / 2020 28 Fr 28 Mo ZE/PAR/KFB 05 / 2021 26 28 Do 28 So 29 Mo ZE/PAR/KFB 02 / 202113 28 Mi 29 Sa 29 Di 29 Fr ZE-Abschlag 01 / 2021 30 Di 29 Do 30 So 30 Mi ZE-Abschlag 06 / 2021 30 Sa 31 Mi ZE-Abschlag 03 / 2021 30 Fr ZE-Abschlag 04 / 2021 31 Mo ZE-Abschlag 05 / 2021 22 31 So Einreichungstermine KCH Pinar Suna 0251 507-155 KFO Elke Schmidt 0251 507-153 ZE, PAR, KFB Sabine Hagedorn 0251 507-195 / Birgit Honerpeik 0251 507-261 Trendabrechnung Trendabrechnung Bärbel Gallien 0251 507-172 späteste Zahlungstermine Zahlungs-/Abschlagstermine Thomas Ermke 0251 507-168 Jürgen Oelerich 0251 507-313 Franziska Schäfer 0251 507-302 Abschlagstermine ZE-Abschlagstermine sofern beantragt Telematik sofern registriert
21. Änderungsvereinbarung zum BMV-2 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Anlage 1 zum BMV-2 (Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung) sowie Änderung der Anlage Ba zum BMV-2 (Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung - DT A-Vertrag) hier: Kennzeichnung Amalgam i. R. d. Abrechnung; Redaktionelle Anpassungen Artikel 1 Änderung der Anlage 1 BMV-Z I. Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern." II. In den Ziffern 2.2, 3.2.1, 3.2.3, 4.3.1, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort ,,grundsätzlich" gestrichen. Ill. In den Ziffern 2.2, 3.2.3, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort ,,Datenübermittlung" durch das Wort ,,Datenübertragung" ersetzt. IV. Ziffer 2.4.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a bis h ist die Füllungslage zu übermitteln. V. In Ziffer 2.4.4 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben ,,A" gekennzeichnet." Seite 1 von 2
Artikel 2 Änderung der Anlage Sa BMV-Z I. § 2 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 O wird wie folgt gefasst: ,,Abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen ein- schließlich der Angabe der Füllungslage (Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben ,,A" gekennzeichnet), gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten je Behandlungsfall" II. § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 12 wird wie folgt gefasst: ,,Begleitleistungen bzw. Einzelmaßnahmen außerhalb der KFO-Behandlung (abgerech- nete Gebührennummern für konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP des BEMA/der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage und ggf. der Kennzeichnung als Amalgamfüllung, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten)" Artikel 3 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft. J.~~.d.P.,. J..OJ.0. ... Köln, Berlin .... Kass nzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Seite 2 von 2
Neuer Termin 2. ZAHNÄRZTINNENTAG der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Die Zahnarztpraxis gestern, 24 heute und morgen: 04 Perspektiven für 2021 Zahnärztinnen e kostenlos Wir bieten n ! euung a Kinderbetr ANMELDUNG Bitte senden Sie dieses Formular für den neuen Termin Teilnehmerin des 2. Zahnärztinnentages ausgefüllt und unterschrieben per Fax, E-Mail oder Post an die KZVWL zurück. Es gibt eine begrenzte Anzahl an Plätzen. Name, Vorname 0251 507-288 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de Name der Praxis KZVWL Körperschaft des öffentlichen Rechts – zu Händen Frau Krüger – E-Mail Adresse Auf der Horst 25 · 48147 Münster Teilnahmegebühr: 45,- EURO pro Person Optionen (zutreffendes bitte ankreuzen) Ich möchte die kostenlose Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Zahlungsweisen (zutreffendes bitte ankreuzen) Ja, ich möchte am Speeddating teilnehmen Ich bin damit einverstanden, dass die Gebühr/en Ich suche eine Praxis zur Übernahme von meinem KZVWL-Konto abgebucht werden. Ich suche Mitstreiter für eine BAG Ich überweise die Gebühr/en nach Erhalt der Rech- Ich möchte meine Praxis abgeben nung auf das Konto der KZVWL Die Teilnahmebedingungen können Sie über Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Teilnahme- und den QR-Code aufrufen. Zahlungsbedingungen der KZVWL Datum Unterschrift Ein Angebot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Auf der Horst 25 • 48147 Münster Tel.: 0251 507-0 • www.zahnaerzte-wl.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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