Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...

 
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Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...
Nr. 8 - NOVEMBER / 2020

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 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de

                                            Nr. 8
Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...
INHALT

  1      Beschlüsse der Vertreterversammlung

  2      Einreichungstermine 1. Halbjahr 2021

  3      Einreichtermin für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch im Dezember 2020

  4      21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z
         »Kennzeichnung Amalgam im Rahmen der Abrechnung«

  5      Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen

  6      Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
         »Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie«

  7      Information zur Verordnung von Arzneimitteln ab 1. November 2020
         »Verpflichtende Angabe der Dosierung«

  8      PSA-Bestellung: Reduzierte Preise, erweitertes Angebot

  9      Absage: 2. Zahnärztinnentag
         »Neuer Termin: 24. April 2021«

 10 Update „Digitale Planungshilfe" auf Version 3.1.0.
         »Vollversion steht ab Januar 2021 zur Verfügung«

 11 Unterstützung von eZA und ZOD-Karte in der TI

 12 Veröffentlichung der Jahresergebnisse der KZV Westfalen-Lippe

 13 Kassenänderung

  ANLAGEN                                                                     ONLINE-VERSION
  1) Beschlüsse VV der KZVWL
  2) Einreichungs-und Zahlungstermine 1.Hj 2021
  3) 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z
  4) Anmeldebogen Zahnärztinnentag

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                             2
Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...
Beschlüsse der Vertreterversammlung                                                                                                1

  Anbei senden wir Ihnen die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe vom      ANLAGEN
  20. November 2020 zur Kenntnis.                                                                 1

                                                                                                  ANSPRECHPARTNER
                                                                                                  Eva Altenidiker
                                                                                                  Tel.: 0251.507-102
                                                                                                  Fax: 0251.507-65102
                                                                                                  eva.altenidiker@zahnaerzte-wl.de

  Einreichungstermine 1. Halbjahr 2021                                                                                               2

  Zu Ihrer Information erhalten Sie in der Anlage eine Übersicht der Einreichungs- und            ANLAGEN
  Zahlungstermine für das 1. Halbjahr 2021.                                                       2

  Sie finden den Halbjahreskalender auch auf unserer Homepage unter: www.zahnaerzte-wl.de ->      ANSPRECHPARTNER
  Praxisteam -> Abrechnung -> aktuelle Abrechnungs-Infos für Vertragszahnärzte.                   Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300

  Einreichtermin für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch im Dezember 2020                                                        3

  Um unseren Mitgliedspraxen in diesem besonderen Jahr die Möglichkeit zu geben, so nah wie       ANSPRECHPARTNER
  möglich vor den Feiertagen die monatlichen Abrechnungen noch einzureichen, hat der Vorstand     Birgit Honerpeick
                                                                                                  Tel.: 0251.507-261
  der KZVWL den Einreichtermin auf den 18. Dezember 2020 festgelegt.
                                                                                                  Sabine Hagedorn
  Für die Praxen, die an der ZE-Abschlagszahlung teilnehmen ist sichergestellt, dass der 50%ige   Tel.: 0251.507-195

  Abschlag auf die eingereichte Honorarforderung im Dezember gezahlt wird.                        oder

                                                                                                  Hotline
  Den aktualisierten Halbjahreskalender für das 2. Hj. 2020 finden Sie auf unserer Homepage       Tel.: 0251.507-300
  unter: Praxisteam -> Abrechnung -> aktuelle Abrechnungsinfos

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                                       3
Vorstands information - Nr. 8 - NOVEMBER / 2020 - Zahnärztekammer ...
21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z                                                                                 4
  »Kennzeichnung Amalgam im Rahmen der Abrechnung«

  Als Anlage beigefügt erhalten Sie die 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z in unterzeichneter   ANLAGEN
  Form zur Kenntnisnahme.                                                                        3

  Mit dieser Vereinbarung wird die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der              ANSPRECHPARTNER
  Abrechnung verpflichtend. Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur    Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300
  schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam.

  Gemäß Änderung der Anlage 1 BMV-Z sind Amalgam-Füllungen künftig mit einen "A" direkt
  hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen,

  Beispiel: zweiflächige Amalgam-Füllung (mesial-okklusal) an Zahn 45

   Zahn                                  Leistung                    Beschreibung
   45                                    13bA                        12

  (Bitte grundsätzlich Groß-/Kleinschreibung beachten!).

  Das KCH-Abrechnungsmodul wurde entsprechend angepasst, die Praxisverwaltungssysteme
  müssen diese Neuerung ebenfalls berücksichtigen.

  Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                        4
Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen                                                                          5

  Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule:                                                ANSPRECHPARTNER
                                                                                                 Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300
  Abrechnungsart Version                        Gültig bis           Version     Gültig ab
                                                                     (neu)

  KCH-Abrechnungs                 4.7           IV/2020                    4.8   I/2021
  modul
  KFO-Abrechnungs                 4.9           IV/2020                    5.0   I/2021
  modul
  PRO-Abrechnungs                 5.3           09.2020                    5.4   10.2020
  modul

  PAR-Abrechnungs                 2.9           02.2020                    3.0   10.2020
  modul
  KFB-Abrechnungs                  4.1          12.2020                    4.2   01.2021
  modul

  Folgende Änderungen wurden durchgeführt und in den Abrechnungsmodulen KCH Version 4.8,
  KFO Version 5.0 und KFB Version 4.2 entsprechend angepasst:

  Amalgam-Füllungen sind gemäß Änderung der Anlage 1 des BMV-Z künftig mit einem "A" direkt
  hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen. Hierbei bitte grundsätzlich die
  Groß-/Kleinschreibung beachten, z.B. 13aA.

  Des Weiteren wurden neue Fehlercodes im Rahmen der Prüfungen zu den neuen BEMA-
  Leistungen Videosprechstunde (VS), Videofallkonferenz (VFKa, VFKb) und Technikzuschlag (TZ)
  aufgenommen:
  "018 Nur in Verbindung mit VS, VFKa/b, 181b oder 182b abrechenbar"
  "397 Nur als alleinige Leistung abrechenbar"
  "398 Leistung nur dreimal im Quartal abrechenbar!"

  Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre
  Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der
  Abrechnung vermieden werden können.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                        5
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte                                                                                        6
  »Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie«

  Im September hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits umfangreiche regionale             ANSPRECHPARTNER
  Sonderregelungen zur Verordnung veranlasster Leistungen, unter anderem zur                        Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300
  vertragszahnärztlichen Verordnung von Heilmitteln, beschlossen (§ 2a Heilmittel-RL ZÄ), um in
  COVID-19-Risikogebieten das Verordnungsgeschehen durch Vermeidung nicht zwingend
  notwendiger Kontakte zu sichern. Aufgrund des bundesweit steigenden Infektionsgeschehens
  hat der G-BA am 30. Oktober 2020 mit Wirkung zum 2. November 2020 diese Regelungen für
  das gesamte Bundesgebiet geöffnet.

  Für die vertragszahnärztliche Verordnung von Heilmitteln gelten damit seit 2. November 2020
  folgende im § 2a Heilmittel-RL ZÄ (n.F.) verankerte Abweichmöglichkeiten:

        1. Folgeverordnung/Verordnungen außerhalb des Regelfalls bzw. erneute Verordnung
           nach telefonischer Anamnese
        2. Aussetzung der Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln im Falle einer
           Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren
        3. Möglichkeit, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie als Videobehandlung zu erbringen
        4. Geltungsdauer von Heilmittel-Verordnungen von 14 auf 28 Tage verlängert.

  Die Regelungen zu Nr. 1.-3. gelten vorbehaltlich einer Verlängerung zunächst bis zum 31. Januar
  2021. Die Regelung zu Nr. 4 gilt bis 31. Dezember 2020, da die geänderte Heilmittel-RL ZÄ ab
  dem 1. Januar 2021 die regelhafte Geltungsdauer von 28 Tagen beinhalten wird.

  Eine Übersicht zu den vom G-BA getroffenen COVID-19-Sonderbeschlüssen finden Sie unter:
  https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                           6
Information zur Verordnung von Arzneimitteln ab 1. November 2020                                                          7
  »Verpflichtende Angabe der Dosierung«

  Gemäß der geänderten Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV ist seit dem         ANSPRECHPARTNER
  1. November 2020 die Angabe der Dosierung verpflichtend auf dem Rezept zu vermerken. So              Hotline
                                                                                                       Tel.: 0251.507-300
  sind Angaben zu tätigen, die die Dosierung des Medikaments beschreiben. Muss der Patient
  beispielsweise ein Antibiotikum morgens einnehmen ist dies folgendermaßen zu kennzeichnen:
  1 – 0 – 0. Die „1“ steht in dem Fall für morgens, die erste „0“ für mittags und die zweite „0“ für
  abends.

  Wird ein Schmerzmittel verschrieben, welches nur nach Bedarf eingenommen werden soll, dann
  ist dies ebenfalls zu dokumentieren einschließlich der Tageshöchstmenge. Liegt die
  Höchstmenge pro Tag bei acht Tabletten, so ist dies ebenfalls zu dokumentieren.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                              7
PSA-Bestellung: Reduzierte Preise, erweitertes Angebot                                                                         8

  Weiterhin haben Mitglieder der KZVWL die Möglichkeit, PSA direkt bei der KZVWL zu bestellen.   ANSPRECHPARTNER
  Die Restbestände der Beschaffungsaktion aus dem Frühjahr sind ab sofort sogar zu reduzierten   Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300
  Preisen erhältlich:

  Mund-Nasen-Schutz, 50 Stück, 29,99 € inkl. Mwst.
  FFP-2-Masken, pro Stück 2,99 € inkl. Mwst.                                                     QR-CODE
  Neu im Sortiment: PP-Overall, 3,99 € pro Stück inkl. Mwst.
                                                                                                 PSA-Bestellung

  Da sich die Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung (FFP2 und MNS) weiter entspannt
  hat, wird die KZVWL ihren Service, die Praxen mit Masken zu versorgen, beenden, sobald die
  Reserven aufgebraucht sind.

  Nutzen Sie zur Bestellung einfach das Bestellformular auf www.zahnaerzte-wl.de/bestellungpsa

  Absage: 2. Zahnärztinnentag                                                                                                    9
  »Neuer Termin: 24. April 2021«

  Der 2. Zahnärztinnentag wird durch das steigende Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit       ANLAGEN
  COVID-19 im Jahr 2020 nicht mehr stattfinden können. Der ursprünglich für den 7. März 2020     4
  geplante 2. Zahnärztinnentag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe war
  aufgrund der Corona-Pandemie auf den 28. November 2020 verschoben worden. Durch die            ANSPRECHPARTNER
  derzeitigen Entwicklungen und die bevorstehende Grippe-Saison ist die Durchführung im          Iris Krüger
                                                                                                 Tel.: 0251.507-119
  November jedoch ebenfalls nicht vertretbar.                                                    Fax: 0251.507-65 119
                                                                                                 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de

  Der Zahnärztinnentag dient neben der Information auch dem kollegialen Austausch sowie dem
  Knüpfen von Netzwerken, was im Rahmen gebotener Abstandsregelung in der Art nicht möglich
                                                                                                 QR-CODE
  wäre. Die Resonanz auf die geplante Veranstaltung war jedoch sehr groß, sodass wir den
  Zahnärztinnentag inkl. des Speed-Datings auf das kommende Jahr verschieben möchten. Der        Zahnärztinnentag
  neue Termin für den Zahnärztinnentag ist:

  Samstag, der 24. April 2021
  10.00 bis 16.00 Uhr

  Wichtig: Aufgrund der großen zeitlichen Diskrepanz zwischen der Anmeldung und der
  stattfindenden Veranstaltungen erlöschen die bisherigen Anmeldungen. Die angemeldeten
  Zahnärztinnen wurden Anfang Oktober darüber postalisch informiert.

  Die Veranstaltung wird zeitnah über die bekannten Kommunikationskanäle beworben. Wenn Sie
  jetzt schon den neuen Termin zusagen möchten, können Sie sich über die Homepage (siehe QR-
  Code) oder beiliegendes Formular anmelden.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                                   8
Update „Digitale Planungshilfe" auf Version 3.1.0.                                                                              10
  »Vollversion steht ab Januar 2021 zur Verfügung«

  Das Update der „Digitalen Planungshilfe“ für Festzuschüsse (DPF) steht Ihnen auf der Website       ANSPRECHPARTNER
  der KZBV als Datei zum Download zur Verfügung unter:                                               Hotline
                                                                                                     Tel.: 0251.507-300
  https://www.kzbv.de/digitale-planungshilfe-dpf.336.de.html

  Es berücksichtigt die ab dem 1. Oktober 2020 geltenden neuen Festzuschussbeträge. Das
  Update lässt sich, wie bisher auch, nur ausführen, wenn das Basisprogramm der DPF auf dem          QR-CODE
  Rechner vorinstalliert ist. Die CD mit dem Basisprogramm ist nach wie vor bei uns erhältlich.
                                                                                                     Digitale Planungshilfe für
                                                                                                     Festzuschüsse
  Hinweis zur zukünfigen Vollversion der Digitalen Planungshilfe (DPF)
  Die KZBV beabsichtigt, zum 1. Januar 2021 die Ausgabe der Digitalen Planungshilfe (DPF) auf
  eine Vollversion im Rahmen eines reinen Download-Angebotes umzustellen, da sich bei der
  KZBV die Anfragen nach einer Vollversion häufen. Grund dafür ist die Modernisierung von
  Hardware, weil die meisten Rechner nur noch ohne CD-ROM-Laufwerk zur Verfügung stehen.
  Damit würde der Versand der Ursprungs-CD-ROM künftig entfallen.

  Die Vollversion der DPF soll daher künftig über die entsprechende KZV als Download zur
  Verfügung gestellt werden. Updates zur DPF stehen aber weiterhin auf der Website der KZBV
  frei zugänglich zum Download zur Verfügung. Einzige Einschränkung bei einer nur upgedateten
  Version ist, dass diese Version nicht die Bilder enthält, aber ansonsten alle Funktionen der DPF
  unterstützt.

  Sobald wir weitere Hinweise zum Download der Vollversion für Sie haben, werden wir Sie
  darüber informieren.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                                     9
Unterstützung von eZA und ZOD-Karte in der TI                                                                        11

  In einer früheren Ausgabe hatten wir bereits mitgeteilt, dass die in Ihren Praxen vorhandenen   ANSPRECHPARTNER
  eHBA-Vorläuferkarten der Generation 0 (elektr. Zahnarztausweis (eZA) und ZOD-Karte) auch        Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300
  weiterhin in der TI genutzt werden können und erst mit Ablauf ihrer Gültigkeit gegen neue
  elektr. Heilberufsausweise der Generation 2 getauscht werden müssen. Insofern brauchen Sie
  entgegen anderslauternder Veröffentlichungen von Drittanbietern auch erst dann tätig werden.
  Da uns weiterhin viele Anfragen zu diesem Thema erreichen, möchten wir erneut darstellen,
  welche Funktionalitäten insbesondere im Zusammenspiel mit dem ebenfalls in Ihrer Praxis
  vorhandenen Praxisausweis (SMC-B) und einem PTV3-Konnektor unterstützt werden.

  VSDM - Versichertenstammdatenabgleich                        eHBA G2   eZA/ZOD G0   SMC-B
  Lesen der Daten von der eGK
  Onlineprüfung der
  Versichertenstammdaten
  Unterstützung mobiler Kartenterminals
  NFDM - Notfalldatenmanagement                                eHBA G2   eZA/ZOD G0   SMC-B
  Schreiben, Lesen, Löschen der
  Notfalldaten
  Signieren der Notfalldaten
  eMP - eletr. Medikationsplan                                 eHBA G2   eZA/ZOD G0   SMC-B
  Schreiben und Lesen der eMP - Daten
  Einwilligung des Versicherten
  verarbeiten
  KIM - Kommunikation im Medizinwesen                          eHBA G2   eZA/ZOD G0   SMC-B
  Verschlüsseln von Dokumenten
  Entschlüsseln von Dokumenten
  Signieren von Dokumenten
  QES - Qualifizierte Signatur                                 eHBA G2   eZA/ZOD G0   SMC-B
  Verschlüsselung
  Entschlüsselung
  Signatur
  Stapelsignatur

  Die Anmeldung am ZOD-Abrechnungsportal der KZV Westfalen-Lippe zur Übermittlung Ihrer
  Abrechnungen ist selbstverständlich auch mit den eHBA-Vorläuferkarten gewährleistet.

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                          10
Veröffentlichung der Jahresergebnisse der KZV Westfalen-Lippe                                                                       12

  Gemäß § 78 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 305b SGB V sind alle KVen und KZVen                  ANSPRECHPARTNER
  verpflichtet, ihre Jahresergebnisse (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen) sowie ihre                   Jörg Ritter
                                                                                                   Tel.: 0251.507-131
  Mitgliederentwicklung im Vergleich zum Vorjahr zu veröffentlichen. Eine entsprechende            Fax: 0251.507-65131
  Übersicht der Daten des Jahres 2019 der KZVWL geben wir mit folgender Tabelle:                   joerg.ritter@zahnaerzte-wl.de

  Kassenänderung                                                                                                                      13

  Fusion der actimonda BKK mit der BIG direkt gesund                                               ANSPRECHPARTNER
  Zum 1. Januar 2021 fusioniert die nordrheinische actimonda BKK IK 104127692 mit der BIG          Bärbel Gallien
                                                                                                   Tel.: 0251.507-172
  direkt gesund IK 103510180, mit Kassensitz in Berlin. Die aufnehmende Kasse ist die BIG direkt   Fax: 0251.507-207
  gesund.                                                                                          baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de

  Änderung der Anschrift
  Seit dem 1.September 2020 hat die energie BKK IK 102129930 eine neue Anschrift:
  Hausanschrift: Oldenburger Allee 24
                30659 Hannover

Vorstandsinformation November / 2020 vom 26. November 2020 | Nr. 8                                                                         11
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG
WESTFALEN-LIPPE
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beschlüsse der Vertreterversammlung
vom 20.11.2020
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Inhaltsverzeichnis

Feststellung des Haushaltes 2021 ........................................................................................................... 1
   Erfolgshaushalt .................................................................................................................................... 1
   Investitionshaushalt ............................................................................................................................ 1
Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr 2021 ........................................................................ 2
   Für Mitglieder ...................................................................................................................................... 2
   Für Belegabrechner ............................................................................................................................. 2
Ergänzung des § 10 e der Reisekostenordnung I der KZVWL .................................................................. 3
Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab ........................................................................ 4
Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern .. 5
Stärkung und Weiterentwicklung der Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen
Versorgungssystems ................................................................................................................................ 6
Epidemiebedingte Zuschlagsposition ...................................................................................................... 7
Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona-Pandemie
................................................................................................................................................................. 8
Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild
und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ ..................................................................................... 9
Berücksichtigung der Zahnärzte/innen sowie des zahnmedizinischen Fachpersonals bei der
Impfpriorisierung ................................................................................................................................... 10
IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V ............................................................................................. 11
Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren ................................................. 12
Digital-Pauschale ................................................................................................................................... 13

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                                                                                 I
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Feststellung des Haushaltes 2021
Der vom Vorstand der KZVWL am 26.08.2020 aufgestellte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021
nebst Anlagen wird gemäß § 70 Abs. (1) SGB IV wie folgt festgestellt:

Erfolgshaushalt
Erträge                                                                                       20.468.040,00 €
Aufwendungen                                                                                  20.464.650,00 €
Ergebnis                                                                                           3.390,00 €

Investitionshaushalt
Zunahme                                                                                          446.000,00 €
Abnahme                                                                                        1.320.000,00 €
Ergebnis                                                                                      - 874.000,00 €

Begründung:
Zu den folgenden Einzelanträgen zur Feststellung des Haushaltes hat der Finanzausschuss folgende
Empfehlungen erteilt:

a. Erfolgshaushalt
   Der Finanzausschuss empfiehlt der VV der KZVWL, den vom Vorstand aufgestellten Plan des
   Erfolgshaushalts 2021 in der vorgelegten Form festzustellen.

b. Investitionshaushalt
   Der Finanzausschuss empfiehlt der VV der KZVWL, den Investitionshaushalt 2021 in der
   vorgelegten Form festzustellen.

Antragsteller:                          Michael Evelt, stv. Vorstandsvorsitzender der KZVWL
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                           1
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr 2021
Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2021 (Quartale IV/20 bis III/21) beträgt:

Für Mitglieder
1. Der prozentuale Verwaltungskostenbeitrag beträgt gem. § 28 Abs. 1 der Satzung der KZVWL
   beträgt:
   a. für vollautomatisierte und vollständige Online-Abrechnungen 0,70%
   b. für Papierabrechnung und teilautomatisierte Abrechnungen (Datenträgerabrechnung, USB-
      Stick, CD/DVD) 1,10%
   der Vergütung gem. § 28 Abs. 2 der Satzung der KZVWL

2. Festbetrag von 198,50 € je Quartal und je Zahnarzt (zugelassene Vertragszahnärzte und
   Kieferorthopäden, Vertragszahnärzte der Ersatzkassen, ermächtigte Zahnärzte und
   Kieferorthopäden) und angestelltem Zahnarzt.

3. 0,35 % für Zahnersatzabschlagszahlungen (pro Monat)

4. KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln)
   Der Festbeitrag je Quartal für alle abrechnenden Mitglieder für die umsatzunabhängigen
   Verwaltungsaufgaben der KZVWL ergibt sich aus dem von der Vertreterversammlung der KZBV
   beschlossenen    KZBV-Beitrag    je   KZV-Mitglied. Auf   diesen    Festbetrag     werden
   Verwaltungskostenbeiträge nach dem Abs. 1 bis 4 nicht angerechnet. Überschüsse bzw.
   Unterdeckungen aus der Abrechnungssystematik werden dem jeweiligen Haushaltsjahr zugeführt
   bzw. entnommen.

Für Belegabrechner
Für die Quartalsabrechnung wird eine Fallpauschale wie folgt festgesetzt:

KCH               1,45 € / Fall
KFO               1,45 € / Fall

Für die monatliche Abrechnung Prothetik, Parodontose und Kieferbruch wird eine Fallpauschale wie
folgt festgesetzt:

Prothetik   1,45 € / Fall
Kieferbruch 1,45 € / Fall
Parodontose 1,45 € / Fall

Für die Laborerfassung KFO, Prothetik und Kieferbruch wird eine Fallpauschale wie folgt festgesetzt:

KFO               1,70 € / Fall
Prothetik         1,70 € / Fall
Kieferbruch       1,70 € / Fall

Begründung:
Siehe Haushaltsplan 2021.

Antragsteller:                          Michael Evelt, stv. Vorstandsvorsitzender der KZVWL
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                      2
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Ergänzung des § 10 e der Reisekostenordnung I der KZVWL
Der § 10 der Aufwandsentschädigung legt folgende Aufwandsentschädigungen fest:

e) für die Vorbereitungszeit der zahnärztlichen Mitglieder nachfolgender Ausschüsse:
    Beratungskommission, Prüfungsbeschwerdeausschuss, Qualitätsgremium (gemäß § 2 QP-RL-Z)
      je Sitzung € 240,00 (4 Stunden á 60,00 €),
    Einigungsausschuss, Gutachterausschuss, Zulassungs- und Berufungsausschüsse
      je Sitzung € 180,00 (3 Stunden á 60,00 €)
   soweit es sich um Entziehungsverfahren handelt.“

Begründung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gemäß § 135b Abs. 2 SGB V die
Qualitätsbeurteilungsrichtlinie verabschiedet (QBÜ-RL-Z), die am 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Zur
Durchführung der Qualitätsprüfungen ist die Einrichtung eines Qualitätsgremiums durch die KZV
vorgesehen. Das vertragszahnärztlich besetzte Qualitätsgremium berät die KZV im Rahmen der
Prüfung und bereitet insoweit Entscheidungen vor. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 2 der
Qualitätsprüfungsrichtlinie (QP-RL-Z). Für die Tätigkeit in diesem Gremium ist eine
Entschädigungsregelung erforderlich. Dazu hat der Satzungsausschuss vorgeschlagen, das neue
Gremium in die Vorgaben für die bereits existierenden Ausschüsse einzuordnen. Daraus ergibt sich
die Ergänzung des § 10 Ziffer e) der Reisekostenordnung um das Qualitätsgremium.

Antragsteller:                          Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                    3
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
Die Vertreterversammlung beschließt die Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) in der als
Anlage beigefügten Fassung.

Begründung:
In der Anlage zum HVM sind Anpassungen vorzunehmen, die auf Änderungen der Regelung zur
Fremdkassenabrechnung sowie gesetzlichen Änderungen beruhen.

Die Regelungen zur Fremdkassenabrechnung werden gemäß § 75 Absatz 7 SGB V von der KZBV
verabschiedet. Dort hat nach entsprechender Anhörung der Länder-KZVen eine Änderung
hinsichtlich der Verfahrensweise bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften
stattgefunden. Bisher wurde bei einer KZV-übergreifenden Sozietät nur vorerst eine
Honorarverteilung über die Wahl-KZV veranlasst. Nach Jahresabschluss wurden Ausgleichsverfahren
zwischen den zuständigen KZVen vorgenommen. Nach Beratungen der KZVen wird für diese
komplizierte Vorgehensweise keine Notwendigkeit mehr gesehen. Insofern ist die
Fremdkassenregelung dahingehend geändert worden, dass jeweils der Honorarverteilungsmaßstab
der Wahl-KZV gilt.

Des Weiteren ist zum 11.05.2019 die gesetzliche Degressionsregelung gemäß § 85 Absatz 4b (alter
Fassung) SGB V gestrichen worden. Soweit in der Anlage zum HVM auf diese
Degressionsbestimmungen im Rahmen der Anrechnungsverfahren noch Bezug genommen wird, sind
diese zu streichen.

Weiter sind redaktionelle Anpassungen aufgrund Änderungen der Namen von Krankenkassen sowie
Konkretisierungen der Früherkennungsuntersuchungen vorzunehmen.

Der Satzungsausschuss hat die Anpassung der Anlage zum HVM in seiner Sitzung vom 15.10.2020
einstimmig befürwortet.

Antragsteller:                          Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                             4
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Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen Lippe fordert den Gesetzgeber auf, schnellstmöglich
eine gesetzliche Sonderregelung zu schaffen, um eine verzerrungsfreie und bedarfsgerechte
Fortschreibung der Gesamtvergütung zu ermöglichen.

Begründung:
Pandemien und nationale Katastrophensituationen sind atypisch und in keiner Weise repräsentativ.
Sie führen bei der Fortschreibung der Gesamtvergütungen im Folgejahr zu atypischen Verwerfungen.
Gerade auch im Hinblick auf die Niederlassungsbereitschaft von jungen Zahnärztinnen und
Zahnärzten ist es wichtig, dass ein Pandemiejahr nicht zu einem Anknüpfungspunkt für die
Fortschreibungen der Gesamtvergütung gemacht wird. Es bedarf daher gesetzlicher
Sonderregelungen, die ein Anknüpfen an krisenbedingte Verwerfungen ausschließen. Insbesondere
darf eine krisenbedingte Abnahme des Leistungsgeschehens, wie sie z.B. infolge der aktuellen
Corona-Pandemie zu beobachten ist, nicht Grundlage für die prognostizierte Leistungsmenge des
Folgejahres sein.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                              5
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Stärkung und Weiterentwicklung der Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen
Versorgungssystems

Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe begrüßt die Analyse der KZBV zur
Pandemiebewältigung durch die Zahnmedizin. Sie fordert den Gesetzgeber und alle politischen
Entscheidungsträger auf, die Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungs-
systems zu stärken und weiterzuentwickeln.

In ihrem Papier „Corona-Pandemie: Lehren und Handlungsbedarfe aus der Perspektive der
vertragszahnärztlichen Versorgung“ hat die KZBV pragmatische Vorschläge vorgelegt. Es bedarf
klarer und eindeutiger Regelungen der Zuständigkeiten im Versorgungssystem, die zum einen ein
ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen der beteiligten Akteure im Sinne der patientenorientierten
Versorgung ermöglichen. Zum anderen sind sie notwendig, um den Fortbestand der wohnortnahen
und flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung für die Zukunft zu sichern.

Angesichts des Fortdauerns und Wiedererstarkens der Corona-Pandemie mit erneut steigenden
Infektionszahlen, fordert die Vertreterversammlung den Gesetzgeber auf, diese Vorschläge zeitnah
aufzugreifen.

Begründung:
Die KZBV hat die ersten Monate der Pandemiebewältigung einer gründlichen Analyse unterzogen.
Aus diesen Lehren hat die KZBV politische Handlungsbedarfe identifiziert, um die
Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems gezielt zu stärken.

Um den weiteren Verlauf der gegenwärtigen Corona-Pandemie besser bewältigen zu können und das
vertragszahnärztliche Versorgungssystem auf zukünftige Pandemien und andere Großschadens-
ereignisse insgesamt besser vorzubereiten ist ein schnelles Handeln dringend notwendig.

Rechtsunsicherheit, Materialengpässe und fehlende Zuständigkeiten in vielen Bereichen des
Versorgungssystem und der praxistauglichen Umsetzung werden bei vielen jungen Kolleginnen und
Kollegen den Schritt in die Selbständigkeit verhindern.

Wenn die Entscheidungsträger in der Politik zu ihrem Bekenntnis der freiberuflich selbstständigen
Berufsausübung in der Medizin und Zahnmedizin stehen, müssen sie das jetzt durch schnelles
Handeln und stellen der Weichen für die Zukunft stellen.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                               6
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Epidemiebedingte Zuschlagsposition
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche
Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen (BEMA) eine Zuschlagsposition für epidemiebedingte Mehraufwendungen einzuführen.

Begründung:
In der Corona-Pandemie sind in den Praxen deutlich erhöhte Aufwendungen für Hygienemaßnahmen
und Schutzausrüstung entstanden. Die gestiegenen Rüst- und Aufklärungszeiten finden sich nicht in
der Bewertung der BEMA-Position wieder. Daher bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, um im
BEMA eine entsprechende Zuschlagsposition verankern zu können.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Mehrheitlich angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                               7
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona-
Pandemie
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt das Anliegen des Verbandes
medizinischer Fachberufe e.V., dass auch die besonderen Leistungen von zahnmedizinischen
Fachangestellten während der Corona-Pandemie mit einem angemessenen staatlichen und
steuerfinanzierten Sonderbonus wertgeschätzt werden sollten. Zu begrüßen ist, dass
zahnmedizinische Fachangestellte inzwischen in die Nationale Teststrategie aufgenommen wurden.

Begründung:
Die mehr als 200.000 zahnmedizinischen Fachangestellten stehen seit Beginn der Pandemie, wie alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Gesundheitsberufe an vorderster Front. Sie waren darüber
hinaus anfangs aufgrund fehlender Schutzausrüstung auch einem potenziell höheren Infektionsrisiko
ausgesetzt. Dabei haben sie sich loyal gegenüber dem Arbeitgeber und auch den Anforderungen und
Belangen der Patienten verhalten. Sie haben sich den Herausforderungen der Corona-Pandemie
hochprofessionell und verantwortungsbewusst gestellt.

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion zur Zahlung eines stattlichen, steuerfinanzierten
Sonderbonus für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheitswesen hält es die Vertreterversammlung
für zwingend notwendig, auch zahnmedizinische Fachangestellte bei der Anerkennung durch den
Staat zu berücksichtigen.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Mehrheitlich angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                               8
    Auf der Horst 25; 48147 Münster
Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem
Praxisschild und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt den auf der 93. Gesundheits-
ministerkonferenz am 30.09.2020 getroffenen Beschluss, dass zur Steigerung der Transparenz für die
Patientinnen und Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden
müssen, ihre Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Angaben von
gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage von
zahnärztlichen MVZ müssen verpflichtend werden.

Begründung:
Die Patienten müssen jederzeit einsehen können, wer als MVZ-Eigentümer letztlich Garant für die
zahnärztliche Behandlung ist. Transparenz und Wissen über die Eigentümerstrukturen stärkt die
Patienten in ihrer Autonomie, selbst entscheiden zu können, ob sie sich in einer Praxis eines
renditegesteuerten, versorgungsfremden Investors oder in einer den Grundsätzen der
Freiberuflichkeit verpflichteten, inhabergeführten Praxis behandeln lassen möchten.

Die berufsrechtlichen Vorschriften zu den Mindestangaben auf dem Praxisschild und im Impressum
der Praxiswebseite reichen hierfür nicht aus. Auch im Rahmen der 93. Gesundheitsministerkonferenz
(GMK) vom 30.09.2020 wurde diese Notwendigkeit gesehen und von den Gesundheitsministern und
-senatoren der Länder beschlossen, dass zur Steigerung der Transparenz für die Patientinnen und
Patienten die Träger von Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet werden sollten, ihre
Trägerschaft in geeigneter Weise kenntlich zu machen und auf dem Praxisschild die Trägerschaft und
die Rechtsform in geeigneter Weise auszuweisen.

Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe unterstützt diese Forderung und fordert den
Gesetzgeber auf, Transparenz bei zahnärztlichen MVZ und deren Inhabern im Interesse der Patienten
zu gewährleisten und Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem
Praxisschild und auf der Homepage von zahnärztlichen MVZ verpflichtend vorzusehen.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Mehrheitlich angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                9
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Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Berücksichtigung der Zahnärzte/innen sowie des zahnmedizinischen Fachpersonals bei der
Impfpriorisierung
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert die Politik auf, die Zahnärzte/innen
sowie das zahnmedizinische Fachpersonal bei der Impfpriorisierung als gleichwertig wie das
Klinikpersonal sowie das Personal der Pflegeheime/Wohneinrichtungen einzustufen.

Begründung:
Die flächendeckende Sicherstellung der zahnmedizinischen Versorgung in Pandemie-Zeiten ist unser
Auftrag. Wir sehen hier eine Systemrelevanz unserer Berufsgruppe in der Gesellschaft.
Zahnmedizinische Behandlungen erfolgen immer in unmittelbarer Nähe des Patienten. Eine
entsprechende Berücksichtigung bei der Impfpriorisierung ist hier nur die logische Konsequenz.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Mehrheitlich angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                             10
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Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V
Die Vertreterversammlung der KZV-Westfalen-Lippe bestärkt den Vorstand der KZVWL und den KZBV
Vorstand darin, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende und im Einvernehmen mit dem BSI zu
erstellende IT-Sicherheitsrichtlinie anzustreben, die die Anforderungen an die IT-Sicherheit für die
Vertragszahnarztpraxen auf das erforderliche Maß festlegt.

Bei der Umsetzung der zwingend notwendigen Maßnahmen muss eine Überforderung der
Zahnarztpraxen in finanzieller Hinsicht vermieden und eine Festlegung ausreichender
Übergangsfristen zur zielgerichteten Etablierung erfolgen. Initial und künftig entstehende
Aufwendungen in den Praxen müssen den Praxen voll umfänglich finanziert werden.

Begründung:
Die Vertreterversammlung der KZVWL bekennt sich zum gesetzlichen Auftrag in §75b SGB V, die
Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragszahnärztlichen Versorgung im
Einvernehmen mit dem BSI in einer für Vertragszahnärzte verbindlichen IT-Sicherheitsrichtlinie in
eigener Verantwortung ausgestalten zu können.

Die Selbstverwaltung der Vertragszahnärzteschaft kennt die Praxisabläufe und die IT-Ausstattung der
Vertragszahnarztpraxen und kann aufgrund der besonderen Sachnähe auch deren tatsächliche
Erfordernisse an die IT-Sicherheit am besten beurteilen. Die Vertragszahnärzteschaft verfolgt im
eigenen Interesse das Ziel, die IT-Infrastruktur in den Praxen und die Patientendaten zu schützen, um
einen störungsfreien Praxisbetrieb zu gewährleisten und das besondere Vertrauensverhältnis
zwischen Zahnarzt und Patient nicht zu gefährden.

Um bei dem laufenden Prozess der Digitalisierung des Gesundheitswesens die damit unmittelbar
befassten Praktiker an der Basis nicht zu überfordern, müssen die in einer IT-Sicherheitsrichtlinie
beschriebenen Anforderungen an die IT-Sicherheit angemessen und mit Augenmaß festgelegt
werden. Besonders rein formale Anforderungen mit geringem Sicherheitsgewinn müssen so weit wie
möglich vermieden werden.

Gleichzeitig ist es für die Akzeptanz der fortan regelmäßig vorzunehmenden Anpassungen an den
Stand der Technik erforderlich, den Vertragszahnärzten für die erstmalige Umsetzung der dann für
die Praxen verbindlichen IT-Sicherheitsrichtlinie eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen.

Da es sich bei den Vorgaben zur IT-Sicherheit um gesetzlich geforderte, zusätzliche
Infrastrukturmaßnahmen handelt, ist eine gesonderte Finanzierung erforderlich, die auch den
künftigen Aufwand abdeckt und eine regelmäßige Anpassung garantiert.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                  11
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Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren
Die Vertreterversammlung der KZV Westfalen-Lippe fordert den Gesetzgeber auf, verbindliche
Regelungen zu schaffen, die dauerhaft sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen die mit der
Digitalisierung verbundenen zusätzlichen Aufwände refinanziert werden. Eine diesbezüglich
einseitige Ungleichbehandlung der Sektoren zulasten der Vertragszahnärzteschaft ist für die
Vertreterversammlung nicht akzeptabel.

Begründung:
Die Vertragszahnärzteschaft versteht die Digitalisierung des Gesundheitswesens als Chance und
begrüßt die Entwicklung im Interesse von Patienten und Praxen. Unter anderem durch die gesetzlich
vorgegebene Anbindung an die TI und die Unterstützung der Anwendungen der TI entstehen den
Zahnarztpraxen jedoch erhebliche Investitions- und laufende Betriebskosten, für die bisher – anders
als aktuell im Krankenhauszukunftsgesetz für den stationären Sektor – kein ausreichender finanzieller
Ausgleich gesetzlich vorgesehen ist. Auch die Aufwände zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen
und sicherheitstechnischen Anforderungen, die durch die zunehmende Digitalisierung und
entsprechenden gesetzlichen Vorgaben deutlich steigen, wurden bislang nicht berücksichtigt. Eine
Ungleichbehandlung der Sektoren bei der für das Gesundheitswesen und dessen Sektoren
gleichermaßen bedeutsamen Förderung der Digitalisierung und Datensicherheit ist für die
Vertragszahnärzteschaft nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel.

Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber daher auf, durch eine entsprechende Ergänzung
im SGB V auch für die Vertragszahnärzte adäquate finanzielle Ausgleichsmechanismen zu schaffen.

Diese müssen neben einem Ausgleich der allgemeinen Digitalisierungskosten insbesondere
sicherstellen, dass den Zahnarztpraxen über die Erstausstattung hinaus auch die Aufwände beim
laufenden Betrieb der TI (Austausch von Komponenten, Behebung von Störungen etc.)
vollumfänglich erstattet werden. Zu den Aufwänden gehören auch die Kosten, die den
Vertragszahnärzten für die Anpassung ihrer Praxisverwaltungssysteme an die Anwendungen der TI
entstehen sowie die Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben nach DSGVO bzw. BDSG und der Sicherheitsrichtlinie nach § 75b
SGB V.

Antragsteller:                          Joachim Hoffmann, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Einstimmig angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                                  12
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Beschlüsse der VV vom 20.11.2020

Digital-Pauschale
Die Vertreterversammlung beauftragt den Satzungsausschuss in die Reisekostenordnung I eine
Digital-Pauschale im hohen einstelligen Bereich oder niedrigen zweistelligen Eurobereich
vorzubereiten, die in der nächsten Vertreterversammlung beschlossen werden kann.

Begründung:
Auch für Videokonferenzen müssen Hardware (Endgeräte) und Datenvolumen vorgehalten werden,
ähnlich eines PKWs bei Präsenzsitzungen.

Antragsteller:                          Dr. Dagwin Lauer, Fraktion FVDZ, WZW, UFZ & Roth
Abstimmungsergebnis:                    Mehrheitlich angenommen

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe                                          13
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Einreichungs- und Zahlungstermine für die Kalenderquartale 1/2021 und 2/2021
Bei Einreichung der Trendabrechnungen ist darauf zu achten, dass die Leistungen der jeweiligen Stichtage ebenfalls enthalten sind.
              Januar                                         Februar                                          März                                         April                                            Mai                                    Juni
  1 Fr Neujahr                                1 Mo                                        5    1 Mo ZE/PAR/KFB 01 / 2021 9                 1 Do                                       1 Sa     Maifeiertag                       1 Di
  2 Sa                                        2 Di                                              2 Di                                         2 Fr Karfreitag                            2 So                                       2 Mi
  3 So                                        3 Mi                                              3 Mi                                         3 Sa                                       3 Mo                              18      3 Do   Fronleichnam
  4 Mo                            1          4 Do                                              4 Do                                         4 So Ostersonntag                          4 Di                                       4 Fr
  5 Di KCH/KFO Q 4 / 2020                     5 Fr                                              5 Fr                                         5 Mo Ostermontag                   14     5 Mi                                       5 Sa
  6 Mi                                        6 Sa                                              6 Sa                                         6 Di KCH/KFO Q 1 / 2021                    6 Do                                       6 So
  7 Do                                        7 So                                              7 So                                         7 Mi                                       7 Fr                                       7 Mo                                23
  8 Fr                                        8 Mo                                        6    8 Mo                            10          8 Do                                       8 Sa                                       8 Di
  9 Sa                                        9 Di                                              9 Di                                         9 Fr                                       9 So                                       9 Mi
 10 So                                       10 Mi                                             10 Mi                                        10 Sa                                      10 Mo                              19     10 Do
 11 Mo                            2         11 Do                                             11 Do                                        11 So                                      11 Di                                      11 Fr
 12 Di                                       12 Fr                                             12 Fr                                        12 Mo                               15    12 Mi                                      12 Sa
 13 Mi                                       13 Sa                                             13 Sa                                        13 Di                                      13 Do     Christi Himmelfahrt              13 So
 14 Do                                       14 So     Valentinstag                            14 So                                        14 Mi                                      14 Fr                                      14 Mo                                24
 15 Fr 3. Abschlag Q 4 / 2020                15 Mo     1. Abschlag Q 1 / 2021             7   15 Mo 2. Abschlag Q 1 / 2021     11         15 Do 3. Abschlag Q 1 / 2021               15 Sa                                      15 Di   2. Abschlag Q 2 / 2021
       Telematik Zahlung 12 / 2020                 Telematik Zahlung 01 / 2021                       Telematik Zahlung 02 / 2021                  Telematik Zahlung 03 / 2021          16 So                                              Telematik Zahlung 05 / 2021
 16 Sa                                       16 Di                                             16 Di                                        16 Fr                                      17 Mo     1. Abschlag Q 2 / 2021   20 16 Mi
 17 So                                       17 Mi                                             17 Mi                                        17 Sa                                            Telematik Zahlung 04 / 2021          17 Do
 18 Mo 3                                    18 Do                                             18 Do                                        18 So                                      18 Di                                      18 Fr
 19 Di                                       19 Fr ZE/PAR/KFB 02 / 2021                        19 Fr ZE/PAR/KFB 03 / 2021                   19 Mo                               16    19 Mi                                      19 Sa
 20 Mi ZE/PAR/KFB 01 / 2021                            Stichtag Trendabrechnung Q 1 / 21       20 Sa Frühlingsanfang                        20 Di ZE/PAR/KFB 04 / 2021                 20 Do ZE/PAR/KFB 05 / 2021                 20 So
 21 Do                                       20 Sa                                             21 So                                        21 Mi                                      21 Fr Stichtag Trendabrechnung Q 2 / 21    21 Mo ZE/PAR/KFB 06 / 2021           25
 22 Fr                                       21 So                                             22 Mo                            12         22 Do                                      22 Sa                                      22 Di
 23 Sa                                       22 Mo     Trendabrechnung                    8   23 Di                                        23 Fr                                      23 So Pfingstsonntag                       23 Mi
 24 So                                       23 Di                                             24 Mi                                        24 Sa                                      24 Mo Pfingstmontag                  21   24 Do
 25 Mo                            4         24 Mi                                             25 Do                                        25 So                                      25 Di Trendabrechnung                      25 Fr
 26 Di                                       25 Do                                             26 Fr                                        26 Mo                               17    26 Mi                                      26 Sa
 27 Mi ZE/PAR/KFB 12 / 2020                  26 Fr     ZE-Abschlag 02 / 2021                   27 Sa                                        27 Di ZE/PAR/KFB 03 / 2021                 27 Do ZE/PAR/KFB 04 / 2021                 27 So
         Restzahlung Q 3 / 2020              27 Sa                                             28 So Sommerzeit Anfang                               Restzahlung Q 4 / 2020            28 Fr                                      28 Mo ZE/PAR/KFB 05 / 2021           26
 28 Do                                       28 So                                             29 Mo ZE/PAR/KFB 02 / 202113                28 Mi                                      29 Sa                                      29 Di
 29 Fr   ZE-Abschlag 01 / 2021                                                                 30 Di                                        29 Do                                      30 So                                      30 Mi ZE-Abschlag 06 / 2021
 30 Sa                                                                                         31 Mi ZE-Abschlag 03 / 2021                  30 Fr    ZE-Abschlag 04 / 2021             31 Mo ZE-Abschlag 05 / 2021          22
 31 So
Einreichungstermine               KCH Pinar Suna 0251 507-155     KFO Elke Schmidt 0251 507-153                          ZE, PAR, KFB        Sabine Hagedorn 0251 507-195 / Birgit Honerpeik 0251 507-261
Trendabrechnung                   Trendabrechnung Bärbel Gallien 0251 507-172
späteste Zahlungstermine
                                  Zahlungs-/Abschlagstermine                     Thomas Ermke 0251 507-168   Jürgen Oelerich 0251 507-313     Franziska Schäfer 0251 507-302
Abschlagstermine
ZE-Abschlagstermine               sofern beantragt
Telematik                         sofern registriert
21. Änderungsvereinbarung zum BMV-2

          Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln
                                                 und der
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin

                                       vereinbaren Folgendes:

                               Änderung der Anlage 1 zum BMV-2
                   (Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung)
                                                  sowie
                              Änderung der Anlage Ba zum BMV-2
            (Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege
                      elektronischer Datenübertragung - DT A-Vertrag)

                     hier: Kennzeichnung Amalgam i. R. d. Abrechnung;
                                   Redaktionelle Anpassungen

                                                Artikel 1
                                   Änderung der Anlage 1 BMV-Z

I.      Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen erfolgt
        im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ-
        gern."
II.     In den Ziffern 2.2, 3.2.1, 3.2.3, 4.3.1, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort ,,grundsätzlich"
        gestrichen.
Ill.    In den Ziffern 2.2, 3.2.3, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort ,,Datenübermittlung" durch
        das Wort ,,Datenübertragung" ersetzt.
IV. Ziffer 2.4.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a bis h ist die
    Füllungslage zu übermitteln.
V.      In Ziffer 2.4.4 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit
        dem Buchstaben ,,A" gekennzeichnet."

                                                                                            Seite 1 von 2
Artikel 2
                                Änderung der Anlage Sa BMV-Z

     I. § 2 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 O wird wie folgt gefasst:
     ,,Abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
     einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen ein-
     schließlich der Angabe der Füllungslage (Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem
     Buchstaben ,,A" gekennzeichnet), gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der
     Kosten je Behandlungsfall"
     II. § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 12 wird wie folgt gefasst:
     ,,Begleitleistungen bzw. Einzelmaßnahmen außerhalb der KFO-Behandlung (abgerech-
     nete Gebührennummern für konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP
     des BEMA/der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges,
     bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage und ggf. der Kennzeichnung als
     Amalgamfüllung, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten)"

                                             Artikel 3
                                           Inkrafttreten

     Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

                J.~~.d.P.,. J..OJ.0. ...
Köln, Berlin ....

Kass nzahnärztliche Bundesvereinigung                     GKV-Spitzenverband

                                                                                  Seite 2 von 2
Neuer
                                                                                                                                Termin
                                                 2. ZAHNÄRZTINNENTAG
                                                  der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

                                                                                     Die Zahnarztpraxis gestern,
                                                    24                               heute und morgen:

                                                      04                             Perspektiven für
                                                      2021
                                                                                     Zahnärztinnen
                                                                                                                                                     e
                                                                                                                                           kostenlos
                                                                                                                                Wir bieten         n !
                                                                                                                                           euung a
                                                                                                                                Kinderbetr

                                   ANMELDUNG

                                   Bitte senden Sie dieses Formular für den neuen Termin       Teilnehmerin
                                   des 2. Zahnärztinnentages ausgefüllt und unterschrieben
                                   per Fax, E-Mail oder Post an die KZVWL zurück.
                                   Es gibt eine begrenzte Anzahl an Plätzen.                   Name, Vorname

                                       0251 507-288
                                       iris.krueger@zahnaerzte-wl.de                           Name der Praxis
                                       KZVWL
                                       Körperschaft des öffentlichen Rechts
                                       – zu Händen Frau Krüger –                               E-Mail Adresse
                                       Auf der Horst 25 · 48147 Münster
                                                                                               Teilnahmegebühr: 45,- EURO pro Person
                                    Optionen        (zutreffendes bitte ankreuzen)

                                       Ich möchte die kostenlose Kinderbetreuung in
                                       Anspruch nehmen.
                                                                                               Zahlungsweisen (zutreffendes bitte ankreuzen)
                                       Ja, ich möchte am Speeddating teilnehmen
                                                                                                  Ich bin damit einverstanden, dass die Gebühr/en
                                        Ich suche eine Praxis zur Übernahme                       von meinem KZVWL-Konto abgebucht werden.
                                        Ich suche Mitstreiter für eine BAG
                                                                                                  Ich überweise die Gebühr/en nach Erhalt der Rech-
                                        Ich möchte meine Praxis abgeben
                                                                                                  nung auf das Konto der KZVWL

                                     Die Teilnahmebedingungen können Sie über                  Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich die Teilnahme- und
                                     den QR-Code aufrufen.                                     Zahlungsbedingungen der KZVWL

                                                                                               Datum             Unterschrift

                                                                                               Ein Angebot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
                                                                                               Westfalen-Lippe
                                                                                               Auf der Horst 25 • 48147 Münster
                                                                                               Tel.: 0251 507-0 • www.zahnaerzte-wl.de

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