Formelle Anforderungen zur Bearbeitung von Seminar- und Abschlussarbeiten - Stand: März 2021

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                                Copyright © by Univ.-Prof. Dr. Rainer Heurung

       Formelle Anforderungen zur Bearbeitung von
              Seminar- und Abschlussarbeiten

Stand: März 2021
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Inhalt
 A. Allgemeines ............................................................................................................................................. 3
 B. Formale Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ................................................................. 4
         I. Bestandteile der Arbeit ....................................................................................................................... 4
         II. Formaler Aufbau wissenschaftlicher Arbeiten .................................................................................. 4
                1. Umfang Textteil ......................................................................................................................... 4
                2. Exemplare/Form......................................................................................................................... 4
                3. Nummerierung ........................................................................................................................... 5
                4. Titelblatt ..................................................................................................................................... 5
                5. Zeilenabstand ............................................................................................................................. 5
                6. Schrift/Gestaltung ...................................................................................................................... 6
                7. Seitengestaltung ......................................................................................................................... 6
 C. Inhaltliche Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ............................................................. 7
         I. Gestaltung der Gliederung.................................................................................................................. 7
         II. Verwendung von Abkürzungen und Symbolen ................................................................................. 8
                1. Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 8
                2. Tabellen und Schaubilder ......................................................................................................... 11
                3. Mathematische Symbole .......................................................................................................... 11
         III. Inhaltliche Gestaltung des Textes ‐ materieller Anspruch .............................................................. 11
                1. Gestaltung der Einleitung ......................................................................................................... 12
                2. Gestaltung des Hauptteils ......................................................................................................... 12
                3. Schlussbetrachtung (und Ausblick) .......................................................................................... 12
 D. Zitierweise in wissenschaftlichen Arbeiten ........................................................................................ 13
         I. Zitat im laufenden Text .................................................................................................................... 13
                1. Allgemeine Anmerkungen ....................................................................................................... 13
                2. Zu zitierende Quellen ............................................................................................................... 14
                3. Wörtliche Zitate ....................................................................................................................... 14
                4. Zitate in fremder Sprache ......................................................................................................... 14
         II. Fußnoten und ihre Gestaltung ......................................................................................................... 14
                1. Hinweis auf die Quellenangabe (Quellenhinweis) ................................................................... 14
                2. Äußere Form der Fußnoten ...................................................................................................... 14
                3. Zitierweise in den Fußnoten ..................................................................................................... 15
 E. Gestaltung der Verzeichnisse nach dem Text .................................................................................... 18
         I. Literaturverzeichnis ......................................................................................................................... 18
         II. Rechtsprechungsverzeichnis........................................................................................................... 21
         III. Quellenverzeichnis ........................................................................................................................ 22
 Anhang: ...................................................................................................................................................... 23
         Eidesstattliche Versicherung gem. § 20 BAPO bzw. § 20 MAPO ....................................................... 23
         Musterdeckblatt für Seminararbeiten ................................................................................................... 24
         Musterdeckblatt für Masterarbeiten ..................................................................................................... 25
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A. Allgemeines
Dieses Merkblatt enthält Empfehlungen zur Gliederung, zur Verwendung von Abkürzungen
und Symbolen, zur Zitierweise sowie zum Literaturverzeichnis für die Anfertigung wissen-
schaftlicher Arbeiten. Das Merkblatt soll Hilfestellung bei der Anfertigung von Seminar- und
Abschlussarbeiten gewähren. Der Anspruch dieser Richtlinien besteht darin, die wichtigsten
formellen Anforderungen für Seminar- und Abschlussarbeiten zusammenzufassen. Für Fragen,
die in diesen Richtlinien nicht abschließend geklärt werden, kann bzw. sollte auf die einschlägige
Literatur zum wissenschaftlichen Arbeiten zurückgegriffen werden. Dabei ist folgendes Werk
besonders zu empfehlen: Theisen, Manuel René, Wissenschaftliches Arbeiten, 18. Auflage,
München 2021.
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B. Formale Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit

I. Bestandteile der Arbeit
Eine wissenschaftliche Arbeit besteht regelmäßig aus mehreren Teilen:

        1. Titelblatt
        2. Inhaltsverzeichnis
        3. ggf. Abkürzungsverzeichnis
       4. ggf. Abbildungsverzeichnis               „Ein Muster für einzelne Manuskriptteile
       5. ggf. Tabellenverzeichnis                         befindet sich im Anhang.“
        6. ggf. Symbolverzeichnis
        7. Text
        8. ggf. Anhang
        9. Literaturverzeichnis
        10. ggf. Rechtsprechungsverzeichnis
        11. ggf. Quellenverzeichnis
       12. Eidesstattliche Erklärung (bei Master- und Bachelorarbeiten)

 II. Formaler Aufbau wissenschaftlicher Arbeiten
 Für den formalen Aufbau gelten die Richtlinien der DPO und BAPO; dabei sind insbesondere
 folgende Punkte zu beachten:

 1. Umfang Textteil
           * Masterarbeiten            60 Seiten
           * Bachelorarbeiten:         40 Seiten
           * Seminararbeiten:          max. 15 Seiten

 2. Exemplare/Form
           * Masterarbeiten:           2 Exemplare (an das Prüfungsamt)
                                       gebunden, einseitig beschrieben
           * Bachelorarbeiten:         2 Exemplare (an das Prüfungsamt)
                                       gebunden, einseitig beschrieben
           * Seminararbeiten:          2 Exemplare (für die Professur),
                                       davon ein Exemplar in elektronischer Form, das andere
                                       schriftlich mit Heftleiste links gelocht, einseitig
                                       beschrieben
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3. Nummerierung
Die Nummerierung bis zum eigentlichen Textteil erfolgt durch römische Ziffern. Das Titel-
blatt wird mitgezählt, erhält aber selbst keine Seitenbezeichnung. Mit Textbeginn erfolgt die
arabische Zählweise, die sich bis zur letzten Seite fortsetzt (inkl. Anhang, Literaturverzeichnis
und ggf. anderen Verzeichnissen). Sämtliche Seitenzahlen sind in das Inhaltsverzeichnis aufzu-
nehmen.
Die eidesstattliche Versicherung des Kandidaten, die Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben, erfolgt gem. § 20 Abs. 5 BAPO
bzw. § 20 Abs. 5 MAPO auf einem separaten Blatt und wird in die Arbeit als letzte Seite ein-
gebunden.

Den einzelnen Abschnitten der Arbeit sind die entsprechenden Gliederungspunkte (Über-
schriften in Normalgröße) voranzustellen. Jedes Hauptkapitel muss auf einer neuen Seite be-
ginnen.

4. Titelblatt
Das Titelblatt soll enthalten:
      1. den Passus: Masterarbeit/Bachelorarbeit/Seminar zur…
      2. Name der Universität
      3. vorgelegt von (Vor- und Zuname, Matrikelnummer, Anschrift)
      4. Thema der Arbeit
      5. Erstprüfer
      6. Fachsemesterzahl
      7. Datum der Abgabe

5. Zeilenabstand
      Text:                       1,5 zeilig
      Fußnoten:                   1,0 zeilig
6
6. Schrift/Gestaltung
Die Beschriftung der Seiten erfolgt einseitig fortlaufend und im Blocksatz und automatischer
Silbentrennung.
Schriftart:                       Times New Roman
Schriftgröße:                     Text 12 pt; Fußnoten 10 pt

Es ist darauf zu achten, dass die Schriftart der Fußnoten der Schriftart des Haupttextes entspricht.

Absätze müssen durch eine Leerzeile gekennzeichnet sein:
Richtig:
    Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell
    in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, zwischen den beiden Unternehmen ein
    Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist….

    Eine finanzielle Eingliederung liegt zudem vor, wenn …

Falsch:
    Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell
    in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, zwischen den beiden Unternehmen ein
    Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist….
    Eine finanzielle Eingliederung liegt zudem vor, wenn …

Absätze sind erst nach mindestens drei Sätzen einzufügen! Im Umkehrschluss kann ein Absatz
nicht lediglich aus ein oder zwei Sätzen bestehen.

7. Seitengestaltung
linker Rand                                                      5,0 cm
rechter Rand                                                     2,0 cm
unterer und oberer Rand                                          2,0 cm
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C. Inhaltliche Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit

I. Gestaltung der Gliederung
Wissenschaftliche Arbeiten sind sorgfältig und ausgewogen zu gliedern; inhaltliche Über-
schneidungen sind zu vermeiden. Die Gestaltung der Gliederungspunkte muss so erfolgen, dass
sie systematisch aufgebaut sind und dem Adressaten einen adäquaten Einblick in die Arbeit
gewähren. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

 Eine Gliederung soll umfassend gestaltet sein und alle wichtigen Textbausteine enthalten,
     ohne jedoch eine Totgliederung herbeizuführen.
 Unterpunkte einer Hauptüberschrift dürfen nicht alleine stehen.
 Überschriften sind keine Sätze und enthalten damit auch regelmäßig keine Zeichensetzung.

Die Arbeit beginnt mit dem Inhaltsverzeichnis. Für jeden Gliederungspunkt ist die Seitenzahl
anzugeben, bei der die Behandlung des betreffenden Abschnitts beginnt. Zur Kennzeichnung
der Gliederungspunkte verwendet man vorzugsweise Buchstaben- und Ziffernkombinationen:
A.
B.
      I.
           1.
           2.
                a)
                b)
                 aa)
                 ab)
Auf das Vermeiden von Gliederungsfehlern ist zwingend zu achten. So darf im Beispiel nur unter
A. und dann erst unter B.I.1., B.I.2.a) und B.I.2.b) ab) geschrieben werden.

Beispiel:

Richtig:
A.          Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

I. Finanzielle Eingliederung

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell in das
Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist....
8

 Falsch:
     A. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

     Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft
     finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, zwischen den beiden
     Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist….

     I. Finanzielle Eingliederung
     Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn …

Es ist weiterhin zu beachten, dass das Inhaltsverzeichnis selbst nicht im Rahmen des
tabellarischen Inhaltsverzeichnisses aufgeführt wird.

II. Verwendung von Abkürzungen und Symbolen
1. Abkürzungsverzeichnis
Das Abkürzungsverzeichnis dient zur Erleichterung, oft verwendete Wörter nicht immer
ausschreiben zu müssen. Dabei sollte jedoch eine übertriebene Anwendung von
Abkürzungen vermieden werden. Bei erstmaliger Verwendung der Abkürzung oder eines
Gesetzes sollte das Wort ausgeschrieben werden und die Abkürzung in Klammern gesetzt
werden. Allgemein bekannte Abkürzungen (z. B., d. h., etc.) sind nicht in das
Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen.
Das Abkürzungsverzeichnis ist vor den Text der Arbeit zu stellen. Die Abkürzungen müssen
eindeutig gefasst werden, können aber sehr kurz sein, z. B.

       BB           Betriebsberater (Z)
       DB           Der Betrieb (Z)
       DStR         Deutsches Steuerrecht (Z)
       IDW          Institut der Wirtschaftsprüfer
       IFRIC        International Financial Reporting Interpretations Committee
       IFRS         International Financial Reporting Standards
       StB          Der Steuerberater (Z)
       StuB         Steuer- und Bilanzpraxis (Z)
       WPg          Die Wirtschaftsprüfung (Z)
       Z            Zeitschrift

 Ein Verzeichnis für ausgewählte Abkürzungssymbole befindet sich in Abschnitt 5.5.
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2. Tabellen und Schaubilder
Beide sind ausdrücklich erwünscht, sofern sie erforderlich sind. Abbildungen und Tabellen
sind unter den entsprechenden Darstellungen zu betiteln, ggf. mit Quellenangabe. Sie werden
dementsprechend nicht in den Fußnoten erwähnt. Der Abbildungs- bzw. Tabellentitel soll den
Inhalt kurz und prägnant wiedergeben. Im Text ist auf die Abbildung hinzuweisen und auch in
einem Abbildungsverzeichnis aufzunehmen.

Beispiel:
Abb. 1: Die Bedeutung der Rechtsformneutralität der Besteuerung
Abb. 2: Ort der sonstigen Leistung bei unternehmerischen Arbeitnehmern (Quelle: Scheffler,
Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2011, S. 587.)
Abb. 3: Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes (UwStG) (Quelle: in Anlehnung an Kußmaul,
Betriebswirtchaftliche Steuerlehre, 2014, S. 641.)

3. Mathematische Symbole
Der Verfasser hat bei der Verwendung mathematischer Symbole die Aufgabe, eine einheitli-
che und leicht verständliche Symbolik für seine gesamte Arbeit zu finden. Insbesondere dür-
fen nicht gleiche Symbole im Verlauf der Arbeit unterschiedliche Bedeutungen annehmen und
umgekehrt. Verwendete Symbole müssen in einem Symbolverzeichnis aufgenommen werden.

III. Inhaltliche Gestaltung des Textes ‐ materieller Anspruch
Grundsätzlich wird von dem Autor einer Abschlussarbeit die Fähigkeit verlangt, eine kom-
plexe Problemstellung auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden selbständig zu erarbeiten.
Dabei werden in erster Linie die Erarbeitung und das Ordnen von Fakten, Erkennen vom
Zusammenhängen und eine gewisse Strukturierungsfähigkeit vom Kandidaten verlangt.

Des Weiteren muss der Kandidat aber auch Sachverhalte differenziert betrachten können und
die Fähigkeit besitzen, durch das Zusammenfügen von Elementen und Merkmalen neue Er-
kenntnisse zu erarbeiten. Oftmals wird dabei „nur“ aus einer Vielzahl gesammelter Fakten
eine neue Sichtweise des Problems bzw. des Sachverhalts erarbeitet.

Stilistisch wird insbesondere der Einsatz von „Wenn-dann-Aussagen“ zur Verknüpfung ein-
zelner Elemente präferiert. Ferner stehen Argumentationslogik, Abstraktionsvermögen und die
Fähigkeit   zum    Transfer    im   Vordergrund.     Seminar- und Abschlussarbeiten sollen
empfängerorientiert gestaltet sein, d. h. der Kandidat darf sich nicht zu Langatmigkeiten oder
Abschweifungen vom eigentlichen Thema hinreißen lassen (Stichwort „roter Faden“).
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1. Gestaltung der Einleitung
Generell sollte eine Einleitung ca. 5 % der Arbeit ausmachen. Bei Master- und Ba-
chelorarbeiten empfiehlt sich eine Aufteilung in Ausgangssituation bzw. Zielsetzung, Prob-
lemstellung und Gang der Untersuchung.

2. Gestaltung des Hauptteils
Aufgrund des begrenzten Umfangs des Hauptteils empfiehlt es sich, Grafiken, Schaubilder
und Formeln in den Anhang auszugliedern. Diese Ausgliederung muss jedoch mit einer Erklä-
rung des betreffenden Teiles im Hauptteil einhergehen. Selbsterklärende Schaubilder, Abbil-
dungen, etc. sind im Anhang nicht gestattet. Ferner ist es nicht erlaubt, Textpassagen auszuglie-
dern, wenn diese zum unbedingten Verständnis der Arbeit beitragen, d. h. der Adressat beim
Lesen des Hauptteils diesen nur unter Zuhilfenahme des Anhangs verstehen kann.

3. Schlussbetrachtung (und Ausblick)
Die Schlussbetrachtung sollte ca. 3 bis 5 % der Arbeit einnehmen. Hierbei wird dem Autor
eine gewisse Freiheit zugesprochen. Beispielsweise könnte eine kurze Einbettung der
gewonnenen Ergebnisse in die Ausgangslage erfolgen (Erweiterung des Standes der Forschung)
oder eine Interpretation der Auswirkungen der gewonnenen Ergebnisse für die Zukunft
erfolgen.
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D. Zitierweise in wissenschaftlichen Arbeiten

I. Zitat im laufenden Text
1. Allgemeine Anmerkungen
In wissenschaftlichen Arbeiten müssen fremde Meinungen, fremde Gedanken oder sonstige
für das Thema wesentliche (anderweitig beschaffte) Ausführungen durch Zitate belegt wer-
den. Dabei ist nicht irgendein Zitat anzuführen, um die vom Verfasser angeführte Meinung
zu untermauern, sondern das Originalzitat, also in der Regel das Zitat desjenigen Autors,
der diese Meinung zum ersten Mal vertreten hat (Primärquelle). Zur Bestärkung dieser
Meinung können weitere bestätigende Zitate, auch von anderen Autoren, angeführt werden; in
diesem Fall sind die Zitate in chronologischer Reihenfolge aufzuführen.

Die Meinung anderer Autoren kann entweder sinngemäß (Quellenhinweis oder Quellenangabe
werden mit „vgl.“ eingeleitet) oder wörtlich (mit Quellenhinweis, Quellenangabe und in An-
führungszeichen) zitiert werden. Wörtliche Zitate sind nur dann zweckmäßig, wenn der ge-
naue Wortlaut von Bedeutung ist. (Allerdings sollten diese sehr sparsam verwendet werden.)
Es gilt prinzipiell, dass der Text innerhalb der Anführungszeichen wortwörtlich –einschließlich
der Interpunktion- zu übernehmen ist. Von dieser Grundsatzregelung sind nur folgende Aus-
nahmen zulässig:
       a) Hervorhebungen, Sperrungen, Kursivdrucke u. ä. müssen nicht in ein Zitat über-
         nommen werden. In diesem Fall ist dann aber die Fußnote unbedingt mit der An-
         merkung „Im Original vorhandene Hervorhebungen wurden weggelassen“ oder mit
         einem ähnlichen Hinweis zu versehen. Werden umgekehrt Teile des Zitats hervorge-
         hoben, die im Original nicht hervorgehoben sind, so ist dies mit dem Vermerk „Her-
         vorhebungen im Original nicht vorhanden“ kenntlich zu machen. Die Formulierun-
         gen „Hervorhebungen vom Verfasser“ ist mehrdeutig und daher nicht zu empfehlen.
       b) Die Interpunktion am Zitatenende darf nicht übernommen werden, wenn sie im lau-
         fenden Text nicht korrekt ist.
       c) Bei Zitaten innerhalb von Zitaten sind nur einfache Anführungszeichen (‘...‘) zu
         verwenden.
Da bei Seminararbeiten und besonders bei Abs chl uss arbeit en die eigenständige Aufbe-
reitung des Themas im Vordergrund steht, ist von dem Autor eine entsprechende Distanz zur
Literatur zu erwarten. Deshalb ist es besonders wichtig, lange wörtliche Zitate und erst recht
mehrere sich (unmittelbar) anschließende Zitate zu vermeiden.
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 2. Zu zitierende Quellen
 Als Grundlage des Zitats kommt grundsätzlich nur die Originalquelle in Frage, wobei die
 neueste Ausgabe eines Buches etc. zu zitieren ist. Unter Umständen ist es wichtig, auch ältere
 Auflagen zu zitieren (z. B. bei literaturhistorischen Arbeiten).

 3. Wörtliche Zitate
 Es kann mitunter notwendig werden, durch Einschübe in den Originaltext die Verständlich-
 keit des Zitats zu erhöhen. Derartige Einschübe sind in Klammern zu setzen. Werden im Zitat
 Teile des Originaltextes weggelassen, so ist hierauf durch Punkte (...) hinzuweisen.

 4. Zitate in fremder Sprache
 Zitate in fremder Sprache sollen in einer Fußnote übersetzt werden. Hierbei ist in der Fußnote
 zu klären, ob die Übersetzung durch den Verfasser der Arbeit vorgenommen wurde.

 II. Fußnoten und ihre Gestaltung
 1. Hinweis auf die Quellenangabe (Quellenhinweis)
 Ein Zitat muss mit einem Hinweis auf die Quellenangabe, die am Ende der betreffenden Seite
 aufgeführt wird, versehen werden. Als Hinweis dienen hochgestellte fortlaufende arabische
 Ziffern. Die Fußnoten sind fortlaufend, d. h. von der ersten bis zur letzten Seite durch zu
 nummerieren.

 2. Äußere Form der Fußnoten
 Die Fußnote wird am Ende der betreffenden Seite aufgeführt. Sie wird durch eine arabische
 Ziffer eingeleitet. Sie beginnt immer mit einem Großbuchstaben und wird durch ein
 Satzzeichen (Punkt) abgeschlossen. Die hochgestellte Fußnotenziffer steht, wenn die Fußnote
 nur auf ein Wort bzw. eine Wortgruppe Bezug nimmt, direkt hinter dem letzten Bezugswort (und
 damit vor einem eventuell folgenden Satzzeichen). Bezieht sich die Fußnote auf einen durch
 Satzzeichen (z. B. Punkt, Komma oder Semikolon) eingeschlossenen Satzteil oder einen ganzen
 Satz, so steht die hochgestellte Ziffer stets nach dem letzten Satzzeichen.

 Beispiel:
     Eine „körperschaftsteuerliche“1 Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finan-
     ziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.2

Es ist bei der Gestaltung weiterhin zu beachten, dass die Fußnoten hängend, also eingerückt,
dargestellt werden sollten und die Fußnoten auf derselben Seite angegeben werden, wie sie im Text
durch die hochgestellte Zahl genannt werden. Außerdem sind Fußnoten im Blocksatz darzustellen.
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3. Zitierweise in den Fußnoten
Als Zitiertechnik ist die Kurzbelegform zu wählen.

Im Literaturverzeichnis sind dann alle zur Themenbearbeitung herangezogenen Quellen in
alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Mehr als zwei Verfasser oder Herausgeber einer Quelle
müssen generell nicht in den Fußnoten vermerkt werden. In diesem Fall ist ein Autor namentlich
zu nennen und mit dem Zusatz „u. a.“ (und andere) oder „et al.“ (et alii) zu versehen. Im
Literaturverzeichnis sind gleichwohl alle Verfasser/Herausgeber zu nennen.
Im Einzelnen gilt folgendes:

Monographien:
Folgende Angaben sind in den Fußnoten zu machen:
Name des Verfassers, Kurzbezeichnung, Jahr, Seite(n).

Als Kurzbezeichnung ist ein aussagefähiges Stichwort zu wählen, welches dem Titel der Mo-
nographie zu entnehmen ist. Die mehrmalige Verwendung desselben Stichwortes muss dabei
lediglich bei demselben Verfasser vermieden werden.
Bsp.:   Vgl. Schaumburg, Steuerrecht, 1998, S. 945 - 947.

Zeitschriftenaufsätze:

Bei Zeitschriftenaufsätzen sind die folgenden Angaben zu machen:

Name des Verfassers, Abkürzung der Fachzeitschrift Jahr, Seite(n).
Bsp.:   Vgl. Bartels, DB 1992, S. 1311.

Beiträge in Jahrbüchern:

Beiträge in Jahrbüchern und regelmäßig erscheinenden Sammelwerken (z. B. Tagungsbände
der DStJG) werden wie Zeitschriften zitiert, d. h.:
Name des Verfassers, Jahrbuch (abgekürzt) Jahr, Seite(n).
Bsp.: Vgl. Piltz, StbJb 1994/95, S. 62.

Kommentare:
Beiträge in Gesetzeskommentaren sind wie folgt zu zitieren:

Name des Bearbeiters, in: Name des Herausgebers, Kurztitel, Jahr des aktuellen Standes, §
mit Angabe der Anm. (Tz., Rdnr., Rz.)
Bsp.:   Vgl. Hemmelrath, in: Vogel/Lehner, DBA, 2008, Art. 7 Rn. 77.
16
Handbücher:
Beiträge in Handbüchern sind wie solche in Kommentaren zu zitieren, d. h.: Name des Bear-
beiters, in: Name des Herausgebers, Kurztitel, Jahr, Seite(n)
Bsp.:     Vgl. Wassermeyer, in: Kessler et al, Konzernsteuerrecht, 2008, S. 666.

Aufsätze in Sammelwerken:
Beiträge in (nicht regelmäßig erscheinenden) Sammelwerken (z. B. Festschriften) werden wie
Monographien zitiert, d. h.:
Name des Verfassers, Kurzbezeichnung, Jahr, Seite.
Bsp.:Vgl. Schön, Kapitalverkehrsfreiheit, 1997, S. 750.
Das Stichwort ist dabei dem Beitrag selbst und nicht dem Sammelwerk zu entnehmen.

Handwörterbücher und Kompendien:
Bei Handwörterbüchern und Kompendien sind wie folgt zu verfahren:
Name des Verfassers, in: (Kurz-)Bezeichnung des betreffenden Handbuchs bzw. Kompen-
diums, Jahr, Seite(n) bzw. Spalte(n).
Bsp.:     Vgl. Rose, in: HWR, 1993, Sp. 1883.

Sollte bei dem Handwörterbuch oder Kompendium eine neue Seiteneinteilung für jedes Kapitel
erfolgen, so ist vor der Seitenzahl das Stichwort des Kapitels zu nennen.

Bsp:      Vgl. Schneider, in: Deutsches Steuerlexikon, 1995, Umweltschutz, S. 2.

Gerichtsentscheidungen:
Gerichtsentscheidungen sind wie folgt zu zitieren:
Gericht, Urteil/Beschluss „vom“ Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Seite(n)
Bei Urteilen des EuGH bietet es sich an, die o. g. Angaben um die übliche Kurzbezeichnung
zu erweitern.
Bsp.: BFH, Urteil vom 15.7.1964, I 415/61 U, BStBl. II 1964, S. 551.
        EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-210/06, Cartesio, NZG 2009, S. 61.

Bei Urteilen des BFH ist als Fundstelle bevorzugt das Bundessteuerblatt (BStBl.) oder die
amtliche Sammlung des BFH (BFHE) anzugeben. Bei Urteilen des EuGH bzw. des EuG sollte
die amtliche Sammlung (EuGHE/Slg.) herangezogen werden.

Verwaltungsanweisungen:
Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben, etc.) werden analog zu den Urteilen zitiert, d. h.:

Behörde-Schreiben „vom“ Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Seite(n)
Bsp.:     Vgl. BMF-Schreiben vom 05.07.89, BStBl. I 1989, S. 235.
17
Internetquellen:

Informationen aus dem Internet sind nur dann zu verwenden, wenn sie (noch) nicht in zitierfähi-
ger gedruckter Form (Bücher, Zeitschriften usw.) vorliegen oder diese Information nur sehr
schwer zu beschaffen ist. Internetquellen werden wie folgt zitiert:

Name, Vorname (abgk.), Kurzbezeichnung, Jahr, Zitatstelle
Bsp.:   Vgl. Bleuel, J., Zitation, 2000, S. 5.

Wenn kein Verfasser vorhanden ist, wird ein o.V. (ohne Verfasser) vor die Fußnote gestellt.

o.V. Kurzbezeichnung, Jahr, Zitatstelle
Bsp.:   Vgl. o.V. SAP NetWaver, 2013.
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E. Gestaltung der Verzeichnisse nach dem Text

 Bitte beachten Sie, dass jedes Verzeichnis auf einer separaten Seite zu beginnen hat!

I. Literaturverzeichnis
Im Literaturverzeichnis ist die verwendete Literatur in alphabetischer Reihenfolge aufzufüh-
ren. Eine Untergliederung in Monographien, Kommentare, etc. ist dabei nicht vorzunehmen.
Im Literaturverzeichnis ist dieselbe Schriftart und Schriftgröße wie im Text zu verwenden.
Die einzelnen Literaturangaben sind (im Gegensatz zu den Fußnoten) keine Sätze und enden
deshalb nicht mit einem Punkt. Im Einzelnen gilt folgendes:

Monographien:

Bei Monographien sind im Literaturverzeichnis die folgenden Angaben zu machen:

Name, Vorname (abgek.) des Autors [zit.: Kurzbezeichnung, Jahr]: Titel des Werkes, Band,
Auflage, Verlagsort Erscheinungsjahr

Bsp.: Schaumburg, H. [zit.: Steuerrecht, 1998]: Internationales Steuerrecht, 2., Auflage, Köln
1998

Kommentare:
Bei Kommentaren ist zunächst der Kommentar selbst im Literaturverzeichnis aufzuführen. Dabei
sind folgende Angaben zu machen:

Name, Vorname (abgek.) des/r Herausgeber(s) (Hrsg.) [zit.: Nachnahme d. Herausgeber(s),
Kurzbezeichnung, Jahr]: Titel des Kommentars, Band, Auflage bzw. Ergänzungslieferung,
Verlagsort Erscheinungsjahr bzw. Stand der verwendeten Ausgabe (bei Loseblattsammlun-
gen)
Bsp.: Vogel, K./Lehner, M. (Hrsg.) [zit.: Vogel/Lehner, DBA, 2008]: Doppelbesteuerungs-
abkommen, 5., Auflage, München 2008

Zusätzlich zu der Angabe des gesamten Werkes, muss zu dem in der Arbeit konkret zitierten
Bearbeiter oder Verfasser ein zweiter Literaturnachweis vorgenommen werden. Dabei sind
folgende Angaben zu machen:

Name, Vorname (abgek.) d. Bearbeiter(s) in: Name, Vorname (abgek.) d. Herausgeber(s) (Hrsg.)
[zit.: Kurzbezeichnung, Jahr]: Titel des Kommentars, Band, Auflage, Erscheinungsort Jahr bzw.
Stand der Ausgabe (bei Loseblattsammlungen), §§ Angabe mit Randziffern (kompletter
bearbeiteter Abschnitt)
Bsp.: Rust, A. in: Vogel, K./Lehner, M. [zit.: Vogel/Lehner, DBA, 2008]: Doppelbesteuerungs-
abkommen, 5., Auflage, München 2008, Art. 24 Rn. 1-188
19
Handbücher:
Für Handbücher gilt Entsprechendes wie für Kommentare. Deshalb lediglich ein Beispiel zur
Verdeutlichung:
Für das Handbuch selbst:
Kessler, W./Kröner, M./Köhler, S. (Hrsg.) [zit.: Kessler et al., Konzernsteuerrecht, 2008):
Konzernsteuerrecht, 2. Auflage, München 2008

Für den Beitrag:
Wassermeyer, F. in: Kessler, W./Kröner, M./Köhler, S. [zit.: Kessler et al., Konzernsteuerrecht,
2008], Konzernsteuerrecht, 2. Auflage, München 2008, § 7 B. Investitio- nen in ausländische
Betriebsstätten S. 646-683

Zeitschriftenaufsätze:

Bei Zeitschriftenaufsätzen sind die folgenden Angaben zu machen:

Name, Vorname (abgek.) des Autors [zit.: Zeitschriftenname (abgek.) Jahr]: Titel des Auf-
satzes, in: Zeitschriftenname (abgek.) Jahr, erste und letzte Seitenzahl des Aufsatzes

Bsp.:
Bardy, R. [zit.: DB 1994]: Bilanzierung von Zuwendungen für Umweltschutzmaßnahmen, in:
DB 1994, S. 1986-1995

Bartels, P. [zit.: BB 1991]: Öffentlich-rechtliche Umweltschutzverpflichtungen, in: BB 1991, S.
2044-2050

Bartels, P. [zit.: BB 1992]: Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Umweltschutzverpflich-
tungen bei Neulastenfällen, in: BB 1992, S. 1311-1320

Bäcker, R. M. [zit.: BB 1989]: Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten und sonstigen
Umweltschäden, in: BB 1989, S. 2071-2078

Beiträge in Sammelwerken:

Name, Vorname (abgek.) des Verf. [zit.: Kurzbezeichnung, Jahr]: Titel des Beitrags, in: Name,
Vorname (abgek.) des Herausgebers (Hrsg.): Titel des Sammelwerkes, Verlagsort Er-
scheinungsjahr
Bsp.: Schaumburg, H. [zit.: Wegzug, 2005]: Der Wegzug von Unternehmen, in: Gocke, R./Gosch,
D./Lang, M. (Hrsg.), Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung,
Festschrift für Franz Wassermeyer zum 65. Geburtstag, München 2005, S. 411-436
20
Handwörterbücher und Kompendien:

Hax, H. [zit.: Hax 1993]: Art. „Finanzierung“, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirt-
schaftslehre, Bd. 1, hrsg. v. Michael Bitz u. a., 3. Auflage, München 1993, S. 397 - 455

Internetquellen:
Quellenbelege müssen eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck sind die zitierten
Quellen aus dem Internet bei Seminar- und Abschlussarbeiten als elektronische Datei
abzugeben.

Häufig fehlen bei Internetdokumenten die Seitenzahlen, was einen exakten Nachweis der
Zitatstelle erschwert. In jedem Fall ist deswegen darauf zu achten, dass die Zitatstelle ein-
deutig identifiziert werden kann.

Name, Vorname (abgek.) [zit.: Kurzbezeichnung, Jahr]: Titel des Beitrags: Untertitel, Er-
scheinungsdatum         der       Publikation,       Version-Nummer         oder      Datum,     proto-
koll://serveradresse/dokumentenpfad/dokument, Stand
Bsp.:   Bleuel,     Jens        [zit.:   Zitation,    2000]:     Zitation    von      Internet-Quellen,
12.08.2000, http://www.bleuel.com/ip-zit.htm, Stand 10.05.2013

Soweit persönliche wie institutionelle Verfasserangaben fehlen, tritt an deren Stelle jeweils
die Titelzeile der Hypertextseite.

Titel der Hypertextseite [zit.: Kurzbezeichnung, Jahr]: Beitragstitel: Untertitel, Erschei-
nungsdatum        der         Publikation,       (Version-Nummer        oder        Datum),      proto-
koll://serveradresse/dokumentenpfad/dokument (Erscheinungsdatum der Publikation), Ab-
schnitt (oder Kapitel), Stand
Bsp.: SAP AG (Hrsg.) [zit.: SAP NetWeaver, 2013]: SAP NetWeaver 7.0 Library includ-
ing       Enhancement               Package          2         knowledge           center
          (2013); http://help.sap.com/content/documentation/netweaver/index.htm, Stand:
10.05.2013
21
II. Rechtsprechungsverzeichnis
Die Urteile sind nach den einzelnen Gerichten wie, BFH, z. B. FG Köln, EuGH etc. zu untertei-
len. Das Rechtsprechungsverzeichnis sollte folgendermaßen aussehen:

Bundesfinanzhof (BFH)
Urteil v.    25.01.1984     I R 7/80        BStBl. II 1984   S. 344 − 347.
Urteil v.      24.01.1988   I R 114/84      BStBl. II 1990   S. 117 − 119.
Urteil v.      24.01.1990   I R 157/85      BStBl. II 1990   S. 639 − 643.
Beschluss v. 25.02.1991     GrS – 7/89      BStBl II 1991    S. 691− 703.
Urteil v.      16.02.1992   XI R 42/89      DB 1993          S. 1012.
Beschluss v. 26.05.1993     X R 72/90       DB 1993          S. 2107 − 2108.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
 15.07.1964      6/64, Costa                  Slg. 1964           S. 1141.

 09.03.1999        C-212/97, Centros          Slg. 1999           S. I-1459.

 15.05.2008        C-414/06, Lidl Belgium     Slg. 2008           S. I-3601.
22

III. Quellenverzeichnis
Das Quellenverzeichnis umfasst alle Quellen, die weder dem Literaturverzeichnis noch dem
Rechtsprechungsverzeichnis zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere alle verwendeten Ge-
setze, EG-Richtlinien, Verwaltungsanweisungen, etc.

Bsp.:
 AO: Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. Teil
       I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25.
       Mai 2009 (BGBl. Teil I S. 1102)

 AStG: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) vom 8.
       September 1972 (BGBl. Teil I S. 1713), zuletzt geändert durch Art. 9 JStG 2009 vom
       19.12.2008 (BGBl. Teil I S. 2794)

 BewG: Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl.
     Teil I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 2 Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. De-
       zember 2008 (BGBl. Teil I S. 3018)

 EStR 1981: Einkommensteuerrichtlinien 1981 vom 7. April 1982, BStBl. I 1982, Sonder-
       nummer 1/1982, S. 1-318
23
Anhang:
Diese Versicherung ist sowohl für Bachelor- als auch Masterarbeiten abzugeben, nicht jedoch für
Seminararbeiten!

Eidesstattliche Versicherung gem. § 20 BAPO bzw. § 20 MAPO
Gemäß § 20 Abs. 5 der Bachelorprüfungsordnung [§ 20 Abs. 5 der Masterprüfungsordnung]
erkläre ich, dass die Arbeit von mir selbständig verfasst wurde und ich keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Des Weiteren versichere ich, dass die
elektronische Version dieser Arbeit mit der gedruckten Version inhaltlich übereinstimmt.

(Datum, Unterschrift)
24
Musterdeckblatt für Seminararbeiten

                                Universität Siegen

                                       Fakultät III
        Wirtschaftswissenschaften – Wirtschaftsinformatik – Wirtschaftsrecht

                     Seminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

                                      WS 2020/2021

                                   „Thema der Arbeit“

Name, Vorname:
Matrikelnummer:
Semesteranschrift:

Fachsemesterzahl:
Abgabetermin:
25
Musterdeckblatt für Master-/ Bachelorarbeiten

                              Universität Siegen

                                     Fakultät III
      Wirtschaftswissenschaften – Wirtschaftsinformatik – Wirtschaftsrecht

                                  Thema der Arbeit

                          Masterarbeit/Bachelorarbeit
          zur Erlangung des Grades eines Bachelor of Science/Master of Science

     Eingereicht von:                            Prüfer:

     Name, Vorname:
     Matrikelnummer:
     Semesteranschrift:

     Fachsemesterzahl:
     Abgabetermin:
26
Verzeichnis einschlägiger Zeitschriften und Jahrbücher
Abkürzung         Name
ABIEG             Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
AcP               Archiv für die civilistische Praxis
AG                Die Aktiengesellschaft
BAnz              Bundesanzeiger
BB                Betriebsberater
BFHE              Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs
BFH/NV            Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
                  Bundesfinanzhofs
BFuP              Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
BStBl.            Bundessteuerblatt
BT-Drucks         Bundestags-Drucksache
BVerfGE           Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
DB                Der Betrieb
DBW               Die Betriebswirtschaft
DNotZ             Deutsche Notar-Zeitschrift
DÖV               Die öffentliche Verwaltung
DStR              Deutsches Steuerrecht
DSWR              Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft, Recht
DStZ              Deutsche Steuer-Zeitung
DVBI              Deutsches Verwaltungsblatt
DVR               Deutsche Verkehrssteuer-Rundschau
EFG               Entscheidungen der Finanzgerichte
EuGHE             Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
FA                Finanzarchiv
FAmRZ             Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FR                Finanzrundschau
GesRZ             Der Gesellschafter
GmbHR             GmbH-Rundschau
HFR               Höchstrichterliche Rechtsprechung
INF               Die Information über Steuer und Wirtschaft
Intertax          Intertax – Europäische Steuerzeitung
IStR              Internationales Steuerrecht
IWB               Internationale Wirtschaftsbriefe
JbDStJG           Jahrbuch der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft
JbFStR            Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht
27
JfB          Journal für Betriebswirtschaft
JLE          The Journal of Law and Economics
JoF          Journal of Finance
JR           Juristische Rundschau
JZ           Juristenzeitung
KFR          Kommentierte Finanzrechtsprechung
KPSDI        Kölner Steuerdialog
MDR          Monatszeitschrift für Deutsches Recht
NJW          Neue Juristische Wochenzeitschrift
NVwZ         Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB          Neue Wirtschaftsbriefe
ÖStZ         Österreichische Steuerzeitung
OLGZ         Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
RFHE         Entscheidungssammlung des Reichsfinanzhofs
RGZ          Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen

RIW          Recht der internationalen Wirtschaft
RStBl        Reichssteuerblatt
RWP          Rechts- und Wirtschaftspraxis
StB          Der Steuerberater
StbJb        Steuerberater-Jahrbuch
StBp         Die steuerliche Betriebsprüfung
Stbg         Die Steuerberatung
SteuerStud   Steuer und Studium
StEK         Steuererlasse in Karteiform
StuW         Steuer und Wirtschaft
UR           Umsatzsteuer-Rundschau
UVR          Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht
VersR        Versicherungsrecht
WD           Wirtschaftsdienst
WISU         Wirtschaftsstudium
WiSt         Wirtschaftswissenschaftliches Studium
wistra       Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
WM           Wertpapier-Mitteilungen
WPg          Die Wirtschaftsprüfung
ZfB          Zeitschrift für Betriebswirtschaft
ZGR          Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR          Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
28

Ausgewählte Abkürzungssymbole
Akürzung        Name
a.a.O.          am angegebenen Ort
AbfG            Abfallgesetz
Abs.            Absatz
Abschn.         Abschnitt
ADV             Automatische Datenverarbeitung
AEAO            Anwendungserlass zur Abgabenordnung
a. F.           alter Fassung
AfA             Absetzung für Abnutzung
AfaA            Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AFG             Arbeitsfördergesetz
AG              Aktiengesellschaft
AIG             Auslandsinvestitionsgesetz
AK              Arbeitskreis
AktG            Aktiengesetz
AnfG            Anfechtungsgesetz
AntBewVO        Anteilsbewertungsverordnung
AO              Abgabenordnung
Ap              Außenprüfung
ArbNErfG        Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Art.            Artikel
Aufl.           Auflage
AÜG             Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AVG             Angestelltenversicherungsgesetz
AWG             Außenwirtschaftsgesetz
AZ              Aktenzeichen
AZO             Allgemeine Zollordnung
BAG             Bundesarbeitsgericht
Bayer.GO        Bayrische Gemeindeordnung
BBergG          Bundesberggesetz
Bd.,Bde.        Band, Bände
BdF             Bundesministerium der Finanzen
BDSG            Bundesdatenschutzgesetz
Beck.Bil.Kom    Beck’scher Bilanzkommentar
29
Beil.        Beilage
BerlinFG     Berlinfördergesetz
BetrAV       Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
             Altersversorgung
BetrVG       Betriebsverfassungsgesetz
BewG         Bewertungsgesetz
BFH          Bundesfinanzhof
BFHE         Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH-EntlG    Gesetz zur Entlastung des BFH
BgA          Betrieb gewerblicher Art
BGB          Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.        Bundesgesetzblatt
BGH          Bundesgerichtshof
BiRiLig      Bilanzrichtliniengesetz
BMF          Bundesministerium für Finanzen
BnotO        Bundesnotarordnung
Bp           Betriebsprüfung
BRAO         Bundesrechtsanwaltsordnung
BRD          Bundesrepublik Deutschland
BR-Drucks.   Bundesrats-Drucksache
BSHG         Bundessozialhilfegesetz
BStBl.       Bundessteuerblatt
BT-Drucks.   Bundestags-Drucksache
BVerfG       Bundesverfassungsgericht
BVerwG       Bundesverwaltungsgericht
bzw.         beziehungsweise
ca.          circa
CpD          Conto pro Diverse
DBA          Doppelbesteuerungsabkommen
d. h.        das heißt
DStJG        Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V.
EAV          Ergebnisabführungsvertrag
EDV          Elektronische Datenverarbeitung
EFG          Entscheidungen der Finanzgerichte
EG           Europäische Gemeinschaft
EGAO         Einführungsgesetz zur AO
Einf.        Einführung
30
ErbSt          Erbschaftsteuer
ErbStG         Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
EStÄR          Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
EStDV          Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG           Einkommensteuergesetz
EStR           Einkommensteuerrichtlinien
etc.           et cetera
EuGH           Europäischer Gerichtshof
EUst           Einfuhrumsatzsteuer
e.V.           eingetragener Verein
evtl.          eventuell
f., ff.        folgend, fortfolgend
FA             Finanzamt
FG             Finanzgericht
FGO            Finanzgerichtsordnung
FinS           Finanzsenator
FM             Finanzministerium
Fn.            Fußnote
FN             IDW-Fachnachrichten
FS             Festschrift
FVG            Gesetz über Finanzverwaltung
GbR            Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GBO            Grundbuchordnung
gem.           gemäß
GemVO          Gemeinnützigkeitsverordnung
GenG           Genossenschaftsgesetz
m. R. /o. R.   mit/ ohne Rechtspersönlichkeit
GewStDV        Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
GewStG         Gewerbesteuergesetz
GewStR         Gewerbesteuerrichtlinien
GG             Grundgesetz
ggf.           gegebenenfalls
GmbH           Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoB            Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
grds.          grundsätzlich
GrESt          Grunderwerbsteuer
GrS            Großer Senat
31
GuV            Gewinn- und Verlustrechnung
GVG            Gerichtsverfassungsgesetz
Halbs.         Halbsatz
HDJ            Handbuch des Jahresabschlusses
HFA            Hauptfachausschuss des IDW
HGB            Handelsgesetzbuch
h. M.          herrschende Meinung
Hrsg., hrsg.   Herausgeber, herausgegeben
i. d. F.       in der Fassung
i. d. R.       in der Regel
i. d. S.       in diesem Sinne
IDW            Institut der Wirtschaftsprüfer
InvZulG        Investitionszulagengesetz
i. V. m.       in Verbindung mit
i. w. S.       im weiteren Sinne
Jb.            Jahrbuch
Jg.            Jahrgang
JPöR           Juristische Person des öffentlichen Rechts
KAG            Kommunalabgabengesetz
KAGG           Gesetz über Kapitalgesellschaften
KapESt         Kapitalertragsteuer
KGaA           Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kj.            Kalenderjahr
KO             Konkursordnung
KStG           Körperschaftsteuergesetz
KVStG          Kapitalverkehrsteuergesetz
LAG            Landesarbeitsgericht
LG             Landgericht
LSt            Lohnsteuer
LStJA          Lohnsteuerjahresausgleich
lt.            laut
Mio.           Million
m. N.          mit Nachweisen
m. w. N.       mit weiteren Nachweisen
Nr.            Nummer(n)
OECD           Organisation for Economic Cooperation and Development
OECD-MA        OECD-Musterabkommen
32
OFD           Oberfinanzdirektion
OFH           Oberster Finanzgerichtshof
OG            Organgesellschaft
OHG           Offene Handelsgesellschaft
OT            Organträger
PublG         Publizitätsgesetz
RAO           Reichsabgabenordnung
Rd Nr./Rn.    Randnummer
RFH           Reichsgerichtshof
RStBl.        Reichssteuerblatt
Rz.           Randziffer
SchenkSt      Schenkungsteuer
SfF           Senator für Finanzen
SGB           Sozialgesetzbuch
Sp.           Spalte
StAnpG        Steueranpassungsgesetz
StBereinG     Steuerbereinigungsgesetz
StBerG        Steuerberatergesetz
StBGebV       Steuerberatergebührenverordnung
StEntlG       Steuerentlastungsgesetz
StGB          Strafgesetzbuch
StKl.         Steuerklasse
StPO          Strafprozessordnung
StRG/StRefG   Steuerreformgesetz
StV           Strafverteidiger
Tz.           Textziffer
UmwG          Umwandlungsgesetz
UmwStG        Umwandlungssteuergesetz
UrhB          Urhebergesetz
Ust           Umsatzsteuer
UStG          Umsatzsteuergesetz
UStR          Umsatzsteuerrichtlinien
VA            Verwaltungsakt
VGA           verdeckte Gewinnausschüttung
Vgl.          Vergleiche
VO            Verordnung
VollstrA      Vollstreckungsanweisung
33
VollzA   Vollzugsanweisung
VStG     Vermögensteuergesetz
VuV      Vermietung und Verpachtung
VwV      Verwaltungsvorschrift
VZ       Veranlagungszeitraum
WG       Wechselgesetz
StG      Wechselsteuergesetz
z. B.    zum Beispiel
ZollG    Zollgesetz
ZPO      Zivilprozessordnung
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