Fragen und Antworten zu "Riester" - Bayerische Beamten Versicherungen

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Bayerische Beamten Versicherungen

      Fragen und Antworten
      zu ”Riester”
Inhaltsverzeichnis

1. Fragen zum begünstigten Personenkreis
1. Welches Kalenderjahr ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum
   begünstigten Personenkreis maßgeblich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2. Was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht im gesamten
   Kalenderjahr vorliegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3. Können Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst die Förderung
   in Anspruch nehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4. Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören,
   besondere Pflichten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
5. Kann während der Kindererziehungszeit auch die staatliche Förderung in Anspruch
   genommen werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
6. Erhalten auch Bezieher einer Altersrente die staatliche Förderung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
7. Erhalten auch Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeits-Rente bzw. Beamte,
   die eine Pension wegen Dienstunfähigkeit erhalten, die staatlichen Förderung? . . . . . . . . . . . 7
8. Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner,
   dessen Rente zeitlich befristet ist, zum förderberechtigten Personenkreis? . . . . . . . . . . . . . . . 7

9. Wie ist der Begriff in § 10 a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz
    „…unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher…“
    zu definieren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
10. Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder ist bei
    Pflichtversicherten einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung
    auch bei Bezug einer ausländischen Rente wegen Erwerbsminderung bzw.
    Erwerbsunfähigkeit eine Gleichstellung vorzunehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
11. Gilt die Riester-Förderung auch für Personen mit Arbeitslosengeld I / Arbeitslosengeld II? . . 7
12. Gehören geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro im Monat)
    zum förderberechtigten Personenkreis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
13. Können auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke die Förderung erhalten? . . . . 8
14. Können auch Selbstständige die Förderung in Anspruch nehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
15. Gehören Sozialhilfeempfänger zum förderberechtigten Personenkreis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
16. Gehören auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die
    Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

2. Hinweis zum Auslands-Renter
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Riester-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3. Fragen zur staatlichen Förderung
17. Wie können die staatlichen Zulagen beantragt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
18. Gibt es eine Frist zur Beantragung der Zulagen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
19. Wie hoch ist die staatliche Förderung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
20. Wer erhält den sogenannten „ Berufseinsteiger-Bonus“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
21. Wird der „Berufseinsteiger-Bonus“ für Verträge ab dem 1.1.2008 gezahlt oder
    auch für Altverträge, wenn der Anleger am 1.1.2008 das 25. Lebensjahr
    noch nicht vollendet hat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

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22. Wie wird der Begriff „Berufseinsteiger“ definiert? Zählen hierzu Studenten
    nach abgeschlossenem Studium oder nur Auszubildende oder aber auch
    Schulabsolventen nach erfolgtem Schulabschluss? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
23. Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
24. Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt? . . . . . . . . . . . 9
25. Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren Beitragsjahr geltend
    gemacht werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung der Grundzulage, einschließlich
    „Berufseinsteiger-Bonus“ erfolgte, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag
    nicht erreicht wurde? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
26. Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200,00 EUR abhängig vom
    geleisteten Mindesteigenbeitrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
27. Wie berechnet sich der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eines
    „unmittelbar“ Zulageberechtigten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
    a) bei Ledigen oder Verheirateten ohne „mittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten . . . . . . . . . 10
    b) bei Ehepaaren mit „mittelbar“ zulageberechtigtem Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
28. Bis wann muss der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag gezahlt sein,
    damit der Anspruch auf Förderung entsteht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
29. Was passiert, wenn weniger als der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag vom
    Förderberechtigten eingezahlt wird? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
30. Welches Kalenderjahr ist für die Berechnung des Einkommens bzw. der
    Einnahmen des Zulagenberechtigten maßgeblich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
31. Wie hoch ist der erforderliche Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eines
    „unmittelbar“ Zulageberechtigten, wenn im vergangenen Kalenderjahr
    keine anrechenbaren Einkünfte erzielt wurden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
32. Was ist bei dauernder Trennung oder bei Scheidung zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
33. Wird beim Versorgungsausgleich das Altersvorsorgevermögen aus den
    Altersvorsorgeverträgen der Ehepartner berücksichtigt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
34. Was ist beim Wegfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
    Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit) zu beachten? . . . . . . . . . . 12
35. Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
36. Können bei mehreren Kindern, Kinderzulagen sowohl der Mutter als auch
    dem Vater zugeordnet werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
37. Wie lange werden Kinderzulagen gezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
38. Was ist zu beachten, wenn im Laufe des Kalenderjahres die
    Kindergeldberechtigung entfällt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
39. Was ist zu beachten, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Kind geboren wird und
    die Ehefrau als „mittelbar“ Zulageberechtigte einen eigenen Riestervertrag hat? . . . . . . . . . 12

4. Fragen zur steuerlichen Förderung
40. Können die Beiträge eines geförderten Altersvorsorgevertrages steuerlich
    geltend gemacht werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
41. Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten
    Steuervorteil verrechnet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
42. Steht bei Ehepartnern jedem „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten der
    Sonderausgabenabzug zu? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
43. Was ist wenn nur ein Ehegatte „unmittelbar“ zulageberechtigt ist und der andere
    Ehegatte „mittelbar“ zulageberechtigt ist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

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44. Was versteht man unter der „Günstigerprüfung“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
45. Was ist zu tun, damit das Finanzamt die „Günstigerprüfung“ vornimmt? . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
46. Lohnt sich die Altersvorsorge im Rahmen des AVmG auch für ”Besserverdiener”? . . . . . . . . 13
47. Wird die Riester-Rente als „sonstige Einkünfte“ im Rentenbezug
    „nachgelagert“ besteuert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

5. Fragen zum BBV-Förderplan GARANTIEhoch3
48. Welcher Fonds liegt dem BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 zugrunde? . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
49. Warum ist der BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 so innovativ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
50. Warum der Name „GARANTIEhoch3“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
51. Wie funktioniert die Höchststandsgarantie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
52. Kann das Garantie-Niveau sinken? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
53. Gibt es eine Mindestlaufzeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
54. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für einen „unmittelbar“ Zulageberechtigten
    beim BBV-Förderplan GARANTIEhoch3? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
55. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für einen „mittelbar“ Zulageberechtigten
    beim BBV-Förderplan GARANTIEhoch3? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
56. Kann beim BBV-FörderplanGARANTIEhoch3 bei Rentenübergang auch ein Kapital
    ausgezahlt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
57. Können Zusatzversicherungen eingeschlossen werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
58. Was bekommen die Hinterbliebenen als Todesfallleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
59. Wie kann das Altersvorsorgevermögen „förderunschädlich“ vererbt werden? . . . . . . . . . . . . 15
60. Was passiert, wenn ein Förderplan GARANTIEhoch3 gekündigt wird?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
61. Besteht die Möglichkeit Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag
    in einen BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 zu übertragen (Anbieterwechsel)? . . . . . . . . . . . . 16

6. Fragen zum Thema „Pfändung“
62. Kann gefördertes Altersvorsorgevermögen in der Ansparphase übertragen
    oder gepfändet werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
63. Kann das Altersvorsorgevermögen in der Auszahlungsphase gepfändet werden? . . . . . . . . . 16

7. Fragen zu „Wohn-Riester“
64. Bei der Entnahme für die geförderte wohnungswirtschaftliche Verwendung
    sind 2 Fälle zu unterscheiden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

65. Kann für eine Immobilie, die vor 2008 gebaut oder gekauft wurde,
    die neue Eigenheimförderung in Anspruch genommen werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

66. Kann man die Entnahmemöglichkeit aus einem Altersvorsorgevertrag
    nur einmal in Anspruch nehmen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

67. Ist ein Antrag für die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag
    erforderlich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

68. Kann man das Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Anschaffung
    oder Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

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69. Können zusätzliche Beiträge in einen schon bestehenden Vertrag eingezahlt
    werden, damit der in den Jahren 2008/2009 geforderte Mindestentnahmebetrag von
    10.000 Euro erreicht wird? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

70. Kann man Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen, um ein bereits
    laufendes Baudarlehen vorzeitig zu tilgen oder eine Anschlussfinanzierung
    günstiger zu gestalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

71. Ist mit der Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase die komplette
    Schuldenfreiheit der Immobilie gemeint? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

72. Was ist ein Wohnförderkonto und wer verwaltet es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

73. Wie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung, wenn das gesamte Kapital
    entnommen oder das Darlehen vollständig getilgt wurde? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

74. Müssen die Zulagen und die Steuerermäßigung zurückgezahlt werden,
    wenn der Zulageberechtigte verstirbt und die Wohnimmobilie vererbt wird? . . . . . . . . . . . . . 18

75. Wann beginnt die nachgelagerte Besteuerung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

76. Was ist bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Verkauf der geförderten Wohnung? . . . . . . . . . . 19

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1. Fragen zum begünstigten Personenkreis

1. Welches Kalenderjahr ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Perso-
   nenkreis maßgeblich?
Das Kalenderjahr, in dem die Eigenbeiträge gezahlt werden.

2. Was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht im gesamten Kalenderjahr vorliegen?
Der Anspruch auf Förderung besteht auch dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht im
gesamten Kalenderjahr vorliegen. Es würde also theoretisch ausreichen, wenn der Förderberechtigte
lediglich einen Tag im Kalenderjahr zum geförderten Personenkreis gehört.

3. Können Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst die Förderung in Anspruch
   nehmen?
Ja. Seit 1.1.2002 haben auch Beamte und Arbeiter/Angestellte im öffentlichen Dienst das Recht auf
Riester-Förderung. Bei Beamten werden die Dienstbezüge des Vorjahres zur Berechnung des Beitra-
ges verwendet.

4. Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, besondere
   Pflichten?
Ja. Die Förderberechtigten müssen ihrer Besoldungsstelle schriftlich das Einverständnis zum Daten-
austausch, der für die Förderung relevanten Daten (begünstigter Personenkreis, Bezüge, Kinder), er-
teilen.
Diese Erklärung muss der zuständigen Stelle spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen.
Die Besoldungsstellen sind verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.
Ohne diese Einverständniserklärung, die nur einmal erteilt werden muss und dann bis auf Widerruf
gilt, liegt keine unmittelbare Förderberechtigung vor.
Bei Wechsel der Besoldungsstelle ist gegenüber der neuen zuständigen Stelle die Einverständnis-
erklärung abzugeben.

5. Kann während der Kindererziehungszeit auch die staatliche Förderung in Anspruch genom-
   men werden?
Ja. Während der Kindererziehungszeit (KEZ) entstehen für den Erziehenden eigene Rentenansprüche
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personen sind somit „unmittelbar“ förderberechtigt.
Es ist daher der erforderliche Mindest-Eigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbei-
trag von 60 EUR jährlich zu entrichten. Entsprechend unserer Annahmerichtlinien beträgt der Min-
destbeitrag für den BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 monatlich 20 EUR.
Die KEZ beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet 36 Monate später. Bei Erziehung von
mehreren Kindern innerhalb des 36-Monats-Zeitraums verlängert sich die KEZ für das zweite und
jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen mehrere Kinder gleichzeitig erzogen
werden.
Bei Zwillingen z. B. beträgt die KEZ somit 6 Jahre.

6. Erhalten auch Bezieher einer Altersrente die staatliche Förderung?
Normalerweise werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Diese Perso-
nen sind somit „mittelbar“ zulageberechtigt, da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen vor-
liegt.
    Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulagebe-
    rechtigten Ehegatten.

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7. Erhalten auch Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeits-Rente bzw. Beamte, die
   eine Pension wegen Dienstunfähigkeit erhalten, die staatlichen Förderung?
Auch Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit sowie einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit gehören ab dem Beitragsjahr 2008 zu dem unmittelbar zulage-
berechtigten Personenkreis. Diese Rentner können nun unabhängig von ihrem Partner von der Riester-
Förderung profitieren, vorausgesetzt sie haben bereits zu Erwerbszeiten zu den Förderberechtigten
gezählt. Beamte müssen auch gegenüber der die Versorgung wegen DU anordnenden Stelle eine
Einwilligungserklärung (s. Punkt 4) vorlegen.

8. Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner, dessen Rente
   zeitlich befristet ist, zum förderberechtigten Personenkreis?
Ja.

9. Wie ist der Begriff in § 10 a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz „…unmittelbar vor dem
   Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher…“ zu definieren?
Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder
Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren.
Der Tatbestand des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtversicherung und
dem Bezug der Leistung auf Grund einer Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ist dann gege-
ben, wenn im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum steuerrechtlich) vor dem Leistungsbezug (Rente)
eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

10. Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder ist bei Pflicht-
    versicherten einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Bezug einer
    ausländischen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit eine Gleich-
    stellung vorzunehmen?
Ja, eine Gleichstellung ist auch für ausländische Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsren-
tenbezieher vorzunehmen, wenn die ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist.

11. Gilt die Riester-Förderung auch für Personen mit Arbeitslosengeld I / Arbeitslosengeld II?
Ja. Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV sind „unmittelbar“ zula-
geberechtigt und haben einen Anspruch auf Förderung, sofern sie die Leistung nicht als Darlehen er-
halten haben. Auch Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitssuchende ge-
meldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgelter-
satzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten, gehören zum „unmittelbar“ zulageberechtigten Perso-
nenkreis.
Es ist daher der erforderliche Mindest-Eigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag
von 60 EUR jährlich zu entrichten. Entsprechend unserer Annahmerichtlinien beträgt der Mindest-
beitrag für den BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 monatlich 20 EUR. Für die Berechnung des
Mindesteigenbeitrags ist das tatsächlich erzielte Entgelt des Vorjahres zu berücksichtigen.
In Ausnahmefällen sind Arbeitslosengeld II Bezieher nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie die Leistung
nur als Darlehen erhalten.
Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II sollte zusätzlich bei dem zuständigen Arbeitsamt nachgefragt
werden.

12. Gehören geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro im Monat) zum
    förderberechtigten Personenkreis?
Ja. Sofern sie schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenver-
sicherung verzichten. Somit ist zusätzlich zu der vom Arbeitgeber immer abzuführenden Pauschale
von 15 % ein Arbeitnehmeranteil von 4,9 % des Gehaltes in die gesetzliche Rentenversicherung
zu zahlen.

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13. Können auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke die Förderung erhalten?
Diese Personen gehören zum „mittelbar“ zulageberechtigten Personenkreis. Ausnahme: Pflichtver-
sicherte in der Künstlerversorgungskasse. Freiwillig Versicherte bekommen keine Förderung.
    Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulage-
    berechtigten Ehegatten.

14. Können auch Selbstständige die Förderung in Anspruch nehmen?
Selbstständige, die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, gehören
zum „mittelbar“ zulageberechtigten Personenkreis.
    Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulage-
    berechtigten Ehegatten.

15. Gehören Sozialhilfeempfänger zum förderberechtigten Personenkreis?
    Diese Personen gehören zum „mittelbar“ zulageberechtigten Personenkreis.
    Hinweis: Ein Anspruch auf die staatliche Förderung besteht nur über den „unmittelbar“ zulage-
    berechtigten Ehegatten.

16. Gehören auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die
    Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?
Ja. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland sowie die Zuge-
hörigkeit zum begünstigten Personenkreis.

2. Hinweis zum Auslands-Renter
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Riester-Rente
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10.09.2009 entschieden, dass die derzeitige gesetzliche
Ausgestaltung der Riester-Rente nicht mit EU-Recht vereinbar ist und in mehreren Punkten gegen
das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer in der EU verstößt.
Der EuGH kippte unter anderem die bisherige Regelung, wonach Rentner die Förderung zurückzah-
len müssen, wenn sie ins Ausland umziehen. Wesentlich ist auch, dass die Riester-Förderung für
Wohneigentum nicht nur auf die Anschaffung einer Immobilie in Deutschland begrenzt sein darf.
Außerdem beanstandete das Gericht die Bestimmung, wonach mehrere Zehntausend EU-Bürger,
die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, nicht riestern dürfen.
Der deutsche Gesetzgeber muss nun die gesetzlichen Regelungen zur Riester-Rente EU-konform
nachbessern.

3. Fragen zur staatlichen Förderung
17. Wie können die staatlichen Zulagen beantragt werden?
Die erforderlichen Unterlagen zur Beantragung der Zulagen erhält der Kunde jährlich automatisch
von der BBV. Diese sind vom Versicherungsnehmer vollständig ausgefüllt und unterschrieben wieder
an die BBV zurückzugeben. Die Anträge werden von der BBV an die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (ZfA) übermittelt.
Bei der BBV besteht die Möglichkeit, mit dem Neuantrag einen Dauerzulagenantrag zu stellen.
Die Zulagen werden in den Folgejahren – bis auf Widerruf des Kunden – automatisch bei der ZfA
beantragt.

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18. Gibt es eine Frist zur Beantragung der Zulagen?
Ja. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage sowie Kinderzulage muss spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gestellt werden.
Das bedeutet: Der Antrag auf Zulage für das Jahr 2008 muss bis spätestens 31.12.2010 gestellt
werden!

19. Wie hoch ist die staatliche Förderung?

    Steuerlich             jährliche Zulagen                             Mindestbeitrag*
  förderfähiger            pro            Pro                        (einschließlich Zulagen)
  Höchstbeitrag           Person          Kind                   in % des Vorjahres-Bruttolohns

                                            185 €
                                        geb. bis 31.12.07
       2.100 €            154 €                                                  4%
                                            300 €
                                        geb. ab 01.01.08

* Mindestbeitrag = Eigenanteil + Zulage zur Erlangung der vollen Zulagen (max. förderfähiger Höchstbeitrag)

Einmaliger Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 EUR
Einmalig 200 EUR Bonus gibt es für unmittelbar Zulageberechtigte unter 25 Jahren, wenn sie einen
Riester-Vertrag abschließen. Voraussetzung ist, dass sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkom-
men haben oder als Beamte tätig sind.
Der Bonus wird auch für bereits bestehende Verträge gewährt, wenn der Zulagenberechtigte
einen Antrag auf Altersvorsorgezulage stellt und zu Beginn des Beitragsjahres, für das die Zulage be-
antragt wird, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zahlt der Sparer den Mindesteigenbeitrag
nicht, wird auch der Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.

20. Wer erhält den sogenannten „ Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 EUR?
Den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten einmalig alle Personen, die nach § 79 Satz 1
Einkommensteuergesetz zulageberechtigt sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die er-
höhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.

21. Wird der „Berufseinsteiger-Bonus“ für Verträge ab dem 1.1.2008 gezahlt oder auch für
    Altverträge, wenn der Anleger am 1.1.2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?
Den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten Zulageberechtigte, die für ein Beitragsjahr ab dem Jahr 2008
einen Zulageantrag stellen und die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben.

22. Wie wird der Begriff „Berufseinsteiger“ definiert? Zählen hierzu Studenten nach
    abgeschlossenem Studium oder nur Auszubildende oder aber auch Schulabsolventen nach
    erfolgtem Schulabschluss?
Der „Berufseinsteiger-Bonus“ stellt auf die Zulageberechtigung und das Lebensalter ab.

23. Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden?
Nein. Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird nach § 84 Einkommensteuergesetz ohne gesonderten An-
trag für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt, für das eine Altersvorsor-
gezulage beantragt wird.

24. Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt?
Das Gesetz knüpft an die für den Bezug von Kindergeld bzw. die Gewährung von Freibeträgen nach
§ 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz maßgebliche Altersgrenze an.

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25. Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren Beitragsjahr geltend gemacht
    werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung der Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-
    Bonus“ erfolgte, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde?
Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Bei-
tragsjahr gewährt wird, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

26. Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200,00 EUR abhängig vom geleisteten
    Mindesteigenbeitrag?
Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird gekürzt, wenn der erforderliche
Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde.
Sofern für 2 Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird, erfolgt eine Verteilung der gesamten
Zulage.

27. Wie berechnet sich der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eines „unmittelbar“
    Zulageberechtigten?
     a) bei Ledigen bzw. Verheirateten, bei welchen beide Personen zum „unmittelbar“ zulage-
        berechtigten Personenkreis gehören

                    Berechnung des Eigenanteils bzw. Mindesteigenbeitrages

                                ohne förderberechtigten Ehepartner

                  % -Anteil des Vorjahreseinkommens*
                  (max. 2.100 €)
 abzüglich        Grundzulage
 abzüglich        Kinderzulage(n), sofern diese für diesen Vertrag beantragt werden
 entspricht       Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag (jährlich)

* vom maßgeblichen Brutto-Vorjahreseinkommen

     b) bei Verheirateten, bei welchen ein Partner zum „mittelbar“ zulageberechtigten Personen-
        kreis gehört und beide Partner einen eigenen Riestervertrag abschließen

                    Berechnung des Eigenanteils bzw. Mindesteigenbeitrages

      mit mittelbar förderberechtigtem Ehepartner, sofern jeweils ein eigener Riestervertrag
                                      abgeschlossen wird

                  %-Anteil des Vorjahreseinkommens*
                  (max. 2.100 €)

 abzüglich        Grundzulage des Förderberechtigten
 abzüglich        Grundzulage des mittelbar Förderberechtigten
 abzüglich        Kinderzulage(n)
 Entspricht       Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag (jährlich)

* vom maßgeblichen Brutto-Vorjahreseinkommen

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28. Bis wann muss der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag gezahlt sein, damit der Anspruch
     auf Förderung entsteht?
Es werden bis zur geförderten Höchstgrenze alle Beiträge berücksichtigt, die bis zum 31.12. des
Jahres gezahlt und bei der BBV eingegangen sind, in dem der Anspruch auf Förderung besteht. Für
die Förderung spielt es keine Rolle, ob der Beitrag im Januar oder Dezember oder über das Jahr ver-
teilt gezahlt wird. Auf die Entwicklung des Wertverlaufes der Anlage hat der Einzahlungszeitpunkt na-
türlich Einfluss. Zu beachten ist jedoch, dass die Fälligkeit immer der 01. eines Monats ist!

29. Was passiert, wenn weniger als der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag vom Förderbe-
    rechtigten eingezahlt wird?
Wird der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag nicht vollständig erbracht, so wird auch die Förderung
(Zulagen) anteilig gekürzt. Das bedeutet: Wird nur die Hälfte des erforderlichen Mindesteigenbeitra-
ges geleistet, so wird auch nur die Hälfte der Grund- und Kinderzulagen gezahlt werden. Die anteilige
Kürzung der Zulagen erfolgt auch beim Vertrag des „mittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten, wenn
auf den Vertrag des „unmittelbar“ zulageberechtigten nicht der erforderliche Eigenanteil bzw. Min-
desteigenbeitrag eingezahlt wird!

30. Welches Kalenderjahr ist für die Berechnung des Einkommens bzw. der Einnahmen des
    Zulagenberechtigten maßgeblich?
Das Kalenderjahr, vor dem Jahr in dem die Eigenbeiträge gezahlt werden. Bei Beginn des Riesterver-
trages in 2010 ist das Einkommen bzw. sind die Einnahmen des „unmittelbar“ Zulageberechtigten
des Jahres 2009 maßgeblich. Ausnahme: Bei Pflichtversicherten nach dem Gesetz über die Alters-
versicherung der Landwirte ist das Vorvorjahreseinkommen (im Beispiel das von 2008) maßgeblich.
Das bedeutet, dass unter Umständen bei Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeit noch in dem
laufenden Kalenderjahr der entsprechend höhere Eigenbeitrag geleistet werden muss. Erst im darauf
folgenden Jahr kann dann die geringere Lohnersatzleistung bzw. das geringere Einkommen berück-
sichtigt werden.

31. Wie hoch ist der erforderliche Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag eines „unmittelbar“
    Zulageberechtigten, wenn im vergangenen Kalenderjahr keine anrechenbaren Einkünfte
    erzielt wurden?
Nachdem kein Vorjahreseinkommen vorhanden ist, ist mindestens der gesetzliche Sockelbeitrag von
jährlich 60 EUR zu entrichten. Entsprechend der Annahmerichtlinien der BBV beträgt der Mindestbei-
trag für den BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 monatlich 20 EUR.

32. Was ist bei dauernder Trennung oder bei Scheidung zu beachten?
Sind beide Ehegatten „unmittelbar“ zulageberechtigt, so ist keine Änderung erforderlich. Gegebe-
nenfalls sind Kinderzulagen neu zu zuordnen (siehe hierzu auch Punkt 39).
Ist nur ein Ehegatte „unmittelbar“ zulageberechtigt, so entfällt der Zulagenanspruch für den „mittel-
bar“ zulageberechtigten Ehegatten. Wurden bisher auch Kinderzulagen berücksichtigt, so können
diese weiterhin nur berücksichtigt werden, wenn der „unmittelbar“ Zulageberechtigte auch der Kin-
dergeldberechtigte ist (siehe hierzu auch Punkt 39). Der Eigenbeitrag des Vertrages des „unmittelbar“
zulageberechtigten Ehegatten ist ab dem Folgejahr der dauernden Trennung entsprechend anzupas-
sen, da die Grundzulage des Ehegatten und ggf. die Kinderzulage(n) nicht mehr berücksichtigt wer-
den können.

33. Wird beim Versorgungsausgleich das Altersvorsorgevermögen aus den Altersvorsorge-
    verträgen der Ehepartner berücksichtigt?
Ja.

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34. Was ist beim Wegfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
    (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit) zu beachten?
Die Zulagen für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis werden noch
gezahlt und auch der Sonderausgabenabzug kann noch in Anspruch genommen werden. Ab dem
Folgejahr entfällt die staatliche und steuerliche Förderung. Ist der Ehegatte aber förderberechtigt und
besteht auch ein eigener Riestervertrag, so bleibt der nunmehr selbstständige Ehegatte weiterhin
über seinen Ehegatten zulagenberechtigt (sog. „mittelbar“ zulageberechtigt).

35. Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das der Grundzulagenberechtigte im entspre-
chenden Kalenderjahr auch Anspruch auf Kindergeld hat. Bei Eltern, die nicht dauernd getrennt
leben, wird die Zulage der Mutter bzw. auf gemeinsamen Antrag hin dem Vater zugeordnet. Die ge-
troffene Regelung gilt mindestens für ein volles Kalenderjahr.

36. Können bei mehreren Kindern, Kinderzulagen sowohl der Mutter als auch dem Vater
    zugeordnet werden?
Eltern, die nicht dauernd getrennt lebend sind, können gemeinsam beantragen, dass die Kinderzu-
lage dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden soll (siehe auch Punkt 39). Dies ist für jedes Kind
einzeln zu beantragen.
Das bedeutet, dass z.B. bei zwei Kindern eine Kinderzulage dem Vertrag der Mutter und auf Antrag
beider Elternteile die Kinderzulage des zweiten Kindes auf den Vertrag des Vaters zugeordnet werden
kann.

37. Wie lange werden Kinderzulagen gezahlt?
Solange die Kindergeldberechtigung für das jeweilige Kind besteht, besteht auch Anspruch auf die
Kinderzulage. Bei behinderten Kindern kann der Anspruch auf Kinderzulage auch über das 25. Le-
bensjahr des Kindes hinaus gehen, eben solange wie für das behinderte Kind die Kindergeldberech-
tigung besteht.

38. Was ist zu beachten, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Kindergeldberechtigung
    entfällt?
Die Kinderzulage für dieses Jahr wird noch gezahlt. Ab dem Folgejahr entfällt der Anspruch auf
die Kinderzulage. Der Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag des „unmittelbar“ Zulageberechtigten,
bei welchem die Kinderzulage berücksichtigt wurde, ist somit ab dem Folgejahr - um die weggefal-
lene Kinderzulage - zu erhöhen.

39. Was ist zu beachten, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Kind geboren wird und die
    Ehefrau als „mittelbar“ Zulageberechtigte einen eigenen Riestervertrag hat?
Die Ehefrau muss bereits in dem Jahr der Geburt eigene Riesterbeiträge in ihren Vertrag einzahlen,
um weiterhin Anspruch auf die Riester-Förderung zu haben. Es ist der erforderliche Eigenanteil bzw.
Mindesteigenbeitrag, mindestens jedoch der gesetzliche Sockelbeitrag von 60 EUR jährlich zu ent-
richten.
     Hinweis: Entsprechend der Annahmerichtlinien der BBV beträgt der Mindestbeitrag für den BBV-
     Förderplan GARANTIEhoch3 monatlich 20 EUR.

Der Ehemann muss seinen Eigenanteil bzw. Mindesteigenbeitrag noch im Jahr der Geburt des
Kindes entsprechend erhöhen – um die Grundzulage der Ehefrau - , da vor der Geburt des Kindes,
die Grundzulage der Frau bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages des Ehemannes berück-
sichtigt wurde. Wird der Beitrag nicht angepasst, werden seine Zulagen gekürzt.

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4. Fragen zur steuerlichen Förderung
40. Können die Beiträge eines geförderten Altersvorsorgevertrages steuerlich geltend ge-
    macht werden?
Ja, im Rahmen der steuerlichen Höchstbeiträge gemäß § 10a EStG. Die steuerlich absetzbaren
Höchstbeträge (Eigenbeitrag zuzüglich Zulagen) betragen maximal
                                            2.100 Euro

41. Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten Steuervorteil
    verrechnet?
Die Grundzulage wird um den einmaligen Bonus von 200 Euro erhöht und entsprechend bei der
Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

42. Steht bei Ehepartnern jedem „unmittelbar“ zulageberechtigten Ehegatten der Sonder-
    ausgabenabzug zu?
Ja, beiden Ehegatten steht für sich selbst der Sonderausgabenabzug zu, sofern ein Altersvorsorge-
vertrag besteht. Das bedeutet jedoch auch, dass ein nicht ausgeschöpfter Sonderausgabenabzug
nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann!

43. Was ist wenn nur ein Ehegatte „unmittelbar“ zulageberechtigt ist und der andere Ehegatte
    „mittelbar“ zulageberechtigt ist?
In diesem Fall besteht für das Ehepaar gemeinsam nur Anspruch auf den einfachen Betrag des Son-
derausgabenabzuges. Dabei können aber die Altersvorsorgeaufwendungen beider Eheleute berück-
sichtigt werden.

44. Was versteht man unter der „Günstigerprüfung“?
Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Steuererstattung durch den Sonderaus-
gabenabzug der Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeitrag + Zulagen) für den Zulagenberechtigten
höher ist als der Zulagenanspruch.

45. Was ist zu tun, damit das Finanzamt die „Günstigerprüfung“ vornimmt?
Der Zulagenberechtigte erhält jährlich vom Anbieter eine Bescheinigung über die im jeweiligen Kalen-
derjahr gezahlten Eigenbeiträge. Diese Bescheinigung ist zusammen mit der Anlage „AV“ und der
Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der
Sonderausgabenabzug zu einer zusätzlichen Steuererstattung führt. Eine über den Zulagenanspruch
hinausgehende Steuererstattung wird dann direkt an den Zulagenberechtigten ausgezahlt.
  Hinweis: Um die staatliche Förderung im vollen Umfang auszuschöpfen, ist zusätzlich der Antrag
  auf Altersversorgungszulage zu stellen (siehe hierzu auch Punkt 21 und 22).

46. Lohnt sich die Altersvorsorge im Rahmen des AVmG auch für ”Besserverdiener”?
Ja, in der Regel schon. Insbesondere durch den Sonderausgabenabzug kann sich gerade bei höhe-
ren Einkommen eine attraktive Steuerersparnis errechnen.

47. Wird die Riester-Rente als „sonstige Einkünfte“ im Rentenbezug „nachgelagert“ besteuert?
Ja, aber nur die Rente aus dem „geförderten“ Altersvorsorgevermögen. Der Steuersatz im Alter ist in
der Regel niedriger als im Arbeitsleben. Die Sparbeiträge sowie auch die Zinsen und Erträge sind in
der Ansparphase steuerlich freigestellt.
Die Rente aus „nicht gefördertem“ Altersvorsorgevermögen ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

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5. Fragen zum BBV-Förderplan GARANTIEhoch3
48. Welcher Fonds liegt dem BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 zugrunde?
Der Garantiefonds DWS FlexPension II. Der Garantiefonds besteht aus verschiedenen Teilfonds mit
einer festgelegten Laufzeit (in der Regel 15 Jahre).
Die auflegende Fondsgesellschaft ist die DWS Investment S.A.

49. Warum ist der BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 so innovativ?
Die Beitragsgarantie (= Summe aller Beiträge inkl. Kosten!) wird fast ausschließlich durch den Garan-
tiefonds DWS FlexPension II sichergestellt. Bei diesem Produkt handelt es sich also um kein sog.
Voll-Hybridprodukt.
Der Kernvorteil liegt darin, dass je nachdem, welche Laufzeit der Kunde wählt und wie sich die Börse
entwickelt, die Beitragsgarantie ganz erheblich steigen kann. Durch diese erhöhte Beitragsgarantie
profitieren die Kunden bereits während der gesamten Laufzeit von der Wertentwicklung der Garantie-
fonds. Damit bietet dieses Produkt eine besondere Kombination von Renditechancen und Sicherheit.

50. Warum der Name „GARANTIEhoch3“?
GARANTIEhoch3 signalisiert: In diesem Produkt ist das Beste und Innovativste aus den drei folgen-
den Produktbereichen vereint.
왘 Fondspolice
왘 Rentenversicherung
왘 Investmentfonds

GARANTIEhoch3 weist auf die drei folgenden Garantien des Produktes hin:
Beitragsgarantie: Der Kunde hat zwar eine fondsgebundene Versicherung, erhält aber am Ende der
Aufschubzeit garantiert mindestens 100 % der eingezahlten Beiträge.
Höchststandsgarantie des Fonds: Die an der Börse erzielten Gewinne werden systematisch abge-
sichert. Einmal pro Monat (1. Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie im Dezember am 6. Handels-
tag vor Monatsende) wird der Kurs der Teilfonds geprüft. Ein erreichter höherer Stand der Garantie
während der Laufzeit wird gesichert.
Lebenslange Rente: Die Rentenzahlung ist lebenslang garantiert.

51. Wie funktioniert die Höchststandsgarantie?
Während der Laufzeit wird an den Stichtagen (1. Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie im
Dezember am 6. Handelstag vor Monatsende) der aktuelle Anteilwert des Teilfonds mit den voran-
gegangenen Stichtagen verglichen. Liegt der aktuelle Wert höher als der bisher garantierte Wert,
erhöht sich das Garantieniveau. Ist der Kurswert niedriger, bleibt der bisherige Garantiewert erhalten,
ganz unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem die Anteile erworben wurden.

52. Kann das Garantie-Niveau sinken?
Nein, das Niveau der Höchststandsgarantie kann nur steigen oder gleich bleiben, niemals sinken.

53. Gibt es eine Mindestlaufzeit?
Ja. 15 Jahre – das Höchstendalter zum Beginn der Rentenzahlung beträgt beim BBV-Förderplan
GARANTIEhoch3 70 Jahre.
Das bedeutet: Das Höchsteintrittsalter ist 54 Jahre! Ausnahme: Bei Versicherungsbeginn 01.01. eines
Jahres ist das Höchsteintrittsalter 55 Jahre.

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54. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für einen „unmittelbar“ Zulageberechtigten beim
    BBV-Förderplan GARANTIEhoch3?
Gemäß der Annahmerichtlinien der BBV beträgt der Mindestbeitrag monatlich 20 EUR. Für Auszubil-
dende beträgt der Mindestbeitrag monatlich 10 EUR.

55. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für einen „mittelbar“ Zulageberechtigten beim
    BBV-Förderplan GARANTIEhoch3?
Gemäß der Annahmerichtlinien der BBV beträgt der Mindestbeitrag monatlich 10 EUR, sofern der
„unmittelbar“ zulageberechtigte Ehegatte einen BBV-Riestervertrag mit mindestens 20 EUR Monats-
beitrag bespart.

56. Kann beim BBV-FörderplanGARANTIEhoch3 bei Rentenübergang auch ein Kapital
    ausgezahlt werden?
Ja. Zum Rentenbeginntermin kann auf Antrag bis zu 30 % des Kapitals in einem Betrag ausgezahlt
werden, der Rest muss als lebenslange Rente gezahlt werden.

57. Können Zusatzversicherungen eingeschlossen werden?
Nein

58. Was bekommen die Hinterbliebenen als Todesfallleistung?
Bei Tod vor Rentenbeginn erhalten die Hinterbliebenen das zu diesem Zeitpunkt vorhandene
Deckungskapital. Wird das Kapital an die Hinterbliebenen direkt ausgezahlt, so handelt es sich um
eine „schädliche Verwendung“. Der Anbieter muss den festgesetzten Rückzahlungsbetrag (staatliche
Zulagen sowie gewährte Steuerermäßigung) von dem vorhandenen Deckungskapital einbehalten
und an die ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) zurückzahlen.
Bei Tod nach Rentenbeginn erfolgt eine Einmalzahlung, die sich aus dem vorhandenen Deckungs-
kapital zu Rentenbeginn minus bereits geleisteter Renten ergibt (Rückzahlgarantie). Die Renten-
zahlung wird eingestellt und der Vertrag endet.
Wird das Kapital an die Hinterbliebenen direkt ausgezahlt, so handelt es sich um eine „schädliche
Verwendung“. Der Anbieter muss den festgesetzten Rückzahlungsbetrag (anteilige staatliche Zulagen
sowie gewährte Steuerermäßigung) einbehalten und an die ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen)
zurückzahlen. Der Restbetrag wird ausgezahlt.

59. Wie kann das Altersvorsorgevermögen „förderunschädlich“ vererbt werden
    (wer ist versorgbar)?
Das Kapital muss
왘   auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden,
왘   als Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehepartner und/oder die kindergeldberechtigten
    Kinder des verstorbenen Zulagenberechtigten gezahlt werden.

60. Was passiert, wenn ein Förderplan GARANTIEhoch3 gekündigt wird?
Eine Kündigung des Altersvorsorgevertrages stellt eine „schädliche Verwendung“ dar, sofern das
Kapital nicht auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Versicherungsnehmers übertragen wird.
„Schädliche Verwendung“ bedeutet, dass eine erhaltene staatliche Förderung (Zulagen und Steuerer-
mäßigung) wieder an den Staat zurückzuzahlen sind. Liegt eine Kündigung vor, so teilt die BBV dies
der ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) mit. Die ZfA gibt den erforderlichen Rückzahlungsbetrag
bekannt; die BBV zahlt erst nach Abzug des festgesetzten Rückzahlungsbetrages das verbleibende
Kapital an den Versicherungsnehmer aus.

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61. Besteht die Möglichkeit Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in einen
     BBV-Förderplan GARANTIEhoch3 zu übertragen (Anbieterwechsel)?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss lediglich seinen Altanbieter schriftlich auffordern, das Kapital zur
Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG (unter Angabe der Anbieternummer 0204000293
sowie Zertifizierungsnummer 003803 - für den BBV-Förderplan GARANTIEhoch3) zu übertragen. Die
Kapitalübertragung erfolgt auf Seiten der Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG kosten-
frei. Eine Kapitalübertragung ist vierteljährlich zum Quartalsende möglich (erfolgt die Beantragung
zwischen 01.01. und 31.03., so ist der Kapitalübertragungstermin der 01.07).

6. Fragen zum Thema „Übertragung und Pfändung“
62. Ist das Altersvorsorgevermögen übertragbar oder pfändbar?
    Was ist im Falle einer Insolvenz?
Das geförderte Altersvorsorgevermögen, seine Erträge und Wertzuwächse sind nach § 97 Satz 1
Einkommensteuergesetz nicht übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch
nicht pfändbar.
Im Falle einer Insolvenz gehört es daher auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1
Insolvenzordung).

63. Sind die Rentenzahlungen in der Rentenphase vor Pfändung geschützt?
    Was ist im Falle einer Insolvenz?
Die Rentenzahlungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind im Rahmen der für
Arbeitseinkommen geltenden Beschränkungen (sog. Pfändungsfreigrenzen) vor Pfändung geschützt
(§ 851d Zivilprozessordnung).
Soweit die Rentenzahlungen vor Pfändung geschützt sind, gehören sie auch nicht zur Insolvenz-
masse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Insolvenzordung).

7. Fragen zu „Wohn-Riester“
64. Bei der Entnahme für die geförderte wohnungswirtschaftliche Verwendung sind 3 Fälle
    zu unterscheiden.
Kapitalentnahme:
Aus dem Altersvorsorgevertrag kann das geförderte Kapital gemäß § 92a Abs. 1 EStG bis zu
75 Prozent oder zu 100 Prozent wie folgt als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden:
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer
   Wohnung (in einem eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung);
      Hinweis: Die Entnahmemöglichkeit während der Ansparphase für selbst genutzte Objekte,
      deren Anschaffung oder Herstellung bereits vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, besteht
      daher nach dem Eigenheimrentengesetz nicht.
2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung (in einem eigenen Haus oder
   eine eigene Eigentumswohung);
       Hinweis: Im Gegensatz zur Entnahme während der Ansparphase ist die Entnahme zu Beginn
       der Auszahlungsphase zwecks Entschuldung auch für selbst genutzte Objekte anwendbar,
       deren Anschaffung oder Herstellung bereits vor dem 1.1.2008 stattgefunden hat.
3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft
   für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Die Wohnung muss den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bilden, im Inland (siehe dazu
auch Kapitel 2) liegen und vom Zulagenberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz
genutzt werden. Der Zulagenberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Abgabenordnung), zumindest jedoch Miteigentümer, der begünstigten Wohnung sein.

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Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag darf die Herstellungs- und Anschaffungskosten der Wohnung
inklusive der Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notargebühren, Grunderwerbsteuer) zuzüglich der An-
schaffungskosten für den dazugehörenden Gund und Boden nicht überschreiten.
Der Erwerb eines eigentumsähnlichen (unbefristeten und vererbbaren) oder lebenslangen (befristeten
und nicht vererbbaren) Dauerwohnrechts nach § 33 Wohneigentumsgesetz wird bei der Verwendung
des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags dem Wohneigentum gleichgestellt, sofern eine Vereinbarung
im Sinne des § 39 Wohneigenumsgesetz (Fortbestand des Dauerwohnrechts auch im Falle einer
Zwangsversteigerung) getroffen wird.
Der zweite Förderansatz ist der der Darlehenstilgung. Nach den Regelungen des Eigenheimrenten-
gesetzes gehören auch Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das für eine nach dem 31.12.2007 vor-
genommene wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird, zu den Altersvorsorgebeiträgen
im Sinne des § 82 Einkommensteuergesetz.
Die Vergabe von Darlehen zur Finanzierung von Wohneigentum im Rahmen von ”Wohn-Riester”
ist der BBV aufgrund der Vorschriften des VAG nicht möglich.

65. Kann für eine Immobilie, die vor 2008 gebaut oder gekauft wurde, die neue Eigenheim-
    förderung in Anspruch genommen werden?
Gemäß § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz kann der Zulageberechtigte das
geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Her-
stellung einer Immobilie verwenden. Daraus folgt, dass für eine Immobilie, die bereits vor dem
01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden ist, während der Ansparphase kein Kapital entnom-
men werden darf.

66. Kann man die Entnahmemöglichkeit aus einem Altersvorsorgevertrag nur einmal in
    Anspruch nehmen?
Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich.

67. Ist ein Antrag für die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag erforderlich?
Ja.

68. Kann man das Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Anschaffung oder
    Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen?
Ja, die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgever-
träge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvor-
sorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge
Anwendung.
   Hinweis: Für alle Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, ist 2009
   eine Entnahme erst ab der 10.000 Euro (§ 52 Absatz 24b Einkommensteuergesetz) möglich.

69. Können zusätzliche Beiträge in einen schon bestehenden Vertrag eingezahlt werden, damit
    der in den Jahren 2008/2009 geforderte Mindestentnahmebetrag von 10.000 Euro erreicht
    wird?
Nein. Gemäß § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz kann der Zulageberech-
tigte das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar zur Anschaffung oder
Herstellung einer Wohnung verwenden. Gefördert sind die gezahlten Beiträge in dem Zeitpunkt, in
dem die Zulage gezahlt bzw. in dem die zusätzliche Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommen-
steuererklärung gewährt wurde.
Einzahlungen, die über die gemäß §10a Einkommensteuergesetz förderbaren Beträge in Höhe von
2.100 Euro jährlich hinausgehen, sind ungefördertes Kapital und können daher nicht zur Berechnung
des Mindestentnahmebetrages herangezogen werden.

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70. Kann man Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen, um ein bereits laufendes
    Baudarlehen vorzeitig zu tilgen oder eine Anschlussfinanzierung günstiger zu gestalten?
Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teil-
weise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum einge-
setzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - das heißt in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Immobilie (siehe
dazu auch Kapitel 2) genutzt werden.
Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung aufgenom-
menen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie.
   Hinweis: Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums
   kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die
   Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.

71. Ist mit der Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase die komplette Schuldenfreiheit
    der Immobilie gemeint?
Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zu Beginn der Auszahlungsphase ist unab-
hängig von der Frage, ob eine teilweise oder vollständige Entschuldung der Wohnimmobilie erfolgt,
grundsätzlich möglich. Das entnommene Kapital darf die noch bestehende Restschuld, maximal An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, nicht überschreiten.

72. Was ist ein Wohnförderkonto und wer verwaltet es?
Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. In diesem Konto werden
die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Hierzu gehören nach
§ 92a Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im
Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz und die hierfür gewährten Zulagen.
Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos ist in der Ansparphase jährlich um 2 Prozent zu erhöhen.
Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. In besonderen – im Gesetz geregel-
ten – Fällen ist das Wohnförderkonto von der ZfA zu führen.

73. Wie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung, wenn das gesamte Kapital entnommen oder
    das Darlehen vollständig getilgt wurde?
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nach § 22 Nr. 5
EStG nachgelagert besteuert und zu diesem Zweck in einem Wohnförderkonto erfasst. Der in das
Wohnförderkonto eingestellte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist bis zur Auszahlungsphase (Ablauf
der Versicherung) jährlich um 2 Prozent zu erhöhen. Bei Erreichen der Auszahlungsphase setzt die
nachgelagerte Besteuerung des im Wohnförderkonto enthaltenen Gesamtbetrages ein.
Hierfür gibt es 2 Möglichkeiten:
1. sukzessive Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres in gleichbleibenden Teilbeträ-
    gen (Verminderungsbetrag). Das Wohnförderkonto wird jährlich um den Verminderungsbetrag
    entlastet;
2. einmalige Besteuerung. In diesem Fall wird der im Wohnförderkonto enthaltene Gesamtbetrag zu
    70 Prozent der Besteuerung unterworfen.

74. Müssen die Zulagen und die Steuerermäßigung zurückgezahlt werden, wenn der Zulagebe-
    rechtigte in der Auszahlungsphase verstirbt und die Wohnimmobilie vererbt wird?
Mit dem Tod des Zulageberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben.
Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von Zulagen und/
oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto geführt wird, ist die-
ses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist noch dem Verstorbenen zuzurechnen (§ 92a Absatz 3 Satz
6 Einkommensteuergesetz) und wird mit dem individuellen Steuersatz nachgelagert besteuert.

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