Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
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Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren bmwk.de
Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwk.de Stand Januar 2022 Diese Broschüre wird ausschließlich als Download angeboten. Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Bildnachweis Adobe Stock Gorodenkoff / Titel Shutterstock OneLineStock / S. 3, 7 Simple Line / S. 5, 9, 14 Happy Line / S. 13 drj one line / S. 15 Zentraler Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung: E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- schutz im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht zur Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.
1 Inhalt Vorwort .............................................................................................................................................................................................................................................. 2 1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren? ............................................................................................. 3 2. Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich? . . .................................................. 4 3. Welche Vorteile haben Arbeitgeber vom beschleunigten Fachkräfteverfahren? ..................................................................................................................................................................................... 5 4. Welche Behörden sind an dem Verfahren beteiligt? . ................................................................................. 6 5. Welche Unterlagen müssen für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorliegen? ................................................................................................................................................. 7 6. Was müssen Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens tun? . ................................................................................................................................................................... 9 7. Welche Fristen gelten im beschleunigten Fachkräfteverfahren? ....................................... 11 8. Was erfolgt bei der Berufsanerkennung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? ................................................................................................................................................................................................................ 12 9. Wann gilt das Verfahren als erfolgreich abgeschlossen? ................................................................. 13 10. Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren und was kostet es? ......................................................................................................................................................................................... 14 11. Was passiert, wenn die zuständige Behörde keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt? . ........................................................................................................................................................................................ 15 12. Wichtige/Hilfreiche Links zum beschleunigten Fachkräfteverfahren ........................ 16
2 Vorwort Schon heute können Betriebe in einigen Branchen erweitert. Für Arbeitgeber eröffnet das Gesetz mit offene Stellen nur schwer besetzen. Durch den dem beschleunigten Fachkräfteverfahren die Mög- zunehmenden demografischen Wandel wird die lichkeit, Fachkräfte aus dem Ausland schneller zu Deckung des Fachkräftebedarfs eine der größten gewinnen und das Einreiseverfahren zu verkürzen. Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte blei- ben. Neben der Binnenwanderung innerhalb der Diese Broschüre gibt Ihnen Antworten zu den Europäischen Union (EU), trägt die Gewinnung von wichtigsten Fragen rund um das beschleunigte qualifizierten Fachkräften aus Staaten außerhalb Fachkräfteverfahren. Hier erfahren Sie, welche der EU daher wesentlich dazu bei, den Fachkräfte- Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen, wer bedarf in Deutschland zu decken. für das Verfahren zuständig ist und an wen sich das Verfahren richtet. Neben der Broschüre bietet das Hierfür hat die Bundesregierung durch das Fach- Portal www.make-it-in-germany.com auch wei- kräfteeinwanderungsgesetz zum 01. März 2020 tere Informationsangebote wie Erklärvideos und den Rahmen für die Einwanderung von qualifi- Checklisten. zierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU Kontakt: Die Broschüre wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch das Projektteam von „Make it in Germany“ erstellt. Fragen und Anregungen können Sie an make-it@iwkoeln.de senden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.make-it-in-germany.com.
3 1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren? Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können Arbeitgeber in Deutsch- „ land mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Manfred Inden, Geschäftsführer der Eiffage Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der auslän- Infra-Nordwest GmbH: dischen Fachkraft verkürzen (siehe Frage 7). Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteein- „Wir haben das beschleunigte Ver- wanderungsgesetzes neu geschaffen. Mit dem Vor- fahren genutzt. Das hat uns im Ver- liegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber hältnis zu einer normalen Anwerbung ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie aus dem Drittland rund sechs Monate das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Zeitersparnis gebracht.“ Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutsch- land einreisen.
4 2. Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich? Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräf- an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland teverfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzan- aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das gebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorlie- beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich: gen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die • Fachkräfte mit Berufsausbildung Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung dazu befähigt, die vorgesehene Beschäftigung in • Auszubildende Deutschland auszuüben. Wenn eine Blaue Karte • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn EU beantragt werden soll, muss die Beschäftigung eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der der Qualifikation angemessen sein. Im Falle einer schulischen Berufsausbildung nachgewiesen angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter wird Ausbildungsplatz vorliegen. • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen • Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z. B. IT-Fach- kräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forsche- rinnen und Forscher)
5 3. W elche Vorteile haben Arbeitgeber vom beschleunigten Fachkräfteverfahren? Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird • Der Arbeitgeber hat durch die zuständige Aus- nicht nur der Weg für qualifizierte Fachkräfte länderbehörde eine zentrale Ansprechpartnerin aus Drittstaaten vereinfacht. Das Verfahren bietet und kann somit den Einreiseprozess der Fach- deutschen Unternehmen einen planbaren Einreise kraft nachverfolgen. prozess. Das Verfahren hat darüber hinaus noch • Die Dauer des Verwaltungsverfahrens wird weitere Vorteile: durch gesetzlich festgelegte Fristen und verein- heitlichte Verfahrensschritte deutlich verkürzt.
6 4. Welche Behörden sind an dem Verfahren beteiligt? Die Anlaufstelle für das beschleunigte Fachkräfte- länders bzw. der Ausländerin mit der zuständigen verfahren ist die zuständige Ausländerbehörde. Je Ausländerbehörde eine Vereinbarung. Mit der Ver- nach Bundesland wurde entweder eine zentrale einbarung nimmt die Ausländerbehörde die Rolle Stelle eingerichtet, die sich um das Verfahren küm- als Mittler ein und kommuniziert mit den weite- mert oder die jeweilige örtliche Ausländerbehörde ren zu beteiligenden Behörden, insbesondere den übernimmt dies. Wie die Zuständigkeit in Ihrem Anerkennungsstellen sowie der Bundesagentur für Bundesland geregelt wird, erfahren Sie auf „Make Arbeit und der deutschen Auslandsvertretung, bei it in Germany“: https://www.make-it-in-germany. welcher die Fachkraft den Visumantrag stellen wird. com/de/unternehmen/unterstuetzung/wichtige- Die Ausländerbehörde ist auch dafür zuständig, die ansprechpartner angegebenen Fristen nachzuhalten und bei Bedarf nachträglich benötigte Dokumente (siehe Frage 5) beim Arbeitgeber bzw. der Fachkraft einzufordern. ! Wichtig: In Bundesländern, in welchen das Verfahren dezentral durch die lokalen Ausländerbehörden durchgeführt wird, i müssen Sie darauf achten, dass sich die Zuständigkeit nach der Adresse der Be- Infobox: Hat die Fachkraft bereits einen triebsstätte richtet, in welcher die zu- Visumantrag im Ausland gestellt und der künftige Fachkraft eingesetzt werden soll. Einreiseprozess dauert länger als geplant? In manchen Fällen kann es sich lohnen, das laufende Visumverfahren auszusetzen und Welche Funktion hat die zuständige stattdessen das beschleunigte Verfahren Ausländerbehörde? in die Wege zu leiten. Arbeitgeber sollten daher die zuständige Ausländerbehörde im Die Ausländerbehörde ist die zentrale Ansprech- Beratungsgespräch auf eventuelle Parallel- partnerin für das Verfahren. In einem ersten Be- verfahren hinweisen. So kann die Behörde ratungsgespräch klärt sie Fragen zum individuel- prüfen, welches Verfahren für die auslän- len Fall und gibt Informationen zum Ablauf sowie dische Fachkraft und den beantragenden zu den benötigten Dokumenten. Die Beratungs- Arbeitgeber mehr Vorteile bringt. funktion der Behörde beschränkt sich nicht auf die reine Darstellung des Verfahrens. Vielmehr bietet die Ausländerbehörde bei Bedarf Hilfestellung bei der Suche nach notwendigen Dienstleistern (z. B. Praxistipp für Arbeitgeber: Nutzen Sie für Beglaubigungen im In- und Ausland) oder er- neben der Beratung bei der Ausländerbe- gänzenden Beratungsangeboten (z. B. im Fall von hörde auch die Angebote der regionalen Nachqualifizierungen der ausländischen Fachkraft). Beratungsstrukturen z. B. das IQ-Netz- werk, Welcome Center bzw. die Kammern. Sollte das Fachkräfteverfahren durchgeführt wer- Entsprechende Links finden Sie am den, schließt der Arbeitgeber in Vollmacht des Aus- Ende dieser Broschüre.
7 5. Welche Unterlagen müssen für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorliegen? Für die Beantragung des beschleunigten Verfah- ■ Eine tabellarische Aufstellung der absolvier- rens bei der zuständigen Ausländerbehörde sind in ten Ausbildungsgänge und der ausgeübten der Regel folgende Unterlagen vom bevollmächtig- Erwerbstätigkeiten vom Ausbildungsende bis ten Arbeitgeber vorzulegen: zur Antragstellung in deutscher Sprache. Diese Übersicht ist vor allem wichtig bei Fachkräften ■ Eine Vollmacht der ausländischen Fachkraft mit beruflichen Ausbildungsabschlüssen und für den Arbeitgeber: Sollte der Arbeitgeber bei reglementierten Berufen. durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechts- anwältin vertreten sein, kann eine Untervoll- ■ Ggf. Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und macht verlangt werden. sonstige Befähigungsnachweise, wie z. B. Teil- nahmebescheinigungen an Weiterbildungen, ■ Reisepass der ausländischen Fachkraft in Kursen oder Lehrgängen. Kopie. ■ Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag Für das Anerkennungsverfahren der ausländischen auf Anerkennung gestellt wurde. Diese Erklä- Berufsqualifikationen sind darüber hinaus folgende rung muss von der ausländischen Fachkraft Unterlagen erforderlich: persönlich unterschrieben werden. ■ Nachweise über Berufsqualifikationen der Fachkraft: Dabei handelt es sich um die Berufs- und/oder Hochschulabschlüsse, die die Fachkraft dazu befähigen, in Deutschland zu arbeiten.
8 5. W ELCHE UNTERLAGEN MÜSSEN FÜR DIE BEANTRAGUNG DES BESCHLEUNIGTEN FACHKRÄFTEVERFAHRENS VORLIEGEN? In der Regel werden die Urkunden nicht im Ori- Praxistipp für Arbeitgeber: Auf der Web- ginal angefordert. Für das Anerkennungsverfah- site „Make it in Germany“ sind alle für das ren reicht es grundsätzlich, wenn die Nachweise Verfahren erforderlichen Formulare inkl. als Kopie oder elektronisch übermittelt werden. Muster-Vereinbarung und -Vollmacht ver- Erst nach einer entsprechenden Aufforderung der fügbar: https://www.make-it-in-germany. Anerkennungsstelle bzw. Mitteilung der Auslän- com/de/unternehmen/unterstuetzung/ derbehörde müssen die Urkunden als beglaubigte downloads. Im beschleunigten Fachkräf- Kopien oder ggf. im Original nachgereicht werden. teverfahren für die Gewinnung von Aus- zubildenden aus Drittstaaten müssen Sie Allerdings sind Urkunden und Nachweise in das Formular „Erklärung zum Beschäfti- Fremdsprachen grundsätzlich ins Deutsche zu gungsverhältnis“ nicht ausfüllen. Hier ist übersetzen. Welche Übersetzungen akzeptiert wer- der Ausbildungsvertrag vorzulegen. den und ob auf eine Übersetzung verzichtet wer- „ den kann, entscheidet die zuständige Anerken- nungsstelle. Für das Zustimmungsverfahren bei der Bundes- Oliver Lützenkirchen von neusta consulting: agentur für Arbeit ist das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und in bestimmten Fäl- „Für das beschleunigte Verfahren muss len die entsprechenden Zusatzblätter (z. B. Zusatz- man sich an die Ausländerbehörden blatt A) vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Die wenden und dort einen Antrag ausfül- Erklärung enthält Angaben zum Arbeitsplatzange- len und abgeben. Die Ausländerbehör- bot, das der Arbeitgeber der ausländischen Fach- de wickelt dann im Prinzip im Hinter- kraft unterbreitet hat. Weitere Nachweise sind in grund auch die Abstimmung mit der der Regel nur erforderlich, wenn dies im Formular ausdrücklich gefordert werden. Bundesagentur für Arbeit ab, weshalb der ganze Prozess schlanker ist.“
9 6. Was müssen Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens tun? Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfah- rens kommt dem Arbeitgeber eine besondere Rolle zu. Grundsätzlich bleibt die ausländische Fachkraft Antragsteller, aber der Arbeitgeber handelt im Ver- fahren als Bevollmächtigter. Folgende Verpflich- tungen muss der Arbeitgeber einhalten: • Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde eine entspre- chende Vereinbarung ab. Diese Vereinbarung beinhaltet die Beschreibung der Abläufe, die Benennung der beizubringenden Nachweise, die Fristen (siehe Frage 7) und die Nennung der Beteiligten sowie deren jeweilige Verpflichtun- gen. • Als Bevollmächtigter im Verfahren wird der Arbeitgeber zum unmittelbaren Ansprechpart- ner der Ausländerbehörde und der ausländi- schen Fachkraft. Er reicht alle Dokumente bei der Behörde ein, muss Nachforderungen an die ausländische Fachkraft weitergeben und nach- zureichende Dokumente vorlegen. i • Der Arbeitgeber bezahlt beim Abschluss der Ver- einbarung die Bearbeitungsgebühr von 411 Euro Infobox: Arbeitgeber, die eine Vielzahl von (siehe Frage 10). Allerdings bleibt die ausländi- Fachkräften aus Drittstaaten rekrutieren, sche Fachkraft Gebührenschuldner. Der Arbeit- können Rahmenverträge mit der Auslän- geber handelt auch in diesem Zusammenhang derbehörde für die Durchführung des Ver- als „Bevollmächtigter“. fahrens abschließen. Allerdings bleibt für den individuellen Fall aufgrund der persön- • Bei Erteilung einer Vorabzustimmung durch die lichen Informationen zu Alter, Herkunfts- Ausländerbehörde leitet der bevollmächtigte land und Qualifikationen jeweils eine ein- Arbeitgeber diese an die ausländische Fachkraft zelne Vereinbarung erforderlich. weiter (siehe Frage 9).
10 6. W A S M Ü S S E N A R B E I TG E B E R I M R A H M E N D E S B E S C H L E U N I G T E N FA C H K R Ä F T E V E R FA H R E N S T U N ? Idealtypischer Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens Quelle: BMWK, 2022
11 7. Welche Fristen gelten im beschleunig- ten Fachkräfteverfahren? Einer der Vorteile im beschleunigten Verfahren In vielen Fällen ist die Zustimmung der Bundes- sind die verbindlichen Fristen in den jeweiligen agentur für Arbeit für die vorgesehene Beschäfti- Verfahrensschritten. Diese sind gesetzlich fest- gung erforderlich. Auf Grundlage des ausgefüllten gelegt und werden in der Vereinbarung zwischen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsver- bevollmächtigtem Arbeitgeber und der zuständi- hältnis“ prüft die Bundesagentur für Arbeit die gen Ausländerbehörde aufgeführt. Arbeitsbedingungen und entscheidet darüber, ob die ausländische Fachkraft zur Ausübung der vor- Für die Berufsanerkennung im beschleunigten Ver- gesehenen Beschäftigung befähigt ist. Wenn die fahren beträgt die Bearbeitungsfrist in der Regel Bundesagentur für Arbeit nach einer Woche keine zwei Monate, im Vergleich zu vier Monaten außer- Nachfrage oder Nachforderungen veranlasst, gilt halb des beschleunigten Verfahrens. Gleiches gilt die Zustimmung als erteilt. für Anträge zur Zeugnisbewertung bei der Zentral- stelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die Das beschleunigte Visumverfahren im Ausland zuständige Anerkennungsstelle bestätigt innerhalb setzt voraus, dass eine Vorabzustimmung zum von zwei Wochen den Eingang des Anerkennungs- Visum vorliegt (siehe Frage 9). Bei Vorlage einer antrags. Dabei erklärt sie die Vollständigkeit der solchen Vorabzustimmung bei der zuständigen Unterlagen oder ob Unterlagen noch nachgereicht Auslandsvertretung wird der Fachkraft innerhalb werden müssen. von drei Wochen ein Termin zur Beantragung des Visums eingeräumt. Soweit bei diesem Termin die Die Erledigungsfrist von zwei Monaten gilt erst ab Unterlagen vollständig vorgelegt werden, entschei- Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen. Im det die Auslandsvertretung in der Regel innerhalb Einzelfall kann diese Frist angemessen verlängert von drei weiteren Wochen über das Visum. Eine werden, wobei die Anerkennungsstelle dies der Verlängerung der Frist ist denkbar, wenn der Aus- Ausländerbehörde rechtzeitig zu melden und zu landsvertretung noch nicht alle Unterlagen und begründen hat. Auskünfte vorliegen. Übersicht der geregelten Fristen im Verfahren Behörde Verfahrensschritte Gesetzliche Fristen Zuständige Gleichwertigkeitsverfahren/ In der Regel: 2 Monate Anerkennungsstelle Verfahren zur Berufsanerkennung Bundesagentur für Arbeit Zustimmungsverfahren 1 Woche Zuständige deutsche Visumverfahren Termin zu Visumbeantragung: Auslandsvertretung 3 Wochen Entscheidung über das Visum: in der Regel 3 Wochen
12 8. Was erfolgt bei der Berufsanerkennung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? Die Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung der aus- Dies kann auch in Deutschland erfolgen. Im ländischen Qualifikationen zählt zu den Voraus- Bescheid werden die festgestellten wesentlichen setzungen für die Erteilung eines Visums. Sollte vor Unterschiede aufgelistet. Bei reglementierten dem beschleunigten Verfahren noch kein Nachweis Berufen wird die je nach Beruf und rechtlicher über die Anerkennung in Form eines Anerken- Regelung einschlägige Ausgleichsmaßnahme nungsbescheids oder einer Zeugnisbewertung vor- (Anpassungslehrgang oder Kenntnis- bzw. Eig- liegen, muss die Ausländerbehörde das passende nungsprüfung) benannt. In Absprache mit der Verfahren bei der zuständigen Stelle einleiten. Fachkraft im Ausland kann das beschleunigte Folgende Ergebnisse sind möglich: Fachkräfteverfahren beendet oder fortgeführt werden. Soll das Verfahren fortgeführt werden, • Volle Gleichwertigkeit: Wird bei nicht regle- wird nicht mehr die Vorabzustimmung zu einem mentierten Berufen eine volle Gleichwertig- Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung keit festgestellt, kann die Fachkraft den Beruf angestrebt, sondern zur Durchführung einer in Deutschland ausüben. Bei reglementierten Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d AufenthG). Berufen kann darüber hinaus eine Berufsaus- übungserlaubnis erforderlich sein. Praxistipp für Arbeitgeber: Soll die Fach- kraft zur Nachqualifizierung einreisen, Praxistipp für Arbeitgeber: Die Berufs- ist die zuständige Ausländerbehörde ausübungserlaubnis umfasst die berufs- auch hier die erste Ansprechpartnerin, rechtliche Befugnis zur Berufsausübung der Sie ggf. auf weitere Beratungsange sowie die Erteilung der Erlaubnis zum bote in Ihrer Region hinweist (z. B. die Führen der Berufsbezeichnung. Ob eine Beratungsangebote des IQ Netzwerks: Berufsausübungserlaubnis für die Be- https://www.netzwerk-iq.de/angebote/ schäftigung erforderlich ist, sollte im unternehmen/qualifizierung). Formular „Erklärung zum Beschäfti- gungsverhältnis“ angegeben werden (siehe Frage 5). • Keine Gleichwertigkeit oder Ablehnung: Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung wird abgelehnt, wenn zu große • Teilweise Gleichwertigkeit/Auflage einer Aus- und nicht ausgleichbare Unterschiede zum deut- gleichsmaßnahme: Hier konnte die zuständige schen Referenzberuf festgestellt werden. In die- Anerkennungsstelle nur die teilweise Gleich- sem Fall kann kein Ausgleich der Unterschiede wertigkeit der ausländischen Berufsqualifika- über eine Maßnahme im Sinne des § 16d Auf- tion feststellen bzw. im Fall eines reglemen- enthG erfolgen. Kommt für den Arbeitgeber z. B. tierten Berufs, dass eine Ausgleichsmaßnahme auch eine Ausbildung in Deutschland nicht in erforderlich ist oder weitere Voraussetzungen zu Betracht, beendet die zuständige Ausländerbe- erfüllen sind. In solchen Fällen muss die Fach- hörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren. kraft die festgestellten Defizite ausgleichen.
13 9. Wann gilt das Verfahren als erfolgreich abgeschlossen? Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erteilt die Die Vorabzustimmung wird dem Arbeitgeber aus- zuständige Ausländerbehörde eine sogenannte gehändigt und an die Fachkraft übersandt. Mit die- Vorabzustimmung zum Visum, wenn alle Voraus- ser kann die Fachkraft im Ausland ein Visum bei setzungen erfüllt sind. Das bedeutet: der zuständigen Auslandsvertretung beantragen und erhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Ertei- • Im Anerkennungsverfahren hat die Anerken- lung einer Vorabzustimmung durch die Auslän- nungsstelle eine vollständige oder teilweise derbehörde keine Garantie für die Erteilung eines Gleichwertigkeit festgestellt. Im Falle eines reg- Visums ist. Die zuständige Auslandsvertretung ent- lementierten Berufs muss die Anerkennungs- scheidet als zuständige Behörde über das Visum stelle die Berufsausübungserlaubnis erteilen zur Einreise. bzw. deren Erteilung zusagen. Alternativ kann sie auch einen Bescheid mit der Auflage einer Ausgleichmaßnahme erlassen. Praxistipp für Arbeitgeber: Die Auslän- • Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Zustim- derbehörde speichert die Vorabzustim- mung zur Beschäftigung erteilt. mung zum Visum in digitaler Form im • Bestimmte allgemeine Erteilungsvoraussetzun- Ausländerzentralregister (AZR) und stellt gen für einen Aufenthaltstitel liegen vor, wie sie somit der zuständigen Auslandsvertre- z. B. die eigenständige Sicherung des Lebens- tung zur Verfügung. Damit ist ohne wei- unterhalts, die Erfüllung der Passpflicht oder die tere Zeitverzögerung eine Terminbuchung Klärung der Identität und der Staatsangehörig- für die Fachkraft möglich. keit. „ Dr. Michael Arnold von PEER Group GmbH: „Wir haben eine viel höhere Sicherheit gegenüber früher, dass dieser Prozess auch erfolgreich laufen wird. Wenn wir Mitarbeiter im Ausland gefunden ha- ben, können wir auch sehr sicher sein, dass dies auch letztendlich klappt.“
14 10. Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren und was kostet es? Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfah- Hinzu kommen weitere Kosten für: rensschritte (Anerkennungs-, Zustimmungs- und • das Verfahren zur Anerkennung der Visumverfahren) und den damit verbindlichen ausländischen Berufsqualifikationen Fristen dauert das beschleunigte Fachkräftever- • ggf. die Erteilung einer Berufsausübungs fahren in der Regel ca. 4 Monate. Liegt vor Be- erlaubnis antragung des Verfahrens bereits ein Anerken- • das Visumverfahren im Ausland nungsbescheid mit einer teilweise bzw. vollen Gleichwertigkeit vor, verkürzt sich die Verfahrens- Diese Kosten werden nicht von der Ausländer- dauer entsprechend. behörde erhoben. Sie sind von der ausländischen Fachkraft direkt bei den zuständigen Stellen zu Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist kosten- begleichen. pflichtig. Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die Ausländerbehörde bei Abschluss der Verein- barung eine Gebühr in Höhe von 411 Euro. Die i Fachkraft ist als Gebührenschuldner zu sehen. Allerdings kann der Arbeitgeber mit einer Kosten- Infobox: Im gesamten Einreiseprozess übernahmeerklärung die Bezahlung der Gebühren können für ausländische Fachkräfte wei- in voller Höhe allein tragen. tere Kosten anfallen, etwa für das Beglau- bigen von Kopien, die Übersetzung und Echtheitsprüfung von Unterlagen und Urkunden.
15 11. Was passiert, wenn die zuständige Behörde keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt? Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt., wird Entscheidungen der zuständigen Anerkennungs- keine Vorabzustimmung zum Visum durch die stellen sind unmittelbar gegenüber diesen Stellen Ausländerbehörde erteilt. Dies kann zum Beispiel anzufechten. Rechtsmittel können nicht bei oder passieren, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung der mit Hilfe der Ausländerbehörde eingelegt werden. ausländischen Qualifikation negativ ausfällt oder Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Vorabzu- die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung stimmung und der Zustimmung zur Beschäftigung zur Beschäftigung erteilt. In diesen Fällen wird das sind hingegen nicht möglich, da es sich um ver- beschleunigte Fachkräfteverfahren automatisch waltungsinterne Abläufe zwischen den beteiligten beendet. Die Servicegebühr in Höhe von 411 Euro Behörden handelt. wird nicht erstattet.
16 12. Wichtige/Hilfreiche Links zum beschleunigten Fachkräfteverfahren Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Das beschleunigte Fachkräfteverfahren: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/das-beschleunigte- fachkraefteverfahren Ansprechpartner in den Bundesländern: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/wichtige-ansprechpartner Anlagen für den Antrag zum Verfahren: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/downloads Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt: https://make-it-in-germany.com/pdfs/grafik-beschleunigtes-fachkraefteverfahren Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Ziffer 81a.: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/ anwendungshinweise-fachkraefteeinwanderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Generelle Informationen für Arbeitgeber auf „Make it in Germany“ Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung: https://make-it-in-germany.com/pdfs/arbeitgeber-leitfaden Auf einen Blick: Fachkräfteeinwanderung aus dem Ausland: https://make-it-in-germany.com/pdfs/checkliste-fachkraeftegewinnung-im-ausland Aktuelle Projekte zur Fachkräftegewinnung: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/fachkraeftegewinnung Welcome Center: http://www.make-it-in-germany.com/de/leben-in-deutschland/integration/welcome-services/ Stellenanzeige veröffentlichen in der „Make it in Germany“-Jobbörse: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/rekrutieren/rekrutierungsweg/stellenanzeige Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/kontakt/hotline
12. W I C H T I G E / H I L F R E I C H E L I N K S Z U M B E S C H L E U N I G T E N FA C H K R Ä F T E V E R FA H R E N 17 Informationen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Anerkennung in Deutschland – Informationen für Arbeitgeber: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/arbeitgeber.php IQ-Netzwerk: Angebote für Unternehmen: https://www.netzwerk-iq.de/foerderprogramm-iq/landesnetzwerke/karte BQ-Portal: https://www.bq-portal.de/ Unternehmen Berufsanerkennung: www.unternehmen-berufsanerkennung.de IHK FOSA: www.ihk-fosa.de Anabin: www.anabin.kmk.org Weitere Anlaufstellen für Fachkräftegewinnung aus dem Ausland Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe: https://www.defa-agentur.de/de/kunden/ Deutsche Auslandshandelskammern: https://www.ahk.de/ Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/passende-arbeitskraft
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