Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten
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Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten Juni 2020 Vorwort Seit Anfang April greifen Regelungen, nach denen sich Personen, die aus dem Ausland einreisen, 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Die Regelungen werden durch die einzelnen Bundesländer erlassen, werden aber im Wesentlichen durch das Bundesinnenministerium koordiniert. Pünktlich zu den Sommerferien hat die Bundesregierung Mitte Juni aber die Reisewarnung für 27 europäische Länder aufgehoben. Damit darf auch wieder ins europäische Ausland verreist werden. Das Auswärtige Amt warnt jedoch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, vor allem in sogenannte Risikogebiete. Insbesondere wenn Beschäftigte in ein Risikogebiet verreisen, stellen sich sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten vielfach Fragen nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Müssen sich Arbeitnehmer nach der Einreise aus einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne begeben? Können Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern Auskunft darüber verlangen, ob sie in einem coronabedingten Risikogebiet Urlaub gemacht haben? Können Arbeitgeber bei einem Verdacht einer Infektion die betroffenen Arbeitgeber freistellen? Muss der Arbeitgeber die unter häuslicher Quarantäne stehenden bzw. freigestellten Arbeitnehmer vergüten? In dem nachfolgenden Hinweispapier zeigen wir Ihnen auf, was bei den geltenden Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu beachten ist. Das Hinweispapier ersetzt jedoch nicht die Beratung im Einzelfall. Bei Fragen und in Zweifelsfällen, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihres zuständigen Landesverbandes. Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung (HPV) e.V. Chausseestraße 22 | 10115 Berlin T +49 (30) 247 81 83 – 0 | F +49 (30) 247 81 83 – 40 | E info@hpv-ev.org
Inhaltsverzeichnis Covid-19 bezogene Reisewarnungen und Risikogebiete .......................................................................... 3 Landesrechtliche Einreise-Quarantäne-Verordnung ................................................................................. 4 1. Vorgaben der Quarantäne ...................................................................................................................... 4 2. Befreiung von der Quarantäne-Pflicht ................................................................................................. 4 Arbeitsrechtliche Fragestellungen................................................................................................................ 5 1. Haben Beschäftigte in Quarantäne einen Entgeltanspruch? .......................................................... 5 a. Erkrankung während des Urlaubs im Risikogebiet ......................................................................... 5 b. Behördlich angeordnete Quarantäne ............................................................................................... 5 (1) Quarantäne-Anordnung mit Berufsverbot ............................................................................... 6 (a) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers ........................................................................ 6 (b) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG .................................................................... 6 (2) Quarantäne-Anordnung ohne Berufsverbot ............................................................................ 6 (a) Möglichkeit der Tätigkeit während Quarantäne................................................................ 6 (b) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer Dienstreise .........6 (c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer privaten Reise ....7 (i) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers ................................................................. 7 (ii) Kein Anspruch nach § 616 BGB ...................................................................................... 7 (iii) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ........................................................... 7 c. „Freiwillige Quarantäne“ ..................................................................................................................... 7 2. Rechte des Arbeitgebers......................................................................................................................... 7 a. Freistellung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet...................................................................... 8 (1) Zulässigkeit der Freistellung ....................................................................................................... 8 (2) Annahmeverzug ............................................................................................................................. 9 b. Fragerecht zum Aufenthalt ................................................................................................................ 9 c. Anordnung von Gesundheitsuntersuchungen ............................................................................. 10 Fazit .................................................................................................................................................................. 10 Anlage............................................................................................................................................................... 11 2
Covid-19 bezogene Reisewarnungen und Risikogebiete COVID-19 bezogene Reisewarnung (Grafik), © AA Für 27 europäische Länder hat die Bundesregierung die Reisewarnung aufgehoben. Einen Überblick darüber und für welche Länder weiterhin eine Reisewarnung gilt, hat das Auswärtige Amt zusammengefasst: Coronavirus / Covid-19: Reisewarnung für Staaten außerhalb der EU/Schengen-Gebiet. Was ist der Unterschied zwischen Reisewarnungen und Risikogebieten? Reisewarnungen enthalten den dringenden Appell des Auswärtigen Amtes, Reisen in Reisewarnungen ein Land oder in eine Region zu unterlassen, da Gefahr für Leib und Leben droht. Neben der Liste mit den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt es noch eine Risikogebiete zweite Liste mit den sogenannten Risikogebieten. Diese werden durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium sowie durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegt und veröffentlicht. Die Liste der Covid-19 bezogenen Risikogebiete verzeichnet Regionen in der Welt, in denen entweder ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zu wenige Testkapazitäten oder etwa unzureichende Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung gibt. Eine entsprechende Einstufung, was als Risikogebiet gilt, nimmt das RKI vor. Diese ist auf der Webseite des RKI unter Neuartiges Coronavirus Risikogebiete veröffentlicht. Die beiden Einstufungen sind jedoch nicht automatisch miteinander verknüpft. Als Risikogebiet können auch nur Teile eines Landes gelten. Und: Wer aus einem solchen Risikogebiet (zurück) nach Deutschland einreist, riskiert eine zweiwöchige Quarantäne. Bereits aus diesem Grund ist es zweckmäßig, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten auf diesen Umstand und die bestehende Rechtslage möglichst vor Reiseantritt hinweisen. 1 Mit Blick auf die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis sollte der Zugang dieser Information bei den Beschäftigten nachweisbar sein (z.B. durch unterschriebene Empfangsbestätigung). Ein entsprechendes Muster- Informationsschreiben haben wir Ihnen als Anlage beigefügt. 1 Zwar sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten über die derzeit bestehenden Reiseregelungen aufzuklären. Dennoch ist die Herausgabe solcher Information durchaus zweckmäßig, da diese dazu beitragen können, dass sie die unter den Beschäftigten bestehenden Unsicherheiten beseitigen. 3
Landesrechtliche Einreise-Quarantäne-Verordnung Seit Anfang April greifen in den jeweiligen Bundesländern Regelungen, nach denen Quarantäne-Pflicht sich Personen, die aus dem Ausland einreisen, 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Insoweit haben sich Bund und Länder auf die Grundzüge einheitlicher Quarantänebestimmungen für Ein- und Rückreisende verständigt. Nach der Muster-Verordnung des Bundes besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht nur noch für Personen, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Corona-Einreise- Zuständigkeit erlassen. Diese können insofern voneinander abweichen. Reisende Verordnungen der sollten sich daher vorab bei den Behörden ihres Bundeslandes über die genauen Länder beachten Bestimmungen informieren. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Betroffene auf der Internetseite der Bundesregierung: Corona-Regelungen in den Bundesländern. 1. Vorgaben der Quarantäne Nach den meisten Corona-Einreiseverordnungen der Bundesländer 2 sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das jeweilige Bundesland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen sind zudem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet hinzuweisen. Außerdem sind sie verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Covid-19-Virus im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des RKI hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus sehen die meisten Corona-Einreiseverordnungen aber auch diverse Ausnahmeregelungen von der Quarantäne-Pflicht vor. Verstöße gegen die jeweiligen Corona-Einreiseverordnungen der Bundesländer können zudem bußgeldbewehrt sein. Es sind daher die jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten. 2. Befreiung von der Quarantäne-Pflicht Die Quarantänepflicht gilt nach der Muster-Verordnung u.a. nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Covid-19-Virus vorhanden sind. Der Test und das ärztliche Zeugnis müssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das RKI anerkannten Staat stammen und dürfen bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein. Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RKI unter Anerkennung von molekularbiologischen Testen auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland. 2 z.B. die Bayrische Einreise-Quarantäneverordnung – EQV; Corona-Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 4
Hinsichtlich der Ausnahmen sind zudem ebenfalls die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Arbeitsrechtliche Fragestellungen Falls Beschäftigte aus einem Risikogebiet zurückkehren und diese verpflichtet sind, sich in die häusliche Quarantäne zu begeben, ergeben sich hieraus auch Folgen und Fragen für das Arbeitsverhältnis, welche nachfolgend erörtert werden. 1. Haben Beschäftigte in Quarantäne einen Entgeltanspruch? Bezüglich des Entgeltanspruchs bei Beschäftigten, die sich in Quarantäne befinden, sind verschiedene Konstellationen zu beachten: a. Erkrankung während des Urlaubs im Risikogebiet Ist ein Beschäftigter während seines Urlaubsaufenthalts in einem Risikogebiet am Covid-19-Virus erkrankt und führt dies zu einer Arbeitsunfähigkeit, richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ist die Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet Verschulden entstanden ist. Wurde die private Reise bereits in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der jeweiligen Quarantänebestimmungen angetreten, dürfte daher hierin ein Verschulden des Arbeitnehmers zu bejahen sein. Für die Frage des Verschuldens ist auf ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten bezogen auf das Eigeninteresse, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung zu vermeiden, abzustellen. Ein derartiges schuldhaftes Verhalten dürfte angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet reist, für welches eine Reisewarnung wegen Covid-19 gilt und sodann an Covid-19 erkrankt. 3 Wenn demzufolge ein Beschäftigter in ein als Risikogebiet ausgewiesenes Land reist und er am Covid-19-Virus erkrankt, verliert er wegen Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von dem erhöhten Infektionsrisiko den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. b. Behördlich angeordnete Quarantäne Anders verhält es sich, wenn die zuständige Behörde gemäß §§ 28, 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Quarantäne, ggf. verbunden mit dem Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit (§ 31 IfSG) anordnet. Hierbei ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden: 3 Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 4. 5
(1) Quarantäne-Anordnung mit Berufsverbot (a) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers Hat die zuständige Behörde die Quarantäne verbunden mit dem Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit angeordnet, hat der Beschäftigte gegen den Arbeitgeber keinen Entgeltanspruch, da die Arbeitserbringung rechtlich unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) und der Arbeitgeber demnach die Zahlung der Vergütung gem. § 326 Abs. 1 BGB verweigern kann. (b) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG Bei der aufgrund einer Rückkehr aus einem Risikogebiet behördlich angeordneten Quarantäne besteht nach unserer Auffassung zudem auch kein Anspruch des Beschäftigten auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Dies lässt sich aus unserer Sicht damit begründen, dass die Reisewarnhinweise und der Warnungen vor Reisen in Risikogebiete Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG darstellen können und die Beschäftigten die Quarantäne bei Beachtung der Hinweise hätten vermeiden können. Reisen Beschäftigte in ein Land, das bei Reiseantritt als Risikogebiet ausgewiesen ist, und kehren anschließend nach Deutschland zurück, so kann dieses Verhalten bei Kenntnis Vorsatz und bei Unkenntnis Fahrlässigkeit begründen, da der Beschäftigte sich in der derzeitigen Situation über die bestehenden Risiken und Einreiseregelungen hätte informieren müssen. Dies hätte zur Folge, dass die Arbeitgeber in solchen Fällen auch nicht verpflichtet sind, vorab für diesen Beschäftigten die Entschädigung durch die Quarantäne bedingte Ausfallzeit vorab nach § 56 Abs. 5 IfSG auszuzahlen. (2) Quarantäne-Anordnung ohne Berufsverbot (a) Möglichkeit der Tätigkeit während Quarantäne Zu beachten ist, dass der Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG subsidiär ist und an einen Verdienstausfall anknüpft. Kann der Arbeitnehmer in der Zeit der Quarantäne seine Arbeitsleistung auf Basis einer bestehenden (oder ggf. noch abzuschließenden) Vereinbarung zur Tätigkeit im Home-Office oder im Rahmen mobiler Telearbeit erbringen, ist der Arbeitgeber weiterhin zur Gewährung der regulären Vergütung verpflichtet. (b) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer Dienstreise Wurde die Quarantäne aufgrund der Rückkehr von einer dienstlichen Auslandsreise veranlasst und kann der Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht arbeiten (§ 275 Abs. 1 BGB), dürfte der Arbeitgeber wohl weiterhin verpflichtet sein, das Entgelt zu bezahlen. Der quarantänebedingte Verdienstausfall wäre dann vermutlich als dienstreisebedingte Aufwendung zu betrachten, die der Arbeitgeber zu erstatten hätte. Dies ist allerdings noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. 6
(c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer privaten Reise (i) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers In dem Fall, in dem sich ein Beschäftigter nach Rückkehr einer privaten Urlaubsreise auf behördliche Anordnung hin in häusliche Quarantäne begeben muss, und eine Leistungserbringung im Home-Office rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist, wird es für die betroffenen Beschäftigten grundsätzlich rechtlich unmöglich sein, ihre Arbeitsleistung zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig dürfte die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen (s.o.). Wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Arbeitnehmers Kein dürfte der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht in Annahmeverzug nach § 615 BGB Annahmeverzug geraten, wenn er für die durch die Quarantäne bedingte Ausfallzeit keine Vergütung an den Beschäftigten zahlt. (ii) Kein Anspruch nach § 616 BGB Soweit die Rechtsfolgen des § 616 BGB nicht ohnehin arbeitsvertraglich oder Verschulden tarifvertraglich abbedungen sind, setzt § 616 BGB voraus, dass der Beschäftigte ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Nur in dem Fall ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Hat der Beschäftigte den zur Verhinderung führenden, in seiner Person liegenden Grund verursacht, hat er hingegen keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung aus dieser Norm. Sofern der Beschäftigte demzufolge Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von den Rechtsfolgen einer Einreise in ein Risikogebiet und der sich aus der entsprechenden Corona- Einreise-Verordnung ergebenden 14-tägigen häuslichen Quarantäne hat, so ist er nach unserer Auffassung für den Grund des Arbeitsausfalls verantwortlich und die Vergütungspflicht nach § 616 BGB entfällt. (iii) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG Wie bereits oben geschildert, dürfte auch ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG wegen Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis ausscheiden. c. „Freiwillige Quarantäne“ Begibt sich der Arbeitnehmer z.B. nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet freiwillig in Quarantäne, ohne dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine behördliche Anordnung vorliegen, fällt dies nicht unter die vorstehenden Ausführungen. Da in einem solchen Fall der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung beim Arbeitgeber nicht persönlich anbietet, besteht auch keine Vergütungspflicht. 4 2. Rechte des Arbeitgebers Unabhängig von der Quarantäne-Pflicht stellt sich die Frage, was Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten und der Aufrechterhaltung des Betriebes tun können, wenn Mitarbeiter ihren Urlaub möglicherweise in einem Risikogebiet verbracht haben, aber nach der entsprechenden Corona-Einreise-Verordnung nicht zur Quarantäne verpflichtet sind. Aufgrund der Corona-Pandemie stellen sich für Unternehmen daher oft folgende Fragen: 4 Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 11. 7
Kann der Arbeitgeber einen aus einem Risikogebiet zurückgekehrten Beschäftigten freistellen? Kann der Arbeitgeber Fragen zum Aufenthalt von Beschäftigten machen? Kann der Arbeitgeber Gesundheitsuntersuchungen anordnen? a. Freistellung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet Sofern feststeht, dass sich der Mitarbeiter während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen kann. (1) Zulässigkeit der Freistellung Eine Freistellung widerspricht regelmäßig dem grundgesetzlich verankerten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Rechtspflicht zur Beschäftigung aus §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen muss, wenn es dieser verlangt. Der Beschäftigungsanspruch kann lediglich, unter Fortbestehen des Lohnanspruchs, Ausnahme vom ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche Beschäftigungsanspruch oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangiges berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat. D.h., der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Im Pandemiefall ist ein solches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung des Arbeitnehmers für die Fälle angenommen worden, in denen ein Arbeitnehmer Anzeichen einer Infektion zeigt oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet. 5 Die Freistellungsentscheidung muss aufgrund des Grundrechtsreingriffs stets überprüft werden und darf auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. So sollte beispielsweise eine vom Arbeitgeber angeordnete „Quarantäne“ nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht länger bemessen sein als die festgestellte Inkubationszeit der Krankheit. Auch ist als milderes Mittel zu prüfen, ob der Beschäftigte die Arbeitsleistung nicht aus dem Home-Office erbringen kann. Ein Einbringen von Urlaub oder Plusstunden statt der Freistellung aus einem Zeitkonto kommt ohne Einwilligung des Beschäftigten nicht in Betracht, es sein denn es besteht eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Legen Beschäftigte, die aus einem Risikogebiet einreisen, ein ärztliches Attest Bestehender entsprechend der jeweils geltenden Corona-Einreise-Verordnung vor, das bestätigt, Beschäftigungsanspruch dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit Covid-19 vorhanden bei Vorlage eines Attests. sind, und bieten die Beschäftigten dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß an, steht den Beschäftigten gegen den Arbeitgeber ein Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch zu. Eine Freistellung nur aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet wäre dann unzulässig. 5 Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 19. 8
(2) Annahmeverzug Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, aus bloßer Sorge einer Ansteckungsgefahr, ohne dass eine gesicherte Erkrankung oder behördliche Anordnung vorliegen, von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtete, wegen Annahmeverzug das Entgelt des Arbeitnehmers nach § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen. Entwickelt sich der ggf. bloße Verdacht des Arbeitgebers bezüglich einer Infektion mit dem Covid-19-Virus hin zu einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Annahmeverzug und die Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greifen. Ordnet die Behörde nach der Freistellung eine Quarantäne an, gilt entsprechend das oben Genannte. b. Fragerecht zum Aufenthalt Wenn der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber nicht erklärt hat, dass er in einem Risikogebiet Urlaub gemacht hat, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht zusteht. Ein solches wird ihm nur dann zugestanden, wenn er ein berechtigtes, billigenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsrecht hat. 6 Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) misst sich das Fragerecht hinsichtlich dem Aufenthalt der Beschäftigten auch an Art. 9, 28 DSGVO und § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigtendatenschutzes). Denn hierbei handelt es sich um sensitive Daten im Sinne der DSGVO. Eine Verarbeitung ist daher in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten oder zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Rückkehr aus einem Risikogebiet dürfte ein berechtigtes Auskunftsinteresse des Arbeitgebers zu bejahen sein. Dies ergibt sich bereits aus dem relevanten Umstand, dass der Arbeitgeber zugunsten der anderen Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des Betriebes möglicherweise besondere Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten zwar nicht nach dem Ort bzw. dem Land befragen, in welches diese reisen oder sich aufgehalten haben. Er darf sie aber befragen, ob für das jeweilige Urlaubsziel bei Reiseantritt und/oder bei Rückkehr aus diesem Land eine von den oben genannten Instruktionen Reisewarnung als Risikogebiet ausgewiesen war. 7 Bei Durchführung einer formalisierten Abfrage sind ggf. die Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder ggf. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten. In Zweifelsfällen sollten sich die Unternehmen vor der Durchführung der Befragung mit ihrem Betriebsrat über die Modalitäten der Befragung verständigen. 6 BAG v. 06.02.2003 – 2 AZR 621/01. 7 so z. B. Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112; Fuhlrott, GWR 2020, 109. 9
c. Anordnung von Gesundheitsuntersuchungen Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einseitig Fiebermessungen Gesundheitsuntersuchungen, wie z.B. das Durchführen von Fiebermessungen vor dem Betreten des Betriebs anordnen kann. Eine solche ärztliche Untersuchung kann grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Beschäftigten erfolgen. Zu Fiebermessungen zur Corona-Prävention existiert keine Rechtsprechung, das Meinungsbild ist gespalten. Fieber ist grundsätzlich keine notwendige Bedingung für eine Erkrankung mit dem Verhältnismäßigkeit Corona-Virus. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber aber zur Vermeidung der Ansteckung seiner Beschäftigten verpflichtet. Da Fieber zumindest ein Indiz für eine Erkrankung mit Covid-19 sein kann, kann das Fiebermessen zur Erfüllung seiner Fürsorgepflichten daher grundsätzlich geeignet sein. Eine solche Untersuchung muss zudem auch angemessen sein. Das lässt sich aber nur im Einzelfall beurteilen. Die Rückkehr aus einem Risikogebiet oder der Kontakt zu Infizierten könnte eine solche Fiebermessung zulassen. 8 Die Messungen darf der Arbeitgeber aber nicht selbst, sondern nur ein (Betriebs-)Arzt Ärztliche Schweigepflicht oder dessen medizinisches Fachpersonal durchführen. Zudem ist zu beachten, dass die sich aus der Untersuchung ergebenden Daten der (betriebs-)ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Darüber hinaus ist der Datenschutz der betroffenen Arbeitnehmer strikt zu achten. Datenschutz Denn bei den Daten über die Körpertemperatur handelt es sich um sensitive Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie § 26 Abs. 3 BDSG. Zusätzlich sind ebenso ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten, Mitbestimmungsrechte da hierbei sowohl das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Mitarbeiter nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, als auch Fragen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen sind. Somit ist der Betriebsrat vor Durchführung der Mitarbeiteruntersuchung entsprechend zu beteiligen. Fazit Arbeitgeber sollten aus unserer Sicht ihre Beschäftigten zeitnah über die aktuellen Auswirkungen der entsprechenden Corona-Einreise-Verordnung informieren, insbesondere sollten sie die Belegschaft auf folgende Gesichtspunkte hinweisen: Beschäftigte müssen sich vor Reiseantritt erkundigen, ob ihr Reiseziel als Risikogebiet ausgewiesen ist; Beschäftigte sollten wissen, dass sie sich nach Rückkehr aus einem Risikogebiet ggf. in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben müssen, falls sie kein gültiges ärztliches Zeugnis vorlegen, und für diese Zeit von ihrem Arbeitgeber nicht zwingend eine Vergütung erhalten und bei einer Erkrankung am Covid-19-Virus auch keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz beanspruchen können. Ein entsprechendes Muster-Informationsschreiben finden Sie in der Anlage. Dieses ist ggf. an die geltende Fassung für Ihr Bundesland anzupassen. 8 Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte Kontakt zu einem zu einem Infizierten hatte. 10
Anlage Information bzgl. der Corona-bedingten Einreise-Verordnung COVID-19 bezogene Reisewarnung (Grafik), © AA Sehr geehrte Mitarbeiter, in den kommenden Wochen steht die Urlaubssaison an. Aufgrund der weltweiten Corona- Pandie sind bei den Urlaubsreisen im Inn- und Ausland die bestehenden Corona-Regelungen und Reisewarnungen zu beachten. Bei Inlandsreisen beachten Sie bitte die in Deutschland weiterbestehenden Corona-Regelungen (Mindestabstand, Mund-Nase-Bedeckung etc.). Bei Auslandsreisen sollten Sie bereits vor Antritt besonders achtsam sein. Zwar hat die Bundesregierung derzeit für 27 europäische Länder die Reisewarnungen aufgehoben. Dennoch müssen die Reisenden die jeweiligen Regeln im Ausland beachten (z. B. Quarantäneregeln in Großbritannien). Außerdem werden zurzeit nach wie vor einige europäische Länder (u.a. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Schweden, Türkei) und außereuropäische Länder (Iran, Irak, Brasilien, Teile der USA, etc.) nach Analyse des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amts und des Bundesinnenministerums und nach der Bewertung der Europäischen Union durch das Robert- Koch-Institut als Risikogebiete ausgewiesen. Bitte informieren Sie sich deshalb vor Ihrem Reiseantritt auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert-Koch-Instituts, ob Ihr Reiseziel am Einreisetag als Risikogebiet ausgewiesen ist. Hierzu können Sie z. B. auf den nachfolgenden Link zurückgreifen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 Falls Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Rückreise nach …………………………………*) in einem Land aufgehalten haben, das als Risikogebiet ausgewiesen ist, müssen Sie damit rechnen, dass Sie sich nach Ihrer Rückkehr unmittelbar nach Einreise nach Deutschland für einen Zeitraum von 14 Tage in die sogenannte häusliche Quarantäne zu begeben haben. Diesbezüglich ist das aktuelle Landesrecht in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Sie sollten deshalb nach Ihrer Rückkehr prüfen, ob die Quarantäneregelung noch gültig und auf sie anzuwenden ist. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender- 1745198 *) Es ist das jeweilige Bundesland einzutragen. HAUPTVERBAND PAPIER- UND KUNSTSTOFFVERARBEITUNG e.V. - CHAUSSEESTRASSE 22 - 10115 BERLIN T 030/24 78 183-0 ⋅ F 030/24 78 183-45 ⋅ E info@hpv-ev.org ⋅ I www. hpv-ev.org)
Bei Auslandsreisen in ein Risikogebiet beachten Sie zudem Folgendes: Sofern Sie aufgrund einer Rückkehr aus einem Risikogebiet zur Quarantäne verpflichtet sind, werden wir Ihnen für diesen Zeitraum kein Entgelt zahlen, falls Sie Ihre Tätigkeit nicht gemäß ihrer vertraglichen Vereinbarung im Home-Office oder häuslicher mobiler Telearbeit erbringen können. Sie müssen ebenfalls damit rechnen, dass Sie für die ausgefallene Arbeitszeit auch vom Land ………………………..*) keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Dagegen besteht keine Quarantänepflicht, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr durch ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen und in einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden sein. Sollten Sie nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet an dem Coronavirus (COVID-19) erkranken, müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die Dauer der Erkrankung keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, da Sie hätten voraussehen können, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Wenn Sie zwar trotz Einreise aus einem Risikogebiet nicht zur Quarantäne verpflichtet sind und wenn Sie kein o.g. ärztliches Zeugnis vorlegen können, sind wir berechtigt Sie für einen Karanzezeitraum aufgrund unserer Schutzpflichten von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freizustellen, sofern Sie Ihre Tätigkeit nicht gemäß ihrer vertraglichen Vereinbarung im Home-Office oder häuslicher mobiler Telearbeit erbringen können. *) Es ist das jeweilige Bundesland einzutragen. Wir sind aufgrund unserer Schutzpflichten und wegen Ihrer zu unserem Unternehmen bestehenden Treuepflicht berechtigt, Sie danach zu befragen, ob Sie in ein Risikogebiet fahren wollen oder sich während Ihres Urlaubs in einem solchen Risikogebiet aufgehalten haben. Mit freundlichen Grüßen ____________________________ (Arbeitgeber / Personalleitung) 12
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