Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten

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Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten
Urlaubsreisen in Zeiten von Corona:
Hinweise bei Rückkehr von
Beschäftigten aus Risikogebieten

Juni 2020

Vorwort
Seit Anfang April greifen Regelungen, nach denen sich Personen, die aus dem Ausland
einreisen, 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Die Regelungen werden
durch die einzelnen Bundesländer erlassen, werden aber im Wesentlichen durch das
Bundesinnenministerium koordiniert.
Pünktlich zu den Sommerferien hat die Bundesregierung Mitte Juni aber die
Reisewarnung für 27 europäische Länder aufgehoben. Damit darf auch wieder ins
europäische Ausland verreist werden. Das Auswärtige Amt warnt jedoch vor nicht
notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, vor allem in sogenannte Risikogebiete.
Insbesondere wenn Beschäftigte in ein Risikogebiet verreisen, stellen sich sowohl für
die Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten vielfach Fragen nach den
arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Müssen sich Arbeitnehmer nach der Einreise aus
einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne begeben? Können Arbeitgeber von ihren
Mitarbeitern Auskunft darüber verlangen, ob sie in einem coronabedingten
Risikogebiet Urlaub gemacht haben? Können Arbeitgeber bei einem Verdacht einer
Infektion die betroffenen Arbeitgeber freistellen? Muss der Arbeitgeber die unter
häuslicher Quarantäne stehenden bzw. freigestellten Arbeitnehmer vergüten?
In dem nachfolgenden Hinweispapier zeigen wir Ihnen auf, was bei den geltenden
Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu beachten ist.
Das Hinweispapier ersetzt jedoch nicht die Beratung im Einzelfall. Bei Fragen und in
Zweifelsfällen, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihres zuständigen
Landesverbandes.

Hauptverband
Papier- und Kunststoffverarbeitung (HPV) e.V.
Chausseestraße 22 | 10115 Berlin
T         +49 (30) 247 81 83 – 0 | F +49 (30) 247 81 83 – 40 | E   info@hpv-ev.org
Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten
Inhaltsverzeichnis
Covid-19 bezogene Reisewarnungen und Risikogebiete .......................................................................... 3
Landesrechtliche Einreise-Quarantäne-Verordnung ................................................................................. 4
    1. Vorgaben der Quarantäne ...................................................................................................................... 4
    2. Befreiung von der Quarantäne-Pflicht ................................................................................................. 4
Arbeitsrechtliche Fragestellungen................................................................................................................ 5
    1. Haben Beschäftigte in Quarantäne einen Entgeltanspruch? .......................................................... 5
       a. Erkrankung während des Urlaubs im Risikogebiet ......................................................................... 5
       b. Behördlich angeordnete Quarantäne ............................................................................................... 5
            (1) Quarantäne-Anordnung mit Berufsverbot ............................................................................... 6
                  (a) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers ........................................................................ 6
                  (b) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG .................................................................... 6
            (2) Quarantäne-Anordnung ohne Berufsverbot ............................................................................ 6
                  (a) Möglichkeit der Tätigkeit während Quarantäne................................................................ 6
                  (b) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer Dienstreise .........6
                  (c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von einer privaten Reise ....7
                         (i) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers ................................................................. 7
                         (ii) Kein Anspruch nach § 616 BGB ...................................................................................... 7
                         (iii) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ........................................................... 7
       c. „Freiwillige Quarantäne“ ..................................................................................................................... 7
    2. Rechte des Arbeitgebers......................................................................................................................... 7
       a. Freistellung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet...................................................................... 8
            (1) Zulässigkeit der Freistellung ....................................................................................................... 8
            (2) Annahmeverzug ............................................................................................................................. 9
       b. Fragerecht zum Aufenthalt ................................................................................................................ 9
       c. Anordnung von Gesundheitsuntersuchungen ............................................................................. 10
Fazit .................................................................................................................................................................. 10
Anlage............................................................................................................................................................... 11

                                                                                                                                                                         2
Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten
Covid-19 bezogene Reisewarnungen und Risikogebiete

COVID-19 bezogene Reisewarnung (Grafik), © AA

Für 27 europäische Länder hat die Bundesregierung die Reisewarnung aufgehoben.
Einen Überblick darüber und für welche Länder weiterhin eine Reisewarnung gilt, hat
das Auswärtige Amt zusammengefasst: Coronavirus / Covid-19: Reisewarnung für
Staaten außerhalb der EU/Schengen-Gebiet.
Was ist der Unterschied zwischen Reisewarnungen und Risikogebieten?
Reisewarnungen enthalten den dringenden Appell des Auswärtigen Amtes, Reisen in
                                                                                 Reisewarnungen
ein Land oder in eine Region zu unterlassen, da Gefahr für Leib und Leben droht.
Neben der Liste mit den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt es noch eine Risikogebiete
zweite Liste mit den sogenannten Risikogebieten. Diese werden durch das
Bundesministerium       für    Gesundheit,   das    Auswärtige     Amt    und    das
Bundesinnenministerium sowie durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegt und
veröffentlicht. Die Liste der Covid-19 bezogenen Risikogebiete verzeichnet Regionen
in der Welt, in denen entweder ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit dem Coronavirus
zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zu wenige
Testkapazitäten oder etwa unzureichende Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung
gibt. Eine entsprechende Einstufung, was als Risikogebiet gilt, nimmt das RKI vor.
Diese ist auf der Webseite des RKI unter Neuartiges Coronavirus Risikogebiete
veröffentlicht.
Die beiden Einstufungen sind jedoch nicht automatisch miteinander verknüpft. Als
Risikogebiet können auch nur Teile eines Landes gelten. Und: Wer aus einem solchen
Risikogebiet (zurück) nach Deutschland einreist, riskiert eine zweiwöchige
Quarantäne. Bereits aus diesem Grund ist es zweckmäßig, wenn Arbeitgeber ihre
Beschäftigten auf diesen Umstand und die bestehende Rechtslage möglichst vor
Reiseantritt hinweisen. 1 Mit Blick auf die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis
sollte der Zugang dieser Information bei den Beschäftigten nachweisbar sein (z.B.
durch unterschriebene Empfangsbestätigung). Ein entsprechendes Muster-
Informationsschreiben haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.

1
  Zwar sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten über die derzeit
bestehenden Reiseregelungen aufzuklären. Dennoch ist die Herausgabe solcher Information durchaus
zweckmäßig, da diese dazu beitragen können, dass sie die unter den Beschäftigten bestehenden
Unsicherheiten beseitigen.

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Urlaubsreisen in Zeiten von Corona: Hinweise bei Rückkehr von Beschäftigten aus Risikogebieten
Landesrechtliche Einreise-Quarantäne-Verordnung
Seit Anfang April greifen in den jeweiligen Bundesländern Regelungen, nach denen
                                                                                 Quarantäne-Pflicht
sich Personen, die aus dem Ausland einreisen, 14 Tage in häusliche Quarantäne
begeben müssen. Insoweit haben sich Bund und Länder auf die Grundzüge
einheitlicher Quarantänebestimmungen für Ein- und Rückreisende verständigt. Nach
der Muster-Verordnung des Bundes besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht nur
noch für Personen, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen.
Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Corona-Einreise-
Zuständigkeit erlassen. Diese können insofern voneinander abweichen. Reisende Verordnungen der
sollten sich daher vorab bei den Behörden ihres Bundeslandes über die genauen Länder beachten
Bestimmungen informieren. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden
Betroffene auf der Internetseite der Bundesregierung: Corona-Regelungen in den
Bundesländern.

1. Vorgaben der Quarantäne
Nach den meisten Corona-Einreiseverordnungen der Bundesländer 2 sind Personen, die
auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das jeweilige Bundesland
einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise
in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der
Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
ständig dort abzusondern. Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen sind
zudem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu
kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet hinzuweisen. Außerdem
sind sie verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem
Covid-19-Virus im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des RKI hinweisen, das
zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus
sehen      die    meisten    Corona-Einreiseverordnungen      aber    auch    diverse
Ausnahmeregelungen von der Quarantäne-Pflicht vor. Verstöße gegen die jeweiligen
Corona-Einreiseverordnungen der Bundesländer können zudem bußgeldbewehrt sein.
Es sind daher die jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten.

2. Befreiung von der Quarantäne-Pflicht
Die Quarantänepflicht gilt nach der Muster-Verordnung u.a. nicht für Personen, die
über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Infektion mit dem Covid-19-Virus vorhanden sind. Der Test und das
ärztliche Zeugnis müssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
sonstigen durch das RKI anerkannten Staat stammen und dürfen bei Einreise nicht
älter als 48 Stunden sein. Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RKI
unter Anerkennung von molekularbiologischen Testen auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus
einem Risikogebiet nach Deutschland.

2
    z.B. die Bayrische Einreise-Quarantäneverordnung – EQV; Corona-Einreiseverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen

                                                                                                   4
Hinsichtlich der Ausnahmen sind zudem ebenfalls die jeweiligen landesrechtlichen
Bestimmungen zu beachten.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Falls Beschäftigte aus einem Risikogebiet zurückkehren und diese verpflichtet sind,
sich in die häusliche Quarantäne zu begeben, ergeben sich hieraus auch Folgen und
Fragen für das Arbeitsverhältnis, welche nachfolgend erörtert werden.

1. Haben Beschäftigte in Quarantäne einen Entgeltanspruch?
Bezüglich des Entgeltanspruchs bei Beschäftigten, die sich in Quarantäne befinden,
sind verschiedene Konstellationen zu beachten:

a. Erkrankung während des Urlaubs im Risikogebiet
Ist ein Beschäftigter während seines Urlaubsaufenthalts in einem Risikogebiet am
Covid-19-Virus erkrankt und führt dies zu einer Arbeitsunfähigkeit, richtet sich die
Vergütung des Arbeitnehmers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ist die
Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet Verschulden
entstanden ist. Wurde die private Reise bereits in Kenntnis bzw. fahrlässiger
Unkenntnis der jeweiligen Quarantänebestimmungen angetreten, dürfte daher hierin
ein Verschulden des Arbeitnehmers zu bejahen sein.
Für die Frage des Verschuldens ist auf ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches
Verhalten bezogen auf das Eigeninteresse, seine Gesundheit zu erhalten und zur
Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung zu vermeiden, abzustellen. Ein derartiges
schuldhaftes Verhalten dürfte angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer in ein
Risikogebiet reist, für welches eine Reisewarnung wegen Covid-19 gilt und sodann an
Covid-19 erkrankt. 3
Wenn demzufolge ein Beschäftigter in ein als Risikogebiet ausgewiesenes Land reist
und er am Covid-19-Virus erkrankt, verliert er wegen Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis von dem erhöhten Infektionsrisiko den Entgeltfortzahlungsanspruch nach
§ 3 EFZG.

b. Behördlich angeordnete Quarantäne
Anders verhält es sich, wenn die zuständige Behörde gemäß §§ 28, 30
Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Quarantäne, ggf. verbunden mit dem Verbot der
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit (§ 31 IfSG) anordnet. Hierbei ist zwischen
folgenden Konstellationen zu unterscheiden:

3
    Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 4.

                                                                                                    5
(1) Quarantäne-Anordnung mit Berufsverbot

(a) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers
Hat die zuständige Behörde die Quarantäne verbunden mit dem Verbot der Ausübung
der bisherigen Erwerbstätigkeit angeordnet, hat der Beschäftigte gegen den
Arbeitgeber keinen Entgeltanspruch, da die Arbeitserbringung rechtlich unmöglich ist
(§ 275 Abs. 1 BGB) und der Arbeitgeber demnach die Zahlung der Vergütung gem.
§ 326 Abs. 1 BGB verweigern kann.

(b) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG
Bei der aufgrund einer Rückkehr aus einem Risikogebiet behördlich angeordneten
Quarantäne besteht nach unserer Auffassung zudem auch kein Anspruch des
Beschäftigten auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Dies lässt sich aus
unserer Sicht damit begründen, dass die Reisewarnhinweise und der Warnungen vor
Reisen in Risikogebiete Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 3 IfSG darstellen können und die Beschäftigten die Quarantäne bei
Beachtung der Hinweise hätten vermeiden können. Reisen Beschäftigte in ein Land,
das bei Reiseantritt als Risikogebiet ausgewiesen ist, und kehren anschließend nach
Deutschland zurück, so kann dieses Verhalten bei Kenntnis Vorsatz und bei Unkenntnis
Fahrlässigkeit begründen, da der Beschäftigte sich in der derzeitigen Situation über
die bestehenden Risiken und Einreiseregelungen hätte informieren müssen. Dies
hätte zur Folge, dass die Arbeitgeber in solchen Fällen auch nicht verpflichtet sind,
vorab für diesen Beschäftigten die Entschädigung durch die Quarantäne bedingte
Ausfallzeit vorab nach § 56 Abs. 5 IfSG auszuzahlen.

(2) Quarantäne-Anordnung ohne Berufsverbot

(a) Möglichkeit der Tätigkeit während Quarantäne
Zu beachten ist, dass der Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG subsidiär ist und an einen
Verdienstausfall anknüpft. Kann der Arbeitnehmer in der Zeit der Quarantäne seine
Arbeitsleistung auf Basis einer bestehenden (oder ggf. noch abzuschließenden)
Vereinbarung zur Tätigkeit im Home-Office oder im Rahmen mobiler Telearbeit
erbringen, ist der Arbeitgeber weiterhin zur Gewährung der regulären Vergütung
verpflichtet.

(b) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von
    einer Dienstreise
Wurde die Quarantäne aufgrund der Rückkehr von einer dienstlichen Auslandsreise
veranlasst und kann der Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht arbeiten (§ 275
Abs. 1 BGB), dürfte der Arbeitgeber wohl weiterhin verpflichtet sein, das Entgelt zu
bezahlen. Der quarantänebedingte Verdienstausfall wäre dann vermutlich als
dienstreisebedingte Aufwendung zu betrachten, die der Arbeitgeber zu erstatten
hätte. Dies ist allerdings noch nicht abschließend gerichtlich geklärt.

                                                                                          6
(c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Rückkehr von
    einer privaten Reise
(i) Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers
In dem Fall, in dem sich ein Beschäftigter nach Rückkehr einer privaten Urlaubsreise
auf behördliche Anordnung hin in häusliche Quarantäne begeben muss, und eine
Leistungserbringung im Home-Office rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist, wird
es für die betroffenen Beschäftigten grundsätzlich rechtlich unmöglich sein, ihre
Arbeitsleistung zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig dürfte die
Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen (s.o.).
Wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Arbeitnehmers
                                                                                                     Kein
dürfte der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht in Annahmeverzug nach § 615 BGB                     Annahmeverzug
geraten, wenn er für die durch die Quarantäne bedingte Ausfallzeit keine Vergütung
an den Beschäftigten zahlt.
(ii) Kein Anspruch nach § 616 BGB
Soweit die Rechtsfolgen des § 616 BGB nicht ohnehin arbeitsvertraglich oder                          Verschulden
tarifvertraglich abbedungen sind, setzt § 616 BGB voraus, dass der Beschäftigte ohne
sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Nur in dem Fall ist der
Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Hat der Beschäftigte den zur
Verhinderung führenden, in seiner Person liegenden Grund verursacht, hat er
hingegen keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung aus dieser Norm. Sofern der
Beschäftigte demzufolge Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von den Rechtsfolgen
einer Einreise in ein Risikogebiet und der sich aus der entsprechenden Corona-
Einreise-Verordnung ergebenden 14-tägigen häuslichen Quarantäne hat, so ist er nach
unserer Auffassung für den Grund des Arbeitsausfalls verantwortlich und die
Vergütungspflicht nach § 616 BGB entfällt.
(iii) Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG
Wie bereits oben geschildert, dürfte auch ein Entschädigungsanspruch nach § 56
Abs. 1 IfSG wegen Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis ausscheiden.

c. „Freiwillige Quarantäne“
Begibt sich der Arbeitnehmer z.B. nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet freiwillig
in Quarantäne, ohne dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine
behördliche Anordnung vorliegen, fällt dies nicht unter die vorstehenden
Ausführungen. Da in einem solchen Fall der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung beim
Arbeitgeber nicht persönlich anbietet, besteht auch keine Vergütungspflicht. 4

2. Rechte des Arbeitgebers
Unabhängig von der Quarantäne-Pflicht stellt sich die Frage, was Arbeitgeber zum
Schutz der Beschäftigten und der Aufrechterhaltung des Betriebes tun können, wenn
Mitarbeiter ihren Urlaub möglicherweise in einem Risikogebiet verbracht haben, aber
nach der entsprechenden Corona-Einreise-Verordnung nicht zur Quarantäne
verpflichtet sind. Aufgrund der Corona-Pandemie stellen sich für Unternehmen daher
oft folgende Fragen:

4
    Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 11.

                                                                                                              7
Kann der Arbeitgeber einen                 aus    einem      Risikogebiet      zurückgekehrten
      Beschäftigten freistellen?
      Kann der Arbeitgeber Fragen zum Aufenthalt von Beschäftigten machen?
      Kann der Arbeitgeber Gesundheitsuntersuchungen anordnen?

a. Freistellung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet
Sofern feststeht, dass sich der Mitarbeiter während seines Urlaubs in einem
Risikogebiet aufgehalten, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
ergreifen kann.

(1) Zulässigkeit der Freistellung
Eine Freistellung widerspricht regelmäßig dem grundgesetzlich verankerten
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Rechtspflicht zur Beschäftigung aus
§§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
vertragsgemäß beschäftigen muss, wenn es dieser verlangt.
Der Beschäftigungsanspruch kann lediglich, unter Fortbestehen des Lohnanspruchs,
                                                                                   Ausnahme vom
ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche Beschäftigungsanspruch
oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein
besonderes, vorrangiges berechtigtes Interesse an der tatsächlichen
Weiterbeschäftigung hat. D.h., der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer zu
suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend
machen kann.
Im Pandemiefall ist ein solches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der
Suspendierung des Arbeitnehmers für die Fälle angenommen worden, in denen ein
Arbeitnehmer Anzeichen einer Infektion zeigt oder nach der Rückkehr aus einem
Risikogebiet. 5
Die Freistellungsentscheidung muss aufgrund des Grundrechtsreingriffs stets
überprüft werden und darf auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß
hinausgehen. So sollte beispielsweise eine vom Arbeitgeber angeordnete
„Quarantäne“ nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht länger bemessen sein als
die festgestellte Inkubationszeit der Krankheit. Auch ist als milderes Mittel zu prüfen,
ob der Beschäftigte die Arbeitsleistung nicht aus dem Home-Office erbringen kann.
Ein Einbringen von Urlaub oder Plusstunden statt der Freistellung aus einem
Zeitkonto kommt ohne Einwilligung des Beschäftigten nicht in Betracht, es sein denn
es besteht eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung.
Legen Beschäftigte, die aus einem Risikogebiet einreisen, ein ärztliches Attest                        Bestehender
entsprechend der jeweils geltenden Corona-Einreise-Verordnung vor, das bestätigt,                      Beschäftigungsanspruch
dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit Covid-19 vorhanden                      bei Vorlage eines
                                                                                                       Attests.
sind, und bieten die Beschäftigten dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung
ordnungsgemäß an, steht den Beschäftigten gegen den Arbeitgeber ein
Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch zu. Eine Freistellung nur aufgrund der
Rückkehr aus einem Risikogebiet wäre dann unzulässig.

5
    Müller in Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, § 2 Rn. 19.

                                                                                                                8
(2) Annahmeverzug
Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, aus bloßer Sorge einer
Ansteckungsgefahr, ohne dass eine gesicherte Erkrankung oder behördliche
Anordnung vorliegen, von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, ist der Arbeitgeber
grundsätzlich dazu verpflichtete, wegen Annahmeverzug das Entgelt des
Arbeitnehmers nach § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen.
Entwickelt sich der ggf. bloße Verdacht des Arbeitgebers bezüglich einer Infektion mit
dem Covid-19-Virus hin zu einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, entfällt
ab diesem Zeitpunkt der Annahmeverzug und die Grundsätze der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall greifen. Ordnet die Behörde nach der Freistellung eine Quarantäne
an, gilt entsprechend das oben Genannte.

b. Fragerecht zum Aufenthalt
Wenn der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber nicht erklärt hat, dass er in einem
Risikogebiet Urlaub gemacht hat, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber ein
entsprechendes Fragerecht zusteht. Ein solches wird ihm nur dann zugestanden, wenn
er ein berechtigtes, billigenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage für
das Arbeitsrecht hat. 6
Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
misst sich das Fragerecht hinsichtlich dem Aufenthalt der Beschäftigten auch an
Art. 9, 28 DSGVO und § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
(Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigtendatenschutzes). Denn hierbei
handelt es sich um sensitive Daten im Sinne der DSGVO. Eine Verarbeitung ist daher in
der Regel nur dann zulässig, wenn sie
      zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten oder
      zur Ausübung von Rechten oder
      zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht
erforderlich ist.
Im Hinblick auf die Rückkehr aus einem Risikogebiet dürfte ein berechtigtes
Auskunftsinteresse des Arbeitgebers zu bejahen sein. Dies ergibt sich bereits aus dem
relevanten Umstand, dass der Arbeitgeber zugunsten der anderen Beschäftigten und
zur Aufrechterhaltung des Betriebes möglicherweise besondere Schutzmaßnahmen
ergreifen muss.
Nach überwiegender Ansicht in der Literatur darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten
zwar nicht nach dem Ort bzw. dem Land befragen, in welches diese reisen oder sich
aufgehalten haben. Er darf sie aber befragen, ob für das jeweilige Urlaubsziel bei
Reiseantritt und/oder bei Rückkehr aus diesem Land eine von den oben genannten
Instruktionen Reisewarnung als Risikogebiet ausgewiesen war. 7
Bei Durchführung einer formalisierten Abfrage sind ggf. die Mitbestimmungsrechte         Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder ggf. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu
beachten. In Zweifelsfällen sollten sich die Unternehmen vor der Durchführung der
Befragung mit ihrem Betriebsrat über die Modalitäten der Befragung verständigen.

6
    BAG v. 06.02.2003 – 2 AZR 621/01.
7
    so z. B. Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112; Fuhlrott, GWR 2020, 109.

                                                                                                 9
c. Anordnung von Gesundheitsuntersuchungen
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einseitig                           Fiebermessungen
Gesundheitsuntersuchungen, wie z.B. das Durchführen von Fiebermessungen vor dem
Betreten des Betriebs anordnen kann.
Eine solche ärztliche Untersuchung kann grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem
jeweiligen Beschäftigten erfolgen. Zu Fiebermessungen zur Corona-Prävention
existiert keine Rechtsprechung, das Meinungsbild ist gespalten.
Fieber ist grundsätzlich keine notwendige Bedingung für eine Erkrankung mit dem Verhältnismäßigkeit
Corona-Virus. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber aber zur
Vermeidung der Ansteckung seiner Beschäftigten verpflichtet. Da Fieber zumindest
ein Indiz für eine Erkrankung mit Covid-19 sein kann, kann das Fiebermessen zur
Erfüllung seiner Fürsorgepflichten daher grundsätzlich geeignet sein.
Eine solche Untersuchung muss zudem auch angemessen sein. Das lässt sich aber nur
im Einzelfall beurteilen. Die Rückkehr aus einem Risikogebiet oder der Kontakt zu
Infizierten könnte eine solche Fiebermessung zulassen. 8
Die Messungen darf der Arbeitgeber aber nicht selbst, sondern nur ein (Betriebs-)Arzt
                                                                                      Ärztliche Schweigepflicht
oder dessen medizinisches Fachpersonal durchführen. Zudem ist zu beachten, dass
die sich aus der Untersuchung ergebenden Daten der (betriebs-)ärztlichen
Schweigepflicht unterliegen.
Darüber hinaus ist der Datenschutz der betroffenen Arbeitnehmer strikt zu achten. Datenschutz
Denn bei den Daten über die Körpertemperatur handelt es sich um sensitive Daten im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie § 26 Abs. 3 BDSG.
Zusätzlich sind ebenso ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten, Mitbestimmungsrechte
da hierbei sowohl das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Mitarbeiter
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, als auch Fragen des Gesundheitsschutzes nach § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen sind. Somit ist der Betriebsrat vor Durchführung der
Mitarbeiteruntersuchung entsprechend zu beteiligen.

Fazit
Arbeitgeber sollten aus unserer Sicht ihre Beschäftigten zeitnah über die aktuellen
Auswirkungen der entsprechenden Corona-Einreise-Verordnung informieren,
insbesondere sollten sie die Belegschaft auf folgende Gesichtspunkte hinweisen:
      Beschäftigte müssen sich vor Reiseantritt erkundigen, ob ihr Reiseziel als
      Risikogebiet ausgewiesen ist;
      Beschäftigte sollten wissen, dass sie sich nach Rückkehr aus einem Risikogebiet ggf.
      in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben müssen, falls sie kein gültiges
      ärztliches Zeugnis vorlegen, und
      für diese Zeit von ihrem Arbeitgeber nicht zwingend eine Vergütung erhalten und
      bei einer Erkrankung am Covid-19-Virus auch keine Entgeltfortzahlung nach dem
      Entgeltfortzahlungsgesetz beanspruchen können.
Ein entsprechendes Muster-Informationsschreiben finden Sie in der Anlage. Dieses
ist ggf. an die geltende Fassung für Ihr Bundesland anzupassen.

8
    Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte Kontakt zu einem zu einem Infizierten hatte.

                                                                                                     10
Anlage

                Information bzgl. der Corona-bedingten Einreise-Verordnung

                               COVID-19 bezogene Reisewarnung (Grafik), © AA

Sehr geehrte Mitarbeiter,
in den kommenden Wochen steht die Urlaubssaison an. Aufgrund der weltweiten Corona-
Pandie sind bei den Urlaubsreisen im Inn- und Ausland die bestehenden Corona-Regelungen und
Reisewarnungen zu beachten. Bei Inlandsreisen beachten Sie bitte die in Deutschland
weiterbestehenden Corona-Regelungen (Mindestabstand, Mund-Nase-Bedeckung etc.).
Bei Auslandsreisen sollten Sie bereits vor Antritt besonders achtsam sein. Zwar hat die
Bundesregierung derzeit für 27 europäische Länder die Reisewarnungen aufgehoben. Dennoch
müssen die Reisenden die jeweiligen Regeln im Ausland beachten (z. B. Quarantäneregeln in
Großbritannien). Außerdem werden zurzeit nach wie vor einige europäische Länder (u.a.
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Schweden, Türkei) und außereuropäische Länder
(Iran, Irak, Brasilien, Teile der USA, etc.) nach Analyse des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Auswärtigen Amts und des Bundesinnenministerums und nach der Bewertung der
Europäischen Union durch das Robert- Koch-Institut als Risikogebiete ausgewiesen.
Bitte informieren Sie sich deshalb vor Ihrem Reiseantritt auf den Webseiten des Auswärtigen
Amtes sowie des Robert-Koch-Instituts, ob Ihr Reiseziel am Einreisetag als Risikogebiet
ausgewiesen ist. Hierzu können Sie z. B. auf den nachfolgenden Link zurückgreifen:
         https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Falls Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Rückreise nach
…………………………………*) in einem Land aufgehalten haben, das als Risikogebiet
ausgewiesen ist, müssen Sie damit rechnen, dass Sie sich nach Ihrer Rückkehr unmittelbar nach
Einreise nach Deutschland für einen Zeitraum von 14 Tage in die sogenannte häusliche
Quarantäne zu begeben haben. Diesbezüglich ist das aktuelle Landesrecht in der jeweils
aktuellen Fassung zu beachten. Sie sollten deshalb nach Ihrer Rückkehr prüfen, ob die
Quarantäneregelung noch gültig und auf sie anzuwenden ist. Eine Liste der zuständigen
Landesbehörden finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung:
  https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-
                                      1745198
                                                                                    *) Es ist das jeweilige Bundesland einzutragen.

                HAUPTVERBAND PAPIER- UND KUNSTSTOFFVERARBEITUNG e.V. - CHAUSSEESTRASSE 22 - 10115 BERLIN
                          T 030/24 78 183-0 ⋅ F 030/24 78 183-45 ⋅ E info@hpv-ev.org ⋅ I www. hpv-ev.org)
Bei Auslandsreisen in ein Risikogebiet beachten Sie zudem Folgendes:
   Sofern Sie aufgrund einer Rückkehr aus einem Risikogebiet zur Quarantäne verpflichtet
   sind, werden wir Ihnen für diesen Zeitraum kein Entgelt zahlen, falls Sie Ihre Tätigkeit nicht
   gemäß ihrer vertraglichen Vereinbarung im Home-Office oder häuslicher mobiler Telearbeit
   erbringen können.
   Sie müssen ebenfalls damit rechnen, dass Sie für die ausgefallene Arbeitszeit auch vom Land
   ………………………..*) keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
   erhalten.
   Dagegen besteht keine Quarantänepflicht, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr durch ein
   ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache nachweisen können, dass Sie
   nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise
   in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen und in einem in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten
   Staat durchgeführt worden sein.
   Sollten Sie nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet an dem Coronavirus (COVID-19)
   erkranken, müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die Dauer der Erkrankung keine
   Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, da Sie hätten
   voraussehen können, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet eine erhöhte
   Ansteckungsgefahr besteht.
   Wenn Sie zwar trotz Einreise aus einem Risikogebiet nicht zur Quarantäne verpflichtet sind
   und wenn Sie kein o.g. ärztliches Zeugnis vorlegen können, sind wir berechtigt Sie für einen
   Karanzezeitraum aufgrund unserer Schutzpflichten von der Erbringung Ihrer
   Arbeitsleistung freizustellen, sofern Sie Ihre Tätigkeit nicht gemäß ihrer vertraglichen
   Vereinbarung im Home-Office oder häuslicher mobiler Telearbeit erbringen können.
                                                            *) Es ist das jeweilige Bundesland einzutragen.

Wir sind aufgrund unserer Schutzpflichten und wegen Ihrer zu unserem Unternehmen
bestehenden Treuepflicht berechtigt, Sie danach zu befragen, ob Sie in ein Risikogebiet fahren
wollen oder sich während Ihres Urlaubs in einem solchen Risikogebiet aufgehalten haben.

Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(Arbeitgeber / Personalleitung)

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