Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona
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Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona Bezirksamtsleitung Platz der Republik 1 22765 Hamburg Telefon 040 42811-1500/1501 Fax 040 42790-2116 Hamburg, den 12. April 2022 Allgemeinverfügung des Bezirksamts Altona vom 12. April 2022 zur Durchführung von Osterfeuern in den Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden am 16. April 2022 Das Bezirksamt Altona erlässt als zuständige Behörde gemäß § 6 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmar- schen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. De- zember 1962 (zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 17 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 [HmbGVBl. S. 523]) in Verbindung mit Ziffer II Abs. 1 der Anordnung über Zustän- digkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Okto- ber 2016 (Amtl. Anz. S. 1825), § 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2020 [HmbGVBl. S. 93]) die folgende Allgemeinverfügung: 1. Am 16. April 2022 (Karsamstag) wird das Entzünden und Abbrennen von Osterfeuern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: a) Die Osterfeuer dürfen ausschließlich innerhalb der in der Anlage schraffiert dargestellten Flächen (Flurstück 3623 der Gemarkung Dockenhuden sowie Flurstücke 2140 und 2435 der Gemarkung Blankenese) entzündet und abgebrannt wer- den. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Auf dem Flurstück der Gemarkung Dockenhuden darf nicht mehr als ein Osterfeuer, auf den Flurstücken der Gemarkung Blankenese dürfen nicht mehr als drei Osterfeuer errichtet und entzündet werden. b) Das Entzünden der Osterfeuer ist ausschließlich am 16. Ap- ril 2022 sowie erst nach ausdrücklicher behördlicher Frei- gabe an Ort und Stelle zulässig.
–2– c) Die einzelnen Osterfeuer dürfen jeweils einen Durchmesser von 8 m sowie eine Höhe von 5 m nicht überschreiten. Zur Stabilisierung der Osterfeuer muss jeweils ein Mittelmast verwendet werden, der eine Höhe von 10 m nicht überschrei- ten darf. Der Mittelmast muss aus schlankem, schnell brenn- barem Holz bestehen. d) Für das Entzünden und Abbrennen der Osterfeuer ist die Verwendung von Brandbeschleunigern und kontaminiertem Brennmaterial untersagt. 2. Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung der unter Ziffer 1. be- nannten Regelungen sowie ein Widerruf der Zulassung werden nach Maßgabe der am 16. April 2022 vorherrschenden Wind- oder Witte- rungsverhältnisse sowie in Abhängigkeit von der Besucherzahl aus- drücklich vorbehalten. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird angeordnet. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Zugänglichma- chung auf der Internetseite https://www.hamburg.de/altona als bekannt gegeben. 5. Die Allgemeinverfügung wird mit Ablauf des 17. April 2022 aufgeho- ben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bezirksamt Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, zu erheben. Hinweis: Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemein- verfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass im Falle eines Widerspruchs die Vollziehbar- keit der Allgemeinverfügung bestehen bleibt. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein An- trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20095 Hamburg, gestellt werden (§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichts- ordnung).
–3– Begründung I. Die Tradition der Blankeneser Osterfeuer ist in Altona seit Jahrhunderten fest verankert. Sie wird insbesondere von den Bürger*innen in den ehemaligen Dörfern Dockenhuden und Blankenese gepflegt. Dazu werden am Karsamstag unter Aufsicht von sogenannten Feuerbauer*innen aus der Bevölkerung an vier vorbezeichneten Feuerstellen am Elbstrand – „Viereck“ (Westen), „Knüll“ (Mitte) und „Osten“ in der Gemarkung Blan- kenese sowie „Mühlenberg“ in der Gemarkung Dockenhuden – um einen sogenannten Mittelmast herum die Osterfeuer aufgeschichtet und entzündet. Die Feuerstellen der Blankeneser Osterfeuer befinden sich sämtlich im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Süd- west, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203, zuletzt geändert durch Verord- nung vom 06.10.2020, HmbGVBl. 2020, 523 [530]; im Folgenden: LSchVO). Eine behördliche Anmeldung der Osterfeuer als „Veranstaltung“ erfolgte in der Vergan- genheit nicht; die Durchführung der Osterfeuer wurde von den zuständigen Behörden auf der Grundlage mündlicher Absprachen mit den Feuerbauer*innen sowie mit der Feu- erwehr, der Polizei und weiteren städtischen Beteiligten geduldet. Während die Osterfeuer in der Vergangenheit überwiegend von einer überschaubaren Anzahl von Personen aus der Anwohnerschaft besucht wurden, haben sich die Oster- feuer in den letzten Jahren zu einem „Event“ entwickelt, das regelmäßig tausende Schaulustige aus dem gesamten Stadtgebiet und darüber hinaus anzieht. Diese Ent- wicklung hat zu vermehrten Beschwerden von Anwohner*innen geführt, die sich und ihre Häuser durch Funkenflug und Rauchentwicklung der Osterfeuer sowie durch die Ver- müllung ihrer Vorgärten und Vandalismus im Zusammenhang mit teilweise ausuferndem Alkoholkonsum belästigt oder gefährdet fühlten. Nach den Feststellungen des zuständigen Polizeikommissariats wurden die Osterfeuer im Jahr 2017 – trotz zuvor erfolgter, witterungsbedingter Absage – von ca. 500 Schau- lustigen besucht, im Jahr 2018 – trotz nasskalter Wetterlage mit einsetzendem Schnee- fall – von ca. 2.000 Schaulustigen beim Anzünden der Feuer und von ca. 5.000 Schau- lustigen über den ganzen Tag verteilt, sowie im Jahr 2019 von ca. 7.000 Schaulustigen beim Anzünden der Feuer und über den ganzen Tag verteilt von ca. 12.000 Schaulusti- gen. In den Folgejahren 2020 und 2021 wurden die Osterfeuer pandemiebedingt abge- sagt.
–4– Die Schaulustigen stehen dabei dichtgedrängt auf einem schmalen Streifen des Elbstrands um die Osterfeuer herum sowie auf dem Strandweg, der die öffentliche Zu- wegung zum Elbstrand bildet und den Elbstrand vom Blankeneser Hanggebiet mit engen Gassen und den dort belegenen, teilweise mit Reet gedeckten, Wohnhäusern abgrenzt. Bei den Schaulustigen handelt es sich nach den Einsatzberichten der Ordnungsbehör- den überwiegend um Familien mit Kindern sowie um Einzelpersonen und Gruppen von, teilweise alkoholisierten, Jugendlichen. Auch die Abmessungen der Osterfeuer nahmen im Laufe der Jahre ständig zu. Nach den Feststellungen der zuständigen Feuerwehrwache betrugen die geschätzten Maße der Osterfeuer nach den Feststellungen der zuständigen Feuerwehrwache in der Höhe bis zu 15 m und im Durchmesser bis zu 12 m, während die Mittelmasthöhe bei bis zu ca. 18 m lag. Auch im Hinblick auf das verwendete Brennmaterial konnte festgestellt werden, dass zum einen die Menge erheblich angewachsen ist und zum anderen die verwende- ten Stoffe nicht mehr nur Grünabfälle umfassten. Während ursprünglich – der Tradition entsprechend – von ortsansässigen Jugendlichen die von Weihnachten zurückgehalte- nen Tannenbäume und der frische Frühlingsschnitt aus den Gärten eingesammelt und im Wettstreit zwischen den einzelnen Feuerbauer*innen aufgeschichtet wurden, sind in der Vergangenheit wiederholt auch alte Autoreifen und Plastikmüll am Ort der Osterfeuer abgelagert oder Paletten, Baumstämme oder Altholz aus der weiteren Umgebung her- beigeschafft und verfeuert worden. Die Osterfeuer stellen daher grundsätzlich ein Brandrisiko für (insbesondere) reetge- deckte Häuser im Blankeneser Hanggebiet sowie für alle Schaulustigen dar. Sie sind im Laufe der Jahre regelmäßig Anlass für Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung geworden. So kam es nach den Feststellungen der Feuerwehr im Jahr 2016 bereits kurz nach dem Entzünden eines Osterfeuers zu einem massiven Funkenflug und durch die- sen zu einer Gefährdung der Besucher*innen und nahegelegener Reetdachhäuser; die erforderlichen Lösch- und Nachlöscharbeiten zur Vermeidung von Brandgefahren dau- erten bis in die Nachtstunden. Im Jahr 2017 musste die Feuerwehr nicht nur am Kar- samstag, sondern auch am Ostersonntag insgesamt sechs Mal zur Brandbekämpfung ausrücken, weil die Glutnester der Osterfeuer immer wieder aufflammten. Auch in den Jahren 2018 und 2019 war die Feuerwehr im Einsatz. Zudem wurden regelmäßig neben den vier „großen“ Osterfeuern, die von den Feuer- bauer*innen aus der Blankeneser Anwohnerschaft gemeinschaftlich organisiert und be- treut worden sind, in den vergangenen Jahren wiederholt von bisher unbekannten Per- sonen mehrere „kleine“ Osterfeuer entzündet.
–5– Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie angesichts der aktuellen Entwicklungen in den letzten Jahren und einer erneuten Bewertung der Sicher- heitslage hat das Bezirksamt Altona für die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer am 16. April 2022 in einer mit den Feuerbauer*innen geschlossenen Vereinbarung die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung der Osterfeuer festge- legt. Mit dieser Allgemeinverfügung werden diese Rahmenbedingungen für allgemein ver- bindlich erklärt. II. Gemäß § 2 Buchstabe d) LSchVO ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten, im Freien Feuer anzumachen. § 1 Absatz 1 LSchVO bestimmt den Geltungsbereich der Verord- nung auch für Teile der Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden. Die Landschafts- schutzverordnung dient dem großflächigen Schutz von Kulturlandschaften mit ihren re- gionaltypischen Besonderheiten, Landschaftsbildern und Funktionen für den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt) und schließt Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Nutzung natürlicher Ressourcen und der Erholungsvor- sorge mit ein. Nach § 6 LSchVO kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 LSchVO in besonderen Fällen zulassen. Dabei sind die widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten. Das bedeutet hier, dass die Ausgestaltung der mit den Osterfeuern vermachten Brauchtumspflege einerseits und die Belange des Landschaftsschutzes sowie den Interessen und Rechtsgütern der Anlieger*innen ande- rerseits zu betrachten und daraufhin zu überprüfen sind, ob die Osterfeuer ausnahms- weise in einen angemessenen Ausgleich mit den Belangen des Landschaftsschutzes gebracht werden können. Das ist hier aus folgenden Gründen der Fall: Einerseits handelt es sich bei den beabsichtigten Osterfeuern um eine Tradition der Blan- keneser Bürger*innen, die seit Jahrhunderten fest verankert ist und die nur einmal jähr- lich stattfinden. Andererseits besteht bei einem im Landschaftsschutzgebiet entfachten Feuer die Gefahr, dass es durch Windböen und Funkenflug zur Entstehung neuer Brand- herde kommt. Dadurch kann die umliegende Natur und Landschaft erheblich geschädigt oder gänzlich zerstört werden. Die von den Feuern ausgehende Gefahr kann aufgrund der örtlichen Belegenheit und der im Rahmen der Brauchtumspflege zu erwartenden
–6– Menschenansammlung gleichfalls für weitere Rechtsgüter wie z. B. die körperliche Un- versehrtheit von Menschen oder das Eigentum bestehen. Ebenso kann eine übermäßige Rauchentwicklung mittels der im Rauch enthaltenen Schadstoffe einen schädigenden Einfluss auf die Umwelt ausüben. Daher ist bei einer Ausnahme von dem Verbot, Feuer anzumachen, insbesondere auf die Größe der Feuerquelle sowie auf deren Abstand zu umliegenden Gebäuden und den Anwesenden zu achten. Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung der Osterfeuer im Landschaftsschutzge- biet ausnahmsweise zugelassen werden, dies allerdings nur nach Maßgabe der teno- rierten Bestimmungen, die nachfolgend begründet werden. 1. Für den 16. April 2022 wird das Entzünden und Abbrennen von Osterfeuern in Teilen der Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden (siehe Anlage zur Allgemeinverfügung) ausnahmsweise zugelassen (Ziffer 1. a)). Die eingeschränkte Zulassung der Osterfeuer dient dazu, die Belastung für das Land- schaftsschutzgebiet und weitere Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Unversehrtheit der Anwesenden oder das Eigentum Dritter) auf ein noch hinnehmbares Maß zu be- schränken. Dem Entstehen von weiteren, nicht regulierten und nicht kontrollierbaren Feuerstellen im Landschaftsschutzgebiet wird so entgegengewirkt. Durch die Entzün- dung von Feuern in einem Landschaftsschutzgebiet kommt es zu Beeinträchtigungen, die ggf. bis zu einer gänzlichen Zerstörung von Teilen des Landschaftsschutzgebiets durch einen Brand führen können. Ohne eine Begrenzung der ausnahmsweise zugelas- senen Osterfeuer bestünden die Gefahren des Fortbestehens von Brandherden und das Risiko eines Übergreifens der Feuer und einer fortgesetzten Rauchentwicklung. Dies kann auch unerkannt geschehen, z. B. durch sich unter Asche befindliche nicht erlo- schene Glut, die ein erneutes Auflodern der Flammen auslösen kann. Auch eine Belas- tung von Pflanzen und Tieren innerhalb des Landschaftsschutzgebietes durch Rauch mittels der darin enthaltenen Schadstoffe ist möglich. Ferner steigt mit der Anzahl genehmigter Osterfeuer das Risiko, dass ein oder mehrere Feuer aufgrund sinkender Kontrollierbarkeit auf die Umgebung übergreifen. Ein Über- greifen ist auf direktem Wege durch die Flammen selbst oder indirekt durch Funkenflug möglich. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass eine hohe Anzahl von Osterfeuern auch eine größere Ansammlung von Personen zur Folge hat, was die Durchsetzung von ggf. erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen deutlich erschwert. Die Anzahl von vier Os- terfeuern stellt, gemessen an der örtlichen Verteilung entlang des Elbstrandes, eine
–7– übersichtliche und im Falle von eintretenden Gefahrenlagen zu bewältigende Menge an Feuern dar. Demgegenüber stellt das Abbrennen von Osterfeuern am Elbstrand ein Brauchtum der dort ansässigen Bewohner*innen in langjähriger Tradition dar. Die Anzahl und die Stand- orte der zugelassenen Osterfeuer entsprechen den Traditionen der Blankeneser Bür- ger*innen. Insbesondere handelt es sich bei den zugelassenen Standorten um historisch etablierte Standorte der Blankeneser Osterfeuer. Somit wird der Blankeneser Brauch- tumspflege ein ausreichender Raum gewährt. Gerade die überschaubare Anzahl der Os- terfeuer an ausgewählten Orten beschränkt die hiervon ausgehenden Gefahren und Emissionen für die Umgebung, auch und insbesondere vor dem Hintergrund diesbezüg- lich bestehender, langjähriger Erfahrungen mit der Durchführung dieser vier „Traditions- feuer“, auf ein noch hinnehmbares Maß. Diese sind gut zu kontrollieren. Etwaigen Ge- fahren kann im erforderlichen Maße entgegengewirkt werden. 2. Das Entzünden und Abbrennen der Feuer nur durch ausdrückliche vorherige behördliche Freigabe an Ort und Stelle – insbesondere nach Abstimmung mit den Ordnungsbehör- den – trägt zu einem kontrollierten Abbrennen der Osterfeuer bei und vermindert das Risiko der Entstehung unvorhergesehener Gefahren (Ziffer 1. b)). Dies beruht auf den Erfahrungen in den zurückliegenden Jahren. Insbesondere im Jahr 2017 konnten die Blankeneser Osterfeuer aufgrund der sehr starken Windverhältnisse nicht geduldet wer- den, um eine Gefährdung der potentiellen Besucher*innen zu vermeiden. 3. Die Begrenzung der Größe der einzelnen Osterfeuer dient dazu, die Brandgefahr durch Funkenflug und die Hitzeentwicklung auf ein noch hinnehmbares Maß (vgl. zuvor unter II.) zu reduzieren (Ziffer 1. c)). Je kleiner das Feuer, desto beherrschbarer ist es in Un- terhaltung und Überwachung, insbesondere für Personen, die mit der Brandvorsorge und -kontrolle bzw. Bekämpfung betraut sind. Zudem wird dadurch gewährleistet, dass die Gefahr einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Anwesenden weiter re- duziert wird.
–8– 4. Durch die Auflage des zu verwendenden Brennmaterials wird gewährleistet, dass Um- weltbelastungen durch das Eintreten schädlicher Stoffe in den Boden sowie Gesund- heitsschäden von Personen und Schäden im Landschaftsschutzgebiet durch die Frei- setzung giftiger Gase verhindert werden (Ziffer 1. d)). Die Vorgaben zum Material des Mittelmastes sowie das Verbot der Verwendung von Brandbeschleunigern dienen der Gefahrenminderung durch die Vermeidung einer hohen Flammenbildung. Holzabfällen können Fremdstoffe in Form von Imprägnierungen, Lackierungen oder durch eine Verbindung mit Kunststoffen beinhalten. Sofern diese Stoffe nicht natürlicher Herkunft sind, besteht unter Wärmeeinfluss oder beim Verbrennen die Möglichkeit der Bildung giftiger Gase oder des Diffundierens von Schadstoffen in das Erdreich. Deshalb sind als Brennmaterial ausschließlich unbehandeltes, also naturbelassenes oder ledig- lich mechanisch bearbeitetes Holz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheb- lich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, sowie Garten- und Parkabfälle zu ver- wenden. Bei den Blankeneser Osterfeuern werden nach den Erfahrungen der zurückliegenden Osterfeuer auch verschiedenste Holzabfälle verbrannt. Durch die Re- gelung in der Allgemeinverfügung wird jede Möglichkeit des Verbrennens schädlicher Stoffe ausgeschlossen. Das Verbot von Brandbeschleunigern verhindert eine unkontrollierte Brandentwicklung. Ebenso gewährleistet ein schlanker und schnell brennbarer Mittelmast ein Zusammen- fallen des Brandherdes nach innen und verhindert somit ebenfalls die Entwicklung hoher Flammen und einen höheren Funkenflug. 5. Schließlich lässt die Allgemeinverfügung eine tagesaktuelle Anpassung dieser Allge- meinverfügung (Ziffer 2.) nach Maßgabe der am 16. April 2022 vorherrschenden Wind- und Witterungsverhältnisse sowie in Abhängigkeit von der Besucherzahl zu. Im Übrigen können die Verwaltungsbehörden im Einzelfall die zum Schutz der Allgemeinheit erfor- derlichen Maßnahmen treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen (§ 3 Absatz 1 SOG). Feuer hat ein beträchtliches Gefährdungspotential, das insbesondere bei starken Win- den und dem damit einhergehenden Funkenflug weit über den eigentlichen Brandherd hinausgehen kann. Über den Funkenflug besteht die Gefahr der Verursachung weiterer Brandherde, beispielsweise auf Hausdächern, und damit einer potentiell nur schwer zu kontrollierenden Gefahrenlage. Ebenso können starke Windböen das Feuer übermäßig
–9– anfachen und zu Verwehungen von Flammen führen, die umstehende Personen erfas- sen können. Zudem besteht die Gefahr, dass sich brennende oder glühende Gegen- stände von der Feuerquelle lösen und dadurch auf die Umstehenden geweht werden. Daraus kann für die Anwesenden die Gefahr entstehen, da sie aufgrund eines dichten Zusammenstehens nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten haben. Die Regelung gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, unter Einbeziehung der sachverständigen Bewertung durch die Ordnungsbehörden auf veränderte (Wetter-) Be- dingungen einschließlich eines gefahrgeneigten Besucherzustroms zu reagieren, die in Verbindung mit der Durchführung der Osterfeuer eine erhöhte Gefährdung von schüt- zenswerten Rechtsgütern im Allgemeinen und des Landschaftsschutzgebiets im Beson- deren bedeuten könnten. Sie dient weiterhin dazu, größere und nicht (mehr) kontrollier- bare Menschenansammlungen von den Feuern fernzuhalten. Dies kann als ultima ratio bedeuten, die ausnahmsweise Zulassung gänzlich zu widerrufen, wenn die Durchfüh- rung der Osterfeuer ein nicht mehr hinnehmbares Maß einer Gefährdung von Rechtsgü- tern bedeuten würde. 6. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Ver- waltungsverfahrensgesetzes durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben (Ziffer 4.). Es wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 7 HmbVwVfG bestimmt, dass sie am Tag nach der Zugänglichmachung im Internet als bekannt gegeben gilt. Ein Verwal- tungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zu- gelassen ist und eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 HmbVwVfG auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Der Begriff der besonderen Eilfälle erfasst Situationen, in denen eine Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger zu einem Zeitverlust führen würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kommen würden. Diese Situation ist vorliegend gegeben. Die Zulassung der Blankeneser Osterfeuer wird aus- schließlich für den 16. April 2022 gestattet. Eine etwaige Bekanntmachung der Allge- meinverfügung im Amtlichen Anzeiger würde aber voraussichtlich erst so spät erfolgen, dass die Allgemeinverfügung keine Wirksamkeit mehr entfalten kann, mit der Folge, dass die Osterfeuer nicht durchgeführt werden dürften.
– 10 – III. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen In- teresse angeordnet. Denn ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte die Durchführung der Blan- keneser Osterfeuer am 16. April 2022 bei Einlegung eines Widerspruchs durch dessen aufschiebende Wirkung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung über den Widerspruch bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ge- hemmt werden. Dies würde – da die Blankeneser Osterfeuer zeitlich an das diesjährige Osterfest gebunden sind und nicht zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr stattfinden kön- nen – bedeuten, dass die Osterfeuer in diesem Jahr überhaupt nicht durchgeführt wer- den können. Der mit einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vermachte „Auf- schub“ der Osterfeuer wäre daher gleichbedeutend mit deren „Ausfall“. An dem Erhalt und der jährlichen Pflege der Tradition der Blankeneser Osterfeuer be- steht aber ein öffentliches Interesse. Dieses manifestiert sich nicht nur in der hohen Be- sucherzahl in den vergangenen Jahren und der damit einhergehenden Beliebtheit bei vielen Menschen, sondern auch in der lokalen, identitäts- und gemeinschaftsstiftenden Bedeutung der Osterfeuer für viele Blankeneser*innen innerhalb der Metropole Ham- burg. Dieses öffentliche Interesse überwiegt auch die grundsätzlich nachvollziehbaren Interes- sen privater Dritter, hier etwa der Anlieger*innen, von den mit den Osterfeuern teilweise einhergehenden Belastungen und Belästigungen verschont zu bleiben. Denn bei den Osterfeuern handelt es sich nicht um eine andauernde Beeinträchtigung der Anlieger*in- nen, sondern um jährlich einmalig stattfindende Ereignisse für die Dauer von längstens drei Tagen (inklusive Errichtung und Beseitigung). Hinzu kommt, dass das Bezirksamt Altona mit dieser Allgemeinverfügung die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Osterfeuer unter Berücksichtigung der aktuellen Risikolage erstmals, im Vergleich zu früheren Anlässen restriktiver und für die Allgemeinheit verbindlich regelt. Die vor diesem Hintergrund verbleibenden, etwaigen Beeinträchtigungen der Anlieger*innen erscheinen daher bei einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen hinnehmbar, jeden- falls nicht höherrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Osterfeuer. Das gilt auch für die Belange des Landschaftsschutzes. Die Durchführung der Blankene- ser Osterfeuer ist an vier abgegrenzten Stellen mit klar vorgegebenen Höchstmaßen vorgesehen. Ebenso finden die Osterfeuer nur einmal jährlich statt. Die Feuerstellen be-
– 11 – finden sich auf vorwiegend sandigem Untergrund und in sicherem Abstand zu potentiel- len entzündlichen natürlichen Brandherden (wie etwa Büsche oder anderer Strandauf- wuchs). Zudem hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit geringfügiger Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 6 LSchVO aus- drücklich vorgesehen. Schließlich konnten in der Vergangenheit nach den Blankeneser Osterfeuern keine gravierenden, insbesondere keine irreparablen, Beeinträchtigungen bzw. Beschädigungen des Landschaftsschutzgebiets festgestellt werden. Die Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes erscheint daher im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung und Abwägung der widerstreitenden Interes- sen im Ausnahmewege hinnehmbar. IV. Hinweise 1. Der gewerbsmäßige Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von konzessionierten Betrieben (einschließlich der genehmigten Außengast- ronomie von Gaststätten) und Einzelhandelsbetrieben ist als Sondernut- zung erlaubnispflichtig nach dem Hamburgischen Wegegesetz. Das Be- zirksamt beabsichtigt für den zeitlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung nicht, entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen. Der gewerbsmäßige Verkauf von alkoholischen Getränken ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis außerhalb von konzessionier- ten Betrieben wird daher als Ordnungswidrigkeit verfolgt. 2. Die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer in einem Landschafts- schutzgebiet erfordert von allen Besucher*innen ein dementsprechend verantwortungsvolles und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber der Na- tur, den Anlieger*innen und Besucher*innen sowie den Ordnungsbehör- den. Dr. von Berg
Gemarkung: Betroffene Flurstücke Blankenese Osterfeuer (ungefähre Standorte) Flurstück: 2140 Erstellt am: 11.04.2022 Gemarkung: Herausgeber: Bezirksamt Altona Kartengrundlage: FHH, Landesbetrieb Geoinformation Blankenese und Vermessung Eine Weiterverbreitung der dargestellten Daten unterliegt der Flurstück: 2435 Zustimmung des Bezirksamtes Altona. Viereck Knüll Osten Gemarkung: Dockenhuden Flurstück: 3623 Mühlenberg Viereck und Knüll Osten Mühlenberg 1:4.000 Maßstab 1:7.500 ° 0 50 100 200m Bezirksamt Altona – Blankeneser Osterfeuer 2022 * * Anlage zur Allgemeinverfügung des Bezirksamts Altona zur Durchführung von Osterfeuern in den Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden am 16. April 2022
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