FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
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IHR ANSPRECHPARTNER Hartmut Weimann 1. Vorsitzender Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. Edisonstraße 25 74076 Heilbronn Telefon 07131 2019 E-Mail: freundeskreis@buga2019.de www.buga2019.de
BEITRAGSORDNUNG BEITRAGSORDNUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS „FREUNDESKREIS DER BUNDES- GARTENSCHAU HEILBRONN 2019 E.V.“ Der Verein „Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V.“ erhebt Beiträge nach Maßgabe der folgenden Beitragsordnung: 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag unabhängig vom Eintrittsdatum. Der erste Jahresbeitrag ist mit dem Beitritt zum Verein fällig und spätestens bis zum Ende des Beitrittsmonats zu zahlen. Die Beiträge der Folge- jahre sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres zur Zahlung fällig. Ein Mitglied hat dem e.V. grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Andernfalls ist der Beitrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Konto des e.V. zu überweisen. Hat das Mitglied dem e.V. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird der Mit- gliedsbeitrag zu diesem Termin von dem angegebenen Konto des Mitglieds abgebucht. 2. Der Jahresbeitrag beträgt • 45 € für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; • 20 € für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Schüler; Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; • 20 € für Personen mit Handicap gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweis; • 70 € für Eheleute und Lebenspartner nach dem LPartG; für Familien, d.h. die in einer Lebens- und Hausgemeinschaft lebenden Personen, die durch Abstammung, Adoption, Ehe, nicht-ehelicher Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft mitein- ander verbunden sind; • 250 € für juristische Personen und erwerbswirt- schaftliche Unternehmungen jeglicher Rechtsform sowie gemeinnützige/steuerbefreite Organisa- tionen 3. Der Jahresbeitrag ist ein Mindestbeitrag. Höhere freiwillige Beitragszahlungen sind möglich. 4. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen von der Verpflichtung zur Beitrags zahlung befreien. Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 3
SATZUNG SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins „FREUNDESKREIS DER BUNDESGARTENSCHAU HEILBRONN 2019 E.V.“ §1 Name und Sitz Präambel Die Mitglieder des gemeinnützigen Vereins „Freundes- (1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der kreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V.“ Bundesgartenschau Heilbronn 2019“ und soll in das verstehen sich als identitätsstiftende, parteipolitisch Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung und konfessionell unabhängige Gemeinschaft, die sich führt er den Zusatz „e. V.“. für die finanzielle Förderung und personelle Unterstüt- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn. zung von Veranstaltungen und Projekten im Rahmen der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 sowie darüber §2 hinaus engagiert. Der Verein fördert und unterstützt vor Vereinszweck und während der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 in Achtung seines gemeinnützigen Zwecks sowohl die (1) Der Verein mit Sitz in Heilbronn verfolgt ausschließ- gärtnerische Leistungsschau als auch die nachhaltige lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Stadtentwicklung und mithin die Entstehung von des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga- Grün- und Freiflächen und deren gesamtstädtische benordnung. Verbindungen sowie die Entstehung von Erholungs- und (2) Zweck des Vereins ist die Förderung Freizeitflächen in der Stadt Heilbronn. Im Rahmen der • des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes damit verbundenen Durchführung von Projekten und und der Landschaftspflege im Sinne des Gesetzes Veranstaltungen sollen den Kriterien Naturnähe, des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Nachhaltigkeit, Nachnutzung und Zukunftsfähigkeit eine Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach der 2015, Durchführung der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 • von Kunst und Kultur, setzt sich der Verein unter anderem dafür ein, dass in der • von Bildung und Erziehung, Stadt Heilbronn ein urbaner Naturerlebnisraum erhalten • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, und weiter entwickelt wird. • der Jugendhilfe, • des Tierschutzes, • der Pflanzenzucht, • der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch personelle und finanzielle Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Rahmen der Bundesgartenschau Heilbronn 2019, z.B. die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen inkl. Benefizveranstaltungen, die Übernahme von Baumpatenschaften, die Anschaffung von Skulpturen, den Bau von Spielplätzen, Maßnahmen des Freizeitgar- tenbaus sowie für weitere Projekte innerhalb des Geländes der Bundesgartenschau Heilbronn 2019. Bei der Verwirklichung der Zwecke kann sich der Verein auch Hilfspersonen bedienen. Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, Stiftungen, letztwillige Verfü- gungen und sonstige unentgeltliche Dienstleistungen. 4 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
Vereinsvorstand (3) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter II. Mitgliedschaft Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und §4 Pflege des in Absatz 2 genannten Zwecks vornehmen. Erwerb der Mitgliedschaft Der Verein ist insofern Förderverein und Mittelbeschaf- fungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. (1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird juristische Personen des öffentlichen und des Privat- insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von rechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben. Mitteln durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sach- (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der spenden, letztwillige Verfügungen und sonstige unent- Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftli- geltliche Leistungen sowie durch Veranstaltungen, die chen Antrags, der enthalten soll: der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. a) bei den Mitgliedern, wenn sie natürliche Personen sind: den Namen, das Geburtsdatum und die §3 Anschrift des Antragstellers; Gemeinnützigkeit b) bei den Mitgliedern, wenn sie keine natürlichen Personen sind: die Firma bzw. den Namen, den (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Sitz, die Branche, die Postanschrift sowie die Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. vertretungsberechtigten Organe des Antrag- (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungs- stellers. mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (3) Die Ablehnung der Aufnahme, die dem Antragsteller erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körper- schriftlich mitzuteilen ist, muss nicht begründet werden. schaft. (4) Der Vorstand kann Mitglieder und sonstige Personen, (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 5
§5 zweimaliger Mahnung mit der Erbringung des Beitrags Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorste- (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag hende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst in Form eines Geldbetrages zu erbringen. beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des (2) Die Mitglieder können zusätzlich zur Pflicht zur zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Zahlung des Jahresbeitrags sonstige Leistungen in Form Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des von Arbeits- und Dienstleistungen erbringen. Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem (3) Das Nähere zu Beiträgen regelt eine Beitragsordnung, Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds die vom Vorstand zu führen ist. wird seine Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Geld- (4) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht beiträge nicht berührt. befreit. (4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere §6 vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegen-der Beendigung der Mitgliedschaft Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer durch Tod/Liquidation, durch Streichung von der Mitglie- angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persön- derliste und durch Ausschluss aus dem Verein. lich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er mitzuteilen. ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhal- (5) Mahnschreiben und sonstige Mitteilungen nach tung einer Frist von einem Monat zulässig. Absatz 3 und 4 gelten dem Mitglied als zugegangen, (3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 6 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder (inkl. Ehrenmitglieder). (4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch a) Ablauf seiner Amtszeit nach Maßgabe des Absatz 2 S. 2; b) Tod; c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gegenüber dem Verein zu erklären. (5) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. §9 Aufgaben des Vorstands III. Vereinsorgane (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist §7 für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Organe sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben Organe des Vereins sind: wahr: a) der Vorstand; a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie b) das Kuratorium; Aufstellung der Tagesordnungen; c) die Mitgliederversammlung. b) Einberufung der Mitgliederversammlungen; c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes §8 Geschäftsjahr, Verzeichnung der Einnahmen und Zusammensetzung des Vorstands, der Ausgaben sowie Erstellung einer Jahres- Bestellung der Vorstandsmitglieder rechnung nach § 19 Absatz 3; d) die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. von Ehrenmitgliedern (§ 4 Absatz 4); Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatz- e) die Streichung und den Ausschluss von Mitglie- meister/in und dem/der Schriftführer/in sowie zwei dern (§ 6 Absatz 3 und 4); Beisitzern. Eine Person kann nicht mehrere Vorstands- f) der Erlass einer Beitragsordnung (§ 5); ämter gleichzeitig innehaben. Geborenes beisitzendes g) die satzungsgemäße Verwendung der Spenden. Vorstandsmitglied ist der/die Oberbürgermeister/in der (2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter Stadt Heilbronn, wenn diese/r Vereinsmitglied geworden den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbe- ist und die Übernahme des Amts nicht schriftlich schluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäfts- gegenüber dem Verein abgelehnt hat. Im Übrigen können bereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder Kuratoriumsmitglieder nicht Mitglied des Vorstands sein. unverzüglich zu unter-richten. (3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglie- eines anderen Vorstandsmitglieds, so entscheidet die derversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag Mehrheit der Vorstandsmitglieder. der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder (4) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. wird. (3) Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist (5) Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 7
zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. derversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern (6) Der Vorstand ist ermächtigt, die aus vereinsrechtli- des Vorstands i.S.d. § 26 BGB Befreiung von den Be- chen und/oder steuerlichen Gründen erforderlich schränkungen des § 181 BGB erteilt werden. werdenden Änderungen der Vereinssatzung ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. § 12 Kuratorium § 10 Beschlussfassung des Vorstands (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitglie- dern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen Vorstand für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei bestimmt. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzen- nächsten Vorstandssitzung nach Ablauf ihrer Amtszeit den, telefonisch oder in Textform (schriftlich oder im im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geborene/r Wege der elektronischen Medien) einberufen werden. In Vorsitzende/r des Kuratoriums ist der/die Oberbürger- jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen meister/in der Stadt Heilbronn, wenn diese/r Vereinsmit- einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf glied geworden ist und die Übernahme des Amts nicht es nicht. schriftlich gegenüber dem Verein abgelehnt hat. Im Falle (2) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei seiner Ablehnung wählt der Vorstand eine/n Verhinderung die/der 2. Vorsitzende des Vereins. Über Vorsitzende/n für das Kuratorium. Im Übrigen können den Ablauf der Vorstandssitzung fertigt der/die Schrift- Vorstandsmitglieder nicht Mitglied des Kuratoriums sein. führer/in eine Niederschrift an. Ist die/der Schriftführer/ (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium vor Ablauf in verhindert, bestimmt die Sitzungsleitung eine andere der Amtszeit aus dem Amt und sinkt dadurch die Anzahl Person, die über den Ablauf der Vorstandssitzung eine der Kuratoriumsmitglieder unter die Mindestmitglieder- Niederschrift anzufertigen hat. Der Vorstand ist be- zahl, ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberu- schlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend fen. sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit (3) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet durch der abgegebenen gültigen Stimmen. a) Ablauf seiner Amtszeit nach Maßgabe des Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Absatz 1 S. 2; Leiters/in der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des b) Tod; Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von der c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Monat zum Monatsende gegenüber dem Verein zu Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das erklären. Abstimmungsergebnis enthalten. (4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu (3) Ein Vorstandsbeschluss kann telefonisch oder in Text- beraten und Empfehlungen auszusprechen. form (schriftlich oder im Wege der elektronischen (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Medien) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet der Stellver- ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung treter während seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus, oder der Form der Beschlussfassung erklären. so hat das Kuratorium unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 11 (6) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Vertretung des Vereins Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem stellvertretenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Vorsitzenden telefonisch oder in Textform (schriftlich den/die 1. Vorsitzende(n), den/die 2. Vorsitzende(n) und oder im Wege der elektronischen Medien) mit einer Frist den Schatzmeister (Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 von mindestens einer Woche unter Mitteilung der BGB), je einzeln, vertreten. Durch Beschluss der Mitglie- Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium muss einbe- 8 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
rufen werden, wenn mindestens ein Kuratoriumsmitglied insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Vorstands die Einberufung schriftlich seinem Vorsitzenden ver- schuldhaft in schwerwiegender Weise seine langt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Pflichten verletzt oder den Interessen des Vereins Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglie- zuwider handelt; der, die die Berufung des Kuratoriums von ihrem Vorsit- c) die Befreiung der Mitglieder des Vorstands i.S.d. zenden verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratori- § 26 BGB von den Beschränkungen des § 181 BGB um einzuberufen. (§ 11); (7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem d) die Bestellung eines Kassenprüfers; dieser wird Vorsitzenden des Kuratoriums, bei Verhinderung von der/ jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, bestellt; geleitet. Ist auch diese/r verhindert, so bestimmen die e) die Entgegennahme der Jahresrechnung, des erschienenen Kuratoriumsmitglieder die Sitzungslei- Jahresberichts (§ 19 Absatz 3) und der Prüfungs- tung. Die Sitzungsleitung bestimmt eine/n Schriftführer/ berichte des Kassenprüfers (§ 19 Absatz 4); in, die über den Ablauf der Kuratoriumssitzung eine f) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Niederschrift anzufertigen hat. Zur/m Schriftführer/in Haushaltsplans; kann auch eine Person bestimmt werden, die nicht g) die Entlastung des Vorstands; Kuratoriumsmitglied ist. h) Satzungsänderungen (§ 16 Absatz 5 Buchstabe a); (8) Die Mitglieder des Kuratoriums haften, soweit i) die Auflösung des Vereins (§ 16 Absatz 5 b). gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit. § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung § 13 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig einmal jährlich zur Jahresversammlung. für (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands einberufen werden auf An-trag mindestens zweier (§ 8 Absatz 2); Vorstandsmitglieder oder wenn dies mindestens ein Drit- b) die Abberufung der Mitglieder des Vorstands aus tel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des wichtigem Grund; ein wichtiger Grund liegt Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 9
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand leitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-be- (schriftlich oder im Wege der elektronischen Medien) rechtigten Mitglieder dies beantragt. unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom (5) Ein Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesord- einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; nung setzt der Vorstand fest. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfor- § 15 derlich: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung a) Beschlüsse über Satzungsänderungen ein- schließlich Änderungen des Vereinszwecks; Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in (6) Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied Textform (schriftlich oder im Wege der elektronischen durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Voll- Medien) beantragen, dass weitere Angelegenheiten machten bedürfen der Schriftform und sind für jede nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitglie- § 17 derversammlung in Textform (schriftlich oder im Wege Niederschrift über die Beschlüsse der elektronischen Medien) mitzuteilen, sofern sie wesentliche Maßnahmen wie den Ausschluss von Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Mitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Vereins der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in betrifft. zu unterzeichnen ist. § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von der/ dem 2. Vorsitzenden des Vorstands und bei Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versamm- lung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungslei- tung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehen- den Diskussion einem/r Wahlleiter/in übertragen werden. (2) Die Versammlungsleitung bestimmt eine/n Schrift- führer/in, die über den Ablauf der Mitgliederversamm- lung eine Niederschrift anzufertigen hat. Zur/m Schrift- führer/in kann auch eine Person bestimmt werden, die nicht Vereinsmitglied ist. (3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungs- 10 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
IV. Vereinsvermögen prüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer hat der Mitglieder- versammlung über das Ergebnis seiner Prüfung § 18 schriftlich zu berichten. Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens (1) Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für V. Auflösung des Vereins steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach § 20 Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Vermögensanfall (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei oder wiederholte Leistungen begründet. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar § 19 und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Geschäftsjahr und Rechnungslegung kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 21 (2) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Verzeich- Liquidation nung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausga- ben des Vereins zu sorgen. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als (3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Schluss Liquidatoren. § 8 bis § 11 gelten während der Liquidation eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine entsprechend. Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufe- VI. Bekanntmachungen nen Geschäftsjahr zu geben. (4) Die Jahresrechnung ist dem von der Mitgliederver- § 22 sammlung gemäß § 13 Buchstabe d) bestellten Kassen- Bekanntmachungen Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie in dem Blatt, welches für Bekanntma- chungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. ----------------------------------------------------------- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsveran- staltung vom 02. Mai 2016 errichtet und in der Mitglie- derversammlung vom 11. Juli 2016 geändert. Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 11
Blühendes Leben.
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