FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...

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FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
FREUNDE DER
BUGA HEILBRONN
2019 E.V.

Satzung und
Beitragsordnung
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
IHR ANSPRECHPARTNER

Hartmut Weimann
1. Vorsitzender

Freundeskreis der Bundesgartenschau
Heilbronn 2019 e.V.
Edisonstraße 25
74076 Heilbronn
Telefon 07131 2019
E-Mail: freundeskreis@buga2019.de
www.buga2019.de
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
BEITRAGSORDNUNG

BEITRAGSORDNUNG DES GEMEINNÜTZIGEN
VEREINS „FREUNDESKREIS DER BUNDES-
GARTENSCHAU HEILBRONN 2019 E.V.“

Der Verein „Freundeskreis der Bundesgartenschau
Heilbronn 2019 e.V.“ erhebt Beiträge nach Maßgabe der
folgenden Beitragsordnung:

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag unabhängig vom
Eintrittsdatum. Der erste Jahresbeitrag ist mit dem
Beitritt zum Verein fällig und spätestens bis zum Ende
des Beitrittsmonats zu zahlen. Die Beiträge der Folge-
jahre sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres
zur Zahlung fällig. Ein Mitglied hat dem e.V. grundsätzlich
ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Andernfalls ist
der Beitrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf
das Konto des e.V. zu überweisen. Hat das Mitglied dem
e.V. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird der Mit-
gliedsbeitrag zu diesem Termin von dem angegebenen
Konto des Mitglieds abgebucht.

2. Der Jahresbeitrag beträgt
    • 45 € für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
       haben;
    • 20 € für Personen, die das 18. Lebensjahr noch
       nicht vollendet haben, sowie für Schüler;
       Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung
       des 26. Lebensjahres;
    • 20 € für Personen mit Handicap gegen Vorlage des
       Schwerbehindertenausweis;
    • 70 € für Eheleute und Lebenspartner nach dem
       LPartG; für Familien, d.h. die in einer Lebens- und
       Hausgemeinschaft lebenden Personen, die durch
       Abstammung, Adoption, Ehe, nicht-ehelicher
       Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft mitein-
       ander verbunden sind;
    • 250 € für juristische Personen und erwerbswirt-
       schaftliche Unternehmungen jeglicher Rechtsform
       sowie gemeinnützige/steuerbefreite Organisa-
       tionen

3. Der Jahresbeitrag ist ein Mindestbeitrag. Höhere
freiwillige Beitragszahlungen sind möglich.

4. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten
Ausnahmefällen von der Verpflichtung zur Beitrags
zahlung befreien.

                                                      Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 3
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
SATZUNG

      SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS                                            I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
      „FREUNDESKREIS DER BUNDESGARTENSCHAU
      HEILBRONN 2019 E.V.“                                                                                   §1
                                                                                                         Name und Sitz
      Präambel
      Die Mitglieder des gemeinnützigen Vereins „Freundes-                          (1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der
      kreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V.“                              Bundesgartenschau Heilbronn 2019“ und soll in das
      verstehen sich als identitätsstiftende, parteipolitisch                       Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
      und konfessionell unabhängige Gemeinschaft, die sich                          führt er den Zusatz „e. V.“.
      für die finanzielle Förderung und personelle Unterstüt-                       (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
      zung von Veranstaltungen und Projekten im Rahmen der
      Bundesgartenschau Heilbronn 2019 sowie darüber                                                          §2
      hinaus engagiert. Der Verein fördert und unterstützt vor                                           Vereinszweck
      und während der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 in
      Achtung seines gemeinnützigen Zwecks sowohl die                               (1) Der Verein mit Sitz in Heilbronn verfolgt ausschließ-
      gärtnerische Leistungsschau als auch die nachhaltige                          lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      Stadtentwicklung und mithin die Entstehung von                                des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-
      Grün- und Freiflächen und deren gesamtstädtische                              benordnung.
      Verbindungen sowie die Entstehung von Erholungs- und                          (2) Zweck des Vereins ist die Förderung
      Freizeitflächen in der Stadt Heilbronn. Im Rahmen der                              • des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes
      damit verbundenen Durchführung von Projekten und                                     und der Landschaftspflege im Sinne des Gesetzes
      Veranstaltungen sollen den Kriterien Naturnähe,                                      des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der
      Nachhaltigkeit, Nachnutzung und Zukunftsfähigkeit eine                               Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni
      besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach der                                  2015,
      Durchführung der Bundesgartenschau Heilbronn 2019                                  • von Kunst und Kultur,
      setzt sich der Verein unter anderem dafür ein, dass in der                         • von Bildung und Erziehung,
      Stadt Heilbronn ein urbaner Naturerlebnisraum erhalten                             • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
      und weiter entwickelt wird.                                                        • der Jugendhilfe,
                                                                                         • des Tierschutzes,
                                                                                         • der Pflanzenzucht,
                                                                                         • der Kleingärtnerei.
                                                                                    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
                                                                                    durch personelle und finanzielle Unterstützung von
                                                                                    Projekten zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im
                                                                                    Rahmen der Bundesgartenschau Heilbronn 2019, z.B.
                                                                                    die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
                                                                                    inkl. Benefizveranstaltungen, die Übernahme von
                                                                                    Baumpatenschaften, die Anschaffung von Skulpturen,
                                                                                    den Bau von Spielplätzen, Maßnahmen des Freizeitgar-
                                                                                    tenbaus sowie für weitere Projekte innerhalb des
                                                                                    Geländes der Bundesgartenschau Heilbronn 2019. Bei
                                                                                    der Verwirklichung der Zwecke kann sich der Verein auch
                                                                                    Hilfspersonen bedienen.
                                                                                    Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen
                                                                                    aufgebracht werden durch Beiträge der Mitglieder,
                                                                                    Geld- und Sachspenden, Stiftungen, letztwillige Verfü-
                                                                                    gungen und sonstige unentgeltliche Dienstleistungen.

4 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
Vereinsvorstand

(3) Daneben kann der Verein auch die ideelle und
finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter                          II. Mitgliedschaft
Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen
Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und                                                      §4
Pflege des in Absatz 2 genannten Zwecks vornehmen.                                          Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein ist insofern Förderverein und Mittelbeschaf-
fungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.                             (1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie
Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird                        juristische Personen des öffentlichen und des Privat-
insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von                           rechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben.
Mitteln durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sach-                    (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
spenden, letztwillige Verfügungen und sonstige unent-                     Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftli-
geltliche Leistungen sowie durch Veranstaltungen, die                     chen Antrags, der enthalten soll:
der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.                       a) bei den Mitgliedern, wenn sie natürliche Personen
                                                                              sind: den Namen, das Geburtsdatum und die
                           §3                                                Anschrift des Antragstellers;
                     Gemeinnützigkeit                                        b) bei den Mitgliedern, wenn sie keine natürlichen
                                                                              Personen sind: die Firma bzw. den Namen, den
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster               Sitz, die Branche, die Postanschrift sowie die
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                            vertretungsberechtigten Organe des Antrag-
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungs-                     stellers.
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder                           (3) Die Ablehnung der Aufnahme, die dem Antragsteller
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körper-                        schriftlich mitzuteilen ist, muss nicht begründet werden.
schaft.                                                                   (4) Der Vorstand kann Mitglieder und sonstige Personen,
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck                    die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-                     verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                          Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 5
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
§5                                              zweimaliger Mahnung mit der Erbringung des Beitrags
                             Mitgliedsbeiträge                                      ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite
                                                                                    Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorste-
      (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag                     hende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst
      in Form eines Geldbetrages zu erbringen.                                      beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
      (2) Die Mitglieder können zusätzlich zur Pflicht zur                          zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
      Zahlung des Jahresbeitrags sonstige Leistungen in Form                        Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
      von Arbeits- und Dienstleistungen erbringen.                                  Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem
      (3) Das Nähere zu Beiträgen regelt eine Beitragsordnung,                      Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds
      die vom Vorstand zu führen ist.                                               wird seine Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Geld-
      (4) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht                        beiträge nicht berührt.
      befreit.                                                                      (4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen
                                                                                    Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
                                 §6                                                 vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegen-der
                     Beendigung der Mitgliedschaft                                  Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über
                                                                                    den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
      (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,                     Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
      durch Tod/Liquidation, durch Streichung von der Mitglie-                      angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persön-
      derliste und durch Ausschluss aus dem Verein.                                 lich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist
      (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche                       dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
      Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er                          mitzuteilen.
      ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhal-                        (5) Mahnschreiben und sonstige Mitteilungen nach
      tung einer Frist von einem Monat zulässig.                                    Absatz 3 und 4 gelten dem Mitglied als zugegangen,
      (3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der                              wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
      Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz                              bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

6 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder
                                                                    (inkl. Ehrenmitglieder).
                                                                    (4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
                                                                       a) Ablauf seiner Amtszeit nach Maßgabe des
                                                                        Absatz 2 S. 2;
                                                                      b) Tod;
                                                                       c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und
                                                                        schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei
                                                                        Monaten zum Monatsende gegenüber dem Verein
                                                                       zu erklären.
                                                                    (5) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
                                                                    sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister
                                                                    anzumelden.

                                                                                                 §9
                                                                                       Aufgaben des Vorstands
III. Vereinsorgane
                                                                    (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist
                          §7                                        für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
                        Organe                                      sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
                                                                    zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben
Organe des Vereins sind:                                            wahr:
  a) der Vorstand;                                                     a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie
   b) das Kuratorium;                                                  Aufstellung der Tagesordnungen;
   c) die Mitgliederversammlung.                                       b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
                                                                       c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes
                          §8                                            Geschäftsjahr, Verzeichnung der Einnahmen und
          Zusammensetzung des Vorstands,                                der Ausgaben sowie Erstellung einer Jahres-
          Bestellung der Vorstandsmitglieder                            rechnung nach § 19 Absatz 3;
                                                                       d) die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1.                     von Ehrenmitgliedern (§ 4 Absatz 4);
Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatz-                 e) die Streichung und den Ausschluss von Mitglie-
meister/in und dem/der Schriftführer/in sowie zwei                      dern (§ 6 Absatz 3 und 4);
Beisitzern. Eine Person kann nicht mehrere Vorstands-                  f) der Erlass einer Beitragsordnung (§ 5);
ämter gleichzeitig innehaben. Geborenes beisitzendes                   g) die satzungsgemäße Verwendung der Spenden.
Vorstandsmitglied ist der/die Oberbürgermeister/in der              (2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter
Stadt Heilbronn, wenn diese/r Vereinsmitglied geworden              den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbe-
ist und die Übernahme des Amts nicht schriftlich                    schluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäfts-
gegenüber dem Verein abgelehnt hat. Im Übrigen können               bereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder
Kuratoriumsmitglieder nicht Mitglied des Vorstands sein.            unverzüglich zu unter-richten.
                                                                    (3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglie-            eines anderen Vorstandsmitglieds, so entscheidet die
derversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag               Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder             (4) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten,
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach                 dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.                                       wird.
(3) Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist            (5) Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich

                                                    Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 7
FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.                           derversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern
      (6) Der Vorstand ist ermächtigt, die aus vereinsrechtli-                      des Vorstands i.S.d. § 26 BGB Befreiung von den Be-
      chen und/oder steuerlichen Gründen erforderlich                               schränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
      werdenden Änderungen der Vereinssatzung ohne
      Einbeziehung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.                                                    § 12
                                                                                                          Kuratorium
                                 § 10
                    Beschlussfassung des Vorstands                                  (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitglie-
                                                                                    dern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom
      (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen                        Vorstand für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren
      in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei                      bestimmt. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur
      Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzen-                         nächsten Vorstandssitzung nach Ablauf ihrer Amtszeit
      den, telefonisch oder in Textform (schriftlich oder im                        im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geborene/r
      Wege der elektronischen Medien) einberufen werden. In                         Vorsitzende/r des Kuratoriums ist der/die Oberbürger-
      jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen                          meister/in der Stadt Heilbronn, wenn diese/r Vereinsmit-
      einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf                         glied geworden ist und die Übernahme des Amts nicht
      es nicht.                                                                     schriftlich gegenüber dem Verein abgelehnt hat. Im Falle
      (2) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei                   seiner Ablehnung wählt der Vorstand eine/n
      Verhinderung die/der 2. Vorsitzende des Vereins. Über                         Vorsitzende/n für das Kuratorium. Im Übrigen können
      den Ablauf der Vorstandssitzung fertigt der/die Schrift-                      Vorstandsmitglieder nicht Mitglied des Kuratoriums sein.
      führer/in eine Niederschrift an. Ist die/der Schriftführer/                   (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium vor Ablauf
      in verhindert, bestimmt die Sitzungsleitung eine andere                       der Amtszeit aus dem Amt und sinkt dadurch die Anzahl
      Person, die über den Ablauf der Vorstandssitzung eine                         der Kuratoriumsmitglieder unter die Mindestmitglieder-
      Niederschrift anzufertigen hat. Der Vorstand ist be-                          zahl, ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberu-
      schlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend                          fen.
      sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit                       (3) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet durch
      der abgegebenen gültigen Stimmen.                                                a) Ablauf seiner Amtszeit nach Maßgabe des
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der                              Absatz 1 S. 2;
      Leiters/in der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des                             b) Tod;
      Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von der                             c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und
      Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll                          schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem
      Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der                                  Monat zum Monatsende gegenüber dem Verein zu
      Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das                                  erklären.
      Abstimmungsergebnis enthalten.                                                (4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu
      (3) Ein Vorstandsbeschluss kann telefonisch oder in Text-                     beraten und Empfehlungen auszusprechen.
      form (schriftlich oder im Wege der elektronischen                             (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n
      Medien) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder                         stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet der Stellver-
      ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung                             treter während seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus,
      oder der Form der Beschlussfassung erklären.                                  so hat das Kuratorium unverzüglich eine Neuwahl
                                                                                    vorzunehmen.
                                   § 11                                             (6) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des
                          Vertretung des Vereins                                    Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird von
                                                                                    seinem Vorsitzenden oder von seinem stellvertretenden
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch                        Vorsitzenden telefonisch oder in Textform (schriftlich
      den/die 1. Vorsitzende(n), den/die 2. Vorsitzende(n) und                      oder im Wege der elektronischen Medien) mit einer Frist
      den Schatzmeister (Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26                       von mindestens einer Woche unter Mitteilung der
      BGB), je einzeln, vertreten. Durch Beschluss der Mitglie-                     Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium muss einbe-

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FREUNDE DER BUGA HEILBRONN 2019 E.V - Satzung und Beitragsordnung - Bundesgartenschau ...
rufen werden, wenn mindestens ein Kuratoriumsmitglied                  insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Vorstands
die Einberufung schriftlich seinem Vorsitzenden ver-                   schuldhaft in schwerwiegender Weise seine
langt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei               Pflichten verletzt oder den Interessen des Vereins
Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglie-                zuwider handelt;
der, die die Berufung des Kuratoriums von ihrem Vorsit-               c) die Befreiung der Mitglieder des Vorstands i.S.d.
zenden verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratori-                § 26 BGB von den Beschränkungen des § 181 BGB
um einzuberufen.                                                      (§ 11);
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem                  d) die Bestellung eines Kassenprüfers; dieser wird
Vorsitzenden des Kuratoriums, bei Verhinderung von der/                jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums,                   bestellt;
geleitet. Ist auch diese/r verhindert, so bestimmen die               e) die Entgegennahme der Jahresrechnung, des
erschienenen Kuratoriumsmitglieder die Sitzungslei-                    Jahresberichts (§ 19 Absatz 3) und der Prüfungs-
tung. Die Sitzungsleitung bestimmt eine/n Schriftführer/               berichte des Kassenprüfers (§ 19 Absatz 4);
in, die über den Ablauf der Kuratoriumssitzung eine                   f) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Niederschrift anzufertigen hat. Zur/m Schriftführer/in                Haushaltsplans;
kann auch eine Person bestimmt werden, die nicht                      g) die Entlastung des Vorstands;
Kuratoriumsmitglied ist.                                              h) Satzungsänderungen (§ 16 Absatz 5 Buchstabe a);
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haften, soweit                     i) die Auflösung des Vereins (§ 16 Absatz 5 b).
gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrläs-
sigkeit.                                                                                     § 14
                                                                            Einberufung der Mitgliederversammlung
                         § 13
               Mitgliederversammlung                               (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
                                                                   das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig             einmal jährlich zur Jahresversammlung.
für                                                                (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
   a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands                        einberufen werden auf An-trag mindestens zweier
   (§ 8 Absatz 2);                                                 Vorstandsmitglieder oder wenn dies mindestens ein Drit-
   b) die Abberufung der Mitglieder des Vorstands aus              tel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
    wichtigem Grund; ein wichtiger Grund liegt                     Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

                                                   Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 9
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(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand                               leitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
      unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform                      werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-be-
      (schriftlich oder im Wege der elektronischen Medien)                          rechtigten Mitglieder dies beantragt.
      unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist                           (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
      beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-                             Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig.
      schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt                        Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom                        (5) Ein Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine
      Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene                              Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der
      Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesord-                      einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
      nung setzt der Vorstand fest.                                                 Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
                                                                                    Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von
                                                                                    drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfor-
                                § 15                                                derlich:
               Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung                                  a) Beschlüsse über Satzungsänderungen ein-
                                                                                       schließlich Änderungen des Vereinszwecks;
      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem                            b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
      Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in                                (6) Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied
      Textform (schriftlich oder im Wege der elektronischen                         durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Voll-
      Medien) beantragen, dass weitere Angelegenheiten                              machten bedürfen der Schriftform und sind für jede
      nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der                         Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
      Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den
      Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitglie-                                               § 17
      derversammlung in Textform (schriftlich oder im Wege                                    Niederschrift über die Beschlüsse
      der elektronischen Medien) mitzuteilen, sofern sie
      wesentliche Maßnahmen wie den Ausschluss von                                  Über die von der Mitgliederversammlung gefassten
      Mitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,                         Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
      Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Vereins                             der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in
      betrifft.                                                                     zu unterzeichnen ist.

                               § 16
            Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      (1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.
      Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von der/
      dem 2. Vorsitzenden des Vorstands und bei Verhinderung
      einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein
      Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versamm-
      lung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungslei-
      tung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehen-
      den Diskussion einem/r Wahlleiter/in übertragen
      werden.
      (2) Die Versammlungsleitung bestimmt eine/n Schrift-
      führer/in, die über den Ablauf der Mitgliederversamm-
      lung eine Niederschrift anzufertigen hat. Zur/m Schrift-
      führer/in kann auch eine Person bestimmt werden, die
      nicht Vereinsmitglied ist.
      (3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungs-

10 | Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung
IV. Vereinsvermögen                                                prüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer hat der Mitglieder-
                                                                   versammlung über das Ergebnis seiner Prüfung
                      § 18                                         schriftlich zu berichten.
 Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für                   V. Auflösung des Vereins
steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen
und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach                                                 § 20
Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.                                                      Vermögensanfall
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht
niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige                 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
oder wiederholte Leistungen begründet.                             Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
                                                                   des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar
                        § 19                                       und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
         Geschäftsjahr und Rechnungslegung                         kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.                                         § 21
(2) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Verzeich-                                       Liquidation
nung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausga-
ben des Vereins zu sorgen.                                         Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Schluss                   Liquidatoren. § 8 bis § 11 gelten während der Liquidation
eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine                  entsprechend.
Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und
einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat
Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufe-            VI. Bekanntmachungen
nen Geschäftsjahr zu geben.
(4) Die Jahresrechnung ist dem von der Mitgliederver-                                         § 22
sammlung gemäß § 13 Buchstabe d) bestellten Kassen-                                     Bekanntmachungen

                                                                   Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben
                                                                   sind, erfolgen sie in dem Blatt, welches für Bekanntma-
                                                                   chungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen
                                                                   Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

                                                                   -----------------------------------------------------------
                                                                   Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsveran-
                                                                   staltung vom 02. Mai 2016 errichtet und in der Mitglie-
                                                                   derversammlung vom 11. Juli 2016 geändert.

                                                  Freundeskreis der Bundesgartenschau Heilbronn 2019 e.V. | Satzung und Beitragsordnung | 11
Blühendes Leben.
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