Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

        Sonderregelungen während der Coronavirus Pandemie
                          (SARS-CoV-2)

 Stand: 27.08.2021

 Das hochinfektiöse Coronavirus SARS-CoV-2 machte es erforderlich, dass von der Bundesre-
 gierung und vom Senat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen wurden, um die weitere Aus-
 breitung zu verringern. Diese führen weiterhin dazu, dass Menschen unter den wirtschaftlichen
 Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen leiden.
 Hiervon sind neben den Grundsicherungsdienststellen auch das Einwohner-Zentralamt der BIS
 betroffen.
 Für die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII sowie dem AsylbLG wurden nach-
 stehende Regelungen getroffen bzw. zwischenzeitlich verlängert. Zur besseren Übersicht sind
 auch die entsprechenden Regelungen des Bundes durch die Sozialschutzpakete I, II und III mit
 in dieses Papier integriert.

 1. SGB XII
 Für das SGB XII wurden die nachstehenden Regelungen für die Erst- und Weiterbewilligungs-
 zeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, getroffen.
 Besonderer Hinweis:
 Da die Regelungen in § 141 Abs. 2 und 3 SGB XII für die Dauer von sechs Monaten gelten,
 sollte der Bewilligungszeitraum stets auf sechs Monate verkürzt werden. Maßgeblich für die
 Berechnung der Sechs-Monats-Frist ist der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums.

 1.1.    Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII
 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII können vorläufig bewilligt werden (§ 44a
 SGB XII). Für das Dritte Kapitel SGB XII ist eine vorläufige Zahlung als Vorschuss nach § 42
 SGB I möglich. Diese vorläufige Bewilligung kann erfolgen, wenn die Einkommensverhältnisse
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noch nicht klar sind bzw. aktuell nicht geklärt werden können oder wenn nicht alle erforderlichen
Unterlagen vorliegen.

Das Verfahren der vorläufigen Bewilligung ist unter Ziffer 4.4 der Arbeitshilfe zum Vierten Kapitel
SGB XII beschrieben:
       https://www.hamburg.de/content-
       blob/13330002/dac32038a921db8be311420868ef4fb3/data/ah-sgbxii-41-46b-grundsi-
       cherung-00-pdf-ab20200320.pdf
Eine vorläufige Bewilligung von Leistungen ist für sechs Monate möglich. Sofern Bewilligungs-
zeiträume auslaufen, ist unbürokratisch weiter zu bewilligen.
Eine Spitzabrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen nach § 44a Absatz 1 SGB XII oder
Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches
erfolgt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag
des Leistungsberechtigten und nur in Fällen, in denen sich die Einkommensentwicklung
schlechter als prognostiziert entwickelt hat. § 44a Absatz 5 Satz 1 SGB XII findet keine Anwen-
dung.

1.2.   Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Abweichend von § 35 und § 42a Abs. 1 SGB XII gelten die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Dies betrifft Leis-
tungen auf Grund von Anträgen (Erst- und Weiterbewilligungsanträge), die in der Zeit vom 01.
März 2020 bis 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Regelung findet jedoch keine Anwendung bei den Fällen, in denen im vorangegangenen
Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf
anerkannt wurden.
Die Antragsteller oder Antragstellerinnen sollen informiert werden, dass auf eigenen Wunsch
mit den leistungsgewährenden Dienststellen vereinbart werden kann, dass die Unterkunftskos-
ten auch direkt auf das Konto des Vermieters oder der Vermieterin gezahlt werden.

1.3.    Aussetzen des § 41a SGB XII (Vorübergehender Auslandsaufenthalt)
Sofern sich Leistungsberechtigte aktuell im Ausland aufhalten und aufgrund von Reisebe-
schränkungen sowie ausfallender Verkehrsverbindungen anlässlich der Corona-Pandemie an
einer Rückkehr nach Deutschland gehindert sind, führt dies nicht zur Unterbrechung der Leis-
tungsgewährung nach Ablauf der vierten Woche des Auslandsaufenthalts gemäß § 41a
SGB XII.

1.4.   Mehrbedarf gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II ist § 142 Abs. 2 SGB XII in Kraft getreten, welcher eine
Sonderregelung für die Auszahlung des Mehrbedarfes gemeinschafliche Mittagsverpflegung vo-
sieht.

Regelung bis zum 31. Dezember 2020
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Leistungsberechtigte, die im Februar 2020 einen Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsver-
pflegung in WfbM und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen nach § 42b Absatz 2
SGB XII erhalten haben, erhalten diesen Betrag in der Höhe der Februarzahlung im Zeitraum
vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin.

Regelung ab dem 31.Dezember 2020 bis längstens 31. Dezember 2021

 Die Geltungsdauer der Sonderregelung zum Mehrbedarf gemeinschaftliche Mittagsverpfle-
 gung wird an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der
 dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1
 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gekopptelt.

Seit dem 1. Januar 2021 liegt der Betrag, der pro Arbeitstag als Mehrbedarf anerkannt wird bei
3,47 Euro. Daher ist die bisher geltende Sonderegelung wie folgt modifiziert worden: Seit dem
01.01.2021 berechnet sich der Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM
für diejenigen, die diesen Mehrbedarf bereits im Februar 2020 erhalten haben, wie folgt:

Anzahl der Arbeitstage im Februar 2020 x Mehraufwendungen pro Arbeitstag 2021 (3,47 Euro)

Beispiel:
Für den Februar 2020 wurde eine Anzahl von 19 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Der anzuerken-
nende Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung betrug somit für Februar 2020
64,60 Euro Für das Jahr 2020 ist deshalb ein Mehrbedarf in gleicher Höhe für jeden Monat
entsprechend der Übergangsvorschrift zu § 142 Abs. 2 SGB XII anzuerkennen. Für die Monate
ab Januar 2021 ist die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfes anzupassen. Es ist weiterhin
von 19 Arbeitstagen auszugehen. Bei einem Mehrbedarf von 3,47 Euro pro Mittagessen beträgt
die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfes nunmehr 65,93 Euro.

Beide Regelungen gelten nur in den Fällen, in denen im Februar 2020 ein Anspruch auf den
Mehrbedarf bestand und dieser auch gezahlt worden ist. Bei Fällen, bei denen hingegen nach
dem Februar 2020, sprich im Zeitraum vom 1. März 2020 bis längsten 31. Dezember 2021,
erstmalig ein Anspruch auf den Mehrbedarf besteht, gilt § 42b Abs. 2 SGB XII in seiner ur-
sprünglichen Fassung. Allerdings gelten auch für diesen Zeitraum die coronabedingten Erleich-
terungen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen „Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung“
und „Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters“ nicht geprüft werden müs-
sen. Auch der Ort, an dem die tagesstrukturierende Maßnahme samt Mittagsverpflegung statt-
findet, ist für den Mehrbedarf derzeit unerheblich.

1.5.   Kinderfreizeitbonus – Regelung für das Dritte Kapitel SGB XII
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsge-
setz - KitaFinHÄndG) wird ein Kinderfreizeitbonus in Form einer Einmalzahlung in Höhe von
100,00 Euro je Kind eingeführt.
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Der Kinderfreizeitbonus wird unter anderem für Kinder gezahlt,

   •   die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
   •   für die im Monat August 2021 Kindergeld gezahlt wird (wird nicht von GS geprüft!) und
   •   die für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum
       Lebensunterhalt) erhalten.

Die Regelung hierfür findet sich im, mit dem Gesetz neu eingeführten, § 6d BKGG.

Sinn und Zweck ist es, für die pandemiebedingten Einschränkungen, die Kinder und Jugendli-
che besonders belasten, einen Ausgleich zu schaffen. Der Kinderfreizeitbonus soll diese Folgen
abfedern und Familien dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und
Versäumtes nachzuholen. Dabei kann es sich sowohl um Aufwendungen handeln, die direkt mit
der Aktivität im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Eintrittsgebühren) oder um Aufwendun-
gen für die Nutzung der Aktivitäten (zum Beispiel spezielle Kleidung oder Schuhe).

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus ist die Familienkasse zuständig. Dort ist von den
Leistungsberechtigten ein Antrag zu stellen. Als Nachweis für den Leistungsbezug nach dem
Dritten Kapitel SGB XII ist eine Bescheinigung miteinzureichen. Diese Bescheinigung sowie ein
Infoschreiben werden zentral von der Fachlichen Leitstelle versandt. Der für die Versendung
zugrunde gelegte Datenabzug (voraussichtlich am 15.07.2021) wird den Fachämtern für Grund-
sicherung und Soziales zur Verfügung gestellt. So kann eingesehen werden, wer ein Infoschrei-
ben und eine Bescheinigung erhalten hat.

Die Zahlung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Entfällt die Leistungsberechtigung für
den August, so gelten die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I gemäß § 10 BKKG entsprechend
für die Antragsteller gegenüber der Familienkasse hinsichtlich des Kinderfreizeitbonus.

Die Familienkasse hat eine Internetseite, ein gesondertes E-Mail Postfach und einen online
ausfüllbaren Antrag zur Verfügung gestellt. Der Antrag kann dort formlos gestellt werden – der
zur Verfügung gestellte Antrag ist lediglich ein Angebot.
Internetseite:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus
E-Mail-Adresse, an die der Antrag gesandt werden kann
Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de.

Weiterhin hat die Familienkasse eine gesonderte Service-Hotline zur Beantwortung von Fragen
rund um den Kinderfreizeitbonus geschaltet: 0800 4 555543.
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1.6.   Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen des Sozialschutzpaketes III erhalten Personen, die
           •   im Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
               beziehen und
           •   die Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 erhalten und
           •   bei denen kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder wei-
               tergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird,
eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro. Mit diesem Betrag sollen Pandemie bedingte
Mehraufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ausgeglichen
werden. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, erhalten die Einmalzah-
lung zusammen mit dem Barbetrag ausgezahlt.

1.7.   Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Es gilt grundsätzlich die Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Wer sich aus seinem Einkommen und
Vermögen heraus selbst helfen kann oder Leistungen von Dritten erhält, kann keine Sozialhilfe
beziehen.
Die Gewährung von existenzsichernden Leistungen wird jedoch für einen Zeitraum von 6 Mo-
naten gem. § 141 Abs. 2 SGB XII abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27
Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 nicht vom Einsatz
oder der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht.
Dies betrifft Leistungen auf Grund von Anträgen (Erst- Neu- und Weiterbewilligungsanträge),
die in der Zeit vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung gelten nicht, wenn erhebliches sofort ver-
wertbares Vermögen vorhanden ist. Erheblich ist Vermögen der Antragstellerin/des Antragstel-
lers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haus-
haltsmitglied. Es greift die Vermutung, dass kein entsprechendes Vermögen vorhanden ist,
wenn dies bei Antragstellung erklärt wird. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Liegen
eindeutige Indizien vor, die auf erhebliches Vermögen schließen lassen, ist zu prüfen, ob die
Antragsteller entgegen ihrer Erklärung im Antrag doch über erhebliches Vermögen verfügen.
Für Anträge ab dem 01.01.2022 gilt die vereinfachte Vermögensprüfung nicht mehr. Bei Wei-
terbewilligungsanträgen ab dem 01.01.2022 hat für den Weiterbewilligungszeitraum die übliche
Vermögensprüfung zu erfolgen. Bei Erstanträgen ab dem 01.01.2022 ist die reguläre Checkliste
mit den konkreten Fragen zum Vermögenseinsatz zu nutzen.
Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes als auch Hamburgs handelt es sich um zweckbe-
stimmte Einnahmen, die aufgrund von § 83 Absatz 1 SGB XII weder als Einkommen noch gem.
§ 90 Absatz 3 SGB XII in den Folgemonaten als Vermögen zu berücksichtigen sind.

1.8.   Freilassung von Zuwendungen in Form von Lebensmittelgutscheinen
Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu ha-
ben, können als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leis-
tungsberechtigten eine besondere Härte gem. § 82 Abs. 2 SGB XII bedeuten würde.
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Die mit der Covid-19-Pandemie verbundene Preissteigerung vereinzelter Lebensmittel sowie
das pandemiebedingte Bedürfnis, sich vorsorglich mit langlebigen Lebensmitteln und Vorräten
einzudecken, kann befristet unter den Begriff der besonderen Härte subsumiert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Leistungsempfänger die Gutscheine erhält, ohne dass eine
rechtliche oder sittliche Pflicht zur Leistung besteht und dass es sich bei den Gutscheinen um
eine nicht regelmäßig wiederkehrende Zuwendung handelt, die nur einen geringen Wert (bis zu
einer Höhe von 50 Euro) ausweist.

1.9.   Freilassung von Corona-Sonderzahlungen (Corona- und Pflege-Boni)
Vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe wird für den Bezug einer Sonderzahlung in
Form einer Corona- und Pflege-Boni wegen der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.03.2020 bis
31.12.2021 abgewichen.
Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer zur Anerkennung ihres besonderen Einsatzes wäh-
rend der Corona-Krise sind gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII freizulassen. Bonuszahlungen von
Bundesländern insbesondere für Beschäftigte im Pflegebereich sind gem. § 83 Abs. 1 SGB XII
freizulassen. Die Freilassung ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro begrenzt und
kann auch für mehrere kleine Sonderzuwendungen gewährt werden. Soweit die Sonderzuwen-
dungen die Höchstgrenze übersteigen, sind diese wie sonstiges Erwerbseinkommen zu behan-
deln.

   1.10.       Freilassung des Kinderbonus des Sozialschutz-Paket III
Vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe wird ebenfalls für den Bezug des Kinderbo-
nus in Höhe von 150 Euro im Mai 2021 für jedes in 2021 kindergeldberechtigte Kind abgewi-
chen. Eine Anrechnung als Einkommen des Kinderbonus erfolgt nicht. Der Kinderbonus kann
dennoch Einfluss auf das Einkommen haben, da sich hierdurch die Barunterhaltspflicht verrin-
gern kann. Zeigt der hilfebedürftige Elternteil an, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den
Unterhalt um den anteiligen Kinderbonus gekürzt hat, sind nur die nachgewiesenen tatsächlich
gezahlten Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Kinderbonus im
Rahmen des Unterhalts führt dann zu einem erhöhten Leistungsanspruch für das Kind.
1.11. Freilassung der Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten
Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 der An-
lage zu § 28 ergibt, erhalten zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang
stehenden Mehraufwendungen im Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.
Die Einmalzahlung ist gem. § 83 Abs. 1 SGB XII freizulassen. Diese Freilassung gilt auch für
die freiwillige Hamburger Einmalzahlung in Höhe von 20 Euro für Schutzmasken.

1.12. Freilassung des Kinderfreizeitbonus
Der Kinderfreizeitbonus (siehe 1.5) ist gem. § 83 Abs. 1 SGB XII freizulassen.

1.13. Freilassung des Kostenanteils der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
Zahlen Einrichtungen der Berufsbildung (z.B. Berufsbildungsbereich der Elbe-Werkstätten), den
Kostensatz für die Mittagsverpflegung an ihre Teilnehmer, sind diese Zahlungen gem. § 83 Abs.
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1 SGB XII freizulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsberechtigte bereits im Feb-
ruar 2020 eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erhalten hat und diese coronabedingt
nicht mehr angeboten werden konnte.

1.14. Umgang mit Unterhaltsforderungen
Teilt eine unterhaltsverpflichtete Person mit, sie könne den festgesetzten Unterhalt aufgrund
von Corona-bedingten Einkommenseinbußen nicht erbringen, so kann eine erneute Prüfung
des Unterhaltsanspruchs erforderlich werden. Auch Stundungen von Unterhaltsforderungen
sind auf Antrag möglich, insb. für bis zum Beginn der Corona-Krise (ggf. rückwirkend) festge-
setzten Unterhalt; an die Prüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen
Anforderungen zu stellen.

1.15. FAQs auf der Homepage des BMAS
Auf der Homepage des BMAS sind FAQs zu § 141 SGB XII unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-
und-Anworten-zugang-sgb12/faq-zugang-sgb12.html

1.16. § 32 SGB XII – Private Krankenversicherung und Basistarif
Bis zu einer Dauer von drei Monaten, bzw. antragsweise bis zu sechs Monate, können gemäß
§ 32 Abs. 4 SGB XII Beiträge für eine Private Krankenversicherung übernommen werden, die
über dem Basistarif i.S.d. §§ 152 und 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) liegen.
Ist eine privatversicherte Person auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem 15. März
2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet
die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann sie innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab
dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem die Person vor dem
Wechsel in den Basistarif versichert war.
Entsprechende Nachweise sind durch die GS-Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Diese Re-
gelung gilt auch für Personen, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit
im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde.
Mit dieser Regelung wird verhindert, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorübergehender
Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein wer-
den. Die Regelung ermöglicht diesen Personen ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versiche-
rungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte, sobald sie die Hilfebedürftigkeit
überwunden haben.

2. AsylbLG
Für das AsylbLG werden folgende Sonderregelungen getroffen. Diese sind vorerst vom
20.03.2020 bis zum 31.12.2021 befristet. Die Sozialbehörde informiert mit einwöchigem Vorlauf
über eine Verlängerung der Maßnahmen:

2.1.   Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG – Ausreise
Aufgrund der Lage sind Einschränkungen bei Rückführungen und Dublinüberstellungen einge-
treten. Dublinüberstellungen sind weitestgehend eingestellt und werden erst sukzessive wieder
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aufgenommen. Aktuelle Informationen können bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde
eingeholt werden.
Aufgrund des weiterhin eingeschränkten Reiseverkehrs ist es vielfach nicht möglich, in das Her-
kunftsland oder einen entsprechenden Drittstaat, der zur Aufnahme verpflichtet wäre, auszurei-
sen oder dorthin Rückführungen durchzuführen. Somit können jedoch keine Sanktionen auf-
grund des Scheiterns von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtssicher angeordnet wer-
den. Daher werden nachfolgende Regelungen zur Leistungseinschränkung getroffen.

Auswirkungen auf § 1a Abs. 1 AsylbLG
Besteht für die leistungsberechtigte Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG aktuell keine tat-
sächliche Möglichkeit, in ihr Herkunftsland bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat (freiwillig)
auszureisen, entfällt damit zugleich die Ausreisemöglichkeit im Sinne des Satzes 1. Bestehende
Anspruchseinschränkungen sind aufzuheben und keine neuen zu verfügen.
Auswirkungen auf § 1a Abs. 3 AsylbLG
Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung nach Satz 1 ist, dass bei Leistungsberechtig-
ten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufent-
haltsbeendende Maßnahmen (d.h. Abschiebung, Rückschiebung) nicht vollzogen werden kön-
nen. Können jedoch aufenthaltsbeendete Maßnahmen (auch) aus tatsächlichen Gründen nicht
vollzogen werden, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der leistungsberechtigten Per-
son liegen - wie z.B. aufgrund der temporären Unmöglichkeit von Rückführungen in bestimmte
Zielstaaten - ist die Anspruchseinschränkung aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn das Fehl-
verhalten der leistungsberechtigten Person - bspw. die Verweigerung bei der Mitwirkung der
Passersatzpapierbeschaffung - noch andauert, da sie nicht primär oder allein für das Scheitern
der Ausreise ursächlich ist.
Die vorgenannten Maßgaben gelten gleichermaßen für § 1a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG.
Auswirkungen auf § 1a Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylbLG
Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung ist, dass den Leistungsberechtigten bereits in
einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmen-
den Drittstaat internationaler Schutz gewährt worden oder aus anderen Gründen ein Aufent-
haltsrecht erteilt worden ist.
Da das Fehlverhalten in der Einreise (trotz bestehendem Aufenthaltsrecht in einem anderen
Staat) zu sehen ist, kann es hier weiterhin zu Leistungseinschränkungen kommen.
Hinweis:
Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sind derzeit für Leistungs-
berechtigte, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden oder
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht erteilt worden ist, ausgesetzt, sofern keine Ent-
scheidung des BAMF im Einzelfall vorliegt.

Auswirkungen auf § 1a Abs. 5 AsylbLG
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 5 AsylbLG kann weiterhin erlassen werden, da
das Fehlverhalten nicht in der unterlassenen Ausreise oder Mitwirkung begründet ist, sondern
in der fehlenden Mitwirkung hinsichtlich der Pflichten nach dem AsylG im Rahmen eines Schutz-
gesuches zu sehen ist.
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Auswirkungen auf § 1a Abs. 6 AsylbLG
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 6 AsylbLG kann weiterhin erlassen werden, da
das Fehlverhalten in der fehlenden Mitwirkung bei Pflichten zur Angabe und Verwertung von
Vermögen zu sehen ist.
Auswirkungen auf § 1a Abs. 7 AsylbLG
Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung ist, dass der Asylantrag der Leistungsberech-
tigten durch eine Entscheidung des BAMF entsprechend §§ 29 Abs. 1 Nr. i.v.m. 31 Abs. 6 AsylG
als unzulässig abgelehnt wurde und die Abschiebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. AsylG
angeordnet wurde. Daher gelten auch hier die Ausführungen wie zu § 1a Abs. 1 AsylbLG, so-
fern eine freiwillige Ausreise nicht möglich ist.
Sonstiges
Sanktionen im Zusammenhang mit der Einreise (Einreise zur Leistungserlangung § 1a Abs. 2,
Einreise mit einem Aufenthaltstitel in der EU § 1a Abs. 4 S. 2) werden weiterhin vom Amt für
Migration direkt bei der Erstbewilligung geprüft und angeordnet. Die Regelungen zu den §§ 11
und 14 AsylbLG bleiben unberührt.
2.2.   Freilassung des Kinderbonus des Corona-Konjunkturpaket
Auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können in einigen Fällen Ansprüche auf Kinder-
geldzahlungen haben (z.B. Duldungsinhaber nach § 60 d oder aufgrund bestimmter Staatsan-
gehörigkeiten), hat auch diese Gruppe Ansprüche auf Gewährung des Kinderbonus. Für Kinder,
für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus in zwei
Raten in Höhe von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt. Eine
Anrechnung als Einkommen des Kinderbonus erfolgt nicht. Dies gilt sowohl für Leistungsemp-
fänger nach § 2 AsylbLG, als auch für Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG.

2.3.   Freilassung von Corona-Sonderzahlungen (Corona- und Pflege-Boni)
Vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe wird für den Bezug einer Sonderzahlung in
Form einer Corona- und Pflege-Boni wegen der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.03.2020 bis
31.12.2020 für dem Analogleistungsbezug i.S.d. § 2 AsylbLG abgewichen. Corona-Sonder-
zahlungen an Arbeitnehmer zur Anerkennung ihres besonderen Einsatzes während der Corona-
Krise sind gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII freizulassen. Bonuszahlungen von Bundesländern
insbesondere für Beschäftigte im Pflegebereich sind gem. § 83 Abs. 1 SGB XII freizulassen. Die
Freilassung ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro begrenzt und kann auch für
mehrere kleine Sonderzuwendungen gewährt werden. Soweit die Sonderzuwendungen die
Höchstgrenze übersteigen, sind diese wie sonstiges Erwerbseinkommen zu behandeln.
Etwas anderes gilt für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG. Hier stellen die Sonderzah-
lungen ein gem. § 7 AsylbLG zu berücksichtigendes Einkommen dar und sind folglich vollum-
fänglich nach Maßgabe dieser Norm anzurechnen.
2.4.   Freilassung der Einmalzahlungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Auch Leistungsberechtigte nach dem AsylblG erhalten zum Ausgleich der mit der COVID-19-
Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen im Monat Mai 2021 eine Einmal-
zahlung in Höhe von 150 Euro. Die Einmalzahlung ist freizulassen. Diese Freilassung gilt auch
für die freiwillige Hamburger Einmalzahlung in Höhe von 20 Euro für Schutzmasken.
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2.5    Freilassung des Kinderfreizeitbonus
Minderjährige Leistungsberechtigte, die im Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach
dem AsylbLG haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Ein gesonderter An-
trag ist nicht erforderlich. Die Zahlung erfolgt aus dem AsylbLG. Die Einmalzahlung ist freizu-
lassen. Die Einmalzahlung des Kinderfreizeitbonus ist geregelt in § 16 AsylbLG. Bezüglich der
Gesetzesänderung und dem Sinn und Zweck der Regelung wird auf Nr. 1.5 verwiesen.
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