Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung (GZO) des Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V.

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Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung (GZO)
                       des Diakonisches Werk
                     Innere Mission Leipzig e.V.

Das Diakonische Werk Innere Mission Leipzig e.V. versteht seine Arbeit als Teil des
diakonischen und missionarischen Auftrags, den Jesus Christus seiner Kirche gege-
ben hat. Es ist bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen seinen Häusern, Einrich-
tungen und Diensten lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit
an Menschen auszuüben, die in unterschiedlicher Weise Begleitung benötigen.
Gleichzeitig richtet sich das Bemühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken
und zu beheben oder zu lindern.
Das Diakonische Werk Innere Mission Leipzig e.V. führt die Dienste des „Verein für
Innere Mission zu Leipzig“ fort, der am 02. November 1869 gegründet wurde.
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Mit der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung sollen Rahmenbedingungen be-
schrieben werden, unter denen die Arbeit im Verein geleistet wird. Insbesondere
werden geregelt bzw. beschrieben

   •   die Befugnisse und Aufgaben der Organe, insbesondere, wenn damit Bestim-
       mungen der Satzung verdeutlicht und ergänzt werden
   •   die Arbeitsweise der Organe des Vereins
   •   die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den Organen des Vereins
   •   die grundlegenden Bedingungen und Vorschriften der Arbeit und der Zusam-
       menarbeit innerhalb des Vereins.

1. Organe
Der Verein nimmt diakonische und missionarische Dienste im Kirchenbezirk Leipzig
wahr; eingeschlossen sind auch außerhalb dieses Kirchenbezirkes gelegene Einrich-
tungen und Dienste des Vereins. Dazu bedient sich der Verein nachfolgend genann-
ter Organe und Strukturen.
Die satzungsgemäßen Organe des Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V.
sind:
   1. die Mitgliederversammlung,
   2. der Verwaltungsrat,
   3. der Vorstand.

   1.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der Satzung ist geregelt,
wofür die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere
Folgendes geregelt wird:

   •   Teilnahme natürlicher Personen und Vertretung juristischer Personen,
   •   Einberufung,
   •   Leitung,
   •   Tagesordnung,
   •   Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit,
   •   Beschlussfähigkeit,
   •   Ausschluss eines Mitgliedes von der Teilnahme an der MV, ggfs. zeitlich be-
       grenzt,

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   •   Anträge,
   •   Rederecht,
   •   Beschlüsse incl. Beschlussregister,
   •   Niederschrift.

Bis zum Beschluss einer neuen Geschäftsordnung gilt jene vom November 2003.

   1.2. Verwaltungsrat
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sind in der Satzung gere-
gelt, ebenso Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwaltungsrates.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nur den Interessen des Vereins und hin-
sichtlich der Betriebs- und Vereinsinterna zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mit-
glieder des Verwaltungsrates sind keinen Weisungen Dritter, mit Ausnahme der Be-
schlüsse der Mitgliederversammlung, unterworfen. Diese Verpflichtungen gelten
auch für die gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung an den Sitzungen des Verwaltungsrates
teilnehmenden weiteren Personen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben, auch als Einzelperson, das Recht, vom
Vorstand auch zu Einzelvorgängen Auskunft zu verlangen.

       1.2.1. Plenum
Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Register geführt.
Der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit ist neben den in der Satzung genannten
Sachverhalten zuständig für:
   a) die Bildung und Besetzung der Ausschüsse des Verwaltungsrates und die
      Festlegung derer Aufgaben
   b) den Erlass einer Kapitalanlageordnung,
   c) die Entscheidung bei Uneinigkeit des Vorstandes.
   d) die Entscheidung über außergewöhnliche Geschäfte,
   e) die Entscheidung über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan,
   f) die Entgegennahme der Berichte über die aktuelle Lage, insbesondere die
      wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und die Diskussion darüber,
   g) den Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die De-
      ckung eines Fehlbetrages,
   h) die Namengebung stationärer Einrichtungen;

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Zur Beratung vor der Beschlussfassung zum Jahresabschluss und zur Ergebnisver-
wendung bzw. -deckung ist der Wirtschaftsprüfer, der mit der Prüfung des jeweiligen
Jahresabschlusses beauftragt war, hinzuzuziehen.
Der Verwaltungsrat und, sofern gebildet, die Ausschüsse, haben das Recht, Leiter
des Werkes zu einer Sitzung einzuladen, wenn die Mehrheit des jeweiligen Gremi-
ums so beschließt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates steht dies Recht unab-
hängig von einer Mehrheitsfindung zu.

      1.2.2. Hauptausschuss

Der Verwaltungsrat hat einen Hauptausschuss gebildet. Zu dessen Zusammenset-
zung, Aufgaben und Arbeitsweise wurde Folgendes festgelegt.

      1.2.2.1. Zusammensetzung des Hauptausschusses

      a) Der Hauptausschuss wird gebildet aus dem Vorsitzenden des Verwal-
         tungsrates und drei zu wählenden Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die
         Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses endet mit der Amtsperiode
         des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Hauptausschusses sollen inner-
         halb von 3 Monaten nach Konstituierung des Verwaltungsrates gewählt
         werden.
      b) Der Hauptausschuss tagt in der Regel monatlich. Der Hauptausschuss ist
         beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er trifft Entscheidun-
         gen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
      c) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Hauptaus-
         schusses mit beratender Stimme teil, sie können zu einzelnen Punkten der
         Tagesordnung von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
      d) Der Vorsitz des Hauptausschusses liegt beim Vorsitzenden des Verwal-
         tungsrates.

      1.2.2.2. Zielrichtung des Hauptausschusses

      a) Der Hauptausschuss ist ein Gremium zur Unterstützung der Meinungsbil-
         dung des Vorstandes sowie ein Forum zur Vordiskussion einzelner Pro-
         zesse bzw. der Grundentwicklung des Werkes.
      b) Der Verwaltungsrat hat dem Hauptausschuss per Beschluss Aufgaben und
         Entscheidungen übertragen und kann diesen Katalog erweitern.
      c) Der Hauptausschuss dient der intensiveren Wahrnehmung der Auf-
         sichtsaufgaben des Verwaltungsrates.
      d) Es besteht eine Berichtspflicht bezüglich der Tätigkeit des Hauptausschus-
         ses an den Verwaltungsrat.

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      1.2.2.3. Aufgaben des Hauptausschusses

      a) Entscheidung über die Aufnahme von juristischen Personen als Mitglied
         des Vereins;
      b) Entscheidung über Befreiung von Mitgliedern von der Beitragspflicht;
      c) Entscheidung über Benennung der Gesellschaftervertreterinnen oder -
         vertreter für die Vertretung in den Beteiligungsgesellschaften;
      d) Entscheidung über Genehmigung von Dienstreisen des Vorstandes, an
         denen das Werk mit einer Summe von über 500,00 € beteiligt ist.
      e) Vorbereitung von Mitgliederversammlung und Sitzungen des Verwaltungs-
         rates;
      f) Vorberatung von Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat;
      g) Entscheidung über Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein oder einer Ge-
         sellschaft, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist, einerseits und Mit-
         gliedern eines der Organe des Vereins andererseits, eingeschlossen sind
         auch Angehörige ersten und zweiten Grades sowie Personen, zu denen
         mit einem Organmitglied eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht
         (§ 8 Ziff. 2 Buchst. c bleibt von dieser Regelung unberührt);
      h) Beratung des Vorstandes zu wichtigen Angelegenheiten;
      i) Beratung vor Anstellung der Fachbereichsleiter;
      j) Entgegennahme von Berichten aus den Beteiligungsgesellschaften;
      k) Entgegennahme des Berichts des Risikomanagements;

   1.3. Vorstand

Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind in der Satzung geregelt. Daneben ist er
zuständig für:
      a) die Entscheidung über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mit-
         glied des Vereins
      b) die Festlegung der Strukturen des Vereins unterhalb der Ebene des Vor-
         standes, insbesondere der Zuständigkeiten und Befugnisse der zu bilden-
         den Arbeitsgruppen,
      c) die Formulierung von Zielen für den Gesamtverein, die Fachbereiche, die
         zentralen Organisationseinheiten und, im Benehmen mit den Fachbe-
         reichsleitern, die Oberziele für die den Fachbereichen zugehörigen Ein-
         richtungen und Dienste,

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       d) die Wahrnehmung der Pflichten des Vereins gegenüber den Diakonissen
          des Diakonissenmutterhauses Borsdorf,
       e) die Verantwortung für die Inhalte diakonischen Handelns der Mitarbeiten-
          den,
       f) die Gesamtverantwortung für die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschafts-
          planes und die Diskussion sowie die Verantwortung für die Festlegung von
          Maßnahmen bei die wirtschaftliche Situation verschlechternden Planab-
          weichungen,
       g) die Information des Verwaltungsrates über die Lage des Vereins und über
          aktuelle Entwicklungen,
       h) die Sicherstellung des vereinsinternen Informationsflusses und der not-
          wendigen Entscheidungsprozesse,
       i) die Information des Verwaltungsrates über die Bestellung und die Abberu-
          fung der Fachbereichsleiter sowie der Leiter der Personalabteilung, der
          Abteilung Finanz- und Rechnungswesen und der Innenrevision,

       1.3.1. Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand wird gebildet aus:
   •   dem Missionsdirektor (MD)
   •   dem kaufmännischen Vorstand (KV).

       1.3.2. Arbeitsweise des Vorstandes
Der Vorstand berät und trifft seine Entscheidungen in der Regel in der Vorstandsit-
zung. Die Vorstandssitzung wird in der Regel monatlich abgehalten. Alle Entschei-
dungen werden protokolliert. Eine außerhalb einer Vorstandssitzung getroffene Ent-
scheidung wird in der nächsten Vorstandssitzung protokolliert.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein fortlaufendes Register geführt.
Bei Uneinigkeit des Vorstandes wird der Vorgang im Hauptausschuss behandelt. Ist
auch anschließend eine Einigkeit des Vorstandes nicht herstellbar, fertigt der Vor-
stand eine Entscheidungsvorlage für den Verwaltungsrat. Ist ein Hauptausschuss
nicht gebildet, fertigt der Vorstand unmittelbar eine Entscheidungsvorlage für den
Verwaltungsrat.
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gegenseitig.
Unabhängig von der Wahrnehmung der Aufgaben im Einzelfall tragen die Mitglieder
des Vorstandes die Gesamtverantwortung für den Verein gemeinsam.

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      1.3.3. Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist befugt, alle Geschäfte im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit,
auch der Vermögensverwaltung, abzuschließen, insbesondere, wenn die daraus re-
sultierenden Zahlungspflichten im Wirtschaftsplan enthalten sind oder wenn, etwa bei
Grundstücksgeschäften oder Bauvorhaben, der Verwaltungsrat gesondert zuge-
stimmt hat.
Folgende Geschäfte bedürfen vor ihrem Abschluss der Zustimmung des Verwal-
tungsrates:
   • die Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall den Betrag von 250.000.-- €
     überschreiten oder die bei einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu-
     gelassenen Kreditinstitut aufgenommen werden sollen,
   • der Abschluss von Bauverträgen einschließlich Architekten- und Planerverträ-
     ge, sofern das geplante Gesamtbauvolumen im Einzelfall 250.000.-- € (ein-
     schließlich Nebenkosten und MWSt) übersteigt,
   • die Übernahme von Bürgschaften und die Abgabe von Garantien,
   • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit mehr als 10 Jahren Laufzeit
     ohne Kündigungsmöglichkeit, sofern der Verein Mieter oder Pächter ist,
   • der Abschluss ähnlicher außergewöhnlicher Geschäfte.
Der Vorstand kann Aufgaben an weitere kompetente Personen (Mitarbeitende und
Externe) delegieren und ihnen dazu Vollmachten erteilen.
Die Erteilung einer Generalvollmacht oder einer dauerhaften Alleinvertretungsbefug-
nis an eine Einzelperson ist nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates zulässig. Im
Ausnahmefall kann jedoch der Vorstand einer einzelnen Person eine Einzelvoll-
macht, beschränkt auf einen definierten Geschäftsvorfall, erteilen.
Dies gilt insbesondere für die Vertretung des Vereins in einem Arbeitsgerichtsverfah-
ren, die Abwicklung eines Bauvorhabens nach Erteilung der Baugenehmigung oder
die gerichtliche oder außergerichtliche anwaltliche Vertretung. Der Umfang einer
Vollmacht ist möglichst genau zu definieren.
Die erteilten Vollmachten werden zentral in einem Register gesammelt, das Register
wird bei Veränderungen aktualisiert.
Der Vorstand soll sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter
bedienen, wenn eigene Fachkompetenz unter den Mitarbeitenden des Vereins nicht
vorhanden ist oder die Stellungnahme einer betriebsfremden Person sinnvoll er-
scheint.

      1.3.4. Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes
Neben den gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben hat der Vorstand folgende
gemeinschaftlich wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten:

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•   Strategische und strukturelle Entwicklung des Vereins,
•   Leitung und Koordination der Arbeit des Vereins,
•   Kontrolle der Aktivitäten des Vereins und seiner Mitarbeitenden, insbesondere
    Einhaltung von Gesetzen, fachlichen Standards und Satzung,
•   Entwicklung und Festlegung der Unternehmensstruktur und der Organisation
    des Vereins in Arbeitsgruppen (Fachbereiche, Einrichtungen und Dienste, zent-
    rale Organisationseinheiten), insbesondere die Festlegung von Dienststellen im
    Sinne des MVG der EKD,
•   Planung der Aktivitäten des Vereins auf der Basis eines Gesamtwirtschaftspla-
    nes, der nach den Grundsätzen einer gesondert vom Vorstand zu erlassenden
    Dienstanweisung erstellt wird,
•   Budgetierung der einzelnen Arbeitsgruppen nach gesonderter Dienstanwei-
    sung, in der das Verfahren geregelt wird,
•   Festlegung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Zuständigkei-
    ten der Leiter sowie der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppen in Dienstanweisun-
    gen,
•   Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Leiter der Arbeitsgruppen
    untereinander und mit dem Vorstand in einer Dienstanweisung,
•   Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise interner werksweiter
    Gremien in einer Dienstanweisung, mittels dieser Gremien sollen die gegensei-
    tige Information, die Diskussion und die angemessene Vorbereitung der Ent-
    scheidungsfindung sichergestellt werden,
•   Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung und
    dem Verwaltungsrat sowie, sofern gebildet, dessen Ausschüssen,
•   Erarbeitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung, den Verwaltungsrat
    und, sofern gebildet, die Ausschüsse des Verwaltungsrates,
•   Erarbeitung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat zur dauerhaften Beschäf-
    tigung Geistlicher gegen Entgelt im Verein,
•   Erarbeitung von Vorschlägen an den Hauptausschuss (sofern gebildet) zur Ver-
    tretung des Vereins in Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht,
•   Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere kirchlichen, diakoni-
    schen, staatlichen und kommunalen Institutionen,
•   Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Mitgliedschaften des Vereins in
    anderen Organisationen (außer Vertretung in Unternehmen, an denen ein Be-
    teiligungsverhältnis besteht),
•   Erteilung von Vollmachten,
•   Entscheidung über die Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiter und
    der Leiter der zentralen Organisationseinheiten,

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 •   Entscheidung über die Einstellung und Entlassung der Leiter der Einrichtungen
     und Dienste, im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsleiter

      1.3.5. Einzeln zugeordnete Aufgaben
Jedes Mitglied des Vorstandes ist zuständig und verantwortlich für die Strukturierung
der Tätigkeiten und deren inhaltliche Erfüllung in seinem unten näher festgelegten
Aufgabenbereich.
Weiter legt jedes Vorstandsmitglied mittels einer Dienstanweisung innerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches Gesprächsstrukturen fest, mit denen die notwendige Durch-
lässigkeit der Informationen, die erforderliche Diskussion und die umfängliche Vorbe-
reitung von Entscheidungen sichergestellt werden. Die Zuständigkeit der Fachbe-
reichsleiter und der Leiter zentraler Organisationseinheiten zur Festlegung entspre-
chender Gesprächsstrukturen innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche bleibt davon
unberührt.

      1.3.5.1. Missionsdirektor
Der Missionsdirektor ist Inhaber der 93. Landeskirchlichen Pfarrstelle der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens. Neben den für ihn gültigen Bestimmungen des staatlichen
Rechtes , der Satzung und dieser Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung des Diako-
nischen Werkes Innere Mission Leipzig e.V. unterliegt er den Bestimmungen des
Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Ver-
einigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG), sowie
den weiteren Bestimmungen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
Der Missionsdirektor ist verantwortlich für die geistliche Führung des Werkes und das
Angebot zur Seelsorge an Bewohnern und Klienten.
Das Angebot zur Seelsorge an den Mitarbeitenden ist an die im Werk tätigen Geistli-
chen delegiert. Der Missionsdirektor ist oberster Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter
des Vereins und als solcher Ansprechpartner für die Mitarbeitervertretung.
Er hat die Disziplinargewalt inne, außer hinsichtlich jener Mitarbeiter, die dem Kauf-
männischen Vorstand direkt unterstellt sind. Daneben ist der Missionsdirektor zu-
ständig für:
 •   die Errichtung von Grundsätzen der inhaltlichen Erfüllung der Aufgaben in den
     Fachbereichen und den weiteren Einrichtungen des Werkes,
 •   die Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze,
 •   die für den Verein tätigen Geistlichen,
 •   das Personalwesen,
 •   die Zusammenarbeit mit der MAV
 •   die Öffentlichkeitsarbeit

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 •   das Fundraising,
 •   die Werbung ehrenamtlich Tätiger und die Regelung ihrer Tätigkeit
 •   die Mitgliederverwaltung,
 •   das Qualitätsmanagement einschließlich des Beschwerdemanagements,
 •   den Arbeits- und Gesundheitsschutz
 •   das inhaltliche Controlling,
 •   die Innenrevision.

     1.3.5.2.Kaufmännischer Vorstand
Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die Erhaltung, Mehrung und Verwaltung der
wirtschaftlichen und technischen Basis des Vereins, insbesondere des Vereinsver-
mögens.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass in allen Arbeitsgruppen (Fachbereiche, Einrich-
tungen, Dienste, zentrale Organisationseinheiten) des Vereins bei ihrer Tätigkeit die
Grundsätze wirtschaftlichen Handelns eingehalten werden.
Der Kaufmännische Vorstand ist verantwortlich für die Organisation und Durchfüh-
rung der kaufmännischen und der anderen, nicht dem Missionsdirektor zugeordneten
Belange des Vereins. Er ist Vorgesetzter der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter und
hat hinsichtlich dieser Personen die Disziplinargewalt inne. Diese kann er delegieren.
Der Kaufmännische Vorstand ist insbesondere zuständig für:
 •   das Finanz- und Rechnungswesen einschließlich der Kostenrechnung,
 •   das betriebswirtschaftliche Controlling einschließlich der Überwachung der den
     Arbeitsgruppen zugewiesenen Budgets,
 •   die Planung, Koordination und Steuerung der Durchführung von Baumaßnah-
     men sowie deren Kontrolle,
 •   die Bereitstellung von Hard- und Software der elektronischen Datenverarbei-
     tung einschließlich der internen und externen Datenleitungen,
 •   den Datenschutz,
 •   das Vertragswesen einschließlich Rechtsfragen (außer Arbeits- und Sozialver-
     sicherungsrecht), Grundbuch, Versicherungen, Vertragsgestaltung der Ver- und
     Entsorgung (Wasser, Abwasser, Energie) der Arbeitsgruppen, Erbschaften und
     Nachlässe
 •   den Fuhrpark,
 •   das Risikomanagement,
 •   die Organisation der Belange des Vorstandes und der Bewirtschaftung des
     Hauses der Diakonie

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2. Grundlegende Bedingungen und Vorschriften der Arbeit und der Zusam-
   menarbeit innerhalb des Vereins

Über die unter 1. genannten Zuständigkeiten hinaus gelten im Diakonischen Werk
Innere Mission Leipzig e.V. folgende Grundsätze:

      2.1. Das Leitbild

Die Mitarbeitenden des Vereins haben Grundlagen für ein Leitbild erarbeitet, das der
Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes verabschiedet und in Kraft gesetzt hat.
Die Mitarbeitenden erbringen ihre Leistungen unter Beachtung dieses Leitbildes. Das
Leitbild wird an Hand der gelebten und erlebten Wirklichkeit in einem ständigen Pro-
zess auf seine Anpassungsbedürftigkeit geprüft und gegebenenfalls geändert.
Der Vorstand wird über den Stand des Diskussionsprozesses aus den Arbeitsgrup-
pen auf Nachfrage oder bei Bedarf unterrichtet, der Vorstand informiert den Verwal-
tungsrat.

      2.2. Die Vertretung des Vereins nach Außen

Der Verein und seine Arbeitsgruppen werden im Schriftverkehr jeweils von zwei Per-
sonen vertreten. Jedes an Dritte gerichtete Schriftstück mit rechtsverbindlichem Cha-
rakter wird daher von zwei Personen unterzeichnet. Gleiches gilt im baren und unba-
ren Zahlungsverkehr.
Die Unterschriftsregelung und die Erteilung von Vollmachten fasst der Vorstand in
einer Dienstanweisung. Die erteilten Unterschriftsvollmachten werden zentral ge-
sammelt.
Die Erteilung von Vollmachten kann bei Bedarf Dritten gegenüber offen gelegt wer-
den.

      2.3. Die Arbeitsgruppen

Das Werk ist in Arbeitsgruppen (Fachbereiche, Einrichtungen, Dienste, zentrale Or-
ganisationseinheiten) strukturiert, in denen die hauptberuflich und die ehrenamtlich
Tätigen ihre Leistungen erbringen. Alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen des
Werkes sind zur Zusammenarbeit innerhalb der Arbeitsgruppen und über die Gren-
zen der Arbeitsgruppen hinaus verpflichtet.
Alle Mitarbeitenden haben die Gesetze, auch die einschlägigen landeskirchlichen
Gesetze, die für ihre Tätigkeit geltenden fachlichen Standards sowie die Satzung zu
beachten. Die Einhaltung der für andere Arbeitsgruppen geltenden fachlichen Stan-

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dards ist insofern ebenfalls verpflichtend, als die andere Arbeitsgruppe nur dann ihre
Verantwortung wahrnehmen kann.
Finden die Mitarbeitenden von Arbeitsgruppen bei gemeinsam zu lösenden Aufga-
ben keine einmütige Lösung, sind die Leiter der betreffenden Arbeitsgruppen, bei
Verbleib des Dissenses der jeweilige Fachbereichsleiter, mit der Erarbeitung einer
gemeinsamen Lösung zu befassen. Gelingt auch dies nicht, ist das zuständige Vor-
standsmitglied, wenn beide Vorstandsmitglieder zuständig sind, der Gesamtvorstand
mit der Entscheidung zu befassen.

      2.4. Leitung und Führung
Die Tätigkeit der Mitarbeitenden der Führungsebenen des Vereins orientiert sich am
Führungsleitbild des Vereins, das der Vorstand am 17.06.2009 in Kraft gesetzt hat.
Auch das Führungsleitbild unterliegt einem dauernden Diskussions-, Prüfungs- und
bei Bedarf Änderungsprozess.
Die Mitarbeitenden haben das Recht, im Konfliktfall vom Vorgesetzten ihres Vorge-
setzten angehört zu werden. Der Konflikt soll dann offen und fair mit und von allen
Beteiligten geklärt und gelöst werden.

      2.5. Interne Anweisungen des Vereins
Anweisungen mit dauerhaftem Charakter, insbesondere Dienstanweisungen, werden
zentral gesammelt und in geeigneter Weise den Mitarbeitenden zur Verfügung ge-
stellt.
Jeder hat die Pflicht, sich über Anweisungen und eventuell geltende Zuständigkeiten
kundig zu machen.
Die Anweisungen, insbesondere die Dienstanweisungen sind so auszulegen und an-
zuwenden, dass die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppen gesichert bleibt und die Ver-
einsziele erreicht werden. Das heißt insbesondere, dass den uns anvertrauten Men-
schen die ihnen zugedachte Hilfe zuteil wird.
Interne Anweisungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Ausnahme: s. 2.2.)

      2.6. Informationen
Es ist Aufgabe der Leitungspersonen auf allen Führungsebenen, die jeweils betroffe-
nen Mitarbeitenden, auch über die Grenzen der Arbeitsgruppe hinaus, rechtzeitig mit
den notwendigen Informationen zu versorgen.
Ebenso ist es Pflicht der Mitarbeitenden, die zur Erbringung der Leistungen erforder-
lichen Informationen einzuholen, auch über die Grenzen der eigenen Arbeitsgruppe
hinaus.

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Erkennt ein Mitarbeitender Veränderungsbedarf oder Risiken, so hat er den Vorge-
setzten darüber zu informieren, bei Sachverhalten in anderen Arbeitsgruppen den
jeweils zuständigen Leiter. Die Überwachung des Abstellens gehört nicht zu den
Pflichten des Informierenden.
Jeder hat die Pflicht, die Information auf Aktualität zu überprüfen.
Daneben gilt, insbesondere gegenüber Externen, die übliche Verschwiegenheits-
pflicht.

      2.7. Ressourcen
Allen Mitarbeitenden ist bewusst, dass sie mit Ressourcen umgehen, die dem Verein
von Dritten anvertraut wurden. Alle Mitarbeitenden sind zum sorgsamen und spar-
samen Umgang mit diesen Ressourcen verpflichtet.

3. Inkraftsetzung
Diese Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung wurde vom Verwaltungsrat des Diako-
nischen Werkes Innere Mission Leipzig e.V. am 09.12.2010 per Beschluss in Kraft
gesetzt.
Gleichzeitig verliert die Geschäftsordnung der Geschäftsführung vom 17.4.2000 ihre
Gültigkeit, soweit mit dieser GZO neue Regelungen getroffen worden sind.
Die GZO gilt für alle im Diakonischen Werk Innere Mission Leipzig e.V. tätigen Men-
schen, unabhängig davon, ob im Text die männliche oder weibliche Form gewählt
wird.
Leipzig, am 09.12.2010

Prof. Dr. M. Petzoldt,
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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