Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...

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Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
Funktion der FINMA im
Wettbewerb der Zusatz-
versicherer

18. März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern
Markus Geissbühler, Leiter Abteilung Krankenversicherung
Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
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    31. Januar 2014
Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
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    31. Januar 2014
Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
Inhalte

     Aufgaben der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherer
     Wie viel Wettbewerb ist möglich ?
     Interventionen der FINMA
     Wie funktioniert der Wettbewerb ?

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Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
Aufgaben der FINMA im Bereich der
    Krankenzusatzversicherer

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Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
Infos zur Branche

     49 Versicherungen boten per 31.12.2013 Produkte der
      Krankenversicherung nach VVG an.

     Prämienvolumen brutto: 2013: CHF 9.7 Mrd. (Vorjahr 9.6 Mrd. /
      inkl. Krankentaggeldversicherung)

     = 40% der Grundversicherungsprämien KVG

     = 14 % der gesamten Gesundheitskosten der Schweiz
        (2012: CHF 68 Mrd)

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Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatz-versicherer - März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung ...
Entwicklung Bruttoprämie und
    Schadenquote

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Das Aufsichtssystem

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Regulatorischer Rahmen (1)

     Organe des KV müssen Gewähr für einwandfreie
      Geschäftsführung bieten; Intakte Corporate Governance.
     Anforderungen an die Bestellung des gebundenen Vermögens,
      Eigenkapitalausstattung und Risikomanagement müssen
      jederzeit erfüllt werden.
     Die vertriebenen Produkte entsprechen dem regulatorischen
      Rahmen (Vorschriften für Bewilligung nach VAG und
      Versicherungsvertrag nach VVG).

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Regulatorischer Rahmen (2)
     Grundsätze für die Produkteprüfung
      Gesetzlich vorgegebene Produkteprüfung: Rahmen, der einerseits
       die Solvenz der Versicherungseinrichtung und andererseits den
       Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.
      Kein Missverhältnis zur erwarteten Schadenbelastung.
      Keine Benachteiligung eines Versicherten (weder juristisch noch
       versicherungstechnisch)
      Prämie basiert auf plausiblen statistischen Daten, einem Risiko-
       modell sowie einer dem Risiko entsprechenden Gewinnmarge.

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Zusatzversicherung VVG: Wie viel
     Wettbewerb ist möglich ?

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Besondere Wettbewerbs-
 bedingungen
      Privatautonomie im Ausmass von VAG und VVG (regulatorischer
       Rahmen)
      - Kein Versicherungsvertragszwang
      - Überobligatorisches Leistungsangebot frei gestaltbar
      Freie Tarifierung nach Risikogruppen nach Massgabe VAG
       (risikogerechte Tarifierung)
      Zusatzversicherungen (VVG) komplementär zur sozialen
       Krankenversicherung (KVG)
      In der Regel lebenslängliche Deckungsgarantie
      Pro KV unterschiedliche Versichertenbestände

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Altersstruktur

Alter   Markt    A     B     C     D     E     F    G      H     I     J

0-18     19%    18%   17%   22%   20%   20%   15%   19%   17%   10%   25%
19-65    63%    62%   63%   65%   58%   65%   62%   59%   72%   81%   59%
66+      18%    20%   20%   13%   21%   15%   23%   22%   11%   9%    16%

Altersstruktur des Gesamtmarktes sowie von
10 Krankenzusatzversicherern

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Zulässiger Tarifrahmen

          SOLVENZGEFÄHRDUNG

             In diesem regulatorisch vorgegebenen
             Rahmen herrscht unternehmerische
             Freiheit. Gewinne dürfen beim VAG
             unterstellten Krankenversicherer
             erzielt und auch ausgeschüttet
             werden.

                MISSBRAUCH
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Interventionen der FINMA

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Gewähr für einwandfreie
     Geschäftsführung
      Korrekter Umgang mit Interessenskonflikten
      Einhaltung Sorgfalts- und Treuepflichten
      Aufbau und Führung einer angemessenen Corporate
       Governance
      Korrekter Umgang mit allen fachlichen Themen, z.B.
       Versicherungstechnik
      Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen sowie des übrigen
       rechtlichen Rahmens

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Umgang mit versicherungs-
     technischen Themen
      Einhaltung Genehmigungspflicht für Produkte in der Kranken-
       Zusatzversicherung
      Keine Ungleichbehandlung innerhalb von Versichertenbeständen
      Kein Missbrauch ggü. Versicherungsnehmer
      Korrekte Umsetzung des genehmigten Tarifs
      Zweckgemässe Verwendung von versicherungstechnischen
       Rückstellungen

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Wie funktioniert der
     Wettbewerb in der
     Zusatzversicherung?

     Einige Indikatoren

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Negative Indikatoren

      Komplexer Regelkreislauf des Gesundheitssystems;
      Eher unelastische Nachfrage. Gründe: Alter, Krankheit,
       Abhängigkeit zu KVG-Carrier
      Transparenz der Produkte (keine Standardleistungen, zudem
       unterschiedliche Altersstrukturen und Finanzierungsverfahren)
      Notwendig gewordene Interventionen der Aufsicht

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Positive Indikatoren

      Es gibt genügend Anbieter
      Regulatorischer Rahmen für die Produktegestaltung ist liberal
      Rund 700 Krankenzsatzprodukte auf dem Markt
      Vereinzelt sind Produkteinnovationen ersichtlich
      Regulatorischer Rahmen für Tarife relativ grosszügig
      Differenzierung über Kosten- oder
       Leistungsmanagement/Service ist durchaus möglich

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
     Laupenstrasse 27
     CH-3003 Bern

     info@finma.ch
     www.finma.ch

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Grundlagen Regulierung

 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
     (VVG, SR 221.229.1)
 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
     Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1)
 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über
     Versicherungsunternehmen (VAG, SR 961.01)
 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von
     privaten Versicherungsunternehmen (AVO, SR 961.011)
 Verordnung der Eidg. Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005
     über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
     (AVO-FINMA, SR 961.011.1)
 Diverse Rundschreiben, welche die Praxis darlegen, z.B. in den
     Bereichen Kapitalanlagen, SST, Prüfwesen, Corporate Governance
     http://www.finma.ch/d/regulierung/Seiten/rundschreiben.aspx
 Besonders wichtig für KV: FINMA-RS 10/3 «Krankenversicherung
     nach VVG»
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     http://www.finma.ch/d/regulierung/Documents/finma-rs-2010-03-d.pdf
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