REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES

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REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
BDO AG – FINANCIAL SERVICES

              REGULATORY AND
            COMPLIANCE UPDATE
                 Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle
   Regulierungsprojekte im Bereich Banking und Asset Management
                                                        März 2019

Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
© BDO AG

Kontakt:

Dr. Fabian Schmid
Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz
Partner, BDO AG

Thomas Hulmann
Stv. Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz
BDO AG
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                  BDO AG - MÄRZ 2019   3

                                   INHALT

                                   TEIL 1
                                   Kürzlich in Kraft getreten
                                   Seite 4

                                   TEIL 2
                                   Aktuelle Regulierungsprojekte
                                   Seite 14

                                   Wichtiger Hinweis:

                                   Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über
                                   wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen
                                   und (soweit wesentliche Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend)
                                   internationalen Finanzmarktrechts sowie über anstehende Regulie-
                                   rungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär
                                   Banken, Effektenhändler, KAG-Institute, externe Vermögensverwal-
                                   ter (EVV) und andere Finanzintermediäre, wobei nicht alle Adressa-
                                   ten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den Regulatorien betroffen
                                   sind. Nicht berücksichtigt werden Versicherer. Bei der Darstellung
                                   handelt es sich um eine Auswahl von Erlassen/Projekten, welche
                                   aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung
                                   erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit
                                   der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen.
                                   Vereinfachungen sind möglich. Es gelten in jedem Fall die Original-
                                   Rechtsgrundlagen.
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4   BDO AG - MÄRZ 2019                                                                      REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

      TEIL 1
    ▲

    KÜRZLICH IN
    KRAFT GETRETEN

                                                                                               Outsourcing

                                                                               PSD 2

                                                          Offenlegung                            FinTech-
                                                            Banken                                Lizenz

                                        Basel III –
                                       Liquiditäts-                           Basel III –
                                       vorschriften                          Zinsrisiken

                                                            Basel III –                        Kreditrisiken
                                                                                               K
                                                           Eigenmittel                           Banken

                                       Finanzmarkt-
                                                                             Datenschutz
                                      infrastrukturen

                 Video- und Onlinee                          Qualified                            Basel III –
                   Identifizierung                       Intermediary (QI))
                                                        Inte                                 Risikoverteilung
                                                                                             Ris

                                        Prüfwesen                                AIA
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REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                               BDO AG - MÄRZ 2019       5

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                      Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Automatischer            • Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier          • Bis 31. Dezember 2018: Überprü-     In Kraft getreten:
 Informations-              Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlagen-          fung Vorbestand niedrigwertiger     1. Januar 2017
 Austausch (AIA)            institute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte           Individualkonten und Geschäfts-
                                                                                                                                           • Diverse Fristen für
                            Versicherungsgesellschaften.                                               konten auf Ansässigkeit in
 Multilateral Competent                                                                                                                      Umsetzung bestimmter
                                                                                                       Partnerstaaten.
 Authority Agreement      • Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenös-                                                AIA-Pflichten (siehe u.a.
 (MCAA), inklusive          sischen Steuerverwaltung ESTV (musste 2017 wahrgenommen                  • Bis 31. Januar 2019: Schriftliche     Handlungsbedarf).
 Common Reporting           werden).                                                                   Information jener Kunden, die
 Standard (CRS), als                                                                                   im Jahr 2019 erstmals gemeldet
                          • Seit 1. Januar 2017 Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden
 internationale Rechts-                                                                                werden.
                            Personen (Neukunden und Vorbestand) und deren Konten/Depots
 grundlage (OECD)
                            gemäss detailliert geregelter Sorgfaltspfl ichten, wobei nicht für alle   • Bis 30. Juni 2019: Wahrnehmung
 AIA-Gesetz, AIA-           Kundenkategorien dieselben Umsetzungsfristen gelten.                       der Meldepflichten hinsichtlich
 Verordnung und                                                                                        aller Partnerstaaten (inklus-
                          • Regelmässige Meldung der betroffenen Personen bzw. Konten/
 ESTV-Wegleitung für                                                                                   ve erstmals für Staaten, mit
                            Depots an die ESTV (inkl. Vorinformation betroffener Kunden).
 nationale Umsetzung                                                                                   denen die Schweiz den AIA ab
                          • ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die Steuerbehör-          01.01.2018 anwendet).
                            den der betroffenen ausländischen Partnerstaaten. Dabei wird das
                            Netzwerk der Partnerstaaten der Schweiz Jahr für Jahr ausgebaut.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                              Indirekt oder teilweise betroffen                                   Nicht betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                      Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Finanzmarkt-             • Anpassung der bestehenden Regulierung der Finanzmarktinfra-              • Analyse der konkreten Auswir-       In Kraft getreten:
 infrastrukturen            strukturen und Neu-Regulierung des (ausserbörslichen) Handels mit          kungen der jüngsten Änderungen      1. Januar 2016
                            Derivaten zwecks Angleichung an internationale Vorgaben (insb.             und Entwicklungen (insb. Abrech-
 Finanzmarktinfrastruk-                                                                                                                    • Teilrevidierte FinfraV-
                            European Market Infrastructure Regulation, EMIR).                          nungspflicht) auf das Geschäfts-
 turgesetz (FinfraG)                                                                                                                         FINMA (Abrechnungs-
                                                                                                       modell und Implementierung der
                          • Zentrale Abrechnungspflicht: Mit dem am 1. September 2018 in                                                      pflicht) in Kraft getreten:
 Finanzmarktinfra-                                                                                     erforderlichen Anpassungen.
                            Kraft getretenen ergänzten Anhang zur FinfraV-FINMA wurde die                                                    1. September 2018.
 strukturverordnung
                            Abrechnungspflicht für bestimmte standardisierte OTC-Zinsderivate
 (FinfraV)
                            und OTC-Kreditderivate, welche über eine von der FINMA bewilligte
 Finanzmarktinfra-          oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen sind, eingeführt
 strukturverordnung-        (Änderung Anhang 1 FinfraV-FINMA). Pflicht gilt aber nicht für kleine
 FINMA (FinfraV-            Nichtfinanzielle Gegenparteien bzw. kleine Finanzielle Gegen-
 FINMA)                     parteien.
                          • Meldepflicht: Pflichten zur Meldung offener Derivatgeschäfte
                            (OTC und börsengehandelt) an ein anerkanntes Transaktionsregister
                            gelten für grosse und kleine Finanzielle Gegenparteien seit 1. Okto-
                            ber 2017 bzw. 1. Januar 2018.
                          • Risikominderungspflichten: Diese sind grundsätzlich in Kraft und
                            beinhalten die rechtzeitige Bestätigung der Transaktionen, Bewer-
                            tung ausstehender Geschäfte, Portfolioabstimmung/Portfoliokom-
                            pression, Streitbeilegung und den Austausch von Sicherheiten.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                              Indirekt oder teilweise betroffen                        Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
6     BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                         REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

    Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                      Zeitplan
    Offenlegung Banken        • Umsetzung der revidierten Standards des Basler Ausschusses             • Analyse der zusätzlich erforder-   Teilrevidiertes
                                zur bankseitigen Offenlegung von Informationen zu Risiken und            lichen Offenlegung sowie der       FINMA-RS 2016/1 in
    Teilrevidiertes FINMA-
                                Eigenmitteln. Rundschreiben löst bisheriges FINMA RS 2008/22             benötigten Daten.                  Kraft getreten:
    RS 2016/01
                                «Offenlegung Banken» stufenweise ab.                                                                        1. Januar 2019
                                                                                                       • Anpassung der internen Prozesse.
                              • Mit den revidierten Offenlegungsstandards sollen die Informations-                                          • Die ersten jährlichen
                                                                                                       • Implementierung von Anpassun-
                                und Entscheidungsgrundlagen für Marktteilnehmer verbessert und                                                Offenlegungen (mit
                                                                                                         gen des Rundschreibens unter
                                die Vergleichbarkeit der Institute erhöht werden (aussagekräftigeres                                          Ausnahme der Zins-
                                                                                                         Berücksichtigung der Übergangs-
                                Bild über die Eigenmittel- und Liquiditätssituation).                                                         änderungsrisiken)
                                                                                                         fristen.
                                                                                                                                              müssen bis spätestens
                              • Das revidierte Rundschreiben regelt prinzipienbasiert und differen-
                                                                                                                                              30. April 2019 erfolgen.
                                ziert nach Bankkategorie den Umfang ihrer Offenlegung. Zur Erzie-
                                lung einer höheren Vergleichbarkeit und Standardisierung wurden                                             • Auf eine Offenlegung
                                dabei neun zwingend offenzulegende Tabellen definiert.                                                         der Zinsänderungs-
                                                                                                                                              risiko-Tabellen per
                              • Im weiteren werden kleinere Institute (FINMA-Aufsichtskategorien 4
                                                                                                                                              31. Dezember 2018
                                und 5) grundsätzlich von detaillierten Offenlegungspflichten gemäss
                                                                                                                                              kann verzichtet werden,
                                den Basler Standards befreit und können sich stattdessen auf eine
                                                                                                                                              wenn eine ausserordent-
                                jährliche «partielle Offenlegung» beschränken, es sei denn, sie wen-
                                                                                                                                              liche Offenlegung per
                                den Modellansätze zur Berechnung der Mindesteigenmittel an oder
                                                                                                                                              Stichtag 30. Juni 2019
                                haben Verbriefungstransaktionen.
                                                                                                                                              erfolgt.
                              • Zudem Anpassungen des Rundschreibens aufgrund von Vorschriften
                                der Corporate Governance (u.a. Zusammensetzung VR/GL), erst-
                                mals umzusetzen im Geschäftsbericht 2017.

              Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                    Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                         Nicht betroffen

    Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                      Zeitplan
    Kreditrisiken Banken      • Neue Regeln zur Eigenmittelunterlegung von Derivaten:                  • Auswirkungsanalyse der Ände-       Revidierte ERV in Kraft
                                - Standardansatz für die Berechnung der Kreditäquivalente von            rungen auf die Eigenmittelquote.   getreten:
    Verordnung über die           Derivaten (SA-CCR).                                                                                       1. Januar 2017
    Eigenmittel und Risiko-                                                                            • Umstellung der Eigenmittelbe-
                                - Banken der Kategorie 4 und 5 können einen vereinfachten SA-CCR
    verteilung (ERV)                                                                                     rechnung und der damit verbun-     • Revidiertes FINMA-RS
                                  Ansatz zur Berechnung anwenden.
                                                                                                         denen Prozesse auf die neuen         2017/7 in Kraft getreten:
    FINMA-RS 2017/7             - Banken der Kategorie 3 dürfen unter bestimmten Bedingungen
                                                                                                         Anforderungen.                       1. Januar 2019.
                                  auch den vereinfachten SA-CCR Ansatz anwenden.
    «Kreditrisiken Banken»
                                                                                                       • Genauen Handlungsbedarf des        • Diverse Übergangs-
    (Revision des FINMA-      • Überarbeitung der Eigenmittelunterlegung für alle Arten von Fonds.
                                                                                                         revidierten Rundschreibens           fristen bis spätestens
    RS 2008/19 «Kredit-         Diese müssen neu nach einem der nachfolgenden Ansätze berechnet
                                                                                                         eruieren und Änderungen unter        1. Januar 2020.
    risiken Banken»)            werden:
                                                                                                         Berücksichtigung der Übergangs-
                                - Look-Through-Ansatz.
                                                                                                         fristen umsetzen.
                                - Mandatsbasierter Ansatz (nur anwendbar, wenn Bedingungen für
                                  Look-Through-Ansatz nicht erfüllt sind).
                                - Fallback-Ansatz.
                                - Vereinfachter Ansatz (nur für Kategorie 4 und 5 Banken und
                                  Kategorie 3 Banken unter bestimmten Bedingungen).
                              • Einführung von neuen Eigenmittelvorschiften für Verbriefungs-
                                positionen.
                              • Aufgrund der Änderung der ERV vom 22. November 2017 können
                                Banken noch für weitere zwei Jahre die bisherige Marktwertmethode
                                für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmittelunter-
                                legung von Fondsinvestitionen anwenden.
                              • Die Revision der Eigenmittelverordnung aufgrund der Basel III-
                                Änderungen bedingte eine Totalrevision des FINMA-RS 2017/7.
                                Insbesondere wurden die zuvorstehenden Anpassungen auch im
                                FINMA-RS 2017/7 vorgenommen.

              Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                    Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                         Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                        BDO AG - MÄRZ 2019       7

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                    Zeitplan
 Qualified Interme-       • Pflicht für Qualified Intermediaries, unter der Leitung eines QI         • Umsetzung der Dokumentations-    In Kraft getreten:
 diary (QI)                Responsible Officers ein umfassendes QI Compliance Programm zu            anforderungen betr. Limitation   30. Dezember 2016
                           implementieren (Weisungen, Prozesse, Systeme, Schulungen).               on Benefits (LOB).                (Erneuerung
 QI Compliance
                                                                                                                                     QI Agreement)
 Programm und QI         • Grundsätzliche Pflicht für alle Qualified Intermediaries, die
 Compliance Review         Umsetzung der QI-Pflichten dreijährlich von der internen Revision                                          • 1. März 2019:
                           oder einem externen Revisor überprüfen zu lassen (QI Periodic                                               Zertifizierung auf dem
 IRS Revenue Procedure
                           Review); Möglichkeit eines Waivers abhängig von der Höhe der                                                IRS Online-Portal bei
 2014-39
                           meldepflichtigen Beträge.                                                                                    der Durchführung des
 IRS Revenue Procedure                                                                                                                 QI Periodic Review für
                         • Pflicht, gestützt auf den QI Periodic Review bzw. selbständige
 2017-17                                                                                                                               2017.
                           Kontrollen gegenüber dem IRS dreijährlich eine QI-Konformitäts-
 IRS Proposed Regula-      bestätigung abzugeben.                                                                                    • 31. Dezember 2019:
 tions REG-132881-17                                                                                                                   Einholung der erforder-
                         • Gemäss neuem QI Agreement werden QIs zudem verpflichtet, bei
                                                                                                                                       lichen «Limitation on
                           sämtlichen Neueröffnungen seit 1. Januar 2017 für Rechtsträger
                                                                                                                                       Benefits Informationen»
                           mittels aktuellem Formular W-8BEN-E oder einem bankeigenen
                                                                                                                                       bei Rechtsträgern.
                           Formular sogenannte «Limitation on Benefits (LOB) Informationen»
                           einzuholen. Es handelt sich dabei um die konkrete Angabe einer
                           Gesellschaft, weshalb sie berechtigt ist, die Vorteile eines Doppel-
                           besteuerungsabkommens mit den USA zu nutzen. Bei bestehen-
                           den Kundenbeziehungen mit Rechtsträgern gilt eine dreijährige
                           Übergangsfrist für die Einholung der Limitation on Benefits (LOB)
                           Informationen bis Ende 2019.

           Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                      Nicht betroffen                                        Nicht betroffen

 Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                    Zeitplan
 EU Datenschutz-         • Die EU-Datenschutz-Grundverordnung statuiert insbesondere, dass        • Analyse des Anwendungs-          In Kraft getreten:
 Grundverordnung           personenbezogene Daten auf Wunsch sofort gefunden und unter              bereichs der EU Datenschutz-     25. Mai 2018
 (GDPR)                    gewissen Voraussetzungen gelöscht werden.                                Grundverordnung hinsichtlich
                                                                                                    des eigenen Geschäftsmodells.
                         • Von einer Datensammlung betroffene Personen können beim
                           Dienstleister neu eine maschinenlesbare Kopie aller Daten verlan-      • Durchführung einer Risiko- und
                           gen, die über sie gesammelt worden sind.                                 Impact-Analyse und Definition
                                                                                                    allfälliger Massnahmen.
                         • Es wird ein Koppelungsverbot eingeführt, womit Dienstleister die
                           Nutzer nicht mehr zwingen dürfen, der Verwendung von Daten zu-
                           zustimmen, die für die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen
                           gar nicht nötig wären.
                         • Bussen in Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4 % des zuletzt weltweit
                           erzielten Jahresumsatzes können ausgesprochen werden.
                         • Betroffen sind Unternehmen, die Angebote innerhalb der EU zu-
                           gänglich machen, Kunden aus der EU bedienen oder das Verhalten
                           von Personen in der EU untersuchen. Der Sitz des Unternehmens ist
                           dabei grundsätzlich nicht massgebend.

           Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
8     BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                      REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

    Thema                  Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                      Zeitplan
    PSD 2                  • Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die Sicherheit und den Kun-   • Allenfalls Gap-Analyse der         In Kraft getreten:
                             denschutz im Zahlungsverkehr zu steigern. Wichtigste Neuerungen           bestehenden Prozesse, Weisun-      12. Januar 2016
    EU-Zahlungsdienste-
                             gegenüber der bisherigen PSD:                                             gen, Standards und vertragli-
    Richtlinie (Payment                                                                                                                   Umsetzung in den
                                                                                                       chen Grundlagen (AGB) für den
    Services Directive,    • Erweiterung des Anwendungsbereichs:                                                                          Mitgliedstaaten
                                                                                                       Zahlungsverkehr bezüglich PSD
    PSD 2)                   - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf one-leg-out-Transaktio-                                             (Anwendbarkeit):
                                                                                                       2 vornehmen. Im Fall grösse-
                               nen (Zahlungsströme, bei denen einer der beiden Akteure sich aus-                                          seit 13. Januar 2018
                                                                                                       rer Abweichungen könnte das
                               serhalb der EU befindet) in allen Währungen (ehemals nur Euro).
                                                                                                       betreffende Compliance-Risiko      • Ratifizierung der
                             - Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (Zahlungsauslöse-
                                                                                                       bewertet und allfällige Massnah-     definitiven Technischen
                               dienstleister, Kontoinformationsdienstleister) in der Richtlinie.
                                                                                                       men könnten eingeleitet werden.      Standards RTS PSD 2
                           • Einschränkung und Konkretisierung bestehender Ausnahmetatbe-                                                   (Konkretisierung der
                             stände.                                                                                                        Anforderungen bezüg-
                                                                                                                                            lich SKA und sicherer
                           • Einführung der starken Kundenauthentifizierung:
                                                                                                                                            Kommunikation):
                             - Bei jedem Zugriff auf ein Konto (Einsicht, Zahlungsbefehl, etc.)
                                                                                                                                            14. März 2018.
                               müssen zwei der drei Sicherheitselemente (Besitz, Wissen,
                               Biometrie) angewandt werden.                                                                               • Umsetzung RTS PSD 2
                                                                                                                                            bis zum 14. September
                           • Neue Transparenz- und Informationspflichten.
                                                                                                                                            2019.
                           • Verringerung der Kundenhaftung.
                           • Eine direkte Anwendbarkeit auf schweizerische Finanzinstitute wird
                             verneint, eine mittelbare Anwendbarkeit für SEPA-Mitglieder ist
                             jedoch möglich.
                           • Gemäss dem Positionspapier der Schweizerischen Bankierverei-
                             nigung (SBVg) hinsichtlich PSD2 lehnt die SBVg eine Regulierung
                             analog zu PSD2 respektive eine gesetzlich erzwungene Öffnung der
                             Zugriffsrechte für Dritte ab.

             Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

         Indirekt oder teilweise betroffen                                Nicht betroffen                                       Nicht betroffen

    Thema                  Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                      Zeitplan
    Video- und Online-     • Aufgrund der technologischen Entwicklungen, aber auch aufgrund          • Analyse des Anpassungsbedarfs      In Kraft getreten:
    Identifizierung           neuer Missbrauchsrisiken, revidierte die FINMA das vor zwei Jahren        bei bestehenden Anwendungen        1. August 2018
                             in Kraft gesetzte Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-                und Prozessen im Bereich der
    Revision FINMA-                                                                                                                       • Übergangsfrist zur
                             Identifizierung».                                                          Video- oder Online-Identifizie-
    Rundschreiben 2016/7                                                                                                                    Anpassung der Prozesse
                                                                                                       rung.
    «Video- und Online-    • Im Prozess der Videoidentifizierung wird kein Vorgehen mittels                                                  bis 1. Januar 2020.
    Identifizierung»          Einmalpasswort (TAN) mehr vorgeschlagen.
                           • Sowohl bei der Video- als auch Online-Identifizierung müssen neu
                             nur noch zwei anstatt wie zunächst vorgesehen drei Sicherheits-
                             merkmale geprüft werden.
                           • Für die Online-Identifizierung ist eine Banküberweisung von einer
                             Schweizer Bank keine Voraussetzung mehr.
                           • Bis zum Ende der Übergangsfrist vom 1. Januar 2020 haben die
                             Finanzintermediäre die Wahl, ob sie sich weiter an die bisherigen
                             Vorgaben oder bereits an die teilrevidierte Fassung des Rund-
                             schreibens halten wollen.

             Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

         Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                               BDO AG - MÄRZ 2019       9

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Outsourcing               • Erweiterung des Anwendungsbereichs des früheren Outsourcing-            • Detaillierte Analyse der beste-     In Kraft getreten:
                             Rundschreibens FINMA-RS 2008/7 von Banken und Effektenhänd-               henden Outsourcing-Verhält-         1. April 2018 für neue
 Neues FINMA-RS
                             lern auf Versicherungsunternehmen.                                        nisse und Überprüfung, ob im        Outsourcing-Verhält-
 2018/3
                                                                                                       Vergleich zum früheren Rund-        nisse
 «Outsourcing-Banken       • Für Banken sind grundsätzlich sämtliche regulatorische Anfor-
                                                                                                       schreiben neue Pflichten oder
 und Versicherer»            derungen auch für gruppeninterne Auslagerungen einzuhalten                                                    • 5-jährige Übergangsfrist
                                                                                                       Anpassungsbedarf entstehen.
                             (prinzipienorientiert).                                                                                         für allfällige Anpas-
                                                                                                                                             sungen bestehender
                           • Einführung der Pflicht zur Führung eines Inventars über die
                                                                                                                                             Outsourcing-Verhält-
                             ausgelagerten Geschäftsbereiche mit der Nennung des Erbringers
                                                                                                                                             nisse.
                             inklusive Hilfspersonen.
                           • Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden aufgrund
                             von Doppelspurigkeiten mit dem Datenschutzgesetz aus dem
                             Rundschreiben gestrichen (die Anforderungen gelten jedoch
                             weiterhin).
                           • Bei Auslagerungen ins Ausland muss der Zugriff auf alle für eine
                             Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendigen Daten jeder-
                             zeit in der Schweiz möglich sein.
                           • Die Voraussetzungen an die Auswahl, Instruktion und Kontrolle von
                             Dienstleistern sind überarbeitet worden. Konkret sollen mögliche
                             Abhängigkeitsverhältnisse und Konzentrationsrisiken berücksichtigt
                             werden.
                           • Der Anhang mit Beispielen von Auslagerungen, welche als
                             wesentlich gelten und damit unter das Rundschreiben fallen, wird
                             gestrichen. Beispiele von wesentlichen Auslagerungen werden im
                             Rundschreiben selbst erwähnt.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen                                  Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Basel III - Liquidi-      LCR-Post-Implementation-Review (LiqV und FINMA-RS 2015/2):                • Sukzessive Umsetzung der neuen      Inkrafttreten der
 tätsvorschriften                                                                                      Vorschriften zur Liquiditätsquote   revidierten LiqV und
                           • Klarstellungen und Präzisierungen bei erkannten Interpretations- fra-
                                                                                                       (LCR), je nach Bankenkategorie.     FINMA-RS 2015/2:
 Teilrevision der Liqui-     gen aufgrund der Erfahrungen aus der LCR Berichterstattung, u.a. in
                                                                                                                                           1. Januar 2018
 ditätsverordnung (LiqV)     folgenden Bereichen:                                                    • Analyse, ob durch die Klars-
                             - Behandlung von Einlagen von Privatkunden grösser als 30 Kalen-          tel- lungen und Präzisierungen      • Weiterhin stufenweise
 Teilrevision des
                               dertage.                                                                die LCR-Berechnung angepasst          Einführung der LCR:
 FINMA- RS 2015/2
                             - Unterscheidung von operativen und nicht-operativen Einlagen.            werden muss.                          2018: 90%; 2019: 100%.
 «Liquiditätsrisiken
                             - Bedingungen, unter welchen Kredite innerhalb von Rahmenkredit-
 Banken»                                                                                             • Banken der Kategorie 4 und 5        • Vorgaben zu NSFR:
                               verträgen als Zuflüsse erfasst werden dürfen.
                                                                                                       wird empfohlen zu überprüfen,         Bundesrat wird Ende
                           • Konsequentere Umsetzung des Proportionalitätsprinzips:                    ob sie von den Erleichterungen        2019 über das weitere
                             - Finanzgruppen können auf die Einreichung des Liquiditätsnachwei-        Gebrauch machen können.               Vorgehen befinden.
                               ses für das Stammhaus unter bestimmten Bedingungen verzichten.
                                                                                                     • Beobachtung der weiteren Ent-
                             - Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen nicht in den Konsoli-
                                                                                                       wicklungen im Bereich NSFR und
                               dierungskreis miteinbezogen werden.
                                                                                                       gegebenenfalls Antizipierung in
                             - Verzicht auf die Einreichung des Liquiditätsnachweises in CHF,
                                                                                                       geeigneter Weise.
                               wenn keine materiellen Fremdwährungs-Exposures vorhanden
                               sind.
                             - Vereinfachungen der LCR in Bezug auf die Einreichung der Formu-
                               lare.
                             - Neu gelten Banken der Kategorie 4 und 5 als kleine Banken.

                           Net Stable Funding Ratio (NSFR):
                           • Die ursprünglich geplante Einführung von Vorgaben zur stabilen
                             Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR) wurde
                             nochmals verschoben. Der Bundesrat wird diese Quote erst später in
                             die Liquiditätsverordnung aufnehmen und Ende 2019 (ursprünglich
                             geplant war Ende 2018) über das weitere Vorgehen befinden.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                          Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
10   BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                        REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Basel III - Eigenmit-     FINMA-RS 2017/7:                                                          • Genauen Handlungsbedarf             In Kraft getreten:
 tel (Kreditrisiken/                                                                                   der revidierten Rundschreiben       30. Juni 2018
                           • Banken können für zwei weitere Jahre die bisherige Marktwert-
 Leverage Ratio)                                                                                       eruieren und Änderungen unter
                             methode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmit-                                            • Diverse Übergangs-
                                                                                                       Berücksichtigung der relevanten
 Revision FINMA-RS           telunterlegung von Fondsinvestitionen anwenden. Diese Änderung                                                  fristen.
                                                                                                       Termine für das Inkrafttreten und
 2017/7 «Kreditrisiken -     führte zur Anpassung des Rundschreibens für die Berechnung der
                                                                                                       die Übergangsfristen umsetzen.
 Banken»                     Mindesteigenmittel für den Ausfallfonds einer zentralen Gegen-
                             partei.
 Revision FINMA-RS
 2015/3 «Leverage
                           FINMA-RS 2015/3
 Ratio»
                           • Seit 1. Januar 2018: Schaffung einer minimalen Leverage Ratio
                             auf dem Kernkapital von drei Prozent. Damit Banken für Derivate
                             den Basel-III-Standardansatz auch im Rahmen der Leverage Ratio
                             anwenden können, passte die FINMA ihr Rundschreiben an.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                         Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                     Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Basel III - Risiko-       • Die FINMA hat am 7. April 2017 ihren Entwurf zur Anpassung der          • Genauen Handlungsbedarf             FINMA- RS 2019/1
 verteilung                  Risikoverteilungsvorschriften für Banken veröffentlicht. Diese            der revidierten Rundschrei-         in Kraft getreten:
                             Revision auf der Grundlage der internationalen Standards des Basler       ben eruieren und Änderungen         1. Januar 2019
 Revision FINMA-RS
                             Ausschusses hat mehrere konzeptionelle Änderungen für die Fest-           umsetzen.
 2008/23 «Risikover tei-                                                                                                                   • Übergangsbestimmung
                             legung von «Klumpenrisiken» zur Folge.
 lung bei Banken»                                                                                                                            für Berechnung bei
                           • Die Berechnungsgrundlage dieser Limiten ist neu das Kernkapital                                                 Derivaten.
 FINMA-RS 2019/1
                             (Tier 1) und nicht mehr das Gesamtkapital. Überschreitungen der
 «Risikoverteilungsvor-
                             Obergrenze von 25 % sind nicht mehr zulässig (abgesehen von
 schriften Banken»
                             wenigen Ausnahmen).
                           • Ausserdem profitieren Hypothekarpositionen nicht mehr vom «Swiss
                             Finish» von 50 %. Somit gehen wohnwirtschaftlich besicherte Hypo-
                             thekarkredite zu 100 % in die Berechnung der Kreditpositionen ein.
                             Schliesslich müssen die Klumpenrisiken, ergänzt durch die 20 grössten
                             Schuldner, künftig auch der FINMA gemeldet werden.
                           • Der Bundesrat hat am 22. November 2017 beschlossen, die Risiko-
                             verteilungsregeln gemäss Basel III umzusetzen und die Eigenmit-
                             telverordnung entsprechend zu revidieren. Diese Regeln begrenzen
                             die maximal zulässige Grösse von Krediten und behandeln somit
                             das Risiko, dass eine Bank aufgrund des Ausfalls eines Grosskredits
                             in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die FINMA passte die entspre-
                             chenden Bestimmungen im Rundschreiben 2019/1 «Risikoverteilung
                             Banken» an:
                             - Mehrere Erleichterungen für kleinere Institute, indem die
                               heutige Ausnahmeregelung für inländische Wohnliegenschafts-
                               finanzierungen bestehen bleibt.
                             - Für alle Banken Vereinfachungen, welche die Besonderheiten des
                               Lombard- und Repo-Geschäfts berücksichtigen.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                         Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                            BDO AG - MÄRZ 2019      11

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                     Zeitplan
 Basel III - Zinsrisiken   • Totalrevision des FINMA-RS 2008/06 (neu FINMA-RS 2019/2) zur           • Genauen Handlungsbedarf des       In Kraft getreten:
 Banken                      Umsetzung der Basler Mindeststandards.                                   neuen Rundschreiben eruieren      1. Januar 2019
                                                                                                      und Änderungen umsetzen
 Neues FINMA-RS            • Erleichterungen für kleine Banken (Kategorie 4 und 5, sowie Kate-                                          • Erste Meldung der revi-
 2019/2 «Zinsrisiken -       gorie 3 mit geringem Erfolg aus Zinsgeschäft).                                                               dierten Zinsrisikomel-
 Banken»                                                                                                                                  dung: 30. Juni 2019.
                           • Vorgaben zur qualitativen Steuerung der Zinsänderungsrisiken.
                             Definition der Pflichten des Verwaltungsrates, insbesondere bezüg-
                             lich der Festlegung der Strategie, Risikotoleranz, Berichterstattung
                             und Datenintegrität.
                           • Definition von Kriterien, nach welchen die FINMA unangemessen
                             hohe Zinsrisiken identifiziert und Massnahmen festlegen kann.
                           • Das interne Zinsrisikomesssystem muss neu sechs Standardzins-
                             schockszenarien gemäss den Definitionen des Rundschreibens
                             berechnen.
                           • Einführung neuer SNB Formulare zur quartalsweisen Meldung der
                             Zinsänderungsrisiken. Diese Formulare wurden umfangreich erwei-
                             tert. Neu müssen quartalsweise die von der FINMA definierten sechs
                             Standardszenarien gemeldet werden.
                           • Neue umfangreiche Offenlegungen der Zinsrisiken (FINMA-RS 16/1).
                             Erstmalige Offenlegung per 31. Dezember 2018 oder per 30. Juni
                             2019 (ausserordentliche Offenlegung).

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                         Nicht betroffen                                      Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                     Zeitplan
 Basel III -               Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine           • Genauen Handlungsbedarf           Revidierte FINMA-RS
 Eigenmittel               weitere Revision der Eigenmittelverordnung verabschiedet, die              der revidierten Rundschreiben     in Kraft getreten:
                           insbesondere folgende Anpassungen in den FINMA-Rundschreiben               eruieren und Änderungen unter     1. Januar 2019
 Revision FINMA-RS
                           2011/2 und 2013/1 zur Folge hatte:                                         Berücksichtigung der Übergangs-
 2011/2 «Eigenmittel-                                                                                                                   • Diverse Übergangs-
                                                                                                      fristen umsetzen.
 puffer und Kapital-                                                                                                                      fristen.
                           FINMA-RS 2011/2:
 planung»
                           • Aufhebung der Ausführungen zu Aufsichtskategorie und Eigen-
 Revision FINMA-RS
                             mittelpuffer, aufgrund von deren Neuregelung in der ERV.
 2013/1 «Anrechenbare
                           • Einführung der Eigenmittelzielgrösse, definiert als Gesamteigen-
 Eigenmittel Banken
                             mittelquote + antizyklischer Puffer + institutsspezifischer Eigen-
                             mittelzuschlag.
                           • Festlegung von Schwellenwerten, um welche die Eigenmittel-
                             zielgrösse maximal unterschritten werden darf, bevor die FINMA
                             interveniert.

                           FINMA-RS 2013/1:
                           • Implementierung der ab 2019 gültigen Regeln für die eigenmit-
                             telmässige Behandlung von TLAC- Instrumenten; Präzisierung der
                             geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                         Nicht betroffen                                      Nicht betroffen
12   BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                          REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                       Handlungsbedarf                     Zeitplan
 Prüfwesen                • Die FINMA revidierte das Rundschreiben 2013/3 mit dem Ziel                • Kein direkter Handlungsbe-        Revidiertes FINMA-
                            einer stärkeren Fokussierung auf die wesentlichen Aspekte in der            darf; betroffen sind primär die   RS 2013/3 in Kraft
 Revision
                            aufsichtsrechtlichen Prüfung. Insgesamt wird die Aussagekraft der           Prüfgesellschaften .              getreten:
 FINMA-RS 2013/3.
                            Prüfung erhöht und die Kosten werden gesenkt.                                                                 1 . Januar 2019
                          • Grundsätzlich werden weniger, dafür tiefere Prüfungen von Gebieten
                            mit erhöhten Risiken oder zu über die Jahre wechselnden Fokus-
                            themen durchgeführt. Kleine Institute ohne sichtbar erhöhte Risiken
                            erhalten zudem die Möglichkeit, statt heute jährlich geprüft zu
                            werden eine reduzierte Prüfkadenz zu beantragen. Dabei werden sie
                            nur noch alle zwei Jahre oder Kleinstinstitute alle drei Jahre geprüft.
                            Zur Stärkung der Aussagekraft der Prüfung dürfen Stichproben
                            ausserdem neu risikoorientiert statt umfassend festgelegt werden.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                                    Nicht betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                       Handlungsbedarf                     Zeitplan
 FinTech-Lizenz           • Zwecks Verringerung von Markteintrittshürden für Anbieter im              • Kein Handlungsbedarf              In Kraft getreten:
                            FinTech-Bereich und Erhöhung der Rechtssicherheit für die Branche                                             1. Januar 2019
 Änderungen in Art. 1b
                            insgesamt hat der Bundesrat im Februar 2017 Lösungsvorschläge
 Bankengesetz (BankG)
                            betreffend die regulatorischen Rahmenbedingungen präsentiert und
 Anpassung der              dabei die Eckwerte für regulatorische Anpassungen in drei Teil-
 Bankenverordnung           bereiche aufgeteilt:
 (BankV)                    - Die ersten zwei Änderungspunkte (Halten von Geldern auf Abwick-
                              lungskonten und Innovationsraum) sind bereits per 1. August 2017
                              durch eine Teilrevision der BankV und eine Anpassung des FINMA-
                              Rundschreibens 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» in
                              Kraft getreten.
                            - Die Umsetzung des dritten Änderungspunktes (FinTech-Lizenz)
                              wurde durch die Änderung des Bankengesetzes (BankG) per
                              1. Januar 2019 vorgenommen.
                          • Mit der FinTech-Lizenz wurde eine neue Bewilligungskategorie
                            geschaffen. Für Institute, die sich auf das Passivgeschäft (Entge-
                            gennahme von Publikumseinlagen) beschränken und somit kein
                            Aktivgeschäft mit Fristentransformation betreiben, wurden tiefere
                            regulatorische Anforderungen geschaffen als für klassische Banken.
                            Eine Beteiligung am Einlegerschutzsystem ist nicht vorgesehen.
                          • Die von Anbietern mit FinTech-Lizenz entgegengenommenen
                            Publikumseinlagen dürfen den Wert von CHF 100 Millionen nicht
                            überschreiten. Das Mindestkapital für Institute mit der neuen Lizenz
                            soll 5 % der entgegengenommenen Publikumseinlagen betragen,
                            mindestens aber CHF 300’000. Auch Banken können von dieser
                            Erleichterung profitieren.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                         Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                       BDO AG - MÄRZ 2019   13

 Thema                  Wichtigste Neuerungen                                                       Handlungsbedarf                 Zeitplan
 FinTech-Lizenz         • Die FINMA hat die revidierte GwV-FINMA veröffentlicht, welche neu         • Kein Handlungsbedarf          In Kraft getreten:
                          die Sorgfaltspflichten für die Bewilligungskategorie der FinTech-                                          1. Januar 2019
 Anpassung der Geld-
                          Unternehmen regelt.
 wäschereiverordnung-
 FINMA (GwV-FINMA)      • Auch weiterhin sollen grundsätzlich für alle Finanzinstitute vergleich-
                          bare Sorgfaltspflichten gelten. Die FINMA gewährt jedoch bei tiefen
                          Risiken und tiefem Bruttoertrag organisatorische Erleichterungen.
                        • Werden die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich
                          Risikomanagement und Compliance gemäss Art. 14e Abs. 5 BankV
                          erfüllt, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Art.
                          24 GwV-FINMA (Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung
                          der Verordnung, Vorbereitung interner Weisungen, Planung und
                          Überwachung der internen Ausbildung) erfüllen. Diese Aufgaben
                          können auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein GL-Mitglied
                          erfüllt werden.
                        • Von der Erfüllung weiterer Aufgaben gemäss Art. 24 GwV-FINMA ist
                          die Geldwäschereifachstelle befreit.

          Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen                       Indirekt oder teilweise betroffen

NOTIZEN
14 BDO AG - MÄRZ 2019                                            REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

     TEIL 2
   ▲

   AKTUELLE
   REGULIERUNGSPROJEKTE

                          Blockchain/Initial
                                                                 Rechnungslegung
                           Coin Offerings
                                                                     Banken
                               (ICOs)

                                                FIDLEG/FIDLEV

                            Einlegerschutz

                                               FINIG/FINIV/AOV

                           Geldwäscherei-                           Kollektive
                            bekämpfung                            Kapitaleinlagen

                                                 Datenschutz

                          Marktrisiko Banken
                                          en

                                                  Prüfwesen

                            Too Big To Fail
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                             BDO AG - MÄRZ 2019     15

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 Geldwäscherei-           • Der Bundesrat beabsichtigt, zwecks Umsetzung der Empfehlungen aus dem 4. Länderbericht der               • Vernehmlassung Änderung
 bekämpfung                 FATF vom 7. Dezember 2016 die GwG-Sorgfaltspflichten zu erweitern sowie auf bestimmte nicht-                GwG:
                            finanzintermediäre Tätigkeiten auszudehnen.                                                                 Juni bis September 2018.
 Umsetzung der Emp-
 fehlungen aus dem        • Die Teilrevision der GwV-FINMA konkretisiert die Anforderungen zur globalen Überwachung der              • 18. Juli 2018:
 Länderbericht der FATF     Risiken in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Schweizer           Veröffentlichung teilrevi-
                            Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland.                         dierte GwV-FINMA.
 Anpassungen in GwG,
 GwV und GwV-FINMA        • Ferner werden die erforderlichen Massnahmen im Risikomanagement präzisiert, wenn Sitzgesell-             • 1. Januar 2020:
                            schaften oder komplexe Strukturen eingesetzt werden oder Bezüge zu Hochrisikoländern bestehen.             Inkrafttreten der Neue-
                                                                                                                                       rungen GwG, GwV und
                          • Zudem hat die FINMA den Schwellenwert für Identifikationsmassnahmen bei Kassageschäften auf das
                                                                                                                                       GwV-FINMA.
                            FATF-Niveau von CHF 15’000 gesenkt.
                          • Bezüglich der neuen Sorgfaltspflichten für Institute mit «FinTech-Lizenz» wurde am 28. August 2018
                            eine separate Teilrevision in die Anhörung geschickt (In Kraft getreten: 1. Januar 2019.; vgl. Kapitel
                            «FinTech-Lizenz» im Teil «Kürzlich in Kraft getreten»).
                          • Zusätzlich zu den Änderungen der GwV-FINMA sind Neuerungen in folgenden Bereichen vorgesehen
                            (Anpassungen GwG, GwV):
                            - Einführung von Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Vereine (Mitgliederliste,
                              HReg-Eintragunspflicht).
                            - Anpassungen im Bereich von Edelmetall- und Edelsteinhändlern, Ankauf von Altedelmetallen und im
                              Bereich Meldesystem.
                            - Verpflichtung der Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person
                              explizit zu überprüfen.
                            - Einführung von Sorgfaltspflichten im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung für bestimmte
                              Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                        Direkt betroffen                                        Direkt betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 VSB 20                   • Die VSB 20 widmet sich unter anderem dem von der FATAF ausgemachten Verbesserungsbedarf im               • 18. Juli 2018:
                            Bereich der Geldwäschereibekämpfung.                                                                       Veröffentlichung der VSB 20.
 Revidierte Standes-
 regeln im Bereich der    • Zentrale Neuerungen der VSB 20 sind:                                                                     • Inkrafttreten
 Geldwäschereibekämp-       - Bei den Kassageschäften wird der Schwellenwert für die Identifizierung des Vertragspartners von           1. Januar 2020.
 fung                         CHF 25’000 auf CHF 15’000 gesenkt.
                            - Die Regelung, wonach ein Konto eröffnet werden kann, ohne dass alle Angaben oder Dokumente
                              zu Vertragspartner, Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, wurde verschärft.
                              Können die fehlenden Angaben oder Dokumente nach 30 Tagen nicht beigebracht werden, so muss
                              das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden und die Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall
                              aufzulösen.
                            - Die Bestimmungen des FINMA Rundschreibens 2016/7 betreffend Video- und Online Identifizierung
                              wurden formell in die VSB 20 aufgenommen.
                          • Ferner wurden die Bestimmungen zum abgekürzten Verfahren vor der Aufsichtskommission
                            aktualisiert.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                        Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen
16   BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                     REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 Finanzdienstleistung     • Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches grundsätzlich        • 15. Juni 2018:
                            unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt, zwecks Angleichung an europäische Regulierung            Verabschiedung FIDLEG
 Finanzdienstleistungs-
                            (MiFID II/MiFIR, u.a.).                                                                                   durch die Eidgenössischen
 gesetz (FIDLEG)
                                                                                                                                      Räte.
                          • Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes.
 Entwurf Finanzdienst-
                                                                                                                                    • Vernehmlassung Finanz-
 leistungsverordnung      • Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten.
                                                                                                                                      dienstleistungsverordnung
 (FIDLEV)
                          • Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss ein Basisinformationsblatt («BIB»)               (FIDLEV):
                            erstellt werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschiedener              24. Oktober 2018 bis
                            Finanzinstrumente enthält.                                                                                6. Februar 2019.
                          • Kundensegmentierung: Unterteilung aller Kunden in Privatkunden, professionelle oder institutionelle     • Voraussichtliches Inkraft-
                            Kunden (diverse Möglichkeiten zum «opting-in» bzw. «opting-out» zwischen Kundenkategorien).               treten FIDLEG/FIDLEV:
                                                                                                                                      1. Januar 2020.
                          • Neue Verhaltensregeln: Prüfung der Angemessenheit und Eignung («Suitability») von Finanzproduk-
                            ten und Finanzdienstleistungen, je nach Kundensegment und Art der Dienstleistung.
                          • Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung (voraussichtlich Sicherstellung mittels
                            branchenspezifischer Selbstregulierung unter Beachtung von Mindeststandards).
                          • Die Verordnung FIDLEV präzisiert die Bestimmungen des FIDLEG und enthält insbesondere
                            Bestimmungen zu den Verhaltenspflichten, zur Organisation, zum neuen Kundenberaterregister, zur
                            Prospektpflicht und zum Basisinformationsblatt.

            Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                           Indirekt oder teilweise betroffen                                   Direkt betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 Finanzinstitute          • Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die Vermögensverwaltungsdienst-       • 15. Juni 2018:
                            leistungen im weiteren Sinn anbieten dürfen, inklusive Effektenhändler (neu: «Wertpapierhäuser»),         Verabschiedung FINIG durch
 Finanzinstitutsgesetz
                            jedoch insbesondere ohne Banken (weiterhin BankG als Grundlage).                                          die Eidgenössischen Räte.
 (FINIG)
                          • Neu prudenzielle Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen, Trustees und            • Vernehmlassung FINIV und
 Entwurf Finanz-
                            Vermögensverwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen (Bewilligungspflicht).                            AOV:
 institutsverordnung
                                                                                                                                      24. Oktober 2018 bis
 (FINIV)                  • Kaskadenartiges Bewilligungssystem: Höherwertige Bewilligungen umfassen automatisch auch die
                                                                                                                                      6. Februar 2019.
                            darunterliegenden Bewilligungsformen (sowohl Rechte als auch Pflichten).
 Entwurf Verordnung
                                                                                                                                    • Voraussichtliches Inkraft-
 über die Aufsichts-      • Unterscheidung zwischen qualifizierten Vermögensverwaltern (von der FINMA direkt beaufsichtigt)
                                                                                                                                      treten FINIG/FINIV/AOV:
 organisationen in der      und Vermögensverwaltern von Individualvermögen.
                                                                                                                                      1. Januar 2020.
 Finanzmarktaufsicht
                          • Insbesondere für bisher nicht prudenziell beaufsichtigte Vermögensverwalter und Trustees erhöhte
 (AOV)
                            Anforderungen an die interne Organisation, Funktionentrennung, Gewähr etc.
                          • Von der FINMA akkreditierte Aufsichtsorganisationen beaufsichtigen Vermögensverwalter von Indivi-
                            dualvermögen mit nach Risiken differenzierender Regelung (z.B. unterschiedliche Prüfperiodizität).
                          • Die FINIV konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre
                            Aufsicht.
                          • Die AOV regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Auf-
                            sichtsorganisationen, welche für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von
                            Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein werden.

            Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                    Indirekt oder teilweise betroffen                                   Direkt betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                             BDO AG - MÄRZ 2019       17

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 Datenschutz              • Das DSG wird von der EU derzeit noch als gleichwertig erachtet, allerdings ist es zu revidieren, damit   • 21. Dezember 2016:
                            es den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht werden kann und            Vorentwurf Totalrevision
 Totalrevision des
                            die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz anerkannt wird.               DSG in Vernehmlassung.
 Schweizer Daten-
 schutzgesetzes (DSG)     • Neu sollen auch bei der Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Dokumentations-, Auskunfts-,        • 15. September 2017:
                            Melde- und Genehmigungspflichten) Strafen ausgesprochen werden können.                                      Botschaft zur Totalrevision
 Schengen-Daten-
                                                                                                                                       DSG verabschiedet.
 schutzgesetz (SDSG)      • Unternehmen müssen Personen informieren, wenn sie Daten beschaffen wollen und müssen die
                            Personen darüber informieren, welche Daten verarbeitet werden sollen (Zustimmung nicht zwingend          • Ablauf Referendumsfrist
                            erforderlich).                                                                                             SDSG (Schengen):
                                                                                                                                       17. Januar 2019.
                          • Mehr Ausnahmebestimmungen, bei denen die Lieferung von Personendaten in ein Land mit mangel-
                            haftem Datenschutz zulässig ist.                                                                         • Voraussichtliches Inkrafttre-
                                                                                                                                       ten SDSG:
                          • Bussen in Höhe bis zu CHF 250’000 können gegenüber der verantwortlichen Person und bis zu
                                                                                                                                       Mitte 2019.
                            CHF 50’000 gegenüber dem Unternehmen ausgesprochen werden.
                                                                                                                                     • Voraussichtliches Inkraft-
                          • Neu soll auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen, wenn eine Datenbearbeitung
                                                                                                                                       treten totalrevidiertes DSG:
                            dazu führt, dass eine Person einem erhöhten Risiko ausgesetzt wird.
                                                                                                                                       2020/2021.
                          • Nach Beschluss der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrates vom 12. Januar 2018 wird
                            die Vorlage aufgeteilt in einen sofort umzusetzenden EU-/Schengen-Teil sowie in die Totalrevision.
                            Der Nationalrat hat sich bei der Beratung vom 12. Juni 2018 ebenfalls für dieses Vorgehen entschie-
                            den.
                          • Mit dem Schengen-DSG sollen die erforderlichen Anpassungen an das EU-Recht im Bereich des
                            Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des
                            Strafrechts vorgenommen werden. Der National- und Ständerat haben diesen Teil in den Schluss-
                            abstimmungen vom 28. September 2018 beschleunigt angenommen. Für die Beratung des total
                            zu revidierenden DSG will sich das Parlament hingegen genügend Zeit geben, weshalb der genaue
                            Zeitpunkt des Inkrafttretens noch offen ist (voraussichtlich 2020/2021).

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

                   Direkt betroffen                                     Direkt betroffen                                         Direkt betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 Too Big To Fail          • Mit der Vorlage soll der negative Effekt der too-big-to-fail (TBTF)-Instrumente (CoCos, Write-           • Vernehmlassung:
                            off-Bonds und Bail-in-Bonds i.S.v. Art. 11-13 und 28-32BankG) auf den Beteiligungsabzug bei der            9. Juni bis 29. September
 Bundesgesetz über
                            Gewinnsteuer beseitigt werden. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der           2017.
 die Berechnung des
                            Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF-Instrumenten von der Berechnung des
 Beteiligungsabzugs                                                                                                                  • Botschaft und Gesetzes-
                            Beteiligungsabzugs ausgeklammert werden. Gesetzestechnisch beschränkt sich die Anpassung auf
 bei too-big-to-fail-                                                                                                                  entwurf Bundesrat:
                            zwei neue Bestimmungen: Art. 70 VI DBG und Art. 28 Iquater StHG.
 Instrumenten                                                                                                                          14. Februar 2018.
                          • Diese Vorschriften gelten für alle Konzernobergesellschaften, welche diese Finanzierungsinstrumente
                                                                                                                                     • Zwang der systemrelevanten
                            emittieren (ungeachtet ihrer Systemrelevanz). Weil dies aber in der Praxis nur systemrelevante
                                                                                                                                       Banken zur Emittierung von
                            Banken tun, wirken sich die Anpassungen primär zugunsten dieser Banken aus (aktuell: UBS, CS, ZKB,
                                                                                                                                       TBTF-Instrumenten:
                            Raiffeisen und PostFinance).
                                                                                                                                       Spätestens ab 1. Januar 2020.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                                Nicht betroffen                                          Nicht betroffen
18   BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                      REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                    Zeitplan
 Rechnungslegung          • Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sollen im Bankenbereich neu auf der Basis von erwarteten         • Vernehmlassung:
 Banken                     Verlusten (Expected Loss) erfolgen.                                                                      Offen.
 Neue FINMA-Rech-         • Bei der Umsetzung dieser Neuerung soll der Proportionalität grösstmögliche Beachtung geschenkt         • Verabschiedung und
 nungslegungsverord-        werden.                                                                                                  Inkrafttreten:
 nung                       - Banken Kategorie 1 und 2 sowie IRB-Banken: modellbasierte Berechnung                                   Offen.
                            - Banken Kategorie 3: einfacher, nicht modellbasierter Berechnungsansatz
                            - Übrige Banken: Vereinfachter Ansatz für Wertberichtigungen
                          • Die Regelung erfolgt im Rahmen einer neu zu schaffenden FINMA-Rechnungslegungsverordnung. In
                            diesem Rahmen sollen auch Teile des Rundschreibens «Rechnungslegung Banken» in der Verordnung
                            geregelt werden.

            Banken/Effektenhändler                                     KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                     Nicht betroffen                                         Nicht betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                    Zeitplan
 Blockchain/Initial       FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017 und FINMA-Wegleitung vom 16. Februar 2018:                             Aufsichtsmitteilung und
 Coin Offerings                                                                                                                    Wegleitung betreffend ICO:
                          • Die FINMA hat Ende September 2017 die FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017, welche die aufsichts-
 (ICOs)
                            rechtliche Behandlung von ICOs beinhaltet, publiziert. Mit der Wegleitung betreffend ICO vom           • Kein eigentliches Inkrafttre-
 FINMA-Aufsichtsmit-        16. Februar 2018 gibt die FINMA ergänzend zur Aufsichtsmitteilung bekannt, wie sie Unterstellungs-       ten, da praktische Anwen-
 teilung 04/2017 vom        anfragen von ICO-Organisatoren behandelt.                                                                dung bzw. Auslegung von
 29. September 2017                                                                                                                  geltendem Aufsichtsrecht.
                      • Das Aufnehmen von Geld ohne die Zwischenschaltung einer Plattform oder eines Emissionshauses ist
 und FINMA-Wegleitung
                        aufsichtsrechtlich grundsätzlich unreguliert, sofern keine Rückzahlungspflicht besteht, kein Zahlungs-
 vom 16. Februar 2018
                        mittel ausgegeben wird und kein Sekundärhandel stattfindet.
                          • Die FINMA anerkennt das innovative Potenzial der ICOs und Blockchain-Technologie. Je nach Ausge-
                            staltungsform des ICOs können diese jedoch unter bestehendes Aufsichtsrecht fallen. Aufgrund der
                            grossen inhaltlichen Nähe mit den Vorgängen des traditionellen Finanzmarktes ist es wahrscheinlich,
                            dass einige ICO-Modelle insbesondere unter folgende finanzmarktrechtliche Bereiche fallen: Geldwä-
                            schereirecht, Bankenrecht/Publikumseinlagen, Effektenhandel, Kollektivanlagenrecht.
                          • Die FINMA betont die Wichtigkeit der Einzelfallbetrachtung von ICOs und verfolgt dabei einen Ansatz,
                            der auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der Token fokussiert, also der blockchainbasier-
                            ten Einheiten, die vom ICO-Organisator ausgegeben werden (weitere Differenzierungen zwischen
                            sogenannten Zahlungs-Token, Nutzungs-Token und Anlage-Token).

            Banken/Effektenhändler                                     KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                    Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                          BDO AG - MÄRZ 2019      19

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                   Zeitplan
 Blockchain/Initial       • Die FINMA arbeitet zusammen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem                   • Ende 2018:
 Coin Offerings             Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) an einer gesetzlichen Lösung für ICOs.          Berichterstattung an Bun-
 (ICOs)                                                                                                                             desrat durch Arbeitsgruppe.
                          • Das SIF hat eine Arbeitsgruppe zur Thematik Blockchain und ICO ins Leben gerufen, welche die recht-
 EFD/SIF: Arbeitsgruppe     lichen Rahmenbedingungen für finanzsektorspezifische Anwendungen der Blockchain-Technologie mit         • 1. Quartal 2019:
 Blockchain/ICO             besonderem Blick auf ICOs evaluiert.                                                                    Erarbeitung Vernehmlas-
                                                                                                                                    sungsvorlage durch EFD und
                          • Basierend auf den Arbeiten der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat am 7. Dezember 2018 einen Bericht
                                                                                                                                    EJPD.
                            zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im
                            Finanzsektor verabschiedet.
                          • Es besteht kein grundlegender, jedoch punktueller Anpassungsbedarf des Schweizer Rechtsrahmens.
                          • Der Bundesrat hat das EFD und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPG) beauftragt,
                            im 1. Quartal 2019 eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Zielen zu erarbeiten:
                            - Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Übertragung von Rechten mittels digitalen Registern.
                            - Klärung der Aussonderung im Konkurs von kryptobasierten Vermögenswerten sowie Prüfung der
                              Aussonderung von nicht vermögenswerten Daten.
                            - Ausarbeitung eines neuen und flexiblen Bewilligungsgefässes für blockchainbasierte Finanzmarkt-
                              infrastrukturen.
                            - Abstimmung der bankinsolvenzrechtlichen Bestimmungen mit den Anpassungen im allgemeinen
                              Insolvenzrecht.
                            - Explizite Verankerung der heutigen Praxis zur Unterstellung dezentraler Handelsplattformen unter
                              das Geldwäschereigesetz.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                        Indirekt oder teilweise betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                   Zeitplan
 ERV und FINMA-RS         • Enthalten die Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) zu den       • Anhörung erwartet:
 2008/20 Marktrisiko        Marktrisikovorschriften des Basler Ausschusses.                                                         1. Quartal 2019.
 Banken
                          • Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmittelverordnung (ERV) und des Rundschreibens            • Voraussichtliches
 (Ergebnisse des Funda-     Marktrisiken Banken.                                                                                    Inkrafttreten:
 mental Review of the                                                                                                               1. Januar 2022.
                          • Die Umsetzung in der Schweiz erfolgt frühestens per 31. Dezember 2020. Dies wegen Verzögerungen
 Trading Book)
                            in der Umsetzung in anderen Jurisdiktionen, insb. Europäische Union.
                          • Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens durch den Basler Ausschuss ist mit einem weiteren
                            Aufschub bis 2022 zu rechnen.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                       Nicht betroffen
20 BDO AG - MÄRZ 2019                                                                                                         REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                      Wichtigste Neuerungen                                                                                   Zeitplan
 Einlegerschutz             • Das bestehende Einlegerschutzsystem soll durch eine Reihe von Massnahmen gestärkt werden.             • 15. Februar 2017:
                                                                                                                                      Publikation der Stossrich-
 Stärkung des Einleger-     • Die Dauer der Auszahlung der gesicherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkurses soll auf 7 Tage
                                                                                                                                      tungen durch den Bundesrat
 schutzsystems durch          verkürzt werden und somit an den internationalen Standard angeglichen werden. Für die Umsetzung
                                                                                                                                      und Beauftragung des EFD
 Änderung der beste-          wird den Betroffenen ein Zeitrahmen von mindestens 5 Jahren gewährt.
                                                                                                                                      zur Ausarbeitung einer Ver-
 henden Erlasse
                            • Einlagesicherung durch die Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von 50 %.                           nehmlassungsvorlage.
                            • Die Systemobergrenze soll bei 1.6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen liegen, mindestens       • Vernehmlassung geplant:
                              jedoch CHF 6 Mrd.                                                                                       Frühjahr 2019.
                            • Der Bekanntheitsgrad der Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler («esisuisse»)
                              soll erhöht werden.
                            • Eine Regulierungslücke im Bereich Anlegerschutz soll geschlossen werden: Verpflichtung zur getrenn-
                              ten Verwahrung von Eigen- und Kundenbeständen kontoverbuchter Vermögenswerte soll für die
                              gesamte Verwahrungskette im Inland gelten.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                  Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                       Nicht betroffen

 Thema                      Wichtigste Neuerungen                                                                                   Zeitplan
 Kollektive                 • Die Attraktivität des Fondsplatzes Schweiz soll gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz   • Erarbeitung einer Vorlage
 Kapitalanlagen               gegenüber konkurrierenden ausländischen Finanzplätzen verbessert werden.                                für eine entsprechende
                                                                                                                                      Gesetzesrevision durch das
 Voraussichtliche           • Die Markteinführung innovativer Produkte soll erleichtert werden.
                                                                                                                                      Eidgenössische Finanzdepar-
 Anpassung des
                            • Geplant ist die Einführung einer Kategorie von Fonds im KAG, die keiner Genehmigung durch die           tement bis Mitte 2019.
 Bundesgesetzes über
                              FINMA bedarf. Diese neue Kategorie von Fonds (Limited Qualified Investment Funds oder L-QIF) wäre
 die kollektiven Kapital-
                              qualifizierten Anlegern wie etwa den Pensionskassen und den Versicherern vorbehalten.
 anlagen (KAG)

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                                Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen
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