REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
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BDO AG – FINANCIAL SERVICES REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle Regulierungsprojekte im Bereich Banking und Asset Management März 2019 Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
© BDO AG Kontakt: Dr. Fabian Schmid Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz Partner, BDO AG Thomas Hulmann Stv. Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz BDO AG
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 3 INHALT TEIL 1 Kürzlich in Kraft getreten Seite 4 TEIL 2 Aktuelle Regulierungsprojekte Seite 14 Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen und (soweit wesentliche Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend) internationalen Finanzmarktrechts sowie über anstehende Regulie- rungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär Banken, Effektenhändler, KAG-Institute, externe Vermögensverwal- ter (EVV) und andere Finanzintermediäre, wobei nicht alle Adressa- ten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den Regulatorien betroffen sind. Nicht berücksichtigt werden Versicherer. Bei der Darstellung handelt es sich um eine Auswahl von Erlassen/Projekten, welche aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen. Vereinfachungen sind möglich. Es gelten in jedem Fall die Original- Rechtsgrundlagen.
4 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE TEIL 1 ▲ KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Outsourcing PSD 2 Offenlegung FinTech- Banken Lizenz Basel III – Liquiditäts- Basel III – vorschriften Zinsrisiken Basel III – Kreditrisiken K Eigenmittel Banken Finanzmarkt- Datenschutz infrastrukturen Video- und Onlinee Qualified Basel III – Identifizierung Intermediary (QI)) Inte Risikoverteilung Ris Prüfwesen AIA
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 5 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Automatischer • Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier • Bis 31. Dezember 2018: Überprü- In Kraft getreten: Informations- Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlagen- fung Vorbestand niedrigwertiger 1. Januar 2017 Austausch (AIA) institute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte Individualkonten und Geschäfts- • Diverse Fristen für Versicherungsgesellschaften. konten auf Ansässigkeit in Multilateral Competent Umsetzung bestimmter Partnerstaaten. Authority Agreement • Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenös- AIA-Pflichten (siehe u.a. (MCAA), inklusive sischen Steuerverwaltung ESTV (musste 2017 wahrgenommen • Bis 31. Januar 2019: Schriftliche Handlungsbedarf). Common Reporting werden). Information jener Kunden, die Standard (CRS), als im Jahr 2019 erstmals gemeldet • Seit 1. Januar 2017 Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden internationale Rechts- werden. Personen (Neukunden und Vorbestand) und deren Konten/Depots grundlage (OECD) gemäss detailliert geregelter Sorgfaltspfl ichten, wobei nicht für alle • Bis 30. Juni 2019: Wahrnehmung AIA-Gesetz, AIA- Kundenkategorien dieselben Umsetzungsfristen gelten. der Meldepflichten hinsichtlich Verordnung und aller Partnerstaaten (inklus- • Regelmässige Meldung der betroffenen Personen bzw. Konten/ ESTV-Wegleitung für ve erstmals für Staaten, mit Depots an die ESTV (inkl. Vorinformation betroffener Kunden). nationale Umsetzung denen die Schweiz den AIA ab • ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die Steuerbehör- 01.01.2018 anwendet). den der betroffenen ausländischen Partnerstaaten. Dabei wird das Netzwerk der Partnerstaaten der Schweiz Jahr für Jahr ausgebaut. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Finanzmarkt- • Anpassung der bestehenden Regulierung der Finanzmarktinfra- • Analyse der konkreten Auswir- In Kraft getreten: infrastrukturen strukturen und Neu-Regulierung des (ausserbörslichen) Handels mit kungen der jüngsten Änderungen 1. Januar 2016 Derivaten zwecks Angleichung an internationale Vorgaben (insb. und Entwicklungen (insb. Abrech- Finanzmarktinfrastruk- • Teilrevidierte FinfraV- European Market Infrastructure Regulation, EMIR). nungspflicht) auf das Geschäfts- turgesetz (FinfraG) FINMA (Abrechnungs- modell und Implementierung der • Zentrale Abrechnungspflicht: Mit dem am 1. September 2018 in pflicht) in Kraft getreten: Finanzmarktinfra- erforderlichen Anpassungen. Kraft getretenen ergänzten Anhang zur FinfraV-FINMA wurde die 1. September 2018. strukturverordnung Abrechnungspflicht für bestimmte standardisierte OTC-Zinsderivate (FinfraV) und OTC-Kreditderivate, welche über eine von der FINMA bewilligte Finanzmarktinfra- oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen sind, eingeführt strukturverordnung- (Änderung Anhang 1 FinfraV-FINMA). Pflicht gilt aber nicht für kleine FINMA (FinfraV- Nichtfinanzielle Gegenparteien bzw. kleine Finanzielle Gegen- FINMA) parteien. • Meldepflicht: Pflichten zur Meldung offener Derivatgeschäfte (OTC und börsengehandelt) an ein anerkanntes Transaktionsregister gelten für grosse und kleine Finanzielle Gegenparteien seit 1. Okto- ber 2017 bzw. 1. Januar 2018. • Risikominderungspflichten: Diese sind grundsätzlich in Kraft und beinhalten die rechtzeitige Bestätigung der Transaktionen, Bewer- tung ausstehender Geschäfte, Portfolioabstimmung/Portfoliokom- pression, Streitbeilegung und den Austausch von Sicherheiten. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
6 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Offenlegung Banken • Umsetzung der revidierten Standards des Basler Ausschusses • Analyse der zusätzlich erforder- Teilrevidiertes zur bankseitigen Offenlegung von Informationen zu Risiken und lichen Offenlegung sowie der FINMA-RS 2016/1 in Teilrevidiertes FINMA- Eigenmitteln. Rundschreiben löst bisheriges FINMA RS 2008/22 benötigten Daten. Kraft getreten: RS 2016/01 «Offenlegung Banken» stufenweise ab. 1. Januar 2019 • Anpassung der internen Prozesse. • Mit den revidierten Offenlegungsstandards sollen die Informations- • Die ersten jährlichen • Implementierung von Anpassun- und Entscheidungsgrundlagen für Marktteilnehmer verbessert und Offenlegungen (mit gen des Rundschreibens unter die Vergleichbarkeit der Institute erhöht werden (aussagekräftigeres Ausnahme der Zins- Berücksichtigung der Übergangs- Bild über die Eigenmittel- und Liquiditätssituation). änderungsrisiken) fristen. müssen bis spätestens • Das revidierte Rundschreiben regelt prinzipienbasiert und differen- 30. April 2019 erfolgen. ziert nach Bankkategorie den Umfang ihrer Offenlegung. Zur Erzie- lung einer höheren Vergleichbarkeit und Standardisierung wurden • Auf eine Offenlegung dabei neun zwingend offenzulegende Tabellen definiert. der Zinsänderungs- risiko-Tabellen per • Im weiteren werden kleinere Institute (FINMA-Aufsichtskategorien 4 31. Dezember 2018 und 5) grundsätzlich von detaillierten Offenlegungspflichten gemäss kann verzichtet werden, den Basler Standards befreit und können sich stattdessen auf eine wenn eine ausserordent- jährliche «partielle Offenlegung» beschränken, es sei denn, sie wen- liche Offenlegung per den Modellansätze zur Berechnung der Mindesteigenmittel an oder Stichtag 30. Juni 2019 haben Verbriefungstransaktionen. erfolgt. • Zudem Anpassungen des Rundschreibens aufgrund von Vorschriften der Corporate Governance (u.a. Zusammensetzung VR/GL), erst- mals umzusetzen im Geschäftsbericht 2017. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Kreditrisiken Banken • Neue Regeln zur Eigenmittelunterlegung von Derivaten: • Auswirkungsanalyse der Ände- Revidierte ERV in Kraft - Standardansatz für die Berechnung der Kreditäquivalente von rungen auf die Eigenmittelquote. getreten: Verordnung über die Derivaten (SA-CCR). 1. Januar 2017 Eigenmittel und Risiko- • Umstellung der Eigenmittelbe- - Banken der Kategorie 4 und 5 können einen vereinfachten SA-CCR verteilung (ERV) rechnung und der damit verbun- • Revidiertes FINMA-RS Ansatz zur Berechnung anwenden. denen Prozesse auf die neuen 2017/7 in Kraft getreten: FINMA-RS 2017/7 - Banken der Kategorie 3 dürfen unter bestimmten Bedingungen Anforderungen. 1. Januar 2019. auch den vereinfachten SA-CCR Ansatz anwenden. «Kreditrisiken Banken» • Genauen Handlungsbedarf des • Diverse Übergangs- (Revision des FINMA- • Überarbeitung der Eigenmittelunterlegung für alle Arten von Fonds. revidierten Rundschreibens fristen bis spätestens RS 2008/19 «Kredit- Diese müssen neu nach einem der nachfolgenden Ansätze berechnet eruieren und Änderungen unter 1. Januar 2020. risiken Banken») werden: Berücksichtigung der Übergangs- - Look-Through-Ansatz. fristen umsetzen. - Mandatsbasierter Ansatz (nur anwendbar, wenn Bedingungen für Look-Through-Ansatz nicht erfüllt sind). - Fallback-Ansatz. - Vereinfachter Ansatz (nur für Kategorie 4 und 5 Banken und Kategorie 3 Banken unter bestimmten Bedingungen). • Einführung von neuen Eigenmittelvorschiften für Verbriefungs- positionen. • Aufgrund der Änderung der ERV vom 22. November 2017 können Banken noch für weitere zwei Jahre die bisherige Marktwertmethode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmittelunter- legung von Fondsinvestitionen anwenden. • Die Revision der Eigenmittelverordnung aufgrund der Basel III- Änderungen bedingte eine Totalrevision des FINMA-RS 2017/7. Insbesondere wurden die zuvorstehenden Anpassungen auch im FINMA-RS 2017/7 vorgenommen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 7 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Qualified Interme- • Pflicht für Qualified Intermediaries, unter der Leitung eines QI • Umsetzung der Dokumentations- In Kraft getreten: diary (QI) Responsible Officers ein umfassendes QI Compliance Programm zu anforderungen betr. Limitation 30. Dezember 2016 implementieren (Weisungen, Prozesse, Systeme, Schulungen). on Benefits (LOB). (Erneuerung QI Compliance QI Agreement) Programm und QI • Grundsätzliche Pflicht für alle Qualified Intermediaries, die Compliance Review Umsetzung der QI-Pflichten dreijährlich von der internen Revision • 1. März 2019: oder einem externen Revisor überprüfen zu lassen (QI Periodic Zertifizierung auf dem IRS Revenue Procedure Review); Möglichkeit eines Waivers abhängig von der Höhe der IRS Online-Portal bei 2014-39 meldepflichtigen Beträge. der Durchführung des IRS Revenue Procedure QI Periodic Review für • Pflicht, gestützt auf den QI Periodic Review bzw. selbständige 2017-17 2017. Kontrollen gegenüber dem IRS dreijährlich eine QI-Konformitäts- IRS Proposed Regula- bestätigung abzugeben. • 31. Dezember 2019: tions REG-132881-17 Einholung der erforder- • Gemäss neuem QI Agreement werden QIs zudem verpflichtet, bei lichen «Limitation on sämtlichen Neueröffnungen seit 1. Januar 2017 für Rechtsträger Benefits Informationen» mittels aktuellem Formular W-8BEN-E oder einem bankeigenen bei Rechtsträgern. Formular sogenannte «Limitation on Benefits (LOB) Informationen» einzuholen. Es handelt sich dabei um die konkrete Angabe einer Gesellschaft, weshalb sie berechtigt ist, die Vorteile eines Doppel- besteuerungsabkommens mit den USA zu nutzen. Bei bestehen- den Kundenbeziehungen mit Rechtsträgern gilt eine dreijährige Übergangsfrist für die Einholung der Limitation on Benefits (LOB) Informationen bis Ende 2019. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan EU Datenschutz- • Die EU-Datenschutz-Grundverordnung statuiert insbesondere, dass • Analyse des Anwendungs- In Kraft getreten: Grundverordnung personenbezogene Daten auf Wunsch sofort gefunden und unter bereichs der EU Datenschutz- 25. Mai 2018 (GDPR) gewissen Voraussetzungen gelöscht werden. Grundverordnung hinsichtlich des eigenen Geschäftsmodells. • Von einer Datensammlung betroffene Personen können beim Dienstleister neu eine maschinenlesbare Kopie aller Daten verlan- • Durchführung einer Risiko- und gen, die über sie gesammelt worden sind. Impact-Analyse und Definition allfälliger Massnahmen. • Es wird ein Koppelungsverbot eingeführt, womit Dienstleister die Nutzer nicht mehr zwingen dürfen, der Verwendung von Daten zu- zustimmen, die für die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen gar nicht nötig wären. • Bussen in Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4 % des zuletzt weltweit erzielten Jahresumsatzes können ausgesprochen werden. • Betroffen sind Unternehmen, die Angebote innerhalb der EU zu- gänglich machen, Kunden aus der EU bedienen oder das Verhalten von Personen in der EU untersuchen. Der Sitz des Unternehmens ist dabei grundsätzlich nicht massgebend. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
8 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan PSD 2 • Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die Sicherheit und den Kun- • Allenfalls Gap-Analyse der In Kraft getreten: denschutz im Zahlungsverkehr zu steigern. Wichtigste Neuerungen bestehenden Prozesse, Weisun- 12. Januar 2016 EU-Zahlungsdienste- gegenüber der bisherigen PSD: gen, Standards und vertragli- Richtlinie (Payment Umsetzung in den chen Grundlagen (AGB) für den Services Directive, • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Mitgliedstaaten Zahlungsverkehr bezüglich PSD PSD 2) - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf one-leg-out-Transaktio- (Anwendbarkeit): 2 vornehmen. Im Fall grösse- nen (Zahlungsströme, bei denen einer der beiden Akteure sich aus- seit 13. Januar 2018 rer Abweichungen könnte das serhalb der EU befindet) in allen Währungen (ehemals nur Euro). betreffende Compliance-Risiko • Ratifizierung der - Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (Zahlungsauslöse- bewertet und allfällige Massnah- definitiven Technischen dienstleister, Kontoinformationsdienstleister) in der Richtlinie. men könnten eingeleitet werden. Standards RTS PSD 2 • Einschränkung und Konkretisierung bestehender Ausnahmetatbe- (Konkretisierung der stände. Anforderungen bezüg- lich SKA und sicherer • Einführung der starken Kundenauthentifizierung: Kommunikation): - Bei jedem Zugriff auf ein Konto (Einsicht, Zahlungsbefehl, etc.) 14. März 2018. müssen zwei der drei Sicherheitselemente (Besitz, Wissen, Biometrie) angewandt werden. • Umsetzung RTS PSD 2 bis zum 14. September • Neue Transparenz- und Informationspflichten. 2019. • Verringerung der Kundenhaftung. • Eine direkte Anwendbarkeit auf schweizerische Finanzinstitute wird verneint, eine mittelbare Anwendbarkeit für SEPA-Mitglieder ist jedoch möglich. • Gemäss dem Positionspapier der Schweizerischen Bankierverei- nigung (SBVg) hinsichtlich PSD2 lehnt die SBVg eine Regulierung analog zu PSD2 respektive eine gesetzlich erzwungene Öffnung der Zugriffsrechte für Dritte ab. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Video- und Online- • Aufgrund der technologischen Entwicklungen, aber auch aufgrund • Analyse des Anpassungsbedarfs In Kraft getreten: Identifizierung neuer Missbrauchsrisiken, revidierte die FINMA das vor zwei Jahren bei bestehenden Anwendungen 1. August 2018 in Kraft gesetzte Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online- und Prozessen im Bereich der Revision FINMA- • Übergangsfrist zur Identifizierung». Video- oder Online-Identifizie- Rundschreiben 2016/7 Anpassung der Prozesse rung. «Video- und Online- • Im Prozess der Videoidentifizierung wird kein Vorgehen mittels bis 1. Januar 2020. Identifizierung» Einmalpasswort (TAN) mehr vorgeschlagen. • Sowohl bei der Video- als auch Online-Identifizierung müssen neu nur noch zwei anstatt wie zunächst vorgesehen drei Sicherheits- merkmale geprüft werden. • Für die Online-Identifizierung ist eine Banküberweisung von einer Schweizer Bank keine Voraussetzung mehr. • Bis zum Ende der Übergangsfrist vom 1. Januar 2020 haben die Finanzintermediäre die Wahl, ob sie sich weiter an die bisherigen Vorgaben oder bereits an die teilrevidierte Fassung des Rund- schreibens halten wollen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 9 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Outsourcing • Erweiterung des Anwendungsbereichs des früheren Outsourcing- • Detaillierte Analyse der beste- In Kraft getreten: Rundschreibens FINMA-RS 2008/7 von Banken und Effektenhänd- henden Outsourcing-Verhält- 1. April 2018 für neue Neues FINMA-RS lern auf Versicherungsunternehmen. nisse und Überprüfung, ob im Outsourcing-Verhält- 2018/3 Vergleich zum früheren Rund- nisse «Outsourcing-Banken • Für Banken sind grundsätzlich sämtliche regulatorische Anfor- schreiben neue Pflichten oder und Versicherer» derungen auch für gruppeninterne Auslagerungen einzuhalten • 5-jährige Übergangsfrist Anpassungsbedarf entstehen. (prinzipienorientiert). für allfällige Anpas- sungen bestehender • Einführung der Pflicht zur Führung eines Inventars über die Outsourcing-Verhält- ausgelagerten Geschäftsbereiche mit der Nennung des Erbringers nisse. inklusive Hilfspersonen. • Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden aufgrund von Doppelspurigkeiten mit dem Datenschutzgesetz aus dem Rundschreiben gestrichen (die Anforderungen gelten jedoch weiterhin). • Bei Auslagerungen ins Ausland muss der Zugriff auf alle für eine Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendigen Daten jeder- zeit in der Schweiz möglich sein. • Die Voraussetzungen an die Auswahl, Instruktion und Kontrolle von Dienstleistern sind überarbeitet worden. Konkret sollen mögliche Abhängigkeitsverhältnisse und Konzentrationsrisiken berücksichtigt werden. • Der Anhang mit Beispielen von Auslagerungen, welche als wesentlich gelten und damit unter das Rundschreiben fallen, wird gestrichen. Beispiele von wesentlichen Auslagerungen werden im Rundschreiben selbst erwähnt. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Liquidi- LCR-Post-Implementation-Review (LiqV und FINMA-RS 2015/2): • Sukzessive Umsetzung der neuen Inkrafttreten der tätsvorschriften Vorschriften zur Liquiditätsquote revidierten LiqV und • Klarstellungen und Präzisierungen bei erkannten Interpretations- fra- (LCR), je nach Bankenkategorie. FINMA-RS 2015/2: Teilrevision der Liqui- gen aufgrund der Erfahrungen aus der LCR Berichterstattung, u.a. in 1. Januar 2018 ditätsverordnung (LiqV) folgenden Bereichen: • Analyse, ob durch die Klars- - Behandlung von Einlagen von Privatkunden grösser als 30 Kalen- tel- lungen und Präzisierungen • Weiterhin stufenweise Teilrevision des dertage. die LCR-Berechnung angepasst Einführung der LCR: FINMA- RS 2015/2 - Unterscheidung von operativen und nicht-operativen Einlagen. werden muss. 2018: 90%; 2019: 100%. «Liquiditätsrisiken - Bedingungen, unter welchen Kredite innerhalb von Rahmenkredit- Banken» • Banken der Kategorie 4 und 5 • Vorgaben zu NSFR: verträgen als Zuflüsse erfasst werden dürfen. wird empfohlen zu überprüfen, Bundesrat wird Ende • Konsequentere Umsetzung des Proportionalitätsprinzips: ob sie von den Erleichterungen 2019 über das weitere - Finanzgruppen können auf die Einreichung des Liquiditätsnachwei- Gebrauch machen können. Vorgehen befinden. ses für das Stammhaus unter bestimmten Bedingungen verzichten. • Beobachtung der weiteren Ent- - Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen nicht in den Konsoli- wicklungen im Bereich NSFR und dierungskreis miteinbezogen werden. gegebenenfalls Antizipierung in - Verzicht auf die Einreichung des Liquiditätsnachweises in CHF, geeigneter Weise. wenn keine materiellen Fremdwährungs-Exposures vorhanden sind. - Vereinfachungen der LCR in Bezug auf die Einreichung der Formu- lare. - Neu gelten Banken der Kategorie 4 und 5 als kleine Banken. Net Stable Funding Ratio (NSFR): • Die ursprünglich geplante Einführung von Vorgaben zur stabilen Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR) wurde nochmals verschoben. Der Bundesrat wird diese Quote erst später in die Liquiditätsverordnung aufnehmen und Ende 2019 (ursprünglich geplant war Ende 2018) über das weitere Vorgehen befinden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
10 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Eigenmit- FINMA-RS 2017/7: • Genauen Handlungsbedarf In Kraft getreten: tel (Kreditrisiken/ der revidierten Rundschreiben 30. Juni 2018 • Banken können für zwei weitere Jahre die bisherige Marktwert- Leverage Ratio) eruieren und Änderungen unter methode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmit- • Diverse Übergangs- Berücksichtigung der relevanten Revision FINMA-RS telunterlegung von Fondsinvestitionen anwenden. Diese Änderung fristen. Termine für das Inkrafttreten und 2017/7 «Kreditrisiken - führte zur Anpassung des Rundschreibens für die Berechnung der die Übergangsfristen umsetzen. Banken» Mindesteigenmittel für den Ausfallfonds einer zentralen Gegen- partei. Revision FINMA-RS 2015/3 «Leverage FINMA-RS 2015/3 Ratio» • Seit 1. Januar 2018: Schaffung einer minimalen Leverage Ratio auf dem Kernkapital von drei Prozent. Damit Banken für Derivate den Basel-III-Standardansatz auch im Rahmen der Leverage Ratio anwenden können, passte die FINMA ihr Rundschreiben an. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Risiko- • Die FINMA hat am 7. April 2017 ihren Entwurf zur Anpassung der • Genauen Handlungsbedarf FINMA- RS 2019/1 verteilung Risikoverteilungsvorschriften für Banken veröffentlicht. Diese der revidierten Rundschrei- in Kraft getreten: Revision auf der Grundlage der internationalen Standards des Basler ben eruieren und Änderungen 1. Januar 2019 Revision FINMA-RS Ausschusses hat mehrere konzeptionelle Änderungen für die Fest- umsetzen. 2008/23 «Risikover tei- • Übergangsbestimmung legung von «Klumpenrisiken» zur Folge. lung bei Banken» für Berechnung bei • Die Berechnungsgrundlage dieser Limiten ist neu das Kernkapital Derivaten. FINMA-RS 2019/1 (Tier 1) und nicht mehr das Gesamtkapital. Überschreitungen der «Risikoverteilungsvor- Obergrenze von 25 % sind nicht mehr zulässig (abgesehen von schriften Banken» wenigen Ausnahmen). • Ausserdem profitieren Hypothekarpositionen nicht mehr vom «Swiss Finish» von 50 %. Somit gehen wohnwirtschaftlich besicherte Hypo- thekarkredite zu 100 % in die Berechnung der Kreditpositionen ein. Schliesslich müssen die Klumpenrisiken, ergänzt durch die 20 grössten Schuldner, künftig auch der FINMA gemeldet werden. • Der Bundesrat hat am 22. November 2017 beschlossen, die Risiko- verteilungsregeln gemäss Basel III umzusetzen und die Eigenmit- telverordnung entsprechend zu revidieren. Diese Regeln begrenzen die maximal zulässige Grösse von Krediten und behandeln somit das Risiko, dass eine Bank aufgrund des Ausfalls eines Grosskredits in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die FINMA passte die entspre- chenden Bestimmungen im Rundschreiben 2019/1 «Risikoverteilung Banken» an: - Mehrere Erleichterungen für kleinere Institute, indem die heutige Ausnahmeregelung für inländische Wohnliegenschafts- finanzierungen bestehen bleibt. - Für alle Banken Vereinfachungen, welche die Besonderheiten des Lombard- und Repo-Geschäfts berücksichtigen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 11 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Zinsrisiken • Totalrevision des FINMA-RS 2008/06 (neu FINMA-RS 2019/2) zur • Genauen Handlungsbedarf des In Kraft getreten: Banken Umsetzung der Basler Mindeststandards. neuen Rundschreiben eruieren 1. Januar 2019 und Änderungen umsetzen Neues FINMA-RS • Erleichterungen für kleine Banken (Kategorie 4 und 5, sowie Kate- • Erste Meldung der revi- 2019/2 «Zinsrisiken - gorie 3 mit geringem Erfolg aus Zinsgeschäft). dierten Zinsrisikomel- Banken» dung: 30. Juni 2019. • Vorgaben zur qualitativen Steuerung der Zinsänderungsrisiken. Definition der Pflichten des Verwaltungsrates, insbesondere bezüg- lich der Festlegung der Strategie, Risikotoleranz, Berichterstattung und Datenintegrität. • Definition von Kriterien, nach welchen die FINMA unangemessen hohe Zinsrisiken identifiziert und Massnahmen festlegen kann. • Das interne Zinsrisikomesssystem muss neu sechs Standardzins- schockszenarien gemäss den Definitionen des Rundschreibens berechnen. • Einführung neuer SNB Formulare zur quartalsweisen Meldung der Zinsänderungsrisiken. Diese Formulare wurden umfangreich erwei- tert. Neu müssen quartalsweise die von der FINMA definierten sechs Standardszenarien gemeldet werden. • Neue umfangreiche Offenlegungen der Zinsrisiken (FINMA-RS 16/1). Erstmalige Offenlegung per 31. Dezember 2018 oder per 30. Juni 2019 (ausserordentliche Offenlegung). Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine • Genauen Handlungsbedarf Revidierte FINMA-RS Eigenmittel weitere Revision der Eigenmittelverordnung verabschiedet, die der revidierten Rundschreiben in Kraft getreten: insbesondere folgende Anpassungen in den FINMA-Rundschreiben eruieren und Änderungen unter 1. Januar 2019 Revision FINMA-RS 2011/2 und 2013/1 zur Folge hatte: Berücksichtigung der Übergangs- 2011/2 «Eigenmittel- • Diverse Übergangs- fristen umsetzen. puffer und Kapital- fristen. FINMA-RS 2011/2: planung» • Aufhebung der Ausführungen zu Aufsichtskategorie und Eigen- Revision FINMA-RS mittelpuffer, aufgrund von deren Neuregelung in der ERV. 2013/1 «Anrechenbare • Einführung der Eigenmittelzielgrösse, definiert als Gesamteigen- Eigenmittel Banken mittelquote + antizyklischer Puffer + institutsspezifischer Eigen- mittelzuschlag. • Festlegung von Schwellenwerten, um welche die Eigenmittel- zielgrösse maximal unterschritten werden darf, bevor die FINMA interveniert. FINMA-RS 2013/1: • Implementierung der ab 2019 gültigen Regeln für die eigenmit- telmässige Behandlung von TLAC- Instrumenten; Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
12 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Prüfwesen • Die FINMA revidierte das Rundschreiben 2013/3 mit dem Ziel • Kein direkter Handlungsbe- Revidiertes FINMA- einer stärkeren Fokussierung auf die wesentlichen Aspekte in der darf; betroffen sind primär die RS 2013/3 in Kraft Revision aufsichtsrechtlichen Prüfung. Insgesamt wird die Aussagekraft der Prüfgesellschaften . getreten: FINMA-RS 2013/3. Prüfung erhöht und die Kosten werden gesenkt. 1 . Januar 2019 • Grundsätzlich werden weniger, dafür tiefere Prüfungen von Gebieten mit erhöhten Risiken oder zu über die Jahre wechselnden Fokus- themen durchgeführt. Kleine Institute ohne sichtbar erhöhte Risiken erhalten zudem die Möglichkeit, statt heute jährlich geprüft zu werden eine reduzierte Prüfkadenz zu beantragen. Dabei werden sie nur noch alle zwei Jahre oder Kleinstinstitute alle drei Jahre geprüft. Zur Stärkung der Aussagekraft der Prüfung dürfen Stichproben ausserdem neu risikoorientiert statt umfassend festgelegt werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan FinTech-Lizenz • Zwecks Verringerung von Markteintrittshürden für Anbieter im • Kein Handlungsbedarf In Kraft getreten: FinTech-Bereich und Erhöhung der Rechtssicherheit für die Branche 1. Januar 2019 Änderungen in Art. 1b insgesamt hat der Bundesrat im Februar 2017 Lösungsvorschläge Bankengesetz (BankG) betreffend die regulatorischen Rahmenbedingungen präsentiert und Anpassung der dabei die Eckwerte für regulatorische Anpassungen in drei Teil- Bankenverordnung bereiche aufgeteilt: (BankV) - Die ersten zwei Änderungspunkte (Halten von Geldern auf Abwick- lungskonten und Innovationsraum) sind bereits per 1. August 2017 durch eine Teilrevision der BankV und eine Anpassung des FINMA- Rundschreibens 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» in Kraft getreten. - Die Umsetzung des dritten Änderungspunktes (FinTech-Lizenz) wurde durch die Änderung des Bankengesetzes (BankG) per 1. Januar 2019 vorgenommen. • Mit der FinTech-Lizenz wurde eine neue Bewilligungskategorie geschaffen. Für Institute, die sich auf das Passivgeschäft (Entge- gennahme von Publikumseinlagen) beschränken und somit kein Aktivgeschäft mit Fristentransformation betreiben, wurden tiefere regulatorische Anforderungen geschaffen als für klassische Banken. Eine Beteiligung am Einlegerschutzsystem ist nicht vorgesehen. • Die von Anbietern mit FinTech-Lizenz entgegengenommenen Publikumseinlagen dürfen den Wert von CHF 100 Millionen nicht überschreiten. Das Mindestkapital für Institute mit der neuen Lizenz soll 5 % der entgegengenommenen Publikumseinlagen betragen, mindestens aber CHF 300’000. Auch Banken können von dieser Erleichterung profitieren. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 13 Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan FinTech-Lizenz • Die FINMA hat die revidierte GwV-FINMA veröffentlicht, welche neu • Kein Handlungsbedarf In Kraft getreten: die Sorgfaltspflichten für die Bewilligungskategorie der FinTech- 1. Januar 2019 Anpassung der Geld- Unternehmen regelt. wäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) • Auch weiterhin sollen grundsätzlich für alle Finanzinstitute vergleich- bare Sorgfaltspflichten gelten. Die FINMA gewährt jedoch bei tiefen Risiken und tiefem Bruttoertrag organisatorische Erleichterungen. • Werden die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance gemäss Art. 14e Abs. 5 BankV erfüllt, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Art. 24 GwV-FINMA (Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung der Verordnung, Vorbereitung interner Weisungen, Planung und Überwachung der internen Ausbildung) erfüllen. Diese Aufgaben können auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein GL-Mitglied erfüllt werden. • Von der Erfüllung weiterer Aufgaben gemäss Art. 24 GwV-FINMA ist die Geldwäschereifachstelle befreit. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen NOTIZEN
14 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE TEIL 2 ▲ AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Blockchain/Initial Rechnungslegung Coin Offerings Banken (ICOs) FIDLEG/FIDLEV Einlegerschutz FINIG/FINIV/AOV Geldwäscherei- Kollektive bekämpfung Kapitaleinlagen Datenschutz Marktrisiko Banken en Prüfwesen Too Big To Fail
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 15 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Geldwäscherei- • Der Bundesrat beabsichtigt, zwecks Umsetzung der Empfehlungen aus dem 4. Länderbericht der • Vernehmlassung Änderung bekämpfung FATF vom 7. Dezember 2016 die GwG-Sorgfaltspflichten zu erweitern sowie auf bestimmte nicht- GwG: finanzintermediäre Tätigkeiten auszudehnen. Juni bis September 2018. Umsetzung der Emp- fehlungen aus dem • Die Teilrevision der GwV-FINMA konkretisiert die Anforderungen zur globalen Überwachung der • 18. Juli 2018: Länderbericht der FATF Risiken in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Schweizer Veröffentlichung teilrevi- Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland. dierte GwV-FINMA. Anpassungen in GwG, GwV und GwV-FINMA • Ferner werden die erforderlichen Massnahmen im Risikomanagement präzisiert, wenn Sitzgesell- • 1. Januar 2020: schaften oder komplexe Strukturen eingesetzt werden oder Bezüge zu Hochrisikoländern bestehen. Inkrafttreten der Neue- rungen GwG, GwV und • Zudem hat die FINMA den Schwellenwert für Identifikationsmassnahmen bei Kassageschäften auf das GwV-FINMA. FATF-Niveau von CHF 15’000 gesenkt. • Bezüglich der neuen Sorgfaltspflichten für Institute mit «FinTech-Lizenz» wurde am 28. August 2018 eine separate Teilrevision in die Anhörung geschickt (In Kraft getreten: 1. Januar 2019.; vgl. Kapitel «FinTech-Lizenz» im Teil «Kürzlich in Kraft getreten»). • Zusätzlich zu den Änderungen der GwV-FINMA sind Neuerungen in folgenden Bereichen vorgesehen (Anpassungen GwG, GwV): - Einführung von Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Vereine (Mitgliederliste, HReg-Eintragunspflicht). - Anpassungen im Bereich von Edelmetall- und Edelsteinhändlern, Ankauf von Altedelmetallen und im Bereich Meldesystem. - Verpflichtung der Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person explizit zu überprüfen. - Einführung von Sorgfaltspflichten im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan VSB 20 • Die VSB 20 widmet sich unter anderem dem von der FATAF ausgemachten Verbesserungsbedarf im • 18. Juli 2018: Bereich der Geldwäschereibekämpfung. Veröffentlichung der VSB 20. Revidierte Standes- regeln im Bereich der • Zentrale Neuerungen der VSB 20 sind: • Inkrafttreten Geldwäschereibekämp- - Bei den Kassageschäften wird der Schwellenwert für die Identifizierung des Vertragspartners von 1. Januar 2020. fung CHF 25’000 auf CHF 15’000 gesenkt. - Die Regelung, wonach ein Konto eröffnet werden kann, ohne dass alle Angaben oder Dokumente zu Vertragspartner, Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, wurde verschärft. Können die fehlenden Angaben oder Dokumente nach 30 Tagen nicht beigebracht werden, so muss das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden und die Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall aufzulösen. - Die Bestimmungen des FINMA Rundschreibens 2016/7 betreffend Video- und Online Identifizierung wurden formell in die VSB 20 aufgenommen. • Ferner wurden die Bestimmungen zum abgekürzten Verfahren vor der Aufsichtskommission aktualisiert. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
16 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Finanzdienstleistung • Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches grundsätzlich • 15. Juni 2018: unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt, zwecks Angleichung an europäische Regulierung Verabschiedung FIDLEG Finanzdienstleistungs- (MiFID II/MiFIR, u.a.). durch die Eidgenössischen gesetz (FIDLEG) Räte. • Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes. Entwurf Finanzdienst- • Vernehmlassung Finanz- leistungsverordnung • Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten. dienstleistungsverordnung (FIDLEV) • Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss ein Basisinformationsblatt («BIB») (FIDLEV): erstellt werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschiedener 24. Oktober 2018 bis Finanzinstrumente enthält. 6. Februar 2019. • Kundensegmentierung: Unterteilung aller Kunden in Privatkunden, professionelle oder institutionelle • Voraussichtliches Inkraft- Kunden (diverse Möglichkeiten zum «opting-in» bzw. «opting-out» zwischen Kundenkategorien). treten FIDLEG/FIDLEV: 1. Januar 2020. • Neue Verhaltensregeln: Prüfung der Angemessenheit und Eignung («Suitability») von Finanzproduk- ten und Finanzdienstleistungen, je nach Kundensegment und Art der Dienstleistung. • Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung (voraussichtlich Sicherstellung mittels branchenspezifischer Selbstregulierung unter Beachtung von Mindeststandards). • Die Verordnung FIDLEV präzisiert die Bestimmungen des FIDLEG und enthält insbesondere Bestimmungen zu den Verhaltenspflichten, zur Organisation, zum neuen Kundenberaterregister, zur Prospektpflicht und zum Basisinformationsblatt. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Finanzinstitute • Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die Vermögensverwaltungsdienst- • 15. Juni 2018: leistungen im weiteren Sinn anbieten dürfen, inklusive Effektenhändler (neu: «Wertpapierhäuser»), Verabschiedung FINIG durch Finanzinstitutsgesetz jedoch insbesondere ohne Banken (weiterhin BankG als Grundlage). die Eidgenössischen Räte. (FINIG) • Neu prudenzielle Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen, Trustees und • Vernehmlassung FINIV und Entwurf Finanz- Vermögensverwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen (Bewilligungspflicht). AOV: institutsverordnung 24. Oktober 2018 bis (FINIV) • Kaskadenartiges Bewilligungssystem: Höherwertige Bewilligungen umfassen automatisch auch die 6. Februar 2019. darunterliegenden Bewilligungsformen (sowohl Rechte als auch Pflichten). Entwurf Verordnung • Voraussichtliches Inkraft- über die Aufsichts- • Unterscheidung zwischen qualifizierten Vermögensverwaltern (von der FINMA direkt beaufsichtigt) treten FINIG/FINIV/AOV: organisationen in der und Vermögensverwaltern von Individualvermögen. 1. Januar 2020. Finanzmarktaufsicht • Insbesondere für bisher nicht prudenziell beaufsichtigte Vermögensverwalter und Trustees erhöhte (AOV) Anforderungen an die interne Organisation, Funktionentrennung, Gewähr etc. • Von der FINMA akkreditierte Aufsichtsorganisationen beaufsichtigen Vermögensverwalter von Indivi- dualvermögen mit nach Risiken differenzierender Regelung (z.B. unterschiedliche Prüfperiodizität). • Die FINIV konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht. • Die AOV regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Auf- sichtsorganisationen, welche für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 17 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Datenschutz • Das DSG wird von der EU derzeit noch als gleichwertig erachtet, allerdings ist es zu revidieren, damit • 21. Dezember 2016: es den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht werden kann und Vorentwurf Totalrevision Totalrevision des die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz anerkannt wird. DSG in Vernehmlassung. Schweizer Daten- schutzgesetzes (DSG) • Neu sollen auch bei der Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Dokumentations-, Auskunfts-, • 15. September 2017: Melde- und Genehmigungspflichten) Strafen ausgesprochen werden können. Botschaft zur Totalrevision Schengen-Daten- DSG verabschiedet. schutzgesetz (SDSG) • Unternehmen müssen Personen informieren, wenn sie Daten beschaffen wollen und müssen die Personen darüber informieren, welche Daten verarbeitet werden sollen (Zustimmung nicht zwingend • Ablauf Referendumsfrist erforderlich). SDSG (Schengen): 17. Januar 2019. • Mehr Ausnahmebestimmungen, bei denen die Lieferung von Personendaten in ein Land mit mangel- haftem Datenschutz zulässig ist. • Voraussichtliches Inkrafttre- ten SDSG: • Bussen in Höhe bis zu CHF 250’000 können gegenüber der verantwortlichen Person und bis zu Mitte 2019. CHF 50’000 gegenüber dem Unternehmen ausgesprochen werden. • Voraussichtliches Inkraft- • Neu soll auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen, wenn eine Datenbearbeitung treten totalrevidiertes DSG: dazu führt, dass eine Person einem erhöhten Risiko ausgesetzt wird. 2020/2021. • Nach Beschluss der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrates vom 12. Januar 2018 wird die Vorlage aufgeteilt in einen sofort umzusetzenden EU-/Schengen-Teil sowie in die Totalrevision. Der Nationalrat hat sich bei der Beratung vom 12. Juni 2018 ebenfalls für dieses Vorgehen entschie- den. • Mit dem Schengen-DSG sollen die erforderlichen Anpassungen an das EU-Recht im Bereich des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vorgenommen werden. Der National- und Ständerat haben diesen Teil in den Schluss- abstimmungen vom 28. September 2018 beschleunigt angenommen. Für die Beratung des total zu revidierenden DSG will sich das Parlament hingegen genügend Zeit geben, weshalb der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens noch offen ist (voraussichtlich 2020/2021). Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Too Big To Fail • Mit der Vorlage soll der negative Effekt der too-big-to-fail (TBTF)-Instrumente (CoCos, Write- • Vernehmlassung: off-Bonds und Bail-in-Bonds i.S.v. Art. 11-13 und 28-32BankG) auf den Beteiligungsabzug bei der 9. Juni bis 29. September Bundesgesetz über Gewinnsteuer beseitigt werden. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der 2017. die Berechnung des Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF-Instrumenten von der Berechnung des Beteiligungsabzugs • Botschaft und Gesetzes- Beteiligungsabzugs ausgeklammert werden. Gesetzestechnisch beschränkt sich die Anpassung auf bei too-big-to-fail- entwurf Bundesrat: zwei neue Bestimmungen: Art. 70 VI DBG und Art. 28 Iquater StHG. Instrumenten 14. Februar 2018. • Diese Vorschriften gelten für alle Konzernobergesellschaften, welche diese Finanzierungsinstrumente • Zwang der systemrelevanten emittieren (ungeachtet ihrer Systemrelevanz). Weil dies aber in der Praxis nur systemrelevante Banken zur Emittierung von Banken tun, wirken sich die Anpassungen primär zugunsten dieser Banken aus (aktuell: UBS, CS, ZKB, TBTF-Instrumenten: Raiffeisen und PostFinance). Spätestens ab 1. Januar 2020. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
18 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Rechnungslegung • Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sollen im Bankenbereich neu auf der Basis von erwarteten • Vernehmlassung: Banken Verlusten (Expected Loss) erfolgen. Offen. Neue FINMA-Rech- • Bei der Umsetzung dieser Neuerung soll der Proportionalität grösstmögliche Beachtung geschenkt • Verabschiedung und nungslegungsverord- werden. Inkrafttreten: nung - Banken Kategorie 1 und 2 sowie IRB-Banken: modellbasierte Berechnung Offen. - Banken Kategorie 3: einfacher, nicht modellbasierter Berechnungsansatz - Übrige Banken: Vereinfachter Ansatz für Wertberichtigungen • Die Regelung erfolgt im Rahmen einer neu zu schaffenden FINMA-Rechnungslegungsverordnung. In diesem Rahmen sollen auch Teile des Rundschreibens «Rechnungslegung Banken» in der Verordnung geregelt werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Blockchain/Initial FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017 und FINMA-Wegleitung vom 16. Februar 2018: Aufsichtsmitteilung und Coin Offerings Wegleitung betreffend ICO: • Die FINMA hat Ende September 2017 die FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017, welche die aufsichts- (ICOs) rechtliche Behandlung von ICOs beinhaltet, publiziert. Mit der Wegleitung betreffend ICO vom • Kein eigentliches Inkrafttre- FINMA-Aufsichtsmit- 16. Februar 2018 gibt die FINMA ergänzend zur Aufsichtsmitteilung bekannt, wie sie Unterstellungs- ten, da praktische Anwen- teilung 04/2017 vom anfragen von ICO-Organisatoren behandelt. dung bzw. Auslegung von 29. September 2017 geltendem Aufsichtsrecht. • Das Aufnehmen von Geld ohne die Zwischenschaltung einer Plattform oder eines Emissionshauses ist und FINMA-Wegleitung aufsichtsrechtlich grundsätzlich unreguliert, sofern keine Rückzahlungspflicht besteht, kein Zahlungs- vom 16. Februar 2018 mittel ausgegeben wird und kein Sekundärhandel stattfindet. • Die FINMA anerkennt das innovative Potenzial der ICOs und Blockchain-Technologie. Je nach Ausge- staltungsform des ICOs können diese jedoch unter bestehendes Aufsichtsrecht fallen. Aufgrund der grossen inhaltlichen Nähe mit den Vorgängen des traditionellen Finanzmarktes ist es wahrscheinlich, dass einige ICO-Modelle insbesondere unter folgende finanzmarktrechtliche Bereiche fallen: Geldwä- schereirecht, Bankenrecht/Publikumseinlagen, Effektenhandel, Kollektivanlagenrecht. • Die FINMA betont die Wichtigkeit der Einzelfallbetrachtung von ICOs und verfolgt dabei einen Ansatz, der auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der Token fokussiert, also der blockchainbasier- ten Einheiten, die vom ICO-Organisator ausgegeben werden (weitere Differenzierungen zwischen sogenannten Zahlungs-Token, Nutzungs-Token und Anlage-Token). Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - MÄRZ 2019 19 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Blockchain/Initial • Die FINMA arbeitet zusammen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem • Ende 2018: Coin Offerings Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) an einer gesetzlichen Lösung für ICOs. Berichterstattung an Bun- (ICOs) desrat durch Arbeitsgruppe. • Das SIF hat eine Arbeitsgruppe zur Thematik Blockchain und ICO ins Leben gerufen, welche die recht- EFD/SIF: Arbeitsgruppe lichen Rahmenbedingungen für finanzsektorspezifische Anwendungen der Blockchain-Technologie mit • 1. Quartal 2019: Blockchain/ICO besonderem Blick auf ICOs evaluiert. Erarbeitung Vernehmlas- sungsvorlage durch EFD und • Basierend auf den Arbeiten der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat am 7. Dezember 2018 einen Bericht EJPD. zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im Finanzsektor verabschiedet. • Es besteht kein grundlegender, jedoch punktueller Anpassungsbedarf des Schweizer Rechtsrahmens. • Der Bundesrat hat das EFD und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPG) beauftragt, im 1. Quartal 2019 eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Zielen zu erarbeiten: - Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Übertragung von Rechten mittels digitalen Registern. - Klärung der Aussonderung im Konkurs von kryptobasierten Vermögenswerten sowie Prüfung der Aussonderung von nicht vermögenswerten Daten. - Ausarbeitung eines neuen und flexiblen Bewilligungsgefässes für blockchainbasierte Finanzmarkt- infrastrukturen. - Abstimmung der bankinsolvenzrechtlichen Bestimmungen mit den Anpassungen im allgemeinen Insolvenzrecht. - Explizite Verankerung der heutigen Praxis zur Unterstellung dezentraler Handelsplattformen unter das Geldwäschereigesetz. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan ERV und FINMA-RS • Enthalten die Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) zu den • Anhörung erwartet: 2008/20 Marktrisiko Marktrisikovorschriften des Basler Ausschusses. 1. Quartal 2019. Banken • Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmittelverordnung (ERV) und des Rundschreibens • Voraussichtliches (Ergebnisse des Funda- Marktrisiken Banken. Inkrafttreten: mental Review of the 1. Januar 2022. • Die Umsetzung in der Schweiz erfolgt frühestens per 31. Dezember 2020. Dies wegen Verzögerungen Trading Book) in der Umsetzung in anderen Jurisdiktionen, insb. Europäische Union. • Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens durch den Basler Ausschuss ist mit einem weiteren Aufschub bis 2022 zu rechnen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
20 BDO AG - MÄRZ 2019 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Einlegerschutz • Das bestehende Einlegerschutzsystem soll durch eine Reihe von Massnahmen gestärkt werden. • 15. Februar 2017: Publikation der Stossrich- Stärkung des Einleger- • Die Dauer der Auszahlung der gesicherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkurses soll auf 7 Tage tungen durch den Bundesrat schutzsystems durch verkürzt werden und somit an den internationalen Standard angeglichen werden. Für die Umsetzung und Beauftragung des EFD Änderung der beste- wird den Betroffenen ein Zeitrahmen von mindestens 5 Jahren gewährt. zur Ausarbeitung einer Ver- henden Erlasse • Einlagesicherung durch die Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von 50 %. nehmlassungsvorlage. • Die Systemobergrenze soll bei 1.6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen liegen, mindestens • Vernehmlassung geplant: jedoch CHF 6 Mrd. Frühjahr 2019. • Der Bekanntheitsgrad der Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler («esisuisse») soll erhöht werden. • Eine Regulierungslücke im Bereich Anlegerschutz soll geschlossen werden: Verpflichtung zur getrenn- ten Verwahrung von Eigen- und Kundenbeständen kontoverbuchter Vermögenswerte soll für die gesamte Verwahrungskette im Inland gelten. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Kollektive • Die Attraktivität des Fondsplatzes Schweiz soll gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz • Erarbeitung einer Vorlage Kapitalanlagen gegenüber konkurrierenden ausländischen Finanzplätzen verbessert werden. für eine entsprechende Gesetzesrevision durch das Voraussichtliche • Die Markteinführung innovativer Produkte soll erleichtert werden. Eidgenössische Finanzdepar- Anpassung des • Geplant ist die Einführung einer Kategorie von Fonds im KAG, die keiner Genehmigung durch die tement bis Mitte 2019. Bundesgesetzes über FINMA bedarf. Diese neue Kategorie von Fonds (Limited Qualified Investment Funds oder L-QIF) wäre die kollektiven Kapital- qualifizierten Anlegern wie etwa den Pensionskassen und den Versicherern vorbehalten. anlagen (KAG) Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
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