REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
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BDO AG – FINANCIAL SERVICES REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle Regulierungsprojekte im Bereich Banking und Asset Management September 2018 Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
© BDO AG Kontakt: Edgar Wohlhauser Leiter Financial Services Partner, BDO AG Dr. Fabian Schmid Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz Partner, BDO AG
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 3 INHALT TEIL 1 Kürzlich in Kraft getreten Seite 4 TEIL 2 Aktuelle Regulierungsprojekte Seite 14 Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen und (soweit wesentliche Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend) internationalen Finanzmarktrechts sowie über anstehende Regulie- rungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär Banken, Effektenhändler, KAG-Institute, externe Vermögensverwal- ter (EVV) und andere Finanzintermediäre, wobei nicht alle Adressa- ten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den Regulatorien betroffen sind. Nicht berücksichtigt werden Versicherer. Bei der Darstellung handelt es sich um eine Auswahl von Erlassen/Projekten, welche aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen. Vereinfachungen sind möglich. Es gelten in jedem Fall die Original- Rechtsgrundlagen.
4 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE TEIL 1 ▲ KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Outsourcing MiFID II Offenlegung FinTech- Banken Regulierung R Basel III – Corporate Liquiditäts- Governance vorschriften Banken Operationelle O Kreditrisiken K Risiken Banken Finanzmarkt- Datenschutz infrastrukturen Video- und Onlinee Qualified FINMA-RS Identifizierung Intermediary (QI)) Inte Effektenhandel Ef Bankeninsolvenz AIA Basel III – Eigenmittel PSD 2 (Kreditrisiken/ Leverage Ratio)
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 5 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Automatischer • Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier • Bis 31.12.2018: Überprüfung In Kraft getreten: Informations- Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlagen- Vorbestand niedrigwertiger 1. Januar 2017 Austausch (AIA) institute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte Individualkonten und Geschäfts- • Diverse Fristen für Versicherungsgesellschaften. konten auf Ansässigkeit in Multilateral Competent Umsetzung bestimmter Partnerstaaten. Authority Agreement • Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenös- AIA-Pflichten (siehe u.a. (MCAA), inklusive sischen Steuerverwaltung ESTV (musste 2017 wahrgenommen • 2019: Erstmalige Wahrnehmung Handlungsbedarf). Common Reporting werden). der Meldepflichten hinsichtlich Standard (CRS), als Staaten, mit denen die Schweiz • Seit 01.01.2017 Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden internationale Rechts- den AIA ab 01.01. 2018 anwen- Personen (Neukunden und Vorbestand) und deren Konten/Depots grundlage (OECD) det. gemäss detailliert geregelten Sorgfaltspflichten (inkl. Vorinforma- AIA-Gesetz, AIA- tion betroffener Kunden), wobei nicht für alle Kundenkategorien Verordnung und dieselben Umsetzungsfristen gelten. ESTV-Wegleitung für • Anschliessend regelmässige Meldung der betroffenen Personen bzw. nationale Umsetzung Konten/Depots an die ESTV. • ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die betroffenen ausländischen Steuerbehörden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Finanzmarkt- • Anpassung der bestehenden Regulierung der Finanzmarktinfra- • Analyse der konkreten Auswir- In Kraft getreten: infrastrukturen strukturen und Neu-Regulierung des (ausserbörslichen) Handels kungen der jüngsten Änderungen 1. Januar 2016 mit Derivaten zwecks Angleichung an internationale Vorgaben und Entwicklungen (insb. Abrech- Finanzmarktinfrastruk- • Diverse Übergangsfristen (insb. European Market Infrastructure Regulation, EMIR). nungspflicht) auf das Geschäfts- turgesetz (FinfraG) (z.B. Meldepflicht per modell und Implementierung der • Zentrale Abrechnungspflicht: Bestimmte Derivate sind über eine 1. Oktober 2017 bzw. Finanzmarkt-Infra- erforderlichen Anpassungen. Börse oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln. Pflicht gilt 1. Januar 2018). strukturverordnung aber nicht für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien bzw. kleine (FinfraV) • Teilrevision FinfraV- Finanzielle Gegenparteien. Die zentrale Abrechnungspflicht ist noch FINMA (Abrechnungs- Finanzmarktinfra- nicht in Kraft (vgl. aber letzter Bullet). pflicht): strukturverordnung- • Meldepflicht: Meldung offener Derivatgeschäfte (OTC und börsen- ab 1. September 2018. FINMA (FinfraV- gehandelt) an ein anerkanntes Transaktionsregister gelten für grosse FINMA) und kleine Finanzielle Gegenparteien seit 1.01.2018. • Risikominderungspflichten: Risikominderungspflichten sind grundsätzlich in Kraft und beinhalten die rechtzeitige Bestäti- gung der Transaktionen, Bewertung ausstehender Geschäfte, Portfolioabstimmung / Portfoliokompression, Streitbeilegung und den Austausch von Sicherheiten. • Am 18. Dezember 2017 gab die FINMA bekannt, die Abrechnungs- pflicht für bestimmte Derivate einzuführen (Änderung Anhang 1 FinfraV-FINMA, Vernehmlassung dauerte bis Februar 2018). Es han- delt sich um standardisierte OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditde- rivate, welche über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen sein werden. • Am 16. Mai 2018 veröffentlichte die FINMA die teilrevidierte FinfraV-FINMA (ergänzter Anhang 1), wobei die vorgeschlagenen Derivatkategorien unverändert übernommen wurden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
6 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan FinTech-Regulierung • Die Änderungen zielen insbesondere darauf ab, dass (FinTech-) • Kein unmittelbarer Handlungs- Revidierte BankV: Unternehmen, welche nicht das typische Bankengeschäft erbringen, bedarf für bereits FINMA-unter- In Kraft getreten am Revision Bankenverord- ihrem Risikopotential entsprechend reguliert werden. stellte Finanzinstitute, allenfalls 1. August 2017. nung (BankV) Neubeurteilung der eigenen • Frist für Abwicklungskonten: Für Geschäftsmodelle, die Gelder auf • Revidiertes FINMA- Revision FINMA- Bewilligungspflicht und Berück- eigenen Konten temporär verwahren (z.B. Crowdfunding-Plattfor- Rundschreiben 2008/3: Rundschreiben 2008/3 sichtigung der neuen Vorschriften men), ist die Frist für Abwicklungskonten von sieben auf 60 Tage In Kraft getreten am «Publikumseinlagen bei in Bezug auf Geschäftsbeziehun- erhöht worden. Auf diese Weise wurde die Mittelbeschaffung, wel- 1. Januar 2018. Nichtbanken» gen mit Fintech-Unternehmen. che in den meisten Fällen mehr als sieben Tage dauert, erleichtert (Art. 5 Abs. 3 lit. c BankV). • Für nicht-unterstellte Institute: Beurteilung des bestehenden • Innovationsraum («Sandbox»): Neu darf eine Person ohne Ban- Geschäftsmodells unter den kenbewilligung unbeschränkt viele Publikumseinlagen bis zu einem neuen Rahmenbedingungen. Gesamtwert von 1 Million Franken entgegennehmen, sofern die Gelder weder angelegt noch verzinst werden und sofern bestimmte Informationspflichten gegenüber den Einlegern wahrgenommen werden (Art. 6 Abs. 2-4 BankV). • Die Entgegennahme von Geldern von höchstens 20 Personen, ohne sich öffentlich für die Entgegennahme zu empfehlen, ist weiterhin betragsmässig unbeschränkt bewilligungsfrei. • Die neuen Vorschriften der BankV wurden im FINMA-Rundschreiben 2008/3 (Publikumseinlagen bei Nichtbanken) konkretisiert. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Offenlegung Banken • Umsetzung der revidierten Standards des Basler Ausschusses • Analyse der zusätzlich erforder- In Kraft getreten: zur bankseitigen Offenlegung von Informationen zu Risiken und lichen Offenlegung sowie der 1. Januar 2016 FINMA-RS 2016/01 Eigenmitteln. Rundschreiben löst bisheriges FINMA RS 2008/22 benötigten Daten. • Teil Eigenmittel, Leve- «Offenlegung Banken» stufenweise ab. • Anpassung der internen Prozesse. rage Ratio, Liquidität: • Mit den revidierten Offenlegungsstandards sollen die Informations- Übergangsfristen in • Implementierung von Anpassun- und Entscheidungsgrundlagen für Marktteilnehmer verbessert und Abhängigkeit von der gen des Rundschreibens unter die Vergleichbarkeit der Institute erhöht werden (aussagekräftigeres FINMA-Aufsichts- Berücksichtigung der Übergangs- Bild über die Eigenmittel- und Liquiditätssituation). kategorie bis zum fristen. 30. April 2019. • Kleine Institute (FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5) werden grundsätzlich von detaillierten Offenlegungspflichten gemäss den • Anpassungen aufgrund Basler Standards befreit. «Too-big-to-fail» -Bestimmungen • Zudem Anpassungen des Rundschreibens aufgrund von Vorschriften und Vorschriften zur der Corporate Governance (u.a. Zusammensetzung VR/GL), erst- Corporate Governance mals umzusetzen im Geschäftsbericht 2017. am 1. Januar 2017 in • Weitere Vorschriften zur Offenlegung bevorstehend (u.a. neue Kraft getreten. Übersichtstabelle «Key Metrics», neue Offenlegungstabellen, Kenn- zahlen zu Zinsrisiken, etc.). Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 7 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Kreditrisiken Banken • Neue Regeln zur Eigenmittelunterlegung von Derivaten: • Auswirkungsanalyse der Ände- In Kraft getreten: - Standardansatz für die Berechnung der Kreditäquivalente von rungen auf die Eigenmittelquote. 1. Januar 2017 Verordnung über die Derivaten (SA-CCR). Eigenmittel und Risiko- • Umstellung der Eigenmittelbe- • Diverse Übergangs- - Banken der Kategorie 4 und 5 können einen vereinfachten SA-CCR verteilung (ERV) rechnung und der damit verbun- fristen bis spätestens Ansatz zur Berechnung anwenden. denen Prozesse auf die neuen 1. Januar 2020. FINMA-RS 17/7 - Banken der Kategorie 3 dürfen unter bestimmten Bedingungen Anforderungen. «Kreditrisiken Banken» auch den vereinfachten SA-CCR Ansatz anwenden. (Revision des FINMA- • Überarbeitung der Eigenmittelunterlegung für alle Arten von Fonds. RS 2008/19 «Kredit- Diese müssen neu nach einem der nachfolgenden Ansätze berechnet risiken Banken») werden: - Look-Through-Ansatz. - Mandatsbasierter Ansatz (nur anwendbar, wenn Bedingungen für Look-Through-Ansatz nicht erfüllt sind). - Fallback-Ansatz. - Vereinfachter Ansatz (nur für Kategorie 4 und 5 Banken und Kategorie 3 Banken unter bestimmten Bedingungen). • Einführung von neuen Eigenmittelvorschiften für Verbriefungs- positionen. • Aufgrund der Änderung der ERV vom 22. November 2017 können Banken noch für weitere zwei Jahre die bisherige Marktwertmethode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmittelunter- legung von Fondsinvestitionen anwenden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Corporate Gover- • Das Oberleitungsorgan muss mindestens zu einem Drittel aus • Gegebenenfalls Anpassung OGR In Kraft getreten: nance - Banken unabhängigen Mitgliedern bestehen. auf erweiterten Aufgabenkatalog 1. Juli 2017 (gemäss Art. 716a Abs. 1 OR) FINMA-RS 2017/01 • Institute der Aufsichtskategorien 1–3 haben einen Prüf- und einen • Übergangsfrist bei der und betreffend Aufgaben der Risikoausschuss einzurichten. Institute der Aufsichtskategorie Umsetzung von zentra- Überführung FINMA- Geschäftsleitung. 3 dürfen diesen auch in einem gemischten Ausschuss vereinen. len Anforderungen: RS 2008/24 «Über- • Gegebenenfalls Schaffung von 30. Juni 2018. wachung und interne • Ein unabhängiger Chief Risk Officer (CRO) ist zwingend für die Ausschüssen (zwingend für . Kontrolle Banken» Institute in den Aufsichtskategorien 1-3, bei den Kategorien 1 und 2 Aufsichtskategorie 1-3). (inkl. FAQ) ins neue muss der CRO ein Geschäftsleitungsmitglied sein. Rundschreiben • Erstellung Rahmenkonzept, • Sämtliche Institute haben ein Rahmenkonzept für das institutsweite welches die Risikopolitik, Risikomanagement zu erstellen. Risikotoleranz und Risikolimiten in Bezug auf die Risikotoleranz festlegt. • IKS-Risikokontrolle: Einbezug der Risikokontrolle bei der Entwick- lung von Produkten. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen
8 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Operationelle Das FINMA-RS 2008/21 «Operationelle Risiken - Banken» wurde im • Anpassung des IT-Risikomanage- In Kraft getreten: Risiken Wesentlichen wie folgt ergänzt: ment-Konzepts und Erstellen 1. Juli 2017 eines Risikomanagement- Teilrevision FINMA-RS • Bestimmungen zur Corporate Governance fallen weg. • Ohne Übergangsfristen. Konzepts für den Umgang mit 2008/21 «Operatio- • Der Risikomanagementgrundsatz zur Technologieinfrastruktur Cyber-Risiken. nelle Risiken Banken» umfasst neu namentlich auch IT- und Cyber-Risiken. • Anpassung Business Continuity • Da die Cyber-Risiken als operationelles Risiko in Bezug auf mögliche Management (BCM). Verluste durch Cyber-Attacken gelten, sieht das Rundschreiben • Durchführung von regelmässigen diesbezüglich folgende Anforderungen vor: Verwundbarkeitsanalysen und - Es ist ein generelles Risikomanagement-Konzept für den Umgang Penetration Testings. mit Cyber-Risiken zu erstellen. - Es ist ein IT-Risikomanagement-Konzept in Übereinstimmung mit der IT-Strategie und der definierten Risikotoleranz zu erstellen. - Es sind regelmässig Verwundbarkeitsanalysen und «Penetration Testings» durchzuführen. - Weiter sieht das ergänzte Rundschreiben die bereits im Rahmen der früheren FINMA-Praxis bekannten Vorgaben zum Umgang mit den Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungs- geschäft vor. • Zudem Integration des FINMA-Positionspapiers «Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungs- verkehr» (Cross-Border) in das Rundschreiben. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan bis Bankeninsolvenz • Gemäss dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 12 Abs. 2 • Sofern für Bank massgebend: In Kraft getreten: BankV dürfen Schweizer Banken und Effektenhändler neue Verträge Anpassung von betroffenen 1. April 2017 Teilrevision der unter ausländischem Recht oder Gerichtsstand nur dann eingehen, Musterverträgen. Banken- insolvenz- • 1. April bzw. 1. Oktober wenn deren Gegenparteien einen allfälligen von der FINMA angeord- verordnung- FINMA • Umsetzung bei neuen Verträgen 2018 für Anpassungen neten Vertragsaufschub zu Sanierungszwecken gemäss Art. 30a des (oder Abänderung von Verträgen) von Finanzverträgen. Neue Art. 30a BankG Bankengesetzes im Voraus vertraglich anerkennen (Sicherstellung, unter ausländischem Recht bzw. und Art. 12 Abs. 2bis dass wesentliche Vertragsverhältnisse in Krisensituationen ohne Un- Gerichtsstand. BankV terbruch weitergeführt werden können). Es werden zusätzliche Aus- führungsbestimmungen in die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA aufgenommen und entlang internationaler Standards konkretisiert: • Klarstellung, welche Art von Verträgen vom Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2bis BankV erfasst sind (abschliessende Aufzählung von Verträgen, deren Fortbestand für die zu sanierende Bank wesentlich sind, z.B. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis). • Klarstellung, welche Gruppengesellschaften von Schweizer Banken und Effektenhändlern den Vertragsanpassungspflichten nach Art. 12 Abs. 2bis BankV unterstellt sind. • Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nach Art. 12 Abs. 2bis BankV nur bei Vertragsänderungen und Vertragsneuabschlüssen gilt. • Schaffung von angemessenen Ausnahmen von der Anpassungs- pflicht für bestimmte Verträge (z.B. für Verträge mit Finanzinfra- strukturen). • Am 20. Dezember 2017 veröffentlichte die Schweizerische Bankiervereinigung FAQs zur Thematik. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 9 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Qualified • Neue Pflichten gestützt auf das im Zusammenhang mit der • Zeitgerechte Planung des ver- In Kraft getreten: Intermediary (QI) FATCA-Einführung angepasste QI Agreement. langten QI Compliance Review. 30. Dezember 2016 (Erneuerung QI Agree- QI Compliance • Das QI Agreement musste von jedem betroffenen Institut bis • Zeitgerechte Planung der ment) Programm und QI 31. Mai 2017 auf dem Portal des IRS erneuert werden. QI-Zertifizierung. Compliance Review • 1. März 2019: • Pflicht für Qualified Intermediaries, unter der Leitung eines QI • Umsetzung der Dokumentations- Zertifizierung auf dem IRS Revenue Procedure Responsible Officers ein umfassendes QI Compliance Programm zu anforderungen betr. Limitation IRS Online-Portal bei 2014-39 implementieren (Weisungen, Prozesse, Systeme, Schulungen). on Benefits (LOB) der Durchführung des IRS Revenue Procedure • Grundsätzliche Pflicht für alle Qualified Intermediaries, das QI QI Periodic Review für 2017-17 Compliance Programm dreijährlich von der internen Revision oder 2017. einem externen Revisor überprüfen zu lassen (QI Compliance • 1. September 2018: Review); Möglichkeit eines Waivers abhängig von der Höhe der Wahl des Review-Jahres meldepflichtigen Beträge. oder Beantragung Wa- • Pflicht, gestützt auf den QI Compliance Review gegenüber dem IRS iver; Zertifizierung auf dreijährlich eine QI-Konformitätsbestätigung abzugeben. dem IRS Online-Portal bei Beantragung Waiver • Gemäss neuem QI Agreement werden QIs zudem verpflichtet, oder bei Durchführung bei sämtlichen Neueröffnungen für Rechtsträger mittels im April des QI Periodic Review 2016 revidiertem Formular W-8BEN-E oder einem bankeigenen für 2015 oder 2016. Formular sogenannte «Limitation on Benefits (LOB) Informationen» einzuholen. Es handelt sich dabei um die konkrete Angabe einer • 31. Dezember 2018: Gesellschaft, weshalb sie berechtigt ist, die Vorteile eines Doppel- Einholung der erforder- besteuerungsabkommens mit den USA zu nutzen (z.B. aufgrund ihrer lichen «Limitation on aktiven Geschäftstätigkeit oder ihres Status als Pensionskasse). Bei Benefits Informationen» bestehenden Kundenbeziehungen mit Rechtsträgern gilt eine zwei- bei Rechtsträgern. jährige Übergangsfrist für die Einholung der Limitation on Benefits (LOB) Informationen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Effektenhandel FINMA-Rundschreiben 2018/2 «Meldepflicht Effektengeschäfte» • Soweit nicht bereits erfolgt, Ana- In Kraft getreten: • Sachlicher Anwendungsbereich wird von Effekten auf Derivate lyse des Anpassungsbedarfs von 1. Januar 2018 Totalrevidiertes ausgeweitet, allerdings sind sie nur dann meldepflichtig, wenn die Prozessen, Weisungen, Templates FINMA-RS 2018/2 Gewichtung von einem einzelnen an einem Schweizer Handelsplatz u.a. im Bereich Effektenhandel. «Meldepflicht Effekten- zugelassenen Basiswert 25% übersteigt. Gegebenenfalls Vornahme der geschäfte» • Meldeinhalt wird auf hinter dem Geschäftsabschluss stehenden erforderlichen Anpassungen. Teilrevidiertes FINMA- wirtschaftlich Berechtigten ausgeweitet (vom ersten Teilnehmer der RS 2008/4 Transaktionskette zu melden). Die Feststellung hat nach geldwä- «Effektenjournal» schereirechtlichen Kriterien zu erfolgen. Neues FINMA-RS FINMA-Rundschreiben 2008/4 «Effektenjournal» 2018/1 • Es wird auf die Schwellenwerte gemäss FINMA-RS 18/2 «Melde- «Organisierte pflicht» abgestellt, um beurteilen zu können, ob eine Journalfüh- Handelssysteme» rungspflicht ausgelöst wird. FINMA-Rundschreiben 2018/1 «Organisierte Handelssysteme (OHS)» • Begriffsbestimmung für «Organisierte Handelssystemen»: - Handel erfolgt nach einem einheitlichen und verpflichtenden Regelwerk. - Vertragsabschluss erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches des Regelwerks. - Initiative zum Handel muss von den Teilnehmern ausgehen. • Pflichten: - Risiken sind zu erfassen, begrenzen und überwachen. - OHS müssen organisatorisch vom restlichen Geschäftsbetrieb getrennt werden (gilt nicht für bilaterale OHS). - Transparente Regeln und Verfahren müssen für die wirksame Ausführung der Aufträge festgelegt werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
10 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan EU Datenschutz- • EU-Datenschutz-Grundverordnung statuiert insb., dass personen- • Analyse des Anwendungsbereichs In Kraft getreten: Grundverordnung bezogene Daten auf Wunsch sofort gefunden und unter gewissen EU Datenschutz-Grundverord- 25. Mai 2018. (GDPR) Voraussetzungen gelöscht werden. nung hinsichtlich des eigenen Geschäftsmodells. • Bussen in Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4% des zuletzt weltweit erzielten Jahresumsatzes können ausgesprochen werden. • Durchführung einer Risiko- und Impact-Analyse und Definition • Betroffen sind Unternehmen, die Angebote innerhalb der EU zu- allfälliger Massnahmen. gänglich machen, Kunden aus der EU bedienen oder das Verhalten von Personen in der EU untersuchen. Der Sitz des Unternehmens ist dabei grundsätzlich nicht massgebend. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan MiFID II • Umfassende Reform der geltenden EU-Finanzmarktregulierung als • Analyse, ob/inwiefern das In Kraft getreten: Erweiterung und in weiten Teilen Verschärfung der bisherigen MiFID Institut unter Berücksichtigung 3. Januar 2018 Markets in Financial I-Richtlinie. des Geschäftsmodells und der Instruments Directive Kundenstruktur von MiFID II • Regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie den Markets in Financial betroffen ist. Betrieb von geregelten Plattformen für den Handel mit Finanz- Instruments Regulation instrumenten. • Es kann für Schweizer Institute (MiFIR) mit einem signifikanten Anteil • Umfasst sämtliche typischen Finanzdienstleistungen im Bereich EU-Kunden ratsam sein, MiFID Retail und Private Banking: II oder Teile davon umzusetzen - Ausgenommen vom Geltungsbereich: Einlagen- und und/oder risikobasiert Anpas- Kreditgeschäfte sowie Versicherungsdienstleistungen. sungen des Geschäftsmodells • Neue Transparenz- und Anlegerschutzvorschriften. in betroffenen Kunden- und Dienstleistungssegmenten vor- • Relevanz für Schweizer Institute: zunehmen. - Grundsätzlich keine direkte Anwendbarkeit von MiFID II auf Schweizer Institute ohne Tochtergesellschaften im EU-Raum aufgrund des Territorialitätsprinzips. - Allerdings: Aufgrund des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) haben Kunden mit Wohnsitz in einem EU-Land die Möglichkeit, Schweizer Institute in der Schweiz oder auch im EU-Raum zu beklagen und in diesem Falle eine allfällige Verletzung von MiFID II-Sorgfalts- pflichten zu rügen (Cross-Border-Risiko mit zivilrechtlicher Grundlage). - Zudem häufig indirekte Auswirkungen von MiFID II aufgrund von Vertragsverhältnissen mit Dienstleistern/Providern aus dem EU-Raum. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 11 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan PSD 2 Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die Sicherheit und • Allenfalls Gap-Analyse der In Kraft getreten: den Kundenschutz im Zahlungsverkehr zu steigern. Wichtigste bestehenden Prozesse, Weisun- 12. Januar 2016 EU-Zahlungsdienste- Neuerungen gegenüber der bisherigen PSD: gen, Standards und vertragli- Richtlinie (Payment Umsetzung in den chen Grundlagen (AGB) für den Services Directive, • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Mitgliedstaaten Zahlungsverkehr bezüglich PSD PSD 2) - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf one-leg-out-Transaktio- (Anwendbarkeit): 2 unterziehen. Im Fall grösse- nen (Zahlungsströme, bei denen einer der beiden Akteure sich aus- seit 13. Januar 2018 rer Abweichungen könnte das serhalb der EU befindet) in allen Währungen (ehemals nur Euro). betreffende Compliance-Risiko • Ratifizierung der - Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (Zahlungsauslöse- bewertet und allfällige Mass- definitiven Technischen dienstleistern, Kontoinformationsdienstleister) in der Richtlinie. nahmen eingeleitet werden. Standards RTS PSD 2 • Einschränkung und Konkretisierung bestehender Ausnahmetatbe- (Konkretisierung der stände. Anforderungen bezüg- lich SKA und sicherer • Einführung der starken Kundenauthentifizierung: Kommunikation): - Bei jedem Zugriff auf ein Konto (Einsicht, Zahlungsbefehl, etc.) 14. März 2018. müssen zwei der drei Sicherheitselemente (Besitz, Wissen, Biometrie) angewandt werden. • Umsetzung RTS PSD 2 bis zum 14. September • Neue Transparenz- und Informationspflichten. 2019. • Verringerung der Kundenhaftung. • Eine direkte Anwendbarkeit auf schweizerische Finanzinstitute wird verneint, eine mittelbare Anwendbarkeit für SEPA-Mitglieder ist jedoch möglich. • Gemäss dem Positionspapier der Schweizerischen Bankierverei- nigung (SBVg) hinsichtlich PSD2 lehnt die SBVg eine Regulierung analog zu PSD2 respektive eine gesetzlich erzwungene Öffnung der Zugriffsrechte für Dritte ab. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Video- und Online- • Aufgrund der technologischen Entwicklungen, aber auch aufgrund • Analyse des Anpassungsbedarfs In Kraft getreten: Identifizierung neuer Missbrauchsrisiken revidierte die FINMA das vor zwei Jahren bei bestehenden Anwendungen 1. August 2018. in Kraft gesetzte Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online- und Prozessen im Bereich der Revision FINMA- Rund- • Übergangsfirst zur Identifizierung». Video- oder Online-Identifizie- schreiben 2016/7 Anpassung der Prozesse rung. • Im Prozess der Videoidentifizierung wird kein Vorgehen mittels bis 1. Januar 2020. «Video- und Online- Einmalpasswort (TAN) mehr vorgeschlagen. Identifizierung» • Sowohl bei der Video- als auch Online-Identifizierung müssen neu nur noch zwei anstatt wie zunächst vorgesehen drei Sicherheits- merkmale geprüft werden. • Für die Online-Identifizierung ist eine Banküberweisung von einer Schweizer Bank nicht mehr eine Voraussetzung. • Bis zum Ende der Übergangsfrist vom 1. Januar 2020 haben die Finanzintermediäre die Wahl, ob sie sich weiter an die bisherigen Vorgaben oder bereits an die teilrevidierte Fassung des Rund- schreibens halten wollen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
12 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Outsourcing • Erweiterung des Anwendungsbereichs des (noch geltenden • Detaillierte Analyse der beste- In Kraft getreten: Outsourcing-Rundschreibens FINMA-RS 2008/7 von Banken und henden Outsourcing-Verhält- 1. April 2018 für neue Neues FINMA-RS Effektenhändlern auf Versicherungsunternehmen. nisse und Überprüfung, ob im Outsourcing-Verhält- 2018/3 «Outsourcing - Vergleich zum jetzigen Rund- nisse. Banken und Versiche- • Für Banken sind grundsätzlich sämtliche regulatorische schreiben neue Pflichten oder rer» Anforderungen auch für gruppeninterne Auslagerungen einzuhalten • 5-jährige Übergangsfrist Anpassungsbedarf entstehen. (prinzipienorientiert). für allfällige Anpas- sungen bestehender • Einführung der Pflicht zur Führung eines Inventars über die Outsourcing-Verhält- ausgelagerten Geschäftsbereiche mit der Nennung des Erbringers nisse. inklusive Hilfspersonen. • Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden aus dem Rundschreiben aufgrund von Doppelspurigkeiten mit dem Daten- schutzgesetz gestrichen (die Anforderungen gelten jedoch weiterhin aufgrund des Datenschutzes). • Bei Auslagerungen ins Ausland muss der Zugriff auf alle für eine Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendigen Daten jeder- zeit in der Schweiz möglich sein. • Die Voraussetzungen an die Auswahl, Instruktion und Kontrolle von Dienstleistern sind überarbeitet worden. Konkret sollen mögliche Abhängigkeitsverhältnisse und Konzentrationsrisiken berücksichtigt werden. • Der Anhang mit Beispielen von Auslagerungen, welche als wesent- lich gelten und damit unter das Rundschreiben fallen und welche nicht, wird gestrichen. Beispiele von wesentlichen Auslagerungen werden im Rundschreiben selbst erwähnt. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Liquidi- LCR-Post-Implementation-Review (LiqV und FINMA-RS 2015/2): • Sukzessive Umsetzung der neuen Inkrafttreten der tätsvorschriften Vorschriften zur Liquiditätsquote revidierten LiqV und • Klarstellungen und Präzisierungen bei erkannten Interpreta- tions- (LCR), je nach Bankenkategorie. FINMA-RS 2015/2: Teilrevision der Liqui- fragen aufgrund der Erfahrungen aus der LCR Berichterstattung, 1. Januar 2018 ditätsverordnung (LiqV) u.a. in folgenden Bereichen: • Analyse, ob durch die Klarstel- - Behandlung von Einlagen von Privatkunden grösser als 30 Kalen- lungen und Präzisierungen die • Weiterhin stufenweise Teilrevision des dertage. LCR-Berechnung angepasst Einführung der LCR: FINMA- RS 2015/2 - Unterscheidung von operativen und nicht-operativen Einlagen. werden muss. 2018: 90%; 2019: 100%. «Liquiditätsrisiken - Bedingungen, unter welchen Kredite innerhalb von Rahmenkredit- Banken» • Banken der Kategorie 4 und 5 • Vorgaben zu NSFR: verträgen als Zuflüsse erfasst werden dürfen. wird empfohlen zu überprüfen, Bundesrat wird Ende • Konsequentere Umsetzung des Proportionalitätsprinzips: ob sie von den Erleichterungen 2018 über das weitere - Finanzgruppen können auf die Einreichung des Liquiditätsnachwei- Gebrauch machen können. Vorgehen befinden. ses für das Stammhaus unter bestimmten Bedingungen verzichten. • Beobachtung der weiteren Ent- - Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen nicht in den Konsoli- wicklungen im Bereich NSFR und dierungskreis miteinbezogen werden. gegebenenfalls Antizipierung in - Verzicht auf die Einreichung des Liquiditätsnachweises in CHF, geeigneter Weise. wenn keine materiellen Fremdwährungs-Exposures vorhanden sind. - Vereinfachungen der LCR in Bezug auf die Einreichung der Formulare. - Neu gelten Banken der Kategorie 4 und 5 als kleine Banken. Net Stable Funding Ratio (NSFR): • Die ursprünglich geplante Einführung von Vorgaben zur stabilen Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR) wurde vorerst verschoben. Der Bundesrat wird diese Quote erst später in die Liquiditätsverordnung aufnehmen und Ende 2018 über das weitere Vorgehen befinden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 13 Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Basel III - Eigenmit- FINMA-RS 2017/7: • Genauen Handlungsbedarf In Kraft getreten: tel (Kreditrisiken / der revidierten Rundschreiben 30. Juni 2018. • Banken können für zwei weitere Jahre die bisherige Marktwert- Leverage Ratio) eruieren und Änderungen unter methode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmit- • diverse Übergangs- Berücksichtigung der relevanten Revision FINMA-RS telunterlegung von Fondsinvestitionen anwenden. Diese Änderung fristen. Termine für das Inkrafttreten und 2017/7 «Kreditrisiken - führte zur Anpassung des Rundschreibens für die Berechnung der die Übergangsfristen umsetzen. Banken» Mindesteigenmittel für den Ausfallfonds einer zentralen Gegen- partei. Revision FINMA-RS 2015/3 «Leverage FINMA-RS 2015/3 Ratio» • Seit 1.1.2018; Schaffung einer minimalen Leverage Ratio auf dem Kernkapital von drei Prozent. Damit Banken für Derivate den Basel-III-Standardansatz auch im Rahmen der Leverage Ratio anwenden können, passte die FINMA ihr Rundschreiben an. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen NOTIZEN
14 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE TEIL 2 ▲ AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Basel III - Rechnungslegung Offenlegung Banken Banken FIDLEG Einlegerschutz Fintech-Lizenz Geldwäscherei- Initial Coin bekämpfung b Offerings (ICOs) Basel III - Zinsrisiken Banken Datenschutz Basel III - Marktrisiko Banken Mar en Risikoverteilung Ris FINIG Prüfwesen Basel III - Too Big To Fail Eigenmittel
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 15 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Geldwäscherei- • Der Bundesrat beabsichtigt, zwecks Umsetzung der Empfehlungen aus dem 4. Länderbericht • Juni 2018 bis September bekämpfung der FATF vom 7. Dezember 2016 die GwG-Sorgfaltspflichten zu erweitern sowie auf bestimmte 2018: nicht-finanz- intermediäre Tätigkeiten auszudehnen. Vernehmlassung Änderung Umsetzung der Emp- GwG. fehlungen aus dem • Die Teilrevision der GwV-FINMA konkretisiert die Anforderungen zur globalen Überwachung der Länderbericht der FATF Risiken in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Schweizer • 18. Juli 2018: Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland. Veröffentlichung teilrevi- Voraussichtlich dierte GwV-FINMA. Anpassungen in GwG, • Ferner werden die erforderlichen Massnahmen im Risikomanagement präzisiert, wenn Sitzgesell- GwV und GwV-FINMA schaften oder komplexe Strukturen eingesetzt werden oder Bezüge zu Hochrisikoländern bestehen. • 1. Januar 2020: Inkrafttreten der Neuerun- • Zudem hat die FINMA den Schwellenwert für Identifikationsmassnahen bei Kassageschäften auf das gen GwV-FINMA. FATF-Niveau von Fr. 15’000 gesenkt. • Zusätzlich zu den Änderungen der GwV-FINMA sind Neuerungen in folgenden Bereichen vorgesehen (Anpassungen GwG, GwV): - Einführung von Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Vereine (Mitgliederliste, HReg-Eintragunspflicht). - Anpassungen im Bereich von Edelmetall- und Edelsteinhändlern, Ankauf von Altedelmetallen und im Bereich Meldesystem. - Verpflichtung der Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. - Einführung von Sorgfaltspflichten im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan VSB 20 • Die VSB 20 widmet sich unter anderem dem von der FATAF ausgemachten Verbesserungsbedarf im • Inkrafttreten Bereich der Geldwäschereibekämpfung. 1. Januar 2020. Revidierte Standes- regeln im Bereich der • Zentrale Neuerungen der VSB 20 sind: Geldwäschereibekämp- - Bei den Kassageschäften wird der Schwellenwert für die Identifizierung des Vertragspartners von fung CHF 25’000 auf CHF 15’000 gesenkt. - Die Regelung, wonach ein Konto eröffnet werden kann, ohne dass alle Angaben oder Dokumente zu Vertragspartner, Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, wurde verschärft. Können die fehlenden Angaben oder Dokumente nach 30 Tagen nicht beigebracht werden, so muss das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden und die Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall aufzulösen. - Das FINMA Rundschreiben 2016/7 betreffend Video- und Online Identifizierung wurde formell in die VSB 20 aufgenommen. • Ferner wurden die Bestimmungen zum abgekürzten Verfahren vor der Aufsichtskommission aktualisiert. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen
16 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Basel III - Risiko- • Die FINMA hat am 7. April 2017 ihren Entwurf zur Anpassung der Risikoverteilungsvorschriften für • Inkrafttreten des FINMA- verteilung Banken veröffentlicht. Diese Revision auf der Grundlage der internationalen Standards des Basler Rundschreibens 2019/1: Ausschusses hat mehrere konzeptionelle Änderungen für die Festlegung von «Klumpenrisiken» zur 1. Januar 2019. Revision FINMA-RS Folge. 08/23 «Risikovertei- lung bei Banken» • Die Berechnungsgrundlage dieser Limiten ist neu das Kernkapital (Tier 1) und nicht mehr das Gesamt- kapital. Überschreitungen der Einzelobergrenze sind nicht mehr zulässig (abgesehen von wenigen Neu FINMA-RS 2019/1 Ausnahmen). «Risikoverteilungsvor- schriften Banken» • Ausserdem profitieren Hypothekarpositionen nicht mehr vom «Swiss Finish» von 50%. Somit gehen wohnwirtschaftlich besicherte Hypothekarkredite zu 100% in die Berechnung der Kreditpositionen ein. Schliesslich müssen die Klumpenrisiken, ergänzt durch die 20 grössten Schuldner, künftig auch der FINMA gemeldet werden. • Der Bundesrat hat am 22. November 2017 beschlossen, die Risikoverteilungsregeln gemäss Basel III umzusetzen und die Eigenmittelverordnung entsprechend zu revidieren. Diese Regeln begrenzen die maximal zulässige Grösse von Krediten und behandeln somit das Risiko, dass eine Bank aufgrund des Ausfalls eines Grosskredits in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die FINMA passte die entsprechenden Bestimmungen im Rundschreiben 2019/1 «Risikoverteilung Banken» an. Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft: - Mehrere Erleichterungen für kleinere Institute, indem die heutige Ausnahmeregelung für inländische Wohnliegenschaftsfinanzierungen bestehen bleibt. - Für alle Banken Vereinfachungen, welche die Besonderheiten des Lombard- und Repo-Geschäfts berücksichtigen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Basel III - Offenle- • Neu können Institute ihren Offenlegungsumfang ohne weitere Begründung individuell anpassen. • Veröffentlichung revidiertes gung - Banken Rundschreiben 2016/1: • Erachtet eine Bank bestimmte offenzulegende Informationen als nicht aussagekräftig, so kann sie auf 16. Juli 2018. Teilrevision FINMA-RS die Offenlegung dieser Information verzichten. 2016/1 «Offenlegung - • Änderungen erstmals per Banken» Stichtag 31. Dezember 2018 anwendbar. • Inkrafttreten: 1. Januar 2019. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 17 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Basel III - Zinsrisiken • Totalrevision des FINMA-RS 08/06 (FINMA-RS 2019/02) zur Umsetzung der Basler Mindeststandards. • Ende der Anhörung: Banken 31. Januar 2018. • Anpassung der Grundsätze zur qualitativen Überwachung der Zinsrisiken. Neues FINMA-RS • Veröffentlichung revidiertes • Zinsrisiken sollen sowohl nach internen, als auch nach aufsichtsrechtlichen Standardschockszenarien 2019/2 «Zinsrisiken - Rundschreiben: gemessen werden. Dabei sollen auch Reverse-Stresstests verwendet werden. Banken» 16. Juli 2018. • Erleichterungen für kleine Banken der Kategorien 4 und 5 (bspw. Beschränkung auf qualitative Stress- • Inkrafttreten: tests oder bei der Diskontierung von Zahlungsströmen), sofern angemessen (z.B. durchschnittliches 1. Januar 2019. Geschäftsmodell ohne exotische Produkte und mit normalem Bilanzstrukturmanagement). • Erste Meldung der revidier- • Banken müssen ihre Zinsrisiken offenlegen (es gilt hierzu auch FINMA RS 16/1 zu beachten). ten Zinsrisikomeldung: • Als Ausreisserinstitute gelten Institute, bei denen die schockszenarioindizierte Veränderung des ab 30. Juni 2019. Barwerts der Eigenmittel mindestens 15% des Kernkapitals beträgt. • Die FINMA erlaubt die Anwendung mehrerer Diskontierungsmethoden nach den Basler Standards. • Bestimmte nachrangige Anleihen können bei der Zinsrisikobemessung berücksichtigt werden. • Für mittelgrosse Institute der Kategorie 3 sieht die FINMA im Sinne der Proportionalität eine explizite De-Minimis-Regelung vor: - Alle Vereinfachungen, die für Institute der Kategorien 4 und 5 gelten, können auch von Instituten der Kategorie 3 mit kleinem Zinsgeschäft und geringen Zinsrisiken angewendet werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Basel III - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine weitere Revision der Eigenmittel- • Publikation der revidierten Eigenmittel verordnung verabschiedet, die insbesondere folgende Anpassungen in FINMA-Rundschreiben zur Folge Rundschreiben durch die hatte: FINMA: Revision FINMA-RS 16. Juli 2018. 2011/2 «Eigenmittel- • FINMA-RS 2011/2: puffer und Kapital- Eiführung der Eigenmittelzielgrösse, definiert als Gesamteigenmittelquote + antizyklischer Puffer + • Inkrafttreten: planung» institutsspezifischer Eigenmittelzuschlag; Festlegung von Schwellenwerten, um welche die Eigen- 1. Januar 2019. mittelzielgrösse maximal unterschritten werden darf, bevor die FINMA interveniert. Revision FINMA-RS 2013/1 «Anrechenbare • FINMA-RS 2013/1: Eigenmittel Banken» Implementierung der ab 2019 gültigen Regeln für die eigenmittelmässige Behandlung von TLAC- Instrumenten; Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen. Revision FINMA-RS 2017/7 «Kreditrisiken - • FINMA-RS 2017/7: Banken» - Erweiterung des vereinfachten Ansatzes zur Risikogewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) für Instrumente mit Risikoindikator > 4. - Definition der Anrechenbarkeit von Lebensversicherungspolicen von Ehepartnern. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen
18 BDO AG - SEPTEMBER 2018 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Finanzdienst- • Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches grundsätzlich • 15. Juni 2018: leistungsgesetz unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt, zwecks Angleichung an europäische Regulierung Verabschiedung FIDLEG (FIDLEG) (MiFID II/MiFIR, u.a.). durch die Eidgenössischen Räte. Entwurf Bundesgesetz • Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes. über die Finanzdienst- • Herbst 2018: • Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten. leistungen Vernehmlassung Finanz- • Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss Basisinformationsblatt («BIB») erstellt dienstleistungsverordnung werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschiedener Finanz- (FIDLEV). instrumente enthält. • 1. Januar 2020: • Kundensegmentierung: Unterteilung aller Kunden in Privatkunden, professionelle oder institutionelle Voraussichtliches Inkraft- Kunden (diverse Möglichkeiten zum «opting-in» bzw. «opting-out» zwischen Kundenkategorien). treten FIDLEG/FIDLEV. • Neue Verhaltensregeln: Prüfung der Angemessenheit und Eignung («Suitability») von Finanz- produkten und Finanzdienstleistungen, je nach Kundensegment und Art der Dienstleistung. • Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung (voraussichtlich Sicherstellung mittels branchenspezifischer Selbstregulierung unter Beachtung von Mindeststandards). • Die Gesetzesvorlage, welche die Eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 verabschiedet haben, änderte sich im Vergleich zur Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 insbesondere in folgenden Punkten: - Die Versicherungstätigkeit wurde aus dem FIDLEG herausgenommen und soll ins Versicherungs- aufsichtsgesetz aufgenommen werden. - Die zivilprozessualen Erleichterungen für Kunden bei Streitigkeiten im Finanzmarkt wurden gestrichen. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Finanzinstituts- • Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die Vermögensverwaltungsdienst- • 15. Juni 2018: gesetz (FINIG) leistungen im weiteren Sinn anbieten dürfen, inklusive Effektenhändler (neu: «Wertpapierhäuser»), Verabschiedung FINEG durch jedoch insbesondere ohne Banken (weiterhin BankG als Grundlage). die Eidgenössischen Räte. Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute • Neu prudentielle Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen oder Vermögens- • 1. Januar 2020: verwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen (Bewilligungspflicht). Voraussichtliches Inkraft- treten FINIG/FINIV. • Kaskadenartiges Bewilligungssystem: Höherwertige Bewilligungen umfassen automatisch auch die darunterliegenden Bewilligungsformen (sowohl Rechte als auch Pflichten). • Unterscheidung zwischen qualifizierten Vermögensverwaltern (von der FINMA direkt beaufsichtigt) und Vermögensverwaltern von Individualvermögen. • Insbesondere für bisher nicht prudentiell beaufsichtigte Vermögensverwalter, erhöhte Anforderungen an die interne Organisation, Funktionentrennung, Gewähr etc. • Von der FINMA akkreditierte Aufsichtsorganisationen beaufsichtigen Vermögensverwalter von Individualvermögen mit nach Risiken differenzierender Regelung (z.B. unterschiedliche Prüfperiodizität). • Die Gesetzesvorlage, welche die Eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 verabschiedet haben, änderte sich im Vergleich zur Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 insbesondere in folgenden Punkten: - Die FINMA bewilligt die unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees und besitzt diesen gegenüber die volle Enforcementkompetenz, während die laufende Ausicht durch von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisationen ausgeübt wird. - Die vom Bundesrat im Anhang zum FINIG vorgeschlagenen Insolvenzbestimmungen im Banken- gesetz sollen in eine gesonderte Vernehmlassung aufgenommen werden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE BDO AG - SEPTEMBER 2018 19 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Datenschutz • Das DSG wird von der EU als gleichwertig erachtet, allerdings ist es zu revidieren, damit es den • 21. Dezember 2016: veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht werden kann und die Vorentwurf Totalrevision Totalrevision des Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz anerkannt wird. DSG in Vernehmlassung. Schweizer Daten- schutzgesetzes (DSG) • Neu sollen auch bei der Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Dokumentations-, Auskunfts-, • 15. September 2017: Melde- und Genehmigungspflichten) Strafen ausgesprochen werden können. Botschaft zur Totalrevision DSG verabschiedet. • Unternehmen müssen Personen informieren, wenn sie Daten beschaffen wollen und müssen die Personen darüber informieren, welche Daten verarbeitet werden sollen (Zustimmung nicht zwingend • Voraussichtliches Inkraft- erforderlich). treten totalrevidiertes DSG: Ende 2019. • Mehr Ausnahmebestimmungen, bei denen die Lieferung von Personendaten in ein Land mit mangelhaftem Datenschutz zulässig ist. • Bussen in Höhe bis zu CHF 250’000 können gegenüber der verantwortlichen Person und bis zu CHF 50’000 gegenüber dem Unternehmen ausgesprochen werden. • Neu soll auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen, wenn eine Datenbearbeitung dazu führt, dass eine Person einem erhöhten Risiko ausgesetzt wird. • Nach Beschluss der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrates vom 12. Januar 2018 wird die Vorlage aufgeteilt in einen sofort umzusetzenden EU-Teil sowie in die Totalrevision. Der National- rat hat sich bei der Beratung vom 12. Juni 2018 ebenfalls für dieses Vorgehen entschieden. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Prüfwesen FINMA-RS 2013/3: • Publikation der revidierten Rundschreiben durch die Revision • Die FINMA revidierte das Rundschreiben 2013/3 mit dem Ziel einer stärkeren Fokussierung auf die FINMA: FINMA-RS 2013/3. wesentlichen Aspekte in der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Insgesamt wird die Aussagekraft der 13. Juli 2018. Kleinbankenregime Prüfung erhöht und die Kosten gesenkt. • Inkrafttreten: • Grundsätzlich werden weniger, dafür tiefere Prüfungen von Gebieten mit erhöhten Risiken oder zu 1. Januar 2019. über die Jahre wechselnde Fokusthemen durchgeführt. Kleine Institute ohne sichtbar erhöhte Risiken erhalten zudem die Möglichkeit, statt heute jährlich geprüft zu werden, eine reduzierte Prüfkadenz zu beantragen, sodass sie nur noch alle zwei Jahre oder Kleinstinstitute alle drei Jahre geprüft werden. Zur Stärkung der Aussagekraft der Prüfung dürfen Stichproben ausserdem neu risikoorientiert statt umfassend festgelegt werden. Kleinbankenregime: • Die FINMA konkretisiert das angekündigte Kleinbankenregime und startete dazu im Juli 2018 eine Pilotphase. Die Teilnehmenden Institute sind deutlich überdurchschnittlich kapitalisiert und mit hoher Liquidität ausgestattet. Sie erhalten dafür ein Regulierungsregime mit einer stark reduzierten Komplexität. • Der Umfang der prudenziellen Anforderungen an solche Institute kann so erheblich reduziert werden, ohne dass das Schutzniveau insgesamt gesenkt wird. Banken/Effektenhändler KAG-Institute EVV/übrige Finanzintermediäre Indirekt oder teilweise betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Nicht betroffen
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