REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES

 
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REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
BDO AG – FINANCIAL SERVICES

              REGULATORY AND
            COMPLIANCE UPDATE
                 Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle
   Regulierungsprojekte im Bereich Banking und Asset Management
                                                  September 2018

Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
© BDO AG

Kontakt:

Edgar Wohlhauser
Leiter Financial Services
Partner, BDO AG

Dr. Fabian Schmid
Leiter Regulatory & Compliance Deutschschweiz
Partner, BDO AG
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                              BDO AG - SEPTEMBER 2018   3

                                   INHALT

                                   TEIL 1
                                   Kürzlich in Kraft getreten
                                   Seite 4

                                   TEIL 2
                                   Aktuelle Regulierungsprojekte
                                   Seite 14

                                   Wichtiger Hinweis:

                                   Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über
                                   wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen
                                   und (soweit wesentliche Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend)
                                   internationalen Finanzmarktrechts sowie über anstehende Regulie-
                                   rungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär
                                   Banken, Effektenhändler, KAG-Institute, externe Vermögensverwal-
                                   ter (EVV) und andere Finanzintermediäre, wobei nicht alle Adressa-
                                   ten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den Regulatorien betroffen
                                   sind. Nicht berücksichtigt werden Versicherer. Bei der Darstellung
                                   handelt es sich um eine Auswahl von Erlassen/Projekten, welche
                                   aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung
                                   erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit
                                   der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen.
                                   Vereinfachungen sind möglich. Es gelten in jedem Fall die Original-
                                   Rechtsgrundlagen.
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4   BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

      TEIL 1
    ▲

    KÜRZLICH IN
    KRAFT GETRETEN

                                                                                               Outsourcing

                                                                                MiFID II

                                                           Offenlegung                           FinTech-
                                                             Banken                            Regulierung
                                                                                               R

                                          Basel III –                          Corporate
                                         Liquiditäts-                         Governance
                                         vorschriften                           Banken

                                                          Operationelle
                                                          O                                    Kreditrisiken
                                                                                               K
                                                            Risiken                              Banken

                                        Finanzmarkt-
                                                                              Datenschutz
                                       infrastrukturen

                  Video- und Onlinee                          Qualified                          FINMA-RS
                    Identifizierung                       Intermediary (QI))
                                                         Inte                                Effektenhandel
                                                                                             Ef

                                       Bankeninsolvenz                            AIA

                                                             Basel III –
                                                            Eigenmittel
                                                                                                  PSD 2
                                                           (Kreditrisiken/
                                                          Leverage Ratio)
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                        BDO AG - SEPTEMBER 2018      5

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                      Zeitplan
 Automatischer            • Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier        • Bis 31.12.2018: Überprüfung        In Kraft getreten:
 Informations-              Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlagen-        Vorbestand niedrigwertiger         1. Januar 2017
 Austausch (AIA)            institute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte         Individualkonten und Geschäfts-
                                                                                                                                        • Diverse Fristen für
                            Versicherungsgesellschaften.                                             konten auf Ansässigkeit in
 Multilateral Competent                                                                                                                   Umsetzung bestimmter
                                                                                                     Partnerstaaten.
 Authority Agreement      • Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenös-                                             AIA-Pflichten (siehe u.a.
 (MCAA), inklusive          sischen Steuerverwaltung ESTV (musste 2017 wahrgenommen                • 2019: Erstmalige Wahrnehmung         Handlungsbedarf).
 Common Reporting           werden).                                                                 der Meldepflichten hinsichtlich
 Standard (CRS), als                                                                                 Staaten, mit denen die Schweiz
                          • Seit 01.01.2017 Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden
 internationale Rechts-                                                                              den AIA ab 01.01. 2018 anwen-
                            Personen (Neukunden und Vorbestand) und deren Konten/Depots
 grundlage (OECD)                                                                                    det.
                            gemäss detailliert geregelten Sorgfaltspflichten (inkl. Vorinforma-
 AIA-Gesetz, AIA-           tion betroffener Kunden), wobei nicht für alle Kundenkategorien
 Verordnung und             dieselben Umsetzungsfristen gelten.
 ESTV-Wegleitung für
                          • Anschliessend regelmässige Meldung der betroffenen Personen bzw.
 nationale Umsetzung
                            Konten/Depots an die ESTV.
                          • ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die betroffenen
                            ausländischen Steuerbehörden.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen                                Nicht betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                      Zeitplan
 Finanzmarkt-             • Anpassung der bestehenden Regulierung der Finanzmarktinfra-            • Analyse der konkreten Auswir-      In Kraft getreten:
 infrastrukturen            strukturen und Neu-Regulierung des (ausserbörslichen) Handels            kungen der jüngsten Änderungen     1. Januar 2016
                            mit Derivaten zwecks Angleichung an internationale Vorgaben              und Entwicklungen (insb. Abrech-
 Finanzmarktinfrastruk-                                                                                                                 • Diverse Übergangsfristen
                            (insb. European Market Infrastructure Regulation, EMIR).                 nungspflicht) auf das Geschäfts-
 turgesetz (FinfraG)                                                                                                                      (z.B. Meldepflicht per
                                                                                                     modell und Implementierung der
                          • Zentrale Abrechnungspflicht: Bestimmte Derivate sind über eine                                                 1. Oktober 2017 bzw.
 Finanzmarkt-Infra-                                                                                  erforderlichen Anpassungen.
                            Börse oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln. Pflicht gilt                                            1. Januar 2018).
 strukturverordnung
                            aber nicht für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien bzw. kleine
 (FinfraV)                                                                                                                              • Teilrevision FinfraV-
                            Finanzielle Gegenparteien. Die zentrale Abrechnungspflicht ist noch
                                                                                                                                          FINMA (Abrechnungs-
 Finanzmarktinfra-          nicht in Kraft (vgl. aber letzter Bullet).
                                                                                                                                          pflicht):
 strukturverordnung-
                          • Meldepflicht: Meldung offener Derivatgeschäfte (OTC und börsen-                                                ab 1. September 2018.
 FINMA (FinfraV-
                            gehandelt) an ein anerkanntes Transaktionsregister gelten für grosse
 FINMA)
                            und kleine Finanzielle Gegenparteien seit 1.01.2018.
                          • Risikominderungspflichten: Risikominderungspflichten sind
                            grundsätzlich in Kraft und beinhalten die rechtzeitige Bestäti-
                            gung der Transaktionen, Bewertung ausstehender Geschäfte,
                            Portfolioabstimmung / Portfoliokompression, Streitbeilegung und
                            den Austausch von Sicherheiten.
                          • Am 18. Dezember 2017 gab die FINMA bekannt, die Abrechnungs-
                            pflicht für bestimmte Derivate einzuführen (Änderung Anhang 1
                            FinfraV-FINMA, Vernehmlassung dauerte bis Februar 2018). Es han-
                            delt sich um standardisierte OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditde-
                            rivate, welche über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte
                            zentrale Gegenpartei abzurechnen sein werden.
                          • Am 16. Mai 2018 veröffentlichte die FINMA die teilrevidierte
                            FinfraV-FINMA (ergänzter Anhang 1), wobei die vorgeschlagenen
                            Derivatkategorien unverändert übernommen wurden.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen                     Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
6     BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                     REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

    Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                         Zeitplan
    FinTech-Regulierung      • Die Änderungen zielen insbesondere darauf ab, dass (FinTech-)          • Kein unmittelbarer Handlungs-         Revidierte BankV:
                               Unternehmen, welche nicht das typische Bankengeschäft erbringen,         bedarf für bereits FINMA-unter-       In Kraft getreten am
    Revision Bankenverord-
                               ihrem Risikopotential entsprechend reguliert werden.                     stellte Finanzinstitute, allenfalls   1. August 2017.
    nung (BankV)
                                                                                                        Neubeurteilung der eigenen
                             • Frist für Abwicklungskonten: Für Geschäftsmodelle, die Gelder auf                                              • Revidiertes FINMA-
    Revision FINMA-                                                                                     Bewilligungspflicht und Berück-
                               eigenen Konten temporär verwahren (z.B. Crowdfunding-Plattfor-                                                   Rundschreiben 2008/3:
    Rundschreiben 2008/3                                                                                sichtigung der neuen Vorschriften
                               men), ist die Frist für Abwicklungskonten von sieben auf 60 Tage                                                 In Kraft getreten am
    «Publikumseinlagen bei                                                                              in Bezug auf Geschäftsbeziehun-
                               erhöht worden. Auf diese Weise wurde die Mittelbeschaffung, wel-                                                 1. Januar 2018.
    Nichtbanken»                                                                                        gen mit Fintech-Unternehmen.
                               che in den meisten Fällen mehr als sieben Tage dauert, erleichtert
                               (Art. 5 Abs. 3 lit. c BankV).                                          • Für nicht-unterstellte Institute:
                                                                                                        Beurteilung des bestehenden
                             • Innovationsraum («Sandbox»): Neu darf eine Person ohne Ban-
                                                                                                        Geschäftsmodells unter den
                               kenbewilligung unbeschränkt viele Publikumseinlagen bis zu einem
                                                                                                        neuen Rahmenbedingungen.
                               Gesamtwert von 1 Million Franken entgegennehmen, sofern die
                               Gelder weder angelegt noch verzinst werden und sofern bestimmte
                               Informationspflichten gegenüber den Einlegern wahrgenommen
                               werden (Art. 6 Abs. 2-4 BankV).
                             • Die Entgegennahme von Geldern von höchstens 20 Personen, ohne
                               sich öffentlich für die Entgegennahme zu empfehlen, ist weiterhin
                               betragsmässig unbeschränkt bewilligungsfrei.
                             • Die neuen Vorschriften der BankV wurden im FINMA-Rundschreiben
                               2008/3 (Publikumseinlagen bei Nichtbanken) konkretisiert.

              Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

         Indirekt oder teilweise betroffen                                Nicht betroffen                               Indirekt oder teilweise betroffen

    Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                         Zeitplan
    Offenlegung Banken       • Umsetzung der revidierten Standards des Basler Ausschusses             • Analyse der zusätzlich erforder-      In Kraft getreten:
                               zur bankseitigen Offenlegung von Informationen zu Risiken und            lichen Offenlegung sowie der          1. Januar 2016
    FINMA-RS 2016/01           Eigenmitteln. Rundschreiben löst bisheriges FINMA RS 2008/22             benötigten Daten.
                                                                                                                                              • Teil Eigenmittel, Leve-
                               «Offenlegung Banken» stufenweise ab.
                                                                                                      • Anpassung der internen Prozesse.        rage Ratio, Liquidität:
                             • Mit den revidierten Offenlegungsstandards sollen die Informations-                                               Übergangsfristen in
                                                                                                      • Implementierung von Anpassun-
                               und Entscheidungsgrundlagen für Marktteilnehmer verbessert und                                                   Abhängigkeit von der
                                                                                                        gen des Rundschreibens unter
                               die Vergleichbarkeit der Institute erhöht werden (aussagekräftigeres                                             FINMA-Aufsichts-
                                                                                                        Berücksichtigung der Übergangs-
                               Bild über die Eigenmittel- und Liquiditätssituation).                                                            kategorie bis zum
                                                                                                        fristen.
                                                                                                                                                30. April 2019.
                             • Kleine Institute (FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5) werden
                               grundsätzlich von detaillierten Offenlegungspflichten gemäss den                                                • Anpassungen aufgrund
                               Basler Standards befreit.                                                                                        «Too-big-to-fail»
                                                                                                                                                -Bestimmungen
                             • Zudem Anpassungen des Rundschreibens aufgrund von Vorschriften
                                                                                                                                                und Vorschriften zur
                               der Corporate Governance (u.a. Zusammensetzung VR/GL), erst-
                                                                                                                                                Corporate Governance
                               mals umzusetzen im Geschäftsbericht 2017.
                                                                                                                                                am 1. Januar 2017 in
                             • Weitere Vorschriften zur Offenlegung bevorstehend (u.a. neue                                                     Kraft getreten.
                               Übersichtstabelle «Key Metrics», neue Offenlegungstabellen, Kenn-
                               zahlen zu Zinsrisiken, etc.).

              Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

                   Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                           Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                          BDO AG - SEPTEMBER 2018    7

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Kreditrisiken Banken      • Neue Regeln zur Eigenmittelunterlegung von Derivaten:                  • Auswirkungsanalyse der Ände-        In Kraft getreten:
                             - Standardansatz für die Berechnung der Kreditäquivalente von            rungen auf die Eigenmittelquote.    1. Januar 2017
 Verordnung über die
                               Derivaten (SA-CCR).
 Eigenmittel und Risiko-                                                                            • Umstellung der Eigenmittelbe-       • Diverse Übergangs-
                             - Banken der Kategorie 4 und 5 können einen vereinfachten SA-CCR
 verteilung (ERV)                                                                                     rechnung und der damit verbun-        fristen bis spätestens
                               Ansatz zur Berechnung anwenden.
                                                                                                      denen Prozesse auf die neuen          1. Januar 2020.
 FINMA-RS 17/7               - Banken der Kategorie 3 dürfen unter bestimmten Bedingungen
                                                                                                      Anforderungen.
 «Kreditrisiken Banken»        auch den vereinfachten SA-CCR Ansatz anwenden.
 (Revision des FINMA-
                           • Überarbeitung der Eigenmittelunterlegung für alle Arten von Fonds.
 RS 2008/19 «Kredit-
                             Diese müssen neu nach einem der nachfolgenden Ansätze berechnet
 risiken Banken»)
                             werden:
                             - Look-Through-Ansatz.
                             - Mandatsbasierter Ansatz (nur anwendbar, wenn Bedingungen für
                               Look-Through-Ansatz nicht erfüllt sind).
                             - Fallback-Ansatz.
                             - Vereinfachter Ansatz (nur für Kategorie 4 und 5 Banken und
                               Kategorie 3 Banken unter bestimmten Bedingungen).
                           • Einführung von neuen Eigenmittelvorschiften für Verbriefungs-
                             positionen.
                           • Aufgrund der Änderung der ERV vom 22. November 2017 können
                             Banken noch für weitere zwei Jahre die bisherige Marktwertmethode
                             für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmittelunter-
                             legung von Fondsinvestitionen anwenden.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                        Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Corporate Gover-          • Das Oberleitungsorgan muss mindestens zu einem Drittel aus             • Gegebenenfalls Anpassung OGR        In Kraft getreten:
 nance - Banken              unabhängigen Mitgliedern bestehen.                                       auf erweiterten Aufgabenkatalog     1. Juli 2017
                                                                                                      (gemäss Art. 716a Abs. 1 OR)
 FINMA-RS 2017/01          • Institute der Aufsichtskategorien 1–3 haben einen Prüf- und einen                                            • Übergangsfrist bei der
                                                                                                      und betreffend Aufgaben der
                             Risikoausschuss einzurichten. Institute der Aufsichtskategorie                                                 Umsetzung von zentra-
 Überführung FINMA-                                                                                   Geschäftsleitung.
                             3 dürfen diesen auch in einem gemischten Ausschuss vereinen.                                                   len Anforderungen:
 RS 2008/24 «Über-
                                                                                                    • Gegebenenfalls Schaffung von          30. Juni 2018.
 wachung und interne       • Ein unabhängiger Chief Risk Officer (CRO) ist zwingend für die
                                                                                                      Ausschüssen (zwingend für             .
 Kontrolle Banken»           Institute in den Aufsichtskategorien 1-3, bei den Kategorien 1 und 2
                                                                                                      Aufsichtskategorie 1-3).
 (inkl. FAQ) ins neue        muss der CRO ein Geschäftsleitungsmitglied sein.
 Rundschreiben                                                                                      • Erstellung Rahmenkonzept,
                           • Sämtliche Institute haben ein Rahmenkonzept für das institutsweite
                                                                                                      welches die Risikopolitik,
                             Risikomanagement zu erstellen.
                                                                                                      Risikotoleranz und Risikolimiten
                                                                                                      in Bezug auf die Risikotoleranz
                                                                                                      festlegt.
                                                                                                    • IKS-Risikokontrolle: Einbezug der
                                                                                                      Risikokontrolle bei der Entwick-
                                                                                                      lung von Produkten.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                              Indirekt oder teilweise betroffen                                Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
8     BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                   REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

    Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                       Handlungsbedarf                     Zeitplan
    Operationelle           Das FINMA-RS 2008/21 «Operationelle Risiken - Banken» wurde im              • Anpassung des IT-Risikomanage-    In Kraft getreten:
    Risiken                 Wesentlichen wie folgt ergänzt:                                               ment-Konzepts und Erstellen       1. Juli 2017
                                                                                                          eines Risikomanagement-
    Teilrevision FINMA-RS   • Bestimmungen zur Corporate Governance fallen weg.                                                             • Ohne Übergangsfristen.
                                                                                                          Konzepts für den Umgang mit
    2008/21 «Operatio-
                            • Der Risikomanagementgrundsatz zur Technologieinfrastruktur                  Cyber-Risiken.
    nelle Risiken Banken»
                              umfasst neu namentlich auch IT- und Cyber-Risiken.
                                                                                                        • Anpassung Business Continuity
                            • Da die Cyber-Risiken als operationelles Risiko in Bezug auf mögliche        Management (BCM).
                              Verluste durch Cyber-Attacken gelten, sieht das Rundschreiben
                                                                                                        • Durchführung von regelmässigen
                              diesbezüglich folgende Anforderungen vor:
                                                                                                          Verwundbarkeitsanalysen und
                              - Es ist ein generelles Risikomanagement-Konzept für den Umgang
                                                                                                          Penetration Testings.
                                mit Cyber-Risiken zu erstellen.
                              - Es ist ein IT-Risikomanagement-Konzept in Übereinstimmung mit
                                der IT-Strategie und der definierten Risikotoleranz zu erstellen.
                              - Es sind regelmässig Verwundbarkeitsanalysen und «Penetration
                                Testings» durchzuführen.
                              - Weiter sieht das ergänzte Rundschreiben die bereits im Rahmen
                                der früheren FINMA-Praxis bekannten Vorgaben zum Umgang
                                mit den Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
                                geschäft vor.
                            • Zudem Integration des FINMA-Positionspapiers «Rechts- und
                              Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungs-
                              verkehr» (Cross-Border) in das Rundschreiben.

              Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                                  EVV/übrige Finanzintermediäre

                    Direkt betroffen                           Indirekt oder teilweise betroffen                                  Nicht betroffen

    Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                       Handlungsbedarf                     Zeitplan
                                                                                                  bis
    Bankeninsolvenz         • Gemäss dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 12 Abs. 2           • Sofern für Bank massgebend:       In Kraft getreten:
                              BankV dürfen Schweizer Banken und Effektenhändler neue Verträge             Anpassung von betroffenen         1. April 2017
    Teilrevision der
                              unter ausländischem Recht oder Gerichtsstand nur dann eingehen,             Musterverträgen.
    Banken- insolvenz-                                                                                                                      • 1. April bzw. 1. Oktober
                              wenn deren Gegenparteien einen allfälligen von der FINMA angeord-
    verordnung- FINMA                                                                                   • Umsetzung bei neuen Verträgen       2018 für Anpassungen
                              neten Vertragsaufschub zu Sanierungszwecken gemäss Art. 30a des
                                                                                                          (oder Abänderung von Verträgen)     von Finanzverträgen.
    Neue Art. 30a BankG       Bankengesetzes im Voraus vertraglich anerkennen (Sicherstellung,
                                                                                                          unter ausländischem Recht bzw.
    und Art. 12 Abs. 2bis     dass wesentliche Vertragsverhältnisse in Krisensituationen ohne Un-
                                                                                                          Gerichtsstand.
    BankV                     terbruch weitergeführt werden können). Es werden zusätzliche Aus-
                              führungsbestimmungen in die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
                              aufgenommen und entlang internationaler Standards konkretisiert:
                            • Klarstellung, welche Art von Verträgen vom Anwendungsbereich von
                              Art. 12 Abs. 2bis BankV erfasst sind (abschliessende Aufzählung von
                              Verträgen, deren Fortbestand für die zu sanierende Bank wesentlich
                              sind, z.B. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis).
                            • Klarstellung, welche Gruppengesellschaften von Schweizer Banken
                              und Effektenhändlern den Vertragsanpassungspflichten nach Art. 12
                              Abs. 2bis BankV unterstellt sind.
                            • Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nach Art. 12 Abs. 2bis BankV
                              nur bei Vertragsänderungen und Vertragsneuabschlüssen gilt.
                            • Schaffung von angemessenen Ausnahmen von der Anpassungs-
                              pflicht für bestimmte Verträge (z.B. für Verträge mit Finanzinfra-
                              strukturen).
                            • Am 20. Dezember 2017 veröffentlichte die Schweizerische
                              Bankiervereinigung FAQs zur Thematik.

              Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                                  EVV/übrige Finanzintermediäre

                    Direkt betroffen                                      Nicht betroffen                                         Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                          BDO AG - SEPTEMBER 2018     9

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                        Zeitplan
 Qualified                 • Neue Pflichten gestützt auf das im Zusammenhang mit der                 • Zeitgerechte Planung des ver-        In Kraft getreten:
 Intermediary (QI)          FATCA-Einführung angepasste QI Agreement.                                langten QI Compliance Review.        30. Dezember 2016
                                                                                                                                          (Erneuerung QI Agree-
 QI Compliance            • Das QI Agreement musste von jedem betroffenen Institut bis             • Zeitgerechte Planung der
                                                                                                                                          ment)
 Programm und QI            31. Mai 2017 auf dem Portal des IRS erneuert werden.                     QI-Zertifizierung.
 Compliance Review                                                                                                                        • 1. März 2019:
                          • Pflicht für Qualified Intermediaries, unter der Leitung eines QI         • Umsetzung der Dokumentations-
                                                                                                                                            Zertifizierung auf dem
 IRS Revenue Procedure      Responsible Officers ein umfassendes QI Compliance Programm zu            anforderungen betr. Limitation
                                                                                                                                            IRS Online-Portal bei
 2014-39                    implementieren (Weisungen, Prozesse, Systeme, Schulungen).               on Benefits (LOB)
                                                                                                                                            der Durchführung des
 IRS Revenue Procedure    • Grundsätzliche Pflicht für alle Qualified Intermediaries, das QI                                                  QI Periodic Review für
 2017-17                    Compliance Programm dreijährlich von der internen Revision oder                                                 2017.
                            einem externen Revisor überprüfen zu lassen (QI Compliance
                                                                                                                                          • 1. September 2018:
                            Review); Möglichkeit eines Waivers abhängig von der Höhe der
                                                                                                                                            Wahl des Review-Jahres
                            meldepflichtigen Beträge.
                                                                                                                                            oder Beantragung Wa-
                          • Pflicht, gestützt auf den QI Compliance Review gegenüber dem IRS                                                 iver; Zertifizierung auf
                            dreijährlich eine QI-Konformitätsbestätigung abzugeben.                                                         dem IRS Online-Portal
                                                                                                                                            bei Beantragung Waiver
                          • Gemäss neuem QI Agreement werden QIs zudem verpflichtet,
                                                                                                                                            oder bei Durchführung
                            bei sämtlichen Neueröffnungen für Rechtsträger mittels im April
                                                                                                                                            des QI Periodic Review
                            2016 revidiertem Formular W-8BEN-E oder einem bankeigenen
                                                                                                                                            für 2015 oder 2016.
                            Formular sogenannte «Limitation on Benefits (LOB) Informationen»
                            einzuholen. Es handelt sich dabei um die konkrete Angabe einer                                                • 31. Dezember 2018:
                            Gesellschaft, weshalb sie berechtigt ist, die Vorteile eines Doppel-                                            Einholung der erforder-
                            besteuerungsabkommens mit den USA zu nutzen (z.B. aufgrund ihrer                                                lichen «Limitation on
                            aktiven Geschäftstätigkeit oder ihres Status als Pensionskasse). Bei                                            Benefits Informationen»
                            bestehenden Kundenbeziehungen mit Rechtsträgern gilt eine zwei-                                                 bei Rechtsträgern.
                            jährige Übergangsfrist für die Einholung der Limitation on Benefits
                            (LOB) Informationen.

           Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                        Zeitplan
 Effektenhandel           FINMA-Rundschreiben 2018/2 «Meldepflicht Effektengeschäfte»               • Soweit nicht bereits erfolgt, Ana-   In Kraft getreten:
                          • Sachlicher Anwendungsbereich wird von Effekten auf Derivate              lyse des Anpassungsbedarfs von       1. Januar 2018
 Totalrevidiertes
                            ausgeweitet, allerdings sind sie nur dann meldepflichtig, wenn die        Prozessen, Weisungen, Templates
 FINMA-RS 2018/2
                            Gewichtung von einem einzelnen an einem Schweizer Handelsplatz           u.a. im Bereich Effektenhandel.
 «Meldepflicht Effekten-
                            zugelassenen Basiswert 25% übersteigt.                                   Gegebenenfalls Vornahme der
 geschäfte»
                          • Meldeinhalt wird auf hinter dem Geschäftsabschluss stehenden             erforderlichen Anpassungen.
 Teilrevidiertes FINMA-     wirtschaftlich Berechtigten ausgeweitet (vom ersten Teilnehmer der
 RS 2008/4                  Transaktionskette zu melden). Die Feststellung hat nach geldwä-
 «Effektenjournal»          schereirechtlichen Kriterien zu erfolgen.
 Neues FINMA-RS           FINMA-Rundschreiben 2008/4 «Effektenjournal»
 2018/1                   • Es wird auf die Schwellenwerte gemäss FINMA-RS 18/2 «Melde-
 «Organisierte              pflicht» abgestellt, um beurteilen zu können, ob eine Journalfüh-
 Handelssysteme»            rungspflicht ausgelöst wird.
                          FINMA-Rundschreiben 2018/1 «Organisierte Handelssysteme
                          (OHS)»
                          • Begriffsbestimmung für «Organisierte Handelssystemen»:
                            - Handel erfolgt nach einem einheitlichen und verpflichtenden
                              Regelwerk.
                            - Vertragsabschluss erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches des
                              Regelwerks.
                            - Initiative zum Handel muss von den Teilnehmern ausgehen.
                          • Pflichten:
                            - Risiken sind zu erfassen, begrenzen und überwachen.
                            - OHS müssen organisatorisch vom restlichen Geschäftsbetrieb
                              getrennt werden (gilt nicht für bilaterale OHS).
                            - Transparente Regeln und Verfahren müssen für die wirksame
                              Ausführung der Aufträge festgelegt werden.

           Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                          Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE - BDO AG - FINANCIAL SERVICES
10   BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                  REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                     Zeitplan
 EU Datenschutz-           • EU-Datenschutz-Grundverordnung statuiert insb., dass personen-         • Analyse des Anwendungsbereichs    In Kraft getreten:
 Grundverordnung             bezogene Daten auf Wunsch sofort gefunden und unter gewissen             EU Datenschutz-Grundverord-       25. Mai 2018.
 (GDPR)                      Voraussetzungen gelöscht werden.                                         nung hinsichtlich des eigenen
                                                                                                      Geschäftsmodells.
                           • Bussen in Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4% des zuletzt weltweit
                             erzielten Jahresumsatzes können ausgesprochen werden.                  • Durchführung einer Risiko- und
                                                                                                      Impact-Analyse und Definition
                           • Betroffen sind Unternehmen, die Angebote innerhalb der EU zu-
                                                                                                      allfälliger Massnahmen.
                             gänglich machen, Kunden aus der EU bedienen oder das Verhalten
                             von Personen in der EU untersuchen. Der Sitz des Unternehmens ist
                             dabei grundsätzlich nicht massgebend.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                    Handlungsbedarf                     Zeitplan
 MiFID II                  • Umfassende Reform der geltenden EU-Finanzmarktregulierung als          • Analyse, ob/inwiefern das         In Kraft getreten:
                             Erweiterung und in weiten Teilen Verschärfung der bisherigen MiFID       Institut unter Berücksichtigung   3. Januar 2018
 Markets in Financial
                             I-Richtlinie.                                                            des Geschäftsmodells und der
 Instruments Directive
                                                                                                      Kundenstruktur von MiFID II
                           • Regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie den
 Markets in Financial                                                                                 betroffen ist.
                             Betrieb von geregelten Plattformen für den Handel mit Finanz-
 Instruments Regulation
                             instrumenten.                                                          • Es kann für Schweizer Institute
 (MiFIR)
                                                                                                      mit einem signifikanten Anteil
                           • Umfasst sämtliche typischen Finanzdienstleistungen im Bereich
                                                                                                      EU-Kunden ratsam sein, MiFID
                             Retail und Private Banking:
                                                                                                      II oder Teile davon umzusetzen
                             - Ausgenommen vom Geltungsbereich: Einlagen- und
                                                                                                      und/oder risikobasiert Anpas-
                               Kreditgeschäfte sowie Versicherungsdienstleistungen.
                                                                                                      sungen des Geschäftsmodells
                           • Neue Transparenz- und Anlegerschutzvorschriften.                         in betroffenen Kunden- und
                                                                                                      Dienstleistungssegmenten vor-
                           • Relevanz für Schweizer Institute:
                                                                                                      zunehmen.
                             - Grundsätzlich keine direkte Anwendbarkeit von MiFID II auf
                               Schweizer Institute ohne Tochtergesellschaften im EU-Raum
                               aufgrund des Territorialitätsprinzips.
                             - Allerdings: Aufgrund des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) haben
                               Kunden mit Wohnsitz in einem EU-Land die Möglichkeit, Schweizer
                               Institute in der Schweiz oder auch im EU-Raum zu beklagen und
                               in diesem Falle eine allfällige Verletzung von MiFID II-Sorgfalts-
                               pflichten zu rügen (Cross-Border-Risiko mit zivilrechtlicher
                               Grundlage).
                             - Zudem häufig indirekte Auswirkungen von MiFID II aufgrund
                               von Vertragsverhältnissen mit Dienstleistern/Providern aus dem
                               EU-Raum.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                   BDO AG - SEPTEMBER 2018    11

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                  Handlungsbedarf                    Zeitplan
 PSD 2                   Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die Sicherheit und           • Allenfalls Gap-Analyse der       In Kraft getreten:
                         den Kundenschutz im Zahlungsverkehr zu steigern. Wichtigste              bestehenden Prozesse, Weisun-    12. Januar 2016
 EU-Zahlungsdienste-
                         Neuerungen gegenüber der bisherigen PSD:                                 gen, Standards und vertragli-
 Richtlinie (Payment                                                                                                               Umsetzung in den
                                                                                                  chen Grundlagen (AGB) für den
 Services Directive,     • Erweiterung des Anwendungsbereichs:                                                                     Mitgliedstaaten
                                                                                                  Zahlungsverkehr bezüglich PSD
 PSD 2)                  - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf one-leg-out-Transaktio-                                          (Anwendbarkeit):
                                                                                                  2 unterziehen. Im Fall grösse-
                           nen (Zahlungsströme, bei denen einer der beiden Akteure sich aus-                                       seit 13. Januar 2018
                                                                                                  rer Abweichungen könnte das
                           serhalb der EU befindet) in allen Währungen (ehemals nur Euro).
                                                                                                  betreffende Compliance-Risiko    • Ratifizierung der
                         - Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (Zahlungsauslöse-
                                                                                                  bewertet und allfällige Mass-      definitiven Technischen
                           dienstleistern, Kontoinformationsdienstleister) in der Richtlinie.
                                                                                                  nahmen eingeleitet werden.         Standards RTS PSD 2
                         • Einschränkung und Konkretisierung bestehender Ausnahmetatbe-                                              (Konkretisierung der
                           stände.                                                                                                   Anforderungen bezüg-
                                                                                                                                     lich SKA und sicherer
                         • Einführung der starken Kundenauthentifizierung:
                                                                                                                                     Kommunikation):
                         - Bei jedem Zugriff auf ein Konto (Einsicht, Zahlungsbefehl, etc.)
                                                                                                                                     14. März 2018.
                           müssen zwei der drei Sicherheitselemente (Besitz, Wissen,
                           Biometrie) angewandt werden.                                                                            • Umsetzung RTS PSD 2
                                                                                                                                     bis zum 14. September
                         • Neue Transparenz- und Informationspflichten.
                                                                                                                                     2019.
                         • Verringerung der Kundenhaftung.
                         • Eine direkte Anwendbarkeit auf schweizerische Finanzinstitute wird
                           verneint, eine mittelbare Anwendbarkeit für SEPA-Mitglieder ist
                           jedoch möglich.
                         • Gemäss dem Positionspapier der Schweizerischen Bankierverei-
                           nigung (SBVg) hinsichtlich PSD2 lehnt die SBVg eine Regulierung
                           analog zu PSD2 respektive eine gesetzlich erzwungene Öffnung der
                           Zugriffsrechte für Dritte ab.

          Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                            EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                                 Nicht betroffen                                    Nicht betroffen

 Thema                   Wichtigste Neuerungen                                                  Handlungsbedarf                    Zeitplan
 Video- und Online-      • Aufgrund der technologischen Entwicklungen, aber auch aufgrund       • Analyse des Anpassungsbedarfs    In Kraft getreten:
 Identifizierung            neuer Missbrauchsrisiken revidierte die FINMA das vor zwei Jahren      bei bestehenden Anwendungen      1. August 2018.
                           in Kraft gesetzte Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-             und Prozessen im Bereich der
 Revision FINMA- Rund-                                                                                                             • Übergangsfirst zur
                           Identifizierung».                                                       Video- oder Online-Identifizie-
 schreiben 2016/7                                                                                                                    Anpassung der Prozesse
                                                                                                  rung.
                         • Im Prozess der Videoidentifizierung wird kein Vorgehen mittels                                             bis 1. Januar 2020.
 «Video- und Online-
                           Einmalpasswort (TAN) mehr vorgeschlagen.
 Identifizierung»
                         • Sowohl bei der Video- als auch Online-Identifizierung müssen neu
                           nur noch zwei anstatt wie zunächst vorgesehen drei Sicherheits-
                           merkmale geprüft werden.
                         • Für die Online-Identifizierung ist eine Banküberweisung von einer
                           Schweizer Bank nicht mehr eine Voraussetzung.
                         • Bis zum Ende der Übergangsfrist vom 1. Januar 2020 haben die
                           Finanzintermediäre die Wahl, ob sie sich weiter an die bisherigen
                           Vorgaben oder bereits an die teilrevidierte Fassung des Rund-
                           schreibens halten wollen.

          Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                            EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                  Indirekt oder teilweise betroffen
12   BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                  Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Outsourcing               • Erweiterung des Anwendungsbereichs des (noch geltenden               • Detaillierte Analyse der beste-     In Kraft getreten:
                             Outsourcing-Rundschreibens FINMA-RS 2008/7 von Banken und              henden Outsourcing-Verhält-         1. April 2018 für neue
 Neues FINMA-RS
                             Effektenhändlern auf Versicherungsunternehmen.                         nisse und Überprüfung, ob im        Outsourcing-Verhält-
 2018/3 «Outsourcing -
                                                                                                    Vergleich zum jetzigen Rund-        nisse.
 Banken und Versiche-      • Für Banken sind grundsätzlich sämtliche regulatorische
                                                                                                    schreiben neue Pflichten oder
 rer»                        Anforderungen auch für gruppeninterne Auslagerungen einzuhalten                                            • 5-jährige Übergangsfrist
                                                                                                    Anpassungsbedarf entstehen.
                             (prinzipienorientiert).                                                                                      für allfällige Anpas-
                                                                                                                                          sungen bestehender
                           • Einführung der Pflicht zur Führung eines Inventars über die
                                                                                                                                          Outsourcing-Verhält-
                             ausgelagerten Geschäftsbereiche mit der Nennung des Erbringers
                                                                                                                                          nisse.
                             inklusive Hilfspersonen.
                           • Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden aus dem
                             Rundschreiben aufgrund von Doppelspurigkeiten mit dem Daten-
                             schutzgesetz gestrichen (die Anforderungen gelten jedoch weiterhin
                             aufgrund des Datenschutzes).
                           • Bei Auslagerungen ins Ausland muss der Zugriff auf alle für eine
                             Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendigen Daten jeder-
                             zeit in der Schweiz möglich sein.
                           • Die Voraussetzungen an die Auswahl, Instruktion und Kontrolle von
                             Dienstleistern sind überarbeitet worden. Konkret sollen mögliche
                             Abhängigkeitsverhältnisse und Konzentrationsrisiken berücksichtigt
                             werden.
                           • Der Anhang mit Beispielen von Auslagerungen, welche als wesent-
                             lich gelten und damit unter das Rundschreiben fallen und welche
                             nicht, wird gestrichen. Beispiele von wesentlichen Auslagerungen
                             werden im Rundschreiben selbst erwähnt.

            Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                            Indirekt oder teilweise betroffen                                 Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                  Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Basel III - Liquidi-      LCR-Post-Implementation-Review (LiqV und FINMA-RS 2015/2):             • Sukzessive Umsetzung der neuen      Inkrafttreten der
 tätsvorschriften                                                                                   Vorschriften zur Liquiditätsquote   revidierten LiqV und
                           • Klarstellungen und Präzisierungen bei erkannten Interpreta- tions-
                                                                                                    (LCR), je nach Bankenkategorie.     FINMA-RS 2015/2:
 Teilrevision der Liqui-     fragen aufgrund der Erfahrungen aus der LCR Berichterstattung,
                                                                                                                                        1. Januar 2018
 ditätsverordnung (LiqV)     u.a. in folgenden Bereichen:                                         • Analyse, ob durch die Klarstel-
                             - Behandlung von Einlagen von Privatkunden grösser als 30 Kalen-       lungen und Präzisierungen die       • Weiterhin stufenweise
 Teilrevision des
                               dertage.                                                             LCR-Berechnung angepasst              Einführung der LCR:
 FINMA- RS 2015/2
                             - Unterscheidung von operativen und nicht-operativen Einlagen.         werden muss.                          2018: 90%; 2019: 100%.
 «Liquiditätsrisiken
                             - Bedingungen, unter welchen Kredite innerhalb von Rahmenkredit-
 Banken»                                                                                          • Banken der Kategorie 4 und 5        • Vorgaben zu NSFR:
                               verträgen als Zuflüsse erfasst werden dürfen.
                                                                                                    wird empfohlen zu überprüfen,         Bundesrat wird Ende
                           • Konsequentere Umsetzung des Proportionalitätsprinzips:                 ob sie von den Erleichterungen        2018 über das weitere
                             - Finanzgruppen können auf die Einreichung des Liquiditätsnachwei-     Gebrauch machen können.               Vorgehen befinden.
                               ses für das Stammhaus unter bestimmten Bedingungen verzichten.
                                                                                                  • Beobachtung der weiteren Ent-
                             - Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen nicht in den Konsoli-
                                                                                                    wicklungen im Bereich NSFR und
                               dierungskreis miteinbezogen werden.
                                                                                                    gegebenenfalls Antizipierung in
                             - Verzicht auf die Einreichung des Liquiditätsnachweises in CHF,
                                                                                                    geeigneter Weise.
                               wenn keine materiellen Fremdwährungs-Exposures vorhanden
                               sind.
                             - Vereinfachungen der LCR in Bezug auf die Einreichung der
                               Formulare.
                             - Neu gelten Banken der Kategorie 4 und 5 als kleine Banken.

                           Net Stable Funding Ratio (NSFR):
                           • Die ursprünglich geplante Einführung von Vorgaben zur stabilen
                             Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR) wurde
                             vorerst verschoben. Der Bundesrat wird diese Quote erst später
                             in die Liquiditätsverordnung aufnehmen und Ende 2018 über das
                             weitere Vorgehen befinden.

            Banken/Effektenhändler                                      KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                      Nicht betroffen                                         Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                        BDO AG - SEPTEMBER 2018   13

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                  Handlungsbedarf                       Zeitplan
 Basel III - Eigenmit-     FINMA-RS 2017/7:                                                       • Genauen Handlungsbedarf             In Kraft getreten:
 tel (Kreditrisiken /                                                                               der revidierten Rundschreiben       30. Juni 2018.
                           • Banken können für zwei weitere Jahre die bisherige Marktwert-
 Leverage Ratio)                                                                                    eruieren und Änderungen unter
                             methode für Derivate sowie die bisherigen Regeln für die Eigenmit-                                         • diverse Übergangs-
                                                                                                    Berücksichtigung der relevanten
 Revision FINMA-RS           telunterlegung von Fondsinvestitionen anwenden. Diese Änderung                                               fristen.
                                                                                                    Termine für das Inkrafttreten und
 2017/7 «Kreditrisiken -     führte zur Anpassung des Rundschreibens für die Berechnung der
                                                                                                    die Übergangsfristen umsetzen.
 Banken»                     Mindesteigenmittel für den Ausfallfonds einer zentralen Gegen-
                             partei.
 Revision FINMA-RS
 2015/3 «Leverage
                           FINMA-RS 2015/3
 Ratio»
                           • Seit 1.1.2018; Schaffung einer minimalen Leverage Ratio auf dem
                             Kernkapital von drei Prozent. Damit Banken für Derivate den
                             Basel-III-Standardansatz auch im Rahmen der Leverage Ratio
                             anwenden können, passte die FINMA ihr Rundschreiben an.

           Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                              EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                      Nicht betroffen

NOTIZEN
14 BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                              REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

     TEIL 2
   ▲

   AKTUELLE
   REGULIERUNGSPROJEKTE

                                                      Basel III -
                                                                                        Rechnungslegung
                                                     Offenlegung
                                                                                            Banken
                                                       Banken

                                                                          FIDLEG

                                                    Einlegerschutz

                                                                       Fintech-Lizenz

                                                   Geldwäscherei-                          Initial Coin
                                                    bekämpfung
                                                    b                                    Offerings (ICOs)

                                  Basel III -
                             Zinsrisiken Banken                        Datenschutz

                                                                                             Basel III -
                                                  Marktrisiko Banken
                                                  Mar             en
                                                                                         Risikoverteilung
                                                                                         Ris

                                   FINIG                                Prüfwesen

                                                                                            Basel III -
                                                    Too Big To Fail                        Eigenmittel
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                       BDO AG - SEPTEMBER 2018     15

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 Geldwäscherei-           • Der Bundesrat beabsichtigt, zwecks Umsetzung der Empfehlungen aus dem 4. Länderbericht                  • Juni 2018 bis September
 bekämpfung                 der FATF vom 7. Dezember 2016 die GwG-Sorgfaltspflichten zu erweitern sowie auf bestimmte                  2018:
                            nicht-finanz- intermediäre Tätigkeiten auszudehnen.                                                        Vernehmlassung Änderung
 Umsetzung der Emp-
                                                                                                                                      GwG.
 fehlungen aus dem        • Die Teilrevision der GwV-FINMA konkretisiert die Anforderungen zur globalen Überwachung der
 Länderbericht der FATF     Risiken in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Schweizer        • 18. Juli 2018:
                            Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland.                        Veröffentlichung teilrevi-
 Voraussichtlich
                                                                                                                                      dierte GwV-FINMA.
 Anpassungen in GwG,      • Ferner werden die erforderlichen Massnahmen im Risikomanagement präzisiert, wenn Sitzgesell-
 GwV und GwV-FINMA          schaften oder komplexe Strukturen eingesetzt werden oder Bezüge zu Hochrisikoländern bestehen.          • 1. Januar 2020:
                                                                                                                                      Inkrafttreten der Neuerun-
                          • Zudem hat die FINMA den Schwellenwert für Identifikationsmassnahen bei Kassageschäften auf das
                                                                                                                                      gen GwV-FINMA.
                            FATF-Niveau von Fr. 15’000 gesenkt.
                          • Zusätzlich zu den Änderungen der GwV-FINMA sind Neuerungen in folgenden Bereichen vorgesehen
                            (Anpassungen GwG, GwV):
                            - Einführung von Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Vereine (Mitgliederliste,
                              HReg-Eintragunspflicht).
                            - Anpassungen im Bereich von Edelmetall- und Edelsteinhändlern, Ankauf von Altedelmetallen und im
                              Bereich Meldesystem.
                            - Verpflichtung der Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu
                              überprüfen.
                            - Einführung von Sorgfaltspflichten im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung für bestimmte
                              Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts.

           Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                       Direkt betroffen                                       Direkt betroffen

 Thema                    Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 VSB 20                   • Die VSB 20 widmet sich unter anderem dem von der FATAF ausgemachten Verbesserungsbedarf im              • Inkrafttreten
                            Bereich der Geldwäschereibekämpfung.                                                                      1. Januar 2020.
 Revidierte Standes-
 regeln im Bereich der    • Zentrale Neuerungen der VSB 20 sind:
 Geldwäschereibekämp-       - Bei den Kassageschäften wird der Schwellenwert für die Identifizierung des Vertragspartners von
 fung                         CHF 25’000 auf CHF 15’000 gesenkt.
                            - Die Regelung, wonach ein Konto eröffnet werden kann, ohne dass alle Angaben oder Dokumente
                              zu Vertragspartner, Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, wurde verschärft.
                              Können die fehlenden Angaben oder Dokumente nach 30 Tagen nicht beigebracht werden, so muss
                              das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden und die Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall
                              aufzulösen.
                            - Das FINMA Rundschreiben 2016/7 betreffend Video- und Online Identifizierung wurde formell in die
                              VSB 20 aufgenommen.
                          • Ferner wurden die Bestimmungen zum abgekürzten Verfahren vor der Aufsichtskommission
                            aktualisiert.

           Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                Direkt betroffen                                       Direkt betroffen                            Indirekt oder teilweise betroffen
16   BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                  REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 Basel III - Risiko-       • Die FINMA hat am 7. April 2017 ihren Entwurf zur Anpassung der Risikoverteilungsvorschriften für         • Inkrafttreten des FINMA-
 verteilung                  Banken veröffentlicht. Diese Revision auf der Grundlage der internationalen Standards des Basler           Rundschreibens 2019/1:
                             Ausschusses hat mehrere konzeptionelle Änderungen für die Festlegung von «Klumpenrisiken» zur              1. Januar 2019.
 Revision FINMA-RS
                             Folge.
 08/23 «Risikovertei-
 lung bei Banken»          • Die Berechnungsgrundlage dieser Limiten ist neu das Kernkapital (Tier 1) und nicht mehr das Gesamt-
                             kapital. Überschreitungen der Einzelobergrenze sind nicht mehr zulässig (abgesehen von wenigen
 Neu FINMA-RS 2019/1
                             Ausnahmen).
 «Risikoverteilungsvor-
 schriften Banken»         • Ausserdem profitieren Hypothekarpositionen nicht mehr vom «Swiss Finish» von 50%. Somit gehen
                             wohnwirtschaftlich besicherte Hypothekarkredite zu 100% in die Berechnung der Kreditpositionen
                             ein. Schliesslich müssen die Klumpenrisiken, ergänzt durch die 20 grössten Schuldner, künftig auch der
                             FINMA gemeldet werden.
                           • Der Bundesrat hat am 22. November 2017 beschlossen, die Risikoverteilungsregeln gemäss Basel III
                             umzusetzen und die Eigenmittelverordnung entsprechend zu revidieren. Diese Regeln begrenzen die
                             maximal zulässige Grösse von Krediten und behandeln somit das Risiko, dass eine Bank aufgrund des
                             Ausfalls eines Grosskredits in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die FINMA passte die entsprechenden
                             Bestimmungen im Rundschreiben 2019/1 «Risikoverteilung Banken» an. Es tritt am 1. Januar 2019 in
                             Kraft:
                             - Mehrere Erleichterungen für kleinere Institute, indem die heutige Ausnahmeregelung für inländische
                               Wohnliegenschaftsfinanzierungen bestehen bleibt.
                             - Für alle Banken Vereinfachungen, welche die Besonderheiten des Lombard- und Repo-Geschäfts
                               berücksichtigen.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                         Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                                                      Zeitplan
 Basel III - Offenle-      • Neu können Institute ihren Offenlegungsumfang ohne weitere Begründung individuell anpassen.              • Veröffentlichung revidiertes
 gung - Banken                                                                                                                          Rundschreiben 2016/1:
                           • Erachtet eine Bank bestimmte offenzulegende Informationen als nicht aussagekräftig, so kann sie auf
                                                                                                                                        16. Juli 2018.
 Teilrevision FINMA-RS       die Offenlegung dieser Information verzichten.
 2016/1 «Offenlegung -                                                                                                                • Änderungen erstmals per
 Banken»                                                                                                                                Stichtag 31. Dezember 2018
                                                                                                                                        anwendbar.
                                                                                                                                      • Inkrafttreten:
                                                                                                                                        1. Januar 2019.

            Banken/Effektenhändler                                       KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                       Nicht betroffen                                         Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                          BDO AG - SEPTEMBER 2018       17

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                                                       Zeitplan
 Basel III - Zinsrisiken   • Totalrevision des FINMA-RS 08/06 (FINMA-RS 2019/02) zur Umsetzung der Basler Mindeststandards.            • Ende der Anhörung:
 Banken                                                                                                                                  31. Januar 2018.
                           • Anpassung der Grundsätze zur qualitativen Überwachung der Zinsrisiken.
 Neues FINMA-RS                                                                                                                        • Veröffentlichung revidiertes
                           • Zinsrisiken sollen sowohl nach internen, als auch nach aufsichtsrechtlichen Standardschockszenarien
 2019/2 «Zinsrisiken -                                                                                                                   Rundschreiben:
                             gemessen werden. Dabei sollen auch Reverse-Stresstests verwendet werden.
 Banken»                                                                                                                                 16. Juli 2018.
                           • Erleichterungen für kleine Banken der Kategorien 4 und 5 (bspw. Beschränkung auf qualitative Stress-
                                                                                                                                       • Inkrafttreten:
                             tests oder bei der Diskontierung von Zahlungsströmen), sofern angemessen (z.B. durchschnittliches
                                                                                                                                         1. Januar 2019.
                             Geschäftsmodell ohne exotische Produkte und mit normalem Bilanzstrukturmanagement).
                                                                                                                                       • Erste Meldung der revidier-
                           • Banken müssen ihre Zinsrisiken offenlegen (es gilt hierzu auch FINMA RS 16/1 zu beachten).
                                                                                                                                         ten Zinsrisikomeldung:
                           • Als Ausreisserinstitute gelten Institute, bei denen die schockszenarioindizierte Veränderung des            ab 30. Juni 2019.
                             Barwerts der Eigenmittel mindestens 15% des Kernkapitals beträgt.
                           • Die FINMA erlaubt die Anwendung mehrerer Diskontierungsmethoden nach den Basler Standards.
                           • Bestimmte nachrangige Anleihen können bei der Zinsrisikobemessung berücksichtigt werden.
                           • Für mittelgrosse Institute der Kategorie 3 sieht die FINMA im Sinne der Proportionalität eine explizite
                             De-Minimis-Regelung vor:
                             - Alle Vereinfachungen, die für Institute der Kategorien 4 und 5 gelten, können auch von Instituten der
                               Kategorie 3 mit kleinem Zinsgeschäft und geringen Zinsrisiken angewendet werden.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                          Nicht betroffen

 Thema                     Wichtigste Neuerungen                                                                                       Zeitplan
 Basel III -               Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine weitere Revision der Eigenmittel-            • Publikation der revidierten
 Eigenmittel               verordnung verabschiedet, die insbesondere folgende Anpassungen in FINMA-Rundschreiben zur Folge              Rundschreiben durch die
                           hatte:                                                                                                        FINMA:
 Revision FINMA-RS
                                                                                                                                         16. Juli 2018.
 2011/2 «Eigenmittel-      • FINMA-RS 2011/2:
 puffer und Kapital-         Eiführung der Eigenmittelzielgrösse, definiert als Gesamteigenmittelquote + antizyklischer Puffer +        • Inkrafttreten:
 planung»                    institutsspezifischer Eigenmittelzuschlag; Festlegung von Schwellenwerten, um welche die Eigen-              1. Januar 2019.
                             mittelzielgrösse maximal unterschritten werden darf, bevor die FINMA interveniert.
 Revision FINMA-RS
 2013/1 «Anrechenbare      • FINMA-RS 2013/1:
 Eigenmittel Banken»         Implementierung der ab 2019 gültigen Regeln für die eigenmittelmässige Behandlung von TLAC-
                             Instrumenten; Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen.
 Revision FINMA-RS
 2017/7 «Kreditrisiken -   • FINMA-RS 2017/7:
 Banken»                   - Erweiterung des vereinfachten Ansatzes zur Risikogewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven
                             Vermögen (VKV) für Instrumente mit Risikoindikator > 4.
                           - Definition der Anrechenbarkeit von Lebensversicherungspolicen von Ehepartnern.

           Banken/Effektenhändler                                         KAG-Institute                                EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                                        Nicht betroffen                                          Nicht betroffen
18   BDO AG - SEPTEMBER 2018                                                                                                 REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                      Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 Finanzdienst-              • Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches grundsätzlich        • 15. Juni 2018:
 leistungsgesetz              unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt, zwecks Angleichung an europäische Regulierung            Verabschiedung FIDLEG
 (FIDLEG)                     (MiFID II/MiFIR, u.a.).                                                                                   durch die Eidgenössischen
                                                                                                                                        Räte.
 Entwurf Bundesgesetz       • Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes.
 über die Finanzdienst-                                                                                                               • Herbst 2018:
                            • Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten.
 leistungen                                                                                                                             Vernehmlassung Finanz-
                            • Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss Basisinformationsblatt («BIB») erstellt          dienstleistungsverordnung
                              werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschiedener Finanz-               (FIDLEV).
                              instrumente enthält.
                                                                                                                                      • 1. Januar 2020:
                            • Kundensegmentierung: Unterteilung aller Kunden in Privatkunden, professionelle oder institutionelle       Voraussichtliches Inkraft-
                              Kunden (diverse Möglichkeiten zum «opting-in» bzw. «opting-out» zwischen Kundenkategorien).               treten FIDLEG/FIDLEV.
                            • Neue Verhaltensregeln: Prüfung der Angemessenheit und Eignung («Suitability») von Finanz-
                              produkten und Finanzdienstleistungen, je nach Kundensegment und Art der Dienstleistung.
                            • Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung (voraussichtlich Sicherstellung mittels
                              branchenspezifischer Selbstregulierung unter Beachtung von Mindeststandards).
                            • Die Gesetzesvorlage, welche die Eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 verabschiedet haben, änderte
                              sich im Vergleich zur Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 insbesondere in folgenden
                              Punkten:
                              - Die Versicherungstätigkeit wurde aus dem FIDLEG herausgenommen und soll ins Versicherungs-
                                aufsichtsgesetz aufgenommen werden.
                              - Die zivilprozessualen Erleichterungen für Kunden bei Streitigkeiten im Finanzmarkt wurden
                                gestrichen.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

                 Direkt betroffen                             Indirekt oder teilweise betroffen                                   Direkt betroffen

 Thema                      Wichtigste Neuerungen                                                                                     Zeitplan
 Finanzinstituts-           • Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die Vermögensverwaltungsdienst-       • 15. Juni 2018:
 gesetz (FINIG)               leistungen im weiteren Sinn anbieten dürfen, inklusive Effektenhändler (neu: «Wertpapierhäuser»),         Verabschiedung FINEG durch
                              jedoch insbesondere ohne Banken (weiterhin BankG als Grundlage).                                          die Eidgenössischen Räte.
 Entwurf Bundesgesetz
 über die Finanzinstitute   • Neu prudentielle Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen oder Vermögens-          • 1. Januar 2020:
                              verwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen (Bewilligungspflicht).                                     Voraussichtliches Inkraft-
                                                                                                                                        treten FINIG/FINIV.
                            • Kaskadenartiges Bewilligungssystem: Höherwertige Bewilligungen umfassen automatisch auch die
                              darunterliegenden Bewilligungsformen (sowohl Rechte als auch Pflichten).
                            • Unterscheidung zwischen qualifizierten Vermögensverwaltern (von der FINMA direkt beaufsichtigt)
                              und Vermögensverwaltern von Individualvermögen.
                            • Insbesondere für bisher nicht prudentiell beaufsichtigte Vermögensverwalter, erhöhte Anforderungen
                              an die interne Organisation, Funktionentrennung, Gewähr etc.
                            • Von der FINMA akkreditierte Aufsichtsorganisationen beaufsichtigen Vermögensverwalter
                              von Individualvermögen mit nach Risiken differenzierender Regelung (z.B. unterschiedliche
                              Prüfperiodizität).
                            • Die Gesetzesvorlage, welche die Eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 verabschiedet haben, änderte
                              sich im Vergleich zur Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 insbesondere in folgenden
                              Punkten:
                              - Die FINMA bewilligt die unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees und besitzt diesen
                                gegenüber die volle Enforcementkompetenz, während die laufende Ausicht durch von der FINMA
                                bewilligte Aufsichtsorganisationen ausgeübt wird.
                              - Die vom Bundesrat im Anhang zum FINIG vorgeschlagenen Insolvenzbestimmungen im Banken-
                                gesetz sollen in eine gesonderte Vernehmlassung aufgenommen werden.

            Banken/Effektenhändler                                        KAG-Institute                               EVV/übrige Finanzintermediäre

       Indirekt oder teilweise betroffen                      Indirekt oder teilweise betroffen                                   Direkt betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE                                                                                                        BDO AG - SEPTEMBER 2018       19

AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE

 Thema                  Wichtigste Neuerungen                                                                                        Zeitplan
 Datenschutz            • Das DSG wird von der EU als gleichwertig erachtet, allerdings ist es zu revidieren, damit es den           • 21. Dezember 2016:
                          veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht werden kann und die                 Vorentwurf Totalrevision
 Totalrevision des
                          Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutz anerkannt wird.                     DSG in Vernehmlassung.
 Schweizer Daten-
 schutzgesetzes (DSG)   • Neu sollen auch bei der Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Dokumentations-, Auskunfts-,          • 15. September 2017:
                          Melde- und Genehmigungspflichten) Strafen ausgesprochen werden können.                                        Botschaft zur Totalrevision
                                                                                                                                       DSG verabschiedet.
                        • Unternehmen müssen Personen informieren, wenn sie Daten beschaffen wollen und müssen die
                          Personen darüber informieren, welche Daten verarbeitet werden sollen (Zustimmung nicht zwingend            • Voraussichtliches Inkraft-
                          erforderlich).                                                                                               treten totalrevidiertes DSG:
                                                                                                                                       Ende 2019.
                        • Mehr Ausnahmebestimmungen, bei denen die Lieferung von Personendaten in ein Land mit
                          mangelhaftem Datenschutz zulässig ist.
                        • Bussen in Höhe bis zu CHF 250’000 können gegenüber der verantwortlichen Person und bis zu
                          CHF 50’000 gegenüber dem Unternehmen ausgesprochen werden.
                        • Neu soll auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen, wenn eine Datenbearbeitung
                          dazu führt, dass eine Person einem erhöhten Risiko ausgesetzt wird.
                        • Nach Beschluss der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrates vom 12. Januar 2018 wird
                          die Vorlage aufgeteilt in einen sofort umzusetzenden EU-Teil sowie in die Totalrevision. Der National-
                          rat hat sich bei der Beratung vom 12. Juni 2018 ebenfalls für dieses Vorgehen entschieden.

           Banken/Effektenhändler                                     KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

               Direkt betroffen                                      Direkt betroffen                                        Direkt betroffen

 Thema                  Wichtigste Neuerungen                                                                                        Zeitplan
 Prüfwesen              FINMA-RS 2013/3:                                                                                             • Publikation der revidierten
                                                                                                                                       Rundschreiben durch die
 Revision               • Die FINMA revidierte das Rundschreiben 2013/3 mit dem Ziel einer stärkeren Fokussierung auf die
                                                                                                                                       FINMA:
 FINMA-RS 2013/3.         wesentlichen Aspekte in der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Insgesamt wird die Aussagekraft der
                                                                                                                                       13. Juli 2018.
 Kleinbankenregime        Prüfung erhöht und die Kosten gesenkt.
                                                                                                                                     • Inkrafttreten:
                        • Grundsätzlich werden weniger, dafür tiefere Prüfungen von Gebieten mit erhöhten Risiken oder zu
                                                                                                                                       1. Januar 2019.
                          über die Jahre wechselnde Fokusthemen durchgeführt. Kleine Institute ohne sichtbar erhöhte Risiken
                          erhalten zudem die Möglichkeit, statt heute jährlich geprüft zu werden, eine reduzierte Prüfkadenz zu
                          beantragen, sodass sie nur noch alle zwei Jahre oder Kleinstinstitute alle drei Jahre geprüft werden.
                          Zur Stärkung der Aussagekraft der Prüfung dürfen Stichproben ausserdem neu risikoorientiert statt
                          umfassend festgelegt werden.

                        Kleinbankenregime:
                        • Die FINMA konkretisiert das angekündigte Kleinbankenregime und startete dazu im Juli 2018 eine
                          Pilotphase. Die Teilnehmenden Institute sind deutlich überdurchschnittlich kapitalisiert und mit
                          hoher Liquidität ausgestattet. Sie erhalten dafür ein Regulierungsregime mit einer stark reduzierten
                          Komplexität.
                        • Der Umfang der prudenziellen Anforderungen an solche Institute kann so erheblich reduziert werden,
                          ohne dass das Schutzniveau insgesamt gesenkt wird.

           Banken/Effektenhändler                                     KAG-Institute                                 EVV/übrige Finanzintermediäre

      Indirekt oder teilweise betroffen                    Indirekt oder teilweise betroffen                                     Nicht betroffen
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