Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte
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www.pwc.ch/aufsichtsrechtlicheprojekte Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: 1. November 2018 Herausforderungen aus der zu- nehmenden Regulierung für die schweizerische Finanzbranche – übersichtlich dargestellt und periodisch aktualisiert.
Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: 1. November 2018 Bereichsübergreifende Projekte 2020 2020 2024 2022 2023 2025 2018 2021 2019 Seite Nov Nov Mär Mär Aug Aug Mai Mai Dez Dez Jun Jun Apr Apr Sep Sep Feb Feb Okt Okt Jan Jan Jul Jul Prüfwesen FINMA-RS 1 3 /3 Prüfwesen 5 13. 1. Geldwäscherei/Compliance Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksam keit 5 der Bekäm pfung der Geldwäscherei und der 21. ≈ 1. Terrorism usfinanzierung (Anpassung Geldwäschereigesetz, GwG) Geldwäschereiv erordnung-FINMA (Fintech- 6 28. 26. ≈ Bewilligung) Geldwäschereiv erordnung-FINMA (GwV- 6 18. 1. FINMA) Vereinbarung über die Standesregeln zur 6 18. 1. Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 2 0) Bundesgesetz zur Um setzung v on 7 Em pfehlungen des Global Forum über die ≈ Transparenz juristischer Personen und den Inform ationsaustausch für Steuerzwecke FINMA-RS 1 6 /7 Video- und Online- 7 17. 1. 1. Identifizierung Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 8 26. 4. ≈ Verordnung über die Finanzdienstleistungen 8 24. 6. ≈ ≈ ≈ (FIDLEV) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) 9 26. 4. ≈ Verordnung über die Finanzinstitute (FINIV) 9 24. 6. ≈ FinfraV (Verlängerung Übergangsfrist für 9 31.12. 1.1. 14. kleine nicht-finanzielle Gegenparteien) 1. FinfraV-FINMA (Einführung 10 ≈ Abrechnungspflicht) FINMA-Aufsichtsm itteilungen 02 /2 01 7 und 10 31. 05/2 01 7 (FinfraG: Meldepflichten/ 1. Transaktionsregister) Übrige Themen Änderung des Obligationenrechts 11 14. ≈ ≈ (Aktienrecht) Änderung des Obligationenrechts (Indirekter 11 14. Gegenv orschlag zur ≈ Konzernv erantwortungsinitiativ e) Gleichstellungsgesetz (GlG) - Einführung v on 11 ≈ regelm ässigen Lohnanaly sen EU-Datenschutz-Grundv erordnung (EU- 12 25. DSGVO) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - 12 12. ≈ ≈ Totalrev ision Parlamentarische Inkraftsetzung, Ablauf letzte Erarbeitung Behandlung Übergangsfrist Durchführung Anhörung/ Publikation definitiver Vollständige Anwendung Vernehmlassung Erlass Publikation Ergebnis Anhörung/ Vernehmlassung/Botschaft Referendumsfrist ≈ Geschätzt/ungefähr PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 2
Banken/Effektenhändler 2020 2020 2024 2022 2023 2025 2018 2021 2019 Seite Nov Nov Mär Mär Aug Aug Mai Mai Dez Dez Jun Jun Apr Apr Sep Sep Feb Feb Okt Okt Jan Jan Jul Jul Rechnungslegung FINMA-RS 1 5/1 Rechnungslegung Banken 13 (RVB) - Anpassung Bildung zusätzlicher ≈ ≈ Wertberichtigungen für Ausfallrisiken Offenlegung FINMA-RS 08/2 2 Offenlegung 13 31. FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase I) 14 31. FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase II) 14 16. 31. FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase III) 14 ≈ Eigenmittel/Risikoverteilung ERV (Totalrev ision v om 1 . Juni 2 01 2 ) 15 31. 1. ERV (Anpassung der "Too-big-to-fail"- 15 31. 1. Bestim m ungen) ERV / FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken 16 31. 1. FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken 16 16. (Anrechenbarkeit v on Lebensv ersicherungen/ 1. Anteile an VKV) FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken (Nachv ollzug 16 30. 31. Verlängerung Übergangsfristen SA-CCR und 1. VKV) FINMA-RS 08/2 3 Risikov erteilung 17 31. ERV / FINMA-RS 1 9 /1 Risikov erteilung 17 1. FINMA-RS 1 5/3 Lev erage Ratio (Optionale 17 30. Anwendung SA-CCR) ERV / FINMA-RS 08/2 0 Marktrisiko 17 ≈ ≈ ≈ ≈ ('Fundam ental Rev iew of the Trading Book') FINMA-RS 1 1 /2 Eigenm ittelpuffer und 18 16. 1. Kapitalplanung – Banken FINMA-RS 1 3 /1 Anrechenbare Eigenm ittel 18 16. 1. Banken ERV (Gone-concern-Kapital, 18 30. ≈ Beteiligungsabzug) Überarbeitung des Basel III Regelwerks (Post- 19 1.1. crisis reform ) Liquidität LiqV/FINMA-RS 1 5/2 Liquidität (quantitativ e 1 9 31. 1. Anforderungen) LiqV/FINMA-RS 1 5/2 Liquidität 19 ≈ (Teilrev isionen NSFR) Organisation/Risikomanagement FINMA-RS 1 7 /1 Corporate Gov ernance 20 30. 1. FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken 20 31. FINMA-RS 1 9 /2 Zinsrisiken 20 16. 1. FINMA-RS 1 8/3 Outsourcing – Banken und 20 1.4. Versicherer (Totalrev ision) Bankeninsolv enzv erordnung-FINMA 21 30. 1. (Teilrev ision) FINMA-Aufsichtsm itteilung 01 /2 01 8 - 21 30. Um setzung der Pflichten zur Anpassung v on 1. 1. Finanzv erträgen Fintech BankG (Senkung Markteintrittshürden für 21 26. 4. ≈ ≈ Fintech-Unternehm en) Bankenv erordnung (BankV) (Um setzung 21 21. 21. erleichterte Bewilligungsv oraussetzungen für ≈ ≈ Fintech-Unternehm en) Übrige Themen Kleinbankenregim e (Pilotphase) 22 13. ≈ BankG (Stärkung Einlegerschutz) 22 ≈ ≈ BankG (Beteiligungskapital für 22 26. 4. Genossenschaftsbanken) PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 3
Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 2020 2020 2024 2022 2023 2025 2018 2021 2019 Seite Nov Nov Mär Mär Aug Aug Mai Mai Dez Dez Jun Jun Apr Apr Sep Sep Feb Feb Okt Okt Jan Jan Jul Jul KAG (Einführung v on nicht 23 5. ≈ ≈ genehm igungspflichtigen Fonds) PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 4
Wichtigste Inhalte und Änderungen Bereichsübergreifende Projekte Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Prüfwesen FINMA-RS 13/3 • Lockerung der Prüfzyklen in der Basisprüfung: Inkrafttreten: Prüfwesen − für Prüfgebiete mit Nettorisiko „mittel“: Prüfung 1. Januar 2019 alle 6 Jahre statt 3-Jahres-Zyklus; − Konzentration der Aufsichtsprüfung für prob- lemlose Banken maximal alle 3 Jahre (Aufsichts- kategorie 5) resp. alle 2 Jahre (Aufsichtskatego- rie 4), falls FINMA Antrag des Verwaltungsrats genehmigt. • Vermehrte Risikoorientierung durch Fokussierung auf risikorelevante Prüfgebiets. • Zulässigkeit einer verstärkten Abstützung auf Arbei- ten der internen Revision. • Verstärkter Einbezug des Verwaltungsrats in Risiko- analyse und Erarbeitung der Prüfstrategie, aufgrund Zulässigkeit der Absprache vor Einreichung der Do- kumente an FINMA. Geldwäscherei/Compliance Bundesgesetz zur Stär- • Festhalten der ausdrücklichen Pflicht von Finanzin- Anhörung bis kung der Wirksamkeit termediären zur Überprüfung von Angaben zur wirt- 21. September 2018 der Bekämpfung der schaftlich berechtigten Person. Inkrafttreten erwartet: Geldwäscherei und der • Pflicht zur risikoorientierten, regelmässigen Über- 1. Januar 2020 Terrorismusfinanzie- prüfung der Aktualität von Kundendokumentation. rung (Geldwäschereige- setz, GwG) • Unterstellung der Beratung (Gründung, Kauf, Ver- kauf, Führung, Verwaltung und Mittelbeschaffung) von − Gesellschaften mit Sitz im Ausland; − Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz; sowie − Trusts unter die Vorschriften des GwG und Einführung von Sorgfalts- und Prüfungspflichten für Berater. • Ausweitung der Sorgfaltspflichten für Händler auf Edelmetall- und Edelsteinhändler bei Bartransaktio- nen von mehr als CHF 15‘000. • Pflicht zum Handelsregister-Eintrag von Vereinen, die für karitative Zwecke Vermögenswerte im Aus- land sammeln oder verteilen. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 5
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Geldwäschereiverord- • Festlegung von Sorgfaltspflichten für künftige Trä- Anhörung bis nung-FINMA (GwV- ger der FinTech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b 26. Oktober 2018 FINMA) BankG). (Fintech-Bewilligung) • Orientierung an Sorgfaltspflichten für DUFI, u.a.: Inkrafttreten erwartet: − Einführung eines informatikgestützten Transak- 1. Januar 2019 tionsüberwachungssystems auf Verlangen der FINMA − Keine Erleichterungen zur Festlegung von Krite- rien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. − Beschränkte Aufgaben der Geldwäschereifach- stelle, falls Bruttoertrag weniger als CHF 1.5 Mio. beträgt und Geschäftsmodell geringe Risi- ken aufweist. Geldwäschereiverord- • Erweiterung und Präzisierung der Kriterien, die auf Inkrafttreten: nung-FINMA (GwV- Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinwei- 1. Januar 2020 FINMA) sen. • Konkretisierung der Anforderungen an gruppen- weite Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der Geldwäschereiprävention und an globale Überwa- chung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Fi- nanzintermediäre mit Auslandtätigkeit. • Senkung des Schwellenwertes für Bartransaktionen mit Laufkunden und die Zeichnung von nicht bör- senkotierten kollektiven Kapitalanlagen von CHF 25‘000 auf CHF 15‘000 Franken. • Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftrag- geber und zur begünstigten Person im Zahlungsver- kehr. • Pflichten zur regelmässigen Aktualisierung der Kun- dendokumentation und zur Überprüfung von Anga- ben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind auf- grund bestrittener Gesetzesgrundlage nicht mehr Teil der GwV-FINMA. Vereinbarung über die • Senkung des Schwellenwerts von CHF 25‘000 auf Inkrafttreten: Standesregeln zur Sorg- CHF 15‘000 für die Identifizierung des Vertragspart- 1. Januar 2020 faltspflicht der Banken ners bei Kassageschäften. (VSB 20) • Formelle Aufnahme des FINMA-RS Video- und On- line-Identifizierung in die VSB. • Senkung der Frist von 90 auf 30 Tage zur Beschaf- fung fehlender Angaben oder Dokumente bei Konto- eröffnung. • Aktualisierung der Bestimmungen zum abgekürzten Verfahren vor Aufsichtskommission. • Präzisierung und Vereinfachung der Formulare A, I, K, S und T. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 6
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Bundesgesetz zur • Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien für Anhörung bis Umsetzung von Gesellschaften ohne Börsenkotierung und Gesell- 24. April 2018 Empfehlungen des schaften, deren Aktien nicht als Bucheffekten ausge- Global Forum über die gebenen wurden. Inkrafttreten erwartet: Transparenz juristi- • Einführung Sanktionssystem für die Verletzung der 1. Oktober 2019 scher Personen und Pflicht zur: den Informationsaus- tausch für Steuerzwe- − Meldung von wirtschaftlich berechtigen Perso- cke nen durch Aktionäre; und − Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen. • Einsichtsrechte für Behörden und Finanzintermedi- äre. • Anpassungen in verschiedenen Gesetzen, u.a. Obli- gationenrecht, Strafgesetzbuch und Kollektivanla- gengesetz. FINMA-RS 16/7 • Anpassung des Rundschreibens an den raschen In Kraft seit: Video- und Online- technologischen Wandel. 1. August 2018 Identifizierung • Videoidentifizierung: Übergangsfrist bis 1. Januar 2020 − Verzicht auf Vorgehen mittels Einmalpasswort (TAN); − Überprüfung von neu mindestens zwei Sicher- heitsmerkmalen der Identifizierungsdokumente. • Online-Identifizierung: − Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfalts- pflichten unter bestimmten Voraussetzungen durch Überweisung von einer Bank aus einem FATF-Mitgliedstaat zulässig, bisher Überwei- sung von einer Bank in der Schweiz zwingend. • Lebenderkennung bei der Überprüfung von Lichtbil- dern. • Abgleich der Identifizierungsdokumente mit Refe- renzdatenbank, falls Finanzintermediär mit vorge- legten Dokumenten nicht vertraut ist. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 7
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungs- • Anpassung der Verhaltens- und Produktvorschriften Im Parlament am gesetz (FIDLEG) an angesprochenes Kundensegment (Privatkun- 15. Juni 2018 verab- den/professionelle Kunden): schiedet − Information über Finanzdienstleister, Dienst- Referendumsfrist bis leistung und Produkt, u.a. mittels Basisinforma- 4. Oktober 2018 tionsblatt; Inkrafttreten erwartet: − Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Fi- 1. Januar 2020 nanzinstrumenten (ausser execution only); Übergangsfristen bis − Eignungsprüfung bei Beratung und Vermögens- zwei Jahre nach verwaltung. Inkrafttreten • Vorgaben zur Organisation von Finanzdienstleistern und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. • Pflichten zur Information über die Annahme oder Pflicht zur Weitergabe von Entschädigungen von Dritten. • Pflicht für Kundenberater zum Eintrag in Beraterre- gister, falls Finanzdienstleister nicht gemäss FIN- MAG beaufsichtigt wird sowie zur Aus- und Weiter- bildung. • Erweiterung der rechtlichen Mittel zugunsten des Kunden, u.a. Anspruch auf Herausgabe von Doku- menten. • Übergangsfristen nach Inkrafttreten: − 6 Monaten für Registrierung von Kundenbera- tern und Anschluss von Finanzdienstleistern an Ombudsstelle; − 2 Jahre für Einführung der Pflichten im Zusam- menhang mit dem Anbieten von Finanzinstru- menten (u.a. Prospektpflicht für Effekten, Ba- sisinformationsblatt für Finanzinstrumente, Ver- öffentlichung). Verordnung über die • Konkretisierung der Beratungs- und Informations- Anhörung bis Finanzdienstleistungen pflichten für Finanzdienstleister 6. Februar 2019 (FIDLEV) • Ausführungsbestimmungen zu Vorgaben im Inkrafttreten erwartet: FIDLEG: 1. Januar 2020 − Organisation von Finanzdienstleistern; Übergangsfristen bis 1. Januar 2021 für Ein- − neues Kundenberaterregister; haltung der Pflichten − Kundendokumentation; zur Kundensegmentie- − Ombudsstellen; rung, Fachkenntnisse, Verhaltensregeln, Or- − Prospekt beim Angebot von Effekten; ganisation − Basisinformationsblatt. Verschiedene weitere Übergangsfristen für die Veröffentlichung von Prospekten und Basisinformationsblät- tern PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 8
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Finanzinstitutsgesetz • Regelung der Bewilligungspflicht und der Aufsicht Im Parlament am (FINIG) über sämtliche Finanzdienstleister, welche das Ver- 15. Juni 2018 verab- mögensverwaltungsgeschäft betreiben, d.h. Vermö- schiedet gensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivver- Referendumsfrist bis mögen, Fondsleitungen, und Wertpapierhäuser. 4. Oktober 2018 • Keine Unterstellung unter das Finanzinstitutsgesetz Inkrafttreten erwartet: u.a. für Banken, Versicherungsunternehmen und 1. Januar 2020 Vorsorgeeinrichtungen. Übergangsfristen bis • Definition von Bewilligungsvoraussetzungen mit drei Jahre nach Bestimmungen zur Organisation, Gewähr für ein- Inkrafttreten wandfreie Geschäftsführung, Rechtsform, Risikoma- nagement, internen Kontrolle und Kapitalvorschrif- ten. • Übergangsfristen: − Finanzinstitute, die neu einer Bewilligungs- pflicht unterstehen: Meldung bei FINMA innert 6 Monaten nach Inkrafttreten mit Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen sowie des Stel- lens eines Bewilligungsgesuchs innert 3 Jahren seit Inkrafttreten; − Vermögensverwalter und Trustees: Unverzügli- che Meldung bei FINMA im Fall der Aufnahme der Geschäftstätigkeit innert 1 Jahr nach Inkraft- treten FINIG, mit Anschluss und Stellung des Bewilligungsgesuchs an Aufsichtsorganisation innert 1 Jahr nach Genehmigung der Aufsichts- organisation. Verordnung über die • Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen Anhörung bis Finanzinstitute (FINIV) zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG). 6. Februar 2019 • Regelungen für die Bewilligung und die organisato- Inkrafttreten erwartet: rischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzin- 1. Januar 2020 stitute. Finanzmarktinfra- • Verlängerung der Übergangsfristen bis 1. Januar Inkrafttreten strukturverordnung 2024 für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien für 1. Januar 2019 (FinfraV) die Meldung von Derivattransaktionen. (Verlängerung Übergangs- • Keine Anpassung der Übergangsfristen für finanzi- Übergangsfrist bis frist für kleine nicht-finan- elle Gegenparteien und nicht-kleine nicht-finanzielle 1. Januar 2024 zielle Gegenparteien) Gegenparteien. • Initialisierung einer Überprüfung des FinfraG ab 2019 aufgrund internationaler und technologischer Entwicklungen. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 9
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Finanzmarktinfra- • Einführung der Abrechnungspflicht für standardi- Inkrafttreten strukturverordnung- sierte OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditderivate. 1. September 2018 FINMA (FinfraV- • Abrechnungspflicht für finanzielle und nichtfinanzi- Übergangsfristen zwi- FINMA) elle Gegenparteien, die OTC-Derivatgeschäfte über schen 6 und 18 Monate (Einführung Abrechnungs- den Schwellenwerten gemäss Art. 88 FinfraV tätigen ab Inkrafttreten pflicht) (CHF 1.1 Mia. für Kredit-/Aktienderivate, CHF 3.3 Mia. für Zins-/Devisen-/Rohwaren- und sonstige Derivate). • Übergangsfristen von 6 bis 18 Monaten nach In- krafttreten des Anhangs 1 FinfraV-FINMA in Abhän- gigkeit der Klassifikation gemäss Art. 85 FinfraV, bis die Abrechnungspflicht erfüllt werden muss. • FINMA zieht Ausnahme mit Bekanntmachung über Aufsichtsmitteilung in Betracht, falls sich bis 1. Feb- ruar 2019 abzeichnet, dass bestimmte CCPs bis zum Eintritt der Abrechnungspflicht nicht anerkannt werden. FINMA-Aufsichtsmit- • Bewilligung eines schweizerischen Transaktionsre- Meldepflicht in Abhän- teilungen 02/2017 und gisters (SIX Trade Repository AG) und Anerken- gigkeit von Art und 05/2017 nung eines ausländischen Transaktionsregisters Grösse der melde- FinfraG: Meldepflichten/ (Regis-TR S.A.) lösen für Schweizer Marktteilneh- pflichtigen Person Transaktionsregister mende die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäf- bis spätestens ten aus. 1. Januar 2019 • Meldung offener Derivatgeschäfte spätestens ab fol- genden Zeitpunkten: − ab 1. Oktober 2017: wenn die meldepflichtige Person eine nicht-kleine Finanzielle Gegenpartei (FC) oder eine zentrale Gegenpartei (CCP) ist; − ab 1. Januar 2018: wenn die meldepflichtige Per- son eine kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) o- der eine nicht-kleine Nichtfinanzielle Gegenpar- tei (NFC) ist; − ab 1. Januar 2019 in den übrigen Fällen, wobei ein Geschäft zwischen zwei kleinen Nichtfinanzi- ellen Gegenparteien (NFC-) nicht gemeldet wer- den muss. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 10
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Übrige Themen Änderung des • Überführung der Bestimmungen der Verordnung Botschaft des Bundes- Obligationenrechts gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten rates an das Parlament (Aktienrecht) Aktiengesellschaften (VegüV) in Bundesgesetz. publiziert am • Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und 23. November 2016 Entschädigungen für Konkurrenzverbote. Am 14. Juni 2018 im Nationalrat behandelt • Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestim- mungen. Inkrafttreten erwartet: frühestens Anfang 2021 • Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung. • Geschlechterquoten für den Verwaltungsrat (je mind. 30 %) und Geschäftsleitung (je mind. 20 %) bei grossen börsenkotierten Gesellschaften, Comply- or-Explain-Ansatz. • Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Be- stände von Dispoaktien. • Erhöhte Transparenzanforderungen im Rohstoffsek- tor durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen. Änderung des • Pflicht zur Befolgung von Bestimmungen zum Am 14. Juni 2018 im Obligationenrechts Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch Nationalrat behandelt (Indirekter Gegenvorschlag im Ausland für Unternehmung, welche zwei der zur Konzernverantwor- nachfolgenden Werte überschreiten: tungsinitiative) − Bilanzsumme CHF 40 Mio.; − Umsatzerlös CHF 80 Mio.; − 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. • Mögliche Ausdehnung auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten. • Pflicht zur Publikation eines Rechenschaftsberichts. Änderung des Gleich- • Verpflichtung von Arbeitgebern zur Durchführung Botschaft am stellungsgesetzes (GlG) einer Lohnanalyse alle 4 Jahre, falls dieser mehr als 5. Juli 2017 publiziert (Einführung von regelmäs- 100 Mitarbeitende beschäftigt (Version Ständerat) Im Ständerat am sigen Lohnanalysen) resp. mehr als 100 Vollzeitstellen (Version National- 29. Mai 2018 und im rat) aufweist. Nationalrat am • Befreiung des Arbeitgebers, falls Analyse eine Lohn- 25. September 2018 be- gleichheit ergibt. handelt • Durchführung der Lohnanalyse anhand Standard- Analyse-Tool des Bundes oder mit einer wissen- schaftlichen und rechtskonformen Methode. • Überprüfung der internen Lohnanalyse durch unab- hängige Stelle: • zugelassenes Revisionsunternehmen oder • Organisationen der Arbeitnehmervertretung oder Gleichstellungsförderung. • Pflicht zur Information der Aktionäre bei börsenko- tierten Gesellschaften und der Mitarbeitenden. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 11
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status EU-Datenschutz- • Wesentliche Verschärfung der Vorschriften für die In Kraft seit Grundverordnung Verwendung, Nutzung, Erhebung, Speicherung und 24. Mai 2016 (EU-DSGVO) Weitergabe von Daten. Übergangsfrist bis • Anwendbarkeit auch auf Firmen mit Sitz in der 25. Mai 2018 Schweiz, wenn personenbezogene Daten von EU- Bürgern bearbeitet werden und falls Güter oder Dienstleistungen in der EU angeboten werden. • Drastische Strafen für Verletzungen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder EUR 20 Mio. Bundesgesetz über den • Erweiterte Auskunfts- und Dokumentationspflich- Im Nationalrat letzt- Datenschutz (DSG) ten. mals am 17. Septem- (Totalrevision) • Stärkung der Aufsichtsbehörde und Verschärfung ber 2018 und im Stän- der Sanktionen. derat am 11. Septem- ber 2018 behandelt • Berücksichtigung der in der EU ab 25. Mai 2018 an- wendbaren Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO) sowie der Datenschutzkonvention des Eu- roparates (SEV 108). • Für Gesellschaften mit grenzüberschreitendem Ge- schäft in der Europäischen Union sind die Bestim- mungen der EU-DSGVO zu beachten. • Verabschiedung des Parlaments im September 2018 zur Etappierung der Vorlage: − 1. Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol- gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands); − 2. Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) bis ca. Ende 2019. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 12
Banken/Effektenhändler Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Rechnungslegung FINMA-RS 15/1 • Erarbeitung einer FINMA-Rechnungslegungsver- Anhörung erwartet: Rechnungslegung Ban- ordnung und Ersatz des FINMA-RS 15/1. 1. Halbjahr 2019 ken (RVB) • Einführung eines Ansatzes für die Bildung zusätzli- (Anpassung Bildung zusätz- cher Wertberichtigungen, neben den Einzelwertbe- licher Wertberichtigungen richtigungen für gefährdete Forderungen: für Ausfallrisiken) − Banken der Aufsichtskategorie 1: ◦ Expected Loss Ansatz gemäss verwendetem internationalem Standard zur Rechnungsle- gung; ◦ Anwendung dieses Expected Loss Ansatzes auch für statutarischen Einzelabschluss zu- lässig. − Banken der Aufsichtskategorie 2: ◦ Modellbasierter Expected Loss Ansatz für alle Bestände, bei denen der IRB-Ansatz zu Anwendung kommt; ◦ Vereinfachter Ansatz für erwartete Verluste (z.B. Loss-Rate-Ansatz basierend auf Expert Judgement) für Positionen mit Eigenmittel- unterlegung gemäss Standardansatz. − Banken der Aufsichtskategorie 3, mit wesentli- cher Tätigkeit im Zinsdifferenzgeschäft: ◦ Öffnung der bisher formell eng gefassten Möglichkeiten zur Bildung von Wertberich- tigungen für latente Ausfallrisiken; ◦ Erwartung der Bildung von Wertberichti- gungen für inhärente Ausfallrisiken inner- halb eines grossen Spielraums; ◦ Verwendung der Wertberichtigungen für in- härente Ausfallrisiken in Krisensituationen. − Übrige Banken: ◦ Wahlrecht zur Anwendung des heute gülti- gen Ansatzes mit Wertberichtigungen für la- tente Ausfallrisiken auf der Basis des Incur- red Loss Ansatzes; oder ◦ Bildung zusätzlicher Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken. Offenlegung FINMA-RS 08/22 • Aufnahme von Vorgaben zur qualitativen und quan- In Kraft seit: Offenlegung Banken titativen Offenlegung von: 1. Januar 2015 (FINMA-Rundschreiben − Leverage Ratio; Schrittweise Ablösung vom 20. November 2008, durch FINMA-RS 16/1 − Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity mit Anpassungen vom Coverage Ratio – LCR). 29. Oktober 2014) • Ab Jahr 2015: Offenlegung gemäss bisherigen Peri- odizitäten für die Eigenmittel-Offenlegung: − für Banken mit jährlicher Offenlegung: bis spä- testens Ende April 2016 basierend auf den Zah- len per Jahresende 2015); − für Banken mit halbjährlicher Offenlegung: bis spätestens Ende August 2015 basierend auf den Zahlen per Ende Juni 2015). PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 13
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status FINMA-RS 16/1 • Totalrevision und Ersatz des bisherigen FINMA-RS In Kraft seit: Offenlegung Banken 08/22 Offenlegung Banken, mit Fokus auf eine 1. Januar 2016 (Phase I – FINMA-Rund- Standardisierung gewisser Tabellen zur Sicherstel- Übergangsfristen bis schreiben vom 28. Oktober lung der einfacheren Vergleichbarkeit. 2019 2015) • Befreiung von kleineren Instituten (FINMA-Auf- Für Offenlegungen ab sichtskategorien 4 und 5) von detaillierter Offenle- 31. Dezember 2018 gung gemäss Basler Standards. abgelöst durch Ände- • Ein grösserer, einmaliger Umstellungsaufwand fällt rungen des FINMA- v.a. bei rund 30 Instituten der Aufsichtskategorien 1 RS 16/1 Offenlegung bis 3 an. Banken (Phase II) vom 20. Juni 2018 • Erste jährliche Offenlegung für Banken der: − Aufsichtskategorie 1 bis spätestens Ende April 2017 für Geschäftsjahre endend am 31. Dezem- ber 2016; − Aufsichtskategorie 2 & 3 bis spätestens Ende April 2018; − Aufsichtskategorie 4 & 5 bis spätestens Ende April 2019. • Banken, die den Konsolidierungsrabatt anwenden sowie von der detaillierten Offenlegungspflicht be- freite ausländisch beherrschte Banken: Publikation von mind. 6 Kennzahlen im Geschäftsbericht, erst- mals per 31. Dezember 2015. FINMA-RS 16/1 • Möglichkeit zum Verzicht auf Offenlegung von In- Anwendbar für Offenlegung Banken formationen bei fehlender Wesentlichkeit oder Aus- Offenlegungen per (Phase II – Änderungen sagekraft. 31. Dezember 2018 vom 20. Juni 2018) • Teilrevision des Rundschreibens zur Erzielung ei- Verzicht auf Offenle- ner erhöhten Vergleichbarkeit durch standardisier- gung der Informationen te Vorgaben der Offenlegungsinhalte. Wesentliche zu Zinsrisiken per Stich- inhaltliche Anpassungen: tag 31.Dezember 2018 möglich, falls ausseror- − Übersichtstabelle mit wesentlichen regulatori- dentliche Offenlegung schen Kennzahlen (Key Metrics); per Stichtag 30. Juni − Tabellen zu revidierten Standards zu Zins- und 2019 erfolgt Marktrisiken; − Tabellen für global systemrelevante Banken im Zusammenhang mit TLAC-Vorgaben; − Tabellen zu Vergütungen und prudentiellen Wertanpassungen; − Verzicht auf publizierte Begründung bei Nicht- Publikation von Informationen aufgrund Unwe- sentlichkeit. FINMA-RS 16/1 • Erweiterung der Offenlegungspflichten. In Ausarbeitung Offenlegung Banken Anwendbarkeit erwartet (Phase III) ca. 2022 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 14
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Eigenmittel/Risikoverteilung Verordnung über die • Umfassende Überarbeitung der Eigenmittel- und In Kraft seit: Eigenmittel und Risi- Risikoverteilungsvorschriften aufgrund der Ände- 1. Januar 2013 koverteilung (ERV) rungen des Basel-III-Rahmenwerkes. Umfangreiche Über- (Totalrevision vom • Verschärfte Anforderungen an die Qualität und gangsfristen von 2013 1. Juni 2012) Höhe des Eigenkapitals. bis 2018 • Abschaffung des Swiss Finish (Schweizer Standar- dansatz zur Unterlegung von Kreditrisiken und Schweizer Ansatz der Risikoverteilung) mit Über- gangsfrist bis längstens 31. Dezember 2018. Eigenmittelverordnung • Neu kalibrierte Gesamtanforderungen zum Going- In Kraft seit: (ERV) concern-Kapital für systemrelevante Banken: 1. Juli 2016 (Anpassung der „Too-big- − Sockelanforderung: 4.5 % Leverage Ratio + Verschiedene Über- to-fail“-Bestimmungen) 12.86 % der risikogewichtete Positionen; gangsfristen bis längs- − abgestufter Zuschlag für Marktanteil; tens 2019 − abgestufter Zuschlag für Gesamtengagement. • Erweiterter antizyklischer Puffer für grosse Banken mit signifikanten Forderungen im ausländischen privaten Nichtbankensektor: − Kapitalpuffer aus gewichtetem Durchschnitt derjenigen Quoten der antizyklischen Kapital- puffer, die in den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses gelten, in denen die massgeblichen Kreditpositionen der Bank belegen sind; − Limitierung des erweiterten antizyklischen Ka- pitalpuffers auf maximal 2,5 % der gewichteten Positionen. • Überführung aus FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken: − der Kapitalquoten und Eigenmittelpuffer in die Eigenmittelverordnung (ERV) sowie − die Kategorisierung der Banken in die Ban- kenverordnung (BankV) PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 15
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Verordnung über die • Anpassung der Berechnung von Kreditäquivalenten Änderungen zur Ver- Eigenmittel und Risi- für Derivate. ordnung publiziert am koverteilung (ERV) − Einführung Standardansatz für Kreditäquiva- 23. November 2016 FINMA-RS 17/7 lente von Derivaten (SA-CCR); Änderungen zum Kreditrisiken Banken FINMA-RS publiziert − vereinfachter SA-CCR für Institute der Auf- am 19. Dezember 2016 (Totalrevision RS 08/19) sichtskategorien 4 und 5; In Kraft seit: − vereinfachter SA-CCR für Institute der Auf- 1. Januar 2017 mit sichtskategorie 3 unter Bedingungen. Übergangsfrist bis • Anpassung von Methodik und Risikogewichtungs- 1. Januar 2020 sätzen zur Unterlegung von Anteile an verwalteten (Verlängert mit Publi- kollektiven Vermögen. kation der Änderungen − Einführung von verschiedenen Ansätzen zur Be- in der ERV vom stimmung der Eigenmittelunterlegung: Look- 22. November 2017) Through-Ansatz LTA, mandatsbasierter Ansatz MBA oder Fallback-Ansatz FBA; − Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 dürfen den Fallback-Ansatz FBA mit einem Risikoge- wicht von 250 % statt 1‘250 % anwenden, falls der Fonds einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis 4 aufweist; − Fallback-Ansatz FBA für Institute der Aufsichts- kategorie 3 unter Bedingungen zulässig. • Anpassung der Eigenmittelunterlegung für Verbrie- fungspositionen im Bankenbuch. FINMA-RS 17/7 • Definition der Anrechenbarkeit von Lebensversi- Inkrafttreten: Kreditrisiken Banken cherungspolicen von Ehepartnern. 1. Januar 2019 (Anrechenbarkeit von Le- • Erweiterung des vereinfachten Ansatzes zur Risiko- bensversicherungen/ An- gewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven teile an VKV) Vermögen (VKV) für Instrumente mit Risikoindika- tor > 4. FINMA-RS 17/7 • Nachvollzug der Übergangsfristen im Rundschrei- In Kraft seit: Kreditrisiken Banken ben aus Anpassung der Eigenmittelverordnung vom 30. Juni 2018 22. November 2017: (Nachvollzug Verlängerung Übergangsfristen SA-CCR − Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwen- und VKV) dung des SA-CCR in Ablösung der Marktwert- methode vom 1. Januar 2018 auf 1. Januar 2020. − Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwen- dung der neuen Eigenmittelregeln für im Ban- kenbuch gehaltene Anteile an verwalteten kol- lektiven Vermögen (VKV) vom 1. Januar 2018 auf 1. Januar 2020. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 16
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Verordnung über die • Wegfall der Abdeckung von Überschreitungen der Inkrafttreten: Eigenmittel und Risi- 25 %-Obergrenze mit freien Eigenmitteln, ausser im 1. Januar 2019 koverteilung (ERV) Zusammenhang mit Abwicklung des Kundenzah- lungsverkehrs während längstens 5 Bankwerktagen FINMA-RS 19/1 Risi- und Unternehmensverbindungen. koverteilung Banken (Änderungen Risikovertei- • Beschränkung der Ausnahmen von der 25 %-Ober- lungsvorschriften) grenze vorwiegend auf Positionen gegenüber Zent- ralbanken und Zentralregierungen sowie zentrale Gegenparteien. • Gewichtung von Forderungen gegenüber Pfand- briefinstituten mit 10 %. • Anpassung des Meldewesens. • Pflicht zur Meldung bis Ende März 2018 von Klum- penrisiken, die bei Inkrafttreten der neuen Regeln voraussichtlich die 25 %-Obergrenze überschreiten. • Verlängerung der Übergangsfrist für die Einfüh- rung des SA-CCR und die Gewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen von 12 auf 36 Monate. • Ablösung des FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung Banken durch neues Rundschreiben. • Erleichterungen für Banken der Aufsichtskatego- rien 4 und 5. FINMA-RS 15/3 Le- • Einführung der optionalen Anwendung des SA-CCR In Kraft seit: verage Ratio (Standardansatz für Kreditäquivalente von Deriva- 30. Juni 2018 ten) gemäss Art. 57 ERV anstelle der Marktwertme- (Optionale Anwendung thode zum Einbezug von Derivaten in die Berech- SA-CCR) nung der Leverage Ratio. • Bei optionaler Anwendung des SA-CCR: − Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Pflicht zur Information der FINMA unter Angabe der Auswirkungen; − Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5: keine Informationspflicht; − Offenlegung der Methodik bei optionaler An- wendung des SA-CCR. Verordnung über die • Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Re- Anhörung erwartet: Eigenmittel und Risi- view of the Trading Book (FRTB) zu den Marktrisi- 1. Quartal 2019 koverteilung (ERV) kovorschriften des Basler Ausschusses. Erlass der Regelungen FINMA-RS 08/20 • Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmit- erwartet: Marktrisiko Banken telverordnung (ERV) und des Rundschreibens Dezember 2019 (Änderungen Fundamental Marktrisiken Banken. Inkrafttreten erwartet: Review of the Trading • Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung in 1. Januar 2022 Book) anderen Jurisdiktionen, insb. Europäische Union, wird die Umsetzung in der Schweiz frühestens per 31. Dezember 2020 in Kraft treten. • Weiterer Aufschub bis 2022 erwartet aufgrund Ver- schiebung des Inkrafttretens durch Basler Aus- schuss. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 17
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status FINMA-RS 11/2 Eigen- • Aufhebung der Ausführungen zu Aufsichtskatego- Inkrafttreten: mittelpuffer und Kapi- rien und Eigenmittelpuffer aufgrund bereits erfolg- 1. Januar 2019 talplanung - Banken ter Neuregelung in ERV. • Definition der Berechnung der Eigenmittelziel- grösse (= Gesamteigenmittelquote + antizyklischer Puffer + institutsspezifischer Eigenmittelzuschlag). • Festlegung Prozentsatz zur Unterschreitung der Ei- genmittelzielgrösse für Massnahmen. FINMA-RS 13/1 • Implementation der ab 2019 gültigen Regeln für die Inkrafttreten: Anrechenbare Eigen- eigenmittelmässige Behandlung von TLAC-Instru- 1. Januar 2019 mittel Banken menten. (Teilrevision) • Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen für latente Ausfallrisiken: − Anrechnung an T2-Kapital; oder − Abzug von entsprechenden Aktiv- oder Ausser- bilanzpositionen. • Anpassung der regulatorischen Filter aufgrund Än- derung von IFRS-Standards. Verordnung über die • Einführung von Gone-concern-Kapitalanforderun- Vernehmlassung Eigenmittel und Risi- gen für inlandorientierte systemrelevante Banken bis 30. Mai 2018 koverteilung (ERV) (D-SIBs). Inkrafttreten erwartet: (Gone-concern-Kapital, Be- • Beteiligungen an zu konsolidierenden, im Finanzbe- 1. Januar 2019 teiligungsabzug und weitere reich tätigen Tochtergesellschaften: Abschaffung Anpassungen) des vollen Abzugs des Beteiligungswerts in der Ein- zelinstitutsbetrachtung von den Eigenmitteln und Festlegung einer Risikogewichtung für Beteiligun- gen mit Sitz: − in der Schweiz auf 250 %; − im Ausland auf 400 %. • Unterstellung unter die konsolidierte Aufsicht der FINMA von Gruppengesellschaften, die für eine Weiterführung der Geschäftsprozesse einer Bank notwendige Dienstleistungen erbringen. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 18
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Überarbeitung des Ba- • Anpassung des Standardansatzes zur Gewichtung Umsetzung der meisten sel-III-Regelwerks von Kreditrisiken durch Anpassungen des Basler (Post-crisis reform) − stärkere Differenzierung von Risikowichten an- Ausschusses bis stelle pauschaler Sätze, insbesondere für grund- 1. Januar 2022 pfandgesicherte Positionen in Wohn- und Ge- Phasenweise Erhöhung werbeliegenschaften in Abhängigkeit der Beleh- des Output Floors für nung; und interne Modellverfah- ren von 2022 bis 2027 − erweiterte Beurteilungspflichten bei der Ver- wendung von externen Ratings. • Wegfall des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes für ge- wisse Positionsklassen, insbesondere Positionen ge- genüber grösseren Unternehmen und Finanzinsti- tuten. • Anpassung der Berechnungsmethodik von Credit Valuation Adjustments (CVA). • Ersatz der bisherigen Ansätze zur Eigenmittelunter- legung von operationellen Risiken (Basisindikator-, Standard- und institutsspezifischer Ansatz) durch Standardansatz auf Basis von Ertragskomponenten und historischen Verlusten. • Anpassung der Berechnungsmethodik zur Leverage Ratio und Einführung eines Leverage Ratio Puffers für global systemrelevante Banken (G-SIBs). • Festlegung des Output Floors für interne Modell- verfahren bei mindestens 72.5 % der risikogewich- teten Aktiven gemäss Standardansätzen. • Verschiebung des Inkrafttretens der Vorgaben zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken (FRTB) von 2019 auf 1. Januar 2022. Liquidität Liquiditätsverordnung • Ersatz der bisherigen Vorgaben Gesamtliquidität In Kraft seit: (LiqV) mit Einhalten der Liquidity Coverage Ratio (LCR) 1. Januar 2015 (Anpassung der quantitati- ab 1. Januar 2015, mit im Grundsatz monatlicher Diverse Übergangsfris- ven Anforderungen) Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen. ten bis längstens − Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken 1. Januar 2019 FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken ab 1. Januar 2015 zu 60 % mit graduellem An- stieg der Quote bis zur vollständigen Einhaltung (qualitative Anforderungen ab 1. Januar 2019. an das Liquiditätsrisikoma- nagement und quantitative • Einführung von Net Stable Funding Ratio (NSFR) Anforderungen an die sowie weiterer Beobachtungskennzahlen: Liquiditätshaltung vom − Test-Reporting im Jahr 2015; 3. Juli 2014) − verbindliche Berichterstattung ab 2. Quartal 2016 bis Ende 2017. Liquiditätsverordnung • Erlass der verbindlichen Vorgaben zur stabilen Fi- Anhörung bis (LiqV) nanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, 10. April 2017 FINMA-RS 15/2 NSFR). Neubeurteilung des Liquidität Banken • Aufschub des Entscheids zur Einführung der NSFR weiteren Vorgehens: (Teilrevisionen NSFR) in der Schweiz bis Ende 2018 aufgrund erheblicher Ende 2018 internationaler Verzögerungen. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 19
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Organisation/Risikomanagement FINMA-RS 17/1 • Grundsätzliche Pflicht zur vollständigen Einhaltung In Kraft seit: Corporate Governance des überarbeiteten Rundschreibens seit 1. Juli 2017. 1. Juli 2017 Banken • Übergangsfrist bis 30. Juni 2018 für: Vereinzelte Übergangs- (Totalrevision des FINMA- fristen bis 30. Juni 2018 − Oberleitungsorgan muss zu mindestens einem RS 08/24 Überwachung Drittel aus unabhängigen Mitgliedern bestehen; und interne Kontrolle Ban- ken) − alle Institute müssen ein Rahmenkonzept für das institutsweite Risikomanagement erstellen und durch das Oberleitungsorgan genehmigen lassen; − Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Ein- führung von Prüfausschuss und davon separa- tem Risikoausschuss, mit Möglichkeit zur Kom- bination für Institute der Aufsichtskategorie 3; − systemrelevante Institute: Führung separate Po- sition Chief Risk Officer u.a. als Teil der Ge- schäftsleitung. FINMA-RS 08/6 • Aufhebung des Rundschreibens und Ersatz durch Aufhebung per Zinsrisiken Banken neues FINMA-RS 19/2 Zinsrisiken – Banken. 31. Dezember 2018 FINMA-RS 19/2 • Messung der Zinsrisiken nach internen Zinsstress- Inkrafttreten: Zinsrisiken – Banken und -schockszenarien sowie nach aufsichtsrechtli- 1. Januar 2019 (Totalrevision) chen Standardzinsschockszenarien. • Erleichterungen bei den Messszenarien unter Be- dingungen für mittelgrosse Institute der Aufsichts- kategorie 3 mit kleinem Zinsgeschäft sowie für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5. • Vorgaben zu Pflichten des Oberleitungsorgans, in- terner Berichterstattung, Risikoappetit, Dateninteg- rität und Validierung sowie interner Risikotragfä- higkeit. • Offenlegung von Informationen zum Zinsrisiko. • Schwellenwert zur Identifikation von Instituten mit auffälligen Zinsrisiken (15 % des Kernkapitals). FINMA-RS 18/3 • Ablösung des bisherigen FINMA-RS 08/7 Outsour- In Kraft seit: Outsourcing – Banken cing Banken 1. April 2018 und Versicherer • Pflicht zur Führung eines Inventars über ausgela- Nach Inkrafttreten: So- (Totalrevision) gerte Dienstleistungen. fortige Anwendung auf neue oder geänderte • Anforderungen des Rundschreibens gelten auch bei Auslagerungen gruppeninternen Outsourcings, Erleichterungen können jedoch berücksichtigt werden, falls Risiken Übergangsfrist von fünf nachweislich nicht bestehen oder Anforderungen Jahren zur Anpassung nicht relevant sind. bestehender Auslage- rungen • Bei Auslagerung ins Ausland muss in der Schweiz der Zugriff auf Daten jederzeit gewährleistet sein, die für Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendig sind. • Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versiche- rungsunternehmen. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 20
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Bankeninsolvenzver- • Konkretisierung der allgemeinen am 1. Januar 2016 In Kraft seit ordnung-FINMA in Kraft getretenen Regelungen in Art. 30a BankG 1. April 2017 (Teilrevision) und Art. 12 Abs. 2bis BankV, wonach Banken dazu Übergangsfristen bis 12 verpflichtet sind, Änderungen oder Neuabschlüsse resp. 18 Monate nach von Verträgen, die ausländischem Recht unterste- Inkrafttreten der Be- hen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorse- stimmung hen, nur noch einzugehen, wenn die Gegenpartei ei- nen Aufschub nach Art. 30a BankG anerkennt. • Unterstellung nur von für Finanzmarkttransaktio- nen gebräuchlichen Verträgen. • Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nur bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen gilt. FINMA-Aufsichts- • Verlängerung der Übergangsfristen für den Ab- Tolerierung von mitteilung 01/2018 schluss neuer oder die Änderung bestehender Fi- Abweichungen bis Umsetzung der Pflichten nanzverträge unter ausländischem Recht oder Ge- 31. Dezember 2018 zur Anpassung von Finanz- richtsstand gemäss Art. 12 Abs. 2bis BankV (Vo- resp. 30. Juni 2019 verträgen raussetzung der Anerkennung von Aufschub oder Beendigung von Verträgen durch FINMA nach Art. 30a BankG). • FINMA toleriert unter bestimmten Voraussetzun- gen für maximal neun Monate nach Ablauf der je- weiligen Umsetzungsfrist, wenn Banken auf Erklä- rung eines Handelsstopps zur Erzielung einer lü- ckenlosen Einhaltung der Pflichten verzichten. Fintech Bankengesetz (BankG) • Bewilligung für Institute ohne Aktiv- und Anlagege- Im Parlament am (Senkung Markteintritts- schäft mit unverzinslichen Einlagen bis CHF 100 15. Juni 2018 verab- hürden für Fintech-Unter- Mio. schiedet nehmen) • Erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvorausset- Referendumsfrist bis zungen, sowie verringerten Anforderungen an Min- 4. Oktober 2018 destkapital, Eigenmittel und Liquidität im Ver- Inkrafttreten erwartet: gleich zu einer Bank. 1. Januar 2019 Bankenverordnung • Umsetzung der erleichterten Bewilligung für Fin- Anhörung bis (BankV) tech-Unternehmen. 21. September 2018 (Umsetzung erleichterte • Regelung von Informationspflichten für Kunden, Inkrafttreten erwartet: Bewilligungsvoraussetzun- Anforderungen an die Organisation und das Min- 1. Januar 2019 gen für Fintech-Unterneh- destkapital. men) PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 21
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Übrige Themen Kleinbankenregime • Pilotphase bis Mitte 2019 zum Regulierungsregime Pilotphase bis Mitte (Pilotphase) mit einer stark reduzierten Komplexität, für Banken 2019 der Aufsichtskategorien 4 und 5: − vereinfachte Ermittlung der erforderlichen Min- desteigenmittel; − vereinfachte Berechnung der Leverage Ratio; − Beschränkung der Offenlegung auf Key Metrics; − Befreiung von der NSFR-Liquiditätsregulierung; − vereinfachte Kapital- und Liquiditätsplanung. • Weitere Vereinfachungen in Überprüfung während der Pilotphase bei qualitativen Anforderungen in den Bereichen der operationellen Risiken, des Out- sourcings und der Corporate Governance. • Möglichkeit zur Teilnahme am Kleinbankenregime, falls bestimmte Kriterien erfüllt werden, insbeson- dere überdurchschnittliche Kapitalisierung und Ausstattung mit hoher Liquidität. Bankengesetz (BankG) • Massnahmen zur Stärkung des Einlegerschutzes: Anhörung erwartet von (Stärkung Einlegerschutz) − Verkürzung der Dauer zur Auszahlung der gesi- März bis Juni 2019 cherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkur- ses auf 7 Arbeitstage; − Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von 50 % der Beitragsverpflichtung; − Wegfall der Anforderung zur Haltung von Li- quidität für allfällige Mittelabflüsse an die Ein- lagensicherung; − Festlegung einer neuen Systemobergrenze auf 1.6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einla- gen, mindestens jedoch CHF 6 Mia. • Einführung einer Verpflichtung zur getrennten Ver- wahrung (Segregierung) von Eigen- und Kundenbe- ständen kontenverbuchter Vermögenswerte für die gesamte Verwahrkette im Inland. Bankengesetz (BankG) • Schaffung der Möglichkeit zur Emission von Beteili- Im Parlament am (Beteiligungskapital für Ge- gungskapital für Genossenschaftsbanken. 15. Juni 2018 nossenschaftsbanken) • Vorgaben zu den Rechten der Anteilsinhaber, zur verabschiedet Bildung und Verwendung von allgemeinen Reser- Referendumsfrist bis ven, Ausschüttung von Dividenden und dem Er- 4. Oktober 2018 werb eigener Beteiligungsscheine. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 22
Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Kollektivanlagengesetz • Einführung einer Kategorie von Fonds, die keiner Anhörung erwartet ca. (KAG) Genehmigungspflicht durch die FINMA unterlie- Mitte 2019 (Einführung von nicht ge- gen. nehmigungspflichtigen • Limited Qualified Investment Funds (L-QIF) wären Fonds) qualifizierten Anlegern wie z.B. Pensionskassen und Versicherern vorbehalten. This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. It does not take into account any objectives, financial situation or needs of any recipient; any recipient should not act upon the information contained in this publication without obtaining independent professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, re- sponsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it. © 2018 PricewaterhouseCoopers. All rights reserved. PricewaterhouseCoopers refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 23
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