Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte
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Übersicht über wichtige
aufsichtsrechtliche Projekte
Stand: 1. November 2018
Herausforderungen aus der zu-
nehmenden Regulierung für die
schweizerische Finanzbranche –
übersichtlich dargestellt und
periodisch aktualisiert.Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte
Stand: 1. November 2018
Bereichsübergreifende Projekte
2020
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Nov
Nov
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Aug
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Mai
Mai
Dez
Dez
Jun
Jun
Apr
Apr
Sep
Sep
Feb
Feb
Okt
Okt
Jan
Jan
Jul
Jul
Prüfwesen
FINMA-RS 1 3 /3 Prüfwesen 5
13.
1.
Geldwäscherei/Compliance
Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksam keit 5
der Bekäm pfung der Geldwäscherei und der
21.
≈
1.
Terrorism usfinanzierung (Anpassung
Geldwäschereigesetz, GwG)
Geldwäschereiv erordnung-FINMA (Fintech- 6
28.
26.
≈
Bewilligung)
Geldwäschereiv erordnung-FINMA (GwV- 6
18.
1.
FINMA)
Vereinbarung über die Standesregeln zur 6
18.
1.
Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 2 0)
Bundesgesetz zur Um setzung v on 7
Em pfehlungen des Global Forum über die
≈
Transparenz juristischer Personen und den
Inform ationsaustausch für Steuerzwecke
FINMA-RS 1 6 /7 Video- und Online- 7
17.
1.
1.
Identifizierung
Organisation Finanzmarkt
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 8
26.
4.
≈
Verordnung über die Finanzdienstleistungen 8
24.
6.
≈
≈
≈
(FIDLEV)
Finanzinstitutsgesetz (FINIG) 9
26.
4.
≈
Verordnung über die Finanzinstitute (FINIV) 9
24.
6.
≈
FinfraV (Verlängerung Übergangsfrist für 9
31.12.
1.1.
14.
kleine nicht-finanzielle Gegenparteien)
1.
FinfraV-FINMA (Einführung 10
≈
Abrechnungspflicht)
FINMA-Aufsichtsm itteilungen 02 /2 01 7 und 10
31.
05/2 01 7 (FinfraG: Meldepflichten/
1.
Transaktionsregister)
Übrige Themen
Änderung des Obligationenrechts 11
14.
≈
≈
(Aktienrecht)
Änderung des Obligationenrechts (Indirekter 11
14.
Gegenv orschlag zur
≈
Konzernv erantwortungsinitiativ e)
Gleichstellungsgesetz (GlG) - Einführung v on 11
≈
regelm ässigen Lohnanaly sen
EU-Datenschutz-Grundv erordnung (EU- 12
25.
DSGVO)
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - 12
12.
≈
≈
Totalrev ision
Parlamentarische Inkraftsetzung, Ablauf letzte
Erarbeitung
Behandlung Übergangsfrist
Durchführung Anhörung/ Publikation definitiver
Vollständige Anwendung
Vernehmlassung Erlass
Publikation Ergebnis Anhörung/
Vernehmlassung/Botschaft
Referendumsfrist ≈ Geschätzt/ungefähr
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 2Banken/Effektenhändler
2020
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Mai
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Dez
Dez
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Jun
Apr
Apr
Sep
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Feb
Feb
Okt
Okt
Jan
Jan
Jul
Jul
Rechnungslegung
FINMA-RS 1 5/1 Rechnungslegung Banken 13
(RVB) - Anpassung Bildung zusätzlicher
≈
≈
Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Offenlegung
FINMA-RS 08/2 2 Offenlegung 13
31.
FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase I) 14
31.
FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase II) 14
16.
31.
FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase III) 14
≈
Eigenmittel/Risikoverteilung
ERV (Totalrev ision v om 1 . Juni 2 01 2 ) 15
31.
1.
ERV (Anpassung der "Too-big-to-fail"- 15
31.
1.
Bestim m ungen)
ERV / FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken 16
31.
1.
FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken 16
16.
(Anrechenbarkeit v on Lebensv ersicherungen/
1.
Anteile an VKV)
FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken (Nachv ollzug 16
30.
31.
Verlängerung Übergangsfristen SA-CCR und
1.
VKV)
FINMA-RS 08/2 3 Risikov erteilung 17
31.
ERV / FINMA-RS 1 9 /1 Risikov erteilung 17
1.
FINMA-RS 1 5/3 Lev erage Ratio (Optionale 17
30.
Anwendung SA-CCR)
ERV / FINMA-RS 08/2 0 Marktrisiko 17
≈
≈
≈
≈
('Fundam ental Rev iew of the Trading Book')
FINMA-RS 1 1 /2 Eigenm ittelpuffer und 18
16.
1.
Kapitalplanung – Banken
FINMA-RS 1 3 /1 Anrechenbare Eigenm ittel 18
16.
1.
Banken
ERV (Gone-concern-Kapital, 18
30.
≈
Beteiligungsabzug)
Überarbeitung des Basel III Regelwerks (Post- 19
1.1.
crisis reform )
Liquidität
LiqV/FINMA-RS 1 5/2 Liquidität (quantitativ e 1 9
31.
1.
Anforderungen)
LiqV/FINMA-RS 1 5/2 Liquidität 19
≈
(Teilrev isionen NSFR)
Organisation/Risikomanagement
FINMA-RS 1 7 /1 Corporate Gov ernance 20
30.
1.
FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken 20
31.
FINMA-RS 1 9 /2 Zinsrisiken 20
16.
1.
FINMA-RS 1 8/3 Outsourcing – Banken und 20
1.4.
Versicherer (Totalrev ision)
Bankeninsolv enzv erordnung-FINMA 21
30.
1.
(Teilrev ision)
FINMA-Aufsichtsm itteilung 01 /2 01 8 - 21
30.
Um setzung der Pflichten zur Anpassung v on
1.
1.
Finanzv erträgen
Fintech
BankG (Senkung Markteintrittshürden für 21
26.
4.
≈
≈
Fintech-Unternehm en)
Bankenv erordnung (BankV) (Um setzung 21
21.
21.
erleichterte Bewilligungsv oraussetzungen für
≈
≈
Fintech-Unternehm en)
Übrige Themen
Kleinbankenregim e (Pilotphase) 22
13.
≈
BankG (Stärkung Einlegerschutz) 22
≈
≈
BankG (Beteiligungskapital für 22
26.
4.
Genossenschaftsbanken)
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 3Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen
2020
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Mai
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Dez
Dez
Jun
Jun
Apr
Apr
Sep
Sep
Feb
Feb
Okt
Okt
Jan
Jan
Jul
Jul
KAG (Einführung v on nicht 23
5.
≈
≈
genehm igungspflichtigen Fonds)
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 4Wichtigste Inhalte und Änderungen
Bereichsübergreifende Projekte
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Prüfwesen
FINMA-RS 13/3 • Lockerung der Prüfzyklen in der Basisprüfung: Inkrafttreten:
Prüfwesen − für Prüfgebiete mit Nettorisiko „mittel“: Prüfung 1. Januar 2019
alle 6 Jahre statt 3-Jahres-Zyklus;
− Konzentration der Aufsichtsprüfung für prob-
lemlose Banken maximal alle 3 Jahre (Aufsichts-
kategorie 5) resp. alle 2 Jahre (Aufsichtskatego-
rie 4), falls FINMA Antrag des Verwaltungsrats
genehmigt.
• Vermehrte Risikoorientierung durch Fokussierung
auf risikorelevante Prüfgebiets.
• Zulässigkeit einer verstärkten Abstützung auf Arbei-
ten der internen Revision.
• Verstärkter Einbezug des Verwaltungsrats in Risiko-
analyse und Erarbeitung der Prüfstrategie, aufgrund
Zulässigkeit der Absprache vor Einreichung der Do-
kumente an FINMA.
Geldwäscherei/Compliance
Bundesgesetz zur Stär- • Festhalten der ausdrücklichen Pflicht von Finanzin- Anhörung bis
kung der Wirksamkeit termediären zur Überprüfung von Angaben zur wirt- 21. September 2018
der Bekämpfung der schaftlich berechtigten Person. Inkrafttreten erwartet:
Geldwäscherei und der • Pflicht zur risikoorientierten, regelmässigen Über- 1. Januar 2020
Terrorismusfinanzie- prüfung der Aktualität von Kundendokumentation.
rung (Geldwäschereige-
setz, GwG) • Unterstellung der Beratung (Gründung, Kauf, Ver-
kauf, Führung, Verwaltung und Mittelbeschaffung)
von
− Gesellschaften mit Sitz im Ausland;
− Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz; sowie
− Trusts
unter die Vorschriften des GwG und Einführung von
Sorgfalts- und Prüfungspflichten für Berater.
• Ausweitung der Sorgfaltspflichten für Händler auf
Edelmetall- und Edelsteinhändler bei Bartransaktio-
nen von mehr als CHF 15‘000.
• Pflicht zum Handelsregister-Eintrag von Vereinen,
die für karitative Zwecke Vermögenswerte im Aus-
land sammeln oder verteilen.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 5Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Geldwäschereiverord- • Festlegung von Sorgfaltspflichten für künftige Trä- Anhörung bis
nung-FINMA (GwV- ger der FinTech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b 26. Oktober 2018
FINMA) BankG).
(Fintech-Bewilligung) • Orientierung an Sorgfaltspflichten für DUFI, u.a.: Inkrafttreten erwartet:
− Einführung eines informatikgestützten Transak- 1. Januar 2019
tionsüberwachungssystems auf Verlangen der
FINMA
− Keine Erleichterungen zur Festlegung von Krite-
rien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten
Risiken hinweisen.
− Beschränkte Aufgaben der Geldwäschereifach-
stelle, falls Bruttoertrag weniger als CHF 1.5
Mio. beträgt und Geschäftsmodell geringe Risi-
ken aufweist.
Geldwäschereiverord- • Erweiterung und Präzisierung der Kriterien, die auf Inkrafttreten:
nung-FINMA (GwV- Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinwei- 1. Januar 2020
FINMA) sen.
• Konkretisierung der Anforderungen an gruppen-
weite Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der
Geldwäschereiprävention und an globale Überwa-
chung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Fi-
nanzintermediäre mit Auslandtätigkeit.
• Senkung des Schwellenwertes für Bartransaktionen
mit Laufkunden und die Zeichnung von nicht bör-
senkotierten kollektiven Kapitalanlagen von
CHF 25‘000 auf CHF 15‘000 Franken.
• Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftrag-
geber und zur begünstigten Person im Zahlungsver-
kehr.
• Pflichten zur regelmässigen Aktualisierung der Kun-
dendokumentation und zur Überprüfung von Anga-
ben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind auf-
grund bestrittener Gesetzesgrundlage nicht mehr
Teil der GwV-FINMA.
Vereinbarung über die • Senkung des Schwellenwerts von CHF 25‘000 auf Inkrafttreten:
Standesregeln zur Sorg- CHF 15‘000 für die Identifizierung des Vertragspart- 1. Januar 2020
faltspflicht der Banken ners bei Kassageschäften.
(VSB 20) • Formelle Aufnahme des FINMA-RS Video- und On-
line-Identifizierung in die VSB.
• Senkung der Frist von 90 auf 30 Tage zur Beschaf-
fung fehlender Angaben oder Dokumente bei Konto-
eröffnung.
• Aktualisierung der Bestimmungen zum abgekürzten
Verfahren vor Aufsichtskommission.
• Präzisierung und Vereinfachung der Formulare A, I,
K, S und T.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 6Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Bundesgesetz zur • Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien für Anhörung bis
Umsetzung von Gesellschaften ohne Börsenkotierung und Gesell- 24. April 2018
Empfehlungen des schaften, deren Aktien nicht als Bucheffekten ausge-
Global Forum über die gebenen wurden.
Inkrafttreten erwartet:
Transparenz juristi- • Einführung Sanktionssystem für die Verletzung der 1. Oktober 2019
scher Personen und Pflicht zur:
den Informationsaus-
tausch für Steuerzwe- − Meldung von wirtschaftlich berechtigen Perso-
cke nen durch Aktionäre; und
− Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und
wirtschaftlich berechtigte Personen.
• Einsichtsrechte für Behörden und Finanzintermedi-
äre.
• Anpassungen in verschiedenen Gesetzen, u.a. Obli-
gationenrecht, Strafgesetzbuch und Kollektivanla-
gengesetz.
FINMA-RS 16/7 • Anpassung des Rundschreibens an den raschen In Kraft seit:
Video- und Online- technologischen Wandel. 1. August 2018
Identifizierung • Videoidentifizierung: Übergangsfrist bis
1. Januar 2020
− Verzicht auf Vorgehen mittels Einmalpasswort
(TAN);
− Überprüfung von neu mindestens zwei Sicher-
heitsmerkmalen der Identifizierungsdokumente.
• Online-Identifizierung:
− Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfalts-
pflichten unter bestimmten Voraussetzungen
durch Überweisung von einer Bank aus einem
FATF-Mitgliedstaat zulässig, bisher Überwei-
sung von einer Bank in der Schweiz zwingend.
• Lebenderkennung bei der Überprüfung von Lichtbil-
dern.
• Abgleich der Identifizierungsdokumente mit Refe-
renzdatenbank, falls Finanzintermediär mit vorge-
legten Dokumenten nicht vertraut ist.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 7Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Organisation Finanzmarkt
Finanzdienstleistungs- • Anpassung der Verhaltens- und Produktvorschriften Im Parlament am
gesetz (FIDLEG) an angesprochenes Kundensegment (Privatkun- 15. Juni 2018 verab-
den/professionelle Kunden): schiedet
− Information über Finanzdienstleister, Dienst- Referendumsfrist bis
leistung und Produkt, u.a. mittels Basisinforma- 4. Oktober 2018
tionsblatt; Inkrafttreten erwartet:
− Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Fi- 1. Januar 2020
nanzinstrumenten (ausser execution only); Übergangsfristen bis
− Eignungsprüfung bei Beratung und Vermögens- zwei Jahre nach
verwaltung. Inkrafttreten
• Vorgaben zur Organisation von Finanzdienstleistern
und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
• Pflichten zur Information über die Annahme oder
Pflicht zur Weitergabe von Entschädigungen von
Dritten.
• Pflicht für Kundenberater zum Eintrag in Beraterre-
gister, falls Finanzdienstleister nicht gemäss FIN-
MAG beaufsichtigt wird sowie zur Aus- und Weiter-
bildung.
• Erweiterung der rechtlichen Mittel zugunsten des
Kunden, u.a. Anspruch auf Herausgabe von Doku-
menten.
• Übergangsfristen nach Inkrafttreten:
− 6 Monaten für Registrierung von Kundenbera-
tern und Anschluss von Finanzdienstleistern an
Ombudsstelle;
− 2 Jahre für Einführung der Pflichten im Zusam-
menhang mit dem Anbieten von Finanzinstru-
menten (u.a. Prospektpflicht für Effekten, Ba-
sisinformationsblatt für Finanzinstrumente, Ver-
öffentlichung).
Verordnung über die • Konkretisierung der Beratungs- und Informations- Anhörung bis
Finanzdienstleistungen pflichten für Finanzdienstleister 6. Februar 2019
(FIDLEV) • Ausführungsbestimmungen zu Vorgaben im Inkrafttreten erwartet:
FIDLEG: 1. Januar 2020
− Organisation von Finanzdienstleistern; Übergangsfristen bis 1.
Januar 2021 für Ein-
− neues Kundenberaterregister; haltung der Pflichten
− Kundendokumentation; zur Kundensegmentie-
− Ombudsstellen; rung, Fachkenntnisse,
Verhaltensregeln, Or-
− Prospekt beim Angebot von Effekten; ganisation
− Basisinformationsblatt. Verschiedene weitere
Übergangsfristen für
die Veröffentlichung
von Prospekten und
Basisinformationsblät-
tern
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 8Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Finanzinstitutsgesetz • Regelung der Bewilligungspflicht und der Aufsicht Im Parlament am
(FINIG) über sämtliche Finanzdienstleister, welche das Ver- 15. Juni 2018 verab-
mögensverwaltungsgeschäft betreiben, d.h. Vermö- schiedet
gensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivver- Referendumsfrist bis
mögen, Fondsleitungen, und Wertpapierhäuser. 4. Oktober 2018
• Keine Unterstellung unter das Finanzinstitutsgesetz Inkrafttreten erwartet:
u.a. für Banken, Versicherungsunternehmen und 1. Januar 2020
Vorsorgeeinrichtungen. Übergangsfristen bis
• Definition von Bewilligungsvoraussetzungen mit drei Jahre nach
Bestimmungen zur Organisation, Gewähr für ein- Inkrafttreten
wandfreie Geschäftsführung, Rechtsform, Risikoma-
nagement, internen Kontrolle und Kapitalvorschrif-
ten.
• Übergangsfristen:
− Finanzinstitute, die neu einer Bewilligungs-
pflicht unterstehen: Meldung bei FINMA innert
6 Monaten nach Inkrafttreten mit Pflicht zur
Einhaltung der Anforderungen sowie des Stel-
lens eines Bewilligungsgesuchs innert 3 Jahren
seit Inkrafttreten;
− Vermögensverwalter und Trustees: Unverzügli-
che Meldung bei FINMA im Fall der Aufnahme
der Geschäftstätigkeit innert 1 Jahr nach Inkraft-
treten FINIG, mit Anschluss und Stellung des
Bewilligungsgesuchs an Aufsichtsorganisation
innert 1 Jahr nach Genehmigung der Aufsichts-
organisation.
Verordnung über die • Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen Anhörung bis
Finanzinstitute (FINIV) zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG). 6. Februar 2019
• Regelungen für die Bewilligung und die organisato- Inkrafttreten erwartet:
rischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzin- 1. Januar 2020
stitute.
Finanzmarktinfra- • Verlängerung der Übergangsfristen bis 1. Januar Inkrafttreten
strukturverordnung 2024 für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien für 1. Januar 2019
(FinfraV) die Meldung von Derivattransaktionen.
(Verlängerung Übergangs- • Keine Anpassung der Übergangsfristen für finanzi- Übergangsfrist bis
frist für kleine nicht-finan- elle Gegenparteien und nicht-kleine nicht-finanzielle 1. Januar 2024
zielle Gegenparteien) Gegenparteien.
• Initialisierung einer Überprüfung des FinfraG ab
2019 aufgrund internationaler und technologischer
Entwicklungen.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 9Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Finanzmarktinfra- • Einführung der Abrechnungspflicht für standardi- Inkrafttreten
strukturverordnung- sierte OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditderivate. 1. September 2018
FINMA (FinfraV- • Abrechnungspflicht für finanzielle und nichtfinanzi- Übergangsfristen zwi-
FINMA) elle Gegenparteien, die OTC-Derivatgeschäfte über schen 6 und 18 Monate
(Einführung Abrechnungs- den Schwellenwerten gemäss Art. 88 FinfraV tätigen ab Inkrafttreten
pflicht) (CHF 1.1 Mia. für Kredit-/Aktienderivate, CHF 3.3
Mia. für Zins-/Devisen-/Rohwaren- und sonstige
Derivate).
• Übergangsfristen von 6 bis 18 Monaten nach In-
krafttreten des Anhangs 1 FinfraV-FINMA in Abhän-
gigkeit der Klassifikation gemäss Art. 85 FinfraV, bis
die Abrechnungspflicht erfüllt werden muss.
• FINMA zieht Ausnahme mit Bekanntmachung über
Aufsichtsmitteilung in Betracht, falls sich bis 1. Feb-
ruar 2019 abzeichnet, dass bestimmte CCPs bis zum
Eintritt der Abrechnungspflicht nicht anerkannt
werden.
FINMA-Aufsichtsmit- • Bewilligung eines schweizerischen Transaktionsre- Meldepflicht in Abhän-
teilungen 02/2017 und gisters (SIX Trade Repository AG) und Anerken- gigkeit von Art und
05/2017 nung eines ausländischen Transaktionsregisters Grösse der melde-
FinfraG: Meldepflichten/ (Regis-TR S.A.) lösen für Schweizer Marktteilneh- pflichtigen Person
Transaktionsregister mende die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäf- bis spätestens
ten aus. 1. Januar 2019
• Meldung offener Derivatgeschäfte spätestens ab fol-
genden Zeitpunkten:
− ab 1. Oktober 2017: wenn die meldepflichtige
Person eine nicht-kleine Finanzielle Gegenpartei
(FC) oder eine zentrale Gegenpartei (CCP) ist;
− ab 1. Januar 2018: wenn die meldepflichtige Per-
son eine kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) o-
der eine nicht-kleine Nichtfinanzielle Gegenpar-
tei (NFC) ist;
− ab 1. Januar 2019 in den übrigen Fällen, wobei
ein Geschäft zwischen zwei kleinen Nichtfinanzi-
ellen Gegenparteien (NFC-) nicht gemeldet wer-
den muss.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 10Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Übrige Themen
Änderung des • Überführung der Bestimmungen der Verordnung Botschaft des Bundes-
Obligationenrechts gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten rates an das Parlament
(Aktienrecht) Aktiengesellschaften (VegüV) in Bundesgesetz. publiziert am
• Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und 23. November 2016
Entschädigungen für Konkurrenzverbote. Am 14. Juni 2018 im
Nationalrat behandelt
• Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestim-
mungen. Inkrafttreten erwartet:
frühestens Anfang 2021
• Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue
Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien
und der Verwendung ausländischer Währungen in
Buchhaltung und Rechnungslegung.
• Geschlechterquoten für den Verwaltungsrat (je
mind. 30 %) und Geschäftsleitung (je mind. 20 %)
bei grossen börsenkotierten Gesellschaften, Comply-
or-Explain-Ansatz.
• Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Be-
stände von Dispoaktien.
• Erhöhte Transparenzanforderungen im Rohstoffsek-
tor durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche
Stellen.
Änderung des • Pflicht zur Befolgung von Bestimmungen zum Am 14. Juni 2018 im
Obligationenrechts Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch Nationalrat behandelt
(Indirekter Gegenvorschlag im Ausland für Unternehmung, welche zwei der
zur Konzernverantwor- nachfolgenden Werte überschreiten:
tungsinitiative) − Bilanzsumme CHF 40 Mio.;
− Umsatzerlös CHF 80 Mio.;
− 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
• Mögliche Ausdehnung auf Geschäftsbeziehungen
mit Dritten.
• Pflicht zur Publikation eines Rechenschaftsberichts.
Änderung des Gleich- • Verpflichtung von Arbeitgebern zur Durchführung Botschaft am
stellungsgesetzes (GlG) einer Lohnanalyse alle 4 Jahre, falls dieser mehr als 5. Juli 2017 publiziert
(Einführung von regelmäs- 100 Mitarbeitende beschäftigt (Version Ständerat) Im Ständerat am
sigen Lohnanalysen) resp. mehr als 100 Vollzeitstellen (Version National- 29. Mai 2018 und im
rat) aufweist. Nationalrat am
• Befreiung des Arbeitgebers, falls Analyse eine Lohn- 25. September 2018 be-
gleichheit ergibt. handelt
• Durchführung der Lohnanalyse anhand Standard-
Analyse-Tool des Bundes oder mit einer wissen-
schaftlichen und rechtskonformen Methode.
• Überprüfung der internen Lohnanalyse durch unab-
hängige Stelle:
• zugelassenes Revisionsunternehmen oder
• Organisationen der Arbeitnehmervertretung
oder Gleichstellungsförderung.
• Pflicht zur Information der Aktionäre bei börsenko-
tierten Gesellschaften und der Mitarbeitenden.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 11Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
EU-Datenschutz- • Wesentliche Verschärfung der Vorschriften für die In Kraft seit
Grundverordnung Verwendung, Nutzung, Erhebung, Speicherung und 24. Mai 2016
(EU-DSGVO) Weitergabe von Daten. Übergangsfrist bis
• Anwendbarkeit auch auf Firmen mit Sitz in der 25. Mai 2018
Schweiz, wenn personenbezogene Daten von EU-
Bürgern bearbeitet werden und falls Güter oder
Dienstleistungen in der EU angeboten werden.
• Drastische Strafen für Verletzungen bis zu 4 % des
weltweiten Jahresumsatzes oder EUR 20 Mio.
Bundesgesetz über den • Erweiterte Auskunfts- und Dokumentationspflich- Im Nationalrat letzt-
Datenschutz (DSG) ten. mals am 17. Septem-
(Totalrevision) • Stärkung der Aufsichtsbehörde und Verschärfung ber 2018 und im Stän-
der Sanktionen. derat am 11. Septem-
ber 2018 behandelt
• Berücksichtigung der in der EU ab 25. Mai 2018 an-
wendbaren Datenschutzgrundverordnung (EU-
DSGVO) sowie der Datenschutzkonvention des Eu-
roparates (SEV 108).
• Für Gesellschaften mit grenzüberschreitendem Ge-
schäft in der Europäischen Union sind die Bestim-
mungen der EU-DSGVO zu beachten.
• Verabschiedung des Parlaments im September 2018
zur Etappierung der Vorlage:
− 1. Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten zum Zwecke der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-
gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands);
− 2. Totalrevision des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG) bis ca. Ende 2019.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 12Banken/Effektenhändler
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Rechnungslegung
FINMA-RS 15/1 • Erarbeitung einer FINMA-Rechnungslegungsver- Anhörung erwartet:
Rechnungslegung Ban- ordnung und Ersatz des FINMA-RS 15/1. 1. Halbjahr 2019
ken (RVB) • Einführung eines Ansatzes für die Bildung zusätzli-
(Anpassung Bildung zusätz- cher Wertberichtigungen, neben den Einzelwertbe-
licher Wertberichtigungen richtigungen für gefährdete Forderungen:
für Ausfallrisiken)
− Banken der Aufsichtskategorie 1:
◦ Expected Loss Ansatz gemäss verwendetem
internationalem Standard zur Rechnungsle-
gung;
◦ Anwendung dieses Expected Loss Ansatzes
auch für statutarischen Einzelabschluss zu-
lässig.
− Banken der Aufsichtskategorie 2:
◦ Modellbasierter Expected Loss Ansatz für
alle Bestände, bei denen der IRB-Ansatz zu
Anwendung kommt;
◦ Vereinfachter Ansatz für erwartete Verluste
(z.B. Loss-Rate-Ansatz basierend auf Expert
Judgement) für Positionen mit Eigenmittel-
unterlegung gemäss Standardansatz.
− Banken der Aufsichtskategorie 3, mit wesentli-
cher Tätigkeit im Zinsdifferenzgeschäft:
◦ Öffnung der bisher formell eng gefassten
Möglichkeiten zur Bildung von Wertberich-
tigungen für latente Ausfallrisiken;
◦ Erwartung der Bildung von Wertberichti-
gungen für inhärente Ausfallrisiken inner-
halb eines grossen Spielraums;
◦ Verwendung der Wertberichtigungen für in-
härente Ausfallrisiken in Krisensituationen.
− Übrige Banken:
◦ Wahlrecht zur Anwendung des heute gülti-
gen Ansatzes mit Wertberichtigungen für la-
tente Ausfallrisiken auf der Basis des Incur-
red Loss Ansatzes; oder
◦ Bildung zusätzlicher Wertberichtigungen für
inhärente Ausfallrisiken.
Offenlegung
FINMA-RS 08/22 • Aufnahme von Vorgaben zur qualitativen und quan- In Kraft seit:
Offenlegung Banken titativen Offenlegung von: 1. Januar 2015
(FINMA-Rundschreiben − Leverage Ratio; Schrittweise Ablösung
vom 20. November 2008, durch FINMA-RS 16/1
− Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity
mit Anpassungen vom
Coverage Ratio – LCR).
29. Oktober 2014)
• Ab Jahr 2015: Offenlegung gemäss bisherigen Peri-
odizitäten für die Eigenmittel-Offenlegung:
− für Banken mit jährlicher Offenlegung: bis spä-
testens Ende April 2016 basierend auf den Zah-
len per Jahresende 2015);
− für Banken mit halbjährlicher Offenlegung: bis
spätestens Ende August 2015 basierend auf den
Zahlen per Ende Juni 2015).
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 13Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
FINMA-RS 16/1 • Totalrevision und Ersatz des bisherigen FINMA-RS In Kraft seit:
Offenlegung Banken 08/22 Offenlegung Banken, mit Fokus auf eine 1. Januar 2016
(Phase I – FINMA-Rund- Standardisierung gewisser Tabellen zur Sicherstel- Übergangsfristen bis
schreiben vom 28. Oktober lung der einfacheren Vergleichbarkeit. 2019
2015) • Befreiung von kleineren Instituten (FINMA-Auf- Für Offenlegungen ab
sichtskategorien 4 und 5) von detaillierter Offenle- 31. Dezember 2018
gung gemäss Basler Standards. abgelöst durch Ände-
• Ein grösserer, einmaliger Umstellungsaufwand fällt rungen des FINMA-
v.a. bei rund 30 Instituten der Aufsichtskategorien 1 RS 16/1 Offenlegung
bis 3 an. Banken (Phase II) vom
20. Juni 2018
• Erste jährliche Offenlegung für Banken der:
− Aufsichtskategorie 1 bis spätestens Ende April
2017 für Geschäftsjahre endend am 31. Dezem-
ber 2016;
− Aufsichtskategorie 2 & 3 bis spätestens Ende
April 2018;
− Aufsichtskategorie 4 & 5 bis spätestens Ende
April 2019.
• Banken, die den Konsolidierungsrabatt anwenden
sowie von der detaillierten Offenlegungspflicht be-
freite ausländisch beherrschte Banken: Publikation
von mind. 6 Kennzahlen im Geschäftsbericht, erst-
mals per 31. Dezember 2015.
FINMA-RS 16/1 • Möglichkeit zum Verzicht auf Offenlegung von In- Anwendbar für
Offenlegung Banken formationen bei fehlender Wesentlichkeit oder Aus- Offenlegungen per
(Phase II – Änderungen sagekraft. 31. Dezember 2018
vom 20. Juni 2018) • Teilrevision des Rundschreibens zur Erzielung ei- Verzicht auf Offenle-
ner erhöhten Vergleichbarkeit durch standardisier- gung der Informationen
te Vorgaben der Offenlegungsinhalte. Wesentliche zu Zinsrisiken per Stich-
inhaltliche Anpassungen: tag 31.Dezember 2018
möglich, falls ausseror-
− Übersichtstabelle mit wesentlichen regulatori-
dentliche Offenlegung
schen Kennzahlen (Key Metrics);
per Stichtag 30. Juni
− Tabellen zu revidierten Standards zu Zins- und 2019 erfolgt
Marktrisiken;
− Tabellen für global systemrelevante Banken im
Zusammenhang mit TLAC-Vorgaben;
− Tabellen zu Vergütungen und prudentiellen
Wertanpassungen;
− Verzicht auf publizierte Begründung bei Nicht-
Publikation von Informationen aufgrund Unwe-
sentlichkeit.
FINMA-RS 16/1 • Erweiterung der Offenlegungspflichten. In Ausarbeitung
Offenlegung Banken Anwendbarkeit erwartet
(Phase III) ca. 2022
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 14Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Eigenmittel/Risikoverteilung
Verordnung über die • Umfassende Überarbeitung der Eigenmittel- und In Kraft seit:
Eigenmittel und Risi- Risikoverteilungsvorschriften aufgrund der Ände- 1. Januar 2013
koverteilung (ERV) rungen des Basel-III-Rahmenwerkes. Umfangreiche Über-
(Totalrevision vom • Verschärfte Anforderungen an die Qualität und gangsfristen von 2013
1. Juni 2012) Höhe des Eigenkapitals. bis 2018
• Abschaffung des Swiss Finish (Schweizer Standar-
dansatz zur Unterlegung von Kreditrisiken und
Schweizer Ansatz der Risikoverteilung) mit Über-
gangsfrist bis längstens 31. Dezember 2018.
Eigenmittelverordnung • Neu kalibrierte Gesamtanforderungen zum Going- In Kraft seit:
(ERV) concern-Kapital für systemrelevante Banken: 1. Juli 2016
(Anpassung der „Too-big- − Sockelanforderung: 4.5 % Leverage Ratio + Verschiedene Über-
to-fail“-Bestimmungen) 12.86 % der risikogewichtete Positionen; gangsfristen bis längs-
− abgestufter Zuschlag für Marktanteil; tens 2019
− abgestufter Zuschlag für Gesamtengagement.
• Erweiterter antizyklischer Puffer für grosse Banken
mit signifikanten Forderungen im ausländischen
privaten Nichtbankensektor:
− Kapitalpuffer aus gewichtetem Durchschnitt
derjenigen Quoten der antizyklischen Kapital-
puffer, die in den Mitgliedstaaten des Basler
Ausschusses gelten, in denen die massgeblichen
Kreditpositionen der Bank belegen sind;
− Limitierung des erweiterten antizyklischen Ka-
pitalpuffers auf maximal 2,5 % der gewichteten
Positionen.
• Überführung aus FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer
und Kapitalplanung Banken:
− der Kapitalquoten und Eigenmittelpuffer in die
Eigenmittelverordnung (ERV) sowie
− die Kategorisierung der Banken in die Ban-
kenverordnung (BankV)
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 15Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Verordnung über die • Anpassung der Berechnung von Kreditäquivalenten Änderungen zur Ver-
Eigenmittel und Risi- für Derivate. ordnung publiziert am
koverteilung (ERV) − Einführung Standardansatz für Kreditäquiva- 23. November 2016
FINMA-RS 17/7 lente von Derivaten (SA-CCR); Änderungen zum
Kreditrisiken Banken FINMA-RS publiziert
− vereinfachter SA-CCR für Institute der Auf-
am 19. Dezember 2016
(Totalrevision RS 08/19) sichtskategorien 4 und 5;
In Kraft seit:
− vereinfachter SA-CCR für Institute der Auf- 1. Januar 2017 mit
sichtskategorie 3 unter Bedingungen. Übergangsfrist bis
• Anpassung von Methodik und Risikogewichtungs- 1. Januar 2020
sätzen zur Unterlegung von Anteile an verwalteten (Verlängert mit Publi-
kollektiven Vermögen. kation der Änderungen
− Einführung von verschiedenen Ansätzen zur Be- in der ERV vom
stimmung der Eigenmittelunterlegung: Look- 22. November 2017)
Through-Ansatz LTA, mandatsbasierter Ansatz
MBA oder Fallback-Ansatz FBA;
− Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 dürfen
den Fallback-Ansatz FBA mit einem Risikoge-
wicht von 250 % statt 1‘250 % anwenden, falls
der Fonds einen synthetischen Risikoindikator
von 1 bis 4 aufweist;
− Fallback-Ansatz FBA für Institute der Aufsichts-
kategorie 3 unter Bedingungen zulässig.
• Anpassung der Eigenmittelunterlegung für Verbrie-
fungspositionen im Bankenbuch.
FINMA-RS 17/7 • Definition der Anrechenbarkeit von Lebensversi- Inkrafttreten:
Kreditrisiken Banken cherungspolicen von Ehepartnern. 1. Januar 2019
(Anrechenbarkeit von Le- • Erweiterung des vereinfachten Ansatzes zur Risiko-
bensversicherungen/ An- gewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven
teile an VKV) Vermögen (VKV) für Instrumente mit Risikoindika-
tor > 4.
FINMA-RS 17/7 • Nachvollzug der Übergangsfristen im Rundschrei- In Kraft seit:
Kreditrisiken Banken ben aus Anpassung der Eigenmittelverordnung vom 30. Juni 2018
22. November 2017:
(Nachvollzug Verlängerung
Übergangsfristen SA-CCR − Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwen-
und VKV) dung des SA-CCR in Ablösung der Marktwert-
methode vom 1. Januar 2018 auf 1. Januar
2020.
− Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwen-
dung der neuen Eigenmittelregeln für im Ban-
kenbuch gehaltene Anteile an verwalteten kol-
lektiven Vermögen (VKV) vom 1. Januar 2018
auf 1. Januar 2020.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 16Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Verordnung über die • Wegfall der Abdeckung von Überschreitungen der Inkrafttreten:
Eigenmittel und Risi- 25 %-Obergrenze mit freien Eigenmitteln, ausser im 1. Januar 2019
koverteilung (ERV) Zusammenhang mit Abwicklung des Kundenzah-
lungsverkehrs während längstens 5 Bankwerktagen
FINMA-RS 19/1 Risi-
und Unternehmensverbindungen.
koverteilung Banken
(Änderungen Risikovertei- • Beschränkung der Ausnahmen von der 25 %-Ober-
lungsvorschriften) grenze vorwiegend auf Positionen gegenüber Zent-
ralbanken und Zentralregierungen sowie zentrale
Gegenparteien.
• Gewichtung von Forderungen gegenüber Pfand-
briefinstituten mit 10 %.
• Anpassung des Meldewesens.
• Pflicht zur Meldung bis Ende März 2018 von Klum-
penrisiken, die bei Inkrafttreten der neuen Regeln
voraussichtlich die 25 %-Obergrenze überschreiten.
• Verlängerung der Übergangsfrist für die Einfüh-
rung des SA-CCR und die Gewichtung von Anteilen
an verwalteten kollektiven Vermögen von 12 auf 36
Monate.
• Ablösung des FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung
Banken durch neues Rundschreiben.
• Erleichterungen für Banken der Aufsichtskatego-
rien 4 und 5.
FINMA-RS 15/3 Le- • Einführung der optionalen Anwendung des SA-CCR In Kraft seit:
verage Ratio (Standardansatz für Kreditäquivalente von Deriva- 30. Juni 2018
ten) gemäss Art. 57 ERV anstelle der Marktwertme-
(Optionale Anwendung
thode zum Einbezug von Derivaten in die Berech-
SA-CCR)
nung der Leverage Ratio.
• Bei optionaler Anwendung des SA-CCR:
− Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Pflicht
zur Information der FINMA unter Angabe der
Auswirkungen;
− Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5: keine
Informationspflicht;
− Offenlegung der Methodik bei optionaler An-
wendung des SA-CCR.
Verordnung über die • Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Re- Anhörung erwartet:
Eigenmittel und Risi- view of the Trading Book (FRTB) zu den Marktrisi- 1. Quartal 2019
koverteilung (ERV) kovorschriften des Basler Ausschusses. Erlass der Regelungen
FINMA-RS 08/20 • Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmit- erwartet:
Marktrisiko Banken telverordnung (ERV) und des Rundschreibens Dezember 2019
(Änderungen Fundamental Marktrisiken Banken. Inkrafttreten erwartet:
Review of the Trading • Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung in 1. Januar 2022
Book) anderen Jurisdiktionen, insb. Europäische Union,
wird die Umsetzung in der Schweiz frühestens per
31. Dezember 2020 in Kraft treten.
• Weiterer Aufschub bis 2022 erwartet aufgrund Ver-
schiebung des Inkrafttretens durch Basler Aus-
schuss.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 17Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
FINMA-RS 11/2 Eigen- • Aufhebung der Ausführungen zu Aufsichtskatego- Inkrafttreten:
mittelpuffer und Kapi- rien und Eigenmittelpuffer aufgrund bereits erfolg- 1. Januar 2019
talplanung - Banken ter Neuregelung in ERV.
• Definition der Berechnung der Eigenmittelziel-
grösse (= Gesamteigenmittelquote + antizyklischer
Puffer + institutsspezifischer Eigenmittelzuschlag).
• Festlegung Prozentsatz zur Unterschreitung der Ei-
genmittelzielgrösse für Massnahmen.
FINMA-RS 13/1 • Implementation der ab 2019 gültigen Regeln für die Inkrafttreten:
Anrechenbare Eigen- eigenmittelmässige Behandlung von TLAC-Instru- 1. Januar 2019
mittel Banken menten.
(Teilrevision) • Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung
von Wertkorrekturen für latente Ausfallrisiken:
− Anrechnung an T2-Kapital; oder
− Abzug von entsprechenden Aktiv- oder Ausser-
bilanzpositionen.
• Anpassung der regulatorischen Filter aufgrund Än-
derung von IFRS-Standards.
Verordnung über die • Einführung von Gone-concern-Kapitalanforderun- Vernehmlassung
Eigenmittel und Risi- gen für inlandorientierte systemrelevante Banken bis 30. Mai 2018
koverteilung (ERV) (D-SIBs). Inkrafttreten erwartet:
(Gone-concern-Kapital, Be- • Beteiligungen an zu konsolidierenden, im Finanzbe- 1. Januar 2019
teiligungsabzug und weitere reich tätigen Tochtergesellschaften: Abschaffung
Anpassungen) des vollen Abzugs des Beteiligungswerts in der Ein-
zelinstitutsbetrachtung von den Eigenmitteln und
Festlegung einer Risikogewichtung für Beteiligun-
gen mit Sitz:
− in der Schweiz auf 250 %;
− im Ausland auf 400 %.
• Unterstellung unter die konsolidierte Aufsicht der
FINMA von Gruppengesellschaften, die für eine
Weiterführung der Geschäftsprozesse einer Bank
notwendige Dienstleistungen erbringen.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 18Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Überarbeitung des Ba- • Anpassung des Standardansatzes zur Gewichtung Umsetzung der meisten
sel-III-Regelwerks von Kreditrisiken durch Anpassungen des Basler
(Post-crisis reform) − stärkere Differenzierung von Risikowichten an- Ausschusses bis
stelle pauschaler Sätze, insbesondere für grund- 1. Januar 2022
pfandgesicherte Positionen in Wohn- und Ge- Phasenweise Erhöhung
werbeliegenschaften in Abhängigkeit der Beleh- des Output Floors für
nung; und interne Modellverfah-
ren von 2022 bis 2027
− erweiterte Beurteilungspflichten bei der Ver-
wendung von externen Ratings.
• Wegfall des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes für ge-
wisse Positionsklassen, insbesondere Positionen ge-
genüber grösseren Unternehmen und Finanzinsti-
tuten.
• Anpassung der Berechnungsmethodik von Credit
Valuation Adjustments (CVA).
• Ersatz der bisherigen Ansätze zur Eigenmittelunter-
legung von operationellen Risiken (Basisindikator-,
Standard- und institutsspezifischer Ansatz) durch
Standardansatz auf Basis von Ertragskomponenten
und historischen Verlusten.
• Anpassung der Berechnungsmethodik zur Leverage
Ratio und Einführung eines Leverage Ratio Puffers
für global systemrelevante Banken (G-SIBs).
• Festlegung des Output Floors für interne Modell-
verfahren bei mindestens 72.5 % der risikogewich-
teten Aktiven gemäss Standardansätzen.
• Verschiebung des Inkrafttretens der Vorgaben zur
Berechnung der Eigenmittelunterlegung von
Marktrisiken (FRTB) von 2019 auf 1. Januar 2022.
Liquidität
Liquiditätsverordnung • Ersatz der bisherigen Vorgaben Gesamtliquidität In Kraft seit:
(LiqV) mit Einhalten der Liquidity Coverage Ratio (LCR) 1. Januar 2015
(Anpassung der quantitati- ab 1. Januar 2015, mit im Grundsatz monatlicher Diverse Übergangsfris-
ven Anforderungen) Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen. ten bis längstens
− Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken 1. Januar 2019
FINMA-RS 15/2
Liquidität Banken ab 1. Januar 2015 zu 60 % mit graduellem An-
stieg der Quote bis zur vollständigen Einhaltung
(qualitative Anforderungen ab 1. Januar 2019.
an das Liquiditätsrisikoma-
nagement und quantitative • Einführung von Net Stable Funding Ratio (NSFR)
Anforderungen an die sowie weiterer Beobachtungskennzahlen:
Liquiditätshaltung vom − Test-Reporting im Jahr 2015;
3. Juli 2014) − verbindliche Berichterstattung ab 2. Quartal
2016 bis Ende 2017.
Liquiditätsverordnung • Erlass der verbindlichen Vorgaben zur stabilen Fi- Anhörung bis
(LiqV) nanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, 10. April 2017
FINMA-RS 15/2 NSFR). Neubeurteilung des
Liquidität Banken • Aufschub des Entscheids zur Einführung der NSFR weiteren Vorgehens:
(Teilrevisionen NSFR) in der Schweiz bis Ende 2018 aufgrund erheblicher Ende 2018
internationaler Verzögerungen.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 19Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Organisation/Risikomanagement
FINMA-RS 17/1 • Grundsätzliche Pflicht zur vollständigen Einhaltung In Kraft seit:
Corporate Governance des überarbeiteten Rundschreibens seit 1. Juli 2017. 1. Juli 2017
Banken • Übergangsfrist bis 30. Juni 2018 für: Vereinzelte Übergangs-
(Totalrevision des FINMA- fristen bis 30. Juni 2018
− Oberleitungsorgan muss zu mindestens einem
RS 08/24 Überwachung
Drittel aus unabhängigen Mitgliedern bestehen;
und interne Kontrolle Ban-
ken) − alle Institute müssen ein Rahmenkonzept für
das institutsweite Risikomanagement erstellen
und durch das Oberleitungsorgan genehmigen
lassen;
− Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Ein-
führung von Prüfausschuss und davon separa-
tem Risikoausschuss, mit Möglichkeit zur Kom-
bination für Institute der Aufsichtskategorie 3;
− systemrelevante Institute: Führung separate Po-
sition Chief Risk Officer u.a. als Teil der Ge-
schäftsleitung.
FINMA-RS 08/6 • Aufhebung des Rundschreibens und Ersatz durch Aufhebung per
Zinsrisiken Banken neues FINMA-RS 19/2 Zinsrisiken – Banken. 31. Dezember 2018
FINMA-RS 19/2 • Messung der Zinsrisiken nach internen Zinsstress- Inkrafttreten:
Zinsrisiken – Banken und -schockszenarien sowie nach aufsichtsrechtli- 1. Januar 2019
(Totalrevision) chen Standardzinsschockszenarien.
• Erleichterungen bei den Messszenarien unter Be-
dingungen für mittelgrosse Institute der Aufsichts-
kategorie 3 mit kleinem Zinsgeschäft sowie für
kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5.
• Vorgaben zu Pflichten des Oberleitungsorgans, in-
terner Berichterstattung, Risikoappetit, Dateninteg-
rität und Validierung sowie interner Risikotragfä-
higkeit.
• Offenlegung von Informationen zum Zinsrisiko.
• Schwellenwert zur Identifikation von Instituten mit
auffälligen Zinsrisiken (15 % des Kernkapitals).
FINMA-RS 18/3 • Ablösung des bisherigen FINMA-RS 08/7 Outsour- In Kraft seit:
Outsourcing – Banken cing Banken 1. April 2018
und Versicherer • Pflicht zur Führung eines Inventars über ausgela- Nach Inkrafttreten: So-
(Totalrevision) gerte Dienstleistungen. fortige Anwendung auf
neue oder geänderte
• Anforderungen des Rundschreibens gelten auch bei
Auslagerungen
gruppeninternen Outsourcings, Erleichterungen
können jedoch berücksichtigt werden, falls Risiken Übergangsfrist von fünf
nachweislich nicht bestehen oder Anforderungen Jahren zur Anpassung
nicht relevant sind. bestehender Auslage-
rungen
• Bei Auslagerung ins Ausland muss in der Schweiz
der Zugriff auf Daten jederzeit gewährleistet sein,
die für Sanierung, Abwicklung oder Liquidation
notwendig sind.
• Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versiche-
rungsunternehmen.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 20Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Bankeninsolvenzver- • Konkretisierung der allgemeinen am 1. Januar 2016 In Kraft seit
ordnung-FINMA in Kraft getretenen Regelungen in Art. 30a BankG 1. April 2017
(Teilrevision) und Art. 12 Abs. 2bis BankV, wonach Banken dazu Übergangsfristen bis 12
verpflichtet sind, Änderungen oder Neuabschlüsse resp. 18 Monate nach
von Verträgen, die ausländischem Recht unterste- Inkrafttreten der Be-
hen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorse- stimmung
hen, nur noch einzugehen, wenn die Gegenpartei ei-
nen Aufschub nach Art. 30a BankG anerkennt.
• Unterstellung nur von für Finanzmarkttransaktio-
nen gebräuchlichen Verträgen.
• Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nur bei
Vertragsänderungen und -neuabschlüssen gilt.
FINMA-Aufsichts- • Verlängerung der Übergangsfristen für den Ab- Tolerierung von
mitteilung 01/2018 schluss neuer oder die Änderung bestehender Fi- Abweichungen bis
Umsetzung der Pflichten nanzverträge unter ausländischem Recht oder Ge- 31. Dezember 2018
zur Anpassung von Finanz- richtsstand gemäss Art. 12 Abs. 2bis BankV (Vo- resp. 30. Juni 2019
verträgen raussetzung der Anerkennung von Aufschub oder
Beendigung von Verträgen durch FINMA nach
Art. 30a BankG).
• FINMA toleriert unter bestimmten Voraussetzun-
gen für maximal neun Monate nach Ablauf der je-
weiligen Umsetzungsfrist, wenn Banken auf Erklä-
rung eines Handelsstopps zur Erzielung einer lü-
ckenlosen Einhaltung der Pflichten verzichten.
Fintech
Bankengesetz (BankG) • Bewilligung für Institute ohne Aktiv- und Anlagege- Im Parlament am
(Senkung Markteintritts- schäft mit unverzinslichen Einlagen bis CHF 100 15. Juni 2018 verab-
hürden für Fintech-Unter- Mio. schiedet
nehmen) • Erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvorausset- Referendumsfrist bis
zungen, sowie verringerten Anforderungen an Min- 4. Oktober 2018
destkapital, Eigenmittel und Liquidität im Ver- Inkrafttreten erwartet:
gleich zu einer Bank. 1. Januar 2019
Bankenverordnung • Umsetzung der erleichterten Bewilligung für Fin- Anhörung bis
(BankV) tech-Unternehmen. 21. September 2018
(Umsetzung erleichterte • Regelung von Informationspflichten für Kunden, Inkrafttreten erwartet:
Bewilligungsvoraussetzun- Anforderungen an die Organisation und das Min- 1. Januar 2019
gen für Fintech-Unterneh- destkapital.
men)
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 21Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Übrige Themen
Kleinbankenregime • Pilotphase bis Mitte 2019 zum Regulierungsregime Pilotphase bis Mitte
(Pilotphase) mit einer stark reduzierten Komplexität, für Banken 2019
der Aufsichtskategorien 4 und 5:
− vereinfachte Ermittlung der erforderlichen Min-
desteigenmittel;
− vereinfachte Berechnung der Leverage Ratio;
− Beschränkung der Offenlegung auf Key Metrics;
− Befreiung von der NSFR-Liquiditätsregulierung;
− vereinfachte Kapital- und Liquiditätsplanung.
• Weitere Vereinfachungen in Überprüfung während
der Pilotphase bei qualitativen Anforderungen in
den Bereichen der operationellen Risiken, des Out-
sourcings und der Corporate Governance.
• Möglichkeit zur Teilnahme am Kleinbankenregime,
falls bestimmte Kriterien erfüllt werden, insbeson-
dere überdurchschnittliche Kapitalisierung und
Ausstattung mit hoher Liquidität.
Bankengesetz (BankG) • Massnahmen zur Stärkung des Einlegerschutzes: Anhörung erwartet von
(Stärkung Einlegerschutz) − Verkürzung der Dauer zur Auszahlung der gesi- März bis Juni 2019
cherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkur-
ses auf 7 Arbeitstage;
− Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von
50 % der Beitragsverpflichtung;
− Wegfall der Anforderung zur Haltung von Li-
quidität für allfällige Mittelabflüsse an die Ein-
lagensicherung;
− Festlegung einer neuen Systemobergrenze auf
1.6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einla-
gen, mindestens jedoch CHF 6 Mia.
• Einführung einer Verpflichtung zur getrennten Ver-
wahrung (Segregierung) von Eigen- und Kundenbe-
ständen kontenverbuchter Vermögenswerte für die
gesamte Verwahrkette im Inland.
Bankengesetz (BankG) • Schaffung der Möglichkeit zur Emission von Beteili- Im Parlament am
(Beteiligungskapital für Ge- gungskapital für Genossenschaftsbanken. 15. Juni 2018
nossenschaftsbanken) • Vorgaben zu den Rechten der Anteilsinhaber, zur verabschiedet
Bildung und Verwendung von allgemeinen Reser- Referendumsfrist bis
ven, Ausschüttung von Dividenden und dem Er- 4. Oktober 2018
werb eigener Beteiligungsscheine.
PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: 1. November 2018) 22Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen
Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status
Kollektivanlagengesetz • Einführung einer Kategorie von Fonds, die keiner Anhörung erwartet ca.
(KAG) Genehmigungspflicht durch die FINMA unterlie- Mitte 2019
(Einführung von nicht ge- gen.
nehmigungspflichtigen • Limited Qualified Investment Funds (L-QIF) wären
Fonds) qualifizierten Anlegern wie z.B. Pensionskassen und
Versicherern vorbehalten.
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