Für Fitnessstudio, Tanzunterricht oder Sportverein zahlen trotz Corona? - Verbraucherzentrale Hamburg

Die Seite wird erstellt Peer Fleischer
 
WEITER LESEN
Für Fitnessstudio, Tanzunterricht oder Sportverein zahlen trotz Corona? - Verbraucherzentrale Hamburg
Für Fitnessstudio, Tanzunterricht oder
Sportverein zahlen trotz Corona?

Fitnessstudio geschlossen. Tanzkurs abgesagt. Kein Fußballtraining mehr. Die Corona-
Krise brachte viele Freizeitangebote zum Erliegen. Doch die Beiträge wurden trotzdem
jeden Monat fällig. Ein aktuelles Gerichtsurteil gegen einen Fitnessstudiobetreiber
stellt noch einmal klar, es gilt: keine Leistung, kein Geld!

© 12019 - Pixabay.com

                           DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

1.
Grundsätzlich sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verpflichtet, Zahlungen
   zu leisten, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird.
   Das hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil zu den Forderungen eines
   Fitnessstudios nochmals klargestellt.

2. Im Falle einer Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Unternehmen unter
   Umständen zur Ausstellung eines Gutscheins statt der Erstattung von gezahlten
   Geldern berechtigt. Der Corona-Vertrags-Check der Verbraucherzentrale informiert
   über die aktuelle Rechtslage.

3. Die Laufzeit eines Vertrags, insbesondere für die Mitgliedschaft in einem
   Fitnessstudio, darf wegen der Corona-Schließzeit nicht einfach verlängert werden.

4. Mitgliedsbeiträge im Verein müssen auch dann weitergezahlt werden, wenn kein
   Training stattfinden kann.

Stand: 24.06.2021

In Deutschland waren die meisten Freizeitaktivitäten aufgrund der Corona-Pandemie
wochen- oder sogar monatelang nicht möglich. Was ist mit meinen monatlichen
Beiträgen, haben sich da viele gefragt?

Keine Leistung, kein Geld

Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Sie als Kundin oder
Kunde auch nicht zahlen. Das ist ziemlich klar geregelt. Online-Angebote sind kein
Ersatz für einen Sportkurs oder den persönlichen Tanzunterricht.

Dürfen Fitness- oder Yogastudios, Wellness- oder Sportclubs nicht öffnen, können Sie
die üblicherweise angebotenen und vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nicht
nutzen. Damit sind beide Vertragspartner (Studio/Club und Sie) von ihrer
Leistungspflicht befreit. Die Folge: Als Mitglied müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge
mehr leisten. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für Tanz-, Musik- oder Kunstschulen
sowie Theaterclubs.

Wenn Sie für die Zeit der Schließung keine Beiträge zahlen wollen, sollten Sie den
Anbieter zur Erstattung auffordern. Nennen Sie dabei unbedingt einen konkreten
  Betrag! Erhalten Sie kein Geld zurück, können Sie – wenn Sie monatlich oder per
  Lastschrifteinzug zahlen – den Betrag auch ohne Angabe von Gründen durch Ihre Bank
  zurückbuchen lassen oder gar nicht erst überweisen.

                                     GUT ZU WISSEN

Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Sie dafür keine
Entgelte zahlen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch
Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen
geschlossen bleiben müssen. Ein Hamburger Verbraucher, der seine Zahlungen im
Lockdown eingestellt hatte, sich aber trotzdem mit Inkassoschreiben konfrontiert sah, hat
erfolgreich gegen sein Fitnessstudio geklagt (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni
2021, Az. 9 C 95/21).

  Gutschein statt Geld zurück

  Abweichend von der grundsätzlichen Regel „Keine Leistung, kein Geld“ ist am 20. Mai
  2020 ein Gesetz in Kraft getreten, dass Unternehmen berechtigt, für den Zeitraum einer
  coronabedingten Schließung unter Umständen einen Gutschein in Höhe der
  entsprechenden Summe auszustellen. Die sogenannte Gutscheinlösung gilt für
  Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, und ist dann relevant, wenn
  eine Rückbuchung nicht möglich ist (Sie also zum Beispiel Ihre Beiträge überwiesen
  haben oder bestimmte Fristen bereits verstrichen sind). Die Ausstellung des Gutscheins
  und die Übersendung an Sie müssen kostenfrei erfolgen. Nach Wiedereröffnung des
  Fitnessstudios oder einer anderen Freizeiteinrichtung können Sie den Gutschein
  dann einlösen.

  Wichtig: Einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrags (also Ihres Gelds) haben
  Sie, wenn...

    •   Sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben oder
•   der Verweis auf einen Gutschein aufgrund Ihrer persönlichen Lebensumstände
     unzumutbar ist (wenn Sie beispielsweise ohne die Auszahlung des
     Gutscheinbetrags nicht in der Lage sind, existenziell wichtige
     Lebenshaltungskosten wie Miet- und Energierechnungen zu begleichen).

Vertragsverlängerung wegen Corona

Sie haben den Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio fristgerecht gekündigt? Doch dann heißt
es: Wegen Corona müssen Sie noch länger Mitglied bleiben und zwei weitere
Monatsraten zahlen. Das ist unzulässig! Eine solche Vertragsverlängerung müssen Sie
nicht akzeptieren.

Ihre Mitgliedschaft darf sich nicht um den Zeitraum der Schließung verlängern – auch,
wenn dies einige Studios behaupten. Ein Beispiel: Sie haben Ihren Vertrag fristgerecht
zum 31. August 2020 gekündigt. Dann endet der Vertrag auch zu diesem Datum. Einen
Gutschein, den Sie möglicherweise für die ausgefallene Trainingsmöglichkeit erhalten
haben, können Sie für den Zeitraum vor dem 31. August 2020 einlösen.

Außerordentliche Kündigung nicht möglich

In kaum einem Vertrag bzw. dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Sie für
Fälle wie die Corona-Pandemie eine Regelung finden. Fakt ist: Eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung ist wegen der vorübergehenden Schließung eines
Freizeitangebots nicht möglich. Fitnessstudio, Musikschule etc. fallen ja voraussichtlich
nicht dauerhaft weg. Geht der Alltag wieder seinen gewohnten Gang, können Sie das
Freizeitangebot erneut nutzen, sobald es geöffnet hat.

Werden wesentliche Vertragsleistungen – dazu kann auch die Nutzung der
Sanitäranlagen gehören – auf unbestimmte Zeit oder oder über mehrere Monate nicht
erbracht, können Sie jedoch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn
Sie den Anbieter zuvor erfolglos zur Leistung aufgefordert haben.

Vereinsmitgliedschaft läuft weiter
Achtung, bei Vereinen ist die rechtliche Situation anders: Vereine sind ein
  Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und
  Pflichten anerkennen. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung bzw. Erreichung des
  Vereinszwecks. All das ist in der sogenannten Satzung geregelt.

  Aus diesem Grund sind Sie als Vereinsmitglied zur Zahlung verpflichtet – auch dann,
  wenn Sie die Angebote Ihres Vereins vorübergehend nicht nutzen können.

                                   UNSER ANGEBOT

Sie haben Ärger wegen der monatlichen Beiträge für Ihr Fitnessstudio oder ein anderes
Freizeitangebot? Sie möchten wissen, was Sie nun tun können oder sollen? Unsere
Juristinnen und Juristen helfen Ihnen gerne weiter.

                            © Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

  https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/fuer-fitnessstudio-tanzunterricht-
                              sportverein-zahlen-trotz-corona
Sie können auch lesen