Für Fitnessstudio, Tanzunterricht oder Sportverein zahlen trotz Corona? - Verbraucherzentrale Hamburg
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Für Fitnessstudio, Tanzunterricht oder Sportverein zahlen trotz Corona? Fitnessstudio geschlossen. Tanzkurs abgesagt. Kein Fußballtraining mehr. Die Corona- Krise brachte viele Freizeitangebote zum Erliegen. Doch die Beiträge wurden trotzdem jeden Monat fällig. Ein aktuelles Gerichtsurteil gegen einen Fitnessstudiobetreiber stellt noch einmal klar, es gilt: keine Leistung, kein Geld! © 12019 - Pixabay.com DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE 1.
Grundsätzlich sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. Das hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil zu den Forderungen eines Fitnessstudios nochmals klargestellt. 2. Im Falle einer Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Unternehmen unter Umständen zur Ausstellung eines Gutscheins statt der Erstattung von gezahlten Geldern berechtigt. Der Corona-Vertrags-Check der Verbraucherzentrale informiert über die aktuelle Rechtslage. 3. Die Laufzeit eines Vertrags, insbesondere für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, darf wegen der Corona-Schließzeit nicht einfach verlängert werden. 4. Mitgliedsbeiträge im Verein müssen auch dann weitergezahlt werden, wenn kein Training stattfinden kann. Stand: 24.06.2021 In Deutschland waren die meisten Freizeitaktivitäten aufgrund der Corona-Pandemie wochen- oder sogar monatelang nicht möglich. Was ist mit meinen monatlichen Beiträgen, haben sich da viele gefragt? Keine Leistung, kein Geld Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Sie als Kundin oder Kunde auch nicht zahlen. Das ist ziemlich klar geregelt. Online-Angebote sind kein Ersatz für einen Sportkurs oder den persönlichen Tanzunterricht. Dürfen Fitness- oder Yogastudios, Wellness- oder Sportclubs nicht öffnen, können Sie die üblicherweise angebotenen und vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nicht nutzen. Damit sind beide Vertragspartner (Studio/Club und Sie) von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Folge: Als Mitglied müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge mehr leisten. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für Tanz-, Musik- oder Kunstschulen sowie Theaterclubs. Wenn Sie für die Zeit der Schließung keine Beiträge zahlen wollen, sollten Sie den
Anbieter zur Erstattung auffordern. Nennen Sie dabei unbedingt einen konkreten Betrag! Erhalten Sie kein Geld zurück, können Sie – wenn Sie monatlich oder per Lastschrifteinzug zahlen – den Betrag auch ohne Angabe von Gründen durch Ihre Bank zurückbuchen lassen oder gar nicht erst überweisen. GUT ZU WISSEN Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Sie dafür keine Entgelte zahlen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen. Ein Hamburger Verbraucher, der seine Zahlungen im Lockdown eingestellt hatte, sich aber trotzdem mit Inkassoschreiben konfrontiert sah, hat erfolgreich gegen sein Fitnessstudio geklagt (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021, Az. 9 C 95/21). Gutschein statt Geld zurück Abweichend von der grundsätzlichen Regel „Keine Leistung, kein Geld“ ist am 20. Mai 2020 ein Gesetz in Kraft getreten, dass Unternehmen berechtigt, für den Zeitraum einer coronabedingten Schließung unter Umständen einen Gutschein in Höhe der entsprechenden Summe auszustellen. Die sogenannte Gutscheinlösung gilt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, und ist dann relevant, wenn eine Rückbuchung nicht möglich ist (Sie also zum Beispiel Ihre Beiträge überwiesen haben oder bestimmte Fristen bereits verstrichen sind). Die Ausstellung des Gutscheins und die Übersendung an Sie müssen kostenfrei erfolgen. Nach Wiedereröffnung des Fitnessstudios oder einer anderen Freizeiteinrichtung können Sie den Gutschein dann einlösen. Wichtig: Einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrags (also Ihres Gelds) haben Sie, wenn... • Sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben oder
• der Verweis auf einen Gutschein aufgrund Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (wenn Sie beispielsweise ohne die Auszahlung des Gutscheinbetrags nicht in der Lage sind, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- und Energierechnungen zu begleichen). Vertragsverlängerung wegen Corona Sie haben den Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio fristgerecht gekündigt? Doch dann heißt es: Wegen Corona müssen Sie noch länger Mitglied bleiben und zwei weitere Monatsraten zahlen. Das ist unzulässig! Eine solche Vertragsverlängerung müssen Sie nicht akzeptieren. Ihre Mitgliedschaft darf sich nicht um den Zeitraum der Schließung verlängern – auch, wenn dies einige Studios behaupten. Ein Beispiel: Sie haben Ihren Vertrag fristgerecht zum 31. August 2020 gekündigt. Dann endet der Vertrag auch zu diesem Datum. Einen Gutschein, den Sie möglicherweise für die ausgefallene Trainingsmöglichkeit erhalten haben, können Sie für den Zeitraum vor dem 31. August 2020 einlösen. Außerordentliche Kündigung nicht möglich In kaum einem Vertrag bzw. dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Sie für Fälle wie die Corona-Pandemie eine Regelung finden. Fakt ist: Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist wegen der vorübergehenden Schließung eines Freizeitangebots nicht möglich. Fitnessstudio, Musikschule etc. fallen ja voraussichtlich nicht dauerhaft weg. Geht der Alltag wieder seinen gewohnten Gang, können Sie das Freizeitangebot erneut nutzen, sobald es geöffnet hat. Werden wesentliche Vertragsleistungen – dazu kann auch die Nutzung der Sanitäranlagen gehören – auf unbestimmte Zeit oder oder über mehrere Monate nicht erbracht, können Sie jedoch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn Sie den Anbieter zuvor erfolglos zur Leistung aufgefordert haben. Vereinsmitgliedschaft läuft weiter
Achtung, bei Vereinen ist die rechtliche Situation anders: Vereine sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung bzw. Erreichung des Vereinszwecks. All das ist in der sogenannten Satzung geregelt. Aus diesem Grund sind Sie als Vereinsmitglied zur Zahlung verpflichtet – auch dann, wenn Sie die Angebote Ihres Vereins vorübergehend nicht nutzen können. UNSER ANGEBOT Sie haben Ärger wegen der monatlichen Beiträge für Ihr Fitnessstudio oder ein anderes Freizeitangebot? Sie möchten wissen, was Sie nun tun können oder sollen? Unsere Juristinnen und Juristen helfen Ihnen gerne weiter. © Verbraucherzentrale Hamburg e. V. https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/fuer-fitnessstudio-tanzunterricht- sportverein-zahlen-trotz-corona
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