Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes im Bereich der Zollverwaltung - IHK ...

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Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes im Bereich der Zollverwaltung - IHK ...
Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes
       im Bereich der Zollverwaltung

                   Stand März 2021
Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes im Bereich der Zollverwaltung - IHK ...
Umsetzung MwSt.-Digitalpaket im Bereich der Zollverwaltung
  I.      Thematischer Schwerpunkt der Veranstaltung
  II.     Umsetzung zoll- und steuerlicher Regelungen:
         • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
         • Wegfall der 22 EUR Freigrenze
         • Exkurs: Import-One-Stop Shop (IOSS), Sonderregelung der
           monatlichen Erklärung
  III.    Zollanmeldung gem. Art. 143a UZK-DA („super reduced data set“)
  IV. Umsetzung in ATLAS
  V.      Weitere Informationsquellen und weiteres Vorgehen

                                   Stand März 2021
Grund der Änderungen
 • Wettbewerbsverzerrungen gegenüber EU-Sendungen
    • Innerhalb der EU wird bei Sendungen mit Wert von weniger als 22
       EUR die MWSt. erhoben - bei der Einfuhr aus Drittländern nicht
 • Keine elektronischen Zollanmeldungen im Postverkehr nach
   Weltpostvertrag und bei Sendungen < 22 EUR
 • Risiken: Unterfakturierung / Einfuhr von Waren, die Verboten und
   Beschränkungen unterliegen
 • Daher: Anpassung des europäischen Zoll- und Steuerrechts
Anpassung des europäischen Zoll- und Steuerrechts
  •   Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  •   Wegfall der 22 EUR Freigrenze
  •   Einführung Import-One-Stop Shop (IOSS) und Sonderregelung der
      monatlichen Erklärung („Special Arrangement“)
  •   Zollanmeldung gem. Art. 143a UZK-DA („super reduced data set“)
  •   Art. 221 (4) UZK-IA: Abgabe der Zollanmeldungen für Sendungen
      geringen Werts im Bestimmungsland (Ausnahme IOSS), für die eine
      Zollbefreiung gem. Art. 23 oder 25 der ZollbefreiungsVO gilt, d.h.
      Sendungen geringen Werts bis 150 EUR und Geschenke bis 45 EUR

                                  Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS)
  • für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem „Sachwert“
     bis 150 EUR, keine VSt
  • Berechnung der MwSt an den Käufer zum Zeitpunkt des Verkaufs
  • Zollanmeldung eines unionsansässigen Anmelders und individuell
     erteilte Identifikationsnummer erforderlich, Abgabe in jedem MS
     möglich (unabhängig vom Wohnort des Empfängers).
  • Umsatzsteuererklärung durch den teilnehmenden Unternehmer oder
     einen in seinem Auftrag handelnder im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
     Vertreter an die zuständige Finanzbehörde

                              Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS)
 • Bei Nutzung von IOSS: Abgabenfestsetzung nicht über die
    Zollanmeldung sondern über eine Steuererklärung an die
    Steuerverwaltung. D.h. keine Erstattung der Abgaben bei Nutzung
    von IOSS durch den Zoll.

                               Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS)

                         Stand März 2021
Exkurs: Sonderregelung der monatlichen Erklärung,
„Special arrangement“
• Sendungen bis 150 EUR, ohne VSt, ohne Nutzung IOSS
• Zollanmeldung nur im MS, in dem der Empfänger ansässig ist, möglich
• Nationale Regelung in § 21a UStG:
  Erklärung bis 10. Tag Folgemonat an zuständiges HZA über:
  • ausgelieferte Sendungen und die je Sendung vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer,
    Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer,
  • noch nicht zugestellte Sendungen,
  • nicht zustellbare Sendungen sowie
  • welche Sendungen abhandengekommen sind und die darauf lastende EUSt.
• Ggf. hat die gestellende Person den Verbleib der Sendungen nachzuweisen.

                                  Stand März 2021
Einführung einer neuen elektronischen Zollanmeldung
•   Zollanmeldung gem. Art. 143a) UZK-DA
•   Wertgrenze 150 EUR, verringerter Datensatz: z.B. Codenummer mit 6 Stellen
•   Umsetzung in den nationalen Einfuhrsystemen
•   Neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und
    Kuriersendungen)

                                               Zollanmeldung nach
                                               Art. 143 a) UZK-DA möglich

                                               Andere Fälle:
                                               Standardzollanmeldung

                                  Stand März 2021
Umsetzung ATLAS – „ATLAS-IMPOST“
 • Abgabe einer Zollanmeldung mittels Teilnehmernachricht APK (Anmeldung für
  Post- und Kuriersendungen mit Warenwert bis 150 Euro)
 • Abgabe einer Zollanmeldung über das Internet (BuG) für Privatpersonen
  mittels Erfassung einer IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen
  mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro)
 • Übermittlung Nachrichten über Webservice (SOA), nicht wie bisher über
  Protokoll X.400 bzw. FTAM
 • Aus diesem Grund kommen neue Signierungs- und Zertifikatsmechanismen
  zum Einsatz, keine Nutzung der alten BIN (Beteiligten-Identifikations-Nummer)
Übergangsregelung
  • Echtbetriebsbeginn ATLAS-IMPOST geplant 15. Januar 2022
  • Notwendigkeit einer Regelung außerhalb von ATLAS:
     Übergangsregelung in ATLAS Zollbehandlung aufgrund technischer Einschränkungen
     nicht vollständig möglich - das System soll möglichst entlastet werden

  • In Abstimmung mit den Unternehmen:
      • Fiskalische Abwicklung soweit möglich außerhalb von ATLAS
      • Aber: Keine Auswirkungen auf summarische Eingangsanmeldungen / Gestellung

Bitte Kontaktaufnahme mit der Generalzolldirektion bei einem großen
Importvolumen von Sendungen mit einem Wert bis 22 EUR: DVA2.gzd@zoll.bund.de

                                      Stand März 2021
Übergangsregelungen - wesentliche Elemente
  • Annahme: Anmeldung in direkter Vertretung des Empfängers, d.h. die Angaben zum
     Empfänger / Anmelder müssen übermittelt werden
  • Basisdaten zu einer Vielzahl von Sendungen (Datensatz gem. Art. 143a UZK-DA) werden in
     einer Aufstellung für fiskalische Zwecke übermittelt - Aufstellung wird Bestandteil der
     Zollanmeldung
  • Die Kopfdaten der Aufstellung werden durch den Zoll saldiert erfasst

       Keine Übermittlung des Abgabenbescheides je Sendung - die im Vorwege
          übermittelte Aufstellung wird Anlage / Bestandteil des Steuerbescheids
       Jede Aufstellung kann sich nur auf jeweils ein Aufschubkonto beziehen
       Anwendung Import-One-Stop-Shop möglich
       Separater Prozess für die Auswahl von Sendungen für Kontrollen

                                          Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung

  Tageweise Übermittlung, bzw. mehrfach täglich bei Überschreiten
  bestimmter Dateigröße, Beispiel siehe nächste Folie
  • Aufstellung 1: Sendungen mit Abgabensatz 19%
  • Aufstellung 2: Sendungen mit Abgabensatz 7%
  • Aufstellung 3: IOSS - Übermittlung sortiert nach IOSS
    Registriernummern
  Monatsweise Übermittlung
  • Aufstellung 4: IOSS Zusammenfassung je Monat

                                Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung
  Positionsdaten - 19%
 Sendungs-                                                                  Empfängername
 datensatznr.*       Identcode*         MRN (ESumA)1         Versenderland* (Vor-/Nachname)*        Empfängeradresse*

                 1           1234567 ABC1234567890DEFGH      China           Sylvia Mustermann      48691 Vreden, Kring 5
                 1
                 1
                 1
                 2                23457 ABC1234567890DDCHI   China           Rita Frage             143 Burbacher Stra e, 53129 Bonn
                 2

 Waren-                                                               Wert/ Bemessungs- Abgaben
 positionsnr.* Anzahl* Warenbeschreibung*               HS-Code*      grundlage in EUR* in EUR*

             1           10 Socks                            123456                20,50     3,90             Summe wird
             2            5 T-Shirt                          123456                50,00     9,50
             3            3 Pullover                         123456                30,33     5,76             Element der
             1            1 Face Mask                        123456                47,91     9,10             Kopfdaten
                                                             Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung
         Kopfdaten - 19%

          Datei-                          Steuersatz             Aufschub-   Aufschub- EU-     Dienst-     Wert/Bemessungs-
Datum*    Identifier*           Dateityp* *           Vertreter* TIN*        kontonr.* Code*   stellennr.* grundlage in EUR* Abgaben in EUR*
                                                      EORI                   Angabe            Angabe
20.10.2021 LVC19_2020.10.20_1   LVC 19             19 Nummer Angabe nötig    nötig     C07     nöig                     148,74            28,26

                                                                                                              Summe aus
                                                                                                              Positionsdaten

                                                               Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung
    IOSS - monatsweise

Datensatz-    Datei-                                                              Bemessungsgrundlage je
kennzeichen   Identifier*                Vertreter* IOSS-Teilnehmer-Nr.*          IOSS-Teilnehmer & Monat*
                                         Angabe
K-IOSS                      Oktober 2021 nötig
I-IOSS                                              1234567 (IOSS-Teilnehmer 1)                2.564.233,00
I-IOSS                                              3456789 (IOSS-Teilnehmer 2)                7.125.484,00
I-IOSS                                              2345679 (IOSS-Teilnehmer 3)                  263.145,00
I-IOSS                                              7456780 (IOSS-Teilnehmer 4)                   50.000,00

                                                         Stand März 2021
Weitere Informationen / Weiteres Vorgehen

•   Technische Informationsveranstaltung für Softwarehäuser und Eigenentwickler
    am 25. März 2021
•   Sukzessive Veröffentlichung auf www.zoll.de:
     Zu ATLAS-IMPOST:
     https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html
     Allgemeine Informationen:
     https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Postsendungen-
     Internetbestellungen/Neuerungen-eCommerce/neuerungen-ecommerce.html
•   Kurzfristige Ergänzung: Informationen für Privatpersonen

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur zollrechtlichen Umsetzung und zur
Inanspruchnahme der Übergangsregelung an DVA2.gzd@zoll.bund.de
                                   Stand März 2021
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