Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes im Bereich der Zollverwaltung - IHK ...
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Umsetzung MwSt.-Digitalpaket im Bereich der Zollverwaltung I. Thematischer Schwerpunkt der Veranstaltung II. Umsetzung zoll- und steuerlicher Regelungen: • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen • Wegfall der 22 EUR Freigrenze • Exkurs: Import-One-Stop Shop (IOSS), Sonderregelung der monatlichen Erklärung III. Zollanmeldung gem. Art. 143a UZK-DA („super reduced data set“) IV. Umsetzung in ATLAS V. Weitere Informationsquellen und weiteres Vorgehen Stand März 2021
Grund der Änderungen • Wettbewerbsverzerrungen gegenüber EU-Sendungen • Innerhalb der EU wird bei Sendungen mit Wert von weniger als 22 EUR die MWSt. erhoben - bei der Einfuhr aus Drittländern nicht • Keine elektronischen Zollanmeldungen im Postverkehr nach Weltpostvertrag und bei Sendungen < 22 EUR • Risiken: Unterfakturierung / Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen • Daher: Anpassung des europäischen Zoll- und Steuerrechts
Anpassung des europäischen Zoll- und Steuerrechts • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen • Wegfall der 22 EUR Freigrenze • Einführung Import-One-Stop Shop (IOSS) und Sonderregelung der monatlichen Erklärung („Special Arrangement“) • Zollanmeldung gem. Art. 143a UZK-DA („super reduced data set“) • Art. 221 (4) UZK-IA: Abgabe der Zollanmeldungen für Sendungen geringen Werts im Bestimmungsland (Ausnahme IOSS), für die eine Zollbefreiung gem. Art. 23 oder 25 der ZollbefreiungsVO gilt, d.h. Sendungen geringen Werts bis 150 EUR und Geschenke bis 45 EUR Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS) • für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem „Sachwert“ bis 150 EUR, keine VSt • Berechnung der MwSt an den Käufer zum Zeitpunkt des Verkaufs • Zollanmeldung eines unionsansässigen Anmelders und individuell erteilte Identifikationsnummer erforderlich, Abgabe in jedem MS möglich (unabhängig vom Wohnort des Empfängers). • Umsatzsteuererklärung durch den teilnehmenden Unternehmer oder einen in seinem Auftrag handelnder im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter an die zuständige Finanzbehörde Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS) • Bei Nutzung von IOSS: Abgabenfestsetzung nicht über die Zollanmeldung sondern über eine Steuererklärung an die Steuerverwaltung. D.h. keine Erstattung der Abgaben bei Nutzung von IOSS durch den Zoll. Stand März 2021
Exkurs: Import One Stop Shop (IOSS) Stand März 2021
Exkurs: Sonderregelung der monatlichen Erklärung, „Special arrangement“ • Sendungen bis 150 EUR, ohne VSt, ohne Nutzung IOSS • Zollanmeldung nur im MS, in dem der Empfänger ansässig ist, möglich • Nationale Regelung in § 21a UStG: Erklärung bis 10. Tag Folgemonat an zuständiges HZA über: • ausgelieferte Sendungen und die je Sendung vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer, Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer, • noch nicht zugestellte Sendungen, • nicht zustellbare Sendungen sowie • welche Sendungen abhandengekommen sind und die darauf lastende EUSt. • Ggf. hat die gestellende Person den Verbleib der Sendungen nachzuweisen. Stand März 2021
Einführung einer neuen elektronischen Zollanmeldung • Zollanmeldung gem. Art. 143a) UZK-DA • Wertgrenze 150 EUR, verringerter Datensatz: z.B. Codenummer mit 6 Stellen • Umsetzung in den nationalen Einfuhrsystemen • Neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) Zollanmeldung nach Art. 143 a) UZK-DA möglich Andere Fälle: Standardzollanmeldung Stand März 2021
Umsetzung ATLAS – „ATLAS-IMPOST“ • Abgabe einer Zollanmeldung mittels Teilnehmernachricht APK (Anmeldung für Post- und Kuriersendungen mit Warenwert bis 150 Euro) • Abgabe einer Zollanmeldung über das Internet (BuG) für Privatpersonen mittels Erfassung einer IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) • Übermittlung Nachrichten über Webservice (SOA), nicht wie bisher über Protokoll X.400 bzw. FTAM • Aus diesem Grund kommen neue Signierungs- und Zertifikatsmechanismen zum Einsatz, keine Nutzung der alten BIN (Beteiligten-Identifikations-Nummer)
Übergangsregelung • Echtbetriebsbeginn ATLAS-IMPOST geplant 15. Januar 2022 • Notwendigkeit einer Regelung außerhalb von ATLAS: Übergangsregelung in ATLAS Zollbehandlung aufgrund technischer Einschränkungen nicht vollständig möglich - das System soll möglichst entlastet werden • In Abstimmung mit den Unternehmen: • Fiskalische Abwicklung soweit möglich außerhalb von ATLAS • Aber: Keine Auswirkungen auf summarische Eingangsanmeldungen / Gestellung Bitte Kontaktaufnahme mit der Generalzolldirektion bei einem großen Importvolumen von Sendungen mit einem Wert bis 22 EUR: DVA2.gzd@zoll.bund.de Stand März 2021
Übergangsregelungen - wesentliche Elemente • Annahme: Anmeldung in direkter Vertretung des Empfängers, d.h. die Angaben zum Empfänger / Anmelder müssen übermittelt werden • Basisdaten zu einer Vielzahl von Sendungen (Datensatz gem. Art. 143a UZK-DA) werden in einer Aufstellung für fiskalische Zwecke übermittelt - Aufstellung wird Bestandteil der Zollanmeldung • Die Kopfdaten der Aufstellung werden durch den Zoll saldiert erfasst Keine Übermittlung des Abgabenbescheides je Sendung - die im Vorwege übermittelte Aufstellung wird Anlage / Bestandteil des Steuerbescheids Jede Aufstellung kann sich nur auf jeweils ein Aufschubkonto beziehen Anwendung Import-One-Stop-Shop möglich Separater Prozess für die Auswahl von Sendungen für Kontrollen Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung Tageweise Übermittlung, bzw. mehrfach täglich bei Überschreiten bestimmter Dateigröße, Beispiel siehe nächste Folie • Aufstellung 1: Sendungen mit Abgabensatz 19% • Aufstellung 2: Sendungen mit Abgabensatz 7% • Aufstellung 3: IOSS - Übermittlung sortiert nach IOSS Registriernummern Monatsweise Übermittlung • Aufstellung 4: IOSS Zusammenfassung je Monat Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung Positionsdaten - 19% Sendungs- Empfängername datensatznr.* Identcode* MRN (ESumA)1 Versenderland* (Vor-/Nachname)* Empfängeradresse* 1 1234567 ABC1234567890DEFGH China Sylvia Mustermann 48691 Vreden, Kring 5 1 1 1 2 23457 ABC1234567890DDCHI China Rita Frage 143 Burbacher Stra e, 53129 Bonn 2 Waren- Wert/ Bemessungs- Abgaben positionsnr.* Anzahl* Warenbeschreibung* HS-Code* grundlage in EUR* in EUR* 1 10 Socks 123456 20,50 3,90 Summe wird 2 5 T-Shirt 123456 50,00 9,50 3 3 Pullover 123456 30,33 5,76 Element der 1 1 Face Mask 123456 47,91 9,10 Kopfdaten Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung Kopfdaten - 19% Datei- Steuersatz Aufschub- Aufschub- EU- Dienst- Wert/Bemessungs- Datum* Identifier* Dateityp* * Vertreter* TIN* kontonr.* Code* stellennr.* grundlage in EUR* Abgaben in EUR* EORI Angabe Angabe 20.10.2021 LVC19_2020.10.20_1 LVC 19 19 Nummer Angabe nötig nötig C07 nöig 148,74 28,26 Summe aus Positionsdaten Stand März 2021
Übergangsregelung - Elemente der Aufstellung IOSS - monatsweise Datensatz- Datei- Bemessungsgrundlage je kennzeichen Identifier* Vertreter* IOSS-Teilnehmer-Nr.* IOSS-Teilnehmer & Monat* Angabe K-IOSS Oktober 2021 nötig I-IOSS 1234567 (IOSS-Teilnehmer 1) 2.564.233,00 I-IOSS 3456789 (IOSS-Teilnehmer 2) 7.125.484,00 I-IOSS 2345679 (IOSS-Teilnehmer 3) 263.145,00 I-IOSS 7456780 (IOSS-Teilnehmer 4) 50.000,00 Stand März 2021
Weitere Informationen / Weiteres Vorgehen • Technische Informationsveranstaltung für Softwarehäuser und Eigenentwickler am 25. März 2021 • Sukzessive Veröffentlichung auf www.zoll.de: Zu ATLAS-IMPOST: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html Allgemeine Informationen: https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Postsendungen- Internetbestellungen/Neuerungen-eCommerce/neuerungen-ecommerce.html • Kurzfristige Ergänzung: Informationen für Privatpersonen Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur zollrechtlichen Umsetzung und zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung an DVA2.gzd@zoll.bund.de Stand März 2021
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